1893 / 93 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

daß die Einkommensteuer naturgemäß jedes Jahr um 49/6 etwa

steigen würde. Was is aber eingetreten? Wir haben ein geringeres Veranlagungsergebniß um 2} Millionen, und wenn wir die ja dem Staate zustehende natürlihe Steigerung mitberehnen, so würden wir auf 357 Millionen Mark kommen, welche in diesem Jahr allein noch in den Sammelfonds zu reserviren sind.

Wenn Sie nun erwägen, daß wir zwei mindergünstige, ein s{chlechtes Jahr sowohl für Landwirthschaft als Industrie bei der Veranlagung schon hinter uns haben, daß möglicherweise das nächste Jahr auch kein günstiges werden könnte; wenn wir erwägen, daß für die nächsten Jahre diese ungünstigen Jahre bei der dreijährigen Durh- shnittsberechnung noch fortwährend in Betraht kommen —, \o ist garnicht vorauszujehen, daß wir in den nächsten Jahren die voraus- geseßte Steigerung der Einkommensteuer über den Mehrertrag von 40 Millionen überhaupt bekommen werden. Sehr wohl können wir zu Mindereinnahmen kommen.

Meine Herren, was die diesjährigen Ergebnisse des Aufkommens aus Getreide- und Viehzöllen betrifft, so würde, wenn die Ergebnisse derjenigen Monate, welche unter dem Einfluß der diesjährigen Ernte stehen, also von September ab, allein für das ganze Jahr zu Grunde gelegt würden, der Betrag, der an die Kreise aus dem Auf- Tommen der Getreide- und Viehzölle zu überweisen wäre, nur 18 Millionen betragen, während, wenn man annimmt, daß der Monat April dasselbe Ergebniß aus den Getreide- und Viehzöllen noch er- geben würde, wie die Vormonate, dann unter Zugrundelegung der Thatsache, daß bis einschließlich August, wo die vorigjährige Ernte ja noch wirkte, wo ein großer Mangel vorhanden war, auch aus specula- tiven Gründen die Einfuhr eine ganz außerordentlihe und extra- ordinär starke war, noch erheblich stärker als 1891, wir doch nicht mehr als 29 Millionen aus der lex Huene bekommen würden. Da würden aber dann die extraordinär günstigen Monate, deren Wieder- kehr wir niht hoffen wollen, noch erwarten Éönnen, mit zur Nehnung gezogen sein.

Meine Herren, erwäge ih diese beiden unsicheren Factoren, so würde ich allein {on Bedenken tragen, rütteln zu lassen an den 35 Millionen.

Nun kommt aber weiter hinzu, daß das Ergebniß der ersten *

Veranlagung der Vermögen®steuer auch recht unsicher is und durch die Beschlüsse dieses hohen Hauses noh unsihherer geworden ist, als es an sich {hon war. Denn, daß die Beseitigung der Vermögens- anzeige die ganze Veranlagung wesentlichß unsiherer macht, darüber kann nach meiner Meinung nicht der geringste Zweifel sein. Wir stehen aber auch in Bezug auf die Berechnung des Nationalvermögens, des steuerpflichtigen Vermögens doch sehr im Dunkeln. Wir haben uns ja bemüht, auf den allerverschiedensten Wegen zu einem einiger- maßen sicheren Resultat zu kommen; aber wir müssen doch immer anerkennen, daß das Ergebniß stets ein unsicheres sein wird.

Unter diesen Umständen glaube ich niht, daß, wenn Sie die gegenwärtige Finanzlage des Staats in Betracht ziehen, wenn Sie doch unzweifelhaft anerkennen, daß die Finanzlage nicht entfernt eine Verminderung der Einnahmen gestattet, glaube ih nit, daß es zu verantworten wäre, den § 51 der Regierungsvorlage bezw. der Commission gänzlich zu streichen oder nah dem Antrage des Herrn Abg. Stengel insoweit zu ändern, daß die Garantien des Aufkommens eines Minimalbetrages von 35 Millionen Mark in Wegfall kommen.

Meine Herren, der Herr Graf Limburg-Stirum hat \{chon mit Recht gesagt: wenn zweifelhafte Factoren vorliegen, und man eben- fogut einen Mehr- oder Minderbetrag concludiren kann, dann sind die ganzen Finanzverhältnisse des Staats doch dazu angethan, daß man in diesem Falle sagt: in dubio pro fisco. Aber, meine Herren, der Fiscus hat doch au andererseits dur den § 51 den Steuerpflichtigen volle Garantie gegeben. Sollte wider Erwarten mehr aufkommen, (Zuruf : einmal) nun, meine Herren, einmal gewiß! Das is gerade genug für die Entscheidung dieser Frage, die ih hier behandle dann wird, wenn der Mehrertrag mehr als 5 9/6 erreicht, das 4 pro Mille herabgeseßt, und das ist doh eine wesentliche Garantie, daß man sich nicht allzu sehr sichern kann zu Lasten au der Steuerpflichtigen.

Ich kann daher nah diesen Erwägungen nur dringend bitten, wenigstens den Antrag der Commission in § 51 anzunehmen: uns das wiederzugeben, was der Staat mit Recht fordern kann und fordern muß. Ich habe dabei zu erklären, daß der Absay 3 der Commissions- beshlüsse im § 51 von uns würde acceptirt werden, der ja dahin führt, die Eventualität einer möglichen Steigerung des 5 pro Mille weiter hinauszuschieben. Denn wenn dort gesagt ist : ehe eine Steigerung eintritt, bei einem Minderauffommen von 35 000 000, sollen das Mehr- aufkommen der Einkommensteuer über 135 000 000 und die Zinsen des angesammelten Fonds noch herangezogen werden —, so liegt ja darin eine erheblihe Garantie, daß es zu einer Erhöhung des pro Mille-Saßtes nit kommen soll.

Unter diesen Umständen bitte ih, alle Anträge, die zu diesem Paragraphen gestellt sind, abzulehnen und den Paragraphen in Fassung der Commissionsbeshlüsse anzunehmen.

Abg. Kieschke (b. k. F.) will den Mehrertrag der Er- gänzungssteuer über 35 000 000 Æ hinaus zur Tilgung von Staats- schulden verwenden, die Zinsen des Fonds aus den Ueberschüssen der Einkommensteuer aber durch besonderes Gese zu Schulbauten und sonstigen Schulbeihilfen verwenden und über den Rest dur den Staatshaushalts-Gtat verfügen. Die Vorlage und die Commissions- beshlüsse sähen eine Ermäßigung der Steuersätze voraus; damit werde den Steuerzahlern um fo weniger gedient sein, als die Ermäßigung sich nur immer auf einen sehr geringen Betrag belaufen werde. Gegenüber dem Steuerbetrage von 125 Mill. Mark aus der Ein- kommen- und Ergänzungssteuer werde ein Mehr von etwa 5 Mill.

Mark niht ins Gewicht fallen, zumal auf den einzelnen Steuer- zahler davon nur wenige Pfennige kommen.

Abg. Sperlich (Centr.): Wir können nicht auf den Schuß des Steuerzahlers gegen Ueberhebung von Steuern, noch auf den Schuß der Staatsfinanzen gegen einen Einnahmeausfall verzichten ; beide Rücksichten sind in den Commissionsbeshlüssen zum Ausdruck gekommen. Die Förderung der Schuldentilgung will ih au, aber ich will das Geld nicht dafür festlegen, wenn vielleiht andere dringendere Zwecke zu erfüllen sind. Der freisinnige Antrag auf Ein- führung der Ln hat keine Bedeutung, wenn die Freisinnigen nit weiter zu gehen beabsichtigen; denn bei der Ergänzungssteuer allein kann die Ouotisirung nit eingeführt werden, weil darin die Gefahr liegen würde, die Steuer über die jeßigen niedrigen Säße hinaus zu erhöhen. Redner spricht sich gegen die sämmt aa an- deren Anträge aus und erklärt, daß die große Mehrheit seiner Freunde bei den Commissionsbeshlüssen stehen bleiben werde.

Abg. Stengel (frconf.): Der beste Schuß der Steuerzahler sei, daß ihnen ein fester Steuersaß garantirt und dieser nit abhängig emaht werde von Factoren, aut die der Steuerzahler gar keinen Ein- fluß habe. Mit seinem (Redneré) Antrage seien seine Freunde zum theil einverstanden; wenn er feine Unterstüßung gefunden habe, so

liege das daran, daß der Finanz-Minister den Antrag zurückgewiesen babe weil er von seiner Berehnung nicht abweichen wolle, troßdem diese nur auf vorübergehend s{hlechten Jahren bezüglich der lex Huene beruhe. Die Contingentirung der Klassensteuer habe die Steuerzahler nicht glücklih gemacht, dagegen dem Stoat viele Millionen Steuern entzogen. Der Staat sollte das Risico der Steuerreform übernehmen; er könne bei seinen großen Finanzen das auch fehr leiht ertragen. : Die Steuersäße sollten ermäßigt werden, wenn die Ergänzungssteuer 35 000 000 A zuzüglih 40/6 für jedes folgende Jahr übersteige. Das seien utopishe Erwartungen, die in einem preußischen Gesetze nicht ausgedrückt werden sollten. Selbst bei der Einkommensteuer werde die Steigerung um 4°/ jährlich nicht erfolgen ; bei der Er- gänzungssteuer sei das ganz unmöglich. Wenn der Steuersaß nicht von vornherein festgestellt werde, fondern eine Erhöhung vorbe- halten bleibe, dann werde im Volke das Mißtrauen erwedckt, daß der Steuersaß überhaupt veränderlih sei. Redner wendet sich s{ließlich gegen die übrigen Anträge, namentlich auh gegen den Antrag der Freisinnigen, der gerade den Gedanken hervorrufen könnte, daß die Er- gänzungssteuer zur Ergänzung der Staatsbedürfnisse verwendet werden könne oder solle. | S

Abg. Graf Limburg-Stirum (confs.): Es handelt sih hier niht um eine eigentlihe Contingentirung, sondern um eine Garantie für die Negierung, daß die Steuer eine gewisse Summe erbringen foll, um eine Garantie für die Steuerzahler, daß sie niht über ein ge- wisses Maß steigen foll. Eine Contingentirung haben wir früher einmal bei der Einkommensteuer gemaht. Der Quotisirung stehen wir aus politishen Gründen ebenfo ablehnend gegenüber wie früher; von größerer Bedeutung sind aber die finanziellen Gesichtspunkte in diesem Fall. Eine wirksame Quotisirung wäre es, wenn jede Anleihe ausgeschlossen wäre und der Finanz-Minister auf Grund eines Ge- seßes die Vollmacht hätte, nah Maßgabe der vom Landtag beschlossenen Ausgaben den Bedarf des Etats durch die nothwendige Anzahl von Monatsraten zu decken. Die Schuldentilgung des Herrn Kieschke würde nur dazu führen, daß ein neuer durhlaufender Posten im Etat geschaffen wird; denn da wir noch weiter Anleihen machen müssen, wird die Schuldentilgung nichts bedeuten. Der Antrag von Eynern entspriht keiner verständigen Finanzpolitik. Der Antrag Stengel ist finanzpolitish berechtigt, weil er den Steuerzahlern. einen festen Steuersaß sichert; aber wir müssen dafür sorgen, daß der Staat auch wirklich die 35 Millionen Einnahme erhält ; die Finanzen des Staats dürfen niht in Gefahr kommen. Nach dem Beschluß des Hauses ist es noh zweifelhafter geworden, ob dem Staat die 35 Millionen Mark wirkli zufließen werden, namentlih weil die Vermögensanzeige in Wegfall gekommen ist. Wir möchten nicht durch die Annahme des Antrages Stengel den Finanz-Minister vor die Alternative stellen, auf die ganze Reform zu verzichten. :

Abg. Rickert (dfr.): Noch im Jahre 1879 habe der Finanz- Minister als damaliger Ober-Bürgermeister die O als eine unerläßlihe Vorbedingung für die Steuerreform im Reich und in Preußen vertreten; jeßt habe er dieses Ideal aufgegeben. Seine (Nedners) Partei halte au heute noch die constitutionellen Garantieen für eine unerläßlihe Bedingung einer guten Finanzwirthschaft. Das Centrum und die Nationalliberalen, ja felbst die Freiconservativen hätten solche Garantieen verlangt, nur die Conservativen niht. Be- züglich der Contingentirung müsse er bemerken, daß feine Partei mit den Conservativen für die Contingentirung gestimmt habe, weil die Quotisirung nicht zu erreichen gewesen fei. Die Ouotisirung der Vermögenssteuer allein entsprehe ihren Grundsäßen natürlich nicht: die Freisinnigen wollten die Einkommensteuer quotisiren. Der Wider- stand gegen die Quotisirung habe nur in einem Vorurtheil seinen Grund.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Der Herr Abg. Rickert hat {hon mehrfah mir vorgehalten, daß ich vor längeren Jahren als Abgeordneter in Ueber- einstimmung mit den Auffassungen der damaligen nationalliberalen Partei die allgemeine Forderung der Quotisirung aufgestellt habe. Das, was er angeführt hat, speciell daß man damals die allgemeine constitutio- nelle Quotisirung gefordert hätte, würde mih dahin noch nicht führen. Ich erinnere mi nicht, persönlich gerade für die Quotisirung hier im Landtag eingetreten zu sein; aber möglich ist das (Zuruf des Abg. Rickert). Der Minister, der hier im Namen des Königs steht als Vertreter des Staats-Ministeriums, ist gegeh solche Vorhaltungen und Meinungen, die er als Abgeordneter geltend gemacht hat, in einer sehr üblen Lage. Seine persönlihe jeßige Meinung kann er von dieser Stelle aus dem Herrn Abg. Rickert garnicht sagen, und ih habe dazu auch nit die geringste Veranlassung (sehr richtig! rets); ich muß hier die Vorlage, wie sie liegt, die ich selbst unterschrieben und gebilligt habe, vertreten, und es fommt auf meine persönlihe Meinung in dem einen oder andern Punkte nihts an. Meine Herren, wenn ih aber noch auf dem Standpunkt stände, daß die Gefahren, die vielfältig in der Ouotisirung nach der politischen und constitutionellen Seite hin erblickt werden, überschäßt, daß andererseits die Vortheile, welche in finanzieller Beziehung in der Quotisirung liegen könnten, untershäßt würden, so kann ich dem Herrn Abg. Rickert doch das sagen, daß diese allgemeine theoretische Auffassung mich nie dahin gebraht haben würde, den Vorschlag zu machen, bei dieser Reform eine solhe Aufgabe durchzuführen. Es handelt si hier !garniht um eine Steuervermehrung; es handelt ih einfah darum, eine Steuerreform durchzuführen auf der Basis des gleichen Grtrages, welchem die Neformgeseße selbst bereits eine be- stimmte Verwendung geben. Da war an und für sich der Fall gar- nicht gegeben, daß man diese shwierige, noch in keiner Weise eine einmüthige Uebereinstimmung findende constitutionelle Frage der Quotisirung in den Vordergrund stellte. Andererseits konnte ih darüber ganz siher sein, daß, wenn ih es versucht hâtte, diesen vielen Fragen noch diese andere \chwierige Frage hinzuzufügen, weder eine Uebereinstimmung hier im Hause, noch im Herrenhause zu erlangen gewesen wäre, felbst wenn die Staatsregierung sich der Sache angenommen hätte.

Nun will ich aber dem Abg. Rickert noch mehr sagen. Ich bin allerdings in einer Beziehung mindestens heute anderer Meinung wie früher ih will das motiviren —, weil die wirths{haftliße und finanzpolitische Lage fich seit der Zeit im preußischen Staat vollständig geändert hat. Meine Herren, nahdem die Eisenbahnen verstaatliht sind und wir diese ungeheuren \{wankenden Betriebseinnahmen haben, verschwindet in der praktishen Bedeutung die ganze Quotisirungsfrage. (Sehr richtig! rets.) :

Man hat vorher die Frage aufgeworfen, ob das Necht der NRatenbewilligung von Steuern zur Sparsamkeit führe oder nicht. Nun man kann darüber \treiten. Das ‘ist aber gewiß, daß die viel zu große Steigerung der Ausgaben, die wir in den leßten zehn Jahren gehabt haben, nicht entstanden ist durch den Mangel eines Quotisirungsrehts, sondern dur das blinde Vertrauen auf das permanente Steigen der Einnahmen der Betriebsverïroaltungen. (Sehr richtig! rets.)

Ich will Ihnen noch mehr sagen. Seit der Zeit, seit dem Jahre 1879, worauf der Abg. Nikert sich berufen hat, hat si die Situation staatsrechtlich und finanzpolitisch auch völlig geändert dadurch, daß wir über sechs Milliarden Schulden contrahirt haben, ohne eine obligatorishe Schuldentilgung zu sichern. Jch bin heute nach meinen

jeßigen Erfahrungen davon durchdrungen, daß man auc mit dem vollsten Vertrauen auf die Landesvertretung und auf die Stabilität in den finanzpolitischen Anschauungen der Regierung eine Quotisirung auf den vollen Betrag der directen Steuern kaum riskiren könnte, wenn man keine obligatorische Schuldentilgung hat. Ich fürchte, es würde nur zu leicht so gehen, daß, wenn Ueberschüsse vorhanden sind, sie verbraucht werden zu anderen Zwecken (sehr rihtig! rechts), und wenn Mindererträge da sind, niht so viel bewilligt wird, um eine Schuldentilgung ein- treten zu lassen. (Sehr richtig! rechts.) Wir würden {ließli gar keine Schulden mehr tilgen. So viel über diese Frage.

Nun komme ih aber auf die praktishe Seite der Sache. Kann in absehbarer Zeit bei unserer Finanzlage dieser Antrag irgendwie wesentliche Bedeutung haben? Wir verlangen zur Zeit rechnungsmäßig niht mehr, als was wir aufgeben ; bekommen wir mehr, so wird der Procentsaß heruntergeseßt auf den Betrag, den wir brauchen, Es bleibt allerdings in Zukunft der Procentsaß oder der Promillesaßz dauernd. Nun entsteht die Frage: Glauben Sie, daß es denkbar ist, daß die Vermögenssteuer so viel mehr in Zukunft einbringt, als der Steigerung der Staatsausgaben irgendwie entspricht 2 Ich glaube, niemand, der hier im Hause ist, der unsere finanziellen Verhältnisse kennt, kann diesen Glauben haben. Praktish also hat diese Frage nah der finanziellen Seite hin auch niht die geringste Bedeutung. Soll ih hier nun, um einer solchen zur Zeit theoretischen Frage willen, wie ih sie auffasse, die ganze Steuerreform hier und im Herrenhause gefährden? Das wäre ein Beginnen, das man von mir nicht verlangen kann und das ih auch als Abgeordneter nit vorschlagen werde. (Sehr richtig! rechts.)

Meine Herren, ih komme nun auf den Antrag Kieschke. Der Herr Abg. Rickert sagt: warum erklärt sih der Finanz-Minister gegen diesen Antrag? Diese Frage war etwas verfrüht; ih- hatte über den Antrag noch gar nicht gesprochen. (Heiterkeit.)

Ich will aber dem Herrn Abg. Nickert die Frage glei beant- worten. Ich erkläre mich wesentlich aus dem Grunde dagegen, weil dieser Antrag den Staatsfinanzen nicht die Garantie giebt, daß sie das wiederbekommen, was sie aufgeben. Er sorgt gar nicht für den Fall, wenn die neue Ergänzungssteuer die 35 Millionen niht aufbringt. Wenn der Abg. Kieshke das thun würde, dann würde {hon eher sich mit ihm reden lassen. Sodann aber verwendet er den Ueberschuß lediglih für Schuldentilgung an und für sich ja mir sehr sympathisch. Dann fallen aber die Zwee, die der Herr Abg. Nickert fo energisch zu vertreten bezeichnet, nämli die Schulzwecke, heraus. Und dann ist der Abg. Rickert garnicht in der Lage, für seine Volksschulen irgend einen Pfennig zu verwenden. (Zuruf: Will er au niht!) Ich glaube daher, daß danach der Herr Abgeordnete selbst gegen den Antrag des Herrn Kieschke stimmen wird. (Heiterkeit.)

Ich wende mich nun zu dem Antrage des Herrn Abg. Stengel. Meine Herren, ih fühle den Motiven, die den Herrn Stengel be- wogen haben, den Antrag einzubringen, durhaus nah. Er wünscht gerne den Steuerpflichtigen absolute Sicherheit zu geben, daß sie nicht mehr als ein halb pro Mille zu zahlen brauen. Er geht von der im großen und ganzen richtigen Ansicht aus, daß es den Steuer- pilihtigen um kleine Differenzen über ein halb pro Mille oder unter ein halb pro Mille niht zu thun sei; sie wollen ein für alle Mal wissen, was sie zu zahlen haben, und infolge dessen will er keine Aendevung in dem Steuersaß. Er will auch dem Staat nah seinen Erfahrungen in der Budgetcommission, seiner genauen Kenntniß von der Finanzlage, von den steigenden Ausgaben des Staats eventuell das Mehr, was über 35 Millionen aufkommt, gerne belassen. Fn allen diesen Beziehungen kann ih diesen Motiven nur Würdigung entgegenbringen. Aber nur in der cardinalen Frage giebt er uns keine Hilfe: er giebt sie nit, wenn wir erheblih weniger bekommen. Wir können verlieren an der Position 40 Millionen Mehrübershüsse der Einkommensteuer; wir können verlieren in erheblihem Maße sogar nah meiner Meinung in der Frage des Ertrages der Ueberweisungen aus den Getreide- und Viehzöllen; wir können daneben in unseren Be- rechnungen irre gehen in der Vermögenssteuer. In der gegenwärtigen bedrängten Finanzlage würde ih das Ausgeben aller Garantien wirllich etwas, wenn ih den Ausdruck gebrauchen darf, objectiv leihtfertig halten. Ih glaube das nit verantworten zu können. Ich bin zufrieden, wenn wir das wiederbekommen, was wir aufgeben ; ih will aber mehr oder weniger wenigstens sicher sein, daß ih das auch wirklich wiedererhalte, was ih preisgebe. Meine Herren, ich habe schon in der Commission darauf aufmerksam gemaht das kann vielleicht den Herrn Abg. Nickert in seiner finanziellen, theore- tishen Auffassung von der Quotisirung einigermaßen noch weiter be- ruhigen —, daß Bruitosteuern s{neller wachsen als Nettosteuern; die Gebäudesteuer wächst schneller als die Einkommensteuer, diese geben wir auf und geben sie den Communen und nehmen dafür die Nettosteuern, die niht die Chancen eines so rapiden Steigens haben wie die Bruttosteuern, die Bergwerks\teuer, die Gewerbesteuer und die Gebäudesteuer. Um so weniger is also Veranlassung, meine Herren, daß Sie gegen den Fiscus besonders ängstlih sind. Hierin ist auch noch ein gewisses Nisico, das der Fiêcus übernimmt, und so kann ih Ihnen nur nochmals die dringende Bitte wiederholen, alle Anträge abzulehnen und den Antrag der Commission anzunehmen, (Bravo!)

Abg. Enneccerus (nl.) bezeihnet die Rechnung der Negie- rung als vollständig rihtig und bleibt dabei, daß 35 000 000 4 oder nah Abzug der 5 9/0 Minderertrag, welche in § 51 vorgesehen sind, 334 Millionen Mark gedeckt werden müßten; unter diese Summe könne er niht heruntergehen. Es sei allerdings unerwünsht, daß bald nah der Veranlagung einer Steuer eine Erhöhung oder eine Ermäßigung eintreten könne, aber das* sei nicht zu umgehen. Er glaube übrigens, die Regierung hätte darauf vertrauen können, daß die Steuer die gewünschte Einnahme bringen werde, und wenn sie sie nicht bringe, daß dann Deckung durch das Haus- dafür geschafft werde. Redner wendet sich \{ließlich gegen alle Anträge, namentlih auch

egen die Anträge des Abg. von Eynern und der Freisinnigen in Betreff der Quotisirung.

Um 4 Uhr wird die weitere Berathung auf Donnerstag

11 Uhr vertagt.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Geseßes gegen den Verrath mili? tärisher Geheimnisse hat nah den Beschlüssen des Reichs- tags in zweiter Berathung folgende Fassung erhalten (die did, gedruckten Worte sind die in der zweiten Berathung beschlossenen Abänderungen) : E

§ 1. Wer vorsäßlih Schriften, Zeichnungen oder andere Gegen- stände, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesvertheidigung

# lich is, in den Besiß oder zur Kenntniß eines Anderen ge- erforder daß dadur die Sicherheit des uhthaus nicht unter zwei ahren bestraft, neben welhem auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend

läßt, ‘wird, wenn er weiß,

langen efährdet wird, init

Deutschen Reichs

fannt werden ftann. Mar end mildernde Festungshaft nicht unter

Umstände

werden kann.

8& 2. Wer außer dem Falle des § 1 vorsäßlih und rechts- widrig Gegenstände der daselbst bezeihneten Art in den Besitz oder zur Kenntniß eines Anderen gelangen läßt, wird mit Gefängniß oder mit

Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft.

Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftaufend

f erkannt werden. S Us i cafbar,

§ 3. Wer vorsäßlih den Besiß oder die Kenntniß von Gegen- ständen der im § 1 bezeihneten Art in der Absicht sih verschafft, S9 davon zu einer die Sicherheit des Deutschen Neihs gefährdenden Mittheilung an Andere Gebrau zu machen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu zehn-

tausend Mark erkannt werden kann. 8 4. rechtéwidrig

Mark erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus- schließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

Der Versuch ist strafbar.

§ 5, Haben Mehrere ein Verbrechen der in den 88 1, 3 be- zeihneten Art verabredet, obne daß es zur Ausführung oder zu einem strafbaren Versuch desselben gekommen ist, so tritt Gefängniß nicht

unter drei Monaten ein.

Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend

Mark erkannt werden.

Straflos bleibt der an einer Verabredung der vor-

. Untersuhungs-Sachen.

. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung.

. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. Verloosung 2c. von Werthpapieren.

vorhanden, so er sechs Monaten welcher au f Geldstrafe bis zu zehntausend Mark erkannt

Wer ohne die vorbezeichnete Absicht vorsätßlih und den Besiß oder die Kenntniß von Gegenständen der im § 1 bezeichneten Art sih verschafft, wird mit Gefängniß bis S) zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe bis zu fünftausend

Trift

Verlust neben

ein, Wahlen neten Art, die ihm amtlich

den Besi Gefängnik

8 8 ist abgelehnt. *

anlagen, Anstalten des Kriegsfahrzeuge oder

Heeres

Haft bestraft. S 10 bleibt unverändert. Die Bestimmungen

Anwendung.

Fassung: S 89.

Jahren ein.

bezeihneten Art Betheiligte, einer Zeit, wo die Behörde nicht \chon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens mögli ist. § 6. In den Fällen der 1, 3, 5 kann neben Gefängniß auf der bekleideten öffentlihen Aemter und der aus öffentlichen N n hervorge [angenen Rechte, neben jeder Freiheitsstrafe auf Zu- lâfsigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Wer aus Fahrlässigkeit Gegenstände G l anvertraut oder kraft seines Amtes 2) oder eines von amtlicher Seite ertheilten Auftrages zugänglich sind, in einer die Sicherheit des Deutschen Neichs gefährdenden Weise in eines Anderen gelangen läßt, wird mit 3 oder Festungshaft bis zu drei Jahren oder mit Geld- strafe bis zu dreitausend Mark besiraft. strafe kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden.

oder zur Kenntniß eine

S 9. Wer den von der Militärbehörde erlassenen, an Ort und Stelle erkennbar gem achten Anordnungen zuwider Befestigungs-

j l i : militärische betritt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit

Strafgeseßbuchs für das Deutsche SS 1, 8, 5 dieses Geseßes vorgesehenen Verbrehen und Vergehen § 12. Die §8§ S9, 90 des Strafgeseßbuchs erhalten folgende

Ein Deutscher, welcher vorsätßzlih während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges einer feindlichen Macht Borschub leistet oder der Kriegsmacht des Deutschen Reichs oder der Bundesgenossen desselben Nachtheil zufügt, wird wegen Landes- verraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit F

haft von gleiher Dauer bestraft. tande vorhanden, so tritt Festungshaft bis zu zehn

wenn er von derselben zu bekleideten

t werden.

posten, inglei der im-§ 1 bezeih-

Neben der Freiheits-

überzugehen ;

oder der

Marine, Kriegs\chiffe, Versuchs- G

oder Uebungépläßze 6) einen

im § 4 Absay 2 Nr. S des Neich finden auch auf die in den

lichen werden.

estungs- | brehen ist das

Sind mildernde Um-

Neben der

4) Operationspläne oder Stellungen dem Feinde mittheilt; 9) dem Feinde als Spion dient oder feindliche Spione auf- nimmt, E oder ihnen Beistand leistet, oder

verbündeten K

Festungshaft kann auf Verlust der öffentlihen Aemter, sowie der aus

öffentlihen Wahlen hervorgegangenen Nechte erkannt

__S§ 90. Lebenslänglihe Zuchthausstrafe tritt im Falle des § 89 ein, wenn der Thäter

1) Festun

en, Pässe, beseßte Pläße oder andere Vertheidigungs- - en Theile oder Angehörige der deutschen oder einer

verbündeten Kriegsmacht in feindlihe Gewalt bringt ; j ) Festungswerke, öffentlihe Gelder, Vorräthe von Waffen, S teßbedarf oder anderen Kriegsbedürfnifsen, Tranéportmittel in feindliche Gewalt bringt oder zum Vortheil des Feindes zerstört oder unbrauhbar mat ;

3) dem Feinde Mannschaften deutschen oder einer verbündeten Kriegsmacht verleitet, - zum Feinde

Schiffe oder Fahrzeuge der Kriegsmarine,

sowie Brücken, Eisenbahnen, Telegraphen und zuführt oder Angehörige der

Pläne von Festungen oder festen

[ufstand unter Angehörigen der deutschen oder einer

_Kricgsmacht erregt.

In minder s{hweren Fällen kann auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren erkannt werden.

Sind mildernde Umstände vorhanden, Festungshaft niht unter fünf Jahren ein.

Neben der Festungshaft kann auf Verlust der be- kleideten ö Wahlen

§ 13 ist abgelehnt. §5 14. Für die Untersuhung und Entscheidung in erster und leßter Instanz in den Fällen der in den §8 1, 3 vorgesehenen Ver-

so tritt ffentlihen Aemter sowie der aus öffent-

hervorgegangenen Rechte erkannt

Reichsgericht zuständig. Die Militärgerichtsbarkeit

wird hierdurch nicht berührt.

6. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch. Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften.

M Î s. Deff entl 8. Niederlassung 20. von Retbtsanwälten, icher nzeige + 9. Bank-Aubwäise A

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs-Sachen.

[4796] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen den Galanteriewaarenhändler Bäer, früheren Schuhmacher August Karl Koepnicck wegen Hehlerei unter dem 18. März 1893 in den Acten U. R. IT. 569. 1892 erlaffene Steckbrief wird zurück- genommen. L :

Berlin, Altmoabit Nr. 11/12 (NW.),

den 17. April 1893. :

Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht T.

[4239] Aufruf. L

Am 30. März d. F. ist in dem Ackerhofer See bei Koniy die Leiche des Oberbootêmannsmaats Dtto Bluhm von Seiner Majestät Aviso „Jagd“ gefunden worden. Es ist nicht ausgeschlossen, daß Bluhm das Opfer eines Verbrechens geworden ist.

Derselbe ist am 29. Dezember, Morgens um 25 Uhr, mit der Eisenbahn von Danzig abgefahren und schr wahrscheinlich etwa um 2/49 hier an- gekommen. Er hat seine Reise hier unterbrochen, obwohl er anscheinend ursprünglich die Absicht gehabt hat, sich direct von Danzig nach Berlin zu begeben.

Zu welchem Zweck er sih hier aufgehalten hat, ist bisher noch nicht zu ermitteln gewesen.

Da er sich möglicherweise zu Mitreifenden hierüber auëgelassen hat, fo werden alle diejenigen, die mit Bluhm auf der Neise von Danzig nah Konitz zu- sammengefahren sind, aufgefordert, ih sofort zu den Acten J. 643/93 zu melden. A

Bluhm war 30 Jahre alt, groß und kräftig ge- baut, er trug einen dunkelblonden Vollbart. Er war mit der Uniform seiner Charge bekleidet.

Konitz, den 18. April 1893. :

Königliche Staatsanwaltschaft.

9) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[4945] Zwangsversteigerung. | Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche vcn den Umgebungen Berlins im Nieder- barnimsGen Kreise Band 37 Nr. 1884 auf den Namen des Maurermeisters Wilhelm Buhle zu Charlotten- burg und des Zimmermeisters August Hopp zu Char- lottenburg zu gleichen Antheilen eingetragene, in der Liebenwalderstraße nah dem Kataster Nr. 30 be- legene Grundstück am L. Juli 1893, Vor- mittags L102 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge- riht an Gerichtsstelle Neue Friedrichstr. 13, VDof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück is mit 0,81 ( Reinertrag und einer Flächz von 5 a 70 qm zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab- shrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nach- iveisungen sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Nealberehtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Er- teher übergehenden Ansprüche, deren Vorhanden- sein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forde- rungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden ebungen oder Kosten, spätestens im Ver- teigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bet Feststellung des eringften Gebots nit berücksichtigt werden und bei éribeiluna des Kaufgeldes gegen die berucksichtigten nsprühe im Nange zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungs- termins die Einstellung des Le herbeizuführen, widrigenfalls nah erfolgtem p das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- sttüds tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am L. Juli 1893’, Nachmit- tags 127 Uhr, än Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Verlin, den 8. April 1893.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 86.

[4946] Zwangsverfteigerung.

Im Wege der Sivanaavoltreduna soll das im Grundbuche von der Hasenhaide und“ den Weinbergen Band 27 Nr. 976 auf den Namen des Fräuleins Anna Reckling zu Berlin eingetragene, in der Willibald - Alexisstraße (Nr.) belegene Grund- süd am ®D, Juni 1893, Vormittags 107 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Saal Nr. 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 3,75 4 NMein- ertrag und einer Fläche von 6 a 39 qm zur Grundsteuer, dagegen zur Gebäudesteuer nicht ver- anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Áb schäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, fowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts\hreiberei, ebenda, Flügel D,, Zimmer Nr. 17, eingesehen werden. Alle Neal- berehtigten werden aufgefordert, die nit von felbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vor- handensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls die- E bei Seftftelluna des geringsten Gebots nit erücksihtigt werden und bei Vertheilung des Kauf- geldes gegen die berücksihtigten Ansprüche im Nange zurüdtreten. Diejenigen, welhe das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah er- folgtem Zuschlag ‘das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 13. Juni 1893, Mittags 12 Uhr, an Ge- richtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.

Berlin, den 12. April 1893.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 88.

[4943]

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nah dur Anschlag an die Gerichtstafel bekannt ge- machtem Proclam finden zur Zwangsversteigerung der zur Konkursmasse des Müllermeisters Carl Haase sen. gehörigen Grundstücke nämlich:

1) der Büdnerei Nr. 1 zu Buchholz, 2) der canonfreien Häuslerei Nr. 15 zu Buchholz, mit Zubehör Termine 1) zum Verkaufe nah zuvoriger endlicher Negu- lirung der Verkaufsbedingungen am Mitt- woch, den 24, Mai 1893, 2) zum Ueberbot am Mittwoch, 14. Juni 1893, jedesmal Vormittags Ul Uhr, 3) zur Anmeldung dingliher Rechte an die Grundstücke und an die zur Immobiliarmafsse derselben gehörenden Gegenstände am Mitt- woch, den 24, Mai 18983, Vormittags 103 Uhr, im Zimmer Nr. 7 (Schöffen- Nl des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes att. Ausëlage der Verkaufsbedingungen vom 30. Mai 1893 an auf der Oericts/ reiberei und bei dem Konkursverwalter Herrn Rechtsanwalt Voß hieselbft, welcher Kaufliebhabern nah vorgängiger Anmeldung die Besichtigung der Grundstücke mit Zubehör ge- statten wird. Schwerin i. M., den 15. April 1893. Großherzogliches Amtsgericht.

den

[4944]

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nah durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachtem Proclam finden zur Deer eerung der dem Schulzen Thießenhusen gehörigen Erbpachthufe Nr. 6 zu Rosenow mit Zubehör Termine statt /

1) zum Verkaufe nah zuvoriger endlicher Regu- lirung der Verkaufsbedingungen am Mon- L us 26, ‘Juni 1893, Vormittags r, 2) zum Ueberbot am Montag, den 17. Juli 18983, Vormittags 11 Uhr, 3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das

Grundstück und au die zur Immobiliarmasse desselben gehörenden Gegenstände am Mon- tag, den 26. Juni 1893, Vormittags 10 Uhr.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 10. Juni 1893 an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Amtsanwalt Greve hier, welcher Kaufliebhabern nah vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör ge- statten wird.

Gadebusch, den 13. April 1893.

Großherzoglih Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht. Schroeder.

[4935]

In Sachen der Herzoglichen Kreiskasse hieselbst, Implorantin, wider den Maurer Andreas Otto hie- selbst, Imploraten, wegen rück\ständiger Veränderungs- steuern und Gerichtskosten, wird, nachdem auf Antrag der Implorantin die Beschlagnahme der dem Im- ploraten gehörigen, in der Wilhelmithorfeldmark Blatt Tv. Nr. 1 X1. und XI[. an der Ekbertstraße hieselbst belegenen Grundstücke zu 4 a 30 qm und 4 a 25 qm sammt Wohnhäuser Nr. 6260 und 6261 zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 7. d. M. verfügt, auh die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am 10. d. M. erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 4, August cr., Morgens 107 Uhr, bieselbst, Zimmer Nr. 41, angeseßt, in welhem die Hypothekgläubiger die Hypo- thekenbriefe zu überreichen haben.

Braunschwe*g, den 13. April 1893.

Herzogliches Amtsgericht. V1. thamm.

[4429] Aufgebot.

Der Schlächtermeister Paul Erdmann zu Lucken- walde und der Aerbürger-Altsißer Wilhelm Erd- mann fowie der Ackerbürger ilhelm Erdmann, leßtere beiden zu Trebbin, sämmtlih vertreten durch den Rechtéanwalt Steffeck zu Zossen, haben das Aufgebot der auf Grund des Allerhöchsten Privi- legiums vom 27. Februar 1882 ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Anleihescheine der Stadt Trebbin Nr. 0080, Nr. 0247, Nr. 0414, lautend über je 200 M, zum Zwecke der Kraftloserklärung und dem- nächstiger Beta neuer Anleihescheine beantragt.

Der oder die unbekannten Inhaber der genannten Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 30, Oktober 1893, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine oder ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Trebbin, den 21. März 1893.

Königliches Amtsgericht.

[5001] i

Das K. Amtsgeriht München I., Abth. A. für Civilsachen hat unterm 15. d. M. folgendes Auf- gebot erlassen:

Es sind zu Verlust gegangen: i e

1) auf unerklärte Weise ein 33 0/6 Pfandbrief der bayer. Hypotheken- und Wechselbank Serie XXIV. Litt. O. Nr. 38 490 vinculirt auf die Armenseelen- bruderschafts\tiftung Egg a./G. k. B.-A. mingen zu 100 46;

2) bei einem Brandez« im Hause des Gemeinde- kassirers Kerkeisen in Pleß, gl. B.-A. am 19. Januar l. Is. folgende auf die betreff. Stiftungen vinculirten Werthpapiere : E

a. die 4% bayr. Eisenbahnanlehens-Obligation

Ser. Nr. 260 Ser. Nr. 591 Kat. Nr. 32459 U 400 H, Fat. Nr. 147 529 U 200 A und die 49/0 Pfandbriefe der Süddeutschen Bodenkreditbank Ser. 21 Litt. L. Nr. 350 643 zu 100 A, Ser. 23 Litt. J. Nr. 388 447 mit 449 zu je 500 M, Ser. 29 Litt. K. Nr. 630 390, 632 854, 633 612 und Ser. 30 Litt. K. Nr. 670 036, endlich Ser. 32 Litt. K. Nr. 742705 zu je 200 4, dann die 3409/0 Pfandbriefe derselben Bank Ser. 37- Litt. K. Nr. 134790 und Ser. 38 Litt. K. Nr. 181 695 zu je 200 #& und der 49/6 Pfandbrief der bayer. Hypotheken: und Wechselbank Ser. 15 Litt. G. Nr. 24732 zu 500 #, vinculirt auf die

Mem-

Schulfondstiftung Pleß,

b. der 49% Pfandbrief der Süddeutschen Boden- kreditbank Ser. 30 Litt. L. Nr. 679 185 und der 32 9/0 gleiche, Ser. 38 Litt. L. Nr. 195 426 zu je 100 Æ, vinculirt auf die Localarmenpflege Pleß,

c. der 49/9 Pfandbrief derselben Bank Ser. 21 Litt. K. Nr. 341 049 zu 200 A und der 320% foldie, Ser. 38 Lite. L. Ne, 196577 zu 100 0 vinculirt auf die Söldnerschaft (Söldnergemeinde)

eß.

Auf Antrag des Pfarrers Josef Schwelle als Vorstandes der Kirchenverwaltung Egg und bezw. des K. Advocaten und Rechtêanwalts, Justiz-Naths MNiegel, als bevollmächtigten Vertreters der Gemeinde- verwaltung Pleß werden nun die Inhaber obiger Werthpapiere aufgefordert, spätestens im Aufgebots- termine am Dienstag, 28. November l. J., Vorm. 9 Uhr, bezügli des erstbezeihneten Pfand- briefes und Vorm. 97 Uhr bezüglih der übrigen Werthpapiere im diesgerichtlihen Geschäftszimmer Nr. 40/11. (Augustinersto®) ihre Rechte bei gefertigtem Gerichte anzumelden und die Werth- papiere vorzulegen, widrigenfalls deren Kraftlos- erklärung erfolgen wird.

München, 17. April 1893.

Der Kgl. Gerichtsschreiber: (L. 8.) Störrlein. [6°874] Aufgebot.

Auf den Antrag des Gemeindekirhenraths zu Momehnen wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Depositalscheins Litt. B. Nr. 2869, aus- gestellt a. d. Königsberg, den 16. Oktober 1882 von der ostpreuß. landschaftlihen Darlehnskasse über 33 9%%oige ostpreuß. Pfandbriefe zum Betrage von 7900 M. aufgefordert, scine Rechte auf diesen Schein spätestens im Aufgebotêtermine den 10. Oktober 1893, Vormittags 1k Uhr, bei dem unter- zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 34, anzumelden und den Schein vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Königsberg, den 11. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht. X.

[4947] Aufgebot.

Die Ehefrau des Lehrers Carl Johanns, Alma Friederike Johanna, geb. Behrmann, in Varel (Oldenburg) hat das Aufgebot der angeblich verloren geaangenen Police ter „Deutschen Lebens- Pensions- und Renten-Versicherungs-Gesellshaft auf Gegen- seitigkeit“ in Potsdam (jeßt genannt „Deutsche Lebenéversiherung Potsdam“) Nr. 18725 vom 13. Mai 1878, lautend über die ron dem Restaura- teur Anton Heinrih August Friedriß Behrmann zu Varel auf das Leben seiner am 10. Juli 1869 ge- borenen Tochter Alma Friederike Johanna Behr- maun genommene Nerfidéruna von 1000 Æ, zahl- bar am 10. Juli 1893, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 4, Januar 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Lindenstr. 54/55, 1 Trevpe, Zimmer 10, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er- folgen wird.

Potsdam, den 13. April 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung T. [4953] Aufgebot.

Die Ebefrau Heinrich Pricken, Anna, geb. Beins, ohne Gewerbe zu Fischeln, hat das Aufgebot des angeblih in ihrem Besiß gewesenen Quittungsbuches der Städtischen Sparkasse zu Krefeld B. I. Nr. 24540, lautend auf den Namen „Anna Veins*“, mit einem Guthaben am 1. April 1893 von Zweihundertfünf- undneunzig Mark dreiundsiebenzig Ptennig beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, \pä- testens in dem auf den 10. November 18983, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 14, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu- legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ur- kunde erfolgen wird.

Krefeld, den 13. April 1893.

Königliches Amtsgeriht. Abtbeilung V.

[3896] Aufgebot. E .

Das Sparkassenbuch Nr. 11 764 der Kreissparkasse Recklinghausen, ausgefertigt auf den Namen „Kopper Heinri in Berghaufen“ und lautend über 2032,61