1893 / 97 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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fo wird es überhaupt niht besser. Wir verharren deshalb dabei, daß die Neichscompetenz hier einzugreifen hat und das Medizinalwesen von Reichswegen geordnet werden muß. Die heutigen Medizinal- beamten der Einzelstaaten sind nur sehr {wer zum Einschreiten zu bewegen, da sie in erster Linie Aerzte sind und von ihrer ärztlichen Praxis leben müssen. Außerdem würden sie mit Maßregeln, die sie im Interefse der allgemeinen Gesundheitspflege anregen würden, vor allem diejenigen an ihrem Geldbeutel treffen, auf welche fie mit ihrer Praxis angewiesen sind. Die von der Hamburger Medizinal- polizei während der Epidemie verfügten Maßnahmen waren wider- sinnig, fo die Regelung des Verkehrs zwishen Hamburg und Altona. Mindestens muß im Neichsgeseß festgeseßt werden, wie viel Raum für jeden Einwohner in einem zu vermiethenden Raum vorhanden sein muß, daß überall für gesundes Trinkwasser und möglidhste Rein- lichkeit gesorgt werden muß, daß alle diese Maßnahmen von un- abhängigen Sachverständigen überwacht werden.

Un ex Bevollmächtigter zum Bundesrath, Senator Dr. Burchard: Der Erlaß eines Wohnungêgesebes und einer neuen Baupolizeiordnung, welhe demnächst zur Verabschiedung ge- langen werden, wird von dem Vorredner mit Mißtrauen deshalb be- tratet, weil die hamburgische Bürgerschaft großenheils aus Grundeigenthümern besteht. Wie weit dieses zutrifft, weiß ih nicht; wohl aber weiß ih, daß die neu zu erlassenden Ordnungen sich gegen die Bauspeculation wenden follen und den Zweck haben, die Aus- wüchse derselben für die Zukunft unmöglih zu machen. Senat und Bürgerschaft sind vollständig eins in dem Bestreben, denjenigen Mängelu, welche sih im vorigen Jahre herausgestellt haben, ein Ende zu machen. S

Abg. Schrader (dfr.): Jh kann dem Hamburger Senat nur wünschen, daß die beiden Geseße ihren Zweck erfüllen mögen, aber damit ist nur ein Stück der Arbeit gethan. Es müssen möglichit bald wirklih gute und brauhbare Arbeiterwohnungen in größerer Zahl gebaut werden, und der Senat sollte den Privatunternehmungen, welche diesem Zweck dienen sollen, jede Unterstüßung gewähren. Die Socialdemokraten haben eine Reibe shwerer Anklagen wegen der in Hamburg begangenen Unterlassungsfünden erhoben, namentlich in Be- zug auf die Beschaffenheit der Wohnungen. Der jeßige Finanz- Minister Preußens hat noch vor wenig Jahren hier als Abgeordneter mit großem Eifer dieselben Forderungen verfochten; jeßt aber ift für ihn diese Seite îseiner öffentlihen Wirksamkeit in den Hintergrund getreten. Um so freudiger müssen wir den Geseßentwurf als einen ersten Schritt auf dem Gebiet der Pflege des Gemeinwohls be- grüßen. Die Frage der Medizinalreform muß von Reichswegen in Angriff genommen werden. Wir bedürfen einer obersten Aufsicht des Reichs mit wirksamen Organen, und es muß dafür gesorgt sein, daß die Medizinaleinrihtungen in den Einzelstaaten wenigstens gewissen Grundbedingungen genügen. Bedenken hinsichtlih der Ver- fassungsinterpretation können hier niht entscheidend sein; denn die Verfassung is nicht eine Form, der die Sache geopfert werden muß, fondern fie hat der Sache zu dienen. Was die Einzelheiten angeht, so wird si darüber reden lassen, ob die Beschränkungen der persönlichen Freiheit zu weit gehen; unbegreiflih aber sind mir die Beschwerden der Aerzte über das Geseß. Es wurde gestern erwähnt, daß die Aerzte durch die socialpolitishe Gesetzgebung mehr zu „thun bekommen hätten, fich also über dieselbe niht zu beklagen hätten. Dazu möchte ih nur bemerken, daß allerdings dur „dies Gefeße eine Concurrenzmacherei in die Kreise der Aerzte hinein- getragen ift, welche wir nur bedauern können ; es steht aber zu hoffen, daß in dieser Hinsicht die Schwierigkeiten sih bald ausgeglichen haben werden. Wie in einer Versenkung vershwindet in diesem Gesetze das Kaiserlihe Gesundheitsamt. Statt ihm eine größere Competenz zu geben, errihtet man einen Gesundheitsrath, dem das Amt nur noch als Bureau zu dienen hat. Der Reichs - Gesundheitsrath ist nicht als vorübergehende Instanz für Epidemiecen gedacht, die Deutsch- land heimsuchen, sondern er ist als dauernde Institution vor-

gelMagen, welche thatsählih an die Stelle des Kaiserlihen Gesund-

vcit8amts treten soll. Ich habe gegen diese Behörde als begutachtende Instanz nichts, aber als selbständige Behörde gegenüber dem Kaiserlichen Gesundheitsamt dürfen wir sie niht zulassen. JIch wünsche, daß man dem Kaiserlichen Gesundheitsamt diejenigen Rechte giebt, welche hier dem Neichs-Gesundheitsrath gegeben werden; man möge dem Amt außerordentliche Mitglieder, wissenschaftlihe Autoritäten beiordnen. Wir können aber niht eine Behörde wollen, welche nicht direct unter dem Reichskanzler steht. Im übrigen wünsche ih lebhaft das Zu- standekommen des Geseßes; denn die Choleragefahr für Deutschland E nicht überwunden, sondern eine allgemeine Choleragefahr steht erft evor.

Staatssecretär Dr. von Boetticher:

Meine Herren! Jch bitte um Entschuldigung, wenn ih noch ein- mal das Wort ergreife. Jch will mich sehr kurz fassen; ih glaube aber, ‘es ift nüßlich, wenn ih die Bedenken, die der Herr Vorredner gegen die Einrichtung des Neichs-Gesundheitsraths geäußert hat, glei mit kurzen Worten bespreche.

Die Auffassung, die der Herr Vorredner an diese Einrichtung legt, entspriht doch nicht der Absicht, welhe den Redactoren des Geseßentwurfs vorgeschwebt hat, und am allerwenigsten ist es darauf abgeschen gewesen, daß dur diese Einrihtung des Neichs-Gesund- heitsraths das Kaiserlihe Gesundheitsamt, wie sih der Herr Vor- redner ausdrückte, eliminirt werden soll. Die Sache liegt vielmehr einfa so: wir haben jeßt als einzigen Beirath der Reichsverwaltung für die Behandlung hygienischer, sanitätliher und medizinalpolizeilicher Fragen das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt besteht nicht, wie der Herr Abg. Dr. Höffel sich vergestellt hat, aus drei juristishen Mit- gliedern und einer verhältnißmäßig kleinen Zahl von medizinischen Sachverständigen, sondern es is in dem Gesundheitsamt nur der Director ein administrativ und juristisch vorgebildeter Beamter, die übrigen Mitglieder gehören sämmtlih dem ärztlichen, thierärztlichen und dem Stande der Chemiker an.

Nun ist dem Gesundheitêamt eine Reihe von hervorragenden Angehörigen der medizinishen und chemischen Wissenschaften bei- geordnet. Das sind die sogenannten außerordentlihen Mitglieder des Gesundheitsamts, welhe vom Kaiser auf Vorschlag des Reichskanzlers für cine gewisse Neihe von Jahren berufen werden, und diese außer- ordentlichen Mitglieder werden zu den Sißungen des Gesundheitsamts zugezogen, wenn ih die Nothwendigkeit einer solhen Zuziehung aus der Natur der speciellen, Fragen, die in den Kreis ihrer Wissenschafts- \sphäre fallen, ergiebt. Diese Institution is naturgemäß eine nicht ganz vollkommene, und sie ift um deêwillen anfechtbar, weil die Zu- ziehung dieser Mitglieder jedesmal der Bestimmung des Vorsitzenden des Kaiserlichen Gesundheitsamts anheim fällt.

Man hat nun im vorigen Jahre aus den Gründen, welche ih gestern bereits zu entwickeln mir erlaubt habe, das Bedürfniß empfun- den, für die Cholera eine besondere Commission zu bilden, in welche man die hervorragendsten Sachverständigen auf diesem Gebiet berief. Diese Einrichtung hat sih bewährt, und man is an der Hand der Erfahrungen, die man mit ihr gemacht hat, zu dem Entschluß gelangt, an Stelle der bisherigen außerordentlichen Mitglieder des Gesund- heitsamts einen festorganisirten RNeichsgesundheitsrath zu errichten, welchem die hervorragendsten Mitglieder der ärztlihen und hemischen Wissenschaft aus dem ganzen Reich angehören und, um jeder wissen- schaftlichen Nichtung die Berücksichtigung zu ermöglichen, um den Ruf ganz strenger Objectivität der Einrichtung zu erhalten, hat man die Bildung des Gesundheitsraths durch den Bundeêrath vorgesehen.

Es ift rihtig, daß dem Gesundheitsrath keine Executive beigelegt werden foll. Der Herr Vorredner wird mir auch zugeben, daß es sich niht empfehlen würde, einem rein aus Sachverständigen zusammen- geseßten Collegium eine Executive dahin beizulegen, daß es ohne weiteres und ohne Vermittlung beziehungsweise Betheiligung der administrativen Behörden einzugreifen befugt wäre in die Bekämpfung einer Seuche. Jch bemerke übrigens, um jeden Verdacht, als ob es auf cine Degradation des Gesundheitsamts oder gar auf eine Eliminirung des\elben abgesehen sein könnte, zu beseitigen, daß gerade diese Einrichtung auf Wunsch des Gesundheitsamts in das Gese aufgenommen ist. Der Reichsgesundheitsrath is nun niht so unabhängig vom Reichskanzler, wie der Herr Vorredner sich das nach der Lectüre des Gesetzes be- ziehungéweise der Motive vorgestellt hat; im Gegentheil, der Gesund- heitsrath ist ebenso abhängig vom Reichskanzler, wie jedes Verwal- tungsorgan, das der Reichsverwaltung unterstellt ift. Es is aus- drücklich in dem § 40 hervorgehoben, daß der Reichskanzler das Ge- häftsregulativ erläßt; der Neichskanzler ift aber auch derjenige, der als der verantwortliche Träger der Neichsverwaltung für die Art der Beschäftigung des Neichsgesundheitsraths die Verantwortung zu tragen hat. Also auch in dieser Beziehung kann ih die Zweifel des Herrn Vorred#èrs beseitigen.

Eine nähere Besprechung der Thätigkeits\sphäre und Stellung des Gesundheitsraths werden wir in der Commission vornehmen können, und, wie gesagt, wenn noch berehtigte Wünsche auf eine festere und präcisere Abgrenzung seiner Befugnisse bestehen, so werde ih gern die Hand dazu bieten, daß eine solche Abgrenzung vorgenommen wird.

Zum Schluß möchte ih noch eine Annahme des Herrn Vor- redners zu widerlegen mih bemühen. Er hat davon gesprochen, daß im vorigen Jahre gewisse Competenzschwierigkeiten dem wirksamen Eingreifen des Reichs in Bezug auf die Bekämpfung der Epidemie in Hamburg entgegengestanden hätten. Jch bin zwar niht unmittelbar bei dem Ausbruch der Epidemie auf meinem Posten gewesen, - bin aber bald nach dem Ausbruch zurückgekehrt und kann versichern, daß wir in keinem Falle im Zweifel darüber gewesen sind, wie weit wir in Bezug auf die Bekämpfung der Seuche in Hamburg gehen follten. Ich habe es hier dankbar und rühmend anzuerkennen, daß uns von Seiten des Hamburger Senats auch nicht die leisesten Schwierigkeiten gemaht worden sind bei der Durhführung derjenigen Anordnungen, die wir, gestüßt auf das Urtbeil der Sach- verständigen für Hambuxg, als nothwendig erkannt haben. Freilich find wir dabei auch mit der nöthigen Delicatesse verfahren, wie wir das ja immer thun (Heiterkeit), und wix haben so also auch keinen Anlaß dazu gegeben, daß man uns einen Widerstand ent- gegenzuseßen nöthig gehabt hätte, der die Erfüllung unserer Pflichten ershwert hätte. Ih zweifle nach dieser Erfahrung garniht daran, ca E U T e a bie Gefühle des einzelstaatlihen Bewußtseins im Deutschen Reich in anderen Gegenden noh stärker ausgebildet sein mögen, wie in Ham- burg, im bundesfreundlihen Benehmen mit den Negierungen alles zu thun im stande sein werden, was wir an der Hand der sachverständigen Gutachten thun müssen, um Seuchengefahren vom Vaterlande fern- zuhalten.

__ Damit schließt die Discussion. Commission von 21 Mitgliedern. :

Auf der Tagesordnung steht sodann die zweite Lesung des Gesegentwurfs, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Vor dem Eintritt in die Berathung wird jedoch ein Vertagung s- antrag eingebraht und vom Hause angenommen.

Der Präsident shlägt vor, die nächste Sizung am Dienstag, 1 Uhr, abzuhalten und auf die Tagesordnung den Entwurf, betreffend die Abzahlungsgeshäfte, Wahlprüfungen und die dritte Lesung des Spionagegeseßes zu seßen.

Aba Fb, Manteuffel (dcons.) (zur Geschäftsordnung): Seit 12 Wochen sind wir hier versammelt und noch immer ist nicht zur Entscheidung gelangt, welche Schritte der Abg. A blwardt gethan hat, um das Material zu beschaffen, welhes er uns in der leßten Sißung vor den Ferien in Aussicht gestellt hat. Ich frage ‘daher, ob der Abgeordnete Schritte gethan hat, um uns dieses Material zu- gänglih zu machen. i E

Präsident v. Leveßow: Abg. Ahlwardt übergab mir vor etwa aht Tagen in dieser Angelegenheit einen Antrag, der, abgesehen von materiellen Bedenken, formell mit der Geschäftsordnung so wenig im Cinklang stand, daß ih ihn ersuhen mußte, denselben in eine andere Gestalt zu bringen. Noch in derselben Sitzung brachte der Abg. Ahlwardt mir einen nah meinen Wünschen gefaßten Antrag, den er alsbald einbringen wollte. Nachdem ih hierauf einige Tage vergeblich gewartet hatte, sagte mir der Abg. Ahlwardt in der vor- gestrigen Sißung, er würde mir am nächsten Tage einen Antrag vor- legen, der aber eine andere Gestalt habe als die früheren. Dies ist nun heute geshehen. Er hat mir einen Antrag übergeben vor ganz kurzer Zeit, der ungefähr dem entspriht, was ih ihm vor acht Tagen vorgeschlagen habe. Der Antrag hat folgende Form : l

„Der Reichstag wolle beschließen, eine Commission von 21 Mitgliedern zu ernennen, welche zu prüfen hat, ob und in wie weit der Inhalt der dem Reichstag von dem Abg. Ahlwardt übergebenen Acten die von dem Genannten in den Sißungen vom 18. resp. 21. März gegen frühere und jepige Mitglieder des Reichs- tags und des Bundesrathes gerichteten Anschuldigungen rechtfertigt.

Der Antrag is genügend unterstüßt. Auf meine Anfrage, wo denn die Acten laten: deren Uebergabe in diesem Antrage ausdrücklih angegeben sei, antwortete der Abg. Ahlwardt, daß er sie nicht hier habe, daß er sie aber sofort holen werde. Er hat dann das Haus verlassen, bis zu diesem Augenblick ist er noch nicht wiedergekommen. Die Unterhaltung mit ihm habe ich vor einer Viertelstunde geführt ; ih konnte niht erwarten, daß die Sißung so schnell zu Ende gehen würde. Unter der Vorausseßung, daß die Acten mir bis dahin zugehen, würde ih dem Hause vorschlagen, den Antrag auf die Tages- ordnung am nächsten Dienstag zu seßen und zwar an die erste Stelle. 7 E

Das Haus ist damit einverstanden.

Schluß 38/4 Uhr. Nächste Sißung Dienstag 1 Uhr. (An- trag Ahlwardt; Gesegentwurf, betreffend die Abzahlungs- geschäfte; Wahlprüfungen.)

Die Vorlage geht an eine

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 66. Sißung vom Sonnabend, 22. April.

In der Berathung des Entwurfs eines Communal- abgaben-Geseßzes (s. den Anfangsberiht in der Sonn- abend-Nummer d. Bl.) erwiderte bei der Discussion des 8 1 auf die Bitte des Abg. Dr. Meyer (dfr.), eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Regierung die indirecten Steuern weiter zu entwickeln gedenke, der

Finanz-Minister Dr. Miquel :

Ich kann die Werte des Herrn Abg. Dr. Meyer, die er aus der Commission referirt, nur wiederholen. Hier konnten ja garnickht die

indirecten Steuern fehlen, weil wir ja cine große Anzahl Gemeinden haben, die folhe indirecten Steuern besißen, bezw. fie in Zukunft einführen werden. Es is ausdrücklih vorge- schrieben im Gese, daß ein Zwang auf Einführung der indirecten Steuern durch die Aufsichtsinstanz nicht stattfinden soll. Es war in der Commission ausführlih davon die Rede, es. sei wünschens- werth, dur eine Beseitigung der reihsrechtlichen Hindernisse wegen der Einführung der indirecten Steuern den Gemeinden die erforder- liche Freiheit zu geben. Aber daß seitens der Staatsregierung darauf ein besonderer Druck geübt werden sollte, ist ausdrücklich abgelehnt. Ich glaube, das wird den Herrn Dr. Meyer befriedigen. Die An- sichten sind ja darüber verschieden; eine Reihe von Commissionsmit- gliedern hat den dringenden Wunsch ausgesprochen, die Gemeinden möchten da, wo ihre Verhältnisse dahin führten, die indirecten Steuern mehr entwickeln. Das sind aber subjective Auffassungen, die sih naturgemäß geltend machen.

Jn der Debatte über den § 4 äußerte sich zu dem Antrage des Abg. Enneccerus (s. d. gestr. Nr. d. Bl.) der 5

Minister-Präsident, Minister des Jnnern Graf zu Eulen- burg, wie folgt:

Meine Herren! Jch bitte Sie, den zu § 4 gestellten Antrag ab- zulehnen. Bei den Erwägungen, die dabei in Betracht zu ziehen find, habe ich die weitere Bitte auszusprehen, daß Sie \sih nicht mögen blenden lassen durch das Zusammenwerfen von Gebühren und Spor- teln, das der verehrte Herr Vorredner wiederholt vorgenommen hat. Ich mache in dieser Beziehung zunächst darauf aufmerksam, daß das, was man Sporteln nennt, die sogenannten Verwaltungsgebühren, niht unter diesen Paragraphen fallen, von diesen handelt D S D Und dabei is es vollständig in das Belieben der Gemeinden gestellt, ob sie solche erheben wollen oder niht. Denn es steht in § 5 nicht wie hier „Die Erhebung hat zu erfolgen“, sondern es steht da „die Gemeinden sind berechtigt, folche Gebühren zu erheben“. Also die Verwaltungsgebühren, die sogenannten Sporteln, fallen hier ganz fort, darum handelt es sich nicht. Woh] aber handelt es sich um folhe Gebühren, welche den Ausgleich bilden follen für solhe Leistungen, welhe die Gemeinde im vorzugsweifen Interesse einer gewissen Klasse von Gemeindeangehörigen, eines ge» wifsen Theils der Gemeinde zu erfordern hat.

Nun besteht zwischen denen, welhe den Abänderungsantrag zu § 4 gestellt haben, und der Staatsregierung sowie denen, die sonst den § 4 vertheidigen, Einverständniß darüber, daß es angezeigt und vernünftig ist, in den vorausgeseßten Fällen Gebühren zu erheben. Und, meine Herren, es ist dies einer der wesentlichen Grundsäße, auf welchen das Communalabgabengeseiz beruht. Denn nur, wenn dieser Grundsatz zur Geltung kommt, ist einige Aussicht dafür vorhanden, daß im Zusammenwirken mit den übrigen Bestimmungen in der That eine allmählihe und wirksame Herabseßung der hohen Einkommenzuschläge herbeigeführt werden fann. Wenn aber nach dieser Nichtung Einverständniß besteht, dann scheint es mir doch außerordentli einleuhtend zu fein, daß man in dem Geseß auch ein Mittel schaffen muß, um diesem Grundsaß zur Wirksamkeit zu ver- helfen. Sie werden si erinnern, daß am Anfang der Berathungen des Communalsteuergeseßes von verschiedenen Seiten darauf hin- gewiesen wurde, das Geseß enthalte zu viel nur grund- säßliq Ausgesprochenes, ohne die Handhabe zu geben, diesen Grundsäßen auch zur Geltung zu verhelfen. Dies ist nun der erste Fall, in dem es \sich darum handelt. Wenn Sie, wie die Herren Antragsteller verlangen, statt des Eingangs des zweiten Absatzes des § 4, wo cs heißt „die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen“, wenn die und die Vorausseßungen vorliegen, jet sagen wollen „die Erhebung von Gebühren kann insbesondere erfolgen“, dann entzichen Sie der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit, in den Fällen, wo es gerade nothwendig wäre, die Erhebung von Gebühren zu veranlassen und den Grundsäßen des Geseßes Geltung zu ver- schaffen.

In dem § 62a, welcher von der Befugniß der Aufsihtsbehörden, in dergleichen Dinge einzugreifen, handelt, heißt es folgendermaßen:

Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Ge- meinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirecten, directen Steuern oder Diensten, welhe den Vorschriften oder den Besteuerungsgrundsäßen dieses Gesetzes zuwiderlaufen, oder werden derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt u. \#. wo.

Sobald Sie also in diesen Paragraphen statt der Nothwendig- keit die Facultät der Gebührenerhebung hineinseßen, hört die Möglich- keit der Aufsichtsbehörde auf, nah dieser Nichtung hin einzu- schreiten. Nun bin ih gar kein Freund davon, diese Befugniß der Aufsichtsbehörde auszudehnen über das nothwendige Maß hinaus. Hier liegt aber das nothwendige Maß vor. Um nur ein Beispiel anzuführen. Es fann sehr wohl vorkommen, daß eine Gemeinde auf die Idee kommt, es niht für nöthig zu halten, besondere Beiträge oder Gebühren für Kanalisation, Wasserleitung u. dergl. oder Ge- bühren zu erheben. Würden Sie es für zulässig halten, daß unter folhen Umständen die Zuschläge zur Einkommensteuer immer mebr sich erhöhen? Ich glaube, wir sind sammt und sonders darüber ein- verstanden, daß das nicht zuträglih scin würde. Und weil es das nicht ist, muß die Handhabe geboten bleiben, solchen Beschlüssen ent- gegenzutreten. Darum, glaube ih, ist es nöthig, daß Sie den An- trag zu § 4 ablehnen und den Paragraphen in der Fassung der Com- missionsbeshlüsse aufrecht erhalten.

Ueber denselben Antrag nahm sodann auch der

Finanz-Minister Dr. Miquel das Wort:

Meine Herren! Der Herr Abg. Dr. Enneccerus deducirt fo: wenn mehr als 1009/4 Einkommensteuerzushläge erhoben werden, dann ist die Regierung in der Lage, einen Zwang auf die Erhebung von Gebühren da auszuüben, wo die Fälle des § 4 Ab. 2 zutreffen. Wo aber diese Hohe Heranziehung zur Steuer noch nicht eingetreten ist, brauchen wir keinen Zwang; da schadet es nichts, wenn die Ge- meinde verkehrte Dinge thut. Das ift die Deduction des Abg. Pr. Enneccerus. Nun, meine Herren, 1009/9 Zuschläge zur Einkommen- steuer und eine entsprechende Heranziehung zur NRealsteuer das kann doch schon sehr drückend sein, und das Unrecht gegen die Minoritäten kann ebenso vorliegen, wenn die Steuer noch unter 1000/6 bleibt, als wenn sie über 100% hinausgeht. Der Herr Minister-Präsident hat son auf die Fälle der Kanalisation hingewiesen. Ih möchte dem noch hinzufügen, daß in der verhältnißmäßig noch kurzen Zeit meines Staatsdienstes chon eine Reihe von Städten ih will sie zur Zeit niht namhaft machen an mi herangetreten is mit Anliegen aus Genehmigung von Anleihen zur Durchführung der Kanalisation-

Bei Nachfrage stellte sih heraus, daß in diesen Städten irgend eine Vergütung der Hausbesitzer, selbst für die Anschlüsse an die Kanalisation, nit erhoben wurde. Diesen Städten gegenüber ist die Genehmigung der Anleihen von dem Erlasse eines ordnungsmäßigen, die Gebühren- frage regelnden Nachweises abhängig gemacht worden. Wenn aber die Städte die Koften der Kanalisation, was auch oft vorkommt, fort- laufend dur das Ordinarium, d. h. mittels Steuern deen, so haben wir gar kein Mittel der Abhülfe. - Die Ungerechtigkeit, die hierin liegt, tritt ebenso qut ein, ob die Steuer 100 9% errciht oder nicht. Mir sind Fâlle vorgekommen, wo Ge- bühren nicht erhoben wurden für ein Luxusbad, welches nur gewissen reihen Klassen zu gute kommt. Das halte ich für unrecht in beiden Fällen, ob die Steuer {hon 100% erreit hat oder niht. Gerade weil wir hier ein Princip, welhes durch eine irrthümlihe Auffassung der Verhältnisse verwisht war, wieder in die Gesetzgebung einführen wollen, deêwegen sind hier feste Handhaben nöthig. Nur zu oft finden die Mehrheiten in den Gemeinden es bequemer, vielfach die Procente der Einkommensteuer auszuschlagen, als genau zu untersuchen: von welcher Beschaffenheit ist die Ausgabe, die wir hier beschließen; kommt sie nur Einzelnen oder kommt sie der Gesammtheit zu gute? Ich möchte daher dringend bitten, da wir hier an einem Grundprincip stehen: Leistung und Gegenleistung, Vortheile und Lasten, Opfer und Genuß, daß wir hier an dem Prinzip unbedingt festhalten und es niht bei der ersten Gelegenheit preisgeben. Die Gesetzesvorlage beruht in dieser Beziehung auf dem Grundgedanken, daß die Frage der Steuercrhebung, die Frage des Ob, und die Frage der Steuer- vertheilung, die Frage des Wie, nicht unbedingt in die aus\chließliche Beschlußfassung der Vertretungskörper zu legen sind. Das gehört nicht unbedingt zur Selbstverwaltung; da muß auch die Möglichkeit des Schußes gegen die Uebervortheilung der Minoritäten vorhanden sein, und dîes ist eben so nothwendig bei der Crhebung von Ge- bühren, als bei der Vertheilung der Steucrlast selbst.

Dem Abg. Hobrecht (nl.) entgegnete der

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Der Herr Abg. Hobrecht sagt mit Recht, wir wollen eigentlich alle dasfelbe. Er will auch in den Fällen, wo zweifellos eine Gemeindeveranstaltung vorliegt, die nur einzelnen Personen oder einzelnen bestimmten Klassen in der Gemeinde zu gute kommt, daß die Gemeinden dafür Gebühren erheben. Er will es nur dem freien Ermessen der Gemeinde überlassen, ob sie dieses gute und richtige Princip zur Anwendung bringen will oder niht. Das ist eigentlich die principielle Frage, um die es sich handelt. Die Beis- spiele, die der Herr Abgeordnete angeführt hat, treffen nah mciner Meinung in keiner Weise zu. Daß eine Volksbadeanstalt, die jedem zugängkih ist, die jeder besuchen kann, die für alle Welt bestimmt ist, nit unter diesen Absatz 2 fällt, das kann doch keinem Zweifel unterliegen; daß eine Desinfectionsanstalt, die die inficirten Kleider eines jeden desinficiren will, die allen zugänglich ist, unter diesen Paragraphen nicht fällt, ist vollkommen zweifellos.

agegen giebt es ebenso Beispiele entgegengeseßter Art i E E e (don a ne Fâllc, wo die Gemcindèn allerdings im Interesse der Gerechtig- keit angehalten werden können, diejenigen zu einer besonderen Vorleistung heranzuziehen und niht die Kosten auf die gesammten Steuerzahler zu vertheilen, die einen besonderen Vortheil von einer bestimmten Anstalt haben. Thatsächlich wissen wir nun, daß auf Grund einer, ich möchte sagen theoretishen Auffassung, die längere Jahre geherrscht hat, die Gemeinden dies vielfa unterlassen haben, und daß auch jeßt die Majoritäten vielfach nicht geneigt sind, in diescm Falle im Interesse der Gerechtigkeit, der Schonung der Steuerkraft der übrigen Gemeindeeinwohner, die gar keinen Vortheil von der betreffenden Einrichtung haben, solhe Gebühren zu nehmen. Da ift cin Zwangsmittel unbedingt nothwendig. Die An- sicht, daß dadur der Keim der Zwietracht in die Gemeinde geworfen wird, kann ich nach meiner praktishen Erfahrung in der Gemeinde- verwaltung auch nit theilen. Ih kann dem Herrn Abg. Hobrecht fagen, daß eine Reihe von Bürgermeistern zu mir gekonkinen ist mit der Bitte, wir möchten nur in dieser Beziehung feste Vorschriften machen, dann würden die Gemeinden sich denselben gern fügen ; dagegen wenn überall Latitüden blieben so würde erst recht der Streit innerhalb der Gemeinden entbrennen, und man würde gerade erst recht Uneinig- keit hervorrufen.

Wenn nun der Herr Abg. Gerlih meint, dieses Geseß passe nicht auf die Landgemeinden, so glaube ih nicht, daß er das wird des näheren nahweisen können. Daß aber gerade die vorliegende Vor- {rift für die Landgemeinden sehr wohlthätig fcin kann, daß sie dadur die Handhabe- haben, Einrichtungen zu treffen, die sie \fonft unterlassen würden, weil eine große Menge der Gemeindemitglieder an der betreffenden Einrichtung kein Interesse haben und si daher scheuen würden, die Kosten dieser Einrichtung auf die Gemeindekasse zu über- nehmen, aber ganz zufrieden sind, wenn die Gemeinde den Ver- waltungszweig in die Hand nimmt, falls die dadurh erwachsenden Kosten vorzugsweise von denjenigen getragen werden, welche einen be- sonderen Vortheil haben, ist mir ganz klar.

Ich bin überzeugt, meine Herren, daß die Bestimmungen über die Gebühren eine Reihe von Gemeindeeinrihtungen ermöglichen werden, die fonst unterbleiben würden, weil eben die Vertretungs- körper in vielen Fällen solche, besouders einzelnen im wesentlichen zu gute kommenden Einrichtungen zu treffen, sih {euen werden, falls sie befürhten müssen, daß die Kosten infolge der Steuererhöhung auch auf ihre Schultern abgewälzt werden. Ich glaube, cine wirklich frucht- bare Gemeindeentwickelung wird sih gerade an der Hand dieses Para- graphen entwickeln, und auch aus diesem Grunde bitte i, dabe! stehen zu bleiben. (Bravo! rets.)

__Jm ferneren Verlauf der Berathung, und zwar bei 8 7, w1es der 2 Abg. Barth darauf hin, daß eine Petition des Magistrats von Frankfurt a. M. beantragt habe, die Feuerversicherungsgesellschaften nah § 7 zu den Kosten des Feuerlöshwesens heranzuzichen. Das sei eine Ungerechtigkeit, denn die Kosten würden bei Gegenseitigkeits- gesellshaften die Versicherten ohne weiteres zahlen ; bei Actiengesell- chaften werde allméblid cine Abwälzung der Kosten auf die Ver- sicherten erfolgen. An dem Feuerlöshwesen seien aber nit nur die Versicherten, Fbéea tigentlih viel mehr die Nichtversicherten inter- essirt, ohne daß die lehteren herangezogen würden. Die (Gemeinden, namentli auch die ländlichen Gemeinden, stellten {on jetzt rem pige Anforderungen an die Feuersocietäten. Die ganze Sache gehöre über- haupt nit in das Communalsteueraesetz. Nedner bittet die Megic- rung, zu erklären, daß der Wortlaut des § 7 die Gemeinden nicht

perectige, die Feuerversicherungsgesellshaften zu Beiträgen heran- 5 .

_Abg. Dr. Meyer (dfr.): Die vom Vorredner angeregte Frage gehöre nicht hierher, zumal fein Antrag vorliege, die Petition aus

rankfurt a. M. zu berücksihtigen. Der Ausdruck „Nachweis der

osten“ sei unrihtig, denn die Kosten könne die Gemeinde erst nach- weisen, wenn die Veranstaltung fertig gestellt sei; man könne doch aber nicht bis dahin mit der Festseßung der Gebühren warten. NRichtiger wäre es, vom Kostenübershlage zu sprechen.

d En neccerus (nI.) empfiehlt, den ganzen Zusatz zu streichen, weil man nicht wisse, wer eigentlich herangezogen werden solle, z. B. bei einem Bau in einem Stadttheil : der ganze Stadttheil oder nur die zunächst Wohnenden. Das gäbe wiederum zu vielerlei Streitig- keiten Veranlassung. Man müsse dabei auf der Einsicht der Ge- meinde vertrauen.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ih werde auf die Bemerkungen des Herrn Abg. Dr. Enneccerus, da die Frage {hon bei dem § 3 erörtert ift, nicht näher eingehen. Wenn er aber sagt, man solle dem gefunden Ver- stande der Gemeinden vertrauen, so meine ih, nicht nur der gesunde Verstand der Gemeinden, fondern auch der gesunde Verstand der Auf- sihtsbehörden wird hier das richtige treffen. Nicht jeder. Brückenbau ist von der Beschaffenheit, daß dafür Beiträge von Ein- zelnen zu erheben sind. Ich kann mir aber eine große Anzahl von Brückenbauten denken, die wesentlich nur das Interesse einzelner Grunt- besißer berühren. Ich glaube also, wenn man den Grundgedanken als rihtig anerkennt, fo liegen hier umfoweniger Bedenken vor, als hier nur von einer Regel die Rede ist; es heißt „in der Negel“.

Was die Anfrage des Herrn Abg. Dr. Meyer betrifft, ob das Necht der Gemeinden auf nachträgliche Erhebung von Bei- trägen wohl genügend klar Gee e o mne I: Wenn sich die Verhältnisse fo gestaltá@n, daß es nur rationell erscheint, hinterher für die Kosten, die aus der ersten Herstellung und der Unterhaltung sich ergeben, diejenigen heranzuziehen, die besondere Vortheile von der Sache haben, so halte ih dies für zulässig. Ich glaube, mich zu crinnern, daß ich in der Commission, ga:z in Uebereinstimmung mit dem Herrn Abg. Dr. Meyer, diese Frage schon bejaht habe. Ich halte es für ein Bedürfniß, daß den Gemeinden eine solGe Möglichkeit gegeben wird. Nun will ih nicht bestreiten, daß die Redaction der Bestimmung nicht ganz unzweifelhaft ist. Aber ih bin doch der Meinung, daß der von mir vertretene Gedanke als s{hon in § 7 der Commissionsbeschlüsse aasgedrückt an- gefchen werden kann, denn es heißt :

die Gemeinden fönnen behufs Deckung der Kosten für Her-

stellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welÞe 2c.

Eine Zeitgrenze ist hier nicht gegeben, die Kosten der Herstellung und Unterhaltung können also auch naher dur Beiträge auf die nächsten Interessenten vertheilt werden, namentlich wenn es im Anfang unterlassen is, weil man es z. B. irciger Weise für zweifellos hielt, daß die betreffende Veranstaltung an sich hinreichend rentabel sei. Jh glaube daher, es wird nit nothwendig sein, hier noch eine andere Redaction eintreten zu lassen. Wenn die Commission und die Staatsregierung über eine Interpretation, die mit dem Wort- laut in Einklang zu bringen ist, einig sind, so glaube ich, wird in dieser Beziehung in der Praxis ein Zweifel nit entstehen.

Abg. Ha nsen (freicons.) empfiehlt einige redactionelle Aenderungen.

Die Abgg. von Buch (cons.) und Sperlich (Centr.) treten für die Annahme der Kommissionsbeshlüsse ein.

__Die Beschlüsse der Commission werden \{chließlich mit einigen redactionellen Aenderungen genehmigt.

Ma S 8 lei Me die Eblachtlauälicalcüng Ge- bühren bis zu einer Höhe erhoben werden, daß durch ihr jährliches Mui fomman die Kosten der Unterhaltung der Anlage und des Betriebes, sowie ein Betrag von 8 pCt. des Anlage- kapitals und der etwa gezahlten Entshädigungssumme gedeckt werden.

Abg. Dr. Meyer-Berlin will an Stelle von „8 Proc.“ eben „G Po!

__ Abg. Cremer-Teltow (b. k. Fr.) beantragt, die ganze Bestimmung zu streichen.

Abg. von der Acht (Centr.) will ebenfalls6 Proz. einseßen, aber mit dem Zusaß, daß diese Höhe der Gebühren nur o lange ausreht erhalten wird, bis die Tilgung erfolgt ist.

Die Abgg. Dr.Kelch (freicons.) und T\cho cke (nl.) beantragen den Zusaß, daß in den Städten, in denen die Schlachtsteuer noch erhoben wird, die Gebühren nur so hoh bemessen werden dürfen, daß außer den Betricbs- und Unterhaltungskosten 5 Proc. des Anlagekapitals und der Entshädigungssumme ge- deckt werden.

Abg. Dr. Meyer (dfr.) hält eine solhe Bestimmung: für überflüssig und möchte es am liebsten beim bestehenden Shlachthausgesez bewenden lassen. Die Bestimmung sei auch unklar, weil man zwischen Betriebs- und Unterhaltungskosten und Anlagekapital {wer unter- scheiden könne. Es seien maschinelle Einrichtungen nothwendig, welche die eine Gemeinde aus den laufenden Einnahmen bezahle und als Be- triebskosten betrahte , während die andere sie als Kapitals8anlage betrahte und langsam tilge. Die hohe Gebühr werde den Sleish- consum vertheuern; deshalb habe die Bestimmung au eine große Aufregung unter den Fleishern hervorgerufen. MNedner emvfieblt {ließli in erster Linie die Streihung der Bestimmung, eventuell die Annahme seines Antrages und des Antrages Kel{.

Abg. Meßner (Centr.) spriht fih für Streiung der ganzen Bestimmung aus.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Jch glaube, der Herr Abg. von Strombeck giebt sich doch zu ängstlihen Befürchtungen hin. Die Erhebung der Beiträge, welhe auf einem Gemeindebes{hluß beruben, wird ja doch in der Regel allgemein bekannt werden. Dagegen baben wir hier ein Vorbild in dem Geseß vom d. Juli 1875. Dieses Geseßz ist do hon seit 18 Jahren in Kraft, wird sehr vielfa gebandhabt, und Unzuträglichkeiten find aus der betreffenden Vorschrift nad meiner Meinung gar nicht erwachsen. Auch bei der Festsetzung von Fluchtlinien kann, fofern nur wenige Grundbesißer dabei betheiligt sind, von der Offenlegung und der öffentlihen Bekanntmahung abgesehen und die Mittheilung auf die Betheiligten beschränkt werden. Daraus sind meines Wissens wirklich keinerlei Unzuträglihkeiten hervorgegangen. Die Fälle können sehr zahlrei vorkommen, wo die Sachen an K so einfa) liegen und das allgemeine Interesse so wenig in Betracht kommt. fondern zweifellos nur das Interesse cincs kleinen Theils der Gemeinde oder nur weniger Personen. Mit diesen wird man häufig hon vorher verständigt baben. Es wird nicht erforderlich ein, in allen diesen Fällen den Apparat der öffentlichen Auslegung und Bekanntmachung anzuwenden.

Abg. Kelch (freicons.) empfiehlt seinen Antrag mit der Hinweis darauf, daß in den schlachtsteuerpflilhtigen Städten Gebühren von

solcher Höhe unerträglih scin würden.

___ Abg. Tschocke (nl.) kann in der Festseßung von 89/9 nur eine Vershlehterung des Schlachthausgesezes erblicken. 5 %/ Ver- alnsung und 10/0 Amortisation, so führt der Nedner aus, waren reichlich hoh gegriffen. Was über 6 9% ift, ist vom Uebel für fämmtlihe Städte und unerträglih für die Städte, in denen eine Verbrauchs\teuer für Fleish erhoben wird. 89% stellen bei Actien- gesellschaften hon eine sehr erheblihe Dividende dar. Das Mehr von 3 ‘/o über 5% oder von 2 über 6 9/6 is namentli in diesen Städten sehr wohl geeignet, mit der bestehenden Schlachtsteuer zusammen etne Steigerung der Fleishpreise berbeizuführen, und diese würde gerade die mittleren und ärmeren Klassen am meisten be- drücken. Wenn man auch annimmt, daß die Städte mit Schlacht- steuer, die zu den größeren gehören, selbft so viel Nüksicht auf die SOEETUng nehmen werden, so zweifle ih an dem guten Willen der Stadtverwaltungen gar nicht. Aber die Stadtverwaltungen sind in Noth, sie brauchen neue Steuern und erheben dann die Gebühren bis zur geseßlich egen -Höhe von“ 89%. Redner bittet {chließlich, feinen und des Abg. Kelch Antrag anzunehmen.

„Abg. Cremer- Teltow (b. k. Fr.) bestreitet, daß die Städte bei der Grrichtung von Schlachthäufern cin großes Nisico hätten, weil sie den Schlachthauszwang einführen könnten.

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich bitte Sie, die, vorliegenden Anträge abzulehnen im allgemeinen, auf den Antrag der Herren Dr. Kelch und Tschodte werde ih noch demnächst zurückfommen.

Herr Dr. Meyer findet es bedenflih, den Gemeinden das Recht zu geben denn darum handelt es sich; Zwang wird gegen sie ja gar niht geübt —, 89% des Anlagekapitals nah Abzug der Verwal- tungskosten für die Benutzung zu erheben und danah die Gebühren zu finden, weil er meint, es würden dadurch große Schwierigkeiten, in der Berehnung namentlich, entstehen. Was Betriebskosten wären, welche Abschreibungen zulässig scien auf Mobilien und Immobilien, alle diese Dinge seien streitig und führten zu Differenzen, und infolgcs dessen möchte er es bei der bestehenden Gesetzgebung belassen. Nuns meine Herren, ih glaube, es würde das umgekchrte Resultat eintreten, wie die Praxis dies auch längst bewiesen hat. Je geringer das Spatium ist, in welhem die Gemeinde die Verzinsung berehnen kann, desto [crupulöfer und schwieriger werden dann diese Fragen behandelt werden, und das ift auc in der Praxis genügend hervorgetreten. Die Mestgerinnungen haben häufig Beschwerden gegen die Gemeinden gemacht, daß sie im ganzen die Gebühren zu hoch stellten, daß ibre Erträgnisse den jeßigen Sat überschritten; man ift in die minutis- festen Differenzen und Rechnungen hineingekommen, man bat Sach- verständige verhören müssen, und die Streitigkeiten haben fein Ente genommen. Wenn die Gemeinden aber in der Lage sind, einen böberen Procentsay zu erheben und dann sih, was in den meisten Fällen ja sein wird, mit einem geringeren begnügen, dann fallen diese Differenzen als niht zu Buche shlagend von felbst weg. Jedenfalls ift für die in Rede stehende Frage die Höhe des Procentsates, über den wir bier uns unterhalten, nach meiner Auffassung gleichgültig; im Gegaen- theil! ih bleibe bei der Meinung stehen, daß die Differenzen bier ver- ringert werden.

Nun sagt Herr Abg. Metzner, die Gemeinden bâtten gar fein Nisico, also an ein Nisico wäre bier garnidt zu denken, wie bet einem gewerblihen Unternehmen. Da irrt sich der Herr Abgeordnete doch ganz gewaltig ; die kleineren Gemeinden baben ein großes Risico ; es stellt sih sehr häufig heraus, daß ihre Schla(ßthäufer garnidt ges nügend benußt werden, um daraus de: berechneten Zinésa8, wenn es au nur der landesübliche Sag ift, zu bekommen. Aber ih fTenne felbst Städte von 10 bis 20 009 Einwobnern, wo das stattfindet, nun ift es gerade wünschenswerth, auch den kleineren Gemeinden di Einrichtung von derartigen Schla(thäusern zu ermöglihen und das niht ein Privilegium der allergrößten Städte sein zu lassen, die ein solhe Rente, wie sie jeßt das Gesetz zuläßt, unter allen Umständen er- reihen. Wenn der Herr Abg. Meßner nun meint, es handle fi bei der Einrichtung von Schlachthäusern und der Verzinsung in dieser Höhe wesentlih um eine Benachtheiligung der ärmeren Volksklassen, so trifft dies und er würde mir Necht geben, wenn er die Er- fahrungen so gemacht hätte wie ih -—— durchaus niht zu: derm erstens stellt sich in der Regel heraus, daß die Einrichtung de Schlachthäuser die Kosten des Shlachtens und Vertreibens d Gleishes im ganzen erbeblich verringert. Wenn in j z Meßugerhause die S(läthterci stattfindet, oi Fleishversandes garnit stattfinden fann. î und ganzen das Fleis auß ntlid

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