1893 / 99 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Personalveränderungen.

XUL. (Königlich Sächsisches) Armee-Corps.

Offiziere, Portepee-Fähnrihe x. Ernennungen, Beförderungen und Versezungen. Im activen Heere. 9. April. Prinz Friedrich von Shönburg-Waldenburg Durchlauht, zum Sec. Lt. im Garde - Reiter - Regt., vorläufig ohne Patent, ernannt. - i

19. April. Semig, Oberst-Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106, in Genehmigung feines Abschiedsgesuhes mit Pension zur Disp. gestellt und zum Com- mandeur des Landw. Bezirks Meißen ernannt. Kirhhoff, Major und Bats. Commandeur vom Schüten- (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, unter Beförderung zum Oberst-Lt., als etatsmäß. Stabs- offizier in das 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Wittmer, Major und Bats. (Commandeur vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, in gleicher Eigenschaft in das 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz - Regent ‘Luitpold von Bayern, verseßt. Beeger, Major und Bats. Commandeur vom 3. Inf. Negt. Nr. 102 Prinz - Regent Luitpold von Bayern, . in Genehmigung seines Abschiedsgesuhes mit Pension zur Disposition gestellt und zum Stabsoffizier beim Bezirks- Commando Leipzig ernannt. Netto, Major à la suite des 1. (Leib-) Grenadier - Regiments Nr. 100, unter Cnthebung von dem Com- mando als Adjutant bei der 3. Div. Nr. 32, diesem Regt. aggregirt. v. Heygendorff, Major aggreg. dem Schüßen- (Füf.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, als Bats. Commandeur in dieses Regt. einrangirt. Dr. Kloß, Major vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, zum Bats. Com- mandeur ernannt. Lerche, Hauptm. und Comp. Chef vom 6. Inf. Regt. Nr. 105' König Wilhelm I1. von Württemberg, unter Ver- seßung in das 10. Inf. Regt. Nr. 134, Messow, Hauptm. und Comp. Chef vom 7. Inf. Negt. Prinz Georg Nr. 106, unter Aggregirung bei demselben Regt., v. Laffert, Hauptm. à la suite des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, unter Belassung in dem Commando als Comp. Chef beim Cadetten- corps, zu überzähl. Majors, Wahle, Hauptm. à la suite des Schüten- (Füs.) Regts. Prinz Georg Nr. 108 und Eisenbahn-Com- missar, zum Major befördert. Lütgen, Hauptm. und Comp. Chef vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, Frhr. v. Biedermann, Hauptm. aggreg. dem 11. Inf. Regt. Nr. 139, in Genehmigung ihrer Abschiedsgesuche mit Pension zur Disp. gestellt und zu Bezirks-Offizieren beim Landw. Bezirk Zwickau bezw. Großen- hain ernannt. Agricola, Hauptm. und Comp. Chef vom l Sf Negt Nr. 139) ein Patent setner Charge verliehen. Die Pr. Lts.: Tondeur vom 10. Inf. Negt. Nr. 134, v. Linsingen vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm I1. von Württemberg, Graul vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, diesen unter Versetzung in das 7. íInf. ‘Regt. Prinz Georg Nr. 106, zu Hauptleuten und Comp. Chefs befördert. Ihle, Pr. Lt. vom 9. Inf. Negt. Nr. 133, unter Beförderung zum Hauptmann und Stellung à la suite des 11. Inf. Negts. Nr. 139, sowie Belassung in dem Commando bei der Militär-Baudirection, auf den Etat des Ingen. und Pion. Corps verseßt. Maucki\sch, Pr. Lt. vom 3. Inf: Regt. Nr. 102 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, zum überzähl. Hauptm., Leut- hold, Pr. Lt. vom 8. Inf. Negt. Prinz Johann Georg Nr. 107, unter Belassung in dem Commando zum Königl. preuß. Großen Generalstabe in Berlin, Lommaßz\{ch, Pr. U. à la suits des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, unter Belassung in dem Commando als Comp. Führer bei der Unteroff. Vorschule, zu Hauptleuten, befördert. Wirth, Pr L von 1, Sus Neat Nr. 1397 mit der Erlaubniß zum Fort- tragen seiner bisherigen Uniform, in das 10. Inf. Regt. Nr. 134 t. Graf von Pfeil und Klein-Ellguth, Premier- Lieutenant à la suite des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, in dieses Negt. wiedereinrangirt. Et Bachmann, Pr. Us. vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, mit der Erlaubniß zum S ihrer bis- herigen Uniform, ersteren in das 8. Ins. Negt. prinz Johann Georg Nr. 107, leßteren in das 10. Inf. Regt. Nr. 134, Rühle, Pr. Lt. vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. O6 Mt der Gr- laubniß zum Forttragen seiner bisherigen Uniform, in das 9. Inf. Negt. Nr. 133, verseßt. von Tümpling, Pr. Lk. vom 1. Jäger- Bat. Nr. 12, unter Belassung in dem Commando bei der Unteroff. Vorschule, à la suite dieses Bats. gestellt. Den Pr. Lts. : von Zeschau vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, v. Gerber vom 1. (Leib-) Gren. Regt. Nr. _100, Schöône vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg N O Patente ihrer Charge verliehen. Die Sec. Lts.: v. Raab vom 1. Sf. Neat. Nr. 139/45 Sch{mälz 1. vom 2. Gren. Negt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, S malz vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Schröder vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm 11. von Württemberg, diesen vorläufig ohne Patent, zu Pr. Lts. befördert. Grave, Sec. Lt. vom D Inf. Negt. Prinz Friedri August Nr. 104, vom 15. Mai bis 15. Nov. d. I., Küstner, Sec. Lt. vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, vom 1. Mai d. Is. ab auf ein JIahr_— unter Stellung ù la suite der betreffenden Regtr. beurlaubt. Hahn, Port. Fähnr. vom“ 5. Inf. Regt. Prinz Friedri August Nr. 104, Wey hman n, Port. Fähnr. vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, zu Sec. Lts. befördert. Siebelis, Unteroff. vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, JFohaentgen, Unteroff. vom 10. Inf. Negt. Nr. 134, zu Port. Fähnrs. ernannt. von Anderten, Rittm. und Escadr. Chef vom Carab. Regt., unter Stellung à la suite diefes Negts. als Adjutant zur 3. Div. Nr. 32 commandirt. von Gayl, charafterif. Nittm. vom Carab. Negt., zum etatsmäß. Rittm. und Escadr. Chef mit Patent vom Tage der Charakterisirung ernannt. Suüffert Pr. LE vom 1. Ulan. Negt. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, vom 1. Mai d. I. ab, unter Stellung à la suite dieses Regts., auf ein Jahr beurlaubt. v. Ga, P L vom 2. Königin Hus. Regt. Nr. 19, in das 1. Ulan. Negt. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreih, König von Ungarn verseßt. R o bach, charakteris. Pr. Lt. vom Carab. Regt., zum etatsmäß. Pr. Lt. mit Patent vom Tage der Charakterisirung er- nannt. Platmann, Sec. Lt. vom 2. A Hus. Regt. Nr. 19, zum Pr. Lt.,, v. Wuthenau, v. Nostih-2 zallwiß, Sec;, Lts. vom Garde-Neiter-Regt., Edler v. d. Planisß T, See. Lk. vom Carab. Regt, zu überzähl. Pr. Lts, v. Hinüber, Port. Fähnr. vom Garde-Reiter-Regt.,, zum Sec. Lt, befördert. Frhr. v. Kap- herr, Unteroff. vom Garde-Reiter-Regt., zum Port.

Fähnr. ernannt. Blümner, Sec. Lt. vom Fuß-Art. Negt. N 12: Ñ n 3. Feld-Art. Negt. 32, Kleinshmidt, Schnorr von

Carolsfeld, Sec. Lts. vom 1. Feld-Art. Regt. Nr. 12, Redlich, Sec. Lt. vom 2. Feld-Art. Regt. Nr. 28, als außeretatsmäß. Sec. Lts. in das Fuß-Art. Regt. Nr. 12, verseßt. Michaux, Port. Fähnr. vom Fuß-Art. Negt. Nr. 12, zum außeretatsmäß. Sec. Lt. befördert. Die Port. Fähnrs.: Hoffmann vom l. Feld-Art. Regt. Nr. 12, Günther vom 2. Feld-Art. Regt. Nr. 28, Auer- bah, Schmidt vom 3. Feld-Art. Negt. Nr. 32, in das Fuß- Art. Regt. Nr. 12 verseßt. Schmidt, Hauptm. und Comp. Chef vom Pion. Bat. Nr. 12, v. Kiesenwetter, Hauptm. und Comp. Chef vom Train-Bat. Nr. 12, Patente threr Charge verliehen. Exner, charakteris. Oberst-Lt. z D. und Vorstand des Kriegsarhivs, die Erlaubniß zur Anlegung der activen Dienstabzeichen zu der ihm bewilligten Uniform des 8. Inf. Negts. Prinz Johann Georg Nr. 107 ertheilt. Graf v. Wallwit, Rittm. z._D., zuleßt im Garde- Reiter-Regt., der Charakter als Major, v. Fabrice, Pr. Lt. g. D, zuleßt im Garde-Reiter-Regt., unter Grtheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform dieses Regts. mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der Charakter als Rittm., verlichen l

9. April. v. Hartmann, Frhr. v. Könneri , Majors ¿D zuleßt im jeßigen 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser Franz Ioseph von Oesterreih, König von Ungarn, v. Hinüber, Major z. D., zuleßt im Garde-Reiter-Regt., Nichter, Major ¿. D., zuleßt in der vormal. Ingen. Abtheil. des Generalstabs, der Charakter als Oberst-Lt., Weise, Hauptm. z. D. und Bezirksoffizier beim Landw.

Bezirk Borna, v. Arnim, Rittm. z. D, zuleßt im Karab. Regt.,

Frhr. v. Spörcken, Rittm. z. D., zuleßt im 2. Ulan. Regt. Nr. 18, der Charakter als Major, verliehen. Î i:

Im Beurlaubtenstande. 19. April. Die Sec. Lts.: Hafelhors von der Res. des 4. Inf. Regts. Nr. 103, Bert ch von der Res. des 6. Inf. Regts. Nr. 105 König Wilhelm 11. von Württemberg, Dr. Euliß von der. Res. des 7. Inf. Negts. Prinz Georg Nr. 106, zu Pr. Lts., Kaul, Pr. Lt. von der Fuß-Art. 9. Aufgebots des Landw. Bezirks Pirna, zum Hauptm., befördert.

A bsi iedabewilligungen. Im activen Heere. 19. April. v. Woikowsky-Biedau, Hauptm. und Comp. Chef vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 1. (Leib-) Gren. Regts. Nr. 100 mit den vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied bewilligt. Brb. v. Gayl, Rittm. à la suite des 1. Königs-Hus. Negts. Nr. 18, in Ge- nehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen zur Disp. gestellt. v. Kyaw, Sec. Lt. vom 1. Königs-Hus. Negt. Nr. 18, mit Pension der Abschied bewilligt. Schreiber, charakteris. Oberst z. D. und Commandeur des Landw. Bezirks Meißen, unter Fortgewährung der geseßlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 9. Inf. Negts. Nr. 133 mit den vor- geshriebenen Abzeichen, von der Stellung als Landw. Bezirks- commandeur enthoben. e

Im Beurlaubtenstande. 19. April. Gerhardt, Sec. Lt. von der Res. des 7. Inf. Negts. Prinz Georg Nr. 106, behufs Uebertritts in Königl. preuß. Militärdienste, Krappe, Hauptm. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, Michael, Hauptm. von der Feld-Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dresden- Altst., Herfurth, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks. 1 Chemniz, behufs Ueberführung in den Landsturm 9. Aufgebots mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee- Uniform, Hermann, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, Steinhäuser, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Plauen; den Pr. Lts. von der Inf. 9. Aufgebots: Demisch, Lange des Landw. Bezirks Zittau, Beck, Querndt des Landw. Bezirks Zwickau, Herfurth, Predöhl, Voigt, Duncker des Landw. Bezirks Leipzig, Hater des Landw. Bezirks Freiberg, Scheele des Landw. Bezirks Dresden- At den See Lis, von der Sus 2 Asg@hols: Lindner, Trummler des Landw. Bezirks Zittau, Hen cke des Landw. Bezirks Leipzig, Friedel des Landw. Bezirks Döbeln, behufs Ueber- führung in den Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt. Helßig, Hauptm. a. D., zuleßt von der Inf. 1. Aufgebots des vormal. Landw. Bezirks 11 Leipzig, die Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Res. Offiziere des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz-Yegent Luitpold von Bayern mit den vorgeschriebenen Abzeichen ertheilt.

S Santa C19 Ai De Rab eto, Stabsarzt à la suite des Sanitäts-Offiziercorp8s, unter Gewährung der geseßlihen Pension der Abschied bewilligt. Dr. Frotscher, Assist. Arzt 2. Kl. vom 3. Inf. Negt. Nr. 102 Prinz-Regent Luit- pold von Bayern, zum Assist. Arzt 1. Kl. befördert. Dr. Schmidt, Assist. Arzt 2. Kl. vom 2. Jäger-Bat. Nr. 13, zu den Sanitätsoffizieren der Res. verseßt. Pr. Hesse, Ober-Stabsarzt 2. Kl. der Landw. 1, Aufgebots vom Landw. Bezirk Dresden-Altst., mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Ab- zeihen, Dr. Lebelt, Stabsarzt der Res. vom Landw. Bezirk Leipzig, Dr. Mund, Stabsarzt der Landw. 2. Aufgebots vom Landw. Bezirk Plauen, Dr. Simon, Stabsarzt der Landw. 2. Auf- gebots vom Landw. Bezirk Leipzig, behufs Ueberführung in den Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt. Dr. Tittel, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. 2. Aufgebots vom Landw. Bezirk Zittau, behufs Ueberführung in den Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt. Die Unterärzte der Res.: Dr b vom Landw. Bezirk Pirna, Dr. Graupner vom Landw. Bezirk Plauen, Pr. Püschel, Dr. Siedler, Shmidt, Dr. Walther vom Landw. Bezirk Leipzig, Dre. Jühling vom Landw. Bezirk Borna, Pr. Boehmel, Rudolph vom Landw. Bezirk Dresden-Altst., zu Assist. Aerzten 2. Kl. befördert.

Militär-Justizbeam te. S

Durh Allerhöchsten Beschluß. 9. April. Dr. Schu- mann, Div, Auditeur der 1. Div! Nr: 20, die Aa zum LTra- gen der Uniform und Abzeichen eines Corps-Auditeurs ertheilt.

Dent e Mt Bean E

Durch Allerhöchsten Beschluß. 22. März. Witthöft, Ober-Insp. und Vorstand der Garn. Verwalt. zu Zwickau, anläßlich feiner Verseßung in den Ruhestand der Charakter als Nehnungs-Rath verliehen. S e :

9. April. Mäge, Militär-Buchhalter im Kriegs-Zahlamt, Felgner, Geheimer Secretär im Kriegs-Zahlamt, der Charakter als Nechnungs-Rath, Pr.. Höser, Oberlehrer ‘vom Cadetten-Corps, Reinhardt, Zeichenlehrer beim Cadetten-Corps, der Titel als Professor, verliehen. S E : G

Durch VerfügungdesKricgs-Ministeriums. 15. April. Seelig, Thomas, Gräf, Pönisch, Krabbes, Wagner, Klovshe, Intend. Secretäre, Schüße, Intend. Registrator, Hückmann, Starke, Secretäre im Kriegs-Zahlamt, Herold, Secretär im Generalstab, zu Gel eimen Secretären ernannt. h

17. April. Stange, Ober-Apotheker der Landwehr 1. Auf- gebots vom Landw. Bezirk Leipzig, behufs Ueberführung in den Land- \sturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 68. Sißung vom Dienstag, 25. April.

Bei der Fortseßung der S Berathung des Com- munalabgabenge)eßes (s. die gestrige Nummer d. Bl) erwiderte, in der Debatte über § 20 und den Antrag Meyer dazu, dem Abg. Gerlich der

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Fh kann diese letztere Anfrage einfa bejahen. Dieser Modus ist nirgends ausgeschlossen und im Abs. 2 des § 20 sind noch ver- schiedene Beispiele angeführt, um darauf aufmerksam zu machen, daß diese jeßt hon vorkommenden Arten der Besteuerung in keiner Weise berührt werden. Meine Herren, ih bitte auch, den Antrag des Abg. Dr. Meyer abzulehnen. Ein besonderes staatlihes Interesse, enge Formen für die Besteuerung des Grundbesißes, entgegen den Wünschen der Gemeinden im Geseß vorzuschreiben, besteht garnicht; Der Staat hat ein sehr großes Interesse, Grenzscheiden zwischen der Personal- und Realbesteuerung festzulegen; aber es fann dem Staat im übrigen ziemli gleihgültig sein, welhe Form dieser Besteuerung der Realobjecte in den Gemeinden gewählt wird. Einem verkehrten Beschluß gegenüber tritt ja hier überall die Nothwendigkeit des Be- stätigungsrechts hinzu.

Nun sagt der Herr Abg. Dr. Meyer namentlich, es wäre nicht abzuschen, warum man die Besteuerung nach Abstufungen des Grundbesizes noch für die Zukunft zur Neueinführung zulassen solle ; er habe nihts dagegen, wenn sie bestehen bliebe, wo sie be- stände. Aber wenn Sie den Antrag des Abg. Dr. Meyer annehmen, so würde diese Besteuerung den Grundsäßen dieses Gesetzes wider- sprechen, und auch die bestehenden würden fallen. Außerdem haben wir ja Landestheile, in denen es noch allgemein üblich ist, in dieser Weise die Grundvabgaben umzulegen, und es ift garnicht abzusehen, warum man da, wo das allgemein üblich is, es nicht auch für die Zukunft in den Gemeinden zulassen sollte. Beispielsweise in der

Provi nz Hannover können die Gemeinden nach der Landgemeinde- ordnung jederzeit diese Art von Umlagen beschließen; warum foll man ihnen dies nehmen und jenen Gemeinden es niht gestatten, wie wir das in einem Fall, der in der Commission sehr viel Schwierigkeiten verursacht hat, geschen haben, da, wo zufällig Gemeinden diesen Be- {luß bisher noch nit gefaßt hatten, wie das in den Marschen von Hannover vielfa der Fall ift ?

Es kommt dabei hinzu, daß in einer Reihe von Landgemeinde- ordnungen sh auch das Stimmreht nah dieser Art der Steuer- veranlagung regelt, und es ift daher unrichtig, in dieser Beziehung eine Beschränkung einzuführen.

Wenn der Herr Abg. Dr. Meyer da, wo nah dem Nußungs- werth die Grundabgaben umgelegt werden, cine jährliche Feststellung derselben verlangt, so mag das in der Stadt Berlin oder in großen Städten ih ja schr empfehlen, aber in einfacheren ländlichen Ver- hältnissen und in kleineren Gemeinden wird es vielfah nicht für noth- wendig erachtet werden, weil die Verhältnisse sih niht ändern in der furzen Zeit; warum foll man in dieser Beziehung den Gemeinden Schranken auferlegen ?

Den Pacht- und Mieths8werth will ex ganz \treichen; aber es fann heute in den Gemeinden viel leichter sein, den Pacht- und Miethswerth, von dem er selbst sagt, daß er dem Nußungs- werth sehr nahe kommt, zu Grunde zu legen, als jedes Jahr eine neue Ermittelung des Miethsnußzungswerths anzu- stellen. Nach allen diesen Richtungen findet die Staatsregierung gar fein Interesse, den Gemeinden neue Schranken aufzuerlegen, und ih würde daher bitten, es bei der Regierungsvorlage bewenden zu lassen. Es wird ja sehr wahrscheinlih allmählih eine bestimmte Art der Besteuerung für bestimmt geartete Verhältnisse zu überwiegen beginnen - man wird in dieser Beziehung auf Mustereinrihtungen der Be- steuerung in den Gemeinden kommen, und wenn wir sie erst erreicht haben, wird man die Frage erwägen können, ob man nun geseßliche bestimmte Schranken überhaupt stellt. Zur Zeit halte ih das nicht für möglich bei der Verschiedenartigkeit unserer Verhältnisse in Stadt und Land, in den einzelnen Provinzen. Es wäre, möchte ih sagen, bureaufratisches Vorgreifen der Entwickelung der Dinge, und ih kann daher nur wiederholen, daß, wie auch die Commission, aus diefen Gründen - die Staaksregierung auf die Beibehaltung ihrer Vorlage sehr großes Gewicht legt.

: ZU S 22 äußerte sich nach dem Abg. Freiherrn von Zedliß der Finanz-Minister Dr. Miquel :

Ich kann mich den Ausführungen und dew Bitte des Herrn Abg. Freiherrn von Zedliß nur anschließen. Die Sache ist doch so, daß zweifellos in zahlreihen Fällen die bloße Thatsache, daß cine Ge- meinde an einem Grundstück eine Baufluchtlinie zieht, den Werth des Grundstücks ganz erheblich erhöht über denjenigen Werth, den ohne diese, allein von der Beschlußfassung der Gemeinde abhängige That- sache das Grundstück haben würde. Nun gebe ih zu und das ift vielleiht die Befürchtung der Herren Antragsteller —, daß, wenn die Gemeinde eine große Anzahl von Baufluchten in der ganzen Feldmark oder in der ganzen Gemarkung in weiter Entfernung von bebauten Stadttheilen zieht, die Wirkung noch eine minimale ist. Dagegen in allen anderen Fällen, wo dadurch die Wahrscheinlichkeit der Verwendung des Grundstücks zur Bebauung sehr nahe tritt, tritt eine wesentlihe Aenderung des Charakters des betreffenden Grundstücks hervor; es wird das Grundstück, wie Herr von Buch sagt, auch \chon in diesem Falle Speculationsobject; der gemeine Nutungswerth kann da niht mehr in Frage kommen, sondern alles richtet sich in diesem Falle hon nah dem Verkaufswerth, der wesentli durch die Möglichkeit der Bebauung des Grundstücks bedingt ist.

Was heißt denn: eine Baufluchtlinie legen? Das heißt, das Grundstück bebauungsfähig erklären. Ohne eine solche Baufluchtlinie ist das Grundstück nicht zu bebauen, ist es als Aker, Wiefe, Garten zu nuten, und jeder, der an solcher Baufluchtlinie liegt, kann in Ber- bindung mit den übrigen Eigenthümern jederzeit die Straße herstellen und kann dadurch si selb durch Aufwendung von Kapitalien in die Lage seten, nunmehr an einer bebauten, hergestellten Straße zu liegen. Ich glaube doch nicht, daß man das bei der Besteuerung ignoriren kann.

Fh gebe zu, daß die Commission die Sache noch vorsichtiger gestaltet hat im Sinne des Herrn von Buch, als sie in der Regierungsvorlage formulirt war, wenn auch die Regierungsvorlage nihts Anderes beabsichtigte, und gegen die Commissionsbeschlüsse hätte ih nichts zu erinnern; die seßen doch auch immer die festgestellte Thatsache voraus, daß durch die Herstellung der Baufluchtlinien der Werth der Grundstücke und ihre Natur, ihre innere Bestimmung sich wesentli geändert hat. Wenn man mal beobachtet in den Ge- meinden, welcher Eifer der Grundbesißer vorhanden is, um bei Fest- stellung der Baufluchtlinien ihre Grundstücke an folche Bauflucht- linien zu bringen, wie diejenigen \sih beklagen, denen das nicht gelingt, wie dieselben darin eine wesentlihe Verminderung ihres Vermögens erblicken, wenn ihre Grundstücke nun nach der neuen Baufluchtlinie in den Hintergrund zu liegen kommen, nicht an die Straße gelangen \o sieht man do, welhe Bedeutung die bloße Herstellung solcher Baufluchtlinien nicht in allen Fällen, aber doch in sehr vielen Fällen haben kann. / E

Ich möchte daher bitten, den Gemeinden diese Befugniß, wie sie hier stipulirt i}, zu belassen. Í

Nach dem Abg. Freiherrn von Erffa nahm der

Finanz-Minister Dr. Miquel noch einmal das Wort:

Ich glaube, wenn Herr von Erffa die Entwicklung dieser Specu- lationsobjecte so genau in der Praxis beobachtet hätte, wie das in der Communalverwaltung möglich is, würde er doch feine besondere Neigung für seinen Antrag haben. Herr Abg. Dr. Meyer hat durch- aus Recht, daß gerade in Deutschland die Speculation mit den so» genannten Baupläyen mehr als in anderen Ländern, namentli weit mehr als in England, dahin geführt hat, die Bauplätze in der Nähe der Städte unverhältnißmäßig zu vertheuern. Man fann das ganz genau nachweisen, daß in den größeren englischen Städten namentlich die kleineren Wohnungen verhältnißmäßig viel billiger sind als in den größeren deutshen Städten, und wenn man genau nacfragt, woher diese Steigerung der Miethspreise kommt, wird man unter anderen Gründen häufig is es die Folge einer unzweckmäßigen Gemeinde- verwaltung —, ih sage: unter anderen Gründen finden, daß diese \0- genannten Bauplätze, die soviel von der einen Hand in die ander? wandern und sih dadur fortwährend vertheuern. Derjenige, der einen solhen Bauplayz besißt, riskirt jeßt die Zinsen des Kapitals,

welches cr für den Bauplaß hergegeben hat. Dies verhindert ihn häufig nit, längere Zeit mit dem Verkauf zu warten, er {ließt den Bauplaß zu, die Speculation i} ihm noch nicht weit genug gegangen. So bleiben folhe in der Nähe der Städte unbedingt zur Bebauung nothwendigen Grundstücke unbebaut liegen, weil der Preis immer noch nit hoh genug geworden is, den der Inhaber dafür erwartet. Wenn Sie nun einen solhei Bauplaßbesißer neben dem Zinsverluste, den er hat, außerdem noch anhalten, eine dem Werth des Bauplatzes angemessene Steuer zu bezahlen, wird er geneigt sein, den Bauplatz viel eher auf den Markt zu bringen, und es wied das Verschließen der Baupläße, das künstlike Indiehöhetreiben der Preise niht in dem Maße stattfinden können. Ih glaube, das wird Ihnen jeder Praktiker in diesen Dingen sagen, und darin liegt, wie Herr Dr. Meyer mit Recht gesagt hat, der große focialpolitische Vortheil der ganzen Frage, daß dadurch das übermäßige und künst- lihe Hinauftreiben der Preise für Baupläße mehr oder weniger ver- hindert wird. Ich glaube, wir könnten mit diesen Gesichtspunkten doch schon allein diese Bestimmung rechtfertigen, die nah meiner Auffassung zu einem wirklichen Mißbrauch und zu einer Beschwerde für die Grundstücksbesißer niht führen kann.

S 22 wird hierauf mit der vom Abg. Dr. Meyer be- antragten Aenderung angenommen; für den Antrag von Erffa stimmen nur die Conservativen.

Die S8 23 bis 26 befassen sih mit der Gewerbesteuer. Nach § 23 sollen in den Gemeinden u. a. auh die land- wirthschaftlihen Brennereien steuerpflichtig sein; ein Antrag der Abgg. Freiherr von Erffa (cons.) und Genossen will diese Vorschrift streichen.

Ferner soll der Gewerbebetrieb im Umherziehen der Gemeindebesteuerung niht unterworfen sein. Die Abgg. Dr. Sattler(nl.)undDr. Friedberg (nl.) beantragen inBezug hier- auf folgende Resolution: „Die Königliche Staatsregierung zu er- suchen, dem Landtag möglichst bald einen Geseßentwurf über die Heranziehung des Gewerbebetriebs im Umherziehen zu den Communalabgaben vorzulegen.“

Abg. von Bockelberg (conf.): Die landwirthschaftlißen Bren- nereien können doch nur dann zur Gewerbesteuer von den Gemeinden herangezogen werden, wenn sie entweder wirkli Gewerbebetriebe darstellen, oder wenn die Gemeinden dur das Bestehen der Brennereien erheblih belastet werden. Das Erstere ist niht der Fall, denn die landwirthschaftlißhen Brennereien zahlen feine Staats- Gewerbesteuer, und eine besondere Belastung der Gemeinden findet auch nicht statt. Denn die Brennereiproducte nehmen z. B. die Wege nicht so in Anspruch, wie der Rohstoff. Wenn 5 Centner Spiritus transportirt werden, so schädigt das die Wege nicht so sehr, als wenn 1000 Centner Kartoffeln transportirt werden. Eine große Arbeiterzahl wird in den Brennereien auch nicht beschäftigt, sodaß dadur eine Belastung der Gemeinde nicht eintritt. Die Brennerei ist nur ein landwirthschaftliher Nebenbetrieb. Namentlih werden die kleineren Brennereien hier getroffen; denn diese liegen meist in Landgemeinden, während die größeren landwirthschaftlißhen Bren- nereien in den Gutsbezirken liegen, die von diesem Geseß fast gar niht getroffen werden.

Abg. Schreiber (freicons.) empfiehlt die Annahme der Neso- lution Sattler - Friedberg, weil die Hausirer den Gemeinden, in denen sie wohnen, sehr viele Kosten, namentlich auch an Armen- lasten, verursachen.

Abg. Dr. Sattler (nl.) spriht sich gegen die Streichung der landwirthschaftlihen Brennereien aus. Die seßhaften Gewerbe- treibenden müßten zu den Communallasten beitragen, während die Hausirer, die ihnen Concurrenz machen, steuerfrei bleiben follten: das sei um so ungerehter, als die Sonntagsruhe den Hausirern einen Theil des Geschäfts in die Hände gespielt habe, das früher der seßhafte Kaufmann an Sonntagsnachmittagen gemacht habe.

Abg. Dr. Meyer (dfr.): Der Antrag ]ei zu begreifen, wenn man die Absicht habe, den Hausirhandel gänzlih zu unterdrüen ; dann sollte man das aber direct thun und thn niht durch Steuergeseßze verfolgen. Er (Nedner) stehe niht auf dem Stand- punkt, daß der Hausirhandel verwerflich sei. Der Hausir- handel fei für gewisse Dinge geradezu unentbehrlich, ua E dee Sa E Seine in den Gebirgsgegenden überhaupt einen Absatz zu \{haffen und weil die Bevölkerung durch den Hausirhandel mit mancherlei nützlihen Dingen versorgt werde, derentwegen sie nicht in die Stadt gehen würde. Werde jeder Besuch eines Hausirers in einer Ortschaft besteuert, so werde niht nur fein ganzer Reingewinn, sondern sein ganzer Baarerlös daraufgehen. Der Hausirer nehme doch keine Vortheile von den communalen Einrichtungen mit. Die landwirthschaftlichen Brennereien würden steuerfrei zu bleiben haben, wenn nur die Schlempe als Futter verwendet würde und man den Branntwein in den Sand laufen ließe; aber der Branntwein werde verwerthet, wie jedes andere Fabrikat; es liege also ein Gewerbebetrieb vor. Wer Spiritus producire, sei ein Gewerbetreibender wie jeder Andere, und dafür müsse er Steuer zahlen.

Geheimer Ober-Finanz-Nath Fuisting tritt für die Besteuerung

der landwirthschaftlichen Brennereien und gegen die Besteuerung des Hausirgewerbes seitens der Gemeinden ein. »ckY4 Abg. Cremer (b. k. F.) erklärt fih für die Besteuerung der Hausirer, aber gegen die Besteuerung der landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur ein Erforderniß des landwirthschaftlichen Be- triebs, aber keine eigentlihen Gewerbebetriebe feien.

Abg. Dr. Sattler (nl.) bestreitet, daß der Hausirhandel un- bedingt nothwendig sei; im Gegentheil, es gebe ganze Landestheile, in denen er als eine wahre Landplage empfunden werde. Der Hau- sirer benuge die Gemeindewege und fonstigen Verkehrseinrichtungen der Gemeinde, deshalb müsse er besteuert werden und namentli au deswegen, weil sein Concurrent, der seßhafte Gewerbetreibende, Steuern zahlen müsse. Wenn die Besteuerung in der Gemeinde niht möglich sei, dann sei sie vielleiht in den Kreisen möglich.

Abg. Hitze (Centr.) erklärt sich für die Nefolution Sattler- Friedberg, da im Rahmen des gegenwärtigen Geseßes eine Be- steuerung des Hausirgewerbes nicht herbeizuführen wäre. Wenn der Entwurf angenommen würde, der jeßt dem YNeichstage vorliege und der die Zulassung der Hausirer von der Bedürfnißfrage abhängig mache, dann werde auch die Basis für eine Gemeindebesteuerung der

Hausirer geschaffen sein.

Nachdem noch der Abg. Freiherr von der Reck (cons.) die Be- steuerung des Hausirhandels empfohlen hat, wird § 23 mit einigen redactionellen Aenderungen angenommen; die Resolution der Abgg. Sattler und Friedberg wird ebenfalls genehmigt.

Angenommen wird ferner ohne Debatte folgende von der

Commission vorgeschlagene Resolution: „Die Staats- regierung zu ersuchen, ohne Verzug die geeigneten Schritte zu unternehmen, um zu ermöglichen, daß die Gewerbebetriebe des Reichs zu den Gemeindeabgaben in demselben Umfange wie diejenigen des Staats herangezogen werden.“ Nach 8 24 ist den Gemeinden die Einführung besonderer Gewerbesteuern gestattet. Der Abg. Engels (freicons.) bean- tragt einzuschalten, daß diese besonderen Gewerbesteuern auf sämmtliche Gewerbebetriebe zu uertheilen seien.

Abg. Engels (freiconf.) führt zu Gunsten scines Antrags aus, daß sonst die Gemeinden willkürlih besondere Gewerbebetriebe heraus- greifen und besteuern, andere aber freilassen könnten. Dieser Ungerech- tigkeit habe er vorbeugen wollen. Redner zieht aber seinen Antrag, weil er keine Aussicht auf Annahme habe, \{ließlich zurü.

Abg. vom Heede (nl.) bedauert dies; ‘die Gewerbesteuer wäre 1891 wohl niht so schnell erledigt worden, wenn man damals eine Ahnung davon gehabt hätte, daß die Steuer so {nell den Gemeinden überwiesen werden solle.

Abg. Dr. Meyer (dfr.) erklärt sich gegen die besonderen Ge- werbesteuern; die Gemeinden sollten Gewerbesteuern lediglich in Form von Zuschlägen zur Staatssteuer erheben. Bei der Grund- und Ge- bäudesteuer müßte man den Gemeinden freie Hand lassen, weil die- selben auf dem Grund alter Veranlagungen beruhen. Die Gewerbesteuer sei erst neu geschaffen; sie sei gut ausgefallen bis auf das Anhängsel der Betriebssteuer. Warum ollten da die Ge- meinden das Necht haben, dieses Gewerbesteuergeseß zu ändern ? Bis nachgewiesen würde, daß die Einführung des Gesetzes über die Gewerbesteuer auf bestimmte Bedenken stoße, möchte Redner keine Aenderung desfelben zulassen. Es würden bestimmte Personen von einer folchen besonderen Gewerbesteuer künstlih getroffen und andere wieder künstlih befreit werden; deshalb fei er dafür, den 8 24 ganz zu streichen.

Geheimer Ober-Regierungs-Nath N oell empfiehlt die Bei- behaltung der besonderen Gewerbesteuern, die einmal durch die ver- schiedenen Verhältnisse der einzelnen Gemeinden bedingt seien und die ferner son zugelassen seien in den Geseßentwürfen, welche 1878 und in den folgenden Jahren bezüglich der Communalbesteuerung vor- gelegt wurden.

Abg. Dr. Meyer (dfr.): Damals seien die besonderen Ge- werbesteuern niht angefochten worden, weil die damalige Gewerbe- steuer eine ganz veraltete gewesen sei. Das sei jeßt ganz anders geworden.

Präsident des Staats-Ministeriums, Minister des Jnnern Graf zu Eulenburg:

Meine Herren! Wenn auf irgend einem Gebiete der Steuer es nothwendig ift, der Gemeinde freizulassen, abweihend von den Zu- schlägen zur Staatss\teuer besondere Steuern einzuführen, dann ist es das Gebiet der Gewerbesteuer, und es. würde in der That einen ganz eigenthümlichen Eindruck machen, wenn man, nachdem man dies Facultät für die Grund- und Gebäudesteuer gegeben hat, nun davon für die Gewerbesteuer abweihen wollte. Die Motive, welche dafür von meinem Herrn Commissarius angegeben worden sind, treffen voll- kommen zu, und der Herr Abg. Dr. Meyer hat nicht die Güte ge- habt, auf das durhs{chlagende Moment, welches der Herr Commissarius angeführt hat, etwas Erhebliches zu erwidern. Ich shließe daraus, daß es nicht wohl angängig ift, dies in einer zutreffenden Weise zu widerlegen.

Die Unterschiede, die der Herr Abg. Dr. Meyer aufgestellt hat zwischen der jeßigen und der damaligen Gewerbesteuer-Geseßgebung sind ja vollkommen zutreffend. Die damalige Gewerbesteuergeseßgebung war s{chlechter als die jeßige, und darin war es vielleicht noch noth- wendiger als heute, den Ausweg zuzulassen, daß in den Gemeinden besondere Gewerbesteuern beschlossen werden. In Einem Punkte sind die Verhältnisse aber genau dieselben geblieben wie damals, und darum treffen auch noch dieselben Gründe zu, und das ist der Punkt, daß die Beziehungen der Gewerbebetriebe zu den Gemeinden eben andere sind als zu dem Staat und daß man die Würdigung der Vor- theile, welhe der Gemeinde aus dem Gewerbebetriebe erwachsen, und der Lasten, welche ihm solhe Betriebe auferlegen, der Festseßung in besondere Steuerordnungen vorbehalten muß. Wenn der Herr Abg. Dr. Meyer die Festseßung einer f\olhen Steuerordnung so darstellt, als ob dabei nur darauf ausgegangen wurde, eine einzelne Person zu \{chröpfen, möglichst hoh heranzuziehen, dann, muß ich sagen, wiederholt sih dabei nur der häufig vorkommende Fall, daß aus der Möglichkeit eines Mißbrauchs gegen den ganzen rihtigen Gebrauch Argumente hergeleitet werden. Ich glaube, es ist unwiderleglih, daß es sehr wünschenswerth sein kann, in einer Gemeinde die Besteuerung großer Betriebe anders zu regeln, als es auf Grund der Staatsgewerbesteuer möglich is, weil diese Betriebe in ihrer Beziehung zu den Gemeinden, wie ich noch einmal sagen will, sih ganz anders darstellen, als im Vergleiche zu gleichartigen Be- trieben, die über einen großen Bezirk, über eine Provinz ausgebreitet sind. Und wenn endlih noch behauptet worden ist, daß es ganz unerhört wäre, daß bei der Festseßung solher Steuerordnungen eine Mischung von Zuschlägen zur Stktaatsgewerbesteuer und von besonderer Gewerbesteuer eintreten könne, so bin ih er- staunt, daß man sich darüber wundert. Warum soll denn in einer Gemeinde nicht eine Steuerordnung errichtet werden, in der. man sagt: die Gewerbesteuerpflichtigen, die zur untersten und zur dritten Klasse gehören, werden mit Zuschlägen belastet, und die großen Ge- werbetreibenden werden mit einer besonderen Gewerbesteuer belastet ? Das ist doch in der That nichts Unmögliches, nihts Unzweckmäßiges. Ich kann deshalb nur wiederholt rathen, die Fassung, wie sie aus der Commission hervorgegangen ist, auh hier anzunehmen.

S 24 wird hierauf angenommen, ebenso § 24a.

Nach § 25 sollen die Gewerbetreibenden der Klasse 1V von der Gemeindebesteuerung freigelassen werden können. Die

Abgg. Freiherr von Erffa und Genossen (conf.) beantragen, dieje Bestimmungen zu streichen, weil darin eine Bevor- zugung der Gewerbetreibenden gegenüber den kleinen Grund- besthern liege, welche leßteren bis zur untersten Stufe heran- gezogen werden müßten.

Abg. vom Heede (nl.) erklärt sich für den conservativen An- trag, während Abg. Enneccerus (nl.) denselben bekämpft, weil von der Facultät in Landgemeinden doh kein Gebrauch gemacht würde ; für die Städte sei die Vorschrift aber von großer Bedeutung.

Der Antrag der Conservativen wird sodann angenommen. Nachdem das Haus auch noch den § 26, welcher sih auf die Gewerbebetriebe bezieht, die sih über mehrere Gemeinden erstrecken, angenommen hat, wird die weitere Debatte um 4 Uhr auf Mittwoch 11 Uhr vertagt.

Literatur.

Kun si.

44 Als drittes der „Handbücher der Königlichen Museen" welhe nah Art der Publicationen des South-Kensington Museums, die wichtigsten Theile der Königlichen Sammlungen im Zusammen- hang der historischen Entwickelung, welcher die einzelnen Denkmäler angehören, zu erläutern bestimmt sind, ist soeben „Der Kupferstich“ von dem Director des Kupferstichcabinets Friedrich Lippmann im Verlage von W. Spemann hier ershienen. Der Verfasser giebt nah einer Einleitung, welhe die Hauptwerke der Kupferstichliteratur zu- fammenstellt und eine troß ihrer Knappheit eingehende Darlegung der vershiedenen tehnischen Verfahren, wie Grabstichelarbeit, Ln Schabkunst u. st. w. enthält, eine Geschichte des Kupferstichs, welche als Einführung in die reihen Schätze des Königlichen Kupferstichcabinets sicherlih auf allgemeinen Beifall rechnen dat, Steht doch die Mehr- zahl der Besucher gerade den Werken der graphishen Künste, wie sie

in den Portefeuilles unserer Sammlungen aufbewahrt werden, troß

der zahlreihen monographischen und fatalogisirenden Literatur zumeist rathlos gegenüber. Eine historishe Gruppirung des gewaltigen Ma- terials, ein Hervorheben der historishen Zusammenhänge, der wih- tigsten bahnbrehenden Leistungen in knapper, auch dem Laien zugäng- licher Form stellt eine ebenso nothwendige wie \{wierige Aufgabe dar, die hier in glänzender Weise gelöst ersheint. Von den An- fängen der deutschen und italienishen Stechkunst um die Mitte des XV. Jahrhunderts werden wir durch die Glanz- epohen der Grabstichelarbeit in der deutshen Renaissance zu den malerische Wirkung anstrebenden Leistungen der Rubensstecher und der virtuosen Behandlung der Technik durch die Franzosen des XV1III. Jahrhunderts von einem ftets kundigen Führer geleitet. Daneben geht die Entwickelung der holländishen Malerradirung, der namentli in England zur Blüthe gelangten Schabkunst und des neuerdings von der Sammlerlaune auf den Schild der Mode er- hobenen farbigen Kupferstihs einher. - Ueberall sind die Fäden dieser Entwickelung, die sih eigentlih nur im engen Anschluß an die Ge- schichte der gleichzeitigen Malerei ganz verstehen läßt, glücklich mit einander verknüpft, die tehuische Gigenart der verschiedenen Pfadfinder meisterhaft gekennzeihnet und tas Ganze durch eine reie, überaus forgfältige Illustrirung von Zinkotypien für das Auge lebendig ge- macht. Mit Necht wurde an dem Grundsatz festgehalten, die Repro- ductionen stets in der Größe der Originale zu halten, sodaß man bei umfangreicheren Blättern zu dem Auskunftsmittel des Bildausschnitts greifen mußte; nur so aber läßt sih ein vergleihendes Studium der technischen Fortschritte ermöglihen. Es dürfte kaum eine wichtige Frage auf diesem noch immer für die Forshung ergiebigen Felde E auf die unfer Führer nicht erschöpfende und den gegenwärtigen

tand der Wissenschaft widerspiegelnde Antwort gäbe. Der Preis des Handbus beträgt 2,50 M für ungebundene, 3 M4 für gebundene Gremplare.

__# Ein Werk von allgemeiner Bedeutung für alle kunstfreund- lichen Kreise beginnt soeben in dem Verlage von G. Hirth in München zu erscheinen. Die erste Lieferung der Geschichte der Malerei im neunzehnten Jahrhundert von Richard Muther weckt die günstigsten Erwartungen für das Gelingen dieser ebenso großen wie schwierigen Aufgabe. Muther geht von durhaus modernen Grundsäßen und Anschauungen aus," {tellt diese aber îin den Dienst kunsthistorisher Methode. Er beabsihtigt, auf breiter Grundlage die Schicksale der modernen Mealeret in ällen Culturslaaten Europas zu {Miles der gewaltige Stoff erheischt eine sorgfältige kritishe Sichtung, eine historishe Berdichtung der vielfah unübersichtlißen Massen and stellt an das Geschick des Autors für Gruppirung die denkbar höchsten An- forderungen. Soweit der: in einem Prospect angedeutete Ent- wurf des Ganzen und die fünf Kapitel der ersten Lieferung ein Urtheil zulassen, i Muthexr diesen Anforderungen dur{- aus gewachsen. Die freie Entwickelung der modernen Malerei wird in klares Licht gestellt, Pfadfindern der gebührende Plaß ein- geräumt, Nebenströmungen und retardirende Elemente als solche ge- ktennzeihnet und gewürdigt. Diese gerechte Abwägung zwischen wahr- haft Bedeutendem und Unwesentlichem verlangt nothwendig die Be- seitigung von vielfah noch verbreiteten Meinungen und Vorurtheilen ; aber der Standpunkt des Verfassers ermögliht es ihm, selbst -ein Kunstwerk mit seiner Darstellung zu schaffen, indem er in lebendiger Steigerung zu den am Ende des Jahrhunderts auftauchenden verheißungsvollen Richtungen fortschreitet, hier die Hauptlichter und Glanzpunkte aufseßt und den Ausblick auf eine bedeutende Zeit öffnet. Das fünfte Kapitel, überschrieben „Tradition und Freiheit“, giebt ge- wissermaßen im Auszug die Ergebnisse seiner Arbeit und beweist, daß diese wohlvorbereitet und nicht etwa leichtfertig begonnen ist, wie das bei derartigen Lieferungswerken leider nicht selten geschicht. München, wo Muther als Docent der Kunstgeschichte wirkt, bietet mit seinen alljährlihen inter- nationalen Ausftellungen eine besonders bequeme Anschauung für den Geschichts\hreiber der modernen Kunst ; indeß hat sich Muther keineêwegs mit diesen Anregungen begnügt, sondern auf Reisen im In- und Ausland eingehende Studien gemacht. Ob seine Auffassung, daß vor allem in England die Keime moderner Kunstentwickelung zu suchen sind, ganz einwandfrei genannt werden darf, wird die Fach- kritik näber zu erörtern haben ; hier sei nur hervorgehoben, daß er es vorzüglih verstanden hat, diesen Spuren nachzugehen und in feiner \{chwungvollen geistreih Ppointirenden Darstellung, die Farbe und Klarheit zugleich ziert, ein glänzendes Mittel für die Begründung seiner Anschauungen besißt. Die Ausstattung des Werks mit zahl- reihen vielleiht etwas zu kleinen Autotypien steht tehnisch auf der gewohnten Höhe Hirth’scher Publikationen, die Auswahl kenn- zeichnender Proben verräth den feinen Kennerblick von Verfasser und Verleger. So dürfen wir das neue Werk, welches in ‘rascher Auf- einanderfolge von zehn Lieferungen (zu je 4 16) zu einem dreibändigen

Handbuch anwachsen soll, aufs wärmste begrüßen und empfehlen.

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr find am 24. d. M. gestellt 10339, nit rechtzeitig gestellt keine Wagen; am 25. d. M. sind gestellt 10 402, nicht recht- zeitig gestellt keine Wagen. e

In Oberschlesien sind am 24. d. M. gestellt 3588, niht ret» zeitig gestellt keine Wagen.

Zwangs-Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht T Berlin standen am 24. April die nachbezeihneten Grundstücke zur Versteigerung : Novalisstr. 12, dem Zimmermeister Wilh. Kulisch zu Nixdorf gehörig; Fläche 8,42 a; für das Meistgebot von 246 000 4 wurde der Kaufmann Heinrich Prüter, Prenzlauer Allee 242, Ersteher. - Theilunghalber, Markusstr. 38, dem N. wv. uvd F. H Nawrath gehörig; Nutungswerth 5100 4; für das Meistgebot von 80000 6 wurde der Sänger Fr. Nawrath zu Berlin Er- steher. Triftstr. 4, dem Bauunternehmer Friedrih Scchrei- ber gehörig; Nußungswerth 15380 ; für das Meistgebot von 196 000 6 wurde der Nentier Os w. Müller, Grünauerstr. 1, Ersteher. Beim Königlichen Amtsgeriht T Berlin standen am 25. April die caGbczeiWritten Grundstücke zur Versteigerung: Krem- menerstraße 3/4, dem Bauunternehmer Ernft Ullrich gehörig; Fläche 5,33 a; für das Meistgebot von 113 000 \ wurde die separirte Frau Hermine Schulze, geb. Salomon, zu Berlin Ersteherin. Langenbeckstraße 12, dem Maurermeister Johannes Gerbs\ch gehörig; Fläche 4,34 a; für das Meistgebot von 106 500 6 wurde die Frau Maurer- und Zimmermeister Ahter zu Schwerin Eirsteherin.

_ Der Aufsichtsrath der Kölnischen Rückversicherungs- Gesellschaft beshloß, wie die „Köln. Ztg.“ berichtet, unter Zuhilfenahme von 106 000 6 aus dem Dividenden-Ergänzungsfonds eine Dividende von 109/69 für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Ver- theilung vorzuschlagen.

Wie der „Hamb. Corr." meldet, soll der Zuschlag auf die neu zu emittirende 49/6 Prioritäten-Anleihe der Hamburg- Amerikanischen Packetfahrt-Actiengesellschaft im Betrage von 15 Millionen Mark den Herren Eduard Frege u. Co. in Gemein- schaft mit der Bank für Handel und Industrie und der Berliner Handelsgesellshaft in Berlin zufallen.

Magdeburg, 25. April. - (W. T. B) LberisGk Kornzucker excl., von 92% 17,90, Kornzucker excl., 88% Rendement 17,15, Nachproducte excl, 75% Rendement 14,60. Fest. Brod- raffinade I. 30,00. Brodraffinade 11. —,—. Gem. Raffinade mit

Faß 29,259. Gem. Melis 1. mit Faß 28,50. Sehr fest. Rohzucker

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