1893 / 100 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

E er R E N 7 Di E

Deutscher Reichstag.

83. Sißung vom Mittwoch, 2. April, 1 Uhr.

Ueber den Beginn der Sißung ist bereits in der Nummer vom Mittwoch berichtet worden. /

Als dritter Gegenstand steht auf der Tagesordnung die erste Berathung der von den Abgg. Dr. Barth (dfr.) und Genossen und Gröber (Centr.) und Genossen eingehraqten Gesezentwürfe, betreffend Abänderung des Wahlgeseßes für den Deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869.

Der Antrag Barth bezweckt die größere Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts und die Herbeiführung eines wirk- sameren Schußes des Wahlgeheimni})ses. Gewicht und Größe der Stimmzettel soll vom Bundesrath bestimmt werden, die Abgabe der Stimmzettel soll in amtlihen Couverts geschehen und die ungehinderte und unbeobahtete Beförderung des Stimmzettels in das Couvert durch besondere Vorrichtungen im Wahlzimmer ermöglicht werden. Die Wahlzeit soll bis 7 Uhr Abends verlängert werden. : E

Abg. Dr. Barth (dfr.): Unser Antrag und ein gleichartiger des Centrums hat {on in der vorigen Session vorgelegen und ist commissarish berathen worden. Was wir dem Reichstag zu Anfang der laufenden Session eingereiht haben, sind die unveränderten Be- \chlüsse jener Commission, deren Arbeit im Plenum niht mehr zur ecbandluna fam. Da das Centrum ebenfalls diese Beschlüsse un- verändert acceptirt und zum Gegenstande jeines neuen Antrages ge- macht hat, wird es überhaupt nidt mehr nöthig sein, nochmals Commissionsberathung erfolgen zu lassen, da eine Mehrheit für diese Beschlüsse hon vorhanden ist. Ich erinnere daher nur kurz nochmals an die Veranlassung dieser Anträge, an die zahlreichen schweren Wahlbeeinflussungen, welche das geheime Wahlrecht illuforis{ch machen, und an die zunehmende Verbreitung, welche das vorgeschlagene anderweitige System in anderen Staaten gefunden hat. Ueberall dort, in Australien wie in einer großen Zahl von Staaten der Union, sind die beklagten Mißbräuche dur dieses sogenannte belgische System beseitigt worden. Der abgeschlossene Naum, den wir nah dem Muster von Belgien und England für die Couvertirung des Stimmzettels anstrebten, ist der Commission zwar auch als die beste Lösung der Frage erschienen, man hat aber geglaubt, die Sache einfacher dadur machen zu können, daß man eine Vorrichtung, welche denselben 2weck erfüllt, an einem neben dem Wahltisch stehenden Tisch anbringt.

ie übrigen von uns oder vielmehr von der vorjährigen Commission beschlossenen Cautelen empfehlen sich von selbst. Außerdem wünschen wir die Beseitigung der Zwergwahlbezirke, die ih vielfach deshalb gebildet haben, weil eine Vorschrift über die Minimalgröße eines Wahl- bezirks niht existirt. Auch diese Forderung hat die Commission in ihrer großen Mehrheit gebilligt und diese Minimalgrenze auf 125 Einwohner festgeseßt. Wir haben uns dieser Normirung an- geshlossen, obgleich wir früher das Minimum auf 400 Seelen fest- eseßt wissen wollten. Wir empfehlen Ihnen die Annahme unseres M tages: Im Interesse der arbeitenden Klassen soll, wie die Commission ebenfalls gut geheißen hat, die Wahlzeit bis 7 Uhr Abends ausgedehnt werden. Alle Freunde des allgemeinen gleichen directen und geheimen Wahlrehts müssen darauf bedacht sein, alle Verbesserungen an demselben anzubringen, die überhaupt denkbar sind. Im preußischen Landtag will man nicht einmal die bescheidensten Verbesserungen an dem elendesten aller Wahlsysteme anbringen; um so mehr sind wir es den Wählern und speciell den arbeitenden Klassen schuldig, das directe Wahlreht immer mehr zu vervoll- kommnen. E ,

Abg. Gröber (Centr.) empfiehlt ebenfalls in längerer Ausfüh- cung die Anträge, welche die vielfach zu Tage getretenen schweren Mißbräuche ausschließen, und niht nur den Arbeitern gegenüber den Arbeitgebern, sondern au den vielen unteren Beamten und von den Behörden abhängigen Männern den Schuß gewähren würden, auf welchen diese Kategorien wegen ihrer materiellen Abhängigkeit den

rößten und stärksten Anspruch hätten. Gerade in den heutigen agen genüge es, den Wunsch auszusprechen, daß es A0 möge, e nag noch vor den nächsten Wahlen zum Gefeß zu erheben.

eifall. ( A Bl os (Soc.) ist mit den Erleichterungen, welche der An- trag für die Arbeiter bietet, niht zufrieden. Die Verlängerung der Wahlzeit um eine Stunde sei ja ein dankenswerthes Zugeständniß ; aber die Schwierigkeit liege weit mehr in der Anfeßung eines Wohhentages für die Wahl. Den Arbeitern könne nur geholfen werden, wenn als Wahltag der Sonntag geseßlich festgelegt würde. Selbst in einem so streng katholischen Lande, wie Frankreich, sei der Wahltag ein Sonntag. Im übrigen könne man dem Antrage nur zustimmen, namentli der in Ausficht genommenen Desinfections- fammer. Was man in der Wahlprüfungscommission über Wahl- beeinflussung erfahre, fei nur ein ganz {wacher und unbedeutender Reflex von dem, was wirkli, namentlich auf den Gütern des platten Landes, sih ereignet. Sehr fraglih bleibe es, ob die ver- bündeten Regierungen diesem Antrage, wie manchem früheren ähnlicher Art, besonderes Entgegenkommen beweisen würden; Freunde des allgemeinen Wahlrechts seien sie ohnehin niht; do könne dies die Mehrheit des Hauses nicht hindern, Zeugniß für das allgemeine Wahlrecht abzulegen.

Damit [ließt die Debatte. i

Abg. Rickert (dfr.) weist in seinem Schlußwort auf die Ent- widelung hin, wele diese Angelegenheit genommen habe. Bei der ersten Berathung des gleichen Antrages wurde über den Inhalt des- selben gespottet und gelaht; heute habe eine ruhige, sachliche Grörte- rung stattgefunden und Gegner hätten fich überhaupt nicht vernehmen lassen. Diese Erscheinung müsse jeden zum Ausharren und unver- änderten Verfolgen einer als gut erkannten Idee ermuthigen. (Es handele sich hier um den Schuß des Schwachen; nicht darum, das Nolk zu verderben durch feige Geheimnißkrämerei, wie die Gegner des allgemeinen Wahlrechts im preußischen Abgeordnetenhause es zu bezeichnen beliebt hätten. | | , daru

Zur Geschäftsordnung bemerkt der Abg. Graf von e (dconf.), daß seine Partei den Antrag auf Commissionsberathung nicht gestellt habe, weil sie dies bei der Geschäftslage des Hauses für überflüssig halte. Sollte es wider Erwarten noch zu einer zweiten Lesung kommen, so würde sie sofort den Antrag auf commifsarische Berathung stellen. E L

Abg. Rintelen (Centr.) empfiehlt in einem kurzen Schlußwort ebenfalls die Annahme des Antrages. / : O

Damit ist die erste Lesung erledigt; die zweite Berathung wird im Plenum erfolgen.

Legter Gegenstand ist die erste Lesung des von dem Abg. Dr. Pieschel (nl.) beantragten Gesezentwurfs, betreffend Auf- führung der justificirenden Cabinetsordres in den Bemerkungen des Rechnungshofes des Deutschen Reichs zu den allgemeinen Rechnungen über den Reichs-Haushalt.

Die Berathung wird auf Antrag des Abg. Di von Marquardsen (nl.), der mittheilt, daß der Antragsteller wegen s{hwerer Erkrankung seines Sohnes in seiner Heimath zurückgehalten wird, von der Tagesordnung abgeseßt, nahdem auch die Abgg. Let ocha und Ri ckert sih dahin ausgesprochen haben. ; : Präsident von Leveßow theilt mit, daß der Alters- präsident des Hauses, Abg. von Tettau (dcons.), Vertreter für 5. Königsberg, geboren 1810, Mittags 1 Uhr an den

olgen einer Lungenentzündung im Augusta - Hospital ver- orben ist, und widmet ibm warme Worte des Nachrufs. Das Haus chrt das Andenken an den Verstorbenen durch Erheben von den Sigzen. Morgen um 1 Uhr wird n ihn in der Kirche des Augusta-Hospitals eine Leichenfeier tattfinden. Schluß gegen 3 Uhr.

Prenßischer Landtag. Haus der Abgeordnetem.

69. Sißung vom Mittwoch, 26. Aprik.

Bei Fortseßung der zweiten Berathung des Entwurfs eines Communalabgabengesezes (s. die gestrige Kummer d. Bl) nahm zu § 27 und den dazu gestellten Anträgen das Wort der

Finanz-Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich glaube, wir haben wohl alle’ das Gefühl, daß die Frage wegen der rihtigen Besteuerung der Gesfellschaftea, der Actiengefellshaften und der übrigen Gesellschaften in den Communen in ihrem Verhältniß zu der Befteuerung, der einzelnen Mitgkieder dieser Gesellschaften eine vollständig. befriedigende, definitive Löfung noch nit gefunden hat. Ih will niht einmal behaupteu, daß die jeßt in dem Einkommensteuergeseß enthaltene Lösung eine unbedingt befriedigende und ganz unanfechtbare ist. Jh glaube aud), der Zeit- punkt ist noch nicht gekommen. Denn die Frage wird nur dann be- friedigend nah meiner Auffassung gelöst werden können, wenn das Verhältniß der Perfonalbesteuerung dieser Gesellschaften zu der Real- besteuerung in den Gemeinden ein ganz anderes geworden ist. So lange wir nun aber dahin nicht gelangt find, ist für uns die Frage noh zu entscheiden: Sind ganz besondere Gründe vorhanden, welche die Gesellschaften mit beshränkter Haftbarkeit, die auh eine corporative Gestaltung haben, anders behandeln lassen, als die Actiengefell- schaften, die Genossenschaften, die Gewerkschaften? Und das muß ih, wie hon in der Commission, tro aller der Ausführungen der Herren auch heute verneinen. Bei allen diefen Gesellschaften ist die Entscheidung do darauf zu legen und warum der Reichstag diese befonderen Rechte gegeben hat, kann uns hier nicht kümmern daß dieselben als solche Corporationsrehte haben , juristishe Personen sind. Sie sind es genau in derselben Weise wie die Actiengefell- schaften. Sie sind es im Gegensaß zu den offenen Handelsgesellschaften, darüber kann kein Zweifel sein. Die einzelnen Gesellschaften sind nur beschränkt haftbar, während bei der offenen Handelsgesellschaft für die Verpflichtungen desselben die Mitglieder der offenen Handelsgesell- {haft im vollen Betrage haften. Sie unterscheiden sih allerdings wesentlißh das gebe ih zu von den Actiengesellschaften, aber niht in dem entscheidenden Punkt, daß sie corporative Gestaltung haben.

Nun könnte man darüber ja vielleiht weggehen, wenn andere besondere Momente dafür beigebraht würden, hier eine Ausnahme zu machen von der Besteuerung dieser Gesellshaften. Worin follen nun diese Ausnahmen bestehen? Wenn ih die Herren recht verstanden habe, so sagte einer der Herren Redner: Diese Gesellshaften nähern sih der offenen Handelsgesellschaft, namentlich auch dadurch, daß die Mitglieder in ein öffentliches Register eingetragen sind. Das haben sie aber mit den Genossenschaften vollständig überein. Dann müssen Sie dieselben Consequenzen wie für die Genossenschaften ziehen. Herr Dr. Bachem sagt: , Diese Gesellschaft hat eigent- lich nur den Zweck, einen bereits vorhandenen Besiß in der Familie zusammenzuhalten. Das ist ein großer Irrthum; denn diese Gesellshaft hat ebensowhl den Zweck, neues Vermögen auf gewerblicher Basis zu gewinnen. Nicht bloß das Zusfammenhalten ist ihre Aufgabe, sondern sie sind gewerbliche Gesellschaften wie alle die anderen vorgenannten. Außerdem würde man in diesem Falle die- jenigen Actiengesellshaften, die heute f{chon zahlreih bestehen, die auch diesen Zweck haben, eine {hwierige Erbtheilung zu verhindern in dieser Form, daß unter den Familienmitgliedern die Erbschaft zweckmäßig auseinandergeseßt wird, die sogenannten Familienactiengesellshaften, bei welchen ja allerdings eine Doppelbesteuerung auf das allerschroffste zum Vorschein kommt, au {steuerfrei lassen müssen. Man kommt da von der einen Consequenz in die andere.

Nun endlich aber weiter! Es ist jedenfalls doch recht leiht, denn es is {on vielfach ausgeführt —, bestehende und gegenwärtig steuerpflihtige Actiengesellschaften zu verwandeln in Gesellschaften mit beschränkter Haftbarkeit, und wenn Sie diese leßteren steuerfrei lassen, so werden Sie dazu einen starken Antrieb geben, und es werden fehr viele Gemeinden durchaus nicht damit zufrieden sein, daß ihnen plöulih auf diese Weise Steuerkräfte entzogen werden, die sie bisher hatten.

Meine Herren, ih rede hier nicht pro domo, d. I B ol Fiscus, sondern ih vertrete hier die Interessen der Gemeinden, die gegen derartige ohne ihren Willen mögliche Befreiungen von com- munalen Steuern solchen Gesellshaften gegenüber, die bisher steuer- pflichtig waren, jedenfalls sih sehr ablehnend verhalten würden.

Meine Herren, nun ist {hon von dem Herrn Geheim-Nath Noell mit Ret nah meiner Meinung hervorgehoben, daß die einzelnen Mitglieder dieser Gesellshaften mit beschränkter Haftbarkeit garnicht als selbständige Gewerbetreibende angesehen werden können. Das halte ih für ganz rihtig; wir machen also nach dem Antrage des Herrn Dr. Krause hier hon eine ganz ausnahmsweise Bestimmung, indem wir den Grundsaß, daß als Forensen nur diejenigen, die ein Gewerbe in der betreffenden Gemeinde treiben, anzusehen sind, verlassen und obwohl diese Personen keine Gewerbetreibenden sind, in der betreffenden Gemeinde eine Besteuerung der Personen zulassen fo verstehe ih wenigstens den Antrag.

Man sieht also, man kommt da aus einer Consequenz in die andere. Ich hoffe, daß es doch möglich werden wird, in einigen Jahren diese ganze Frage der sogenannten Doppelbesteuerung der Gesellschaften von Grund aus zu regeln. Nach meiner Ansicht ist aber dafür eine Reihe von Vorausseßungen zu schaffen, die heute noch nit vorliegen, und ih glaube, diese Frage muß nicht angegriffen werden ausnahmsweise bei einer einzelnen Form dieser Gesellschaften, sondern sie muß dann principiell und gründlich geregelt werden.

Dem Abg. Dr. Eckels (nl.) erwiderte der

Sinanz-Minister Dr. Miquel:

Dem Herrn Vorredner kann ih auf seine Frage eine bestimmte Antwort nicht geben. Ich kann weder Ja, noch Nein sagen, denn die Staatsöregierung hat zu dieser Frage noch keine Stellung genommen.

S 27 wurde sodann, wie schon gemeldet, mit dem Antrag grause angenommen, ebenso die §8 28 und 29.

8 30 der Vorlage handelt von den Gemeindesteuern vom Einkommen. Er ist von der Commission in zwei Theile zerlegt:

8 30 bestimmt, daß_die Gemeindesteuern sich in der Veranlagung und in den Steuersäßen an die Einkommensteuer des Staats anschließen müssen. (

30a läßt besondere Gemeindesteuern zu, aber nur mit Sas Die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer

muß maßgebvnd dleiben, ebenso die Steuerftufem; die Skeuer- säße können mit der Maßgabe geändert werden, duß: der Procentsa beë den unteren Stufen nicht höher fein daxf: als bei den oberew Stufen, und daß das Steigerungsverkültniß: der Säße des Staatssteuertarifs nicht zu: Ungunsten der oberen Klassen geändert werden darf. Die Beibehaltung. be- fonderer Gemeinde-Einkommensteuern fann ausnahmsweise auch: b werde, wenn sie den obigen Vorschriften wider- prechen.

E Abg. Hitze (Ceatr.) beantragt, die Bestimmung zu streichen, daß das SteigerungsverhältniF: der Säße ves Staatssteuertarifs- niht zu Un- gunsten der oberen Klassen geänvert werden darf. MNedner weist darauf hin, daß in »ielen Städten! des Westens die' Steuerzuschläge zu den höheren Stufen erheblih Höher gewesen als zu den unteren Stufen; er wünscht den Gemeinden in dieser Beziehung: ihre Freiheit der Bewegung zu waheen. : / 8%

Abg. von Jagow» (cons.) hâl# es ni§t für rihtig, die starke Degression des Einkommensteuergese8es in den Gemeinden zu ver- schärfen. Die Zulassung: einer noch stärkeren Heranziehung: der oberen Klassen- würde eine stetige Agitation dex destructiven Elemente wachrufen, welhe immezfort die Stadtpertretung bestürmnew würden, die höheren Einkommen stärker zu: belasten. Das müsse vermieden werden.

Abg. Dr. Bachem (Centr.): Es mag; bei anderen Barteien der Wunscy obgewaltet haben, in den Gèmeinden eine stärfare Heran- ziehung des größeren Einkommens nicht: zu gestatten. Meine Partei hat diefen Gedanken niemals gehabt. Es géebt Ausnahmefälle, wo man mit den Steuersäßen der Staats-Einkommensteucr nicht aus- fommen kann. Die Stcats\steuern betragen bei 900 A. F 9/0, bei 3000 M 1,82 9/9 und steigen bei 100 000/46 auf 4 °/o. In den Ge- meinden war die Degression in den Stufen unter 3000 H. fehr viel stärker; deshalb sollte man den Städten des industriellen Westens die Freiheit lassen, bei dem alten Verfahren zu verbleiben. In Koblenz z. B. hat man beschlossen, die Einkommen unter 3000 4 mit 60, 70, 80, 909% der Staatssteuer zu belegen; erst bei 3000 Æ follte ein Zuschlag von 1009/0 eintreten. Zu? bedenk- lien Agitationen wird eine solche Einrichtung nicht führen, denn fie besteht {hon seit langer Zeit. Im Gegentheik, wenn die Gemeinden diese Freiheit: nicht mehr haben, dann wird viel eher Unzufriedenheit und Agitation eintreten. Die Agitation wird sich aber nicht gegen die Stadtverwaltung, sondern grgen das staatlihe Geseß richten; man sollte die Steuerreform-Geseßgebung nicht dadurch in Mißgunft bringen.

Finanz-Minister Dr.. Miquel: :

Bei näherer Erwägung ist mir etwas zweifelhaft geworden, was die Commission eigentlich hat sagen wollew in § 30a. Es heißt: hier:

Die Steuersäße sind nur mit der Maßgabe zulässig, daß der Procentsaß der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen nicht höher sein darf als bei den oberen.

Daraus muß man natürlich \hließen :. 2x darf aber niht niedriger

fein. Nun kommt der zweite Sah:

und daß das im Tarif der Staatscinkommensteuer enthaltene

Steigerungsverhältniß der Säge nicht zu Ungunsten der oberen

Stufen geändert werden darf. Was soll das nun heißen? Soll das heißen: der Tarif in den oberen Stufen muß si, anschließen mindestens an die Sätze des Staatseinkommensteuergefeßes und muß: mit ihnen parallel laufen, oder soll es heißen, wenn es hier heißt „zu Ungunsten der oberen Klassen“ - es muß dies Steigerungsverhältniß in demselben Verhältniß zu den degressiven Stufen stehen wie in der Staatseinkommensteuer? Wenn ih rein wörtlich interpretire, würde ih die erste Interpretation wohl für die rihtige halten müssen. Dann aber sind die Besorgnisse, daß man die Degression nah unten in Zukunft niht mehr angemessen gestalten könnte, entsprehend den Wünschen der Herren Hiße und Dr. Bachem, nicht - mehr zutreffend. Dann würde man unten die Degression der Staatseinkommensteuer ver- stärken können; man würde nur Sorge tragen müssen, daß nicht nah oben progressiv über die Säße der Staatseinkommensteuer hinaus- gegangen würde, und dann würden die Bedenken, die nah der Richtung hin von dortiger Seite geäußert worden sind, überhaupt nicht zu- treffend sein. Meine Herren, die Staatsregierung hat sich, indem sie den Gemeinden freigeben wollte, in besonderen Fällen au progressive Steuern einzurichten, allerdings wesentlich an das. Bestehende an- geschlossen. Jn einer Reihe von Städten, namentli} des Westens, bestehen, und zwar mit Zustimmung der Aufsichts- behörde, derartige progrefsive Gestaltungen der Einkommensteuer. Sie hat auch geglaubt, daß die ganze Construction der Zufammenseßung der Behörden in den Gemeinden gegen Mißbrauch genügende Garantie geben wird, um so mehr, wenn hier eine Genehmigung erforderli ist. Das allerdings muß ih anerkennen, daß in diefer Frage eine wesentlihe Aenderung namentlih für die rheinischen Städte eintritt eben durch den ganzen Inhalt dieses Gemeindefteuergeseßes; denn in mandhen Gemeinden war man leiht geneigt, seitens der Stadtvertretung und seitens auch namentlich der wohlhabenderen Klassen, die Einkommensteuer schr stark zu belaften, weil sie vielfa die einzige Steuer wäre, und weil dieselben Perfonen, die nun jeßt in starkem Maße mit der Gewerbesteuer herangezogen werden, si sagten : was wir in der Einkommensteuer mehr tragen, tragen wir in den Real- steuern um so weniger, in Zukunft fällt das weg. Das Gesetz giebt hier ganz bestimmte Vorschriften über die Heranziehung der Real- steuern, sowohl auf Grund und Boden als auf Gewerbebetrieb, die stark in Rechnung zu stellen sind. Da würde allerdings in Zukunft neben dieser \harfen Heranziehung der doch meist in der Hand der wohlhabenderen Klasse befindlichen Realobjecte eine progressive Heran- ziehung zur Einkommensteuer anders wirken als bisher. Eine natur- gemäße Veränderung wird hier unter allen Umständen fich in den Ge- meinden zu vollziehen haben. x

Ehe ih auf die Frage noch weiter eingehe, möchte i bitten, daß vielleicht der Herr Referent den Beschluß der Commission nach der Seite hin, wo ih zweifelhaft bin über den eigentlichen Sinn desselben, noch näher erläutern möge.

Berichterstatter Abg. Dr. Wuermeling und Abg. von Tiede- mann - Labischin (freicons.) führen aus, daß die Commission eine stärkere Degression nah unten hin für die Gemeinden zulasse, aber eine stärkere Progression nah oben hin habe vermeiden wollen. Deshalb erklärt sih der Letztere gegen den Hs Hite.

Abg. von Bismarck (cons.)_ will ebenfalls den Antrag ab- lehnen, weil die Progression der Staatseinkommen von 3 auf 4 °/o oder von 100 auf 6009/6 hon ausreichend sei, um alle Bedürfnisse zu befriedigen. ä : E

Abg. Dr. Meyer (dfr.) hält es nit für richtig, nah dem Bedürfniß einiger Gemeinden des Westens die T zu construiren. Man müsse allgemeine Grundsäge aufstellen und diese fänden sich in der Regierungsvorlage, wo es einfa heiße, daß die Steuersäßze in den untéren Stufen nit höher sein dürfen als in den oberen. Der Commissionsantrag sei wortreicher, aber nicht vollständiger Gt deswegen sollte man hier die Regierungsvorlage wiederherstellen.

Abg. Dr. Bachem (Centr.) bleibt dabei, da einzelne rheinische Geiclnben mit den jeßigen Steuersäßen niht auskommen fönnten.

Die S8 30 und 30a werden hierauf unverändert genehmigt.

Nach Z 31 können Steuerpflihtige unter 900 H Ein- kommen, bei einem Einkommen unter 420 #4 mit höchstens 1,20 M, bei einem Einkommen von 420—660 46 mit höchstens 2,40 M, und bei einem Einkommen von 660—900 F mit Es 4 6 Steuer herangezogen werden. Durch Gemeinde-

eshluß können sie aber steuerfrei gelassen werden. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung. Diese Genehmigung beantragt der : : Abg. Dr. Meyer zu s\treihen, weil der Regierung garnichts daran liegen fönne, einen folen Beschluß zu genehmigen. Wenn die Genehmigung erforderlich sei, werde dadur vielleicht eine unliebsame Verzögerung der Feststellung des Etats der Gemeinden erfolgen.

: S 31 wird jedoch unverändert angenommen, ebenso die S8 32 und 33, welche die Besteuerung der Ausländer und der Angehörigen deutscher Bundesstaaten und die Steuer- freiheit der Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohen- zollernshen Fürstenhauses, der Gesandten u. st. w. betreffen.

Nach § 34 soll es bezüglich der Staatsbeamten, der Be- amten des Königlichen Hofes, der Geistlihen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, sowie der Wittwen und Waisen dieser Personen bei den bestehenden Vorschriften bleiben.

__ Abg. Freiherr von Zedliß (freicons.) beantragt, dem S 34 folgende Fassung zu geben:

„Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staats- beamten, Beamten des Königlichen Hofes, der Geistlihen, Kirchen- diener und Elementarschullehrer , sowie der Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommens- und Aufwandssteuern 18) wird dur besonderes Geseß geregelt. Bis zum Erlasse dieses Gesetzes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Heran- ziehung der Staatsdiener zu den Communalauflagen in den neu erworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867, mit der Maß- gabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domicil außer Berük- fichtigung bleibt.“

Außerdem liegt folgende, von 95 Mitgliedern des Cen- trums beantragte Resolution vor:

„Die Staatsregierung zu ersuchen, die Vorrechte der Beamten

in der communalen Besteuerung gleichzeitig mit der beabsichtigten

weiteren Aufbesserung ihrer Gehälter zu beseitigen.

Abg. Dr. Langerhans (dfr.): Eigentlich seien alle Parteien dar- über einig gewesen, daß das Beamtenprivilegium beseitigt werden sollte; s{ließlich habe man si aber besonnen, daß jeßt vielleiht noh nicht der Zeitpunkt gekommen sei, weil die Beamten {hlecht gestellt seien. Aber niemals werde ein besserer Zeitpunkt für die Regelung dieser Frage kommen. Denn die Gehaltsverbesserung werde nicht auf einmal erfolgen, sondern \chrittweise; von unten sei {hon ange- fangen. Seit 1822, wo dieses Privilegium eingeführt worden, seien die Gehälter oft genug aufgebessert worden. Bei der Einkommen- steuer sei der Regierung auh gar nicht eingefallen, ihre Beamten besser zu stellen als die anderen Steuerzahler. Die Beamten hätten in den Gemeinden, in denen fie wohnen, erhebliche Vortheile; sie hätten freie Schule, für ihre Söhne Stipendien u. s. w. Warum sollten sie an den Staat die volle Einkommensteuer zahlen, an die Gemeinde aber bloß die halbe Steuer ? ,

Abg. Sperlich (Centr.): Jch stimme mit dem Vorredner vollkommen überein und würde mit thm gegen den § 34 stimmen, wenn es sich um die Neueinführung eines Privilegs handelte; aber es handelt sich nur daru, einen bestehenden Zustand noch eine Zeit lang aufreht zu erhalten. Bei Einführung des Privilegs ist geltend gemacht, daß das Diensteinkommen von Leben und Gesundheit des Beamten abhängig und durchsichtig sei. Von Leben und Ge- sundheit hängt das Einkommen jedes Steuerzahlers ab; die Durch- sichtigkeit der Höhe des Gehalts war früher ein Grund zu ermäßigter Steuer; mit dem neuen Einkommensteuergesetß ist dieser Grund aber beseitigt. Der Beamte kann allerdings mit Hilfe der städtishen Einrichtungen kein höheres Einkommen erzielen, wie das der Gewerbetreibende vielleiht kann. Aber dafür hat der Beamte ein gesichertes Einkommen. Der Staat muß den Beamten ein folhes Einkommen geben, damit sie den Verpflichtungen als Bürger der Gemeinden nahkommen können. Der gegenwärtige Augenblick ist zur Beseitigung des Privilegs nicht geeignet, weil die Gehälter der Beamten noch nicht erhöht sind. Sobald das geschieht, wird das Privilegium abgeschafft werden können. Deshalb ist der Antrag

von Zedliß wohl annehmbar; daneben könnte die vom Centrum

vorgeshlagene Resolution au zur Annahme gelangen.

Abg. Freiherr von Zedliß (freicons.): Aus dem Grunde allein, daß die Beamten noch nicht alle die Gehaltsaufbesserung erhalten haben, ist dem Abg. Langerhans nicht zuzustimmen, daß jeßt der beste Zeitpunkt zur Aufh bung des Beamtenprivilegs fei. Deshalb muß auf eine hoffentlich nur noch fkurze Zeit das Privilegium noch auf- recht erhalten werden. Ich meine aber, daß nicht bloß in der NReso- lution, sondern auch in dem Geseß der Gedanke zum Ausdruck gebracht werden muß, daß dieses Privilegium nur ein Provisorium ist.

Präsident des Staats-Ministeriums, Minister des Jnnern Graf zu Eulenburg:

Meine Herren! Ich möchte Sie bitten, sowohl die Resolution als auch den Antrag des Herrn Abg. Freiherrn von Zedliß abzu- lehnen und es bei der Bestimmung des Gesetzes, wie sie aus den Be- \{lüssen Ihrer Commission hervorgegangen i}, zu belassen. Es ift erklärlich und von den verschiedensten Seiten bereits hier oder in der Commission angedeutet woorden, aus welchen Gründen die geringere Heranziehung der Beamten zu den Communalabgaben sich anfechten läßt, und ich will auf eine tief eingehende Erörterung dieser Frage gegenwärtig verzihten. Aber ih möchte doch daran erinnern, daß nicht bloß diesmal, sondern ebenso bei den Vorlagen der Communal- abgabengeseße am Ende der 70er Jahre die Angelegenheit immer den gleihen Verlauf genommen hat. Man hat diese Bestimmung über die geringere Heranziehung der Beamten zu den Communalabgaben lebhaft erörtert, vielfach angefochten, und ist dann \{ließlich zu dem Resultat gekommen, es dabei zu belassen, und dies giebt mir die Veberzeugung, daß in der That doch einige Momente vorliegen, welche für eine Berücksichtigung der Beamten in dieser Weise sprechen. Ich will nur hervorheben den einen Punkt, der auch in allen Erörterungen hier und in der Commission niht widerlegt worden i}; es ist der Umstand, daß der Beamte durh eine außerhalb seiner Willens- bestimmung liegende Macht daran gehindert ist, seinen Wohnsiß nah seinem Belieben zu wählen, vielmehr genöthigt ist, da wohnen zu müssen, wohin er geshickt wird, und daß darin ein Grund liegt, ihn nicht in gleicher Weise zu den Communalabgaben heranzuziehen, wie andere Bewohner des Orts.

Wie dem aber auch sein mag, es is in der Begründung des Gesehentwurfs auf Seite 58 und 59 mit überzeugenden Gründen nachgewiesen, daß &es für die Königliche Staats- regierung ein Ding der Unmöglichkeit ist, im gegenwärtigen Augenblick, wo auf der einen Seite den Gemeinden neue Steuer- quellen eröffnet werden und auf der anderen Seite bei der zunehmen- den Herabminderung des Geldwerths die Beamtenbesoldungen sich immer geringer herausstellen, in einem solhen Augenblick die er- mäßigte Heranziehung der Beamten aufzuheben. Jh muß betonen, es ist das für die Königlihe Staatsregierung ein Ding der Un- möglichkeit. Ich freue mich, daß die Mehrzahl der Herren Vor- redner das anerkannt hat und bereit ift, die Bestimmungen, die in dieser Beziehung bestehen, gegenwärtig aufrecht zu erhalten.

Wenn dem aber so ist, und wenn mit voller Bestimmtheit sowohl in der Commission wie hier im Hause darauf hingewiesen worden ift, daß dies ein Gegenstand ist, welcher in Zukunft besonderer Erwägung bedarf, ‘und wenn auch die Andeutung der Richtungen bereits {stattgefunden hat, in welchen fich eine anderweitige Regelung zu bewegen haben möchte, dann, glaube ih, ist es nicht nothwendig, in dieser Beziehung noch besondere Resolutionen anzunehmen, noch weniger aber eine dahin gerihtete Bestimmung in das Gesetz auf- zunehmen.

Was die Resolution betrifft, so möchte ih den Werth solcher Resolutionen doch niht so gering achten, wie der leßte Herr Vor- redner gethan hat, welcher troß {chwerer Bedenken gegen deren Inhalt doch geneigt ist, für dieselbe zu immen. Davor warne ih. Jch möchte nicht, daß das Haus durch die Annahme der Resolution von

vornherein und ohne weitere Prüfung \sich dafür bindet, daß die Be- seitigung dieser Bestimmungen über die Heranziehung der Beamten anzustreben sei, während ih glaube, daß es \sich, wenn überhaupt, nur um die Frage handeln kann, ob und in welcher Richiung diese Be- stimmungen zu modificiren seien.

Was aber den Antrag betrifft, den der Herr Abg. Freiherr von Zedliß für die Aenderung des Paragraphen eingebracht hat, fo bitte ih zu erwägen, daß sein Inhalt virtuell nichts Anderes ist als eine Resolution. Es soll die Meinung ausgedrückt werden, daß die Zeit kommen wird und kommen fann, wo das bestehende Necht geändert werden foll. Ohne Noth is es wirklich nit vortheilhaft, in dem Gesetz das auszusprehen. (Sehr richtig!) Ich würde nichts dagegen haben, wenn der Gedanke, den der Herr Freiherr von Zedliß zum Ausdruck bringt, in die Form einer Resolution gebracht wird. Aber dies in das Gesetz aufzunehmen, halte ich niht für rathsam. Denn wirksam wird die Bestimmung doch nur dann, wenn später eine Einigung unter den geseßgëbeñden Factoren eintritt, und die kann eben so gut eintreten mit der Geseßesänderung, die Herr Freiherr von Zedlitz vorschlägt, als ohne dieselbe.

In alten Zeiten fingen die Geseße mit der Formel an: sancimus hanc legem in perpetuum valituram. Wir geben uns diefer Täuschung niht mehr hin, daß wir Gesetze für die Ewigkeit machen (sehr richtig! rechts), sondern die Möglichkeit ihrer Aenderung tragen fie allesammt in fich, und es ist niht nothwendig, das bei dieser Ge- legenheit noch besonders auszusprehen. (Bravo !)

__ Abg. Dr. Langerhans (dfr.) beantragt, die sämmtlichen Be- stimmungen, welche sich auf das Beamtenprivilegium beziehen, für aufgehoben zu erklären. /

/ Abg. von Bismarck (cons.): Den Städten - entgehen aller- dings dur das Beamtenprivilegium erheblihe Einnahmebeträge ; aber man kann auch wohl Aan, daß durch die Anwesenheit der Beamten in der Stadt derselben manhe Mehreinnahmen erwachsen. Ich kann daher nur empfehlen, den Antrag von Zedliß anzunehmen.

Abg. Friederichs-Gummersbah (nl.) spricht sih für Beseiti- gung des Beamtenprivilegiums aus.

__ Abg. von Eynern (nl.) empfiehlt die vollständige Streichung des § 34. Das Privilegium der Staatsbeamten, fo führt Nedner aus, hätte noch einen Sinn, aber weshalb follen Geistlihe, Kirchendiener und Lehrer in der Steuer bevorrehtet sein ? Das heißt doch nur, auf Kosten der Gemeinden den Beamten einen Vortheil zuwenden. Die Beseitigung des Privilegiums wird ein Ansporn für den Staat sein, mit der Gehaltsaufbesserung vorzugehen. Jedenfalls darf im Interesse der Gemeinden niht nur auf die Zukunft verwiesen werden. Das geschieht aber durch den Antrag von Zedliß ebenso wie dur die Resolution. Wenn die Finanzlage des Staats die Gehalts- ausbesserung für die Beamten nicht ermöglicht, so gestattet es die E a der Gemeinden nicht, den Beamten Steuervorrechte zu ge- währen.

Abg. Dr. Bachem (Centr..): Der Minister-Präsident erkennt niht an, daß die Aufhebung des Beamtenprivilegiums nothwendig ift. Um fo dringender müssen wir dessen Aufhebung verlangen. Zur Zeit ist es allerdings niht möglich, die Aufhebung vorzunehmen ; das ist sehr bedauerlich. Wir haben bisher \{chon Gehaltserhöhungen be- willigt, ohne daß die Klagen der Gemeinden über die Bevorrechtung der Beamten berücksichtigt sind. Wir können deshalb in Zukunft weitere Aufbesserungen der Beamtengehälter nur bewilligen, wenn die Steuervorrechte der Beamten aufgehoben werden. Deshalb müssen der Antrag v. Zedliß und die Refolution jeßt ers recht angenommen werden. eradezu im Interesse der Beamten ist die Aufhebung der S nothwendig, weil ihre Sonderstellung immer böses Blut macht. :

Abg. „Fritzen (Centr.) tritt ebenfalls für den Antrag von Zedliß und die Resolution des Centrums ein.

Der Antrag Langerhans wird shließlich gegen die Stimmen der Freisinnigen, einiger Nationalliberalen und Centrumsmitglieder abgelehnt, der Antrag von Zedlig gegen die Stimmen eines großen S der Conservativen und der Polen, sowie einiger Nationalliberalen angenommen. Die Resolution gelangt ebenfalls zur Annahme.

N wird die weitere Berathung auf Freitag 11 Uhr vertagt.

. Untersuchungs-Sachen. . Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. . Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Dr. N. Fürst daselbst, erläßt das Gr. Amtsgericht III.

® 0 7. Erwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften. é ci Î ÉLV n C €L 8. Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten. +2 9. Bank-Ausweise.

[6390]

Aufgebot. |

6. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesell\ch.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

8) der am 14. Oktober 1892 im hiesigen Aus-

1) Untersuchungs-Sachen.

[6499] Steckbriefs-Erledigung. _

Der unter dem 14. JÎuli 1884 hinter den Maurer- meister Franz Ferdinand Reich, geb. am 31. Juli 1851 zu Schwedt a. O., in den Acten J. 1D. 466/83 erlassene Steckbrief ist erledigt.

Berlin, den 20. April 1893.

Königliche Staatsanwaltschaft L. [6501] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen den Commis Otto Boll wegen Unter- \{hlagung unterm 5. Juli 1883 in den Acten 83 G. 186288 N A 42: 83 eclasseiè Steckbrtes wird zurückgenommen.

Berlin, den 17. April 1893. ; Königliche Staatsanwaltschaft am Landgericht. I.

A S S E R R E T S P S S TE A T S S I M E S C T

2) Ausgebote, Zustellungen und dergl. [6078]

In der Zwangsvollstreckungssache, betreffend die zu dem übershuldeten Nachlasse des verstorbenen Tischlers W. Bosse hieselbst gehörigen Grundstücke No. ass. 20 und Plannummer 61, werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kapital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen _ binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Auss{lusses hier anzumelden. Zur Erklärung über den Vertheilungsplan, sowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 15. Mai 1893, Morgens ® Uhr, vor dem unterzeihneten Amtsgerichte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vorgeladen werden.

Schöningen, den 20. April 1893.

Herzogliches Amtsgericht.

[6601] Aufgebot. l Nr. 20 651. Auf Antrag der Frau Appellations-

gerihts-Rath Marie e ard Wittwe in S and

vertreten durch die Rechtsanwälte A. Fürst und

dahier das Aufgebot der Actie der Rheinischen Credit- bank in Mannheim Serie Il. Nr. 7507 über 390 Gulden. Der Inhaber dieser Actie wird auf- gefordert, spätestens in dem auf 11. Oktober 1894, Vorm. 9 Uhr, bestimmten Aufgebots- termine seine Nehte bei dem Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen würde. Mannheim, 22. April 1893. Gerichts\{hreiber Gr. Amtsgerichts : Tie S) Galm.

[6595] Aufgebot.

Auf Antrag des Levy Cohn zu Hannover, Sand- straße 4, wird der Inhaber der auf den Inhaber gestellten Partial-Obligation Litt. D. Nr. 168 der Hannoverschen Gentralheizungs- und Apparate-Bau- Anstalt zu Hainholz vom 23. September 1886 über 300 6 aufgefordert, spätestens in dem auf Montag, den 15. Februar 1897, Mittags 12 Uhr, Zimmer 91, anberaumten Termine bei dem unter- zeichneten Amtsgerichte seine Rehte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die leßtere für kraftlos erklärt werden foll.

Hannover, den 15. April 1893.

Königliches Amtsgericht. VY I.

Aufgebot.

Nr. 13 670. Der Locomotivführer Rudolf Spitz

in Heidelberg hat das Aufgebot nachstehender Ur-

kunde, deren Besiß und Verlust glaubhaft gemacht

sind, beantragt: 4%/) Badische Schuldverschreibung

von 1860 Litt. B. Nr. 3277 über 500 N Der pâte

[6093]

Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, stens in dem auf den 15. November 1897, Vor- mittags 10 Uhr, vor dem Großh. Amtsgerichte Karlsruhe, Akademiestraße Nr. 2, II1. Stock, Zimmer Nr. 21, anberaumten A seine Nechte anzumelden und die Ürkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er- folgen würde.

Karlsruhe, den 20. April 1893. ; Gerichts\creiberei Sen Amtsgerichts.

irt h.

[6605]

Die Erben des Schmälzler - Tabacksfabrikanten Franz Xaver Schober in Nürnberg, verstorben am 21. Januar 1893 daselbst, haben das Aufgebot der unter dem 15. März 1875 auf den Namen ihres ge- nannten Erblassers von der Mecklenburgischen Lebens- versihherungs- und Sparbank in Schwerin i. M. ausgestellten, nah ihrer Angabe verlorenen Lebens- versicherungs-Police Nr. 4092 Litt. A. über 1000 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge- fordert, spätestens in dem auf den 22. Juni 1893, Nachmittags 127 Uhr, vor dem unter- zeichneten Gerichte, Zimmer 7, anberaumten Auf- ebotstermine seine Nechte anzumelden und die Ur- unde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä- rung der Urkunde erfolgen wird.

Schweriu, den 21. April 1893.

Großherzogl. Mecklenburg-Schwerinshes Amtsgericht. Zur Beglaubigung :

(L. S.) Fr. Heitmann, Gerichtsschreiber.

L Aufgebot. ; Es ist das Aufgebot folgender Fundsachen: 1) der im Mai 1892 in der Bellevuestraße von

dem Milchhändler H. Kersten hier gefundenen Streich- holzbüchse,

2) der am 15. Februar 1891 in der Baruther-

straße von dem Premier-Lieutenant a. D. Gierßz zu Kreuzburgerhütte gefundenen 11 A, bestehend aus einer Krone und einem Markstück,

3) der im Laufe des Jahres 1892 im hiesigen

Ausstellungspark von Bediensteten des Herrn Dreher gefundenen und in dem auf der Gerichtsschreiberei niedergelegten Verzeichniß aufgeführten Gegenstände,

4) der am 17. April 1892 auf dem Nollendorf-

plaß von Frau Ottilie Junckerstorff hier gefundenen, anscheinend goldenen Brosche mit Frauenbild und kleinen Wachsperlen,

9) des am 30. Dezember 1892 in dem Laden

EA age 14 von dem Herrn Julius Brünell ge- 1

indenen Hundertmarkscheines, 6) des am 9. Januar 1893 an der Ecke der

Brunnen- und Veteranenstraße von dem Copisten Kurowski hier gefundenen wei

11 i en Zwergpudels, 7) der Anfangs Mai 1891 auf dem Grundstücke

Stromstraße Nr. 30 von Herrn N. Bernstein hier

stellungspark von der unverehelihten Bertha Lüstedt hier gefundenen Loose Nr. 164 336 und Nr. 164 340 der 1892er Ausstellung von Wohnungseinrichtungen,

9) der Anfangs August 1892 im Restaurant „Weddingpark“ am Weddingplaß in einer Schaukel von dem Kutsher Erich Hecker hier gefundenen Cylinder-Damenuhr Nr. 5475 mit Nickelkette,

10) der am 28. Februar 1893 in der Dorotheen- straße in der Nähe der Neuen Wilhelmstraße von der Wittwe Martha Böttcher, geb. von Hülsen, hier gefundenen anscheinend goldenen Broshe mit 4 Brillanten, 10 Rosen und einem rothen Mittelstein,

11) der in der Zeit vom Jahre 1888 bis 1. Januar 1893 in den Räumen des Berliner Theaters von Angestellten des Directors Barnay hier gefundenen, in den auf der Geri ts\chreiberei e Verzeichnissen näher aufgeführten Gegen- ände,

12) der am 29. Januar 1893 in der Rosenthaler- straße von dem Schriftseßer Heinrih Hilker hier gefundenen Reifedecke,

von den Findern antragt.

Die Verlierer oder Eigenthümer dieser Gegen- stände werden hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf den 29, Juni 1893, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrich- straße 13, Hof, Flügel B, part. Saal 32, anberaumten Termine thre Ansprüche und Rechte anzumelden, widrigenfalls ihnen nur der Anspruch auf Heraus- abe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der ‘rhebung des Anspruch8 noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht derselben aber aus- ges{lossen werden wird.

Berlin, den 8. April 1893.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 81.

bezw. deren Vertretern be-

[6603] Aufgebot.

Das Sparkassenbuch der \tädtishen Sparkasse zu Neusalz Nr. 16 303 über 524 A 2 A, ausgefertigt für den Former Johann Muche j Erkelsdorf, i angebli verloren gegangen und soll auf den Antrag des Eigenthümers, des genannten Formers Johann Mude, jeßt zu Neusalz, zum Zwecke der neuen Aus-

gefundenen Thonröhren,

fertigung amortisirt werden. Es wird daher der nhaber des bezeichneten Sparkafsenbuchs aufgefordert,