1912 / 171 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jul 1912 18:00:01 GMT) scan diff

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Länder erfordern, die deren Anwendung herbeizuführen gehalten sind, was sie in möglichst kurzer Frist zu tun fich verpflichten. Artikel 17h. _ ls

Die Uebereinkunft soll auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tage der Kündigung ab in Kraft bleiben. , 2

Diese Kündigung soll an die Regierung der Sébweizerilihen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie erstreckt ihre Birkung nur auf das Land, welches sie ausspricht ; für die übrigen vertragschließenden Länder bleibt die Uebereinkunft wirksam.

Atic oll ratifiziert d die Ratifikationen

Die gegenwärtige Afte soll ratifiziert und die Ratihïatio sollen in Mashington spätestens am 1. April 1913 hinterlegt werden. Sie tritt in den Ländern, welche sie ratifiziert haben, einen Monat nah Ablauf dieser Frist in Kraft. :

Diese Akte mit ihrem Schlußprotokoll wird zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, erseßen: die Pariser Ueber- einkunft vom 20. März 1883; das Schlußprotokoll dazu; das Madrider Protokoll vom 15. April 1891, betreffend die Aus- stattung des Jnternationalen Bureaus; und die Brüsseler Zusaß- afte vom 14. Dezember 1900. Jedoch bleiben die angeführten Akte in den N euidgen zu denjenigen Ländern in Kraft, welche die gegenwärtige Akte nicht ratisiziert haben.

Artikel 19. e i Die gegenwärtige Akte wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, das im Archio der Regierung der Vereinigten Staaten hinterlegt werden wird. Eine be [aubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Verbandsländer über- mittelt werden.

Schlußprotokoll.

Zu Artilel Ln e Die Worte „gewerbliches Eigentum“ sollen in ihrer weitesten Bedeutung verstanden werden; sie umfassen jede Produktion auf dem Gebiete der Landwirtschaft (Wein, Getreide, Früchte, Vieh usw.) und der Gervinnung der Bodenschäße (Mineralien, Mineralwässer usw.). i Zu Artikel 2.

a. Unter der Bezeichnung „Erfindungspatente“ sind die von den Geseßgebungen der vertragschließenden Länder zu- gelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Ein- führungs-, Verbesserungs- usw. Patente inbegriffen, und zwar sowohl für Verfahren als auch für Erzeugnisse.

b. Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmung des Artikel 2, welche die Verbandsangehörigen von der Verpflich- tung eines Wohnsißes und einer Niederlassung befreit, aus- legender Art ist und daher auf alle Rechte Anwendung finden muß, die auf Grund der Uebereinkunft vom 20. März 1883 vor dem Jnkrafttreten der gegenwärtigen Akte entstanden sind.

c. Es besteht Einverständnis, daß die Geseßgebung der veriragschließenden Länder über das Verfahren vor den Ge- rihten und die Zuständigkeit dieser Gerichte sowie die Vor- schriften der Geseße, betreffend Patente, Gebrauchsmuster, Marken usw. über die Wahl des Wohnsißes oder die Bestellung eines Vertreters dur die Bestimmungen des Artikel 2 in feiner Weise berührt werden.

Zu Artikel 4. i i

Es besteht Einverständnis, daß, wenn in einem Lande ein gewerbliches Muster oder Modell unter Jnanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt wird, die Prioritätsfrijt nur die- jenige sein wird, die der Artikel 4 für gewerbliche Muster und Modelle bestimmt hat.

Zu Arlitel 6 j

Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmung des ersten Absatzes des Artikel 6 niht die Befugnis ausschließt, vom Hinterlegenden eine von der zuständigen Behörde ausge- stellte Bescheinigung der ordnungsmäßigen Eintragung im Ur- sprungslande zu verlangen. : S

És besteht Einnerständnis, daß der Gebrau von öffent- lihen Wappen, Abzeichen oder Ehrenzeichen, der nicht durch die zuständigen Stellen gestattet wurde, oder der Gebrauch der in einem Verbandsland eingeführten amilichen Prüfungs- und Gemwährzeichen und -stempel als gegen die öffentlihe Ordnung verstoßend im Sinne der Nr. 3 des Artikel 6 angesehen werden fann. Ee

Es sollen jedoch Marken niht als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend angesehen werden, wenn fie mit Ermächti- gung der zuständigen Stellen die Darstellung von öffentlichen

Mlapoën, Abzeichen oder Ehrenzeichen enthalten. A

Es besteht Einverständnis, daß eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentlihe Ordnung versioßend ange- sehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung selbst die öffentlihe Ordnung betrifft. N é

Das gegenwärtige Schlußprotokoll, welches gleichzeitig mit der am heutigen Tage geschlossenen Afte ratifiziert werden soll, soll als wesentlicher Teil dieser Akte angesehen werden und die- selbe Kraft, Gültigkeit und Dauer haben.

Denkschrift.

Artikel 14 der Pariser Uebereinkunft zum Schuße des ge- werblichen Eigentums vom 20. März 1883 bestimmt, daß die Uebereinkunft periodischen Revisionen unterzogen werden soll, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen, und daß zu diesem Zwecke der Reihe nach in einem der vertragschließenden Staaten tain zwischen den Delegierien dieser Staaten stattfinden

ollen.

Die ersien Konferenzen wurden abgehalten 1886 in Rom und 1890 in Madrid, indessen wurden die dort gefaßten Be- {lüfse nicht ratifiziert. Die nächste Konferenz fand 1897 und 1900 in Brüssel stati. Sie verfolgte hauptsächlih den Zweck, die Bestimmungen des Unionsvertrags über die Prioritätsfristen der Patentanmeldungen und über den Patent-Ausführungs- zwang Abänderungen zu unterziehen, die den Anschluß weiterer Staaten, insbesondere Deutschlands, ermöglichen würden. Deutschland ift der Union mit Wirkung vom 1. Mai 1903 beigetreten. 5 L A i ;

Auf der Brüfseler Konferenz von 1897 hatte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Verbandsländer ein- geladen, die nächste Konferenz in Washington abzuhalten. Ver- schiedene Gründe, nicht zuleßt der Wunsch, die neue Konferenz durch eine längere und eingehende Prüfung der in Betracht fommenden Fragen vorzubereiten, haben bewirft, daß die Konferenz erst zum Frühjahr 1911 einberufen wurde. Für die vorbereitenden Arbeiten sind besonders die Verhandlungen der

priété industrielle und, soweit die deutschen Jntereffen in Betracht kommen, die Arbeiten des deutshen Vereins für den Schug, des gewerblichen Eigentums von Wert gewesen.

ie Verhandlungen der Washington-Konferenz dauerten vom 15. Mai bis 2. Juni 1911. Auf der Nes waren sämt- lihe Verbandsländer, mit Ausnahme von Serbien, vertreten, d. h.: Belgien, Vereinigte Staaten von Brafilien, Cuba, Däne- mark, Deutschland, die Dominikanische Republik, Frankreich, Großbritannien, Japan, Jtalien, die Vereinigten Staaten von Meriko, die Niederlande, Norwegen, Oesterrei, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spanien, Tunis, Ungarn und die Vereinigten Staaten von Ameriïfa. i: L Von Ländern, die dem Verbande nicht angehören, waren Vertreter anwesend von: Bolivia, Canada, Chile, Columbia, Costa-Rica, Ecuador, Griechenland, Haiti, R Liberia, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Persien, Rußland, Salvador, Siam, Türkei. i Den Verhandlungen lag zugrunde ein von dem Berner Bureau ausgearbeitetes, von der Regierung der Vereinigten Staaten gebilligtes ausführliches Programm. Außerdem hatten verschiedene Staaten, darunter Deutschland, besondere Vor- \chläge eingereiht. Jn der Hauptsache handelte es sich um folgende ragen: ; S -

1) Beseitigung des Erfordernisses von Wohnsitz oder Niederlassung für den Unionsangehörigen (Begriff der „nationgue, Artilel I, E

2) Ausbau der Bestimmungen über das Prioritätsrecht (Artikel 4), E 3) Sicherung der Unabhängigkeit der Patente und der Marken (Artikel 4b), O 4) Erleichterung dec Ausführungspflicht für Patente und Muster (Artikel 5), i: 5) Sictel E der Marken (fog. telle quelle-Klausel, Artikel 6), / Schuß der Verbandsmarke (marque collective), Au ego des (Artikel 11), Schutz der madcsmuiter, eat gegen O en Wettbewerb (Artikel 10 b), Schuß in den Kolonien und in den Konsulargerichts- bezirken. Nicht über alle Punkte dieses umfangreichen Programms fonnte die unionsrehtlich erforderlihe Stimmeneinheit erzielt werden. Immerhin hat das Unionsrecht durch die Washington- Konferenz in wichtigen Punkten eine Erweiterung und Ver- stärkung erfahren, die auch vom deutschen Standpunkt aus als erwünscht bezeihnet werden kann. Nachstehend sind die Be- \chlüsse der Konferenz im einzelnen ausführlich erörtert, sodann find kurz die Fragen bezeichnet, die niht die Zustimmung aller Verbandsländer gefunden haben. Jn der Anlage sind die von der Konferenz beschlossenen Wünsche wiedergegeben.

Allgemeines. Neuer Text. Gegenstand des Shußges.

Die Pariser Akte vom 20. März 1883 und die Brüsseler Zusaßz- afte von 1900 find zusammen mit den Beschlüssen der Washington- Konferenz zu einem einheitlihen neuen Abkonimen umgestaltet worden. Die neue Akte führt den Namen Convention d’Union de Paris du 20 mars 1883 pour la protection de la propriété industrielle revisée à Bruxelles le 14 décembre 1900 et à Washington le 2 juin 1911. Sie ist einbeitlich in dem Sinne, daß sie von den Verbandsländern nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden fann. Vorbehalte, wonach éin Land einzelne Beschlüsse der Washington- Konferenz annehmen, ardere-. aber ablehnen fann, find unzulässig. Anderseits werden die früheren Akte in den Bezichungen derjenigen Länder Geltung behalten, welhe die neue Afte nit rätifizieren werten. Die Natifikation soll spätestens am 1. April 1913 erfolgen mit der Wirkung, daß die neue Akte einen Monat nach diesem Zeit- punkt in Kraft tritt. i j / i

Im neuen Texte sind die alten Artikelnummern beibehalten. Die neuen Vorschriften sind an entsprehender Stelle eingeschaltet und haben einen Buchstabenzusaß erhalten (Artifel 7b usw.). Auch die Slußprotokolle zu der Pariser und der Brüffeler Afte haben, soweit ihre Bestimmungen aufre{terhalten find und nicht nur erläuternde Bedeutung besitzen, in dem neuen Texte Aufnahme gefunden. Einzelne Vorschriften, die wesertlich der Auslegung des Uniorsrehts dienen, sind in einem neuen Schlußprotokoile niedergelegt. : :

m Artikel 1 der Pariser Afte von 1883 waren die Gründungs- staaten der Union dem Namen nach aufgeführt. Dieser Artikel, der infolge des Beitritts zahlreicher neuer Länder {hon längst nur historische Bedeutung besaß, isi dur die allgemeine einleitende Bestimmung er- seßt, daß die vertragsließenden Länder die Union pour la pro- tection de la propriété industrielle bilden. Ferner ist der Aus- druck Útat durch den Ausdruck Pays erseyt, welher der Ver- \chiedenheit der inneren Verfassung der einzelnen Länder besser ent- \priht. Sonst ist zu bemerken, daß entsprehend der Entwicklung des Untonérechts und der inneren Rechte der Verbandsländer in den Artikeln 2, 4, 11 und 12 die G.brauchsmuster und im Artikel 2 die Ursprungsbezeichnungen und die Abwehr unlauteren Wettbewerbs3 aus- drücflih aufgencmmen, und im Schlußprotokoll einige veraltete Definitionen („Propriété industrielle“, „brevet d’invention“) richtig gestellt oder ergänzt worden sind.

Artikel 2 (Unionsberechtigte Personen, E S D

Die Gesetzgebung einzelner Verbandsländer macht den Schuß davon Ua daß der Anmelder Wohnsiß oder Niederlaffung im Inland besitzt. Diese Forderung kommt für den fremden Unions- angehörigen tatsählich der Versagung des Schußes gleich. Zwar ist in der Literatur die Auffaßung vertreten, daß hon nach der gegen- wärtigen Fassung der Artikel 2 bei rihtiger Auslegung des Ausdrucks „nationaux“ die Voraussezung von Wohr.siß und Niederlassung von den Unionéangehbörigen niht gefordert werden kann. Indessen hat diese Auffassung nicht überall die Zustimmung der Gerichte und foi st- beteiligten Behörden gefunden. Die Konferenz hat deshalb beschlossen, im Artifel 2 ausdrücklih festzustellen, daß den Verbandsangehörigen die Verpflichtung eines Wohnsitzes oder einer Niederlassung in dem Lande, wo der Schuß in Anspru genommen wird, niht auferlegt werden darf. Zugleich ist im Schlußprotokoll auêgesproben, daß diese Be- stimmung ausl[egenden Charafter und damit rücwirkende Kraft auf die unter dem bisherigen Untonsrecht erworbenen Rechte besißt. In dem Schlußprotokoll ist ferner klargestellt, daß die neue Vorschrift si nur auf den materiellen Sh, niht auf prozeßrechtlihe Ver- hältnisse bezieht, daß insbesondere der Vertreterzwang für den Aus- länder dort, wo er besteht, nicht beseitigt ist.

Artikel 4 (Prioritätsrecht).

Dur Art kel 4 des Unionévertrags werden für die Verbands- angehörigen gewisse prioritätishe Rehte begründet. Hat ein Ver- bandëangehöriger in einem Verbandtland die Anmeldung eines Patents, Gebraubsmusters, Musters oter Warenzeichens bewirkt und die gleihe Anmeldung binnen der im Artikel 4 beftimmten pol in einem anderen Verbandeland folgen lassen, so kann er

eansvruchen, daß seine Anmeldung für die Beurteilung der Neuheit der Eifintung und des Verhältnisses der Anmeldung zu anderer An- meldungen so behandelt wird, als sei die Nachanmeldung zur Zeit der Voranmeltung erfolgt. Diese Vorschrift ist in den einzelnen Verbande- ländern verschieden ausgelegt und angewendet worden. Zweifel find zunächst darüber entstanden, d auch der Rechtsnahfolger des Anmelders, sei er Verbandsangehöriger oder niht, das Prioritätsrecht in Anspruch

Association internationale pour la protection de la Pro-

nehmen fann. Verschiedenheiten zeigt au die Regelung der Formen,

in denen das Prioritätsrecht geltend zu machen ist. Während nah der deutschen téübung die Unionspriorität nit sofort bei der Anmeldung, sontera erst dann begehrt zu werden braucht, wenn fich ergibt, daß der Zeitpunkt der Anmeldung unier dem Gcsichtépunkt ter Neuheit der Erfintung oder der Kollision der Anmeldung mit anderen Anmeldungen für die Erteilung des Schußes wesentli ift, wird in anderen Ländern verlangt, daß in allen Fâllen das Prioritätsrecht ausdrücklich sofort bei der Nachanmeldung geltend zu machen is Verschieden wird auch die Frage beantwortet, welche Nachteile fich an das Unterlassen der Geltendmachung des Prioritäts- anspruchs bei der Anmeldung knüpfen. Scließlich bestehen Meinungs- verschiedenkeiten darüber, ob dem Gebrauh2muster, wie es das deutsche und das japanishe Recht kennen, die zwölfmonatige Frist des Patents oder die viermonatige Frist des Musters gebührt.

Von der Washington-Konferenz ist diese leßtere Frage, ent- sprehend dem teutshen Wunsche, im Sinne ter Gleichsteüung des Gebrauhsmusters mit dem Patent entschieden worten. Dem Ge- brauchsmuster steht also der Regel nach die zwölfmonatige Frist zur Verfügung. Nur dann, wenn das Gebrauhëmuster in einem anderen Verbandsland nicht als Patent oder Gebrauchsmuster, sondern, wie es z-. B. nach englishem Reckte unter Umständen möglich ist, als Muster angemeldet wird, soll die Frist, wie auch sonst bei Mustern, vter

nate betragen.

A Ferner ist ausgesprochen, daß auch der Rechtsnachfolger des Patent-, Muster- oder Zeichenanmelders die Priorität aus Ter An- meldung begehren kann. Dabei ist, jedo die Frage, ob der Rechts- nachfolger Verbantsangehöriger sein muß, nicht entschieden, die Regelung vielmehr wegen der Verschiedenheit ter Rechtsverhältniffe, die sich an den Begriff der Rehtsnachfolge knüpfen, dem inneren

te überlassen. E Sei E ter Geltendmachung des Prioritätsrechts wurde auf der Konferenz davon ausgegangen, bay es tem Interesse der durhch die Anmeldung betroffenen gewerblichen Kreise nicht entspricht, wenn der Zeitpunkt der Geltendmachung ter Priorität dem Belieben des Anmelders überlassen bleibt, zumal dadur au der ber die Nach- anmeldung entscheidenden Bebörde Schwierigkeiten erwachsen. Viel- mehr foll der Anmeldcr verpflichtet fein, die Priorität im Verfahren über die Nahanmeldung ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Diefer Grundsaß wurde im einzelnen folgendermaßen durchgeführt: Der Anmelder soll bei der Nachanmeldung eine Erklärung übzr Zeit und Land der früheren Anmeldung abgeben. Der inneren Geseygebung bleibt es vorbehalten zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens die Erklärung erfolgt sein muß, und welche Rechtsfolgen sid an die Unterlassung knüpfen, wobei jedech höchstens der Verlust der Priorität, nicht aber ter Verlust des Inspruchs auf das Patent auêgesprocheu werden darf. Jm übrigen ift noch bistimmt, taß zum Nachweis der Voranmeldung zunächst nur gewisse näher bezeicnete Urkunden unter Vorbehalt der Nadbbringung weiterer Beweiéstücke im amtlicken Prüfungs- oder im Streitverfahren verlangt werden dürfen, und daß die Prioritätsangaben bei den die Anmeldung betreffenden Ver- öffentlichungen bekfanntzugeben find.

Artikel 4b (Unabhängigkeit der Patente). i

Auch die Vorschrift über die Unabkbängigkeit der Patente bedurfte der Klarstellung und Ergänzung. Uebereinstimmung besteht zwar darüber, daß der Bestand eines Patents dur den vorzeitigen Verfall des in einem anderen Verbandsland genommenen Patents, d. h. im Falle des Verzichts, des Erlöshens wegen unterlassener Gebühbren- zahlung, der Zurücknahme, der Vernichtung usw. nicht beeinträchtigt wird. Dagegen ist in einzelnen Verbandsländern der Zweifel auf- getreten, ob der Grundsay der Unabhängigkeit, nawentlih bei Patenten mit Prioritätéanmeldung, auch auf dzn Fall des Ablaufs _ der nor- malen Dauer des Patents Anwendung findet. Die neue Fassung stellt fest, daß die Unabhängigkeit beide Fälle trifft, daß alo die Dauer des Patents \sih nah der etgenen Anmeldung richtet.

Die Vorschrift ist niht ohne Vorbehalte angenommen worden. Aus den Verhandlungen ist folgendes bervorzuheben. Die Italienische Regierung hat ohne Widerspruch seitens der übrigen Vertretungen erflärt, daß die Vorschrift des Artikel 4b auf die befonders gearteten Einführungspatente des italienishen Rechtes, sofern sie unabhängig von der unionsrechtlihen Prioritätsfrist beansprucht sind, keine An- wendung findet. Ferner ist von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika der Auffassung Ausdruck gegeben, daß dicjenigen Patente, welche in den Vereinigten Staaten no- unter der Her: schaft des 1897 revidierten Geseßes von 1874 erteilt worden find, dur die neue Vorschrift nit betroffen werden.

Artikel 6 (Erfordernisse der Marken).

Die Zunahme des Warenhandels und der gesteigerte Wettbewerb im internationalen Verkehre haben die Bedeutung des internationalen Markenrechts mehr und mehr hervortreten laffen. Anderseits hat die seitherige Fassung des Artikel 6 in Verbindung mit der Vorschrift in Nr. 4 des S&lußprotokolls {hon seit langer Zeit fi als lüden- haft erwiesen und zu weitgehenden Verschiedenheiten in der Auélegung und Rechtsanwendung geführt. Die Frage ter Abänderung des Ar- tikel 6 gehörte daher in erster Linie zu den Aufgaben der Washington- Konferenz. A 7 j i :

Nach der grundsäßlihen Bestimmung im Artikel 6 Abs. 1 foll jede in dem Ursprungslandz vorschriftsmäßig hinterlegte Marke „fo wie sie ist* (telle quelle) in allen anderen Verbantéländern zur Hinterlegung zugelassen und geshüßt werden. Dieser Grundfaßz hat durch die Bestimmung in Nr. 4 des E a eine ein- \hränkende Erläuterung dahin erfahren, daß die telle quelle- Klausel. nur die Form der Marke betrifft. _ Zun der Würdigung und Anwendung der materiellen Zurücckweisungsgründe gegenüber der fremden Marke soll also das innere Ret der Ver- bandsländer freie Hand behalten. Es hat nicht ausble!ben können, daß die Frage, welhe Umstände die Form und welche die sonstigen Vorauss\egzungen der Schußzfähigkeit der Marke betreffen, in den einzelnen Ländern verschieden beantwortet worden ist. Son auf der Unionskonferenz Brüssel 1897 wurde der Versuch einer Klarstellung unternommen, jedoch fonnte damals eine Verständigung nit erzielt werden. Auf der Washington-Konferenz ist durch neue Vorschriften die erwünschte Ginheitlichfit der Rebisübung in der streitigen Frage gesichert und gleichzeitig eine sahgemäße Weiterbildung des materiellen Markenrechts herbeigeführt worden. Die Regelung ist in der Weise geschehen, daß neben der bisherigen Vorscbrift des Artikel 6 unter Streihung des Shlußprotokolls diejenigen Fälle im einzelnen aufgeführt sind, in welchen die fremde Marke von der Eintragung zurückgewiesen oder nah der Eintrazung gelö\cht werden kann. Diese Behandlungsweise entspriht dem inneren Rechte der meisten Länder. Die Zurückweisungs- und Löshungsgründe selbs sind nah den Grundsäßen der Länder mit Vorprüfung der Marke geregelt und gleichen fast vollständig denen des deutschen Rechtes. Hervorzuheben ist im Hinblick auf die deutschen Verhältnisse folgendes:

Als zulä'siger Zurückweisungëgrund ist unter Nr. 2 an ersier Stelle aufgeführt, daß der Marke jede Unterscheidungsfraft (tout caractère distinctif) fehlt. Damit aber dieser Gruntsaß in ter Rechtsübung nicht zu einer dem redliden Markenverkehre nachteiligen Auslegung verleite, bat man ausdrücklih au: gesprochen, daß bei der Würdigung der Unterscheidungékraft allen tatsähliben Verhbältni}jen, insbesondere dem etwaigen längeren Gebrauche der Marke, Rechnung zu tragen ilt. ;

In Nr. 3 des neuen Textes ist die Bestimmuna des bisherigen Rechtes wiederholt, daß Marken, die den guten Sitten oder der öfentlihen Ordnung widersprehen, nit eingetragen werden sollen. Als Beispiel eines Verstoßes gegen die öffentlihe Ordnung war in dem bisherigen Schlußprotokolle l’usage des armoiries publiques et des decorations angeführt. Diese Bestimmung ist durch die Aufnahme der insignes publiques und der signes et poinçons officiels de contrôle et de garantie erweitert worden. In die erstere Klasse sind z. B. die nationalen Fahnen, in Die leztere die Stempel für Gold- und Silbergeräte zU rechnen. Weiter ist im Shlußprotokolle zum Ausdruck gebracht, daß

die Verwendung eines Wappens ujw. in der Marke nur dann

ein Hindernis für die Eintr Genebmigung des Wappen

war schon bisher in anderen Verbandsländern anerkannt. Er wird

Éünftig auch für Deutshland Geltung gewinnen, woselbst nach der

bisherigen Rehtsübung auch im Falle der Zustimmung des Wapven- bered;tigten zur Führung des Wappens die Marke von der Eintragung

ausgeschloffen wird. Damit wücde für das ganze Verband3gebiet der Mechtszuftand hergestellt werden, den Deurshlard bereits in den Uebereinkommen mit Oesterreih und mit Ungarn vom 17. November 1908 (Reihs-Gefeßbl. S. 655 und 659) diefen Ländern gegenüber zu-

gestanden hat.

Schließlih is auf den leßten Saß des SMuipretokolls zu k uslegung des Artikel 6 vereinzelt die Auffassung vertreten, daß der Begriff der

Artikel 6 hinzuweisen. Es war bei der biskerigen

„öffen!lihen Ordnung“ im weitesten Sinne zu veritehen sei und daß

deshalb eine fremde ‘Mark- {on dann zurüdckgewiesen werden könne,

wenn fie irgendeiner Vorschrift der inneren Markengeseßgebung wider- \prehe. Es ist einleuchtend, daß eine folde Auslegung unrichtig ist, da sie das Unionérecht mittelbar außer Kraft seßt. Um ihr für die Zukunft vorzubeuzen und eine einwandfreie Ausführung der neuen Vorschriften des Artikel 6 sicherzustellen, ist bestimmt worden, daß unter dem Gesichtspunkt der êffentlihen Ordnung tas innere Marken- recht nur insoweit Anwendung finden foll, als es Vorschriften enthält, tie in sih selbst, d. b. außerhalb der rein markenrechilihen Seite, eine Forderung der êéffentliden Ordnung darstellen.

Artikel 7b (Verband8marken).

Neben den Marken, die von einer einzelnen Person, Gesellsckaft oder Firma zur unterschiedlihen Kennzeihnung ihrer Waren von ten Waren anderer benußt werden (Individualmarke), find in den leßten Jahren mebr und mebr die Marken von Bedeutung geworden, welche von Verbänden gewählt werden, uni für die Waren der einzelnen Berbandsmitglieder eine einheitlide Kennzeihnung zu ermöglichen (Verbandêmarke, marque collective). Die Verbandsmarke tient bauptsählich dem Zwedcke, eine von dem Verbande gebotene Gewähr für Güte oder fonstige Beschaffenheit der Ware dur das Zeichen nah außen hin fundzugeben. Daß der Verband selbst einen Geschäft3- betrieb besißt, von dem aus der Verkehr mit den Waren sich vollzieht (das in Deutschland geltende Erfordernis der Individual- marfke), wird für die Verbandsmarke niht gefordert, es ge- nögt, wenn die einzelnen Werbandsmitglieder diese Vor- ausseßung erfüllen. Mehrere Länder (z. B. England, Schweiz, Japan der Staatenbund von Australien) haben die Verbandsmarke ausdrüdcklich durch die Geseßgebung anerkannt, in anderen Ländern ist fie von der Prarîis eingeführt. Sie entspriht der modernen genofsen- [chaftlihen Entwicklung der Betriebsformen, indem fie zugleih an die alten, der Geschichte angehörenden Zunft- und Innungszeihen an- knüpft. Der Verband kann örtlih begrenzt sein, indem er für die Erzeugnisse einer gewifsen Gegend Gewähr bieten will, oder darüber hinaus einen größeren Kreis von Bewerb8genossen umfassen, die gleiche oder gleibartige Waren vert:eiben Immer aber handelt es sich um gewerblihe Zwecke im Sinne des gemeinen Markenrechts.

Es liegt in der Natur der Sache begründet, taß die Verbands- marke in besonderem Maße des internationalen Schutzes bedarf, da die widerrehtligze Benußzung des gemeinschaftlihen Zeithens eine \{chwere Verleßung von Treu und Glauben enthält. Schon auf früheren Unionsfonferenzen, zuleßt in Brüssel 1897, war der Versuch unternommen, fie international zu regeln. Die Schwierigkeit der Materie licß damals eine Verständigung nicht zustande kommen, man mußte fh in Brüssel mit dem bloßen vœu begnügen :

que les marques collectives soient protégées en

même titre que les marques individuelles dans les

pays de lUnion. _ Inzwischen ist dur die geseßzgeberische Entwicklung in ver- schiedenen Verbandsländern, dur wiffenschaftliche Untersuhungen und praktishe Erfahrungen die Natur der Verbandsmarke näher geklärt worden. Aber auch auf der Washirgton-Konferenz sind die Shwierig- keiten nidt verfannt, die etner einheitlichen Regelung noch entgegen- stehen. Es kommen in dieser Beziehung namentlich die Frage der öffentlih-rechtlihen Anerkennung des Verbandes, die Frage feiner Nechtsfähigkeit, die Abgrenzung der Befugnisse der einzelnen Genossen im Falle der Verleßung der Verbandémarke in Betraht. Man erkannte, daß diefe Fragen zum Teil so eng mit besonderen Ver- bältnissen der einzelnen Länder und mit Vorschriften des inneren Rechts zusammenhängen, daß auf eine allgemein gültige Regelung des Einzelnen zur Zeit verzihtet werden muß. Daher hat man den Weg beschritten, einerseits die Verbandsländer zu dem Schutze der Verbandsmarke zu verpflichten, anderseits ihnen den Auébau des Instituts zu überlassen. AusdrüElich hervorgehoben ift nur, daß die Criftenz des Verbandes mit den Geseßen des Heimatstaats nit in Widerstreit stehen darf und daß die Voraussetzung einer gewerblichen Niederlassung von dem Verbande nicht gefordert werden kann.

Artikel 8 bis 10b (Ursprungsbezeichnungen, unlauterer Wettbewerb).

Im Artikel 9, der die Beschlagnahme fälschlich bezeichneter Waren regelt, ist der bisherige Ausdruck „pourra être’saisi“ dur den Ausdruck „s era saisì© ersegt worden. Es besteht im Ver- kehre der Verbandsländer fortan der Grundsaß, daß die wider- rechtlich mit einer falschen Bezeichnung versehene Ware überall -dort, wo die Bezeichnung auf den Schuß Anspruch hat, beschlagnahmt oder nach Maßgabe des Landesrehts sonst vom Verkehr ausges{lossen werden muß. Die in Betracht kommenden Nechtébehelfe zählt der neue Tert nach dem Vorbild des Madrider Abkommens über die falschen Ürsprungsbezeihnungen im einzelnen auf. Dem Fremden stehen bierbei grundfäßlich diejenigen Nehtsbehelfe zur Seite, welche das heimische Recht dem Inländer gewährt. Die Verpflichtung zum Einschreiten besteht sowohl dort, wo die falshe Bezeichnung aufgebraht wird, als auch in dem Lande der Einfuhr. Zum Antrag auf Beschlagnahme sollen im Verkehre der Verbandsländer nicht nur Einzelpersonea, sondern auch Gesellshaften nach Maßgabe der Vorschriften des inneren Rechtes befugt sein.

Im Artikel 10b war seitber vorgeschrieben, daß die Verbands- angehörigen in allen Verbandsstaaten den den Staatsangehörigen gegen den unlauteren Wettbewerb zugesicherten Schuß genießen follen. Diese Vorschrift hat cine bemerkentwerte Erweiterung dahin erfahren, daß die Verbandeländer sih verpflichten, den Verbandsangehörigen êinen wirfíamen Schuß (une protection efective) gegen den un- lauteren Wettbewerb zu gewähren. Anträge, gewisse wichtigere Fâlle des unlauteren Wettbewerbes besonders namhaft zu machen, stießen auf Widerspruch. Uebereinstimmung bestand anderseits darüber, daß es den Unionél[ändern freisteht, od sie den Schuß durch Spezial- vorschriften oder durch eine allgemeine Rechtsflausel sicherftellen wollen, wie fie dem französishen und anderen Gesetzen eigentümlich ist.

Artikel 16b (Kolonien und Konsulargerihtsbarkeit).

L Das bisherige Recht enthält keine Bestimmung über die Geltung es Untonsrechts ia den Kolonien und über den gegenseitigen Schug der Angehörigen in den Konsulargerichtsbezirken. , Nah dem Vorbild der Revidierten Berner Uebereinkunft für den Fu der Werke der Literatur und Kunst (Artikel 26) sind -im rtikel 16 b Vorschriften über die Erstreckung der Anwendbarkeit des monsrechts auf die Kolonien und Besizungen aufgenommen E Der gegenseitige Shuß der Staatsangehörigen in den Kon- \ulargerihtsbezirken ist bisher durch zablreihe Einzelabkommen ¡wischen den vershietenen Ländern geregelt. Die meisten dieser Ab- L En betreffen den Verkehr in den Konsulargerihtsbezirken Chinas urs beshränken sich auf den Markenshuß. Das Berner Bureau À te beantragt, den Schuß der Konsulargerihte den Verband8ange- rigen allgemein gegenseitig zuzugestehen. Der Gedanke fand im Shzpe Billigung, in der Fassung konnte aber die erforderliche gena meneinheit nicht erzielt werden. Es wurde jedo der vœu an- L 9mmen, wonach dem Berner Bureau aufgegeben ist, den Entwurf ¿n Vorschriften über die Einrichtung internationaler Markenregister

der Marke bilden soll, wenn die tigten fehlt. Dieser Grundgedanke

verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung

Schlußbemerkungen.

die Worte „s0us réserve des droits des tiers“ im Artikel 4 anknüpfende Frage, welche Bedeutung einer zwischen der Vor-

Benußung der Erfindung dur einen Dritten beizu- messen ist. Bei der eingehenden Prüfung der in den be- teiligten Kreisen seit Jahren viel erörterten Streitfrage ergaben sich noch so starke Meinungsverschiedenheiten sowohl sachlicher wie juristisher Natur, daß von einer Entscheidung der Kontro- verse abaesehen werden mußte. __ Während der Grundsag der Unabhängigkeit der Patente im Unionsrecht schon auf der Brüsseler Konferenz Anerkennung über hatte, ist die allerdings erst in den leßten Jahren ervorgetretene Frage der Unabhängigkeit der Marken durch Beseitigung der auf der sogenannten afzefsorishen Natur des Markenrechts gegründeten Beschränkungen nicht erledigt worden. Die große Mehrzahl der Staaten hat sih zwar der namentlich von Deutschland, Oesterreih, England und den Vereinigten Staaten von Amerika vertretenen Auffassung an- geschlojjen, daß die fremde Marke auch ohne den Nachweis des Schußes im Heimatstaate zum Schuße in den anderen Ver- bandsstaaten zuzulassen )ei, von der Minderheit wurden jedoch teils grundsägliche, teils wirtshaftlihe Bedenken erhoben, sodaß man zu einer Einigung nicht gelangte. Die Angelegenheit dürfte zu denjenigen gehören, deren Lösung von einer späteren Konferenz zu erwarten ist. _ Von dem Ausbau der Bestimmungen über den Aus- stellungs\chuß (Artikel 11) wurde abgesehen. Wenn auch dem von England gestellten Antrag, den Artikel 11 wegen der geringen praftishen Bedeutung des internationalen Ausstellungs- shußes überhaupt zu streichen und die Regelung der Materie dem freien Ermessen der Verbandsländer zu überlassen, nicht beigepflihtet wurde, so mußte doch auf die weitere Erörterung der Frage wegen des geringen ihr entgegengetragenen Jnteresses verzichtet werden. Artikel 11. ist hiernah, abgesehen von der hon oben erörterten Einbeziehung der Gebrauchsmuster in den Ausstellungs\huzß, unverändert geblieben. Auch in der Frage des Ausführungszwanges für patentierte Erfindungen und für Muster hàt das Unionsrecht feine Aenderung erfahren. Angesichts der von der neueren englischen Geseßgebung getroffenen Regelung haben die in der Frage des Patentausführungszwanges interessierten Staaten, wie zu erwarten war, auf der Washington-Konferenz an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten. Deutschland hat den Stand- punkt seines neuen Geseßes, betreffend den Patentausführungs- zwang, vom 6. Juni 1911 (Reichs-Geseßbl. S. 243), das gegen- über Staaten, die den Ausführungszwang zur Anwendung bringen, die Möglichkeit der Vergeltung gewährt, auf der Konferenz mit Nachdruck hervorgehoben. Auf dem Ge- biete des Musterrehis waren die Aussihien für eine Verständigung im Sinne der Beseitigung des Aus- führungszwanges günstiger. Jedoch ist auch in diesem Punkte von einer unionsrechilihen Regelung, etwa im Wege einer Union restreinte, wozu Artifel 15 des Unionsvertrags die Handhabe geboten hätte, abgesehen worden. Jedenfalls lag für Deutschland aus praktishen Rücksihten auf dieser Konferenz kein Anlaß vor, sih zu einer unterschiedlihen Behandlung der Ausführungspfliht für Erfindungen und für Muster auf dem Boden des Unionsrechts bereit finden zu lassen. Die Frage des Abschlusses von Sonderverträgen kann wie bisher von Fall zu Fall vorbehalten werden. s __ Der unionsrechtlihe Schuß der Geshmaccksmuster hat auf der Washington-Konferenz eine Erweiterung nicht erfahren, obwohl darüber Einverständnis herrschte, daß nicht nur der internationale, sondern in vielen Ländern auch der heimische Mustershuß den Bedürfnissen des aufstrebenden Kunstgewerbes nicht entspricht. Von der französishen Regierung war der Antrag gestellt, eine internationale Musterhinterlegung ein- zurihten. Die Verhandlungen ergaben, daß die Verwirklichung eines solhen Planes noch weiterer Vorarbeiten bedarf. Die Konferenz beschränkte sih darauf, die in der Anlage unter TT mitgeteilten vœux auszusprechen. __ Entsprechend einer Einladung der Niederländischen Regierung E L worden, die nächste Konferenz im Haag ab- zuhalten.

s Wünsche.

Die Konferenz von Washington äußert nachstehende Wünsche :

E __ Daß das Internationale Bureau die Frage eines Abkommens prüfe, das die Vereinfachung der für die Patentanmeldungen geltenden Förmlichkeiten zu sichern bezweckt.

Al, a. Daß in jedem Unionskand der Schuß der gewerblichen Muster und Modelle leiht zugänglih gemacht werde. _b. Daß sich das Internationale Bureau mit den Behörden der Unions[änder wegen Ausarbeitung eines Entwurfs, betreffend die internationale Registrierung von Muftern und Modellen, in Ver- bindung seße und daß es die nötigen Schritte unternehme, um den Abschluß eines internationalen Abkommens herbeizuführen.

ITI. Daß das Internationale Bureau die Frage prüfe, ob es nit möglich wäre, ein einheitlihes Klassifikationssystem für die inter- nationale Markenregistrierung zu finden, das von allen Unionsländern zum Zwecke der internationaleu Registrierung naß Klassen ange- nommen werden könnte.

Vi __ Daß das Internationale Bureau den Plan prüfe, in den-Ge- bieten, wo etne Konsulargerichtebarkeit besteht, insbesondere in China, ein Register einzuführen, das den gefeßlichen Shuß von Marken vor den Konsulargerichten zu sichern ermögliht ohne Verpflichtung zu einer Hinterlegung in dem Lande, dem das angerufene Gericht angehört.

Entwurf eines Gesetzes

zur Ausführung der revidierten Pariser Ueber- einkunft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerb- lihen Eigentums.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.

des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel T. Die Vorschriften im § 13 Abs. 1 des Geseßzes, betreffend

n Konsulargerihtsbezirken, besonders in China, aufzustellen.

den Schug von Gebrauchsmustern, vom 1. Juni 1891 (Reichs-

Schon oben wurde bemerkt, daß von den der Konferenz vorgelegten Fragen mehrere nicht die unionsrechtlich erforder- liche Stimmeneinheit gefunden haben. Hierher gehört die an

anmeldung und der Nachanmeldung einer Erfindung eintretenden

Geseßbl. S. 290), im § 23 Abs. 1 des Geseßes zum Schuße der Warenbezeihnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesezbl. S. 441) und im § W des Geseßes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichs-Geseßbl. S. 499) finden auf Reichsangehörige keine Anwendung.

Artikel I.

Der Reichskanzler bestimmt, bis wann für die Anmeldung eines Patents, eines Gebrauchsmusters, eines Musters oder Modells, eines Warenzeichens die im Artikel 4 Abs. d der revidierten Pariser Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerblichen Eigentums vorgesehene Prioritäts- erflärung über Zeit und Land der Voranmeldung abgegeben und ob gleichzeitig - die dort bezeichneten Beweisurkfunden bei- gebraht werden müssen. Wenn die Erklärung oder die Beweis- urkunden niht rechtzeitig eingereiht werden, so wird der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt.

Artikel TI.

Das Geseß zum Schuße der Warenbezeihnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesezbl. S. 441) wird dahin abgeändert:

1) Der 4 erhält folgende Fassung:

8 4.

Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Frei- zeichen sowie für Warenzeichen,

1) welche (wie bisher) ;

2) welhe Staatswappen oder sonstige siaatlihe Hoheits- zeichen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunal- verbandes enthalten;

3) welche (wie bisher).

Die Vorschrift der Nr. 2 findet keine Anwendung, wenn der Anmelder befugt ist, das Wappen oder Hoheitszeichen in dem Warenzeichen zu führen.

Zeichen, welche gelöscht sind, (wie bisher).

2) Als §8 24 a bis 24h werden folgende Vorschriften eingestellt :

S 24a.

Rechtsfähige Verbände, die gewerblihe Zwecée verfolgen, können, auch wenn sie einen auf Herstellung oder Vertrieb von Waren gerichteten Geschäftsbetrieb nicht besißen, Warenzeichen anmelden, die in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur Kennzeihnung der Waren dienen sollen (Verbandszeichen).

Den Verbänden stehen gleich die juristishen Personen des öffentlichen Rechts.

Auf die Verbandszeichen finden die Vorschriften in SS 1 ff. Anwendung, soweit niht nachstehend ein anderes bestimmt ift. S 24b.

Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine Zeichen- sazung beigefügt sein, die über Namen, Sit, Zweck und Ver- tretung des Verbandes, über den Kreis der zur Benußung des Zeichens Berechtigten, die Bedingungen der Benußung und die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der Verlezung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere Aenderungen find dem Patentamt mitzuteilen. Die Einsicht der Saßzung steht jeder- mann frei.

Für jedes Verbandszeichen is bei der Anmeldung eine Gebühr von zweihundert Mark, bei der Erneuerung der An- meldung eine Gebühr von hundert Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, fo werden von der Gebühr hundert Mark erstattet.

S 24c.

Ueber die Einrichtung der Rolle für die Verbandszeichen

trifft das Patentamt Bestimmung. 8 24d.

Das durch die Anmeldung oder Eintragung des Verbands- zeichens begründete Recht kann als folhes nicht auf einen anderen übertragen werden.

S 24e. Ein Dritter kann, unbeschadet der Vorschriften in §8 9 Nr. 1 und 3, die Löshung des Verbandszeichens beantragen :

1) wenn der Verband, für den das Zeichen eingetragen ist, niht mehr besteht;

2) wenn das Zeichen in einer den Verbandszwecken wider- sprechenden Weise benußt wird. Als eine solche miß- bräuchliche Benußung ist es anzusehen, wenn die Ueber- lassung der Benuzung des Zeichens an andere zu einer Jrreführung des Verkehrs über Herfunft oder Eigzen- schaften einer Ware Anlaß gibt.

In den Fällen der Nr. 1 findet § 9 Abs. 5 Anwendung.

S 24 f. Der Anspruch des Verbandes auf Entschädigung wegen unbefugter Benußung des Verbandszeichens (S 14) umfaßt auch den einem Mitglied erwachsenen Schaden.

S 24g. Wird dem Patentamt nachgewiesen, daß ein eingetragenes Warenzeichen bis zum Jnfkrafttreten dieses Gesezes von einem Verband als Verbandszeichen geführt wurde, so ist das Zeichen auf Antrag des Verbandes als Verbandszeichen in der Rolle umzuschreiben. Der Antrag muß binnen eines Jahres seit dem Jnkrafttireten dieses Gefeßes gestellt werden und den für die Anmeldung eines Verbandszeichens bestehenden Vorschriften entsprehen. Mit dem Eingang des Antrags beginnt die Frist für die Erneuerung des Zeichens.

S 24h. Die Vorschriften über Verbandszeichen finden auf aus- ländische Verbandszeichhen nur dann Anwendung, wenn nah einer im Reichs-Geseßblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

Artikel IV.

Dieses Geseh tritt gleichzeitig mit der revidierten Pariser

Uebereinkunft vom 2. Juni 1911 zum Schuße des gewerblichen Eigentums in Kraft.

Begründung.

__ Die durch die Washington-Akte vom 2. Juni 1911 revi- dierte Pariser Uebereinkunft zum Schuße des gewerblichen Eigentums soll gemäß Artikel 18 einen Monat nah der spä- testens am 1. April 1913 zu Washington zu bewirkenden Niederlegung der Ratifikationen in Kraft gesezt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch unsere innere Gesezgebung, so- weit erforderlich, mit den neuen Bestimmungen des internatio- nalen Rechtes in Uebereinstimmung zu bringen sein. Gleichzeitig wird dafür Sorge getragen werden müssen, daß Vergünstigungen, welche kraft des neuen internationalen Rechtes den fremden Unionsangehörigen zukommen sollen, au den Reichsangehörigen eingeräumt werden. Diesen Zwecken dient der vorliegende

Entwurf. Es handelt fih im wesentlihen um vier Fragen :