Personalveränderungen.
Königlih Preußische Armee. Beamte der Militärjustizverwaltung. Durch Allerhöchste Bestallung.
23. Juli 1912. Dr. Beeg, bisheriger Gerichtsassessor, zum Kriegs8gerichtsrat ernannt.
Beamte der Militärverwaltung. Durch Verfügung des Kriegsministeriums.
6. Juli 1912. Rademacher, Remontedepothilfsinsp. in Jur- gaitshen, als Remontedepotinsp. für den Wirtschaftsbetrieb angestellt.
10. Juli 1912. Angestellt mit Wirkung vom 1. Oktober 1912 ab als Militärintend. Diätare bei den in Klammern angegebenen Intendanturen die geprüften Intend. Sekretariatsanwärter: Döppe (20. Div.), H inge (7. Div.), Helden (XVII. Armeekorps), Bux - Meder (XXY1[I. Armeekorps), Kühnlenz (8. Div.), Archangeli (111. Armeekorps), Scchubot (Il. Armeekorps), Brinkmann (39. Div.), Steuerwald (XVI. Armeekorps), Blume, Gourdet (Gardekorps), Bree (11. Armeekorps), Sen czek (V. Armeekorps), F ohen (X VII. Armeekorpys), N ierhoff (111. Armeekorps), Richter (Bruno) (Gardekorps), Baumgarten (VI. Armeekorps), Schä fers (Gardekorps), Menzel (VI. Armeekorps), Barthel (20. Div.), Knickrehm (X. Armeekorps), Zang, Liebig (XX1I. Armeekorps), Tiebeke (II. Armeekorps), Joost (3. Div.), Prot (V. Armee- korps), Karos (XVII. Ärmeekorps), Markowski (XX. Armee-
korps), Geßler (42. Div.), Wiskow (XVI. Armeekorps), Schroers (XXI1. Armeekorp3s), Fuchs (Hans) (29. Div ), Lewinsky (3. Div.), Göhrmann (XVII. Atrmeekorps), Hall
(35. Div.), Haene Ée (39. Div.), Rathmann (IX. Armeekorps), Günther (Frit) (XV. Armeekorps), Domnick (XXI. Armeekorps),
Krause (Karl) (9. Div.), Scchimmelpfennig (31. Div.), Röhrig (XX1. Armeekorps), Wernicke (VII. Armeekorps), Tiedemann (II. Armeekorps), Ohrt (IV. Armeekorps), Hoff-
mann (Erich), Gay (V°. Armeekorps), Schallnaß (35. Div.), Kips (Fx. Arimeekorps) Dricel (20. Di). Coubilltier (31. Div.), Beblendorf (2. Gardediv.), Langanke (1. Div.), Reincke (XXI. Armeekorps), Klawitter (YXX. Armeekorps), Schilbach (42. Div.), Below (XVIII. Armeekorps), Keßler, Köhler (Eri) (ŒYVv]. Armeekorps), Meller (Ioseph) (XX. Armeekorps), P olascheck (35. Div.), Feldkötter (34. Div.), Kannenberg (37. Div.), Adam (7. Div.), Pokatis (10. Div.), Brauns (37. Div.), Elséngart (21. Div.), Elbe (X. Armee- korps), Schönheit (37. Div.), Wille (34. Div.).
Gambke, Garn. Verwalt. Insp. auf Probe in Liegnitz, zum Garn. Verwalt. Insp. ernannt.
16. JUlt 1912. Die Garn. Berwalt. Inspektoren auf Probe Hannig in Potsdam, Balke in St. Avold, Schöwitß in Oldenburg, Alsleben bei der Garn. Verwalt. Met 11, Hagen in Danzig, Herzog bei der Garn. Verwalt. Berlin 1, — zu Garn. Verwalt. Inspektoren ernannt.
21. Juli 1912. Seiffert, Insp. bei der Hauptkadettenanstalt, auf seinen Antrag mit Pension in den Nuheftand versetzt.
Durch Allerhöchstes Patent.
23. Juli 1912. Der Charakter als Nehnungsrat verlieben: Blo, Schütze, Nickel, Obermilitärintend. Sekretäre von den Intendan- turen des III., IV. und VII. Armeekorys, Koenigs, Obermilitär- intend. Registrator von der Intend. des VIII. Armeekorps, Waschek, Buchhalter der Gen. Militärkasse, Marquardt, Gebhardt, Ge- beime Kalkulatoren von der Naturalkontrolle des Krtegsministeriums, den Garn. Verwalt. Direktoren Ruthenberg in Mörchingen, Riedel in Trier, Sch oen in Allenstein, Schmidt in Deutsch Eylau, den Lazarettverwalt. Direktoren Heusmann in Mey, JIasche in
Thorn. Durch Allerhöchsten Abschied.
23. Jult 1912. Prasse, Oberzahlmstr. vom Inf. Regt. Keith (1. Oberschles.) Nr. 22, beim Uebertritt in den Ruhestand der Charafter als Nechnungsêrat verlieben.
Durch Verfügung des Kriegsministeriums.
23. Juli 19122 S@Mheer, Oberlt. der Mel. des Inf. Negts. Bremen (1. Hanseat.) Nr. 75, unter Ueberweisung zur Intend. des IX. Armeekorvs, zum etatsmäßigen Militärintend. Assessor ernannt.
24. Juli 1912. Tümmel, Proviantmeister in Deutsh Eylau, auf feinen Antrag zum 1. Oktober 1912 mit Pension in den Ruhe- stand versetßt.
25. Juli 1912. Borchert, Proviantamtsinsp. in Koblenz, zum 1. Oktober 1912 nach Berlin verseßt. Versezung des Garn. Verwalt. Insp. Schäfer von der Garn. Verwalt. Mey T nah Oberhofen aufgehoben.
26. Juli 1912. Mit dem 1. Oktober 1912 zur Dienstleistung überwiesen die Geheimen Kalkulatoren von der Naturalkontrolle im Kriegsministerluum: Rechnungsrat Görgen dem Proviantamt Cöln, Rechnungsrat Kandler dem Proviantamt Paderborn, Rechnungsrat Schallwig dem Proviantamt Mainz. Hingtzen, Proviantamtsinsp. in Mainz, zum 1. Oktober 1912 nach Frankfurt a. M. verseßt.
Eggert, Proviantamtsinsp. und Amtsvorstand in Stolp, zum Proviantmeister, Sieber, Garn. Verwalt. Direktor auf Probe in Glogau, zum Garn. Verwalt. Direktor ernannt. Proske,
Lazarettinsp. in Altona, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhe- 1fand ver)eßt.
27. Juli 1912. Illmer, Garn. Verwalt. Insp. in Minden, zur Garn. Verwalt. auf dem Fußart. Schießplaß Thorn als Kontrolle- führer verseßt.
29. Juli 1912. Eichler, Militärintend. Diätar von der Intend. des IT. Armeekorps, zum Militärintend. Registrator ernannt.
30. Juli 1912. Kendziorra, Militärintend. Sekretär von der Intend. der 36. Div., zur Intend. des XVII. Armeekorpys verseßt.
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Königlich Sächfische Armee. Offiziere, Fähnriche usw. A. Ernennungen, Befördecungen und Versetzungen.
1. August 1912. Spranger, Oberlt. im 6. Feldart. Regt. Nr. 68, von dem Kommando zur Dienstleistung beim Fußart. Regt. Nr. 12 enthoben.
9. August 1912. Mit dem 1. Oktober d. Js. versegt: a. in das neu zu errihtende 16. Inf. Regt Nr. 182: Francke, Oberst und Chef des Generalstabs XII. (1. K. S.) Armeekorps, unter Ernennung zum Kommandeur, die Majore: Schmidt, Bats. Kommandeur im 5. Inf. Regt. Kronprinz Nr. 104, zum Stabe, Lommaßs\ch, Bats.
Kommandeur im 12. Inf. Regt. Nr. 177, als Kommanteur des 3. Bats., v. Carlowiß beim Stabe des 1. Jägerbats. Nr. 12, unter Ernennung zum Kommandeur des 1. Bats., Krohn beim Stabe des 8 IJnfanterieregiments Prinz Johann
Bats.,
Georg Nr. 107, unter Ernennung zum Kommandeur des 2. Scrôdel, überzähl. Major und Mitglied beim Bekleidung8amt X11. (1. K. S.) Armeekorps, als Major zum Stabe, die Hauptleute und Komp. Chefs: Frhr. v. Hammerstein-Gesmold, Frhr. v. dem Bussche-Haddenhausen, Brachmann, Frbr. v. Gregory im 12. Inf. Regt. Nr. 177, Graeße im 7. Inf. Regt. König Georg Nr. 106, v. König im 1. (Lib-) Gren. Regt. Nr. 100, Kunze, im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Wagner im Schüten-(Füs.-) Regt. Prinz Georg Nr. 108, Schier- Bol. n S. Su Do Dein Sobann Georg Ne 107 Mcoller im 14. Inf. Negtl. Nr. 139, Adler im 9: Inf. Regt Nr. 133, Nitshmann im 5. Juaf. Negt. Kronprinz Nr. 104, v. Loeben, überzähl. Hauptm. im 1. (Leib-) Gren. Negt. Nr. 100, unter Belassung in dem Kommando zum -Körigl. Preuß. Großen Generalstabe und Beiktehbalt seiner biéberigen Uniform, als Hauptm. zum Stabe, die Oberlts.: Kloß îm 13. Inf. Regt. Nr. 178, v. Spiegel im 6. Inf. Negt. Nr. 105 König Wilbelm Il. von Württemberg, Bunde, Koeppen, Pehwell, Aster im 12. Inf. Regt. Nc. 177, Gebler im 3. Inf. Negt. Nr. 102 Prinz-Regent
Luitpold von Bayern, die s.: Werner, Reicbel (Hans), Sebastian, Grau, Lahode, Leonhardi, Sthiersand, y. Gentil ¿de Lavallade, Kurß im 12. Inf. Regt. Nr. 177, Fedicke, Neubert, Deil, Goethe im 5. Inf. Regt. Kronprinz Nr. 104, Ludwig, Müller im 13. Inf. Regt. Nr. 178, v. Mosch im 7. Inf. Regt. König Georg Nr. 106, v. der Mosel, v. Weech, v. Voigt im Shüten- (Füf.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, Nein- hard (Hans Wolfgang), Tempel, Boisselier im 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, v. Mücke (Walter) im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilbelm, König von Preußen, S RNRE im 4. Inf. Negt. Nr. 103, Ochernal im 2. Jägerbat. Ie 192
b. in das 12. Inf. Regt. Nr. 177: v. Tschirschnit, überzähl. Major beim Stabe des 1. (Leib-) Gren. Regts. Nr. 100, unter Er- nennung zum Kommandeur des neu aufzustellenden 3. Bats., dtie Hauptleute und Komp. Cbefs:. v. Döring im 10. Inf. Negt. Nr. 134, Engelmann im 4. Inf. Regt. Nr. 103, Vogel im 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, die Lts. : Poland, Släsche im 4. Inf. Negt. Nr. 103, Hofmaun, Range im+“3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, Bech im 9. Inf. Regt. Nr. 133, Kops (Wolfgang) im 10. Inf. Regt. Nr. 134;
c. in das neu zu errihtende Fußart. Bat. Nr. 19: Tridon, Major, Art. Offizier vom Play und Vorstand des Art. Depots in Dresden, unter Ernennung zum Bats. Kommandeur, die Hauptleute und Battr. Chefs: “Kleinschmidt, v. Linfingen, Schneider im. Fu egt. Nr. 12, Mueller im 6. Heldart. Negt. Nr. 68, Auerbach, Hauptm. und Adjutant der Feldzeug-
meisterei, unter Ernennung zum Battr. Chef, die Oberlts. : ZollenTo Pap sdor! im Fußart. Negt. Nr. 12,
die Lts.: Lindner im Fußart. Negt. Nr. 12, unter Beförderung zum Oberlt. am 9. August d. J. Zukertort (Johannes), Hähn, v. Teubern, Siewert, Wittkowski, Mittmann, v. Seménow im Fußart. Regt. Nr. 12, Glaeser im 8. Feldart. Negt. Nr. 78, Weidlih im 7. Feldart. Negt. Nr. 77, Ulbricht im 2. Feldart. Regt Nr. 28.
Die Hauptleute: Mirus im 1. Pion. Bat. Nr. 12, vom 1. Of- tober d. I. ab auf zwei Jahre zur Fortifikation Straßburg i. E. fommandiert unter Enthebung von der Stellung als Komp. Chef, Kiesel im 1. Pion. Bat. Nr. 12, bis 39. September kommandiert zur Fortifikation Curhaven, mit den 1. Oktober d. I. zum Komp. Cbef ernannt. Die Oberlts.: Fiedler im 1. Pion. Bat. Nr. 12, zur Fortifikation Metz-West, Nosenmüller im 2. Pion. Bat. Nr. 22, zur Fortifikation Mez-Ost, — vom 1. Oktober d. I. ab auf zwei Jahre kommandiert, G rofe im 7. Feldart. Negt. Nr. 77, vom 15. August d. F. ab auf ein Jahr ohne Gehalt beurlaubt. Die Us. : Lindenbayn, Schmidt im 12. Inf. Negt. Nr. 177, v. Kirhbach, v. Linsingen im Schügen- (Füs.) Negt. Prinz Georg Nr. 108, Goedel, Harzig, Wangemann im 6. Inf. Regt. Nr 105 König Wilhelm 11. von Württemberg, Berger im 5. Inf. Negt. Kronprinz Nr. 104, v. Grünenwald (Heribert), Graf Vißthum v. Eck- städt im 1. (Leib-) Gren. Negt. Nr. 100, Gobfch im 13. Inf. Reat. Nr. 178, Theermann, Huhn im 9. Inf. Regt. Nr. 133, Albrecht im 15. Inf. Mea Nr. 181, Birkholz im 10. Inf. Negt. Nr. 134, Kaeubler im 8. Inf. Regt. Prinz Iobann Georg Nr. 107, Oert- mann im 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz-Regent Luitpold von Bayern, v. Römer im 11. Inf. Negt. Nr. 139, Bech im 1. Feldart. Negt. Nr. 12, Kertsckcher, Stein im 1. Pion. Bat. Nr. 12, Gerlach bet der Königl. Preuß. Versuchsabteil. des Verkehrswesens, Günther der 3. (Königl. Sä.) Komp. des Königl. Preuß. Telegraphenbats. Nr. 1, — zu Oberlts. befördert, Bernhardt im 4. Inf. Negt. Nr. 103, zur 3. (Königl. Sächs.) Komp. des Königl. Preuß. Telegrapbenbats. Nr. 1, v. Einsiedel im 2. Gren. Negt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, zu den Köntgl. Sächs. Kompagnien des Königl. Preuß. Eisenbahnregts. Nr. 2, Homilius dexr Königl. Säch}. Kompagnien des Königl. Preuß. Eisenbahvregts. Nr. 2, zum 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kalser Wilbelm, König von Preußen, Gerlach der 3. (Königl. Sächs.) Komp. des Ksnigl. Preuß. Telegraphenbats. Nr. 1, zum 2. Ulan. Negt. Nr. 18, — vom 1. Oktober d. J. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung kom- mandiert. s B. Abschiedsbewilligungen.
Schulze, Fähnr. im Fußart. Regt. Nr. Res. beurlaubt.
1. Auguit 19122 Müller (Friedri), Oberlt. im 8. Funf. Negt. Prinz Johann Georg Nr. 107, der Abschied bewilligt.
9. Auguit 1912: v». dar BDecken, “Lum. im 3. Qui. Neat. Nr. 20, in Genehmigung seines Abschiedsgesuhs mit Pension und der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 1. Ulan. Regts. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oeiterreih, König von Ungarn zur Disp. gestelt. Grimm, Lt. im 1. Feldart. Negt. Nr. 12, zu den Offizieren der Nes. des Negts. übergeführt. Engel, charakteris. Fähnr. im 2. Hus. Regt. Nr. 19, zur Res. beurlaubt.
Sl. Juli. 12. zur
Königreich Preußen,
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :
zu genehmigen, daß der Landgerichtspräsident Doering in Graudenz in gleiher Amtseigenschaft an das Landgericht in Beuthen (Oberschl.) verseßt werde, und
den Gerichtsassessor Bischoff in Angerburg rihter in Ortelsburg, j
den Gerichtsasjessor Tischler richter in Heilsberg,
den Gerichtsassessor Eckard in in Heinrichswalde,
den Gerichtsassessor Dr. Beer in Bromberg zum Amts- rihter in Stuhm,
den Gerichtsassessor in Culmsee,
den Gerichtsafsessor richter in Lenzen,
den Gerichtsafsessor Amtsrichter in Sögel,
den Gerichtsafessor rihter in Wittlage,
den Gerichtsafsessor Gelsenkirchen,
den Gerichtsassessor rihter in Runkel,
den Gerichtsassessor anwalt in Prenzlau und
den Gerichtsassessor Gröhe in Ratibor zum Staatsanwalt in Kreuzburg O. S. zu ernennen.
zum Amts-
in Heilsberg zum Amts-
Stettin zum Amtsrichter
Waldmann in Lissa zum Amtsrichter Kuhlmann in Hannover zum Amts- Dr. Heinrich Kruse in Meppen zum von der Brelie in Lehe zum Amts- Rapp in Ahaus zum Amtsrichter in
Maurer in Marienberg zum Amts-
Bandau in Halberstadt zum Staats-
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Eisenbahnbetriebsingenieuren Wen zel in Hannover, Lindemann in Lennep und Scheu in Gießen, dem technischen Eisenbahnobersekretär Klammer in Wesel, den Eisenbahn- verkehrskontrolleuren Schloßmann in Gera und Henze in Leipzig, den Eisenbahnrehnungsrevisoren Schmidt in Altona, Stephan in Breslau, Kersten in Mainz und Haber- mann in Kattowitz, den Eisenbahnobersekretären Kampfrad in Mainz, Jenscch und Wittenbecher in Elberfeld, Träger in Magdeburg, Hellings in Münster (Wesif.), Dallmer in Cöln,
Menzel in Saarbrücen, Sterke und Gensicke in Bray Peltner und Ruth in Breslau, Schmiß und Gerl[z Münster (Wesif.), Welge in Hannover, Vorgenßtß inY Schenkel in Harburg, Wiegand in Darmstadt, Beye r sd; Cassel, Klediß und Gutike in Breslau, Heiland in Flens Krieger in Münster (Wesif.), Krieg in Altona, Ro ser in Liegniß, Haßenmüller in Saarbrücken, Kettn; Frankfurt (Main) und Baumann in Hannover, dem g bahnbetriebsfontrolleur Ma tthießen in Saarbrüen, den | bahnhofsvorstehern Wieprecht in Hilden, Mehlhor; Leipzig, Naumann in Düsseldorf-Rath, Bode in Brf
und Koepp in Berlin, den Eisenbahnobergütervorß Rawald in Cottbus, Stra in Borken (Westf. Hantke in Saarbrücken, den Eisenbahnoberkassenvorf
Offermanns in Flensburg und Friemann in Cöln und den Oberbahnmeistern Kölking in Wanne und 6; in Thorn den Charakter als Rechnungsrat zu verleißen,
Auf den Bericht vom 25. Juni d. J. will Jch dem f; Danziger Höhe auf Grund des Geseßes vom 11. Juni (Geseßsamml. S. 221) hiermit das Necht verleihen Grundeigentum, das zu den Anlagen für die Uebertrz und Verteilung des von der Kraftstation bei Straschin-Pran: erzeugten eleftrishen Stroms innerhalb des Landfr; Danziger Höhe, jedoch ausshließlich des südli der Ct von Langfuhr nah Brösen belegenen Teiles in Anspry nehmen ist, nötigenfalls im Wege der Enteignun;: erwerben oder, soweit wie dies ausreicht, mit einer dau Beschränkung zu belasten.
Der eingereichte Leitungsplan folgt anbei zurü.
Neues Palais, den 9. Juli 1912.
WilheimR.
Sydow. von Schorlemeff Zuglei für den Minister der öffentlichen Arbeiten und für den Minister des Innern. An die Minister der öffentlihen Arbeiten, für Hande! Gewerbe, des Jnnern und für Landwirischaft, Dori und Forsten. E 2
Bekanntmaqhununag.
Ingenieur Paul Steiling zu Nicolstadt, (F kreis Liegniß, unter dem 8. November 1911 für den Stein! in Nicolstadt und unter dem 18. März d. J. für den € bruch in Pohlwiß, Landkreis Liegniß, auf Grund des Absaz 1 des Gesezes gegen den verbrecherischen und gz gefährlihen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni! (R.-G.-Bi. S. 61) erteilten Sprengstoffgenehmigur habe ich unter dem 3. v. M. zurücckgenommen. Liegniß, den 6. August 1912. : Der Landrat. J E | Eich, Negierungsassessor.
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Die dem
Nichkamfkliches.
Deutsches Reich. Preusten, Berlin, 13 Augusl Seine Majestät der Kaiser und König na
heute vormittag im Schloß Wilhelmshöhe den Vortrag Chefs des Zivilkabinetts, Wirklichen Geheimen Rats
Valentini entgegen.
Der Königlich belgische Gesandte Baron Beyenê Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Pelzer die Geschäfte der Gesandtschaft.
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E E L E E Es
Die vom Reichsverficherungsamt herausgegebene Zusam: stellung der: Jahresberichte der gewerblichen Ber: genossenshaften über die Durchführung der Un! verhütungsvorschriften für das Jahr 1911 ift veröffentliht worden. Die Berichte lassen erkennen, daß Verständnis für die Bedeutung einer wirksamen Unfallverhü auch im Berichtsjahr erfreuliche Fortschritte gemacht hat. mit zusammenfassenden Tabellen über die Ueberwachungstäti der einzelnen tehnishen Aufsihtsbeamten und über die L habung der Strafbefugnis gemäß § 112 Abs. 1 Ziffer 1 Gemwerbeunfallversiherungsgeseßes ausgestattete Werk, den ausführlihes Sachregister beigegeben ist, ist als 2. Beihe den Amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamts F bei Behrend u. Co. in Berlin W. 9 erschienen. :
1
Laut Meloung des W. T. B. M S. M. S. „El am 10. August in St. Thomé eingetroffen.
Oesfterreih-Ungarn. Gestern vormittag ist in Agram das Urteil in? Prozeß wegen des Anschlags auf den Stattha und wegen Ermordung des Banalrats Hervoic fündet worden. Der Hauptangeklagte Jukic wurde Meldung des „W. T. B.“ zum Tode, Horvath zu 6 JaŸ die Mitangeklagten Cvijic, Cesarec, Bublic, Neidhardt Horvatin zu 5 Jahren und Saranic zu 6 Monaten {F Kerkers verurteilt. Fünf Angeklagte wurden freigesproche-W
Frankreich.
Der Ministerrat hat laut Meldung des „W. T. gestern die Abmachung zwischen dem General Lya: und Mulay Hafid ratifiziert, nah der Mulay V vor seiner Abreise nah Frankreih abdankt. Die Bedingu! sind entsprechend früheren Abmachungen festgeseßt wo? Der neue Sultan wird nah s\cherifisher Tradition ge} werden. Ÿ
Norwegen.
Der Minister für öffentlihe Arbeiten Braenne hat, wie
„W. T. B.“ meldet, sein Entlassungsgesuch eingereicht. Türkei.
Auf Vorschlag des Kriegsministers hat der Sultan, wie „W. T. B.“ meldet, verfügt, daß alle Offiziere auf eine neue Formel vereidigt werden, wodurch fie sih ver- pflichten, keiner öffentlihen oder geheimen politishen Partei angehören zu wollen. Jn einem Rundschreiben an die Armee rechtfertigt der Kriegsminister die getroffene Maßnahme, die sofort ausgeführt wird; Offiziere, die sich widerseßen, werden bestraft.
E Da die Südalbanesen in der Gegend von Valona sich noch nicht zerstreut haben, hat die Regierung Jsmail Remal nochmals aufgefordert, seinen Einfluß aufzubieten, damit die Albanesen heimfkehren und die Anwendung von Zwangs- maßregeln vermieden werde.
— Der Wali von Uesküb ist mit der Durchführung einer strengen Untersuhung der leßten Vorfälle in Kotschana betraut worden. Die Bevölkerung von Saloniki beginnt sih wieder zu beruhigen, da keine weiteren Ruhe- störungen fih ereignet haben.
Amerika.
Einem vom „W. T. B.“ verbreiteten Telegramm aus Meriko zufolge wurden bei einem Angriff, den gestern Zapatisten in der Nähe von Chiautla im Staate Morelos auf einen aus der Stadt Mexiko kommenden Personenzug machten, 25 Soldaten und 20 Passagiere getötet. Nur wenige, die im uge waren, sind entkommen. i
— Nach Meldungen des „W. T. B.“ aus Managua haben die Aufrührer mit der Beschießung der Hauptstadt begonnen. Eine Anzahl von Einwohnern, darunter Frauen und Kinder, wurden verwundet. Die Ausländer haben ihre Landesflaggen gehißt.
— Die Parteien in Peru haben sich, obiger Quelle zu- folge, dahin geeinigt, Billinghurst zum Präsidenten der Republik zu wählen.
Statistik und Volkswirtschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
Aus Hanau meldet die „Frkf. Ztg.“ : Bei der Aktiengesellschaft Brüning u. Sohn in Langendiebach, Zigarrenkisten- und Widckelformenfabrik, kündigten 300 Arbeiter wegen Nicht- bewilligung ihrer Forderungen.
Die Brennaborwerke in Brandenburg a. H. teilen dem .W. T. B." mit: Infolge geringfügiger Meinungéverschiede nheiten, die von zwei Arbeitern verursacht wurden, mußte der gesamte Be - trieb gestern nahmittag stillgelegt werden. Da die Brennabor-
werke der Forderung einer Arbeiterkommission, beide Arbeiter sofort wieder einzustellen, nicht entsprehen fonnten, sondern
ledigllh in Aussicht stellten, fie bei Neueinstellung in erster Linie zu berücksihtigen, erklärten fih ungefähr 100 Mann des8- selben Maschinensaales mit ihren Kollegen folidarisch und legten ibrerseits die Arbeit sofort nieder. Die aus anderen Abteilungen zum Ersaß herangezogenen Arbeiter weigerten \fich ebenfalls, sodaß die Firma fich genötigt sah, ihre Werke solange zu s{ließen, bis sie nah Einstellung neuer Arbeitskräfte in den betreffenden Maschinensaal ibre Fabrtfation wieder in lohnendem Umfange aufnehmen kann. Von der Stillegung werden gegen 3000 Arbeiter betroffen.
(Weitere „Statistishe Nachrichten“ \. i. d. Ersten Beilage.)
Land- und Forstwirtschaft.
Regelung des Verkehrs mit Milch in Preußen.
Von den zuständigen Ministerien sind an Stelle der bisherigen Bestimmungen Grund fätze für die Negelung des Verkehrs mit Milch als Nahrungsmittel für Menschen aufgestellt worden. Diese Grundsätze sollen fünftig den zu erlassenden Poltzeiverordnungen zur Unterlage dienen, jedoch wird nicht verlangt, daß die einzelnen Vorschriften allenthalben untershiedëlos angewandt werden, da die Formen der Milchgewinnung und des Milchhandels8 zu verschiedenartig sind, um in eine {tarre Einheits\{hablone gezwängt zu werden. Demnach sollen dem Erlaß von Polizeiverordnungen sorgfältige Erwägungen vorangehen, inwieweit Abweichungen von den reuen Grundsäßen notwendig und zulässig sind. Besondere Berücksichtigung wäre hierbei den Vor- \hriften über die Beschaffenheit der Milch in dem Sinne zu- zuwenden, daß nit einseitig das Hauptgewiht auf einen angemessenen Fettgehalt der Milch gelegt, sondern auch auf reinlihe Gewinnung der Milch und Erhaltung ihrer Frishe Bedacht genommen wird. Ferner wird für eine deutlihe Bezeichnung der Gefäße zu sorgen sein, damit das Publikum si leiter vergewissern kann, daß ihm Milch von einer be- stimmten Beschaffenheit angeboten wird. Im Hinblick auf die Aus- übung der Milchkontrolle dürfte der Hinweis genügen, daß eine fortlaufende und gründlihße Beaufsichtigung des Milchverkehrs er- folgen muß. Hierbei haben dite Marktpolizei, die Nahrungs8mittel- untersuhungsanstalten und als hygienishe Sachverständige die be- amteten Aerzte und Tierärzte mitzuwirken. Auch bei der Vornahme
der S tallprobe, die in bestimmten Fällen zum Nachweis von Fälshungen unentbehrlich ist, werden die sachverständigen Stellen fich beteiligen müfsen. Um das Verständnis für rihtige Gewinnung und Behandlung der Mil in den Kreisen
der Landwirte, Molkereibesißer, Milchhändler und im Publikum selbst zu fördern, muß jedes brauchbare Mittel ergriffen werden. Belehrende Aufsäße in den Tageszeitungen können dafür besonders geeignet sein, ebenso die Verbreitung des im Kaiserlihen Gesundheitsamte be- arbeiteten Mil{merkblattes. Auf die ländlihen Milchproduzenten wird durch die landwirtschaftlihen Wanderlehrer wirksamer s ausgeübt werden können. — Aus den Grundsätzen für den Vertrie von L werden die wihtigeren Vorschriften nachfolgend wieder- gegeben :
__ Begriffsbestimmung. Unter Milh im Sinne dieser Grund- säße ist zu verstehen frische (unveränderte oder entrahmte), gekochte oder sonst zubereitete Kuhmilh, saure und Buttermilh sowie Sahne
(Nahm, Schmand). e i: Ueberwachung. Der Verkehr mit Milch is der gesundheit8- polizeilih-n Ueberwahung zu unterstellen. Wer nicht nur vorüber- Gren Milch an Verbraucher verkaufen will, hat, einerlei, ob die Milch im eigenen Betriebe gewonnen oder im Zwischenhandel be- zogen, ob sie öffentlih feilgehalten oder nur an bestimmte Besteller geliefert werden soll, vor Eröffnung seines Handels der Polizeibehörde seines Wohnorts und, bet Einrichtung einer festen Verkaufsstelle außerhalb seines Wohnorts, auch der für diese zuständigen Polizei- behörde Anzeige zu erstatten. In gleicher Weise ist die Aufgabe oder Verlegung des Betriebs und die Einrichtung von Zweigniederlasfungen anzuzeigen. i S : Allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit der Milch. Vom Verkehr auszuschließen ist Milch: 8. die so verunreinigt ist, daß 0,5 bis 1 1 davon nach balb- stündigem Stehen in einem zylindrishen oder flashenförmigen Glas- gefäß aus ganz oder fast farblosem Glase mit ebenem Boden, dessen Durchmesser ungefähr der Hälfte der Höbe entspricht, bis zu der das Gefäß mit Milch gefüllt if, einen deutlih wahrnehmbaren Bodensaßz erkennen läßt;
_b. die einen Zusaß von fremdartigen Stoffen, insbesondere von Wasser, Eis oder Konservierungsmitteln, erhalten bat; zulässig ist ein Zusaß von Milcheis bei frischer Milch, von Lab oder Säurebakterien bei fsaurer Milch und saurer Sahne; E L E
c. die übelriehend, faulig, verfärbt, blutig, \chleimig oder bitter ist;
d. die furz vor oder in den ersten Tagen nach dem Abkalben gewonnen ist, solange sie beim Kochen gerinnt oder nach Aussehen, S und Ges{mack die Eigenschaften gewöhnlißer Mil nicht
ent; S
e. von Küben, deren Allgemeinbefinden erbeblich gestört ist, so- fern nit ein Tierarzt die Milch für verkaufsfähig erklärt. Krankheiten, deren Vorhandensein die Milch einer Kuh genuß- untauglih mat, sind insbesondere alle fieberhaften Erkrankungen, ferner Entzündungen und Aus\hläge am Euter, andauernde Durch- fâlle und andere \chwere Verdauungéstörungen, frankhafte Ausflüffe aus den Geschle{tsteilen ; :
f. von Küben, die mit stark wirkenden, in die Milh übergehenden Arzneimitteln bebandelt werden oder in den legten drei Tagen be- handelt werden sind:
g. von Kühen, die mit verdorbenen Futtermitteln gefüttert worden sind. : S i Bezeichnungen der Handelsmilch. Als frische Milch
fann nur folche Milch gelten, die weder beim Aufkfohen noh beim Ver- mischen mit gleihen Teilen Spiritus von 70 Volumprozenten ge- rinnt. Frishe Milch darf nur unter den Bezeihnungen Vollmilch (d. h. vollwertige Milch) oder Magermilch (d. h. magere, fettarme Milch) in den Handel gebraht werden. Als „Vollmil ch“ kurziweg, ohne nähere Kennzeihnung ihrer Beschaffenbeit, tarf nur solche Milch bezeichnet werden, die eine gründlide Mischung des vollen Gemelfkes mindestens einer Kuh aus wenigstens einer Melkzeit darstellt, der, abgesehen von Vollmilcheis, nichts zugefeßt und nihts von ibren Bestandteilen entzogen ift und die zugleih wenigstens 2,7 v. H. Fett enthält. Vellmilch, für die ein Fettgehalt von 2,7 v. H. nicht gewährleistet werden soll oder kann, ift als „Vollmilch zweiter Güte“ oder „Vollmilh mit weniger als 2,7 v. H. Fettgehalt" zu bezeihnen. Alle frishe Milch, an deren Fettgehalt Veränderungen vorgenommen worden find, darf nur als „Magermilch*“ bezeichnet werden. Die Angabe eines gewährleisteten Mindestfettgehaltes daneben ist gestattet.
Es fann vorgeschrieben werden, daß Magermilh nur in befonders geformten oder gefärbten Gefäßen eingeführt, feilgehalten und verkauft werden darf.
Milch, die einer Behandlung durch Erhißzen auf 70° C und darüber unterworfen worden ift, darf nur unter einer die Tatsache der Erhizung erfennbar machenden Bezeichnung eingeführt, feilgehalten und verkauft werden. Erfolgt das Feilhalten und der Verkauf in Flaschen oder äbnlihen Gefäßen, so ist auf diesen der Tag der Er- hißung anzugeben.
Als pa steurisiert darf Milh nur dann kezeihnet werden, wenn fie spätestens 14 Stunden nach dem Melken mittels eines als wirfsam anerkannten Pasteurisierungêverfahrens sachgemäß behandelt worden ist; als sterilisiert nur dann, wenn sie innerhalb gleicher Frist nah einem als wirksam anerkannten Sterilisfierungsverfahren sahgemäß behandelt worden und ter dabei erforderliche Ver|chluß noch unverlegzt ist. Bei der Einfuhr, dem Feilhalten und Verkaufen von erhißter Milch ift ferner anzugeben, ob die Milch Vollmilch oder Magermilch ist. Mischungen von erbigter und frisher Milch find als folhe fenntlich zu machen.
Saure M ilch (Seßmilch, Dickmilch, Schlippermilh) ift die auf natürlihe Weise oder durch Zusaß von Lab oder Säurebakterien geronnene ungekochte Milh. Aus Magermilh gewonnene saure Milch ist beim Feilhalten und Verkaufen als folhe zu bezeichnen.
Als Buttermil ch darf nur die Flüssigkeit bezeihnet werden, die beim Verbuttern von Milch oder Sahne nach Entfernung des Butterfetts übrig bleibt. Ist bei der gewerb8mäßigen Butter-
ewinnung ein Wasserzusaß gemacht worden, so darf dieser 25 v. H. des Diäbernnadgutes nicht überschreiten und muß beim Feilhalten und Verkaufen angegeben werden.
Sahne (Nahm, Schmand) ist die unmittelbar aus Milch gewonnene fettreihe Flüssigkeit ohne fremdartige Zusäße irgend- welher Art. Sahne ohne nähere Bezeichnung und Kaffeesahne muß einen Mindestfettgehaltt von 10 v. H. haben, Sthlagsahne einen solhen von 25 v. H. Saure Sahne ist auf natürlihem Wege oder durch Zusaß von Lab oder Säurebakterien sauer gewordene Sahne von mindestens 10 v. H. Fettgehalt.
Andere zu menshlihen Ernährungs8zwecken dienende Zu - bereitungen aus Milch, die nach Aussehen und Geschmack der Milch äbnli find, müssen eine genaue, ihre Art kennzeihnende Be- nennung an jedem Verkaufsgefäße tragen.
Milchgewinnung. Vom Melkgeshäft sind auszuschließen Per- sonen, die mit Ausshlägen, Geshwüren oder eiternden Wunden an den unbedeckten Körperteilen behaftet find. Das Melken hat sfauber zu geshehen. Falls niht zwingende Gründe entgegenstehen, ift fol- gendes vorzuschreiben: Wer melkt, hat sch vor Beginn des Melkf- geschäfts Hände und Unterarme gründlich mit Seife und sauberem Wasser zu waschen. Die Reinigung ist zu wiederholen, falls während des Melkens die Hände wieder schmußig geworden sind. Das Euter der Kuh und dessen Umgebung ist vor dem Melken durch Abreiben mit einem sauberen trockenen Tuche sorgfältig zu reinigen; falls das Euter grob beschmugßt ist, muß es zuvor mit Wasser abgewaschen werden. Die ersten Striche sind auf den Boden zu melken. Un- mittelbar nah der Gewinnung ist die Milh durch Seihen, Filtern, Zentrifugieren oder auf andere geeignete Art von Schmußgteilen zu defreten und möglichst zu kühlen. ;
Soweit die örtlihen Verbältuisse es angemessen erscheinen lassen, können die der Milchgewinnung dienenden Ställe und Vichhaltungen sowie das Verfahren beim Melken weitergehenden Bestimmungen unterworfen werden, die für reinlihe Gewinnung und gute Behandlung der Milch angezeigt sind. Hierzu gehören Vorschriften über die Ver- wendung geeigneten Materials für Fußböden und Krippen, Beseitigung der Jauche, regelmäßige Reinigung und Lüftung der Ställe, Rein: haltung der Kühe, Sauberkcit der bei der Milchgewinnung beteiligten Personen, Reinigung, Kühlung und Aufbewahrung der Milch nah dem Melken fowie etwa erforderlihe Kontrollvorschriften.
Behandlung der Milch bis zur Uebergabe an den Ver- braucher. Gefäße, aus denen die Milh fremdartige Stoffe auf- nehmen fann, wie Gefäße aus Kupfer, Messing, Zink, aus gebranntem Ton mit \{lechter oder s{chadhafter innerer Glasur, aus Eisen mit \chadhafter tnnerer Emaillierung oder innen verrostete Gefäße, ferner Gefäße aus Kiefernholz oder anderem Weichholz dürfen zur Aufnahme von Milch nicht verwendet werden. Stand- und Verkaufsgefäße mit Ausnahme von Flaschen müssen übergreifende Deckel haben, die, folange Milch in den Gefäßen ist, außer beim Etn- und Abfüllen stets auf- liegen müfsen. S
Sämtliche Milchgefäße einshließlich der Meßgefäße sind in größter Sauberkeit zu halten. Lappen, Papier, Stroh und ähnliche Stoffe, rissige oder blethaltige Gummirivge sind als Vershluß- und Dichtungsmittel für Milchgefäße nicht zulässig. Milchgefäße yon 2 1 und mehr Inhalt müssen eine so weite Deffnung haben, daß die Hand eines Erwachsenen bei der Reinigung des Innern bequem ein- geführt werden kann. Kleinere Gefäße müssen so eingerichtet sein, daß sie mittels einer Bürste leiht und gründlichßh zu reinigen sind. Meßzgefäße müssen mit einer geeigneten Handhabe versehen sein, sodaß die Hand des Messenden nicht mit der Milch in Berührung kommt. Auf Milch{fuhrwerken dürfen Lumpen und Gefäße mit Wasser nicht mitgeführt werden, Küchenabfälle nur, wenn sie in besonderen, fest vershlofsenen Behältern aufbewahrt sind. Kranke Personen auf Milchfuhrwerken zu befördern, ist unstatthaft, ebenfo das Siten auf Milchgefäßen. Die Milch ist während der Beförderung vor der Ein- wirkung der Sonnenwärme zu schüßen.
Die für den Verkauf bestimmte Milch is in Räumen aufs- zubewahren, die stets sauber, inébesondere möglihst staubfrei und fühl gehalten, tägli ausgiebig gelüftet, nicht als Wohn-, Schlaf- oder Krankenzimmer benußt werden und mit solchen Räumen auch niht tin offener Verbindung stehen; Verbindungstüren zu solchen
Räumen sind, abgesehen von dem Augenblick des Hindurhgehbens, geschlossen zu balten. Der Fußboden der Räume muß fest sein 1nd leichte Reinigung gestatten. In Räumen, die zur Aufbewahrung vnd zum Verkauf von Milch dienen, dürfen Haustiere niht gehalten und Gegerstände, deren Geruch sich der Milch mitteilen fann, außer Molkereiwaren, nicht aufbewahrt werden.
Besondere Vorschriften für Vorzugsmilch. (Begriffs- bestimmung.) Frishe Milch, bei deren Gewinnung, Behandlung und Vertriebe außer den eben wiedergegebenen Vorschriften au die nachfolgenden Bestimmungen beobahtet werden und die mindestens 3 v. H. Fett enthält, darf als Vorzugs milch (Kindermilh, Säug- lingsmilh, Gesundheit8milch, Kurmilch, Keontrollmilh und unter ähn- lien Bezeichnungen, die eine besonders gute Beschaffenheit erwarten lassen) in Verkebr gebracht werden.
Es fann bestimmt werden, daß die für Vorzugsmilch geltenden Vorschriften auch gegenüber folcher Milch Anwendung finden, die, ohne daß fie als Vorzug8milh bezeihnet wird, unter Umständen in den Verkehr gebracht wird, die die Annahme begründen, daß es \fich um Vorzugsmilh handle.
(Meldepfliht.) Wer Vorzugsmilch in den Verkehr bringen will, hat bei der vor Beginn des Milchhandels der Polizeibehörde zu erstattenden Anzeige anzugeben, wo er die Milch zu gewinnen oder woher er sie zu beziehen beabsichtigt.
Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch. In Ställen, in denen zur Gewinnung von Vorzugëmilh bestimmte Kübe aufgestellt find, darf außer dem Zuchtstier anderes Vieh nit unter- gebracht werden. Der Stall muß bell und luftig, mit undur{hläfsigen, leiht zu reinigenden Fußböden und Krippen und mit guten Vor- rihtungen zur Beseitigung der Jauche versehen sein, mindestens so viel Raum bieten, daß alle Kühe gleichzeitig fh legen kêönren, und Wände besitzen, die bis wenigstens 1,50 m Höbe mit undurhläfsfigem Belag oder Anstrich versehen find. Die Ställe find täglich, die Krippen nah jeder Fütterung gründlich zu reinigen, mögalist staubfrei und dauernd in gutem Zustande zu balten. Im Stalle oder in seiner unmittel- baren Nähe- muß eine Wasc(einrichtung für die melkenden Perfonen vorhanden fein.
Zur Gewinnung von Vorzugêmilh dürfen nur Tiere dienen, vocm beamteten Tierarzt untersucht, au, falls dieser es für nôtig findet, der Tuberkulinprobe unterworfen und geeignet befunden worde sind. Die Untersuhung durch den beamteten [
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Tierarzt ist alle 3 Monate, eine etwaige Tuberkulinprobe nach defsen Ermessen wotederholen.
Erkrankte Kühe müßfsen dem Stalle entfernt räumlich abgegrenzte Abteilung des Stalles verbracht werden. I Wiedereinstellung unter die Vorzug8milchkübe darf erst erfolgen, na- dem der beamtete Tierarzt sie für unbedenklich erklärt bat.
Zur Fütterung der für die Gewinnung von Vorzugemilh dienenden Kühe dürfen nur bestimmte, in der Polizeiverordnung zu bezeihnende Futtermittel benußt werden.
Die mit dem Melken befaßten Personen baben dabei sauktere Kleidung und reine Schürzen zu tragen. Beim Melken ift jedes ge- füllte Melkgefäß sofort aus dem Stalle zu entfernen, die Milch als- bald zu filtern, zu seiben oder in sonst geeigneter Weise zu reinigen und, foweit sie nit etwa sofort vom Verzehrer in Empfang genommen wird, soglei möglichst tief zu fühlen und in niht über 12° C. warmen Räumen in Gefäßen ohne Deckel, deren Oeffnung mit Leinentuch oder unbenußtem, sauberem Papier überdeckt ist, aufzubewahren.
Die in den Handel gebrachte Milch darf nicht vor mehr als 15 Stunden gewonnen sein und ist bis zur Ablieferung an den Verzehrer in geeigneter Weise kübl zu halten. Die Milch darf nur in fest vershlossenen, mit Streifband verklebten Flashen aus ganz oder fast farblosem Glase in den Verkehr gebraht werden. MNur bei Lieferung in Mengen von mehr als 20 Utern täglih an Kranken- häuser, Krippen u. dgl. kann von dieser Vorschrift Abstand genommen roerden.
Ueberwachung für Vorzugsmilchbetriebe. Ueber die zur Lieferung von Vorzugsmilch dienenden Kühe ist eine Liste rah vor- geshriebenem Muster zu führen. Für jede Kuh ist mindestens zweimal wöcen!lich die während 24 Stunden gelieferte Milchmenge festzustellen und in eine Liste einzutragen, die 6 Monate lang auf- zubewahren ist.
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aus oder in eine
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Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrung®- maßregeln. Türkéi.
Der internationale Gesundbeitsrat in Konstantinopel hat folgende Quarantäneverfügungen erlassen:
Die Herkünfte von Allaya unterliegen einer ärztlihen Unter- suchung bei der Ankunft im ersten türkishen Hafen, wo sich cin Sanitätsarzt befindet.
Die aus Indien und dem fernen Osten kommenden, mit unreinem Gesundbeitspasse versehenen Schiffe können die vor- geschriebene Desinfektion in den Dardanellen unter Aufsicht des Sanitätsarztes mit ihren eigenen Mitteln vornehmen, wenn fie feine Passagiere an Bord haben, einen Destinfektionsapparat besißen und ch in guter gesundheitliher Verfassung befinden.
Verkehrswesen.
Die Postagentur Avhegame (Togo) führt künftig die Bezeichnung Agu (Togo9). Theater und Musik. In den Verband des Deutschen Theaters und der Kamme c- spiele treten in der kommenden Spielzeit folgende Mitglieder neu
ein: die Damen Marie Andor, Else Eckersberg, Beate Fink, Cornelie Gebühr, Gertrud Hesterberg, Lyda Salmonova, Ernestine Strauch;
Die Oerren Alsred Abel Erwin K Lorbhar Koerner, Otto Krauß, August Momber, Friß Nichard, Gustav Roos Waldetar Shlacgemnann (W 1. Januar 1913),
Erwin Suttner. Ferner ist Lucie Höôflih dem Deutschen Theater wieder gewonnen worden. Zwischen ihr und Marx Reinhardt ist eine Vereinbarung getroffen worden, laut der sie sich verpflichtet hat, aus\chließlih an seinen Bühnen aufzutreten. In der kommenden Spielzeit wird sih zunächst ihre Tätigkeit auf zwei bedeutsame Auf- gaben beschränken. Sie wird in Goethes „Egmont“ das Klärchen und in Hebbels „Maria Magdalene“ die Klara Wilen
Mannigfaltiges. Berlin, 13. August 1912.
Der Berliner Verein für Luftschiffahrt, der Kaiserlihe Autouobil- und der Kaiserliche Aeroklub veranstalten am 31. August und i. Sep- tember d. J. vom Flugplaß JIohannisthal aus einen Wettflug „Rund um Berlin“. An der Teilnahme sind deutsche Flugzeug- führer auf deutshen Flugzeugen berechtigt, doch find ausländische Motore und ausländische Flugzeugführer, die im Dienste etner deutschen Flugzeugfizma stehen, zugelassen. Jedes Flugzeug wird mit 180 kg (reine FÄßlast) belastet. Außer dem Flieger muß es einen Fluggast trazen. Das Gewicht der beiden Personen wird vor dem Abfluge festgestellt. Das an 180 kg fehlende Ge- wiht wird durch Ballast ausgeglichen. Nah Beendigung des Fluges muß d as Gewicht nachgeprüft werden. Die Fluggäste find vor Beginn des Fluges bei der sportlihen Leitung namentlih anzumelden. Am ersten Flugtage muß jeder Flieger Berlin einmal auf folgendem Wege umfltegen: Johannisthal, Lindenberg, Flugfeld Schulzendorf, Spandau, Potsdam (Luftschiffhafen), Flugfeld Teltoro, JIohannisthal. (Etwa 96 km). Am zweiten Tage muß jeder Fliegerv auf demselben Wege Berlin zweimal umfliegen mit einer Zwischen- landung von mindestens 15 Minuten zwischen beiden Flügen auf dem
Slugplag Johannisthal. Bewerber um den Preis für die este Gesamtleistung müssen während etnes der 3 Flüge um Berlin die Erreichung einer Höhe von mindestens 500. m