Krebs, Major von der 4. Ingen. Insp. und Director der Festungs- baushule, zum Mitgliede der Studiencommission für die Kriegs- \{hulen ernannt. Sterzel I., Sec. Lt. vom Fuß - Art. Regt. Nr. 10, vom 1. Juni ab bis Ende September d. Î. zur Dienst- [leistung bei dem 3. Thüring. Inf. Regt. Nr. 71 commandirt. Die ort. Fähnrs.: Graßhoff, v. Winning, vom Fuß-Art. Regt. eneral-Feldzeugmeister (Brandenb.) Nr. 3, Lühring, Troschke, Edt, vom Fuß-Art. Regt. von Dieskau (Schlef.) Nr. 6, chulz, vom Rhein. Fuß-Art. Regt. Nr. 8, — zu außeretatsmäß. Sec. Lts.; die Unteroffiziere: Gr oß, vom Fuß-Art. Regt. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2, Kundler, Loppe, Haccius, vom Fuß-Art. Regt. Enke (Magdeburg.) Nr. 4, Doergé, Ecckardt vom Fuß-Art. Negt. von Dieskau (Schles.) Nr. 6, Hammer vom Westfäl. Fuß-Art. Regt. Nr. 7, Strauch vom Fuß-Art. Regt. Nr. 10, Dreyer, Keßler vom Fuß-Art. Regt. Nr. 11, — zu Port. Fähnrs., Buchh olt, Sec. Lt. von der 1. Ingen. Insp., zum Pr. Lt.,, — befördert. Dehnedcke, Pr. Lt. von der 2. Ing. Insp., in das Hannov. Pion. Bat. Nr. 10 verseßt. Pohl- mann, Esche, Port. Fähnrs. vom Garde-Pion. Bat., zu außer- etatsmäß. Sec. Lts, Wollert, Sec. Lt. vom Pion. Bat. Fürst Radziwill (Ostpreuß.) Nr. 1, commandirt zur Dienstleistung bei einer Militär-Intend., zum Pr. Lt.,, Stiller, Gebhardt, Kuhbier, Port. Fähnrs. vom Niederschles. Pion. Bat. Nr. 5, zu außeretatsmäß. Sec. Lts.,, Jane, Unteroff. von demselben Bat., Kaselowsky, Unteroff. vom Schles. Pion. Bat. Nr. 6, — zu Port. Fähnrs., Nathan, Port. Fähnr. vom Westfäl. Pion. Bat. Nr. 7, zum außeretatsmäß. Sec. Lt., — befördert. von Gaertner, Hauptm. und Comp. Chef vom Rhein. Pion. Bat. Nr. 8, in die 4. Ingen. Insp. ver- e Gol Pr. L! von demselben Bak, zum Hauptm. und Comp. Chef, Naushüß, Sec. Lt. vom Schleswig-Holstein. ion. Bat. Nr. 9, zum Pr. Lt., — befördert. Hauptmann, Pr. t. vom Hannov. Pion. Bat. Nr. 10. unter Beförderung zum Hauptm. und Comp. Chef, in das Schleswig-Holstein. Pion. Bat. Nr. 9 ver- seßt. Goering, Port. Fähnr. vom Hannov. Pion. Vat. Nr. 10, unter Beförderung zum außeretatsmäß. Sec. Lt., in das Rhein. Pion. Bat. Nr. 8, Deeken, Port. Fähnr. vom Hannov. Pion. Bat. Nr. 10, unter Beförderung zum außeretatsmäß. Sec. Lt., in das P A Ml verlest. Viermann QODêrBer, Port. Fähnrs. vom Pion. Bat. Nr. 15, zu außeretatsmäß. Sec. Lts. be- fördert. M ock, Major aggreg. dem Eisenb. Regt. Nr. 2, als Bats. Commandeur in das Regt. einrangirt. Suffert, Sec. Lt. von dem- selben Regt., zum Pr. Lt. befördert.
t Beurlaubtenstande. Berlin, 16, Mat. v. Wih- leben. Rittm. von der Cav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Görliß, der Charakter als Major verliehen. :
Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. Neues Palais, 20.Mai. v. Kleist, Gen. Major und Commandeur der 2. Garde-Cav. Brig., in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs, mit Pension, v. Loewenfeld, Gen. Major und Commandant von Torgau, in Genehmigung seines Abschiedsgesuhs mit Pension, — zur Disp. gestellt. Ulrich, Gen. Major und Commandeur der 17. Feld- Art. Bi, in Genehmigung seines Abschiedsgesuhs mit Pension zur Disp. gestellt, zugleih der erblihe Adel verliehen. v. Kraag- Koschlau, Gen. Major und Commandeur der 37. Cav. Brig., mit Pension der Abschied bewilligt. Kubale, Oberst-Lt. à la suits des Gren. Regts. König Friedrich 1. (4. Ostpreuß.) Nr. 5 und Eisen- bahnlinien-Commissar in Erfurt, mit Pension und seiner bisherigen Uniform, v. Kemniß, Hauptm. und Vorstand des Festungsgefäng- nisses in Danzig, mit Pension und der Uniform des 4. Magdeburg. Inf. Negts. Nr. 67, v. Brauchit\ch, Major und Bats. Com- mandeur vom 2, Garde-Regt. zu Fuß, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs als Oberst - Lt. mit Pension und der Regts. Uniform, — zur Disp. gestellt. Graf v. See See. L. von 1. Garde-Drag. Negt. KLönigin von Großbritannien und Irland, e De Devi v. KRltBtng, Port, Fahnr. vom 2. Garde-Feld-Art. MNegt., wegen ODienstunbrauchbarkeit ent- lassen. Funk, Major und Bats. Commandeur vom O: Regt. Graf Noon (Ostpreuß.) Nr. 33, in Genehmigung seines Abschiedsgesuhs mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Gren. Negts. König Friedrich 11. (3. Oftpreuß.) Nr. 4 zur Disp. gestellt. v. Naven, Oberst-Lt. und Commandeur des Ostpreuß. Drag.Negts. Nr. 10, als Oberst mit Pension und der Regts. Uniform, v. Wilamowitß-Möllendorff, Rittm. und Escadr. Chef von demselben Regt., mit Pension, der Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und der Regts. Uniform, v. Byern, Hauptm. und Plaßmajor in Königsberg i. Pr. mit Pension, der Ausficht auf Anstellung in der Gendarmerie und der Uniform des Lauenburg. Jäger-Bats. Nr. 9, Bloebaum, Sec. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich IT. (3. Ostpreuß.) Nr. 4, — der Abschied bewilligt. v. Bülow, Oberst-Lt. z. D., zuleßt Commandeur des damaligen 2. Bats. (Celle) 2. Hannov. Landw. Regts. Nr. 77, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Anlegen der bisher von ihm getragenen Uniform des gen. MNegts., in die Kategorie der mit Pension verabschiedeten Offiziere zurückverseßt. Wittke, Oberst-Lt. z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform es 8. Dstpreuß. Inf. Negts. Nr. 45, von der Stellung als Com- mandeur des Landw. Bezirks Deutsch-Krone entbunden. Lode- mann, Hauptm. z. D., unter Entbindung von der Stellung als Bezirksoffizier bei dem Landw. Bezirk Bromberg und unter Er- theilung der Ausficht auf Anstellung im Civildienst sowie der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 1. Hannov. Inf. Negts. Nr. 74, in die Kategorie der mit Pension verabschiedeten Offiziere verseßt. V, Lelrow-Borbecl, Oberst z. D, Unter Ertheilung dexr Er- laubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. Regts. Herzog Serdinand von Braunschweig (8. Westfäl.) Nr. 57, von der Stellung als Vorstand des Bekleidungsamts des 111. Armee-Corps entbunden. v. Massow, Oberst-Lt. z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Gren. Regts. König Friedrih Wilhelm I1V. (1. Pomm.) Nr. 2, von der Stellung als Commandeur des Landw. Bezirks Woldenberg entbunden. Homann, Hauptm. z. D unter Entbindung von der Stellung als Bezirksoffizier bei dem Landw. Bezirk Bernau, mit seiner Pension und der Uniform des Inf. Negts. Graf Tauenzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20 der Ab- schied bewilligt. v. Görne, Oberst-Lt. z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Füs. Regts. Königin (Schleswig-Holstein.) Nr. 86, von der Stellung als Zweiter Stabs- offizier bei dem Landw. Bezirk 1 Berlin entbunden. Freise, Sec. Lt. à la suite des Magdeburg. Feld-Art. Negts. Nr. 4, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Negts. übergetreten. v. d. Wense, Major und Bats. Commandeur vom 3. Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66, mit Pension und der Uniform des Inf. Regts. von Horn (3. Rhein.) Nr. 29, der Abschied bewilligt. Goebel, Oberst und Commandeur des 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, in Genehmigung seines Abschieds- gesuhes, als_ Gen. Major mit Pension zur Disp. gestellt. v. Trotha, Oberst à la suits des Inf. Negts. Großherzog Friedrich ans IT. von Melenburg-Schwerin (4. Brandenburg.) Nr. 24 und
ommandant von Glogau, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches als Gen. Major mit Pension zur Disp. gestellt. Graf v. Pfeil u. Klein-Ellguth, Hauptm. und Comp. Chef vom Gren. Regt. t Friedrih Wilhelm 11. (1. Schles.) Nr. 10, mit Pension und der Negts. Uniform, der Abschied bewilligt. v. B orch, Port. Fähnr. vom Gren. Regt. Kronprinz Friedrih Wilhelm (2. Schles.) Nr. 11, zur Res. entlassen. v. Rudorff, Oberst z. D., unter Ent- bindung von der Stellung als Commandeur des Landw. Bezirks Düsseldorf, mit seiner Pension und der Uniform des Inf. Regts. ago von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, v. Reckow,
ajor und Abtheil. Commandeur vom 1. Westfäl. Feld-Art. Regt. Nr. 7, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Uniform des 1. Pomm. Feld-Art. Negts. Nr. 2, — der Abschied bewilligt. v. Weise, Pr. L. vom Hus. Regt. König Wilhelm I. (1. Rhein.) Nr. 7, ausgeschieden und zu den Offizieren der Landw. Cay. 1. Aufgebots, Kirschstein, Sec. Lt. vom 2. Rhein. Feld-Art. Regt. Nr. 23, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Regts. — übergetreten. Brandt, Port. Fähnr. vom 8. Rhein. Inf. Negt. Nr. 70, zur Res. entlassen. v. Kampt, Hauptm. z. D,, zuleßt Bezirksoffizier bei dem
Landw. Bezirk Wiesbaden, mit seiner Pension, R Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 85, mit Pension und der Regts. Üniform, v. Seydliy u. Ludwigsd orf, Oberst-Lt. z. D. unter Entbindung von der Stellung als Commandeur des Landw. Bezirks Hannover, als Oberst mit seiner Pension und der Uniferm des Gren. Regts. König Wilhelm I. 2. Westpreuß.) Nr. 7, Bethe, Prem. Lt. vom Inf. Regt. Herzog
riedrih Wilhelm von Braunschweig (Ostfrief.) Nr. 78, mit Pension nebst Aussicht auf M im Civildienst, Loeven, Hauptm. und Comp. Chef vom Oldenburg. Inf. Regt. Nr. 91, mit Pension und der Negts. Uniform, v. Nerée, Oberst und Commandeur des 1. Hannov. Inf. Negts. Nr. 74, mit Pension und der Regts.- Uniform, SCarnbor E, Hauptm. z. D., zuleßt Plaßmajor in Minden, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Armee-Uniform, Bayer, Rittm. und Escadr. Chef vom Thüring. Ulan. Regt. Nr. 6 mit Pension und der Negts. Uniform, v on Kropff, Oberst-Lt. und Bats. Commandeur vom 4. Großherzgl. Hess. Inf. Negt. (Prinz Carl) Nr. 118, mit Pension und der Regts. Uniform, — der Abschied bewilligt. Bosse, Major z. D., unter Ertheilung der Grlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. Negts. von Lüßow (1. Rhein.) Nr. 25, von der Stellung als Mitglied des Be- Életdungsamts des XIV. Armee-Corps entbunden. Dobbelstein, Oberst und Commandeur des Inf. Negts. Nr. 99, mit Pension und der Regts. Uniform, Külp, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Negt. Nr. 97 mit Pension und der Negts. Uniform, v. Dassel- Wellersen, Rittm. und Escadr. Chef vom Schleswig-Holstein. Ulan. Regt. Nr. 15, mit Pension und der Regts. Uniform, Wagener, Major und Abth. Commandeur vom Feld-Art. Negt. Nr. 15, mit Pension und der Uniform des Schleswig. Feld-Art. Negts. Nr. 9, Bünger, Hauptm. und Battr. Chef vom Feld-Art. Negt. Nr. 15, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Negts. Uniform, — der Abschied bewilligt. Eggers, Sec. Lt. von demselben Regt., ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Negts. übergetreten. Katz, Oberst und Commandeur des Inf. Negts. Nr. 145, mit Pension und der Regts. Uniform, Noth, Rittm. und Escadr. Chef vom 2. Hannov. Ulan. Regt. Nr. 14, mit Pension und der Uniform des Westfäl. Drag. Negts. Nr. 7, — der Abschied bewilligt. Woge, Port. Fähnr. O 2 WaOnnoD, Uan Met N 4 ur Ne entlaffen. Bauer, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Negt. von Grolman (1. Posen.) Nr. 18, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Negts. Uniform, Mohr, Major und etatêmäß. Stabsoffizier des 1. Leib-Hus. Regts. Nr. 1, mit Pension und der Uniform des Huf. Regts. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (Schleswig-Holstein.) Nr. 16, Tauscher, Oberst- Lt. à la suite des 4. Großherzogl. Hess. Inf. Regts. (Prinz Carl) Nr. 118 und Director der Kriegs\chule in Anklam, mit Pension und seiner bisherigen Uniform, — der Abschied bewilligt. Sterzel IL, Sec. Lt. vom Fuß-Art. Negt. Nr. 10, ausgeschieden und zu den Nes. Offizieren des Regts. übergetreten. Wolff, Feuerwerks- Hauptm. von der 2. Feld-Art. Brig., mit Pension nebst Ausficht auf Anstellung im Civildienst und seiner bisherigen Uniform, RNetnecke, Pr. Lt. vom Hann. Pion. Bat. Nr. 10, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und seiner bisherigen Uniform, — der
Abschied bewilligt. Kaiserliche Marine.
Offiziere x. Ernennungen, Beförderungen, Ver- seßungen 2x. Neues Palais, 20. Mai. Kolewe, Hauptm. à la suite der Marine und commandirt bei dem Reichs-Marineamt, zum überzähl. Major, Black-Swinton, Pr. Lt. vom 2. See-Bat., zum überzähl. Hauptm., — befördert.
Statistik und Volkswirthschaft. Hochseefischerei.
Im Negierungsbezirk Stade kann der Hochseefishereibetrieb und der Fishhandel auf das abgelaufene Vierteljahr mit Befriedigung zurückblicken. In dieser Zeit brachten im ganzen 249 Fischdampfer und 93 Segelfahrzeuge ihren Fang an die AÄuctionshallen in Geeste- münde. Der Umsay in den leßteren belief sih auf 4 095 361 Pfd. Fische, welhè einen Gesammtpreis von 596 279 4. erzielten. Frei- ändig wurden 178 785 Pfd. Fische mit einem Erlöse von 19 400 umgeseßt. Der Gesammtumsaß beziffert sh demnach auf 4204146 Pfd. Fishe mit - 615679 M Erlös. Der größte Verkehr entwidelte fich in der Charwoche, in welcher an 2 Tagen 495 914 Pfd. Fische zum Preise von 90037 4 zum Ver- kaufe kamen. Die Fänge tin den Monaten Januar und Februar waren gut, während in der ersten Hälfte des März der Fischereibetrieb durch das Mea stürmische Wetter sehr beeinträchtigt wurde. Gegen Ende des Monats stiegen die Erträge wieder. Die Preise waren im ersten Quartal im allgemeinen weniger Schwankungen unterworfen, wie in derselben Zeit des Vorjahres. Der starke Frost des Monats Januar hat auch auf den Hochscefischereibctrieb störend gewirkt. Verschiedene Dampfer erlitten in dem in der Weser sich an- sammelnden starken Eise Havarien. Die Elbe war für einige Zeit ganz gesperrt, sodaß mehrfah Hamburger Fishdampfer in Geeste- münde einliefen. Im abgelaufenen Winter versuchsweise gemachte Fischreisen nah der norwegischen Küste waren zwar nit von be- fonderem Erfolge, doh werden die Versuche, die Fishgründe an dieser Küste und um Island herum auszubeuten, fortgeseßt werden. Gegen- wärtig sind vier neue Fishdampfer in Bau begriffen, weitere Be- stellungen stehen in Ausficht.
, Anbaustellen für Arbeiter.
Im Kreise Blumenthal (Regierungsbezirk Stade) hat der Kreisauss{chuß einstimmig beschlossen, einen Bauernhof von 120 Morgen im Dorfe Lüssum für 24 000 4 anzukaufen zur Errichtung von An- baustellen für die arbeitende Bevölkerung. Von diesem Hof liegen 40 Morgen geschlossen 1} km von der Wollkämmerei von Blumen- thal; im Zusammenhang damit sind von anstoßenden Haide - Par- zellen vershiedener Besißer 40 weitere Morgen zur Verfügung gestellt, deren Erwerb der Kreiausshuß ebenfalls beschließen dürfte. S ist für eine Ansiedlung der Arbeiter vorläufig eine {sichere Srundlage geschaffen, Es soll nunmehr mit der Gründung einer Baugenossenscha\ft vorgegangen werden.
Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Bureaus.
Soeben ist das dritte und vierte Vierteljahrsheft des Jahrgangs 1892 der Zeitschrift ausgegeben worden. amit liegt der zweite Theil des XXXII. Jahrgangs vor, dessen erstes Doppelheft an diefer Stelle Ende vorigen Jahres {on besprohen worden ist. Vom Inhalt der jüngst ershienenen beiden Hefte haben wir zunächst die ausführlihe Darstellung des Verlaufes und der Ergebnisse der leßten Volkszählung für Preußen, von dem Director E. Blenck, hervor- zuheben; ihr geht eine Untersuhung „Zur Statistik der Strafrechts- pflege, insbesondere der Brandstiftungen, von K. Brämer voraus. Dr. L. Frande bietet eine ftatistishe Abhandlung über „die Dampf- fässer im preußishen Staat nah der Katasteraufnahme in den Jahren 1889, 1890, 1891“, Außerdem finden wir statistisbe Nach- rihten über „die Hypothekenbewegung im preußischen Staat während der Rechnungsjahre 1886/87 bis 1891/92" sowie über „die Bewegung der Bevölkerung während des Jahres 1891“. Wie früher {ließen [9 hieran die diesmal sehr zahlreihen Lebensbilder kürzli ver- torbener Jünger und Freunde der Statistik, gleichfalls aus der rer des Directors. Bücherbesprehungen sowie die reichhaltige „Statistische Correspondenz“ beschließen das Doppelheft. Das erste und zweite Viertel- jahrsheft des Jahrgangs 1893 der Zeitschrift soll anfangs August des Jahres erscheinen.
Arbeitszeit. Auf zwei Stellen in Berlin is der Anfang mit der Ein- führung des ahtstündigen Arbeitstages gemaht worden. Die 11 Arbeiter und 228 Arbeiterinnen der Stahlfederfahrik von
Heinze u. Blanckerhtz arbeiten seit 1. April 1892 nur von 8 bis 12 Uhr und von 1—5 Ühr, und, wie die Bücher nahweisen, sind die Stücklöhne dieselben geblieben, auch haben die früheren Tagelöhne fortgezahlt werden können. Es wird dies durch den größeren Fleiß und die größere Pünktlichkeit in der Einhaltung und größtmöglichen Ausnußzung der Arbeitszeit, welche fast nur in die Tagesstunden fällt, erklärt. Die Fabrik sowie die Arbeiter sind mit der Neuerung fehr wohl zufrieden.
Die Holz-Jalousie-Fabrik von Heinrich Freese, welche früher des Nachts und Sonntags arbeiten ließ, hat unter Mitwirkung ihres Arbeiteraus\chusses ihre Arbeitszeit nah und nah verkürzt und seit L April 1392 auf acht Stunden festgeseßt. Sie dauert von 7 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags mit Unterbrechung von zwei Pausen im Gesammtbetrage von zwei Stunden. Nur unter Zustimmung der Arbeiter- vertretung kann in dringenden Fällen die Arbeitszeit um zwei Stunden verlängert werden. Die Ausfagen der befragten Arbeiter gehen dahin, daß troß solher Verkürzung der Arbeitszeit der Verdienst derselbe geblieben ist wie früher; auch die ücher der Firma, welche bereitwilliast zur Ein- sicht vorgelegt wurden, bestätigen dies. Zu der zu meiner Üeberzeu- gung gelangten beiderseitigen Zufriedenheit, des Arbeitgebers und jeiner Angestellten, mögen dieselben Gründe beigetragen haben, welche ih oben bereits bezüglich der Fabrik von Heinte u. Blanckerßz er- wähnte. (Aus dem Jahresbericht des Regierungs- und Gewerberaths von Stülpnagel zu Berlin für 1892.)
/ Arbeitervere in.
Der am 2. Oktober 1891 unter der Devise „Thut Ehre Jeder- mann, habet die Brüder lieb, fürhtet Gott, ehret den König“ ge- gründete Arbeiterbund zu Flensburg zählt einschließlih der Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitgeber bereits ungefähr 500 Per- sonen und zeigt eine sehr gedeihlihe Entwickelung. Der Verein er- freut ih der thatkräftigsten Förderung der Arbeitgeber, bildet den Sammelpunkt für alle nicht socialdemokratishen Elemente der Flens- burger Arbeitershaft und wirkt {hon dadur allein segensreich. Der über Erwarten erstarkende, von socialdemokratischer Seite lebhaft be- fehdete Verein scheint eben gerade aus dieser Gegnerschaft seine Stärke zu gewinnen und sih zu einem beachtenswerthen Factor der Be- käâmpfung der Socialdemokratie zu entwickeln. (Aus dem YJahres- bericht des Negierungs- und Gewerberaths zu Schleswig für 1892.)
: Zur Arbeiterbewegung.
In Frankfurt a. M. wurde am Sonntag der Congreß der deutshen Steinmeßen und verwandten Berufsgenossen eröffnet. Nach dem „Vorwärts“ waren 24 Abgesandte anwesend, die 25 Ortschaften mit 3988 Gewerkschaftsmitgliedern vertraten. Aus den Berichten der Delegirten ging hervor, daß die einzelnen Organisationen wegen des im Steinmétßgewerbe herrshenden Niedergangs nicht mächtig genug sind, die in früheren Jahren gewonnenen Vortheile ihrem Um fange nah aufrecht zu erhalten.
Aus Mainz wird der „Köln. Ztg." berichtet, die Gesammtheit der früher boycottirten Brauereien habe öffentlih die Erklä- rung abgegeben, daß sie den Forderungen der Ausständigen gegenüber den früheren ablehnenden Standpunkt unverändert einnehme. (Vergl. Ny 121d B)
In Sonneberg haben die Maler der Puppenkovffabrik von Karl Müller, wie der „Vorwärts“ mittheilt, wegen Ver- weigerung einer Lohnerhöhung die Arbeit niedergelegt.
Aus Wien wird demselben Blatt berichtet, daß die dortigen Appreturarbeiterinnen durch den Ausstand ihre Forderungen durchgeseßt hätten.
Vom Grubenarbeiter-Congreß in Brüssel liegen folgende Meldungen des Wolffchen Bureaus vor:
Gestern Vormittag fand eine Vorversammlung der belgischen und französischen Delegirten statt, die über den Antrag beriethen, \ämmt- liche Regierungen aufzufordern, den Achtstundentag geseßlih, und zwar innerhalb einer bestimmten Frist, einzuführen, und im Falle der Ablehnung den allgemeinen Ausstand zu proclamiren. Zwei zum Congreß eingetroffene französische Deputirte, Basly und Lamendin, erhielten eine Vorladung, auf der Polizeibehörde zu erscheinen, von der sie den Befehl erhielten, Belgien vor Mitternacht zu verlassen. Obgleich der Professor Hektor Denis von der Brüsseler Universität und der Delegirte der belgishen Grubenarbeiter Gavr ot si zu dem Justiz-Minister begaben, um die Zurücknahme des Ausweisungsbefehles zu erwirïen, beschloß der Justiz-Minister, den Ausweisungsbefehl aufrecht zu erhalten. Die ausgewiesenen Delegirten sind alsdann Abends nah Frankreich zurügereist. Da die übrigen französischen Delegirten die Absicht kundgaben, wegen der Ausweisung Basly's und Lamendin?s gleichfalls Brüssel zu verlassen, nahm der Congreß eine Tagesordnung an, worin der Wunsch nah dem Verbleiben der französishen Dele- girten ausgesprochen wurde. Auf Grund dieses Beschlusses erklärten dann die französischen Delegirten, an den weiteren Berathungen theil- nehmen zu wollen.
In Venedig haben Zeitungsmeldungen zufolge am Sonntag die Cisenbahn- und Hafenlastträger, 600 an der Zahl, die Arbeit eingestellt, da ihnen die geforderten höheren Löhne nicht be- willigt wurden. Weitere 400 Personen sind dadurch beschäftigungslos geworden. Ein von dem Unternehmer vorgeschlagenes Schiedsgericht wurde von den Ausständigen abgelehnt. Die Ruhe ist bisher nirgends gestört.
Handel und Gewerbe.
London, 23. Mai. (W. T. B.) An der Küste 4 Weizen- ladungen angeboten.
6% Javazucker loco 187 fest, Rüben-Rohzucker loco 181 fest. — Chile-Kupfer 432, pr. 3 Monat 443.
Manchester, 23. Mai. (W. T. B.) 1zr Water Taylor 52 ôO0r Water Taylor 73, 20r Water Leigh 64, 30r Water Clayton 72, 32r Mock Brooke 75, 40r Mayoll 7§, 40r Medio Wilkinson 84, 32r Warpcops Lees 6F, 36 r Warpcops Rowland 73, 36r Warxcops Wellington 83, 40r Double Weston 84, 60r Double courant ee Ed 32“ 116 Yards 16 X 16 grey Printers aus 32r/46rx
62. Fest.
Glasgow, 23. Mai. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Noheisen betrugen in der vorigen Woche 7352 Tons gegen 7960 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.
St. Petersburg, 23. Mai. (W. T. B.) Das „Geseßblatt® veröffentlicht heute das Geseß, betreffend die Einführung der Zollsteuer von 1 Kopeken für 100 Rubel auf russische Creditbillets Res Nubelsteuer). Das Geseg tritt am 1./13. Juni d. J. in Krast.
Productenmarkt. Talg loco 59,09, pr. August —, Weizen loco 11,25, Roggen loco 8,60, Hafer loco 5,25, Hanf loco 44,00. Leinsaat loco 14,2%. Warm. : s
New-York, 23. Mai. (W. T. B.) Die Börse verkehrte in lustloser Haltung und wurde zum Schluß allgemein matt. Der Umsay der Actien betrug 159 000 Stück. Der Silbervorrath wird auf 270 000 Unzen geschäßt. Silberverkäufe fanden nicht statt.
Eine Million Dollars Gold wird am Donnerstag mit einem französishen Paketboot verschifft werden.
Weizen {chwächte ns nach Gröffnung etwas ab auf unerwartete ungünstige Kabelberichte, Realisirungen, günstiges Wetter im Westen, finanzielle Störungen; gegen den Schluß trat eine Besserung ein. Schluß stetig. Mais eröffnete {wah auf günstige Ernteberichte und erwartete Zunahme der Ankünfte, war dann allgemein fest wäh- rend des ganzen Tages.
Weizen-Verschiffun gen der leßten Woche von den atlantischen Hâfen der Vereinigten Staaten nah Großbritannien 104 000, do. nah Frankrei 14 000, do. nah anderen Häfen des Continents 103 000, do. von Californien und Oregon nah Großbritannien 30 000, do. nah anderen Häfen des Continents — Qrts.
Chicago, 23, Mai. (W. T. B.) Weizen s{hwächte sich nah Eröffnung auf Nachrichten aus Europa, Saale der Eingänge und
unahme der auf dem Ocean s{wimmenden Zufuhren etwas ab, päter erholt. Schluß \tetig. — Mais s{chwächte sich nach Eröffnung etwas ab, später erholt. Schluß stetig.
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
g 122.
Berlin, Mittwoh, den 24. Mai
R
Erkenutnisßz des Kammergerichts vom 17. April 1893, betreffend die Versäumniß des Religionsunterrichts durch Kinder von Dissidenten.
Im Namen des Königs! In der Strafsache gegen
den Zeitungsexpedienten Friedrih Wilhelm Brinkmann zu Hohen- mölsen, geboren am 8. Mai 1855 zu Wolmirstedt, Dissident,
wegen Uebertretung gegen die Polizeiverordnung des Ober-Prä- A sidenten der Provinz Sachsen vom 24. März 1881, Ja
auf die von dem Angeklagten gegen das Urtheil der Zweiten
Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Naumburg a. S.
vom 2. Februar 1893 eingelegte Revision — der Strafsenat des Königlichen Kammergerichts zu Berlin in seiner Sißung vom 17. April 1893, an welcher theilgenommen haben:
1) Groschuff, Senats-Präsident,
2) Simon, Geheimer Justiz-Rath,
3) Ziegler,
4) von UVechtriß-Steinkirch,
9) Boisly, Landgerichts-Rath,
als Nichter, Wiebe, Staatsantoalt,
als Beamter der Staatsanwaltschaft, Lautenbach, Referendar,
als Gerichts\chreiber,
für Necht erkannt: daß die Nevision des Angeklagten gegen das Urtheil der Zweiten Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Naumburg a. S. vom 2. Februar 1893 zurückzuweisen und die Kosten des Rechts- mittels dem Angeklagten aufzuerlegen. Bon MNechts Wegen. Gründe.
Die Mevision des Angeklagten, welhe Verletzung materiellen MNechtes behauptet, und die Rechtsbeständigkeit des Erlasses des Cultus-Ministers vom 16. Januar 1892 bestreitet, \ih insbesondere auf § 11 Theil 11 Tit. 12 des Allgemeinen Landrehts, auf das Geseß vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche, auf die §§ 1 bis 4 Theil IT Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts, Art. 12 der preußischen Verfassung, § 78 Theil Il Tit. 2 des Allgemeinen Landrechts, auf das Gesetz vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleichberehtigung der Confessionen in bürgerlicher und s\taats- bürgerlicher Beziehung, — beruft, kann für begründet nicht erachtet werden.
Die Feststellung des Schöffengerichts, welche der Berufungsrichter aufrechterhalten hat, und welche dahin geht:
daß der Angeklagte am 7., 9. und 10. November 1892 zu Hohenmölsen seinen Sohn Wilhelm je die erste Unterrichts- stunde in der dortigen Volksschule, in welcher bestimmungsgemäß evangelischer Religionsunterricht ertheilt wird, hat versäumen lassen, ohne vorherige Erlaubniß eingeholt oder eine aus- reichende Entschuldigung beigebracht zu baben, ist ohne Nechtsirrthum erfolgt und rechtfertigt die Anwendung der Polizeiverordnung des Ober-Präsidenten der Provinz Sachsen vom 24. Mârz 1881, betreffend die Bestrafung der Schulversäumnisse in den Elementarshulen der Provinz Sachsen (Amtsblatt der Regierung zu Merseburg 1881 Seite 140).
Nach § 1 dieser Vercrdnung „bedarf jedes Kind zu einer Ver- fäumniß der Schule, auch auf die kürzeste Zeit, einer Erlaubniß, jofern es nicht dur eigene Krankheit an dem Besuch der Schule ge- hindert wird“, und nah § 6 werden „Schulversäumnisse, für welche wegen Krankheit oder aus einem anderen triftigen Hinderungsgrund weder vorher die Erlaubniß eingeholt, noch binnen drei Tagen eine ausreichende Entschuldigung beigebracht is, an den Eltern 2c. mit einer Geldstrafe von 50 „4 bis 3 M, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft tritt, für jeden Tag, an welchem eine Schulversäumniß {stattgefunden hat, geahndet.“
Hiernach ist die Ausführung des Berufungsrichters, daß der An- geklagte, weil er die Erlaubniß zur Schulversäumniß seines Sohnes für den Religionsunterriht nachgesucht, aber nicht erhalten habe, zu bestrafen sei, vollkommen zutreffend; denn der Angeklagte hatte eben „die Erlaubniß niht vorher eingeholt.“
Gleihwohl erübrigt fich niht das Eingehen auf die vom An- geklagten angeregte und vom Schöffengericht ausführlich erörterte, vom Berufungsrichter im Sinne des Schöffengerichts gebilligte Rechtsfrage. Denn die Ausführungen des Angeklagten kommen darauf hinaus, daß er, weil er selbsi Dissident sei, einer Erlaubniß zur Versäumniß des Neligionsunterrihts für seinen Sohn nicht bedurft habe, fie enthalten deshalb die Behauptung, daß die Polizetverordnung, insoweit sie die Einholung jener Erlaubniß für die Versäumniß des Religions- unterrichts seitens der Kinder von Dissidenten vorschreibe, gegen die von ihm citirten Geseße verstoße.
Nur infoweit hat das Gericht mit der streitigen Rechtsfrage zu thun; es lehnt es ausdrücklich ab, die Rechtsbeständigkeit des Erla es des Herrn Cultus-Ministers vom 16. Januar 1892 und die Necht- mäßigkeit der Verweigerung der Erlaubniß zur Versäumniß des Religionsunterrichts seitens des Schulinspectors einer Prüfung zu unterziehen, weil diefe Erlaubniß nah der Polizeiverordnung allein von dem Schulinspector zu ertheilen ist, die Gründe für die Ver- weigerung der Erlaubniß daher nur im Verwaltung8wege von den vorgeseßten Dienstbehörden, nicht aber von dem Gericht, welches für diese Frage ganz unzuständig ist, zu prüfen sind.
Die vorgedachten Ausführungen des Angeklagten sind für zu- treffend niht erachtet worden.
Nach § 43 Theil IT Tit. 12 des Allgemeinen Landrechts und der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 14. Mai 1825 sind die Eltern, welche für den nöthigen Unterricht ihrer Kinder in ihrem Hause nicht sorgen können oder wollen, verpflichtet, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Geschieht leßteres, so „unterliegt der Umfang und die Art des dem Kinde dasclbst zu ertheilenden Unterrichts lediglih den Anordnungen der zuständigen Schulbehörde, und es kann dem Vater die Befugniß nicht zuge- sprohen werden, eigenmächtig in die von der Schulbehörde fest- geseßte Schulordnung einzugreifen. Es steht dem Vater daher auch niht zu, die Kinder an den Besuchen einzelner Lehrstunden den von der Schulbehörde getroffenen Bestimmungen entgegen zu hindern.“ (Urtheil des Kammergerihts vom 29. April 1886, Jahrbuh der Entscheidungen Band 6 Seite 294/295.) Dies gilt insbesondere au von dem Religionsunterricht, für den zu sorgen dem Vater vorzügli in § 75 Theil 11 Tit. 2 des Allgemeinen Landrechts zur Pflicht gemacht is. Was hier von der Schule im allgemeinen gesagt ist gilt auch von der Volksschule. /
Nach Art. 21 der Verfassungsurkunde für den preußishen Staat dürfen Eltern ihre Kinder nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öôffentlihe Volksschule vorgeschrieben ist. Demgemäß können die Eltern ihren Kindern zwar im Hause den Unterricht ertheilen lassen, doch muß derselbe den Vorschriften der Volksschule entsprechen. Geschieht dies nicht, wird das Kind in die öffentliche Volksschule auf- genommen, fo muß es dort au an allen Lehrstunden, insbesondere dem Neligionsunterricht, theilnehmen, soweit niht die Schulbehörde eine Ausnahme gestattet.
| Kammergerihts-Räthe,
1593.
Zu Unrecht beruft sih Revident auf § 11 Theil 11 Tit. 12 des Allgemeinen Landrehts. Wenn hiernach „Kinder, die in einer anderen Neligion, als welche in der öffentlihen Schule gelehrt wird, nach den Geseyen des Staats erzogen werden follen, dem NReligionsunterricht in derselben beizuwohnen nit an- gehalten werden können“, so ist hiermitnur der Grundsaß ausgesprochen, daß Kinder nicht zur Theilnahme an dem Religionsunterricht der öffent- lichen Schule gezwungen werden follen, wenn sie in einer anderen Religion nah den Gesetzen des Staats erzogen werden sollen. Demgemäß beweist diefe landrehtlihe Bestimmung gerade das Gegentheil von demn, was MRevident eien will; se beweist, daß eine Erlaubniß zur Versäumniß des NReligionsunterrihts der öffentlihen Schule nur ertheilt werden darf, wenn der Nachweis ge- führt wird, daß das Kind in einer anderen Religion nah den Ge- feßen des Staats erzogen werden soll.
__ Das Geseß vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der tirche, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Aus demselben folgt keineswegs, daß die Bestimmungen des § 11 Theil T1 Tit. 12 des All- meinen Landrechts jeßt au auf Kinder anzuwenden ist, welche ohne Religion erzogen werden sollen. Das gedachte Gesetz bestimmt nur die Form für den Austritt aus der Kirche und die bürgerliche Wirkung des- selben und bezieht sih auf Kinder überhaupt niht. Nach § 1 erfolgt der Austritt durch die Erklärung des Austretenden in Person vor dem MNichter seines Wohnorts. Demnach können nur verfügungsfähige Großjährige aus der Kirche austreten, und ist auch die Erklärung des Austritts durch geseßliche Vertreter unzulässig. Schulpflichtige Kinder müssen also, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Eltern der Kirche an-
T : , : V L f c Ap L gehören oder nicht, in einer Religion nah den Geseßen des Staats erzogen werden. :
Dieser Saß gilt aber auch für den Fall, daß die Kinder erst geboren sind, nachdem der Austritt der Eltern aus jeder Religions- gemeinschaft erfolgt war; auh diese müssen den Neligionsunterricht der öffentlichen Volksschule erhalten.
Ullerdinas ertennen die SS L bi8.4 Theil Il Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts die „vollkommene Glaubens- und Gewissens- reiheit an, DoM Ul Daraus nd! zu folgern daß [U pflichtige Kinder ohne jeden Neligionsunterriht erzogen werden dürfen. V L Ql G Chels bes Alla weinen Landrechts handelt „von den Rechten und Pflichten der Kirchen- und geistlihen Gesellschaften“. Den leßteren gegenüber ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit verkündet. Nicht um einen Glaubens- und Gewissenszwoang handelt es sich hier, sondern um den Unterricht in einer Religion.
Gbenso wenig kann Art. 12 der preußischen Verfassungsurkunde für die gegentheilige Ansicht verwerthet werden. Dies Gese gewähr- [leistet zwar „die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, die Vereinigung zu Religion8gesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffent- lichen Religionsübung“, gedenkt aber der Frage der Er- ¿tebUng der Kinder in der Neligion nt Bet [Ul pflichtigen Kindern kann man von Willensfreiheit in reli- giösen Fragen nicht sprechen, auf diese kann \sich deshalb diese Bestimmung über die Gewissensfreiheit überhaupt nicht beziehen. Der Vater aber wird dadur, daß [ein Kind irgend einen Religionsunterriht erhält, in feiner Gewissensfreiheit nicht beein- trächtigt.
Zwar bestimmt der § 78 Theil 11 Tit. 2 des Allgemeinen Landrechts, daß, solange Eltern über den ihren Kindern zu ertheilenden Neligionsunterricht einig sind, kein Dritter ein Recht hat, ihnen darin zu widersprehen ; doch regelt diese Bestimmung zunächst nur die gegenseitigen Rechte der Eltern in Beziehung auf den MNeligionsunterrihßt und beschränkt nicht die Rechte des Staats. Außerdem hat dieselbe aber, wie alle bezüglidßen Vor- schriften des Landrechts, zur Vorausseßung, daß irgend ein Neligions- unterriht ertheilt werden soll, gestattet dagegen niht die Erziehung der Kinder ohne jeden NReligionsunterricht.
Auch die Berufung auf ‘das Urtheil des Kammergerihts wider Ewald vom 6. Dezember 1888, 8. 536/88 (Jahrbuch der Entschei- dungen, Band 9 Seite 282 u. 283) ist nicht zutreffend. In den Gründen ist zwar dem damaligen Nevidenten „zugegeben worden, daß nah dem im § 11 Theil T1 Tit. 12 des Allgemeinen Landrechts ausgesprochenen Grundsay Schüler zur Theilnahme an dem Religionsunterricht in einer Confession, welcher sie bezw. ihre Eltern niht angehören, über- haupt nicht angehalten werden dürfen", do ist dabei ausdrüdlih ausgesprochen worden, daß „der Besuch einer Volksschule die darin aufgenommenen Schüler der Regel nach zur Theil- nahme an allen lehrplanmäßigen Unterrichtsgegen- ständen, zu welhen insbesondere auch der Neligions- unterricht gehört, verpflichtet“. Demgemäß ist in das Jahrbuch der Entscheidungen als Orundsatz der durch dies Urtheil entschiedenen Frage mit Necht aufgenommen worden:
„Nur durch vorschriftsmäßige Entbindung eines die Volksschule besuchenden Kindes von der Theilnahme an einem lehrplanmäßigen Unterrichts8gegenstande kann der Vater des Kindes, welches diesen Theil der Unterrichtung versäumt, von der Schulversäumniß befreit werden.“
Den gleichen Grundsay hat auch das Kammergericht im Urtheil vom 29. April 1886, 5s. 117/86 (Jahrbuh, Band 6 Seite 291) ausgesprochen und auch in der Praxis — zuleßt im Urtheil wider Späte vom 16. Januar 1893 (ungedruckt)— festgehalten. Nur in dem Urtheil wider Höffmann vom 6. Februar 1890, 8. 11/90 (Jahrbuch, Band 10 Seite A ist eine entgegengeseßte Ansicht ausgesprochen worden, welche jedoc aus den angeführten Gründen für zutreffend niht erahtet wird. Das Gericht hält vielmehr den oben ausgesprochenen Grundsatz voll aufrecht. E
In dieser Anficht wird dasfelbe au nicht beirrt durch die Bezug- nahme auf das Geseß vom 30. Juli 1869, betreffend die Gleichberechti- gung der Confessionen in bürgerlicher und staats8bürgerliher Beziehung ; denn es handelt si vorliegend um keine Beschränkung, welhe aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleitet wird, sondern allein darum, daß alle Eltern, mögen sie eine Religion haben oder nicht, verpflichtet sind, ihren Kindern wenigstens den NReligions- unterriht zu gewähren, der in der öffentlihen Volks\{hule gelehrt wird.
Auf die verschiedenen, vom Revidenten citirten Erlasse der preußischen Cultus-Minister hier einzugehen und ihre Rechtsbeständig- keit und Zweckmäßigkeit zu O liegt keine Dro vor, da — wie bereits oben ausgeführt ist — das Geriht sich lediglich mit der Frage zu beschäftigen hat, ob die in der Polizeiverordnung des Ober-Präsidenten vom 24. März 1881 vorgeschriebene Einholung einer Erlaubniß zur Versäumniß der Schule auch für den Neligions- unterriht von Dissidenten gefordert werden kann. |
Diese Frage ist unbedingt bejaht worden. Hieraus folgt die Zurückweisung der Revision und mußten die Kosten des erfolglosen Nechtsmittels nah § 505. der Strafprozeßordnung dem Nevidenten auferlegt werden.
Groschuff. Simon. Ziegler. von Uechtrit. Boisly.
Kunft und Wissenschaft.
Wie im vergangenen Jahre haben auch in diesem Früh- ling im März und April wieder auf Veranstaltung und unter
gmg des Ersten Secretars des Kaiserlichen Arhäologisczex Znstituts in Athen, Herrn Professors Dörpfeld, zwet Reisen zur Besichtigung antiker Pläße und Bautew in Griechenland T, ,
An der ersten Reise, welche antiquarisch besonders interessante Punkte im Peloponnes zum Ziel hatte, betheiligten sich 25 Philologen und Archäologea; neun deutsche, fünf ameriktanishe, zwei dänische, drei italienise, vier öster- reichische, ein ruffisher und ein serbischer. — Man benutzte am ersten Tage von Athen bis Nauplia einen Extrazug der Eisenbahn, welcher den Vortheil bot, daß an den bemerkens- werthen Stellen angehalten werden konnte. Der zweite Tag war Epidauros gewidmet, welches dur die grießischen Aus- grabungen eine gesteigerte Wichtigkeit gewonnen hat. Am dritten Tage war man in Mykenai und bei dem kürzlich von den Amerikanern ausgegrabenen Hera-Tempel von Argos, am vierten Tage in Tirynt und Argos und erreiczte Abends Tripolis. Von hier aus wurden Mantinea und Tegea befucht. Am sechsten Tage wurden die Ruinen von Megalopolis eingehend befihtigt und man war Zeuge der Ausgrabungsarbeiten, welche das englishe Archäologische Jnstitut dort gegenwärtig fortseßt. Von Megalopolis führte ein dreitägiger Ritt bis Olympia, mit Besichtigung der Tempel in Lykosura, Bassai und beim Dorfe Masi. Zum Schluß erläuterte Herr Dörp- feld drei Tage lang die Ruinen von Olympia, an deren Auf- deckung er in hervorragender Weife betheiligt gewesen ist.
Nach Beendigung dieser Studienreise wurde ein zweiter Ausflug zu Schiff unternommen, und da für diefen ein eigener Dampfer gemiethet werden mußte, so war cine zahl- reichere Betheiligung, durch welche die Kosten für are Einzelnen sich zuglei sehr ermäßigten, möglich. Eine Gesellschaft von 62 Perjonen verschiedener Nationen, worunter der Kaiserliche Gesandte in Athen, Graf Wesdehlen, schiffte fiham 19. April auf der „ZJris“ ein. Das Wetter war der se{chstägigen Fahrt günstig. Erstes Ziel war der Tempel es Aigina, Nachts fuhr man nach Laurion hinüber, besichtigte früh das von den Ameri- kanern jüngst ausgegrabene Theater in Thorikos, und an Marathon vorüber erreihte man Rhamnus, dessen Burg und Tempel durch griehishe Ausgrabung kürzli kennt- licher geworden sind. Abends wurde im Hafen von Eretria Anker geworfen. Am anderen Morgen fand die Besichtigung der Ruinen von Eretria, darunter des leßthin von den Ameri- kanern ausgegrabenen Theaters, statt, und Nachmittags war man an der gegenüberliegenden Küste im Heiligthum des Amphiaraos in Oropos, wo Herr Dörpfeld die von den Griehen ausgegrabenen Bauten, Tempel, Theater, Halle U. \. w., erläuterte. Nachts ging die Fahrt nah Delos, wo man bei Sonnenaufgang eintraf. Der ganze Tag wurde zur Betrachtung der durch franzöfishe Ausgrabung freigelegten Bauten verwendet. Am Morgen des fünften Tages hatte das Schiff den Hafen von Samos erreiht, wo Mufeum und Ruinen der alten Stadt in Augenschein genommen wurden. Nachts ging die Fahrt nah der Jnsel Mykonos zuxrück, wo sich die Sammlung der meisten bei den französtschen Aus- grabungen auf Delos gemachten Funde befindet, nah deren Betrachtung die Rückfahrt nah dem Piräus erfolgte, wo man Abends anlangte. Am Tempel von Sunion auszzusteigen, hatte die See nicht erlaubt.
Von den Theilnehmern dieser Jnselreise haben fih {hon mehrere zu der nächsten, im Frühjahre 1894, wieder gemeldet, als deren Ziele vorläufig Delos, Samos, Milet, Priene, Ephefos, Pergamon und Aigina in Aussiht genommen sind.
Große Berliner Kunstausstellung. i II. Das Ausland.
L. K. — Die diesjährige Ausstellung führt offiziell nicht den Titel „international“, gleihwohl ist der Antheil, den das Ausland an ihren Darbietungen und voraussichtlich auch an ihren Erfolgen hat, ziemlih bedeutend. Es stnd meist Nach- klänge der Münchener Ausstellung des Jahres 1891, Er- \cheinungen, die ihre Anziehungskraft auf das deutsche Publikum bereits bewährt haben, die uns hier begegnen. So ganz besonders die abgeschlossene und reichhaltige Gruppe von Werken schottisher Maler, die ohne Zweifel, wie in München auch bei uns die pièce de résistanee der Aus- stellung bilden wird. Als 1890 auf der Grosvenor Erhibition in London eine Deputation der Münchener Kunstgeno}senschaft auf die neu aufblühende „school of Glasgow“ aufmertjam geworden, knüpfte man mit den Schotten directe Verhand- lungen an, und seitdem dürfen ihre Bilder auf keiner größeren Ausstellung des Continents fehlen, die Anspruch: auf Actualität erhebt. Wenn der Reiz der Neuheit, die Ueberraschung, welche die oft seltsam skizzenhafte Art dieser Maler nothwendiger- weise bei der ersten Bekanntschaft erregen muß, einmal ver- flogen ist, wird das Urtheil über die wirkliche Leiftung der. heute vielumstrittenen „Progress and Poverty School“, wie: man sie spöttish in der Heimath genannt hat, leichter und. auhch gerehter sein, als es heute noch fein kann. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß eine große Summe Talent hier vereinigt ist, ohne daß, wie fanatische Enthusiasten wollen, der Name „Hoy of Glasgow“
ohne weiteres identifch mit Genie ist. Fee Experimentatoren; sind die meisten Maler dieser Gruppe, viele auh glü@liche. Der Führer der Schule Arthur Melvikle fehlt in unserer Ausstellung; von anderen Hauptvertretern derselben treffen wir mit sehr bemerkenswerthen Leistungen James Guthrüe, Edward Walton und George Henry. Die beiden mäun=- lichen Bildnisse der erstgenannten, zumal das vornehme großzügige Neprôäsentationsdild des Erzbischofs vou Glasgow Charles C. Eyre in violettem Ornat, tragen mir keinerlei Bedenken, den besten Leistungen der engkischen Porträtmalerei gleichzustellen. Und das will etwas fagen in einer Ausstellung, in der Herkomer mit cinem meisterhaften Bildniß der Großz= herzogin von Mecklenburg-Schwerin und Georg Sauter mit zwei niht minder bedeutenden Männerporträts erschienen ist. Wesentlich energischer spricht sih die Eigenart G.'s noch in dem „Obßgarten“ aus, einem feingesti. ammten Naturausschnitt voll Licht v.nd Farbe, wenngleich eine gewisse Anlehnung an
D H A M s big: ¿Mia Ä nis A6