1893 / 128 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 May 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

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| 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition | des Deutschen Reichs-Anzeigers |

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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D 6 , 9 i , O & ¿ 128, Berlin, Mittwoch, den 31. Mai, Abends. 193. E ———— —————————— a —— —— T E ———————— E M E m L L a s E Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Dem zum Vice-Konsul der Vereinigten Staaten von | in theilweiser Abänderung der ersteren wird Folgendes

dem Director im Reichsamt des Jnnern Nieberding | Amerika in Düsseldorf ernannten Herrn Emil Hoette ist | bestimmt: : | . i: die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse | namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. Der § 3 der erstgenannten Verordnung erhält nachstehende ( Fassung:

mit Eichenlaub und dem Stern,

dem Kammergerichts-Nath, Geheimen Ober-Justiz-Rath Gottschewski zu Berlin den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem katholischen Pfarrer Schadeck zu Wiesenthal im Kreise Münsterberg den Rothen Adler-Orden vierter Klasse,

dem Ober-Postkassen-Rendanten, Rehnungs-Rath Fischer zu Breslau den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse,

dem Ersten Prediger der Brüdergemeinde zu Gnadenfrei im Kreise Reichenbach Krüger den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, sowie

dem pensionirten berittenen Gendarmen Rogowsky zu Sierenz im Kreise Mülhausen i. E. das Allgemeine Ehren- zeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst gerußt :

den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Il signien zu ertheilen und zwar: der goldenen Kette zum Großkre uz des Groß- herzoglih badishen Ordens vom Zähringer Lowen:

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dem Königlichen Gesandten beim Päpstlichen Stuhle,

Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn von Bülow;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Schwertern des Großherzoglich sächsischen Haus-Vrdens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken:

dem Scecond-Lieutenant der Reserve des 9. Badischen Junfanterie-Regiments Nr. 113 Dr. Stuhlmann, in Diensten des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika ;

ferner : des Comthurkreuzes des Kaiserlich und' Königlich österreihish-ungarishen Franz-Joseph-Vrdens:

dem Kaiserlihen Konsul in San-Francisco mit dem Charafter als General-Konsul R osenthal;

des Ritterkreuzes des Königlich belgischen

Leopold-Ordens:

dem Kaiserlichen (Wahl-) Konsul in Brüssel Müser; der von Seiner Hoheit dem Sultan von Sansibar verliehenen vierten Stufe der zweiten Kla]je des

OPdens „der trahlende Stern:

dem Capitän in der Flottille des Kaiserlihen Gouverne- ments von Deutsch:Ostafrika Grafen von Pfeil; sowie

des Großherrlich türkishen Osmanié-Ordens

vierter Klasse:

dem Second-Lieutenant vom Cürassier:Negiment Herzog Friedrih Eugen von Württemberg (Westpreußisches) Nr. 5 Fullerton-Carnegie, commandirt zur Kaiserlichen Gesandt- schaft in Bukarest.

Deutsches Rei ch.

Die unter dem 26. Mai d. J. von dem Kaiserlichen Botschafter in Madrid und dem Königlich spanischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnete Declaration, durch welche das zwishen Deutschland und Spanien bestehende, durch Notenaustaush vom 29./30. Juni v. J. getroffene Abk ommen wegen provisorischer Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen auf die Zeit bis einschließlich zum 30. Juni d. J. weiter verlängert worden ist („Reichs-Anzeiger“ Nr. 126 vom 29. Mai d. J.) lautet in ihrem deutschen Texte folgendermaßen:

Die Unterzeichneten, der außerordentlihe und bevoll- mächtigte A Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und der Staats-Minister Seiner Mazestät des Königs von Spanien, sind, mit Genehmigung ihrer Re- gierungen, dahin übereingekommen, daß die in Madrid am vierundzwanzigsten März achtzehnhundert und dreiundneunzig unterzeichnete Declaration, betreffend die Verlängerung des provisorischen Abkommens über die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Spanien, bis zum dreißigsten Juni achtzehn- hundert und dreiundneunzig einschließlich in Kraft bleiben soll.

In doppelter Ausfertigung unterzeichnet zu Madrid, am sech8undzwanzigsten Mai achtzehnhundert und dreiundneunzig.

von Radowi1ß. S. Morel, (L. S.) (L. S.)

BetanntmaGung

Bei dem Kaiserlichen Postamt in Tempelhof tritt am 2 U O ene OTentlie ernsprechstelle in Nj fi f , W A Wirksamkeit.

Für die Benuzung dieser Stelle kommen die allgemein O : Q ] gültigen Bedingungen in Anwendung.

Berlin C., den 29. Mai 1893.

Der Kaiserliche Ober-Postdirector, Geheime Ober-Postrath. Gries ha.

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Landespolizeilihe Anordnung.

Auf Grund der 88 6 und 7 des Reichsgeseßes vom 23. Zuni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des § 3 des hierzu ergangenen Preußischen Ausführungsgeseßes vom 12. März 1881 ordne ih hierdurch mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Folgendes an:

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Alle aus dem Auslande in den Regierungsbezirk G u m- binnen zur Einfuhr oder Durchfuhr gelangenden Pferde sind an der Landesgrenze durh einen beamteten Thierarzt auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen.

Die an einer übertragbaren Seuche leidenden Pferde sind gemäß S 6 des Reichs-Seuchengeseßes von der Einfuhr aus- zuschließen. Dasselbe gilt von sämmtlichen, zu einem u demselben Transport gehörigen Pferden, sobald sich nur e einziges als mit einer übertragbaren Seuche behaftet er- weisen sollte.

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Die thierärztlihe Untersuchung findet an den Zoll- stellen statt.

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Die Einfuhr von Pferden Zollstellen gestattet :

Colletzishken, Laugßargen, Schmalleningken, Schir- windt, Eydtkuhnen, Kallweitshen, Mierunsken, Czy- mochen, Prostken und Dlottowen.

Die Einfuhr findet jedoch an den genannten Zollstellen nux an bestimmten Tagen statt, welche in den einzelnen Kreisen durch die Kreisblätter bekannt gemacht werden.

Außerdem sind die Herren Landräthe der Grenzkreise“er- mächtigt, je nah Bedürfniß und je nah der Abkömmlichkeit des beamteten Thierarztes die Einfuhr über die zu ihren Kreisen gehörigen Zollstellen auch an anderen Tagen zu gestatten.

Ferner wird der Königliche Landrath

ist fortan nur über folgende

h des Kreises Tilsit ermächtigt, nah Bedürfniß die Einfuhr von Pferden auch bei der Zollstele Laugallen zu gestatten.

Alle übrigen Zollstellen sind für die Einfuhr von Pferden geschlossen. |

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Für die Untersuchung ist von demjenigen, welher Pferde zur Ein- oder Durchfuhr aus dem Ausland einbringt, an die Zollstelle eine Vergütung zu entrichten, welhe für jedes Pferd 3 6 beträgt.

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Der beamtete Thierarzt hat dem Jmporteur ohne be sondere Vergütung eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, daß die einzuführenden Pferde an keiner übertrag- baren Seuche leiden, auch einer solchen niht verdächtig sind.

8 6.

Bezüglich der Untersuchung derjenigen Pferde, welche im kleinen Grenzverkehr die Landesgrenze regelmäßig hin- und herpassiren, wird besondere Bestimmung vorbehalten.

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Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §8 65 Nr. 1, 66 Nr. 1 des Reichsgeseßes vom 23. Juni 1880 und des § 328 des Reichs- Strafgeseßbuchs.

8 8.

Diese Anordnung tritt am 22. Mai d. J. in Kraft.

Gumbinnen, den 12. Mai 1893.

Der Königliche Regierungs-Präsident.

VELLOLDA UN g, betreffend die Untersuhung der zur Einfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine an der Landesgrenze. Im Anschluß an die Verordnungen vom 7. und 12. v. M. (Amtsbl. 1893, Stü 16, Seite 171 und Stück 17, Seite 179), betreffend die Untersuhung der zur Einfuhr gelangenden

Pferde, Wiederkäuer und Schweine an der Landesgrenze, und

„Die Einfuhr findet, vorbehaltlih der durch die Ver- ordnung vom 21. März d. J. für die Schweine-Einfuhr nah Aachen (Bahnhof Templerbend) getroffenen besonderen Bestimmung, nach welcher solhe auch am Montag zulässig bleibt, am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend jeder Woche statt. Fällt auf einen der beiden ersteren Tage ein Feiertag, so ist die Einfuhr an dem nachfolgenden Tage und, wenn auf den Sonnabend ein Feiertag fällt, die Einfuhr am vorhergehenden Tage gestattet. Die einzuführenden Transporte #sti Abend vor dem Einführungstage un Bahnzuges a. für den Uebergangspunfkt Dalheim dem Königlichen Kreis-Thierarzt Beckers zu Heinsbera,

b. für den Uebergangspunkt Aachen (Bahrhof Templer- bend) dem Königlichen Departements - Thierarzt Dr. Schmidt hierselbit,

e. für die Eisenbahn-Station St. Vith dem commissa-

rischen Kreis-Thierarzt Knörchen zu St. Vith,

d. für den Uebergangspunkt Herbesthal dem commissa-

rischen Kreis-Thierarzt Steil zu Euper anzumelden.“ Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 29. d. 2 in Kraft. Aachen, den 20. Mai 1893. Der Regierungs-Präsident. von Hartmann.

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Königreich Preußen.

Sin Matott-7 »o T nto r Voran At ant av11 t - L L ELL Majestät Der Kon1tg baben Ullergnädigit gerugti 2 E E E ms N É 9 den bisherigen Seminar-Oberlehrer Bruno Brüdckner T î , T ot a VNivortnyr 2 Bn BHHnon amts zu Genthin zum Seminar-Otrector zu ernennen, jowie I Cor ot alonrotiy o 5 41 Va amral am on (Ch avrnti os dem Kreissecretär Hensel zu Fnowrazlaw den Charatter a lot -M, 29 »"rl oh 0+ 2 : als Kanzlei-Rath zu verleihen. ) j C af n tr nd 17 - «F Dams Ministerium für Landm j Dom nd Tg UNnD 7FOTIENn CNi P + (of Ctahorct Ny Drt or ator Eo Die zum Geschäftsbercih der Königlichen Klojterkammer zu Hannover gehörige Vberförjterjitel La pring » V E+ p F D Andr ott 1 A zum 1. Oktober d. F. anderweit I S wt L m E T A E S T E R a Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und I trt nal-MNnanolonon h ot+4 on Medizinal-Angelegen!k C LCIL. No = 3411 Divortnr Nr tkn orn h P ch Dem Seminar-VDirector Brucner 1} orat des Schullehrer-Seminars zu Gent No D oimho Gor 7 My N Dem Zeichenlchrer am Re Ma

Friedrih Schürmann ist worden.

Bekanntma ung. E L

Auf Veranlassung Seiner Excellenz des Herrn der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angel werden im Jnstitut für Jnfectionskrankheiten 1! Mitte Juni d. J. ab unentgeltlihe Vorlesunc praktische Aerzte über Cholera abgehalten werden. Je Cyklus dieser Vorlesungen ist auf eine Woche und auf täglie zwei Stunden berechnet. Es können dazu etwa 50 Zuhorer zugelassen werden. Anmeldungen wolle man gefälligst an den unterzeihneten Director des Instituts, Charitéstraße 1 hier selbst, richten.

Berlin, den 30. Mai 1893.

Der Director des Jnstituts für Jnfectionskrankheiten.

R. Koch, Geheimer Medizinal-Rath.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Der bisherige Rendant des Staatsschuldbuch - Bureaus, Rechnungs-Rath Cramer ist zum Dirigenten der Controle der Staatspapiere,

der bisherige Ober-Buchhalter, Rehnungs-Rath Metz eltin zum Rendanten des Staats|\chuldbuch-Bureaus, und

der bisherige Geheime expedirende Secretär und Calculator Ehrmann zum Ober-Buchhalter in dem Staatsschuldbuch- Bureau ernannt worden.

BekanntmacGung. Aus Anlaß der am 2. Juni 1893, Vormittags 9 Uhr, auf dem Tempelhofer Felde stattfindenden Parade wird von 8 Uhr ad bis zur Beendigung derselben die Tempelbofer Chauffee ür

V v ° Í Wagen und Reiter gesperrt.

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