1893 / 134 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Jun 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs

und

-Anzeiger

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

3W., Wilhelmstraße Nr. 32, Einz

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| / Verlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32. |

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Berlin, Mittwoch, den 7. Juni, Abends. 193.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landrath a. D. Tenge zu Nietberg im Kreise

Wiedenbrück und dem Rentmeister zu Berlin, bisher zu Dirschau, vierter Klasse,

dem Gruben-Director Grolman zu Buer im Kreise Recklinghausen den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

dem emeritirten Hauptlehrer Hesselmann zu Wizthelden im Kreise Solingen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, sowie

den früheren Gemeinde-Vorstehern Peter zu Busendorf im Kreise Zauch-Belzig, Lehmann zu Dalichow im Kreise güterbog-Luckenwalde und Schlüter zu Stangenhagen, des- selben Kreises, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

, Major”a. D. von Lattre den Rothen Adler-Orden

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

den nahbenannten Offizieren 2c. die Erlaubniß zur An- legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar :

&.

des Großkreuzes des Herzoglich anhaltischen

Haus-Ordens Albreht?s des Bären: dem General der Cavallerie von Hänisch, commandi- rendem General des IV. Armee-Corps:

Des Commandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsischen Albrehts-Ordens:

. dem Obersten Pulkowski, à la suite des Westfälishen Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 7 und Jnspecteur der 3. Artillerie- Depot-IJnspection:

des Nitterkreuzes erster Klasse des Königlich

bayerishen Militär-Verdienst-Ordens: dem Oberst-Lieutenant Freiherrn von Ey B, à la. Wte des Fuß-Artillerie-Regiments Nr. 10 und Junspecteur der 4. Artillerie-Depot-Jnspection : sowie der Fürstlich schwarzburgischen Ehren-Medaille in Silber: dem Feldwebel Wagner in der Schloß-Garde-Compagnie.

Deutsches Neich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht :

dem Hilfszrath im Reichs-Marineamt, Admiralitäts-Rath

RNottok den Charakter als Wirklicher Admiralitäts-Rath zu verleihen.

_

Dem Verweser des Kaiserlichen Vice-Konsulats in Rustschuk, Vice-Konsul Wever ist auf Grund des 81 des Gescßes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit 8 85 des Geseßes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Vice-Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schußgenossen, mit Einschluß der unter deutshem Schuße lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

__ dem Kaufmann Franz Albert Claaßen und dem Kaufmann Francis Blair Stoddart zu Danzig den Charakter als Commerzien-Rath zu verleihen; ferner infolge der von der Stadtverordneten - Versammlung zu Kreuznach getroffenen Wahlen den Kaufmann und Stadtver- ordneten Friedrich Beinbreh und den praktischen Arzt und Stadtverordneten Dr. Engelmann daselbst als unbe- oldete Beigeordnete der Stadt Kreuznach für die geseßliche misdauer von sechs Jahren, sowie infolge der von der Stadtverordneten-Versammlung zu Wald toifeten Wiederwahl den bisherigen unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Wald, Nentner n e Otto 0 ppe daselbst, in gleiher Eigenschaft für eine fernere mlsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Verordnung,

betreffend die Auseinandersezung zwischen dem Staat und der Gemeinde Helgoland hinsichtlih der Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemein-

F

wesens. Vom 17. Mai 1893. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von

Preußen ch. verordnen auf Grund des 8 9 des Gesetzes, be Vereinigung der Jnsel Helgoland mit der preußishen Mon- archie, vom 18. Februar 1891 (Gesez-Samml. S. 11) hier- durch, was folgt:

reffend die

Einziger Paragraph. __ Die Auseinanderseßung zwischen dem Staat und der Ge- meinde Helgoland hinsichtlih der Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemeinwesens erfolgt vom 1. Juli d. J. ab nah den in der Anlage enthaltenen Bestimmungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktent Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, Schloß, den 17. Mai 1893. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg. Miquel. Anlage. : i: Auseinandersegzung preußischen Staat und der Gemeinde hinsihtlich der Grundstücke des bisherigen VDelgoländer Gemeinwesens.

Grundstücke des

zwischen dem Helgoland

Die werden, soweit sie im Oberlande der Insel belegen sind, dem preu- ßischen Staat, soweit sie im Unterlaude liegen, nebft der Düne und der Austernbank der Gemeinde Helgoland mit den nachstehend unter 1 bis 7 verzeichneten Ausnahmen und Nebenbestimmungen zum Eigenthum überwiesen.

1) Das bisherige Wasserreservoir im Oberlande verbleibt im Eigenthum der Gemeinde. Ebenso verbleiben die im Oberlande be- legenen Schul- und Kirchengrundstücke im Eigenthum der Gemeinde beziehungsweise der Kirchengemeinde.

2) Der Staat ist verpflichtet, der Gemeinde zur Anlegung eines Krankenhauses und eines Begräbnißplatzes ein genügend großes, vom Staat selbst zu bestimmendes Grundstück im Oberlande als Eigen- thum zu überweisen.

3) Die öffentlihen Wege auf dem Oberlande und der Umgang um das Oberland am Rande der Klippe bleiben dem öffentlichen Verkehr erhalten. Die Unterhaltung der öffentlihen Wege und der Schubzäune längs der Klippe liegt der Gemeinde ob.

4) Im Unterlande steht dem Staat das Eigenthum zu:

a, an dem Gerichtsgebäude nebst dem Vorgarten und dem Ge- fänguiß;

b. an dem, neben dem fiscalishen vormals Botter’schen Hause belegenen Postgebäude;

c. an der Grundflähe in der Tiefe des Landes zwischen der Victoriastraße und der Jütland-Terrasse, begrenzt von “dem Post- grundstück und einer Linie in Verlängerung der Nükseite des neuen Conversationshauses, sowie an dem vor dieser Grundfläche belegenen Strande, jedoch mit der Beschränkung, daß der von der Fütland- Terrasse nah der Victoriastraße führende Weg als öffentliher Weg so lange bestehen bleiben soll, bis auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Staat und der Gemeinde eine ändere Wegeverbindung von der Jütland-Terrasse nah der Victoriastraße hergestellt sein wird; d. an einem Streifen Landes in der Breite von 4 m an der Jütland-Terrasse unmittelbar vor dem fiscalishen vormals Botter’schen Hause und dem Postgrundstück mit der weiteren Bestimmung, daß zwischen diesem Streifen Landes und dem Meere Gebäude nur in einer Entfernung von 15 m von der Grenze des Streifens ab er- richtet werden dürfen ;

e. an einem, von dem Staat näher zu bestimmenden 30 qm an der Nordwestecke des Unterlandes in der Petroleumschuppens;

f. an den, über den jeßigen, nah dem gewöhnlichen mittleren Wasserstand festzusezenden Bestand der Insel hinausgehenden An- landungen.

Der Grenzlauf zu 4c und d is auf einer von dem Gemeinde- Vorsteher und dem Director der Biologischen Anstalt am 4. Februar 1893 vollzogenen Karte nachgewiesen.

9) Von der Ueberweisung der Grundstücke des Gemeinwesens im Unterlande an die Gemeinde wird nicht berührt die seitens der Reichs- Marineverwaltung am Südende des Unterlandes der Insel durch Anschüttung hergestellte Grundfläche. Diese verbleibt im Eigenthum

bisherigen Helgoländer Gemeinwesens

laße von Nahe des

des Reichs. Der Gemeinde steht jedoch an dem Streifen Landes zwishen dem neuen Badehause und dem Materialienshuppen

(Schmiede) der Fortification, sowie an einer Fläche Landes, welche durch eine Linie begrenzt wird, die in Verlängerung der westlichen Grenze des Schuppens nah Süden und von dort, in einer Entfernung von 3 m parallel der südlihen Grenze des neuen Badehauses, bis zur Klippe verläuft, das Eigenthum mit der Maßgabe zu, daß diese beiden Landflächen, soweit sie niht südlih hinter dem Badehause liegen, die Cigenschaft eines öffentlihen Weges haben und in dieser Eigenschaft von der Gemeinde zu unterhalten sind.

Der Grenzlauf ist auf einer von dem Major in der 1. Ingenieur- S Fellbaum am 3. November 1892 vollzogenen Karte nach- gewiesen.

6) Die Gemeinde ist dem Staat NReichs- Postverwaltung den zum Bau eines neuen Postgebäudes er- forderlihen Theil des alten Conversationshauses durch Abbruch der Baulichkeiten freizulegen und die Grundfläche zu dem Preise von 20 M

gegenüber verpflichtet, der

7) Die Unterhaltung der Seebadeanstalt nebst Zubehör, ins- besondere au der Düne, ist Sache der Gemeinde und bat auf deren Kosten zu erfolgen. Dieselbe is dabei dem Aufsihtsrecht des Staats unkerworfen.

Gbenso liegt die Ausführung anderweiter dem Zwecke der Bade- anstalt dienenden Maßnahmen , insbesondere einer etwaigen Kanalisa- tion, der Gemeinde ob.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

__ Der Gerichts - Assessor John Koch is zum Justitiar der Central-Verwaltung für die Königlichen Steinkohlen-Bergwerke König und Königin Luise in Zabrze ernannt worden.

Ministerium für L

Landwirthschaft, Domänen un

d Forsten. n

ie Oberförsterstelle zu Neunkirchen im Regie- rungsbezirk Trier ist zum 1. September d. J. anderweit zu e

beseßen.

ZEN. S

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Vetanutmah ung.

__ Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be- wirkten

393. Verloosung der 4/,procentigen Prioritäts- Obligationen von 1860 und 32. Verloosung der 4/¿procentigen Partial-Obli-

gationen von 1861 der Homburger Eisenbahngesellschaft sind folgende Nummern gezogen worden : I. von 1860. Litt. A. zu 1000 Fl = 1714 4 29 4. Nr. 143 bis 146. 148. 151. 153. 160. 260. 261. 264 bis 269. 284. Summe 17 Stück über 17000 Fl. = 29142 M 93S Latt, B. zu 000 Fl = S7 M 14 A 78. 75. 77. 80. 84 bis 86. 88 bis 90. 93. 96.

Nr. 783. 561. DIS DOS. O1 O4 D, DIS De 584.

720. Summe 27 Stück über 13500 Fl. = 23142 M 78 Litt. C. zu 100 Fl. = 171 M 483 L Ier. (29 bis 733. 735 bis 738. 742. 745. 748. 752. 706 bis 760. 764. 766 bis 768. 1326. 1328. 1330. 1332 bis 1346 bis 1348. 1350. 1426. 1428. 1433, Summe 53 Stück über 5300 Fl.

2

758. (71. 1314. 1315. 1320. 1325. 1339. 1338 bis 1341. 1344. 1356. 1357. 1359. 1366. 1421. 1422.

9085 M, 79 F. [T. von 1861, zu 500 Fl. S070 M 14 A. Nr. 1.71. 81.88. 92.196. 129, 138. 142. 174 Summe 10 Stück über 5000 Fl. = 8571 M 40 A

J

Den Besißern werden die Obligationen von 1860 zum 1. Januar 1894, 7 j v 1801. „L Bul 1894 mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag der Stücke von 1860 vom 2. Januar 1894 ab, y H v AOGL , 2 QULL 1804 ab gegen Quittung und Rückgabe derselben und der nach diesen Terminen zahlbar werdenden Zinsscheine Rethe: V/ Nr. 4

bis 16 nebst Anweisungen für die Reihe VI bei der Staatsschulden-Tilgungskasse in Berlin, Taubenstraße 29, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Aus\{hluß der Sonn- und Festtage und der leßten drei Geschäftstage jeden Monats. i Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs- Hauptkassen, in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse und ‘in uen v. d. Höhe bei der Steuerkasse. Zu diesem Zwecke önnen die Obligationen von 1860 nebst Zubehör {hon vom 1. De- zember 1893 ab, die Obligationen von 1861 nebst 1894 ab einer dieser Kassen eingereiht werden, welche sie der Staats- shulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nah erfolgter Feststellung die Auszahlung vom 2. Januar 1894 bezw. 2. Juli 1894 ab bewirkt. Der Betrag der ctwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten. Die Verzinsung hört auf: bei den verloosten Obligationen von 1860 mit

dem 1. Januar 1894, bei den verlooste

Zubehör schon vom 1. Juni

n Obligationen von 181 mit

für das Quadratmeter zu verkaufen.

dem 1. Juli 1894.