1912 / 252 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Oct 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Ad“ M7. 09157 M H “¿E IDTITNIICTS SUDII

N E S ee g... gebnt8. E

__ Befördert: Milt\{ch_ (Weimar), Oberlt. der Res. des Ulan. Negts. Graf Haeseler (2. Brandenburg.) Nr. 11, zum NRittm., Klausa (1 Cassel), Lt. der Res. des 2. Wesifäl. Feldart. Regts. Nr. 22, zum Oberlt.; zu Lis. der Res.: die Vizefeldw. bzw. Vize- wahtm.: Geyer (Mühlhaufen i. Th.), des Inf. Negts. Hessen- Homburg Nr. 166, ff (Marburg), des 1. Oberelsä}. Inf. Negts. Nr. 167, Hoffmann (Meiningen), des 2. Kurbes). Feldart. Regts. Nr. 47; zu Oberlts.: die Lts. der Res.: Nüssle (KarlE- ruhe) des 2. Bad. Gren. Regts. Kaiser - Wilbelm 1. Nr. 110, Burger (Kalsruhe) des 9. Bad. Inf. Regts. Nr. 170, Liese (Stockah) des 4. Lothring. Feldart. Regts. Nr. 70; die Lts.: Hauser (Offenburg) der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Mohr (Mannheim) der Landw. Kav. 1. Aufgebots, Specht (Donau- eshingen) der Landw. Feldart. 1. Aufgebots; zu Lts. der Res. : die BVizefeldw. bzw. Vizewachtm. : Adamczewski (Mannhetm) des Inf. Negts. ron Lüßow (1. Rhein ) Nr. 25, Grüneisen (11 Mülhausen i. E.), Stehle (Mannheim), des 4. Bad. Inf. Regts. Prinz Wil- belm Nr. 112, Werz (Stockach), des 7. Bad. Inf. Regts. Nr.*142, M oufang (Heidelberg), des 2. Bad. Drag. Negts. Nr. 21, Goetz Danaueschingen), Weill (Heidelberg), des 4. Bad. Feldart. Regts. ir. 66; Künkele (Straßburg), -Lt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, zum Oberlt. Twelbeck (Graudenz), Oberlt. der Landw. Inf. 1. Auf- gebots, zum Hauptm., Gohlke (Willy) (Graudenz), Lt. der Res. des Ulan. Regts. von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 4, zum Oberlt.

__- Angestellt: Wannow (Neustadt), Lt. der Landw. a. D., zuleßt in der Landw. Ftldart. Feldart. 1. Aufgebots, als Lt. mit Patent van A9. März 1901 bei den Offizieren der Landw. Feldart. 1. Auf- gebots.

Befördert: zu Oberlts. : die Lts.: Remy (Hanau) der Nes. des 9. Rhein. Inf. Regts. Nr. 160, Weil (1 Darmstadt), Goebel (Franffurt a. M.) der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Engelmann (1 Darmstadt) der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Martin (Wies- baden) des Landw. Trains 1. Aufgebots; zu Lts. der Res.: die Vize- feldwebel: Reich (Hanau), des 1. Bad, Leibgren. Regts. Nr. 109, Weise (Hanau), des Inf. Leibregts. Großherzogin (3. Großherzogl. Hess.) Nr. 117, Krahl (Hanau), des 5. Lothring. Inf. Negts. Nr. 144, Hoffmann, Keßler (Hanau), des Inf. Regts. Hessen- Homburg Nr. 166.

Verseßt: Rath (1 Darmstadt), Lt. der Landw. Inf. 1. Auf- gebots, zu den Res. Offizieren des 9. Rhein. Inf. Negts. Nr. 160.

Befördert: Berg (Braunsberg), Lt. der Res. des 2. Lothring. Inf. Negts. Nr. 131, zum Oberlt. i

Verseßt: Görg (Braune bera), Lt. der Nes. des Kulmer Inf.

dee Nr. 141, zu den Res. Offizieren des Westpreuß. Trainbats. L L

Befördert: Moll y (Kreuznach), Lt. der Landw. Feldart. 1. Auf- gebots, zum Oberlt. ; zu Oberlts.: die Lts. der Nes.: v. n ch a des Brandenburg. Jägerbats. Nr. 3, Br euer (Straß-

urg) des Magdeburg. Jägerbats. Nr. 4, Graf v. Bobolß- Asseburg (Paderborn) des Westfälishen Jägerbats. Nr. 7, Horn (VI Berlin) des Hannoverschen Jägerbats. Nr. 105 zu Lts. der Res.: die Vizefeldwebel: Shmalfuß (Hannover), des Brandenburg. Jägerba1s. Nr. 3, Melsheimer (Samter), des Magdeburg. Jägerbats. Nr. 4, Steinhoff (Hildesheim), des Hannov. Jägerbats. Nr. 10, Meyer (Marburg), des Kurhess. Jäger- bats. Nr. 11, Rose (Sctlettsiadt), Shauenburg (V1 Berlin), der Maschinengewehrabteil. Nr. 10; zu Oberlts.: die Lts. der Nef. : Weinand (Eduard) (11 Cöln), Hamilton (Magdeburg) tes Westräl. Fußart. Reats. Nr. 7, Dinkelacker (V Belin) des Hohenzollern. Fußart. Regts. Nr. 13; Scha1k (Mainz), Vizeseldw., zum Lt. der Nes. des Fußart. Negts. General-Feldzeugmeister (Brandenburg.) Nr. 3.

Verseßt: Doerina (Arnold) (Swinemünde), Lt. der Nes. des 2. Westpreuß. Fußart Regts. r. 17, zu den Nes. Offizieren des Fußart. Negts. von Hinderfin (1. Pomm.) Nr. 2.

__ Befördert: zu Oberlts. : die Lts. der Res : Braaß (1 Ham- burg), Damm (Cottbus) des 1. Westpreuß. Pion. Bats. Nr. 17, Witte (1 Braunschweig), Strohmeyer (Sangerhausen) des 2. Westpreuß. Pion. Bats. Nr. 23; zu L18. der Nes. : die Vizefeld- webel: Giefeking (Minden), des Hannov. Pion. Bats. Nr. 10, M int he (Mainz), des 2. Nassau. Pton. Bats. Nr. 25; Schulze (Sondershausen), Vizefeldw., zum L. der Landw. Pioniere 1. Auf- o D ev R v T G D _ Verseßt: Meurice (Magdeburg), Lt. der Mes. des 2 Lothring. Pion. Bats. Nr. 20, zu den Res. Offizieren des Magdeburg. Pion. Bats. Nr. 4, Karbe, Lt. der Landw. Pioniere 1. Aufgebots; früher im Gardepion. Bat., zu den Offizieren der Gardelandw. Pioniere 1. Aufgebots.

Befördert: zu Oberlts.: die Lts.: Kleiber (Gumbinnen) der Res. des Eisenbahnregts. Nr. 2, Bourel (11 Cöln) der Nes. des Telegraphenbats. Nr. 3, Tôrpisch (1V Berlin) der Landw. 1. Auf- gebo1s der Cisenbahnbrig.; zu Ls. der Res. : die Bizefeldwebel: Le h- mann (Münsterberg), Weiß (Samter), des Eisenbahnregts. Nr. 3.

Abschiedsbewilligungen:

Der Abschied bewilligt: Richert (Hildesheim), Hauptm. der Res. des Gardefüs. Regts., Kull ri ch (IV Berlin), Hauptm. der Res. des Königin Augusta Gardegren. Negts. Nr. 4, v. Skorzewski (Schrimm), Rittm. der Nes, des Gardekür. Negts, Kiesling (Weimar), Rittm. des Gardelandw. Trains 1. Aufgebots, allen vier mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Wagner (Oels), Oberlt. des 2. Aufgebots des 1. Gardelandw. Negts, Thiecheuer (Hagen), Oberlt. des Gardelandw. Trains 2. Aufgebots, Thelen (IV Berlin), Lt. der Res. des Gardetrainbats., Schottmüller (1V Berlin), Lt. des 2. Aufgebots des Garde. Füs, Landw. Negts. Braemer Sn E Ni1tm. des Landw. Trains 1. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform Schweighoefer (Rastenburg), Oberlt. der Landw. Feldart. 2. Auf- gebots, RNeisch (1 Königsberg), Lt. der Landw. Kay. 2. Aufgebots, Müller (Bromberg), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Neumann (Anklam), Rittm. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, v. Stumpfeld-Lilltienanker (Stralsund), Oberlt. der Res. des 2. Pomm. Ulan. Regts. Nr. 9, Beder (Erich) (Stralsund), Lt. der Res. des 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedrich 111. Nr. 114, Wiehler (Potsdam), Hauptm. der Res. des 1. Oftpreuß. Feldart. Negts. Nr. 16, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Seiffert (Brandenburg a. H.), Oberlt. der Landw Inf. 1. Aufgebots, Janssen, Kleinhans (11 Berlin), Oberlts, der Landw. Inf. 2. Aufgebots, leßterem unter Verleihung des Charakters als Hauptmann und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 2. Hannov. Inf. Regts. R 1, Stahl (VI Berlin), Herrmann (Küstrin), Oberlts. der Landw. F-ldart. 1. Aufgebots, Schleiffer (II1 Berlin), Lt. der Ref. des Inf. Regts. Graf Kirchbach (1. Niederschles.) Nr. 46, diesem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Lampe (11 Berlin), Lt. der Res. des Braun\chweig. Inf. Regts. Nr. 92, Birkhol z (1ŸV Berlin), Lt. der Res. des Niederschles. Trainbats. Nr. 5, Wagner (IV Berlin), Lt. der Nes. des Großherzogl. Hess. Train- bats. Nr. 18, Hedde (1 Berlin), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots. Nonberag, Zippe (111 Betlin), Lts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Frhr. v. Bo (Torgau), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, dam (Bernburg), Lt der Res. des 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, Locsfener (Sangerhausen), Lt. der Landw. Seldart. 2. Aufgebots, Kley (Neutomischel), Hauptm. der Res. des Braunschweig. Inf. Regts. Nr. 92, Ronge (Hirschberg), Hauptm. der Nes. des 2. Oberschles. Feldart. Regts. Nr. 57, beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Hegen- \chetdt (Muékau), Oberlt. der Res. des Hus. Negts. Graf Goeßten (2. Schles.) Nr. 6, v, Wiedebach u. Nostit - Jänken- dorf (Muskau), Oberleutnant der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, v. Knebel Doeberiy (Kosten), L. der Res. des Kür. Negts. Königin (Pomm.) Nr. 2, Seydel (Görliß), Neu schäffer (Hirsch- bera), Linde (Posen), Ls. der Landw. Inf. 2. Ausgebots, v. Chamter-Gliösczinski (Münsterberg), Oberlt. der Landw.

Inf. 1, Aufgebots, mit der Erlaubnis. zum Tragen der Armeeuniform, Weinschenck (Nybuik), Lt. der Landw. Kavg8. Aufgebots, Meinede (1 Breslau), U. der Landw. Feldart. 2. Aufgebots, Lichtenber (Barmen), Hauptm. der Res. des Feldart. Negts. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10, Nebelung (Il Dortmund) auptm. ‘der Landw. Inf. 2. Aufgebo1s, beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniform, Saarmann (Il Dortmund), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Ko, van Senden (Düsseldorf), Oberlts. der Landw. Inf. 2. Aufgebots; dem Oberlt. van Senden mit der Erlaubnis zum -Tragen.der Landw. Axmee- uniform, Jung (Düsseldorf), Oberlt. der Landw. Kav. 2. Aufgebots, Burris (Hagen), Lt. der Ref. des 9. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 53, Sievers (Hagen), U. der Res: des Thüring. Ulan. Megts. Nr. 6, Schneider (Friedrih) (Düsseldorf), Leutnant der Reserve des 1. Rhein. Traiobats. Ir. 8, Jaeger (Hagen), Lt. der Nes. des Bad. Trainbats. Nr. 14, Küpper (Gelsenkirchen), Lt. der Landw. Feldart. 1. Aufgebots, Andreas (Hagen), Lt. des Landw. Trains 1. Auf- gebots,” Kl o cke (Koblenz), Hauptm. -der Landw. Inf. L Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Uniform, Schneider (Aachen), Rittm. des Landw. Trains 2. Aufgebots, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armegeeuniform, Hisgen (Il Trier), Oberlt. der Landw. Inf. 2. Aufgebots, Mietan (Lübeck), Hauptm. der Res. des Gren. Regts. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bisherigen Unfcrm, Stohlmann (II Hamburg), Nittm. der Res. des Schleswig-Holstein. Trainbats. Nr. 9, mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Mertner (Flensburg), Oberlt. der Nes. des 3. Weslpréuß. Inf. Negts. Nr. 129, Lehmann (11 Altona), Tilse (Rostock), Oberlts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Seit, Potente (Lübeck), Oberlts. der Landw. Inf. 9. Aufgebots, letzterem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, chirrmaher (11 Hamburg), Lt. der Landw. Inf. 2: Aufgebots, Bruhn (Kiel), Lt. der Landw. Kab. 2. Auf- gebots, Schwaar (Schwerin), Lt. der Landw. Feldart. 2. Auf- gebots, Wiebrecht (1 Braunschweig), Grütterx (Lingen), Oberlts. der Landw. Inf 2. Aufgebots, lezierem mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeuniform, Meyer (Hildesheim), Oberlt. der Landw. Feltart. 2. Aufgebots, Hoppenstedt (Lüneburg), Lt. der Res. des Ostrric\. Feldart. Regts. Nr. 62, Frhr. v. Corn berg (Hersfeld), Hauptm. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Witt (Erfurt), Hauptm. der Landw. Inf. 2. Aufgebots beiden mit der Erlaubnis zum Tragen ihrer bisherigen Uniferm, Seibel (Arolsen), Lt. der Nes. des 2. Kurhess. Feldart. Regts. Nr. 47, Nothenbücher (Lörrach) , Oberlt. der Landw. Inf. 2. Ausgebots, Straub (Donaueschingen), Æutnant der Landwehrinfanterie 2. Aufgebots, F ves (Siraßburg), Leutrant dir Reserve des Schleêwig - Holstein. Drag. Regts. Nr. 13, Tropp (Höchst), Lt. der Res. des 2. Kurbess. Feldart. Negts. Nr. 47, Bo yman (Wieébaden), Lt. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, Ftebelkorn (Hannover), Wahl (Hildesheim), Wendt (Neustadt), Oberlts. der Landw. Jäger 2. Aufgebots, Wehner (Gleiwiß), Oberlt. der Nes. des Niederschles. Pion. Bats. Nr. 5, Schwens ky (1V Berlin), Hauptm. der Res. des Telegraphen- bats. Nr. 1, mit der Erlaubnis zum Tragen seiner bieherigen Uniform, Blohm (11 Altona), Oberlt. der Gardelandw. 2. Aufgebots der Felda1t. Schieß\chule, ausnahmêweise mit der Erlaubnis zum Tragen der Landw. Armeeunifortm.

Im Veterinärkorps. Im Beurlaubtenstande.

Befördert : Dr. Jost (V Berl in), Oberveterinär der Res., Dr. Peters (Mainz), -Oberveterinär ter Landw. 1. Aufgebots, zu Stabsveterinären, Leidig (Schneidemühl), Veterinär der Nes, zum Oberveterinär, Ache n ba ch (Gumbinnen), Thun (Hannover), Unter- veterinäre der Nefs., zu Veterinären. N :

Nachgenannte Veterinärbeamte a. D. als Veterinäroffiziere bei der Lardw. 1. Aufgebots angestellt: ck (Soest), charakteris. Stabs- veterinär a. D., zuleßt Oberveterinär beim ._ Westfäl. Feldart. Regt. Nr. 22, als Stabsveterinär mit einem Patent vom 15. Juli 1909 unmittelbar hinter dem Stabs» veterinär Herffurth beim Ulan. Regt. Kaiser Alexander Il. von Rußland (1. Brandenburg.) Nr. 3; die ODberveterinäre a. D. : Schmidt (Hirschberg), zuleßt beim Hus. Negt. von Zieten (Branden- burg.) Nr. 3, als Oberveterinär mit - elnem Patent vom 6. August

| 48, Pée (V Berlin), guleßt_beim Loth inge Trpinba!: «Nr, 46, als

Oberveterinär mit einem Patent vom 16. November 1896 un- mittelbar hinter dem Oberveterinär Spier der Landw. 2. Aufgebots (Neustettin).

Der Uübschied bewilligt: Wolfram (1 Bochum), Oberveterinär der Nes., E (Offenburg), Maaß (Potedam), Oberveterinäre der Landw. 1. Aufgebots, Loderhose (Höchst), Dogs (Konitz), Ober- veterinäre der Landw. 2. Aufgebots.

Königlich Bayerische Armee.

München, 18. Oktober. Im Namen Seiner Majestät des Königs. Seine Kn Se Hoheit Prinz Luitpold, des Königreihs Bayern Verweser, haben Sih mit Aller- böhster Entshließung vom 17. d. M. bewogen gefunden, nachstehende Personalveränderungen Allergnädigst zu verfügen :

mit der geseßlihen Pension zur Disp. zu stellen: den Major Stautner, Bats. Kommandeur im 15. Inf. Regt. König Friedrich August von Sachsen, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 11. Inf. Regts. von der Tann, den Hauptm. Bechtold, Komp. Chef im 5. Inf Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisherigen Uniform, beide mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen ;

den Abschied wit der geseßlichen Pension zu bewilligen: dem Major Frhrn. v. Mauchenheim gen. Bechtolsheim, Abteil. Kommandeur im 6. Feldart. Negt. Prinz Ferdinand von Bourbon, Herzog von Calabrien, mit der Erlaubnis zum Forttragen der bis- herigen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen ;

den Abschied unter Fortgewährung der Pension zu bewilligen : dem Obersten z. D. Renz, Adjutanten bei der Kriegsakademie und Bibliothekar bei der Insp. der Militärbildungsanstalten, dem Major z. D. Alexander, beiden mit der Erlaubnis zum Forttragen ter aen Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen

zeichen ;

den Abschied aus dem aktiven Heere mit der geseßlichen Pension zu bewilligen: dem Oberlt. Späth des 16. Inf. Negts. Großherzog Ferdinand von Toekana unter Ueberführung zu den Res. Offizieren seines Truppenteils und unter Verleihung der Auésicht auf Anstellung im Zivildienst;

zu entheben: von der Stellung als Kommandeur des Landw. Bezirks Neustadt a. H. den Oberstlt. 4. D. Ertl mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 13. Inf. Negts. Franz Joseph I., Kaiser von Oesterreih und Apostolisher König von Ungarn, von der Verwendung beim Topographishen Bureau des Generalstabes den Oberstlt. z. D. Weißenberger mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisherigen Uniform, von der Stellung als Bezirksoffizier die Majore z. D. Krieger beim Bezirkskommando Kaiserslautern mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 13. Inf. Regts. Franz oseph 1., Kaiser von Oesterreich und Apostolischer König von Ungarn, Fla beim Bezirkskommando Ludwigshafen mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 9. Inf. Regts. Wrede, sämtliche mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen, vom Kommando als Aussichts- M E der Kriegs\hule den Oberleutnant Dihm des 9. Felde art. Negts. ; S

zur Neserve zu beurlauben: die Fähnriche Häffner des 3. Inf. Negts. Prinz Karl von Bayern, Johann Ritter v. Poschinger des 1. Ulan Regts. Kaiser Wilhelm T1., ig von Preußen;

zu erne'nen: zum Kotnmandeur des Landw. Bezirks Neustadt a. H. den Major z. D. Renk, zum Adjutanten bei der Kriegs- akfademie und zum Bibliothekar bei der Insp. der Militärbildungs- anstalten den Major z. D. Heben: Lochner v. Hüttenbach, zum Bezlt1ksvffizier beim Bezirkskommando Kaiserslautern den En: ¿. D. Bertram, zum Bezirksoffizier beim Bezirkskommando Lud-

wigéhafen den Hauptm. Weller, Kcmp. Chef im 11. Inf. Regt. bon i Tann, unter Stellung zur Disp. mit der gesezlichen Pension;

zu versezen: die Hauptleute Lehmann, Battr. Chef im 12. Feldart. Regt., zum 2. -Feldart. Negt. Horn, Wand, Battr. Chef im 2 Feldart. Regt. Horn, zum 12. Feldart. Regt., beide in gleicher Eigenscha't, Wagner, kommandiert zum Befkleidungsamt 11. Armeckorps, als Mitalied zu diesem Bekleidungsamt, die Zeug- hauptleute Ploß vom Art. Depot Ingolstadt zum Art. Depot P, L eidratus vom Art. Depot Germersheim zum Art. Depot Ingolstadt;

zu Beidrdera : zum Fäbnr. den Fahnenjunker, Unteroff. Ioseph Neber des 9. Inf. Negts. Wrede; 7 :

zu kommandieren : den Oberlt. Th elemann, Negts. Adjutanten im 11. Feldart. Regt., als Aussichtsoffizier zur Kriegsschule ;

zuzuteilen: dem Topographischen Bureau des Generalstabs den Major z. D Fran k; L

zur Disp. zu stellen: den Obersien a. D. Pfülf; :

zu verleihen: dem Lt. a. D. Eberle ausnahmeweise die Ausficht auf Anstellung im Militärverwaltungédtenst. ;

An Stelle des Ls. Blumröder des 7. Inf. Negts. Prinz Leopold wurde Oberlt. Pfannenstiel des 1. Jägerbats. Prinz Ludwig zur Königl. preuß. militärtechnishen Akademie kommandiert.

XIIE. (Königlih Württembergisches) Armeekorps. Offiziere, Fähnriche usw.

Schlo riedrichshafen, 18. Oktober. v. Stroebel, Oberst z. o M Kommandeur des Landi. Beztrks Reutlingen, in gleicher Eigenschaft zum Landw. Bezirk Stuttgart verseht. Sommer, Májor z. D. und Bezirksoffizier beim Landw. Bezirk Reutlingen, zum Kommandeur dieses Landw. Bezirks, Ziegler, Oberstlt. z. Ds zuletzt Bats. Kommandeur im Inf. Regt. Kaiser Wilhelin, König von Preußen Nr. 120, zum Kommandeur des Landw. Bezirks Leon- berg, ernannt. Menzel, Hauptm. beim Stabe des 10. Inf. Negts. Nr. 180, zum überzähl. ‘Major befördert. v. Breuning, Hauptm. beim Stabe des Gren. Regts. Königin Olga Nr.- 119, zum Komp. Chef ernannt. B

Schwab, überzähl. Hauptm. im Gren. Negt. Königin Olga Nr. 119, tritt zum Stabe des Regts. über. Frhr. G öler v. Ravénsburg, Oberlt. im Inf. Regt. König Wilhelm I. Nr. 124, behufs Verwendung als Assist. bei der Gewehrprüfungs- fommission nah Preußen kommandiert.

Zu Oberlts. werden befördert: die Lts. : Hannwadcker an der Unteroff. Schule in Marienwerder, Marggraff an der Unteroff. Schule in Weißenfels, Hauber im Gren. Negt. Königin. Olga Nr. 119, Korinski im Inf. Negt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, Kopf (Erich) im Inf. Regt. Alt-Württemberg Nr. 121, Abele, Quellhorst im Inf: Neat. König Wilhelm I. Nr. 124, Ziegler im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Renk, Sperrle im 8s. Inf. Negt. Nr. 126 Großherzog Friedri von Baden. ;

Zobel, Lt., bis 31. Oktober d. J. in der Schußtruppe für Kamerun, mit dem 1. November d. I. im Armeekorps, und zwar im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120 wieder angestellt. Kloß, Hauptm. im Kriegsminiiterium, zum Major be- fördert. Schmidt, L. im 4. Feldart. Regt. Nr. 65, Hahn, Lt. im Trainbat. Nr. 13, zu Oberlts. befördert. Junge, Zeughauptm. bei der 1. Art. Depotdireklion, behufs Ueberweifung zum Art. Depot in Met in dem Kommando nah Preußen belassen. v. Dinkela der, Oberst und Kommandeur der Pioniere VII. Armeckorps, unter Enthebung von dem Kommando nach Preußen in Genehmigung seines Abschieds- gesuches - mit der geseßzlihen Pension zur Disp. gestellt und zum Kommandanten des Truppenubungsplazes Münsingen ernannt. H och- stetter, Lt. im Inf. Regt. Alt-Württembera Nr. 121, auf sein Gesu zu den Res. Offizieren des Regts. übergefüht. Böhler, überzähl. Hauptm. im 2. Feldart. Regt. Nr.-29. Prinz-Regent Luitpold von Bayern, mit der E laubnis zum Tragen der Regts. Uniform der Abschied mit der geseßlichen Pension bewilligt.

Von ihrer Diens1stellung auf thr Gesuch enthoben: y. Renner, Gen. Major z. D. und Kommandant des Truppenübungsplaßes Münsigen, v. Sprößer, Oberst z. D. und Kommandeur des Lanow. Bezirks Stuttgart, unter Bn des Charakters als Gen. Major, v. Heider, Oberstlt. z. D. und Kommandeur des Landw. Bezirks Leonberg, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des Inf. Regts. Alt-Wifitteinbtr? Nr. 2 See --- "-S

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ver- pflihtung zum Besuche ländlicher Fortbildungs- schulen in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen fowie in der Rheinprovinz und in den Hohenzollernschen Landen,

ist nebst Begründung dem Herrenhause zugegangen. Er hat den nachstehenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen mit Zustimmung der. beiden Häuser des Landtags der Monarchie für die Provinzen Brandenburg, Powmern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen sowie für die Rheinprovinz und die Hohenzollernshen Lande was folgt:

Einziger Paragraph.

(1) Dur statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann für die nicht mehr \{ulpflihtigen, unter 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufetnander folgende Winterhalbjahre die Ver- Fung zum Besuch einer ländlichen Fortbildungs\hule begründet werden.

(2) Im gleichen Umfange kann in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in den Hohenzollernshen Landen für Gutsbezirke mit Zustimmung des Guts- besizers anf Antraa des Gutsvorstehers dunch Beschluß des Kreis- aus\chu}cs die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fortbildungs- \hule begründet werden. i

(3) In der Provinz S{leëwkg-Holstein kann die Verpflichtung zum Besu einer ländlichen Fortbildungésshule in dem im Abs. 1 begrenzten Umfang auch dur Beschluß ‘des Kreisaus\{usses für \äwtlihe oder einzelne Landgemeinden und Gutébezirke eingeführt werden. Ein derartiger Beschluß bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten.

(4) Sin dem Statut (Abs. 1) oder dem Beschlusse (Abs. 2, 3)

sind die zur Durchführung der Verpflichtung erforderlichen Bestim- mungen zu treffen, namentli über die zur Sicherung eines regel- mäßigen Schulbesuches den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, BVor- mündern und Arbeitgebern obliegenten Verpflichtungen, über die Ordnung in der Fortbildungés{ule und über die Fürsorge für ein gebührlihes Verhalten der Schüler. Die Zeiten für den Unterricht sind vom Gemeindevorstand und in den Fällen der Absäge 2, 3 E Kreis ausschufse festzusegen und in ortéüblier Weise bekannt zu machen. __ (95) Von der Verpflihtung zum Besuch eincr Fortbildungs\ch{ule ist besrcit, wer die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militär- dienst erworben hat, feiner, wer eine deutide Innungs-, Fach- oder andere Fortbildungs\{ule besucht oder einen entsprehenden anderen Unterricht erhält, sofern dieser Schülbesuh oder Unterricht von dem Negieruvgépräsidenten als ein ausreichender Frag für den allgemeinen For1b11dungsunterriht anerkannt wird. Die Bestimmung weiterer Ausnahmen durch das Statut ist zulässig.

(6) An Sonntagen darf Unterricht nit erteilt werden. ;

(7) Mit Geldstrafe bis zu 20 4 und im Unvermögensfalle mit dal bis zu drei Tagen für jeden Fall wird bestraft, wer den vor- tehenden oder den ‘durch Statut oder Beschluß erlassenen Be- stimmungen zuwiderhandelt.

Jn der diesem Geseßeniwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Die Schaffung einer geseßlichen Unterlage für die Einführung der Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen in der Provinz Hefsen-Nassau durch das Gese vom 8 August 1904 (Geseß- tamml. S. 242) hat sich als ein wirksames Mittel zur Förterung des ländliden Fortbildungss{ulwesens erwtesen. Infolge mehrfaher Anregungen ans dem Hause der Abgeordneten find die gléihen Ano1dnungen durch die Ee vom 25 Januar 1909 (Geseßsamml. S. 7) und 2. Juli 1910 (Geseysamml. S. 129) für die Provinzen Hannover und S&lesien getroffen worden. Neuerdings haben die zur Wahrnehmung- der provinziellen, insbesondere der ländlihen Interessen berufenen Organe der Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswtg- olstein, Westfalen und der Rheinprovinz sowie die kommunal}tändishe Ver- tretung der Hohenzollernschen Lande den May gefeßliher Vorschriften zur Cinfü rung des Besuchézwanges durch die Gemeinden oder die Kreiéaas\hüsse auch für hre Gebiete beantragt. Diesen Wünschen wird dur den hiermit vorgelegten Geseßentwurf entsprochen.

L Gelegentlih früherer Verhandlungen beider Häuser des Landtags

ise auf die Notwendigkeit eines planmäßigen Ausbaues der ländlichen Fortbildungsshule mehrfach hingewiesen worden. Die Feststellung, daß durch die ländliche Fortbildungéschule die sittliche Hebung und Festigung der männlichen s{ulentlafienen Jugend, sowie eine weit- gebende soziale Fürsorge für fie verfolgt und eine allgemeine Weiter- bildung und Unterstüßung der beruflihen Ausbildung des jungen Mannes erstrebt werden, läßt diese Notwendigkeit ausreichend be- granpes erscheinen. Es fann au keinem Zweifel unterliegen und edarf daher feiner weiteren Begründung, daß die ländliche Fort- bildungsshule ohne den Schulzwáng ihren Aufgaben nicht in dem wünschenswerten Maße zu entsprehen vermag.

Ein Vorgehen nach dem Vorbilde der Geseße für die Provinzen Hessen-Nafsau und Hannover vom 8. August 1904 und 26. Januar 1909, wodurch den Gemeinden die Möglichkeit ‘zu ortsstatutarisher Einführung des Besuchszwanges für die ländliche Forbildungéschule gegeben ‘ist, wird um t eher den gewünschten Erfolg zeitigen, je weiter die Entwicklung des Fortbildungs)\hulwesens in dem in Betracht kommenden Bezirke vorgeschritten und das Verständnis der beteiligten Bevölkerungskreise für den Wert der Fortbildungs\chule gediehen ift. Die nachstehende Uebersicht zeigt die bisherige Entwicklung in den beteiligten Verwaltungsbezirken seit 1896.

betrug

Gier A, Zahl in den Jahren a

verbande ) der [1896 | 1899 | 1902 | 1904 | 1908 | 1910

Brandenburg . . . | Schulen 1|— | 32| 174 | 233 Schüler | 26| | 499 | 1926 | 2566 Schulen 9 11 29 68 | 123 | 158 Sdüler| 25 | 109/7385 | 922 | 1579 |1918 Schulen| 43| 57| 53| 62| 113| 161 Schüler | 741 | 722 | 672 | 843 1648 | 2344 Schulen| 50| 131| 150 | 162 | 202 | 231 Schüler | 384 | 1176 | 1270 | 1355 | 1797 | 2018 Sdulen| 15| 37| 107| 134| 236 | 248 Schüler | 271 | 735 | 2030 | 2529 | 4086 | 4076 Schulen | 244 | 221 | 236 | 265 | 316 | 3956 Schüler | 3916 | 4152 | 4345 | 4898 | 6020 | 7229 Scbulen| 951 53 51. 04 53 Schüler | 504 | b43 | 5395 472 | 525 | 598.

Das starke Wachstum der ländlichen Fortbildungsschule in den leßten Jahren läßt erkennen, daß fie als eine wertvolle und segens- reibe Etnrihtung für die Ausbildung und Erziehung der s{ul- entlassenen Jugend erkannt und geschäßt ist. Troßdem kann nach den übereinstimmenden Angaben der zur Beurteilung der Verhältnisse berufenen \taatlihen Behörden und Selbstverwaltungsorgane auch in den vorgenannten Landestetlen auf ein wesentlihes Fort|chreiten der Entwicklung infolge des Fehlens der Möglichkeit, den Besuch zu erzwingen, kaum gerechnet werden. Es wird des alb als ein dringendes Bedürfnis bezeichnet, die Verpflihtung zum Besuch der ländlichen

Pommern E, Schleswig-Holstein . Westfalen Nheinprovinz . ._.

Hohenzollern ...

eo Fe. Forthildamrgatidulen dort, wo A ougejiet gie eie SZUBeN 21

können.

Ein Beschluß, die Staatsregierung um Einbringung eines Gesetz- entwurfs, betreffend die Einführung des Besuchszwanges an länd- lichen Fortbildungsschulen durch Gemeindestatut zu ersuchen, ist für

Brandenburg T der vorleßten Tagung des Provinzial- -

landtages am 27. Februar 1910 gefaßt.

__Die_ Anregung für Pommern isst vom Provinziallandtag in seiner Sißzung vom 19. März 1909 gegeben. Ein gleihes Gesuch des Vorstandes der Landwirtschaftskammer für die Provinz Pommern vom 29. Juli 1909 betont ausdrücklich, daß der Besuchszwang für die ländliche Fortbildungss{hule nicht zu entbehren sei, wenn die un- bestrittenen Erfolge der Fortbildungsschule die wünschenswerte allge- meine Wirkung erzielen follten. __ In der Provinz Sachsen hat der XXV. Provinziallandtag über die Angelegenheit mit dem Ergebnisse verhandelt, daß eine geseß- lihe Grundlage für die Einführung der Verpflichtung zum Besuche ländliher Fortbildungs\{ulen nah dem Vorbild anderer Provinzen zu erst: eben sei. er Provinziallandtag hat damit seine Ueber- einstimmung mit einem furz vorher in der Plenarversammlung der Landwirtschaftskammer für die Provinz Sachsen vom 26. Januar 1910 gefaßten Beschlusse bekundet. Auch die Handwerkskammern der on oben den baldigen Erlaß eines entsprechenden Geseyes be- ürwortet.

Die Landwirtschafiskammer für die Provinz Scchleswig- Holstein hat am 1. Juli 1910 mit großer Mehrheit eine Gingabe an die Staatsregierung beschlossen, worin der Erlaß eines Fort- bildungsschulgeseßes nach dem Muster der für Schlesien unter dem 2. Juli 1910 Geseß gewordenen Vorschriften, aljo mit Zwangs- befugnis des Kreisaus\chusses, verlangt wurde. i:

Der Antra auf Einführung des Schulzwanges für Westfalen nah dem Muster des Geseyes für Hessen-

assau is zuerst von dem „Verein zur Förderung des Fortbildungs\hulwesens in der Provinz Westfalen“ unter dem 9. Ok- tober 1907 bei der Staatsregierung und beim Provinziallandtage ge- stellt. Letzterer entschied sich am 11. März 1908 für eine Unterstüßung des Antrags bei der Staatsregierung. Dieser Stellungnahme {loß sh die Landwirtschaftskammer für die Provinz Westfalen in ihrer Hauptversammlung am 7. Januar 1909 an.

ür die Rheinprovinz haben Landwirtschaftskammer und Proy nziallandtag durch ihre Beschlüsse vom 31. Dezember 1909 und 11. März 1910 die baldige Regelung der Angelegenheit im Sinne dieses Gesegentwurfs befürwortet. / . Schließlich) haben auch für die Hohenzollernschen Lande sowohl die Zentralstelle des Vereins für Landwirtschaft und Gewerbe H Sigmaringen als auch der dortige Kommunallandtag gleihgerichhtete Wünsche kundgegeben. /

Entsprechend diesen Anregungen is der Entwurf, foweit die Provinz S(leswig-Holstein in Betracht kommt, im wesentlichen dem Geseßze für die Provinz Schlesien vom 2. Jult 1910 nachgebildet, während im übrigen die Gesetze für Hessen-Nassau und Hannover vom 8 August 1904 und 25. Januar 1909 vorbildlich gewesen find.

Einige Aenderungen beruhen auf Erfahrungen, die mit der Durchführung der älteren Geseze gemacht worden sind, andere sind

ei einer Beratung früherer Entwürfe im Landtage, insbesondere im Herrenhause beschlossen und im gegenwärtigen Entwurfe berücksichtigt an Soweit es sih nicht um rein formale Abweichungen von

en älteren Gefeßen handelt, ist zu ihnen folgendes zu \fagen:

Der Absatz 1 hat einen mit den Gesehen für Hessen-Nassau, Hannover und Schlesien übéreinstimmenden Wortlaut erhalten. Das Yerrenhaus hatte gelegentlih der Beratung éines ähnlichen, seinerzeit niht verabschiedeten Gesegentwurfs bes{hlossen, durch Einfügung der

Worte „im unmittelbaren Anschluß an die Volksschule" hinter „Fortbildungs\chule“ flarzustellen, daß es die Absicht des Geseßz- gebers sei, ten Zwang zum Besuch etner Fortbildungs|chule unmittel-

. bar an denlengen der Volksschule anzuschließen und so dem Eintritt

einer unterrihtslofen Zeit wenigstens während der Wintermonate vorzubeugen. Sächlih teilt die Staatsregierung die hierin zum Ausdruck kommende Auffassung. Sie hegt indes die Ueberzeugung und wird au bei der Ausführung des Geseßes darauf achten, daß tementspre{hend verfahnen wird: Dics wird auch ohne be- sondere - geseßlide Vo: schrift |{chon deêregen leiht zu er- reihen sein, weil zwis{en dem Verlassen der Volksschule und dem Alter von 18 Jahren in der Regel nur drei Winter- balbjahre liegen werden. Fn der vom Herrenhause besblosjenen Fafsung würde der Zusay übrigens nicht angängig sein. Denn es sollen von der Zwangsvorschrift nicht nur frühere Volksschüler ge- troffen werden, fonde:n au, wie Absaß 5 des Entwurfs ergibt, die früheren Besu(er anderer Schulen, sofern sie nit die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erlangt baben. Ferner müßte auch berüsihtigt werden, daß junge Leute einige Zeit nah dem Abschluß des Unterrichts aber noch nicht im Alter von 18 Jahren aus éiner Ge- méinde ohne Fortbildungs\{ulzwang in eine Gemeinde mit einem folhen Zwang übersiedeln. Auf diese müßte der Zwang Anwendung finden, obwohl die Bedingung des unmittelbaren Anschlusses an den Volks- \{ulunterriht nit erfüllbar wäre. Um alles dies flarzustellen, würde es einer umständlichen Gesezestestimmung bedürfen, die befser unter- lassen wird.

Der neu eingefügte Absay 2 des Entwurfs ‘\oll eine in den älteren Geseßen für Gutobezirke bestehende Lüde ausfüllen. Cin Bedürfnis hierzu is namentlichG für einige nen hinzutretende Provinzen anzuerkennen, in denen Gutsbezirke in größerer Zahl vorhanden sind. Für die Gutsbezirke soll der Schul- zwang durch Beschluß des Kreisausschusses eingeführt werden dürfen, allerdings abgesehen von Schleswig-Holstein (vgl. Abf. 3) nur auf Antrag des Gutsvorstehers und wie einem Beschlusse des Herrenhauses gemäß eingefügt werden konnte mit Zustimmung des Gutsbesitzers. Dieje Be)chränkung entspricht dem in Absay 1 für die Gemeinden vorgesehenen Selbstbestimmungerechte.

__ Hierbei ist zu bemerken, daß der Geseßentwurf in seiner vor- liegenden Fassung weder in Absay 1 noch in Absay 2 vorausseßt, day die Schule innerhalb der Gemeinde oder des Gutsbezirfs liegen muß, für die der Besuch8zwang eingeführt werden darf. Es ist vielmehr denkbar und auch tatjählih schon gebräuchlich, daß der Schulzwang für eine in einer benahbarten oder nahe gelegenen Ge- meinde (Guttbezirk) eingerihtete Schule ausgesprohen wird. Daraus folgt namentlih auch, daß sch mehrere Gemeinden und Gutsbezirke mit einander zum 2wecke der Einrichtung einer Fortbildungsschule mit Schhulzwang verbinden können.

. Die erweiterten Befugnisse des Kreitaus\{husses für die Provinz Schletwig-Holstein in Abj. 3 decken si, wie schon bemerkt, mit dem aubdrücklihen Wunsche der Landwirtschastskammer für diese Provinz. Der Vorschrift liegt dec gleiche Gedankengang zugrunde, wie er für das gleiche ältere chlesishe Gesez maßgebend gewesen und in der Begründung zu dem Entwurfe dieses Gesetzes zum Ausdruck ge- kommen ist. Durch die Befugnis des Kreisausschusses soll der mindestens für Teile der Provinz bestehenden Gefahr eines Wirkungs- losigkeit des Gesetzes vorgebeugt werden.

Entsprehend der Richtung des. geseßgeberischen Vorgehens, wonach die Bestimmung über die Einführung des Besuchszwanges in erster Linie in die Hände der Gemeinden gelegt werden foll, wird allerdings die Einführung der Besuchspfliht dur Kreisaus\{chuß- beshlüsje nur dann und nur da zuzulassen sein, wenn oder wo die Gemeinden in größerer Zahl versagen, d. h. die Eiñführung des Fort- bildungósc{ulzwangs ablehnen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen

wird der Regierungspräsident zu prüfen haben, bevor er etnem folczen -

Beschlusse eines Kreisausschusses zustimmt.

Da die Befugnisse des Kreisausshufses nah Abs. 3 weiter gehen als diejenigen nach Abs. 2, fo brauchte der leßtgedachte. Absatz auf die Provinz Schleswig-Holstein nicht auêëgedehnt zu werden.

Für die Zulässigkeit der Anordnung eines S{ulzwangs durch den Kreisausshuß nah Abs. 3 in der Weise, daß der Besuch auch einer nicht in der betroffenen Gemeinde oder im betroffenen Guts- bezirk eingerichteten, sondern einer benachbarten oder nahe gelegenen

--Fortdlittirgeihat ge schricbasn- wer atetiz--git amt Oba Zu

Abs. 2 Gejagte.

Der leßte Saß des Absatzes 4 im Entwurfe bestimmt aus- drücklih, daß die „Zeiten für den Unterricht“ vom Gemeindevorstand oder in den Fällen des Abs. 2, 3 vom Kreisausshusse festzuscßeu und in ortsubliczer Weise bekannt zu machen seien. Dies ent- \spriht in der Sache einem geseßgeberishen Vorgehen auf dem Gebiete der geweiblidzen Fortbildungss{ule bei § 120 der Gewerbeordnung. Dort waren Unzuträglichkeiten dadurch ent- standen, daß nah der Rechtsprechung auf Grund der jene Vorschrist entbehrenden Gesetzesfassung die Festsezung der Stundenpläne nur nach Maßgabe des Abs. 1 durh Statut erfolgen konnte und èaß eine strafbare Schulversäumnis nicht vorlag, wenn lediglih die Gemetindebehörde den Stundenplan festgeseßt und bekannt ge- macht hatte. - Es waren infolgedessen namentlich bei plößlich erforderlichen Aenderungen des Stundenplans unltebsame Verzögerungen und Betrieb: störungen unvermeidlich. Dem soll au für die ländliche Fortbildungsschule übereinstimmend mit dem shlesischen Geseße durch den leuten Saß des Abs. 4 des Entrouxrfs abeholfen werden. Unter Berücksich1igung eines Beschlusses des Herrenhauses ist nicht der Ausdruck Stundenplan gebraucht, sondern „Zeit des Unterrichts". Dies trifft das Wesentliche, weil der Stundenplan außer der Zeit des Unterrichts auch die Stoffauswahl und -verteilung umfaßt, diese aber anderweit festgelegt werden kann, ohne daß Schwierig- keiten zu befürbten sind. In den Fällen der Absäße 2, 3 muß es allerdings bei der Fesisezung auch der Unterrichtszeit durch den Kreis- aus\{huß sein Bewenten behalten, da obne dies der Unterrichtszweck leiht durch widerstrebende Gemeinden vereitelt weiden fönnte.

Im Abs. 5 des Entwurfs ist der zulässige Ersazunterricht aus- drücklih auf deutshe Janungs- usw. Fortbildungsshulen beschränkt, um jeden Zweifel daran auszuschließen, daß dies tatsächlich der Absicht des Gesetzes enispricht.

Die Erteilung von Sonntagsunterriht wird in Abf. 6 verboten, obwohl sie von den Vertretungen der westlihen Provinzen befürwortet worden ist. Der Entwurf hat fich hierin der Auffassung der beiden Häufer des Landtags angeschlossen, wie sie bei den Beratungen der älteren Fortbildungsshulgeseze mit Entschiedenheit vertreten worden ift.

Nr. 39 des „Eisenbähnverordnungsblatts“, herausgegeben im Ministerium der öffentlihen Arbeiten, vom 18. Oktober hat folgenden Inhalt : Bekanntmachungen des Reichskanzlers : vom 20. Sep- tember 1912, betr. Grundiäße für die Beseßung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Nei{s- und Staatsbehörden ; vom 25. September 1912, betr. die Vereinbarung leihterer Vor- schriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs; vom 27. September 1912, betr. die dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Erlasse des Ministers der öffentlichen Arbeiten: 36. vom 5. Oktober 1912, VI. D. 16 936, betr. Bauprüfung und erste Wasserdruckprobe von Lokomotivkesseln durch die Dampftkessel- überwahungsvereine. 37. vom 8. Oktober 1912, IV. A. 5. 165, betr. Verlängerung der Frist für die Vollendung und Jnbetriebnahme der Nebeneisenbahnen von Benzelrath über Mödrath nah Ober Bolheim und von Bedburg nach Ameln. Nachrichten. Berichtigung.

- ft Eier Kaus-rei&® f-139250/(- für ed 88;

Statistik und Volkswirtschaft.

Etin- und Ausfuhr einiger wichtiger Waren in der Zeit vom 1. bis 10. Oktober der beiden legten Jahre.

Einfubr | Ausfubr im Speztalhandel

dz = 100 kg 1912 | 1911 1912

Warengattung

M 2 92 303 10 980 Flachs, gebrochen, ge- \{chwungen usw. . . Hanf, roh, gebrochen, ge- \{chwungen usw. . . 8 288 67 ) 1 093 Jute und Juteroerg . 45 146 25 457 3 07 2 348 Merinowolle im Schweiß 13 891/| 70 h 479 Kreuzzuchtwolle im | E e 4 5 321 5 569 899 Eisenerze 3711278/!)2896726] 1 002 92/!) 642 650 Steinkohlen 1 3158 366! 2 376 639] 9 425 182| 8 084 506 Braunkohlen . . . . 1 1832 706] 2 255 487 12 955 17 037 Erdöl, gereinigt (Brenn- und Leuchtöl) , Chilesalpeter . On «a Robluvppen, Robscienen, Rohblöde usw. . . 1 809 5 591 Träger, eiserne . . 2 42 Eisenbahn-, Straßen-

99/999

3 361 I 374 2 340 1652

208 960 147 233

37 785) ?) 36 322

273 591 21 16 228 759 4 083 2917 379 8595| 2) 230 629

239 759 147.184

192 562 210659

175 639

bahnschienen . . | Eisenbahnschwellen ui E E s s D216 18 445 42 147 51470 : 3332

U s Feingold, legiertes Gold, Barren aus Bruch- N E O s 963/) 898 N E Deutsche Goldmünzen . 0,98 1,72 2,18 2,34 Fremde Goldmünzen . 0,48! 0,24 0,53. Einschließlich: !) von eifen- oder manganhaltiger Gasreinigung8- masse, Ferrocyanschlamm, Konvertershlacken, autëgebranntem ei]en- haltigen Schweselkies, ?) des Ferroaluminiums, Ferromangans und anderer niht \{chmiedbarer Eisenlegierungen, ?) der Eisenbahnlaschen und -unterlagsplatten aus Eisen —, *) ohue Barren aus Bruchgold. Berlin, den 21. Oktober 1912. Kaiserliches StatistisGes Amt. Delbrü.

Die Förderung deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen im Jahre 1911.

Nach der vom Köniolidhen Staatéministerium für die beiden Häuser des Landtags festgestellten Denkschuft über die Nusführung des Gesetzes, betreffend die Förderung deutscher Ansiedlungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 und der Ergäozungètgesetze für das Jahr 1911 hat die Tätigkeit der König- liden Ansiedlungskommi|\sion im vergangenen Jahre, wie folgt, sich gestaltet :

Das Landangebot war lebhafter als in den Vorjahren und betrug 354 Güter und 438 bäuezrlihe Grundstücke mit zusammen 157 088 ha, wovon 83,4 9/9 auf die Güter, 16,6 9/9 auf das bauerliche Angebot entfielen.

- Der Landerwerb zeigte aber auch im verflossenen Geschäfts- jahr wieder einen erheblichen Rüdgang; denn die Ansiedlungs- fommission erwarb im Fahre 1909: 21085 ha, 1910: 14898 ha und 1911: 8938 ha. Die Ankäufe des leßten Jahzes besteben aus 1 Herrschaft, 4 Nitter- und 12 sonstigen Gütern (darunter 1 Staats- domäne) mit einem Flächeninhalt von 8212 ha und aus 15 Bauernwirt- haften mit einer Fläche von 726 ha oder 8,1%/9 des gesamten Landerwerbs für in8gesamt 1274 Millionen Mark. Im Dur(schnitt Raus li «bo &206le-@ des Vorjahres von 1114 4 wieder erheblich gestiegen. Er mat das 139,7fahe des Grundsteuerreinertrages aus. Alle Be- Besitßungen sind im freien Grundstücksverkehr gekauft.

Der Anteil des Erwerbs aus polnischer Hand ist mit 1202 ha (= 13,4% der erworbenen Liegenschaften) auch etwas niedriger als im Vorjahre, in dem er 1366 ha (vou Gefamterwerb freilih nur 9,2 9/0) auëémachte.

Fm ganzen wurden bis zum Schlusse des Jahres 1911 an Gütern 366 667 ha, an bâäuerlihem Besitz 27 731 ha, zusammen 391398 ha für 379 Millionen Mark erworben.

Im Gegensaß zu den wachsenden S{wierigkeiten der Land- beshafung war die Nachfrage nah Ansiedlerstellen wiederum sehr lebhast. Es wurden 8481 neue Ansiedlungsanträge (gegen 8276 im Voriahre) gestellt. Freilih konnten nur 1443 Vertrag s- \chlüsse rechtswirksam werden, das sind erheblih weniger als im Fabre 1910, in dem es 1598 waren. Es wurden 1276 Renten- und 167 Pachtstellen begründet.

Das Gesamtareal der im Jahre 1911 vergebenen Renten- und Pachtstellen beträgt 18066 ha. Dieses CEigebnis ftommt der Gründung von 43 Dörfern mit je 400 ha Stellenland glei.

Seit ihrem Bestehen bat die Ansiedlungskommission 16 971 Nenten- und 2599 Pachtstellen, zusammen 19 570 Anfiedlerstellen ver- geben. Dazu find 218 Hâäuslerstelen in staatlichen Arbeiter- miethäusern besezt. Mithin find 19788 Ansiedlerfamilien mit 118728 Köpfen auf 233315 ha angeseyt. Dte gesamte deutshe Bevölkerung, die auf den Ansiedlungëgütern ihren dauernden Wohnsiz bat, ist auf 141 200 Personen zu veran|dlagen. Von den Ansiedlern stammt etwa ein Viertel aus den Ansiedlungs- provinzen, aus dem übrigen Deutschland die Hälfte und ein Viertel aus dem Auslande (russische Nückwanderer).

Yon den 399441 ha umfassenden Gesamterwerbungen find 366166 ha = 929% verwendet. Von den restlihen 33275 ha bleiben etwa nur 15 038 ha, genügend für 1300 Ansiedlungen, als reines Stellenland übrig. Im Vorjahr verfügte die Kom- mission noch über einen Stellenlandvorrat von 28 300 ha = 2250 An- siedlerstellen.

Die Besißstandfestigung alten deutschen Besißes hat si im Fabre 1911 weiter gehoben. In den beiden Ansiedlungéprovinzen sind für 1616 Besitzungen mit 58062 ha die Festiaungen durh- geführt. Unter Hinzurehnung der Ergebnisse des Vorjahres beträgt die Zahl der dem Deutshluum so gesicherten Beiyungen 991 (5842 bâuerlihe Wirtschaften und 109 Güter), ihre Fläche 176 819 ha. Zur Durchführung die'er Festigungen find 724 Millionen Mark Nentengegenwerte aus dem Ansiedlungéfonds gezahlt worden, und zwar für den bäuerlihen Besitz 547 Millionen, für die größeren Güter 18! Millionen Mark.

Nach den Mitteilungen über den Stand des Ansiedlungs- fonds sind von 1886 bis Ende 1911 aus diesem Fonds 740421 400 6 ausgegeben und 233 377300 zum Fonds ein- genommen worden. Mithin beträgt der Ueberschuß der Ausgaben über die Einnahmen 507 044 100 é.

Statistik der deutschen Sceschiffe.

Am 1. Januar 1912 waren mit einem Bruttoraumgebalte von mebr als 50 cbm 4732 registrierte deutsde Seeschiffe mit einem Ge sammtraumgehalte von 4 711 998 Registertons brutto und 3 023 725 Ne gistertons neito vorhanden. Gegen das Vorjahr hat die Zahl der Schiffe um 57 zugenommen, der Bruttoraumgehalt um 198 807 Res gistertons, der Nettoraumgehalt um 120 159 Registertons. Nach der

a R