1893 / 160 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Betranntmachunag.

i Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be- wirkten Verloosung der Köthen-Bernburger Eisen- bahnactien sind folgende Nummern gezogen worden :

656 659 662 664 bis 666 668 670 bis 672 674 677 bis 679 684 bis 687 690 692 693 695 698 bis 701 703 705 709 bis 714 716 718 720 722 724 728 729 734 739 741 bis 743 746 bis 748 752, zusammen 50 Stück über je 100 Thaler = 5000 Thaler = 15 000 M Dieselben werden den Besißern zum 1. Januar 1894 mit der Aufforderung gekündigt, die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapitalbeträge vom 2. Januar 1894 ab egen Quittung und Rückgabe der Actien und der dazu ge- Birigen Anweisungen zur Abhebung der Linascheinreihe IV bei der Staatsschulden-Tilgungskasse hierselbst, Taubenstraße 29, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn- und Festtage und der O drei Geschäftstage jeden Monats. Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs- Hauptkassen und in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse. Zu diesem Zwecke können die Actien nebst Zinsscheinanweisungen einer dieser Kassen schon vom 1. Dezember 1893 ab eingereicht werden, welche sie der Staatsschulden-Tilgungskasse zur Prü- fung vorzulegen hat und nach erfolgter Feststellung ie Aus- zahlung vom 2. Januar 1894 ab bewirkt. Vom 1. Januar 1894 ab hört die Verzinsung der verloosten Actien auf. Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten, noch rück- ständigen Actien:

Aus der Kündigung zum 2. Fanuar 1889. Abzuüliefern mit Zinsscheinen Reihe IIT Nr. 6 bis 10 und Anweisung.

Nr. 4012

Aus der Kündigung zum 2. Januar 1890. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe IIT Nr. 7 bis 10 und Anweisung.

Nr. 3868.

Aus der Kündigung zum 2. Januar 1891. Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe III Nr. 8 bis 10 und Anweisung.

Nr. 3994.

wiederholt und mit dem Bemerken aufgerufen, daß deren Verzinsung aufgehört hat.

Die Staats{culden-Tilgungskafe kann sih in cinen Schriftwechsel mit den Inhabern der Actien über die Zahlungsleistung nicht einlassen.

E zu den Quittungen werden von den oben- bezeichneten Kassen unentgeltlih verabfolgt.

Berlin, den 4. Juli 1893.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.

Die Nummer 19 der Gesez-Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 9622 das Gefeß, betreffend die Erweiterung, Ver- vollständigung und bessere Ausrüstung des Staatseisenbahn- neßes. Vom 3. Juli 1893; unter

Nr. 9623 den Allerhöchsten Erlaß vom 3. Juli 1893, betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesez vom 3. Zuli 1893 (Geseyz-Samml. S. 105) vorgesehenen neuen Eisenbahn- linien: unter

Nr. 9624 den Staatsvertrag zwishen Preußen und Sachsen-Weimar wegen Herstellung einer Eisenbahn von Jüdewein nah Oppurg durch die Saaleisenbahngesell\chaft. Vom 17./31. Januar 1893: und unter

Nr. 9625 die Verfügung des Justiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Geestemünde. Vom 27. Juni 1893.

Berlin, den 7. Juli 1893.

Königliches Gesez-Sammlungs-Amt. Weberstedt.

Fn der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „R. u. St.-A.“ wird das Geseg, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung des Staatseisenbahnneßes, vom 3. Juli 1893, sowie der Allerhöchste Erlaß von demselben Datum, betreffend Bau und Betrieb der in diesem Geseß vorgesehenen neuen Eisen- bahnlinien, veröffentlicht.

Abgereist: Seine Muadlens der commandirende Admiral, Admiral Freiherr von der Golß, nah Swinemünde und Danzig. Angekommen:

bex Dixector der Königlichen Staats-Archive, Wirkliche Seheime Ober-Regierungs-Rath Dy. von Sybel, aus Hessen.

Nichtamtliches. Dewtsche es Reich.

Preußen. Berlin, 7. Zuli.

Seine Majestät dex Kaisex und König begaben Sich heute Morgen 9/2, Uhr mit dem anläßlich seines Geburts- tages s Second-Lueutenant ernannten Pringen Eitel Friedrich vom Neuen Palais nach dem eustgarien in Potsdam, wo die feierlihe Einstellung Seiner Wuäiglichen Hoheit in das 1. Garde-Regiment z. F. stattfand, Eine Parade des Regiments {loß sich an.

Allerhöchste Cabinetsordre, betreffend die Disciplinar- r CINEMAA und Urlaubsbefugniß des Vorstands der Artillerie-Verwaltung in POM and:

Auf den Mir gehaltenen Vortrag verleihe Jh dem Vorstand der Artillerie - Verwaltung in Helgoland die Disciplinarstrafgewalt und Urlaubsbefugniß des Vorstands eines Artillerie-Depots nach Maßgabe des § 12 der Disciplinarstrafordnung für die Kaiserliche Marine Berlin 1891 und der Anlage 19 zu den Organisatorishen Be- stimmungen für die Kaiserlihe Marine Berlin 1888. Sie haben hiernach das weitere zu veranlassen. Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, den 29. Juni 1893. Wilhelm. An den Reichskanzler (Reichs-Marineamt).

Die bisher für die Concessionirung von Hypo- thekenbanken in Preußen maßgebenden Verwaltungs- vorschriften, welche gewöhnlih als „Normativbestimmungen für die Hypothekenbanken“ bezeichnet werden und in den Fahren 1863 und 1867 in der Form von Einzelverfügungen auf damals vor- liegende Concessionsgesuche erlassen sind, haben sich im Laufe der Zeit als abänderungsbedürftig erwiesen. Diese Vorschriften sind demgemäß seitens der Minister des Innern, der Justiz, der Finanzen und für Landwirthschaft einer Revision unter- zogen und die in deren Verfolg festgestellten, fortan maß-

ebendenNeuen Normativbestimmungen, welche hierunter folgen, den Regierungs- Präsidenten unter dem 27. v. M. mit nachstehenden Bemerkungen zugegangen :

1) Die Bestimmungen beziehen sih auf diejenigen Hypo- thekenbanken, denen gemäß des Geseßzes vom 17. Juni 1833 das Privilegium zur Ausgabe auf den Jnhaber lautender Hypothekenpfandbriefe ertheilt wird. Sie erlangen ihre ver- bindlihe Kraft für das einzelne Jnstitut durch die Aufnahme in dessen Statut.

2) Die Bestimmungen haben den Charakter von Ver- waltungsgrundsäßen und sind demgemäß, da sie nicht in der Form eines Geseßes erlassen sind, für die Staatsbehörde selbst formell niht verbindlih. YJnsbesondere bleibt bei den an die Staatsregierung herantretenden Concessions- gesuhen die Prüfung der Bedürfnißfrage und der auf die Vertrauenswürdigkeit des ganzen Unternehmens bezug- habenden Momente vorbehalten. Jn den Berichten, mit denen neue Concessionsgesuche Überreicht werden, sind demgemäß nicht bloß das Statut und dessen Uebereinstimmung mit den Normativ- bestimmungen, sondern auch die vorbezeichneten Momente ein- gehend zu erörtern.

3) Die durch die jeßigen Bestimmungen den Hypotheken- banken gewährte größere Freiheit in Bezug auf die Werthsermittelung der zu beleihenden Grundstücke macht die erhöhte Aufmerksamkeit der Staatsaufsichts- behörde nothwendig, um einer etwa hervortretenden Neigung zu übertrieben hohen, die Sicherheit der Hypotheken- pfandbriefe gefährdenden Beleihungen rechtzeitig entgegen zu treten. Als Mittel der staatlihen Controle kommen zunächst die gemäß der beiden leßten Absäße des § 3 von den Hypothekenbanken einzureichenden Vorschriften und Nach- weisungen in Betracht, über deren Einrichtung und geschäftliche Behandlung von dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten besondere Verfügung ergehen wird. Ferner aver Wi, wie fur Die Beurilioifuna der gesammten Geschäftsführung, so namentli auch für die Prüfung des Beleihu ngsverfahrens dasjenige Material von wesent- licher Bedeutung sein, das sch nah den nunmehr gegebenen detaillirten Vorschriften aus der Vilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Geschäftsbericht (SS 8, 9) ergeben muß. Auf die sorgfältige Prüfung dieser Jahresrehnungen und Geschäftsberichte ist das entscheidendste Gewicht zu legen. Die unklaren oder zu Bedenken Anlaß gebenden Punkte sind geeignetenfalls durch Nükfrage bei dem Gesellschaftsvorstande aufzuklären. Der Regel nah wird über die Zwangsversteigerungen und Zwangs- verwaltungen, an denen die Gesellschaft betheiligt war, sowie über den von ihr erworbenen und weiter veräußerten Grund- besiß und die dabei erzielten finanziellen Ergebnisse (8 9 Ziff. 4 bis 6) sogleih in dem bei Vorlegung der Jahresrehnung von der Gesellschaft an die Aufsichtsbehörde zu erstattenden Bericht das Nähere mitzutheilen sein. Selbstredend ist dieses sowie alles andere von der Gesellschaft gegebene, nicht veröffentlichte Material über ihre Geschäftälage secret zu behandeln und gegen die Einsichtnahme Unberufener sorgfältig zu sichern. Hierbei wird darauf aufmerksam gemacht, daß bei den der Festseßung gegenwärtiger Bestimmungen vorauf- A Berathungen die Sachverständigen aus Hypo- thekenbankkreisen unter diesem Gesichtspunkte namentlich gegen das V a dvd Verzeichniß der Beleihungen Bedenken ge- äußert haben, weil es an unerlaubten Bemühungen Dritter, in diese Verzeichnisse Einsicht zu erlangen, nicht fehlen werde. 4) Die näheren Vorschriften über die Art und Weise der Werthsermittelung sind nah dem vorleßten Absay des § 3 w st dur die Hypothekenbanken selbst zu treffen. Es wird ein Bedenken haben, wenn in diesen Vorschriften für ein- fahere Fälle, namentlich bei kleineren Beleihungen, im Interesse der Kostenersparniß ein vereinfahtes Verfahren, unter Umständen ohne jede Taxaufnahme, da zugelassen wird, wo die Zulässigkeit der angebotenen Sicherheit durh andere bereits vorliegende Momente, z. B. die Einshäßung zur Grund- und Gebäudesteuer, unver- a n Erwerbspreise, dauernd gezahlte Pachten, Landschafts- oder sonst zuverlässige Taxen aus neuerer Zeit außer Zweifel gestellt ist. Die Verantwortlichkeit der Jnstitute für die Jnne- haltung der materiellen, in § 3 für die Werthsbemessung vor- geschkiebenen Grundsäge bleibt dabei unberührt.

Berlin, den 27. Juni 1893.

Neue Normativ-Bestimmungen für die preußischen Hypothekenbanken.

j S1. ql Der Geschäftsverkehr der Hypothekenbanken i}, soweit er nicht die Gewährung, ieung, oder Tilgung von hypothekarischen und Grundshuld-Darlehnen, den ( rwerb, die Beleihung, die Versicherung und den Umsay von hypothekarischen und Grundschuld-Forderun en, ven Umsay der ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe oder die (Ge: währung von Darlehnen an Corporationen und öffentlihe Genossen- schaften aw Gegenstande hat, auf die nußbare Anlegung verfügbarer Kassenbejtände und die Annahme von Depositen mit folgenden Maß aben iy mi ä A ° | ) Die Bank i berechtigt, Kassenbestände nußbar zu machen due Bhnterlegung “O Cer und Bankanstalten, vat Antaaf und BVelethung der von ihr ausgegebenen othekenpfandbriefe, ferner durch Ankauf von Wechseln und E cie i im Ante

geschäft nach den Grundsäßen der Reichsbank.

Das „Marine-Verordnungsblatt“ veröffentliht nachstehende -

2) Die Bank darf Gelder verzinslih annehmen:

a. fu dem Zwecke, die Erwerbung von hypotbekarischen oder Grundshuld-Forderungen zu vermitteln oder dafür Hypothekenpfand- briefe auszuhändigen ;

L Me mindestens vierwöchentliher Kündigungsfrist. Jederzeit rückzahlbare Gelder dürfen nur unverzinslih angenommen werden.

_3) Die Banken sind befugt, das Incasso von Wechseln, An- weisungen und Werthpapieren zu besorgen.

Grundstücke zu erwerben ist den Hypothekenbanken nur gestattet :

a. zur Benußung als Geschäftsräume,

b. behufs der Sicherstellung oder Verwerthung von Gesellschafts- forderungen.

8&2,

__ Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths l jeg durch Hypotheken oder Grund- schulden von mindestens gleiher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt fein, und zwar mindestens zur Hälfte dur unkündbare (Amortisations-) Forderungen. Bei vorzeitiger Nückzahlung unkündbarer Forderungen § 7) dürfen an Stelle derselben bis zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungsperiode kündbare Hypotheken und Grundschulden, oder oidbe mit festen Nückzahlungsterminen zur Deckung benußt werden.

Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt (Zuschlags-Hypothekenpfandbriefen), sowie von solden Hypothekenpfandbriefen, deren Inhabern ein Kündigungs- ret cingeräumt ist, ist nicht gestattet.

__ Actiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien dürfen bei einem eingezahlten Grundkapital von weniger als 10 Millionen Mark nicht über das 15 fache, bei einem höheren Betrage nicht über das 20 fache des baar eingezahlten Grundkapitals an Hypotheken- pfandbriefen ausgeben.

_Aus dem Hypothekenpfandbriefe muß das Wesentliche des zwischen der Hypothekenbank und dem Inhaber bestehenden Rechté- verhältnisses, insbesondere in Betreff der Kündbarkeit der Hypotheken- Pfandbriefe, ersihtlih fein. Die Hypothekenbank darf auf das Necht zur Kündigung der Hypothekpfandbriefe nur insoweit verzichten, als ihr gegenüber die Kündbarkeit der zur Unterlage dienenden: Hypotheken- und Grundschuld-Forderungen ausgeschlossen ist. Dem- igs: darf die Kündbarkeit der Hypothekpfandbriefe keinesfalls ür einen längeren als zehnjährigen Zeitraum ausgeschlossen werden

7).

8 3,

Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypothekpfandbriefe benußt werden, nur nah folgenden Grundsäßen erfolgen :

_1) Die Beleihung is der Regel nah nur zur ersten Stelle zulässig ; sie darf: .

a. bei ländlihen Grundstücken ?,

b. bei städtishen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut ge- legenen Grundstücken in größeren Städten mit normal fortschreitender Entwickelung 6/10,

c. bei Weinbergen, Wäldern und solhen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, und deren Werth unter Berü- sichtigung dieser Anpflanzungen abgeschäßt ist, 4 des ermittelten Wertbs nicht übersteigen.

Im Falle der Nr. c kann, wenn die dauernde wirthschaftliche Unterhaltung der Anpflanzungen rehtlich sichergestellt ist, die Be- leihung bis auf Z des Werths erfolgen.

2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muß sowohl durch den Ertrags- als durh den Verkaufswerth des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Bei der Abschätung sind lediglih die dauernden Eigenschaften des zu beleihenden Grund- stücks und derjenige Ertrag, welchen das Grundstück bei ge- wöhnliher Bewirthshaftung in den Händen eines jeden Be- sißers nachhaltig gewähren kann, zu berücksihtigen. Ins- besondere is bei der Beleihung von Fabriken und ge- werblihen Anlagen nur der von der jeweiligen Benußungsart unab- hängige dauernde Werth zu berücksichtigen.

3) Bergwerke, Steinbrüche, Torfstihe und ähnliche, einen dauernden Ertrag nicht gewährende Grundstücke, sowie Bauplätze dürfen überhaupt nicht belichen werden. Darlehne auf Neubauten dürfen zur Unterlage von Hypothekenpfandbriefen erst dann benutzt werden, wenn die beliehenen Baulichkeiten vollkommen fertiggestellt und ertragsfähig sind.

Die nah Borstehendem zu erlassenden Vorschriften über die Werthsermittelung sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Der Aufsichtsbehörde ist ferner nah deren näherer Anweisung mit dem jährlichen Geschäftsabschlusse ein Verzeichniß der vorgekommenen Beleihungen vorzulegen, aus welchem das Verhältniß des angenom- menen Beleihungswerths zu dem Grundsteuer-Neinertrage bezw. Ge- bäudesteuer-Nuzungswerthe zu ersehen ist.

d 4

S 4.

Die allgemeinen Bedingungen der Darlehnsgewährung, insbe- sondere die für den Fall verzögerter Zahlung den Schuldner eines Hypothekenpfandbrief-Darlehns treffenden Nachtheile sind im Statut anzugeben.

Die von den Banken ausgegebenen Darlehnsprospecte und An- tragsformulare müssen sämmtliche vom Schuldner zu übernehmenden Baar-Verpflichtungen, namentlich au in Ansehung der fog. Neben- leistungen und einer etwaigen Hinausshiebung des Beginnes der Tilgung 6 Abs. 2) klar ersehen lassen.

Die Darlehnsvaluta ist dem Schuldner stets in baarem Gelde zu

gewähren. ? : pes und diesen rehtlich gleichstehende Leistungen des Schuldners, insbesondere bei Actiengesellshaften und Commanditgesellschaften auf Actien die unter der Bezeihung Verwaltungskostenbeiträge oder einer ähnlihen vom Schuldner zu entrihtenden Beiträge dürfen nur in Procenten des jeweiligen Darlehnrestes erhoben werden. Der über- hießende Betrag der vereinbarten Jahresleistung ist zum Zwecke der Tilgung zu verwenden.

Auf Verwaltungskostenbeiträge und ähnliche Leistungen, welche insgesammt den Betrag von { 9% der Schuld nicht überschreiten, finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.

S 5,

_ Die Vorausfeßungen, unter welchen die Hypothekenbank berechtigt sein soll, die von thr unkündbar gewährten Darlehne dem Schuldner ausnahmsweise aufzukündigen, sind im Statut festzuseßen. __ Der Fall der Auflösung der Hypothekenbank R als ein solcher Kündigungsgrund nicht ausbedungen werden.

Bei VBerminderungen des Werths der belichenen Grundstücke, welchen ein unwirthschaftlihes Verfahren des Besißers nicht zu Grunde liegt, desgleihen bei jolhen Auen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe der bestehenden geseßlichen (estoutungen von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, darf ein Myigungerent nur hinsihtlih desjenigen Betrags, welcher in dem verminderten Werthe des Pfandobjects nicht mehr A atutenmäütas Deckung findet, hinsichtlich des gesammten Darlehns aber nur dann ausbedungen werden, wenn der gedeckt bleibende Betrag niht mehr den geringsten Sah einer zulässigen Darlehnsbewilligung Ce,

| S 6.

__ Bei unkündbaren (Amortisations-) Darlehnen muß der jährliche gu Oas des Schuldners mindestens 4 9/9 der Darlehnssumme etragen.

Der Beginn der Amortisation darf höchstens auf 10 Jahre hinaus- gerückt werden.

Die Hypothekenbank ist verpflichtet, nah Veröffentlihung der Jahresbilanz jedem ihrer Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag des Darlehns am Schluß des Vorjahrs amortisirt war. Sie ist ferner verpflichtet, sobald 10/6, oder bei eintretender Veräußerung des Pfandgrundstücks 5% der Schuld getilgt sind, auf Verlangen des Schuldners Quittung und Löschungsbewilligung für den getilgten Betrag zu ertheilen. Die Verpflichtung zur Aortjantung der nach dem ursprünglichen Tilgungsplan zu entrichtenden L reóleistung bleibt hierbei unberührt, soweit nicht mit Zustimmung beider Theile für den verminderten Schuldbetrag ein neuer Tilgungsvertrag abge- {lossen wird.

1

T

Fedem Darlehns\{uldner muß urkundlih das Recht eingeräumt werden, spätestens F Ablaufe des 10. Jahres nach der Darlehnsaufnahme seine Schuld na voraufgegangener Kündigung ganz oder theilweise in baar zurückzuzahlen. Die K nbigunasfrift darf die Frist von neun Monaten, bei kündbaren Darlchnen die der Hypothekenbank selbst ein- geräumte Kündigungsfrist niht überschreiten. Abschlagszahlungen von weniger als 1000 4 is die Hypothekenbank anzunehmen nit ver-

ichtet, sie ist auch befugt, angebotene Abschlagszahlungen nach ihrem Plseben um höchstens 1000 4 zu erhöhen oder zu ermäßigen, und braucht Theilzahlungen überhaupt nur gegen Einräumung des Vor- rechts für den ungetilgten Betrag der Schuld anzunehmen.

In Nus einer nah den vorstehenden Bestimmungen zu- lässigen Rückzahlung dürfen Rückzahlungéprovisionen seitens der Hypothekenbanken nicht erhoben und die Bestellung einer Kündigungs- caution nicht gefordert werden. as

Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust- rechnung kommen die Vorschriften der Art. 31 und 18a des HandelLgele buchs (in der Fassung des Gesctes vom 18. Juli 1884, RN.-G.-Bl. S. 123) mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:

1) In der Gewinn- und Verlustrehnung is in getrennten Posi- tionen der Betrag der eingegangenen Hypothekenzinsen, der Ver- waltungékostenbeiträge und der etwaigen sonstigen Leistungen der Schuldner (Provisionen u. st. w.), soweit sie nicht Kapitalsabtrag sind, aufzuführen, ebenso die Höhe der von der Anstalt gezahlten Hypotheken- pfandbriefszinsen. :

2) In der Bilanz sind in gesonderten Positionen anzugeben :

A. unter den Activen:

a. der Betrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe be- stimmten hypothefkarishen und Grundschuldforderungen,

b. die Höhe der rückständigen Jahresleistungen der Schuldner,

c. dic der Bank gehörigen Grundstücke nah ihrer Gesammtzahl und unter Ansa des nah den Vorschriften des Handelsgeseßbuchs (Art. 31, 185 a, 239 b) zu berechnenden Werths.

B. unter den Passiven:

Die ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe nah ihrem Nennwerthe.

3) Das gesammte, im Berichtsjahre bei Begebung von Hypo- thekenpfandbriefen entstandene Disagio und die durch diese Begebung E Unkosten sind zu Listen des Berichtsjahres zu ver- renen.

4) Wenn im Falle der Hinausrücckung der Amortisation 6 Abf\. 2) die Tilgungsbeiträge vorübergehend zu Gunsten der Hypo- thekenbank verrechnet werden, dürfen diese Forderungen in die Bilanz nur als besondere Activvosten eingestellt werden. Dasselbe gilt von sonstigen, von den Darlehnsnehmern besonders übernommenen Nebenleistungen (für die Herstellung, Abstempelung und Begebung der Hypothekenpfandbricfe, Provision u. #. w.); diese Beträge dürfen den Schuldnern höchstens auf 10 Jahre gestundet werden.

)

Aus der Vilanz oder dem Geschäftsberiht muß hervorgehen:

1) der Gesammtbetrag der der Hypothekenbank zustehenden länd- lihen und der der städtischen Hypotheken bezw. Grundschulden ;

2) der Gesammtbetrag der Amortisations-, sowie der ohne Amor- tisation gewährten Darlehne ;

3) die Zahl der bestehenden Darlehne ;

4) die Zahl der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen (getrennt nah ländlihen und \tädtishen), an denen die Gesellschaft im Berichtsjahre betheiligt war ;

5) die Zahl der Grundstücke, die die Gesellschaft im Berichtsjahre hat übernehmen müssen, sowie die Verluste oder Gewinne, die beim Wiederverkauf von erftandenen Grundstücken eingetreten sind:

6) die cinzelnen Buchwerthe der von der Gesellschaft erstandenen und noch nicht wieder verkauften Grundstücke ;

7) die von den, der Gesellschaft zu entrichtenden Iahresleistungen vorhandenen Nückstände, getrennt nah den Jahren der Fälligkeit ;

8) die im Berichtsjahre im Wege der F Ngen Amortisation, fowie die aus anderen Gründen lagten Rückzahlungen.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind ohne Verzug im „Deutschen Reichs-Anzeiger“ und den fonst durch das Statut hierzu bestimmten öffentlihen Blättern bekannt zu machen.

Von dem Geschäftsbericht nebst Bilanz und Gewinn- und Ver- lustrechnung ift jedem Inhaber eines Hypothekenpfandbriefs, welcher dies unter Vorlegung des Stücks oder Talons bis zum Schluß des- jenigen Geschäftsjahres, für welhes der Bericht gegeben wird, und später fo lange der Vorrath reicht, verlangt, ein Druckerxemplar gegen Zahlung von höchstens 50 § und Erstattung der Portokosten zu verabfolgen.

S1,

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zur Wahrnehmung des Aufsichts- rechts für beständig oder für einzelne Fälle einen Commissar zu ernennen.

Derselbe ist insbesondere befugt, die Gesellshaftsorgane, einschließ- lih der Generalversammlung, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jederzeit von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstüken der Gefellschaft Einsicht zu nehmen.

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath Königlich württem- bergischer Staats-Minister des Kriegswesens, General-Lieutenant Fretherr Schott von Sch o itiaTein und Königlich württem- bergischer Wirklicher Geheimer Kriegsrath von Horion sind hier angekommen.

Medcklenburg-Schwerin.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog empfing vorgestern den österreichish-ungarischen Botschafter in Berlin von Szoegyenyi und gestern den italienishen Botschafter in Berlin Grafen Lanza, welche ihre Accreditive als außer- ordentlihe Gesandten und bevollmächtigte Minister am Großherzoglichen Hofe überreichten.

Sachsen-Weimar-Eisenach. Seine Königliche Hoheit der Großherzog ist gestern von München zu längerem Aufenthalt in Wilhelmsthal bei Eisenach eingetroffen.

Sachsen-Meiningen. Dem Landtage ist eine Vorlage zugegangen, worin von der Regierung aus den Beständen der Landeskasse 300 000 zur Bekämpfung der Futternoth gefordert werden. Die hier- von zu bewilligenden Darlehne ollen bis Ende 1894 unver- d, sein und von da ab bis 1896 mit 3 Proc. verzinst erden.

Oesterreich-Ungarn.

Der Erzherzog Albrecht ist, dem „W. T. B.“ zufolge, gestern zu erdos Aufenthalt in Madonna di Cainuiólio eingetroffen. :

Der Minister des Jnnern soll, wie anderweitigen Meldungen gegenüber seitens der „Budapester Correspondenz festgestellt wird, die Abhaltung einer rumänischen Conferenz niht verboten (siehe Nr. 158 des „R. u.

St.-A.“), sondern nur ganz bestimmte Jnstructionen betreffs | e

einer eventuellen Auflösung der Versammlung gegeben haben; namentlich sei angeordnet worden, daß an der Versammlung Nicht-Ungarn weder mitwirkend, noch auch E mei sich be- Me ürften, Etwaige fremde Ruhestörer seien sofort ab- zuschieben.

In Prag fanden gestern aus Anlaß des Huß-Gedenk- tages Versuche statt, Kundgebungen zu veranstalten. Die- selben wurden jedoch durch die Vorkehrungen der Polizei, die vier Verhaftungen vornahm, sofort vereitelt.

Großbritannien 1D JFrland.

Aus Anlaß der Vermählung des Herzogs von York mit der Prinzessin von Teck waren gestern alle offentlihen Gebäude und Hauptstraßen Londons prächtig mit Fahnen und Guirlanden ges{chmückt, besonders diejenigen welche der Hochzeitszug passirte. An vielen Häusern sah man Embleme sowie Bilder des Brautpaares mit patriotischen Aufschriften. Der Weg von der City zum Buckingham-Palast war von einer dicht an freudig erregten Menschenmenge erfüllt. Das etter war \{ön. Die Hochzeitszüge vom E T OAN und dem Palai des Prinzen von Wales zur Königlichen St. James- Kapelle gestalteten sich zu cinem glänzenden Schauspiel. Eine unüber- sehbare Menschenmenge hatte alle Pläze beseßt, von denen sich ein Bli auf den Zug der Königlihen Wagen mit der glänzenden Escorte der Horse-Guards bot. Auf dem ganzen Wege wurden die Fürstlihkeiten, vor allem die Prinzessin Mary von Teck auf das begeistertste begrüßt. Die St. James - Kapelle bot während der Hochzeitsfeierlichkeit einen äußerst glänzenden Anblick: die Herren waren zumeist in - großer Uniform, die Damen in den fkost- barsten Gala-Toiletten erschienen; die indishen Prinzen trugen prächtige, mit Edelsteinen bedeckte Costüme. Der Herzog von York, der Prinz von Wales und der Großfürst-Thronfolger von Rußland hatten Marine-Uniform angelegt. Unter den An- wesenden befanden sih auch der Premier-Minister Gladstone und Gemahlin. Die Trauung vollzog der Erzbischof von Canter- bury. Nach Beendigung der kirchlichen Feier begaben sich dic Königin, die übrigen Fürstlichkeiten, Prinzen und Prinzessinnen mit dem necuvermählten Paar zum Dejeuner nah dem Buckingham - Palast zurück. Nach dem Dejeuner traten die Königin, das neuvermählte Paar und der Vater der Braut auf den Balkon, woselbst sie, von der dichtgedrängten Menge stürmisch begrüßt, mehrere Minuten verweilten. Bald nah 5 Uhr fuhren der Herzog und die Herzogin von York vom Bahnhof „Liverpool Street“ nach Sandringham, wo sie die nächsten Wochen zu verleben gedenken. Vom Buckingham- Palast bis zum Bahnhof legte das hohe neuvermählte Paar den Weg in offenem Wagen zurü und wurde überall mit überaus sympathishen Kundgebungen der Bevölkerung begrüßt. Die Ankunft in Sandringham etfolate gegen 8 Uhr. Auf dem Wege vom Bahnhof bis zur Besizung des Prinzen von Wales begrüßte die Menge das neuvermählte ns mit jubelndem Zuruf. Die Straßen waren festlih geschmückt. Jn London waren Abends die Hauptstraßen glänzend illuminirt und äußerst belebt.

Der Prinz und die Prinzessin von Wales gaben gestern im Marlborough-House ein Diner, an welchem der Prinz und die Prinzessin Heinrih von Preußen, der König und die Königin von Dänemark, der Großfürst-Thronfolger von Ruß- land, der Graf von Paris nebst Gemahlin, der Herzog von Orleans und die Mitglieder der Königlichen Familie theil- nahmen.

Jn der vorgestrigen Sißung des Unterhauses wurde bei der weiteren Berathung des §5 der Homerule-Bill der Antrag Lord Carmarthen’s, wonach nur die Königin und nicht M irische Legislatur über die Zusammenseßung der irischen Executive und des Geheimen Rathes von Jrland zu ent- scheiden haben solle, abstimmungslos verworfen, ebenso ein An- trag Balfour’s, wonach kein Mitglied des Executivaus\husses während seiner Zugehörigkeit zu diesem in cinem Hause der irishen Legislatur sißen oder abstimmen dürfe. Der Premier- Minister Gladstone berief sih bei seiner Ablehnung des Antrages auf eine zweihundertjährige parlamentarishe Er- fahrung, die dagegen spreche. Bodfield beantragte : jeder von den beiden Häusern der irishen Legislatur angenommene Geseßentwurf solle dem Lord-Statthalter unterbreitet werden, der laut Weisung Jhrer Majestät entweder in deren Namen die Zustimmung ertheilen oder diese versagen, oder denselben bis zur Kundgebung des Willens Jhrer Majestät darüber in Ver- wahrung halten, oder endlich ihm eine bedingte Zustimmung geben fönne: cine Zustimmung, die von der Vornahme gewisser Verbesserungen abhinge. Morley hielt das nah dem Wort- laut der nordamerikanishen Verfassung gebildete Amendement für unnöthig. Bei der kleinen Entfernung zwishen England und Jrland sei es überflüssig, dem Lord-Statthalter eine solche Gewalt zu übertragen. De:r Antrag wurde verworfen. Jn der gestrigen Sißung gab der Parlaments-Secretär des Aus- wärtigen Sir E. Grey die Erklärung ab, daß der Handelsver- trag mit Serbien in kürzester Frist unterzeichnet werden würde. Derselbe enthalte die Meistbegünstigungsclausel. Fm weiteren Verlauf der Sißung führte der Premier-Minister Gladstone aus, die Regierung werde“ infolge der Opposition gegen die Ernennung des Ausschusses zur Untersuchung des land- wirthschaftlichen Nothstandes eine Königliche Commission cinseßzen. Sodann wurde die Berathung des § 5 der Homerule- Bill fortgeseßt. Die Debatte nahm einen überaus lebhaften Verlauf. Mehrere Amendements, die darauf abzielten, das Veto des Vice-Königs wirksamer zu machen, wurden mit Mehr- heiten von 42 und 46 Stimmen abgelehnt. Darauf beantragte Wolmer ein weiteres Amendement, das den gleichen Zweck hatte. Die Regierung bekämpfte dasselbe. Kurz vor 10 Uhr griff Balfour die Regierung auf das heftigste an, indem er unter vielen lebhaften Unterbrechungen seitens der Ministeriellen erklärte, daß die Regierung die Discussion er- stickde und die Rechte der Minorität mit Füßen trete. Um 10 Uhr unterbrah der Vorsißende die Debatte, worauf das Amendement Wolmer's mit 324 gegen 286 Stimmen abgelehnt wurde. Schließlih wurde der § 5 mit 824 egen 289 Stimmen angenommen. Der § 6, worin die Vlisamimensehung des legislativen Raths festgestellt wird, wurde sodann mit 8315 gegen 300 Stimmen genehmigt. Diese Verringerung der Regierungsmehrheit, die nach einer Meldung des „W. T. B.“ auf dem Argument beruhte, daß die vorgeschlagene Zusammenseßung des legis- lativen Raths den Einfluß der rundbesißer von neuem verstärke, wurde von der Opposition mit Jubel begrüßt. Im weiteren Verlauf der Sißung wurde Ÿ 7, betreffend die Zusammenseßung der legislativen Versamm-

lung, mit 325 gegen 289 Stimmen angenommen. 8, eier von den Differenzen zwishen dem legislativen Rath und der legislativen Versammlung handelt, wurde mit 323 gegen 291 Stimmen genehmigt.

Frankrei.

In dem Quartier Latin herrshte gestern, wie „W. T. B.“ berichtet, vollständige Ruhe. Jn dem Vormittags im Elysée abgehaltenen Ministerrath theilte der Minister-Präsident Dupuy mit, er betrahte die Ruhe und Ordnung als fast vollständig wieder hergestellt; dennoch würden noch einige Ueberwachungsmaßregeln getroffen werden. Zur Verstärkung der Pariser Garnison trafen gestern Vor- mittag noch 25 Jnfanterie-Bataillone und 6 Cavalleric- Regimenter ein. Nachmittags licß die Polizei die Arbeits- bórse an der Place du Château d’Eau und deren Filiale in der Rue Jean Pacaea Rousseau räumen, weil das Ver- dg der Arbeitersyndikate mit. den Geseßen nicht in Einklang tehe. Beide Gebäude wurden durch Polizei-Agenten und Jäger zu Fuß beseßt. Ruhestörungen kamen dabei nicht vor. Am Abend waren die zur Gs de la Népublique führenden Straßen von einer dihten Menschenmenge beseßt, die sich besonders auf den Boulevards Richard Lenoir und Voltaire anhäufte. Polizei und Militär waren zahlreih aufgeboten. Die Menge verhielt sih ruhig; zwar kamen hier und da Zusammen- stöße mit der Polizei vor, die indessen ganz belanglos waren. Jn der Nähe der Arbeitsbörse fanden zwishen den Mani- festanten und der Polizei Zusammenstöße statt, bei denen eine Person verwundet wurde, auch mehrere Verhaftungen wurden vorgenommen. Gegen Mitternaht kam es noch in der Avenue de la République, namentlich in der Gegend der Oberkampf-Straße zu einigen Ruhestörungen. Die berittene Garde mußte wiederholt von der Waffe Gebrauch machen und verhaftete mehrere Jndividuen, die Kioske und öffentliche Be- dürfnißanstalten zerstört und die Trümmer in der Nachbar- haft des Père Lachaise in Brand gesteckt hatten; es wurden mehrere Revolverschüsse abgegeben und einer der Manifestanten sowie ein Polizei - Agent verwundet. Auf der Seite von Belleville herrshte noch eine lebhafte Erregung, doch kam es zu keinem weiteren Zwischenfall. Auf der Biare de la République befanden sich um diese Zeit nur wenige Neugierige; die Polizei ließ sie unbchindert cirkuliren.

Der Seine-Präfect untersagte gestern Abend den Depu - tirten und Municipalräthen von Paris, die in dem Hôtel de ville Sigung halten wollten, den Eintritt in das Ge- bäude und fügte hinzu, daß die Municipalräthe allein eintreten sollten. Jnfolge dieser Entscheidung erhoben die Municipalräthe und Deputirten Protest und richteten einen Aufruf an die Bevölkerung von Paris, worin sie die Polizei heftig angreifen und die Bevölkerung be- shwören, ruhig zu bleiben, um keinerlei Vorwand zum Ein- \chreiten zu geben. Jn einer den Journalen zugegangenen halb- amtlichen Note wird erklärt, der Seine-Präfcct habe auf Grund formeller Anordnungen des Minister-Präsidenten Dupuy ge- handelt, der es für unzulässig erachte, daß sih eine ver- mittelnde Gewalt an die Stelle der Action und der Verantwort- lichkeit der Regierung stelle. Heute früh traten die Deputirten und Municipalräthe in den Bureaux des Journals „Germinal“ zusammen. Die radicalen Blätter sprehen sich in heftigster Weise über die Schließung der Arbeitsbörse aus; andere Blätter billigen die Maßregel, darunter einige mit Vorbehalten.

Im Senat erklärte gestern bei der Berathung der Vor- lage über die Arbeitersyndikate der Justiz-Minister Guérin unter dem lebhaften Beifall des Hauses, er sei entschlossen, die ungeseßlihen Syndikate gerihtlih zu verfolgen. Die Schließung der Arbeitsbörse sei erfolgt, weil sie ein Herd revolutionärer Umtriebe geworden.

Wie aus Clermont-Ferrand gemeldet wird, hielt da- selbst vorgestern Abend bei der Beerdigung Nuger's das Mit- glied des Pariser Gemeinderaths Blondin eine Rede, worin er die Polizei auf das heftigste angriff.

Rußland.

Vorgestern fand, wie „W. T. B.“ aus St. Petersburg berichtet, in der Kirche des Heiligen Synod im Beisein des Ober-Procurators Pobedonoszew cin Dankgottesdienst statt anläßlich der glücklichen Errettung Pobedonoszew's bei dem gegen ihn verübten Attentat.

Spanien.

Der Handelsvertrag zwischen Dänemark ist gestern unterzeichnet worden. :

Die vom Justiz-Minister eingereihte Entlassung is dem „W. T. B.“ zufolge angenommen und Capdepon zu seinem Nachfolger ernannt worden.

Nach einer Depesche aus Melila haben die Mauren in Alhucemas vier spanische Soldaten, welhe beim Fischfang überrascht wurden, \chwer verwundet.

Serbien.

Die Skupschtina hat, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern den allgemeinen Zolltarif in erster Lesung mit einigen Aende- rungen angenommen. Der Antrag des Deputirten Cirkowic auf Zollfreiheit des Hopfens die Regierungsvorlage brachte

Spanien und

einen pel Modi age M rie von 60 Dinar per 100 kg in Vor-

{lag wurde einstimmig angenommen. Der Tarifsag auf getrocknete Pflaumen wurde troß der Einsprache des Finanz- Ministers herabgesezt. Heute soll die zweite Lesung des serbisch-deutshen Handelsvertrags stattfinden.

Bulgarien. Der Minister des Auswärtigen Grekow hat sich laut Meldung des „W. T. B.“ gestern aus Gesundheitsrüksichten ins Ausland, und zwar zunächst nah Wien begeben.

Amerika. Aus Buenos-Aires wird dem „Reuter'shen Bureau“ geme daß das neue Cabinet wie (ege ebildet sei: rico Quintana Jnneres, Valentin Virasoro Auswärtiges, Marano Demaria Finanzen, Aristobulo Delvalle Krieg, Lucio Lopez Justiz. Afrika.

Wie die „Jndépendance Belge“ erfährt, hätte der Resident der Stanley-Falls wiederholt Angriffe der Araber siegreih zurückgewiesen und denjelben N reihe Munition abgenommen. Auch der Führer der Anti- klaverei - Expedition Capitän Jacques hätte verschiedene

ngriffe auf seine Stellung am Tanganika mit Erfolg zurück-

geschlagen.