städtischen Feldmark vertheilt worden ist (8 18 Absaß 2 a. a. O.), haben By nah Maßgabe der S8 69a die Nückerstattung an die Staa zu R
Solchen Gemeinden, welche die GrunDdsteuerentshädigung zu gemeinnügßigen, keine entsprechende Verzinsung gewährenden nrihtungen verwendet haben, kann die Rücerstattung durch den Finanz-Minister ganz oder theilweise erlassen werden. Kommt infolge von dkg wagn inne vi Abmachungen dem Grundbesigzer die Außerhebungsezung der staatlihen Grund- und Gebäudesteuer nicht zu statten, fo kann durch den e Minister der Zeitpunkt der Rückerstattung und der Beginn der Verzinsung bis zum Ablauf des betreffenden Vertrages, längstens aber bis zum 1. O hinausgeshoben werden.
Soweit durch Vertrag eine Ablösung der durch die Geseßze vom 21. Mai 1861 (Gesez-Samml. S. 253 und 317) und 11. Februar 1870 aufrecht erhaltenen Befreiungen von der Grund- und Gebäudesteuer stattgefunden hat, ist die empfangene Entschädigung an die Staatskasse e
Die Bestimmungen des 19 finden entsprehende An- wendung.
Die zurückzuerstattenden Kapitalien (§8 18 bis 22) sind feitens der Pflichtigen vom 1. April 1895 ab mit 31/5 vom Hundert zu Pte, U, Z Die Feststellung der zurückzuerstattenden Kapitalien gebührt dem E S | :
egen die Levi steht den Pflichtigen binnen einer, vom Tage der Mittheilung des zu erstattenden Betrages ab laufenden Aus\{lußfrist von drei Monaten der Nechtsweg offen.
Die Beschreitung des Rechisweges hat aufschiebende
Wirkung. g 24
Kapitalbeträge (§ 23), welche den Betrag von 25 A nicht erreihen, sowie Kapitalbeträge, welhe über einen durch 25 ohne Rest theilbaren, in Mark ausgedrückten Geldbetrag hinausgehen, müssen binnen einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter CURONOge: A nebst den bis zum Zahlungstage aufgelaufenen Zinsen zur Staatskasse eingezahlt werden.
Dem Verpflichteten steht es
entweder ' a. den noch verbleibenden Betrag des zu erstattenden
Kapitals nebst den Zinsen binnen sechs Monaten nach er- folgter endgültiger Feststellung ebenfalls zur Staatskasse zu- rückzuzahlen, oder : : y i
b. statt dessen für die Zeit vom 1. April 1895 ab auf die Dauer von 601/44 Jahren eine in vierteljährigen Theilbeträgen
frei, nah seiner Wahl
Tilgung eines mit 35 vom Hundert verzins- lihen Kapitals von 100 Æ dur eine jähr- lihe Rente von 4 vom Hundert
und es
treffen von der 1 bleiben vom
nah Rente auf I Kapital noch jahres Jahren | Zinsen | Kapital zu tilgen | yom 1. April
im Laufe des
Nechnungs- E
fällige Tilgungsrente von jährlih 4 vom Hundert des Kapitals zu entrichten, wodurch das Kapital mit 31/3 vom Hundert ver- inst, sowie mit 1/2 vom Hundert und mit den durch die fort- \Sreiteude Tilgung ersparten Zinsen des ursprünglichen Kapital- Feu getilgt wird. | uch während des Zeitraums vom 601/, Jahren kann der Verpflichtete die Tilgungsrente zum Beginn eines jeden Rech- nungsjahres durch’ Baarzahlung des not nicht getilgten Theils des Kapitals ganz ‘oder theilweise ablösen, mit der Beschrän- kung, daß bei theilweiser Ablösung der ett omg Theil der Tilgungsrente einen auf volle Mark abgerundeten Jahres- betrag ergeben muß. Welche Beträge in den verschiedenen Jahren der 60!/z jährigen Tilgungsdauer zur Ablösung er- forderlich sind, ergiebt die beiliegende Tilgungstafel. :
Die fälligen Beträge an Kapital und Renten unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Die aus den 88 18, 19, 20 Absay 2, §8 22 bis 24 folgenden Verpflichtungen ruhen auf den Gütern und Grund- stücken, wofür die Entschädigung geleistet worden ist, als eine öffentliche, auf jeden Besißer übergehende Last.
Wird ein mit einer Tilgungsrente behaftetes Gut oder Grundstück zerstücelt, so ist die Tilgungsrente nah den Vor- schriften der §8 2 bis 5 des Geseßes, betreffend die Ver- theilung der öffentlichen Lasten bei Grundstükstheilungen u. s. w., vom 2%. August 1876 (Gesez-Samml. S. 405) zu vertheilen, mit der Maßgabe, daß die Bestätigung des Vertheilungsplanes dur die Bezirksregierung erfolgt. i
Die bei der Vertheilung sich ergebenden, hinter dem Jahresbetrage von einer Mark zurückbleibenden Tilgungs- renten oder über volle Markbeträge überschießenden Renten-
theile sind nah den Grundsäßen des § 24 dur Kapital- zahlung abzulösen. : / Jn den Fällen des § 19 Absatz 3 bleibt die Vertheilung
ausgeschlossen. geschlofs 896.
Insoweit nicht in den §8 24, 25 ein Anderes bestimmt ist, regeln sih die Zahlung, Sicherstellung und Tilgung der Kapitalien und Tilgungsrenten nah den entsprehenden Vor- schriften in den 88 18 bis 27 des Geseßes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (Geseß-Samml. S. 112), mit der Maßgabe, daß die Bezirksregierung an die Stelle der Rentenbank tritt.
S 27.
Die sämmtlichen, behufs Rückerstattung von Kapitalien nebst Zinsen (§8 18 bis 25) im Laufe eines jeden Rehnungs- jahres gesen Beträge werden zum Zwecke der Tilgung von Staatsschulden durch Rückkauf eines entsprehenden Betrages
Das Ablösungskapital beträgt für die jährlihe Tilgungsrente
10 A | 9 M
Stn a L C L
e Schulddocumenten der Staats\schuldentilgungskasse über- wiesen. 28
S 28.
Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus: landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Communal- verbände, vom 14. i ejeß-Samml. S. ri
bänd 14. Mai 1885 (Geseg-S mml. S. 128) tritt außer Kraft.
Soweit die Kreise bis zum 1. April 1895 die ihnen“ für das Rechnungsjahr 1894/95 gu überweisenden Summen noh nicht empfangen oder über die Verwendung dieser Summen noch keine endgültige Entscheidung getroffen haben, kommen die Vorschriften jenes E E ferner zur Anwendung.
Die Bestimmungen der g 1 bis 27 finden auf die Hohenzollernschen Lande keine Anwendung. :
Die Umgestaltung des Systems der directen Steuern in diesen Landen bleibt einem besonderen Gesetz vorbchalten.
Bis zum Erlasse eines solhen Geseßes wird für die S A Lande vom 1. April 1896 ab ein fester Jahresbetrag von 62020 H aus der Staatskasse überwiesen.
Dieser Betrag wird nah den Verhältnissen der durch die leßtvorangegangene O aas ermittelten Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden vertheilt. Den Vertretern der leßteren steht die Dg über die Verwendung zu.
Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. April 1895, jedoch nur gleichzeitig mit dem Communalabgabengesez und dem Ergänzungssteuergeseß in Kraft; die Bestimmungen der S 7, 10 Absag 1, § 11 Absay 3, § 14 Absaß 3, §8 17, 26 bsaz 1 gelangen mit dem Tage der Verkündigung zur Geltung.
Die Veranlagung für die Zwecke der communälen Be- steuerung (§ 3 Absaß 2, § 4) erfolgt nah den Vorschriften dieses Gesehes zunächst für das' Rehnungsjahr 1895/96.
Die am 1. April 1895 verbliebenen Rückstände der in den
dahin geltenden Bestimmungen zur Staatska das Gleiche gilt von Nachsteuern und Strafen im Bereiche der Grund-, Gebäude- und Le r len
Die Minister der Finanzen und des Jnnern werden - mit der Ausführung dieses Gesezes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer "e dus Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.
(L. S.) : Wilhelm. :
Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von S S: Freiherr von Berlep\ch. Graf von Caprivi. Miquel,
von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.
von Von von pon
8A ITM C 5A 1 M
M M M. M. M. U. M.
Anlage zu §8 24 und 25 des Geseßes wegen Aufhebung directer Staatssteuern vom 14. Juli 1893.
Bemertungen.
“M M M 1250,00 948,75 247,46 246,12 244 73 243,30 241,81 240,28 238,69 937.04 235,34 933/57 231.00 229,86 227,90 225,88 223,79 991/62 219,38 217,05 214/65 212,16 209,59 206,93 204,17 201,31 198,36 195/30 192,14 188,86 185,47 181,96 178,33 174,57 170,68 166,66 162,49 158,18 153,72 149,10 144/31 139,36 134,24 128,94 123/45 E G 111,90 105,81 99,52 93,00 86,25 79,27 72,05 64,57 56,83 48,82 40,53 31,95 23,06 13,87 4;36
1895—1896 1896—1897 1897—1898 1898—1899 1899—1900 1900—1901 1901—1902 1902—1903 1903—1904 1904—1905 1905—1906 1906—1907 1907—1908 1908—1909 1909—1910 1910—1911 1911—1912 1912—1913 1913—1914 1914—1915 1915—1916 1916—1917 1917—1918 1918—1919 1919—1920 1920—1921 1921—1922 1922—1923 1923—1924 1924—1925 1925— 1926 1926—1927 1927—1928 1928—1929 1929—1930 1930—1931 1931—1932 1932—1933 1933—1934 1934—1935 1935—1936 1936—1937 1937—1938 1938—1939 1939—1940 1940—1941 1941—1942 1942—1943 1943—1944 1944—1945 1945—1946 1946—1947 1947—1948 1948—1949 1949—1950 1950—1951 1951—1952 1952—1953 19593—1954 1954-1955 195951956
100,0000 99,5000 98,9825 98,4469 97,8925 97,3187 96,7249 96,1103 95,4742 94,8158 94,1344 93,4291 92,6991 91,9436 91,1616 90,3523 89,5146 88,6476 87,7503 86,8216 85,8604 84,8655 83,8358 82,7701 81,6671 80,5254 79/3438 78,1208 76,8950 75,9449 74,1890 72,7806 71,3331 69,8298 68,2738 66,6634 64,9966 63,2715 61,4860 59,6380 57,7293 55,7457 53/6968 51,5762 49/3814 47,1097 44,7985 42,3250 39,8064 37,1996 34,5016 31,7092 28,8190 25,8277 22,7317 19,5273 16,2108
9,2204 9,9483 1,7425
0,5000 0,5175 0,9356 0,5544 0,5738 05938 0,6146 0,6361 0,6584 0,6814 0,7053 0,7300 0,7555 0,7820 0,8093 0,8377 0,8670 0,8973 0,9287 0,9612 0,9949 1,0297 1,0657 1,1030 1,1417 1,1816 1,2230 1,2658 1,3101 1,3559 1,4034 1,4525 1,5033 1,5560 1,6104 1,6668 1,7201 1,7855 1,8480 1/9127 1,9796 2,0489 2,1206 2,1948 22714 230912 2,4335 2,9186 2,6068 2,6980 2,7924 2,8902 2,9913 3,0960 3,2044 3,3165 3,4326 3,9528 3,6771 3,8058-
3,5000 3,48% 3,4644 3,4456 3,4262 3,4062 3,3854 3,3639 3,3416 3,3186 3,2947 3,2700 3,2445 3,2180 3,1907 3,1623 3,1330 3,1027 3,0713 3,0388 3,0051 92,9703 2,9343 2/8970 2,8583 2,8184 2,7770 2,7342 2,6899 2,6441 2,5966 9,5475 2,4967 2,4440 2,3896 2,3332 9,2749 2,2145 2,1520 2,0873 2,0204 1,9511 1,8794 1,8052 1,7283 1,6438 1,5665 1,4814 1,3932 1,3020 1,2076 1,1098 1,0087 0,9040 0,7956 0,6835 0,5674 0,4472 0,3229 0,1942
O 90 =I D U! ha U DD — D
| |
/223,88 199,00
175,00/150,00 125,00 174,13/149,25 124,38 | 173,22/148,47 |123,73 49,49 172,28/147,67 [123,06 L | 49,22 171,31/146,84 122,37 3,42 | 48,95 170,31/145,98 (121,65 ,99 | 48,66 169,27/145,09 [120,91 92,54 | 48,36 | 24,18 168,19/144,17 [120,14 G 48,06 | 24,03 167,08/143,21 [119,34 47,74 | 23,87 165,93/142,22 [118,52 47,41 | N 211,80 [188,27 | 164,74/141,20 |117,67 30 | 47,07 210,22 186,86 | 163,50/140,14 |116,79 46,71 208,57 1185,40 | 162,22/139,05 |115,87 39,52 | 46,35 206,87 1183,89 | 160,90/137,92 |114,93 38,96 | 45,97 205,11 182,32 | 159,53/136,74 113,95 68,37 | 45,58 203,29 [180,70 | 158,12/135,53 [112,94 67,76 | 45,18 201,41 [179,03 | 156,65/134,27 [111,89 67,14 | 44,76 199,46 [177,30 | 155,13/132,97 [110,81 66,49 | 44,32 197,44 [175,50 | 153,56/131,63 [109,69 65,81 | 43,88 195,35 (173,64 | 151,94/130,23 |108,53 65,12 | 43,41 | 21,71 193,19 171,72 | 150,26/128,79 107,33 64,40 | 42,93 | 21,47 190,95 [169,73 | 148,51 127,30 [106,08 63,65 | 42,438 | 21,22 188,63 [167,67 | 146,71/125,75 104,79 32,88 | 41,92 | 20,96 186,23 (165,54 | 144,85/124,16 103,46 62,08 | 41,39 | 20,69 183,79 [163,33 | 142,92/122,50 [102,08 61,25 | 40,83 | 20,42 181,18 161,05 | 140,92/120,79 |100,66 60,39 | 40,26 | 20,13 178,52 [158,69 | 138,85/119,02 | 99,18 59,51 | 39,67 | 19,84 175,77 [156,24 | 136,71/117,18 | 97,65 58,59 | 39,06 | 19,53 172,92 (153,71 | 134,50/115,28 | 96,07 57,64 | 38,43 | 19,21 169,98 [151,09 | 132,20/113,32 | 94,43 56,66 | 37,77 | 18,89 166,93 [148,38 | 129,83/111,28 | 92,74 55,64 | 37,09 | 18,55 163,77 [145,57 | 127,37|109,18 | 90,98 54,59 | 36,39 | 18,20 160,50 [142,67 | 124,83/107,00 | 89,17 53,50 | 35,67 | 17,83 157,12 139,66 | 122,20/104,74 | 87,29 52,37 | 34,91 | 17,46 153,62 [136,55 | 119,48/102,41 | 85,34 51,21 | 34,14 | 17,07 149,99 [133,33 | 116,66/100,00 | 83,33 50,00 | 33,33 | 16,67 146,24 129,99 113,74| 97,49 | 81,25 48,75 | 32,50 | 16,25 142,36 (126,54 110,73| 94,91 | 79,09 47,45 | 31,64 | 15,82 138,34 1122,97 | 107,60| 92,23 | 76,86 46,11 | 30,74 | 15,37 134,19 [119,28 | 104,37| 89,46 | 74,55 44,73 | 29,82 | 14,91 129,88 115,45.| 101,02| 86,59 | 72,16 43,29 | 28,86 | 14,43 125,43 [111,49 | 97,55| 83,62 | 69,68 41,81 | 27,87 | 13,94 120,82 [107,39 | 93,97| 80,55 | 67,12 40,27 | 26,85 | 13,42 116,05 [103,15 | 90,26| 77,36 | 64,47 38,68 | 25,79 | 12,89 111,11 | 98,76 | 86,42| 74,07 | 61,73 37,04 | 24,69 | 12,35 106,00 | 94,22 | 82,44/* 70,66 | 58,89 35,33 | 23,55 | 11,78 100,71 | 89,52 | 78,33| 67,14 | 55,95 33,57 | 92,38 | 11/19 95,23 | 84,65 | 74,07| 63,49 | 52,91 31,74 | 21,16 | 10,58 89,56 | 79,61 | 69,66| 59,71 | 49,76 99,85 | 19,90 | 9,95 83,70 | 74,40 | 65,10| 55,80 | 46,50 97,90 | 18,60 | 9,30 77,63 | 69,00 | 60,38| 51,75 | 43,13 25,88 | 17,25 | 8,63 71,35 | 63,42 | 55,49| 47,56 | 39,64 93,78 | 15,86 | 7,93 64,84 | 57,64 | 50,43] 43,23 | 36,02 2161| 1441| 7,20 58,11 | 51,66 | 45,20/ 38,74 | 32,28 19,37 | 12,91 | 6,46 51,15 | 45,46 | 39,78] 34,10 | 28,41 17,051 11/37 | 5,68 43,94 | 39,05 | 34,17} 29,29 | 24,41 14,65 | 9,76 | 4,88 36,47 | 32,42 | 28,37| 24,32 | 20,26 12,167 8,11} 405 28,75 | 25,56 | 22,36| 19,17 | 15,97 9,58 | 6,39 | 3,19 20,76 | 18,45 | 16,14/ 13,84 | 11,53 699] 461] 2,831 12,48/-11,10|. 9,71| 8,321 6,94 416 1|.2/77./:4,89 3,92 /3,49 | 3,00) 961 218 1,31] 0,87 | 0/44
9925,00 200,00 0
49/75 | 24,88 94,75 94,61 24,47 924,33
222,71 [197,97 221,51 [196,89 220,26 [195,79 218,97 [194,64 217,63 [193,44 216,25 [192,22 214,82 [190,95 213,34 [189,63
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50,00 | 25,001 1.
¡DECTIUTeL
Beispiel. Ist ein Kapital von zu erstatten, so ist der nächst kleinere, durch 25 ohne Rest theilbare Kapitalbetrag
Der E von
nebst Zinsen i
ist eine jährlihße Tilgungsrente von
550,00 „
550
E
1. April 1914 zu zahlende Ablösungskapital, wie folgt: für 10 K Nente auf O L ¿ - 2 ” F
zusammen für 22 M Mente auf
42 M jährlich für die Zeit vom 1. April 1941 ab die 2
überschießenden Rententheile von 0,43 A und 0,97 A dur
fapitalien berehnen sich im Rechnungsjahre 1941/1942:
4, für 0,40 a Rente auf— 10 _3307 _ _QUD S
zusammen für 0,43 4 Rente auf : J , für 0,50 46 Rente auf —jg
" 0,07 s v zusammen für 0,57 A YNente auf
SS 1, 2 bezeichneten Steuern werden nach Ba der bis, se eingezogen ;.
5968,37 M
t sofort zurückzuzahlen, und für den Betrag von 550 F
- = 22 M zu entrichten.
Soll der Gesammtbetrag dieser Rente, nahdem sie für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 1. April 1914 gezahlt worden ist, im Rehnungs- jahre 1914/1915 abgelöst werden, so berechnet sich das hierfür am
477 51 M Wird ein Gut oder Grundstück in zwei Theile zerstückelt, und werden bei der Vertheilung der darauf ruhenden Ae von ntheile der
beiden Stücke auf 16,43 A und 295,57 K festgestellt, fo betragen die weiter zu zahlenden Renten 16 M und 25 M jährli, AINE ie apital- zahlung abzulösen sind. Die am 1. April 1941 zahlbaren Ablöfungs-
Ergänzungssteuergeseß. Vom 14. Juli 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Auss{luß der Hohen- zollernshen Lande und der E Helgoland, was folgt :
Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.
I. Steuerpflicht.
8.2.
Der Ergänzungssteuer unterliegen:
1, Die Un Q: L -DEG Einkommensteuergesees vom 24. Juni 1891 Stil agg S. 175) zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten physischen Personen nach dem Gesammtwerth ihres steuer- baren Vermögens (S 4);
17. ohne Nücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsiß oder Aufenthalt alle physishen Personen nah dem Werth
a. ihres preußishen Grundbesißes,
__ h. ihres dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft, einshließlih der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in Preußen dienenden Anlage-' und Betriebskapitals.
__ Defreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß 8 3 des Einkommensteuergeseßes zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommen- steuer befreiten Personen.
__ Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sid nicht auf das im § 2 zu 11 bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den be- treffenden Staaten Gegenseitigkeit niht gewährt wird.
l Mapstab der Besteuerung. 1) Steuerbares Vermögen. S 4.
Der Besteuerung unterliegt das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen nah Abzug der Schulden (§ 8).
1. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere :
1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Zubehör, Bergwerkseigenthum, Nießbrauchs- und andere selbst- ständige Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld shäßbaren Werth haben ; :
2) das dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft, ein- \chließlih der Viehzucht, des Wein-, Obst- und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage- und Betriebskapitäl (S 6);
3) das lonstige Kapitalvermögen (S 7).
T1. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen :
1) die außerhalb Preußens belegenen Grundstüe;
2) das dem Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft, des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage- und Betriebskapital.
ITT. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesehes gelten nicht:
Möbel, Hausrath und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (1 Nr. 1) oder als Bestandtheil eines Anlage- und Betriebs- kapitals (I Nr. 2) anzusehen L
S 9.
Behufs der Steuerveranlaging werden hinzugerechnet :
1) die zu einer Fideicommißstiftung (S 3 des Erbschafts- steuergeseßes in der Fassung vom 24. Mai 1891, Geseß-Samml. S, 78) en Vermögen oder Vermögenstheile dem je- weiligen Fideicommißbesißer ;
2) das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Ver- mögen den Erben nah Verhältniß ihres Erbtheils ;
3) die zum Anlage- und Betriebskapital einer nicht gemäß 8 1 Nr. 4, 5 ‘des Einkommensteuergeseßzes der Ein- kommensteuer unterliegenden Erwerbsgesellshaft gehörigen Werthe den einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres Antheils ;
4) dem Haushaltungsvorstande das Vermögen derjenigen Haushaltungsangehörigen, deren Einkommen ihm heinäß Q. Ll des Einkommens|teuergeseßes bei der Veranlagung zur Ein- kfommensteuer hinzuzurehnen ist.
8 6.
Das Anlage- und Betriebskapital (S 41 Nr. 2) umfaßt die sämmtlichen dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegen- L und Rechte, welche einen in Geld shäßbaren Werth haben.
Bei Steuerpflichtigen, welhe außerhalb Preußens einen stehenden Betrieb durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations-, Ein- oder Verkaufsstätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt E Theil des Anlage- und Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unter- haltenen Betrieb entfällt, außer Ansaß.
Q C,
Das sonstige Kapitalvermögen (Z 41 Nr. 3) umfaßt:
a. verzinslihe und unverzinsliche, verbriefte und unver- briefte Kapitalforderungen jeder Art einschließlih des Werths von Actien oder Antheilscheinen, Commanditantheilen, Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsantheilen und anderen Gesellschaftseinlagen ;
b. baares Geld deutsher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, mit Auss{hluß der aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen (S 7 des Einkommensteuergeseßes) vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in Barren, , E
insoweit die Werthe zu a und þ nicht als Theile eines Anlage- und Betriebskapitals (§ 6) anzusehen sind;
c. den Kapitalwerth der Rehte auf Apanagen, Renten, Leibrenten, Altentheilsbezüge und auf andere periodische e werthe Hebungen, welhe dem Steuerpflichtigen bel eine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit ‘oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren ent- weder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerthen oder aus leßztwilligen Verfügun en oder Familienstiftungen oder vermöge hausgeseßliher Bestimmung zustehen. i
Die Bestimmung zu c findet keine Anwendung aut b e an Wittwen-, Waisen- und Pensionskassen, au An prüche aus einer Kranken- oder Unfall- oder der geseßlichen Jnvaliditäts- und Altersversicherung, auf Pensionen, wèlche mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- ‘oder Dienstverhältniß gezahlt werden, sowie auf Renten, welche in legtwilligen Ver- ügungen Perfonen zugewendet stud, die zum Hausstand des
Erblassers gehört und in einem Dienstverhältniß zu demselben gestanden haben.
Von dem Activvermögen sind in Abzug zu bringen :
1) die dinglihen und persöilihen Kapitalshulden des Steuerpflichtigen mit Aus\{chluß derjenigen Verbind- lichkeiten, welhe zur Bestreitung der laufenden E e eingegangen sind (Haushaltungs-
ulden),
2) der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideicommißstifstung zu entrihtenden Apanagen, Renten, Altentheile und sonstigen periodischen, geld- werthen Leistungen, auf welche die Vorausseßungen
i __im § 7 zu c Absaß 1 zutreffen,
insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht auf Ver- mögenstheilen haften, welche bei der Veranlagung außer Be- traht zu lassen sind (S 411).
Erstreckt sih die Besteuerung lediglich auf die im § 211 zu a und þ bezeichneten Vermögenstheile, so sind nur diejenigen Schulden u. st. w. abzugsfähig, welhe auf dicsen Vermögens- theilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.
Verbindlichkeiten, welhe ungetheilt zugleich auf steuer- baren und nicht steuerbaren Vermögenstheilen haften, kommen von dem ersteren nur nah dem Verhältnisse dieses Theils zu dem Gesammtvermögen in Abzug.
2) Werthbestimmung.
; S 9;
__ Vei Berechnung und Schäßung des steuerbaren Ver- mögens wird der Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der Veranlagung (Vermögens- anzeige) zu "Grunde gelegt, soweit niht im Nachftehenden etwas anderes bestimmt ist. g
S 10.
Bei Landwirthschafts- und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige jährlihe Abschlüsse stattfinden, kann bei der Be- rechnung und Schäßung des steuerbaren Vermögens der Ver- mögensstand am Schlusse des leßten Wirthschafts- oder Nech- nungsjahres zu Grunde E werden.
S Ll
Bei der Veranschlagung des Werths von Grundstücken, welhe dem Betricb der Land- oder Oa, der Viehzucht, dem Wein-, Obst- oder Gartenbau dienen, sind au das lebende und todte Wirthschaftsinventar sowie die sonst zum Anlage- und Betriebskapital (§ 6) gehörigen Werthe — einshlicßlich der den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Gegenstände — mit der Maßgabe zu berücksichtigen , daß Mehr- oder Minderwerthe des Jnventars gegenüber einem wirthschaftlih normalen Bestand in Zu- oder Abrehnung zu bringen sind. Aus den wirthschaftlihen Vorjahren noch vor- handene, zum Verkauf bestimmte Vorräthe kommen als selb- ständige Vermögensstücke in Anrechnung.
Der Werth derjenigen Grundstücke, welche einem berg- baulichen, einem Handels: oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem betreffenden Betriebe dienenden Anlage- und Betriebskapitals zu berücksichtigen.
S 12,
Baares Geld Deutsher Währung, Reichska}enscheine und Reichsbanknoten gelangen mit dem Nennwerth, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geldsorten mit dem Ver- kaufswerth in Ansay.
Im übrigen sind Werthpapiere, wenn dieselben in Deutsch- land einen Börsencurs haben, nah diesem, anderenfalls nah ihrem Verkaufswerth zu veranschlagen.
Alle sonstigen Kapitalfordeèrungen und Schulden find mit dem Nennwerth in 4 zu bringen, insofern niht die Vor- ausseßzungen des § 16 Absay 4 oder andere Umstände vor- liegen, welhe die Annahme eines von dem Nennwerthe ab- weichenden Verkaufswerths begründen. i
Behufs Ermittelung des Kapitalwerths von Nießbrauchs- rehten, Apanagen, Renten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen periodishen Nußungen und Leistungen ist, sofern nicht der im § 5 Nr. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geldwerth der einjährigen Nußung oder Leistung nach Maßgabe der fol- genden Vorschriften zu Grunde zu legen :
I. Bei immerwährenden Nußungen und Leistungen wird das Fünfundzwanzigfahe des einjährigen Betrages, bei Nugzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter 11 und TI1T Anwendung finden, oder anderweite die längste Dauer C de Umstände nach- gewiesen werden, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Be- trages als Kapitalwerth angenommen.
IT. Jst das Necht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschränktz so bestimmt sich der Kapital- werth nah dem zur Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlisht, und wird bei einem Lebensalter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das. . . . 18 fache
über 15 Yahre bis zu 25 Jahren auf das 17 „
"t 25 It "t "n 3D “I I " 16 " r 3D In ” "u D "n r n 14 r 29 D E D DO n" "u p A y Int 55 "n n 65 n "n I 81/ 21 ny 65 i "n I" T5 r t "n 5 i I TD I t "” 80 1" "n "n 3 " a der einjährigen Nußung oder Leistung angenommen.
If. Zst die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der uerst versterbenden die Nußung oder Leistung erlischt, so ist für die nach der R zu IT vorzunehmende Werth- ermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn das Bezugsreht bis zum Tode der legßtversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berehnung nah dem Lebens- alter der jüngsten Person.
IV. Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit einge- \hränkten Nutzungen oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögensanzeige) unter Zugrundelegung eines vierprocentigen U ußes nah der beigefügten Hilfstabelle u ‘ermitteln. Jst jedo die Dauer des Rechts noch außerdem ur die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu Il und Il zu berechnende Kapitalwerth niht O eE werden.
V. Bei Nußungen oder Leistungen, welhe ihrem Betrag oder ihrem Geldwerth nah nit feststehen, wird der Geld-
“werth des im leßten Leistungsjahre entrichteten Betrages, und
wenn ‘cine volle Jahreskeistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwerth des muthimaßli für das laufende Jahr zu
‘entrihtenden Betrages zu Grunde gelegt.
14. Vom Kapitalwerth undetliülilier befrifteter a und Schulden werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Procent Jahreszinsen in u, P
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welhen die Versicherungs- anstalt die Police zurückaufen würde, mit diesem Nückaus- werth in Anrechnung. *
__ Außer im Falle des § 15 bleiben. die von einer noh nicht eingetretenen aufshiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht.
__ Rechte und Lasten, deren Fortdaiter von einer noch nicht eingetretenen auflösenden Bedingung abhängt, werden wie un- bedingte behandelt. A us Die in den Absägen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind. A auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlih des Zeitpunktes seines Eintritts ungewiß ist, ab- hängigen Rechte und. Lasten anzuwenden.
Unbeitreiblihe Forderungen bleiben außer Ansa.
3) Besteuerungsgrenze. S Le
Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen :
1) diejenigen erionen, deren steuerbares Vermögen den Gesammtwerth von 6000 A nicht übersteigt ;
2) diejenigen Personen, deren nah WVtaßgabe des Ein- kommensteuergeseßes zu berechnendes Jahreseinkommen den L von 900 M ncht übersteigt, insofern der Gesammtwerth ihres steuerbaren Vermögens nicht mehr als 20 000 A beträgt;
3) weiblihe Personen, welhe minderjährige Familien- angehörige zu unterhalten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, insofern das steuerbare Ver- mögen der bezeichneten Berionen den Betrag von 20 000 und das nad Maßgabe des Einkommensteuergeseßes zu be- rechnende Jahrescinkommen derselben den Betrag von 1200 nicht übersteigt.
Ir. Steuersäße. 1) Steuertarif. | S 18. Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Ver-
mögen von mehr als bis einschließlich 2 M, T) 8 000
6 000
8 000 10 000
10 000 12 000 14 000
12 000 14 000 16 000 18 000
16 000 18 000 20 000 i 20 000 22 000 10 22 000 24 000 U 24 000 28 000 12 28 000 32 000 14 32 000 36 000 16 36 000 40 000 18 40 000 44 000 20 44 000 48 000 22 48 000 52 000 24 52 000 56 000 26 56 000 60 000 28 | 60 000 70 000 30 und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlih 200 000 für jede angefangenen 10000 M um je 5 M ___ Vei Vermögen von mehr als 200 000 6 bis einschließ- lih 220000 M beträgt die Steuer 100 F und steigt bei E Vermögen für jede angefangenen 20 000 / um je 2) Berücksichtigung Be IOAN Ee Verhältnisse.
S 19. Personen, deren Vermögen 32000 4 nicht übersteigt, werden, wenn sie niht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit höchstens drei Mark jährli, wenn sie zu den ersten vier Stufen derselben veranlagt sind, höchstens mit einem um zwei Mark unter der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer verbleibenden Betrage zur Ergänzungssteuer herangezogen. Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des 8 19 des Ein- kommensteuergeseßes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann bei der Veranlagung auch eine Ermäßi- gung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen gewährt werden, sofern das steuerpflihtige Vermögen nicht mehr als. 52 000 M beträgt.
jährlich M,
IV. Berüunlagung. 1) Ort und D der Veranlagung.
Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige gemäß Z§ 20 des Einkommensteuergeseßes ur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder im Falle seiner
inkommensteuerpfliht zu veranlagen sein würde.
Die bezüglih des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen erläßt der Se
Die Personenstandsaufnahme (8 21 des Einkommensteuer- geseßes) bildet zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungssteuer.
“Jeder Gemeinde- (Guts-) Vorstand hat die im § 23 des Einkommensteuergeseßzes vorgeschriebenen Ermittelungen au auf alle diejenigen Merkmale zu erstrecken, welche ein Urthei über den Umfang und Werth des steuerpflihtigen Vermö begründen können, und das Ergebniß in eine nah näherer Bestimmung des Finanz-Ministers einzurihtende Nachweisung einzutragen.
2) D Ee Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeiti mit der Veranlagung der Einkommensteuer burd die p äh p° 33, 34, 50 des Einkommensteuergeseßes gebildeten agungscommissionen. Eine Voreinschäßung durch die Voreinshäßungscommission
eran-
‘findet nit statt.
23. Für jeden Veranlagungsbezirk wird cin Schäßungsgus- {uß gebildet, zu walde gehören; gung 4 1) der Vorsißende ‘der Veranlagungscommission oder der
von demselben zu bezeichnende Stellvértreter,