9) mindestens vier Mitglieder, von welchen zwei ständige durch die Regieru E die übrigen aus p Zahl der gewählten Mitgli (stellvertretenden Mitglieder) der Ver- aonlagungscommission durch dieselbe abgeordnet werden. Die Zahl der Mitgliedêr bestimmt der Finanz-Minister.
: e die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in gleicher Weise die erforderliche Zahl von Stellvertretern ernannt und abgeordnet.
Das Ausscheiden aus der Veranlagungscommission hat für die durch die Commission abgeordneten Mitglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus dem Schäßungs-
ausschusse zur Folge.
S 24. Der Schägungsausshuß hat die behufs Veratilagung der Steuerpflichtigen erforderlichen Werthermittelungen vorzunehmen - und den Werth der steuerbaren Vermögen, t S: die - Werthe der im Veranlagungsbezirk belegenen Grundstücke, Jowie die Werthe der Ewerblichen Anlage- und Betriebs- Tapitalien zu begutachten.
Der Ausschuß erhält zu diesem Zweck Kenntniß von allen durch den Vorsißenden der Veranlagungscommission ge- sammelten Nachrichten (8 25), den behufs Veranlagung zur Einkommensteuer eingereihten Steuerecrklärungen, den auf leßtere bezüglihen Schriftstücken, sowie dem Ergebniß der Einkommensteuerveranlagung, und ist befugt, Auskunsfts- personen zu vernehmen oder mit berathender Stimme bei feinen Verhandlungen zuzuziehen.
Die Geschäftsordnung des Schäßungsausschusses wird durch den Finanz-Minister ROeRE
Der Vorsißende der Veranlagungscommission, welcher zu- gleich die Jnteressen des Staats vertritt, hat das Ver- anlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür verantwortlih, daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirk nah den be- stehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuer- pflichtigen hat der Vorsißende, soweit dies nicht bereits zum i R der Einkommensteuerveranlagung (8 35 u 3 des
inkommensteuergeseßes) geschehen is, moöglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werthbestimmung E Vermögenstheile erforderlihen Unterlagen zu
eschaffen.
Hierbei kann er sih nah seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde- (Guts-) Vorstände bedienen, welche seinen Auf- forderungen Folge zu leisten {huldig sind. Er ist befugt, die Voreinschäßungscommissionen (8 31 des Einkommensteuer- geseßes) zu einer besonderen Aeußerung über die Vermögens- verbältniste einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.
Der Vorsißende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Verhand- lung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.
Sämmtliche Staats- und Communalbehörden und Beamte, mit Ausnahme der Notare, haben die Einsicht aller die Ver- mögensverhältnisse der Od r ral betreffenden Bücher, Acten, Urkunden u. \. w. zu gestatten und auf Ersuhen Ab- schriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht besondere
esebliche Engen oder dienstliche Rücksichten entgegen- tehen. Die Einsicht der Bücher, Acten u. s. w. der Sparkassen ist nicht gestattet. 8 96
Die Steuerpflichtigen sind berechtigt, behufs der Ver- anlagung dem Vorsißenden der Veranlagungscommission ihr steuerbares Vermögen n oder diejenigen thatsächlichen Mittheilungen zu machen, deren die Veranlagungscommissioh zur Schäßung des Vermögens bedarf (Vermögensanzeige).
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter väter- liher Gewalt, Pflegichast oder Vormundschaft stehen, sind dexen geseßliche Vertreter befugt.
Für Personen, welhe abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögensanzeigen selbst abzugeben, können solhe durh Bevollmächtigte erfolgen.
Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Fristen und Magi welche bei den Vermögens- anzeigen zu beobachten sind, werden von dem Finanz-Minister E Die erforderlihen Formulare werden kostenlos ver- abfolgt.
27,
Die dem Vorsißenden zur Bearbeitung der Einkommen- steuersachen fuge neten Hilfsbeamten (8 37 des Einkommen- steuergeseßes) können nach den hierüber vom Finanz-Minister zu erlassenden S Anweisungen aus bei der Bé- arbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegen- heiten betheiligt werden. s 98
Der Mere der Veranlagungscommission hat nah Einholung des Gutachtens des Schäßungsausschusses das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Ver- mögen, getrennt nah den verschiedenen Bestandtheilen (§ 4), in die T oder Steuerliste einzutragen, den nah Vorschrift dieses Gesezes zu er ees Steuersaß vor- zushlagen und die Verhandlungen der Veranlagungscommission zur Beschlußfassung O
Die Veranlagungscommission unterwirft die Gutachten des Schäßungsausschusses, die eingegangenen Vermögens- anzeigen und die Cas einer genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nah § 24 dem Schäßungs- ausschusse und nah § 25 Absay 3 bis 5 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen und sonstige zur Feststellung erheblicher Thatsachen erforder- lihe Ermittelungen E
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Werth steuerbaren Vermögens durch die Veranlagungs- commission odex deren Vorsißenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzutheilen, auf welhe Vermögenstheile oder Werthe die Beanstandung sih bezieht. Soweit es sich um thatsählihe Angaben handelt, sind zugleih die Gründe der Beanstandung mitzutheilen.
___ Mit der Mittheilung ist die Aufforderung zu verbinden, sih binnen einer bestimmten Frist über die beanstandeten An- gaben zu erflären. Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Commission bei Schätzung des Ver- mögens au an: die thatsählihen Angaben - des Steuer- pflichtigen nit gebunden.
1 Die Commission seht dd nah ihrem Ermessen zutreffen- den Steuerjaß auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest. 8 32. \ Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsißende der Veranlagungscommission dem Steuerpflichtigen mittels einer zugleih eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufun enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern au die Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat, mit der Benachrichtigung über dieselbe (§8 39 des Einkommensteuer- geseches) verbunden werden kann.
3) Rechtsmittel. a. Berufung.
8 33. Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem
Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsißenden der Veranlagungs-
commission binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß §8 41, 50 des Ein- kommensteuergeseßes gebildete Berufungscommission zu.
Die Vorschrift im 8 40 Absay 2 des Einkommensteuer- geseßes findet sinngemäße Anwendung.
Die Berufung kann mit der ‘etwaigen Berufung gegen die Einkommensteuerveranlagung in demselben Schriftsaße an- gebracht werden. da
8 34. Der Vorsißende der Berufungscommission hat die ihm im S 42 des Einkommensteuergeseßes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch mit Bezug auf die Ergänzungssteuer wahrzunehmen.
5 .
Die Berufungscommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen der Veranlagungs- commissionen -und der Schäßungsausschüsse angebrachten Be- {werden und Berufungen. ;
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungs- commission und deren Vorsißender eine genauc Feststellung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Ver- anlagungscommisfionen . und deren Vorsißenden zustehenden Hilfsmitteln (§25 Absay 3 bis 5, §29) Gebrauch zu machen.
Die Berufungscommission und deren . Vorsißender sind ferner befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverstän- digen zu veranlassen, sowie die eidliche Bekräftigung des Zeug- nisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen oder Sach- verständigen vor dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den e ablehnen, welhe nah der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses beziehungs- weise Gutachtens berechtigen.
Die Berufungscommission hat die Vermögensnachwcisungen sorgfältig zu euen: die von ihr gezogenen Erinnerungen stnd bei der nächsten Veranlagung (Z 37 zu beachten.
Jst gegen die Veranlagung desselben Steuerpflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Er- gänzungssteuer Berufung eingelegt, so kann der Vorsißende die Erörterung und Entscheidung der Rechtsmittel in einem Verfahren herbeiführen.
h. Beschwerde. S 0E :
Gegen die Entscheidung der Berufungscommission steht sowohl dem Ga als auch dem Vorsitzenden der Berufungscommission die Beschwerde an das Ober-Verwaltungs- ericht in Gemäßheit der Vorschriften im S 44 des Einkommen- feuergesehes zu.
ie Beschwerde kann mit der etwaigen Beshwerde be- züglih der Einkommensteuerveranlagung desselben Pflichtigen in dem nämlichen Schriftsaße angebracht werden.
Jst mit Bezug auf die Veranlagung desselben Pflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Er- gänzungssteuer Beschwerde eingelegt, so kann das Ober-Ver- waltungsgericht diese Rechtsmittel in einem Verfahren erörtern und entscheiden.
Im übrigen finden auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung derselben die 88 44 bis 49 des Einkommensteuergesezges Anwendung.
V, Veranlagungsperiode und Veränderung der veranlagten. Stéèuer innerhalb derselben. SUBT
Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für eine Periode von drei Steuerjahren, zum ersten Mal jedoch für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1896.
Für die Zeit vom h April 1896 bis zum 31. Mär 1899 erfolgt die Festseßung der Veranlagungsperiode G Königliche Verordnung.
8-38.
Tritt im Laufe eines Steuerjahres eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens infolge Erb- oder Fideicommißan}a lls, Abtheilungs- oder Ueberlassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder WVerheirathung ein, so is der Erwerber entsprechend der Vermehrung seines Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Ent- richtung derselben von dem Beginn des auf den Vermögens- zuwachs folgenden Monats ab verpflichtet.
S: 39;
Wird nachgewiesen, daß im Laufe eines Steuerjahres infolge Wegfalls eines Vermögenstheils der Gesammtwerih des steuerbaren Vermögens eines Pflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden ist, oder daß der wegfallende Theil des Ns anderweit zur Ergänzungssteuer heran- ezogen wird, so kann vom Beginn des auf den Eintritt der
ermögensverminderung folgenden Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen entsprehenden Steuersaÿ beansprucht werden. 8 40.
Außer in den Fällen der S8 38, 39 begründet die im Lauf der Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermögens in seinem Bestand oder Werth keine Veränderung in der shon erfolgten Veranlagung ; viel- mehr tritt eine Veränderung in den Steucrrollen innerhalb der Veranlagungsperiode nur ein entweder infolge von Zu- ängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundes- staaten oder aus anderen Gründen steuerpflichtig werden, oder
nfolge von Abgängen, indem bei Steuerp ihtigen die Voraus--
sezungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft i}, erlöschen. Die Zu- und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginn
des auf den Eintriit oder das Erlöschen der Steuerpflicht
folgenden Monats ab.
8 41.
Wegen des Bs bei den Steuerermäßigungen
P 39) und bei den A anae lungen finden die Vorschriften 60 Abs. 1 bis 3 des nwendung.
In den Fällen der 88 38, 40 bestimmt an Stelle der Veranlagungscommission der Vorsißende derselben den zu ent- richtenden Steuersaß sowie den Zeitpunkt der Zugangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung in Zugangsfällen sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften S8 20 bis 36 Anwendung.
Den Gemeinde-(Guts-) Vorständen liegt nach den vom Finanz-Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu- und Abgangslisten ob.
VI. Steuererhebung.
inkommensteuergeseßes sinngemäße
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommen- steuer erhoben.
Die zur örtlichen “ Erhebung der Einkommensteuer vom. Einkommen von nicht mehr als 3000 # verpflichteten Ge- meinden (Gutsbezirfe) haben auch die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 64 veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und erhalten hierfür, so lange niht der im 8 16 Absay 2 des Gesehes wegen Aufhebung directer Staatssteuern vorgesehene n eingetreten ist, eine vom Finanz-Minister festzusezende Gebühr, welche zwei Procent der Jsteinnahme der erhobenen Ergänzungssteuer nicht übersteigen darf.
Die Vorschriften §8 62 bis 64 des Einkommensteuer- geseßes finden auf die Ergänzungssteuer gleihmäßig An- wendung.
Außer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen demselben bei der Veranlagung gemäß §8 5 zu- gerechnet ist, für den auf dasselbe nach dem Verhältniß zum veranlagten Gesammtvermögen entfallenden Theil der ver- anlagten Ergänzungssteuer solidarisch.
VIL SGtrafbestimmung. S 43.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zu- ständiger Stelle über das ihm zuzurehnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von ihm zu ver- tretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige thatlsächlihe Angaben macht, wird mit dem zchn- bis fünf- undzwanzigfachhen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von hundert Mark bestraft.
Zst eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Ver- kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geld- strafe von zwanzig bis hundert Mark ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung cin- geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm geseßten Frist entrichtet.
S :
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der 7 bia
Die Vorschriften § 67 Abjaz 2 und 3 des Einkommen- steuergeseßes finden sinngemäße Anwendung.
VIIT. Schlußbestimmungen. S 45.
Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Geschäfte.
Jm übrigen fallen. die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welhe durch die gelegentlih der eingelegten Rechts- mittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sih seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.
Die Festseßung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beshwerde an den Finanz-Minister offen steht.
Die Mitglieder der Commissionen und Schäßungs- aus\shüsse erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Tage- gelder, deren Säße im Wege der Königlichen Verordnung gemäß 8 12 des Gesezes, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873, Geseß- Samml. S. 122 (Artikel T der Verordnung vom 15. April 1876, Gesez-Samml. S. 107) bestimmt werden. l
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (ZZ 24, 29) werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommen- den Vorschriften berechnet. 214
J 20. Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergeseßes : SS 51 bis 54 C NARnA der Commissionen und Zustellungen), s ) 55 (Oberaufsicht des Finanz-Ministers), 61 Abs. 1 und 2 (Ab- und Anmeldung), S 68 Abs. 2 und § 69 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Melde- und die Geheimhaltungspflicht), 2 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren), S 78 (Zuständigkeit der Direction für die Verwaltung der directen Steuern in Berlin), 8 79 (Verlängerung der Ausschlußfriften), S 80 (Vachbeteuerung) S 81 (Verjährung), finden sinngemäße Anwendung,
die 59 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuer- erklärung die Vermögensanzeige, dem Einfommen das steucr- bare Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gleihsteht ; daß ferner die Vorschriften § 52 Zas 1 und 8 69 aguch auf die Mit- glieder des Schäßungsausschusses (§ 23) Anwendung finden.
i S 47.
Die Wiedereinseßung in den vorigen Stand kann be- antragen, wer E Naturereignisse oder andere unabwend- bare Bufalle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Geseße oder in dem Einkommensteuergesche zur Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebénen Aus\hlußfüisten einzuhalten. Als unábwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der An- tragstellèr von eiñer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat. :
(SHluß in der Zweiten Veilage.)
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
M 17S,
(Ergänzungsgeseß, vom 14. Juli 1893.) (Schluß aus der Ersten Beilage.)
_ Ueber den Antrag entscheidet die Commission oder Be- hörde, welcher die Entscheidung über das versäumte Nechts- mittel zusteht.
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durch welche der Antrag auf Wiedereinsezung be- ründet werden soll, sowie der Beweismittel innerhalb zwei
Bochen nah dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinder- niß gehoben ist, nahzuholen.
_Nach Ablauf cines Jahres, von dem Ende der versäumten L an gerechnet, findet die Nachholung und der Antrag auf iedereinsezung nicht mehr statt.
Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsezung entstehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der An-
tragsteller.
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 den Betrag von 35 000 000 /6 um mehr als 5 Proc., so findet in dem Verhältniß des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsezung der sämmtlichen im S 18 bestimmten Steuer- säße statt.
Diese Herabseßung wird in angemessener Abrundung durch Königliche Verordnung festgestellt. Die in der leßteren be- stimmten Säge sind für das Steuerjahr 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.
Jn gleicher Weise findet, wenn das Veranlagungsfoll des Jahres 1895/96 hinter dem Betrage von 35000 000 /64 um mehr als 5 Proc. zurückbleibt, eine entsprehende Erhöhung der im § 18 dieses Gesezes bestimmten Steuersäße |{tatt, insoweit der Ausfall niht durch einen Mehrertrag der Ein- kommensteuer für das Jahr 1895/96 über die Summe von 135 000 000 6 und durch die Zinsen der im § 49 bezeichneten Ueberschüsse gedeckt wird. Diese Erhöhung wird durch König- liche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft geseßt, wenn das Veranlagungssoll der Ergänzungssteuer den Betrag von 35 000 000 M zuzüglih einer Steigerung von 4 Proc. für jedes auf 1895/96 P E erreicht.
49
Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den Betrag von 80000 000 #, und für die folgenden Jahre einen um je 4 Proc. erhöhten Betrag, so sind die Ucberschüsse und deren Zinsen bis zum Etatsjahre 1894/95 einshließlih zu einem besonderen, von dem Finanz-Minister zu verwaltenden Fonds abzuführen, soweit darüber niht durch Geseg anderweit Verfügung getroffen ist.
Soweit die mit 31/9 Proc. zu berechnenden Zinsen dieses Fonds nah dem Bestand vom 1. April 1895 zu dem im S 48 Abs. 3 dieses Geseßes bezeichneten Zweck keine Verwen- dung finden, ist über dieselben zu Beihilfen für Volks\chul- bauten oder zu anderweiten Beihilfen an unvermögende Schul- bé S durch den Staatshaushalts-Etat Bestimmung zu reffen.
Der Fonds selbst ist am 1. April 1895 zu den allgemeinen Staatsfonds zu vereinnahmen.
Die S8 82 bis 84 des Einkommensteuergeseßes treten mit der Verkündigung dieses O außer Kraft.
S 50.
Abgesehen von der Bestimmung im 8 48 ist eine Ver- änderung der Ergänzungssteuersäße nur bei- gleichzeitiger und verhältnißmäßiger Abänderung U Einkommensteuersätße zulässig.
J OL,
Bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nah dem Maßstabe directer Staatssteuern kommt die Er- gänzungssteuer nicht in Ansaß.
S 02.
Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Gesch wegen
Aufhebung directer Es in Kraft. S D.
Der Finanz-Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Znsiegel. ,
Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.
(Ll S9 Wilhelm. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling. Freiherr von Berlepsh. Graf von Caprivi. Miquel. von Kaltenbörn: von Heyden. Thielen. Boss&
Anla. Tab ele über den gegenwärtigen Kapitalwerth einer Rente oder Nutung im Werthe von 1 # auf eine bestimmte Anzahl von Jahren behufsBerechnung der davon zu entrichtenden Ergänzungssteuer. (Zu § 13 1V des Gesetzes.)
Statant Kapital- Anzahl] Kapital- | Anzahl] Kapital- | Anzahl] Kapital- ; er
Jahre werth ahre werth der werth waére werth Y M| S M | M A
M S 22 15 02,91 43 1118,61! 64 23 | 88,7 29 1545,11 44 21101 0D 231 96,9 24 15| 85,71 46 21 54,91 66 24 | 04,7 25 16 | 24,7) 46 T2018 G7 241122 26 1662,21 47 21188,5/ 68 24 |19,4 27 16 198,31 48 22/049] 69 24 | 26,4 28 17 | 33,01 49 22119 51 (O 24 | 33,0 29 17 66,31 50 221 0421! T1 24 | 39,5 30 17 198,4f 51 22148/21572 24 | 45,6 31 18 | 29,01 52 2 FOEBH 78 241 51,6 32 18 58,9] 53 22 |74,8| 74 241:07,0 88 18 54 99187/8081! ‘75 410 34 19 55 22 |99,3| 76 24 309 19 56 93 [10,91 77 24 36 19 57 9912201 T8 24 37 19 58 293 132,7| 79 24 38 20 59 93 | 43,0] 80 24 39 20 | 3E 60 93 152,8] 81 24 40 1 20 61 93 | 62,4] 82 24 41 20 62 93 71,51 83 24 42 20 3} 63 93 [80,31 84 25 i u. mehr
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Berlin, Freitag, den 28. Juli
Statiftik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung.
In Hamburg-Altona befinden sih die Korbmacher seit etwa 3 Wochen im Ausstande und wenden sich in einem vom „Vorwärts“ mitgetheilten Aufruf an alle Arbeiter-Organisationen um Unterstüßung.
In Letpzig fand am Mittwoch eine von etwa 150 Personen besuhte Versammlung der Maurer statt, in der die Bedeutung der gewerkschaftlichen Organisation zur Verhandlung stand. Ein Beschluß wurde, wie die „Lpz. Ztg." berichtet, niht gefaßt.
„_ Einer Budapester Meldung der „Frkf. Ztg.“ zufolge is in den nächst G ran gelegenen Tokoder Kohlenbergwerken ein Theil- ausstand ausgebrochen. Die älteren mit Lohn und Arbeitszeit un- zufriedenen Arbeiter verhinderten die jüngeren gewaltsam an der Arbeit; es kam _ zu Blutvergießen. Die telegraphisch herbeigerufene Gendarmerie verhaftete zehn Rädelsführer.
Aus London telegraphirt man dem „D. B. H.“, daß die Dock- 1% O die Einstellung der Arbeit für den 30. Juli angekündigt
ätten.
Ueber den Ausstand der englishen Bergarbeiter, der vom heutigen Tage ab beginnen soll, bemerkt die Londoner „Allg. Corr.“, man sei in unterrichteten Kreisen der Ansicht, daß der bevorstehende Ausftand nicht von langer Dauer sein werde. In Leeds haben die Arbeiter beim Verlassen der Gruben ihre Werkzeuge zurückgelassen. — Die Kohlen- grubenbesizer legen in einer Zuschrift an die Zeitungen noch einmal ihren Standpunkt klar. Im Herbst 1888 nahm danach der Kohlenhandel einen Aufschwung, infolgedessen eine 109%/c Lohnerhöhung ge- währt wurde. Dann folgte eine Reihe Lohnverbesserungen, bis \{ließlich am 1. August 1890 die Löhne um 40 9/6 aufgebessert waren. DieLohnerhöhung war verlangt und gewährt worden aus dem Grunde, weil die Arbeiteran dem höherenGewinne der Grubenbesißer theilhaben wollten. Nun aber ist der Preis fürdie Tonne Exportkohle nach officiellem Aus- weis vom August 1890 bis zur Gegenwart von 13 h. 14 d. auf 9 sh. 43 d., d. h. um 3 h.'824 d. gesunken; während der Preis der im Inlande consumirten Kohle von 22 sh. 6 d. auf 15 h. die Tonne fiel. Wenn daher auf Grund der Preissteigerung von 1888 bis 1890 eine Lohnerhöhung gewährt wurde, so könne jeßt die Forderung einer Lohnherabsezung nicht unbillig genannt werden.
Aus Lüttich meldet ein Wolff’shes Telegramm: Jm Laufe der Nacht ift bei dem Director einer Fabrik in Ensival ein Dynamit- attentat verübt worden, dur welches ein beträhtliher materieller Schaden verursaht worden ist. Ein der That verdächtiges Individuum wurde verhaftet.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks
an der Nuhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 10 248, nit rechtzeitig gestellt keine Wagen.
In Oberschlesien sind am 26. d. M. gestellt 3694, niht recht- zeitig gestellt keine Wagen.
— Von dem „Jahrbuch der Berliner Börse“, das von der Redaction des „Berliner Actionär“ (J. Neumann) herausgegeben wird und im Verlage von Ernft Siegfried Mittler und Sohn in Berlin erscheint, liegt die fünfzehnte, für 1893/94 bestimmte Ausgabe vor. Das Jahrbuch hat sich als Nachschlagebuch für Banquiers und Kapitalisten längst bewährt; es behandelt alle an der Berliner Börse marktgängigen Papiere, über die es alle für den Käufer und Verkäufer zu wissen nothwendigen und wünschen8werthen Angaben mittheilt. Dem Nachschlagebuch ist ein Verzeichniß der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin nebst einem Mitgliederverzeihniß der verschiedenen Commissionen vorausgeschickt ; ferner werden die Be- dingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse und die Usancen der Berliner Fondsbörse mitgetheilt. Das Werk ift wie gewöhnlih bis auf die jüngste Zeit durch die Besprehung der neu an die Börse gebrachten Papiere erweitert und vervollständigt worden, doch ist im übrigen Inhalt und Form der Darstellung un- verändert geblieben, sodaß das empfehlenswerthe Nachslagebuch ih gewiß auh in diesem Jahr zu den alten Freunden neue er- werben wird. j f __ — Die gestrige Monatsversammlung des westfälishen Koks- \yndikats beschloß, wie die „Nhein.-westf. Ztg.“ meldet, für den Monat August eine Productionseinshränkung von 27 9/0, gegen 30 9% während des Monats Juli. Die Umlage bleibt, wie bisher, 25/0. Wegen besseren Absayes betrug die thatsächlihe Einschränkung der Production im Juli nur 26%/, was sih laut Bericht des Vorstandes auch für den Monat August im Verhältniß wiederholen dürfte. -
— Aus Hamburg meldet „W. T. B.“ den Tod des Herrn Wilhelm Oettling, Mitinhaber der Hamburger Firma Oett- ling Gebrüder; der Verstorbene war Aufsichtsrathsmitglied der Hamburger Filiale der Deutschen Bank.
Magdebur, 20. U (Wi T7 D) ZUTeLberti, Kornzuker excl., von 92 9/0 —, Kornzucker excl., 88 9/9 Rendement —, Nachproducte excl, 75 %/ Rendement 13,50. Schwah. Brot- raffinade T. —. Brotraffinade Il. —. Gem. Raffinade mit Faß 30,75. Gem. Melis 1. mit Faß 30,50. Ruhig. Röhzuker I. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. Juli — Gd., — Br., pr. August 15,75 bez., 15,80 Br., pr. September 15,55 bez. und Br., pr. Oktober-Dezember 14,15 Gd., 14,20 Br. Nuhig.
Frankfurt a. M., 27. Juli. (Getreidemarktberiht von Foseph Strauß.) Auf dem Getreidemarkt hat die Lage noch keine entscheidende Klärung erfahren. #Für Weizen war die Tendenz vor- wiegend matt und der Verkehr nur wenig belebt. Die Notiz bleibt: ab Ümgegend 17—2/10 M, frei hier ebenso, da Export \tockt; aus- ländishe Sorten (Nedwinter, Kansas, La Plata) je nah Qualität und Herkunft 163—18 A — Für Roggen war die Nachfrage cine so geringe, daß die Abshwächung sich leiht er- klärt. Curs ist: hiesiger neuer 15—+{ #Æ (größtentheils flamm), vorjähriger 15,40 4, Prima Norddeutscher ca. 16 A In Gerste kam es zu wenigen Abschlüssen speculativer Natur. Das reelle Geschäft dürfte erst nah Ablauf einiger Wochen beginnen. Brauerwaare nichts gehandelt, dagegen Futtergerste erdrückend offerirt 123—L ÆÆ — Für Hafer haven die Preise in dieser Woche nur unwesentlihe Schwankungen erlitten. Die Notiz bleibt 17—19 # je nah Qualität und Herkunft. — Raps war sowohl was seinen Verkehr, wie seinen Preisgang anbelangt, \tagnirend. Größere Oel- fabriken bleiben im Einkauf zurückhaltend, während die kleinen Provinze- mühlen fsich zu 27{—§ # versorgten. — Mais erfuhr in seinen Plaßvorräthen keine Abnahme, der Begehr war \chwäher, Stimmung flau. Donau 12,40 , Mixed 125 A — Futterstoffe sehr flau; Roggenkleie 113—12 4, Weizenkleie 10} —11, Ta Heu ca. 6—t, Roggenstrob ca. 33—4, Malzkeime ca. 11 M, Spelzenspreu, Kleinigkeiten mit ca. 3 4 bezahlt. Erbsen 17 M Wicken 17—18 A, unthätig, da Ausfaat vorüber. — Torfstreu (Ersatz für Roggenstroh) 1,60 4A Gemahlene Erdnußschalen ca. 5 H, aus dem Markt genommen. — Mehlmarkt: eizenmehl, hiesiges Nr. 0 274—28]7 4, Nr. 1 25—26 4, Nr. 2 24—26 #4, Nr. 3 22}—23 M, Nr. 4 17—18 Æ, Nr. 5 13—14 A — Milchbrot- und Brotméhl ‘im. Verbänd 47—00 « — Nord» deutsches und westfälisches Weizenmehl Nr. 00 23—24 X — Roggenm ehl loco hier, Nr. 0 234—242 Æ, Nr. 0/1 22—23 M, Nr. 1 206—21 4 (Obige Preise perezen fich pro 100 kg ab hier; häufig au loco auswärtiger Stationen bei mindestens 10 000 kg.)
1893.
Lei pzig, 27. Juli. (W. T. B) Kammzug - Termin- handel. La Plata Grundmuster B. per August 3,675 4, per September 3,727 #, per Oktober 3,75 4, per November 3,774 #4, per Dezember 3,80 #4, ver Januar 3,80 #4, per Februar I ver März 3,85 4, per April 3,874 4, per Mai 3,90 Æ, per Juni 3,90 M, per Juli — A Umsay 95 000 ks.
„Mannheim, 27. Juli. (W. T. B.) Productenmarkt. Weizen pr. Juli 16,25, pr. November 16,80, pr. März 17,30. Roggen pr. Juli 15,00, pr. November. 15,00, pr. März 15,25. Boe per Jul! 17,05, per November 15,35/ pt: März 15/50,
ais pr. Juli 12,00, yr. November 12,00, pr. März 12,35.
Bremen, 27. Juli. (W. T. B.) (Börsen-Shlußbericht.) Raffinirtes Petroleum. (Officielle Notirung der Bremer Petroleum-Börse.) Faßzollfrei. Ruhig. Loco 4,70 Br. — Baum- wolle. Ruhig. Upland middling, loco 425 §. Upland, Basis middling, nichts unter low middling, auf Termin-Lieferung, pr. Juli ot H, pr. August 42} 4, pr. September 425 &Z, pr. Oktober 424 S, pr. November 425 , pr. Dezember 43 4. — Schmalz. Ruhig. Shafer 54 &§, Wilcox 51 4, Choice Grocery — S, Armour 505 H, Cudahy 52 4, Rohe & Brother (pure) 51 s, Fairbanks 42 4. — Wolle. Umsaß 150 Ballen. — Taba ck. 500 Paten St. Felix, 264 Seronen Carmen, 500 Seronen Havanna, 30 Fässer Ohio, 31 Fässer Virginy.
Wien, 27. Juli. (W. T. B.) Das „Fremdenblatt“ {reibt - Gegenüber der Meldung eines Abendblatts, die den österreihischen Handelsvertrag bereits als perfect hinstellen will, müssen wir constatiren, daß diese Meldung zur Stunde noh unbegründet ist, da nach den uns von berufener Seite gewordenen Informationen die russishe Antwort auf die durch den Botschafter Grafen Wolkenstein in St. Petersburg unterbreiteten österreihish-unga- rishen Vorschläge in dem hiesigen Auswärtigen Amt bis jeßt noch garniht einlangte. Alle an diese Nachricht geknüpften Folgerungen erweisen sih daher auch als einfahe Combinationen. Vollkommen unzulässig ersheint uns aber der gleichzeitig unternommene Versuch, die zwischen Oesterreih-Ungarn und Rußland \{chwebenden WVer- handlungen in directen Gegensaß zu den deutsch-russishen Ver- handlungen bringen zu wollen.
Pest, 27. Juli. (W. T. B.) Productenmarkt. Weizen fest, pr. Herbst 7,95 Gd., 7,97 Br., per Frühjahr 8,31 Gd., 8,33 Br. Hafer pr. Herbst 6,76 Gd., 6,78 Br. Mais per August-September 5,12 Gd., 5,13 Br., yr. Mai-Juni (1894) 5,48 Gd, 5,49 Bri Kohlraps pr. August-September 15,85 Gd., 15,95 Br. i
London, 27. Juli. (W.T. B.) An der Küste 25 Weizen - ladungen angeboten.
69% Javazucker loco 18} ruhig. NRüben-Rohzucker loco 152 fest. — Chile-Kupfer 424, pr. 3 Monat 428.
Liverpool, 27. Juli. (W. T. B.) (Dfficiele Notirungen.) American good ordin. 4}, do. low middling 42, do. middling 43, do. good middling 4/16, do. middling fair 48/16, Pernam fair 4, do. good fair 415/16, Ceara fair 43, do. good sair 48/16, Egyptian brown fair 418/16, do. do. good fair 5, do. do. good 55/16, Peru rough good fair —, do. do. good 6È, do. do. good 67/16, do. do. fine 62, do. moder. rough fair 43, do. do. good fair 54, do. do. good 5/16, do. \mooth fair 4°/16, do. do. good fair 43, M. G. Broach good 41/16, do. fine 47/16, Dhollerah good 33, do. fully good 4, do. fine 43/16, Domra good 31/16, do. fully good 41/16, do. fine 47, Scinde good 318/16, Bengal fully good 4, do. fine 43/16.
Bradford, 27. Juli. (W: V B) Wollé fet ruhi Lustres stramm. Garne ruhig, die Fabrikanten sind voll beschäftigt. Stoffe gedrückt.
Nütstéxdali, 27. ZUli, (W. T. D good ordinary 51}. — Bancazinn 523.
In der heute von der Niederländischen Handelsgesell-
\chaft abgehaltenen Zinnauction wurden 26500 Blöcke Banca- zinn zu 514 à 534, durchschnittlich 522, und 1138 Blöcke Billiton- Zinn zu 514 à 512, durhschnittlih 512, verkauft. New-York, 27. Juli: (W.T: B) Die Borse eröffnete fei im weiteren Verlauf besserten sich die Curse weiter, der Schluß war fest. Der Umfaÿ der Actien betrug 336000 Stück. Dex Silbervorrath wird auf 180000 Unzen geshäßt. Silberverkäufe fanden nit ftatt.
Weizen eröffnete stetig, besserte sich dann entsprehend der Steigerung im Effectenmarkt infolge von Berichten über Goldimporte sowie auf Deckungen der Baissiers. Die Aufbesserung ging aber später infolge finanzieller Störungen und Zwangsliquidationen wieder verloren. Schluß ruhig. — Mais anfangs höher auf die Steigerung im Effectenmarkte, dann stetig fallend auf günstige Ernteberichte und finanzielle Störungen.
Chicago, 27. Juli. (W. T. B.) Weizen anfangs sehr fest auf rege. Kauflust, später auf finanzielle Störungen abaéfdwtdE Schluß stetig. — Mais niedriger, entsprehend der Mattigkeit des Weizens und infolge günstigen Wetters.
Verkehrs-Anstalten.
Auf den Königlih sächsischen Staatsbahnen wurde im März d. J. die Summe von 7 113 408 (+ 526 662) M4, vereinnahmt; bis Ende März überhaupt betrugen die Einnahmen 19 227 669 (+ 973 593) Æ — Zittau - Reichenberg ver- einnahmte im März d. J. 59 604 (4- 43) Æ und bis Ende März d. I. überhaupt 161 663 (— 51) A — Altenburg - Zeiß vereinnahmte im März d. J. 78296 (— 2356) 4, bis Ende März d. J. über- haupt 223 680 (+ 1626) A — Zittau - Oybin - Jonsdorf vereinnahmte im März d. J. 3481 (— 270) Æ, bis Ende März überhaupt 8843 (— 260) M
Bremen, 27. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Postdampfer „Kronprinz Friedrih Wilhelm“ hat am 25. Juli Nachm. die Reise von Gibraltar nah Neapel fortgeseßt. Der Schnelldampfer „Trave“ is am 25. Juli Vorm. von New- York via Southampton nah der Weser abgegangen. Der Reichs- Postdampfer „Habsburg“ is am 24. Juli Vorm. in Adelaide angekommen. Der Reichs-Postdampfer „Hohenzollern“ wird am 26. Juli Nachm. die Reise von Adelaide nach Colombo fortseßen. E R „Laugthon“ hat am 26. Juli Morgens Lizard passirt.
— 28. Juli. (W. T. B.) Der Scnelldampser „Spree "i am 27. Juli Vormittags auf der Weser angekommen. Der Schnell dampfer „Aller“ hat am 26. Juli Nachmittags die Reise von Southampton nach New-York fortgeseßt. Der Postdampfer „Dresden“ ist am 26. Juli Nachmittags von Baltimore nah der Weser abgegangen. Der Dampfer „Abergeldie“ hat am 26. Juli Abends die Reise von Vigo nah dem La Zuli fortgeseßt.
Java - Kaffee
Der Reihs-Postdampfer „Oldenburg " ist am 27. Juli Nahhmittags in Singapore angekommen. Der Dampfer fia“ ta am 27. Juli Vormittags die Reise von Antwerpen nach Bremen fortgeseßt. Der Postdampfer „Graf Bismarck", nah Brasilien bestimmt, hat am 27. Juli Morgens Dover passirt. Der Postdampfer „Straßburg“ ist am 27. Juli Nachmittags auf der Weser angekommen. ‘
amburg, 27. e (W. T. e Hamburg-Ameri- kanishe Packetfahrt -Actiengesel [Gal Der Swhnell- dampfer „Normannia* hat heute Morgen Lizard passirt. Der
Postdampfer „Rugia“ ist, von New-York kommend, heute Mittag
auf der Elbe eingetroffen.
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