1893 / 179 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

beschluß können auh anderweitige Gebäude solcher milden Stiftungen, welche nicht bloß zu Gunsten bestimmter Per- fonen und ilien bestehen, fre'.gelassen werden;

i. der Grundftüe der unter f, g, h aufgeführten Anstalten “und AOIIIGANEn, soweit die Grundstücke für deren Zwecke unmittelbar benußt werden;

L k. der Dien tgrundstüeke und Dienstwohnungen der Geist- Lichen, Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat. L

Alle sonstigen, niht auf einem besonderen Rechtstitel be- ruhenden Befreiungea (8 21), insbesondere auch diejenigen der Tanne und Dienstwohnungen der Beamten, sind aufgehoben.

fs ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu einem offentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt, so bezieht sih die Befreiung nur auf diesen Theil. :

Die Bestimmungen der Cabinetsordre vom 8. Juni 1834 {Geseßz-Samml. S. 87) bleiben in Geltung und werden auf diejenigen Gemeinden ausgedehnt, in welchen dieselben noch micht in Geltung sind. M

D.

Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Steuern vom Grundbefiß gestattet. :

Die Umlegung kann insbesondere erfolgen nah dem Rein- ertrag beziehungsweise Nuzungswerth eines oder mehrerer Jahre, nah dem Pacht- beziehungsweise Miethswerth oder dem gemeinen Werth der Grundstüke und Gebäude, nah den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesißzes oder nah einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.

26.

Sind besondere Gen R Grundbesiß nicht eingeführt, so erfolgt die Besteuerung in Procenten der vom Staat ver- anlagten Grund- und Gebäudesteuern.

Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeinde- steuer nah si. : :

Die Veranlagung hat sih auf sämmtlihe Grundstücke und Gebäude gu erstrecken, welhe der Gemeindebesteuerung unterliegen (S8 3, 4 des Geseßes wegen Aufhebung directer Staatssteuern).

Die Besteuerung neuerbauter oder vom Grund aus wieder aufgebauter Gebäude sowie die Steuererhöhung infolge von Verbesserungen der Gebäude beginnt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Bewohnbarkeit oder Nugzbar- keit eingetreten oder die ird tas vollendet ist.

J A7.

Die Steuern vom Grundbesiß sind nah gleichen Normen und Säßzen zu vertheilen.

Liegenschaften, welche durch die Festsezung von Bauflucht- linien in ihrem Werthe erhöht worden sind (Bauplägße), können nah Maßgabe dieses höheren Werthes zu einer höheren Steuer als die übrigen Liegenschaften herangezogen werden. Diese Besteuerung muß durch Steuerordnung geregelt werden.

b. Vom Gewerbebetrieb. 8 28.

Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen der Betrieb stattfindet,

1) die nah dem Gewerbesteuergeseß vom 24. Juni 1891 (Geseß-Samml. S. 205) zu veranlagenden stehenden Gewerbe: 2) die landwirthschaftlihen Branntweinbrennereien :

3) der Bergbau :

4) die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Aus- beutung von Torfstihhen, von Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon- und dergleichen Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- und dergleichen Brüchen; j

5) die Gewerbebetriebe communaler und anderer öffent- liher Verbände;

6) die Gewerbebetriebe des Staats und der Reichsbank.

Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 #, noch das Anlage- und Betriebskapital 3000 M erreicht, ingleichen die nah 8 3 Nr. 4 des Gewerbesteuergeseßzes vom 24. Juni 1891 steuerfreien Gewerbebetriebe der Communalverbände bleiben von der Ge- werbesteuer befreit. Auf die Betriebssteuer findet diese Be- stimmung keine Anwendung.

Der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahn- abgabe unterliegenden Privateisenbahnen ist gewerbesteuerfrei.

Der Gewerbebetricb im Umherziehen is der Gewerbe- steuer in den Gemeinden a Le.

Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Gewerbe- steuern gestattet.

Die Gewerbesteuern können namentli bemessen werden nah dem Ertrage des lezten Jahres oder einer Neihe von Zahren, nah dem Werthe des Anlagekapitals oder des Anlage- und Betriebskapitals, nah sonstigen Merkmalen für den Umfang des Betriebes oder nah einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe. R

s S

Sind besondere Gewerbesteuern nicht eingeführt, so er- folgt die Besteuerung in Procenten der vom Staat ver- anlagten Gewerbesteuer.

‘Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Gewerbesteuer gicht die entsprehende Abänderung der Veranlagung zur Ge- meindesteuer nah si.

__ Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Gewerbebetriebe, einshlicßlich des Bergbaues, u erstrecken, welche der Gemeinde- besteuerung unterliegen Ge 3, 4 des Geseßes wegen Auf- hebung divecter Staatssteuern).

31.

Eine verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersäße und

Procente ist zulässig :

wenn die einzelnen Gewerbearten in Lan Maße von den Veranstaltungen der Gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursahen, und soweit die Aus- gleihung nicht nah S8 4, 9, 10 oder 20 erfolgt ;

2) wenn die. gewerblichen Gebäude in stärkerem Verhältniß ur Gebäudesteuer herangezogen werden, als es auf Grundlage or staatlihen Gebäudesteuer der Fall sein würde, oder wenn

Die gewerblih benußten Räume ciner Miethssteuer unterliegen.

Die verschiedene M Fetarf der Genehmigung.

Er).‘reckt sih ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeinde- bezite, so hat für den Fall der Erhebung von Procenten der | verancgten Gewerbesteuer der zuständige Steuergus\{uß auch

“für die im 5 28 Nr. 2 bis 6 bezeihneten Betriebe die i a des Gesammtsteuersazes in die auf die einzelnen

|

Gemeinden E Theilbeträge zu bewirken 38 des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891). i

Werden besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Veranlagung nur nach Maßgabe des in der Gemeinde be- legenen Theils des Gewerbebetriebes zu erfolgen, bei beson- deren Gewerbesteuern nah dem Ertrage unter sinngemäßer Anwendung der in den 88 47, 48 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen.

2) Gemeinde-Einkommensteuer. a. Steuerpflicht. 8 33.

Der Gemeinde-Einkommensteuer sind unterworfen:

1) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen Wohnsiß (Z 1 des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891, Geseßz-Samml. S. 175) haben, hinsihtlih ihres gesammten innerhalb und außerhalb des preußishen Staatsgebiets ge- wonnenen Einkommens, insoweit dasselbe nicht von der Be- steuerung freizulassen ift; : .

2) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen Wohnsiß zu haben, Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe oder außerhalb einer Gewerkschaft Berg- bau betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer Gesellshaft mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hin- sihtlih des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zu- fließenden Einkommens : : i

3) Actiengesellshaften, Commanditgesellshaften auf Actien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Ge- schäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (ins- besondere Consumvereine mit offenem Laden), und juristische Personen (insbesondere auch Gemeinden und weitere Com- munalverbände), welhe in der Gemeinde Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Berg- werke, haben, Handel oder Gewerbe, einschließlih des Berg- baues, betreiben oder als Gesellschafter an dem Unternehmen einer N mit beschränkter Haftung betheiligt sind, hin- sihtlih des ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zu- fließenden Einkommens. Hat eine Veranlagung zur Staats- einkommensteuer stattgefunden, so erfaßt die Gemeinde- Einkommensteuer das hierbei veranlagte Einkommen, vor- behaltlich der Bestimmung im 8 16 Abs. 3 a. a. O.;

4) der Staatsfiscus bezügli seines Einkommens aus den von ihm betriebenen Eisenbahn-, Beragbau- und sonstigen gewerblichen Unternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten.

Eisenbahn-Actiengesellshaften, welhe ihr Unternehmen dem Staat gegen eine unmittelbar an die Actionäre zu zahlende Rente übertragen haben, sind als Besißer von Eisenbahnen nicht zu erachten.

Zeder steuerpflichtige Grundstückscomplex und jede steuer- pflihtige Unternehmung des Staatsfiscus gilt in Beziehung auf die Steuerpflicht als selbständige Person. Die gesammten Staats- und für Nehnung des Staats verwalteten Eisenbahnen sind als Eine steuerpflihtige Unternehmung anzusehen. Jm übrigen seßt die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbständige Bergbau- oder sonstige gewerbliche Unter- nehmung des Staatsfiscus zu betrachten ist.

Neuanziehende können, auch wenn sie in der Gemeinde keinen Wohnsiß haben, gleich den übrigen Gemeindeeinwohnern zur Steuer herangezogen werden, fokern ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten O

Das Einkommen aus bebauten und unbebauten Grund- stücken, welhe ganz oder zum theil nah 8 24 der Steuer vom Grundbesiß niht unterworfen sind, unterliegt insoweit auch nicht der E.

S 909.

Ein die Steuerpfliht begründender Betrieb von Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, der im S 38 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Personen und Erwerbsgesell- schaften findet nur in denjenigen Gemeinden ¡1 welchen sich der Siß, eine Zweigniederlassung, cine Betriebs-, Werk- oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Jn- habers, beziehungsweise der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnbetrieb unterliegt der Steuer- pflicht in den Gemeinden, in welchen sih der Siß der Ver- waltung (beziehungsweise ciner Staatsbahn - Verwaltungs- behörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet.

Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betricbe verbundenen Besiße von Handels- und gewerblichen Anlagen, einshließlih der Bergwerke, unterliegt der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welhen das Einkommen aus dem Betriebe steuerpflichtig ist.

S 36.

Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen, unbeschadet der Vorschrift im § 23 Abs. 2 und der Bestimmungen über die Ver- anlagung von Theilcinkommen (88 49 bis 51) nur auf Grund der Veranlagung zur Staats-Einkommensteuer und in der Regel nur in der Form von Zuschlägen erhoben werden. Diese Zuschläge müssen gleihmäßig sein. Zuschläge zur Er- gänzungssteuer sind unzulässig.

Jst das gemeindesteuerpflihtige Einkommen ganz oder zum theil zur Staats-Einkommensteuer niht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zu Grunde zu legende Steuersaß, sofern sich aus den S8 44 bis 46 nicht ein Andere& ergiebt, nah den für die Veranlagung der Staats-Einkommensteuer geltenden Vor- schriften zu ermitteln.

Dic auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie die auf Grund der 88 57, 58 des Einkommensteuergeseßes vom 24. Juni 1891 erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Staats-Einkommensteuer zieht die entsprehende Abänderung des Sa nach sich.

Besondere Gemeinde-Einrommensteuern sind nur aus be- sonderen Gründen gestattet und bedürfen der Genehmi ung. Die bei der Veranlagung zur Staats-Einkommensteuer erfolgie Feststellung des Einkommens und die Stufen des Steuer- tarifs der Staats-Einkommensleuer dürfen nicht abgeändert werden. Veränderungen der Säge des Steuertarifs sind nur mit der Maßgabe zulässig, daß der Procentsaß der Besteuerung des Einkommens bei den unteren Stufen nicht höher sein darf als bei den oberen Stufen, und daß das im Tarif der Siaats-Einkommensteuer Ee Steigerungsverhältniß der Säge nicht zu Ungunsten der oberen Stufen geändert wer- den darf.

Die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeinde- Einkommensteuern {ann mit Zustimmung der Minister des

Jnnern und der Finanzen ausnahmsweise und aus besonderen Gründen a dann genehmigt werden, wenn sie den Vor- schriften der Bestimmungen des Abs. 1 nit entsprechen.

Die Vorschriften des § 36 Abj. 2 und 3 finden auf die besonderen Gemeinde - Einkommensteuern entsprehende An-

wendung. M

8 38.

Steuerpslichtige mit einem Einkommen von nit mehr als 900 M werden, sofern in den Steuerordnungen (§8 23 Abs. 5, 37) nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, zu der Einkommensteuer nah Maßgabe folgender Steuersäße veranlagt:

1) bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 nah einem Steuersaße. von 2/; vom Hundert des steuerpflichtigen S bis zum Höchstbetrage des Steuersaßes von 1,20 M;

2) bei einem Einkommen von mehr als 420 M4 bis ein- schließlich 660 M nah einem Steuersaße von 2,40 M4;

3) bei cinem Einkommen von mehr als 660 f nah einem Steuersaße von 4 4

Steucrpflichtige mit einem Einkommen von nicht mchr als 900 M ftönnen dur Gemeindebeshluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde ohnehin gesichert ist, von der Bei- tragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Procentsaßze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung. Jhre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffent- lichen Armenpflege OVE I Fee lgung erhalten.

Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und An-

gehörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen -

Wohnsiß, aber nicht des Erwerbes wegen, haben, auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu der Gemeinde-Einkommen- steuer nicht oder nur mit einem ermäßigten Procentsaße heran- zuziehen.

Der Beschluß bedarf der VNGg.

Von der Gemeinde-Einkommensteuer sind befreit :

1) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohen- zollernshen Fürstenhauses,

2) die bei dem Kaiser und König beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundes- staaten zum Bundesrath, die ihnen zugewiesenen Beamten, owie die in ihren und ihrer Beamten Diensten stehenden Per- Hud soweit sie Ausländer sind,

3) diejenigen Personen, denen sonst nah völkerrehtlihen Grundsäßen oder nah besonderen, mit anderen Staaten ge- troffenen Vereinbarungen ein Anspruh auf Befreiung zu- tommt.

Die Befreiungen zu Nr. 2 und 3 erstrecken sih nicht auf das im § 33 Nr. 2 bezeichnete Einkommen und bleiben aus- geschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. i

Die bestehenden geseßlichen Bestimmungen, gemäß welchen Standesherren und deren Familien von Gemeindelasten befreit sind, bleiben unbeschadet der Vorschriften in den SS 21, 22 des gegenwärtigen Geseßes unberührt.

Die Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, Beamten des Königlichen Hofes, der Geist- lichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer, sowie der Wittwen und Waisen dieser Personen zu Einkommen- und Aufwandssteuern (8 23) wird durch besonderes Gesetz geregelt. Bis zum Erlasse dieses Geseßes kommen die Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Peranziehung der Staatsdiener zu den Communalauflagen in den neu erworbenen Landes- theilen, vom 23. September 1867 (Geseß-Samml. S. 1648) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige

Domicil außer Berüdsichtigung bleibt. 2,5

D 4

Hinsichtlih der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.

Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militär- personen im Sinne dieses C

O 40.

Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflich- tigen gestattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbcitrag zu entrichten ist. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung.

b. Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fiscalishen Domänen, Staats- und Privat- bahnen.

8 44.

Das Reineinkommen aus fiscalishen Domänen und Forsten ist für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grund- steuerreinertrage nach dem Verhältniß zu berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen- und Forstgrundstücken erzielte ctatsmäßige Uebershuß der Ein- nahmen über die Ausgaben unter Berücksichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Verwaltungskosten zum Grundsteucrreinertrage steht. ;

Das Verhältniß ist durch den zuständigen Minister all- jährlih endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

Als Reineinkommen der Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Uebershuß der Einnahmen über die Ausgaben mitz» der Maß gabe, daß unter die Ausgaben eine 31/5 procentige Verzinsung des Anlage- bezichungsweise Erwerbskapitals nah der amt- lichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen is. Der sich danach ergebende steuerpflichtige Gesammtbetrag is durch den zuständigen Minister alljährlich endgültig festzustellen und Men bekannt zu machen.

Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternechmungen gilt der nah Vorschrift der Geseße vom 30. Mai 1853 Gejeß- Samml. S. 449) und 16. März 1867 (Gesez-Samml. S. 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe De ne derselben ermittelte (beziehungsweise zu ermittelnde) Ueber chuß abzüglich der Eisenbahnabgabe mit der Maßgabe, daß bei der Bereh- nung nah dem Gescy vom 16. März 1867 die zur Ver- zinsung und planmäßigen As der etwa gemachten An- leihen erforderlihen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung gebracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden steuer- pflichtigen Beträge sind von den mit der Aufsicht über die

tirt tvte par often v pan betrauten Staatsbehörden all- jährlih endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

Richtigstellung im erige verhältnißmäßig herabzuseßen (88 71 bis 74).

Auf Kleinbà nen (Gese vom 2. Juli 1892, Samml. S. Do findet die vorsehende Bestimmung Anwendung.

c. Vermeidung von Doppelbesteuerung.

8 47.

Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens

aus dem Besiß oder Betrieb einer sih über mehrere preußische Gemeinden erstreckenden Gewerbe- oder Bergbauunternehmun erfolgt, sofern niht zwischen den betheiligten Gemeinden un dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab vereinbart ist, in der Weise, daß: a. bei Versiherungs-, Bank- und Creditgeschäften der- Jenigen Gemeinde, in welher die Leitung des Gejammtbetriebes stattfindet, der zehnte Theil des Gesammteinkommens vorab Überwiesen, dagegen der Ueberrest nah Verhältniß der in den enzelnen ‘Gemeinden erzielten Bruttoeinnahme vertheilt,

M den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnea Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen, einschließli der Tantièmen des Verwaltungs- und Betriebs8personals, zu Grunde gelegt wird. Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Gehälter, Tantièmen und Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, mur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Dritttheilen ihroc Beträge zum Ansaß.

Erstreckt ih eine Betriebsstätte, Station 2c., innerhalh deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Vertheilung nach Lage der örtlihen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den betheiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebsstätte, Station u. \.w. erwachsenen Communallasten zu erfolgen.

Bei den Staats- und für Rechnung des Staats ver- walteten Eisenbahnen wird bis zum 1. April 1896 ein Dritt- theil des gesammten, nah 8 36 steuerpflihtigen Reineinkommens dieser Bahnen denjenigen Gemeinden, welche vor dem 1. April 1880 steuerberehtigt waren und dieses Necht thatsählih aus- eübt haben, zur Vertheilung nach Verhältniß der im Durch- schnitt der dem 1. April 1880 vorangegangenen drei Steuer- jahre zu den Gemeindeabgaben herangezogenen Reinerträge vorab übecwiesen. Der Ueberrest wird nach den vorstehend unter þ angegebenen Grundsäßen auf sämmtliche nah S8 33, 39 berechtigte Gemeinden vertheilt. Vom 1. April 1896 ab erfolgt die Vertheilung nah den Grundsäßen unter þ bei allen steuerberehtigten Gemeinden.

S 48.

Die Ermittelung der Bruttoeinnahmen der Versicherungs- Bank- und Creditgeschäfte, sowie der Ausgaben ha Lébnen und Gehältern 47) erfolgt in dreijährigem Durchschnitt nach Einsicht eines den steuerberehtigten Gemeinden von dem Unternehmer beziehungsweise Gesellschaftsvorstande jährlich mit- gutheilenden Vertheilungsplanes. Derselbe ist bezüglich der Staatseisenbahnen 45) für jeden Directionsbezirk besonders aufzustellen.

S 49.

Bei Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Einkommen- steuer in ihren Wohnsißgemeinden ijt, unbeschadet der Bestim- mungen des § 35 derjenige Theil des Gesammteinkommens, welcher in anderen preußischen Gemeinden aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen, einschließlih der Berg- werke, aus Handels- und Gewerbebetrieb, einschließlih des Bergbanes, sowie aus der Betheiligung an dem Unternehmen einer Gefellshaft mit beschränkter Haftung (8 33 Nr. 2) ge- wonnen wird, außer Berehnung zu lassen. Zu diesem Be- hufe wird das Gesammteinfommen des Steuerpflichtigen ein- geshäßt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berehnung zu lassenden Einkommens zu dem Ge- sammteinkommen entsprechend herabgesetzt.

Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsiß hat, ist gedoh, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens beträgt, berechtigt, dur Gemeindebeshluß ein volles Viertheil des Gesammteinkommens unter entsprechender Verkürzung des einer oder mehreren Forensalgemeinden zur Besteuerung zu- fallenden Einkommens für sih zur Besteuerung in Anspruch Zu nehmen. Steht dieser Anspru mehreren Wohnsißgemeinden o isl dieser Bruchtheil nah Maßgabe des § 50 zu ver- theilen.

Geseß- keine

S 50.

Vei ber Einshäßung von Personen mit mehr achem Wohnsiß innerhalb des preußischen Staatsgebiets rigen Wohnsißgemeinden verbleibt derjenige Theil des Einkommens, welcher aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen An- lagen, eins{ließlih der Bergwerke, aus Handel oder Gewerbe, einshließlich des Bergbaues, sowie aus der Betheiligung an dern Unternehmen einer Gesellshaft mit beschränkter Haftung (33 Nr. Y fließt, der Belegenheits- beziehungsweise der Betriebsgemeinde. . Betxägt jedo dieser Theil des Einkommens mehr als dveï Viertheile des gesammten Einkommens des Steuerpflichtigen, so gelangt die Yestimmung im § 49 Abs. 2 dieses Gesehes sinngemäß zur Anwendung.

Weuanzicheade, welGe in einer Gemeinde wegen ihres die Dauesr von drei Monaten übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern herangezegen werden (8 33 Absatz H, sind insoweit denjenigen gleiGgestellt, welhe in dieser Gemeinde ihren Wohnsiß haben.

Im übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsiß an Jeder preußischen Wohnsißgemeinde uur von einem der Zahl Derselben entspreheaden Bruchtheil ihres Einkommens heran- gezogen werden. Zu diesem Behuf wird der für das Gesanmt- chiitommezn berehnete teuerjaß auf die Wohnsißgemeinden nah der Zahl derselben gleihmäßig vertheilt. Wohnsiß- gemeinden, in welchen der Steuerpflichtige sich im Laufe des vorangegangenen Rehmungsjahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, werden hiecbei nicht mitgezählt.

8 61

s derStaats-Einkommensteuer unterliegende Gesammt- eintfommen eines Steuerpflichtigen nach seinen O in

mchreren preußishen Gemeinden steuerpflihtig, so darf das

in diesen Gemeinden steuerpflihtige Einkommen im ganzen

den Höchstbetrag derjemgen Steuerstufe niht übersteigen, in welche der Steuerpflichtige bei der Veranlagung zur Staats- Einkommensteuer eingeshäßt worden ist. u diesem Behuf sind die Theile des Einkommens, sofern sie auch nah erfolgter anzen den Höchstbetrag der Steuerstufe

Vesigt der Steucrpflichtige in einer Gemeinde verschiedene |

Quellen von Einkommen, so sind dieselben für di in der Gemeinde als ein Gans E E SNURURE

4 S 09: In den Fällen der S8 47 bis 51 sind behufs Ermittelung des gemeindesteuerpflihtigen Einkommens die selbständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleih zu achten.

3) Verpflichtung der Betriebs8gemeinden zur Leistung von Zus Güifen, y 8 53. ___Wenn einer Gemeinde, welcher ein Besteuerungsrecht nah S 35 niht zusteht, dur den in einer anderen Gemeinde statt- findenden Betrieb von Berg-, Hütten- oder Salzwerken,

Fabriken oder Eisenbahnen nahweisbar Mehrausgaben den

Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens oder der öffentlichen Armenpflege erwachsen, welche im Verhältnisse zu den ohne diese Betriebe für die erwähnten Zwecke nothwendigen Gemeindeausgaben einen erheblihen Umfang erreichen und eine Ueberbürdung der Steuerpflichtigen herbeizuführen geeignet sind, so ist eine solhe Gemeinde berechtigt, von der Betriehs- gemeinde einen angemessenen Zuschuß zu verlangen. Bei der Bemessung desselben sind neben der Höhe der Mehrausgaben auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden Vortheile zu berücksichtigen. Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in keinem Falle mehr als die Hälfte der gesammten in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Betrieben zu erhebenden directen Gemeindesteuern betragen.

Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet si der Anspruch gegen den Gewerbetreibenden: der Zuschuß darf in diesem Falle Den vollen Saß der staatlich veranlagten Gewerbe- steuer nicht übersteigen.

: Ueber den Anspruch beschließt in den Fällen, in welchen keine Einigung der Betheiligten erfolgt, der Kreisaus\chuß, soweit die Stadt Berlin oder andere Stadtgemeinden betheiligt sind, der Bezirksaus\huß. Gegen den Beschluß findet inner- s zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im

erwaltungsstreitverfahren statt. ;

Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des- 8 58 des Geseßes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Zuli 1883 (Geseß-Samml. S. S dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin bethei-

welcher zu beschließen hat.

4) Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten. / S 54.

Die vom Staat veranlagten Realsteuern sind in der

Regel mindestens zu dem gleichen und hochstens zu einem um die Hälfte höheren e zur Communalsteuer heranzu- M als Zuschläge zur Staats - Einkommensteuer erhoben werden. _… Solange die Realsteuern 100 Proc. niht übersteigen, ist die Freilassung der Einkommensteuer oder cine Heranziehung derselben mit einem geringeren als dem im ersten Absatze bezeihneten Procentsatze zulässig.

Werden mehr als 150 Proc. der staatlich veranlagten NRealsteuern erhoben und is die Staats-Einkommensteuer mit 150 Proc. belastet, so können von dem Mehrbetrag für jedes Procent der staatlich veranlagten Realsteuern 2 Proc. der Staats-Einkommensteuer erhoben werden.

__ Mehr als 200 Proc. der Realsteuern dürfen in der Negel niht erhoben werden. |

Zuschläge über den vollen Saß der Staats-Einkommen- steuer hinaus, sowie Abweichungen von den im § 54 enthaltenen Vorschriften bedürfen der Genehmigung: die Abweichungen sind nur aus besonderen Gründen zu gestatten. |

Jn beiden Fällen is davon auszugehen, daß Auf- wendungen der Gemeinde, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesiß und dem Gewerbebetrieb zum Vortheil ge- reichen, insoweit in der Regel dur Realsteuern gedeckt werden jollen, sofern die Ausgleichung niht nah S8 4, 9, 10 oder 20 erfolgt. Zu solhen Aufwendungen gehören namentli die Ausgaben für den Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wegen, für Ent- und Bewässerungsanlagen, sowie für die Verzinsung und Tilgung der zu derartigen Zwecken auf- genommenen Schulden.

Zur Deckung des Steuerbedarfs sind die veranlagte:; Gewerbesteuern in der Regel mit dem Veran elen, i

Genießen jedo die Grund-(Haus-)Besißer oder Gewerbe- treibenden von Veranstaltungen der Gemeinde besondere Vor- theile oder verursachen sie der Gemeinde besondere Kosten, so ist, sofern die Ausgleichung niht nah §8 4, 9, 10 oder 20 erfolgt, der durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf (SS 04, 99) auf die Steuern vom Grund-(Haus-)Besiß und Gewerbebetrieb, in Procenten der veranlagten Realsteuern berechnet, anderweitig entsprechend unter uvertheilen, jedo mit der Maßgabe, daß Grund- und Gebäudesteuer höchstens doppelt so stark herangezogen werden, wie die Gewerbesteuer und umgekehrt.

, Ausnahmen können aus besonderen Gründen von den Ministern des Jnnern und der Finanzen zugelassen werden.

Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die Heranziehung der Grundsteuer im Verhältniß zur Gebäudesteuer.

Die Untervertheilung (Abs. 2 und 4) bedarf der Ge- nehmigung.

S durch Realsteuern aufzubringenden Grund-, Gebäude- und gleichen Procentsaße

8 ö7. Vei der Vertheilung des Steuerbedarfs (§8 54, 55, 56) ist das Aufkommen besonderer Gemeindesteuern (8 23 Abs. 2, S8 26, 29, 37) je nah ihrer Einrichtung und Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuerbedarfs zu verrecnen, welcher durch Procente der entsprehenden, vom Staat veranlagten

(

Steuer aufzubringen ist.

Miethssteuern von gewerblich benußten Räumen sind auf die Gewerbesteuer zu verrechnen.

S 08. Die Bestimmungen der 88 54, 56 und 57 finden auf die Betriebssteuer und auf die Steuern von Baupläßzen (Y 27 Absag 2) keine Anwendung. Zuschläge zu der Betriebssteuer, die 100 Proc. übersteigen, bedürfen der Genehmigung.

8 09, Ueber die Vertheilung des Steuerbedarfs nah den vor- stehenden Bestimmungen (S8 D4 bis 57) hat die Gemeinde bis um Ablauf der ersten drei Monate des Rechnungsjahres

Jeshluß zu fassen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkte ein

ligt ist, der Minister des Jnnern den Bezirksaus\huß bestimmt, -

gültiger Beschluß niht zu stande, so werden be ufs Deckun des Steuerbedarfs unbeschadet der Vorschrift im 96 Abs. 4 die Realsteuern mit einem um die Hälfte höheren Procentsage als die Einkommensteuer, unter sih nach gleichen Procentsäßen, herangezogen. Die Aufsichtsbehörde is jedoch befugt, die Deckung des Steuerbedarfs nach Maßgabe der S8 94, 55 anzuordnen.

Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält so lange Geltung, als nicht bis zum Äblauf der ersten drei Monate des jedesmaligen Rechnungsjahres ein gültiger Ge- meindebes{chluß über die Vertheilung des Steuerbedarfs zu stande gekommen ist.

5) Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht. A S 60.

Soweit sih die Gemeindesteuern den Staatssteuern an- schließen und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes und des Erlöschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer bestehenden Vorschriften.

_Jm übrigen gelten hinsihtlih der Dauer der Steuer- pfliht folgende Bestimmungen :

1) Die Steuerpslicht beginnt:

a. soweit sie von der Begründung eines Wohnsißes oder Sißes in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsißes oder Sitzes folgenden Monats:

_b. soweit sie von dem Aufenthalt in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des nah dem Ablauf der maßgebenden Aufenthaltsfrist (S 33 Abs. 4) beginnenden Monats ; 5

c. soweit se durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe, einschließlih des Bergbaues, bedingt ist (8 33 Nr. 2, § 35), mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grundvermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats:

Zst in dem zu þ bezeichneten Falle die Steuerpflicht infolge des Ablaufs der Aufenthaltsfrist oder der früheren Bear ünbags eines e A eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des nach erfolgter Aufenthaltsnahrne begonnenen Monats nachentrichtet werden.

2) Die Steuerpflicht erlischt :

a. dur den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist;

b. durch das Aufgeben des Wohnsißes, Sigzes oder Aufenthalts mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Wohnsiß, Sig oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben worden ijt; sofern jedo bis zu diesem Zeitpunkt der Gemeindebehörde hiervon keine Anzeige erstattet ist, erst mit dem Ablauf des folgenden Monats:

C. dur die Veräußerung des Grundvermögens beziehungs- weise die Einstellung des die Steuerpfliht bedingenden Be- triebes von Handel oder Gewerbe, einshließlich des Bergbaues (§83 Nr. 2, 8 35), mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Sir igt. beziehungsweise die Einstellung des Betriebes erfolgt ist.

6) Veranlagung und Erhebung.

| S 61.

Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde.

_ Die Zufammenseßung und die Geschäftsordnung der Steuerausshüsse sind unter sinngemäßer Anwend1!ng der Vor- schriften der S 50 Abs. 3 bis einshließlih 54 des Ein- fommensteuergesezes vom 24. Juni 1891 durch Gemeinde- beshluß zu bestimmen.

S 62.

__Dem Gemeindevorstand (Steueraus\{chuß) find von den zuständigen Staatsbehörden diejenigen bei der Veranlagung oder Festseßung der Staatssteuern bekannt gewordenen Be- steuerungsmerkmale, deren er für die Veranlagung bedarf auf Ersuchen mitzutheilen. :

Zu dem gleihen Zweck haben die Behörde Gemeinden hinsihtlih der ihnen bekannten Befteuerungs- merkmale dem Gemeindevorstand (Steuerausshnß) auf Êr- fordern Auskunft zu ertheilen. :

' S 63.

_ Durch die Steuerordnung können die Rechte des Gemeinde- vorstands (Steueraus\hu}ses) und die Obliegenheiten der Steuerpflichtigen nah Maßgabe folgender Bestimmungen ge- regelt werden: |

__ Der Gemeindevorstand (Steueraus\chuß) kann, soweit er niht auf anderem Wege (S 62) zur Kenntniß der für die Veranlagung maßgebenden Besteuerungsmerkmale gelangt ift, ermächtigt werden, von den Steuerpflichtigen hierüber binnen einer angemessenen Frist Auskunft zu erfordern. Die Auf- forderung muy in jedem einzelnen Fall dur eine befondere, dem Steuerpflichtigen zuzustellende Zuschrift erfolgen.

__Die Verpflichtung zur Auskunftsertheilung erstreckt sich nur auf die Beantwortung der bei der Aufforderung gestellten Fragen über bestimmte Thatsachen. Soweit es ih um Schäßungen handelt, ist der Steuerpflichtige eine Erklärung abzugeben berechtigt, aber nit verpflichtet. 2 __ Wird die Auskunftsertheilung beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen vor der Veranlagung die Gründe der Be- anstandung mit dem Anheimstellen mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung ab- zugeben.

Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflichtigen ge- troffenen Bestimmungen finden auf Bevollmächtigte und ge- seßlihe Vertreter der Steuerpflichtigen sinngemäße Anwendung.

S 64. N

Durch Steuerordnung kann bestimmt werden, daß die Veranlagung besonderer Realsteuern für mehrere aufeinander folgende Rechnungsjahre zu erfolgen hat. Soweit eine BVe-

stimmung nicht getroffen ijt, geschieht die Veranlagung für je ein Rechnungsjahr.

den anderer

S 65.

Jm Falle der Erhebung von Vrocenten der voin Staat veranlagten Realsteuern, sowie von Zuschlägen zur Staatss Einkommensteuer erfolgt die Bekanntmachung der Steuern durch den Gemeindevorstand für diejenigen Steuerpflichtigen, bezüglich deren die staatlih veranlagte Steuer die unveränderte Grundlage der Procente oder Zuschläge bildet, durch cine in ortsüblicher Weise zn bewirkende Veröffentlichung der zu ers hebenden Procentsäße, für andere Steuerpflichtige durch de- sondere Mittheilung. s

Bei Erhebung besonderer Gemeindeïteuern geschieht die Bekanntmachung durch den Gemeindevorstand für die im Gez meindebezirk wohnenden steuerpflihtigen physischen Perfonen mittels Auslegung der Hedeliste während eines zweiws igen euraumes in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zue