1893 / 179 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 29 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

öffenilihen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeinde- für die übrigen Steuerpflichtigen durch besondere Mittheilung.

Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets be-

bebeschluß kann an Stelle der Bekannt- machung durch Auslegung eine besondere Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.

Nah erfolgter Bekanntmachung (8 65) ist die Steuer in den ersten acht Tagen eincs jeden Mon Stelle des Monats kann durch Gemeindeb oder dreimonatlihe Hebeperiode eingefüh können durch Gemeindebeshluß bestimmte Hebungs geseßt werden.

Wenn die zu erhebenden Procentsäße der vom Staat ver- anlagten Realsteuern oder die Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht übersteigen, so kann durch Gemeinde- der Hebetermine die Hebung der Steuer in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen Jahres angeordnet werden.

Dem Pflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.

pflichtigen Einkommens und den von demselben zu ertixihtenden Steuerbetrag fest j

utreffendenfalls kommen die Bestimmungen des § 58 eseßes über die allgemeine Landesverwaltung 30. Juli 1883 dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin betheiligt ist, der Minister des Jnnern den Bezirksausshuß bestimmt, schließen hat.

Gegen den Beschluß des

Durh Gemei welcher zu be-

Kreis- (Bezirks-) Ausschusses findet binnen einer Frist von 2 Wochen der Antrag auf münd- liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. den Fällen, in welchen der § 58 a. a. O. zur Anwendu! kommt, ist für das Verwaltungsstreitverfahren derjenige Kreis- (Bezirks:) Ausschuß zuständig, welcher in Ansehung des Be- \hlußverfahrens für zuständig erklärt worden war.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- streitverfahren steht sowohl dem Steuerpflichtigen als au eincr jeden Gemeinde zu, auf deren Steuerforderunc | Beschluß erstreckt, und richtet sih gegen sämmtliche Betheiligte, deren Theilverhältniß durch den von dem Kläger verfolgten Anspruch berührt wird.

zu entrichten. eshluß eine zwei- rt werden. C tage fest-

beschluß unter Festsezun

ird während shwebenden Beschluß- oder V streitverfahrens eine weitere Gemeindesteuern

erwaltungs- Forderung auf Zahlung von dem Verfahren unter- liegenden Einkommens erhoben, so hat der Steuerpflichtige binnen der Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekannt- machung der bezüglichen Steucrforderung (§8 deren Einbeziehung in das s{hwebende L

Die Gemeinden können die von den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß 8 33 Nr. 2 und 3

ind in Ansehung zu entrihtende Gemeinde-Einkommersteuer von der Gesellschaft

Vierter Titel. Naturaldienste.

65) ab gerechnet, zerfahren bei derjenigen Behörde zu beantragen, bei welcher B Sache Ug f E D L. L Jn diesem Verfahren ist alsdann gleichzeitig auch über die

Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu päter Ce S beruno 1 Sescbliehen I zu ent- Naturaldiensten (Hand- und Spanndiensten) herangezogen werden. | f : D Spanndienste sind von den Gruudbesißern na dem Ver- hältniß der Anzahl der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres im Gemeindebezirk belegenen Grundbesißes erfordert, Handdienste von sämmtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlih zu gespannhaltenden Grundbesißern die ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste anzurehnen sind, troffenen vertragsmäßigen oder ftatutarishen Festseßungen oder dem Herkommen. Zweifelsfalle wird vermuthet, daß besißer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen dienste vorkommen, von

Wird nah rechtskräftig entshiedener Sache eine weitere Steuerforderung in Ansehung des Einkommens erhoben, den Gegenstand des früheren Verfahrens gebildet hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen (88 71 bis 73) sinngemäße g mit der Maßgabe, daß derjenige Kreis- (Bezirks-) Ausschuß, welcher in dem ersten Verfahren beshlosen und ent- schieden hat, auch für das zweit daß das rechtskräftig festgeseßte Antheilsverhält ersten Verfahren betheiligt gewesenen Gemeinden in dem zweiten Verfahren nicht mehr geändert, in dem leßteren vielmehr nur noch darüber beshlossen und entschieden werden kann, welchen Betrag die früher aufgetretenen Steuergl aufgetretenen nah dem dur das rechtskräftige Urtheil für sie festgeseßten Antheilsverhältniß zu erstatten haben.

inwieweit Anwendun bestimmt sich nah den hierüber terfahren zuständig ist, und L s ß der bei dem ge)}pannhaltenden Grund- zugleih Spann- den Handdiensten befreit sind. weihungen von diesen Be)timmungen, insbesondere die Heran- ziehung von anderen gespannhaltenden Steuerpflichti Spanndiensten, bedürfen der Genehmigung.

Die Dienste können mit Ausnahme von No Stellvertreter abgeleistet werden.

Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle dienstes ein angemessener Geldbeitrag geleistet wir! S 38 dieses Geseßes von den Gemeinde- abgaben ganz oder theilweise freigelassenen Steuerpflichtigen : stimmung des Abs. 2 zu

biger dem später

fällen dur

P A urch Einspruch u1 o Ictaturai-

t aufgehoben. Die gemäß Q D A HORED des Gesa!

Gegen die ellun nch über meh

Gewerbebetrieb, niht zur Staatsgewerbesteuer, aber gemä zur Gemeindegewerbesteuer herangezogen wird (8 32), finden dieselben Rechtsmittel statt, die im Falle der dieses Betriebes zur Sta }

zes für cinen nah Maßgabe rere Gemeinden erstreckt und Naturaldiensten herangezogen werden.

Die in SS 40, 41, 42 aufgeführten Personen sind von Naturaldiensten, soweit diese niht auf den ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung bisher rechtsgültig zustand.

eranlagung gewerbe)teuer gegeben sein würden 7 des Gewerbesteuergesezes vom 24. Juni 1891). f Falle hinsih

Fünfter

Rechtsmittel.

Dem Abgabepflichtig ( anlagung) zu Gebühren, Beiträgen, diensten der Einspruch zu. Frist von 4 Wochen bei dem Gemeindevorstan

Der Lauf der Frist beginnt :

1) soweit die Bekanntmachung durch Auslegun listen erfolgt ist, mit dem ersten Tage nah Ablauf legungsfrist; .

2) soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten Tage nach erfolgter Mittheilung:

3) in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Zahlung beziehungsweise Leistung.

Einsprüche, welche sih gegen den der Grunde liegenden Staatssteucrsaß (88 26, 30, 36, 38) und bei besonderen Gemeinde-Einkommensteuern (8 37) gegen die Höhe des zur Staats-Einkommensteuer veranlagten Einkommens richten, sind unzulässig.

Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Einsprüche wegen Heranziehung oder Veranlagung von Gewerbetreibenden Gutsbezirks zu den öffentlichen Lasten des\elben.

CN A 1 Æ v9 Das Rechtsn

Aufforderung zur Veranlagung zu

Finanzen zu.

des Gesetzes Suli 1883 Die Genehmigung von Gemeindebeschli a. besondere directe oder indirecte Gemeindes eingeführt oder in ihren Grundsäßen verändert,

es"

. Abweichungen von den im g

theilungsregeln, » Zuschläge über den vollen Saß der Staats-Einkommen- ] 90) angeordnet werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Jnnern und der Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zu- stimmung auf die ihnen untergeordneten Aufsihtsbehörden höherer Fnstanz zu übertragen.

Die Ertheilung der Genehmigung kann auf eine von

vornherein zu bestimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.

[9 i B aao o Ma

Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. steuer hinaus (

Gegen den Beschluß steht dem Pflichti mit dem ersten Tage nach erfolgter &rist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren Zuständig in erster Jnstanz ist für Landgemeinden (Gutsbezirke) der Kreisausschuß, Bezirksaus\{huß.

gen binnen einer

Zustellung beginnenden | Finanzen.

Stadtgemcinden Der Gemeindevorstand nehmung der Rechte der Gemeinde einen besonderen Vertreter bestellen. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden ist nur das Rechtsmittel der Revision zuläss

Der Entscheidung im Verwaltungs liegen desgleihen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlihen Rechte begründete Verpflichtung zu den im S 69 Abs. 1 bezeichneten Lasten.

Bestehen bei dem Jnkrafttreten des Geseßes in einzelnen \Bemeinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Veiträgen, indirecten, directen Steuern oder Diensten, den Vorschriften diejes Gesezes zuwiderlaufen, oder werden derartige’ Gemeindebeschlüsse gefaßt, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, deren Abänderung oder Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen.

Dieselbe Befugniß steht der Aufsichtsbehörde zu, wenn die Abstufungen des Grundbesißes, nah welchen die Steuer um- gelegt wird (Z 25), wegen wesentlicher Veränderungen der Besißz- verhältnisse zur Grundlage der Besteuerung nicht mehr geeignet sind und ein Antrag auf Abänderung oder der Mehrheit der ciner Ab tigen gestellt wird.

Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender in- directer Steuern darf nicht angeordnet werden.

Gegen die Anordnung findet innerhalb vier Ablauf der in derselben gestellten Frist die K waltungsstreitverfahren,

streitverfahren unter

gemeindesteüWerpflihtiger Einkommen auf eine Mehrzahl steuerberehtigter (Wohnsiß-, Aufenthalts Belegenheits-, Betriebs-) Gemeinden gemäß den Vorschriften dieses Geseßes (§8 47 bis 51 in Verbindung mit 52) beschließt auf Untrag des Steuerpflichtigen unter Zugrunde- legung der Einschäßung der einzelnen Gemeinden der Kreis- auss{chuß und, soweit die Stadt Berlin oder andere Stadt- gemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausshuß nach Anhörung sämmtlicher Betheiligten. des Steuerpflichtigen, welher binnen der Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der Steuer (S 65) seitens der zweiten oder einer weiteren eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde ab gerehnct, zu stellen ist, tritt an die Stelle des Einspruchs gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu den bezüglichen Steuern in jeder einzelnen der betheiligten Gemeinden (8 69).

Der Kreis- (B

Ueber die Vertheilung

Ergänzung von stufung angehörigen Steuerp

Wochen nah lage im Ver- für Landgemeinden bei dem ansschusse, für Stadtgemeinden bei dem Ober-V gerichte statt. Wird die Kla ist die Auf

zerwaltungs-

r Frist nicht erhoben, so

ge innerhalb dieser F ehung der Au

e Au sichtsbehörde befugt, die in der Gebühren, Beiträge, indirecten,

: irks-) Ausshuß hat nah t Sache den auf jede Gemeinte entfallenden Theil des steuer-

verhandelter fbringung

Dienste erforderlihe Orònutig auf Grundlage der erlassenen Verfügung selbst festzustellen. Das Gleiche gilt für den Fall der rehtskräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage l 8 für begründet erkannt, so tritt die Anordnung außer draft.

Sofern das öffentliche Jnteresse es erheischt, beschließt im Falle der Erhebung der Klage über die vorläufige Ordnung des Steuerwesens bis zur rechtskräftigen Entscheidung für Landgemeinden der Kreisausshuß, für Stadtgemeinden der Bezirksaus\{huß.

Siebenter Titel.

Strafen. S 79.

Wer in der Absicht der Steuerhinterzichung an zuständiger

Stelle auf die an ihn gerihteten Fragen oder bei der Be- ründung eines Einspruchs unrichtige oder unvollständige Angaben mat, wird mit dem vier- bis zehnfahen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft.

Jst eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welhe geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlih, aber niht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, fo tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Mark ein.

Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm geseßten Frist entrichtet.

S 80.

Der Gemeindevorstand beziehungsweise die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Mitglieder der Steueraus\chüsse, \o- wie die bei der Veranlagung betheiligten Gemeindebeamten werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs8-, Vermögens- oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflich tigen, insbesondere auch den Jnhalt einer Auskunftsertheilung (8 63) oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeinde- vorstandes oder des Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Vertreters statt. Js das Vergehen von dem Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes begangen, fo ist auch die Aufsichtsbehörde zur Stellung des Antrags be- rechtigt.

Q B

Die auf Grund der S8 79 und 89 festgeseßten, aber un- beitreiblihen Geldstrafen sind nah Maßgabe der für Ueber- retungen geltenden Bestimmungen der 88 28 und 29 des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich in Haft umzuwandeln.

Die Untersuhung und Entscheidung in Betreff der im J 79 bezeihneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn niht der Beschuldigte die von dem Gemeindevor- stande vorläufig festgeseßte Geldstrafe nebst den durch das Ver- fahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekann gemachten Frist freiwillig an die Gemeindekasse zahlt.

Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsiß, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Fest- seßung der Strafe durch den Gemeindevorstand. Dasselbe findet statt, wenn der Gemeindevorstand aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsezung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.

Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (S 80) findet nur das gerihtlihe Straf- verfahren statt.

Q O8.

teuerordnungen können Strafen gegen Zuwider-

handlungen bis zur Höhe von dreißig Mark angedroht Die Strafen sind durch den Gemeindevorstan

4194 nad In nota ten Dr ta Ernt C S oy und na eingelretenetr Nechtskraft (J 159 der

festzuseßen

trafproze}-

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P Y 7 de Lnge a prr It R T 41! Or Q : ordnung vom 1. Februar 1877, Neichs (Ye}eBdi. Zoo) Im Normaltiinnetunoannanort « 141ttp ot + Berwaltungszwangsverfahren beizutreiben. V Co T L NAchter Titel M y Map hp 2 Nachforderungen und Verjährungen. a O V. tow 9 L alio ü Q =( hinterzogener directer Steuern (S 79) zur M orn tr i f hon 11nd unghhAngi E Bis (La Gemeindeka}je erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.

v Mao nhlers : E As B keit zur Nachzahlung der Steuer verjährt c f (F r tand Ey tor T geht auf die Erben, jedoch für diese mit 6 L P

ei von fünf Jahren und nur auf Höhe it Die Verjährung beginnt mit Ablauf de in welhem die Hinterziehung begangen wurde

Die Festsezung der Nachsteuer steht dem Gemeinde vorstande zu, gegen dessen Beshluß nach Maßgabe der SS 69, 70 der Einspruch und die Klage im Verwaltungs-

j

trottnortahro 21115 PEET streliverfahren zula}g ind.

Steuerpflihtige, welche entgegen den Vorschriften dicses Geseßes oder f ordnungen bei der V gangen oder steuerfrei gebl Hinterziehung der Steuer ] (S zur Entrichtung des der Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt fich auf die drei Nech- nungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind. S Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht, auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbantheils über. Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlick, für den ganzen Zeitraum, auf welchen fich die Verpflichtung er- streckt, nah den Vorschriften dieses Geseßzes oder d&: maß-

lon Gr A S ck* gevenden Steuerordnungen.

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E COLERET eindejteuern Uber-

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D. O e 4A ck41 e A 4 D GBR itattgefunden hat (S8 79, 83), find

S 89. Jst nah den Bestimmungen der SS 67, 80 des Eiukommen- steuer-Gesezges vom 24. Juni 1891 eine Nachsteuer für den Staat festgeseßt, so_ haben die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten gemäß den hierfür geltenden Vorschriften die entsprehenden Zuschläge an die Gemeinde naczuzahlen. G Die Festsezung der nacträglih zu entrihtenden Zuschläge geschieht durch den Gezneindevorstand einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen fih die Verpflichtung erstredät, nah den Vorschriften dieses Geseßzes oder der maßgebenden Steuerordnungen.

wre 1 id M „a (S Hbluß in der Zweiten Ve!lage.)

weite Beilage Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-An

Berlin, Sonnabend, den 29. Juli

zum Deutschen Reichs-

2 179.

zeiger. 13.

s-Ministerium, in das Kriegs-Ministerium verseut. v. ç “e w R 0 Â Major von bemselben 7 ischer, Major, aggreg.

(Communalabgabengeset, vom 14. Zuli 1893.)

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

1) Ueber die Vertheilung des dem mehrerer Kreise (Stadt- oder Landkrei kommens beschließt der Bezirk

An Stelle der Frist von 2 Monaten.

2) Ueber die Vertheilung des dem Beste mehrerer Provinzen unterliegenden Einkomme Stadt Berlin derjenige Provinzialrath, welchen d

Besteuerungsrechte se) unterliegenden Ein- s8ausschuß.

4 Wochen tritt eine solhe von

9. Thüring.

Der 5 ay : 7 oder ciner Ser commandirt

Veranlagung (S 57 des Einkommensteue vom 24. Juni 1891) eine Erhöhung der Urs Staat veranlagten Steuer stattgefunden (8 Absagz 3), so kann die hieraus entsprin Gemeinde nur innerhalb der mit dem Tage der die Erhöhung der

Hat infolge der Einlegung von Nechtsmitteln anderweiten

uerungsrechte / ns beschließt in Betracht kommt er Minister des Innern

prünglih vom 30 Absaß 2, 8 36 gende Nachforderung der Frist von einem Jahre, welche

ergangenen endgültigen Entscheidung über Steuer beginnt, erhoben werden.

der Gardes du (Sort Lehrer bei dem 9

Gegen den Beschluß f

Holítein. Ulan. bei dem Ober:

indet binnen 2 Wochen die Kl Berwaltungsgericht statt.

Die Berechtigung der Gemeinden anderer Gemeindeabgaben als directer Ste ohne Unterscheidung, ob die Abgabe gar zu geringen Betrage erhoben worden ist, l) bei Verbrauchsabgaben auf die Frist eines Eintritts der Zahlungsverpflichtung

s Die Kreise sind befugt, das Hal Die Steuer darf jährlih 5 # für den Hund Steuerordnung zu regeln. Genehmigung des Bezirksaus

Nachforderung uern beschränkt ih nicht oder mit einem

ten von Hunden

übersteigen.

il Sie il dur Steuerordnung

bedarf der

A N

vom Tage des Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise be-

t der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde

rührt das Nech nicht (S 16).

Schluß-, Ausfü hrungs- und Uebergangs- bestimmungen.

bei sonstigen indirecten Steuern,

/ ; Gebühren und Bei- trägen (S8 4 bis

Frist von drei welchem die

) [1), sowie bei Kosten auf die jeit dem Ablauf desjenigen Jahres, in Forderung entstanden ist.

Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nah den Zwecken der zu leistenden Dienste über haupt noh möglich ist, auf die Dauer des lau nungsjahres beschränkt.

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(S

Alle in dem gegenwärtigen Geseh sind Ausschlußfristen. (3ejeß nichts Anderes

: n vorgeschriebenen Fristen

Die Fristen beginnen, soweit in diesem bestimmt ist, mit der Zustellung des oder der sonstigen Anordnung. stellung wird nicht mitgerechnet. Im Veginn und die Berehnung der Prozeßgeseße maßgebend.

fenden Nech-

Der Tag der Ubrigen sind für den die bürgerl

Zur Hebung gestell Rückstande verbliebe1 ren, von dem Ablauf des Zahlungstermin fällt.

_ Die Verjährung wird durch eine an de! ajsene Zahlungsaufforderung, durch Ver vollstreckEung und durch St Nach Ablauf des Jal rung zugestellt, die willigte Frist abgelaufen ist ‘rjährungsfrist.

te Gemeindeabgaben und Kosten, welche 1 oder befristet sind, verjähren in vier Jahres an gerechnet, in welches

aA(QN

zsjahr für den Gemeindehaushalt begi pril und {ließt mit dem 31.

Der Beschlußfassung der Gemeindebehö lassen, an Stelle des Rechnungsjahres eine Periode oder drei Rechnungsjahren treten zu lassen.

Das Nechnunc

1 Pflichtigen er- ; Pslihtigen mit dem 1. A

fügung der Zwangs- undung unterbrochen. res, in welchem die leßte Aufforde- Zwangsvollstreckung verf

t Q

z

( verfügt oder die be- , beginnt eine neue vierjährige

Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesch wegen Aufhebung directer Staatssteuern in Kraft.

Die Gemeinden sind verpflichtet , vanzen, Statuten, Negulative, die Aufbringung von

Neunter Titel. Kosten und Zwan gsvollstreckung.

die Ordnungen (Obser- Gemeindebeschlüsse u. #. w.) über Gebühren, Beiträgen, indirecten und Steuern oder Diensten mit den stimmung zu bringen. ZU diesem Behufe können die zur Ausführung des geaen- Geseßes erforderlihen Gemeindebeshlüße be innerhalb eines Jahres vor dem J en desfel voraus gefaßt und die dadurch bed Entscheidungen der Verw behörden nach Maßgabe de getroffen werden. Ordnungen, welhe bis zum in Geltung gewesen sind,

Kaiserliche Marine.

j Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der A fallen, insoweit hierüber niht durch

Irecter Giac

(V «

Vorschriften dieses

[4 des Geseßes wegen Bestimmung ge- l Jedoch sind diejenigen i die gelegentlih eines Einspruchs er- Ermittelungen veranlaßt werden,

steuern anderweitige Geseßes in Ueberein

troffen ist, der Gemeindekasse zur Last.

zt mw von dem Abgabe- wenn sh seine Angaben in wesent- tig ie Festsezung dieser cknt\heidung über den Einspruch er-

Lt

iten als unrichtig erweisen. nur tin der

Gebühren, wärtigen Gesehes schadet der Bestimmungen im S bis zur Abänderung du oder Anordnung der Aufsichtsbehörde (8 Mit dem Inkrafttreten des demselben außer Kraft.

Wo in den Geseze nommen ist, kommen diejenigen des sinnentsprechend zur Anwend Unberührt bleiben die L Bürgerrechtsgeldern ,

Beiträge, Steuern und" Kosten, Aufsichtsbehörde festgestellten 1 (Kurtaren u. \. 1.) um Verwaltungszwangsverfahren ordnun i 7, September 1879 (Geseß-Samml. S. 591).

; (Vemeinde- mniß der Pflichtigen befugt, die entstehenden Kosten von den altungszwangsverfahren beitreiben zu lassen.

sowie die nah Tarife erhobenen unterliegen der Beitreibung nah Maßgabe :

CmeinDeDe? j 738) besteh gegenwärtigen Gesetzes treten geseßlihen Bejtimr

rch rechtsgüsti

(9!

entgegenstehenden

n auf diese Bestimmungen

gegenwär

und Provinzialsteuern. vorschriften wegen Erhebun:

Einkaufsgeldern

w Ú orb bestehenden

„Vorschriften über die Aufbringung der nzialsteuern

/ folgenden Maß- en unberührt :

1) Wie den Städten, bl (ßfassung darüb ile an den Kreissteu Vertheilun

Der Minister des J nd mit der Ausführung dieses Gesetzes Urkundlih unter Unserer und beigedrucktem Königlicher Gegeben Neues Palais

eibt auch den Landgemeinden die in welher Weise ern aufgebracht werden sollen.

zertt g der Kreissteuern sind die Grund-, 1d die Gewerbesteuer der Klassen 1. und Il. in ut dem gleihen Betrage desjenigen Procentsaßes mit welhem die Staats-Einkommensteuer be-

er vorbehalten,

Graf zu Eulenburg. Freiherr von Berlepsch Viit Genehmigung des Bezirksausshusses kann der Be- Kaltendborn irag, mit welchem die Realsteuern he Underthalbfache j Hälfte desselben herabgeseßt werden. S Ausführung erforderlichen Beschlüsse konnen bereits innerhalb des gegenwärtigen Gesetzes 2eitpunfte

Jeranzuziehen sind, bis auf enes Procentsaßes erhöht oder

Personalveränderungen Königlich Pr

der vorstel

' / enden Bestimmungen der Kreistage un

| d Bezirksausschüsse eines FZahres vor dem JZnkrafttreten Mit dem bezeichneten b, die Vertheilung der Kreis smmungen dieses Gesehes nicht ent ) erforderliche Genehmigung nicht erx- außer Kraft.

oder Minderbelastung einzelner Kreistheile *{reißjfeuern und einzelner Kreise mil Provlnztalsteuern Maßslabe, als nach Quoten der &Skaaltsfteuern

eußische Armee

ÇA j îap ga gefaßt werden, Gef dde tung, treten Maßstäbe für i abgaben, welhe den Be sprehen oder die danad halten haben,

3) Die Mehr

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des Köntg&Ulan dem Berbältniß al J

Brauns{(weig, Prin

Köntg& Ulan auch nach einem anderen

( Ei 11077 4j {5 j x Kreissteuern beziehungsweise mandirt zu

O Prinzen Albrecht vou Pre ¡nsoweit juristishe Personen, il ing der in Kreisen oder § kommen zu erhebenden d in vershiedenen Kreisen be

(Gesellschaften u. # w Provinzen vom Ein Z2leuern verpflichtet sind oder ziehungsweise Provinzen unterliegen, fommen hei Veranlagung ber bie GemelnheElnkommensieuer es Veseyes sinnentsprechenb zur

VBraunscdwelg

Pflichtigen Vorschriften die

Die auf Grund her Erhöhung ober und Provinzialsteuern zieht die entsprechenhe ziehungsweise 1!

betreffenden Anwendung Einlegung von MNechtsömitteln erfolgte vor Verlhellung von Krels- jéloglen Glaatsästouersähe r Moranlagung zu ben roninzlalsleuern nad) Mh

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