1893 / 180 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Mais Epe R Eröffnung auf Geldknapgoheit und

günf Wetter später erholt; Schluß stetig.

Werth der in der vergangenen W Waaren betrug 6 860137 Dollars gegen 6 785 984 Dollars in der Vorwoche, davon E Stoffe 2689 594 Dollars gegen 2 814 232 Dollars in der Vorwoche.

Die Depositenentnahmen waren bei den New-Yorker und Brooklyner Sparbanken in den leßten Tagen so groß, daß die Präsidenten einer Anzahl dieser Banken empfahlen, die 60tägige Kündigungsclausel des Sparbankgeseßes für Entnahmen über 300 Doll. und für geringere Beträge die 30 tägige Kündigungsclausel anzuwenden. Der Vorschlag muß von dem Verwaltungsrath jeder Bank genehmigt werden, beweist aber die Knappheit des Geldmarktes.

Nach hier vorliegenden Nachrichten haben S (Oregon) drei Banken, in owington (Indiana), in Kankakee (Sllinois), Eau Claire (Wisconsin), Baraboo (Wisconsin), Akron (Ohio) je eine Bank ihre Zahlungen ei A

Chicago, 29. Juli. (W. T. B.) Weizen fallend den ganzen Tag auf Geldknappheit und Realisirungen in New-York, sowie auf Abgaben der Baissiers und lebhafte Verkäufe für ferne Termine. Gegen den Schluß auf rege Kauflust etwas erholt. Schluß stetig. Mais anfangs etwas abgeschwächt, später erholt; Schluß stetig.

Verkehrs-Anstalten.

Bremen, 30. Juli. (W. T. B) Norddeutscher Lloyd. Der NReichs-Postdampfer „Neckar“ hat am 28. Juli Abends die Neise von Neapel nah Genua fortgeseßt. Der Dampfer „Asia“ ist am 29. Juli Morgens auf der Weser angekommen. Der Post- dampfer „Darmstadt“ hat am 29. Juli Lizard passirt. Der E „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ ift am 29. Juli Morgens in Neapel angekommen. Der NReichs-Postdampfer „Karlsruhe“ ist am 29. Juli Vorm. in Aden angekommen.

t t B. L D) De Elovddämpsfer „Achilles“ ist heute A hier a

London, 29. Juli. (W. T. B.) Der Castle-Dampfer „Lismore Castle* hat am Dienstag auf der Ausreise die Canarischen Inseln passirt. Der Castle - Dampfer „Noslin Castle“ ist heute auf der Ausreise von London abgegangen.

Theater und Musik.

Lessing-Theater.

In der vorgestrigen ersten Vorstellung nach den Ferien kam ein älteres Schauspiel von Henrik Ibsen „RNosmersholm unter leb- hafter Betheiligung eines beifallslustigen Publikums zur Aufführung. Als das Stück vor einer Reihe von Jahren im Residenz-Theater zuerst ge-

egeben wurde, erregte es alle Gemüther und war die Ursache ebenso Retiger wie eingehender Dis8cussionen; seit jener Zeit haben is die stürmischen [iterarishen Wogen, die Zbfen's dramatische rbeiten aufrührten, sehr beruhigt; auf die gedanken- reihen, mit feinem Ba ans Licht gezogenen psyhologischen NRäthsel folgten die Schauspiele, in denen die eigentlich bewegende Kraft der Handlung sich mehr und mehr ins Dunkel des Mysticismus verliert; Ibsen's „Frau vom Meere“, „Hedda Gabbler“ und zuleßt sein „Baumeister Solneß* standen troß ihrer stark realistishen Färbun in der Zeichnung des „Milieu“ und einzelner Charakterzüge kaum no auf einem natürlichen gesunden Boden. ge dessen hat sich der Umfang der anfangs schnell angewachsenen Ibsengemeinde allmählich wieder verkleinert. Viele frühere Bewunderer wurden s\tußig, zweifelten und fkritisirte. Es war daher interessant, ein älteres Werk des Dichters abermals auf seine Bühnenwirksam- keit zu prüfen, und da muß man zugeben, daß „Nosmersholm“ ves nichts von seiner fesselnden Kraft verloren hat. Auch den wider- willigen Zuhörer, dem das Schauspiel nihts Neues mehr bringt, padckt der Dichter, wenn er langsam aus dem trüben Dänmerlihl des nordischen Tages die düsteren Gestalten seines Dramas herauslö\t. In scharfen Strichen hebt sich die Gestalt des shwermüthigenPfarrers Rosmer, dessen Mund nie lacht, von dem Hintergrunde ab; nah seinem Abfall von dem Glauben seiner Väter trägt er doch noch als klaren leuhtenden Sg, die fast kindlihe Treuherzigkeit und Seelen- reinheit eines einfältig gläubigen Christen; in seiner weihen Seele, die der Einwirkung der starken , herrisch waltenden Natur Nebekka West's nachgiebt, liegt die Erklärung für den geistigen Abfall , der tiefes Seelenleid und einen frühen Tod im Schoß birgt. Noch es lde Ut Ibsen bet der Zeichnung der. : Gestalt ebekfa’s zu Werke gegangen; aber troßdem gelan es ihm nicht, diese Frauengestalt psychologish klar und einheitlich hin- ustellen ; die Seele Nebekka’s wird aus tausendfältigen, hier zusammen- Aiimenben. dort einander widerstreitenden und sich logish auf- [lôöfenden Regungen Lee die sih langsam aus der ge- heimnißvoll fortschreitenden Handlung dem finnigen Beobachter be- merklih machen. Die Vergangenheit dieser Frau ist dunkel, und wenn ein Lichtstrahl in die Finsterniß fällt, beleuchtet er einen brodelnden, unheil- dräuenden, sittlihen Sumpf. Sie hat des Pfarrers leidenschaftlih erregte rau unter der Maske der Freundschaft in einen frühen, gewaltsamen od getrieben und erklärt dann, daß des Pfarrers reiner Wandel ihre bose Leidenschaft für ihn zu reiner Freundschaft verklärt, und daß sie

eingeführten

gefunden habe. Man fragt sih vergebens: Kann auf solchem Grunde ein folches Glüdck erblühen? Die Schuldige denkt a t an Reue und Sühne, auch wenn siesih weigert, die Nahfolgerin ihres Opfers zu werden, und erst des F Tarmces zart empfindendes Gewissen nöthigt sie zur Buße und führt sie mit ihm gemeinsam in den Tod. Die Empfindungen dieser rauenseele bat Ibsen ins Gigantische vergrößert, jede Regung wird. arg begründet, sodaß man an sie glauben muß, und do fträubt sih der Zuschauer, den inneren Zusammenhang zwischen soviel Niedrig- keit der Gesinnung, teuflisher Herzlosigkeit und dem idealen Aufschwung des Gemüths für Wahrheit zu nehmen. Tröstend tritt aus diesem älteren Schauspiel Ibsen's- nur der Gedanke hervor, daß auch der zügellosesten Freiheit Schranken gesept sind, daß alles wilde Rufen der modernen Helden und Heldinnen nah unbedingter Freiheit, nah dem fessellosen Reht der Persönlichkeit die alten, ewigen Siktengeseße niht einzureißen vermag, die in dem Nächsten einen Bruder lieben und berücksichtigen lehren : „Alles, was unsern Geist befreit, ohne uns die Herrschaft über uns selbst zu geben, ist verderblih“. Bei der Verpflanzung des Schauspiels vom Nesidenz-Theater auf das Lessing-Theater hat fih mancher Unterschied in der Inscenirung und in der Darstellung bemerkbar gemacht. Der weitere Bühnenraum eröffnet eine anshaulichere Perspective auf den schweren regengrauen Himmel, der beim ersten Aufgehen des Vorhangs in düsterer blut- rother Abendfärbung shimmert. Im übrigen hätte aber eine strengere, ernstere Einrihtung der Wohnräume besser im Einklang gestanden mit der Stimmung der Handlung und mit den Bewohnern eines Hauses, in dem nicht gelacht und jeglihe Heiterkeit und leihte Lebensfreude vermieden wird. Die Räume strahlten hier warme Behaglichkeit aus, die fast an Luxus mahnte. Unter den Darstellern trat Herr Ne icher hier wie an seiner früheren Wirkensstätte in den Vordergrund. Den Pfarrer, der sich s{hon auf der Lebenshöhe befindet, mit dem kindlic zu- traulichen, reinen Gemüth, ließ er in jeder einzelnen Empfindung treu erstehen. In klarer, etwas {chücchterner Nede, sanft und mild, prägte sich der Frieden der ungetrübten Seele aus; im Zweifel begann dann die leise Unsicherheit seines Wesens und in qualvoller Selbstanklage wird er sih seiner ganzen Haltlosigkeit bewußt. Neben dem Pfarrer Nosmer des Herrn Reicher konnte die Nebekka West des Fräulein Reisenhofer sih niht auf gleiher Höhe erhalten. Der Charakter dieser Frau ist, wie erwähnt, sehr complicirt ; aber die Darstellung des Fräulein Reisenhofer half nur seine Brüche vertiefen, anstatt fie zu ebnen und die vielen Einzelzüge zu einheitlicher Wirkung zusammenzufassen. Man fühlte hinter der weichen, fast demüthigen Freundlichkeit nicht den stahlharten Sinn und die feste Hand, die die eigenthümliche Macht dieses Weibes über die Gemüther crklären, und der Troß erschien fast immer unerwartet und oft unbegreiflih. Im NMesidenz - Theater gab Frau Charlotte Frohn einst eine bei weitem geshlossenere und festere Gestalt, die dem Zuschauer das unheimliche Weib klarer und größer erscheinen ließ. a von E paßte sih mit ihrem ruhigen, etwas mürrishen Wesen, das jeden lauten Ton ängstlich meidet, der düsteren Stimmung des Schauspiels glücklih an. Auch Herr Waldow als Peter Mortensgard war in seinem resignirten Wesen der Mann, der es fertig bekommt, endlich ohne Ideale zu leben. Dem Nector Kroll, dem strengen Eiferer, gab Herr Horn einen etwas zu brutalen Ausdruck, blieb aber doch in den Grenzen des Glaubhaften. Dagegen gen Herr Molenar in seiner Auffassung des Ulrich Brendel voll- tändig fehl; versumpft und verkommen genug war die Gestalt, aber es fehlte der Funke des Genies, der das wahnwizige Gebahren durch: leuten soll, und so blieb nur eine Caricaturx übrig.

Kroll’ s Theater.

_ Am Sonnabend gelangte Johannes Doebber's große roman- tishe Oper „Der Scmted von Gretna-Green“ unter des Componisten eigner Leitung zur ersten Aufführung und fand bei den óörern eine vorwiegend günstige Aufnahme. Das Tertbuch, das von elix Dahn herrührt, verknüpft mit dem bekannten historischen orrecht des Schmiedes von Gretna-Green eine rührende und eine launige Liebesgeschihte; in der ersteren verhilft der Schmied einer Braut, die von ihrem Vormund begehrt und gegen ihren Willen efangen gehalten wird, durch List

. zur Vereinigung mit ihrem Geliebten und in der zweiten

giebt er seine eigene Tochter und seinen Schmiedegesellen Robin, die in einer Vermummung vor ihm erscheinen, wider feinen Willen felbst zusammen. Das Tertbuch hat wohl einige poetishe Stellen und schöne glatte Verse, erhebt sich aber nirgends durch große Gedanken zu ernsterer Bedeutung. Das Libretto ist auch in mehr als einem Punkt keine besonders förderlihe Unterlage für den Componisten gewesen; vor allem ist der Gang der Handlung s{leppend und das Interesse, das sih anfangs völlig des Schmiedes Töchterle.= und ihrem Schaß zuwendet, wird später fast gänzlich von dem Schicksal der Lady Douglas und ihres Geliebten Lord Percy in An- spruch genommen, und die Heldengestalt des Schmiedes greift niht mit der nöthigen Kraft in die Handlung ein. Ein ähnlihes Niveau des Mittelmaßes haftet der Musik an; es mangelt ihr die Ursprünglichkeit und Frische, die Ein- heitlihkeit der Stimmung und des Stils. Wohl hört man einige reizvolle Nummern und hier und da gewinnt man den Eindruck ernster und tüchtiger compositorisher Arbeit, aber der Componist verseßt niht unwillkürlih in die beabsihtigte Stimmung, sodaß man sich frei und fessellos hingiebt, sondern man fühlt: jeßt will die Musik diese und jeßt jene Gefühle erwecken. Wo der Dialog in den Stimmungs-

in ruhigem Stillleben den Frieden und das ideale Glück neben ihm

kreis des Humors tritt, hat der Componist im Gesang und in der nstrumentation zumeist den rechten Ton getroffen, aber es mangelt ihm die dramatische Kraft der musikalishen Sprahe und der Aus- druck eter und tiefer Leidenschaft. Wie im Libretto, so herrscht natürli A in der Musik das lyrishe Element stark vor; in einigen Liederweisen steckt warme Empfindung und wahres Gefühl und die Balletmusik im dritten Act is} ein fehr Mu0enes, \stimmungs- volles Tonstück, das sicher eine kräftigere Wirkung « gehabt hätte, wenn die Scenerie den Absichten des Componisten mehr hätte gereht werden können; auch im ganzen würde die Oper wohl unter günsti- geren äußeren Bedingungen eine tiefere Wirkung auf die Hörer und Zuschauer ausüben können. Die Darstellung der Novität war im anzen und einzelnen eine recht erfreulihe; die Partie des

chmiedes sang Herr NRiehmann mit edler und kräftiger Stimme, und seine mächtige att fowie sein lebensvolles Spiel f trefflich zu seiner bedeutsamen Rolle. Fräulein Clara enzel sang und spielte die Partie der Tochter Mary gewinnend; auch Fräulein Hilda Pazofsky zeigte sich der \hwierigeren gefanglihen Aufgabe der Lady Douglas gewachsen und trug naméntlich ihr Lied „Hoh ob meinen Gitterstäben“ mit künst- lerisher Zurückhaltung sehr wirkungsvoll vor. Recht tüchtig waren Herr Andreas Moers (Percy) und Herr Schmidt (Nobin); Anerkennung verdient ‘endlih auch der sorgfältig einstudirte Chor und das Orchester.

In der morgigen Aufführung von Meyerbeer's „Hugenotten“ im Kroll’\chen Theater mit Herrn Bötel als Raoul wird Frau Moran-Olden, von ihrem erfolgreihen Gastspiel aus London zurück- gekehrt, zum ersten Male hier wieder auftreten und zwar als Valentine, eine Partie, welche von der Künstlerin in Berlin bisher noch nit gesungen wurde.

Mannigfaltiges.

Der Auss{huß des Kyffhäuserverbandes der Vereine deutsher Studenten weist in einem soeben ausgegebenen Flugblatt auf die Nothwendigkeit einer Verstärkung der frei- willigen Hilfskräfte der Felddiakonie hin. Er wendet sich an alle deutschen Männer und Jünglinge, denen es nicht vergönnt ist, mit der Waffe in der Hand das Vaterland zu shirmen, mit der Bitte, der staatlih anerkannten Genossenschaft freiwilliger Kranken- pfleger im Kriege, welche die Kriegskrankenpflege bereits im Frieden vorbereitet, ihre Kräfte widmen zu wollen. Anmeldungen nimmt Herr cand. phil. Gartenshläger, Berlin O., Fruchtstraße 29, entgegen. e

Wiesbaden, 27. Juli. Seine Königliche Hoheit der Prinz Albreht von Preußen, Regent von Braunschweig, hat, wie der „Köln. Ztg.“ berichtet wird, aus Mitteln des SibannitereOedeas 100090 Æ für die Erweiterung des hiesigen Paulinenst ifts zu einem Diaconissen-Mutterhaus bewilligt.

+# Erfurt. Der verstorbene Geheime Commerzien - Nath Benary hat der Stadt Erfurt ein Kapital von 15000 A mit der Bestimmung vermacht, daß die Zinsen des unter dem Namen „Ern Benary-Stiftung“ in den Kapitalbestand der Erfurter Armen- verwaltung aufzunehmenden Vermächtnisses an vershämte Arme zu vertheilen sind. Außerdem hat derselbe der Stadt Erfurt 7520 M zur Zinsfenvertheilung an den Jugendhort, 7500 A zur Zinsenvertheilung an die Volkskühe und 10000 # zur Ver- \hönerung des Stadttheaters überwiesen, sowie eine zwishen der Gothaer- und Friedrichstraße belegene Parcelle von 56 a 94 qm Größe mit der Bestimmung geschenkt, dieses Terrain in einen öffentlichen

Schmuckplaß umzuwandeln.

Wien. Be den I. internationalen Samariter- Congreß in Wien 1893 hat sih das Empfangs- und E bereits constituirt und zum Obmann den Hofrath Ernst Ludwig gewählt. Als Festprogramm wurde festgeseßt: Für den 7. September Abends eine badi Zusammenkunft; für den 8. eine von der Kaiserlichen General-Intendanz bewilligte Festvorstellung in der Hof- oper; am 9. Empfang im Rathhause durch den Bürgermeister und die Gemeindevertretung von Wien; am 10. Gartenfest, zu welchem die ersten Künstler Wiens ihre Mitwirkung zugesagt haben. Außerdem find Ausflüge in die Umgebung Wiens und am 11. September eine gemeinsame Fahrt nah Budapest geplant. Die Anmeldungen zu dem Congreß haben bereits, die Anzahl von 400 überschritten, und zwar ist die Theilnahme zahlreiher Vertretungen von Megierungen, Städten, ärztlihen Corporationen, Feuerwehren, Samariter-Vereinen und anderen Humanitätsvereinen angesagt. Das Bureau des Con- gresses befindet sich in Wien I., Kärntnerring 7.

St. Petersburg, 29. Juli. Aus einer Menagerie in Shisdra (Gouvernement Kaluga) entsprang, wie der „Voss. Ztg.“ telegraphirt wird, ein Tiger, der am hellen Tage Menschen und Vieh überfiel. Bis jeßt wurden von dem Thier sechs Personen sowie eine große Anzahl Kühe, Kälber und Schafe zerrissen.

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Wette Lit vom 31. Juli, r

hr Morgens.

18

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599 C. =40°N.

Stationen. Wind. Wetter.

Bar. auf0 Gr

u. d. Meeres\p.

red. in Millim. Temperatur in ? Cel

Belmullet. . | 765 |NNW 2hhalb bed. Aberdeen .. | 758 NW 4swolkig Christiansund | 750 |N 3 Negen Kopenhagen. | 752 |SW 2\wolkig Stockholm . | 748 \/SO 2sbedeckt aparanda . | 760 |D 6|wolkig

Uebersicht der Witterung.

albinsel si | sind geöffnet.

Kroll's Theater.

Deutsche Seewarte. Großes Concert im

t Petersburg) 758 |OSO 2\[wolkenlos Moskau . . . | 762 ill wolkenlos

Cork, Queens- town ... | 764 |NNW 3\wolkig

Cherbourg . | 762 |[WNW 4\halb bed.

E 66 egen S

ylt .….. | 753 |WNW 3/halb bed. Anfang 74 Uhr. burg .. | 755 2 winemünde | 753 3

Neufahrwafser| 754

Memel ... | 753 4e L fle .. | 756

Karlsruhe . . | 759

wolkig!) halb bed.2) bedeckt?)

bedeckt 14 wolkig 12 bedeckt 14

München . 709 Regens) 11 | Richard Genée.

Chemniß . . | 755 Ballin « 754 Breslau . . 756

beded1 6) 15 nfang 7# Uhr.

heiter 15

S P A R A I C F Id S S R S R A Bf B E C E Theater - Anzeigen. Lessing-Theater. Dienstag: Rosmersholm.

bedeckt Donnerstag: Die

Friedrich - Wilhelmstädtisches Theater. Chausseestraße 25.

Dienstag: Neu einstudirt: Oper m En e ges N er E Herren eaulon un "Artois) von F. Zell un

2E N Musik von Richard Genóe. Regie: | berg. Anfang 5 Uhr.

Regen 19 Herr Unger. Dirigent: Herr Kapellmeister Kroner. | Brillante Jllumination durch 25 000 Gas-

Im Park: Großes Doppel-Concert, ausgeführt

Musik von Johannes Doebber.

Victoria-Theater.

usíta Bildern.

Militär - Doppel - Concert.

nfang 74 Uhr.

flammen.

In Berlin nirgends sonst zu sehen. Elektrische ri n ano Da, Zorwegishen Meere | Illumination. Sämmtliche Sehenswürdigkeiten Verlobt: Frl. Magdalene Wolff mit Hrn. Bau- erstreckende Furche niedrigen Luftdrucks besteht fort. Sie enthält ein Minimum von etwa 745 mm über den s{chwedishen Seen, welches den weiteren Verlauf Doppel-Concert. des gestern über Ostdeutschland liegenden Minimums | Instrumental »- Künstler. darstellt. Dasselbe beherrscht die Witterungsverhält- nisse des größten Theils Europas, so auch Deutsch- lands, woselb das kühle Wetter mit veränderlicher Pet E Men L AUOO n fort- Ce, On eu an anden, besonders im s

Binnenlande und an der ostdeutshcn Küste wieder Frau Moran-Olden.) Anfang 7 Uhr. zum theil sehr ergiebige Regenfälle statt.

Mittwoch: Nanon. Anfang 7} Uhr. Im prachtvollen Park: Großes Park-Fest. Auftreten erster Gesangs- und Anfang 6 Uhr.

Dienstag:

Herrn Heinrih Bötel und der Frau Moran-Olden. Die Hugenotten. (Raoul: Herr Bötel, Valentine:

Belle - Alliancestraße 7/8. E ; i : ; i ändig neuer Aus- Mittwoch: Am Tage des Gerichts. Dienstag: Zum 74. Male mit vollständi l ; E ¡ tattung: Frau Venus. Modernes Märchen (großes | Gestorben: Hr. Landgerichts-Präsident Heinrich

Orientreife. 1 ungd) 1e Gisang und Ballit in 12 |

Im Belle-Alliance-Garten : Görlitz). Hrn. e ft N : Eereten en Sohn B N . Komi pecialitäten erften Rauges. Anna eder

R Le und Hermann Werner, Tyroler Jodler. Unga- (Görliv). Hr. Geh. Justiz-Rath

risches Tanz- und Gesangs-Damen-Trio Welten-

Mittwoch: Frau Venus. Anf

Gi e Uhr. Im Garten: Doppel-Concert.

Familien-Nachrichten.

meister Otto Brüssow (Schwerin i. M.), Frl. Ulla von Köhler mit Hrn. Amtsverwalter Hermann von Oerten aus dem Hause Vorwerk (Dolgen— Alt-Vorbeck). Frl. Tonie Malcomeß mit Hrn. Prem.-Lieut. Siegfried von Held (Berlin—Posen). Frl. Helene Rogalli mit Hrn. Prem.-Lieut. Honrichs (Wolfshau im Riesengebirge—Breslau). Frl. Katharina Radeßka mit Herrn Forst- Assessor und Jagdjunker William von Blechingberg (Groß-Lichterfelde Kopenhagen, z. Z. Herz-

Gastspiel des

Täglich: Vor, während und nah der Dori berg a. H Sommer-Garten.

Sonntags 4 Uhr, Wochentags 5F Uhr. 1 Mittwoch: Der Schmied vou Gretna-Green. | Geboren: Ein Sohn: Hrn.

Romantische Oper in 3 Acten von Felix Dahn.

B

nfang | Verehelicht: Hr. Pfarrer Wilhelm Diederichs I mit Frl. Gertrud Schmidt (Hiesfeld —Wesel). Prem. - Lieut. Hans von Wedel (Magdeburg). Hrn. Diakonus Spaeth (Breslau). Hrn. Bau-Inspector Otto Koppen (Schweß). Eine Tochter: Hrn.

astor Heyse (Schwersenz). Hrn. Graf zu

(ünster-Langelage (Weimar). —* Hrn. Pastor prim. Thiel (Peterswaldau).

Ferdinand von Koppenfels (Bauten). Verw.

r. Geh. Regierungs-Rath Luise von Gersdorff Ober-Bürgermeister Bötticher aul (Magdeburg). Verw. Fr. Land- gerihts-Rath Rosalie Cramer, geb. Prang Nichard heodor Damke (Filehne.)

Redacteur: J, V.: Siemenroth. E Verlag der Expedition (I. V.: Heidrich). uftreten von | Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags-

le d'Aix . “P

1) Nachmittags Negen. 2) Gestern Regen. 3) Nachts 5) Nachts Regen.

Regen. %) 6) Früh Regen.

764

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Gestern

Regen.

2 4 2 7 Wiesbaden 758 z halb bed.4) 5 L 2 D 2

bedeckt

16

wolkenlos

18

von der Berliner Concert-Kapelle, unter Leitung des Kapellmeisters Herrn Guthschmidt, und dem Orte ter des Friedrih-Wilhelmstädtischen Theaters, unter Let- tung des Concertmeisters Herrn Stiemer. 1. Auf- treten des Humoristen Zocher, der Duettisten Rosa und Rudolf Riedel, der Soubrette Thiedemann und der Tanzsängerin Orosy. Anfang 6 Uhr.

Um 10 Uhr: Die Fontaine lumineuse.

Specialitäten ersten Ranges. Anfang d Uhr. Sonnabend: Jtalienische Nacht.

Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde

Am Landes - Ausftellungs - Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12—11 Uhr.

Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Sechs Beilagen (eins{hließlich Börsen-Beilage),

und das Verzeichniß; der gezogenen Stamm- Aktien der Niederschlesisch - Märkischen Eisenbahn.

„M2 480.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- \chiffahrt und der Flößerei.

Erster Abschnitt. Schiff8eigner.

S1 (Handelsgeseßbuch Art. 450.) Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigenthümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffs.

A (H:-G.-B. Art. 477.)

Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt ver- wendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird Dritten gegenüber als Schiffs8eigner angesehen.

Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung des Schiffs einen Anspruch als Schiffsgläubiger (§8 102 bis 116) herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger niht in gutem Glauben war.

g E (H-G-B. Art. 451, 445)

__ Der Shhiffseigner is für den Schaden verantwortlih, welchen eine Person der Schiffsbesaßzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt.

__ Hur Schiffsbefaßung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen mit Ausnahme der Zwangslootsen.

84. S (H.-G.-B. Art. 452.)

Der Schiffseigner haftet nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht:

l) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeshäft gegründet wird,

welches der Schiffer als solcher fraft seiner geseßlihen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht ges{lossen hat; : 2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvoll- skändige und mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner ab- geschlossenen Vertrages gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvöllständige oder die mangelhafte Erfüllung von einer Perfon der Schiffsbesazung ver- schuldet ist oder nicht;

3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesaßung gegründet wird.

___ Die persönliche Haftung des Schiffseigners aus eigenem Ver- schulden wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. S D; ___ (Seemannsordnung § 68; H.-G.-B. Art. 453.)

Für die den Personen der Schiffsbesazung aus dem Dienst- verhältnisse zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern persönlich.)

8 6. (H.-G.-B. Art. 455.) Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiff betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Shhiffs- eigner als folhen zu erhebenden Klagen zuständig, ohne Unterschied, ob er persönli oder nur mit Schiff und Fracht haftet.

Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als Heimathsort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer Geschäftsniederlassung der Wohnsiß des Schiffseigners sich befindet.

Zweiter Abschnitt. Schiffer.

S (H.-G.-B. Art. 478, 479.)

Der Führer des Schiffs (Schiffer) is verpflichtet, bei allen Dienst- verrihtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführen- den Verträge, die Sorgfalt eines ordentlihen Schiffers anzuwenden.

Er haftet für jeden durch die Vernachläfsigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden niht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbetheiligten (Absender und Empfänger), den beförderten Per- sonen und der E napanß, es sei denn, daß er auf Anweisung des SHiffseigners gehandelt hat. Auch in dem leßteren Falle bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Schiffseigner die nach Lage des Falles erforderliche Aufklärung über das Sachver- hältniß zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt.

88. (H.-G.-B. Art. 560, 480 bis 482.)

Der Schiffer hat vor Antritt der Neise darauf zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerihtet und ausgerüstet sowie hinreichend bemannt ist, und daß die Schiffspapiere und Ladungs- verzeihnisse an Bord sind.

Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht Scbeir beladen wird, als die Tragfähigkeit des- selben und die der Jahreszeit entsprechende S Tiefe der Wasserstraßen es gestattet.

Wenn der Schiffer im Auslande die daselb\t geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgeseße niht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu erseßen.

L 9. (H.-G.-B. Art. 483 Abs. 2.)

Wenn der Schiffer durch Krankheit oder andere Ursachen ver- hindert ist, das Schiff zu führen, so darf er den Antritt oder die OOD der Neise niht ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die Anordnung des Schiffs- eigners einholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengeseßten Falle einen anderen Schiffer einseßen.

Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ibm bei der Wahl desselben ein Eulen zur Last fällt.

(H.-G.-B. Art. 503 Abs. 2, 5, Art. 513.)

Der Schiffer ist verpflichtet, von den Begebnissen der Reise, ins- besondere von Beschädigungen des Schiffs und von eingegangenen Geschäften, den Schiffseigner in Kenntniß zu seßen. Er hat in allen erheblichen Fällen, namentlich, wenn er eine Neise einzustellen oder zu ändern sih genöthigt findet, die Ertheilung von e Tee En bei dem Schiffseigner RaMbuluGen, Jofern es die Umstände gestatten.

(Zu S8 11 bis 14; H.-G,-B. Art. 490 bis 494.)

Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eihes Ladungsbetheiligten verpflichtet, vor dem Amtsgericht des Bestimmungsortes, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Ort längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgericht dieses Ortes eine Beweisaufsnahme über den thatsächlihen Hergang, sowie

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1893,

Berlin, Montag, den 31. Juli

über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Ab- wendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu bean- tragen. Er hat fich selbst zum Zeugniß zu erbieten und die zur Fest- R des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu be- zeichnen.

_In den Fällen der großen Haverei is der Schiffer stets ver- pflichtet, das bezeichnete S ju beantragen.

Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht cinen thunlichst nahen Termin, zu welhem der Schiffer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden find. Dem Schiffseigner und decn Ladungsbetheiligten ist von dem Termine Mittheilung zu machen, soweit es ohne unver- hältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens gesehen kann. Die Mit- theilung kann durch öffentliche SOONMGQung geschehen.

a;

Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung.

Soweit hiernah nicht die Becidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nah freiem Ermessen.

Die an Schiff und Ladung Betheiligten, sowie die etwa fonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Bevollmächtigte der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Aus- dehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.

Das Gericht is befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, foweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint.

8 14.

In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Be- stimmungen des Gerichtskostengeseßes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Säße und höchstens ein Betrag von 30 4 als Gebühr erhoben wird.

Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten beantragt, so hat dieser dem Schiffseigner die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit niht der Schiffseigner für den Schaden haftet, welcher dur den Unfall, um dessen Feststellung es sich handelt, ver- ursacht ist.

Durch diese Bestimmung werden die Vorschriften über die Ver- theilung der Kosten in Fällen der großen Haverei 83) nicht berührt.

F J, (H.-G.-B. Art. 496 bis 499.)

Befindet sih das Schiff weder am Heimathsorte noch an einem Orte, an welchem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Schiffseigner alle Geschäfte und Nechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausführung der Reise erforderlich macht.

Zur Eingehung von Wechselverbindlihkeiten, zur Veräußerung oder Verpfändung des Schiffes, zum Abschlusse von Frachtverträgen und zur Einziehung von Frachtforderungen i der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht des Schiffseigners berechtigt.

S 16, (H.-G.-B. Art. 495.)

Nechtsgeschäfte, welhe der Schiffer eingeht, während das Schiff \ih an einem der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiff8eigner nur dann verbindlih, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Ver- pflihtungsgrund vorhanden ift.

Zur Ausstellung von Ladescheinen i der Schiffer ohne Unter- schied des Ortes befugt.

Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 finden nur insoweit An- wendung, als nicht durch Vereinbarung oder Ortsgebrauh ein Anderes bestimmt ist.

S 17 (H.-G.-B. Art. 500.)

Der Schiffseigner, welcher die geseßlihen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Be- \hränkungen nur dann entgegenseßen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.

S (H.-G.-B. Art. 503 Abs. 1.)

Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der 88 15 und 16 ebenfalls maf- gebend, soweit niht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.

8 19. (H.-G.-B. Art. 502.)

Durch ein Nechtsgeschäft, welhes der Schiffer in seiner Eigen haft als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner geseßlihen Befugnisse ges{lofsen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung des Schiffeeigners mit Schiff und Fracht (§8 4 Nr. 1) be- gründet.

Der Schiffer selbsst wird dem Dritten durchß das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet oder seine Befugnisse überschritten hat.

8 20. (H.-G.-B. Art. 515 bis 521.)

Das Dienstverhältniß des Schiffers kann, wenn nichts Anderes verabredet ist, von jedem Theil mit Ablauf jedes Monats nach \echs Wochen vorher erklärter Kündigung aufgehoben werden.

Hinsichtlich der Vorausseßungen, unter welhen dem Schiffseigner und dem Schiffer das Recht zusteht, die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertrag8mäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, finden die Bestimmungen der §8 133 b bis 1334 der Gewerbeordnung Anwendung.

Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet, im Dienste zu bleiben, bis das Schiff am Bestimmungsorte angekommen und entlöscht ist, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt recht- fertigender Grund vorhanden ist.

Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffs am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, ohne daß ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund vorliegt, so hat der S(iffer Anspruch auf die Kosten der Nückreise an den Ort, an welhem er in Dienst getreten ift.

Ist ein die sofortige Entlassung des Schiffers rechtfertigender Grund nicht vorhanden, fo kann der Schiffs8eigner den Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes entheben, jedoch unbeschadet der Entshädigungs- ansprüche desselben für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kün- digungsfrist.

Dritter Abschnitt. Schiffsmannschaft. 8 21. (Seemannsordnung § 3; H.-G.-B. Art. 528, 554.)

Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die zum Schiffahrtsdienst auf dem Schiffe angestellten Personen der Schiffsbesaßung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Do und Heizer.

L) 1

(S.-O. §8 28, 29.) Die Verpflichtung des Schiffsmanns zum Dienstantritt beginnt, wenn nihts Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienst- vertrages. Tritt der Schiffsmann den Dienst niht binnen vierund-

zwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu

werden. Der Anspru des Schiffseigners auf Schadensersaz wird

hierdurh nit berührt,

,_ Ein Schiffsmann, welcher dem Antritt oder der Fortseßung des

Dienstes sih rechtswidrig entzieht, kann auf Antrag durch die Polizei-

behörde zwangsweise zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden. F

(S.-O. 88 30, 32.) Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung -des Schiffsdienftes den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten. : (r darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht verlassen. _Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Perfonen und ihres Gepäs, sowie zur Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften und der Sivuia den Anordnungen des Schiffers gemäß nah besten Kräften zu sorgen. 4 S 24 i (S.-O. 88 35, 36.) _ Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes verlangen. S N (S.-O. §8 54 bis 67.)

Hinsichtlih der Aufkündigung eines auf unbestimmte Zeit ein- gegangenen Dienstyerbältnisses, sowie hinsichtlih der Vorausseßungen unter welchen dem Schiffeeigner und dem Schiffsmann das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, finden die Bestimmungen der §8 122 bis 124a der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Schiffsmanns 123 der Gewerbeordnung) auch stattfinden fann, wenn der Antritt oder die Fortseßung der Reise wegen Einstellung der Schiffahrt im Winter verhindert wird.

Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, im Dienste zu bleiben, bis das Schiff am Bestimmungsorte angekommen und entlöscht ist, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rehtfertigender Grund vorhanden ist.

__ Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffs am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, fo hat der Schiffs- mann Anspruch auf die Kosten der Rückreise an den Ort, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann sich einer Handlung s{huldig gemaht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen.

Ist ein die sofortige Entlassung des Schiffsmanns rectfertigender Grund nicht vorhanden, fo kann der Schiffseigner den Schiffsmann zwar jederzeit feines Dienstes entheben, jedoch unbeschadet der Ent- schädigungsansprüche desfelben für die Zeit bis zum Ende der vertrags- mäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.

Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft. S 26.

Auf das Frachtgeshäft zur Beförderung von Gütern auf Flüffen und sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Artikel 390 bis 420 des Handelsgeseßbuhs nur insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ift.

S 27. (H.-G.-B. Art. 561.)

Ist das Schiff im ganzen verfrachtet, so bat der Fra(tfübrer dasselbe zur Einnahme der Ladung an den von dem Absender ihm angewiesenen Plat hinzulegen. :

Wenn die Anweisung niht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlihen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer an einem der ortsüblichen Lade- pläte anlegen.

Jür den Zeitverlust, welcher durch eine Verzögerung der Anweisung entsteht, kann der Frahtführer Liegegeld 32) beanspruchen, unbeschadet seines Rechts auf Ersaß eines höheren Schadens.

Anspruch auf Liegegeld hat der Frachtführer auch für einen außer- gewöhnlichen Zeitverlust, welcher aus anderen Gründen mit der Er- reihung des Ladeplates nothwendig verbunden ift.

8 28. (H.-G.-B. Art. 568 Abs. 1.)

Sobald der Frachtführer am Ladeplage zur Einnahme der Ladung bereit ift, bat er dies dem Absender anzuzeigen.

Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts-

Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem der allgemeinen Feiertag erfolgte Anzeige gilt als am

f “Ke A A Citi L D: c o er Absender, den Zetlpunilk des Empfangs der

5 C. ck V: tri y0 »ckPt/ »tx , , o i der Frachtführer befugt, eine öffentliche

x 1TUver erricten zu la}en.

(H.-G.-B. Art. 568 Abf. 2, 569 Abs. 1, 574 bis 576.)

Mit dem auf dadebereitschaft folgenden Tage beginnt die Ladezeit.

Die Ladezeit beträgt bei Ladungen

bis zu 10000 kg einen Tag,

bis zu 50 000 kg zwei Tage,

bis zu 100 000 kg drei Tage und fo fort in Stufen von 50000 kg je einen Tag mehr für jede höhere Stufe.

Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Absender, wenngleich ohne sein Verschulden, an der Lieferung der Ladung verhindert ist. Nicht in Ansaß kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Verladung nicht nur der bedungenen, \ondern jeder Art von Gütern auf das. Schiff verhindert ift.

Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als niht durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist.

8 30.

Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, daß die Beladung innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen in Folge dessen die Ladezeit überschritten wird. Für Tage, an denen die Swiffahrt ge|chlossen ist, kann kein Liegegeld beansprucht werden.

8 31. (H.-G.-B. Art. 568 Abs. 3, 4, Art. 569 Abs. 2, 3, Art. 570, 574 bis 576.)

Die Bestimmung des § 30 gilt auch dann, wenn bedungen ift, daß der Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten foll (Ueberliegezeit).

Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablauf der Ladezeit. Auf die Dauer und die Berechnung der Ueberliegezeit finden die Bestimmungen über die Ladezeit 29 Abs. 2 bis 4) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines abweichenden Ortsgebrauhs höchstens eine Woche beträgt.

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S _ (H-G-B. Art. 573.) „… Die Hôhe des Liegegeldes bestimmt sich in Ermangelung vertrags- mäßiger Festseßung nah dem Ortsgebrauch. Besteht ein solcher nicht,

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