1893 / 180 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

: jo beträgt. das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer Trag- ähigkeit

bis zu 50000 kg 12 M,

bis zu 100 000 kg 15 M,

bis zu 150 000 kg 20 M und so fort in Stufen von 50 000 kg je 5 A mehr 1 jede höhere Stufe. G 124 Mb 9) Tragfähigkeit enticdeidet der Inhalt des Schiffsbriefs

8 33. (H.-G.-B. Art. 571, 572.) ; Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten Ueberliege- zeit ist der Frachtführer niht verpflichtet, noch länger auf die Lieferung der Ladung zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, niht länger zu warten, 7 | - bei Ladungen bis zu 10 000 kg spätestens einen Werktag, bei Ladungen bis zu 50 000 kg spätestens zwei Werktage, bei Ladungen über 50 000 kg spätestens drei Werktage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Absender erklären. Sst dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit niht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeihneten Fristen verstrihen find. Auf die Er- Saug finden die Bestimmungen in § 28 Abs. 2, 3 entsprechende An- wendung.

8 34. (H.-G.-B. Art. 586, 587.)

Hat der Absender bis zum Ablauf der Wartezeit 33) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer befugt, von dem Vertrage zurüczutreten und von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. E wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld 27 n M 4, 88 30, 31) nicht berührt.

S 39. (H.-G.-B. Art. 580, 579.)

Hat der Absender bis zum Ablauf der Wartezeit die Ladung nur theilweise geliefert, so ist der Frachtführer befugt, sofern der Absender nit von dem Vertrage zurückkritt 36), die Reise mit der unvoll- ständigen Ladung anzutreten. Auf Verlangen des Absenders muß er die Reise jederzeit auch ohne die volle Ladung antreten

In diesen Fällen gebührt dem Frachtführer nicht allein die Fracht für die volle Ladung und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, soweit ihm dur die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle G entgeht, die Bestellung einer ander- weitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem find ihm die Mehrkosten, welche infolge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, zu erstatten. L 36

(H.-G.-B. Art. 581, 582.)

Bor Antritt der Reise kann der Absender von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, den Frachtführer nah Maßgabe des 8 34 zu entschädigen.

Macht der Absender von diesem Nechte Gebrau, nahdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Verladung und Wieder- ausladung tragen. i .

Der Frachtführer is verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht, sich gefallen zu lassen, felbst wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm Liegegeld für die Zeit nah Ablauf der Ladezeit und außerdem Ersaß des durch die Ueber- \chreitung der Wartezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der leßtere den Betrag des Liegegeldes übersteigt. : :

Der Frachtführer ist, wenn der Absender nah erklärtem Nü- tritt die Wiederausladung über die Wartezeit hinaus verzögert, be- rechtigt, die Güter selbst auszuladen und dieselben gerichtlich oder in anderer sicherer Weise E,

(H.-G.-B. Art. 583.)

Nachdem die Reise angetreten ift, kann der Absender die Wieder- ausladung der Güter vor Ankunft derselben am Bestimmungsort nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen For- derungen des Frachtführers und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der Seiträde zur großen Haverei und der Bergungs- oder Hilfskosten, welche auf den Gütern haften, fordern. ;

Fm Falle der Wiederausladung hat der Absender nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu erseßen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Auf- enthalt dem Frachtführer entsteht. ia

D 00. (H.-G.:-B. Art. 588.) E

Ft niht das Schiff im ganzen , sondern ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum desselben verfrahtet oder hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewicht von 10 000 Kg oder mehr zum Gegenstande, so kommen die Vorschriften der §§ 28 bis 37 mit folgenden Abweichungen zur Anwendung: : S

1) der Ara ührer erhält in den Fällen des § 34 und des § 36 Abf. 1 als Entschädigung nicht bloß ein Drittel, sondern die Hälfte der Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Absender keine Ladung liefern oder zurücktreten ; : e / :

9) der Absender kann in den Fällen der §8 36, 37 die Wieder- ausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung oder Umstauung nöthig machen würde, es sei denn, daß zugleich die Genehmigung aller übrigen Ab- sender beigebraht und auch das Schiff durch die Wiederausladung nit gefährdet wird. Anßerdem ist der Absender verpflichtet, fowohl die Kosten als den Schaden zu erseßen, welhe durch die Wieder- ausladung entstehen.

8 39. (H.-G.-B. Art. 589.)

Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 kg zum Gegenstande, so muß der Absender auf die Auf- forderung des Frachtführers ohne Verzug die Lieferung bewirken.

Ist der Absender säumig, so ist der Frachtführer nicht vec- pflihtet, auf die Lieferung der Güter zu warten, und kann, wenn er ohne dieselben die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen Fracht als Entschädigung beanspruchen. :

Der Frachtführer, welher den bezeihneten Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Absender geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruches verpflichtet, dies dem Absender vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung findet die Vorschrift in §28 Abs. 3 An- wendung.

Das Rücktrittsreht des Absenders bestimmt sich nach den Vor- schriften des § 38. O

Ft in den Fällen der §8 38 und 39 nah der getroffenen Ver- einbarung dem Absender das Neht zur Anweisung des Ladeplatßes eingeräumt, so finden die Bestimmungen in § 27 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.

S 41.

(H.-G.-B. Art. 562.)

In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines ab- weichenden Ortsgebrauhs hat der Absender gepackte Güter auf das Schiff, lose Güter in das Schiff zu liefern, der Frachtführer dagegen die weitere Verladung der Güter zu bewirken.

8 42.

Der Frachtführer hat die ihm hinsihtlich der Beladung obliegenden Arbeiten mit thunlichster Beschleunigung auszuführen. Zur Ueber- nahme der Güter an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist er nicht verpflihtet, es fei denn, daß nah den Umständen des Falles die Uebernahme einen Aufschub R Unterbrechung nicht gestattet.

H.-G.-B. Art. 563.)

Der Frachtführer muß statt der vertragsmäßigen andere von dem- selben Absender nah dem Ablieferungsort ihm angebotene Güter an- nebmen, wenn dadurch seine “age nit erschwert wird.

S 44. E (H.-G.-B. Art. 566.)

Iffft die Beförderung mittels eines bestimmten Schiffes bedungen, so darf der Frachtführer die Güter niht in ein anderes Schiff ver-

laden oder umladen. Im Fall einer Zuwiderhandlung haftet er für En Schaden, in Bu dessen er niht beweist, daß derselbe auh ann entstanden und dem Absender zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nit in das andere Schiff verladen worden wären.

Ist die s mittels eines bestimmten Schiffes nit be- dungen, so darf der Frahtführer in Ermangelung einer entgegen- stehenden Vereinbarung bereits verladene Güter niht ohne Erlaubniß des Absenders in ein anderes Schiff umladen, widrigenfalls er für allen, infolge der Umladung entstehenden Schaden haftet. :

Auf die Umladung in ein anderes Schiff, welhe nach Antritt der Neise in Fällen der Noth oder wegen niedrigen Wasserstandes erfor- derlih wird, finden die vorsteveutn Dung keine Anwendung.

J

H.-G.-B. Art. 564.) :

Der Absender, welcher unrihtige Angaben über die verladenen Güter macht oder Güter zur Verladung bringt, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Ablieferungsort verboten ist, oder welcher bei der Verladung die gelepte Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- oder Zollgesete übertritt, wird, sofern ihm dabei ein Ver- schulden zur Last fällt, niht bloß dem Frachtführer, sondern au den übrigen Ladungsbetheiligten, den beförderten Personen und der Schiffs- besaßung für den durh seine Handlungsweise veranlaßten Schaden verantwortlich.

Dadurch, daß er mit Genehmigung des Frachtführers gehandelt hat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber niht ausgeschlossen. Ï j |

Ex kann aus der Einziehung der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. |

Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Frachtführer befugt, dieselben ans Land zu seßen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. ¿e

»,

(H.-G.-B. Art. 593.)

Ft das Schiff im ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer nah der Ankunft am Ablisterüngsort das Schiff zur Löschung der Ladung an den ihm von dem Empfänger angewiesenen Plaß hinzulegen.

Wenn die Anweisung nicht rehtzeitig erfolgt, oder der Empfänger niht bekannt oder nicht aufzufinden ist, oder wenn die Wassertiefe die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Ein- rihtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so fann der Frachtführer an einem der ortsüblichen Löschpläße anlegen.

Für den Zeitverlust, welcher durch eine Verzögeruny der Anweisung entsteht, kann der Frachtführer Liegegeld beanspruchen, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz eines höheren Schadens. :

Anspruch M Sicacide hat der Frachtführer auch für einen außer- gewöhnlichen Zeitverlust, welher aus anderen Gründen mit der Er- reichung des Löschplatzes nothwendig verbunden ift.

S 47

D . (H.-G.-B. Art. 595 Abs. 1 und 2.)

Sobald der Frachtführer am Löschplay zum Löschen bereit ift, hat er dies dem Empfänger anzuzeigen.

Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts- üblihen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktag erfolgt.

Weigert d der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber errichten zu lassen.

Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige der Löschbereitschaft durh öffentlihe Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.

8 48. (H.-G.-B. Art. 595 Abs. 3, Art. 596 Abs. 1, Art. 598 bis 600.)

Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitshaft folgenden Tage beginnt die Löschzeit.

Die Dauer der Löschzeit bestimmt sih nah der auf die Ladezeit bezüglihen Vorschrift in § 29 Abs. 2, 3.

Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Empfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansaß kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zufällige Um- stände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Beförderung nit nur der verladenen, fondern jeder Art von Gütern an das Land verhindert ist.

Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als nit dur Vereinbarung oder Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist. 8 49.

(H.-G.-B. Art. 603.)

Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ablauf der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolgedessen die Löschzeit überschritten wird.

8 50. (H.-G.-B. Art. 595 Abs. 4 bis 6, Art. 596 Abs. 2 und 3, Art. 598 bis 600.)

Die Bestimmung des § 49 gilt auch dann, wenn bedungen ift, daß der Frachtführer nah Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Ueberliegezeit). |

Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablauf der Löschzeit. Auf die Dauer und die Berechnnng derselben finden die Bestimmungen in 8& 29 Abs. 2, 3 und § 48, Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines abweichenden Ortsgebrauhs höchstens eine Woche beträgt.

O DL-

Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Ueberliegezeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Löshung noch länger zu warten. Er muß fedod seinen Willen, nicht länger zu warten:

bei Ladungen bis zu 10 000 kg fpätestens einen Werktag,

bei Ladungen bis zu 50 000 kg spätestens zwei Werktage,

bei Ladungen über 50 000 kg spätestens drei Werktage vor Ablauf der Löschzeit oder der Üeberliegezeit dem Empfänger er- flären. Ift dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit niht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt is und seit dem Tage, an dem fie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen find. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen in § 47 Abf. 2, 3 entsprehende Anwendung.

S 02. (H.-G.-B. Art. 602.)

Wird die Abnahme der Güter ohne Verschulden des Frachtführers über die Wartezeit 51) hinaus verzögert, so kann der Frachtführer außer dem Liegegeld auh den Ersaß eines höheren Schadens verlangen, welcher ihm durch die Ueberschreitung der Wartezeit erwächst.

Auch is} der Frachtführer nah Ablauf der Wartezeit berechtigt, die Löschung selbs vorzunehmen und die Güter gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.

Der Frachtführer is verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren, wenn der Empfänger die Abnahme verweigert oder bis zum Ablaufe der Ladezeit nicht zu ermitteln ist.

Bon der Niederlegung hat der Frahtführer den Absender und den Empfänger unverzüglih zu benachrihtigen. Ist der Empfänger niht zu ermitteln, so hat die Benachrichtigung durch öffentlihe Be- fanntmachung in ortsübliher Weise M erfolgen.

S 99. (H.-G.-B. Art. 604.)

Die 88 47 bis 52 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein. bestimmt bezeihneter Naum des Schiffs verfratet ist oder der Frachtvertrag Stückgüter im Gewicht von 10 000 kg oder mehr zum T hat.

8 54.

Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewicht von weniger als 10 000 kg zum Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Auf- forderung des Frachtführers ohne Verzug die Abnahme bewirken,

A ichtlih der Aufforderung findet § 47 Abs. 4 und hinsichtlich der Niederlegung des Gutes § 52 Abs. 2 bis 4 entsprehende An-

Für die Tage, um welhe durch die Säumni oder dur das Niederlegungéverfahren die Frist,

des Es innen welcher das Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ift, hat der Fracht- führer Anspru auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen héheren Schaden geltend zu Éibdben, Lee

Jt in den Fällen der §§ 48 und 49 nach der getroffenen Ver- einbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplazes eingeräumt, so finden die Dell magen in § 46 Abs. 2, 3 Anwendung.

5

(H.-G.-B. Art. 594.)

In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines ab- weihenden Ortsgebrauhs hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiff, lose Güter in dem Schiff abzunehmen und die weitere Ent- E zu bewirken.

uf Verlangen des Empfängers ist der Frachtführer gegen Ersaß der Mehrkosten verpflichtet, die Ablieferung an verschiedenen Lösch- pläßen des Ablieferung8ortes vorzunehmen. Die Dauer der Löschzeit wird hierdurch nicht berührt.

Die Bestimmungen des § 42 ‘mus entsprechende Anwendung.

S O7. (H.-G.-B. Art. 560 Abs. 2, Art. 607 Abs. 2.)

Die Hastung des Pra dees für Verlust oder Beschädigun des Gutes (H.-G.-B. Art. 395) ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einem mangelhaften Zustande des Schiffs entstanden ist, welcher, aller Sora ngeigtes, nicht zu entdecken war.

S 58. (H.-G.-B. Art. 424.)

Der Frachtführer haftet nicht :

1) in Ansehung der Güter, welhe nah Vereinbarung mit dem Absender oder nah Ortsgebrauh auf Dek verladen oder in Schiffen ohne Verdeck befördert werden, für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsweise verbundenen Gefahr enstanden ist;

2) in Ansehung der Güter, welche, obgleih ihre Natur eine Ver- packung zum Schute gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Trans- port erfordert, nach Inhalt des Frachtbriefes oder Ladesheins unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder der mangelhaften Beschaffen- heit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist;

3) in Ansehung der Güter, deren Verladung und Ausladung von dem Absender oder Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Verladen und Ausladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entstanden ift;

4) in Ansehung der Güter, welhe vermöge ihrer eigenthümlichen natürlißen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgeseßt sind, Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist;

5) in Ansehung lebender Thiere, für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser Thiere für dieselben verbundenen be- sonderen Gefahr entstanden ift.

Ist ein Schaden eingetreten, welcher nach den Umständen des Falles aus einer der bezeihneten Gefahren entstehen konnte, so wird bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr entstanden ift.

Eine Befreiung von der Haftpfliht kann auf Grund der vor- stehenden Bestimmungen nicht geltend gemacht werden, wenn nach- gewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute entstanden ift. A

D (H.-G.-B. Art. 407 und 408, 609 bis 611.)

Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten fönnen Ansprüche wegen theilweisen Verlustes oder wegen Be- \{chädigung, welche äußerlich erkennbar waren, nur geltend gemacht werden, wenn vor der Annahme der Zustand des Gutes durch Sach- verständige nah Maßgabe des Artikels 407 des Handelsgeseßbuchs festgestellt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Verlust oder die Beschädigung von dem Frachtführer anerkannt oder dur böslihe Handlungsweise einer Person der Schiffsbesaßzung entstanden ist.

Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Fest- stellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche derselbe Ersatz leisten muß.

Wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Annahme des Gutes äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frahtführer auch später in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Ver- lustes oder der Beschädigung ohne Verzug nah der Entdeckung und spätestens innerhalb vier Wochen nach der Annahme nachgesucht worden ist und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Uebernahme bis zur Ablieferung entstanden ift.

S 60. (H.-G.-B. Art. 621.)

Wenn die Fraht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so is im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und niht der übernommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden foll.

S 61. (H.-G.-B. Art. 618, 619.)

Für Güter, welhe dur einen Unfall verloren gegangen find, ist die Fracht nur nah dem Verhältniß des zur Zeit des Un- falles zurückgelegten Theils der Reise zur ganzen Reise zu entrichten (Distanzfracht).

Für Güter, welhe infolge ihrer natürlihen Beschaffenheit zu Grunde gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das Gleiche gilt in Ansehung von Thieren, welche unterwegs gestorben sind.

S 62. (H.-G.-B. Art. 633.)

Bei Berechnung der Distanzfraht 61 Abs. 1) kommt in An- {lag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten, Zeit und Mühen, welhe durchshnittlich mit dem vollendeten und dem nicht vollendeten Theil der Meise ver- bunden sind.

S 00 (H.-G.-B. Art. 622.)

In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines ab- weichenden Ortsgebrauchs fallen die Unkosten der Schiffahrt, ins- besondere die Hafen-, Schleusen-, Kanal- und Brückengelder, die Lootsengebühren sowie die im genen en Verlauf der Reise auf- gewendeten Kosten für Schlepplohn und B leiliternna und die gewöhn- EN Ueberwinterungskosten dem Frachtführer zur Last; dagegen gehören die Ufer-, Krahn- und Wiegegelder, ngiebfiea die Kosten einer auf Verlangen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die besonderen Kosten, welhe durch die Uebernahme oder Ab- lieferung der Güter bei Eis, Sturm, Hochwasser zur Nachtzeit oder an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen entstehen, zu denjenigen Auslagen und Aufwendungen, deren Ersaß der Frachtführer ver- langen kann.

Die Fälle der grgen Haverei werden dur die vorstehenden Be- stimmungen nicht berührt.

S 64.

(H.-G.-B. Art. 625.) i Im Falle des Streites über die Forderungen des Frachtführers ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen öffentlichen Hinterlegungs-

stelle hinterlegt ift. : Nach Ablieferung der Güter is der Frahtführer zur Erhebung der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung be-

rechtigt. S 65, H.-G.-B. Art. 630, 640.) Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd verhindert, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Theil zur

wendung.

Entschädigung des anderen verpflichtet ift.

j ; Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen :

1) wenn das Schiff, mit welchem der Transport verloren geht oder derart beschädigt wird, daß Vis Reise en V eine umfassende Ausbesserung des Schiffs angetreten werden kann: als eine Ausbesserung der bezeichneten Art gilt namentli eine ole,

welche die vollständige Löshung der Ladung nothwendig macht ;

2) wenn die zu befördernden Güter verloren ge v daß sie niht bloß nah Art und Gattung, oute eell im Fra

radjt-

vertrage bezeichnet oder bereits verladen oder do L 2 5 führer übernommen waren. ch von dem

S 66. H.-G.-B. Art. 632, 635, 640.)

i (H.-G.- Wird nah dem Antritt der Reise die Agrileung derselben dur ( estimmungen des §8 65 mi der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Verlustes r Be: schädigung des Schiffs auh für die niht verloren gegangenen Güter

Zufall dauernd verhindert, so finden die B

nur Distanzfracht 62) zu entrichten ist. c

8 67. „G.-B. Art. 634.

(H Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffs i troß der Ed des Frachtvertrages der Schiffer Ee pa Ges etheisigten für das Beste der Ladung zu forgen. T ist im Falle der Dringlichkeit berehtigt und verpflihtet, au ohne vorherige Anfrage, je nahdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Nechnung der Betheiligten mittels eines anderen Schiffs nah dem Ablieferungsort befördern zu lassen oder die Auf-

Abwesenheit der V

lagerung derselben zu bewirken.

_Von den getroffenen Maßregeln sind die Betheiligten unverzüglich

in Kenntniß zu seten. S 68. (H.-G.-B. Art. 394 Abs. 2, Art. 639, 640.)

Wird der Antritt oder die Fortsepung der Neise nicht dauernd ondern | )indert, so findet in Betreff des Nücktrittsrehts des Absenders Der Urt. 394 t, 2 des pp gefeßbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß die dem Frachtführer gebührende Entschädigung für den zurückgelegten Theil der Reise nach

sondern nur zeitweilig dur Zufall ver

der Vorschrift des § 62 über die Distanzfracht zu bemessen ist.

Muß der Frachtführer ohne sein Vers i luß der &rachtsührer ohne sein Vershulden nah dem Antritt der Reise überwintern, so findet ein Rütritt des Absenders nach Maßgabe der Bestimmung in ‘Art. 394 Abs. 2 des Handelsgesezbuchs nicht statt. Jn diesem Fall ist der Absender zur Zurücknahme der

Güter nur nah den Bestimmungen des § 48 berechtigt. § 69,

(H.-G.-B. Art. 644 Abs. 1, Art. 645, 646.)

Inf No 8 ConSava 10 s s Auf Verlangen des Absenders is demselben nach Verladung der

Güter von dem F führer ei i 8 f / ¿rachtführer ein Ladeschein (Handelsgeset Art. 41: bis 419) auszustellen. G sgesebuch Art. 413 Tp 2 E 4 & , a Ver Ladeschein hat außer den im Art. 414 des Handelsgesebuchs

aufgeführten Angaben auch die Bezei 8 Schiffs zu e

in welches die Güter e P E E u

Wird der Ladeschein an die Ordre einer Person ausgestellt, welche am Bestimmungsort weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung hat, so Tann der Frachtführer die Bezeichnung einer Melde-Adresse verlangen, bei welcher ihm nach der Ankunft am Bestimungsort die Person des Ladescheinbesitzers bekannt zu geben ist. Die Melde-Adresse ist auf dem Ladeschein zu vermerken. j 7 ;

u S 70.

Mes H.-G.-B. Art. 649.) oba Ae Ves Ladescheins an den legitimirten Besißer hat, r Fe ju Cr von dem Frachtführer übernommen sind, für den Srwerb der von der Uebergabe abhängigen Nechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter. i

E S (L

De (D.-G.-B. Art. 657.) ute rach rer haftet für die Nichtigkeit der im Ladeschein ent- altenen L ezeichnung der Zahl, des Maßes oder des Gewichts der O Leneat Güter, es Jet denn, daß durh den Zusaß: „Zahl, Maß blig N ORE L Us gleichbedeutenden Vermerk er-

i gemacht l, daß die Güter dem Frachtführer nicht zugezä get E Aale At r dem Frachtführer nicht zugezählt,

E S (2,

&Frachtführer haftet für die Nichtigkei im Ladeschei enthaltenen Bezeichnung der GSathuna und A bes Qt ae nicht beweist, daß die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers niht zu erkennen war. ce dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in ge- [Mlo}jenen Gefäßen übergeben und ist dies aus dem Ladeschein zu er- schen, 10 trifft den Frachtführer keine Verantwortlichkeit für die richtige Bezeichnung des Inhalts; es sei denn, daß ihm eine böslTiche Handlungsweise nachgewiesen wird. :

S (2,

5 L (H.-G.-B. Art. 654.)

____ R den Fallen der S8 71 und 72 beschränkt sich vie Haftung des

Frachtführers auf den Ersa des Minderwerths, welcher aus der

zcihtübereinstimmung der Güter mit der im Ladeschein enthaltenen

Bezeichnung sich ergiebt. Fällt dem Frachtführer eine bösliche Hand-

lungsweise zur Last, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen. j F 8 74,

L Q Let 999)

2 ebernimmt der Frahtführer Güter, deren Beschädigung, \{lechte

Beschaffenheit oder mangelhafte Verpackung bei der Verladung äußer-

lih erkennbar ift, so hat er den Mangel im Ladeschein zu vermerken

widrigenfalls er dem Empfänger für den aus dem Mangel id er-

gebenden Minderwerth der Güter verantwortlich ift. / y (H.-G H A

M e D.-W.-N è UIL, O08.)

4 Ist die Fracht nah Zahl, Maß oder Gewicht der Güter bedungen und im Ladeschein Zahl, Maß oder Gewicht angegeben, so ist diese angabe für, die Berehnung der Fracht entscheidend, wenn nit der dex ven eine abweiGende Bestimmung enthält. Als eine solche ist

JDuUIaB: „23a0l, Can 00) y » 4“ wor ot »}j No Me Busat if m1 ewicht unbekannt“ oder ein gleihbedeuten-

S S 76.

i (D.-G.-B. Art. 674, 675.) , Für Verlust oder Beschädigung von Neisegepäck haftet der Schiffs- eigner, sofern das Gepäck von dem Schiffer oder einer dazu bestellten Perfon übernommen ist, in gleiher Weise wie für Frachtgüter

Er hat wegen des Fahrgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck fo lange dasselbe zurückbehalten oder niedergelegt ist. Die Wirkun Jen E e E des Pfandrechts Lln ea fich im übrigen c ( 5 L l Lr »- s E Borsbrife 0e des Frachtführers an den Fractgütern

Fünfter Abschnitt. Haverei,

l S,

Große H (D B Sh 702, 703, 705)

Iroße Paverei sind alle Shäden, welche einem Schiff oder der Ladung desfelben oder beiden zum Zweke Ta Geretiunt, balter 2 einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorfäßlih zugefügt _werden, sowie auh die durch folche Maßregeln ferner verursahten Schäden einshließlich des Verlustes der Fracht für aufgeopferte Güter, desgleichen die Kosten, welche zu dem bezeichneten Zwecke von dem Schiffer oder nah seiner Anweisung von einem der Ladungsbetheiligten aufgewendet werden.

E Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemein- [aftli getragen; die Havereivertheilung tritt jedoch nur ein, wenn [good das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegen- gs E De gans e theilweise nEN gerettet worden sind. mtht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unte vers ursahten Schäden und Rollen (Besoudere Haverei) werden von den igenthümern des Schiffs und der Ladung, von jedem für si allein

8 78. H.-G.-B. Art. 704.) dur nit ausgeschlossen, daß die Der Betheiligte, welchem ein so kann jedoch +2 der ihm etwa entstandenen S fordern, und ist den Beitragspflichtigen für den

welchen sie dadur erleid I Vertheilung Ca erleiden, daß der Schaden a

so trâgt die Folgen dieses V Maßgabe der 88 3 T E

8 79. (H.-G.-B. Art. 706.)

loren geht.

8 80, (H.-G.-B. Art. 707.)

ware.

(H.-G.-B. Art. 708.)

Bestimmungen:

oder Ladung ferner verursahten Schäden.

dem Ue der Schaden, welcher die

folgen, so liegt große Haverei nit vor.

zu verhüten,

Abbringung oder Hebung.

eine Havereivertheilung nicht statt. und Ladung vorsäßlih herbeigeführt war, dur den Unfall veranlaßten Schäden, woh

Schäden zur großen Haveret. d) i 4) Wenn zur Abwendung einer durch Eisgan

S O2 (H.-G.-B. Art. 708 Nr. 4.)

zur großen Haverei,

À V9 6 __(H.-G.-B. Art. 708 Nr. 7. Wenn durch die Auseinanderseßung unter d

A F 84. (H.-G.-B. Art. 710 ff.)

leistenden Beiträge finden die auf die Seeschiffa

luste außer Ansatz, welche betreffen : Ladeschein ausgestellt ist; 2) die Rofl

(H.-G.-B. Art. 729.)

Ra S 86, (H.-G.-B. Art. 730 Abs. 1, Art. 7

bestellen.

besondere Frachtbriefe, Ladescheine und Facturen, oder Dispacheur mitzutheilen.

stimmungen zu treffen.

i 8 Ol. (H.-G.-B. Art. 730.)

theiligte, unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz : § 88. (H.-G.-B. Art. 727, Art. 733 Abs.

der Fracht zu entrihtenden Beiträge die Necbte 4 E ge die Rechte vor (§8 102 bis 116). ch

getragen.

gütungsberechtigten an den einzelnen Gütern wegen

1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffs M e U Taue er Segel S AE oder anlerlelten getappt worden find, so gehören zur großen Haverei sowohl diese Schäden selbst, als die durch folche Makrezela E

( Die s der D e E T roße Haverei wird da- : efahr infolge d eines Dritten oder auch eines Betheiligten berbeizefübrt A hes Verschulden zur Last fällt, âden keine Vergütung erlust verantwortlich, l8 große Haverei zur

Ist die Gefahr dur eine Person der Schiffsbesaßung v l d , l elte auch ber Stifte es,

Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenst i : / e ande beizut ns dadurch, daß derselbe später von Refónbarer Haverei Betroffet wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz ver-

_ Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen avereî 6 Beschädigung wird durch eine befondere Save GUS den Där tegen Gegenstand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur infoweit aufgéhoben, als bewiesen wird daß der spätere Unfall mit dem früheren nicht allein in keinem Zu- fammenhange steht, sondern daß er au den früheren Schaden nah sih gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen

Sind jedo vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wied des beschädigten Gegenstandes bereits Nufrwvenbungon S id rücksichtlih dieser der Anspruch An) PEglitung bestehen.

i, A F i Z n Dezug auf den Umfang der großen Haverei gelten, sofern die allgemeinen Vorausseßungen derselben vorhanden sind, die S

geräthshaften über Anker, Ankertaue

2) Wenn zur Erleichterung des Schi e L theilweise in Leichterfahrzeuge E e, e dea oer großen E sowohl der Leichterlohn, als der Schaden, welcher bei : erladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in as Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt worden ist, sowie 2d : : Ladung auf dem Leichterfahrzeug betroffen hat. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Neise er-

3) Wenn das Schiff absichtlich festgefahren i\ s Si Fell st, um das S desselben abzuwenden, oder wenn das Schiff absichtlich ziert Sit gebracht ift, m us Zerstörung S und der Ladung dur Feuer o gehoren zur großen Haverei sowohl die d i Maßregel entstandenen Schäden als auch die Kofien uns S s e

Wird das Schiff nicht abgebracht oder gel ird es î r oder gehoben oder wird es nah der Abbringung oder Hebung als reparaturunfähig befunden, fo fíndet

Ist das Schiff gesunken, ohne daß dies zur Rettung von Schif 1 Le zwar nicht die D ve aber die zur gemeinsamen Hebung von Schiff und Ladung verwendeten Kosten sowie die zu diesem Zwedle dem Schiff oder der Ladung absichtlih zugefügten

go

Umstände unmittelbar drohenden Gefahr, zu deren ordnungsmäßige Bemannung des Schiffs nicht ausreicht, Hilfsmann- haften oder Schleppdampfer angenommen werden, \o aehören hierdurch entstehenden Kosten und Schäden zur großen Haverei. Erfolgt die Annahme von Schleppdampfern oder Hilfsmannshaften im regel- mäßigen Verlauf der Reise, so liegt große Haverei nit vor. 2

S 892 N

__ Wird das Schiff genöthigt, die Reise zu unterbrehen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, so gehören die durch den Auf- enthalt an diesem Ort entstehenden Kosten und Schäden nur dann 7 ( wenn der Grund der Unterbrehung selbst auf großer Vaverei beruht, insbesondere, wenn ein Schaden des Schiffs welcher selbst große Haverei ist, ausgebessert werden muß. Is

3etheiligten Koste x L l #4 ? Z F » L M f n entstehen, so gehören auch diese Kosten zur großen Óaverei. Dies gilt insbesondere von den Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufstellung der Rechnung über die große Haverei (Dispache)

Sg : :

C F r ; L In Bezug auf den Umfang und die Berechnung der für die große Vaverei zu beanspruhenden Vergütungen und der )

hrt

stimmungen der Art. 711 bis 722, 723 Abs. 1, 724 bis 7 geseßbuhs entsprehende Anwendung. Güter, welche fch zur Zeit des Vavereifalls in einem Leichterfahrzeuge befunden baben (Handel8geset- buch Art. 720), sind jedo nur unter der Voraussetzung beitragêpflichtig daß sie sih mit dem Schiff in Gefahr befunden haben. Bei der Schadensberechnung bleiben die Bes{hä

S aotg

L) diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief noch ein

5 ) tbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Fracht- führer nit bezeichnet sind (Handelsgeseßbuch Art. 395 Abf. 2). 8 85 j :

is Nov »f y P 5 F "+4 G Die Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn diefer nicht erreicht wird, an dem Ort, wo die Reise endet.

N 5 31.) Die Dispache ist von dem Frachtführer unverzü L Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines pflichtet, die Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu über- tragen. In Ermangelung eines für Havereifälle bei der Binnen- oder Seeschiffahrt, ein für allemal bestellten Dispacheurs hat auf Antrag das Amtsgericht eine geeignete Person als Dispacheur besonders zu K oov Ì 5 ck17 o C; vf 5 ; F ;

_ eder Vetheiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, ins: dem Frachtführer

» 2 A {4 o »t n f : q „Den Landesgeseßen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufstellung der Dispahe und über die Ausführung derselben Be-

Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so is jeder Be-

des

zögerung entstandenen Schadens, befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen und zu betreiben.

D)

is Mana SE evi di L e cine Uh d D Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiff und

1 Schiff8gläubigern

Auch in Ansehung der beitragspflihtigen Güter stebt den Ver-

G

Dev

ist, so gehört zur

glich aufzustellen. Betheiligten ver-

der dur andere Beseitigung die

so gehören die

für dieselbe zu bezüglihen Be-

26 des Handels-

L,

r 06 trt I X » ungen und Vêr-

dur die Ver-

entrihtenden Beitrages ein Pfandrecht mit den im 841 d - ordnung bezeihneten Wirkungen zu. Das Pfandrecht fann E A O der Güter niht zum Nachtheil des dritten Erwerbers, Ban en en Vesiß in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht as an den beitragspflihtigen Gütern den Vergütungsb i zustehende Pfandrecht wird für sämmtliche Berechtigte brs eig m führer ausgeübt. Die Geltendmachung des Pfandrehts dur den e E E ein R Titel nit vorhanden ; echender Anwendun 2 i i Ab[. 2, 3 des Haudelscesetbu&s R M Ars B 8 89. Eine persönliche VepfliGtung tur Ex U önlihe Verpflihtung zur tri Bei O O S nicht Veacftubet. AEaI E SOLON , Ver Smpfänger beitragspflihtiger Güter wird jedo, w i bei der Anuahme der Güter bekannt ift, daß ats o Bat Seiten dei v pet Eren insoweit persönlich verpflichtet, als der eitrag, te Auslieferun t erfo ü hâtte geleistet werden können. 4: SOA FTIONOS MUO 00S MEN E 8 6

_(H.-G.-B. Art. 732) Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträ betheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Ort ver- lassen darf, wo nah § 85 die Vertheilung der Schäden erfolgen muß. 8 91. :

Der Schiffer d S “ag 733.)

r Schtsser darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht augliefern, widrigen; ne die A E verantwortlih wird, als diese, falls

uslteserung nicht erfolgt wäre, aus den Güt eis i Data Mien den Gütern hätten geleistet

o --

Sechster Abschnitt.

Qui enstolß von Schiffen: S «- Gtr DUusammenstosß von Schiffen; Bergung und Hilfeleistung. S 92.

In Bez f die Schadensersaßpfli i s s x n Vezug auf die Schadensersaßpfliht beim Zusammenstoß von en va es oder sonstigen Binnengewäfsern finden die Vor- {risten der Art. 736 bis 741 des Handel8ges 3 s 6

H s es S elêégefezbuchs entspre Anwendung. s E

A i L (O0. L 102)

. Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesaßung ver- lassenes Schiff, oder wird aus einem folchen, vom Untergange unmittelbar bedrohten Schiff die Ladung ganz oder theilweise ge- borgen, fo hat der Berger Anspru auf Bergelohn. :

Wird außer den bezeihneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus einer Schiffahrtsgefahr dur die Hilfe dritter Personen gerettet so haben diese Anspruch auf Hilfslohn. R:

__ Der Befaßung des Schiffs steht ein Anspru auf Berge- oder

Hilfslohn nicht zu. : N S 94,

- (H.-G.-B. Art. 744 bis 749.) __ In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höbe oder Hilfslohns unter Berücksichtigung der Umstände des das Gericht nah billigem Ermessen festgesetzt.

Der Berae- und Ailfslghn umfaßt utt L S F er N E O und Hilfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Auswendungen, welhe zum Zwecke des Bergens und Rettens ge- \chehen sind. A

E j i i

Nicht darin enthalten find die Kosten und Gebühren der Be- hörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Absc{häßzung und s TIufernna Der achnraono o Cf 8 et CAC E E Beräußerung der geborgenen oder geretteten Gegenstände, fowie die von denselben zu entrichtenden Zölle und fonstigen Abgaben. Oel DET Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hilfslobnes fommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete

: L E ETE E Ee E S E r Belt, die geletijteten Dienste, die geshehenen Aufwendungen, die 2abl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher diefelben thr E Rem aÿr, welcher dieselben ihre erson und tyre Fahrzeuge unterzogen haben, fowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gaedrobt bat, und 2 HeWLUHEL , i [teben

ges

e des Berge- s Falls durch

p

A on,

E =

y

der nah Abzug der Kosten (Abs. 3) verbliebene Werth derselben J G47 (H.-G.-B. A S A

Haben ih mehrere Personen betheiligt, so wird der Berge- oder Hilf Maßgabe der persönlichen und vertheilt.

Zur gleihmäßigen Theilnahme find au diejenigen berechtigt wae ich in derselben Gefahr der ettung von Menschen unterzogen

Mrd ofm (Art ah oto 2 ; Wird ein SHiff oder dessen Ladung von einem anderen Schif 0h nr nor So rorott n Kat §% r C R E y ï î [Ai 7 - E geborgen OLET gererlte 0 Val der OcmnfSetaner des leßteren etnen anaemefenen Thetl des Noryos nhor Gta h Bd e NON gemessenen Lhetl des Derge- oder Oilfslohns zu beansprucen 3 T J FO.

_

(H.-G.-B. Art. 752.) Auf Berge- und Hilfslohn hat keinen Anspruch: L) wer feine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer obne Er- laubniß des abwesenden Schiffers das Schiff betreten sat: __2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigene thümer oder der zuständigen Behörde niht fofort Anzeige gemacht hat.

E (G (B „S ; o M L O.-G.-B. Art. 753.) egen der Beraunas, 1nd GHFaf C2 N En. der Dergungs- und Vilfskoften, eins{ließlich des Berges

uw hd Oilfslohns steht dem Gläubiger an den geborgenen oder geretteten Vegenstanden etn Pfandrecht mil den im I 41 der Konkursordnung vezetihneten LZirftungen zu. Geborgene Gegenstände können bis zur l ettsletiftung zurüdckgebalten werden. E

Vie Klage kann hinfihtlich des Schiffs lange die ingsgüter noch nit ausgeliefert find, auch hinsichtlich bifer: nonen den Schiffer gerihtet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in desen Bezirk die Bergung oder Hilfeleistung stattgefunden bat. its S 98.

ch es Q Q E - p (D.-G.-B. Art. 753, Art. 697 Abs. 3

und, fo

Nac Ausliefer1 na dor (Ats Ex 2 Me e mati Bulieferung der Güter ann das Pfandreht nit zum Nachtheil etnes dritten Grwerbers geltend gemaht werden, welcher den Dentß der geborgenen oder geretteten Güter in gutem Glauben erlangt hat. E § 99. H. .G.-B., Ny Pp p Ly Der Swifer darf die Güter 1 Trt. ers t Korf er Schtfer darf die QUter vor Befriedigung oder Sicherstellung k biger nit ausltefern, widrigenfalls er dem Gläubiger in- soweit verantwortlich wird, als dieser, wenn die Auslieferung nit dewirtt wäre, aus den Gütern hâtte befriedigt werden können. 4 F 100. Í (T S Ç «. PRRCE: Ti L (H.-G.-B. Art. 755.) Gine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs«a und Hilfskosten wird du h ta dos es M L i L } L zUlfstosten _| rd dur) die Dergung oder Rettung nit begründet. Ver Empfänger von Gütern wird jedo, wenn ibm bei der An- nahme bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hilfskosten zu berichtigen sind, für diefe Kosten insoweit persönlich verpflihtet, als se, falls die Auslieferung niht erfolgt wäre, aus den Gütern bätten befriedigt werden Tönnen. , Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftliß mit den aus« gelieferten Gütern geborgen oder gerettet, fo geht die persönliche Haftung des Empfängers nicht über den Betrag hinaus, welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die aus» gelieferten Güter fällt. : & 101. 4 Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer können dur Berordnung der Landesregierungen hinfichtlih des Verfahrens bei der Roraung un) Fo TotThuna 111 enh ra N L Bergung und Hilfeleistung und hinfichtlich der zuständigen Behörden, jowie hinsichtlich der Behandlung der geborgenen Gegenstände und. der Festseßung der Bergungs- und Hilfskosten die für die Seeschiffahrt

von diesen zu

geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt werden.