Siebenter Abschnitt. Schiffsgläubiger.
102. (H.-G.-B. Art. 757.) \ ‘ p E Ha edenden Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffs- ers: 9 19 die sffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder ; ) die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der
Sciffsbesaßung; : : :
3) die Lootsengelder, sowie die Bergungs- und Hilfskosten, ein-
chlicßlih des Berge- und Hilfslohnes; die Beiträge des Schiffs und der
racht zur großen Haveret; die Forderungen aus Geschäften, welche der iffer außerhalb der im § 15 ecekbeten Orte zur Abwendun einer dringenden Gefahr von Schiff oder Ladung geschlossen hat, aud wenn der Schiffer Eigenthümer oder Miteigenthömer des Schiffs ist;
4) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Mag Tter und des im § 76 bezeichneten Reisegepäcks ;
5) die niht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forde- rungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als folcher kraft seiner
ien Befugnisse (52 15, 16) und nicht mit Bezug auf eine Bo macht geschlossen hat, sowie die niht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Schiffs- eigner ge ollenen Vertrages, insofern dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (§ 4 Nr. 2); die For- derungen aus dem Verschulden einer D der Schiffsbesaßung 3, 8 4 Nr. 3), auch wenn dieselbe Eigenthümer oder Miteigen- thümer des Schiffs ift; H ;
6) die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft aus den Ge- seßen über die Unfallversiherung vom 6. Juli 1884 und 28. Mai 1885, sowie den Gemeinden und Krankenkassen nach. den Geseßen über die Krankenversiherung vom 15. Juni 1883 und vom 10. April 1892 gegen den Schiffseigner zustehen.
S 109. H.-G.-B. Art. 758, 764)
Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiff nebst Zubehör ein geseßlihes Pfandreht mit der im § 41 der Konkursordnung bezeich- neten Wirkung. : fol S Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besißer des Schiffs ver- olgbar.
s Die Geltendmachung des Pfandrehts erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nah den Vorschriften über die Zwoangsvollstreckung. 8 104.
H.-G.-B. Art. 759 bis 761, 678.)
Das geseßlihe Pfandreht der Schiffsgläubiger erstreckt \ich außerdem auf die Bruttofraht derjenigen Frachtfahrt, aus welcher ihre Forderung entstanden ift. : |
Lir die in § 102 unter Nr. 2 aufgeführten Forderungen der Schiffsbesatzung besteht ein geseklihes Pfandreht an der Fracht der sämmtlichen Frachtfahrten, welche unter den Dienstvertrag fallen, aus dem die Forderungen entstanden find.
Als Fradtfabrt gilt jede Neise, welhe entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschunz der Ladung angetreten wird.
Der Fracht steht im Sinne dieses Abschnitts das für die Be- förderung von Personen zu entrichtende Fahrgeld und bei Schlepp- {chifffen der Schlepplohn gleich.
S 100. (H.-G.-B. Art. 763.) Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen und E S 106. (H.-G.-B. Art. 779.) Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben den Vorrang vor
allen anderen Pfandrechten an 4 i und Fracht. S 107
(Zu 88 107 bis 109: H.-G.-B. Art. 771 bis 773.)
Von den im § 102 unter Nr. 1 bis 5 aufgeführten Forderungen gehen die eine spätere Frachtfahrt betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Frachtfahrt betreffen. Zu den die leßte Frachtsahrt be- treffenden Forderungen werden au diejenigen gerechnet, welche nah Beendigung diefer Frachtfahrt entstanden sind.
“-w Für die im § 102 unter Nr. 2 “aufgeführten Forderungen der Sghiffsbesatung bestimmt sih das Vorzugsrecht nach der leßten Fracht- fahrt, welche unter den Dienstvertrag fällt, aus dem die Forderungen entstanden find. :
8 108.
Die Rangordnung der Forderungen, welche dieselbe Frachtfahrt betreffen oder als dieselbe Frachtfahrt betreffend anzusehen sind (§ 107), bestimmt sih durch die Nummernfolge, in welcher die Forderungen im 8 102 aufgeführt find.
m Von den unter Nr. 1, 2, 4 und 5 bezeichneten Forderungen haben die unter derselben Nummer aufgeführten den gleichen Nang ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung.
{y Von den unter Nr. 3 bezeihneten Forderungen geht die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen ind gleichberechtigt. Forderungen, welche aus Anlaß eines und des- Pen Nothfalles entstanden sind, tes als gleichzeitig entstanden.
Die im § 102 unter Nr. 6 Iten Forderungen stehen allen übrigen Forderungen von Schiffsgläubigern ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach. G
(H.-G.-B. Art. 767 Nr. 1, Art. 780.)
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an dem Schiff erlischt durch den im Inlande im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des Schiffes; an Stelle des leßteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld. i / ;
Das Gleiche gilt von fonstigen Pfandrechten, welche dur) Willens- erklärung oder Gese erworben P:
(H.-G.-B. Art. 768.)
Für den Fall der freiwilligen Veräußerung eines Schiffes finden in Ermangelung landesgeseßliher Bestimmungen, nah welchen die Pfandrechte der Schiffsgläubiger bei erfolglofer öffentliher Aufforderung zur Anmeldung erlöschen, die nahstehenden Vorschriften Anwendung:
Der Erwerber des Schiffes ist berehtigt, das Aufgebot der Schiffs- gläubiger (Civilprozeßordnung fd 824 bis 836) bei dem Gericht, in dessen Bezirk sih der Heimathsort des Schiffes befindet, zu bean-
tragen. Q
Sn dem Aus\{lußurtheil sind den Schiffsgläubigern, welche sich emeldet haben, oder welhe der Antragsteller angegeben hat, ihre Rechte vorzubehalten ; die übrigen Schiffsgläubiger sind mit ihren Ansprüchen auszuschließen. Sins
(H.-G.-B. Art. 769.) Die Bellinnnungea der 8§ 110, 111 finden keine Anwendung, wenn nur der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes den Gegen- stand der Zwangsvollstreckung oder CI RRELUNd bildet.
(H.-G.-B. Art. 774, 775.)
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht ist so lange wirksam, als die Fraht noch aussteht oder die Fractgelder in den Händen des Schiffers sind. Dies gilt auch im Falle einer Abtretung der Frachtforderung. : : :
Ee der Schiffseigner die Fracht eingezogen hat, haftet er den iffsgläubigern, welhen dadurch das Pfand ganz oder zum dn entgeht, per]önlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen
etrages, welcher für denselben bei Vertheilung des eingezogenen Be- trages nach der geseßlihen Rangordnung sich ergiebt.
Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in An- schung der am N ngeort zur Abladungszeit üblichen Fracht für Wüter, welche für seine Nechnung abgeladen sind.
t der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung eines oder RdAE Gläubiger, welchen ein L t an derselben zustand, ver- wendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hâtie, nur insoweit verantwortlih, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. :
114. 9-G.-B. Art. 776.) ; : Insoweit bei der Zwangsvollstreckung oder bei einer fonstigen Veräußerung des Schiffes der Schisfs8eigner das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandredhte infolge der Zwangsvollstrekung oder des im § 111 bezeichneten Verfahrens er- loschen sind, persönli in gleiher Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht. 8-115
(H.-G.-B. Art. 777.)
Sendet der Schiffseigner, nachdem er von «der Forderung eines Sciffsgläubigers, für welhe er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, ohne daß dies zugleih im Interesse des Gläubigers geboten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger \sich ergeben haben würde, falls der Werth, den das Schiff bei Antritt der Neise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der geseßlihen Rangordnung vertheilt worden wäre.
Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde.
S 116. (H.-G.5B, Art. 778.) Die Vergütung für Kufopferung oder Beschädigung in Fällen der roßen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegen- Rades: für den die Vergütung bestiramt ift.
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat.
Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung ein- gezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffs- gläubigern persönlich in _gleiher Weise, wie den Gläubigern einer Neise im Falle der Elba der Fracht (§ 113).
S 1178 (H-G-B. Art. 781.)
Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hilfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den in Art. 411 des Handelsge|etzbuhs bezeihneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfandrechten hat das fpäter entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welhe aus Anlaß desselben Nothfalls entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durh rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des § 116 entsprehende Anwendung.
Achter Abschnitt. Verjährung. S 118: (H.-G.-B. Art. 906, 907, 909.)
Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren :
l) die im § 102 unter Nr. 1, 3 bis 5 aufgeführten Forderungen mit Ausnahme der aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungéforderungen ;
2) die von den Ladungsgütern zu entrihtenden Havereibeiträge und Bergungs- oder Hilfskosten.
Q 119 (H.-G.-B. Art. 906, 907, 909.)
Mit dem Ablaufe von zwei Jahren verjähren:
l) die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesaßzung ;
2) die aus dem Zufammenstoße von Schiffen hergeleiteten Ent- schädigungsforderungen ;
3) die Forderungen des Frachtführers aus dem Frachtvertrage, insbesondere wegen der Fraht mit Nebengebühren, Liegegeldern und Auslagen sowie die Ansprüche wegen des Fahrgeldes der beförderten Personen.
S 120, (H.-G.-B. Art. 908, 909.)
Die Verjährung der in den 88 118 und 119 bezeichneten For- derungen beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
Neunter Abschnitt. Schiffsregister für Binnenschiffe. S121: (H.-G.-B. Art. 432 Abs. 1; Geseß “vom 25. Okt. 1867 § 3.)
Für Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, deren Tragfähigkeit mehr als fünfzehntaufend Kilogramm beträgt, sowie für sonstige Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als zwanzig- tausend Kilogramm sind Schiffsregister zu führen.
S 122, (H.-G.-B. Art. 434 Abs. 2; Ges. v. 25. Okt. 1867 § 3.)
Das Schiffsregister wird bei dem zur Führung des Handels- registers zuständigen Gerichte geführt. :
Die Landesregterungen sind befugt, die Führung des Registers für die Bezirke mehrerer Gerichte einem von diesen zu übertragen oder mit derselben da, wo die Führung der Negister für Seeschiffe anderen Behörden obliegt, die leyteren zu E,
S 1290. (H.-G.-B. Art. 432 Abs. 2; Ges. v. 2%. Okt. 1867 § 4.)
Das Schiffsregister ist öffentli; die Einsicht ist während der gewöhnlihen Dienststunden einem Jeden gestattet. Von den Ein- tragungen können gegen Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Berlangen zu beglaubigen find.
S 124, (Ges. v. 25. Okt. 1867 § 5; H.-G.-B. Art. 435 Abs. 1 Nr. 3.)
Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimathsorts zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.
S 129, (Ges. v, 25, Okt. 1867 8 12.)
Die Verpflichtung zur Anmeldung liegt dem Eigenthümer des Schiffs und, wenn mehrere Miteigenthümer vorhanden sind, einem jeden von ihnen ob. /
Bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Commanditgesellschaft oder einer Actien-Commanditgesellshaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei einer juristischen Person, einer Actienge]ell\chaft, einer Gesellshaft mit bes{hränkter Haftung oder einer eingetragenen Genossenschaft die geseßlichen Vertreter zur Anmeldung verpflichtet.
Sind mehrere Berpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen.
S 126.
(Gef. v. 25. Okt. 1867 88S 6, 7; H.-G.-B. Art. 435.)
Die Anmeldung muß enthalten:
1) die Gattung und das Material, sowie den Namen, die Nummer oder die sonstigen Merkzeichen des Schiffs; i
2) die Tragfähigkeit und bei Daumpl\iffen oder sonstigen Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke des Motors;
3) die Zeit und den Ort der Erbauung;
4) den Heimathsort; ; i .
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Eigenthümers oder der Miteigenthümer und im leßteren Falle die Größe des An- theils eines jeden Miteigenthümers; |
6) den Rechtsgrund, auf welhem das Eigenthum oder die Eigen- thumsantheile beruhen.
Die Angaben sind glaubhaft zu machen.
i 8 127. (Ges. v. 25. Oft. 1867 S 6%: Jedes Schiff wird in das Sh Ordnungsnummer eingetragen.
Die Eintragung hat die im § 126 bezeichneten Angaben und den Tag der Eintragung zu enthalten.
Ueber die Eintragung wird von der RNegisterbehörde eine Urkunde (Schiffsbrief) ertheilt, in welche der vollständige Inhalt der Ein- tragung aufzunehmen ift. 8 198
(Ges. v. 25. Oft. 1867 88 11, 12; H.-G.-B. Art. 436.)
Wenn Veränderungen in den einge rauenan Thatsachen oder Nechtsverhältnissen eintreten oder wenn das Schiff zu Grunde geht oder reparaturunfähig wird, fo ist dies zur Eintragung in das Schiffsregister anzumelden.
In Bezug auf die Verpflichtung zur Anmeldung finden die Vor- schriften der §§ 125, 126 entsprehende Anwendung. Zur Anmeldung der Veräußerung des Schiffs oder eines Antheils an demselben ist der Erwerber verpflichtet.
Der Schiffsbrief is mit der Anmeldung einzureichen ; die Ein- tragung wird auf demselben dur die NRegisterbehörde vermerkt.
Im Falle der Verlegung des Heimathsortes aus dem eer: bezirke hat die Registerbehörde den Schiffsbrief mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts der neuen Negisterbehörde zur Bewirkung der Eintragung zu übersenden. S
(Ges. h, 25. Ost. 1867 S 15)
Das Gericht hat die Betheiligten zu den ihnen obliegenden An- meldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. :
Das Verfahren bestimmt sich nah den Vorschriften, welche für die Verhängung von Ordnungsstrafen in Betreff der Anmeldungen zum Handelsregister gelten. a
S 130.
Schiffe, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein nah den Landesgesetßzen geführtes Register für Binnenschiffe eingetragen sind, bedürfen feiner erneuten Eintragung.
Hinsichtlich der diese Schiffe betreffenden Eintragungen gelten die bezeiGneten Register als Schiffsregister im Sinne des gegenwärtigen LVe]|eBßes.
; G-B. Art. 435.) iffsregister unter einer besonderen
Zehnter Abschnitt. Verpfändung und Zwangsvollstreckun g. *) Q L L
Die Verpfändung eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffs kann nur durch Eintragung in das Schiffsregister erfolgen. Die Eintragung tritt an die Stelle der na dem Landesrecht erforder- lihen Besißübertragung oder Eintragung in ein Hypothekenbuch.
Die Eintragung findet nur auf Grund der Bewilligung desjenigen statt, welher als Eigenthümer des Schiffs in das Register ein- getragen ist.
Sie muß die Bezeichnung des Gläubigers, die Forderung und die Zeit der Eintragung enthalten.
Die Eintragung i} auf dem Schiffsbrief und, wenn eine Ver- pfändungsurkunde vorgelegt ift, en auf dieser zu vermerken.
ha
Der Uebergang der Forderung auf einen Anderen ist auf Antrag in das Schiffsregister einzutragen. Der Antrag kann sowohl von dem bisherigen wie von dem neuen Gläubiger gestellt werden. Zur Be- gründung des Antrags genügt im leßteren Falle die Beibringung der Abtretungserklärung oder der Eintragungsbewilligung des bisherigen Gläubigers.
Ist das Pfandrecht erloschen, fo erfolgt die Löschung auf Antrag desjenigen, welcher als Eigenthümer des Schiffs in das Schiffs- register eingetragen ist; zur Begründung des Antrags genügt die Bei- bringung der Quittung oder der Löschungsbewilligung des eingetragenen Pfandgläubigers oder feines Me aMiolgers,
& 133.
Wer ein Recht an dem Schiff erwirbt, fo lange das Pfandrecht in dem Schiffsregister eingetragen ist, kann sch nicht darauf berufen, daß ihm das Pfandrecht unbekannt geblieben fei.
D 196.
Die zur Begründung des Antrags auf Eintragung des Pfand- rechts, auf Uebertragung sowie auf Löschung erforderlihen Erklärungen sind, falls sie niht vor der Negisterbehörde abgegeben werden, in gerihtlih oder notariell beglaubigten Urkunden beizubringen.
Der Nachweis einer anderen, zur Begründung der Eintragung oder der Löschung erforderlichen Thatsache ist, sofern sie nicht bei der Negisterbehörde offenkundig ist, durh öffentliche Urkunden zu führen.
S: 199,
Soweit nah den Lande8geseßen die Verpfändung von Binnen- iffen durch Eintragung in das Schiffsregister oder auf Grund einer folhen Eintragung erfolgt, finden die Vorschriften dieser Geseße an Stelle der §8 131 bis 134 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Eintragung in das in dem gegenwärtigen Geseg vorgesehene Negister (§8 121, § 130 Abf. 2) zu bewirken ist.
S 136.
In Bezug auf die Zwangsvollstreckung in Schiffe, welhe in das Schiffsregister eingetragen sind, gelten, soweit niht nah den Landes- geseßen die Binnenschiffe in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglihen Vermögen gehören, die folgenden Bestimmungen :
1) Der Gerichtsvollzieher hat der Registèrbehörde behufs Ein- tragung eines Pfändungsvermerks in das Schiffsregister unverzüglich von der Pfändung Mittheilung zu machen. Die Eintragung des Bermerks hat in Bezug auf später entstandene Nechte an dem Schiff die im § 133 bezeihnete Wirkung.
2) Sobald die Versteigerung des Schiffs erfolgt ist, hat der Gerichtsvollzieher dies unter Hinterlegung des Erlöses dem Voll- \treckungsgeriht anzuzeigen und die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen.
*) Die Verpfändung registrirter Schiffe sowie die Zwangsvoll- \treckung in solhe Schiffe wird durch das Bürgerliche Geseßbuch bezw. durch das im Zusammenhange mit demselben in Aussicht genommene Reichsgeseß über die Zwangövollstreckung in das unbewegliche Ver- mögen eine für See- und Binnenschiffe im wesentlichen überein- stimmende Gestaltung erfahren. Defsen ungeachtet erscheint es geboten, [hon in dem Binnenschiffahrtsgesey eine, wenn auch nur provisorische Regelung der beiden Materien vorzunehmen. In Bezug auf die Zwangsvollstreckung ist dies {hon aus dem Grunde nicht zu vermeiden, weil mit Rücksicht auf die beshränkte Haftung des Schiffseigners (§ 4) das Gefe nicht ohne ein das geseßlihe Pfandreht der Schiffsgläubiger wahrendes Zwangsvollstreckungsverfahren zur praktishén Anwendung gelangen kann. In Bezug auf die Schiffsverpfändung mittels Ein- tragung in das Schifföregister besteht zwar eine Nöthigung dieser Art nicht; die möglich\ \{chleunige Einführung der gedachten Berpfändungs- art wird aber von den Interessenten agf das dringlichste befürwortet. Bei dem nur provisorischen Charakter der betreffenden Vorschriften erscheint es indessen angezeigt, für diejenigen Gebiete, in welchen schon
egenwärtig die in Frage stehenden Materien in einer dem nächsten Bedürfniß entsprechenden Weise geregelt sind, die betreffenden Landes- geseße vorerst noch unberührt zu lassen.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Sannwald 4000 M und Zinsen, aufgefordert, seine Nehte und Ausprüche an denselben spätestens im Aufgebotstermin am S8, Dezember 1893, hora 12, bei dem unterzeihneten Amtsgeriht anzumelden, auch den Pfandschein - vorzulegen, Traftlos erklärt wird.
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-An
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
__3) Das Gericht erlä Bekanntmachung, in wel
i
Forderungen binnen einer auf mindestens einen Monat und auf höchstens zwei Monate festzusezenden Frist bei dem Vollstreckungs- Der Beschluß is dem die Hang valfteEung re 1 Gl aus dem Schiff3- register ersichtlichen oder sonst befannten NRealberehtigten T Die Veröffentlihung der Bekanntmachung erfolgt durh Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in das zur Veröffentlihung amtliher Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Das Gericht kann noch andere Arten sowie eine Wiederholung der Ver-
ericht anzumelden. etreibenden Gläubiger, dem Schuldner und den
öffentlihung anordnen.
L 4) Nach Ablauf der Anmeldefrist hat das Gericht, falls andere ¿Forderungen als diejenige des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers nicht angemeldet sind, den leßteren hiervon zu benach- rihtigen und zugleih den Gerichtsvollzieher zum RNückempfang des hinterlegten Versteigerungserlöses nah Abzug der entstandenen Kosten
zu ermächtigen.
gefertigt und zur Erklärung über denselben, sowie zur Ausführung der Bertheilung ein Jermin bestimmt, zu welhem der Schuldner, der betreibende Gläubiger und diejenigen, welche Forderungen angemeldet
G g ngemeldet
haben, zu laden sind.
5 Gläubiger, welche erst nah Ablauf der Anmeldefrist eine For- derung anmelden, haben die dur die verspätete Anmeldung entstehenden
besonderen Kosten zu tragen.
9) Eine angemeldete Forderung ist auf Verlangen eines Bethei- ligten glaubhaft zu machen; in Ermangelung der Glaubhaftmahung ist die Forderung in den Vertheilungsplan nicht aufzunehmen, un- beschadet des Rechts des Gläubigers, Widerspruch gegen den Ver- Die theilungsplan und Klage gegen die betheiligten Gläubiger und den
Schuldner zu erheben.
6) Im übrigen finden die das Vertheilungsverfahren betreffenden SS 761 bis 768 der Civilprozeß-
Bestimmungen in § 760 Abs. 2, ordnung mit der Maßgabe Anwendung,
zt nach Eingang der Anzeige eine öffentliche i welcher die Schiffsgläubiger und sonstigen Real- berechtigten, welche einen Anspruch auf. Befriedigung aus dem Ver- Aus. ! steigerungserlöse geltend zu machen haben, aufgefordert werden, ihre | des Schiffs finden die Bestimmungen des S 136 keine Anwendung.
Elfter Abschnitt. Flößerei mit verbundenen Hölzern. es S1 Auf die Rechte und Pflichten des Floßführers finden die Vor-
daß der Widerspruch des
Zweite
WVeilage
Berlin, Montag, den 31. Juli
Schuldners gegen den Vertbeilung
schriften der §8 7, 9 bis 14, auf
thümer desfelben mit dem Floß. Dem Ersatzberehtigten steht
Wirkungen zu.
gemacht werden.
E
{ädigungéforderungen verjähren
in §§ 93 bis 97, 99,8 100 Abs.
ch1 | ) ) splan, soweit er sich auf die Berück- vat ung etner niht vollstreckbaren Forderung p T S Wie pruch eines betheiligten Gläubigers gleichsteht. :
S T5
Auf die Zwangsvollstreckung in den Antbeil eines Miteigenthümers
mannschaft die Vorschriften der §8 22 bis 25 entsprechende Anwendung Die Verjährung der aus dem Dienstvertrage herrührenden F Li ber Flobbesabnng bestiiint A6 en ge herrührenden Forderungen E H D 109. Für Beschädigungen, welche infolge des Verschuldens einer Person der Floßbesaßung durh das Floß verursacht werden, haftet der Eigen-
recht an dem Floß E T S 41 der Konkursordnung bezeichneten t E n / / / y Vas Pfandrecht ift, folange das geflößte Holz i Anderenfalls wird von dem Gericht ein Vertheilungsplan an- en auf das Land gebracht ift, gegen Pte U Eo Nag
diesem Zeitpunkt kann das Pfandreht zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, der den Besiß in gutem Glauben erlangt hat, nicht geltend
0 Me pers önliche Verpflichtung des Cigenthümers des Floßes wird durch ie Beschädigung nicht begründet. Beräußerung des Floßes das Pfandrecht an demselben erlischt, haftet der Veräußerer in Höhe des Erlöses persönlich. ; Eine nach dem bürgerlichen Rechte begründete persönliche Haftung des loßeigenthümers oder anderer Personen wird dur die vor- stehenden Bestimmungen nicht berührt. aus der Beschädigung [d gs e n en mit dem Ablaufe von zwei Jahren E c seit dem Schlusse des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist, | troffen werden. gegel L 140. mit Geldstrafe bis zu 300 M4 oder Haft k
Vie auf dio No fort R Ft Vie auf die Bergung und Hilfeleiftung bezüglichen Bestimmungen
zeiger.
Anwendung.
die Nechte und Pflichten der Floß-
ch § 119 Nr. 1, § 120.
des Zusammenstoßes von
wegen seines Anspruchs ein Pfand-
Bei Schiffen, welche nur zu
Soweit jedoch im {Falle der
Q
durch Flöße hergeleiteten Ent- Abe di ; : urch Kaiserliche Verordnung mit
l, §S 118, 120 finden entfprehende
Dieses (C CB
i — Die Verfolgbarkeit des Pfandrechts Und die perfönlihe Verpflichtung des Veräußerers den Vorschriften in § 139 Ab\. 2 und 3. Zwölfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. S 141. - (G.-V.-G. § 101 g; Einf.-G. z. G.-V.-G. & 8,) E Die den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreit eiten, in welhen durch die Klage ein Anspru aus den Rechtsverhä tnisjen der Binnenschiffahrt geltend gemacht wird, gehören bor die Kammern für Handelésachen. sonde Klagen aus Mechtsverhältnissen, wel des Sciffseigners, auf die Haverci, auf den Schadensersatz im Falle i toß Schiffen, auf die Bergung und Hilfe- leistung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger si beziehen.
Zuwiderhandlungen
itte Besißer sih nah
is -
Dies gilt inébesondere von he auf die Rechte und Pflichten
In diesen Rechts\treitigkeiten wird die Verbandlung und Ent- {eidung letzter Instanz im Sinne des e zum Gerichtsverfafsungsgesez dem Nei Gleiche gilt von Rechtsstreitigkeiten, Anspruch auf Grund der §8 139 und 140 geltend gemaht wird.
S 142,
Ÿ 8 des Einführungsgesetzes
teibegeriht zugewiesen. Vas in welchen durch die Klage cin
r
a Fahrten innerhalb i bestimmt sind, finden auf das Rechtsverhältniß des auf die Beförderung von Gütern die Bestimmungen de 27 bis 56 und 69 bis 75 feine Anw _Durch die Landesregierungen fann be t werden, zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerbalb dess Sinne des ersten Absatzes gleihstehen. : :
14 J 7 L Bestimmungen über die Flagg
endung. ftir
. Untersuhungs-Sachen. 2. Aufgebote, : ustellungen u. dergl.
. Unsall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung.
. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c.
. Verloosung 2c. von Werthpapieren.
l) Untersuchungs-Sachen.
[26811] Beschluß.
beiden Angeklagten:
a. Friedrih Theodor Dehm, geboren zu Singen,
zuletzt wohnhaft in Freiburg, und
b. Johann Georg Schurr, geboren zu Eschenbach,
zuleßt wohnhaft in Freiburg, wird gemäß § 326 Str.-P.-O. belegt. Baumstark.
Fleuchaus. Simmler.
Die Uebereinstimmung mit der Urschrift beurkundet :
Freiburg, den 19. Juli 1893. Der Gerichtsschreiber Gr. Landgerichts : (Lie 8.) (Unterschrift.) Borstehender Beschluß wird gemacht. ; Freiburg, den 24. Iuli 1893. Der Gr. 1. Staatsanwalt : (Unterschrift.)
hiermit
[26812]
__ K. Württ, Staatsanwaltschaft Ulm.
In der Strafsache gegen den am 19. März 1866 zu Nabern, O.-A. Rirbhett: geborenen und zuletzt daselbst wohnhaft gewesenen Küfer Johann Georg Doll wegen Verleßung der Wehrpflicht is durch Beschluß der 1. Strafkammer des K. Landgerichts E 24. Februar 1888 Ga L0Bs o? S ie Um vom 14. Juni 1893 die am 18. Suni 1890 verfügte Beschlagnahme der dem Angeklagten ge- hörigen, auf der Markung Nabern gelegenen Parcellen Nr. 1299 und Nr. 875 aufgehoben worden.
Den 27. Juli 1893, (Unterschrift.)
E Aufgeb t a O O
In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des der Näherin Auguste Bohn aus Röbel gehörigen Wohnhauses Nr. 345 zu Röbel, ist zur Erklärung Uber den Theilungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Mittwoch, den 6. Sep- tember 1893, Vormittags 11 Uhr, bestimmt. Der Theilungsplan ist zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt.
Röbel, den 22. Juli 1893.
Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht.
ote, Zustellungen
[26919
Auf den Antrag des Fleishhändlers Tettenborn zu Königsberg, vertreten bued MNechtsanwalt Dr. Lichtenstein daselbst, wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Pfandscheins Nr. 324 der Königsberger Vereinsbank, lautend über Hingabe eines Darlehns von 3500 A der Königsberger Ver- cinsbank an den Eisenbahnsecretär a. D. Saunwaldv in HNostock und Cession der auf dem Grundstück des Besitzers Pilluhn in Kiaulkehmen Band 1. Blatt 6 des Gruudbuchs des Amtsgerihts Gumbinnen für eingetragenen Darlehnsforderung von
widrigenfalls derselbe für
Das im Deutschen Reich befindli&e Vermögen der
mit Beschlag
bekannt
erklärung des
Gerichtsshreiberei des Kgl. Amtsgerichts Jugolstadt.,
[13506]
Nadzienen ergeht hiermit das Aufgebot ded angeblich
[23776 Aufgebot. Folgende Urkunden:
0) das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Dessau Nr. 29 556, nah dem letzten Eintrag vom 10, August 1891 über 360 M 19 „ lautend, ausgestellt für die Stiftsdame N. von Basedow in Mosigkau,
2) der für den Häuéler Christian Föhse sen. in Großfkühnau als Schulddocument über 600 46 aus- Mea Kaufvertrag vom 4./20. Februar 1882 des
immermanns Christian Föhse jun. daselbft, lind verloren gegangen und haben : zu 1) die Stiftsdame Fräulein Basedow in Mosigkau,
_zu 2) der Zimmermann Christian Föbse in Groß- fühnau, der Maschinist Carl Föbse in Bremen, der ¿orstaufseher Philipp Föhse in Dessau und die Ehe- srau des Arbeiters August Müller, Wilhelmine, geb. Föhse, in Großkühnau, i
die Ne des Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Kraftloserk arung dieser Urkunden beantragt.
Den Anträgen ist \tattgegeben worden und wird hierdurch Aufgebotstermin auf Dienstag, den 29, August S893, Vormittags 107 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, anberauunt, zu welhem die etwaigen Inhaber der oten be- zeichneten Urkunden hierdurh mit der Aufforderung geladen werden, spâtestens in diefem Termine ihre Unsprüche und Nechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der- selben erfolgen wird. ;
Deffau, den 10. Juli 1893.
Herzoglich Anhaltishes Amtsgericht. (gez.) Gast. Ausgefertigt :
Deffau, den 10. Juli 1893.
Der Gerichtsschreiber des Herzoglichen Amtsgerichts:
(L, S.) Schumann, Secretär. : :
Nosalie von
[26911] Ausfertigung. Aufgebot. Beschluß. Lt. Bestätigung diesgerichtl. Pflegschaftsgerichtes vom 10. Juli 1893 i} ein für die minderjährige Zieglerstohter Anna Riegler von Großmehring von der städt: Sparkasse Ingolstadt im Jahre 1879 ausgestelltes, auf 400 # lautendes Sparkassebuch mit der Nr. 30 129 verloren gegangen und hat der Bormund obiger Riegler, Wagner Franz Riegler von Großmehring zum K. Amtsgerichte Ingolstadt An- trag auf Außerkraftsezung angeführten Sparkasse- buchs gestellt. Aufgebotstermin wird, nahdem die Voraussetzungen des Art. 69 des A.-G. z. C..P.-O. u. K.-O. u. der 9 3837 ff. C.-P.-O. gegeben sind, auf Montag, 12. März 1894, Vormittags 9 Uhr, an- beraumt. Der Inhaber des Sparkassebuhes wird auf- gefordert, im Aufgebotstermine spätestens seine Nechte bei dem Gerichte anzumelden und das Sparkasse» bu vorzulegen, widrigenfalls erfolgt die Kraftlos- Fben Ingolstadt, 25. Juli 1893, Königliches Amtsgericht, (L, S5,) (gez) Prugger. Zur Beglaubigung : Ingolstadt, 26, Zuli 1893, (L. 3.) Landgraf, K. Secretär. ( Aufgebot, Auf Antrag des Wirths Gottlieb Masuch aus
Königöberg i, Pr., den 19, Juli 1893. Königliches Amtsgericht, X,
verbrannten Sparkassenbuchs Nx. 0077 der Kreis» Sparkasse Ortelsburg über 1060 „A 68 4, auf den
| Beffentlicher Anzeiger.
. Bank-Ausweise.
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Namen des Wirths Gottlieb Masuch aus Nad- zienen lautend, zum Zwecke der Amortisation. Der Aufgebotstermin und die öffentliche Sißung zum Erlaß des Aus\{lußurtheils werden auf den 10. Fe- bruar 1894, Vormittags 1X Uhr, Zimtner Nr. 18, anberaumt. Etwaige unbekannte Inhaber des vorstehend näher bezeihneten Svparkaßenbuchs werden aufgefordert, spätestens in dem Aufgebots- termine ihre Ansprüche und Rechte auf die genannte Urkunde bei dem unterzcihneten Amtsgericht an melden und das Sparkassenbuch vorzulegen, widrigen falls dasfelbe zum Zwecke der Amortisation für kraftlos erklärt werden wird. Ortelsburg, den 15. Mat 1893. Königliches Amtsgericht.
Sto 117 ausgestellt M
Gründer zu
[20671] Aufgebot.
Das Sparkassenbuch der Hauvtsvarkasse grafthums Niederlausit zu Lübben, N Lieberose, Litt. N. 29, laut Hinzu ziehung der Zinsen bis Ende Dezember 1892 auf | aufgefordert
Nr. é
Stadtkirche in Lieberose, gegangen und soll auf Antrag des ratÿs der Stadtkirhe zu Lieberoîe
neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden. Es | werden. uk Görlis, den
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wird daher der Inhaber des Buches spätestens im Aufgebotêtermin, den 1894, Vormittags 9 Uhr, bei neten Gerichte feine anzumel Buch vorzulegen. widrigenfalls desselben erfolgen wird.
Licbervrose, den 24. I
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[16221] Auf Antrag: l) der Wittwe Görlitz, Demian anwalt Löwe zu Spandau 2) a. des Gedingegärtners
Wiesner zu Kodersdorf.
Bekauntmachung.
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Hannover.
Ober-Rengersdorkf,
c. des Fuhrmanns Adolf Harktrnaun zu
d. des Fräuleins Alma Hartmann
o. des Gârtners Gotthelf Nengersdorf,
f. der verehelihten Bauergutsbesizer Rosina Graß geb. Höhne, zu Nieder-Rengersdorf, g. des Lehrers Johannes Wiesner zu Berlin h. des Fräuleins Sophie Wiesner zu Potsdan ad a.—h. vertreten dur den Rec Sadler zu Niesky O.-L,
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4) der unverehelihten Bertha Nachenau und ihres Vaters, des Arbeiters Gottlieb | und dèe Ur Schüße zu Leopoldshain Nr. 87, | losertlärung d 5) des Realshul-Oberlehrers Dr. Robert Beyrich G i zu Görliß,
6) des Hausdieners Auguft Hurtig zu Pirna î. S. im Hotel zum weißen Schwan, vertreten durch den Mechtêanwalt, Hefter zu Görli, werden die Jubaber folgender angeblich verloren |
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[2920]
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l) der städtischen Sparkasse zu Görlig Nr. 28 057 t ausgestellt auf den Namen der Frau Jobanne Christiane Ohnesorge in Görlig 2124,34 M
92) dek Vderlauig Nr. 62 148 Marie Cltadetd Wiener iu Ober-Meugersdor der
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lautend ultimo 1890 auf 40,34 4, Von
. Kommandit-Gesellschaften auf . Grwerbs- und Wirthschafts-Genofsenschaften. . Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten.
0. Verschiedene Bekanntmahungen.
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