1893 / 197 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Aug 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Vertreter der Gehilfen. XXX

Bei der Berathung und Beschlußfassung der Handwerkskammer über diejenigen Gegenstände, auf welche fi die Zun E der Gehilfenaus\hüsse erstreckt (XVII1), nehmen Vertreter der Gehilfen- E mit vollem Stimmrecht theil. Diese Vertreter werden von den m Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gehilfenaus\{hüssen aus ihrer Ê itte nah Maßgabe des Statuts der Handwerktkammer gewählt.

ï ommt ein Beshluß der Handwerkskammer gegen die Stimmen sämmtlicher Vertreter der Gehilfenschaft zu stante, so können die leßteren mit aufshiebender Wirkung die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde beantragen.

111. Gemeinsame Bestimmungen. Corporationsrechte. XXRI,

Die Fachgenossenshaften und Handwerkskammern können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der eian und der Handwerkskammer haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft und der Handwerkskammer.

Stellung der Innungen. A A,

Die den Innungen gefeßlich übertragenen Befugnisse werden insoweit aufgehoben, als sie sih über den Kreis der Innungsmitglieder erstrecken (§S 100 e, 100 f ff. der Gewerbeordnung). e

Die von den Innungen erlassenen Vorschriften dürfen nicht "im Widerspruch mit den von den Handwerkskammern und Fachgenossen- haften in Erfüllung ihrer geseßlichen Aufgaben getroffenen Bestim- mungen und Anordnungen stehen.

Die Innungen unterliegen der Aufsicht der Handwerkskammern.

Bestehende Gewerbekammern. A,

Die bestehenden Gewerbekammern treten unter entsprechender

Aenderung ihrex Verfassung an die Stelle der Handwerkskammern.

B. Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens im Handwerk.

Befugniß zum Halten und Anleiten von Lehrlingen. 1. Die Befugniß, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, steht solchen

Personen nicht zu, welche Besiße der bürgerlihen Ehrenrechte be-

1) 0 nd m finden, oder /

2) infolge gerihtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

11. Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen steht nur den- jenigen Personen zu, welche

1) das 24. Lebensjahr vollendet, und

2) entweder in dem Handwerk, in dem die Ausbildung der Lehr- linge erfolgen soll, oder in einem gleichartigen Fabrikbetriebe eine ordnungsmäßige Lehrzeit zurückgelegt und im Anschluß daran eine Gesellenprüfung bestanden haben oder mindestens 3 Jahre hindurch jenes Handwerk selbständig betrieben haben.

Nach näherer Bestimmung der Landescentralbehörde wird die Zurülegung der ordnungsmäßigen Lehrzeit durch den Besuch einer staatlich anerkannten Lehrwerkstätte und die Ablegung der Gefellen- prüfung durch das Pa egn dieser Lehrwerkstätte ersetzt.

Dem selbständigen Betriebe des Handwerks wird die Leitung 4 anau oder eines Betriebszweiges in einer Fabrik gleich- geachtet.

Der Leiter cines Betriebes, in dem mehrere Handwerke vereinigt E ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Handwerken

ehrlinge anzuleiten, wenn er für eines diefer Handwerke den Vor- S unter 2 entspricht. er für einen gesondert betriebenen Zweig eines Handwerks den Voraussetzungen unter 2 entspricht, ist berehtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses Handwerks Lehrlinge anzuleiten.

Mer für ein Handwerk den “Vorausseßungen unter 2 entspricht, ift berechtigt, auch in den diesem verwandten Handwerken Lehrlinge anzuleiten. Welche E als verwandte Handwerke zu gelten haben, wird für den Bezirk der Handwerkskammer von dieser nah An- hörung der betheiligten Fachgenossenschaften mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde festgestellt.

Lehrzeit.

ITI. Die ordnungsmäßige Lehrzeit soll niht unter 3 und nicht über 5 Jahre dauern.

Die Lehrzeit wird innerhalb der angegebenen Grenzen durch die Handwerkskammer nach Anhörung der Fachgenossenschaft festgeseßt.

IV. Der Bundesrath ist befugt, hinsichtlich einzelner Gewerbe- t Vg ait von den Bestimmungen unter IT und 111 Absay 1 zuzulassen.

Die gleiche Befugniß steht der Handwerkskammer, au hinsichtlich der Bestimmung unter I11 Absay 2 im einzelnen Falle zu. Lehrvertrag.

V. Der Lehrvertrag ist schriftlich abzufassen und auf Verlangen in einem Exemplar der Fachgenossenshaft zur Einsicht vorzulegen. Nichtbefolgung dieser Verpflichtung ist strafbar.

Gesellenprüfung.

VI. Die Gesellenprüfung erfolgt durch die Innung oder dur einen Prüfungsauschuß der Fachgenossenshaft; ist diese seiner Zu- sammenseßung nah hierzu nicht geeignet (gemischte Fachgenossenschaft), lo erfolgt die Prüfung durch eine von der Handwerkskammer aus Fach- genossen zu berufende Prüfungscommission. Der Prüfung hat ein von der Aufsichtsbehörde bestellter Commissar beizuwohnen, welcher den Beschluß der Prüfungscommission mit aufschiebender Wirkung beanstanden kann. Ueber die Beanstandung beschließt die Hand- werkskammer. | t

Die Prüfung hat sich auf den Nachweis zu beschränken, daß der Lehrling eingehende Kenntniß der im fraglihen Handwerk allgemein ebräuchlihhen Handariffe besißt, diese mit genügender Sicherheit aus- übt und über das Wesen und den Werth der zu verarbeitenden Roh- materialien unterrihtet is. Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungscommission a den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

Entziehung der Befugniß zum Halten und Anleiten der Lehrlinge.

VII. Die Befugniß, Lehrlinge zu halten, oder anzuleiten, kann \folhen Personen überhaupt oder für bestimmte Zeit untersagt werden, welche ih grober Pflichtverleßzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge \chuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vor- liegen, welhe sie in fittliher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. In leiher Weise kann die Zesugnio zur Anleitung von Phclingén folchen Gua untersagt werden, welche wegen geistiger oder körperliher Gebrechen die sachgemäße Unterweisung und Ér- ziehung eines Lehrlings nicht selbständig zu leiten vermögen.

Die Untecjo ung wird auf Antrag der Fachgenossenschaft, oder der Ortspolizei ¿ebe im leßteren Falle nah Anhörung der Fach- genossenschaft durch die Handwerkskammer, verfügt.

Durch die Landescentralbehörde oder eine von ihr zu bestimmende Behörde kann die entzogene Befugniß zum Haltèn oder zur Anleitung von Lehrlingen nah Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt werden.

Zahl der Lehrlinge.

VIII. Durch den Ai können für bestimmte Uer Vorschriften über die En e Mi [l von Lehrlingen im Verhältniß zu den in einem Betriebe di äftigten id erlassen werden. So lange folche Vorschriften nicht erlassen find, sind die Handwerks- kammern zu deren Erlaß mit Genehmigung der höheren Verwaltungs-

behörde befugt. | Lehrverhältn iß. ; IX. Bei Arbeitern unter 17 Jahren, welhe mit technischen Hilfsleistungen nicht lediglih ausnahmsweise oder vorübergehend be:

schäftigt werden, gilt die Vermuthung, daß sie in einem Lehrverhält- niß steben, Im übrigen ist die Frage, ob ein folhes vorliegt, nah den Umständen des einzelnen Falles zu entsheiden. Ein solhes Ver- hältniß kann au dann angenommen werden, wenn ein schriftlicher Lehrvertrag niht abgeschlossen oder im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, daß das Verhältniß als ein Lehrverhältniß nit gelten foll.

Ist durch rechtskräftiges Erkenntniß festgestellt, daß ein Lehrlings- verhältniß vorliegt, und kommt der Lehrherr der Aufforderung der Fachgenossenschaft, den Lehrvertrag el abzuschließen, nicht nach, oder ist eine gerichtlihe Bestrafung des Lehrherrn wegen des unbefugten Haltens von Lehrlingen erfolgt, b ist die Entlassung des Lehrlings auf Antrag der Fachgenossenschaft polizeilich zu verfügen.

Meistertitel. :

X. Wer den selbständigen Betrieb eines Handwerks anfängt, darf den Meistertitel nur lea wenn er eine Gesellen- und eine Meisterprüfung eines Handswerks bestanden hat. Die Meister- prüfung kann vor einer Innung, vor einer Fahgenoser han oder vor einer von der Handwerkskammer aus Fachgenossen bestellten t Commission abgelegt werden. Vorsißender is in jedem Fall ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Commissar.

Die Prüfung darf sich nur auf den Nachweis der Befähigung

zur selbständigen Ausführung der gewöhnlich vorkommenden Arbeiten des Gewerbes oder Gewerbezweigs und auf das Vorhandensein der zum selbständigen Betriebe des Gewerbes nothwendigen gewerblichen Kenntnisse erstrecken. (Buch- und Rehnungsführung.) Die unbefugte Führung dcs Meistertitels ist strafbar. Glau terun

Bei Abfassung der Vorschläge ist davon ausgegangen, daß die Wünsche, welhe seit Jahren nach einer anderen Regelung der das Handwerk betreffenden geseßlihen Vorschriften laut geworden sind, insoweit der Berechtigung nicht entbehren, als sie auf die corporative Zusammenfassung des Handwerks zur Vertretung seiner Interessen und die Beseitigung der auf dem Gebiet des Lehrlingswesens vor- handenen Mißstände gerichtet sind. Dagegen hat die Forderung, den Betrieb eines Handwerks von dem Erbringen eines Befähigungs- nahweises abhängig zu machen, nah wie vor als mit der gegen- wärtigen Gestaltung des Erwerbslebens unvereinbar und daher uner- füllbar erscheinen müssen.

Mit den Vorschlägen soll daher nur der Zweck verfolgt werden:

1) dem Handwerk eine corporative Organisation zu geben und

2) auf eine bessere Regelung des Lehrlingswefens hinzuwirken.

Wenngleich äußerlich getrennt, bilden die Vorschläge insofern ein untrennbares Ganze, als die zweckentsprehendere Regelung der Ge- staltung des Lehrlingswesens ohne die gleichzeitige Bildung von Or- ganen, denen die Durchführung der geseßlichen Bestimmungen obliegt, nicht zu erreichen ift.

Durch die beabsichtigte Regelung sollen nur das - Hand- werk und diesem gleih zu achtende Kleinbetriebe, nihcht aber der Großbetrieb, getroffen werden. Ferner sind Gewerbs- zweige, die mit dem Handwerk keine Berührungspunkte haben, ausgeschieden; auch is dem Bundesrath die Befugniß beigelegt, den Kreis der außer Betracht bleibenden Betriebêëarten, als welche z. B. hausindustrielle Betriebe in Frage kommen können, nach Bedürfniß zu erweitern.

Von der Festlegung des Begriffs „Handwerk“ ist ebenso wie in der bisherigen Geseßgebung in der Erwägung Abstand genommen, daß die Entscheidung der Frage, ob ein handwerksmäßiger Betrieb vor- liegt, nur nach Lage der thatsächlichhen Verhältnisse von Fall zu Fall beurtheilt werden fann.

Für die neben dem Handwerk herangezogenen Betriebe, welche nach ihrem Umfange und ihrer wirthschaftlihen Bedeutung sich von handwerksmäßigen Betrieben niht wesentlich unterscheiden, ist als Merkmal in Ermangelung einer erschöpfenden Begriffsbestimmung nach dem Vorgange anderer Neich8geseße, z. B. des Unfallversicherungs- gesetzes, die Zahl der der Regel nah ständig beschäftigten Arbeiter angenommen.

Erfaßt werden sollen alle Betriebe, bei denen die obigen Voraus- Aa zutreffen, ohne Nücksiht auf persönliche Eigenschaften der Inhaber; es mußte daher ausgeschlossen erscheinen, hierzu durh wei- teren Ausbau der Innungsgeseßgebung zu gelangen, weil die Innungen ihrer Entwickelung und ihrem Wesen nach nur einen begrenzten Kreis der Gewerbtreibenden umfassen können und durch das für sie un- erläßlihe Erforderniß der Erfüllung bestimmter Aufnahmebedin- gungen das Zusammenfassen aller Gewerbtreibenden ihres Faches von vornherein nicht zulassen. Obwohl die Mitglieder der Innungen den Fachgenossenschaften angehören, erscheint der Fortbestand der Ann und die Weiterbildung ihrer Bestrebungen um so weniger gefährdet, als Einrichtungen, wie Herbergen, Arbeits- nachweis und Fachschulen, deren Kosten gegenwärtig von den Innungs- mitgliedern allein zu bestreiten sind, künftig von allen Fachgenossen unterhalten werden müssen und dadurch eine erhebliche finanzielle Entlastung der Innungen herbeigeführt wird. Es steht vielmehr zu erwarten, daß nah wie vor sich diejenigen Elemente in der Innung zusammenfinden werden, welhe in einem ausgedehnteren Bildungs- gange die alleinige Gewähr für die Erhaltung und gedeihlihe Ent- wickelung des Handwerks erblicken und weiteren Anforderungen freiwillig genügen wollen. Auch werden sih die Innungen, da ihnen wirthschaftlihe Aufgaben vorbehalten bleiben, mehr wie bisher der Ausbildung des Genossenschaftswesens zu- wenden und durch Errichtung von Darlehenskassen, Nohstoffassociationen u. \. w. einem in weiten Kreisen des Handwerks empfundenen Be- dürfniß Rechnung tragen können. /

Um die Gesammtheit der Gewerbtreibenden durch die Regelung erfassen zu lassen, war es unvermeidlih, in der Fachgenossenscha\t eine Organisation zu schaffen, der alle Gewerbtreibenden in einem ört- lichen Bezirk ohne Erfüllung bestimmter Vorbedingungen kraft Ge- seßes angehören. Diese soll als Corporation im wesentlichen für alle Fachgenossen diejenigen Aufgaben erfüllen, die bisher den Innungen für den beschränkten Kreis ihrer Mitglieder zugewiesen waren, und unter denen die Regelung des Lehrlingswesens die erste Stelle ein- nimmt; damit ist gleichzeitig für die Erfüllung aller auf die Hebung des Handwerkerstandes abzielenden Veranstaltungen eine breitere und leistungsfähigere Grundlage gewonnen.

Die Fachgenossenschaften werden in der Handwerkskammer zu- sammengefaßt, die berufen ist, einerseits die Interessen des Klein- gewerbes der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und andererseits die Durchführung der den F aigenostenfchaften und Innungen zu- fallenden Aufgaben zu sichern. : i

Bei der Bedeutsamkeit des Wirkungskreises der Handwerkskammer und der Tragweite ihrer Anordnungen ershien es geboten, zur Wahrung des öffentlihen Interesses den Staatsbehörden bei Er- ledigung der Geschäfte eine Mitroirkung einzuräumen. ;

Die Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens sind aus der Erkenntniß hervorgegangen, daß auf diesem Gebiet thatsählih Mißstände vorliegen, deren Beseitigung das öffentliche Interesse verlangt. Zu diesem Zweck soll für die tene Aus- bildung und insbesondere auch für die sittlihe Erziehung der Lehr- linge eine größere Gewähr, geboten werden, und es ist deshalb neben einer Beschränkung der Befugniß zum Anleiten von Lehrlingen eine Bestimmung vorgesehen, wona Personen, bei denen die Aus- bildung und Erziehung des Lehrlings gefährdet erscheint, das Recht zum Halten und Anleiten von Lehrlingen entzogen werden kann. Die zum Schluß der Lehrzeit Vorge Ie Lehrlingsprüfung soll vornehmlich erziehlich wirken und nur den Nachweis liefern, daß der Lehrling feine Ausbildungszeit gewissenhaft ausgenuzt und der Lehrmeister seinen Pflichten nahgekommen ift. i: :

Um die Vorschriften über ee Prüfung wirksam zu machen, mußte nothwendigerweise an die Nichtablegung der Prüfung ein empfindlicher Nachtheil geknüpft und demnach bestimmt werden, daß derjenige, welcher pelete nicht abgelegt hat, mindestens drei Jahre das Handwerk selbständig betrieben haben muß, ehe er Lehr- linge anleiten Ik Ein Befähigungsnachweis für den Betrieb des Gewerbes is die Lehrlingsprüfung nicht.

Zur näheren Erläuterung der Vorschläge wird im einzelnen Folgendes bemerkt:

A. Vorschläge für die Organisation des Handwerks.

Die Grundlage für die Orgauisation stellen die Fachgenossens{a dar; sie werden für den von der Landescentralbehörde a eulGaften Bezirk der Handwerkskammern gebildet. Sofern eine genügende Anzahl von Gewerbtreibenden desfelben Faches vorhanden ist, foll für dieses eine Fach eine besondere Genossenschaft errihtet werden. Trifft diese Vor- ausfeßung niht zu, fo follen unter thunlichster Berücksichtigung ver- wandter Gewerbe die Angehörigen. mehrerer Gewerbe zu gemischten Fachgenossenschaften vereinigt werden. Da, wo die Zahl der Gewerb, treibenden desfelben Faches oder die räumliche Ausdehnung des Be, zirks es erfordert, wird die Bildung mehrerer Genossenschaften- deg, selben Faches in Frage kommen können.

Das Verfahren bei Bildung der Fachgenossenshaft wird etwa folgenden Verlauf nehmen:

Von der höheren wirkung der etwa vorhandenen (Innungen, Gepwerbepereine u. 1. w) Uber die Zah! und Abgrenzung der im Bezirk der Handelskammer zy errihtenden Fachgenossenschaften cin Plan aufgestellt und veröffentlicht der erschen läßt, welche Gewerbszweige einer Fachgenossenschaft an: gchôren sollen. Ueber Anträge auf Abänderung der vorgeschlagenen Eintheilung der Gewerbtreibenden zu Fachgenossenschaften bat, sofern fie von den gewerblichen Vereinigungen oder dem zehnten Theile der Betheiligten ausgehen, die Gesammtheit der betheiligten Gewerb- treibenden in einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu berufenden Versammlung zu beschließen. Die endgültige Abgrenzung der Fach- genossenschaften erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde unter thunlichster Berücksichtigung der Ergebnisse der Beschlußfassung, und damit gehört jeder Gewerbtreibende kraft ce der Fachgenossen- schaft an, welcher das von ihm betriebene Gewerbe zugewiesen ist.

Demnächst haben die Gewerbtreibenden über das Statut ihrer Fachgenossenschaft zu beschließen.

Als Organ der Fachgenossenshaft sind der Vorstand und die Generalversammlung vorgesehen. Die Thätigkeit der Generalver- fammlung, welche bei größeren Fachgenossenschaften auch aus Ver- tretern bestehen kann, soll auf die Vornahme der Wahlen, die Regelung der Etatsverhältnisse und die Beschlußfassung über die Ab- änderung des Statuts beshränkt sein. Die Erledigung aller übrigen Aufgaben der Fachgenossenschaft ist dem Vorstande vorbehalten, soweit ihm nicht durch das Statut für einzelne Geschäfte Ausschüsse zur Seite geseßt find. Die Vorschristen über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu den Aemtern sind den Bestimmungen des Gesetzes über die Gewerbegerichte nachgebildet.

Unter die obligatorischen Aufgaben i} die Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten aufgenommen, um die Fachgenossenshaften auch in dieser Beziehung den Innungen gleihzustellen. Ebenso foll, wie bei den Innungen, die Mitwirkung der Gehilfenshaft vorgesehen werden bei der Regelung der Lehrlingsverhältnisse und der Begrün- dung und Verwaltung solcher Einrichtungen der Fachgenofsenschaft, welche die Interessen der Gehilfen berühren.

Um den Kreis der Wahlberechtigten in der Gesellshaft nicht übermäßig einzuengen, schien es angemessen, dem Durchschnittsalter der Gesellen Rechnung zu tragen und die Zurücklegung des 21. Lebens- jahres als für die Ausübung des Wahlrehts ausreichend hinzustellen,

Die Erledigung der Aufgaben der Fachgenossenshaft, für welhe eine Betheiligung des Gehilfenaus\cchusses vorgesehen ift, soll in der Weise erfolgen, daß seine Mitglieder an den Berathungen mit vollem Stimmrechte theilnehmen. Dabei is dem Gehilfen- ausshusse zur wirksamen Vertretung der von thm wahrzunehmenden Interessen für den Fall, daß Beschlüsse gegen die Stimmen aller seiner Mitglieder gefaßt werden, das Recht beigelegt, die Entscheidung. der Handwerkskammer herbeizuführen. Auch foll er bei den Gesellen- prüfungen, der Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten und der Ver- waltung von Einrichtungen, für welche, wie z. B. Herbergswesen und Arbeitsnahweis , die Gehilfen Aufwendungen machen, im gleichen Umfange wie die Arbeitgeber betheiligt werden. Endlich foll der Gehilfenaus{huß berechtigt sein, im Rahmen seiner Zuständigkeit aus eigener Entschließung Anträge bei den Fachgenossenschaften und der Handwerkskammer zu stellen.

Bei der Bemessung der Zahl der Mitglieder der Handwerks- kammer wird zu berüdcksichtigen sein, daß allzugroße Körper- schaften erfahrungsgemäß in ihrer Beweglichkeit und ihrer Leistungs- fähigkeit hehindert sind. Ob hiernach im Einzelfalle jede Fachgenossen- \chaft ein oder mehrere Mitglieder oder mehrere Fachgenossenschaften nur cin Mitglied wählen, hängt von der Bedeutung der in der Fadch- genossenschaft vertretenen Gewerbe ab.

Mas die Mitwirkung der Handwerkskammern bei Ausübung der Vorschriften über den Arbeitershuß betrifft, so ist nicht beab- sichtigt, ihr die Befugniß zur selbständigen Thätigkeit auf diesem Ge- biet einzuräumen, fie soll vielmehr nur verpflichtet sein, den staat- lihen Aufsihtsorganen die etwa erforderte Unterstüßung zu theil werden zu lassen.

Der Gehilfenshaft ist bei Erledigung der Geschäfte der Hand- werkskammer eine Mitwirkung in ähnliher Weise wie bei der Fach- genossenschaft eingeräumt. /

Ausdrücklich mag noch hervorgehoben werden, daß bei dem obli- gatorishen Charakter der beabsihtigten Organisation Bestimmungen unentbehrlih sein werden, dur welche die Durchführung der geseß- lichen Vorschriften auch dann gesichert wird, wenn die einzelnen Organe oder deren Vertreter die Erfüllung ihrer Pflichten verweigern oder vernahlässigen; ebenso wird für die Erledigung der aus de Organisation sih ergebenden Streitigkeiten ein geordnetes Verfahren vorzusehen sein. |

Mie bereits hervorgehoben, sollen die Fachgenossenschaften im wesentlichen die Aufgaben erfüllen, welhe bisher den Innungen allein zugewiesen waren. Hieraus ergiebt sich die Nothwendigkeit, die Thätigkeit der Innungen auf den Kreis der Mitglieder zu beschränken und die darüber hinausgehenden Vorschriften der §§ 100e und 100! der Gewerbeordnung aufzuheben.

B. Vorshläge für die Regelung des Lehrlingswesen® im Handwerk.

Die erhöhten Anforderungen, welche nach den Vorschlägen für das Anleiten von Lehrlingen gestellt werden, verfolgen den Zwed, \folhe Personen nah Möglichkeit auszuschließen, bei denen zu be- fürhten ist, daß die ihnen anvertrauten Lehrlinge in technisher und sittliher Beziehung der erforderlihen Fürsorge entbehren.

Die ausreichende Gewähr für die gehörige Erziehung des Lehr- lings foll in einem gereiftêren Lebensalter des Lehrherrn einerseits und in der Zurücklegung einer ordnungsmäßigen Lehrzeit und der Ablegung einer Gesellenprüfung andererseits gefunden werden.

Die thatsächlihe Ausübung des Gewerbes während dreier Jahre ist, um Härten zu vermeiden, mit den beiden leßten Erfordernissen für gleihwerthig erahtet worden, in der Annahme, daß der Gewerb- treibende durh die im selbständigen Gewerbebetrieb gewonnenen Er- fahrungen in den Besiß der Gie Fachkenntnisse gelangt und zur Unterweisung des Lehrlings im stande sein wird. i

Für Gewerbtreibende, welche gleihzeitig mehrere oder verwandte Gewerbe betreiben oder nur in einem Specialzweige des Gewerbes ihre Lehrzeit zurückgelegt Haben, mußten zur ermeidung von Unzuträglichkeiten bei der Durchführung erleihternde Bestimmungen

egeben werden, was um po unbedenklicher erschien, als nach den Bok-

ala en für die Befugniß zum Halten und Anleiten von Lehrlinge die R Befähigung des Lehrherrn von ausshlaggebender D deutung ist.

Bei Festseßung der Mindestdauer der Lehrzeit is entscheidend ge wesen, daß cine dreijährige Lehrzeit bisher die Regel Je hat "ift nah den gemachten Vefabrungen im allgemeinen zwe entsprechend s Durch die Bestimmung, daß die Lehrzeit nicht länger als fünf Ja L dauern darf, soll der Gefahr der Ausbeutung von Lehrlingen name lich für die Fälle vorgebeugt werden, wenn für cal Ausbildung ein Lehrgeld nicht gezahlt werden kann. Bei

Verwaltungsbehörde wird unter Mit, gewerblihen Vereinigungen

\

Art und Gestaltung einer Reihe von Gewerb8zweigen wird eine Abkürzung der Lehrzeit unbedenklich oder selbst nothwendig sein. Hierüber allgemein verbindlihe Vorschriften zu erlassen, soll dem Bundesrath vorbehalten bleiben ; während der Handwerkskammer die Befugniß beigelegt werden foll, für den Einzelfall mit Rücksicht auf die Individualität des Gewerbes des Lehrherrn und des Lehrlings

Ausnahmen zuzulassen.

Die günstigen Erfahrungen, welhe die Innungen mit der von ihnen allgemein durchgeführten Schriftlichkeit des Lehrvertrages gemacht Durch haben, lassen erkennen, daß es zur Vermeidung von Streitigkeiten min- destens zweckbmäßig ist, die Nechte und Pflichten zwischen Meister und

Lehrling von vornherein möglichst

Einzelfalles beurtheilt werden soll.

zu bringen. Die hiergegen bisher geltend gemachten Bedenken werden dadurch behoben, daß die Anerkennung des Lehrverhältnisses von der Schriftlichkeit des Lehrvertrages nicht abhängig gemacht ist, und daß die Frage, ob ein Fc gar On vorliegt, nur nah Lage des

genossenschaften über Form und Inhalt der Lehrverträge Bestimmung getroffen und eine Controle der abgeschlossenen Verträge geübt wird. dés Su ne em E E Rer das Verhältniß er Bat der LehrUnge zu der Zahl der Gesellen festzuseßen, soll dem | des Handwerks anhaltend laut geword Ü i

allgemein beklagten Uebelstande entgegengetreten ad daß unter L E Ea A E

klar und bestimmt zum Ausdruck Fimapleynng der Interessen der Ausbildung zur Beschaffung billiger

azu kommt, daß durch die Fach-

ilféfräfte aus\shließlich oder in unverhältnißmäßig großer Zahl Lehrlinge gehalten werden.

__ Die Bestimmungen über die Führung des Meistertitels, die nur für das Handwerk, also nicht für W follen, verfolgen allein den Zweck, den Inhaber des (wewerbebetriebes na außen hin als gelernten Handwerker und als solchen zu kenn- zeichnen, dem in Beziehung auf seine technishe Befähigung die Be- fugniß, Lehrlinge anzuleiten, beiwohnt.

meister in Fabriken gelten

Hiermit oll den aus Kreisen

ublikums Rechnung getragen werden.

. Untersuchungs-Sachen.

: a ote, Zustellungen u. dergl.

. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. ¿ Berloufes Verpachtungen, Verdiugungen 2c. . Verloosung 2c. von Werthpapieren.

Oeffentlicher Amzeiger.

6. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesellsch. 7. Grwerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften.

8. Niederlassung 2c. vou Rechtsanwälten.

9. Bank-Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs-Sachen.

[29232] Stectbrief.

Gegen den Handelsmann August Berger, zuleßt wohnhaft in Peine, Wohrstraße 10, geb. in Neu- Zeshwiß bei Bunzlau (Landgerichtsbezirk Liegniß), ist die gerichtliche Haft wegen Gewerbesteuercontra- vention beschlossen worden. Seine Festnahme hat niht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den 2c. Berger im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich befindlihen Gegenständen und Geldern an das nächste Amtsgefängniß abzuliefern.

Nähere Beschreibung fehlt.

Achim, den 11. August 1893.

Der Königliche Amtsanwalt.

[29788] Steckbrief.

Gegen die am 2. Februar 1879 in Königsberg i. Pr. geborene Spinnerin Marie Splöf, zuleßt wohnhaft in Hemelingen, is die gerihtlihe Haft beschlossen worden. Ihre Festnahme hat niht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, die 2c. Splöß im Betretungsfalle festzunehmen und in das nächste Amtsgefängniß mit allen bei ihr sich befindlichen Gegenständen und Geldern abzuliefern.

Weiteres ist niht bekannt.

Nchim, den 13. August 1893.

Der Königliche Amtsanwalt. [29942] K. Württemb. Staatsanwaltschaft Navensburg. Vermögens-Beschlagnahnme.

Durch Gerichtsbeshluß vom 12. l. M. ist das im Deutschen Reich befindlihe Vermögen des wegen Majestätsbeleidigung u. a. str. H. steckbrieslih ver- folgten in Zürih wohnhaften vormaligen württem- bergishen Hauptmanns Edmund Miller von Nied- lingen gemäß §§ 332, 333 der St.-P.-O. mit Be- schlag belegt worden.

Navensburg, den 14. August 1893.

Erster Staatëanwalt : Deer, {29943]

In der Strafsache gegen Peter Jung, geboren zu Lindenscheid am 19. November 1871, wegen Ent- ziehung der Wehrpflicht, ist die durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Trier vom 12. März 1892 angeordnete Beschlagnahme des Vermögens des 2c. Jung durch Beschluß der Ferien- kammer hierselbst vom 27. Juli 1893 aufgehoben worden.

Trier, den 31. Juli 1893.

Königliche Staatsanwaltschaft.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl. [30021]

In Sachen der Herzoglichen Kreiskasse zu Braun- s{weig, Klägerin, wider den Maurer Theodor Klußmann in Wahle, Beklagten, wegen rück- ständiger Veränderungssteuer, wird, abern auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen Anbauerwesens No. ass. 75 in Wahle zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 25. Juli 1893 verfügt, auch die Ein- tragung dieses Beschlusses im Grundbuhe am selbigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs- versteigerung auf den 11. November 18983, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Vechelde in der Behrens'shen Gastwirthschaft in Wahle angeseßt, in welchem die E die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Vechelde, den 1. August 1893.

Herzogliches Amtsgericht. Winter. [30020]

In Sachen der Getreidehandlung C. Brackebusch & Co. in Peine, Klägerin, wider den Mühlenbesitzer C. Fuhrberg in Wahle, Beklagten, wegen Forderung, wird, nahdem auf Antrag des Klägers die Beschlag- nahme des dem Beklagten gehörtgen Grundstücks Plan Nr. 63bþ „zwishen den Wegen“ zu annoch 93 a 37 qm, Wahler Feldmark, zum Zwecke der Zwangsversteigerung durh Beschluß vom 29. Juni 1893 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am selbigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 13, November 1893, Morgens A1 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Vechelde in der Behrens'shen Gast- wirth/cchaft in Wahle angeseßt, in welchem die Hypo- bag oläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen aven.

Vechelde, den 1. August 1893.

Herzogliches Amtsgericht. Winter.

[17357] Aufgebot. Das Quittungsbuch I 117 der Achtzig-Thaler- egräbniß-Kassen-Gesellshaft zu Halle a. S. über 80 Thaler in Buchstaben: achtzig Thaler —, ausgefertigt für Herrn Wilhelm BVügler am 28. De- einver 1850, R angebli verloren gegangen und oll auf den Antrag des Hotelbesißers Christian Quit, Halle a. S.,, welchem das erwähnte uittungsbuh zur Sicherheit ür cine Schuld an x. Bügler am 27. Mai 1869 verpfändet worden ist, ad kraftlos erklärt werden. Es wird daher der ipätel Inhaber des Quittungsbuches aufgefordert, pâtestens im Aufgebotstermine am 20. Dezember

18983, Vormittags 10 Uhr, bei dem unter-

zeichneten Gerichte, an Gerichtsstelle, fleine Stein-

straße 7, Zimmer Nr. 31, seine Rechte anzumelden

und das N vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos-

erflärung desfelben erfolgen wird.

Halle a. S., den 3. Juni 1893. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII.

Kleeberg.

[17356] Aufgebot.

Auf den Antrag der Berechtigten werden die nah- bezeichneten, angebli verloren gegangenen, von der Lebens-, Pensions- und Leibrenten - Versicherungs- Gesellschast „Jduna“ zu Halle a. S. ausgestellten Urkunden aufgeboten :

1) Auf Antrag des Tuchbereiters Friedri Wilhelm Baumgart zu Kottbus der Depositalschein Nr. 12559, d. d. Halle a. S., 4. Mai 1892, inhalts dessen der- selbe die über 900 Versiherungssumme lautende Police Nr. 72654, d. d. Halle a. S., 20. März 1866 der Gesellschaft als Unterpfand für ein ihm laut Schuldscheins vom 25. April 1882 gewährtes Dar- lehn von 270 M gegeben hat;

2) auf Antrag des Kaufmanns Albert Nelson und der verehelichten Louise Breitenfeld, geb. Nelson, zu Berlin der Versicherungs\chein Nr. 3486, 4. d. Halle, den 12. November 1856, wonach die Gesellschaft auf das Leben des Gold- und Silberarbeiters Johann Friedrich Albert Nelson, Vaters der Antragsteller, gegen einen jährlihen Beitrag von 3 Thlr. 9 Sgr., 100 Thlr. (300 46) versichert hat, zahlbar nah dem Tode des Versicherten an seine Wittwe, und bei deren bereits erfolgten Ableben an seine Kinder;

3) auf Antrag der verehelihten Cisenbahnbetriebs- Secretär Emma Neumann, geb. Schmidt, zu Kottbus das Duplicat des Versicherungsscheins Nr. 81 523, d. d. Halle, den 5. April 1867, nach welchem die Gesellschaft das Leben der Frau Auguste Wilhelmine Schmidt, geb. Fabian, zu Kottbus, Mutter der Antragstellerin, gegen einen jährlihen Betrag von 9 Thalern 6 Sgr. auf 300 Thaler versichert hat, s nah dem Tode der Versicherten an ihre Kinder;

4) auf Antrag der verwittweten Frau Buchdruker Spannhacke, Emilie Auguste, geb. Cämmerer, zu Bremen der Depositalschein Nr. 15012, d. d. Halle a. S., den 22. Juli 1884, inhalts dessen der Buchdrucker Johann Heinrich Spannhacke den über 1500 46 Versicherungssumme lautenden Versicherungs- hein Nr. 86451, d, d. Halle a. S., -den 9. Oktober 1867, der Gesellschaft als Unterpfand für ein dem- selben laut Schuldsheins vom 17. Juli 1884 ge- währtes Darlehn von 170 Æ gegeben hat.

Die Inhaber der vorstehend beschriebenen Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 20, Dezember 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an Gerichtsstelle, fleine Steinstraße 7, Zimmer Nr. 31, anberaumten Aufgebotstermine ihre Nechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung derselben erfolgen wird.

Halle a. S., den 3. Juni 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII. Kleeberg.

[30023] Aufgebot.

Der Präsident des Königlichen Ober-Landesgerichts zu Breslau hat, nahdem der frühere Häufer-Ad- ministrator Berthold Lauger zu Breslau vom 1. April 1892 ab aus dieser Stellung ausgeschieden und in den Juslizsubalterndienst wieder aufgenommen worden ist, behufs demnächstiger Nückzahlung der von demselben in seiner Eigenschaft als Hauser-Ad- ministrator gestellten und bei dem Cautions-Deposi- torium der Justizhauptkasse zu Breslau verwahrten, in N estehenden Amtscaution von 9000 Æ Nennwerth das Aufgebot aller derjenigen beantragt, welhe Rechte an die vorgedachte Caution zu haben vermeinen.

Wir fordern dieselben auf, bei dem unterzeichneten Gericht in dem auf den 18S. November 1893, Vormittags Uk Uhr, an der Gerichtsstelle hier- selbst, Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 4 im I1. Stock, Zimmer Nr. 89, anberaumten Aufgebotstermine und pätestens vor Erlassung des Aus E ihre

nsprühe anzumelden, widrigenfalls sie nur noch befugt sind, sih an die Perlen des Berthold Langer zu halten und ihrer Ansprüche an die Cautions- Verwahrungsstelle verlustig gehen, indem alsdann die Nücckgabe der als Caution hinterlegten Werthpapiere an den 2c. Langer erfolgen wird.

Breslau, den 9. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

[30022] Vekanntmachung. i Der bei dem hiesigen Amtsgericht als Gerichts- vollzieher angestellt gewesene und seit dem 1. Oktober 1891 ausgeschiedene Gerichtsvollzieher Fedor Sko- brinsky hat für sein bezeihnetes Amtsverhältniß eine Caution von 600 6, in Worten: Sechshundert Mark, in Staatspapieren gestellt, wegen deren auf Antrag des Herrn Präsidenten des Königlichen Ober- Landesgerichts zu Breslau behufs Ermittelung etwaiger Ansprüche Dritter an dieselbe ein Aufge- S eingeleitet werden soll. Demgemäß werden alle dleien gen, welche aus der Amtsführung des genannten früheren Gerichtsvollziehers Ansprüche an diese Amtscaution geltend machen wollen, auf- gefordert, dieselben spätestens in dem am 11, Okto- ber 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgeriht in Falkenberg O.-S. an-

stehenden Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls dieselben mit ihren Ansprüchen an die aufgebotene

A beantion und an die Staatskasse ausgeschlossen werden. Falkenberg O,-S., den 13. August 1893. Königliches Amtsgericht.

[17707] Aufgebot.

Folgende, angeblich verloren gegangene Urkunden sollen aufgeboten werden :

1) auf Antrag des Stellmachers Wilhelm Schulz zu Binow, früher zu Klein-Schönfeld, das Spar- kassenbuh der Sparkasse zu Greifenhagen Nr. 10561 über 1392 4, ursprünglih für Wilhelm Maaß in Klein-Schönfeld ausgestellt und von diesem an den Antragsteller abgetreten, behufs neuer Ausfertigung des Buches,

2) auf Antrag des Schußmannsfohnes Paul Schmidt in Berlin, Briterstr. 41, der von dem Vor- \{hußverein zu Greifenhagen, eingetragenen Genofsen- haft mit unbeshränkter Haftpflicht, Über ein von dem Antragsteller vorgeschossenes, mit 4% jährli verziuslihes Darlehn von 140 # ausgestellte N d. d. Greifenhagen, den 2. OÖftober

Die unbekannten Inhaber der vorbezeichneten Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 10, Januar 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf- gebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Ur- funden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird.

Greifenhagen, den 2. Juni 1893.

Königliches Amtsgericht.

[27093] Aufgebot.

Der Kaufmann M. Leffkowiß in Marggrabowa, vertreten' durh den Nechtsanwalt Tomuschat daselbst, hat das Aufgebot des Sola - Wechsels 4. 4. Marg- grabowa, den 23. April 1890 über 400 Æ, zahlbar am 1. September 1890, ausgestellt von Gottlieb Gollub und Caroline Gollub an die Ordre des Kauf- manns M. Leffkowiß in Marggrabowa beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. März 1894, Mittags 12 Uhx, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 15, anberaumten Aufgebotstermine feine Nechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Marggrabowa, den 25. Juli 1893.

Königliches Amtsgericht.

[29530] Aufgebot.

Der Büdner Johann Köhn zu Stolpe qua Vor- mund der Minorennen Sophie und Marie Willöper zu Stolpe, die Büdnerin und Schmiedewittwe Sophie Schult, geb. Wentel, zu Siggelkow, der Landmann C. Hahn, früher zu Slate, jeßt zu Marnitz, der Arbeitsmann Heinrich Jhde zu Gr. Pankoro, sämmtlich vertreten dur den Rechtsanwalt Dr. jur. Fr. Tiedemann zu Parchim, haben das Aufgebot der nachstehend aufgeführten Hypotheken- scheine und zwar :

1) Der Büdner Johann Köhn zu Stolpe über 1800 6 zu 40/6 Zinsen p. a. vom 30. Januar 1889 eingetragen Fol. 2 des Grund- und Hypothekenbuches der Büdnerei Nr. 9 zu Gr. Pankow für die minorennen Erbpächtertöhter Sophie und Marie Willöper zu Stolpe unter Vormundschaft des ge- nannten Antragstellers.

2) Die Büdnerin und Schmiedewittwe Sophie Schult, geb. Wenzel, zu Siagelkow über 1200 M zu 4 9/0 Sinfen p. a. vom 1. März 1884 eingetragen Fol. 3A2 zu Grund- und L BaS der U Nr. 9 zu Gr. Pankow für die Antrag- ellerin.

3) Der Landmann C. Hahn, früher zu Slate, jeßt zu Marnitz, über 1200 zu 40/6 Zinsen p. a. vom 22. August 1889 eingetragen Fol. 3B3 zu Grund- und Hypothekenbuh der Büdnerei Nr. 9 zu Gr. Pankow für den Antragsteller.

4) Der Arbeitsmann Heinrich Ande tu Gr. Pankow über 150 M zu 4% p. a. vom 3. März 1887 ein- getragen zu Grund und Hypothekenbuch der Büdnerei Nr. 9 zu Gr.-Pankow für den Antragsteller beantragt. Die Inhaber derx Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. Sep- tember 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem Großherzoglihen Amtsgerichte zu Lübz anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunden erfolgen wird.

Parchim, den 8. August 1893. Großherzoglihes Amtsgericht Lübz. F. Grohmann.

[30025] Aufgebot zum Zweck der Todeserklärung.

Auf den Antrag des Kothsfassen Heinrids Eppers in Gevensleben ergeht hiermit an dessen Sohn, den am 20. Mai 1849 zu Gevensleben geborenen, als mh im braunshweigishen Husaren - Regiment

r. 17 seit dem am 19. November 1870 zu Marche- froy f\tattgefundenen Gefechte vershollenen Acker- geilfen einrich Andreas Eppers aus Gevens- eben die öffentlihe Aufforderung, sich spätestens in dem auf den 3, Mai 1894, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte hiermit anberaumten Termine zu stellen, oder bis zu dem gedachten Zeit- unkte Nachricht von sich zu geben, widrigenfalls der- selbe für todt erflärt und sein Vermögen als Erb- haft behandelt werden wird. Zugleich werden alle Diejenigen, welhe Nachricht

über den Verbleib des Vermißten zu geben im

Stande sind, aufgefordert, solche dem unterzeichneten Gerichte mittheilen zu wollen. Schöningen, den 8. August 1893. Herzogliches Amtsgericht.

[30024]

Da Erben des zu Hummersen verstorbenen Aer- knehts Friedrih Helweg bislang si nicht gefunden haben, werden etwaige Erbberehtigte aufgefordert, sich in dem auf Sonnabend, 28, Oktober 1893, Vormittags 10 Uhr, auf der Amts\stube zu Schwalenberg angeseßten Termin so gewiß zu melden und ihr Erbreht nachzuweisen, als fonst der Nachlaß des 2c. Helweg dem Interimswirth Poll- mann auf Nr. 9 zu Hummersen ausgeantwortet werden soll, die sich legitimirenden Erben aber alle bislang über den Nachlaß getroffenen Verfügungen anzuerkennen \{uldig sind und weder Rechnungs- ablage, noch Ersaß der erhobenen Nußungen fordern können, sondern thre Ansprüche auf das zu be- schränken haben, was von der Erbschaft noch vor- handen ist.

Blomberg, den 9. August 1893.

Fürstliches Amtsgericht. T. Zimmermann.

[30030] Bekanutmachung.

Durch Aus\ch{lußurtheil des hiesigen Königlichen Amtsgerichts vom 4. August 1893 is der Schuh- macher Johann Chojnowsfki, früher zu Gorzno, für todt erflärt.

Strasburg, den 12. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

[30029] Bekanntmachung.

Durch Auss{lußurtheil des hiesigen Königlichen Amtsgerihts vom 4. August 1893 sind die un- bekannten Erben des Käthners Jakob Matthis, früher in Gorzno, welher durch Urtheil desselben Gerichts vom 20.- Februar 1892 für todt erklärt worden, mit ihren Ansprüchen auf den Nachlaß aus- geschlossen.

Strasburg Wpr., den 12. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

[29858] _Vekanutmachung.

Durch Aus\{lußurtheil vom 3. August 1893 ist das Sparkassenbuch der \tädtishen Sparkasse zu Königsberg 1. Nr. 31524, ausgefertigt für das Dienstmädchen Mathilde Barkmann aus Mühlen- hof, für kraftlos erflärt.

Königsberg, den 7. August 1893.

Königliches Amtsgericht. VIII.

[29859] Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil vom 3. August 1893 ist das Sparkassenbuch der städtishen Sparkasse zu Königsberg I. Nr. 20197, ausgefertigt für den Maler Friedrih Becker hier, für kraftlos erklärt.

Königsberg, den 7. August 1893.

Königliches Amtsgericht. VIILI.

[29853] Bekauntmachung.

Unter dem heutigen Tage is von dem hiesigen erst lihen Amtsgericht folgendes Ausschlußurtheil erlassen : j

Der Hypothekenbrief, welher über das für die Wittwe von Cochenheim bez. den Musiklehrer Conrad Kesting zu Münster im Grundbuhe von Anholt Band 7 Blatt 157 eingetragene Darlehnskapital von dreitausend Mark auf Grund der gerichtlihen Ver- handlung vom 2. September 1847 gebildet ist, wird für kraftlos erklärt. F. 2 93.

Bocholt, den 9. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

Im Namen des Königs! Verkündet am 8. August 1893.

ischer, Gerichts{ chreiber.

Auf den Antrag des Anbauers und Schmiede- meisters, Gastwirths Sroes Ht in Gr. Oesingen vertreten dur Kanzlei-Rath Schröder in Hankens- büttel erkennt das Königlihe Amtsgericht zu Niete ñen durch den Amtsrichter Töpel 2c. 2. für

echt:

Die Urkunde über die auf den Grundstücken des Anbauers und Schmiedemeisters, Gastwirths Georg Schmidt in Gr. Roe Anbauerstelle Nr. 25 da- elbst, im Grundbuche von Gr. Oesingen Band I.

latt 23, Abtheilung 111. Nr. 5 zu Gunsten des - weiland Vollhöfners Johann Christoph Dralle zu Alt-Jsenhagen aus dem Vergleiche vom 25. Februar 1879 engerragent, mit 6/0 verzinslihe Hypothek von 380 Thalern wird für kraftlos erklärt. Die Kosten trägt der Aae

pel.

[29855]

Dur Durch Aus\{lußurtheil vom heutigen Tage ist d Grunds\ E fun die im Grundbuche Da d

bah Art. 46 Abth. T11. Nr. 11 am 12. Juni 1878 ige Grundschuld von 756 A 1 H für Juda Heilmann in Lieblos für kraftlos erklärt. Meerholz, den 10. bag u 1893.

Königliches Amtsgericht.

[30028] Jm Namen des Königs! Verkündet am 11. Au 1893, Referendar Weingarten, als ts\chreiber. Auf Antrag des Colon Friedrich : Nr. 22 Eininghausen, y en dur den anwalt Filbry zu Lübbecke, erkennt Amtsgericht zu Lübbecke für Recht : ekenurkunde über die in

Die Hypot : unter Bo 5 im Grundbuch von Ei s