1893 / 200 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Aug 1893 18:00:01 GMT) scan diff

F die Cholera festgestellt, fo find:

1) die Cholerakranken von anderen, als den zu ihrer Behand- lung und Pflége bestimmten Personen abzusondern. Kranke, deren ungünstige häusliche Verhältnisse eine sach-

mässe Pflege und Absonderung nicht gestatten, find falls

er beamtete Arzt es für unerlässlich und ohne ihre Schüä- digung für zulässig erklärt in ein KRranfenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum zu überführen.

Verdächtig Erkrankte sind bis zur Beseitigung des Ver- dachtes wie Cholerakranke zu behandeln.

Unter Umständen kann es \ich empfehlen, die Kranken in der Wohnung zu belassen und die Gesunden aus derselben fortzuschaffen. Eine derartige Evacuation kann nothwendig werden betreffs der- jenigen e welche früher von der Cholera gelitten haben und p R anitäre Zustände (Ueberfüllung, Unreinlichkeit und der- gleichen) aufweisen. Pr Unterbringung der Evacuirten eignen si am besten Gebäude auf frei und höher gelegenen Orten und nament- lih an solchen Stellen, welhe in früheren Epidemien von der Seuche verschont geblieben find. ; E

2) Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte eingehende und umsihtige Nachfor 1 chungen anzustellen, wo und wie ih die Kranken inficirt haben, um gegen diesen Punkt die Maßregeln in erster Linie zu richten. :

3) Die Gesundheitscommissionen haben si beständig dur fort- lepte Besuche in den einzelnen Häusern der Ortschaft über den Gesundheitszustand der ewohner in Kenntniß zu erhalten, den sanitären Zuständen derselben (Reinlichkeit des Hauses im allgemeinen, Me ung der Page älle und Shmußwässer, Abtritte u. \. w.) ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und auf die Abstellung von Mißständen hinzuwirken, namentlich au die Schliessung gefährlih ersheinender Brunnen zu veranlassen.

4) In Häusern, wo Cholerafälle vorkommen, hat die Commission die erforderlihen Massnahmen wegen Desinfection der Abgänge sowie der Umgebung des Kranken oder Gestorbenen in die Wege zu leiten und die Ausführung zu überwahen. Ganz beson- dere Aufmerksamkeit ist der Desinfection der Betten und der Leib- wäsche des Kranken oder Gestorbenen zu widmen. Um der Verheim- lihung inficirter Gegenstände vorzubeugen, ist es nöthig, daß eine Entschädigung für vernihtete Gegenstände gewährt werde. ,

5) Alle nin, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit Cholerakranken, deren Effecten oder Entleerungen in Be- rührung kommen (Krankenwärter, Desinfectoren, iten (en u. \. w.), sind auf die Befolgung der Desinfectionsvorschristen (An- lage VI) besonders hinzuweisen.

6) Der Bedarf an Unterkunftsräüumen, Pflege- personal, ârztlicher Hilfe, Arznei-, Desinfections- und Transportmitt'eln ift bei Zeiten sicher zu stellen. Des- gleichen ist ein Raum zur Unterbringung von Leichen bereit zu halten.

Anlage I.

Liste der Cholerafälle.

O D

4. 9.

do P

r gen fondereauch,

ob, wann und woher zugereist.)

Geschlecht

Beschäfti- gung

g(Straße, Tag der

ausnummer Stelle der

Stand od _Gewerbe Erkrankung Tag des Todes o Bemerkun

(insbe

e m _ eds eo =

Des Erk männ- | weib-

lich | li

Stockwerk) Familien-Name o

H

Wohnun

| | |

| Zu Anlage T.

Zählkarte. Ort der Erkrankung Wohnung, Straße, Hausnummer, Stockwerk

Des Erkrankten

gane /

SUGE männlich, weiblich (Zutreffendes is zu unterstreichen) . er

Stand oder Gewerbe

Stelle der Beschäftigung

Anlage I1. Wöchentlich dem Kaiserlihen Gesundheitsamt einzusenden. NaMweisuUng über die in der Zeit vom D vorgekommenen Cholerafälle. Choleraverdächtige Fälle sind nicht aufzunehmen.

Bemer- kungen, insbesondere Tag des Aus- bruchs im Berichts- orte; Angabe des Orts, woher die in Spalte 4 auf- geführten Personen zugezogen B M

Ein Davon inner-

Namen G halb der

der Ortschaft wohner- Neu letztenöTage i zahl er- | vor der Er-

(mit Angabe eie

des Verwal- (leßte ran frankfung oder

; , | find | bereits krank tungsbezirfs) A von auswärts

zugegangen

| þ, 6.

Anlage Ill. d\â

Grun pe : für die Einrichtung des S a Ee enos in Cholera- zeiten,

1) Von den Gesundheitsbehörden wird den Eisenbahn-Directionen mitgetheilt, welhe Stationen mit den erforderlihen Krankentransport- mitteln versehen sind und eine Es Krankenunterkunft bieten. Auf allen diesen Stationen, welche m folgenden als Kran ken- E Tal tonen bezeichnet sind, ist von der Eisenbahn- verwaltung vorsorglih auf die Berei stellung der erforderlichen Näum- lihkeiten zur vorläufigen Unterbringung von auf der Eisenbahn Er- kfrankten bis zu ihrer Aufnahme in eîne Krankenanstalt Bedacht zu nehmen. Wenn ein besonderes Gelaß niht verfügbar gemaht werden kann, lo genügt es, einen Raum auszuwählen, welher im Bedürfniß- falle fofort ehufs Aufnahme von Kranken geräumt werden kann. Im Nothfall ist der Kranke bis zur Abholung in dem auszurangirenden

auf ein Neben eleise zu stellenden Wagen, in welchem er befördert worden ift, zu belassen. .

Bei Annäherung der Cholera an die Grenze werden auf den von den Landes-Centralbehörden zu bezeihnenden Zollrevisions- stationen des Grenzgebiets, wo ein erheblicher Zutritt von Reisenden aus dem von der Cholera ergriffenen Lande stattfindet, Aerzte bei der Ankunft der Züge ständig anwesend sein, um an der Cholera Erkrankten oder der Erkranfung Verdächtigen ihre Hilfe angedeihen zu lassen. Eine Untersuhung aller Reisenden ist nit die Aufgabe der Aerzte; diese werden jed bei der Zoll- abfertigung anwesend sein und eintretendenfalls über die Nothwendig- keit der G A von s{chmutiger Wäsche, getragenen Kleidungs- stücken und sonstigen etwa mit SEN Es beschmugßten Gepäkgegenständen Entscheidung treffen (vergl. Nr. 13).

3) Sm Innern des Landes findet beim Auftreten der Cholera eine regelmäßige Untersuchung der Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Personal die Stationen bekannt gegeben, auf welchen Aerzte sofort erreihbar und zur Verfügung sind. Die Bezeichnung

dieser Stationen erfolgt durch die Landes-Centralbehörde unter"

Tite 8 der Verbreitung der Epidemie und der Verkehrs- verhältnisse. ;

4) Auf den zu 2 und 3 bezeichneten Stationen Lu zur Vor- nahme der Untersuhung Erkrankter die erforderlihen Räume, welche thunlich#t mit einem Closet versehen sein oder unmittelbar zusammen- hängen müssen, von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr zur Ver- fügung stehen, herzugeben. ,

5) Ein Verzeichniß sämmtlicher unter 1—3 bezeihneten Stationen, aus welchem au ersichtlich ist, wo Aerzte sofort erreihbar und zur Verfügung sind, ist, nach der geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Buges, welcher zur Parsbnbefärbennia dient, zu übergeben. 4

6) Die Schaffner haben dem Zugführer von jeder während der Fahrt vorkommenden auffälligen Erkrankung insbesondere von \chwerem Brechdurchfall \fofort Meldung zu machen. 4 |

Die Sorge um den Erkrankten hat sih zunächst auf eine möglichst bequeme Lagerung desselben zu erstrecken und ist Sache desjenigen Schaffners, dessen Aufsicht der betreffende Wagen untersteht.

Der Erkrankte is der nächsten im Verzeichniß aufgeführten Uebergabestation zu übergeben, wenn er dies wünscht oder wenn sein Zustand eine Weiterbeförderung unthunlich macht. Berührt der Zug vor der Ankunft auf der nächsten Uebergabestation eine Zwischenstation, fo hat D e sofort beim Eintreffen dem diensthabenden Stations- beamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der Krankenübergabe- station ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit möglichst die unmittelbäre Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die Krankenhausverwaltung, die Polizei- oder die Ge- sundheitsbehörde veranlaßt werden kann. j A

Verlangt der Erkrankte seine Reise fortzuseßen, so is die ârzt- liche Entscheidung darüber, ob der Reisende weiter befördert werden darf, auf der nächsten Station, auf welcher ein Arzt anwesend ist, einzuholen. :

Mill der Erkrankte den Zug auf einer Unterwegsstation vor der nächsten Uebergabestation (Nr. 1) verlassen, so ift er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber den diensthabenden Beamten der Station, auf welher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis zum Ein- treffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhof, wo er möglichst zu isoliren sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und R Absteige- quartier feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände mittheilen kam. i

7) Sobald eine Cholera-Erkrankung eintritt, sind sämmtliche Mit- reisende, ausgenommen Angehörige des Erkrankten, welche zu seiner Unterstüßung bei ihm bleiben wollen, aus dem Wagenabtheil, in welchem \ih der Erkrankte befindet und, wenn mehrere Ee einen gemeinschaftlichen Abort haben, aus diesen sämmtlihen Ab- theilen zu entfernen und in einem anderen Abtheil und zwar abgesondert von den übrigen Reisenden unterzubringen. Bei der Ankunft auf der Krankenübergabestation find diejenigen Personen welche sih mit dem Kranken in demselben Wagenabtheil befunden haben, sofort dem etwa anwesenden Arzte zu bezeichnen, damit dieser demselben die nöthigen Weisungen ertheilen kann.

Im übrigen muß das Clfeababnpersonal beim Vorkommen ver- dächtiger Erkrankungen mit der größten Vorsiht und Ruhe vorgehen, damit alles vermieden wird, was zu unnöthigen Besorgnissen unter den Reisenden oder beim fonstigen Publikum Anlaß geben könnte.

8) Der Wagen, in welchem si ein Cholerakranker befunden hat, ist sofort außer Dienst zu Pen und der nächsten ga Station zur Desinfection zu übergeben. Die näheren Vorschriften über diese Desinfection, sowie über die sonstige Behandlung der Eisenbahn- personen- und Schlafwagen bei Choleragefahr enthält die diesen Bande unter „Nr. I.“ beigefügte Anweisung.

9) Mit dem Inhalte der in Anlage VI beigefügten Anweisung zur Ausführung der Desinfection bei Cholera find sämmtliche Eisen- bahnbeamte genau bekannt zu machen. |

Die Zugbeamten haben, wenn sie mit Ausleerungen Erkrankter in Berührung gekommen sind, sih sorgfältig zu reinigen und etwa be- \chmutte Kleidungsstücke desinfiziren zu lassen (Vergl. Anlage V1); die in gleiche Lage gekommenen Reisenden sind auf die Nothwendigkeit derselben a men aufmerksam zu machen.

Alle Personen, welche mit Cholerakranken in Berührung kommen, müssen bis nah stattgehabter gründlicher Reinigung ihrer ile unbedingt vermeiden, die leßteren mit ihrem Gesicht in Berührung zu bringen, da durch directe Zuführung des Krankheits\toffes dur den Mund in den Körper eine Ansteckung erfolgen kann. Es ist deshalb au streng zu vermeiden, während oder nah dem Umgange mit Kranken vor ae sorgfältiger Reinigung der Hände zu rauchen oder Speisen und Getränke zu sih zu nehmen.

10) Eine besondere Sorgfalt i der Erhaltung peinlicher Sauberkeit in allen Bedürfnißanstalten, Abtritten und Pissoirs auf den Stationen zuzuwenden; die Sißbretter der Aborte sind durch Abwaschung mit einer Lösung von Kaliseife (siehe Anlage VI. unter 1,3) mindestens einmal täglih zu reinigen. Eine Des- infection der Aborte, welhe alsdann mit Kalkmilch (siehe An- lage VI. unter 1I, 8) und unter wiederholtem Uebergießen der Fuß- boden mit Kalkmilh, soweit s diese Behandlung vertragen, zu be- wirken ist, erfolgt lediglich auf den Stationen der Orte, an welchen die Cholera ausgebrochen is und auf solhen Stationen, wo dies aus- drücklich angeordnet werden sollte. Die zur d üblen Geruchs für die warme Jahreszeit allgemein getroffenen Bestimmungen werden jedoch hierdurch Et berührt.

11) Der Boden zwischen den Geleisen ist, sofern er auf den Stationen infolge Benußung der in den Zügen befindlihen Be- dürfnißanstalten verunreinigt is, durch wiederholtes Uebergießen mit Kalkmilch O desinfiziren. ;

12) Eine eschränkung des Eisenbahngepäck- und Güterverkehrs findet abgesehen von dem bezüglich einzelner Gegen- stände ergangenen Ausfuhr- und Einfuhrverbote, nit statt.

13) Eine Desinfection von Reisegepäck und Gütern findet V nur in folgenden Fällen statt:

a. Auf den zu 2 bezeichneten Zollrevisions-Stationen As auf Anordnung der ständig anwesenden Aerzte die Desinfection von \{muytiger Wäsche, alten und getragenen Kleidungsstücken und fonstigen Gegenständen, welhe zum Gep ä R Ee gehören, sofern dieselben nah T An Ermessen als mit Cholera-Entleerungen be- s{chmuyt di erahten sind. / L

b; Vie eon von Expreß-, Eil- und Frachtgütern erfolgt’ nur bei solchen Gegenständen, welhe nah Ansicht der Orts- T “cis als mit Cholera-Entleerungen beschmußt zu er- achten sind.

Briefe und Correspondenzen, Drucksachen, Bücher, Zeitungen, Ge- \chäftspapiere u. f. w. unterliegen keiner Desinfection.

Die Einrichtung und Ausführung der Desinfection wird von den Gesundheitsbehörden veranlaßt, welchen von dem Mentabnp erl ena O cli zu leisten ist.

14) Sämmtliche Beamte der Eisenbahnverwaltung haben den

Anforderungen der Polizeibehörden und der beaufsichti enden Aerzte, soweit es in ihren Kräften steht und nach den dienstlichen Verhält- nissen ausführbar ift, unbedingte Folge zu leisten und auch ohne be- sondere Aufforderung denselben alle erforderlihen Mittheilungen zu machen. Von allen Dienstanweisungen und Maßnahmen gegen die Choleragefahr und von allen getroffenen Anordnungen und Ein- rihtungen ist stets sofort den dabei in Frage kommenden Gésundheits- behörden Mittheilung zu machen.

15) Ein Auszug dieser Anweisung, welcher die Verhaltungs- maßregeln für das erien bei holeraverdächtigen Ér. krankungen auf der E ahrt enthält, is unter Nr. If diesen Grundsägen beigefügt. Von diesen Verhaltungsmaßregeln ist jedem Fahrbeamten eines jeden zur Personenbeförderung dienenden Zuges ein Abdruck zuzustellen.

16) Von jedem durch den Arzt als Cholera erkannten Er- frankungsfall ist seitens des betreffenden Stationsvorstehers sofort dem vorgeseßten Betriebsamt und der Orts-Polizeibehörde \hriftlihe Anzeige zu erstatten, welche, soweit sie zu erlangen sind, folgende Angaben enthalten soll:

a. Ort und Tag der Erkrankung.

b. Name, Geschlecht, Alter, Stand oder Gewerbe des Erkrankten.

c. Woher der Kranke zugereist ist.

d. Wo der Kranke untergebracht ift.

Nr: l

Anweisung über die Behandlung der T 1 a und Schlafwagen bei Choleragefahr. l. Behandlung der gewöhnlichen Personenwagen.

1) Während der Dauer einer Cholera-Epidemie im Inlande oder in einem O Gebiete ist für eine besonders sorgfältige Rei- nigung und Lüfstung der Personenwagen Sorge zu tragen.

Die in den Zügen befindlihen Bedürfnißanstalten find regelmäßi zu desinficiren und zu dem Zweck die Trichter und Abfallrohre 8 Reinigung mit Kalkmilch zu bestreichen, die Sißbretter mit Kaliseifen- lôfung zu reinigen (vergl. Nr. 4 und Anlage VT unter II 8).

2) Ein Personenwagen, in welhem ein Cholerakranker sich be- funden hat, ift sofort als zu stellen und der nächsten ge- eigneten Station zur Desinsection zu überweisen, welhe in nachstehend angegebener Weise zu bewirken ift.

Bei Personenwagen 1. und 2. Klasse sind die etwa durch Ent- leerung des Kranken beschmußten Stellen, auch der Polsterungen, mit Lappen, die mit Kaliseifenlösung (vergl. Nr. 4) befeuchtet sind, sorgfältig und wiederholt abzureiben; demnächst ist der inficirte Wagen durchweg einer gründlichen h at zu unterwerfen und sodann in einem warmen, luftigen und trockenen Naum mindestens sech8 Tage lang aufzustellen. | /

Bei Personenwagen 3. und 4. Klasse sind die inneren und äußeren Seitenwände des Wagens, Fußböden, Sige, Trittbretter mit Kali- seifenlösung abzuwaschen, insbesondere die etwa durch Ausleerung der Kranken beshmußten Stellen sorgfältig und wiederholt abzureiben, demnächst ist der inficirte Wagen mindestens 24 Stunden lang un- benußt an einem warmen, luftigen und trockenen Raum aufzustellen.

Die bei der Reinigung beschmußter Stellen verwendeten Lappen find zu verbrennen.

3) Bei Massentransporten von Personen der 3. und 4. Wagen- flasse, welhe aus einer von der Cholera ergriffenen Gegend her- kommen, muß, auch wenn während der Fahrt ein Erkrankungsfall sih nicht ereignet hat, besondere Sorgfalt auf die Reinhaltung der Wagen verwendet werden. Wenn irgend thunlich, sind dieselben nah jedesmaliger Beendigung eines solchen Transports ebenfo zu behandeln, wie bezüglih der Personenwagen 3. und 4. Klasse in Nr. 2 bestimmt ist. Doch können die Wagen, nahdem sie trocken geworden sind, \ofort wieder benußt werden. / ¡

4) Zur Herstellung von Kalkmilh wird 1 1 zerkleinerter, reiner gebrannter Kalk, sogenännter Fettkalk mit 41 Wasser, gemischt und zwar in folgender Weise: : : ;

Es wird von dem Wasser etwa § 1 in das zum Mischen bestimmte Gefäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt. L

Dieselbe is, wenn sie niht bald Verwendung findet, in einem e dba Gefäß aufzubewahren und vor dem Gebrauch um- zuschütteln.

Zur Herstellung von Kaliseifenlösung werden drei Theile Seife (e . Schmierseife oder grüne oder shwarze Seife) in 100 Theilen

eißem Wasser gelöst (z. B. | kg Seife in 17 1 Wasser). II. Behandlung der Schlafwagen und der in denselben befindlihen Ausrüstungsgegenstände. :

1) Werden von dem Laufe der Schlafwagen Gegenden berührt, in welchen Cholerafälle vorgekommen sind, so muß nach Beendigun der Fahrt die gebrauhte Wäsche desinficirt werden. Zu diesem Zwe( ist dieselbe mindestens 24 Stunden lang in einer Löfung von Kaliseife (vergl. T Nr. 4) zu geen demnächst mit Wasser zu spülen und zu reinigen. Zur Wäsche sind zu renen die Laken, die Bezüge der Bettkissen und der Decken, sowie die Handtücher.

2) Die Closets sind wie unter 1 Nr. 1 bestimmt, zu behandeln,

3) Ist ein Schlafwagen von einem Cholerakranken oder der Cholera verdähtigen Reisenden benußt werden, fo ist außerdem die Desinfection des Wagens selbst erforderlih. Leßtere hat in der unter T Nr. 2 E Weise zu erfolgen, jedo sind die von dem Kranken benußten Bettkissen, Decken und beweglichen Matraten, nachdem sie zunähst mit Kaliseifenlösung stark angefeuchtet sind, in Dampfapparaten zu desinficiren. Am besten sind solche Apparate, in welhen der Dampf unter Ueberdruck (nicht unter "/1 Atmosphäre) zur Verwendung kommt. i |

4) s den Fall, daß es sih als nothwendi erweisen sollte, fen Schlafwagenlauf gänzlih einzustellen, bleibt Bestimmung vor-

ehalten.

IIT. Allgemeine Bestimmungen.

1) Die vorstehenden Bestimm-»ngen finden finngemäße Anwendung bei Erkrankungen von Zug- und Poftbéamten in den von ihnen benußten Gepäck- und Postwagen. / S

2) Die mit der Desinfection beauftragten Arbeiter haben De wenn sie mit inficirten Dingen in Berührung gekommen sind, sich gründlich zu reinigen und etwa beshmußte Kleidungsstücke desinficirew zu lassen (vergl. Anlage VI).

Nr. Il. Verhaltungsmaßregeln A für das Eisenbahnpersonal bei choleraverdächtigen Erkrankungen auf der Eisenbahnfahrt.

1) Von jeder auffälligen Erkrankung, welhe während der Eisenbahnfahrt vorkomint, insbesondere von \chwerem Brechdurchfall, hat der Schaffner dem Zugführer sofort Mee zu m. 4A 2) Die Sorge um den Erkrankten hat 2 zunächst auf eine mögli bequeme Lagerung desselben zu erstrecken und ist Sache Ie jenigen Schaffners, dessen Aufsicht der betreffende Wagen untersteht- 3) Ein Verzeichniß sämmtlicher Stationen, welche mit den 4 [AeEnn Krankentransportmitteln ausgerüstet di und eine g s eignete Krankenunterkunft bieten (Krankenübergabe tationen), wr der geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Plus eines Zuges, welcher zur Personenbeförderung dient, übergeben. V di dem Verzeichniß is auch ersichtlich, auf welhen Stationen |änd!g Aerzte sofort erreichbar und zur Verfügung R311 zhrten Der Erkrankte is der nächsten im Verzeichniß aufgefü 4 Yelerga enan u übergeben, wenn er dies wünscht, oder wenn 1s Zustand eine Weiterbeförderung unthunlich macht. Berührt p H vor der Ankunft auf der nächsten Uebergabe ation eine w L station, so hat der gugführer sofort beim Eintreffen dem diensthaben Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat altdann Pas Hl unmer Vial fes Gri , damit möglî e unmittelbar ; M bon d die Krankenhausverwaltung, die Polizei

aus dem Zuge selbst dur oder die Gehe dheitbebbrde veranlaßt werden kann.

Verlangt der Erkrankke seine Reise fortzuseßen, so ist die ärztliche Entscheidung darüber, ob der Reisende weiter Vbesörbert werk i auf der nähsten Station, auf welcher ein Arzt anwesend ist, ein- zuholen. Will der Erkrankte den Zug auf einer Unterwegsstation vor der nächsten Uebergabestation verlassen, soit er hieran nicht zu hindern, der Zug- führer hat aber dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug verläßt, Meldung zu machen, damit der Be- amte, falls der Erfrankte nit bis zum Eintreffen ärztlicher ‘Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er O zu isoliren sein würde, bleiben will, feinen Namen, Wohnort und fein Absteigequartier feststellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren Umstände mittheilen kann.

4) Sobald eine Choleraerkrankung eintritt, sind sämmtliche Mit- reisende, ausgenommen Angehörige des Erkrankten, welche zu seiner Unterstüßung bei ihm bleiben wollen, aus dem Wagenabtheil, in welchem sih der Erkrankte befindet und, wenn mehrere Wagenabtheile einen gemeinschaftlihen Abort haben, aus diesen sämmtlichen Abtheilen zu entfernen und in einem anderen Abtheil und zwar ab- gesondert von den übrigen Reisenden unterzubringen.

5) Die Zugbeamten haben, wenn sie mit Ausleerungen Erkrankter in Berührung gekommen sind, sich sorgfältig zu reinigen und etwa beschmußte Kleidungsstücke desinficiren zu lassen; die in gleiche Lage gekommenen Reisenden sind auf die Nothwendigkeit derseben Maßnahmen aufmerksam zu machen.

Anlage IV. Grundbe gesundheitlihe Ueberwachung des Binnen- chiffahrts- und Flößereiverkehrs.

_1) Zur Verhütung der Choleraverbreitung durch den Binnen- shiffahrts- und Flößereiverkehr werden (falls niht für einzelne Stromstrecken Einschränkungen sich empfehlen) alle s\trom- auf- oder stromabwärts fahrenden oder auf dem Strom liegenden Fahrzeuge (Schiffe jeder Art und Größe und Flöße) womöglich täglich nah Maßgabe der nachstehenden Vorschriften ärztlih untersuht. Die ärztliche Untersuchung erfolgt in L a rigg Mig p be entweder auf dem Strceme während der Fahrt, oder an bestimmten Ueberwachungsstellen. Um dem Ueberwachungs- dienste innerhalb eines in Betracht kommenden Stromgebiets die erforderlihe Einheitlichkeit zu sichern, ist es zweckmäßig, die Leitung des gesammten Dienstes einem hierfür besonders zu êrnennenden Com- missar zu übertragen.

__ Inwieweit Dienstfahrzeuge der Ueberwachung unterliegen follen, rihtet fich nach den besonderen Vereinbarungen zwischen dem Com- missar und den betheiligten Verwaltungen.

2) Es empfiehlt si, jedem Ueberwachungsbezirk mindestens zwei Aerzte zuzutheilen. Dem einen Arzt wird die Leitung des gesammten Ueberwachungsdienstes innerhalb des Bezirks, einem anderen die Stell- vertretung des Leiters, im Fall derselbe amtlich in Anspruch ge- nommen oder sonst behindert ist, übertragen.

Dem leitenden Arzt wird seitens der zuständigen Verwaltungs- behörde das nöthige Personal an Executivbeamten, Bootsleuten, Krankenwärtern und Mannschaften zum Kranken- und Leichentransport und zur Durchführung der Desinfection überwiesen, soweit es nicht für t erachtet wird, die Annahme desselben den leitenden Aerzten selbst zu übertragen.

Innerhalb eines Bezirks können nah Bedarf Nebenüberwahungs- stellen eingerichtet werden, welche in der Regel nur mit einem Arzt zu beseßen sind.

_3) Für den Dienst auf dem Strom wird für jeden Ueberwahungs8- bezirk mindestens ein Dampfer bereit gestellt.

__ Die Dampfer sind mit den nöthigen Arznei- und Desinfections- mitteln, einer Trage und mit einem so ausreihendem Vorrath an unverdächtigem Trinkwasser dauernd ausgerüstet zu halten, daß von leßterem erforderlihenfalls ein Theil an die passirenden Fahrzeuge R werden kann.

Neben den Dampfern sind für jeden Ueberwachungsbezirk die nöthigen Boote zur Verfügung zu stellen.

__ Sämmtliche Dienstfahrzeuge der Ueberwachungsbezirke führen eine weiße Flagge.

Es empfiehlt sich, die etwaigen Telephonanlagen der Strombau- und anderer Special-Verwaltungen für den Ueberwachungsdienst zur O zu stellen.

_4) Jede Ueberwachungsstelle is durch eine weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Ueberwachungsstelle Halt“! und durch eine große weiße Flagge kenntlich zu machen.

n jedem Ueberwachungsbezirk, und zwar in möglichster Nähe der Veberwachungsstellen sind, falls nicht bereits vorhanden, Einrichtungen ¿zu treffen, welche gesondert

a. die Unterbringung und Behandlung von Kranken,

b, die Unterbringung und Beobachtung von Verdächtigen ermöglichen. O

Auch sind die erforderlichen Desinfectionsmittel in genügender Menge zu beschaffen und bereit zu halten.

n den Dea Quo gat en und anderen geeigneten Orten der Veberwachungsbezirke, insbesondere den Oen nlegestellen, ift dafür Sorge zu tragen, daß die Fahrzeuge unverdächtiges Trinkwasser einnehmen können. Die Stellen, an denen das Wasser zu entnehmen is, sind durch Tafeln 2x. fkennt- lich zu machen, auf denen in weithin lesbarer Schrift der Ver- merk: „Wasser für Schiffer“ anzubringen sein wird. Die mit dem Untersuchungsdienst betrauten Beamten haben darauf zu achten, daß jedes Fahrzeug brauchbares Trinkwasser an Bord hat. Bei jeder Schiffsrevision ist die Bemannung eindringlich vor der Gefahr des Trinkens und sonstiger Benußung des Fluß- und Kanalwassers zu warnen. Auch ift dahin zu wirken, daß jeder Schiffsführer {ih im Eri der Druschrift: „Wie {ügt sih der Schiffer vor der Cho era? zusammengestellt im Kaiserlichen Gesundheitsamt“, befindet.

Es ist Vorsorge zu treffen, daß im E die Benußung von Begräbnißpläßen für Beerdigung von Choleraleichen nicht auf Schwierigkeiten stößt.

Die Vorstände der Ueberwachungsbezirke haben bei jeder Ge- legenheit darauf zu achten und dahin zu wirken, daß nihts, was zur Verbreitung der Cholera geeignet i}, insbesondere niht undesinfizirte Stuhlentleerungen in das Wasser gelangen. Es ist darauf hinzuwirken daß besondere Gefäße zur Aufnahme von Stuhlentleerungen auf jedem

ahrzeuge vorhanden sind. |

Die in dem Stromgebiet verkehrenden Fahrzeuge sind, un- beshadet der Er die regelmäßig verkehrenden Personendampfer etwa anzuordnenden Ausnahmen, zu verpflichten, an 2E Ueberwachungs- stelle ohne A erung anzuhalten und das Untersuchungspersonal an Bord zu nehmen. :

Dieselbe Verpflichtung ist den auf dem Strom befindlichen Fahr- Flag in dem Falle ral r wenn sie von dem dur die weiße

t Ie

lagge kenntlichen Untersuchungsfahrzeuge durh ein Zeichen (Anrufen, ampfpfeife, Glockensignal oder Heben und Senken der Flagge) dazu aufgefordert werden. i __ Jedes auf dem Strom verkehrende Fahrzeug hat eine gelbe und eine shwarze Flagge bei si zu Les Die gelbe Flagge ist bei dem orhandenseia einerounter den Erscheinungen der Cholera erkrankten erson, die s{warze Flagge bei dem Vorhandensein einer Leiche auf- jupehen, Fahrzeuge, auf denen sich eine\ Aae erson oder eine Leiche befindet, aben bei Annäherung eines Untersuhungsfahrzeuges ohne Auf- orderung zu halten. 7 In weldjem Umfange der Schiffahrtsverkehr während der Nacht- stunden zu beschränken ist, wird mit Rücksicht u die dabei in “tona fommenden Umstände (örtliche Verhältnisse, Jahreszeit) fest- ein, 6) Die in Nr. 1 vorgesehene Untersuchung is so zu handhaben, h den Fahrzeugen ein Bet a ufenthalt bereitet und ee L 8 als möglih gebemmt wird. Sie wird folgender- usge : das Der Arzt begiebt sich in Begleitung eines O auf 2 Fahrzeug und unterzieht alle auf demselben befindlihen Personen ner Untersuhung auf Cholera-Erkrankung , der begleitende Polizei-

beamte durhsu@dt dasselbe nach etwa Werden sonen, welche nungen der Cholera erkrankt sind , vorgefunden , so sind dieselben sofort vom

ahrzeug zu entfernen, ebenso grundsäßlich die übrigen Insassen.

ieselben find in den in Nr. 4 bezeihneten Näumen unterzubringen. Sofern zur Absonderung der anscheinend Gesunden ausreichende Unter- kunftsräume nit vorhanden find, können solche Personen vorläufig auf dem Aae belassen werden.

D eobahtung der anscheinend Gesunden hat fünf Tage zu dauern. Ereignete sih die Erkrankung auf einem dem regelmäßigen Personenverkehr dienenden Dampfer, so werden nah Lage des Falls weniger sörende Anordnungen zu treffen fein.

Zum Transport der Kranken sind die Untersuhungs - Fahrzeuge thunlichst nicht zu benußen. In der Regel wird dazu der Handkahn des untersuhten Fahrzeugs verwendet werden können. Derselbe ist vor der Iris zu desinfiziren.

__ Von den Abgängen der Kranken ist fofort (nah Anlage VIII) eine Probe an die dazu bestimmte Untersuhungsstelle abzusenden. Zum Transport geeignete Gefäße und Verpackungsmaterial sind vor- L halten.

Die Kleidungs- und Wäschestücke der Kranken sind fofort zu desinficiren. Das Bettstroh is zu verbrennen oder mit Kalkmilch übergossen zu vergraben. Die Wohn- und Schlafräume, die Küche, der Abort, bezw. das zu Stuhlentleerungen bestimmte Gefäß, sowie das Kiel- (Bilge-) Wasser des Fahrzeuges, auf welhem Kranke vorgefunden wurden, sind - zu desinficiren; außerdem sind Fuck Räume des Fahrzeugs auf etwa vorhandene Abgänge zu durch- uchen.

L die Bewachung des geräumten Fahrzeugs ist Sorge zu tragen.

ie erforderlichen Desinsectionen werden nah Maßgabe der An- lage VI ausgeführt.

7) Die vorgeschriebenen Desinfectionsmaßregeln sind unter der persönlihen Verantwortung des leitenden Arztes auszuführen und zwar, bis ein völlig sicheres Hilfsperfonal herangebildet ist, unter der perfönlihen Aufsicht eines Arztes.

_8) Diejenigen Fahrzeuge, auf denen Choleraleihen oder ver- A Ss vorgefunden wurden, sind nah erfolgter Desinfection fünf Tage zu beobachten.

Eine Beobachtung von gleicher Dauer kann über gehe Fahrzeuge verhängt werden, deren Führer oder Mannschaften ihre Person oder ihre Fahrzeuge der Untersuchung zu entziehen suchen, dem Untersuchungs- personal Widerstand leisten oder sonst die Annahme begründen, daß eine Verheimlihung von colerakranken oder choleraverdächtigen Been oder verseuchten Gegenständen und eine Vereitelung der zur

3erhütung der Cholera-Einschleppung oder Verbreitung vorgeschriebenen Maßregeln beabsichtigt wird.

9) Werden auf dem untersuhten Fahrzeuge Kranke nicht ge- funden, so wird demselben nach Erfüllung der Vorschriften der Nr. 10 die Weiterfahrt gestattet. Es find jedoch regelmäßig die auf demselben etwa vorhandenen Aborte bezw. die zu Stuhlentleerungen bestimmten C und, fofern anzunehmen ist, daß im Flußwasser selbst Cholerakeime vorhanden find, thunlichst auch das Kiel-(Bilge-)Wasser zu desinficiren. Die Desinfection des Kiel-(Bilge-)Wassers kann unterbleiben, wenn nach- gewiesen wird, daß eine folhe im Laufe desselben Kalendertages bereits stattgefunden hat oder eine Untersuhung desselben mit Lackmuspapier durhweg eine starke alkalishe Reaction ergiebt.

Bei den regelmäßig verkehrenden ner kann eine Desinfection des Kiel-(Bilge-)Wassers bei Gelegenheit der täglichen Untersuchungen unterbleiben, wenn eine Desinfection desselben in an- gemessenen Zwischenräumen anderweit sichergestellt ist.

10) Jedem Führer eines Schiffs oder Floßes if über die statt- gehabte Untersuhung und den Umfang der etwa vorgenommenen Des- infection eine Bescheinigung nah dem beigegebenen Formular aus- zustellen, in welher die auf dem Schiffe vorgefundenen Personen unter gesonderter Angabe der Familienangehörigen des Führers, der Mannschaften und der sonst an Bord befindlichen Personen, wenigstens der Zahl nah aufgeführt sind. Bei der Revision ist noch besonders darauf zu achten, daß die Zahl der auf dem Schiffe oder Floße an- wesenden Personen genau übereinstimmt mit der auf der leßten Nevisionsbescheinigung angegebenen Zahl der Insassen. Werden weniger Perfonen auf dem Fahrzeuge vorgefunden als zuleßt an- gegeben, fo sind unverzüglich sorgfältige Ermittelungen über den Verbleib der Fehlenden anzustellen und erforderlichenfalls dieserhalb den zuständigen Polizeibehörden Mittheilungen behufs weiterer Veranlassung zu machen. Dieser Personennahweis if jedoch M deli regelmäßigen Personenverkehr dienenden Dampfer nicht erforderlich.

Für einzelne Stromstrecken kann es si empfehlen, auf den Namen lautende Bescheinigungen für jede auf einem Floße R erson auszustellen, auf welchen die Ergebnisse der stattgehabten Untersuchungen vermerkt werden. :

Ueber die Zahl und Art der untersuhten Fahrzeuge, ausgeführten Desinfectionen und N Beobachtungen, sowie über die Zahl der untersuhten an Cholera oder holeraverdähtigen Erscheinungen erkrankten und der Beobachtung überwiesenen Personen find genaue Nachweisungen zu führen.

E Die leitenden Aerzte haben über alle Fälle von Cholera

versteckten. Personen. unter den Erschei

oleraähnlihen Erkrankungen sowie über alle Todesfälle thunlihst genaue Aufklärung, namentlich bezüglih des Ent- stehungsherdes und einer etwa bereits erfolgten Krankheits- verschleppung, zu suchen, sowie Material zur wissenschaftlihen Bearbei- tung zu sammeln. Periodishe bakteriologishe Untersuhungen des Flußwassers O soweit ausführbar, zu veranlassen.

Wahrnehmungen von gesundheitspolizeiliher Wichtigkeit, nament- lih verdächtige Erkrankungen unter den Bewohnern des Ufergebiets, sind von dem leitenden Arzt unverzüglih und auf kürzestem Wege dem Commifssar oder, wo ein solcher nicht ernannt is, der zustän- digen Polizeibehörde zu melden; ferner ist von demselben über jeden Crkrankungs- und Todesfall, bei welhem Cholera festgestellt ist, oder Choleraverdaht vorliegt, telegraphische oder schriftliche An- eige an den Commissar, die obere Verwaltungsbehörde des Bezirks, ivie an den zuständigen beamteten Arzt zu erstatten.

Dem E Gesundheitsamt sind über die gelegentlih der Schiffahrtsüberwahung vorgefundenen Cholera - Erkrankungen und Todesfälle rege men Rie auf thunlichst kürzestem Wege zu machen, ebenso i demselben das aufgesammelte wilenschaftliche Material zugängig zu machen. ü

Die leitenden Aerzte haben täglich nach Schluß des Dienstes eine Anzeige über den Umfang und das Ergebniß der im Laufe des Tages bewirkten Untersuchungen an den Commissar zu erstatten. Zu diesem Zweck empfiehlt es sih, den leitenden Aerzten der Ueber- wachungsbezirke bezw. Ann s\tellen ags Y mit vorge- drucktem Formular zu liefern. iese Karten sind noch am Tage der Ausfertigung zur Post zu befördern.

12) Die zur wirksamen Durchführung der vorstehenden Maß- regeln erforderlihen Polizeiverordnungen und fonstigen Verfügungen find seitens der Landesbehörden zu erlassen. Bei denselben hat der Commissar die nöthigen Anträge direct zu stellen.

(Vorderseite.)

und

Formular. —ck Bescheinigung esinfection des geführt durch (Zahl) Personen an Bord.

Der Untersuchung Der Desinfection

Des untersuhenden

| L! rztes

Ort Befund |ch|#| Umfang Namens- S) unterschrift.

H

(Nüdfseite.) Verzeichniß der an Bord des vorseitig genannten Fahrzeuges befindlichen Personen.

I. Familienangehörige des Führers 18 ae IIT. font an Bord befindlihe Personen . .

Bemerkungen : Anlage V. : ! i Anforderungen, : welche in Cholerazeiten an öffentlihe Wasserwerke

mit Sandfiltern zu stellen sind. j _1) Das Filtrat jedes einzelnen Filters muß, so lange es in Thätigkeit ist, täglich einmal bafteriologish untersuht werden. Jedes Bs muß daher eine Vorrichtung haben, welche gestattet, daß asserproben unmittelbar nach dem Austritt aus dem Filter ent- nommen werden können. _ 2) Filtrirtes Wasser, wëlhes mehr als etwa 100 entwidelungs- fähige Keime in 1 cem enthält, darf niht in den Reinwasser-Behälter geleitet werden. Das Filter muß daher fo eingerichtet sein, daß un- genügend gereinigtes Wasser entfernt werden kann, ohne sih mit dem durch die anderen Filter gut gereinigten Wasser zu mischen.

Sämmtliche größere Wasser-Filterwerke sind auf die Ausführung der P Forderungen hin einer staatlihen Controle zu unter- werfen.

Anlage VI. Anwêetstn

zur Ausführung der Desinfectton bei Cholera. I. Als Desinfections8mittel werden empfohlen: 1) Kalkmil ch. Zur Herstellung derselben wird 11 zerkleinerter reiner gebrannter Kalk, fogenannter Fettkalk, mit 4 1 Wasser gemisht, und zwar in folgender Weise :

__Es wird von dem Wasser etwa F 1 in das zum Mischen be- stimmte Gefäß gegossen und dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ift, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt.

Dieselbe ist, wenn sie nicht bald Verwendung findet, in einem gut geschlossenen Gefäße aufzubewahren und vor dem Gebrauh um-

zushütteln. 2) Chlorfkalf.

Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende desinficirende Wirkung, wenn er fris bereitet und in wohlverschlossenen Gefäßen aufbewahrt ist.

Die gute Beschaffenheit des Chlorkalks is an dem starken, dem Chlorkalk eigenthümlichen Geruch zu erkennen.

__ Es wird entweder unvermisht in Pulverform gebraucht, oder in Lösung. Leßtere wird dadurch erhalten, daß 2 Theile Chlorkalk mit 100 Theilen kaltem Wasser gemisht und nah dem Abseyen der un- gelösten Theile die klare Lösung abgegossen wird.

5, P Lung von Na LITELTE (fog. Schmierseife oder grüne oder schwarze Seife). 3 Theile Seife werden in 100 Theile heißem Wasser gelöst (z. B. | kg Seife in 17 1 Wasser). : 4) ues von Carbolsäure. a. Carbolseifenlösung.

Zur Verwendung kommt die sog: „100 9/9 Carbolsäure“ des Handels, welche s in Ute vollständig löst.

_ Man bereitet fich die unter Nr. 3 beschriebene Lösung von Kali- seife. In 20 Theile dieser noch heißen Lösung wird 1 Theil Carbol- säure unter fortwährendem Umrühren gegossen.

Diese Lösung ist lange Zeit haltbar und wirkt \{neller des- infizirend als elite Lösung von Kaliseife. i; . Carbolsäurelösung.

Soll reine Carbolsäure (einmal oder wiederholt destillirte) ver- wendet werden, welche erheblih theurer, aber nicht wirksamer ift, als die sogenannte „100 9% Karbolsäure*, so ist zur Löfung das Seifen- wasser niht nöthig; es genügt dann einfahes Wasser.

5) Dampfapparate.

Am besten sind solhe Apparate, in welchen der Dampf unter UVeberdruck (nicht unter 1/10 Atmosphäre) zur Verwendung kommt.

Die Bedienung der Apparate ist, wenn irgend angängig, ausgebildeten Desinfectoren zu übertragen.

6) Siedehige.

Moehrstündiges Auskochen in Wasser, Salzwasser oder in Lauge wirkt desinfizirend. Die Flüssigkeit muß während dieser Zeit b bas im Sieden gehalten werden und die Gegenstände vollklommen edecken.

Unter den aufgeführten Desinfectionsmitteln ist die Wahl nah Lage der Umstände zu treffen. Insbesondere wird, wenn es an der unter Nr. 4 vorgesehenen 1009/9 Carbolsäure mangeln sollte, auf die unter 1 bis 3 angegebenen Mittel zurück- zugreifen sein. Sollten auch diese Mittel niht zu beschaffen sein, fo wird im Nothfall Carbolsäure mit geringerem Gehalt an wirksamen Stoffen, welhe demgemäß in größerer Menge zu verwenden ist, oder ein anderes wissen aftli als gleihwerthig anerkanntes Mittel zu verwenden fein.

ITL. Anwendung der Desinfectionsmittel.

1) Die Ausleerungen der Cholerakranken (Er- brohenes, Stuhlgang) werden möglich| in Gefäßen aufgefangen und mit ungefähr gleihen Theilen Kalkmilh (1. Nr. 1) gründlich ge- misht. Diese Mischung muß mindestens eine Stunde stehen bleiben, ehe fie als unschädlih beseitigt werden darf.

Zur Desinfection der flüssigen Abgänge kann auch Chlorkalk G Nx. 2) benußt werden. Von demselben sind mindestens zwei ge- äufte Cßlöffel voll in Pulverform auf F 1 der Abgänge hinzuzuseßen und gut damit zu mischen. Die so behandelte Flüsfig eit kann bereits nah 20 Minuten beseitigt werden.

UnterUmständen fönnen dieEntleerungen durch einstündiges Kochen (mit Wasser) unschädlich gemacht werden, alsdann sind die Gefässe, welche mit den Entleerungen in Berührung waren, ebenfalls eine Stunde lang auszukochen.

___ Die desinficirten Ausleerungen können in den Abort oder in die für die sonstigen Abgänge bestimmten Ausgussstellen geschüttet oder vergraben werden,

__ Schmußtwässer sind in ähnlicher Weise zu desinficiren, und zwar ist von der Kalkmilch soviel zuzusetzen, dass das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt. Erst eine Stunde nach Eintritt dieser Reaction darf das Schmutzwasser abgolassen werden,

2) Hände und fonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn e mit inficirten Dingen (Ausleerungen der Kranken, beshmußter

äsche u. |. w.) in Berührung gekommen sind, es cindliches Waschen mit o6iner desinficirenden Flüssigkeit, z. B. Vblorka ° Diana (1 Nr. 2) oder Carbolsäurelösung (I Nr. 4) desinficirt

erden.

3) Bett- und Leibwäsche, sowie andere Kle L unge, S PDLEY u. dergl. werden in ein Gefäß mit Kaliseifenlösung, Karbolseifenlöfung oder Karbolsäurelösung gesteckt. Die Monge der Flüssigkeit ist s0 reichlich zu bemessen, dass dieselbe nach dem Durchfeuchten der Gegenstäünde noch überall über den E pag Flüssigkeit bleib je Ge

n dieser Flüssig eiben die genstände, und zwar in Kali eStafen mindestens 24 Stunden, in Karbol llen óder Karbolsäurelösung mindestens 12 Stunden, ehe sie mit er gespült und weiter gereinigt werden. Das dabei ablaufende ide u. n ait aid i Da L b :

e u. |. w. kann auch in Dampfapparaten, sowie dur Aus» kochen desinficirt werden. Aber auch in diesem e muß fe nächst mit einer der genannten Desinfectionsflüs (I Nx. 3 oder 4) stark angefeuchtet und in gut \{ließenden Gefäßen oder Beuteln ver- wahrt, oder in Tücher, wilde ebenfalls mit Desinfectionsflüssigkeit an- gefeuchtet sind, eingeschlagen werden, damit die mit dem Han: