1893 / 200 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 21 Aug 1893 18:00:01 GMT) scan diff

verringert wird. Auf jeden Fall muß derjenige, welcher folche Wäsche u. \. w. berührt hat, feine Hände in der unter I1 Nr. 2 angegebenen Weise desinficiren. Ï

4) Klei dungs\stücke, welhe niht gewashen werden können, sind in Dampfapparaten (1 Nr. 5) zu desinficiren.

Gegenstände aus Leder sind entweder nach Nr. 3 Abs. 1 und 2 zu behandeln oder mit Karbolsäure-, Karbolseifen- (I Nr. 4) oder Chlorkalklösung (I Nr. 2) abzureiben.

Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit einer der unter I. No. 3 und 4 bezeichneten Lösgungen durchweicht. Nach zwölfstündiger Einwirkung derselben darf es ausgewaschen und weiter gereinigt werden. Pelz- besätze an Kleidungsstüken von Tuch werden zuvor ab- getrennt. G

5) Holz- und Metalltheile der Möbel, fowie ähnliche Gegenstände werden mit Lappen sorgfältig und wiederholt abgerieben. Die mit Carbolfäure-, Carbolseifen- oder Kali- Fußboden (1 Nr. 4 oder 3) befeuchtet sind. Ebenso wird mit dem

der Gegenstände vor der n Fall u Desinfection verbundene Gefahr

ußboden von Krankenräumen verfahren, die gebrauchten Lappen nd zu verbrennen. | : Fußboden kann aus durch Bestreihen mit Kalkmilch (1 Nr. 1) desinficirt werden, welche erst nah Ablauf von zwei Stun- den durch Abwaschen wieder entfernt werden darf. :

6) Die Wände der Krankenräume sowie Holztheile werden mit Kalkmilch (1 Nr. 1) getünht oder mit einer desinficirenden Flüssigkeit (I Nr. 3, 4) abgewaschen.

Tapeten werden mit Brot abgerieben; die verwendeten Brotkrumen sind zu verbrennen. : 4

Nach e Desinfection sind die Krankenräume, wenn irgend mögli, 24 Stunden lang unbenußt zu lassen und reihlih zu

lüften, im Winter zu heizen.

7) Dur Cholera-Ausleerungen beschmußter Erdboden,

flaster, sowie Rinnsteine, in welhe verdächtige Abgänge ge- angen, werden am einfachsten dur reihlihes Uebergießen mit Kalk- milch (I Nr. 1) desinficirt. i :

8) Soweit Abtritte im Hinblick auf den öffentlihen Verkehr (A. Nr. 14 der „Maßnahmen“) zu oda eti sind, empfiehlt es sich, täglih in jede Sißöffnung mehrmals Kalkmilh oder ein anderes gleihwerthiges Mittel in einer der Häufigkeit der Benußung ent- sprechenden Menge zu gießen. Tonnen, Kübel und dergl., welche zum Auffangen des Koths in den Abtritten dienen, find nach dem Ent- leeren reihlich mit Kalkmilch oder einem anderen gleihwerthigen Mittel außen und innen zu bestreichen.

Die Site selbst sind mit Kalkmilch oder einer der 8 Lösungen von Kaliseife, Carbolseife oder Carbolsäure zu reinigen.

9) Wo eine genügende Desinfection in der bisher angegebenen Weise nicht Lid fAbrbar ist, z. B. bei Matratzen und Feder- betten in Ermangelung eines Dampfapparates oder wenn ein Mangel an Desinfectionsmitteln eintreten follte, sind die zu des- inficirenden Gegenstände mindestens 6 Tage lang außer Gebrauch zu seßen und an einem warmen, trockenen, vor Regen geshüßten, aber womöglih dem Sonnenlicht ausgeseßten Orte gründlich zu lüften.

Strohsäcke können mit ihrem Inhalt im Dampfapparat des- inficirt werden ; zweckmäßiger ist es, mit dem Stroh nah Nr. 10 zu verfahren und dio Hülle wie die Wäsche (Nr. 3) zu des- inficiren.

Polstermöbel, deren Holzwerk keinen Fournierbelag hat und nicht durch Leim zusammengehalten wird, können im Dampfapparat desinficirt werden. Ist letzteres nicht an- gängig, 80 werden die Holztheile mit Kaliseifen-, Carbolseifen- oder Carbolsäüurelösung abgewaschen, sonst, wie in Absatz 1 angegeben, behandelt.

10) Gegenstände von geringerem Werthe find zu verbrennen oder in Gruben zu schütten, daselbst mit Kalkmilch zu übergiessen und mit Erde zu bedecken.

Die Desinfection i dort, wo sie geboten erscheint, insbesondere wenn Orte, die dem öffentlihen Verkehr zugänglich sind, gefährdet er- scheinen oder wo sonst eine Infection zu besorgen is oder statt- gefunden hat, mit der a Strenge durchzuführen. i

Im übrigen is aber vor einer Vergeudung von Desinfections- mitteln eindringlih zu warnen; unnöthige und unwirksame Des- infectionen bedingen unnüßen Kostenaufwand und vertheuern die Preise der Desinfectionsmiktel, verleiten aber auch das Publikum zur Sorglosigkeit in dem Gefühle einer trügerishen Sicherheit.

Reinlichkeit ist besser als eine \{lechte Desinfection.

11) Der Kiel- (Bilge-) Raum der im Fluß- und Binnenschiff- fahrtsverkehr benußten Fahrzeuge wird dur Eingießen von Kalkmilch, welche, sofern Raum und Ladung es zulassen, zuvor mit der zehn- fahen Wassermenge zu verdünnen ist, desinficirt. |

Die fris zubereitete Desinfectionsflüssigkeit (\. o. I. 1.) wird an verschiedenen Stellen des Kielraums dem Kiel- (Bilge-) Wasser erforderlihenfalls unter Anwendung eines Trichters zugeseßt und durch Umrühren mittels Stangen oder dergleichen mit demselben gemischt. Von der Flüssigkeit muß soviel eingegossen werden, daß das im Bilge- raum entstehende Gemisch einen Streifen rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt; diese Prüfung ist niht dort, wo die Kalk- mil zugeseßt worden ist, vielmehr an einer anderen geeigneten Stelle auszuführen, und zwar in der Weise, daß das Lackmuspapier vor 2 E E mit der Wandung, z. B. durch ein Blechrohr, ge-

üßt ist.

Wo die Raumbverhältnisse es zulassen, wird die Desinfection in dêr Regel am einfachsten dur E von soviel Desinfectionsflüssig- E id daß die urspyrünglihe Menge des Bilgewassers etwa ver-

oppelt ist. : Vor Ablauf von mindestens einec Stunde darf das mit der Desinfectionsflüssigkeit verseßte Bilgewasser niht ausgepumpt werden.

Ein Hineinshütten von gebranntem Kalk in den Kielraum hat keine genügend desinficirende Wirkung.

Ciserne Fahrzeuge, welhe Bilgewasser niht haben, bedürfen in der Regel keiner Desinfection des Kielraums.

Anlage VII. Belehrung

über das Wesen der Cholera und das während der Cholerazeit zu beobachtende Verhalten. |

i 1) Der Ansteckungsstoff der Cholera befindet si in

den Ausleerungen der Kranken, kann mit diesen auf und in andere

Personen und die mannigfahsten Gegenstände gerathen und mit den-

felben vershleppt werden. N f |

Solche Gegenstände sind beispielsweise Wäsche, Kleider, Speisen, Wasser, Milch und andere Getränke; mit ihnen allen kann au, wenn an oder in ihnen nur die gering\ten, für die natürlihen Sinne nit wahrnehmbaren Spuren der Ausleerungen vorhanden find, die Seuche weiter verbreitet werden,

9) Die Ausbreitung nach anderen Orten geschieht daher leiht zunächst dadurch, daß Cholerakranke oder kürzlih von der Cholera genesene Personen den bisherigen Aufenthaltsort ver-

' lassen, um verméintlich dexr an ihm herrshenden Gefahr zu entgehen. Hiervor ist um so mehr zu warnen, als man bei dem Verlassen bereits angesteckt sein kann und man an- dererseits durd eine geeignete Lebensweise und Befolgung der nach- stehenden Vorsichtsmaßregeln Le in der gewohnten Häuslichkeit,

_als in der Fremde und zumal auf der Reise sich zu s{hüßen vermag.

_3) Jeder, der sich nit der Gefahr ausfegen will paß die Krank- heit in sein Haus Cg eppt wird, hüte f\ich, Men chen, die aus Choleraorten kommen, bei sich aufzunehmen. Schon nach dem Auftreten ‘der ersten Cholerafälle in einem Ort sind die von

, daher kommenden Personen als solche anzusehen, welche möglicherweise den Krankheitskeim mit sich führen. i

/ 4) In Cholerazeiten soll man eine möglichst geregelte Lebensweise führen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß alle

Störungen der Verdauung die Erkrankung an Cholera vorzugsweise

: begünstigen. Man hüte si deswegen vor allem, was Verdauungs-

\törungen hervorrufen kann, wie Uebermaß von Essen und Trinken, Genuß von -shwerverdaulihen Speisen. ; anz befonders i alles zu meiden, was Durhfall verursacht,

öder den Magen verdirbt. Tritt dennoch Durchfall ein, dann ist \o früh wie mögli ärztliher Rath einzuholen.

5) Man geniéße keine Nahrungsmittel, welhe aus einem Hause stammen, in welhem Cholera herrscht.

Solche Nahrungsmittel, durch welche die Krankheit übertragen

‘werden fann, z. B. frisches Obst, frisches Gemüse, Mil sind

an Choleraorten nur in gefochtem Sustande zu genießen, sofern man über die unverdächtige Herkunft nicht zuverlässig unter- richtet ist. Nach gleichen Grundsätzen ist mit derartigen Nahrungsmitteln zu verfahren, welche aus Choleraorten her- rühren. Snsbesondere wird vor dem Gebrauch ungekochter Milch gewarnt.

6) Alles Wasser, welches dur Koth, Urin, Küchenabgänge oder fonstige Schmußstoffe verunreinigt sein könnte, ist \trengstens zu ver-

meiden. Verdächtig is Wasser aus Kesselbrunnen gewöhnlicher

Bauart, welche gegen Verunreinigungen von oben her nicht genügend eschützt sind, ferner aus Sümpfen, Teichen, Wasser- äufen, Flüssen, sofern das Wasser nicht einer wirksamen Filtration unterworfen worden is. Als besonders gefährlich gilt Wasser, das dur Auswurfstoffe von Cholerakranken in irgend einer Weise verunreinigt is. In Bezug hierauf ist die Aufmerksamkeit vorzugs- weise dahin zu rihten, daß die vom Reinigen der Gefäße und be- {mutter Wäsche herrührenden Spülwasser niht in die Brunnen vnd Gewässer, auch nit einmal in deren Nähe gelangen. _Den besten Schuß gegen Verunreinigung des Brunnenwassers gewähren eiserne Röhrenbrunnen, welche direct in den Erdboden und in nicht zu geringe Tiefe desselben getrieben sind (abessinishe Brunnen).

7) Ist es nicht möglich, si ein unverdächtiges Wasser im Sinne der Nr. 6 zu beschaffen, dann ist es erforderli, das Wasser zu kochen und nur gekochtes Wasser zu genießen.

8) Was hier vom Wasser gesagt ist, gilt aber nit allein vom Trinkwasser, sondern auch von allem zum Hausgebrauch die- nenden Wasser, weil im Wasser befindlihe Krankheitsstoffe auch dur das zum Spülen der Küchengeräthe, zum Reinigen und Kochen der Speisen, zum Waschen, Baden u. st. w. dienende Wasser dem mensch- lichen Körper zugeführt werden können.

Ueberhaupt is dringend vor dem Glauben zu warnen, daß das Trinkwasser allein als der Träger des Krankheitsstoffes anzusehen fei und daß man {on vollkommen ges{chühßt sei, wenn man nur untadel- haftes oder nur gekochtes Wasser trinkt.

9) Jeder Cholerakranke kann der Ausgangspunkt für die weitere Ausbreitung der Krankheit werden, . und es ist des- wegen rathsam, die Kranken, soweit es irgend angängig ist, niht im Hause zu pflegen, sondern einem Krankenhause zu übergeben. Ist dies niht ausführbar, dann halte man wenigstens jeden unnöthigen Verkehr von dem Kranken fern. :

10) Es besuche niemand, den nicht seine Pflicht dahin führt, ein Cholerahaus.

Ebenso besuchhe man zur Cholerazeit keine Orte, wo größere Anhäufungen von Menschen stattfinden (Jahrmärkte, größere Lustbarkeiten u. \. w.).

11) In Räumlichkeiten, in welchen sich Cholerakranke befinden, \foll man keine Speisen oder Getränke zu sich nehmen, auch im eigenen Interesse niht rauchen.

12) Da die Ausleerungen der Cholerakranken besonders gefährlich sind, so sind die damit beschmußten Kleider und die E entweder sofort zu verbrennen oder in der Weise, wie es in der gleich- zeitig veröffentlihten Desinfectionsanweisung {11 Nr. 3) angegeben ist, zu de8infictiren. i

13) Man wache auch auf das sorgfältigste darüber, daß Cho - lera-Ausleerungen nicht in die Nähe der Brunnen und der zur Wasserentnahme dienenden Flußläufe u. \. w. gelangen.

14) Alle mit dem Kranken in Berührung gekommenen Gegen- stände, welche niht vernihtet oder desinficirt werden können, müssen in besonderen Desinfectionsanstalten ver mittels heißer Dämpfe unshädlih gemacht oder mindestens 6 Tage lang außer Gebrauch ge- seßt und an einem trockenen, möglichst sonnigen, luftigen Ort auf- bewahrt werden.

15) Diejenigen, welhe mit dem Cholerakranken oder dessen Bett und Bekleidung in Berührung gekommen find, follen die Hände und die etwa beschmutzten Kleidungsstücke alsbald desinficiren. (I1 Nr. 3 der Desinfectionsanweisung.) Ganz besonders ist dies er- forderlih, wenn eine Verunreinigung mit den Ausleerungen des Kranken stattgefunden hat. Ausdrücklih wird noch gewarnt, mit ungereinigten Händen Speisen zu berühren oder Gegen- stände in den Mund zu bringen, welhe im Krankenraum v unreinigt sein können, z. B. Eß- und Trinkgeschirr, Cigarren.

16) Wenn ein Todesfall eintritt, ist die Le iche sobald als irgend mögli aus der Behausung zu entfernen und in ein Leichenhaus zu bringen. Kann das Waschen der Leiche nicht im Leichenhause vor- genommen werden, dann soll es überhaupt unterbleiben.

Das Leichenbegängniß ist #o einfach als möglih einzurichten. Das Gefolge betrete das Sterbehaus nicht, und man betheilige sich nicht an Leichenfestlichkeiten. : L

17) Kleidungéstücke, Wäsche und sonstige Gebrauchsgegenstände von Cholerakranken oder -Leichen dürfen unter keinen Umständen in Benußung genommen oder an andere abgegeben werden, che sie des- inficirt sind. Namentlih dürfen sie nicht undesinficirt nah anderen Orten ver\chickt werden. i

Den Empfängern von Sendungen, welche derartige Gegen- stände aus Choleraorten erhalten, wird dringend gerathen, die- selben sofort womöglih einer Desinfectionsanstalt zu übergeben oder unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln selbst zu desinficiren.

Cholerawäsche soll nur dann zur Reinigung angenommen werden, wenn dieselbe zuvor desinficirt ist. 00

18) Andere Shußmittel gegen Cholera, als die hier ge- nannten, kennt man nicht, und es wird vom Gebrauch der in Cholerazeiten regelmäßig angepriesenen medicamentösen Schußzmittel (GCholerashnaps u. \. w.) abgerathen.

Anlage VIII. i

Nathschläge an praktische Aerzte j

wegen Mitwirkung an sanitären Maßregeln gegen die Verbreitung der Cholera. N

Der Erfolg der seitens der Behörden zur Bekämpfung der Cholera getroffenen Anordnungen hängt zum nicht geringen Theil da- von ab, daß ihre Durchführung au feitens der praktischen Aerzte die wünschenswerthe Förderung erhält. Ihre achkenntnisse seßen sie in besonderem Grade in den tand, die Bedeutung der Anordnungen zu würdigen, und dur die Art ihres Verkehrs mit dem Publikum haben sie vielfach A ihren fe: wichtigen Einfluß auf dasselbe im Interesse des öffentlichen Wohls geltend zu maden. Die Mitglieder des ärztlihen Standes haben fo oft ihren Gemeinsinn bei ähnlichen Gelegenheiten in hohem Maße bethätigt, daß an ihrer Bereitwilligkeit, auh ihrerseits bei der Bekämpfung der Cholera im allgemeinen, wie bei den Einzel- fällen mitzuwirken, niht gezweifelt werden darf. Die Punkte, in welchen die Thätigkeit der Aerzte nah dieser Nichtung am vortheil- haftesten einseßen würde, sind in den nachstehenden Rathschlägen zu- sammengestellt : | O

1) Jeder choleraverdähtige Fall is unverzüglih event. tele- graphisch*) der Behörde zu melden. i ;

2) Bis zur Feststellung der Natur der Erkrankung sind dieselben Sichéerheitsmaäßregeln anzuwenden in Bezug auf Desinfection, Ifo- lirung u. \. w., wie bei einem wirklihen Cholerafall. E

3) Sämmtliche Ausleerungen der ‘Kranken sind zu desinficiren nach der beigegebenen Anweisung.

Dasselbe gilt von den dur Ausleerungen beschmußten Gegen- ständen, wie Bett- und Leibwäsche, Fußboden u. \. w.

*) Kosten für Porto und Telegramme werden erseßt werden.

4) Der Kranke ist möglichst zu isoliren und mit Geier War- tung zu versehen. Läßt f dies in der eigenen Behausung nicht durchführen, dann if darauf hinzuwirken, daß er in ein Krankenhaus oder in einen anderweitigen, womöglih son vorber für Verpflegung von Cholerakranken bereit gestellten und mit Desinfectionsmitteln ausgerüsteten Naum geschafft wird. /

2 Das Warteperfonal ist zu unterweisen, wie es sich in Bezug auf Desinfection der eigenen Kleidung, der Hände, des Essens im Krankenraum u. st. w. zu verhalten hat. ;

Q Es ist darauf zu halten, daß der Infections\toff niht dur Wegschütten der undesinficirten Ausleerungen, durch Waschen der be- {mußten Bekleidungsstücke, Gefäße u. \ w. in die Nähe von Brunnen oder in Wafsserläufe gebraht wird. Liegt der Verdacht einer schon geschehenen Infection von Wasserentnahmestellen vor, dann ift die Ortsbehörde davon zu benachrichtigen und es is zu beantragen, daß verdächtige Brunnen geschlossen und die Anwohner inficirter Ge- wässer vor Benuzung derselben gewarnt werden.

7) Ist bei der Ankunft des Arztes bereits der Tod eingetreten, dann sind die Leiche und die Effecten derselben unter Aufsicht und Verschluß zu halten bis zum Cintreffen des Medizinalbeamten oder bis R der Ortspolizeibehörde weitere Bestimmungen getroffen werden.

8) Ueber die Art und Weise, wie die Infection im vorliegenden E möglicherweise zu stande gekommen ist, ob dieselbe zu einer

eitervershleppung der Krankheit bereits Veranlassung gegeben hat Verbleib von inficirten Effecten u. #. w.) und über weitere verdächtige 2 aus am Orte der Erkrankung sind Nachforshungen an- zustellen.

9) Bei den ersten verdächtigen Fällen an einem Orte, bei welchen die Sicherung der Diagnose von größtem Werthe ist, wird von den Dejectionen des Kranken eine nicht zu geringe Menge in nicht dos- inficirtem Zustande bebufs bafteriologischer Rang, in ein reines trockenes Glas zu füllen sein Im Noth- falle genügen für diesen Zweck wenige Tropfen. Auch ein Stück der beschmußten Wäsche kann Verwendung finden.

Die wohlverpackten Gegenstände sind sofort unter Be- achtung der nachstehenden „Anweisung zur Entnahme und Versendung choleraverdächtiger Untersuchungsobjecte“ an die für den Bezirk bezeichnete Untersuchungsstelle zu senden.

Zu Anlage VIII. i t A nwêts un

g zur Entnahme und Versendung choleraverdächtiger Untersuhungsobjecte.

1) Die zur Untersuchung bestimmten Probon find womöglich in ganz frishem Zustande abzusenden. Je länger sie bei der Zimmertemperatur stehen, um so ungeeigneter werden sie für die O ebenso wirken nachtheilig irgend welche Zusäße (auch

asser).

2) Von Leichentheilen kommen nur Abschnitte des mit verdähtigem Snhalt angefüllten Dünndarms in Betraht. Vorkommendenfalls ist die betreffende Section sobald als möglih vorzunehmen. Vom Dünn- darm sind womöglih drei doppelt unterbundene 15 cm lange Stüe herauszunehmen, und zwar:

a. aus dem mittleréèn Theil des Ileum,

b. etwa 2 m und

c. diht oberhalb der ‘Ileocoekalklappe.

Besonders werthvoll ist das leztbezeihnete Stück; es sollte niemals bei der Sendung fehlen. i

3) Die unter 1 und 2 erwähnten Gegenstände werden, und zwar Entleerungen und auch Leichentheile von jedem Erkrankten bezw. Gestorbenen getrennt, ohne vorausgegangene Desinfection, in passende trockene Glasgefäße gebraht. Dieselben müssen

enügend stark in den Wandungen und sicher verschlicß-

Lar sein. Dünne bauchige Einmachegläser, deren Rand einen festen Verschluß nicht zuläßt, sind zu verwerfen. Am besten sind die \oge- nannten Pulvergläser der Apotheken mit weitem Hals ‘und einge- \hliffenem Glasstöpsel. Andere Gläser müssen einen glatten cylin- drishen Hals haben, der durch einen reinen, gut passenden Kork- töpsel fest vershlossen wird. Für dünnflüssige Entleerungen können auch Arzneiflaschen benußt werden. Alle Verschlüsse sind dur übergebun- dene feuhte Blase oder Pergamentpapier zu sichern. Siegellack- überzüge sind nur im Nothfall zu verwenden. Nach Füllung und Verschluß sind die Gefäße mit einem fest aufzuklebenden oder ficher anzubindenden Zettel zu versehen, der genaue Angaben über den In- halt unter Bezeichnung der Perion, von welcher er stammt, und der Zeit der Entnahme (Tag und Stunde) enthält.

4) Sofern die Gefässe nicht mit einer dicht schliessenden, festen Hülse umgeben sind, müssen sie unter Benußung vor Papier, Heu, Stroh, Häcksel oder anderem elastishen Material in einem kleinen Kistchen derart verpackt werden, daß fie darin beim Transport sicher und fest liegen und, falls mehrere Gefäße zusammen gepackt werden, nicht aneinander ftoßen.

Am besten bleiben die Proben erhalten, wenn sie in Eis ver- packt (in wasscrdihten Behältern) zur Versendung kommen. Zer brechliche Cigarrenkisten sind ungeeignet. . i |

Das Kisthen wird mit deutlicher Adresse und mit der Bezeich- nung „durch Eilboten zu bestellen versehen. :

5) Die Sendung ist, wenn thunlich, zur Beförderung in der Nacht aufzugeben, damit die Tageswärme auf den Inhalt nicht einwirkt.

Handel und Gewerbe.

Magdeburg, 19. August. (W. T. B.) Zuckerberich!. Kornzucker excl., von 92 9% —, Kornzucker excl., 88 9/0 Rendement —, Nachproducte excl., 75 %/% Rendement 13,00. Still. _Brob- raffinade 1. —. Brotraffinade 11. —. Gem. Raffinade mit Faß —, Gem. Melis I. mit Faß geräumt. Geschäftslos. Robzuer 1. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. August 15,00 Gd, 15,06 Br., pr. September 15,024 bez.,, 15,05 Br., pr. Oktober 13,974 Gd., 14,024 Br., pr. November-Dezember 13,85 bez. u. Br. Ruhig, stetig. j i :

Lei pzig, 19. August. (W. T. B.) Kammzug - T ermin- hande l. La Plata Grundmuster B. per August 3,475 4, per September 3,474 4, ver Oktober 3,50 #4, per November 3,525 #6 per De- zember 3,55 , per Januar 3,577 #, per Februar 3,62} M, per März 3,65 #4, per April 3,677 „4, per Mai 3,70 4, per Juni 3,725 M, per Juli 4 Umsay 80 000 kg. j

Mannheim, 19. August. (W. T. B.) Productenmarl Weizen pr. November 18,35, pr. März 16,75, pr. Mai Le Roggen pr. November 14,80, pr. März 14,75, pr. Mai 14,2 0 E: per November 15,40, per März 15,60, pr. Mai 19,90,

ais pr. November 11,65, pvr. März 11,75, pr. Mai 11,9%. ;

New-York, 19. August. (W. T. B.) Die Börse eröffnete lustlos und {loß unregelmäßig. Der Umsay der Actien betrug bat S er aufe N Pa auf 160 000 Unzen

äßt. ilberverkäufe fanden ni att. h

Alle vier Banken in Le Mars (Iowa) haben ihre a lungen eingestellt; sie haben ien einen großen Ueber au Die Zahlungseinstellung wurde herbeigeführt durch die Unmöglichkeit, Fonds zu erhalten. i j Tages

Weizen eröffnete fest und blieb fest während des ganzen Mi ¿ infolge bedeutender Käufe und Deckungen. Schluß fest. t iber geme fe ehr i des ganzen Tages infolge von Berichten U

rnteshäden dur ürre. : :

A Werth der in der vergangenen Woche ein geführter Waaren betrug 5 516 134 Dollars gegen 6 161 532 Dollars 033 Vorwoche, At geh 9 457 690 Dollars gegen 2 Dollars in der Vorwoche. ;

Chicago, 19. August. (W. T. B.) Weizen durdhweg fen auf ausgedehnte Erportnahfrage und infolge Abnahme der fi später Vorräthe. ais einige Zeit steigend nah Eröffnung,

Reaction; Schluß träge,

„(M 200.

1. Untersuchungs-Sachen.

A a ote, Zustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Rallizeruns: 4. B Verpachtungen, Verdingungen 2c. b, Verloosung 2c. von Werthpapieren.

: Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 21. August

————————————————

Deffentlicher Anzeiger.

1) Untersuchungs-Sachen.

Keine.

9) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[30329] Zwangsversteigerung.

Das im Grundbuch von der Louisenstadt Band 4 Blatt Nr. 261 auf den Namen des verstorbenen Kaufmanns Albert Friedrich Leberecht Jüngel ein- gel ene jeßt dessen Erben gehörige, zu Berlin in der Alten Jacobstraße Nr. 61 und Sebastianstraße Nr. 43 belegene Grundstück soll auf Antrag des Amtsrichters Dr. Friedrih Jüngel zu Trebbin zum E der S S N au unter den Miteigen- thümern am 2, November 1893, Vormittags x0 Uhx, vor dem unterzeihneten Gerichte, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, ae C., Erdgeshoß, Saal 40, zwangsweise ver- teigert werden. Das Grundstü, dessen Größe nicht bekannt ist, ist mit 7310 4 Nußungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer- rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, eiwaige Abshäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, fowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 42, eingeschen werden. Die- Cen, welche das Eigenthum des Grundstücks eanspruchen, werden au l A vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah ir Tulatent Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am D, November 1893, Nachmittags 124 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden.

Berlin, den 9. August 1893.

Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 87.

Oa y ach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte na dur Anschlag an die Gerichtstafel bekannt L LO T finden zur Zwangsversteigerung des zum tahlaß der Ehefrau des Kaufmanns Welgien, Wilhelmine, geb. Behrens, zu Ribniß gehörigen Wohnhauses Nr. 286 A. das. mit Zubehör Termine 1) zum Verkaufe nach zuvoriger endliher Regu- lirung der Verkaufsbedingungen am Dienêtag, den 31, Oftober 1893, 2) zum Ueberbot am Donuerstag, den 23. November 1893, 3) zur Anmeldung dingliher Rechte an das Grundstück und au die zur Immobiliarmasse desselben gehören- den Gegenstände am Dienstag, den 21. Oktober 18983, jedesmal Vormittags Lo, Uhr, im Schöffensaale des hiesigen Amtsgerichtsgebäudes statt. Auslage der Verkaufsbedingungen vom 16. Oktober U an zei der Gerichtsschreiberei und bei dem zum Sequester bestellten Rentier Wilhelm Niemann zu Ribniß, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundstücks mit Zubehör gestatten wird. Ribnitz, den 16. August 1893. Großherzoglihes Amtsgericht.

[30331]

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des der Wittwe Lüdemann, geb. Plarske, zu Hamburg gehörigen Wohnhauses Nr. 9d hierselbst jat das So e oute Amtsgericht zur Abnahme der Nech- nung des Sequesters, zur Erklärung über den Thei- Tungsplan, sowie zur Vornahme der Vertheilung Termin auf Mittwoch, den 30. August 1893, Vormittags A0 Uhr, bestimmt. Der Theilungs- Plan und die Rechnung des Sequefters werden vom 21. d. M. an zur Einsicht der Betheiligten auf der Gerichts\chreiberei niedergelegt sein.

Grabow i. M., den 18. August 1893.

Krohn, Ger.-Act. [30339]

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung der den Jenckel’shen Erben gehörigen Häuslerei Nr. 4 in Malk hat das Großherzogliche Amtsgericht zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Erklärung über den Theilungsplan, sowie zur Vor- nahme der Vertheilung Termin auf Mittwoch, den 30, August 1893, Vormittags 107 Uhr, bestimmt. Der Theilungsplan und die Rechnung des Sequesters werden vom 21. d. M. an zur Ein- sicht der Betheiligten auf der Gerichtsschreiberei niedergelegt sein.

Grabow i. M., den 18. A l 1893.

Krohn, Ger.-Act.

[30333] A in

u Auf Antrag der Köchin Marie Nowotnick in Kottbus, Lieberoserstraße Nr. 7, wird der Inhaber dés angebli verbrannten Guthabenbuchs der Städti- schen Spartasse zu Kottbus Nr. 18 630 über 192 4, ausgestellt auf den Namen „Marie Nowotnick hier“, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin, am 7, März 1894, Mittags 18S {Uhr, vor êm unterzeihneten Amtsgericht im Zimmer Nr. 9 etne Rechte anzumelden und das Guthabenbuh vor- zulegen, widrigenfalls dieses für kraftlos erklärt werden wird.

Kottbus, den 14. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

den Antrag der Wittwe Agnes Kozuschek

[30334]

[30395]

beantragt. fordert, 5. März 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine feine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzu- legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

18643]

ehörige Colonat | (6 früheren Colon, jeßt Leibzüchter Friedri

vom 3. September 18 ingrossirt, welhes beim Zwangsverkaufe der Stätte Nr. 32 zu Belle im Jahre 1883 h zur Deckung kam und im Hypothekenbuche gelö\

Die Löschung und daß für die persönlicher Anspruch gegen den Schuldner bestehe, ist unter der Urkunde bemerkt worden, leßtere aber, wie glaubhaft gemacht ist, verloren gegangen. Auf Antrag des Leibzüchters Geise werden die etwaigen unbekannten Inhaber der Schuldurkunde aufge- fordert, ihre Rechte daran spätestens in dem auf Douinerstag, Morgeus umelden und rshrift der Urkunde dem Nechtsnachfolgern gegenüber für ungültig erklärt und dem werden foll.

u lte wird der Inhaber des angeb geblich ver- Loren gegangenen Sparkassenbuches des Vorschuß,

vereins zu Gleiwitz, Eingetragene Genossenschaft mit Ó unbeschränkter Haftpflicht, Nr. 318 D. Mi 57 M, ausgestellt für die Antragstellerin am 21. August 1882, auf welches am 6. Februar 1883 9 M ab- gehoben sind und welches ein{{ließlich der bis 1. FXa- nuar 1893 aufgekommenen Zinsen an diesem Tage einen Bestand von 70 # 50 4 §, in Worten: Siebenzig Mark Fünfzig Pfennig nahwies, auf- gefordert, spätestens in dem am 14. Februar 1894, Vormittags 113 Uhr, in Zimmer Nr. 19 des unterzeihneten Amtsgerichts anjiehenden Auf- gebotstermine seine Rechte anzumelden Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird.

und das

3 er II. F. 21/93. Gleiwitz, den 12. Juli 1893. Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung. : Der Kommerzien-Nath Samfon oller in Dlonie,

Kreis Rawitsch, vertreten durch den Rechtsanwalt Schulz in Bunzlau, hat das Aufgebot des Lotterie- [ooses Nr. 186 354 1. Serie der NRuhmeshallen- lotterie für Errichtung des Kaiser Friedrih Museums in Görliß, Preis ‘1 M, untershrieben von dem

eshäftsführenden Auss{huß: „Heyne, Nobiling, authe, Bolko, Graf von Hochberg, Ehrenmitglied“,

auf der Nückseite die Verloosungsbestimmungen ent- haltend, welches angebli veel beantragt.

oren gegangen ift,

Es wird daher der unbekannte Inhaber des

bezeichneten Looses aufgefordert, spätestens im Auf- gebotstermin am 11 Uhr, im Gerichtsgebäude hierselbst, Zimmer Nr. 59, seine etwaigen Rechte anzumelden und das bezeichnete Loos vorzulegen, widrigenfalls dasselbe wird für kraftlos erklärt werden.

27. März 1894, Vorm.

Görlitz, den 9. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

; Aufgebot.

Der Büdner Johann Stecker zu Göhren hat das

Aufgebot der nachfolgenden, auf seinen Namen lautens- den Hypothekenscheine, nämlich:

1) vom 22. Januar 1867 über 100 Thlr., Nr. 8 des Hypothekenbuhs der Büdnerei Nr. 2 zu Göhren,

2) vom 15. Februar 1887 über 300 4 Fol. 6 daselbst,

3) vom (7. August 1861 über 75 Thlr, Nr. 1 der Häuslerei Nr. 1 zu Göhren,

4) vom 20. Oktober 1874 über 600 M, Nr. 1 der Häuslerei Nr. 2 zu Bahlenhüschen,

5) vom 13. Februar 1882 über 600 #, Fol. 4 der Häuslerei Nr. 3 zu Bahlenhüschen,

Der Inhaber der Urkunden wird aufge-

spätestens in dem auf Moutag, den

Krivitz, den 17. August 1893.

Großherzogl. Mecklenburg-Schwerinsches Amtsgericht. [30336]

Aufgebot. Der Kaufmann Th. Schulze son. aus Nordhausen

hat das Aufgebot einer von dem Restaurateur Ram- horst aus Kühlstedt, derzeit in Gehlberg bei Elgers- burg, zu Gunsten der Firma Theodor Schulze & Comp. in Nordhausen ausgestellten Schuld- und Pfandverschreibung über 3000 A beantragt, in welcher die nachbenannten Grundstücke: : 92a 75 qm, Ktbl. 5 Parz. 20, Ktbl. 3 Parz. 215/77 2c., Ktbl. 3 Parz. 216/78 zx. mit Wohnhaus Nr. 15 Saal, Scheune, Anbau sämmtlih Ge- meindebezirk und Gemarkung Volpriehausen zur Hypothek geseßt sind. Die im Hypothekenbuch des Amtsgerichts Us Volpriehausen Bezirk 1V. Abth. 1. Bd. II. Fol. 15

Ktbl. 3 Parz. 33,

ypothek ift a at Tur

24. August

Pag. 30 Nr. 4 unter dem5 September 1882. Der

íöInhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 22. November 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeich- neten Gerihte anberaumten Anfgebotstermine seine Rechte anzumelden und die widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er- folgen wird.

Urkunde vorzulegen,

Uslar, den 12. August 1893. Königliches Amtsgericht.

Aufgebot. :

Auf das früher dem Ziegelmeister Friedr. Hütte

Nr. 32 in Belle war für den

i Geise auf

r. 12 zu Tintrup n Grund einer Schuldurkunde 8 ein Darlehn von 1600 4A

t worden ist. chuld nur mehr cin

den ‘28. Dezember A893,

Uhr, hier anberaumten Termine an-

zu begründen, widrigenfalls die

Squldner und dessen

läubiger eine andere ausgefertigt uni 1893.

Blomberg, den 15. mtsgeriht. T1, Melm.

tliches Fürstlich A

1893.

auf Aktien u. Aktien-Gesell'ch.

Kommandit-Gesells. enofsenshaften.

Erwerbs- und Niederlassung 2c. von 9. Bank-Ausw

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

, ] Bekanutma

Aufgebot a E Amtsgericht Scheßliß, Kgl. Amtstichter Groß hat am 14. April 1893 folgendes

Nacgenannte Grundbesitzer haben hinsichtlih der nahbezeihneten, auf ihrem Grundbesißze im etragenen Forderungen Anträge auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens gestellt.

e des Kgl. Amtsgerichts Scheßliß vom

ufgebots verfügt und Aufgebotstermin a

Vormittags 9 Uhr, im Sigzungssaale des Kgl. Amtsgerichts Scheßliß anberaumt.

usführungsgeseßes zur N. C.

Hypothekenbuche ein Durch Besch

i ti iese Anträge für zulä erklärt, Erlassung bes eutigen wurden diese Anträge für zuläsfig

Donuerstag, den 11. Januar 1894,

j O. und K. O. werden diejenigen, welche auf orderungen ein Recht zu haben glauben, zur Anmeldung innerhalb 6 Monaten oder ; otstermine unter dem Rehtsnachtheile aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die Forderunaen für erloschen erklärt und im Hyvotbekenbuche gelöst werden.

; Art. 123 des die nahbezeihneten spätestens im Aufge

Bezeichnung

Grundbesitzer. Forderungen

besißungen.

Hypothekenbuchs.! Einträge.

buchsmäßigen Gläubiger.

97 fl. 30 fr., ein von Martini 1845 mit 4 %/o verzinslicher und pro Martini 1846, 1847 und 1848 zahlbarer Kaufschillings- rest an die Wittwe Ursula Goldschmitt in Reckendorf.

360 fl. 4 kr., ein © %/oiges Kapital an den abwesenden Georg Nauh von Schneeberg lt. Vormund- schaft8rechnung vom 29. No- vember 1815 und 100 Amtswegen vorgemerkte Zinsen-

100 fl. an die Kunigunda Geh- ringer in Burglesau.

100 fl. Vermögensvorbehalt an die ledige Dorothea Gehringer in Burglesau.

q Fortlaufende Nr.

Dekert, Andreas,

Schmiedmeister in Breitengüß- bah.

Pl.-Nr. 825, Steuergemeinde Breitengüßbach.

Breitengüßbach, III. S. 2296.

31. Januar 1846.

. | Ziegler, Martin, Bauer i. Schnee-

Wattendorf,

) 30. Septbr. 1830. IT. S. 670.

Hs. Nr. 5 in Schneeberg.

. |Goller,Marianna Bauerswittwe

a. Pl.-Nr. 82, 551, Stgde. Burglesau. b. Pl.-Nr. 258, 259 a b, 74, Stgde. Burglesau.

10. März 1845. 11. März 1845.

Burglesau,

Georg Goller,

Dienstknecht

. | Ziegmann, Lucas, 400 fl. mit 5 vom Hundert verzinsliher Kaufschillingsreft an die Debitmasse der Wittwe Margareta Rothlauf, nun an den Gastwirth Rienedcker lt. Entschließung vom 6. Mai 1828.

Vermöge ergangenen gerichtlichen Verbots vom 6. Juli 1850 foll von nun an weder die Ein- tragung noch Vormerkung von ypotheken mehr geschehen.

(Diese Beschränkung i lich des Hypothekenprotokolls

i des Schiffbau-

meisters Matthäus Weyermann

amberg eingetragen.)

442 fl. 33 fr., cine mit 4 vom Hundert verzinsliche, in 4 Mar- tinifristen zahlbare Forderung an Lazarus Uhlfelder zu Bam- berg, vorgemerkt.

An der Forderung sub Nr. 1k (d. i. der Uhlfelder’shen Forde- rung zu 442 fl. 33 fr.) fi 143 fl. 16 fr. gezahlt ; sie werden daher gelöscht. 299 A. 17

Pl.-Nr. 572, Stgde. Scheßliß.

6. Septbr. 1828. ranz Lothar

a. Pl.-Nr. 1700, Stgde. Kemmern.

5. August 1850.

b. Pl.-Nr. 500, 14. August 1848. 522, 6291/3, 772, 1361,1538, 1748, 2588, 2613, 2614, Stdge. Kemmern.

3 22. März 1852.

Der Rest zu ; r. wird definitiv eingetragen, da der gegebene Termin von 8 Tagen fruchtlos verlaufen ist.

Schefßlit, den 15. April 1893, Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts. Der Kgl. Secretär: (L. 8.) Reger.

Das Kgl. Amtsgericht Ebern erließ durchß Beschluß vom 15, l. M. iemi Ï Detantt: cemetint ß dur Beschluß M. folgendes, hiemit öffentli u Bei den nachstehend aufgeführten Hypothekforderungen und hypothekarishen Rechten sind die ch den rechtmäßigen Inhabern fruchtlos geblieben und vom O le L n diefe orderungen und Rechte sih beziehenden Handlungen an gerechnet mehr als dreißig Jahre verstrichen. Antrag werden daher diejenigen, welche auf diese Anmeldung innerhalb sech8 Monaten und spätestens in dem auf Mittwoch, den Ri E E da A e an Mea: tbeile A T At ndenden Aufgebots- ordert unter dem Nechtsnachtheile, daß im Fa die Forderungen für erloschen erklärt und im Hypothekenbuche gelöst Werten: S L E

Nachforschungen na

auben, zur

Forderungen ein Recht zu haben + Januar

1894, Vormittags 10

Antragsteller Eintrag

Eisfelder, Georg,

L. mit 509 i aufs Fubrwertübesiger L Fl. mi /o verzinsliher Kauf.

\hilling für den jum Strau genthumsvor

Hopfenhändler zu Merzb 2 s in or fs i M verzinslih an Johann Grosch in Köslau. 50 Fl. rhl. Caution, welhe Wolfgang aus dem Vermögen des ver- nen Andreas Jllig ausbezahlt 10 F, Legat an die Brüder A . Legat an die Brüder Adam Müller und Georg

Andres, Geo Gastwirth in Illig, Johann, Bauer in Fitzendorf, und Schuhmann, i Gärtner von

Mönch, Gottlieb,

in Röinmelsdorf.

Ebern, den 17. Juni 18983, M des Ugen Amtszericht.

Jesserndorf Eyrichshof

Der Büd Johann Söhne 1 Stolp V

er Büdner Johann n zu Stolpe M mund der Minorennen Sophie u Marie Willöper D die Büdnerin und Schmiedewittwe eb. Wenygel, zu Si n, früher zu Sl

Marnitz, der Arbeitsmann Pankow, sämmtlich vertreten Tiedemann zu

er nachstehend Mccüb en Hypot eker - ; 1) Der Büdner Johann Köhn zu Stolpe über

hde zu Gr. r. Jur, f Aufgebot d

gelkow, der