1912 / 275 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Nov 1912 18:00:01 GMT) scan diff

Entlastung des Vertreters darf der Jlegtere eine Tätigkeit als Mit- glied des Aufsichtsrats nicht ausüben. s :

Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so kônnen sie nicht vor der Entlastung in den Aufsichtêrat eintreten. s

& 33. Der Aufsichtsrat wählt aus“ seiner Mitte einen Vor- sitzenden und einen stellvertretenden Vorsißenden und beschließt eine Geschäftsordnung. -

1 e Dor Aufsichtsrat wird von dem Vorsizenden }o oft be- rufen, wie eine geschäftlihe Veranlassung dazu vorliegt. Er muß innerbalb einer Woche auf einen nicht länger als eine Woche nah der Berufung liegenden Tag eingeladen werden, wenn wenigstens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Vorstand oder der Kommissar des Neichskanzlers (Reichskolonialamts) es \{riftlich_ bei dem Vorsitzenden beantragen. Bei der Berufung {ind möglichst die Tagesordnung, auf jeden Fall aber der Ort und die Zeit der Versammlung mitzuteilen. Der Aufsichtêrat ist beschluß- fähîg, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und zwar auch dann, wenn die außerhalb des Deutschen Reichs befindlihen Mitglieder niht rechtzeitig haben eingeladen werden können. Die Beschlüsse werden mit einfaher Stimmen- mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Personen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet mit Ausnahme von Wahlen die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen gilt diejenige Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sih vereinigt, bei Stimmengleichheit ent-

eidet hier das Los. E n Dae Mitglieder können anwesenden etne schriftliche Voll- macht zur Abstimmung über solche Gegenstände erteilen, die auf der bekanntgemahten Tagesordnung itehen. E e /

Die Beschlüsse werden in der Regel in Sitzungen gefaßt ; in \{leunigen Fällen jedoch können Bejchlüsse au dur schriftliche oder telegraphische Abstimmung gefaßt werden. Doch ist alsdann zur Be- \{lußfassung Stimmeneinheit der sämtlichen in Europa anwesenden Aufsichtsratsmitglieder mit der Maßgabe erforderlich, daß jedenfalls die Hälfte der Mitglieder si äußern muß. Der Vorsigende hat vor der Herbeiführung einer schriftlichen oder telegraphischen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, daß der bestellte Kommissar des Reichskanzlers seine Aufsichtsrechte wahrzunehmen vermag. E

Veber Verhandlungen und Beschlüsse is ein Protokoll auf- zunehmen, das wenigstens der Vorsißende und ein Mitglied zu unter- eichnen haben. S : A n Der Aufsichtsrat hat die gesamte Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Er kann insbesondere jederzeit von dem Vorstand Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen und durch den Vorsitzenden oder einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder, auch dur dritte Sachverständige die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und prüfen sowie den Stand der Gefell- \chaftskasse und die sonstigen Bestände an Aktiven untersuchen. Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechts- geshäften mit den Vorstandsmitgliedern sowie bei Rechtsstreitigkeiten mit diesen zu vertreten. Der Aufsichtsrat hat insbesondere nachfolgende Nechte und Pflichten:

1) Die Anstellung, Enthebung und Entlassung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Vorstands. E

9) Den Abschluß von Dienstverträgen mit ihnen und die Fest- stellung ihrer Geshäftsinstruktionen. x

3) Die Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von unbeweglihem Eigentum; ausgenommen ist der Fall, daß der Erwerb den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen. / :

4) Die Genehmigung zur Ausgabe von Pfandbriefen 2 Abs. 2) und von Schuldverschreibungen 2 Abs. 3 Nr. 2).

5) Die Prüfung der Jahresrechnung und die Stellung des Antrages in der Generalversammlung über die Verwendung und Verteilung von Ueberschüssen. :

6) Die Errichtung und Wiederaufhebung von Zweigntieder- lassungen.

8 36. Die Mitglieder des Aufsichtsrats beziehen neben dem Ersaß ihrer Auslagen als Vergütung ihrer Tätigkeit den im § 21 festgeseßten Anteil am Reingewinn. Dieser Anteil am Reingewinn wird in der Weise unter die Mitglieder des Aufsichtsrats verteilt, daß der Vorsizende zwei Teile erhält. : |

Mitglieder des Aufsichtsrats, die thre Obliegenheiten vernah- lässigen, haften der Gesellshaft für allen daraus entstehenden Schaden. Diese Hafiung müssen sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich über- nehmen. L

3) Generalversammlung.

§ 37. Die Rechte, welhe den Gesellshaftsmitgliedern in den Angelegenheiten der Gescllschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, werden durch Beschlußfassung in der General- versammlung ausgeübt. Jeder Anteil berehtigt zu einer Stimme.

8 38. Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Sie werden, unbeschadet der Vorschriften des § 44 Abs. 2 Nr. 2 und des § 50 Abs. 6, von dem Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden oder von dem Vorstand einberufen. :

Die Berufung erfolgt durch einmalige öffentliche Bekanntmachung. Die Bekanntmahung muß spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Generalversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag oder staatlih anerkannter allgemeiner Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage erlassen werden. Der Zweck der Generalversammlung ist bei der Berufung bekannt zu machen. Wird der Generalve:sammlung ein Antrag auf Abänderung. der Satzung unterbreitet, so soll die beabsichtigte Aenderung nach ihrem wesent- lichen Inhalt in der Bekanntmachung erkennbar gemacht werden. Ein Beschluß der Generalversammlung kann auch dann gefaßt werden, wenn die Ankündigung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung erfolgt ist, es sei denn, daß es sih um Beschlüsse handelt, welhe- mehr als eine einfache Stimmen- mehrheit erfordern. A : i

Fedes Mitglied, das einen Anteilschein bei der Gesellschaft hinter- legt, kann verlangen, daß ihm die Berufung der Generalversammlung und die Tagesordnung, sobald derén öffentlihe Bekanntmachung er- folgt, dur eingeshriebenen Brief besonders mitgeteilt wird.

Die gleihe Mitteilung kann das Mitglied über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.

Der Mangel der Form und Frist der Berufung, insbesondere der Mangel einer öôffentlihen Bekanntmahung der Befung und der Tagesordnung der Generalversammlung, gilt als geheilt, wenn fämt- lihe Anteile in der Generalversammlung vertreten sind, und die Mängel nicht durch einen anwesenden Anteilsinhaber durch Erklärung zu dem Protokoll der Generalversammlung gerügt werden. In der Generalversammlung ist ein Verzeichnis der ershienenen Anteilseigner oder deren Vertreter mit Angabe ihrer Namen und Wohnorte fowie des Betrages der von jedem vertretenen Anteile aufzustellen. Das Verzeichnis 1} zur Einsicht auszulegen. Es ist von dem Vorsißenden zu unterzeihnen. :

8 29. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ift jeder Anteilsinhaber berechtigt, der mindestens am dritten Tage vor der Generalversammlung bei der Kasse der Gesellschaft oder bei denjentgen Stellen, die etwa in der Einberufung sonst als Hinterlegungestellen bezeihnet sind, gegen Bescheinigung Anteilscheine binterlegt hat, und fie daselbst bis zur Beendigung der Generalversammlung beläßt. Statt der Anteilscheine können au die darüber lautenden Depot- scheine der Reichsbank oder einer öffentlihen Behörde oder eines Notars hinterlegt werden, sofern in dem Depotsch-in die Rückgabe der Stücke von der Rückgabe des Depotscheins abhängig gemacht ist.

Juristishe Personen, Handelsfirmen usw., können durch ihre geseßlihen Vertreter in der Generalversammlung vertreten werden, außerdem ift die t dur zeihnun sberehtigte Prokuristen zulässia. Ferner kann jeder Anteileinhaber sich durch eine mit srift- licher Vollm-cht versehene Persönlichkeit vertreten lassen. Die Voll- maten müssen spätestens am Tage vor der Versammlung dem Vor- stand zur Prüfung eingereiht werden. /

& 40. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Ver- pflichtung befreit sein will, hat hierbei fein Stimmrecht und darf ein

solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Be- saldee qus V O die Vornahme eines Rechtsgeshäfts mit einem Mitgliede, oder die Einleitung und Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Z

S 41. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vor- sißende des Aufsichtsrats oder der stellvertretende Vorsißende, bei Be- hinderung beider ein durch die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu bezeichnendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wird kein solches bezeichnet, so leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. Ist fein solches anwesend, so wählt die Versammlung den Vorsigenden aus ihrer Mitte.

Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Bersammlung notariell aufgenommenes Protokoll. In dem Protokoll sind der Ort und der Tag der Versammlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Beschlußfassung anzugeben. Das Verzeichnis der Teil- nehmer an der Generalversammlung fowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokoll beizufügen. Die Bei- fügung der Belege über die Berufung der Generalversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Einer Beifügung der überreichten Voll- machten zum Protokoll bedarf es nicht.

& 42. Ueber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung standen, darf kein Beschluß gefaßt werden, außer über einen in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außer- ordentlihen Generalversammlung. :

Ueber die Gegenstände der Tagesordnung ist in der Nethenfolge der E ju handeln sofern die Generalversammlung niht Abweichungen beschließt.

Y 8 43. Die O ammlung ist entweder ordentlih oder außerordentli. Die ordentlihe Generalversammlung muß in jedem Ie spätestens neun Monate nah Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. :

Der ordentlihen Generalversammlung sind vorzubehalten:

1) Die Entgegennahme der vom Vorstand und Aufsichtsrat erstatteten Geschäftsberichte und der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,

2) Die Beschlußfassung über die Genehmigung der zu 1 be- zeihneten Vorlagen und die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. j / /

3) Die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung.

4) Die Wahlen. :

Wird die Bilanz niht sogleich genehmigt, so kann die General- versammlung einen Aus\chuß zur Nachprüfung ernennen.

8 44. Die außerordentlichen Generalversammlungen werden von dem Vorstand oder dem Aufsichtêrat berufen. x

Außerordentliche Generalversammlungen müssen berufen werden auf Verlangen: S | ;

1) von Mitgliedern, die mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals vertreten, wofern sie die Berufung \{riftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von dem Vor- stand verlangen. În gleiher Weise haben Mitglieder das Necht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung in der Generalversammlung angemeldet werden ;

2) der Aufsichtsbehörde 950). : i

AuÿH die ordentliche Generalversammlung kann die Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Vorstand be-

ließen. wu L 45. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen, sofern die Saßung nicht ein anderes vorschreibt, der Mehrheit der abge- gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab- gelehnt. Bei Wablen gilt derjenige als gewählt, der die meisten

Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichbeit entscheidet das -

Los. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.

Fn folgenden Fällen bedürfen die Beschlüsse der Generalver- sammlung neben der Genehmigung dur die Aufsichtébehörde einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, nämlich bei:

1) Verschmelzung der Gesellshaft mit einer anderen ;

2) Umwantlung der rechtlichen Form der Gefellschaft ;

3) Erdöhung des Grundkapitals und Ausgabe neuer Anteile;

4) teilweiser Zurückzahlung oder sonstiger Herabseßung des Grundkapitals; Ï E

5) Aenderung und Ergänzung der Sahung, insbesondere Aenderung und Erweiterung des Zwecks der Gefellschaft ;

6) Ausgabe von Vorzugêanteilen ;

7) Auflösung der Gesellschaft. 2

8& 46, Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die ihr aus der Gründung haftbaren Personen und aus der Geschäftsführung des Vorstands oder Aufsichtsrats müssen geltend gemaht werden, wenn es in der Generalversammlung mit einfaher Stimmenmehrheit be- {lossen oder von einer Minderheit, deren Anteile den zehnten Teil des Grundkapitals erreihen, verlangt wird. Die Ansprüche verjähren in 5 Jahren; die Verjährung beginnt bei Ansprüchen gegen die aus der Gründung haftbaren Personen mit der Verleihung der Rechts- fähigkeit, im übrigen mit der den Anspru begründenden Handlung oder Unterlassung. Die Vorschriften des § 268 Abj. 2 in Verbindung mit §8 247, 269 und 270 des Handelsgeseßbuchs8 finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stelle des in § 268 Abs. 2 bezeichneten Geridts die Aufsichtsbehörde tritt.

& 47. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt :

1) durch Beschluß der Generalversammlung, s 2) durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. i

& 48. N e a Sai die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Bürgerlihen Geseybuches. i

Die GegetAversannnaN welche die Auflösung der Gesfellschaft beschließt, A die Art der Durchführung der Liquidatton und wählt die Liquidatoren.

n 49. Die Verteilung des nach der Berichtigung der Schulden verbleibenden Vermögens an die Anteilsinhaber erfolgt unter ent- sprechender Anwendung des § 300 des H.-G.-B.

Die Verteilung findet gegen Quittung auf den vorzulegenden Anteilseinen statt. Die Änteilseigner sind zur Empfangnahme zweimal in einem Zwischenraum von etnem Monat durch öffentliche Bekanntmachung aufzufordern.

Beträge, welche niht binnen 6 Monaten vom Tage der leßten Bekanntmachung abgehoben worden sind, werden bei der \taatlichen Hinterlegungestelle in Berlin unter Verzicht auf die Rücknahme

interlegt.

Y Die Verteilung darf nit eher vollzogen werden, als nah Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem die Auflösung der Gesellschaft und eine Aufforderung an ihre Gläubiger, {sich bei ihr zu melden, zum dritten Male öffentlich bekannt gemaht worden ist.

Bekannte Gläubiger sind auch dann zu befriedigen, wenn sie sich niht melden. Im übrigen wird nah § 52 des Bürgerlichen Geseß- bus verfahren. Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf die Nük-

nahme zu erfolgen. Z 4) Aufsichtsbehörde. :

& 50. Die Aufsicht über die Gesellshaft wird vom Reichskanzler (Neichskolonialamt) geführt.

Die Aufsihtébehörde ist befugt, alle Mienen zu treffen, welche erforderli sind, um den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit den Geseßen, der Saßung und den sonstigen in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen in Cinklang zu bringen.

Die Aufsichtsbehörde ist namentli befugt: j

1) jederzeit die Bücher und Schriften der Gesellsckchaft einzu- sehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen; 4 N

2) von L Verwaltungsorganen der Gefellshaft Auskunft über alle Geshäfisangelegenhetten der Gesellschaft zu verlangen;

3) Vertreter in die Generalversammlungen und die Sißurgen der Verwaltungsorgane der Gesellschaft zu entsenden;

4) die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen zu unter-

sagen, die gegen die Geseße,_ die Saßung und die sonstigen in verbindiier Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen ;

5) die Berufung der Generalrersammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltyngsorgane sowie die Ankündi- gung von Gegenständen zur Beshlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprocken wird, die Be. rufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Gesellschaft seibst vorzunehmen. :

u allen Aenderungen der Satzung ist die Genehmigung der Auf-

sihtsbehörde zrforderlich. g :

Die Aufsichtsbehörde kann in Deutschland und in Deutsch Süd- westafrifa Kommissare bestellen, die unter ihrer Leitung die Aufsicht auéüben. Sie kann bestimmen, daß für die Tätigkeit der Kommissare eine Vergütung von der Gesellschaft an den Fiskus zu entrichten ist, und sie seßt den Betrag der Vergütung fest. A

Die Aufsichtsbehörde kann auf Koîten ter Gesellschaft, wenn detn Verlangen der dazu Berechtigten niht entsprohen wird, oder aus sonstigey wichtigen Gründen eine außerordentlihe Generalversammlung E Ans des Aufsichtsrats mit bestimmter Tagesordnung ein- erufen.

Die sonst bei Durchführung des Aufsichtsrechts dem Fiskus er- wachsenden Barauslagen fallen gleihfalls der Gesellschaft zur Last.

5) Hypothekarische Darlehen.

8 51. Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehen nur auf folhe Grundstücke, die innerhalb der Gemeinden in Deutsch Südwestafrika belegen und im Grundbu eingetragen sind. Die Gemeinden, innerhalb deren Beleihungen erfolgen dürfen, werden von dem Vorstande mit Zustimmung des Aufsichtsrats und der Aufsichts- behörde bezeihnet. E /

Beltehen werden nur solhe Grundstüe, welche bereits bebaut sind, oder deren Bebauung in Angriff genommen ist. Bei Bau- gelderhypothekfen darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung des Darlehens nit begonnen werden. i

Landwirtschaftlihe Grundstücke, ferner Grundstücke, die einen dauernden Ertrag niht gewähren, insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche, sind von der Beleihung ausgeshlo}sen.

Die Beleihung is nur zur ersten Stelle zulässig, Ausnahmen fann in besonderen Fällen der Pfandhalter gestatten.

8 52. Der bei der Beleihung angenomniene Wert des Grund- stücks darf den durch sorafältige Érmittlung festgestellten Verkaufs- wert niht übersteigen. Bet der Feststellung des Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu be- rüdcksihtigen, den das Grundstück bei ordnungs8mäßiger Verwaltung jedem Besißer nahhaltig gewähren kann. 7

Unter Berücksichtigung dieser ‘Brundsäge hat der Aufsichtsrat eine Anweisung über die Wertermittlung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Neichskolonialamts).

8 53. Baulichkeiten, welbe sich auf den verpfändeten Grund- stücken befinden, müssen nah den vom Aufsichtsrat festgeseßten Be- stimmungen gegen Feuersgefahr verfichert sein.

8 54. Bei Gewährung hypothekarisher Darlehen kann die Ge- sellschaft unter ausdrückliher Zustimmung des Schuldners statt baren Geldes thre Pfandbriefe zum Nennwerte in Zahlung geben und deren Verkauf gegen Provision übernehmen. :

Den Schuldnern, denen Pfandbriefe zum Nennwerte in Zahlung gegeben werden, ist urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung des Darlehns nach ihrer Wahl in Geld oder in Pfandbriefen, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nach dem Nennwert zu bewirken. :

Darlehen unter 2000 4 werden nicht bewilligt.

8 55. Hypothekarische Darlehen werden entweder auf bestimmte Zeit oder unter Festseßung einer Kündigungsfrist gewährt. Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren ausgeschlossen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Auszahlung des Darlehns, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der leßten Zahlung; wird nah der Auszahlung des Darlehns etne Ver- einbarung über die Zeit der Rückzahlung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Vereinbarung.

Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welche die Gesellschaft kündigen kann, auch die der Gesellschaft ein- geräumte Kündigungsfrist niht überschreiten.

Soweit es hiernah nicht gestattet ist, das Neht des Schuldners zur Nüzahlung der Hypothek auszuschließen, darf \sih die Gesellschaft eine Nützahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

56. Die Jahresleistung des Hypothekenschuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den etwaigen Tilgungsbeitrag enthalten.

§ 57, Die Grundzüge der Bedingungen für hypothekarische Darlehen werden vom Aussihtsrat festgeseßt. Sie bedürfen der Ge- nehmigung des Reichskanzlers (Neichskolonialamts).

In den Bedingungen is insbesondere festzustellen, welche Nach- teile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welhen Vorausscßungen die Gesellschaft befugt ist, die vorzeitige Nückzahlung der Hypotheken zu verlangen.

8 58. 88 16, 17 und 18 Abs. 1 des Hypothekenbankgesezes vom 13. Jult 1-99 (R.-G.-Bl. S. 375) finden mit der Maßgabe An- wendung, daß die Gesellschaft in die Darlehnsbedingungen eine dem 8 17 des Hypothekenbankgeseßes entsprehende Bestimmung auf- zunehmen hat.

59. Anträge auf Genehmigung von Darlehen kann die Ge- sellshaft ohne Angabe der Gründe zurückweisen.

6) Die Pfandbriefe.

8 60. Die Gesellschaft gibt verzinslihe Pfandbriefe aus.

Die Pfandbriefe werden von zwei Vorstandsmitgliedern unter- zeihnet. Zur Unterzeichnung genügt die im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Nameneunterschrift.

Die Ausgabe von Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nenn- wert übersteigt, ist unzulässig. :

_§& 61. In den Pfandbriefen sind die für das Rechtéverhältnis zwischen der Gesellshaft und den Pfandbriefgläubigern maßgebenden E insbesondere hinsihtlih der Kündbarkeit, erfichtlih zu machen. §62. Die Pfandbriefe sind seitens der Inhaber unkündbar, seitens der Gesellshaft kündbar. Die Gesellschaft darf auf das Recht zur Rückzahlung höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver- zihten. Die Nückzahlung der Ee erfolgt im Wege der Kün- digung oder der Auslosung oder des freihändigen Ankaufs. :

& 63. Die Pfandbriefe nebst Zins- und Erneuerungs\{einen werden nach den von dem Vorstande und dem Aufsichtsrat festzu- stellenden Mustern ausgefertigt. Der Nennbetrag der einzelnen Stüde soll nicht unter 100 4 betragen.

§ 64. Für die jährlih zu zahlenden Zinsen werden den Pfand-

briefen Zinsscheine auf zehn Jahre und ein Erneuerungsschein be!- gefügt. Gegen Einlieferung des Erneuerungsscheines werden neue Zins- und Erneuerungsscheine ausgegeben. Die Ses sind an den von dem Vorstande näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar. _ Die Auslosung der zur Rückzahlung bestimmten Pfandbriefe er- folgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, der darüber eine Verhandlung aufnimmt. Die gezogenen Nummern sowie der Ort und die Zeit der Rückzahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen dur die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht; das erste Mal wenigstens sechs Monate vor dem NRüczahlungstermin, mil welchem die Verzinsung aufhört.

Die Rüzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und der nicht fälligen Zinsscheine. Die Einlösung der Pfandbriefe erfolgt zum Nennwerte.

§ 65. Die eingelieferten Pfandbriefe 64 Abs. 3) werden in Gegenwart eines Vorstandémitglieds und eines Vertreters der Au!- fichtébehöôrde als „ungültig* abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

66. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlihen Pfand- briefe muß in Höbe des Nennwertes jederzeit durch Hypotheken in mindestens gleicher Höbe und mindestens gleichem Zinsertrage gede sein Als Deckung dürfen nur solhe Hypotheken dienen, die den Er- fordernissen der §S 51 bis 58 dieser Saßung entsprechen. Die Be-

lcihung darf die erste Hälfte des Wertes des Grundstücks (S 52) niht übersteigen. i j j

Hypotheken, die niht zur ersten Stelle eingetragen sind, dürfen nur mit Mng des Pfandhalters zur Pfandbriefdeckung ver-

det werden. e Die zur Deckung von Pfandbriefen verwendeten Hypotheken an solhen Neubauten, welhe noch nicht erbo ene und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der F benußten Hypotheken sowie die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nit überschreiten.

Der Zinsfuß der zur Deckung verwendeten Hypotheken foll den Zinsfuß der Pfandbriefe niht um mehr als 2# 9/9 übersteigen. Aus- nahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die zur Deckung dienenden Hypotheken müssen ferner mit mindestens einhalb vom Hundert des ursprünglichen Da1lehnsbetrages jährlich getilgt werden. Innerhalb der auf die Eröffnung des Ge- häfstsbetriebes der Gesellschaft folgenten ersten drei Jahre kann die Aufsichtsbehörde in einzelnen Fällen gestatten, daß von der Gesell- daft gemäß 8 2 Abs. 3 Nr. 1 erworbene Hypotheken zur Pfand- S déond verwendet werden, auch wenn fie nicht der vorgeschriebenen jährlichen Tilgung unterliegen. A

8 67. Steht der Ge'ellshaft eine Hypothek an einem Grund- tûck zu, das sie zur Vechütung eines Verlustes an der Hypothek er- worbcn hat, so darf diese als Deckung von Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrages in Ansa gebracht werden, mit welem sie vor dem E1werb des Grundstücks durch die Gesellschaft als Deckung in Ansaß gebracht war.

Ft infolge der Rückzahlung von F ypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung an Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung dur andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprehenden Betrages von Pfandbriefen fofort ausführbar, so bat die Gesellschaft die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch Wertpapiere, die im Verkehr mit der Reichsbank zur Beleihung zugelassen find, oder durch Geld zu erseßen. Die Wertpapiere dürfen höchstens mit dem Betrage in Ansaß gebracht werden, zu dem sie von der Neichsbank beliehen werden.

8 68. Die zur Deckung der Pfandbriefe dienenden Hypotheken, Mertpapiere und Gelder müssen den Pfandbriefgläubigern verpfändet werden.

8 69. Bei den zu verpfändenden Hypotheken darf die Erteilung eines Hypothekenbriefes nicht ausges{lossen fein.

Fn den Verpfändungsverträgen ist zu vereinbaren, daß die Vor- riften der §§ 1281—1283 B. G.-B. außer Anwendung bleiben, daß die Gesellshaft auch nach eingetretener Fälligkeit der Pfandbrief- hulden das aus\chließlihe Neht hat, über die Hypothekenforderungen durh Kündigung und Einziehung zu verfügen, und daß Leistungen auf diese seitens der Hypothekenshuldner nur an die Gesellschaft mit Nirksamkeit erfolgen können. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das gezahlte Geld, soweit es zur Deckung der Pfandbriefe notwendig ist, an den Pfandhalter zur Verwahrung unter Mitverschluß der Gesell- haft herauszugeben. /

8 70. Die Gefellshaft kann die Aufgabe des Pfandrechts ver- langen, soweit die A verpfändeten Hypotheken und Wertpapiere ¡jur Deckung der Pfandbriefe genügen oder die Gesellschaft eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. :

Ist die Gesellschaft nah den geseßlichen Vorschriften oder den Bestimmungen des Darlehnsvertrages dem Hypothekens{huldner gegen- ¡ber zur Aushändigung des Hypothekenbriefes verpflichtet, so hat der Yfandhalter den Hypothekenbrief der Gesellschaft auszuhändigen, auch wenn die in Abs. 1 bezeihneten Voraussezungen nicht vorliegen.

Ist die Gesellschaft dem Hypothekens{uldner gegenüber zur Vor- nhme der in § 1145 B. G.-B. genannten Handlungen verpflichtet, j hat der Pfandhalter, au wenn die in Absaß bezeihneten Vor- ausseßzungen nicht vorliegen, den Hypothekenbrief den in S 1145

B. G.-B. genannten Stellen mit der Bestimmung zu übermitteln, daß die Rückgabe nur on ihn zu geschehen habe.

sellschaft zum Zwecke des Vermerks der teilweisen Befriedigung be- wendet es bei der Vorschrift des § 72 Absatz 4.

___S 71. An dem Sitze der Verwaltung in Deutsch Südwestafrika ist ein Pfandhalter zu bestellen. Ferner können nah dem Ermessen des Neichékonzlers (Neichskolonialamt) in Berlin und an denjenigen Orten, an welchen Hypotheken ausgegeben werden, die als Unterlagen für die Pfandbriefe dienen sollen, Stellvertreter des Pfandhalte.s be- stellt werden.

Die Bestellung erfolgt durch den Reichskanzler (Reichékolonial- amt) nach Anhörung der Gesellschaft. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

__ Die Obliegenheiten des Pfandhalters bezw. seirer Vertreter können auch den Kommifsaren 50) des Reichskanzlers (Reichs- folonialamt) übertragen werten.

Die Vergütung für den Pfandhalter und seine Stellvertreter iat der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Gesellschaft fest- geseßt.

Streitigkeiten zwishen dem Pfandhalter und der Gesellschaft entscheidet der Reichskanzler (Neichéfolonialamt).

__S 72. Der Pfandbhalter vertritt die Gesamtheit der Pfandbrief- gläubiger bei dem Erwerb, ter Erhaltung und der Ausübung des Pfandrechts. Insbesondere hat er die Urkunden über die zur Deckung der Pfandbriesshulden dienenden Hypotheken sowie die zu dieser Deckung bestimmten Wertpapiere und Gelder unter dem Mitvershluß der Gesellschaft zu verwahren.

__ Der Pfandhalter hat ferner darauf zu achten, daß die vorschrifts- mäßige Deckung für die Pfandbriefe jederzeit vorhanden ift ; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Grundstückte gemäß der vom Reichskanzler genehmigten Anweisung festgeseßt ist, nicht zu unter- suchen, ob der festgeseßte Wert tem wirkiihen Wert en1spriht.

Der Pfandhalter hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Pfandbriese dienenden Hypotheken, Wertpapiere und Gelder den Pfandbriefgläubigern verpfändet werden. Der Pfandhalter hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vor- handensein der vorschriftêmäßigen pfandrehtliden Deckung zu versehen.

Bedarf die Gesells@aft einer Hypothekenurkunde zu vorüber- gehendem Gebrauch, fo hat der Pfandhalter den Gebrauch in der Weise zu ermöglichen, daß ihm oder einem von ihm bestellten Dritten der Besiß des Hypothekenbriefes verbleibt.

Der Pfandkalter ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Gefellshaft einzusehen.

__ Die Gesellschaft ist verpflichtet, von den Kapitalrückzablungen auf die verpfändeten Hypotheken sowie von sonstigen für die Pfandbrief- gläubiger erheblien Aenderungen, welche diese Hypotheken betreffen, dem Pfandhalter fortlaufend Mitteilung zu machen.

S 73. Den Hypothekenshulden stehen im Sinne dieser Saßung die Grundschulden glei. |

Hat die Gesellschaft ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Hypothek oder Grund- {huld bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der ge- lösten Hypothek oder Grundschuld für \fich eine Grundschuld ein- tragen lassen, so findet auf diese die Vorschrift des § 67 Absay 1 dieser Satzung entsprechende Anwendung.

& 74. Auf die gemäß §2 Absatz 3 Nr. 2 auf zugebenden Schuld- versreibungen und die ihnen zugrunde liegenden Darlehnsforderungen finden die Vorschriften des § 16 Abs. 2, des § 17, der §§ 60 bis 68, 69 Abs. 2, 70 Abs. 1, 71 bis 73 entsprehende Anwendung. i

8 75. Auf ten Schuldverschreibungen 74) hat der Pfand- halter zu bescheinigen, daß die als Deckung dienenden, an Beztrks8- verbände oder Kommunen oter gegen Gewährleistung dieser herge- gebenen Darlehen mit Genehmigung der zuständigen Behörde in Höhe des Nennwerts der Schuldverschreibungen gewährt worden find.

8 76. Die Genehmigung zur Auêgabe von Schuldverschreibungen

; | auf den Inhaber ist nachzusuchen 795 des B. G.-B.) In bezug auf die Herausgabe des Hypothekenbrtiefes an die Ge- |

_ Wird die Genehmigung ¿ur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber zurückgezcgen, so kann der Reichskanzler (Reis- folonialamt), unbeschadet der Nechte der Gläubiger, die Einziehurg der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe und Schultverschreiburgen 74) anordnen.

7) Off entlihe Bekanntmachungen.

& 77. Alle von der Gesellschaft auszugebenden Bekannimachurgen müfsen durch den „Deutschen Neichéanzeiger“ erfolgen. Die Gefell- haft wird außerdem ihre Bekanntmachungen in dem Amtsblatt für das Schutzgebiet Deutsch Südwestafrika einrücken. Die Nechts- wirksamkeit der Bekanntmachungen ist indessen von der Bekanntmachurg in dem Amtsblatt niht abhängig. Für den Beginn der bekannt- geaen Fristen ist die Veröffentlihung im „Reicheanzeiger“ ent-

eidend.

Die Bekanntmachungen soll der Vorstand erlassen, soweit ihr Erlaß nicht durch das Gesetz, diese Satzung oder einen General- versammlungébes{chluß dem Aufsichtsrat übertragen wird.

Außer ten in den vorstehenden Bestimmungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen find insbesondere zu veröffentlichen :

1) die Namen der Vorstandsmitglieder,

2) die Namen der Mitglieder des Auffichtsrats,

3) pie Dise über Erhöhung und Verminderung des Grund- apitals,

4) die Auflösung der Gesellschaft,

5) die genehmigte Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlust- rechnung. /

8 78. Im amtlichen Kolonialblatt sind der Geschäftsbericht im Auszug, die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und die Ver- teilung des Gewinns zu veröffentlichen.

8) Gerichtsstand.

Ï She Für alle Streitigkeiten zwis{en Anteilsinhabern und der Gesellsckaft sowie von Inhabern von Pfandbriefen oder von Schuld- verschreibungen und der Gesellshaft sind das Königliche Amtsgericht Berlin-Mitte sowie die tiesem Gerichte im Instanzenzuge über- geordneten Gerichte zuständig.

Uebergangs8bestimmungen.

8 80. Unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft findet die erste Generalversammlung statt, ohne daß es einer Einladung oder Bekanntmachung der Tagesordnung oder der Aufnahme eines notariellen Protokolls bedarf. Diese Generalversammlung wählt den ersten Auf- sichtsrat; die Wahl gilt jedech nur bis zur ersten ordentlichen General- versammlung rach Verleihung der im § 11 des Schuzzgebietsgeseßzes bezeihneten Rechte durch den Bundesrat.

Im Anschluß an die erste Generalversammlung wählen die an- wesenden Aufsichtsratêmitglieder ohne Rücksicht auf ihre Zabl den Vorsißenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Auffichtsrats und den Vorstand. Diese. Versammlung bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Einer notariellen Beurkundung bedürfen ferner niht die Beschlüffe des Aufsfichtêrats, soweit sie sh auf die Bestimmung der Form und des Inhalts der Anteilscheine, der dazu gehörigen Gewinnanteilsheine und der Erneuerungéscheine beziehen.

Der erste Aufsichtsrat wird ermächtigt, durch seinen Vorsitzenden die Genehmigung der Saßung beim Reichskanzler und die Verleihung der Nechtsfähigkeit der Ge}ellschaft beim Bundesrat nachzusuchen. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden ferner ermächtigt, Abänderungen oder Ergänzungen der Saßung, die von den Neichsbehörden gefordert werden sollten, rechtsgültig vorzunehmen.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrmaßregeln,

1912,

Tierseuchen im Auslande.

Nr 47.

(Nach den neuesten im Kaiserlichen Gesundheitsamt eingegangenen amtlihen Nachweisungen.)

Vorbemerkungen: 1) Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der betreffenden Nachweisung eine Angabe für diese Spalte niht enthalten ist; ein Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art na den vorliegenden Angaben nit vorgekommen sind. 2) Die Bezeihnung „Gehöfte“ {ließt ein: Ausbrüche (Großbritannien), Ställe, Weiden, Herden (Schweiz und Frankreih), Besißer (Luxemburg und Niederlande), Ställe

(Norwegen), Bestände (Dänemark).

3) Die in der Uebersicht nit aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie Rinderpest, Raushbrand, Wild- und Rinderseuhe, Tollwut, Lungenseuße, Schafpoken, Geflügelholera, Hühnerpest, Büffel-

feuche, Hämoglobinurie usw., find in der Fußnote nahgewiesen. „S D Maul- „: S ; Schweineseuche) S D. Milzbraud Rot und Klauenseuche Schafräude Rotlauf der Schweine *)| („n\chließlih Shwetnepest) 2A S ch| SBeitangabe. | E | N | S E SSEE ; Ge- Ge- ¿ 5 Ge- L ; Ge- Ó : Ge- E N Ge- E Staaten ZZES E Bezirke inuben Gehöfte] Bezirke Miciibeit Gehöfte | Bezirke Sh étt Gehöfte | Bezirke renden Geböfte| Bezirke S Gehöfte | Bezirke ieten Gehöfte = Q L D ZSD E «_— | + | u | «“_— u | 4+ | u u dd} E + | a | dl u m 4 | +— EA E des E i L S 1912. S2 a2 282 [S 282 282 2182 al2 222 282 2182 222 222 2IS2 2122 5182 282 5828 2 O E R R R R R R R R R R R Sre Rec SRe SRE R Ee E =Zck| =ck| ck=ck| t ==| =,=| ==]| P ck=| F A = =ckck =,ck| _ „T Er L verseucht. Wöchentliche, bezw. viermal im Monat erscheinende Nachweisungen. Desterreidh 45 11 lll O Mone U. 4.19 f 2 (110.1290 F 29 ¿1148| .] 673 Ungarn . L 63 13: L O 152| «G E 20 I L A B 26 E H 7| 18 53 370 1118 61 1171 5251 Kroatien-Slavonien 7 6, 11. E. 5) 0 13) P 16 f —.| .| -— ==| _| E, A A9 F600! Rumänien. S HUD I 4 U T A T T A T T 14 1 22-1108) .| 201 .| 60/1325) Jtalien 69 14/410,=20,/10,1 17.1 26| 2 I t. LLDI 201 166] z . [101 O, 13! M l A Na, 08 Biel S M Mt N 1-19 —| .|— —/ S O E A, Großbritannien . 88 3./11.—9./11. O L E O ls Ml . | D 13 G s S E L 56 Halbmonatliche und monatliche Nachweisungen. Velgien A 9 4/1./10-15./10,1 {Q . [N A L l ¿({[—+ : H Bosnien und Herze- | | | | | Moi 53 September 16 1 32 A 8 l —l. 1 1 | E “E 2 1 Bl E32 84 400 Niederlande . . 11 Oktober A L O n 4. A A —|—| 6 3) O O T 200290 H i Aotivegen. . . „} 20 Oktober 44 J N J E H —|—| .| f —| —| Rußland: i | | | | | | | | | | | A. Europ. Rußland 72 Juli e. A. 48} . 106] ¿1 28F 208 | n | D O s E O C | B. Nördl. und füdl. j : | | | | | | | | | | KautlO. F 1d Juli A LBO 1ER 1111 E | A A 0 N 0. Vebriges asiat. | | | | | | | | | | | R. E Suli 118] . [312 E, 1086 U L M An l M len 48 4 September M O E D 2 B l. H T O L E l l 23 Außerdem: Rindexpest: Rußland B. 5 Bez., 71 Gem., C. 3 Bez., 12 G : : ; d em., C. ez. em. neu verseucht. : S Rauschbrand Lia 14 Bez., 24 Gem., 26 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 38 Bez., 176 Gem., 189 Geh. überhaupt verseucht; Kroatien-Slavonien 4. Bez.,, 8 Gem., 12 Geh. überbaupt verseucht; Rumänien 1 Bez., 1 Gem., 4 Geh. überbaupt verseuht; Italien 1 Geh. überhaupt verseucht; Schwetz 4 Bez., 5 Gem. neu verseucht; Belgien 2 Bez., 7 Gem. neu verseucht ; Den u. Herteg h uh 4 Bez., 2 7h 4 Geb. überhaupt verseucht; Norwegen 2 Bez., 2 Geh. überhaupt verseucht; Spanien 4 Bez., 6 Gem. überhaupt verseucht. Wild- und Rinderseuche: Oesterreich 1 Geh. überhaupt ver]eucht. : Tollwut: C IA 16 Bez., 27 Gem., 67 Geh. überhaupt verseucht; Ungarn 46 Bez., 151 Gem., 163 Geh. überhaupt verseuGt; Kroatien-Slavonien 3 Bez., 3 Gem., 3 Geh. überhaupt verseucht; Rumänien b Bez., 5 Gem., 13 Geh. überhaupt verseucht; Italien 7 Bez, 12 Gem. überhaupt, 5 Geh. neu verseucht; Belgien 2 Bez., 4 Gem. neu verseucht; Bosnien u. Herzegowina 9 Bez., 10 Gem. überhaupt verseucht; Rußland A. 62 Bez., 592 Gem., B. 8 Bez., 25 Gem., C. 10 Bez., 23 Gem. neu verseucht; Spanien 10 Bez., 12 Gem. überhaupt verseucht. : f Lungenuseuche: Rußland A. b Bez., 31 Gem., C. 8 Bez., 139 Gem. neu verseucht; Spanien 10 Bez., 18 Gem. überhaupt verfeucht. i / Schafpocken: Ungarn 12 Bez.. 27 Gem., 37 Geh. überhaupt verseucht ; Kroatien-Slavonien 2 Bez., 22 Gem., 418 Geh. überhaupt verseuht; Rumänien 19 Bez., 102 Gem., 445 Geh. über- haupt verseucht; Rußland A. 15 Bez., 44 Gem., B. 2 Bez., 3 Gem., C. 1 Gem. neu verseucht; Spanien 23 Bez., 141 Gem. überhaupt verseuht. E Geflügelcholera?): Oesterreich 14 Bez., 25 Gem., 158 Geb. überhaupt verseucht; Ungarn 16 Bez., 26 Gem., 88 Geh. überhaupt verseucht; Rumänien 5 Bez., 8 Gem., 171 Geh. überhaupt verseudt; Bosnien u. Herzegowina 2 Bez., 2 Gem., 7 Geh. überhaupt verseucht ; Spanien 8 Bez., 19 Gem. überhaupt verseucht. Hühnerpest: Ungarn 1 Bez., 1 Gem., 2 Geh. überhaupt verseucht. Beschälseuhe: Spanien 7 Bez., 20 Gem. überhaupt verseucht.

1) Shweiz: Stäbchenrotlauf und Schweineseuhe. ?) Großbritannien: S@hweinefieber; Italien: Schweineseuchen (allgemein). ?) Spanien: Geflügelcholera und -diphtherie.