1893 / 225 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Sep 1893 18:00:01 GMT) scan diff

behaltenen Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Ab- tr wervia im Rerio Pun auf Grund der Verordnung: vom 30. Mai 1849 (Geseß-Samml. S. 205) und der §8 3 und 4 des Geseyzes vom 27. Zuni 186 (D n, S. 357) mit der Maßgabe, daß 1) bis die neue Gruntsteuer und die allgemeine Gebäudesteuer zur Erhebung gelangen, bei der Bildung der Wahlabtheilungen die Vrbviforiide Grundsteuer nach Maßgabe des Lauenburgischen Geseßes vom 7. Dezember 1872, (Officielles Wochenblatt für das erzogthum Lauenburg, Jahrgang 1872, Nr. 74 S. 339.) **) - **) Anmerkung: Die neu veranlagte Grundsteuer und die allgemeine Gebäudesteuer sind in dem Kréise Herzogthum Lauenburg vom 1. Januar 1879 ab in Hebung gesetzt. Verordnung vom 8. Oktober 1877 (Gesetz-SammIl. S. 229); Gesetz vom 15. Februar 1875. (Officielles Wochenblatt für das Herzogthum Lauen- burg S. 111) j 2) auf den im § 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849 be- stimmten Einjährigen Zeitraum die Zeit, während welcher O dem feiberen Staatsverbande des Herzogthums ange- hört hat, in Anrechnung zu bringen ift. :

Be e Mffibring der Wahlen erforderlihen Anordnungen, insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu beauftragenden Behörden, hat das Staats-Ministerium im Wege des Reglements zu erlassen. :

Gegeben Bad Ems, den 23. Juni 1876.

l Wilhelm, De von Bismarck. Camphausen. Graf zu Eulenburg. eonhardt. Falk. Achenbach. von Kameke. Friedenthal. Hofmann.

und

Gese, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland H mit der raubt Sen Monarchie, vom 18. Februar 1891.

& 3. elgoland wird in Bezug auf die staatlihe Verwaltung der Ddo Schleswig-Holstein und dem Kreise Süderdithmarschen, sowie ür die Wahlen zum Hause der Abgeordneten dem diesen Kreis um- fassenden Wahlbezirk zugetheilt.

Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten erfolgt die im S 10 der für Helgoland in Kraft tretenden Verordnung vom 30. Mai 1849 (Geseßz-Samml. S. 205) vorgeschriebene Eintheilung der Ur- wähler in drei Abtheilungen nah Maßgabe der in Helgoland zur Hebung kommenden Einkommensteuer.

Reglement über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Ab- geordneten für den Umfang der Monarchie mit Aus- nahme der Hohenzollernschen Lande.

Unter Aufhebung des Reglements vom 4. September 1882 werden zur Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, des Geseßes vom 11. März 1869, des § 2 des Geseßes vom 23. Juni 1876, des § 10 des Geseßes vom 18. Februar 1891 und des Geseßes, betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893 für den Umfang der Monarchie mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande die folgenden näheren Bestimmungen getroffen.

I. Wahl der Wahlmänner. S1

Die Landräthe oder, im Falle - des § 6 der Verordnung vom 30. Mai 1849, die Gemeinde-Verwaltungsbehörden, haben die Auf- stellung der Urwählerlisten zu veranlassen 15 der Verordnung).

Dieselben Behörden haben gleichzeitig die Urwahl-Bezirke (és D, 6, 7 der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden der- a, fallenden Wahlmänner (88 4, 6, 7 der Verordnung) fest- zusetzen.

Die Zahl der Wahlmänner des Urwahl-Bezirks und dessen all- Rene Abgrenzung ist auf der Urwählerliste 3 des Reglements) anzugeben.

S2

Kein Urwahl-Bezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 Seelen umfassen. i j

Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum activen Heere ge- hörigen Militärpersonen der Civilbevölkerung hinzuzuzählen.

Maßgebend is die bei der leßten allgemeinen Volkszählung er- mittelte ortsanwesende Bevölkerung.

Wird danach bei der Bildung der Urwahl-Bezirke die Zusammen- legung von Gemeinden (Orts-Communen, selbständigen Gutsbezirken U. \. w.) aus verschiedenen Amtsbezirken der im § 1 des Reglements bezeihneten Behörden erforderlih, so sind hierüber die näheren An- ordnungen durch die nächst höhere aag en n abi zu treffen.

Die Bewohner der von ihrem Hauptlande getrennt liegenden Gebietstheile e, soweit sie in sich keinen Urwahl-Bezirk bilden können, mit nächstgelegenen Gemeinden ihres Hauptlandes zusammen- gelegt werden.

Sonst muß jeder Urwahl-Bezirk ein möglih\t zusammenhängendes und abgerundetes Ganzes bilden.

8 3,

Die Aufstellung der Urwählerliste liegt der Gemeinde-Verwal- tungsbehörde (in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher) ob. In Gemeinden, die in mehrere Urwahl-Bezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nah den einzelnen Bezirken.

Bei jedem einzelnen Namen is der Betrag der directen Staats- steuern (Cinkommensteuer, Gewerbesteuer einshließlich der Betriebs- steuer, Grund- und Gebäudesteuer) anzugeben, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammen- geseßten Urwahl-Bezirk zu entrichten hat.

Vom 1. April 1895 ab erstreckt go der anzuseßende Steuer- betrag nicht nur auf die dann noch zur Hebung gelangenden directen Staatssteuern (Einkommen- nebst Er änzungésteuer und Gewerbesteuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen), sondern auch auf die directen Gemeinde-, Kreis- und Provinzialsteuern in der rovinz Hessen - Nassau auch Bezirks\teuern —, welche der Urwähler zu entrichten hat. Dabei treten an Orten, wo directe Gemeindesteuern niht erhoben werden, an deren Stelle die vom Staat veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer.

Directe Steuern, welche die aan der Gemeinde oder des aus mehreren Gemeinden aumenge eßten Urwahl-Bezirks in Preußen zu entrihten find, kommen auf Antrag des betreffenden Urwählers mit zur Anrehnung, wenn ihr Betrag der mit Aufstellung der Urwähler- „liste betrauten Behörde spätestens innerhalb der in È 4 des Regle-

ments vorgeschriebenen Cinspruchsfrist glaubwürdig nahgewiesen wird.

Für jede niht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist an Stelle dieser Steuer ein Betrag von 3 #4 zum Ansay zu bringen. Dies hat auch in dem Falle zu gesehen, daß für einen solchen Ur- wähler eine andere, von ihm zu entrihtende directe Staats- oder Ge- meindesteuer anzurechnen ist.

In Helgoland ist nur die dort zur Hebung kommende Einkommen- steuer in Anrehnung zu bringen. i

/ f R 8 4.

__ Die Urwählerliste ist von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in jeder Gemeinde (Orts - Commune, selbständigem Gutsbezirke U. s. w.) drei Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Locale dies geschieht, is beim Beginne der Aus- legúng in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

_ Innerhalb drei Tagen nah dieser Bekanntmachung steht es Jedem frei, gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Be- hörde, welche die Auslegung beroirkt hat, oder dem von dieser zu be-

eihnenden Commissar oder der dazu niedergesezten Commission seine Finwendui en \{riftlih anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Die Ents eidung darüber erfolgt in den Städten dur die Gemeinde-Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dur den Landrath, mit der Maßgabe, daß dieselbe ] i: he im Regierungsbezirk Wiesbaden in den im § 22 der Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 1885 (Geseßz- Samml. S. 193) aufgeführten Städten, ; in der Provinz Hannover in denjenigen Städten, auf welche die annoversche revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 Hannoversche Gesez-Samml. S. 141) Anwendung findet, den Gemeinde-Verwaltungsbehörden zusteht. L i Die Urwählerlisten sind mit einer Bescheinigung über die nach ortsüblicher Bekanntmachung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung, sowie darüber zu versehen, daß innerhalb der Reclama- tionsfrist keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen erledigt find. Beide Bescheinigungen liegen der Behörde ob, welhe die Aus- legung bewirkt hat. In dem Fall aber, daß diefer Behörde nicht au die Entscheidung über die Reclamationen zusteht und solhe er- hoben werden, hat jie die Urwählerlisten nur rücksichtlich der Aus- legung zu bescheinigen und sofort nah Ablauf der Reclamationsfrist nebst den eingegangenen Reclamationen, sowie dem. Attest, daß keine weiteren als die beigefügten Reclamationen angebracht sind, der zur Entscheidung über dieselben berufenen Behörde einzureihen, welche nah Erledigung der Reclamationen die bezügliche Bescheinigung aus- zustellen hat.

S D,

Nach Auslegung der Urwählerlisten wird die Aufstellung der Ab- theilungslisten in folgendem Verfahren bewirkt : j

Nach Anleitung des anliegenden Formulars A. werden die Ur- wähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchst- besteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so De bis zu denjenigen, welche die geringste Steuer zu zahlen haben.. Zuleßt find diejenigen Urwähler einzutragen, für welhe nur der Betrag von drei Mark an Stelle der Staatseinkommensteuer gemäß § 3 des Reglements in Ansaß zu bringen ist.

Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet, und endlih die Grenze der Abtheilungen dadur gefunden , daß man die Steuersumme der einzelnen Urwähler so lange zusammenréchnet , bis das erste und dann das zweite Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist. i : | i

Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die zweite, die übrigen die dritte Abtheilung. In die erste, beziehungsweise zweite Ab- theilung gehört auch derjenige, dessen Stenerbetrag nur theilweise in das erste, beziehungsweise zweite Orittheil e Wird bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittheil hierdurch überschritten, so wird bei Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt, welcher nicht von den Urwählern der ersten Abtheilung getragen wird, dergestalt, daß die- jenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer tragen, die zweite und die übrigen die dritte Abtheilung bilden. :

Ergiebt sich nach Borstehendem, daß Urwähler, welche zu einer Staatssteuer nit veranlagt sind, in die zweite oder erste Abtheilung gelangen würden, so find dieselben gleichwohl der dritten Abtheilung zuzutheilen und die für sie in Ansaß gebrahten Steuerbeträge von der für die erste und zweite Abtheilung berehneten Steuersumme abzu- ziehen. Diejenigen Urwähler, auf welche die erste Hälfte der übrig bleibenden Summe ganz oder theilweise entfällt, bilden dann die erste, die übrigen, nicht zur dritten Abtheilung gehörigen Urwähler die zweite btheilung. : E i »

Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleih angehören. Läßt sich bei gleihen Steuerbeträgen nicht enticheiden, welcher unter mehreren Wählern ¿zu einer bestimmten Abtheilung zu rehnen is, so iebt die alphabetishe Ordnung der Familiennamen, bei gleichen amen das Loos, den Ausschlag.

6.

In Gemeinden, welche für sih einen Urwahl-Bezirk bilden, und in Urwahl-Bezirken, welhe aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungsliste angefertigt. Im ersteren Falle stellt die- selbe die Gemeinde-Verwaltungsbehörde, im leßteren Fae der Land- rath auf. In Gemeinden, welche in mehrere Urwahl-Bezirke getheilt sind, wird für jeden Urwahl-Bezirk eine besondere Abtheilungsliste von der P es angefertigt.

Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im § 1 des Reglements bezeihneten Behörden.

Dieselben Behörden haben auch die im 2. Absaßz des § 16 der Verordnung gedachten Functionen Mes,

Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Neihen- folge der Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nah den Steuersäßen maßgebend, in welher die Urwähler bei Aufstellung der Abtheilungsliste verzeichnet worden E 5 des Neglements). Die gleichbesteuerten Urwähler derselben Abtheilungen und die \teuer- freien Urwähler werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das Loos R,

V9,

In Betreff des Reclamationsverfahrens gegen die Abtheilungs- liste, insbesondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung derselben, kommen die Vorschriften des E 4 des Reglements mit der AARA zur Anwendung, daß die öffentliche Auslegung der Ab- theilungslisten in dem betreffenden Urwahl-Bezirke, oder doch in dem Gemeindebezirke, wenn solher aus mehreren Urwahl-Bezirken besteht, stattzufinden hat, sowie daß die vorgeschriebenen Bescheinigungen der Abtheilungsliste durch diejenige Behörde zu bewirken sind, welche über die Reclamationen zu entscheiden hat.

Nachdem die Abtheilungsliste durch die Bescheinigung, daß keine Reclamationen gegen dieselbe erhoben oder die erhobenen erledigt sind, abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt.

Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benußung bei der Wahl zuzustellen. 240

Die sämmtlihen Urwähler des Urwahl-Bezirks werden zu einer, für die Wahlbetheiligung möglichst pünstigen, von den im § 1 des Reglements bezeihneten Behörden zu bestimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsübliher Weise zusammenberufen, wobei zuglei das Wakhllocal und der Name des Wahlvorstehers, sowie seines Stell- vertreters bekannt zu machen ift.

Darüber, daß dieses geshehen, haben die Behörden, welche die Auslegung der UÜrwählerlisten bewirkt haben 4 des Reglements), spätestens im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Bescheinigung einzureichen, welhe dem Protokolle 22 des Reglements) beizu- fügen ift. U

S

IÏn den Provinzen Schleswig-Holstein und Hannover kann für solhe Wahlbezirke, welhe ganz oder theilweise aus Inseln bestehen, je nah der Dertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahlversamm- lung für den ganzen Bezirk grlen und von dem Regierungs- Präsidenten die Abhaltung von Wahlversammlungen für einen Theil des Bezirks oder für jede einzelne Insel angeordnet werden 2 Nr. 1 des Geseßes vom 11, März 1869).

Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den ver- schiedenen Orten in einem Zeitraume von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des von dem Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. In einer glei langen Frist ist die etwa erforderliche engere Wahl zu bewirken.

Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahl- versammlung abhält, neue Beisißer, erforderlihenfalls au einen neuen Protokollführer.

Von dem Wakhlvorstande desjenigen Orts, wo die leßte Wahl- versammlung stattfindet, wird die Wahlverhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet.

Wird eine engere Wahl nöthig, fo stellt der Wahlvorsteher die Candidatenliste für dieselbe nah § 17 dieses Reglements fest. Ex läßt alsdann Lgleid) die Versammlung, in welcher die erste Wah[- handlung geschlossen wurde, durch weitere Abstimmung den neuen Wahlact beginnéèn, und führt denselben demnächst in den anderen Orten, nach. den oben gegebenen E zum Schluß.

Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des

Wahlbezirks den Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer 20 -

der Verordnung). :

Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nach- wahl können erforderlihenfalls zu Beisißern oder zum Protokoll- führer Urwähler einer anderen Abtheilung desfelben Urwahl-Bezirks ernannt werden. ais

Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- vorsteher den Protokollführer und die Beisißer mittels Handshlags an Eidesftatt verpflichtet. Er weist auf die für die Wahl maß- gebenden geseßlihen und reglementarischen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllocale auszulegen ist.

Jeder niht \stimmberehtigte Anwesende wird veranlaßt und so die Versammlung constituirt.

Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher e können an den nech nicht geshlossenen Abstimmungen theil- nehmen.

Die Anwesenheit solcher niht stimmberechtigten Personen, ohne deren Thätigkeit der zweckentsprehende und ordnung8mäßige Verlauf der Wahlverhandlung nach dem Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vorübergehend zulässig. :

Abwesende können in keiner Weise dur Stellvertreter oder \fonst an der Wahl theilnehmen.

8 14.

Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald die Wahlverhandlung einer Abtheilung geshlofsen is, werden die Mitglieder derselben zum Abtreten t M

Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abtheilungs- weise in derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (§8 5 und 8 des Be emente), wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wird. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Ver- sammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch und nennt unter genauer Bezeichnung den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich fo viel Namen, als deren in der Abtheilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers und in Gegenwart desselben in die Ab- lee ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler selbst eintragen.

S 16. Die Walhl erfolgt nah absoluter Mehrheit der Stimmenden. Ungültig sind, außer dem Falle des § 22 der Verordnung, \olche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nah § 18 der Verordnung, oder nah § 17 dieses Reglements wählbaren Personen fallen. _Veber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen, entscheidet der Wahl- vorstand. & 17

Soweit si bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung ab- solute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppélter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.

Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmen- zahl gefallen is, so entscheidet zwischen diesen das Loos, welches dur die Hand des Vorstehers gezogen wird.

Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Abstimmung die Stimmen zwischen zwei oder wenn es sich um die Wahl von zwei Wahlmännern handelt zwishen vier Perfonen

anz gleih getheilt sind. Tritt dieser Fall dagegen bei einer späteren bstimmung ein, fo entscheidet das Loos zwischen den zwei beziehungs- weise vier Personen. 5

Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welhe die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleihheit entscheidet auch hier das Loos. Ist aber die Stimménalei@ leit bei der ersten Abstimmung eingetreten, so findet zunächst zwischen denen, welche eine gleihe Stimmenzahl erhalten haben, eine engere Wahl statt.

18,

Die gewählten Wahlmänner müssen sih, wenn sie im Wahl- termin anwesend find, sofort, sonst binnen drei Tagen, nahdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen, und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen. :

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, e das Ausbleiben der Aa binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.

Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur

olge. Folg S 19

Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermin und bevor die Wahlverhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen is 14 des Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen.

Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen 3 Tagen 18 des Reglements) keine N des Gewählten ein, so hat der Wahlyorsteher die betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im § 10 des Neglements gegebenen Bestimmungen unverzüglih und, wenn mögli, so geit zu einer neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu erwählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten theil nehmen kann. 8 20

Ist in einem Urwahl-Bezirk die Wahl eines Wahlmannes wegen Nichterscheinens der Urwähler nicht zu stande gekommen, oder die Wahl für gg ees worden, so ift, ees wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahlmännern 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten eine Ersaßwahl dur den Regterungs-Präsidenten und für Berlin durch den Ober-Präsidenten anzuordnen. 8 21

Wird die Ersaßwahl eines Wahlmannes nah Ablauf eines Jahres seit der lezten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist derselben eine neue Urwähler- und Abtheilungs[liste, bei deren Aufstellung und Ausleguag die Vorschriften dieses Reglements zu beobachten sind, zum Grunde zu legen.

zum Abtreten

8 92, Veber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden Formular B’ aufzunehmen.

IL. Wahl der Abgeordneten.

8 23. .

Die Negierungs-Präsidenten und für Berlin der Ober-Präsident haben die Wahlcommissare für die Wahl der Abgeordneten zu be- stimmen, und davon,. daß dies geschehen, die ahlvorsteher zu benachrichtigen. M

& 24.

Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl-Protokolle dem Wahl- commissar ein. Der Wahlcommissar stellt aus den eingereichten O oes ein nah Kreisen, obrigkeitlihen Bezirken oder in sonst geeigneter Weise geordnetes Verzeichniß der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und veranlaßt, daß dieses Verzeichniß dur Aus- legung in den Geschäftslocalen der Landräthe, sowie der Magistrate R me a A g der einen eigenen Kreis oder Wahl-

ezirk bildenden Städte, und dur Abdruck in den zu amtlichen Publi- fationen dienenden Blättern veröffentliht wird.

j 8 26. Der Wahlcommissgr ladet die Wahlmänner \chriftlich zur Wahl

der Abgeordneten ein. Die Zustellung is durch einen vereideten

¿t

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Beamten zu bescheinigen.

Die D der Wahlmänner kann auch \ofort im Urwahl- ur ahlvorsteher bewirkt werden.

erhalten in diesem Fall seitens des Wahlcommissars die erforderliche Anzahl von Einladungsformularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu versehen und eme auszuhändigen, auf den uste

termin dur die

gegen Vollziehung der Behändigu e

gteren aber die rihtig erfolgte

selben

einzureihe

denen ein

Wahlmännern aus ihrer commissars

leihzeitig mit den Urwahl-Proto n. / e A E welcher bei der er Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für die Wahl maßgebenden geseßlihen und reglementarishen Bestimmungen, von Abdruck im Wahllocal auszulegen ist, eröffnet. Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer werden von den ( Mitte auf den Borschlag des Wahl- ewählt und von diesem mittels Handshlags an Eides-

statt verpflichtet.

Bei der Entscheidung der Versammlung über die von dem Wahl- commissar für ungültig erahteten Urwahlen 27 der Verordnung) sind auch diejenigen Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl von dem Wahlcommissar beanstandet wird.

Im übrigen kommen die Bestimmungen des § 13 zur An-

S2 Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung ge- wählt. Die Wahl selbst erfolgt, indem der nah der Reihenfolge des

wendung.

Spalte für das L

des Kreises, Wahlbezirks

+4) Die Urwählerliste ist nah demselben Muster aufzustellen, ebensalter der Urwähler hinzuzufügen ist.

zwischen der

Die Wahlvorsteher | giebt.

dem Wahlcommissar | vereinigt,

habt hat.

Die zweite Abstimmun derselben Wabi wie die erste,

Jede Wahlstimme, gebliebenen Candidaten __ Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit er- giebt, fo fällt in jeder der folgenden Abiti die wenigsten Stimmen hatte, aus der W heit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. in der geringsten Stimmenzahl glei, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

Wenn die Abstimmun

__ Den vom Wahlmann genannten Namen trä führer neben den Namen des Wahlmanns in die Wa wenn der Wahlmann nicht E den Namen selb

lls das Loos. as Loos durch die Hand des Wahlcom-

Anlage A.

Abtheilun

sliste7)

des Urwahlbezirks Nr. -

der Stadt (Gemeinde u. \. w.)

umfassend die Straßen (Stadtbezirke,

Der Urwahlbezirk enthält hat also zu wählen

und zwar in der

1. Abtheilung H:

S Zusammen

Hausnummern u. \. w.) A (Séelen;

Verzeichnisses 24 des Reglements) aufgerufene Wahlma d Wakhlversammlung und L us f hlmann an den

ahlcommifssar aufgestellte Tisch tritt und den Namen desjenigen nen y Me anin

nt, dem er seine Stimme

t der Protokoll- [männerliste ein, st einzutragen.

Ung f bescheinigen und die- Hat [d auf keinen Candidaten die absolute Stimmenmehrheit ollen fo wird zu einer weiteren Äbstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden, sten Abstimmung keine oder nur eine Stimme ge-

wird unter den übrigen Candidaten in u ralident und für Ber vorgenommen.

welche auf einen anderen als die in der Wahl fällt, ift ungültig.

mmungen derjenige, welcher abl, bis die absolute Mehr- Stehen sih mehrere

' g nur zwischen zwei Candidaten noch statt- findet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet ebenfa

_ In beiden Fällen ist d missars zu ziehen.

, bestehend aus der Ge Gemeinde(n) (Ortschaften u. #. w.) oder : des Kreises, Wahlbezirks

§ 29.

Veber die Gültigkeit einzelner Wahlstim thei Wahlvorstand. Î blftimmen entscheidet der 8 30.

Der Gewählte is von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlcommissar in Kenntniß zu E und zur Erklärung über die Annahme sowie zum Nachweise, daß er nah § 29 der Verordnung wählbar sei, aufzufordern.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benadch- Ea gilt als Ablehnung. -

n Fâllen der ns oder Nichtwählbarkeit hat der Regie-

: in der Ober-Präsident sofort eine neue

Wahl zu veranlassen, bei welcher Ens eine neue Abschrift der Wahlmännerliste zur Eintragung der Abstintmung zu benugen ist.

- 8-31.

__ Sämmtliche Verhandlungen, sowoh]. über die Wahl der Wahl- männer, als auch über die Wahl der Abgeordneten, werden von dem Wahlcommissar dem Negierungs-Präsidenten und für Berlin dem Ober-Präsidenten gehörig geheftet eingereiht und hiernächst dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt.

Berlin, den 18. September 1893. Königliches Staats-Ministerium. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling. Freiherr von Berlep\ch. Graf von Capriv i. iquel. von Kaltenborn-Stachau. von Heyden. Thielen. Bosse.

Wahlmänner,

Wahlmänner.

wie die Abtheilungsliste, mit dem Unterschiede, daß die Abtheilungs-Berehnung fortzulassen und hinter der Spalte „Vorname“ noch eine

Laufende

Nummer.

Vorname

Stand oder

Gewerbe

Wohnort

*) Jahresbetrag der

der Urwabler.

3 Á in

M,

Staatsein- kommensteuer. (Für jede nicht zur Staatsein- kom mensteuer

veranlagte

rer ist hier ein ch ras von nsaßz

zu bringen.)

Summa der von | Steuer- jedem Ur-|betrag der wähler zul Ab-

zahlenden] theilung. Steuer.

Bemerkungen.

Gewerbesteuer Gebäudesteuer.

R (eins{chl. Betriebssteuer). Grundsteuer.

Neiche Sommer Nichter

Fröhlich 2 Grundbesitzer à Arnold

Heinrich August Carl

Leopold

26 M. Staatseinkommen- 6 ( Gebäude- 60 M Grundsteuer Wilhelm

Fabrikbesitzer Gutsbesißer Mühlenbe}figer

Gastwirth

Grundbesitzer

Audorf

Waldmühle Audorf

132 92 44

26

52

16

1055,80

‘Bunz121916 ‘T

Von den drei einen

Baer Clarus

5 Grundbesißer à Koch

2 Gewerbetreibende à

10 Grundbesißer à

Lorch 3 Grundbesitzer à 2 Hausirer à

12 Grundbesißer à

Emil Ernst Staatseinkommens- 60 Gebäude- Grundsteuer Eduard Staatseinkommen- Gewerbe- 80 „g Gebäudesteuer Staatseinkommen- Gebäude- Grundsteuer Michael 20 Gebäude- Grundsteuer Gewerbesteuer Staatseinkommen- 80 „4 Gebäude- Grundsteuer

12

2

12 16

RRRRKR RRR

R

Grundbesitzer

16 16

gleihen Steuerbetrag zahlenden Urwählern unter 7, 8, 9 gehören Baer und Clarus in die I[. Abtheilung, weil der Anfangs- buhstabe A. den Buch- staben B. C. vorgeht.

IT

1017,20

‘Bun11291916

46—53

94 6—T74

75 76

77—84

89—89 90—92 93—112 113

114—122 123—128 129—170 171—220

am

8 Grundbesißer à

Cramer 20 Grundbesißer à

Hartlieb Lippert

5 Pächter à 20 ‘Hausbesiger à ausbe}ißer Knoch

9 Piuenver ù

8 Tagelöhner mit Grundbesig à ( E -Z Gebäude- 6 j

6 Pächter 50 Tagelöhner,

42 Handwerker, Dienstboten u. \. w. i Fabrikarbeiter, -— Dienstboten u. #. w.

Staatseinkommen- 80 „§ Gebâäude- Grundsteuer Fes 0 „§ Gebäude- rundsteuer Wilhelm Franz

46. Grundsteuer

4 Grundsteuer

A Staatseinkommensteuer 2 Æ 40 „H§ Gebäudesteuer

Carl 80 „Z Gebäudesteuer

RR RRR | RRRKRRR

&@

48

12 60

9 12

24

15 18 60 3

27

18 126 150

13 264

13 12

76

45 18 108 3 34 18 126 150

1016,50

‘Bunz1241916 ‘TIT

Davon ein Drittheil . .

Summa . .

1179

331 | 274 60| 1305 |. | 3089 [50] E 1029 |85

Gewerbest euer wo directe Ger

gro

M zu Beisitern die

*) Bemerkungen: Vom 1. April 1895 ab sind an Stelle die vom Gewerbebetrieb im Umherziehen), sowie für die directen neindesteuern niht erhoben werden, an deren

telle die vom Staate veranla

: Anmerkung: Da nah §§ 13 und 15 des Reglements in die Abtheilungs[li „Bemerkungen“ fortzulassen, und es sind statt derselben geräumige Spalten hinzuzufügen,

R (vergl. das Protokollformul es Papierformat zu nehmen,

Verhandelt Sali In dem auf heute zur Wahl von ermin wurde die Wahlverhandlung d

ar) setne Stimme daß das Formular nicht einen aufge|

iebt. Demnach muß auch

Anlage x. De I S e L L 6 Wahlmännern für den Urwahlbezirk . .

emeinde-, Kreis- und fte au in welchen der oder die Namen Derjeni der Name jedes Urwählers auf einer besonderen

hlagenen Bogen, fondern nur eine Seite füllt.

. „anberaumten

amit eröffnet, daß der Wahlvorsteher zum Protokollführer den

er vier Spalten folche für die dann noch zur Hebung gelangenden directen C (Einkommen- nebst Ergänzungssteuer und rovinzialsteuern in der Provinz Hessen-Nassau au Bezirks\teuern einzurichten.

te Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. die Stimmabgabe der Urwähler eingetragen werden soll, fo ist in den zu verwendenden Formularen die?Spalte en verzeichnet werden können, welchen der Urwähler bei den vershiedenen Wablhand- eile niedergeschrieben werden. Es empfiehlt si, bei Aufstellung des Formulars fo

Dabei treten an Orten,

ernannte. Er verpflichtete dieselben mittels Handschlags an Eidesstatt und wies auf die für die Wabl maß- gebenden geseßlihen und reglementarishen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im ) 6

ahllocale auslag. Der Protokollführer rief hierauf die Namen der Urwähler der 5 ; y dritten Abtheilung zur Abgabe ihrer Stimmen in der Reihenfolge der anliegenden Abtheilungslifte nach einander auf, wobei mit dem Höchstbesteuerten ‘angefangen wurde. Die Aufgerufenen traten an den Tisch und nannten jeder einzeln den Namen desjenigen Urwählers, welchem ,_ Wakhlmann geben wollten, die Namen derjenigen beiden Urwähler, welchen sie ihre Stimme zu Wahlmännern geben wollten. Der Protokollführer trug diese Namen in die Abtheilungsliste neben den

.

e ihre Stimme zum

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