1893 / 225 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Sep 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Namen der Lum A ein oder ließ sie von den Urwählern, die les wünschten, selbst eintragen. : ues N Beendigung dieses Geschäfts (zagte der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der dritten Abtheilung feine Stimme abzugeben habe. Als sich niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung für geschlossen.

Die Zahl der Stimmenden betrug

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Da hiernah Keiner die absolute Mehrheit erhalten hatte, so rourde nah den Bestimmungen des § 17 des Reglements zu einer engeren Wahl gefchritten, wobei, da die Abtheilung 2 (1) Wahlmänner zu wählen hat, nur diejenigen 4 (2) auf die engere Wahl zu bringen waren, welche die meisten Stimmen gehabt

atten. , Da jedoch die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft war, weil auf die vorstehend unter Nr. Genannten eine gleiche Stimmenzahl gefallen war, so entschied zwishen ihnen das Loos, welches dur die Hand des Vorstehers gezogen wurde.

N kamen zur engeren Wahl:

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Nach Vabiatón Aufruf in der Reihenfolge der Abtheilungsliste fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der dritten Abtheilung seine Stimrne ab- zugeben habe. Als sich niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung für

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zu streichen, wenn nur / Stimmen sind abgegeben

1 Wahlmann zu wählen ist. cu | O ungültige Stimmen waren vorhanden ——— _ _—_—_— die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also —— 0s 0 Muh Vie absolule Mebat__—— Gs ait bei dieser engeren Wahl

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Da jedoch die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft war, weil auf die vor- stehend“unter Nr. . . . Genannten eine gleihe Stimmen- loosung erforder- | zahl gefallen war, so entschied zwischen ihnen das Loos,

lich ift. welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wurde.

N kamen zur engeren Wahl: 2) Nach beendigtem Aufruf in der Reihenfolge der Abtheilungslisten fragte der nes ob noch ein Urwähler der dritten Abtheilung seine Stimme abzugeben habe. Als sich niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung

für geshlofsen. ] Die Zahl der Stimmenden- betrug —— ungültige Stimmen waren vorhanden

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Zeichen dessen,

Die Ürwähler der dritten Abtheilung wurden in Gemäßheit des § 14 des Reglements zum Ab- treten veranlaßt und entfernten fich. i

*) Anmerkung: Ist die absolute Stimmenmehrheit auf a! die Höhe der Stimmenzahl, welche derselben gewählt find, 19 ist estimmungen im leßten Absaß des § 17 des Reglements zu verfahren und dies im Pro

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Es wurde demnächst von der zweiten Abtheilun

zur Wahl der Wahlmänner geschritten. Der Protofaltführer rif die A Dee eilungs8Uste nach einander

Urwähler dieser Abtheilung in der Reihenfolge der Abt

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auf, wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wurde. Die Aufgerufenen traten an den Tish und nannten jeder einzeln i : den Namen desjenigen Urwählers, welchem fie ihre Stimme zum Wahl- mann geben wollten, : j die Namen derjenigen beiden Urwähler, welchen sie ihre Stimme zum Wahlmann geben wollten. : / Der Protokollführer trug diese Namen in die Abtheilungsliste neben den Namen der stimmenden Urwähler ein, oder ließ fie von den Urwählern, die folhes wünschten, selbst eintragen.

Nach Beendigung nl Geschäfts fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der zweiten Abtheilung e Stimme abzugeben habe. Als sih niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung für ges{chlofsen.

Die Zahl der Stimmenden betrug

| Stimmen sind abgegeben

für ungültig erklärte Stimmen waren vorhanden die Zahl der gültigen Stimmen s also und ist mithin die absolute Mehrhei

Es haben erhalten

zu streichen, wenn nur 1 Wahlmann zu wählen ift.

Stimmen,

: Da der aus wird i die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde er, als zum Wahlmann gewählt, wenn a waren 4 der Versammlung bekannt gemacht, erklärte, da er in der Versammlung anwesend sind. war, L Befragen, daß er die Wahl annähme, und unterschrieb zum Zeichen dessen. a 1) i aus wird durchstrichen, D - - aus wenn nur 1 Wahl- 4 die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhalten haben, so wurden mann zu wählen ist. | dieselben, als zu Wahlmännern gewählt, der Versammlung bekannt gemacht. Auf Befragen erklärten sie, da sie in der Versammlung anwesend waren, daß sie die Wahl annähmen, und unterschrieben zum Zeichen dessen. *) Da hiernach Keiner die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde nah den Bestimmungen des § 17 des Reglements zu einer engeren Wahl ge- ritten, wobei, da die Abtheilung 2 (1) Wahlmänner zu wählen hat, nur die- jenigen 4 (2) auf die engere Wahl zu bringen waren, welche die meisten Stimmen gehabt hatten. /

Da jedo die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Perfonen zweifelhaft war, weil auf die vorstehend unter Nr. Genannten eine gleihe Stimmenzahl gefallen war, so entschied zwishen ihnen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wurde.

VOLY kamen zur engeren Wahl :

wird durstrichen,

wenn keine Aus-

loosung erforder- lich ist.

2) [3]) - 41) : -

Nad beendigtem Aufruf in der Reihenfolge der Abtheilungsliste fragte

der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der zweiten Abtheilung seine Stimme abzugeben habe. Als sich niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung

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*) (Siehe Anmerkung.) ; Da auf ( l a] zur engeren Wahl gestellten Personen eine gleiche Stimmenzahl gefallen war, entschied unter ihnen das von der Hand des Vor-

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E Wahl Gestellten f nicht vorliegt. (Stlbeal wurde (n) der Versammlung als {Dabt ner bekannt gemacht.

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anwesend war (en), daß sie (er) die Wahl annähme (n), und unterschrieb (en) zum Zeichen dessen. : i i

Es wurde, da noch 1 Wahlmann zu wählen war, in Ss auf diesen zur engeren Wahl geschritten, wobei nur diejenigen 2 auf die Wahl zu bringen. waren, welche, nächst dem bereits Gewählten, die me Stimmen gehabt hatten. wird durstrichen 4 Da jedo die Auswahl der zur engeren Wahl zu

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Es erhielten bei dieser engeren Wahl l 1) Stimmen,

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Zeichen dessen.

absolute Stimmenmehrheit erhalten haben.

wird dur{strichen, wenn nur 1 Wahlmann zu wählen war, oder die beiden zu wählenden Wahlmänner bei der ersten engeren Wahl die

Die Urwähler der zweiten Abtheilung wurden in Gemäßheit des § 14 des Reglements ¿uur

Abtreten veranlaßt und entfernten si.

*) Anmerkung: Ist die Le Stimmenmehrheit auf mehrere als die zu wählenden Wahl t die Höhe der Stimmenzahl, welche derselben gewählt sind, so | estimmungen im leßten Absaß des § 17 des Reglements zu verfahren und dies im Protoko

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

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Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Es wurde demnächst von der l ersten Abtbeilung

zur Wahl der Wahlmänner geschritten. Der Protokollführer rief die Namen der Urwähler dieser Abtheilung in der Reihenfolge der Abtheilungsliste nach einander auf, wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wurde. Die Auf- gerufenen traten an den Tisch und nannten jeder einzeln

den Namen desjenigen Urwählers, welchem sie ihre Stimme zum

__ Wahlmann geben wollten,

die Namen derjenigen beiden Urwähler, welchen sie ihre Stimme

__zum Wahlmann geben wollten. Der Protokollführer trug diese Namen in die Abtheilungsliste neben den Namen der stimmenden Ürwähler ein oder ließ sie von den Urwählern, die folhes wünschten, selbst eintragen.

_ Nach Beendigung dieses Geschäfts fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der ersten Abtheilung seine Stimme abzugeben habe. Als ih niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung für ges{hlofsen.

Die Bl der Stiliméenden be

lmann zu wählen ist. | Stimmen sind abgegeben

für ungültig erklärte Stimmen waren vorhanden

die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also Un O o volle Mee Es haben erhalten

Stimmen,

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Daus die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde er, als zum Wahlmann ge- wählt, der Versammlung bekannt gemacht, erklärte auf Befragen, da er in der Versammlung anwesend war, daß er die Wahl annähme, und unterschrieb zum i U en.

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1) aus j i A) - aus

die meisten Stimmen und die abfolute Mehrheit erhalten haben, so wurden dieselben, als zu:Wahlmännern gewählt, der Versammlung bekannt gemacht. Auf Befragen erklärten sie, da fie in der Versammlung anwesend waren, daß sie die Wahl annähmen, und unterschrieben zum Zeichen dessen.

wird durhstrihen, wenn 2 zu wählen 4 find.

wird durchstrichen, wenn nur 1 Wahlmann zu wählen ift.

9)

Da hiernach keiner die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde nah den Bestimmungen des § 17 des Neglements zu einer engeren Wahl ge- schritten, wobei, da die Abtheilung 2 (1) Wahlmänner zu wählen hat, nur diejenigen 4 (2) auf die engere Wahl zu bringen waren, welche die meisten Stimmen gehabt hatten.

_ Da jedo die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft war, weil auf die vorstehend unter Nr. ——— Genannten eine gleiche Stimmenzahl gefallen war, so entschied zwishen ihnen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wurde.

A kamen zur engeren Wahl:

wenn keine Ausloosung

wird durchstrichen, | erforderlich ift.

wird durhstrihh en, wenn keine engere Wahl erforderlich ift.

Berlin, Dienstag, den 19. September

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a ene erselbe E Wahlmänner f bekannt gemat. E L da sie (er) in der Versammlung

Dieselben/ Auf Befragen erklärte (n) \ anwesend war (en), daß sie (er) die Wahl annähme (n), und unterschrieb (en) zum Zeichen dessen.

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) Nah beendigtem Aufruf in der Reihenfolge der Abtheilungsliste fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der ersten Abtheilung seine E abzugeben habe. Als sih niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung für geschlossen. Die Zahl der Stimmenden betrug ungültige Stimmen wären vorm S

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wird durchstrichen, wenn Stimmen- gleihheit unter allen zur engeren Wahl Gestellten nicht vorliegt.

aus wurde (n) der Versammlung als |

Stimmen,

absolute Stimmenmehrheit erhalten haben.

wird durchstrichen, wenn Stimmen-

wird durstrichen, wenn nur 1 Wahlmann zu wählen war, oder die beiden zu wählenden Wahlmänner bei der ersten engeren Wahl die

2)

[3)]

zugeben habe. für geschlossen.

u streichen, wenn nur 42 a zu streichen, ) Stimmen find abgegeben

4)] Nat beendigtem Aufruf in der Reihenfolge der Abtheilungsliste fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der ersten Abtheilung seine Stimme ‘ab- Als si niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung

Die Zahl der Stimmenden betrug

1 Wahlmann zu wählen ift. |

ungültige Stimmen waren vorhanden ——————

Der Wahlvorsteher.

wird durstrihen, wenn keine engere Wahl erforderlich ift.

Ï *) Anmerkung: Ist die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere als die zu wählenden Wahl- männer gefallen und ergiebt dabei nicht die Höhe der Stimmenzahl, welche derselben gewählt sind, so ist nah den Bestimmungen im lezten Absatz des § 17 des Neglements zu verfahren und dies im Protokoll

(nzugeben.

Born oitga

über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer.

Vir Friedrihch Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 2c. berordnen in Ausführung der Artikel 67 bis 74 und auf Grund des Artikels 105 der Verfassungsurkunde, auf den Antrag Unseres Staats- Ministeriums, daß statt des Wahlgeseßes für die Abgeordneten der weiten Kammer vom 6. Dezember 1848 die nachfolgenden näheren Bestimmungen zur Anwendung zu E sind: S

, Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahlinännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahl- bezirken gewählt. 2, Die Zahl dex in jedem Regierungsbezirk zu wählenden Abgeordneten weist das anliegende Verzeichniß nach. 9

Die Bildung der Wahlbezirke ist nah Maßgabe der durch die legten allgemeinen Zählungen ermittelten Bevölkerung von den Re- Peerungen dergestalt zu bewirken, s von jedem Wahlkörper min- estens zwei Abgeordnete zu wählen sind. Kreise, die zu ver]iedenen Regierungsbezirken gehören, können ausnahmsweise dur den Ober-

räsidenten zu einem Wahlbezirk vereinigt werden, wenn es nach der

age und den fonstigen Verhältnissen der ersteren nöthig erscheint. Anmerkung: Die S8? und 3 sind aufgehoben durch S 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1860. (Gesetz-Samml. Seite 357.)

8 4. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen. b

G Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu einer emeinde gehörende bewohnte Besißungen, werden von dem Landrath E etner oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahl- ezirk vereinigt. h Gemeinden von 1750 Seelen oder mehr als 1750 Seelen werden theil der Gemeinde-Verwaltun 8behörde in mchrere Urwahlbezirke ge- it wi ie lad fo cinzurihten, daß höchstens 6 Wahlmänner darin nd.

h S7 Die Urwahlbezirke müssen, soweit es thunlih ist, so gebildet

die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also ———— UnD E mitbin bie arde Ma

werden, daß die A der in einem jeden derselben zu wählenden ahlmänner dur drei theilbar ist.

Zeichen dessen.

——— Bescheinigung (en) darüber, daß die sämmtlichen Urwähler zur bestimmten Stunde des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise zusammenberufen und ihnen dabei das Wahllocal, sowie der Name dès Wahlvorstehers und seines Stellvertreters bekannt gemaht worden sind, {

: Gegenwärtige Verhandlung ist von dem Wahlvorsteher, den Beisizern und dem Protokollführer überall genehmigt und wie folgt vollzogen worden.

wird werden

| hier beigefügt. v. w, 0.

Die BEeifiper Der Protokollführer.

8 8. Jeder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesiß der bürgerlihen Rechte infolge rehts- kräftigen rihterliden Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sech8 Monaten seinen Wohnsiß oder Aufenthalt hat, \stimmberechtigter Urwähler, sofern er niht aus öffentlihen Mitteln Armenunterstüßung erhält. g Die Militärpersonen des stehenden Heeres und die Stamm- mannschaften der Landwehr wählen an ihrem Standorte, ohne Rück- La darauf, wie lange sie sih an demselben vor der Wahl auf- gehalten haben. Sie bilden, wenn sie in der Zahl von 750 Mann oder darüber zusammenftehen, cinen oder mehrere besondere Wahl- bezirke. Landwehrpflichtige, welche zur Zeit der Wahlen zum Dienst einberufen sind, wählen an dem Ort ihres Aufenthalts für: ihren

Heimathsbezirk.

*) Anmerkung: S 9 ist abgeändert bezw. aufgehoben durch S8 49 Abs. 1. des Reichs -Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 45.), welcher lautet:

Für die zum activen Heere gehörigen Militär- personen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Berechtigung zum Wählen sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahlberechtigt bleibenden Militärpersonen zu be- sonderoen Militär-W ahlbezirken für die Wahl der auf indirectem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht stattfinden.

8 T i

Die Urwähler werden nah Maßgabe der von ihnen zu entrichten- den directen Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer) in 3 Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Ab- theilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.

Diese Gesammtsumme wird berechnet : :

a. gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für f bildet oder in mehrere Urwahlbezirke getheilt ist 6); *®*) b. bezirkêwecise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden

zusammengesetzt ist 95).

**) Anmorkung: § 10 Abs. a. ist abgeändert durch S 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesotz- Samml. S. 231), wonach in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, für jeden Urwahl- bezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet wird.

S 11

Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe zunächst die etwa in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848 anstatt der indirecten eingeführte directe Staatssteuer ein.

Wo weder Klassensteuer noch klassificirte Steuer auf Grund der Verordnung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an Stelle der Klassensteuer die in der Gemeinde zur Hebung kommende directe Communalsteuer.

Wo auch eine folhe ausnahmsweise niht besteht, muß von der Gemeinde- Verwaltung nach den Grundsäßen der Klassensteuer- veranlagung eine ungefähre Einshätzung bewirkt und der Betrag aus- geworfen werden, welchen jeder Urwähler dana als Klassensteuer zu zahlen haben würde.

__ Wird die Gewerbesteuer von einÆ Handelsgesellschaft entrichtet, so ist die Steuer behufs Bestimmung, in welhe Abtheilung die Gesellschafter gebören, zu gleichen Lan auf diesclben zu repartiren.-

D 12 __ Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer 10) fallen.

Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen.

Die dritte Abtheilung besteht aus den am nicdrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. Jn diefe Abtheilung gehören auch diejenigen Urwähler, ct keine Steuer zahlen.

So lange der rata wegen Aufhebung der Abgaben-Befrei- ungen in Es auf die Klassensteuer und directe Communalsteuer noch nicht Oran rt ist, sind die zur Zeit noch befreiten Urwäbler in diejenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie angehören würden, wenn die Befreiungen bereits aufgehoben wären.

8 14.

._ Jede Abtheilung wählt ein*Drittheil der zu wählenden Wahl» männer.

__ Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner nicht dur drei theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben 2 Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abthei- lung den andern. i

D,

In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberechtigten Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesehßten