1893 / 225 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Sep 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Urwahlbezirk zu entrichten Hat. Dies Verzeichniß ist öffentlich aus- zul 4 und daß dieses geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu

machen. S

Wer die Aufstellung für unrihtig oder unvoll s hält, kann dies innerhalb dreier Tage nah der Bekanntma uug ei der Orts- behörde oder dem von derselben dazu ernannten Commissar oder der dazu niedergeseßten Commission {riftli} anzeigen oder zu

rotokoll geben. . / V Die Entscheidung darüber stcht in den Städten der Gemeinde-

Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrath zu. In M eeariaben, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten has den einzelnen Bezirken.

Die Abtheilungen 12) werden seitens derselben Behörden fest- gestellt, welhe die Ürwahlbezirke abgrenzen (§§ 9, 6). :

Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Local, in welchem die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich aus- zulegen und die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ift, zu bestimmen und den Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, sowie einen Stell- vertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen. :

Sn Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die

Vorschriften des § 15 gleihmäßig (E Anwendung. Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern festzusetzen.

Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der

i aberetigten Lrwähler des Urwahlbezirks ohne Nücksiht auf die Abtheilung gewählt. : ; Mit Vi igue des Falles der Auflösung der Kammer sind die Wahlen der Wahlmänner für die ganze L ania i dergestalt gültig, daß bei einer erforderlih werdenden Ersaßwahl eines Abgeord- neten nur an Stelle der inzwishen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlbezirk oder auf sonstige Weise ausgeshiedenen Wahlmänner

neue zu wählen sind.

S 19; Die Urwähler find zur Wahl durch ortsüblihe Bekanntmachung zu berufen.

§ 20. j

Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahl-

bezirks einen Protokollführer, sowie 3 bis 6 Beisißer, welche mit ihm

den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlags an Eidesstatt. e 91

Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise dur Bio zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften des Reglements 32). A

S2 Sn der Wahlversammlung dürfen weder Discussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden. Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, find ungültig. d 98

Ergiebt. sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen- mehrheit, so findet die engere Wahl statt.

8 24. Der gewählte Wahlmann muß sih über die Annahme der Wahl erklären. Gine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ab-

lehnung und zieht eine Fa S fich.

Das Protokoll wird von dem Wakhlvorstand 20) unter- zeihnet und sofort dem Wahlcommissar 26) für die Wahl der Abgeordneten eingereicht. E

Die Regierung ernennt den Wahlcommissar für jeden Wahl-

bezirk zur Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort. *)

*) Anmerkung: Die Sechlussworte sind aufgehoben durch § 4 des Gesetzes vom. 27. Juni 1860 -(Gesetz- Samml. S. 357).

S 2, i Der Wahlcommissar beruft die Wahlmänner mittels \chriftliher Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen über die ÜUrwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen, und wenn er einzelne Wahlacte für ungültig erachten follte, der Versammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur endgültigen Entscheidung vorzutragen. Nah Ausschließung derjenigen Waßhl- männer, deren Wahl für ungültig erkannt ist, schreitet die Ver- sammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäft. i

Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen einzelne Wahlacte erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung keine Discussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden.

8 28. :

Der Tag der Wahl der Abgeordneten is von dem Minister des Innern festzusetzen. e 99

Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebens- jahr vollendet, den Vollbesiß der bürgerlichen Rechte infolge rechts- kräftigen richterlihen Erkenntnisses nicht verloren hat und bereits ein Jahr lang dem preußischen E angehört.

P f Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung zu rotokoll.

Der Protokollführer und die Beisißer wetden von den Wahl- männern auf den Vorschlag des Wahlcommissars gewählt und bilden mit diesem den Wahlvorstand. :

Die Wahlen erfolgen nah absoluter Stimmenmehrheit. Wahl- stimmen, unter d rek oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.

Ergiebt si bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird zu einer engeren Wahl Va,

Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlcommissar erklären. Etîne Annahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine neue N zur Folge.

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlihen näheren Bestimmungen hat Unser Staats-Ministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen. i

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktern Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 30. Mai 1849.

Friedrich Wilhelm. Graf von Brandenburg. von Ladenberg. vonManteuffel. von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons.

Interimistisches Wahlgesey für die Wahlen zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 2c. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt :

S L /

Vis zum Erlasse des im Art. 72 der Verfassungsurkunde vor-

behaltenen Wahlgeseßes für die Zweite Kammer egen die Wahlen

zu dieser Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern auf Grund der

Verordnung dom 30. Mai 1849 über die Ausführung der Wahl der

Abgeordneten Me ea Kammer, soweit dieselbe niht durch die nachstehenden Bestimmungen e ist.

Zu Art. 2 und 3 der Verordnung vom 30. Mai 1849. | 1) Die Fürstenthümer Hohenzollern werden nah Maßgabe der Bevölkerung in zwei Wahlbezirke getheilt, in deren jedem ein Ab- geordneter für die zweite Kammer zu wählen ift. *) Anmerkung: Abs. 1 ist aufgehoben durch § 4 des

Gesetzes, die Foststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860 (Ge- setz-Samml. S. 357).

Zu Ärt. 5 ebendaselbst. :

2 Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nit zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besißungen werden mit ciner oder mehreren, mögli nahe gelegenen Gemeinden zu einem Urwahlbezirk vereinigt.

Sn Urwahlbezirken, welhe aus mehreren Gemeinden bestehen, kann je nah der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahl- versammlung für den ganzen Bezirk abgesehen und können Wahlver- fammlungen für einen Theil des\elben oder für jede einzelne Gemeinde

angeseßt werden. Zu Art. 10 ebendaselbst. i

3) f) Die directen Staatssteuern, nah Maßgabe deren die Ab- theilungen der Urwähler gebildet werden, sind im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen die Kapitalien-, Grund-, Gebäude-, Besoldungê- und Patentsteuer; im Fürstenthum Hohenzollern -Sigmaringen die Grund-, Gefälle-, Gebäude-, Gewerbe-, Kapitalien- und Dienstertrags- teuer. : F) Anmerkung: No. 3 ist abgeändert durch § 1 des

Gesetzes vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Samml. S. 269), wonach im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, unter Aufhebung der bisherigen directen Steuern, die im Fürstenthum Hohenzollern - Sigmaringen bestehenden directen Steuern eingeführt sind.

Zu Art. 29 ebendaselbst.

4) Die Zeit, während welcher jemand dem früheren Staats- verbande eines der beiden Hohenzollernshen Fürstenthümer angehört hat, wird bei dem im § 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849 be- zeichneten einjährigen Zeitraum m Os gebracht.

F d.

Die zur Ausführung diefes Gesetzes erforderlißen Anordnungen, insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be- auftragenden Behörden, hat Unser Staatsministerium in einem be- sonderen Reglement zu erlassen. : j :

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Könt adt Insiegel. :

Gegeben Char ottenburg, den 30. April 1851.

Friedrich Wilhelm. :

von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Stockhausen. von Naumer. von Westphalen.

Oel eB,

betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 (Geseß-Samml. S. 231.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang U was folgt:

Behufs Bildung der Urwähler- Abtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten, der Wähler-Abtheilungen für Gemeinde- vertreter-Wahlen und in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberech- tigungen in öffentlihen Verbänden die Summe der veranlagten Be- träge der Klassen- und klassificirten Einkommensteuer einwirkt, ist für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 4 an Stelle der bisherigen Rlaflenstiuter in Ansay zu bringen.

Bis zu anderweiter, infolge der Ueberweisung von Grund- und Gebäudesteuer an communale Verbände etwa erforderlih werdender Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Ab- geordneten wird in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke ge- theilt sind, unter Abänderung der betreffenden Bestimmungen des § 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gefeß-Samml. 1849 S. 205), für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet.

*) Anmerkung: § 1 Abs. 1 findet für Hohenzollern

keine Anwendung, weil dort eine Klassensteuer nicht besteht.

S 2 Bis zum Erlasse des Wahlgeseyes werden die Bestimmungen der Art. 71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, außer Kraft geseßt.

i B Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesechß in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais,- den 24. Juni 1891. Wer) Wilhelm. | von Caprivi. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miquel. von Kaltenborn. von Heyden. Graf von Zedlit.

Meg ement

über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Ab- geordneten in den Hohenzollernschen Landen.

Unter Aufhebung des Reglements vom 4. September 1882 werden zur Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, des Gesetzes vom 30. April 1851 und des Geseges, betreffend Aenderung des Wahl- verfahrens, vom 24. Juni 1891 die folgenden näheren Bestimmünüen

getroffen : I. Wahl der Wahlmänner. :

8 1. Die Ober-Amtmänner (Ober-Vögte) oder, im Falle des S 6 der Verordnung vom 30. Mai 1849, die Gemeinde-Verwaltungs- behörden (Bürgermeister, Stadtshultheiß oder Vogt und Gemeinde- räthe) haben die Aufstellung der Urwählerlisten zu veranlassen 15 der Verordnung). Dieselben Behörden haben die Urwahlbezirke (S§§ 5, 6, 7 der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden der- selben fallenden Wahlmänner (88 4, 6, 7 der Verordnung) festzuseßen.

Die Zahl der Wahlmänner des Urwahlbezirks und dessen all- gemeine Abgrenzung ist auf der Urwählerliste 3 dieses Reglements) anzugeben.

8 2, Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 Seelen umfassen.

Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum activen Heer ge- hörigen Militärpersonen der Civilbevölkerung binzuzuzählen.

Maßgebend is} die bei der letzten allgemeinen Volkszählung er- mittelte ortsanwesende Bevölkerung.

Wird danach bei der Bildung der Urwahlbezirke die Zusammen- legung von Gemeinden aus verschiedenen Amtsbezirken erforderli, so Mg e die näheren Anordnungen dur den Regierungs-Präfidenten zu treffen.

Die Bewohner der vom Hauptland getrennt liegenden Gebiets-\ theile müssen, soweit sie in sich keinen Ürwahlbezirk bilden können, n nächstgelegenen Gemeinden des Hauptlandes zusammengelegt werden.

Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein zusammenhängendes möglichst abgerundetes Ganzes bilden.

8 3. Die Aufstellung der Urwählerliste, in welcher bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag anzugeben ift, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zufammen- geseßten Urwahlbezirk zu entrichten hat, liegt der Gemeinde-Ver- waltungsbehörde ob. In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt find, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nah den ‘ein- zelnen Bezirken. :

& 4. Die Urwählerliste ist von der Gemeinde-Verwaltungs- behörde in jeder Gemeinde drei Tage lang öffentlih auszulegen. Daß und in welchem Local dies geschieht, ist beim Beginn der Auslegung in ortsübliher Weise bekannt zu machen.

_ Innerhalb drei Tagen nas dieser Bekanntmachung steht es jedem frei, gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Gemeinde-

Verwaltungsbehörde oder dem von dieser bezeihneten Commissar oder der dazu niedergeseßten Commission seine Einwendungen \chriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. f

Die Entscheidung darüber oe in den Städten durch die Gemeinde-Verwaltungsbehörde, auf dem Lande durch den Ober-Amt- mann (De E 4 T j ;

Die Urwählerlisten find mit einer Bescheinigung über die nah ortsüblicher Bekanntmahung während drei Tagen erfolgte öffentliche Auslegung, sowie darüber zu versehen, daß innerhalb der Reclamations- frist keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.

Beide Bescheinigungen liegen der Gemeinde-Verwaltungsbehörde ob. Werden aber Reclamationen erhoben, fo hat auf dem Lande die Gemeinde-Verwaltungsbehörde die Urwählerlisten nur rücksichtlich der Auslegung zu bescheinigen und ‘dieselben fofort nah Ablauf der Neclamationséfrist, nebst den eingegangenen Reclamationen, fowie dem Atteste, daß keine weiteren als die beigefügten Reclamationen an- gebracht sind, dem Ober-Amtmann (Ober-Vogt) einzureichen, welcher und der Reclamationen die bezüglihe Bescheinigung aus- zustellen hat.

8 5. -Nah Auslegung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung der Äbtheilungslisten 16 der Verordnung). |

§ 6. Bet der Aufstellung der Abtheilungslisten ift folgendes Ver- fahren zu beobachten : i :

: Nach Anleitung des anliegenden Formulars A werden die Urwähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste oder garkeine Steuer zu zahlen haben.

Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet und endlich die Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme der cinzelnen Urwähler so lange zusammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ift. : Ï : /

Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittel. fällt, die zweite, die übrigen die dritte Abtheilung. In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste beziehungsweise zweite Drittheil fällt. Wird bei E der ersten Abtheilung das erste Drittheil hierdurch überschritten, so wird bei Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt, welher nicht von den Urwählern der ersten Abtheilung getragen wird, dergestalt, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer tragen, die zweite und die übrigen die dritte Abtheilung bilden.

Kein Wähler kann zwei Abtheilungen zugleih angehören.

Lißt sich, bei gleichen Steuerbeträgen, ..niht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetishe Ordnung der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den Ausschlag. S

§ 7. Jn Gemeinden, welhe für sich einen Urwahlbezirk bilden, und in Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungsliste angefertigt. Im ersten Falle stellt dieselbe die Gemeinde-Verwaltungsbehörde, im leßteren der Ober-Amtmann (Ober-Vogt) auf. Ist aber eine Gemeinde in mehrere Bezirke getheilt, so wird von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde für jeden Urwahlbezir eine besondere Abtheilungsliste gebildet. i E

8 8. Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt dur die im § 1 des Reglements bezeichneten Behörden. i E

Dieselben Behörden haben au die im zweiten Absatz des § 16 der Verordnung gedahten Functionen wahrzunehmen. i S

8 9. Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihenfolge der Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nah den Steuersäßen maßgebend, in welcher die Urwähler bei Auf- stellung der Abtheilungsliste verzeihnet worden sind (S 6 des Regle- ments). Die gleichbesteuerten Urwähler derselben Abtheilungen werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das Loos geordnet. /

8 10. In Betreff des Reclamationsverfahrens gegen die Ab- theilungslisten, insbesondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung derselben, kommen die Vorschristen des § 4 des Regle- ments mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die öffentlihe Aus- legung der Abtheilungslisten in dem betreffenden Urwahlbezirk oder doh in dem Gemeindebezirk, wenn folher aus mehreren Urwahl- bezirken besteht, stattzufinden hat, sowie daß die B I \cheinigungen der Abtheilungsliste durch diejenige Behörde zu bewirken sind, welhe über die Reclamation zu entscheiden hat. i

Nachdem die P durch die L Od daß keine Reclamationen gegen dieselben erhoben oder die erhobenen erledigt sind, eee worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt. S :

Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benußung bei der Wahl zuzustellen. 5 :

§ 11. Die sämmtlihen Urwähler des Urwahl-Bezirks werden zu einer für die Wahlbetheiligung möglichst günstigen, in den Städten von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde, auf dem Lande von dem ODber- Amtmann (Ober-Vogt) zu bestimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsübliher Weise zusammenberufen, wobei zugleich das Wahllokal und der Name des Wahlvorstehers, sowie seines Stellvertreters bekannt zu machen ist. : i i

Darüber, daß dieses geschehen, haben die Gemeinde-Verwaltungs- behörden spätestens im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Be- \cheinigung einzureichen, welche dem Protokoll 23 des Reglements) beizufügen ift. i i

§12. In Wahlbezirken, welhe aus mehreren von einander weit entfernten Ortschaften bestehen, kann der Regierungs-Präsident, um die Wähler der Nothwendigkeit zu überheben, einen zu weiten Weg zurückzulegen oder zu viel Zeit zu verlieren, die Abhaltung von Wahl- versammlungen an verschiedenen Stellen des Wahlbezirks anordnen.

Der Wakhlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen Orten in einem Zeitraum von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des vom Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. In einer gleih langen Frist ist die etwa erforderli werdende engere Wahl zu bewirken. ;

Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahl- versammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls au einen neuen Protokollführer. ;

Von dem Wahlvorstande desjenigen Orts, wo die letzte Wahl- versammlung stattfindet, wird die Wahlhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet. /

Wird eine engere Wahl nothwendig, fo stellt der Wahlvorsteher die Kandidatenliste für dieselbe nah § 16 dieses Neglements fest. Er läßt alsdann sogleih die Versammlung, in welcher die erste Wahl- handlung geschlossen wurde, durch weitere Abstimmung den neuen Wahlact beginnen und führt denselben demnächst in den anderen Orten, nah den oben gegebenen Bestimmungen, zum Schluß.

& 13. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler e D den Protokollführer und die Beisißer 20 der Ver- ordnung).

Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nach- wahl können erforderlichen Falls ju Beisißern oder zum A Beks führer Urwähler einer anderen Abtheilung desselben Ürwahl-Bezirks ernannt werden. S N

8 14. Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- vorsteher den Protofollführer und die Beisißer mittels RHUCRE an Eidesstatt verpflichtet. Er weist auf die für die Wahl maß- gebenden O und reglementarishen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen ift.

Jeder nicht stimmberechtigte: Anwesende wird zum Abtreten ver- anlaßt, und so die Versammlung constituirt. i

Später erscheinende Urwähler melden sih bei dem Wahlvorsteher und können an den noch niht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen.

Oie Anwesenheit solher nicht \timmberehtigten Personen, ohne deren Thätigkeit der zweckentsprehende und ordnun e e Verlau der Wahlverhandlung nah dem Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vorübergehend zulässig.

N der nah

y nicht

Abwefende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an de 5, Die dritte Abiheil 8 15. ie dritte eilung wählt zuerst; die erste zuleßt. So- hald die Wahlverhandlung einer Abtheilung ges{lossen ift, Seibes die Mitglieder derselben zum Abtreten veranlaßt. § 16. Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler ab- theilungsweise in derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (§S 6 und 9 des Re ava l wobei mit dem Höchst- hesteuerten angefangen wird. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tis und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, fo nennt er gleih fo viel Namen, als deren in der Abtheilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers, und in Gegenwart desselben in die Abtheilungs- liste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler selbst eintragen. S 17. Die Wahl erfolgt nah absoluter Mehrheit der Stim- menden.

Ungültig find, außer dem Fall des § 22 der Verordnung, \olche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nah § 18 der Verordnung § 18 dieses Reglements wählbaren Personen fallen.

E die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahl- vorstand.

§ 18. Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmun absolute Stimmenmehrheit nit ergiebt, Pill Bioitaua, Tie die meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.

Ist die Auswahl der hiernah zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleihe Stimmen- ahl gefallen ift, so entscheidet zwischen diesen das Loos, weldhes dur die Hand des Vorstehers gezogen wird.

Eine engere Wahl findet auch dann ftatt, wenn bei der ersten Abstimmung die Stimme zwischen zwei oder wenn es sich um die Wahl von zwei Wahlmännern handelt zwischen vier Perfonen ganz e getheilt sind. Tritt dieser Fall dagegen bei einer späteren Ab- timmung ein, so entscheidet das Loos zwischen den zwei beziehungs- weise vier Personen.

_ Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ift, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auh hier das Loos. I}t aber die Stimmengleichheit bei der ersten Abstimmung eingetreten, so findet zunächst zwischen denen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten ey fie ate i statt.

9 19. Die gewähllen Wahlmänner müssen \ich, wenn sie im Wahltermine abwesend sind, sofort, sonst binnen Ei Tagen, h ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen und, wenn fie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.

Ed Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur _S§ 20. Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine und bev die Wahlverhandlung ter betreffenden Abtheilung geschlossen ist (8 15 des Reglements), fo hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl Ma die Ableb f

_ Erfolgt die ehnung später oder geht binnen drei Tagen 19 des Neglements) keine Erklärun des Gewählten ein, so Bat der Wahlvorsteher die betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im § 11 des Neglements gegebenen Bestimmungen unverzüglih und, wenn möglich, fo zeitig zu einer neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu wählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten Een rp

§ 21. Ist in einem Urwahl-Bezirk die Wahl eines Wahlmannes wegen Nichterfcheinens der Urwähler nicht zu stande tro j oder tie Wahl für ungültig erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Raa a S 18 i Verordnung), vor der

en Wahl eines Abgeordneten eine Ersaßwahl du Negie- tungs-Präsidenten anzuordnen. S O ada | __§ _22. Wird die Ersaßwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit der leßten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so it derselben eine neue rwähler- und Abtheilungsliste, bei deren Auf- tellung und Auslegung die Vorschriften dieses Reglements zu beob- ahten sind, zu Grunde zu legen.

23. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem an- liegenden Formular B aufzunehmen.

i IL. Wahl der Abgeordneten.

S 24. Der Negierungs-Präsident hat für die Wahl der Abge- idneten den Wahlcommissar zu bestimmen und davon, daß dies ge- hehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen.

229 Die Wahlvorsteher reihen die Urwahl-Protokolle dem nat ein. F

er Wahlcommissar stellt aus den eingerci{ten Urwahl-Proto- llen ein nah den Ober-Aemtern S Verzeichniß fa Wohl: tnner auf. Dieses Verzeichniß is durh Abdruck im Ämtsblatte zu E n Wab

9 26. Der Wahlcommiffar ladet die Wahlmänner {riftli zu Wahl der Abgeordneten ein. i R 2A Die Zustellung ist dur cinen vereideten Beamten zu bescheinigen. Die Vorladung der Wahlmänner kann auh sfofort im Urwahl-

ita zanmn

Die Weltausstellung in Chicago.

Das Verkehrswesen. I)

Li m. Schon im vorigen Artikel wurde darauf hin; ewiefen, \y die Chicagoer Ausstellung auch bezüglich des Merkehva: wesens eine vor ugsweise amerikanische ist, an welher das ge- sammte Ausland nur einen verhältnißmäßig geringen Antheil at. Wenn man darnach lediglih auf Grund der Ausstellung mnen Vergleich zwischen dem Eisenbahnwesen der Vereinigten ‘taaten und demjenigen der übrigen ausstellenden Länder hen wollte, so müßte das Ausland immer s{chlecht weg- mmen. Jh Wirklichkeit ist aber die Sachlage troß mancher 0rzuge des amerikanishen Systems eine wesentlih andere. erdings imponiren auf den ersten Blick die rieltgeni Di- nensionen der Locomotiven sowohl, als auch der Wagen un- emein; auch die Ausstattung der Pullman’shen Wagen und ibe mit denselben concurrirenden Wagner- Palastwagen ist raus reihlich und kostbar. Wenn man aber die wes erster und zweiter Klasse, die merkwürdiger- wi in der Ausstellung kaum zu finden sind, it denjenigen anderer Länder vergleiht, so fällt È ergleih keineswegs zu Gunsten des amerikanischen ystems aus. Um einige Bequemlichkeit zu haben, ist man den amerikanischen Bahnen thatsächli ezwungen, den ahl unerheblihen Zuschlagpreis für den Schlafwagen zu e ohne daß man deshalb besser untergebraht wäre als uen Schlafcoupé i Klasse auf einer der preußischen ra einien, Die Fahrpreise in Amerika stellen sih nah ü ischen Erfahrungen derart, daß im großen Durchschnitt im Ver man-Wagen eine Stunde Fahrzeit etwa einen Dollar pro Dabei ist die Fahrgeshwindigkeit der Züge nur

termine durch die Wablvorsteher bewirkt werden.

leßteren aber die rihtig erfolgte Zu selben einzureichen.

die Wahl maßgebenden geseßli Wahlmännern aus ihrer Mitte verpflichtet.

Bei der Entscheidung der Versammlun

dem Wahlcommissar beanstandet wird.

gewählt.

giebt.

gehabt hat. didaten in derselben Weise wie die erste vorgenommen.

ur j Die Wabhlvorsteher erhalten in diesem Falle seitens des Wahlcommissars die eee Anzahl von Einladungsformularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu versehen und gegen Vollziehung der De lleine auszuhändigen, auf den

ber dic ! tellung zu bescheinigen und die- leihzeitig mit den Ürwahl-Protokollen dem Wahlcommissar

8 27. Die lente R wird unter Hinweis auf die für ì hen und reglementarishen Bestim-

mungen, von denen ein Abdruck im Wahllocal auszulegen ist, eröffnet. Der Protokollführer und drei bis ses Beisißer werden von den

! | j auf den Vorschlag des Wahl- Ca gewählt und von diesem mittels Handschlags an Eidesstatt

: : eidu über die von dem Wahl- commifsar für ungültig erachteten Urwahken 27 der Verordnung) find auch diejenigen Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl von

Im übrigen kommen die Bestimmungen des § 14 zur Anwendung. 28. Zeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wablhandlung

Die Wahl selbst erfolgt, indem der nach der Reihenfolge des Verzeichnisses 25 des Reglements) aufgerufene Wablen L den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahlcommissar aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme

__ Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokoll- führer neben den Namen des Wahlmanns in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen.

§ 29. Hat sih auf keinen Candidaten die abfolute Stimmen- mehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.

Dabei kann keinem Candidaten die Stimme- gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Can-

Anlage A.

der geri aus der

Wenn auch

zu ziehen. 8 30. Ueber die der E O 9 91. Die Gewählten sind von der au durch den Wahlcommissar in Kenntniß zu über die Annahme, sowie zum Naifweïsfe, ordnung wählbar sind, aufzufordern. Annahme unter der Erklärun

Jede Wahlstimtie Wahl gebliebenen Candidaten ; auch die zweite Ab giebt, fo fällt in jeder der folgenden A die wenigsten Stimmen hatte, aus der heit fih auf einen Candidaten vereinigt es Stim

ahl fällt

Wenn die Abstimmun findet und jeder derselben vereinigt hat, entsheidet ebenfalls das Lo

In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahlcommissars

Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet f sie gefallenen Wahl

Graf zu Eulenburg. Sreiherr von Berleps von Kaltenborn-Stachau. von Heyden.

Abtheilungs - Liste.

welhe auf einen anderen als die in dee

uk ist ungültig.

E

die Hâlfte der

hat.

keine abfolute Mehrheit er- stimmungen derjenige, welcher Wahl, 2e pie o uan fis r- i ehen sich mehrere i

menzahl glei, so entscheidet das Loos, weláiee

g nur zwif{hen zwei Gandidaten noch statt- ggen Stimmen auf sid» os.

seßen und zur Erklärung

daß sie nah § 29 der Ver-

Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben

er V 1g binnen aht Ta rihtigung, gilt als Ablehnung.

gereicht und hiernähst dem Mini theilung an das Haus der

Berlin, den 18. September 1893.

Königliches Staats-Ministerium.

von Boetticher. von Shelling. ch. Graf von Caprivi. l

gen von der Zustellung der Benach-

In Fällen der Ablehnung oder Nichtwä i î Verwaltungsbehörde ber Va erze e L E BaTe Wakhl zu veranlassen. § 32. Sämmtliche Verhandlungen,

Wahlmänner, als auch über die Wahl de dem Wahlcommissar dem Regierun s-Präsidenten, gehörig geheftet, ein-

fee des Innern zur weiteren Mit- Abgeordneten vorgelegt.

en Lande sofort eine neue

sowohl über die Wahk der r Abgeordneten, werden von

Miquel Thielen.

Bosse.

Laufende Name des Ürwählers. Nummer.

Betrag

der Betrag

Grund-, der

Dienst- Ertrags- Steuer.

Gefäll-, Gebäude- und Gewerbe- Steuer.

M A

Betrag der Kapi- talien- Steuer.

Summa der von jedem Urwähler zu zahlenden Steuer.

M

Steuer- Betrag der Abthei- lung.

M S

Bemerkungen.

Rapp, Anton Spe Del Stengel, Joseph

2 fißer 4 7 Grundbefißer 1 12 M Gebäude-Steuer . . Koch,

Abel, Anton Bec, Fidel

48). 26/50 181: 64/. :

O. Ia.

88.

74. 68). 6 Ï 0.

20}. 20.

| acl.

9 Clamus, Carl 10—14 | 5 Gewerbetreibende à 7 Gewerbe- 15—17 13 Grundbefißer à 1 18—27. 1 10 Grundbesißer à

28 29 30 31—33 13 34—46

46 Grund-Steuer . Grund- 6 Kapitalien - Steuer

6 „# Gewerbe- desgl. à | 2 é Kapitalien-Steuer 13 Grundbesitzer à 7 4 Grund-Steuer

(1 Kapitalien-Steuer|

|

/

10). 39.

40|.

0 1 91|.

70|. 36,

10), 16.

24|. oll.

47—53 | 7 Grundbesiger à 7 Grund-Steuer 54—56 13 desgl. à 6 46 Grund-Steuer

97—76 | 20 desgl. à 5 H Grund-Steuer . 77—78 ] 2 Pächter à 4 Æ Kapitalien-Steuer .

(9—81 | 3 Grundbesißer à 4 A Grund-Steuer . 82—91 | 10 Gewerbetreibende à 4 A Gewerbe-Steuer 92—121 | 30 Hausbesitzer à 24 M Gebäude-Steuer . . 122—201 ] 80 Gewerbetreibende à 70 4 Gewerbe-Steuer 202—211 j 10 Pächter à A Kapitalien-Steuer . . ..

una... Davon éin Orittheil- 2

strecken sind, die Fahrgeshwindigkeit kaum erreicht. die Beschreibungen angeben.

recht mangelhafter, für europäische An

ügen bei Ba vei werden die westlichen Züge mit Wagen zweiter mit Güterwagen ganz außerordentlich überlastet, auf den Zwischenstationen sehr viel rangirt, gewinnt den Eindruck, daß die

die Betriebsausgaben vermehren ftönnte.

vielen Strecken überbietet selbst

et Beilage dl: Nr. 217 des „R.- u. St.-A." vom 9, Stptember. (Erste

als angenehm, Viel besser und

49. 19e

Lal. 40. 10) 56)

A

49. 18 100| N, L 40. (Ol, 96). D.

ist wörtlich übereinstimmend mit der Anlage B zu dem „Negler

auf einigen Strecken zwischen New-York und Chicago wesentlich größer als bei uns, während im westlichen Amerika auf den längeren Strecken, welche allerdings a theil schwierige Gebirgs- ( diejenige unferer Schnellzüge

l Wer überhaupt die Sache richtig beurtheilen will, der nehme weder die Hauptrouten der östlichen Staaten noch die Eisenbahnausstellung als Muster, sondern fahre auf den langen Strecken im eigentlihen Westen von Amerika : er wird dann finden, daß vieles wesentlih anders aussieht, als en. Dort findet man nicht mehr die prachtvollen Durchgangszüge der Ausstellung, sondern nur ver- einzelte Pullman- oder Speisewagen aleea mit größtentheils | zwischen den ein- ( l ( prüche durhaus unge- \ nügender Verpflegung); die Verbindung der Wagen unter- einander ist niht im geringsten besser als auf gewöhnlichen uns, welhe Wagen mit E haben. rlafse sowie

es wird und man | dur Bahnverwaltungen

a

784/50 67

‘Anlage B.

90

Streck

i nent der Wahlen zum Hau mit Ausnahme der Hohenzollernschen Land

e

249|

verkehr sind die Niveau, für welhe namentli bietet. Die belebtesten Stra von Geleisen primitiv und für das handen, und so verkehrt denn das

hinaus

gekreuzt,

TIOL

367] .

I. Abtheilung.

Bon den drei einen gleichen Steuer-Betrqg zahlenden Urwählern Nr. 7, 8, 9 ge- hört Clamus zur II. Ab- NO weil -die Anfangs- buchstaben A. und B. dem Buchstaben C. vorgehen.

IT. Abtheilung.

IIT. Abtheilung.

se der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie e,

wenn auch nit so einträglich für die Eisenbahnen sind die neuerdings versuchsweise eingestellten Coupé-Schlafwagen, von welchen der Verfasser allerdings nur einen einzigen auf der Route zwischen St. Paul und Chicago fand.

Höchst gefährli

ch für den durchweg sehr starken Eisenbahn- allgemein üblichen Sitraßenkreuzungen im

Publikum

und ausgehenden

tärksten Rangirbetriebe mit einer Europäern geradezu unbegreiflich ist. Dinge bei weitem nicht so shlimm ; für die Strecken der New-York-Central- ein eigenes Planum

ch Chicago zahlreihe Beispiele ßen werden hier dur ganze Reihen der Vershluß der Uebergänge ist ast so gut wie nicht vor- ublikum auf den Geleisen N und mitten im

ngenirtheit, die uns

Jn New-York sind diese man hat

hier z. B», unt

Bahn in der Park-Avenue

zu schaffen, die Straße auf eine sehr lange

entsprehend höher

Ueberwölbung der

werden.

das

em uge h

umgejite

s von dem Zuge gelöst, en Kuppelung mittel

er und läuft in eine Wei rd, sodaß der nahfolgende Vahnbofsgeleise gelangt und hier dup

Geleise e estellt. Das sieht etwas fonderba i i auf denjenigen Strecken, auf welchen sie niht dur directe besser als bie cefäbeli e | etra L EO Concurrenz zu anderen Maßnahmen gezwungen werden, für das Publikum alles thun, nur nicht Ne was irgendwie l le meist übliche Verwendun einer sehr weichen, stark rußenden Lokomotivkohle verursacht einen äußerst unangenehmen Rauch, der Staub auf | Um i Denjenigen der holländischen iki a au und so ist denn eine mehrtägige Eisenbahnreise im westlichen Amerika nicht gerade ein Vergnügen zu nennen. Auch hat das System der amerikanishen S lafwagen ver- iedene Schattenseiten gegenüber unserem Coupé-System. Das lus- und Ankleiden in dem shmalen Gang und besonders für erron die Jnhaber oberer Betten ist äußerst unbequem, das fortgeseßte h Durchlaufen des Luagreriones pa Nachtzeit nichts weniger equemer füx das Publikum,

n Niveau-Kreuzungen. bahnhof der New-York-Central-Ba in der 42. Straße, also mitten Ein Blick von der Stra Bahnhof sih entwickelnden riesige Rangiren der einlaufe Umseßen der Lokomotiven nöthi Maschinenrauch in der vor dem Einlau Schnellzuge der selbstthäti

„gelegt und dann einen Tunnel herz

Der Haupt=

hn konnte auf diese Weise im ßenbrüde auf den in dieser n Verkchr is sehr interessant. nden Züge, welches für das g sein würde, und fernex den r Perronhalle zu vermeiden, wixd kurz fen in den “Bahnhof die Lokomotive des und zwar durch Ausrüen q ls eines Hehels oom Vorder- es ersten Wagens aus; die Lokomgitve fährt ras vor he, welche sogleich wieder Zug ohne Maschine in das. ch Bremseg zum Stehen ge

auptverkehr, angelegt

Ü E C A R T: S G E R E E I A i

O E T Ä N A B A B E H T RE T D Eee A E Ä ie Mac O s Ä R Er R i E