1893 / 226 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Sep 1893 18:00:01 GMT) scan diff

von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Hannover, Linde- mann, Sec. Lt. von Vec eld-Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks e Berg, Pr. Lt. von der Cav. 1. Aufgebots des Landw.

ezirks Oberlahnstein, Lampson, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Fulda, v. Bülow, Sec. L. von der Inf. 1. Aufgebots, Ladenburg, Pr. Lt., Krug, ec. L. bon der Cav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Frankfurt a. Main, Spranger, Prem. Lieut. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Cisenah, Freytag, Hauptm. von der Inf. 2. Auf- ebots des Landw. Bezirks 1. Darmstadt, diesem unter Wiedererthei- Tia der Erlaubniß zum Tragen der Armee-Uniform, Baßermann, Se Lt. von der Cav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Heidelberg, Witt, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Grau- denz, mit der Landw. Armee-Uniform, C ornelsen, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Marienburg, der Abschied

bewilligt. Beamte der Militär-Verwaltung.

Durch VerfügungdesKriegs-Ministeriums.29.Augusft, 5, und 6. September. Ahrendts, Schneider II., Bauräthe, Garn. Bauinspectoren in Potsdam 1 bezw. Münster, Stolterfoth, Garn. Bauinsp. in Mey 1, behufs Wahrnehmung der Dienst- geshäfte der 2. Intend. und Baurathstellen, zu den Intendanturen des XV. bezw. II. und XVI. Armee-Corps verseßt. Schmedding, Garn. Bauinsp. in Minden, nach Münster, Koch, Garn. Bauinsp. in Bromberg, nach Braunschweig, Allihn, Garnison - Bau- inspector in Königsberg i. Pr. 11, nach Potsdam T, Pasdach, Garn. Bauinspector in Braunshweig, nah Spandau T11, versetßt. Koppers, Garn. Bauinsp. in Mörchingen, Klingelhöffer, Garn. Bauinfp. in Potsdam, die Local-Baubeamtenstellen daselbst über- tragen. Bösensfell, Garn. Bauinsp. in Düsseldorf, nah Minden Me leut, Afinger, Garn. Bauinsp. in Spandau, die Local-Bau- beamtenstelle Spandau IT übertragen. Mebert, Feuerstein, Garn. Bauinspectoren, technische Hilfsarbeiter bei den Intendanturen des VI. bezw. 11. Armee-Corps, in die Local-Baubeamtenstellen Straßburg i. E. II[ bezw. Bromberg verseßt. “Lattke, Garn. Bauinspector in Glogau, die Local - Baubeamtenstelle daselbst übertragen. Weisenber g, Garn. Bauinsp., tehnischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des Garde-Corps, die Local-Baubeamtenstelle Berlin V, Rohlfing, Schild, Garn. Bauinsp. in Cassel bezw. Darmstadt, die Local-Baubeamtenstellen daselbst, übertragen. Knoch, Knothe, Stabel, Doege, Garn. Bauinspectoren, tech- nische Hilfsarbeiter bei den Intendanturen des X. bezw. XIV., VIII. und XV1. Armee-Corps, in die Local-Baubeamtenstellen Mey I bezw. Königsberg i. Pr. 11, Düsseldorf und Meß I1I1 verseßt. Sorge, Garn. Bauinsp. îin Gnesen, mit Wahrnehmung der Geschäfte der Local-Baubeamtenstelle daselbst beauftragt. Zu Garnifon-Bauinspectoren ernannt: die Regierungs-Bau- meister: Buschenhagen in Karlsruhe mit einem Dienstalter vom 2. April 1892, der Intend. XIV. Armee-Corps als technischer E überwiesen, verbleibt jedoch bis 1. April 1894 bei

auten in Karlsruhe. Paepke, Weinlig, Haußknecht in Gleiwiß bezw. Straßburg i. E. und Charlottenburg, den Intendan- turen des VI. bezw. XV. und XVII. Armee-Corps als technische Hilfsarbeiter überwiesen. Lichner in Gleiwiß, verbleibt daselbst bei Ausführung von Bauten. Kund in Altona, Lieber in Dieuze, der Bau-Abtheil. des Kriegs-Minist. als technische Hilfsarbeiter überwiesen. Güthe in Mülhausen i. E. verbleibt daselbst bei Ausführung von Bauten. Hallbauer in Hagenau, vom 1. Januar 1894 technischer e bei der Intend. X. Armee-Corps, bis dahin bei Bau- ausführungen in Hagenau. Richter in Saarbrücken, verbleibt da- selbst bei Bauausführungen. Hagemann in Freiburg i. B., als tehnisher Hilfsarbeiter der Intend. VIII. Armee-Corps über- wiesen. Szymans ki in Berlin, verbleibt daselbs zur Abrechnung von Bauten. Wellroff in Potsdam, vom 1. April 1894 tehnis{cher ilf8arbeiter bei der Intend. des Garde-Corps, bis dahin bei einem teubau in Potsdam. Vetterling, Trautmann in Stettin bezw. Magdeburg, als technischer Hilfsarbeiter der Intend. 11. Armee-Corps überwiesen. Jankowfsky in Wck, mit Wahrnehmung der Geschäfte der Local-Baubeamtenstelle daselbst beauftragt. Koppen in Berlin, als technisher Hilfsarbeiter der Intend. XVI. Armee-Corps über- n drnft Sämmtliche Veränderungen treten mit dem 1. Oktober 1893 n Kraft. D

29. August. Grohnwaldt, Proviantamts-Assist. in Karls- ruhe, nah Spandau (Armee-Conservenfabrik) versetzt.

September. Imlau, Zahlmstr. Aspir., zum Zahlmstr. beim VI. Armee-Corps ernannt.

s. September. Ostwald, Zahlmstr. vom 1. Bat. Fuß-Art. Regts. Ente (Magdeburg.) Nr. 4, auf seinen Antrag zum 1. Oktober d. J. mit Pension in den Ruhestand versetzt.

9. September. Kühne, Zahlmfstr. vom 2. Großherzogl. Bell Drag. Negt. (Leib-Drag. Regt.) Nr. 24 auf seinen Antrag mit

ension in den Nuhestand verseßt.

Durch Verfügung der General-Inspection des Fn- genieur- und Pionier-Corps und der Festungen. 3l. August. Höhn, Festungsbauwart 2. Kl. der Fortification Küstrin, zur Fortification Königsberg verseßt.

Der XXII. deutsche Juristentag. *)

Der XXII. deutsche Juristentag, dessen Zusammentritt zu Graz im Vorjahre durch das Erscheinen der Cholera verhindert worden war, vereinigte sih in den Tagen vom 6. bis 10. September, von denen jedoch nur die drei mittleren der Arbeit gewidmet waren, unter dem Vorsiß des Wirklichen Geheimen Ober-Iustiz-Naths Dr. von Gneist und dem Ehrenpräsidium des bayerishen Justiz-Ministers Freiherrn von Leonrod zu Augsburg. Der Besuh war ein ungewöhnlich s{chwacher, da die leßte Liste der Theilnehmer nur 271 Namen nannte; doch wurde die verhältnißmäßig niedrige pan dadur aufgewogen, daß sich juristishe Sterne erster Größe be- onders zahlreich eingefunden hatten. Oesterreih-Ungarn hatte 14 Ver- treter entsendet; und sogar aus Charkow in Nußland hatte ein Privat- docent die weite Reife nicht gescheut. Auf die große Zahl der Festlich- keiten, welhe aus einer Begrüßungsfeier, einem Essen in dem be- rühmten goldenen Saale des Nathhauses, zwei Gartenfesten, einem Diner, einer Festvorstellung im Stadt-Theater und einem Ausfluge nah Neuschwanstein und Hohenschwangau bestanden, wollen wir nicht eingehen; die Stadt Augsburg hat ibren Nuf. hervorragender Gast- lihkeit glänzend gerechtfertigt, und die bayerishe Staatsregierung, welche den Sonderzug ins Gebirge unentgeltlich stellte, hat sich gleich- falls großen Dank erworben. _ Die Arbeiten des Congresses wurden in zwei Plenarsfitungen und einer Reihe nebeneinander herlaufender Situngen der drei Abthei- lungen erledigt. Auf der Tagesordnung befanden sich vierzehn Tragen, von denen eine jede durch Gutachter, nachstehend mit G. bezeichnet, vorbereitet war und durh Referenten, im folgenden durch N. kenntlih gemacht, - vorgetragen werden follte. Es sind jedoch nur elf Fragen erledigt. Wegen Mangels an Zeit wurden aufs nächste Jahr folgende Punkte ver- tagt: Ist die Eideszuschiebung im A durch Vernehmung der Parteien als Zeugen zu erseßen? (G. : rofessor Freiherr von Canitein, 4 ooeent Dr. Kleinfeller); haben sich die durch die Actiennovelle vom 18. Juli 1884 B Cautelen gegen unfolide ründungen von Actiengesellshaften bewährt, oder empfiehlt sh eine andere Gestaltung derselben? (G.: Hofrath Dr. Hecht, Justiz-Rath Levy); empfiehlt fh die Einführung von Verschärfungen der Freiheits- trafen im Sinne des österreichishen Entwurfs? (G.: Landgerichts- ath Dr. Kronedcker, Landrichter Dr. d on den übrigen elf Fragen fielen je vier auf die 1. Abtheilung (Vorsizender Dr. Drechsler, Neichsgerichts-Senats-Präsident) und die Il. Abtheilung

*) Nachdruck verboten.

Vorsißende Ober-Landesgerichts-Präsidenten Becker und Dr. Stru- Cs drei auf die ITI1. Abtheilung (Vorfißende Ober-Landesgerichts- Senats-Präsidenten Koestlin und von Stoesfer). /

Die in der 1. Abtheilung behandelten gehören weniger zu den sogenannten brennenden Tagesfragen. Ueber zwei unter ihnen herrschte auf allen Seiten Uebereinstimmung. Es war dies zunächst diejenige : Empfiehlt sich die Anwendung, des Begriffs der höheren Gewalt im bürgerlihen Necht? (G.: Rechtsanwalt Dr. Gelpde, Profelior Dr. von Schey. N. : fecietor Dr. Pfersche, E Dr. Biermann.) Es sprachen hierzu nur die beiden

eferenten, welhe davon ausgingen, daß die Rechtssäße, in welchen der Begriff der höheren Gewalt bisher Anwendung gefunden hat, cine klare Durchbildung des Princips nit enthalten, und daß der ihnen zu Grunde liegende Gedanke insbesondere auch betreffs der Haftung des Gastwirths entgegen dem Standpunkt des Bürgerlichen Geseßbuchs in anderer und zweckmäßigerer Weise ausgestaltet werden kann. Ihren Anträgen entsprehend, wurde die aufgeworfene Frage verneint. Der zweite glatt erledigte Punkt war der: Empfiehlt L eine grundsäßlihe Vermehrung der bestehenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung, etwa in der Nichtung einer allgemeinen Competenz- wohlthat? (G.: Landrichter Falkmann, Amtsrichter Bunsen.

N. : Hof- und Gerichtsadvocat Dr. Millanih, Justiz-Rath Humser.) -

Außer den beiden Berichterstattern ergriff nur Rechtsanwalt Flesch das Wort. Man traf darin zusammen, daß eine allgemeine Anwendung der Competenzwohlthat nur zu Chicanen führen und Nechtsunsficherheit hervorrufen würde, und beschloß: - i

Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Be- \{ränkungen der Zwangévollstreckung sind revisionsbedürstig. Auf- gabe der Revision muß die bessere Sicherung derjenigen Ver- mögenstheile sein, die zur Führung einer geordneten Wirthschaft und zur ausgiebigen Verwerthung der persönlichen Arbeitskraft des Haushaltungsvorstandes erforderlih find. Eine allgemeine Com- petenzwohlthat ist zu verwerfen. : :

Die beiden anderen Berathungsgegenstände dieser Abtheilung be- zogen Lf auf den Entwurf eines Bürgerlichen Ges buchs. Zunächst handelt es sih darum: Empfiehlt es si, den Grun d- an Der Gor otgteit der DVertuige in Bezug auf gewtsse Bertruge, p V. die Bürg[chaft, zu bescchranben? (G.: Landrichter Dove. R.: Geheime Justiz-Näthe, Professoren Dr. Brunner und Enneccerus.) Von den MNeferenten war Enneccerus mit dem Entwurfe für volle Formfreiheit, drang jedoh nicht dur. Brunner, dem ih namentlih Geheimer Justiz-Rath, Professor Dr. Gierke und Justiz-Rath Wilke anschlossen, hielt diesen Standpunkt für zu radical, da gewisse Verträge erfahrungsmäßig oft leichtfertig und übereilt zum wirthschaftlichen Ruin der Betreffenden abgeschlossen würden, und verlangte deshalb Schriftform, ohne daß auch eine shriftlihe Annahmeerklärung hinzu- zutreten habe. In seinem Sinne wurde beschlossen: -

Es empfiehlt sich, das Erforderniß einer schriftlihen Form für Eingehung von Verbindlichkeiten über die im Entwurf zweiter Lesung gezogene Schranke hinaus auszudehnen. Insbesondere erscheint es

angemessen, die Bürgschaft, den Creditauftrag, die Schuldüber-

dabe und die Leibrentenverträge unbeschadet der Heilung des Schriftmangels durch Ausführung des Vertrages an eine \chriftliche Form zu binden. : E

Die Hauptfrage endli, welche die T. Abtheilung zu beantworten hatte, lautete: Sind die im Entwurf des BürgerlichenGefeßz- buchs vorgesehenen Arten des Pfandrechts an Grund- stücken einschließlich der Grundschuld beizubehalten? (G.: JIustiz-Nath Levy, Neichsgerichts - Nath Loebell, Professor Dr. Klein. RN.: Geheime Justiz - Räthe, Professoren Dr. Decn- burg und Gierke.) Der Entwurf scheidet Hypothek, welhe Be- friedigung für eine persönliche Forderung gewährleisten soll, und Grundschuld, welche nur die Beitreibung einer bestimmten Summe aus dem Grundstück ermöglichen foll; erstere ist Buch-, Brief- oder Sicherheitshypothek. Der s{härfse Gegner dieses Systems ist Dernburg, der nur eine Grundform will. Er war leider abwesend, und so fand Gierke, der sich auf Levy und hauptsächlich Loebell stütte, ernstliche Gegner nur an Justiz-Rath Weber und Rechtsanwalt Dr. Heinsen. Er geht auf den alten deutshrechtlichen Unterschied von Saßung und Nentenkauf oder Hilfe zurück, verlangt eine dem ent- sprechende reinliche- Scheidung zwischen Pfandrecht und selbständiger dingliher Schuld, die allerdings beide der Publicität und Specialität bedürfen, und will die accessorishe Hypothek, bei der die Forderung die Hauptsache ist, außer Verkehrsfähigkeit und deshalb brieflos lassen, die Grundschuld hingegen, die mit dem preußischen gleichnamigen Institut jedoch nicht identisch is, als \elbständige dingliche Schuld ohne formale Ershwerungen mit einem verkehrsfähigen Werthpapiere, das Träger der Forderung ift, ausgestaltet wissen. Materielle Erschwernisse, namentlich zur Bildung von Heimstätten, würden zulässig sein. Besonderen Vorwurf erhob Gierke dagegen, daß der Entwurf nur die kapitalistishe Form der Verschuldung von Grund und Boden, nicht aber auch die Nentenvershuldung geregelt hat, welche altdeutshrechtlihe Ginrihtung er der Hypothek gleich- werthig ausgebildet schen wollte. Ein Antrag des Amtsgerichts-NRaths Stelling wurde abgelehnt, ohne zur Abstimmung gestellt zu werden. Wie übrigens Gierke, der an sih zwei Grundformen für erforderlich und ausreichend hält, von einem anderen Ausgangspunkte {ließlich doch zu dem Ergebnisse des Entwurfs gelangt, ersieht man aus nach- stehendem, von der Abtheilung gefaßten Beschlusse:

I. Statt der im Entwurf vorgeschlagenen vier Grundformen der fapitalistischen Liegenschaftsvershuldung sind zwei Grundformen für ausreihend zu erahten, von denen die eine den Gedanken der Verpfändung eines Grundstücks für eine persönliche Schuld zum Ausdruck bringt, die andere den Gedanken der rein dinglichen Schuld verwirkliht. i

1) Die pfandrehtliche Hypothek is ihrem auf Sicherstellung einer persönlihen Forderung gerihteten Zweck gemäß accessoris zu gestalten. Der öffentlihe Glaube des Grundbuchs erstreckt \i nicht auf die Forderung. Ein Werthpapier wird über sie nicht ausgegeben. Verfügungen über sie werden nur durch Bucheintrag wirkfam. Cautionshypothek, Arrest- und Zwangshypothek sind als Anwendungsfälle dieser Hypothek zuzulassen.

2) Die Grundschuld ist als felbständige liegenschaftlihe Schuld nah Art der Reallast auszugestalten, sodaß für sie nur das Grund- a nicht die Person haftet. Sie kann als Eigenthümer-Grund- chuld eingetragen werden. Ueber sie wird ein Grundschuldbrief ausgegeben, der als Werthpapier Träger des Rechts is und insbesondere ele Uebertragung vermittelt. Der öffentliche Glaube des Buches steht ihr voll zur Seite. Doch {chüßt er nur den redlichen und entgeltlihen Erwerber. ;

a. Zulässig ist ein Verzicht auf den Grundschuldbrief ; dann

erfolgt die Uebertragung der Grundschuld. nur durch Bucheintrag.

b. Mit der Grundschuld kann durch Eintragung des Schuld- grundes eine persönliche Forderung verbunden werden. Dann ist die Grundschuld in dem Ümfange, in dem \ih dies mit dem öffent- lichen Glauben des Buches verträgt, aus Mängeln der persönlichen feme anfechtbar. Als abstracte Schuld wirkt sie nur, wenn ein Schuldgrund eingetragen ist.

IT. Neben den Formen der kapitalistishen Liegenschaftsver- \chuldung ist die Form der dinglihen Rentenschuld als ebenbürtiges Nechtsinstitut anzuerkennen und (insbesondere durch Zulassung von Rentenbriefen) eingehend zu regeln.

Díe wirthschaftlih Geo Fragen erörterte die IT. Abtheilung. Die erste derselben lautete: ie ist den Mißbräuchen, welche sich bei den Abzahlungsgeschäften herausgestellt haben entgegenzuwirken? (G.: Amtsgerichts-Nath Jastrow, Justiz-Rath Wilke, Professor Dr. De. N. : Justiz-Rath roll or Dr. Jacobi, Nechts- anwalt Dr. pon eber das Vorhandensein dieser Mißstände herrschte Einstimmigkeit ; sie werden meistens auf die Selbsthilfe und die Ver- wirkungsclausel, den Eigenthumsvorbehalt und den Verzicht auf Be- age ung der Waare zurückgeführt. Jacobi wollte jedoh nicht vor Festlegung der eins{lägigen Begriffe durh das Bürgerliche Gesezbuch und vor deren Abgrenzung gegen das Handelsfonderrecht die Materie

geregelt fehen, vielmehr lediglih durch die Concurrenz von öffentlißen und genossenshaftlißhen Musteranstalten dem Unwesen, Ae jest vielfah in Abzahlungsgeshäften Herrsht , entgegentreten. Fuld verlangte hingegen \Sleunigen Erlaß „eines Sonder- geseßes, das im wesentlihen den Gowmiisionsbeshlüssen zu dem nit verabschiedeten Gesegentwurf vom 20. Dezember 1899 A habe. Die Debatte, an welcher sich (Bars Rechts- anwalt Bojeus, Bergrath Gothein, Geheimer Justiz-Rath Professox Brunner und B Dr. Herz betheiligten, ergab, .daß dieser Geseßentwurf unannehmbar sei, da er die Nähmaschinenindustrie vernichten und die Prozesse gègen kleine Leute ins Ungeheure vermehren würde; gleizeitig stellte fich aber auch heraus, daß über den Kern der gestellten Frage cine Einigung nicht zu erzielen war. Man begnügte fih damit, einen Nebenpunkt zu regeln, indem man folgenden Beschluß faßte:

Die Veräußerung von Werthpapieren jeder Art, insbesondere Lotterieloosen und Înhaberpapieren mit Prämien, im Wege des Abzahlungsgeschäfts, sowie alle Abzahlungsgeschäfte für das Hausir- gewerbe find zu verbieten.

ZU einer vollständigen Erledigung gelangte hingegen ein Thema, welches infolge der überaus traurigen Erfahrungen, welhe in den leßten Jahren mit ungetreuen Banquiers gemacht worden, auf die Tagesordnung geseßt war: Empfiehlt sih eine besondere ge sebdeberttde Regelung. der #9- genannten Bank-Depotgeschäfte und eine Sonderung threr verschiedenen Arten? (G.: Justiz-Rath Lesse, Rehtsanwalt Dr. Goldschmidt. R.: Justiz-Rath Levy, Professor Dr. Strohal.) Ueber das Bedürfniß einer Reform des Bank-Depotwesens durch cin Sondergeseß, welche dur die enge Verbindung von Propre- und Commissionshandel, Speculations-, Gründungs- und Emissions- wesen und dadur herbeigeführte Gefährdung des Publikums noth- wendig geworden, herrschte fein Streit. Von den verschiedenen, dem Juristentage unterbreiteten Vorschlägen zur Erreichung dieses Zweckes erlangten die weiter unten angeführten des Justiz-Naths Levy die Mehrheit, von welchen nur ein dahin zielender Antrag abgelehnt wurde, Personen, welche sih öffentlih zur Annahme von Depositen in Geld oder Werthpapieren oder zum Einkauf und Verkauf von Werthpapieren anbieten, die Verpflichtung aufzuerlegen, periodish und mindestens alljährlih am Schlusse ihres Geschäftsjahres eine von einem gerichtlihen Sachverständigen geprüfte Bilanz ihres Handlungs- vermögens zu veröffentlichen. Von den übrigen Rednern, namentli Pro- fessor Dr. Strohal, Justiz-Rath Lesse, Bergrath Gothein und Nechts- anwalt Dr. Rosenthal, wurden theilweise abweichende Meinungen aufgestellt, unter denen die des zuerst genannten Correferenten hervor- ragten. Er hob hervor, daß der Inhalt der Lehrbücher, die nur reguläres und irreguläres Depot kennen, vom Leben längst überholt is. Die meisten Banken verweigern die Aufnahme der Nummer in den Depotschein und verfahren nun in viererlei Weise: entweder geben sie troßdem dieselbe Nummer zurück (Deutsche Reichsbank); oder fie halten die Depotbestände von den sfonstigen Werthpapieren zwar

etrennt und für jeden Kunden gesondert, haften jedo nicht für die Identität der Nummern (Oesterreichish-ungarishe Bank); oder sie machen ein Vermengungsdepot ohne Trennung der Einzelconti (Desterreichishe Postkasse, Effectengiro des Berliner Kassen- vereins); oder fie lassen „ein darlehnsartiges Irregular- depositum entstehen. Gegen jede dieser Kategorien will Strohal in besonderer Weise vorgehen. Von seinen Thefen wurde aber nur nachstehende angenommen : „Es empfiehlt si, ausdrücklih festzu- seßen, daß dem Committenten in Consequenz des Art. 368 H.-G.-B. in Ansehung derjenigen Sachen, welche der Commissionär erweislih auf Rechnung seines Committenten von einem Dritten erworben hat, auch wenn rüdcksichtlich derselben eine Indepotnahme noch nicht erfolgt ist, ein Aussonderungsrecht im Konkurse des Commissionärs zusteht." Im übrigen wurden folgende Anträge Levy zum Beschluß erhoben :

Eine geseßliche Negelung der Bank-Depotgeschäfte ist nah fol- genden Gesichtspunkten zu empfehlen :

) Denjenigen Personen (Kaufleuten, Vorstehern von Handels- gesellschaften und Genossenschaften), welhe gewerbsmäßig Werth- papiere zur Aufbewahrung oder in Pfand nehmen oder für fremde Rechnung commissionsweise anschaffen oder umtauschen, ist die Ver- pflichtung aufzuerlegen : 1

a. folhe Papiere, soweit sie nicht sofort an die Empfangs- berechtigten ausgeantwortet werden, abgesondert unter erfennbarer Bezeichnung der Empfangsberechtigten aufzubewahren;

b. über alle Depots dieser Art ein besonderes Verwahrungs- E e Specialisirung der Stücke und der Empfangsberechtigten zu führen.

Zuwiderhandlungen sind im Falle einer Benachtheiligung der Cmpfangsberechtigten mit Strafe zu bedrohen.

2) Nechtswidrige Verfügungen der zu 1 genannten Personen über die von ihnen aufzubewahrenden Werthpapiere find auch für den Fall, daß sie niht den Thatbestand der Unterschlagung oder Üntreue enthalten, mit Strafe zu bedrohen.

3) Dem Einkaufs-Commissionär ist ohne Unterschied, ob er für den Committenten in Vorschuß gegangen ist oder nicht, die Verpflich- tung aufzuerlegen : :

a. binnen einer angemessenen, aber kurzen Frist von der Aus- führungsanzeige dem Committenten ein specialisirtes Verzeichniß der angeschafften oder von ihm als Selbsicontrahenten zu liefernden Werthpapiere (Nummernaufgabe) zu übermitteln;

b. wenn er den Auftrag als Selbstcontrahent ausführen will, dies spätestens zuglei mit der Ausführungsanzeige zu erklären.

guwiderhandlungen gegen a f mit dem Verlust aller Nechte des Commissionärs aus dem Geschäft und der Verbindlichkeit zum Schadensersaß zu bedrohen, wenn der Committent vom Geschäfte zurücktritt. Bei Uebertretungen zu þ ist der Selbsteintritt des Commissionärs gegen den Willen des Committenten für unzuläfsig zu erklären.

4) Partei-Verabredungen, welche den zu 1 und 3 genannten Verpflichtungen zuwiderlaufen, oder dem Inhaber des Depots eigenmächtige Verfügungen über dasselbe zum eigenen Vortheil ge- statten, sind nur soweit gelten zu lassen, als sie {riftli und für jeden einzelnen Fall besonders getroffen sind.

5) Mit dem Zeitpunkt der Ueberlieferung oder Absendung der Nummern-Aufgabe (3 a), ebenso mit der Eintragung des ange- schafften Werthpapiers in das Verwahrungsbuch oder der Absonde- rung desselben für den Committenten (1 a und b) ist diesem das

Eigenthumsrecht an den für ihn bestimmten, im Besitz des Com- utissionärs oder desjenigen, welcher die Gewahrsam für ihn ausübt, befindlichen Mes zuzusprechen.

6) Bei Ausantwortung fremder Werthpapiere an einen anderen zu irgend einem für den Eigenthümer *vorzunehmenden Act ist den zu 1 genannten Personen die Verpflichtung aufzuerlegen, ‘dem Empfänger Mittheilung davon zu machen, daß die Papiere einem Dritten gehören. Zuwiderhandlungen PO im Falle einer Benach- theiligung des Eigenthümers mit Strafe zu bedrohen. E

Fast die gleich U Erwartung wie der vorerwähnten Frage brachte die gesammte Geschäftswelt dem leßten Be- rathungs8gegenstande dieser Abtheilung entgegen: Wie foll die Geseßgebung Differenzgeschäfte behandeln, bei denen die effective Erfüllung ausgeschlossen wird? (G.: Pro- fessor Dr. Cosack, Professor Dr. tru, N.: Wirklicher Geheimer Ober- Justiz-Rath, Ober-Landesgerichts- Präsident Dr. Stru- mann, Rechtsanwalt Dr. Tiktin.) Der Juristentag hatte vor sieben Jahren die ausnahmslofe Klagbarkeit der Differenzgeschäfte befürwortet. Hierbei zu verharren, empfahl namentlich Rechtsanwalt Dr. Heinsen. Tiktin wollte dieses Grundsaß insoweit durchbrochen schen, daß alle Geschäfte, bei welchen sich die Merkmale des Wuchers vorfinden, für ungültig und klaglos- zu erklären sind. Vertreter einer dritten Meinung, an threr Spiße Struckmann, erachteten dafür, daß dem sogenannten reinen Differenzgeshäft, dem gefährlichen Börsen- spiel, der Llagelup versagt werden A obgleih sie nit ver- kannten, daß die Scheinnatur dieses Geschäfts im Einzelfall oft {wer Ea ist, und daß damit der Grundfatz der Vertragstreue verleßt wird, Diese leßtere Auffassung, welhe mit der jeßigen Rechtsprechung

H!

des Reichsgerichts übereinstimmt und as in I seren E , indem beschlossen ward:

und Gierke Fürsprecher fand, drang dur

Differenzgeshäfte sind nit klagbar, wenn die wirkliche Er- rufen.

üllung entweder ausdrücklih oder stillschweigend ausgeschloffen ist. Die dritte Abtheilung erörterte zunächst zwei wenig actuelle ragen. Die erstere dieser war dahin gestellt: J} es gerecht- fertigt, an Stelle der EChescheidungsstrafen nur eine H des schuldigen Theils zur Gewährung : ? L Unterstüßung bedürftigen Gatten einzuführen? (G.: Geheimer Îustiz-

des Unterhalts an den anderen, der

herbeizuführen.

verfahren.

1) Zur Entscheidung über den Anspru sind die Gerichte auf Grund einer öffentlihen contradictorishen Verhandlung be-

3) Die Entscheidung über den Anspru erfolgt durh das Strafgericht im thunlihsten Anschluß an das Wiederaufnahme-

Ein in der Juristenwelt jeßt viel umstrittenes Thema is das

belehrung ; Nord-

eine Skizze desselben und mehr verstattet der Raummangel nihcht läßt jedoch die Wucht und Fülle seiner Gedanken nit ahnen. Da ; : i ; wir zum Beamtenmonopol nicht zurückehren können, meinte er, bleibt 2) Der Anspruchsberechtigte ist nicht verpflichtet, vor Be- | nur die Frage, ob wir Verbindung oder Trennung der Gewalten tretung des Nehtswegs eine verwaltungsbehördliche Vorentscheidung | in der Strafrechtsprehung haben wollen, das heißt, ob Schöffen- geriht oder Schwurgeriht. England band die ans Gese dur die verbindlihe Kraft der rihterlihen Rechts- Amerika ist von gleihem Ausgangspunkt zu dem ent- gegengesegten Resultat gckommen, daß die Jury sich als Organ des olksgerihts betrahtet und über das Geseß unbedenklich hin ortseßzt.

Geschworenen

Rath Professor Dr. Brie, N.: Geheimer Justiz-Rath Dr. von Wil- leßte von diefer Abtheilung discutirte: Sind Aenderungen des O fing mit leßterem Gesichtspunkte an, bis Napoleon I. das

mowski.) Der Berichterstatter erklärte das System der Eheschei-

einen keine geschäftlihen Vortheile für den anderen zur Folge habe, und O au vor Nachtheilen gegenüber seinem bisherigen Ver- tande geshüßt werden könne. Der Correferent Professor Dr.

mögens

Zorn war nit ershienen. Ohne Debatte wurden folgende Säße | ¿in gleih empfindlihes Strafübe!,

ilmowski's angenommen:

I. Es ift zu billigen, daß der Entwurf des deutschen bürger- lihen Geseßbuhs für den Fall der GChescheidung dem unschuldigen

Ehegatten das Necht des

Ehegatten gemahten Schenkungen einräumt, im übrigen die Ver- mögensstrafen für die Ehescheidung beseitigt und dem unschuldigen

mungen des Entwurfs:

)

1) bei der Vermögensauseinanderseßzung im Falle der allgemeinen Landrichter Dr. Aschrott und

oder Mobiliar-Gütergemeinschaft dem unschuldigen Ehegatten das ließen Necht einzuräumen, statt der Halbtheilung die Absonderung nah den ursprünglihen Vermögensbestandtheilen zu verlangen :

2) der unschuldigen Ehefrau das Recht auf \tandesgemäßen

Unterhalt dann zu gewähren, wenn sie denselben aus den Einkünften Sie lauten:

ihres eigenen Vermögens nicht ausreichend erhalten kann; 3) diesen Anspruch auch nicht davon abhängig zu machen , daß dadurch der eigene \tandesgemäße Unterhalt des {huldigen Ehe-

gatten niht beeinträchtigt wird;

4) dem Unterhaltsanspruh eines neuen Chegatten des \hul- 9 digen Theils und seiner Kinder aus neuer Ehe kein Vorrecht zu 2)

gewähren ;

9) den Unterhaltsanspruch des unschuldigen Chegatten nicht von der Geltendmahung im Konkurs über das Vermögen des

Schuldigen auszuschließen ;

6) die gerihtlihe Zuerkennung einer Kapitalabfindung statt einer Unterhaltsrente und die gerichtlihe Anordnung einer Sicher-

Entschädigungsanspru ch

Man beschloß:

stellung einer Rente auf Antrag des Unschuldigen zu, gestatten.

Die zweite, weniger in den Vordergrund tretende Frage war dahin gerihtet: Welches Verfahren empfiehlt ih dort, wo die Geseßgebung unschuldig Verurtheilten etnen zuerkennt, für die Geltend- machung dieses Anspruchs? (G.: Professor Dr. Ullmann. R. : Professor Dr. Merkel und Professor Friedmann-Wien.) Hier wurde die Zuständigkeit von drei verschiedenen Behörden empfohlen : dem Strafrichter (Merkel, Friedmann, Neichsgerichts-NRath Stenglein, Professor Dr. Finger) dem Civilrihter (Ober-Staatsanwalt Hamm, Neichsgerihts-Rath Stellmacher, Landrichter Dr. Aschrott) und den Verwaltungsbehörden. Stellmacher wollte eine verwaltungsbehördliche Vorentscheidung vor derjenigen des Civilrichters, von Karminski ein Befinden durch die Gerichte, welche in dem betreffenden Staat zur Aburtheilung nichtprivatrehtliher Vermögensansprüche berufen sind.

behalten.

e Ss , Dyilen C 4 eltenden Rechts erwünscht in Betreff des Verhältnisse dungsstrafen für niht entsprehend unserem Sittlichkeitsgefühle. Ein Ten R und Fi S 9 (E Ret He jedo nit zu ei Alimentationsanspruch, der allerdings anders als im Bürgerlichen Nath Dr. Mittelstaedt, Professor Dr. von Lilienthal, Profesor De:

Gesepbuch zu regeln, sei das Angemessene, da bei ihm die Schuld des Friedmann-Wien, R. : Professor Dr. Merkel ; Hof- und Gerichts-Advocat ) Dr. Jaques war ausgeblieben.) Merkel verlangt gegenüber der jeßigen | muß sich nun unklaren Lage der Geseßgebung vor allen Dingen die Durhführung | Frage nur eine des Systems der Opfergleichheit, wonach bei gleicher Vers

Leistung dem Verurtheilten aufzuerlegen is; hierbei müssen zugleich die Principien der focialen Gerechtigkeit zur vollen Durchführung ge- id E N : langen. Vielleicht würde sih dies am ehesten dann erreichen lassen, iderrufs der von ihm dem s{chuldigen wenn die Strafbarkeit zunächst in Freiheitsstrafe bemessen und dann dies in S b M E daß iz j ) einem Tageslohnsaßte, bei den Wohlßabenderen v t O Chegatten einen Anspruch auf Unterhalt gegen den {huldigen gewährt. B e ist. Die Debatièn, ‘wêlße Ra Reg II. Es ift indeß wünschenswerth, abweichend von den Bestim- gerichts-Rath Stenglein, Geheimer Justiz-Rath Professor Dr. Seuffert,

i Landrichter Dr. Felisch führten, auptsächlih die Anhänger der Internationalen criminalistishen Vereinigung si mit ihren Gegnern messen. Erstere trugen den Sieg | haben, gebracht. fo zweifellos davon, daß die gefaßten Beschlüsse eine zum theil wört- IT L n9 U ( : liche Wiederholung derjenigen der criminalistishen Vereinigung sind. | dur die Geschworenen herbeigeführten Vermittelung zwischen dem geschriebenen Recht und der Rechtsidee, und legen wir die gemeinsame Entscheidung von Schuld- und Straffrage in die Hand eines Colle- S S E und Laien L Pr E ih A die shwierige

R i t e 4H ; : ; &rage der Berufung in Strafsachen leicht lösen lassen. Die histo- des Grundfages, daß die Strafe bei gleicher Strafbarkeit gleich rishen und theoretishen Ausführungen des Altmeisters Grneift ergänzte Dber - Staatsanwalt Hamm vom Standpunkte der der die Mängel der Schwurgerichte bloßlegte

1) Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung aller Vermögens-, Erwerbs- und Einkommensverhältnisse der Schuldigen im Sinne

empfindlich treffen foll, zu bemessen.

Die in Summen ausgedrückten Höchstbeträge der Geld- strafen sind, von solchen Uebertretungen abgesehen, b Strafe nur die Bedeutung einer Nüge hat, zu verwerfen.

3) Die Androhung der Geldstrafe als facultativer Haupt- und Nebenstrafe ist auf ein größeres Anwendungsgebiet als bisher zu erstrecken, insbesondere auf alle diejenigen Delicte, welche erfahrungs- gemäß meistens aus Gewinnsucht begangen werden.

4) Eine obligatorische Androhung der Geldstrafe als Zusatz- strafe erscheint niht empfehlcusiverth.

9) Bet alternativer Androhung von Freiheits\trafen oder Geld- strafen soll die leßtere ausgeschlossen sein, wenn die Handlung aus einer unehrenhaften Gesinnung hervorgegangen ist.

6) Die Leistung an Geldstrafen ist denjenigen Schuldnern, welche keinen exequirbaren Besi haben, durch die Zulassung und genauere Regelung von Theilzahlungen zu erleichtern.

Im übrigen wird die Erörterung der Frage der Behandlung ; B ocintenacihta Er Gro der Einbringlichkeit der Geldstrafe dem nächsten Juristentage vor- ftinunte Foten e Mita E Es empfiehlt sih die Durchführung des \{öfengerihtlihen Systems an den Gerichten mittlerer Ordnung.

Hiermit sind die Arbeiten der Abtheilungen ers{chöpft. Einen be- Die Ausdehnung derselben auf die Shwurgerihte wurde zur Zeit

deutenden Umfang nahmen aber noch die Erörterungen über die zur zur Plenarberathung gestellte Frage an: Empfiehlt sich die Durchführung der Shöffengerichte durch die gesammte erstinstanzlihe Strafgerichtsverfassung? (G.: Reichs-

nicht eine materiell glei

für die Aermsten von

UAmtsgerihts-Rath Professor Dr. Nubo, Professor Dr. Friedmann, | mit ihrem System bürgerlicher Beisißer die richte fest begründet haben; das gleihe Princip hat au unsere Städteverwaltungen auf die hohe Stufe, welhe sie inne

ci denen die | Praxis aus,

abgelehnt.

eshworenengeri

uldung | alles Wettlaufen | hohe | des Shwurgerichts niht zu béseikigen vermag. Da der leßte Ver- such, die Nichtachtung des Gesetzes \ man die Rechtsbelehrung zwingend und dur an ar mat, gescheitert ist, muß man die Mängel da- durch beseitigen, daß man die Geschworenen und die gelehrten Richter nicht von einander trennt, fondern nah dem Vorbilde des Shöffen- gerichts an einem Tische vereinigt. Dies wird dadurch erleichtert, daß in den leßten zwei Jahren der Richterstand im Geiste völliger Un- abhängigkeit kräftigst umgestaltet ist, und D die Verwaltungsgerichte

zu verhindern, d Revision anfechtb

Únfehlbarkeit des

und hervorhob,

Schablone, frische falls und Vertrauen des Volks in die Rechtsprehung gewähren. Ec denkt sih die Reform dahin, daß ein Richter und zwei Laien über die Uebertretungen und die kleinen Vergehen, zwei Richter und drei Laien über die großen Vergehen und die Verbrechen urtheilen, und daneben bei den Landgerichten eine Schöffen-Berufungskammer in der Be- eßung von drei Richtern und vier Laien errichtet wird. Unterstützt wurden beide Referenten durch Professor Merkel, Professor Hiller und Stadtrath Rechtsanwalt Flesh. Nur für die Strafkammer, nicht aber auh für die Schwurgerichte wollte Rechtsanwalt Beck die Ein- führung des Schöffen]ystems, und nur Geheimer Justiz-Rath Pro- fessor Dr. Seuffert trat als abfoluter Gegner der vorgeschlagenen Neuerung auf, indem er meinte, die Schöffengerichte würden uns zu

cht dadurch „ungefähr zu einem Organ der Rechtspflege, ) nem zuverlässigen, machte, daß er die an das Gese

sih anschließende Frage nah dem Schuldig stellte. Deutschland hatte 1848/49 keine andere Wahl als die Annahme dieses Systems. Man

aber endlich darüber klar werden, daß die aufgezwungene Rechtsbelehrung is, und daß um beste Frageformuljirung diesen Krebsshaden

eitens der Geschworenen A

opularität derartiger Ge-

Brechen wir daher mit der Anschauung von der Volkswillens durch Majoritätsbeshlüsse, von der

dag die Schöffen Garantie für Fernhalten der Be

_

urtbeilung und Individualisirung des Einzel-

Die Plenarversammlung

__ Die üblichen Dankesworte, von denen diejenigen an die Be- hörden Augsburgs und den Präsidenten von Gneist ungewöhnlich leb-

Wenn die deutshe Geseßgebung unschuldig Verurtheilten einen | gerihts-NRath Stenglein, Professor Dr. Frank. R.: Wirklicher hafte Zustimmung erfuhren, {lossen den XXII. deutschen Juristentag.

Entschädigungsanfpruch zuerkennt, so empsiehlt es sich, das Ver- | Geheimer Ober-Justiz-Rath Professor Dr. von Gneist, Ober- fahren zur Geltendmachung des Anspruchs nah folgenden Grund- | Staatsanwalt Geheimer Justiz - Nath Hamm.) Das Referat wurde ausshlaggebend für die Abstimmung;

säßen zu gestalten :

l. Untersuhungs-Sachen.

2, Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5. Varlüoias A. von Werthpapieren.

Defsfentlicher Anzeiger.

von Grnreist

p— 4 S 0207

Kommandit-Gefellf aften auf Aktien u. Aktien-Gesells{. Grwerbs- und Wirthschafts-Genofsenschaften, Niederlassung 2c. von Nechtsanwälten.

Bank-Ausweise.

Verschiedene Bekanntmachungen.

I Untersuhungs- Sachen.

[35021] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Büchsenmacher Albert Johannes Keßler, welcher sh verborgen hält, ist in den Acten V. R. 1. 323. 93 die Unter- suhungshaft wegen Unterschlagung verhängt. Es wird ls denselben zu verhaften und in das Untersuhungsgefängniß zu Berlin, Alt-Moabit 12a., abzuliefern.

Berlin, den 15. September 1893.

Ger Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht I.

Beschreibung: Alter: 31 Jahre, geb. am 9. Fe- bruar 1862 in Danzig, Größe: 176 cm, Statur: lräftig, Haare: braun, Stirn: hoh gewölbt, etwas {räg, Bart: Schnurr- und Lippenbart, rothbraun, Augenbrauen: blond, Augen: blau, tiefliegend, Nase: hervorstehend im \tumpfen Winkel, Mund: gewöhnlich, Zähne: vollständig, Kinn : oval, Gesicht : länglich oval, Gesichtsfarbe: blaß, Sprache: deutsch. Besondere Kennzeichen : Unter rechter Wange braun behaarter Leberfleck.

[34813] Steckbriefs-Erledigung.

Der gegen die verehelidte Marie Dorothea Jo- hanna Buchholz, geb. Stadie, geboren am 23. August 1843 zu Üeckermünde, wegen Diebstahls, in den Acten B. 78/76, iat B. 1051/76 rep., unter dem 29. Mai 1878 erlassene und zuleßt am 28. August 1888 erneute Steckbrief wird hiermit zurückgen ommen.

Verlin, den 2. September 1893. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht 1.

(D C UGCISHNS: UMTNE E N O NEZ G E TNEZ U “N! L N S N

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[34903] Maanénverkeigorana,

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Um ebungen Berlins îm Kreise Niederbarnim Band 91 Nr. 3707 auf den Namen es Klempnermeisters August Clemens und des

hlossermeisters Hermann Klose zu Berlin einge- ragene, in der Thurneysserstraße Nr. 6 belegene Grundstü am 11. November 1893, Vor- L ne, 10 Uhr, vor dem unterzeilhneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrich\tr. 13, Hof,

ügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das rundstük ist mit 7,41 1 Reinertrag und einer Fläche ra 6a 31 qm zur Grundsteuer und vom Etaksjahr

894/95 ab mit 8800 A Nußzungswerth zur Gebäude- steuer veranlagt. L O aus der Steuerrolle, beglau- igte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Ab- {häßungen und andere das Grundstück betreffende Nach-

weisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, ein- gesehen werden. Alle Realberechtigten werden auf- gefordert, die niht von selbst auf den Ersteher übergeênden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Ein- tragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Auf- forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des Fee Gebots nicht berück- sichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksihtigten Ansprüße im Range zurücktreten. Diejenigen, welhe das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des 2e R erinn die Einstellun des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls na erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 11. November 1893, Mittags 1S Ubr, an Gerichts\telle, wie oben, verkündet werden. Verlin, den 30. August 1893. : Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 86.

[30115] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuche von der Königstadt Band 89 Nr. 4545 auf den Namen des Restaurateurs Nudolf Sternecker zu Weißensee bei Berlin eingetragene, in der kleinen Präsidentenstraße Nr. 1 belegene Grundstück am 18, November 1893, Vormittags 10 Uhr, bor dem unterzeihneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist bet einer Fläche von 4 a 30 qm mit 13000 M Nußungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abshätungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, fowie besondere Kaufbedingungen können in der Geridhts- shreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingeschen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerks nicht Verg rang indbefandere derartige

orderungen von Kapita l, Zinsen, wiederkehrenden debungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- termin vor dèr Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte Ia zu machen, A RNSEneS dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei- lung des Kaufgeldes gegen die berüdsihtigten An- sprüche im Nange zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden

aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri- genfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- \tüdcks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 18, November 18983, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Verlin, den 6. September 1893.

Königliches Amtsgericht T1. Abtheilung 86. [34905] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Nieder- barnimshen Kreise Band 52 Blatt Nr. 2465 auf den Namen des Maurermeisters Gustav Scheidler hier eingetragene, zu Berlin , Perlebergerstraße r. 22a belegene Grundstück am L7. Novem- ber 1893, Vormittags 107 Uhr, vor dem unterzeichneten Geriht, an Gerichtsftelle, Neue éFriedrihstraße Nr. 13 Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ift mit 11980 A Nußzungswerth zur Gebäude- steuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, be- laubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abshäßungen und andere das Grundstück be- treffende Nachweisungen , sowie besondere Kauf- vedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Slügel D, - Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberetigten werden aufgefordert, die niht von r auf den Ersteher übergehenden An/prüche, eren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs- vermerls niht hervorging, insbesondere derartige Io von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden »ebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs- termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksihtigt werden und bei Verthei- lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An- [Bs im Range zurücktreten. Diejenigen, welche as Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Verstei erungstermins die Einstellung des Verfahrens Lerboieufübeen, widrigenfalls “m erfolgtem Zuschlag .das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstiks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Qu|Glags wird am 17, November 18983, Nachm tags 123 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.

Verlin, den 9. September 1893.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 85.

[34904] Awangoveritecgerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuche von den Umgebungen Band 60 Blatt Nr. 3105 auf den Namen es Meme August SWhulze bier Fngerragene, in der Wolgaster- straße Nr. 3 und 4 belegene Grundstück in einem

neuen Termin am 19, November 1893, Vor- mittags L107 Uhr, vor dem unterzeihneten Ge- riht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal Nr. 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 20 140 46 Nußungs- werth für das Etatsjahr 1895/96 zur Gebäudesteuer ver- anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab- schrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, fowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer Nr. 41, ein- gesehen werden. Alle Realberehtigten werden aufge- fordert, die niht von selbs auf den Ersteher über» gehenden Anfprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder- kehrenden Hebungen oder Kosten, späteftens im Ver- steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspriht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nit berücksihtigt werden und bet Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berückfichtigten Ansprühe im Range zurücktreten. Diejenigen, welhe das Eigenthum des Grundstücks bean- spruchen, werden aufgefordert, vor S{luß des Ver« steigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nah Gy t ewe Zufchlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspru an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 10. Novem» ber 1893, Nachmittags 12} Uhr, an Gerichts- stelle, wie oben angegeben, verkündet werden. Verlin, den 13. September 1893. Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 85.

[34906] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung foll das im Grundbuhe von den Umgebungen Berlins in Niederbarnimschen Kreise Band 35 Blatt Nr. 1787 auf den Namen des Kaufmanns Gustav Horstmann bier eingetragene, in der Liebenwalder-Straße Nr. 29 nah dem Kataster Nr. 49 belegene Grundstück am 13, November 1893, Vormittags 105 Uhr, vor dem unterzeihneten Gericht, an Gerichts« stelle, Neue Friedrichstr. Nr. 13, Hof, Flügel C. parterre, Saal 36, versteigert werden. Das da stück ist mit 4170 „« Nußungswerth zur Gebäudes steuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle , be» zlaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Ab«. [hägungen und andere das Grundstü betreffende Nach weisungen, sowie besondere Ne können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Flügel D., Zimmer 41, eingefehen werden. Alle Neal tigten \ gen die nicht von felb auf den ( eilcler

nsprüche, deren Vor densein oder dem Grundbuche zur Zeit der des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, ondere derartiçe Forderungen von Kapital, Zinfen, wieder« kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens ium Vera

E I E I N