1893 / 259 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 28 Oct 1893 18:00:01 GMT) scan diff

j i Verpackung in starkwandige, luftdihte Behält Mafergenalt st feste Verpackung in s\tarkwandige, luftdihte Behälter

: Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zünd-

ren versehen, noch mit folhen oder mit Patronen für Feuer- waffen (8 Ls dieselben Behälter verpackt werden. _

Ee zur ans +4 Spra Vos EOET unde

e nach ihrem mit der Aufschrift: Pulver, Spreng er,

s nbarer Salpeter, Pulver aus Nitrocellulose und Salpeter, Kar-

tu Gen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen,Gelatinedynamitpatro- nen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle u. \. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die rengltole herrühren, bezeichnet e oder eine von der Central- be ror ritt und öffentlih bekannt gemachte Bezeichnung der abrik tragen.

Das Bruttogewidii der Versendungsftücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brènnbarem Salpeter 2 Ziffer 1), bei Schieß- baumwolle 2 Ziffer 3), bei Kartushen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen 2 Ziffer 5) 90 kg, ei sonstigen Sprengstoffen 35 kg nit übersteigen. Auf prismatishes Geshüßpulver in Kar- tuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.

Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung

genügt auch für die Versendung auf Land- und Wasserwegen. II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.

87 Die Beförderung von Sprengstöffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, ist verboten. : ; :

Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen. die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger Be inr in kürzester Frist nah dem Bestimmungsort geschafft werden foll.

88.

Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht gerauht werden. e i

Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen des- halb nie gerollt oder abgeworsen werden. i i

Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Pa oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Näume geschehen, o ist hierzu die Genehmigung u S Pee LRe einzuholen.

Die Versendungsstücke en auf dem Fuhrwerk fo fest ver- packt werden, daß sie gegen Scheuern, NRütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und dur Holz- unterlagen unter Haar- oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.

8 10.

Sprengstoffe dürfen niht mit Zündhüthen, Zündpräparaten oder sonstigen leiht entzündlihen oder selbstentzündlihen Gegenständen zu- fammen verladen werden. L |

Die im § 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, Eee brennbarem Salpeter 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, Zündungen 2 Ziffer 95) oder mit Patronen für Feuerwaffen 1b) zusammen verladen werden. 4

S Zur S aederung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht schließende Wagenkasten besißen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind die Wagenkasten oben offen, fo müssen sie mit einem dihts{ließenden, feuersicheren Plantuch (z. B. imprägnirter Leinwand) überspannt sein. i :

Au die Vorder- und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit dem- selben Material zu s{hließen. Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe an- eine eiserne Sperrvorrihtung Kräter) gestattet, sofern sie ganz vom Radschuh bedeckt ist. |

ie Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem

erkennbare, stets ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen.

S 12; Fuhrwerke, welhe Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Be- wachung bleiben. i : Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht niht gehalten, Taba niht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke is das An- zünden von Feuer oder Licht [E L Tabackrauchen verboten.

aae werden, bei Eisbahn ift

Fuhrwerke, welhe Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. / Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, fo müssen diese während der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 m unterein- andec innchalten. a1

Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ift eine Entfernung von mindestens 300 m von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten. i / /

Die Orts-Polizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in folher Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein anderer Schuß geboten ift, min- destens 200 m betragenden Entfernung von Fabriken, Werkftätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. e :

Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ortschaften ist überdies der Orts-Polizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die Orts-Polizeibehörde hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden NERAELER zu treffen.

g

Fuhrwerke, welhe Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahn- zügen oder geheizten Locomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlihen Maschinen möglichst weit entfernt bleiben. /

Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welhen Dampfstraßenbahnen liegen, dürfen nur dann von folchen PeEa befahren werden, wenn der Bestimmungsort von Fracht- uhrwerk auf einem anderen gut Ee Wege nicht zu erreichen ift.

Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ort-

ivi ist nur gestattet, wenn diese nicht von Fracht- rwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ift die ie unvermeidlih, so hat der Transportführer der Orts- olizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen vor der infahrt in den Ort abzuwarten. Die Orts-Polizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Ge-

fahren erfolgt. e 17

S 17. Werden zur Beförderung * von Sprengstoffen Fuhrwerke ver- wendet, welche mit festen, dit s{chließenden und feuersicher herge- Petet während des Transports unter Verschluß gehaltenen Wagen- asten versehen sind, so finden hinfihtlich der Beförderung folcher Transporte nur die Vorschriften im § 11 Abfay 3 und 4, § 12, Mar Absay 1 und § 14 Anwendung, und zwar die des § 14 mit Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 m E & 18 Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versand bedenklich erscheint, jo hat die E behörde, welher von dem Transportführer thunlichst s{leunig e zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sen- dung nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Um- änden unter meg Ses auf ihre Aufforderung von dem Ab- Tender zu entsendenden Sachverftändigen.?

Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Spreng- ofe durch die Polizeibe örde auf Kosten des Absenders ohne vorherige ena ci@tiaung desselben, wenn möglich nah der Angabe und unter

Aufsicht eines Sachverständigen.

Werden Sprengstoffe in engen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleihen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts nur die §8S 7 bis 10 Anwendung.

IIL. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr" 8 20.

Auf Dampfschiffen, welhe Personen befördern, dürfen Spreng- stoffe nicht transportirt, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist. j :

Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. j i 4

Fähren, welche Ae mit Sprengstoffen überseßen, dürfen nit andere Fuhrwerke oder Personen befördern.

& 21

Die 88 7 bis 10, 11 Absaß 4, 12 Absay 1, 13 Absay 2, 14, 18 und 19 finden für den Schiffsverkehr sinngemäße Anwendung.

Werden zur Beförderung von Sans en eiserne oder stählerne Schiffe verwendet, welche mit dicht { g hard und feuersicher her- gestellten, während des Transports unter Vershluß gehaltenen Lade- räumen versehen find, so finden von den im Absatz 1 angezogenen Vorschriften nur die §§ 8, 11 Absfay 4, 12 Absatz 1, 14, 18 und 19 sinngemäße Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die re ames einzuhaltende Entfernung 200 m beträgt.

ur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilöfung verklebtem Gummibeutel) zu versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung. :

Das Ein- und Ausladen darf nur an einer von der Orts- Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welhe mindestens 300 m von bewohnten Gebäuden entfernt sein M erfolgen. :

Die Ladestelle darf während ihrer Benußung dem Publikum niht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus- oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hocstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebraht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. ZA

Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kessel- räumen entfernt ift, unter Deck- fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen leßtere mit einem dichtshließenden, feuer- sicheren Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand) überspannt sein.

Weder in den so benußten noch in den unmittelbar daran stoßenden Näumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.

Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Stein- Fohlen und Koks niht gerehnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt FuogeimtgNen,

Sind zu éffnende Brücken oder Schleusen zu passiren, so hat der Transportführer dem Brücken- oder Schlensenwärter Anzeige zu er- statten und vor der Durchfahrt O Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken- oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthtigen Aufenthalt und mit Vermeidung be- sonderer Gefahren erfolgt.

Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welhe während des Aufenthalts dem Publikum niht zugänglich sind.

Die Orts-Polizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu seßen und hat Vorschriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichts- maßregeln im einzelnen zu treffen.

IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über deren Aufbewahrung und Veraus8gabung. 8 24.

Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Orts-Polizei- behörde Anzeige mahen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichs8geseßes vom 9. Iunt 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß § 1 dieses Gesetzes.

Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten nit einzeln und lose, sondern nur in den nah § 6 da- für vorgesehenen Behältern abgegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe aus der Fabrik und mit einer durh das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zabl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern ver- packten Sprengpatrone angebracht sein. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name tes Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke der Fabrik, oder eine von der Centralbebörde gebilligte und öffentli bekannt gemahte Bezeichnung der Fabrik ange- bracht sein.

In dem gemäß § 1 Absaß 2 des Reichsgeseßzes vom 9. Juni 1884 zu führenden Register find Jahreszahl und Nummer der ge- kauften und abgegebenen Sprengpatronen zu vermerken.

S 25.

Wer ih mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Spreng- stoffen befaßt, welhe dem Reichsgeseß vom 9. Juni 1884 nicht unter- Liegen, ist verpflihtet, über alle An- und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 kg ein Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe, sowie bei Spreng- patronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1882 erlassenen Vorschriften Plat.

S 26.

Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welhen ein Mik:brauc derselben zu befürchten ist, insbefondere an Perfonen unter 16 Jahren if verboten. Auf Spielwaaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet diefe Vorschrift keine An- wendung.

Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichégeseßes vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten nur an folche Personen erfolgen, welche nah den gemäß § 2 dieses Geseßes erlassenen Anordnungen zum Besiß von Sprengstoffen berechtigt find. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum Besiß von Sprengstoffen nicht be- dürfen, kann die Abgabe an solche Perfonen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werks zu der Ame ausdrücklih ermächtigt sind.

Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des e Tgeleyre vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Berg- werken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. \. w. darf nur von denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welhe nah den gemä L dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besiß von Sprengstoffen berechtigt sind. iese Personen sind verpflichtet, über die Ver- ausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der wveraus-

abten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und

Manne 24 Abs. 2) angiebt. Bei Staatswerken, welche ion derer Erlaubniß zum Besiß von Sprengstoffen niht bedürfen, kann die Verauëgabung von folchen Perfonen bewirkt werden, welche von pa Frege nas des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich er- mächtigt sind.

Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwen- dung der zum Verbrauch im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. \. w. zu anderen Yweien ausschließen.

V. Bestimmungen über die Lagerung von Spreng- stoffen...

8 28.

Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zun, daß die weitere Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprehende E

Wer mit Pulver, Sprengfsalpeter, brennbarem Salpeter 2 Bitter 1), e N und Zündplätthen amorces (8 2 iffer 5) Handel treibt, darf: K im S nicht mehr als 23 kg, 2) im Haufe außerdem niht mehr als 10 k R halten.

Auf Nachweis ‘eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2 zeitweilig bis auf 15 kg gestattet werden.

Die Aue yenag Us in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit feinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden ab- esonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß ge- tian und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Absayz 1 und 2 entsprehen und mit stets fest geschlossenen Deckeln versehen E

Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen für die Aufbewahrung von mehr als 23 kg der daselbst ge- nannten Sprengstoffe der P Erlaubniß.

Größere als die im § 29 angegebenen Mengen diefer Spreng- stoffe sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aube zubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde ih überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen, im Wir- fungsbereihe sahgemäß ausgeführter und unter Aufficht stehender Vlitzableiter befinden. :

r Patw es sih um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, fo hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen.

Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Maga- zinen in den Händen der Behörde ir

8 32.

Die Aufbewahrung der im § 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im S 33 gegebenen Vorschriften.

Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen abgesehen von den im § 29 vorgesehenen Ausnahmen nur an der Herstellungs- stätte oder an denjenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden.

Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbe- ordnung vorgeschriebenen Bedingungen, die Weisungen der Orts- Polizeibehörde zu beachten.

Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen der polizeilihen Genehmigung und sind nah den von der Polizeibehörde zu ertheilenden Vorschriften einzurichten.

Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Auf- siht der Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde.

Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Magazinen in den Händen “gi ncgnDits bleiben.

S 34.

Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.

Zu Versuhszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten von der Landes-Polizeibehörde gestattet werden.

VI. Strafbestimmungen. § 35. F Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nah § 367 Nr. ò des Strafgeseßbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem RNeichsgeseze vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.

Schlußbestimmung. E E

Weitergebende bergpolizeilihe Vorschriften und Anordnungen über die Verwendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Auch bleiben internationale Abreden über den Verkehr mit Sprengstoffen unberührt.

8 37.

Diese Polizeiverordnung tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft, mit welhem Tage alle im Jahre 1879 und seitdem über den Verkehr mit Sprengstoffen von den Ministern des Innern und für Handel und Gewerbe, den Regierungs-Präsidenten, Bezirksregierungen und Land- drosteien erlassenen Polizeiverordnungen unwirksam werden.

Berlin, den 19. Oktober 1893.

E E Minister des Innern. Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung : Im Auftrage: Braunbehrens. von Wendt.

Literatur.

Gesetze, Verordnungen x.

Reichsgeseß, betreffend die Unterstüßung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mann- shaften, vom 10. Mai 1892, nebst der Bundesraths-Juftruction vom 2. Suni 1892. Mit Erläuterungen aus den preußischen Aus- führungsvorschriften und einer Tabelle über die zu zahlenden Unter- stützungsbeiträge, herausgegeben von G. Bierhals, landräthlihem Secretär in Genthin. Zweite veränderte und vermehrte Auflage. (0,75 A) Der Königliche Landrath Graf von Wartensleben hat die erste Auflage in einem. Schreiben vom 2. September v. J. empfohlen; es kann der vorliegenden zweiten Auflage das erneute Lob der Vollständigkeit und Sicherheit in seinem Inhalt ertheilt werden.

Ausbildung und Prüfung der preußischen Lan d- messer und Culturtehniker. Verordnungen und Erlasse, zusammengestellt im Auftrage des Königlichen Ministeriums für Land- wirthschaft, Domänen und Forsten. Zweite durhgesehene Auflage. Berlin 1893. Paul Parey. 8. 9 S. In vortrefflicher Aus- stattung sind für die im Titel bezeihneten Fahmänner dîe ihrem Bildungsgang gegebenen Anordnungen zusammengestellt, und en anentbehrliches DoA geschaffen, wie es nicht für alle Beamten- vorbildungen vorbanden ift. nt C

Zu Reichsgerihts-Rath Dr. Justus D S E om- mentar des Strafgeseßbuchs für das Deut he Reich, 4. Auflage Berlin 1893, Franz Vahlen ist ein di nd bogen erschienen, welher die Gesege vom 26. März, L uli n 19. Juli 1893 und damit die erweiterten §S 69, 89, 90, 302 a, 302d, 3020, 367 mit erläuternden Anmerkungen nachträgt. „Die dur die neue Geseßgebung in dem Commentar entstandene Lücke if damit

ausgefüllt. M

E Nechts- und Staatswissenschaft. Tashenbuch des Gewerbe- undd Arbeiterrehts.

Zum Galien Gebrau bearbeitet von Georg Evert, Regierungs-

Rath. in, 1893. [l Heymann's Verlag. 8. 100 S. 2 K Da Getecberetit eng de neu geordneten Sonntagsruhe ift im

i tellt; es folgt im zweiten Theil die Arbeiterversiche- Q gin reis d Rbem Sind die wichtigsten Fragen aus dem Gesinderecht nah der Gesinde-Ordnung vom 8. November 1810 erledigt; endli sind in alphabetischer Ordnung die in den Haus- haltungen thätigen Personen verzeihnet und dabei vermerkt, ob die- selben bei der Ínbvaliditäts- und Altersversicherung pflichtig sind. In

4

Jedem Hausstande, jeder Fabrik und Werkstatt wird sich das zuverlässig gearbeitete, flar gefaßte Handbuh als nüßlih bewähren. Besonders aufmerksam sei auf Abschnitt 10 gemaht: Contractbruh, feste Ent- châdigung, Lohnverwirkungen und Lohneinbehaltungen. Wenn m Anschluß an § 134 Abs. 2 der Reichs-Gewerbeordnung gesagt ist : die Gewerbeordnung giebt nah der Novelle vom 1. Juni 1891 die Wahl zwischen den landesrehtlihen Hilfsmitteln (Klage auf Er- füllung, Schadensersaß) und einer auch ohne Eintritt eines Schadens verfallenden Art von Buße (fester Entshädigung)“, so sei auf von Liszt's Strafreht (5. Auflage) S. 277 hingewiesen, Jadwei aus-

drücklih anerkannt ist, daß für die Buße weder der Nachweis eines Vermögensnachtheils, noch ein folher Nachtheil überhaupt Be- dingung ist für das Entstehen des Anspruches. Zutreffend nimmt Verfasser dies auch für den Anspruch aus dem Contractbruch an. Im Register findet \sih erwünscht auch das Wort „Truksystem“; die Wortbedeutung nah dem englishen Stamm dürfte (S. 126 ff.) in späterer Auflage Erklärung aben,

Naturwissenschaf.t.

__ Sechster Bericht der Commission zur wissenschaft- N Untersuchung der deutschen Meere, in Kiel für die Jahre 1887 bis 1891. Im Austrage des Königlich preußischen Ministeriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten gegeben von Dr. H. A. Meyer, Dr. G. Karsten, Dr. V. Hensen, Dr. J. Reinke und Dr. K. Brandt. XVII. bis XX1I. Jahrgang. Verlag von Paul Parey, Berlin. Die Ergebnisse der wissen- schaftlichen Untersuhungen der deutschen Meere în den fünf Jahren von 1887 bis 1891 find in drei Heften niedergelegt, von denen das erste Heft eine systematishe pflanzengeographishe Studie über die E der westlihen Ostsee Deutschen Antheils“ von J. Reinke enthält. Das einer floristishen Erforschung unter- zogene Gebiet ist der 240 Quadratmeilen große Flächenraum der westlichen Ostsee von der kanalartigen Verengerung des Kleinen Belts südlih von Fredericia bis zu einer von Darser Ort nah Gjedser Odde gezogenen Linie. Der Verfasser hatte sih die doppelte Aufgabe

estellt, die Theile des Meeresgrundes zu ermitteln, welche über-

aupt bewachsen sind, und die Anzahl und Verbreitung der Algen speciell im durhforshten Gebiet festzustellen. Auf einer bei- gesten Karte des Meeresgrundes sind die Ergebnisse des ersten Theils

er Untersuchungen klar zum Ausdruck gebraht und auch die Tiefen-

verhältnisse des Wassers von 0 bis 10 m, von 10 bis 20 m und über 20 m durch Abtönung kenntlih gemacht. Aus dieser Karte geht hervor, daß die Küstenzone durhweg mit kleinen localen Ausnahmen bis zur Grenze der Wassertiefe von 10 m als bewachsen anzusehen ist. Die Autdehnung der in größerer Tiefe bewahsenen Flächen, welche theils mit der Küste zusammenhängen, theils Inseln im nihtbewachse- nen Areal bilden, wurden unter großen Schwierigkeiten durch Aus- werfen des Schleppneßes so genau wie möglich festgestellt und auch auf der Karte zur Darstellung gebracht. Eine eingehende Erklärung im Text erleichtert das Verständniß der Karte und ergänzt sie an den Stellen, wo die Kartirung weniger genau ausgefallen oder wo die Bewachsung eine lückenhafte ist. Ueber das Vorkommen von Algen an den einzelnen Localitäten g eine Auswahl aus den Journalnotizen des Verfassers Auskunft. In einer Erörterung über die Lebensbedingungen der Algen in der westlihen Ostsee und die Ursachen ihrer Ausdehnung wird das die Abhängigkeit der Algenvegetation - von der Bodenbeschaffenheit aus- drücende Gese kurz folgendermaßen formulirt: Fester Meeresgrund ist bewachsen, beweglicher Meeresgrund if unbewachsen. Weiterhin wird die Bedeutung der hemischen Zusammensetzung des Wassers, des Wasserdruäs, der Wasserbewegung, der Temperaturverhältnisse, des Eises und des Lichtes für das Pflanzenleben im Meere eingehend be- \prohen. Zum S{luß folgen. eine specielle Aufzählung der im Ge- biete beobahteten Algen und Andeutungen zu einer Geschichte der Flora der westlihen Ostsee. __ Das zweite Fel enthält einen Bericht des Professors Hensen über die „Untersuhung des Planfktons sowie der Thiere und Pflanzen des Meeresbodens in der östlihen Ostsee“. Dem Verfasser war durch die Section des Deutschen Fischereivereins für Küsten- und Hochseefisherei die Leitung einer Untersuhungsfahrt übertragen, welhe mit dem Dampfboot „Holsatia* vom 15. bis 25. September 1887 unternommen wurde und die Aufgabe hatte, nah einem von Dr. Heinke entworfenen Plane dem vermutheten Vorkommen von Heringen im Osten auf hoher See näher zu treten, auch sonst Fischerei zu betreiben. Danében sollten aber wissenschaft- liche Zwede verfolgt, namentlih sfollte den Nahrungsverhältnissen der Heringe die Aufmerksamkeit zugewendet werden. Als wissenschaftlihe Theilnehmer der Fahrt befanden sich mit dem Verfasser an Bord des Dampfers die Herren Professor Brandt, Dr. Heinke und Dr. D Der Bericht über diese Fahrt wurde wegen einer im Jahre 1888 unternommenen Planktonfahrt auf dem Ocean um mehrere Jahre verzögert, hat dadur aber nicht an Interesse verloren. Die sehr gründlichen Untersuchungen über die Ernährungsweise der Heringe, über die anderen in der östlichen Ostsee vorkommenden Thiere und Pflanzen, dann aber \peciell über das Plankton haben, wenn au noch nit abscließende, doch reht beachtens- wertbe Ergebnisse geliefert, die eine werthvolle Grundlage für weitere Forschungen auf diesem Gebiet bilden werden.

__ Der Inhalt des dritten, mehrere Arbeiten enthaltenden Hefts be- ginnt mit einem Bericht über die von Dr. R rich Dahl, Pri- vatdocenten für Zoologie in Kiel, mit Unterstüßung der Commission

heraus-

1. Untersuhungs-Sachen. 2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

- Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. s Berlins Verpachtungen, Verdingungen 2c, 9. Verloosung 2c. von Werthpapieren.

zur Untersuhung der deutshen Meere in Kiel und der Königlichen Akademie der Wissenschaften in Berlin, im Spätfommer 1888 und im Frühjahr 1889 ausgeführten „Untersuchungen der Thierwelt der Unterelbe“, welhe eine will- fommene Ergänzung zu den Ergebnissen der in den Jahren 1858 bis 1862 von dem Hamburger Senator Dr. Kirchenpauer an- gestellten Untersuchungen bilden. Der Bericht {ließt mit einer inter- essanten Erörterung über die noch nit endgültig gelöste Frage, wie sich die Wanderthiere der Unterelbe, welhe in großer Zahl regel- mäßig im Frühling den Strom hinaufgehen, um später wieder ins Meer hinunterzusteigen, bei ihren Wanderungen orientiren. Außerdem bringt dieses Heft noch kürzere Berichte von Dr. J. Reinke über „Eine botanische Expedition in der Nordsee“, von Major Th. Neinbold über die von ihm au8geführte „Untersuhung des Borkum-Riffgrundes" und bon Dr. L. Apstein vom Zoologischen P in Kiel über „Die während der Fahrt zur Untersuchung der Nordsee vom 6. bis 10. August 1889 ae Norderney und Helgoland ge- sammelten Thiere", sowie Bemerkungen von H. Lohmann zu den auf der Holfatia-Fab:t 1887 gesammelten Halacarinen, während über Turbellarien, welhe bei derselben Fahrt gedredgt (mit dem Kratgarn aufgefisht) worden sind, Dr. L. Böhnig in Graz berichtet und Dr. Karsten die Beobachtungen an den Küstenstationen von 1887 bis 1890 bearbeitet und zusammengestellt hat. Mit einem von dem- selben Verfasser gel riebenen warmen Nachruf für den am 1. Mai 1889 in Forsteck bei Kiel verstorbenen Dr. Heinrich Adolph Meyer {ließt dieses reichhaltige Heft und damit der sechste Bericht der Commission zur wissenschaftlichen Untersuhung der deutshen Meere, in Kiel.

__— Von der neuen Auflage von Diesterweg’s „Populärer Himmelskunde und mathematisherGeographie“" (16 Liefe- rungen zu je 50 „; Verlag von Emil Goldshmidt, Berlin W.) liegen uns die 2. bis 4. Lieferung vor. Sie enthalten folgende Kapitel: Beobachtungen an der Sonne, Mond und Sternen; Die Gestalt der Erde; Folgerungen aus der Kugelgestalt der Erde in Verbindung mit früheren Beobachtungen und Erfabrin en; Die Größe der Erde; Die Bewegung der Erde um ihre Achse : Die Bewegung der Erde um die Sonne; Die Erklärung besonders der jährlihen Erscheinungen. Die bei aller Gründlichkeit leihtsaßlihe, populäre Darstellung tritt überall vortheilhaft hervor. Das mit Jllustrationen, Karten 2c. reichlih ausgestattete Buch dürfte auch in dieser neuen vermehrten Lieferungsausgabe allen denen willkommen sein, die sich über die Wunder des Himmels leiht und angenehm unterrihten wollen.

i Unterhaltung.

Die deutsche Gesammt-Ausgabe der Romane von Charles Dickens, welche die Verlagsbuhhandlung von Albin Schirmer in Naumburg a. S. veranstaltet, ist bis zur 52. Lieferung (Preis der Lieferung 40 4) gediehen. In guter Verdeutshung liegen nunmehr in dieser mehrfah empfohlenen Edition vollständig vor die Romane „David Copperfield“ (zwei Bände), „Aus zwei Millionenstädten“ (ein Band), „Barnaby Nudge“ (zwei Bände), „Oliver Twist*“ (ein Band). Die Sammlung kann auch bandweise bezogen werden, zum Preise von je 3 M (elegant gebunden 3 M 50 S). In der neuesten Lieferung beginnt das Geistermärchen „Ein Weihnachtélied in Prosa“. Diesem werden sich die reizvollen kleineren Erzählungen „Die Sylvesterglocken“ und „Das Heimchen am Herde“, sowie der Noman „Harte Zeiten“ anreihen. Mit den „Pickwickiern“, dem berühmtesten Werke des großen englishen Humoristen, wird alsdann die erste Serie \{ließen.

__— Die „Jllustrirte Frauen-Zeitung* (Verlag von Franz Lipperheide, Berlin W., Potsdamerstr. 38) bringt in ihrer Nr. 19 vom 1. Oktober, welche das 4. Quartal des 20. Jahrgangs 1893 er- öffnet, eine ganze Reihe anziehender Beiträge. So beginnt darin eine hübsche Humoreske von Emile Erhard, betitelt „Aus dem Leben eines Wunderkindes“ mit einer Neihe treffend komischer Jllustrationen von René Reinicke. Ferner findet man eine amüsfante Plauderei von Frida Schanz „Im neuen Hut“ sowie die Fortseßung des Romans „Versorgung“ von F. von Karpff-Essenther und den Schluß der Erzählung „Wie ein Künstler entdeckt wurde“ von Helene Pichler. Dem neuvermäklten Paare Ludwig ulda und Ida Theumer is} eine biographishe Skizze gewidmet, welcher die Porträts des \{chnell berühmt gewordenen Dramatikers und seiner als anmuthige Darstellerin von der Bühne des Deutschen Theaters ber bekannten Gattin beigefügt sind. Vielerlei Anregendes und Belebrendes bieten die Rubriken „Handarbeiten“, „Fürs Haus“, „Gärtnerei“. Die illustrative Ausstattung is, wie immer, musterhaff. Besondere Hervorhebung verdient ein Feuer, sorgfältig ausgeführter Holzschnitt nah dem Gemälde van Dycks im Amsterdamer Museum, den Prinzen Wilhelm Il. von Oranien und seine Verlobte, Maria Henriette Stuart, Tochter Karl's I. von England, darstellend. Auch die Nr. 20, vom 22. Oktober, ist sehr reihhaltig. Sie enthält an bildlichen Beigaben u. a. fünf nah den Originalen reproducirte Pocträts der Königin Marie Antoinette von Frankreich nebst einem Arrikel von Georg Malkowsky zum 100 jährigen Gedenktage ihres Todes (16, Dftober), sowie ferner die Bildnisse des Prinzen Johann Georg von Sachsen und seiner Braut, der Prinzessin Maria Isabella von Württemberg. Die beigegebenen Modenummern bieten eine reie Auêwahl jedem Geshmack entsprehender Herbst- und Wintertoiletten, Hüte 2c. sowie Handarbeiten verschiedenster Art. Ein der Nr. 19 bei- E Musterblatt in vorzüglihem Farbendruck zeigt eine \{öne Borlage für künstlerische Nadelmalerei in Stielstih. Der Abonne- mentspreis für das Blatt beträgt vierteljährlih 2.4 50 4, mit allen Kupfern 4 M 25 . L

Deffentlicher Anzeiger.

Handel und Gewerbe.

Bei den Königlich sähsishen Staats-Eisenbahne 300 143

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und vom 1. Januar bis Ende Juni d. X. 4 48 2 003 Die Eisenbahn R (

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Ende Juni 454 195 (— 2095) A Die Eisenbahn Zittau- Oybin- Jonsdorf vereinnahmte im Juni 11686 (— 3287) und vom 1. Januar bis Ende Juni d. F. 40016 (+ 2026)

Magdeburg, 27. Oktober. Kornzucker excl, von 92% —, 88% Rendement 13,30, neue Rendement 11,10. Fest. Gem. Raffinade mit Ses 21,09, NRohzuer. I. tober 13,70 G.,, 13,80 Br., G Es M HOATA Dr.

etig. Wochenumsaß im Rohzuckergeschäft 337 000 Ctr. Leipzig, 27. Oktober. s P q

Stetig.

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(W. T. B,) Zuckerberiht. neue 14,30, Kornzucker excl, 13,90, Nachproducte excl, 75 g Brotraffinade I. —, Brotraffinade Il. —,

Gem. Melis 1. mit Faß 25,75. roduct Transito f. a. B. Hamburg pr. Of- pr. November 13,20 bez., 1325 Br., pr. Januar-Máârz 13,35 bez, (W. T. B.) Kammzug-Termin- per November 345 ,

per Dezember 3,49 Æ, per Januar 3,47} M, per Februar 3,50 Æ, per März 3,924 A, per April 3,55 M, per Mai 3,574 M, per Juni 3,627 A, per Juli 3,62} Æ, per August 3,627 4, per Sex- tember 3,62}. Umsay 10000 kg.

Bremen, 27. Oktober. Naffinirtes Petroleum. O - Börse.)

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pr. November 42 4, pr. Dezember 42 4, A, pr. März 425 A.

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Liverpool, 27. Oktober. Wochenbericht.) Wochenumig

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Bank-Auswetfe.

Verschiedene Bekanntmadungen

1) Untersuchungs-Sachen.

[42993] Steckbriefs-Erledigung. Der unterm 29. Januar 1884 hinter den Col-

angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufgehoben. Mey, den 24. Oktober 1893, Der Kaiserlihe Erste Staatsanwalt.

lectanten Simeon Ayverzoff, alias Aiwaz, in

widerspricht ,

den Acten J. I. A. 93, 84 erlassene und unterm 22. Juli 1885 erneuerte Steckbrief ist erledigt. Berlin, den 16. Oktober 1893. Könitgliäje Staatsanwaltschaft 1.

[42990] Bekauntmachung. je der Untersuhungssache gegen Praske und Ge- Y

[43007]

nofen J, IV, D, 1092/83 wird das unter dem 6. Itovember 1884 erlassene ofene Strafvollstreckungs-

Musikers Karl Jngomar Haas hiermit als erledigt zurückgenommen,

Berlin, den 23, Oktober 1893. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht 1.

Die von dem Untersuhungsrihter beim. König- lichen Landgericht dahier unterm 23, August b, F. gegen ben Tagelöhner Lorenz Anton aus Neuses wegen Diebstahls erlassene Steckbrief wird hlerburh als erledigt zurlick gezogen,

Hanau, 24, Dftobex 1898,

eigert

Steuerrolle, h J: 4,1 Kiy eben

[42992] elbst auf Durch Beschluß der Strafkammer hes lalserllchen | |

a, M

unterm 2, Dezember 1989 gegen ben Marle Lubdwlg | vermerkfsa mt

9) Aufgebote, Zustellungen und dergl. das

Zwangsversteigerung. ; Auf Antrag des Verwalters im Konkursverfahren die über das Vermögen des Brauereibesißers Nudolf

Sternecker u Schloß Weißensee soll das zur Kon-

iun bezügli bes unter Nr. 47 aufgeführten fiat Vand örige,

4nd

Vrauereibesißers Rudolf Sternecker zu Weißensee eingetragene, in der Besselstraße Nr. 22 belegene Grundstück am 23, Dezember 1898, Geri a0 et yar e. hi eri an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13,

[42991] pol li gel 0., part, Saal 40, zwan ura ver« t werben, i

Fläche von 12 a noch zur LERLNR. Aa eglaublgte Abschrift

blatts, etwaige À | an

dchähungen und andere das Grunde \tück betreffende f s, andere da | aa

Na

Der Grste Staatsanwalt; Faufbedingungen lPönnen In ber

à mmer 41, eluges

berechtlgten Wera fi aufgelo1dert,

en (Ersteher übergehenden Ansprüche,

f oren Vorhandensein odex Betrag aus dem Gyrunda Landgerichts Mey vom 18, Oktober 1894 wurde ble | bude jur N der intragung 4 Noritoi

bervorglng, Mobeondere dert

widrigenfalls dieselben bei F

sprüche im Range

pusgeloedert instellung des Verfahrens Bezug auf den Anspruc im Grundbuche von der Friedrich- Nr, 1795 auf den Namen des Schloß

des Zuschlags wird am V3, De

werden. Verlin, den 0. Oktober 188

unterzeichneten Königliches Amtsgericht 1.

[19964] Das Grundstück i bei einex 86 qm weder n Grundsteuer

Auszug aus dex f gebot exlaßen: des Grundbuch« fowie besondere evidtésdreiberet eschon werden, Mlle Neal die nidt vou

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wona Pen Adolf Veêidac

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_Das K. Amtsgeritt Münden 1. A C. S, bat unter 21. Juni 18 Uge. Mun i

Karl Holstein, geboren am 10. April 1867 zu Mey, Fer erangen bon Kapital, Zinsen, wiederkehrenden ebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs-

termin vor der Aufforderung zur Abgabe von boten anzumelden und, falls der Konkursverwalter dem Gerichte T eank zu maden, eststellung des geringsten

Gebots nicht berücksichtigt werden o bei V t} lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An- ; urücktreten. Diejenigen, welehe ‘igenthum des Grundstücks beanspruchen, werden vor Schluß des Verstei gnd | erdetzufühdron, widrigenfalls nah erfolgtem Zuschlag das Kausgelt in Bezu an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtbeil über die Ertdei

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_G ist auge! zu Beelust goganges de Diver itenscdein dex Bayerischen Depot wrd Wood. uk dabier Ne, ANL vous D, Novoudee L: a0 | viuet vou Director Veto wad Precueit Dove, | dadf n N Mi Qo | Hut Vor eere den C B Ats ag: è Advocateu uad Ned ats N ns dd V : Ad Ndeee de Vaugs Hdd veR Mbit d Wood

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Ubi B î ember LSOV | Nachmittag® 1D} Uhr, an Geri@ts#stelle vertihedet

wird nun der allenfallfige Inbaber T5 bara Seines f L Vortr: spätestens tm Auttgedotätormin 17, Januar UchVD94. dieLgeriht]. Geibätgzutenmnee Ddr 48 und den Devofiterideir voni deen KreftlorAärung nir ma » Wn W. Zuri WG, L L R Sre S arri L Sas

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