1893 / 262 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

er.

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| Königlich Preußischer Staats-Anzeig

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des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin §W., Wilhelmftraße Nr. 32.

i | / füx Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition | | 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. | | Einzelne Nummern kosten 25 S. | P: |

Berlin, Mittwochz, den 1. November, Abends.

193,

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Ober-Forstmeifter Polch zu Aachen den Rothen Adiecr-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Melchior zu Dortmund den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, sowie

dem evangelishen Pfarrer Bungeroth zu Altenkirchen, RNegierungsbezir® Koblenz, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse zu verleihen.

———

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Herzoglih sachsen-coburg-gothaischen

Staats- und Hofbeamten folgende Auszeichnungen zu verleihen, h und zwar: h den Nothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Stern: | : dem Wirklichen Geheimen Rath und dirigirenden Staats- | : Minister Strenge zu Gotha;

den Rothen Adler-Orden vierter Klasse:

dem Medizinal-Rath Dr. med. FlorschÜüßh zu Loburg und M dem Medizinal-Rath Dr. med. Schwerdt zu Gotha;

I : den Stern zum Königlihen Kronen-Orden zweiter Klasse:

1 „dem Präßidenten des Geheimen Cabinets Seiner König- lichen Hoheit des Herzogs, Dr. Tempeltey zu Coburg;

den Königelichen Kronen-Orden dritter Klasse:

| dem mit der Leitung des Hof-Marschallamts beauftragten Major und Flügel:Adjutanten Prinzen zu Bentheim und Steinfurt zu Coburg; sowie den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse:

dem Kämmerer weiland Seiner Hoheit des Herzogs N Ernst 11. von Sachsen-Coburg-und Gotha, Friedrich Henne- | berg zu Coburg, und

dem Courier Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs

Emil Svendsen-Ketilbiôrn zu Coburg.

——————————— A —————

| Seinc Majestät der Kaiser und König haben Aller- | gnädigst geruht:

Y den nachbenannten Marine-Offizizrzen 2c. die Erlaubniß / zur Anlegung der ihnen verliehenen Junsignien zu ertheilen, und zwar :

| : des Commandeurkreuzes des Ordens der Königlich

h : italienishen Krone:

| A dem Capitän zur See Riedel, Commandauten S. M. S. h Une ;

N des Offizierkreuzes desselben Ordens: dem Capitän-Lieutenant Derzewski, Erstem Offizier / S. M. S. „Nixe“:

des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich bayerishen Militär-Verdienst-Ordens: / dem Corvetten-Capitän du Bois, Commandeur der | 2. Abtheilung der T. Matrosen-Division; sowie j der silbernen Medaille des Königlich bayerischen ! Verdienst-Ordens vom heiligen Michael: ) dem Ober-Feuerwerksmaaten Olderdissen von der N I. Matrosen-Dioision, z. Z. an Bord S. M. Kreuzers j) „Sperber“. L

N Königreich Preußen. Y k

| | Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: y den Regierungs - Assessor Dr. in

von Ravenstein j | Guhrau zum Landrath zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : \ | den nachstehend verzeihneten Oberförstern den Titel ) | eher mit dem Nange der Räthe vierter Klasse zu - | verleihen:

| Keßler zu Kolpin, Dehnicke zu Alt-Ruppin, Wi es- mann zu Tegel, Dreger zu Rüdersdorf und von Gustedt zu Neu-Glienicke im Regierungsbezirk Potsdam, :

von es zu Grünhaus, Baumg L Wildenow Godbersen zu Limmriß und Eilers zu Vordamm bei Driesen im Regierungsbezirk Frankfurt, :

Thadden zu Pr. Eylau und Wittig zu Alt-Christburg im Regierungsbezirk Königsberg,

Schwerdtfeger zu Kruttinnen Gumbinnen,

da C M L L M I M N AED A O S Si D R T

a Dorn mean Cn A

im Regierungsbezirk |

Dreßler zu Bräß im Regierungsbezirk Posen,

Cusig zu Stoberau im Regierungsbezirk Breslau,

Thiel zu Dembio im Regierungsbezirk Oppeln,

Richter zu Schermïe im Regierungsbezirk Magdeburg,

Kluge zu Elsterwerda und Hilsenberg zu Doberschüß im Sd Merseburg, -

Leibig zu Trittau im Regierungsbezirk Schleswig,

Schladiß zu Jlfeld, Schüller zu Memsen und Schmidt zu Grohnde im Regierungsbezirk Hannover,

Appell zu Klausthal , Sames zu Alfeld und Dr. Jentsch zu Hann. Münden im Regierungsbezirk Hildesheim,

Rautenberg zu Rotenburg im Regierungsbezirk Stade,

Linnenbrink zu Münster im Regierungsbezirk Münster,

E asch zu Minden im Regierungsbezirk Minden,

imon zu Ellnhausen, Martin zu Großenlüder, Dr.

Mactin ju Jeßberg und Meyer zu Oedelsheim im Regierungsbezirk Cassel,

Sellheim zu Hann. Münden, Verwalter der Ober- försterei Gahrenberg im Regierungsbezirk Cassel,

von der Malsburg zu Battenberg, Steinau zu Neu- weilnau und Siegfried zu Weilmünster im Regierungs- bezirk Wiesbaden,

Roth zu Entenpfuhl, Paulus zu Neupfalz und Wirot h zu Kastellaun im Regierungsbezirk Koblenz,

Paar zu Xanten im Regierungsbezirk Düsseldorf,

urzer zu Bensberg im Regierungsbezirk Köln.

Privrtleagtum

wegen Ausfertigung auf dea Inhaber lautender Anleih e- scheine der Stadtgemeinde Hehingen Hohenzollern im Betrage von 200900 6

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König vot Peeusien s ertheilen, nachdem der Stadtrath und der Bürgeräusshuß zu Hechingen beschlossen haben, die zur Erbauung eines Schlachthauses und eines Aichamtsgebäudes sowie zur Tilgung der zu Schul- und NRathhausbauten und zur Herstellung einer Wasserleitung nah der Friedrihsstraße aufgenommenen Schuld erforderlichen Mittel im Wege einer Anleihe im Betrage von 200600 M

dur Ausgabe von auf jeden Jnhaber lautenden, mit Zinsscheinen verschenen, seitens der Gläubiger unkündbaren Anleihescheinen in Ab- schnitten von 500, 300, 200 4 zu beschaffen, dieselbe mit 34 Procent tährlih zu verzinsen und die Anleihe mittels Verloosung jährlich vom Zahre 1894 ab mit wenigstens 15 Procent des Kapitals unter Zu- wachs der Zinsen der getilgten Anleihescheine zu tilgen, auch der Be- \cluß« von dem Bezirksauss{chuß zu Sigmaringen unter dem 17. Of- tober 1892 genehmigt worden ist, in Gemäßheit des § 2 des Geseßzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverbindlichkeit an jeden Juhaber enthalten, durh gegen- wärtiges Privilegium Unsere landesherrlihe Genehmigung unter nach-

stehenden Bedingungen : et Es werden ausgegeben : j , Buchstabe D 140 Anleihescheine zu 70000 A, 5 E 300 90

" F 200 e e 40000

4 in Summa 200-000 A, geschrieben: Zweihunderttausend Mark.

Die Verausgabung erfolgt im Laufe dieses Jahres. Die An- leihescheine werden mit 3# drei ein halb vom Hundert jährlich verzinst und die Zinsen werden halbjährlih am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres von dec Stadtkasse zu Hechingen gegen Nückgabe der ausgefertigten Zinsscheine gezahlt. N

Zur Tilgung der Schuld werden jährli ein und einhalb Procent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Anleihescheine nebst den Zinsen der eingelösten Anleihescheine verwendet; es foll jedoch der

tadtgemeinde vorvehalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstärken oder auh sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. i i

Den Inhabern der Anleihescheine steht kein Kündigungsrecht

gegen die Stadtgemeinde zu.

: 9 Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Til ung der auszugebenden Anleihescheine betreffenden Geschäfte wird eine Com- mission gebildet, bestehend aus dem Stadtschhultheißen, dem jüngsten Sie (nach der Dienstzeit) und dem Obmann des Bürger- aus\ch{usses.

& 3 Die Anleihescheine werden unter fortlaufenden Nummern inner- halb der einzelnen Lan ausgestellt, von der Commission 2) unterzeihnet, von dem Stadtrehner gegengezeichnet und in ein Stadt- {uldenbuch eingetragen. Denselben i ein Abdruck dieses Privi- legiums beizufügen.

§ 4. Ae

Jedem Anleiheshein werden für die nächsten fünf Jahre zebn Dns und eine Anweisung nah dem beigefügten Muster bel gegeben. j

__ Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden neuè Zinsfcheine und Anweisungen durh die Stadtkasse an die Vorzeiger der Anweisungen oder, wenn die Anweisungen abhanden gekommen [59 sollten, an den Fnhaber der Anleihescheine ausgereiht, sofern eren Vorzeigung rechtzeitig erfolgt ist. : Die ‘Zinsscheine und die Anweisungen werden »on der Commission 2) und dem Stadtrechner ne Nee ; E

“shèine der Betrag derselben an den

i S D. Von dem Verfalltage ab wird gegen die Auslieferung der Zins- orzeiger die Stadtkasse

gezahlt, auch werden die fälligen Zinsscheine bei allen Zahlungen an die Kasse in Zahlung angenommen.

Die Zins\cheine werden ungültig und werthlos, wenn fie binnen 4 Jahren nah Ablauf tes Kalenderjahres, in welchem sie fällig ge- worden, zur poblung nit präfentirt werden. Die dafür ausgeseßten : Fonds verfallen alsdann zum Vortheil der städtischen Gemeindekasse:

Die Nummern der zu tilgenden Anleihescheine werden jährlih durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monat vor dem Zah- lungstermin öffentlich befannt geutabt

S 8. /

Die Verloosung geschieht durch die Commission 2), und zwar in jedem Jahr fo zeitig, daß die im § 7 bestimmte dreimonatliche Frist von der Bekanntmachung ab bis zum 31. Dezember jeden Jahres verlaufen kann.

Ueber die Verloosung wird ein von dem Stadtvorstand und den übrigen Mitgliedern der Commission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.

8 9. :

Die Auszahlung der ausgeloosten Anleihescheine erfolgt spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres nach dem Nominalwerth durch die Stadtkasse an den Vorzeiger dieser Anleihescheine gegen Ausliefe- rung derselben. / i i : :

Die Verzinsung der ausgeloosten Anleihescheine hört, mit Be- * rüksichtigung der Vorschriften der §§ 7 und 8, jedenfalls am 31. De- A O Jahres auf, in welhem die Ausloosung ftatt- gefunden hat. :

Werden die ausgeloosten Anleibescheine früher von der Kasse ein- gelöst, so hört die Verzinsung mit dem Zahlungstage auf.

Mit den Anleiheschheinen n zugleih die ausgereihten, nah dem Zahlungstermine fälligen r cheine einzuliefern; geschieht dies nicht, jo wird der Betrag der fehlenden Zinsscheine von dem Kapital ge- kürzt und zur Einlösung dieser Zinsscheine verwendet.

8 10.

Die Buchstaben, Nummern und Beträge der ausgeloosten niht zur Einlösung vorgezeigten Anleihescheine werden in der nah der Be- stimmung des Î 7 jährlich zu erlassenden Bekanntmahung in Er- innerung gebrackcht.

Werden die Anleihescheine niht binnen dreißig Jahren nah dem ablungstermin zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht innerhalb dieser rift als verloren oder vernichtet bebufs der Amortisation angemeldet, o follen nah dem Ablauf der bezeichneten Frist die Anleihescheine als

getilgt angesehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der Stadt ingen anheimfallen.

ER Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Stadt- ‘arn Hechingen mit ihrem Vermögen und ihren gesammten Ein- ünften.

S 12,

Die in den §8 7, 8 und 10 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen durch die in DeGen erscheinenden Localblätter „Hohen- zollernshe Blätter“ und „Zoller“, ferner durch das Amtsblatt ‘der Königlichen Regierung zu Sigmaringen und durch den „Deutschen _Neichs- und Preußischen Staats-Anzeiger““.

eht eines dieser Blätter ein, so wird von dem Stadtrathe mit

Genehmigung tes Königlichen Regterungs-Präsidenten zu Sigmaringen ein anderes bestimmt. x 13,

S

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernih- teter A erfolgt nah Vorschrift der §§ 838 und folgende der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reih vom 30. Januar 1877 (Reichs-Geseß-Blatt S. 83) beziehungsweise nah § 20 des Ausfüh- rungsgesezes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 M iltente Vists baben Air d ur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige durch das Amts- blatt der Königlihen Regierung zu Sti main aas öffentlichen Kenutuiß zu bringende landesherrliche Prwilegium Allerhöchsteigen-

Band vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel aus assen, ohne jedo dadur den Inhabern der Anleihescheine in ÄAn- se u L va Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu bewilligen. :

Gegeben Hubertusstock, den 15. Oktober 1893. (L. 8.) Wilhelm R. Graf zu Eulenburg. Miquel.

Hohenzollernshhe Lande. Regierungsbezirk Sigmaringen.

Anleiheschein der Stadtgemeinde Hechingen Dultabe Nt 5 (Stadtstempel) über . . . , Mark Reichswährung.

Die Endesunterzeichneten, durch das umstehend abget e Privilegium vom e DUUES 1893 A

Regierun maringen vom . . . . . 1893 Nr... S unt Ge l Sil fie io 4 Seite M h Gerau

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