daß der Herr Abgeordnete für Oberbarnim selbst diesen Gegenstand berührt hat. Er hat gesagt, damals wäre von ihm selbst eine der- artige Jubelbymne abgefaßt worden, die gelte aber nicht mehr, und darauf habe ih weiter nihts getan als angeführt: wenn jeßt diese JZubelbymne von damals als noch nicht durch die Verhältnisse er- Elârlih hingestellt würde, so sei doc zweifellos, daß nah vier Jahren, 1904, unter richtiger Beurteilung der Verhältnisse diese andere Jubel- hymne losgelassen sei. Ich stelle also hier fest, wie ih nur darauf hin- gewiesen habe, daß, wenn die erste von dem Herrn Abgeordneten für Oberbarnim angeführte Jubelhymne erwähnt worden ist, auch die ¿weite nah Kenntnis der Verhältnisse, 1904 veröffentlichte, bätte erwähnt werden müssen.
Präsident Dr. Kaempf: Der amtierende Vizepräsident Dove hat den betreffenden Ausdruck als zulässig betrahtet und ist nicht dagegen eingeschritten. Jh muß diesen Standpunkt des Vize- prâsidenten Dove als vollständig begründet anerkennen.
__ Die Denkschrift wird der B udgettommission zur Vorberatung überwiesen. | Das Haus tritt hierauf in die Generaldisftussion des Geseßz- eniwurses zur Aenderung der 88 74, 75 und 76 des Dandelsgeseßbuches (Konkurrenzklausel) ein.
Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco:
Meine Herren! Der Gegenstand, den der Gesetzentwurf betrifft, hat den Reichstag {on wiederholt beschäftigt. Es handelt sich um die Frage, inwieweit mit kaufmännishen Angestellten sogenannte Konkurrenzklauseln vereinbart werden können, d. h. Verträge, durch die ein Angestellter sich für die Zeit nach Beendigung des Diecnst- verhältnisses einer Beshränkung feiner gewerblichen Tätigkeit unter- wirft, insbesondere die Verpflihtung übernimmt, ein Konkurrenz- geschäft nit zu errihten oder in ein solhes als Teilhaber oder als Angestellter nit einzutreten. Derartige Verträge sind insoweit zuzu- laffen, als sie bezwecken, den Prinzipal dagegen zu s{üßen, daß der Gehilfe nah seinem Austritt aus cinem Geschäft die dort erworbenen Kenntnisse und Beziehungen in unbilliger Weise zum Nachteil des früheren Prinzivals ausbeutet. Solche Verträge bilden eine Er- gänzung des Gesezes über ten unlauteren Wettbewerb. Dieses Gesetz sieht die Bestrafung des Gehilfen vor, wenn er während des Dienstverhältnisses Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verwertet. Solche Konkurrenzklauseln dürfen andererseits niht so weit ausgedehnt werden, daß fie zu einer ungerechtfertigten Erschwerung des Fort- kommens des Gehilfen führen.
Metne Herren, bis zum Jahr2 1900 galt das allgemeine Handels- geseßbuch und dieses hatte keine Bestimmungen über das Verbot von Konkurrenzklauseln.
Gs zetgte si indessen, daß den Gehilfen vielfachß Konkurrenz- verbote in cinem Umfang auferlegt wurden, der weit über das \hußbedürftige Interesse des Prinzipals hinausging. Die Gerichte suchten kter dadur Abhilfe zu schaffen, daß fie die Konkurrenzverbote möglihst eng auslegten.. Jn besonders {weren Fällen haben fie auch erklärt, daß gewisse Konkurrenzverbote ungültig feien, weil fie sh mit den guten Sitten in Widerspruch befänden. Diese Rechtsbehelfe haben sih aber zur Bekämpfung der Mißbräuche nicht als ausreihend erwiesen. Deswegen würden bet der Revision des Handelsgeseßbuches, die beim Erlaß des Bürgerlichen Geseßbuches im Jahre 1898 nötig wurde, die neuen Bestimmungen getroffen, die Sie j?Bt in den 88 74 und 75 finden. Der Hauptgrundsag des jeßt geltenden Handelsgeseßbuches ist folgender: ein Konkurrenzverbot ist nur insoweit gültig, als es nah Zeit, Ort und Gegenstznd sich innerhalb der Grenzen hält, durch die eine unbillige Erschwerung des Fortlommens des Gehilfen auf- geschlossen wird. Die Gerichte haben es hiernach in der Hand, unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ausgedehnte Konkurrenz- Élaufeln auf das richtige Maß zu beshränken, und je nach Lage der Sache eine Konkurrenzklaufel, etwa weil jegliches berehtigte Interesse des Prinzipals fehlt, au vollkommen für ungültig zu exrflären. Daneben sind bei der Revision des Handel2geseßbuhes noch einzelne weitere Einschränkungen der Konkurrenzklausel vorgesehen; insbesondere dârf eine Konkurrenzklausel nicht über den Zeitraum von 3 Fahren auêgedehnt und mit Minderjährigen darf sie überhaupt nit abge- {lossen werden. Die Eerichte baben von der Befugnis, übermäßige Konkurrenzklauseln auf das rihtige Maß zurückzuführen, sehr aus- giebigen Gebrau gemacht, und zwar sowohl die ordentlichen Gerichte wie die Kaufmanntgerichte. Die Klagen über die Fesseln, die dem Handlungsgehilfen durch die Klausel in den Verträgen auferlegt werden, sind troßdem nicht verstummt. Es ist vor einigen Jahren von einem großen Handlungsgebtlfenverband eine Statistik auf- genommen worden. Daraus hat si ergeben, daß ungefähr noch 7 9% aller Handlungsgehilfen Verträge schließen müssen, die Konkurrenz-
flauseln enthalten. Inwieweit aus dieser Zahl auf einen Mißbrauch “
der Konkurrenzklausel ges{lossen werden kann, muß dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist nicht zu leugnen, daß die Kaufleute sich durch die Vorschriften des Handelsgeseßbuchs niht haben abhalten lassen, übermäßige und drückende Konkurrenzbeschränkungen zu vereinbaren. Der nahträglihe Aus\pruch des Nichters, der die Konkurrenzklausel ermäßigt, bietet hier dem Handlungsgehilfen keinen vollkommenen Schußy; denn der Gehilfe, der eine neue Stelle sucht, hat nur die Wahl, zunächst durch einen Prozeß den gültigen Umfang der Kon- kurrenzklaufel feststellen zu lassen und einstweilen in einem außerhalb des Verbots liegenden Geschäftszweige oder in cinem anderen Orte ein Unterkommen zu suchen oder die Gefahr auf sih zu nehmen, daß das Verbot vom Nichter weiter ausgelegt wird, als der Handlungs- gehilfe felbst es tut, und daß er demgemäß wegen Verletzung der Kon- furrenzflausfel do haftbar gemadt wird.
Die Verbände der Handlungsgehilfen haben sich nun in erster Linte für ein völliges Verbot der Konkurrenzklausel ausgesprochen. Ein daßin gehender Antrag hat au bereits im Jahre 1898 bei Erlaß des neuen Handelsgefeßbuhes vorgelegen. Er ist aber damals nach eingehenden Grörterungen abgelehnt worden. Die Ablehnung ist damals wohl mit Necht erfolgt. Denn auch der Kaufmann muß ge- [chüßt werden; nicht nur vor Verrat von Geschäfts- und Betriebs- geheimnissen, sondern auch vor einer unlauteren Ausnußzung der in dem Geschäft erworbenen Kenntnisse und Beziehungen. Ohne folGen Schuß kann das Bestehen eines mit Arbeit und Dpfern gegründeten Geschäfts sehr wohl gefährdet werden. Es handelt sich hier auch niht etwa nur oder vorwiegend um die Interessen der großen Geschäftshäuser, fondern es find dabei gerade auch die Verhältnisse kleinerer Prinzipale zu berücksichtigen, die sich im Konkurrenzkampf nux mit Not aufrecht erhalten, deren Geschäftskreis an sich ein beshränkter ist, und denen die Möglichkeit fehlt, den
Verlusi, den sie an der einen Stelle erleiden, dur Ausdehnung ihres Geschäfts nach einer anderen Seite hin auszugleichen. Die klcineren Gewerbetreibenden, deren Zakbl die der Großbetriebe crheblih über- steigt, finden sich im wirtschaftlichen Kampfe oft in einer {{chwierigeren Stellung als die Gehilfen. Sie werden auf ter cinen Seite von den großen Geschäften bedrängt und haben auf der anderen Seite mit immer wathsenden Geschäftsunkosten zu renen. Um fo mehr muß die Geseßgebung bei ihren Maßnahmen auch ihre Lage berücksichtigen.
Der Kaufmann, der sich mühsam ein Geschäft aufgebaut hat, kann ruiniert werden, wenn ein Dritter bet ihm eintritt, nur um die Früchte der Tätigkeit seines Prinzipals nah kurzer Zeit für einen Konkurrenten oder für sich selbst zu verwerten. (Zuruf bei den Sozialdemokraten.) In der Praxis foll das recht oft vorgekommen sein. Ih werde vielleicht in der Kommission Gelegenheit haben, Ihnen dafür einzelne Fälle vorzuführen. Der Gesetzgeber darf jeden- falls den Prinzipal, der si gegen ein illoyales Verhalten eines An- gestellten sichern will, nit des RNechts\hutzes berauben, und es würde das auch im unmittelbaren Widerspruch mit den Bestrebungen stehen, die dahin gehen, den unlauteren Wettbewerb zu bekämvfen. Meine Herren, denken Sie z. B. an Reisende, die {ih auf Kosten des Prinzipals die Kenntnis der Kundschaft erworben haben und dann die Kundschaft nicht dem Konkurrenten zuführen follen. Denken Sie an die Leiter eines Geschäfts insonderheit beim Tode oder bei der Krankheit des Inhabers. Denken Sie an die fkaufmännti- hen Angestellten in industriellen Betrieben und anderes. Die Fâlle, in denen der Prinzipal an der Konkurrenzklausel ein be- rechtigtes Interesse hat oder nicht, können im Gese nicht festgelegt werden. Wenn vorgeschlagen ist, man sollte die Konkurrenzklausel nur bei solchen Gehilfen zulassen, deren Jahreêëgehalt einen bestimmten Betrag übersteigt, so würde die Festseßung etnes solchen Mindest- gehalts auch ganz willkürlih sein. Auch niedrig bezahlte Angestellte können durch Uebertritt in ein anderes Geschäft sehr wohl unlautere Konkurrenz treiben, und die Folge würde die völlige Pretegabe der kleinen Geschäfte fein, die nur gering bezahlte Angestellte haben.
Meine Herren, als ein zweckbmäßiger Weg erscheint den verbün- deten Negierungen, daß dem Prinzipal, der sih eine Konkurrenzklausel ausbedingt, auch seinerseits Opfer auferlegt werden, daß er zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet ist, d. t. also der Grundsaß der bezahlten Karenz. Dieser Grundsaß wird von selbst dahin führen, daß der Prinzipal von der Konkurrenzklgusel nur dann Gebrauch macht, wo sie wirkli& dringend notwendig ist. Dabei wird die Entschädigung nicht fo zu bemessen fein, daß der Prinzipal für die Dauer des Verbots dem Gehilfen den vollen Lebensunterhalt gewährt; denn die Vorschrift, daß die Konkurrenzklausel nur insoweit zulässig ist, als sie das Fortkommen des Angestellten nit in unbilliger Weise erschwert, foll auch künftig in Geltung bleiben. Die Ent- shädigung soll vielmehr dem Gehilfen nur etn angemessenes Entgelt für die Beschränkung in der freien Wahl seiner Grwerbstätigkeit gewähren, welche ihm das Konkurrenzverbot auch dann auferlegt, wenn es fich innerhalb der gefeßlid zulässigen Grenzen hält. Der Entwurf set die Ent- schädigung für das erste Jahr nah der Beendigung des Dienstver- bältnisses auf ein Viertel der Jahresbezüge, für das zweite Jahr auf die Hälfte der bishertgen Bezüge des Gehilfen fest, und im dritten
Jahre, wo der Prinzipal nur ausnahmsweise an dem Konkurrenzverbot noch ein Interesse haben wird, soll das volle leßte Jahresgehalt ge- währt werden. Die Folge dieser Regelung wird sein, daß die Kon- kurrenzbeschränkungen im Handel8gewerbe immer mehr vershwinden und daß die noch übrig bleibenden auf eine möglichst kurze Zeit herab- geseßt werden. Der Prinzipal wird in Zukuvft, falls diese Bes stimmung Gesetz wird, sorgfältig abwägen, ob sein Interesse an der Konkurrenzklausel so groß ist, daß er fein Gehaltskonto noch mit der Zahlung einer Entschädigung belasten foll.
Auf Einzelheiten der Vorlage will i beute nit eingehen. Dazu wird in der Kommission Gelegenheit sein. Ich möchte heute nur noch erwähnen: im § 74e sind Vorschriften darüber gegeben, was sih der Handlungsgehilfe auf die Entschädigung anrechnen lassen muß; § 75a enthält Bestimmungen über den nachträglichen Verzicht
Einfuhr
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Monat Dezember | L |
31, | | N e r 00 T oe
Warengattung
des Prinzipals auf die Konkurrenzklausel, und im § 75 sind einzelne Aus, nahmen von dem Grundsaß der bezahlten Karenz vorgesehen. Insonderßeit wird bestimmt, daß die Verpflihtung des Prinzipals zur Zahlung einer Entschädtgung wegfällt, wenn die Konkurrenzklausel zeillih auf ein Jahr und räumlich zugleich auf einen Umkreis von 2 km beschränkt ist. Doch bleibt selbstredend auch einer folhen Klausel gegenüber der
an ihr ein berechtigtes Interesse hat, und daß das Fortkommen des Gehilfen dadurh nit unbillig ers{wert wird.
Die ganze Materie ist eine überaus \{hwierige und foziaïpolitisg sehr wihtige. Die verbündeten Regierungen haben nah forgfältiger Prüfung den jeßigen Entwurf aufgestellt. Auch sie haben die Ueber, zeugung, daß die freie Crwerbstätigkeit der Handlungsgehilfen gefügt werden muß. Sie haben fih deshalb entschlossen, den Grundsaß dey bezahlten Karenz troß der damit verbundenen Belastung der Prinzipale als Ausgangs8punkt für diese Neuregelung zu nehmen. Wenn die Vorschläge nicht so weit gehen, wie die Handlungs8gehilfen wünschen, nämli die Abschaffung der ganzen Konkurrenzklausel, so ist das nit etwa ein mangelndes Wohlwollen, fondern es ist die notwendige Folge der Pflicht, au die entgegengeseßten Interessen zu berüd. sichtigen. Die verbündeten Negierungen baben die Ueberzeugung, daß die Vorlage die Anwendung der Konkurrenzklausel in der stärfsten Weise reduzteren wird, und sie haben den dringenden Wunsch, daß der Reichstag ebenfalls im Sinne eines gerechten Ausgleihs der ver: schtedenartigen Interessen hier mitarbeite.
Hierauf wird gegen 61/2 Uhr die Fortsezung der Ve: ratung auf Sonnabend 12 Uhr pünktlich vertagt. Außer: dem erste Lesung der Vorlage, betreffend das Verfahren gegen Jugendliche. N
Nr. 2 des „Zentralblatts für das Deutsche Reih, herausgegeben im Reichsamt des Innern, vom 7. Januar 1913 fat folgenden Inhalt: Zoll- und Steuerwesen : Cisenbahnzollordnung.
Koloniales.
Von der Mittellandbahn in Deutsch Ostafrika.
Wie der „Deutschen Kolontalzeitung“ aus Daressalam gemeldet wird, hat die Gleisspiße der ostafrikanishen Mittellandbahn Anfang Januar 19153 Kilometer 207 hinter Tabora erreicht. Die gesamte Schtenenlänge beträgt demnach bis jeßt über 1050 km, d. h. fast die Entfernung Berltn—München- -Kufstein—Verona.
Statistik uud Volkswirtschaft.
Hauptergebnisse des deutschen Außenhandels Um Zabre 191%
In dem jetzt erschienenen letzten (XXIIT.) Heft vom 252, Bande der „Statistik des Deutschen Reis“, der den auswärtigen Handel des deutschen Zollgebiets im Jahre 1911 behandelt, ist eine zusammen- fassende vergleihende Darstellung dex Hauptergebnisse des deutschen Außenhandels in den Jahren 1900 bis 1911 gegeben. Danach wurden während des Jahres 1911 îm Spezialhandel in das deutsche Wirt; shaftsgebiet Waren im Werte von 9706 Millionen Mark einge- {ührt gegen 8934 Millionen Mark im Vorjahre. Es entfallen hiervon auf Europa 5692 (1910: 5196) Millionen, auf Afrika 417 (417), auf Asien 994 (829), auf Amerika 2463 (2192), auf Australien 272 (293) und „Seewärts, andere Waren“ 8 (7) Millionen Mark. Dazu kommt noch eine Gesamt-Gold- und -Silbereinfuhr im Werte von 301 Millionen Mark gegen 376 Millionen Mark im Vorjahre. Ausgeführt wurden Waren im Werte von 8106 Millionen Mark gegen 7475 Millionen Mark im Jahre 1910. An der Ausfuhr des deuten Zollgebiets waren beteiliat Europa mit 6069 (1910: 5624) Millionen, Afrika mit 188 (181), Asien mit 383 (332), Amerika mit 1362 (1255), Australien mit 92 (72), Schiffsbedarf für fremde Schiffe mit 5 (4) und „See- wärts, andere Waren“ mit 7 (7) Millionen Mark. Hierzu kommt eine Ausfuhr von Gold und Silber im Werte von insgesamt [18 Millionen Mark gegen 169 Milltonen Mark im Fahre 1910.
Iahr
. ¿ ç af . 7 , , - , Ein- und Ausfuhr etniger wichtiger Waren im Speztalhandel tn der Zeit vom 21. bis 31. Dezember 1912, im Dezember 1911 und 1912 und 2 = 100 le.
in den beiden leßten Jahren.
21,—31
Dane | Slachs, gebroden, ges | sungen usw. 70 461 e LLOOOD Hanf, roh, gebrochen, ge- | s{chwungen usw. Jute und Jutewerg . é Merinowolle im Schweiße Kreuzzuchtwolle im Schweiße
38 984 78.074 96 149)
Eisenerze . Steinloblen 603518 342| 8994841 S oen U Srdödl, gereinigt (LeuGtöl Ghilefalpeter . ( E 144 439 De 81 484 KRohluppen, Nohschienen, | |
Rohblöcke usw. . , . 119 1215| 8402)
990 703 170 557| ?) 154214
Cisenbahn-, Straßenbahn, | Oen 3/3
Eifenbahnshwellen aus | : 4 Gen N
Kupfer E u e 0E
Feingold, legiertes Gold, | Barren aus Brulgold . 112,02 18854/ 4) 32,36)
Deutshe Goldmünzen . , 9,29| [4,67 26,67)
Fremde Goldmünzen .. 15,89 |
!!
137 009
eunterlagsplatten aus Elfen —— —, *) ohne Barren aus Bruchgold. Berlin, den 11. Januar 1913.
H i 609 076) 5 069 813] 4440 168 9 377| 746 747 520350
398 9512| 1 589 947 9: 7) 1149 956 312344 46244 865) 766 627| 3298 116| 9 128 N 966/121 200 900/108 204 852] 1 212 820| 2
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6 i 468,15 81,78 l 16:60 24,06) 78 53 65,06
: Einschließlih: ") von eisen- oder manganhaltiger Gasreinigungsmasse, FerrocyanschGlamm, Konverters(l b isen» haltigen Schwefelkies, ?) des Ferroaluminiums, Ferromangans und anderer nicht \hatieoloeee isenlegietungen 44 Eisonbahnlascher, unv
E 1912 | 1912 | 1 1012 4 100 491 976| 370483 24 380) | |
441 879 9 797! 1 416 502 DT8) 1 012 699
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Kaiserliches Statistishes Amt. Delbrüdck,
Grundsatz bestehen, daß fie nur insoweit gültig ist, als der Prinzipal
Hevölkerunasbewegung, Shlachtungen, städtishe Spyar-
zum Deutschen Reichsa 9.
Zweite Beilage
nzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 11. Januar
Statistik und Volkswirtschaft.
fassc, Krankenversicherung und Armenpflege in Berlin im November 1912.
Nach dem Novemberheft der „Monatsberihte des Statistischen Amts der Stadt Berlin“ belief ih die fortgeschriebene Bevölke - runasziffer der Neichshauptstadt Anfang Dezember 1912 auf 9095 599 (zu der gleichen Zeit des - Vorjahres auf 2082 678). Sie ist im November um 9021 (im November 1911 um 6247) gestiegen. Lebend geboren wurden im November 1912 3193 (im gleihen Monat des Vorjahres 3452) Kinder, darunter 712 (799) oder 22,30 (23,15) 9% unchelihe. Auf das Jahr und Tausend der mittleren Bevölkerung berehnet, sffellte fich die Geburtenziffer auf 18,65 (20 20). Ehen wurden im November 1850 (in demselben Monat des Vorjahres 1675) geschlossen, darunter 364 (329) Mischeben. Die Zahl der Sterbefälle (ohne die Totgeburten) belief si im November 1912 auf 2274 (im November 1911 auf 2554). Im Alter bis zu 1 Jahr starben 574 (463) Kinder, das sind 16,45 (18,13) % aller Sterbefälle des Berichtémonats. Auf das Jahr und Tausend der mittleren S berechnet, betrug die allgemeine Sterblichkeitsziffer 13,28 f, B
Als zugezogen waren im November 15 265- (im gleichen Monat des Vorjahres 10 953) männlihe und 13153 (9792) weib- lihe, zusammen 28418 (20 745) Personen zu verzeibnen. Für die in demselben Monat Fortgezogenen ergaben #sch, ein- {liezlih des Zuschlogs für die unterbliebenen Abmeldungen, die Zahlen: 11219 (8698) männlicke, 9097 (6698) weiblihe, zu- sammen 20 316 (15 396) Personen. Somit verblieb bei der Wande- rung ein Mehrzuzug von 4046 (2255) männliben und 4056 (3094) weiblihen, zusammen ein Mehrzuzug von 8102 (5349) Personen. Bei der Statistik der Wanderungen ist mit Beginn des Jahres 1912 cine wesentlihe Veränderung insofern eingetreten, als die Grundlagen niht mehr wie bis dabin durch die individuellen Usten der Polizeireviere, sondern durch die Originalmeldungen selbt gebildet werden, wodur allem Anschein nah auch eine erheblihe Beeinflussung der Ergebnisse herbeigeführt wird, sodaß die Zahlen nicht ohne weiteres mit denen des Vorjahres verglichen werden können.
An Zensiten der Staatseinkommensteuer, über deren Zu- und Abwanderung Angaben erst für die Zeit bis Ende September [912 vorliegen, find im dritten Vierteljahr 1912 19 703 (in. demselben Vierteljahr von 1911 19374) zugezogen und 18794 (18 495) fort- gezogen. Aber nur in den Éinkommenss\tufen von 900 bis 1350 M überwog der Mehrzuzug, in all n höberen Cinkommenéstufen dagegen sehr erhebl!ch der Mehrfortzug von Steuerpflichtigen.
Der Auftrieb anf dem städtishen Viebhof betrug für den
Monat November 1912 15 593 (für denselben Monat des Vorjahres 14891) Rinder, 13312 (11717) Kälber, 43053 (38 223) Schafe, (31 258 (121 007) Schweine. In den öffentlihen Schlaht- häusern wurden im Novemker 8666 (im gleihen Monat des Vor- jahres 10 786) Ninder, 9966 (12 228) Kälber, 35 770 (39 069) Schafe, 96 452 (124 005) Schweine ge\chlachtet. Für Nech- nung der Stadt wurden im November aus Nußlkland bezogen 044956 kg Nindfleisch und 521 964 kg Schweinefleisch. __ Bei der städtischen Sparkasse beliefen fc die Etnzahlungen im November 1912 auf 4176 343 4 (im November des Vorjahres auf 5 614 765 A6), die Rücfzahlungen auf 7 423 914 (5 311173) 6; demnach ergab sfi ein Mehr an Rückzahlungen von 3247 571 M4 E Monat des Vorjahres ein Mehr an Einzahlungen von du) DIZ S a
Der Mitgliederbestand der der Aufsicht des Magistrats-
kfommissars unterstellten Krankenkassen betrug am 1. Dezember 1912 994 110 (zur gleichen Zeit des Vorjahres 835 785 ), unter denen \ih 04411 (60767) freiwillige Mitglieder befanden. Erwerbsunfähig waren an diesem Tage bei den bezeihneten Kassen 27 802 (27 613) verpflihtete Mitglieder. __ Die städtische Armenpflege umfaßte im Monat November 99 621 (in demselben Monat des Vorjahres 35 305) Almosengeld- empfänger mit einem Gesamtbetrage an laufenden Unterstützungen bon 638 655 (619 213) 6, darunter 2168 (2064) Almosenempfänger mit außerdem gewährten 16 146" (15 380) 4 Extraunterstützungen. olche wurden ferner für 6784 (6107) nidt laufend unterstüßte Personen im Gesamtbetrage von 92 289 (79 615) 46 gewährt. Pflege- finder waren 12 786 (12 678) vorhanden, für die 123618 (120 492) 46 ausgewendet wurden.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern A pf gestellten „Nachrichten R TAEA Industrie und Landwirtschaft“).
Frankreidch.
Stempelung der Platinwaren. Laut einer mit Bezug auf Artikel 37 des Staatshaushaltsgesetzes vom 8. April 1910 von der franzöfischen Regierung unterm 5. Dezember 1912 erlassenen Ver- ordnung werden zur Bezeichnung der ganz oder teilweise aus Platin bergestelten Goldshmiede- und Bijoutertewaren (ouvrages d'orfè- vrerie, de bijouterie et de joaillerie) folgende Stempel eingeführt: l) ein Stempel mit einem Hundekopfe zur Bezeichnung der für den Verkauf im Inland bestimmten Waren französisher Herstellung ; 2) ein Stempel mit ‘dem Kopfe eines jungen Mädchens zur Bezeich- nung der für die Ausfuhr hergestellten Waren; 3) ein Stempel mit cinem Fraßenkopfe zur Bezeichnung der eingeführten Waren. (Journal officiel de la République Française.)
Spanien.
Annahme von Goldmünzen, Wechseln und Schecks bei Zollzahlungen. Nah einem den Cortes unterm 10. De- ¡ember 1912 vorgelegten Geseßentwurf follen bei der Zahlung der Ein- und Ausfuhrzölle, welche gemäß Geseß vom 20. März 1906 in Gold zu zahlen sind, zum vollen Werte zugelassen werden: 1) Gold- münzen spanischer Prägung, 2) Goldmünzen der Nationen, welche der lateinischen Unton angehören, ferner Großbritanniens und Deutsch- lands, 3) Noten der Banken von Frankrei und Großbritannien und 4) Wesel und Schecks auf Paris, London, Brüssel oder Berlin, sofe:n sie auf Franken, Pfund Sterling, Franken oder Mark lauten und gehörig sichergestellt find und sofern die Münze, in welcher die Zahlung erfolgt, gegenüber dem gleichen Gegenwerte der Goldmünze niht minderwertia ist. Der Entwurf is inzwischen als Gesetz vom 24. Dezember 1912 veröffentliht worden. (Gaceta de Madrid.)
Schwe iz. Vollziehungsverordnung zumGeseye, betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost.+ Der Bundesrat hat am 12. Dezember 1912 eine Vollziehungéverordnung zum Bundes- geseße, betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost, erlassen. Kunstwein und Kunstmost im Sinne des Bundesgeseßes, betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost, dürfen weder
kehr gebracht werden. Die Dur{fuhr von Kunstwein und Kun|tmost durch die Schweiz ist jedo aestattet. ls Mischungen von Stoffen zur Erzeugung von Kunstwein und Kunstmost (sog: Wein- und Mostsubstanzen) im Sinne des Bundeëgesetzes, betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstînofst, sind Präparate zu betrachten, die aus Wein- oder Obstweinbestand- teilen, ‘aus Chemikalien oder Drogen oder aus Farb- oder Bukett- stoffen zusammengeseßt worden sind. Zu diesen Präparaten gehören auch Lösungen, Crtrakte und Essenzen, fofern ste zur Herstellung von Kunstwein und Kunstmost bestimmt sind. Solche Präparate dürfen weder eingeführt, noch zum Verkauf bergestellt oder gelagert, noch
die mit dem 1. Januar 1913 in Kraft tritt, liegt den Kantonen ob. (Schweizerishes Handel8amtsblatt.)
Moratorium in Bulgarien.
__ Die Sobranije hat den Gesegentwurf, betreffend das Moratorium in Bulgarten, mit der Aenderung genehmigt, daß die Verlän ge- rung bis zum 45. Tage erstreckt wird.
Columbien.
Zollbehandlung der von Handlungsreisenden etn- und wtederausgeführten Muster. Laut Beschlusses des Finanz- winisters vom 22. Oktober 1912 können die Handlungsreienden an ver- wertbaren Warenmvstern nur bis zum Gewichte von 1000 kg ein- fübren und sind dabei den einschlägigen Bestimmungen- unterworfen. Æür Mehrgewicht haben fe die Zölle bar zu entrihten. Bei der Wiederausfuhr ist von dem Handlungsreisenden die Ausfertigung
wicht und sonstiger Beschaffenheit verzeichnet sind. Wenn die Muster mit den Angaben tm Manifest nit übereinslimmen, so können fie zwar auégeführt werden, die Zollverwalter \ind jedoch verpflichtet, die bei der Einfuhr hinterlegte Sicherheit | einzuziehen. (Nach einem Bericht der Kaiserlichen Ministerresidentur in Bogotá.)
Chile.
Wertschäkungstarif für das Jahr 1913. Laut Dekrets Nr, 3024 vom 29. November 1912 gilt der Werts{bäßungstarif vom 25. November 1907 mit den durch Dekret Nr. 3245 vom 25. No- vember 1911 festgeseßten Aenderungen au für das. Jahr 1913.
(Diario Oficial.)
Absaßmöglichkett für Kraftwagen in Guatemala.
Die meisten der bedeutenden Pflanzer in der Nepublik Guatemala baben ihre Bureaus und Wohnungen. in der Hauptstadt, und in dieser zieht sih daher das Geschäft in Kraftwagen für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke zusammen. Es gibt noch nicht 100 Kraft- wagen in dem Freistaat, aber man kann annehmen, daß verschiedene Tausend Einwohner genug Einkommen bcfizen, um sih einen Kraft- wagen anschaffen zu können.
“Die metsten im Gebrauche befindlichen- Kraftwagen find aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, haben 4 Zylinder und eine Kraftleistung von 20 bis 40 Pferdestärken. Die Klimaverhält- nisse erhetshen keine besondere Berücktsichtigung bet der Einrihtung und Ausstattung der Wagen. Die vorteilhafteste Uebersezung t 9/5: 1 für {nelle Wagen; zumeist haben die vorhandenen Auto- mobile eine solche von 3 : 1. Die größte erreihbare Sbnelligkeit ist auf den Straßen Guatemalas 20 Meilen engl. in der Stunde, aber es wird gewöhnlich nur in einem Tempo von 10 Meilen gefahren. Duc Straßen und Hügel machen direkte Transmission empfehlens- wert.
Automobile in der Preislage von 1800 bis 2000 Dollar werden gegenwärtig am meisten verlangt. Die Preise sind um etwa 250 bis 300 Dollar höber als für gleiche Wagen in den Vereinigten Staaten ; so viel größer sind die Unkosten bei der Beförderung der Wagen aus Curopa. Der Absay hoklassiger Wagen ist sehr beschränkt. Billige Wagen wurden zumeist {hon vor einigen Jahren eingeführt; sie be- währten sih aber nicht, und ihre Einfuhr ist daber ins Stocken ge- raten. Amerikanishe Automobile werden vielfach bevorzugt, weil Grsaßteile für folde lethter zu haben sind. Vor der Erteilung der Lizenz werden die Waaen einer genauen Prüfung unterzogen, die sih auf ihre Betriebssicherheit, gute Eigenschaft der Bremsen, Laternen, Huven usw. erstreckt. Die Lizenzgebühren betragen für Wagen bis zu 50 Pferdekräften 80 Pesos (etwa 180 4), für stärkere 100 ‘Pesos (etwa 230 A6). l
Fast alle in Guatemala vorhandenen Kraftwagen werden mit Gasolin betrieben, nur zwei mit Damyf. Der Kleinhandelspreis von Gasolin beträgt 60 bis 70 Cents (zu 4,2 H) für die Gallone (3,785 1): der Einkaufspreis etns{lieklich aller Fracht-, Hol und sonstiger Un- kosten stellt fich für 100 Gallonen auf 51 Dollars. Kein Händler in Guatemala betreibt lediglih das Automobilgeschäft ; es gibt nur Ver- kaufsagenten, die für Verkäufe Kommissionsgebühr beziehen; etne direkte Fabrikvertretung würde sich gegenwärtig nicht lohnen. Die Kommissionsaebühr ist für den Fabrikanten leiht zu: verschmerzen, da die üblichen Verkaufspreise hoh aenug sind. a
Die Verpackung der nah Guatemala zu liefernden Kraftwagen muß möglichst gut sein; die Käufer zahlen gern die Mehrkosten, wenn sie die Wagen in tadellosem Zustand erhalten, zumal da ih aute RNeparaturwerkstätten dort niht befinden. Die zwei vor- handenen Garagen führen nur Reparaturen aus, die sfich mit Hilfe inländisber Handwerker ermöglichen lassen. Vorräte von Ersatßteilen führen sie niht; diese müssen von Fall zu Fall bezogen werden. Chauffeure sind in reihlicher Zahl zu haben und beziehen cinen Lohn von 10 bis 20 Dollar monatli; nur wenige werden höher bezahlt. | Die Verkaufsagenten machen für thre Fabrik fast lediglih durch die von ihnen gebrauchten Wagen Reklame. Während des leßten Jahres wurden etwa 30 neue Automobile und 10 folhe aus zweiter Hand eingeführt. Wenn die Straßen verbessert werden und die Fracht für Gasolin billiger wird, dann wird \ih der Absaß von Kraftwagen leiht vergrößern lassen. (Nach Daily Consular and Trade Reports.) i
Südafrikanische Union.
Vorschriften für die Einfuhr von Kartoffeln. Nach einer Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums der Südafrikanischen Union werden bei der Einfuhr von Kartoffeln in das Gebiet der Südafrikanishen Union die von den deutschen Landwirtschaftskammern und amtlichen . landwirtschaftlihen Zentralvertretungen auégestellten Bescheinigungen über das Freisein von Kartoffelkrankheiten künftig als gültig anerkannt. Die zur Untersuchung der einzuführenden Kar- toffelsendungen bestellten Inspektoren in den verschiedenen \ üdafrikanishen Bundeshäfen haben entsprehende Weisung erhalten. (Nach einem Bericht des Kaiserlihen Generalkonsulats in Kapstadt.)
Unter dieser noch unter irgend einer anderen Bezeichnung in den Ver-
feilgehalten oder verkauft werden. Die Ausführung der Verordnung, -
des Manifestes vorzulegen, worin die eingeführten Muster nah Ge- |,
19053.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 10.-Januar..191 3.
Nuhrrevier Obershlesishes Nevier Anzahl der Wagen
Gellelt . .… „30.899 12 929 Nicht gestellt . — —,,
— Die Permutit- Aktiengesellschaft (Berlin). bat laut Meldung des „W. T. B.“ aus Berlin von der Gemeinde Wien für ihre slädtishen Elektrizitätswerke (Ueberlandzentrale Ebenfurt) den Auftrag auf eine Permutitanlage größeren Umfanges erhalten.
— In der vorgestrigen außerordentlichen Generalversammlung der Essener Creditanstalt, Essen, in der eine Statutenänderung genehmigt wurde, teilte laut Meldung des „W. T, B.“ die Ver- waltung mit, daß sie von Großaktionären des Essener Bank- veretns fechs Millionen Mark Aktien dieses Instituts im Tausch aegen Aktien der Essener Creditanstalt erworben “habe und mit ibren Freunden noch einen erheblid höheren Betrag dieser Aktien kon- trollieren werde. Die nötige Kapitals-rhöhung bleibe einer späteren Generalversammlung vorbehalten. — In der gestrigen außerordent- lichen Generalversammlung des Essener Bankvereins, Cssen, worin 89 Aktionäre mit 17 666 000 46 Kapital vertreten waren, er- klärte der Vorsitzende des Aufsichtsrats zum einzigen Punkte der Tageßordnung „ Aufsichtsratswahlen“, die Essener Creditanstalt sei jeßt Großafktionär, womit eine Vereinigung beider Banken angebahnt sei. Das reguläre Geschäft des Bankvereins im verflossenen Jahre sei befriedigend gewesen, jedoh fei noch mit verschiedenen Cngagements zu rechnen, für welche Nückstellungen notwendig seien. Die Ver- handlungen über das Tauschangebot \{chweben noch.
— Laut Meldung des ,W. T. B." betrugen die Bruttoeinnahmen der Canadian Pacific-Eisenbahn in der ersten Januarwoche 2140 000 Dollar (538 000 Dollar mehr als i. BV.).
Nath einer durch „W. T. B.“ übermittelten Meldung der Firma Hardy u. Co. G. m. b. H. Berlin betrua die Augs- beute der in der Transvaal Chamber of Mines ver- einiaten Minen im Dezember 1912 745 860 Unzen im Werte von 3 168 213 Pfd. Sterl gegen 727 699 Unzen im Werte von 3 091 068- Pfd. Sterl., der Außendistrikte 30546 Unzen im Werte von 129 749 Pfd. Sterl. gegen 29 638 Unzen im Werte von 125 897 Pfd. Sterl. im November 1912, Ende des Monats waren in Goldminen 191 316, in Koblenbergwerken 8634 und in Diamartminen 14 965, insgesamt 214 915 Arbeiter beschäftigt. In der Arbeiterziffer für November waren 1322 Eingeborene enthalten, die von der Jumpers Gold Mining Co. beschäftigt wurden. Die Mitgliedschaft dieser Gesellschaft erlosch am 12. Dezember 1912. : :
— Nach einem durch „W. T. B.“ veröffentlichten Bericht der Otaviminen-_ und Eisenbahngesellshaft, Berlin, für die ersten drei Quartale des Geschäftsjahres 1912/13 (April—De- zember) stellten fih die Ergebnisse wie folgt: Bergbau: Es wurden verschifft im dritten Quartal 1912/13: ca. 11 550 t Erze (6860 t), ca. — t Kupferstein (440) t), ca. 185 t Werkblei (250 t). Die Ver- {hifffungen der ersten drei Quartale 1912/13 betragen insgesamt: (0; 33 1590 t: Erze (21 360-4), ca: 259 b KRUPTELItein (12000 Ca. 400 t Werkblei (730 t). Von ten in den ersten drei Quartalen ver- schifften ca. 33 150 t Erz bestehen ca. 6000 t aus alten Beständen ärmerer Erze, deren Verkauf sich bei den jeßigen hohen Kupfer- und Bleipreisen gewinnbringend gestaltet hat. Etsenbahn : Drittes Quartal 1912/13: Etlsenbabnbetriebseinnahmen: ca. 1279000 4 (1168000 A), Eisenbahnbetrieb#ausgaben: .ca. 398000 M (499 000 M), Uebershuß: ca. 881 000 4 (669 000 4). In den ersten drei Quartalen insgesamt: Eisenbahnbetriebseinnahmen : ca. 3621000 # (3675000 M). Eisenbahnbetriebsausgaben: ca. 1 325000 6 (1700 000 #Æ). Uebershuß ca. 2296 000 (1975 000 4). : 1
Leipztg, 10, Januar. (W. T. B.) Die heutige Garnbörse war sehr aut besucht, doch machte sih im allgemeinen seitens der Ab- nehmer eine gewisse Zurücckbaltung bemerkbar. Es besteht zwar immer noch ziemlicher Bedarf, der jedoh angesichts des hohen Preis- standes nur zögernd gedeckt wird. Störend auf das reguläre Ge- {äft wirkt der erheblihe Import österreihisher Garne nah Deutsch- land. Als Preise für amerikanishes 20er Strumpfgarn werden je nah Qualität 95 bis 98 „ für 7 kg verlanat, für Webegarn etwa 5 S weniger. Für 3ber prima amerikanisches Trosselklops werden etwa 112 bis 115 4 gefordert, für 20er Maco cardiert 120 bis 125 A, für gekämmte werden etwa 30 -§ mehr verlangt. :
Letpzig, 10. Januar. (W. T. B.) Die beutigë Le dert eß - börse erfreute sih etnes recht zahlreichen Besuches. Es bestand et anziehenden Preisen für alle Gattungen lebhafte Nachfrage; auch für die nächste Zeit dürfte für die gesamte Lederindustrie ein flotter Ge- häftsgang zu erwarten fein. i
Wien, 10. Januar. (W. T B.) Der Rechnungsabschluß der ODesterretchisch-Ungarischen Bank weist einen Reingewinn von 40 079 628 Kr. auf; es kommt eine Dividende von 120 Kr. für die Aktie, gleih 8 57 9%, zur Verteilung.
Wien, 10. Januar. (W. T. B.) Der von dem General- sekretär in der heutigen Generalratssißung der Oesterreichi ckch- Ungarischen Bank erstattete Geldmarktberiht hebt hervor, daß die Nückflüsse stärker geworden sind, und daß in den nächsten Tagen eine weitere Grleichterung eintreten dürfte, da das Dollaranlehen der österreihisch-ungarishen Finanzverwaltung schneller zur Cinzäahlung gelangt ift, als vorgesehen wurde. Nichtsdestoweniger hat der Generalrat eine Zinsfußermäßigung niht besprochen, da die Devisen- kurse noch immer zur Vorsicht mahnen und nach dem leßten Bark- ausweis die Steuernoten über 500 Millionen Kronen betrugen.
New York, 10. Januar. (W. L. B) Der-Auftrags- bestand des Stahltrustes am Ende des Monats Dezember be- trug 7 932 000 & gegen 7 853000 t im Monat November, dies ent- spricht einer Zunahme von 79 000 t.
New Vork, 10. Januar. (W. T. B.) Der Wert der in der vergangenen Woche eingeführten Waren betrug 18610 000 Dollars geaen 23 200 000 Dollars in der Vorwoche; davon für Stoffe 3 828 000 Dollars gegen 3329 000 Dollars in der Vorwoche.
New York, 10. Januar. (W. T. B.) Fn der vergangenen Woche wurden 496 000 Dollars Gold und 425 000 Dollars Silber eingeführt; ausgeführt wurden 2139000 Dollars Gold und 1147 000 Dollars Silber. :
Santos, 9. Januar. (W. T. B.) Die Surtaxe-Einnahmen für die Sao-Paulo-Kaffeezollanleihe ergaben für die Zeit vom 29. bis 31. Dezember 1912: 38 400 Pfd. Sterl.
Wien, 10. Januar. (W. T. B.) Ausweis der ODester- reihisch-ungarischen Bank vom 7. Januar (in Kronen). Ab- und Zunahme gegen den Stand vom 31. Dezember: Notenumlauf 2 644 946 000 (Abn. 170 851 000), Silberkurant 237 325 000 (Abn. 414 000), Goldbarren 1 210 305 000 (Zun.- 468 000), in Gold zahlbare Wechsel 60 000 000 (unverändert), Portefeuille 1214 681 000 (Abn. 126 426 000), Lombard 320 089 000 (Ahn. 34 926 000), Hypo- thekendarlehne 299 783 000 (Zun. 328 000), Pfandbriefeumlauf 293 368 000 (Zun. 404 000), f\teuerpfliht. Notenumlauf 537 316 000 (Abn. 170 906 000).
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