E E améfrtiorew Be Wrge mre; e E E 2a - cane mant t S S5 E S p: A RZRADS
das Vorkaufsrecht im Zweifel auch auf das Zubehör bezieht, soweit es mit dem Grundstücke dem dritten Erwerber verkauft worden is, und als § 952 þ die Bestimmung, daß bei der Eintragung des Vorkaufsrechis in das Grundbuch zur näheren Bezeichnung der Vorausseßungen, unter denen es ausgeübt werden kann, auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden darf. Gegen die Vorschrift des Z 953 über das Vor- kaufsrecht an einem Bruchtheil eines Grundstücks erhob sich kein Widerspruh. Die S8 954, 955 haben durch die früheren Beschlüsse bereits ihre Erledigung gefunden. Der § 956, welcher für die erung des Vorkaufsrechts dem dritten Erwerber gegenüber cine Ausschlußfrist von zwei Monaten be- stimmt, wurde durch die Vorschrift erfegt, daß, wenn der Verkäufer das Eigenthum an dem Grundstück auf den Käufer über- tragen hat, dieser anstatt des Verkäufers (zu vergl. § 444 Ab}. 1 des Entw. 11) den Jnhalt des Kaufvertrages dem Berechtigten mittheilen und daß im Falle ciner solhen Mit- theilung der Berechtigte das Vorkaufsreht, auh dem Verkäufer gegenüber, niht mehr geltend machen kann, Dan e © noi inner der M S. M O 2 (des Enlw. 11) beummien Frist ausUd!. Daneben soll bestimmt werden, daß der Verkäufer den Käufer zu benachrichtigen hat, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt ist. Die §8 957, 958 wurden als er- ledigt erahtet. Die Vorschrift des § 959 — die Unzulässig- keit einer Erweiterung des Vorkaufsrechts über den aus den §8 952 ff. sih ergebenden Umfang hinaus wurde als entbehrlih gestrihen, ebenso die Vor&hrift des § 960 Über die ret8oescchäftliche Aufhebung des Vorkaufsrechts. Die leytere Vorschrift ist durch die zu Z§ 834 beschlossene allgemeine Bestimmung über die rehtsgeshäftlihe Auf- hebung von Rechten an Grundstücken überflüssig geworden. Andererseits erfuhr der Entwurf eine Ergänzung durch die Aufnahme der den Z8 1057, 1059 entsprechenden Vorschrift, daß ein mit dem Eigenthum an einem Grundstü verbundenes Vorkaufsreht nicht von dem Grundstü getrennt, ein Vor- kaufsrecht anderer Art niht mit dem Eigenthum an einem Grundstück verbunden werden kann. ' E Im Anschluß an die Vorschriften über das dingliche Vorkaufsrecht war von einer Seite mit Nücksicht darauf, daß das preußische Rentengut die Zulässigkeit der Eintragung des Wiederkaufsrechts als eines subjectiv-dinglichen Rechts voraus- seße, beantragt, auh das dinglihe Wiederkaufsrecht nah dem Vorbilde des dinglichen Vorkaufsrechts (zu vergl. E Abs. 2) reichsgesezlich zu regeln. Einvernehmen be- tand, daß nach den zu Z 844 gefaßten Beschlüssen zur Siche- rung des einer bestimmten Person zustehenden Wiederkaufs- rechts eine Vormerkung eingetragen und dadurch einem solchen Wiederkaufsrehte Wirkung gegen jeden späteren Er- werber des Grundstücks verschafft werden könne. Dagegen gingen die Meinungen darüber auseinander, ob es angemessen sei, reihsgeseßlih allgemein auch ein dem H O Eigen- thümer eines Grundstücks zustehendes dinglihes Wiederkaufs- Mehrheit entschied sich gegen eine solhe Zulassung. Man war aber einverstanden, daß der in den Entwurf des Einführungsgeseßes aufzunehmende Vorbehalt, nah welchem die landesgeseßlichen Vorschriften über Rentengüter unberührt bleiben sollen, eine Fassung erhalten müsse, welche klarstelle, daß insoweit auch die landesgeseßlihen Vorschriften über das dingliche Wiederkaufs- recht unberührt bleiben. E i: Die Berathung wandte sih sodann verschiedenen Anträgen zu, welche die bereits früher erledigten Vorschriften über die Hypo- thek und die Grundschuld in einzelnen Beziehungen zu ergänzen be- zweckten. Jnsbesondere war beantragt, die Streitfrage, ob im Sinne der S8 555, 628, 702 Nr. 5 der Civilprozeßordnung (Zulässigkeit des Urkundenprozesses, des Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung aus gerichtlihen oder notariellen Urkunden) als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstande hat, auch der Änspruch aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld anzusehen sei, in bejahendem Sinne zu entscheiden und eine entsprehende Vor- \hrift in den Entwurf des Einführungsgescßes aufzunehmen. Die Commission stimmte dem Antrage zu. Ein anderer An- trag ging dahin, die Haftung des Staats für den von einem Grundbuchbeamten durch Verlegung der ihm ob- liegenden Amtspflichten einem Betheiligten verursachten Schaden reichsgeseßlih, sei es im Bürgerlihen Geseß- buh, sei es in der Grundbuchordnung, zu regeln. Nach einer eingehenden Erörterung entschied sih die Mehrheii dahin, in einer Anmerkung zum Abschnitt Ill des 3. Buchs auszusprechen: es werde vorausgeseßt, daß die Grundbuchordnung eine Vorschrift enthalten werde, nah welcher für den Schaden, der von einem Grundbuch- beamten dur vorsäßliche oder fahrlässige Verleßung der ihm einem Betheiligten gegenüber obliegenden Amtspflicht verursacht worden ist, der Staat oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in deren Dienste der Grundbuchbeamte steht, nah Maßgabe des (von der Haftung der Beamten wegen Verleßung ihrer Amtspflichten handelnden) S 762 Abs. 1 (des Entw. 11) an Stelle des Grundbuchbeamten oder wenigstens insoweit verantworilih ist , als der Beschädigte nicht von dem Grund- buhbeamten Ersaß zu erlangen vermag. Von verschiedenen Seiten war ferner beantragt, die Rentenshuld im Entwurf besonders zu regeln. Ueber die Art der Regelung gingen jedoch die Ansichten aus- einander. Von eincr Seite war vorgeschlagen, jede Belastung mit einer festen Geldrente, ohne Unterschied, ob sie gegen ahlung eines Kapitals, ob sie unter vertragsmäßiger Seslseßzung einer Ablösungssumme erfolgt ist oder nicht, im Anschluß an die Vorschriften über die Reallasten einheitlich als Rentenshuld näher auszugestalten. Von anderen Seiten wurde dagegen befürwortet, die Regelung auf den Fall zu beschränken, wenn bei der Bestellung der Kapitalbetrag be- stimmt ist, dur dessen Zahlung die Nentenschuld erlöschen soll, in allen übrigen Fâllen aber die Belastung mit einer Geld- rente als eine gewöhnliche Neallast nah den für diese geltenden Vorschriften der §8 1051 ff. zu behandeln, vorbehaltlich der be- sonderen landesgesezlihen Vorschriften über die Rentengüter. Nach ciner lebhaften Erörterung trot die Mehrheit diesem zweiten Vorschlag im Princip bei. Eine weitere Meinungs- verscziedenheit ergab sih aber darüber, ob innerhalb des be- schlofsenen Rahmens die Rentenshuld als eine besordere Art der Neallast oder als eine besondere Art der Grundschuld behandelt werden und ob man im leyteren Falle sich damit begnügen solle, durch eine den Vorschriften über dic Grundschuld anzuschließende Bestimmung ouszusprehen : eine verzinslihe Grundschuld fönne in der Weise bestellt werden, daß das Kündigungsrccht nur dem Eigenthümer zustehe, — oder ob es den Vorzug verdiene, die
recht zuzulassen. Die
Rentenshuld, wenn auch in Anlehnung an die Grundschuld, doh als eine selbständige Creditform besonders zu regeln. Die Mehrheit trat der leßteren Auffassung bei. Jm einzelnen wurden sodann folgende Beschlüsse gefaßt:
Eine Grundschuld soll ‘auch in der Weise bestellt werden können, daß in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rentenschuld). Bei der Bestellung muß der Kapital- beirag, durch dessen Zahlung die Rentenshuld ab-
getragen werden. Zu Gunsten des Rentengläubigers ann die Ablösbarkeit der Rente niht vereinbart werden. Dagegen ist der Rentenschuldner nah Eer Kündigung zur Ablösung berehtigt. Die Kündigungsfrist be- trägt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, sechs Monate. Das Recht des Rentenschuldners, . die Ablösung zu verlangen, fann auf Zeit ausgeschlossen werden. Jst es jedoch für cine längere Zeit als dreißig Jahre ausgeschlossen, so kann der Rentenschuldner nah dreißig Jahren unter Einhaltung einer sech8monatigen Kündigungsfrist dic Ablösung verlangen. Hat der Rentenschuldner getündigt, fo steht nach Ablauf der Kündigungsfrist dem Rentengläubiger das Recht zu, die Zahlung der Ab- [ösungésumme aus dem Grundstück zu fordern. Die Vor- schriften des Z 1073 über den Schuß - des Grundschuld- gläubigers gegen Verschlehterungen des belasteten Grundstücks sollen auch für die Rentenschuld gelten in der Art, daß an die Stelle des Grundschuldkapitals die Ablösungs- summe tritt. Auch im übrigen sollen die Vorschriften über das Grundschuldkapital auf die Ablösungssumme entsprechende Anwendung finden. Mit der Entrichtung der Ablösungs- summe durch den Rentenschuldner geht die Rentenshuld auf ihn über. Eine Rentenschuld kann in eine Kapitalgrundschuld, eine Kapitalgrundschuld kann in eine Rentenshuld umgewandelt werden. Zu einer solchen Umwandelung ist die Einigung des Nentengläubigers und des Rentenschuldners sowie die Ein- tragung in das Grundbuch erforderlich.
Die Commission ging sodann zur Berathung des vierten Buches des Entwurfs, des Familienrechts (S8 1227 ff.), über. Mit Rücksicht darauf, daß von einigen Seiten gegen den Jnhalt des ersten, von der Eingehung der Ehe handelnden Titels (§8 1227 bis 1271) vom confessionellen Standpunkt aus Bedenken erhoben waren, verständigte man sih dahin, die endgültige Abstimmung über die Aufnahme dieses Titels in das Geseßbuh bis nach der Berathung der einzelnen Vorschriften auszuseßen.
Die S8 1227 bis 1230 enthalten Vorschriften über das Verlöbniß. Der Entwurf geht davon aus, daß durch das Verlöbniß eine (rechtliche) Verbindlichkeit der Verlobten zur Schließung der Che nicht begründet wird (§ 1227). Gleich- wohl gewährt er, wenn cin Verlobter ohne gerehtfertigten Grund von dem Verlöbniß zurücktritt oder durh sein Verschulden dem anderen Verlobten gerechlfertigten Grund zum Rücktritt gegeben hat, dem unschuldigen Verlobten und dessen Eltern einen Anspruch auf Ersay solcher Vermögensaufwendungen, die sie in der Erwartung der Eheschließung gemacht haben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere des Erfüllungsinteresses, sowie ein Anspruch auf eine Geld- entschädigung aus dem Gesichtspunkt ciner Genugthuung für die erlittene Kränkung ist ausgeschlossen. Die Commission eraMiete (8 qur DedentliO, Mit vent Entwurf (S 1220) auszusprechen, daß das Verlöbniß eine Verbindlichkeit zur Schließung der Ehe nicht begründe; andererseits besorgte man, daß die ersaßlose Streichung des § 1227 geeignet sei, Zweifel über die rehtlihe Natur des Verlöbnisses und dessen Wirkungen hervorzurufen. Die Mehrheit entschied sih deshalb dafür, den § 1227 durch die Bestimmung zu erseßen, daß aus dem Verlöbniß eine Klage auf Schließung der Ehe nicht statt- finde. Der Redactionscommission wurde jedoch die Prüfung der Frage anheimgegeben, ob es sih nicht empfehlen werde, die beschlossene Bestimmung mit den Vorschriften des § 1228 zu verbinden. Die Berathung des § 1228 wurde nicht zu Ende geführt.
Die gestern ausgegebene Nuramer 42 des „Zustiz-Ministerial- blatts“ veröffentlicht in einer Beilage die Instruction für Die Ber waliing der Kassen bel den reu Wen Justizbeh örden, vom 15. Juli 1893.
Der Jnspecteur der 1. Cavallerie-Jnspection, General der M , V R, , ,_- , ” a § Cavallerie von Krosigk ist vom Urlaub hierher zurückgekehrt.
Der Vice-Admiral Köster, bisher Director des Marine- Departements des Reichs-Marineamts, ist zum Antritt des Commandos als Chef des Manöver-Geschwaders nah Kiel abgereist.
Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Kaiserlicher Unter- Staatssecretär von Schraut und Herzoglih sächsischer Staats-Minister von Helldorff, sind von Berlin wieder abgereist.
Der hiesige japanische Gesandte Vicomte Aoki hat Berlin verlassen und sich auf kurze Zeit nah Brüssel begeben, woselbst er gleichfalls beglaubigt ift.
Görliß, 16. November. Nachdem gestern von drei Landtags-Ausschüssen die ihnen überwiesenen Vorlagen vor- berathen worden waren, fand heute unter dem Vorsiz des Landes- hauptmanns und Landesältesten Grafen von Fürstenstein die zweite Plenarsizung des Oberlausizer Communal- Landtags statt. Für die Landsteuerkasse wurde der Etat für eine neue fünfjährige Periode . festgestellt, wobei eine anderweite Regelung der Gehälter der Landsteuerbeamten sowie die Ernennung des Bank-Directors, Justiz-Naths Bethe zum Land-Syndikus der Preußishen Oberlausiß erfolgte. Sodann bildete die umfangreiche Rechnungslegung über die gflammte ständishe Verwaltung pro 1892 einen weiteren Segenstand der Tagesordnung. Aus dem vom Ausschusse auf Grund eingehender Nevisionen erstatteten Bericht gewann der Landtag die Ueberzeugung von der gewissenhaften Sorgfalt, mit der die Kassen- und Nehnungsführung besorgt worden ist, und ertheilte Decharge bezüglich der Sparkasten-Rethriunig und der Bank-Bilanz. Hinsichtlich aller übrigen Nechnungen aber wurde der Landeshauptmann zur Entlastung der beiden Abtheilungen des Landsteucramts ermächtigt. Aus dem Verwaltungsberiht der ¡ communalständischen Bank entnahm der Landtag, daß diese
gelöst werden kann, bestimmt und in das Grundbuch ein-
ungeachtet shwieriger Geschäftsverhältnisse einen die Bedürf- nisse der Landsteuerkasse erheblih übersteigenden Ueberschuß pro 1892 abgeliefert habe. Demnächst erledigte der Landtag eine Reihe von Vorlagen, welche die Gesuche um Gewährung von Beihilfen zu verschiedenen gemeinnüßigen und kirhlihen Zwecken zum Gegenstand hatten, durch Bewilligungen in den meisten ga Die nächste Plenarsibung findet morgen Vormittag tatt. Der Ober-Präsident, Wirkliche Geheime Rath D. von Seydewiß hat heute anderer unaufschiebbarer Geschäfte wegen den Landtag verlassen.
Sachsen. Das Befinden Seiner Majestät des Königs war, wie das „Dr. J.“ meldet, auch gestern befriedigend. JZhre Hoheiten der Erbprinz und die Erbprinzessin von Anhalt sind geftern Vormittag in Dresden eingetroffen und in der Königlichen Villa in Strehlen abgestiegen.
Württemberg.
Bei der gestrigen Taufe erhielt der jüngst geborene Sohn Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs und Jhrer Kaiser- lihen und Königlichen Hoheit der Herzogin Albrecht die Namen Philipp Albrecht Karl Maria Joseph Ludwig Hubertus Stanislaus Leopold. Taufpathe war Seine König- lihe Hoheit der Herzog Philipp von Württemberg. Seine Majestät der König wohnte mit Jhrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Pauline der Feier bei, während Jhre Majestät die Königin, Allerhöchstwelhe an der Nesselsucht erkrankt ist, in Bebenhausen verblieben war. Um 2 Uhr fand in dem Kronprinzlihen Palais Familien-Dejeuner statt. Um ; P war im Königlichen Palais große Galatafel zu 80 Ge- deken.
Sachsen-Weimar-Eifenacch.
Der Rechnungs-Ausschuß des Landtags tritt der „Th. C.“ zufolge am 25. d. M. zu der alljährlihen Prüfung der Staatsrechnungen zusammen und 1ird zu diesem Zweck etwa vierzehn Tage versammelt bleiben.
Elsaß-Lothringen.
Der Bezirkstag für Loth.ringen nahm in seiner vor- gestrigen Sißung die Wahl der Mitglieder zum Landesaus\{huß; vor. Neun ausscheidende Mitglieder wurden wiedergewählt, neugewählt wurden Mérot-Fentsh und Werner-Bolchen.
Desterreih-Ungarn.
Graf Hartenau (Prinz Alexander von Battenberg) ist, wie „W. T. B.“ meldet, gestern Mittag in Graz gestorben. (Prinz Alexander war am 5. April 1857 als der zweite Sohn des Prinzen Alexander von Hessen-Darmstadt geboren und trat zuerst in das Großherzoglich Hessische Dragoner-Regiment als Lieutenant ein; 1877 machte er im Hauptquartier des Großfürsten Nicolaus von Rußland den Krieg in Bulgarien gegen die Türkei mit und ward darauf nach Berlin in das Regiment der Gardes du Corps versezt. Nachdem er am 29. April 1879 von der bul- garischen Nationalversammlung einstimmig zum Fürsten gewählt war, hielt er am 8. Juli desselben Jahres in Tirnowa seinen Ein- zug und leistete den Eid auf die neue Verfassung des Fürstenthums. n einem Kriege gegen Serbien erfoht er den Sieg bei Sliwnißza am 19. November 1885. Am 21. August 1886 wurde er zur Abdankung gezwungen. Jn Darmstadt ver- mählte sih der Prinz im Jahre 1889 mit einem Fräulein Loisinger und nahm nunmehr den Namen Graf Hartenau an, Als folcher trat er bald darauf in die österreichisch- ungarische Armee ein, in der er vor kurzer Zeit zum General- Major befördert wurde).
Die Wittwe des Grafen von Hartenau erhielt im Auf- trage des Kaisers cine huldvolle Condolenzdepeshe vom General-Adjutanten Grafen Paar. Außerdem condolirten die Erzherzoge Albrecht und Wilhelm, der Großherzog von Hessen, der Prinz Ferdinand von Sachsen- Coburg und Andere.
Die Pra gerStadtverordneten-Versammlung wählte gestern, nachdem cin Kompromiß zwischen Jungczechen uud Altczehen zu stande gekommen war, den bisherigen Vice-Bürgermeister Gregor mit 79 von 82 Stimmen zum Bürgermeister.
Großbritaunieu und Jrland.
In der gestrigen Sißzung des Unterhauses erklärte dem „W. T. B.“ zufolge der Premicr-Minister Gladstone: es sei kein Grund vorhanden, das Flottenbudget dem Unter- hause vor der gewöhnlichen Zeit vorzulegen: aber weder das Haus noch das Land brauchten zu befürchten, daß die Vor- anschläge niht auf die entschiedene Suprematie der Flotte Englands bedacht jein würden. Jm weiteren Verlaufe der Sizung kündigte der Präsident des Handelsamts Mun della unter dem Beifall des Hauses die Lösung des Kohlenstrikes an. (Siehe unter der Rubrik „Arbeiterbewegung “.)
Frankreich.
Der „Figaro“ meldet, die Regierung bereite eine cein- shneidende Aenderung des Syndikatsgeseßes vor, die Regierungserklärung werde einen darauf bezüglichen Passus enthalten. :
Die Einfuhr Frankreichs während der ersten zehn Monate d. J. betrug 3196 Millionen gegen 3517 Millionen im Vorjahre, die Ausfuhr 2661 Millionen gegen 2814 Mil- lionen im Vorjahre. /
Wie der „Figaro“ mittheilt, wären infolge der Explosion in Marseille allenthalben in Frankreich die strengsten Maß- nahmen in Bezug auf fremdländishe Anarchisten ergriffen worden, überall seien Untersuchungen im Gange. In Marseille seien sechs Anhänger der anarchistischen Partei, darunter eine Frau, verhaftet worden; ferner seien gestern anarchistishe Dructschriften, die zu Gewaltthätigkeiten auf- forderten, beschlagnahmt worden.
Die „Liberté“ meldet, der Sudan werde baldigst einem Civil-Gouverneur unterstellt werden.
General Dodds bestätigt die Unterwerfung zahl- reicher Dahomeyer. Der König sei mit seinen Kriegern en t- flohen und eme Colonne leihter Truppen zu dessen Ver- folgung ausgesandt. Der Zustand der Truppen sei vorzüglich.
Ftalien. Graf Käálnoky hat sih gestern Nachmittag nah Ver-
abschiedung von dem Minister Brin und dem Botschafter Grafen Nigra von Mailand nah San Nem o begeben.
Spanien.
Jn dem Hause des Bürgermeisters von Torrente (Pro- vinz Valencia) explodirte gestern eine Dynamitbombe, wo- purh, wie „W. T. B.“ berichtet, beträhtliher Schaden ver- ursacht wurde. Menschen wurden nicht verleßt.
Nach einer Meldung aus Barcelona hat die dortige Polizei aht weitere Anarchisten verhaftet und Gewehre sowie Munition beshlagnahmt.
Bulgarien.
Nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Sofia wird der Prinz Ferdinand von Sahsen-Coburg sich bei dem Leichenbegängnisse des Grafen Hartenau dur den Flügel- Adjutanten, Obersten Petrow und die Oberst-Lieutenants Vinarow u Markow vertreten lassen. Auch andere Civil- und Militärdeputationen werden nach Graz abgehen. Am 19. d. M. finden im ganzen Lande Trauergottesdienste stati. Die Nachricht von dem Tode des Grafen Hartenau hat im ganzen Unde den tiefften Eindruck hervorgerufen.
Amerika.
Der New - Yorker „World“ zufolge, hätte die bra- lianishe: Regierung «den. Dampfer. „City of Pashington“ von der Ward - Linie für 200 000 Dollars ingekauft.
Asien.
Nach ciner Meldung des „Neuter'shen Bureaus“ aus Kabul vom 15. d. M. hat die britische Gesandtschaft an diesem Tage die Rückreise nah Indien angetreten, nahdem der Emir am 13. November noch cinen großen Abschiedsdurbar abgehalten, woran 360 Khane und die Civil- und die Militärbehörden theilnahmen. Der Emir erklärte Durand, er habe alle zwishen Afghanistan und Jndien shwebenden Fragen auf das befriedigendste geregelt. Er beglüdckwünshe die Afghanen, sich in der britischen Regierung einen treuen Freund gesichert zu haben, deren Înteressen mit Afghanistan identisch seien, und ermahne seine Unterthanen, den Engländern Freunde zu bleiben und diescs Gefühl ihren Söhnen zu überliefern. Der Emir verlas darauf ein das Siegel der Häuptlinge tragendes Document, das jede von ihm getroffene Regelung genehmigt. Durand theilte in seiner Antwort auf die Aeußerungen des Emirs eine Depesche des Vice-Königs mit, worin dieser seine Vefriedigung darüber ausspricht, daß sämmtliche Miß- verständnisse beseitigt seien und das enge Bündniß zwischen Afghanistan und England der ganzen Welt kund werde.
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Reichstag ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Controle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß - Lothringen und des Haushalts der Schu ß- gebiete für die Etatsjahre 1892/93 und 1893/94 zugegangen ; er lautet:
Die Controle des gesammten Reichshaushalts und des Landes- haushalts von Elsaß-Lothringen sowie des Haushalts der Schußtz- gebiete von Kamerun und Togo und des südwest-afrikanischen Schutzgebiets für die Ctatsjahre 1862/93 und 1893/94 wird von der preußischen Der - Nehnungskammer uuter der Benennung „Rechnungshof des Deutschen Neichs“ nah Maßgabe der im Geseß vom 11. Februar 1375 (Neichs-Gesetblatt Seite 61), betreffend die Controle des Neichs- haushalts und des Landeshaushalts von Elsaß - Lothringen für das Jahr 1874, enthaltenen Vorschriften geführt. Ebenso hat die breußischè Ober-Rechnungskammer in Bezug auf die Nechnungen der Reichsbank für die Jahre 1892 und 1893 die geinäß § 29 des Baunk- A vom 14. März 1875 (Reichs - Gesezblatt Seite 177) dem Re Uge des Deutschen Reichs obliegenden Geschäfte wahr- zunehmen.
Ferner ist dem Reichstage der Entwurf eines Gesezes, veiressfend die Nbänderung des § 41 der Konkursordnung vorgelegt worden. Danach soll die Nr. 4 des 8 41 der Konkursordnung folgende veränderte Fassung erhalten:
. 4) Vermiether in Ansehung der eingebrahten Sachen, sofern die Sadjen sih noch auf dem Grundstücke befinden, wegen des laufenden und des für das leßte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens rück- ständigen Zinses, sowie wegen anderer Forderungen aus dem Mieth- verbältnisse, jedo mit der Einschränkung, daß dem Vermiether, soweit êr eine solche Forderung infolge der Kündigung des Verwalters (8 17 “it. 1) geltend machen kann, weden dieser Forderung der Anspruch auf
c
\oge]onderte Befriedigung nicht zusteht.
Weiter ist dem Reichstage noch der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Fesislellung eines dritten Nachtrags zum Reihshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1893/94 zugegangen: _ Dieser Nachtrag ist in Höhe von 550 000 ( beim Kapitel I. tel 4 des Sentliei Etats des Auswärtigen Amts festgestellt und Ltimmt für Maßregeln zur UnterdrückungdesSklavenhandels ind zum Schutz der deutschen Interessen in Oft-Afrika. Begründet wird diese Forderung damit, daß das- Kaiserliche Gouvernement von utsh-ODftafrika über den Rahmen tes Wirthschaftsplans hinaus die solgenden Maßnahmen unter Betonung threr Dringlichkeit beantragt: 1. Ausführung vier größerer Neubauten in Bagamoyo zur Unter- etngung der Verwaltung, sowie der Beamten und Militärpersonen, ten Herstellungskosten fih nach den angestellten Ermittelungen auf «va 400 000 G belaufen werden. ILT. Lieferung von Mobiliar L Einrichtung der Militärstationen, was an Ort und Stelle an der Küste des Schußzgebiets einen Kostenaufwand von etwa 125 000 A und unter Berücksichtigurg des theilweisen Transports nah n inneren Stationen einen solhen von etwa 150 000 4 ver- ursahen wird.
i Endlich ijt dem Reichstag ein am. 21; August v. J, in Lien zwischen dem Reich und Serbien abgeschlossenes Uebe r- ênkommen, betreffend den gegenseitigen Muster- und zeartenschuß, sowie der Entwurf eines Geseßes, betreffend ‘bänderung cines Geseßes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, zugegangen.
A ige ; ause lie »i i f
Zahl N LEGI En aus dem Hause liegt bereits eine größere Dr Die Abgg. Dr. Rintelen, Gröber (Württemberg), Spahn, v, Dachem und Hitze beantragen eine Aenderung des Konkurs- m Ahrens; der Äbg. NRickert beantragt eine Aenderung des Radlgesenes in den §§ 6, 10, 11, 13 und 16, wonach U. 4 die “ Llettel In amtlich abgestempelte Umschläge gelegt und die Wahl: its dlung bis 7 Uhr Nachmittags ausgedehnt werden sfoll ; wörtlich lautend mit diesem Antrag liegt ein von den Abgg. Gröber tr, rttemberg), Dry. Freiherr von Heereman, Dr. Lieber, Dr. Rin- t Dr. Schaedler, Spahn und Wenzel beantragter Gesetzentwurf g, aerfeldt, andererseits von den Abgg. Dr. Lieber, Dr. Hiße, B „mann, Gröber und Dr. Schaedler betreffs der ein getragenen ov Abg. Mun ckel beantragt den Erlaß
tines ger ereine beantragt. 2 [ 4 1 —_ SejeBes - wegen Entschädigungspfliht des Staats für
f. Gleihlautende SO oute werden einerseits. von dem Abg.
-
Entziehung oder Beschränkung der persönlichen reiheit sowie für un- rechtmäßig vollstreckte Strafe. Die At Be von 'Kanig und von Mirbach haben ein Reichs-Münzgeset beantragt, welches die Gold- und Silberwährung einführen will; dem Entwurf ist die Ausprägung vollwerthiger Silbermünzen im Verhältniß zum Gold von 155 zu 1 zu Grunde gelegt. Zwei Gesetzentwürfe beziehen \ih auf die Gewerbeordnung; der eine von den Abgg: Dr: Hiße, Dr. Schädler, Meßner (Neustadt), Letoha, Gröber, Euler, Krebs und Spahn beantragte s{lägt eine Abänderung der 88 14 und 15 in der Nichtung der Einführung des L efähigungsnahweises für Handwerker vor; der andere, den die Ab g. Gröber Württemberg), Dr. Hiße, Dr. Schädler, Spahn, Letocha, Narbe, Ie (Neustadt) und Euler beantragt haben, betrifft die Cinbeziehung der Consumvereine und Gesellschaften (Genossenschaften) unter die Bestimmungen für den Betrieb der Gast- und Schankwirthschaft lowie für den Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus und eine Aenderung der Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen. Weiter beantragt Abg. Shröder eine Abänderung des Allgemeinen deutschen Handels- geseßbuchs8 betreffs des Dienstverhältnisses zwischen Principal und Handlungsdiener und der Ausstellung von Zeugnissen für Hand- [ungs ehilfen. Cinvonden Abgg. Gr öbe r (Württemberg), Dr. Hitze, Dr. Schâdler, Letocha, Marbe, Meßner und Spahn eingebrachter Geseßentwurf beantragt die Bestrafung der Personen, welche in Consumvereinen mit dem Verkauf der Waaren beauftragt sind, wenn sie an Nichtmitglieder verkaufen. Abg. Graf von Homvpesch bringt die Aufhebung des Jesuitengeseßes in Antrag, Abg. Colbus die Ausdehnung * des Preßgesetzes auf Elsaß - Lothringen. Anträge auf Einbringung von Geseßentwürfen haben die Abgg. Dr. Kropats\ch e ck und Jakobskötter gestellt; diese beziehen sich auf den Besähigungsnachweis, auf die Consumvereine (Bestrafung des Verkaufs an Nichtmit- glieder), auf Abzahlungsgeschäfte und Verbot von Wander- lagern und Waarenauctionen, Einschränkung des Hausirhandels, auf Ausdehnung der Vorrechte der §8 100e und 100€ der (Gewerhe- ordnung für Innungen, auf Bezeichnung einer Firma mit Geschlecht und Namen des Inhabers, Bestrafung von Creditgeschäften nah erkannter Zahlungsunfähigfeit. Weiter beantragen die Abgg. Dr. Hi ße, Dr.Bachem, Gröber, Dr. Lieber, Meßner und Dr. Schädler Erhebungen über die Wirkung der Beschränkung der Arbeitszeit der Arbeite- rinnen und über die Möglichkeit einer Beschränkung der Arbeitszeit für alle Arbeiter; von denselben Antragstellern liegt ein Antrag auf Vorlegung eines Geseßes wegen einer geordneten Ver - Treu Dec Arbetter vor De Abg Aichbichler, Gröber (Württemberg), Dr. Hitze, Horn, Hug, Klofe, Meßner (Neu- stadt), Dr. Schädler und Wattendorf beantragen Erhebu ngen darüber, wie weit die Klagen über das Invaliditäts- und Altersversiherungsgeseß berehtigt ersheinen, und eventuelle Abänderung, sowie die baldige Vorlegung einer Novelle zu den Unfallversiherung8geseßen; die Abgg. von Staudy und Steppuhn beantragen ein Geseß, welches die aus dem Marken- system herrührenden Mißstände des Invaliditäts- und Alters- versiherungsgeseßes beseitigt. Die Abgg. Nickert und Genossen beantragen die baldige Vorlegung des Entwurfs einer Militär-Strafsprozeßordnung, und endlich die Abgg. Freiherr von Hammerstein, Freiherr von Manteuffel und von Polenz die Borlegung eines Gesetzes, welhes den Fsraeliten, die nicht Neichsangehörige sind, die Einwanderung u nter [agt
Nr. 46 der „Veröffentlihungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ vom 15. November hat folgenden Inhalt: Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten (Cholera 2.). — Sterbefälle in deutshen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. — Desgl. in größeren Städten des Auslandes. — Erkrankungen in Krankenhäusern deutscher Großstädte. — Desgl. in deutschen Stadt- und Landbezirken. — Sterbefälle in Verwaltungsgebieten des In- und Auslandes 1892. — Witterung.— Zeitweilige Maßregeln gegen Cholera 2c. — Aus dem ftatistishen JFahrbuhhe der Stadt Berlin 1889/90. --- Deffentliches Gesundheitswesen des Regierungsbezirks Köln 1889/91. — Weitere Mittheilungen aus British-Ostindien 1891. — Geset- gebung u. f. w. (Preußen, Berlin). Lumpenhändler x. — (Reg.- Vez. ÖOildesheim.) Arbeiterunterkunftsräume. — (Bayern.) Milch- gefäße. — (Sachsen.) Amts- und bezirksthierärztlihe Prüfungen. — (Baden.) Anzeigepflicht der Aerzte. — (Oesterreich.) Lungenseuche. - (Rumänien.) Impfwesen. — Gang der Thierseulhen in Preußen 1892, — Schweinefieber in Großbritannien und Irland 1879/92, — Thierseuhen in Norwegen, 3. Vierteljahr. — Zeitweilige Maßregeln gegen Thierseuhen. (Belgien.) — Rechtsprechung. (Reichsgericht.) Bieheinfuhr. — Beschauscheine der bayerischen Fleishbeschauer. — Vermischtes. (Bayern.) Knappschaftsvereine. 1892, — Geschenkliste.
Entscheidungen des NReichsgerichts.
Die gerichtliche Ernennung von Revisoren gemäß Art. 222 a des Handelëgeseßbuhs, wonach) auf Antrag von Actionären das Landgericht zur Prüfung eines Herganges bei der Gründung oder bei der Geschäftsführung der Actiengesellschaft Revisoren ernennen kann, gehört, nah einem Beschluß des Reichsgerichts, 1. Civilsenats, vom 25. September 1893, zur nichtstreitigen Gerichts - barkeit, und es ist mithin eine weitere Beschwerde beim Neichs- geriht gegen den die Ernennung ablehnenden Beschluß des Land- gerichts (nahdem die erste Beshwerde vom Ober-Landesgericht ver- worfen worden) unzulässig.
— Ist von einem Gericht während der Gerichtsferien in einer Streitsache, welhe nicht zu den im § 202 des Deutschen Ge- richtsverfassungsgeseßes aufgezählten Feriensachen gehört, eine Entschei- dung (Urtheil oder Beschluß) erlassen worden, obgleih ein Antrag seitens einer Partei nicht vorlag, die Sache als Feriensache zu behandeln, fo ist, nah einem Beschluß des Neichsgerichts, 11. Civil- senats, vom 26. September 1893, demzufolge die gedachte Entscheidung anfechtbar, und die Gerichtskosten der an die höhere Instanz er- griffenen Beschwerde gegen diese Entscheidung sind niederzuschlagen.
Kunft und Wisseuschaft.
44 Was uns die englischen Künstler in der Ausstellung von Aquarellen und Radirungen im Kun stfalon von A msler und Nuthardt bieten, jeugt von einer erstaunlichen Ge- \{chmadcksbildung, aber auch von einer bedauernèwerthen Kraftlosigkeit der Erfindung und Mache. Geshmakvolle Zierlichkeit vermag nicht die allein Stil prägende Energie der Individualität zu ersegen. Walter Crane, den wir als feinsinnigen Stilistea auf dem Gebiet der Ornamentik und Buch-Jllustration \{äßen, ist der tüchtiaste unter den hier vertretenen Aqguarellisten. Die subtile Durchführung feiner Landschaftsbildchen, die poetishe Stimmung, die er dem Gesehenen verleiht, erhebt seine Leistungen nicht selten zu wirklichen Kunstwerken, zumal er, wo es ge- boten erscheint, wie in dem kleinen Strandbild von Southwold, aud) kräftigere Töne anshlägt. E. A. Waterlow dagegen [öst feine Landschaften aus der Umgebung Rothenburgs an der Tauber völlig in süßliche Sentimentalität auf, ebenso wie W. Follen Bishop, dessen oige Grundstimmung alle Gegenfäße von Form und Farbe verwischt. Ernster und vornelmer wirken bei aller Feinpinsfelei die venetianishe Canal- vedute und das Küstenbild von William Callow und diè Asicht von Taormina, die Felix Moscheles ausgestellt hat. Auch der Dord- rechter Kanal von Georg Haits ist nicht von eue vershwommenen Weichlichkeit angekränkelt, welche die Mehrzahl der tehnisch un-
gewöhnlich gewandten Aqguarelle so eintönig wirken läßt. Daß England au über lebhaftere Temperamente verfügt, beweisen die geistreih und flott ausgeführten indishen Veduten von Robert Allan; ihnen ist kein falscher Liebreiz aufgeshminkt, glücklihe Be- obahtung und fkeckes Zugreifen charakterisiren das Wesen thres Schöpfers. T fremd erscheinen dem an die Leistungen unserer modernen Naturalisten gewöhnten Auge die in unwahre Empfindsam- keit getauhten Genrebilder von Edith Martineaur, Arthur Hopkins und H. Ryland oder die Dorfshule von Edward Oughes, die mit Engeln und Puppen statt mit Dorfkindern erfüllt ist. Auch die orientalishen Scenen von Henry Wallis und Henry Hensfhall stehen mit ihrer kleinlihen Freude an bunten Einzelheiten, die sich zu keiner Gesamntwirkung zusammens{hließen, nicht auf ciner wesentlih höheren Stufe. Es wäre indeß ungerecht, in all diesen Leistungen die große technishe Geschicklichkeit zu übersehen, von welcher unsere deutschen Aquarellisten mancherlei lernen können: ist do England ret eigentli die Heimath der Wasserfarbenmalerei, und der Geshmack des Publikums begünstigt diese Technik in jeder Rich- tung. Unter diesem Gesichtspunkt verdient die Ausstellung auch un- eingeshränkte Anerkennung und Dank unferer kunstfreundlihen und kunstausübenden Kreise.
Allgemeiner aber und tiefer noch wird den Beschauer die Sammlung englisher Radirungen interefsiren, die harakteristische Proben der be- deutendsten Vertreter dieses Kunstzweiges umfaßt. “ Zwar gehören die drei hervorragendsten Radirer, Alphonse Legros, James Whistler und Hubert Herkomer ihrer Abstammung nah nit zu den Engländern, aber sie haben in London ihre zweite Heimath, ihren größten Wirkungskreis gefunden. Legros darf mit Recht als der Bahnbrecher der modernen Radirtechnik gelten ; seine Portraits des Cardinals Manning, des Malers Poynter und Leon Gambetta's kenn- zeichnen treffend feine breite, großzügige Manier. James Whiftler, der Amerikaner, ist der geistreihste der Gruvpe; eine erstaun- liche nervöse Feinfühligkeit für die Ausdrucksfähigkeit der Linie, die Fähigkeit, mit leiser Andeutung überzeugende Jllusion hervorzu- rufen, find die Hauvteigenschaften seiner auch tehnis{ durch die An- wendung des sogenannten „soft ground“ interessirenden Blätter. Auch Herkomer ist in erster Linie technischer Erperimentator. Unter den zahlreihen Proben seiner Kunst, die zum theil als IlUustrationsmaterial seiner fesselnden Sladevorlesungen über Nadirkun|t gedient haben, vermißt man ungern das groß angelegte Porträt Nichard Wagner's, das mit zu dem Eindrucksvollsten gehört, was H. geschaffen. Aber au so gewähren die ausgestellten Blätter einen guten Einblick in die Finessen der modernen Radirverfahren, die H. mit glücklichen: Spürsinn erklügelt. Als vierter reiht sih diesen Meistern der Lon doner Arzt und Radirer F. Seymour Haden an, der als fein- inniger Kenner und Nachahmer Rembrandt's eminentes Können mit poetisdem Empfinden vereinigt.
Im Vorzimmer der Ausstellung sind photographishe Nachbil- dungen von Werken der englishen Präraphaeliten Gabriele Nosetti und Burne Jones ausgestellt. Ein volles Verständniß für diese seltsame Grupve unter den modernen Künstlern ershließen die wenigen farblosen Neproductionen nicht ; aber der Grundzug thres Bestrebens : nervös verfeinerte Wiederbelebung der Ideale des italienishen Quattrocento, wird au in den wenigen Beispielen ihrer Kunst deutlich erkennbar ebenso wie die Schwächen dieser Kunstrich- tung, die aus dem Nebelgrau nordisher Empfindung nach dem farben- frohen Kunstfrühling Italiens hinüberschielt, zumeist nur die äußer- liche Manier, die Gewandbehandlung, die Askese der Gestalten über- nimmt, um- sie mit moderner Sentimentalität zu erfüllen.
— An der Preisbewerbung für Entwürfe zu einem Kreis- hause für den Kreis Steinburg in Ißehoe betheiligten sh 59 Be- werber. Es erhielten nah dem „Centr.-Bl. d. Bauv.“ den ersten Preis (1200 #4) der Architekt E. Reinhardt in Berlin, den zweiten Preis (800 46) die Arzhitekten Frank u. Hoßfeld in Charlottenburg.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs: Maßregeln.
S Portugal.
Der Hafen von Teneriffa ist seit dem 1. d. M. für cholera- verseuht erklärt worden, und alle anderen Häfen der Canarischen Inseln gelten als verdächtig.
Der Hafen von Nantes und die übrigen Häfen des Departements Loire Inférieure sind für rein von Cholera erklärt worden (vergl. «Ven N 267 vont (A):
Algier.
Die im „Reichs-Anzeiger“ Nr. 224 vom 18. September d. J. aufgeführten Sicherheitsmaßregeln gegen die Einshleppung der Cholera find für Provenienzen aus Neapel und Rotterdam aufgehoben worden.
Cholera.
Rußland. Ueber den Stand der Cholera- Epidemie in Polen wird Folgendes berihtet: Vom 5. bis 11. November sind in der Stadt Warschau 3 Erkrankungen und keine Todesfälle vorgekommen ; vom 3. bis 9. November in den Kreisen Warschau, Radimin und Nowo Minsk (Gouvernement Warschau) 23 bezw. 6; vom 2. bis 83. November in Lenczyce (Gouvernement Kalisch) 16 bezw. 11; vom 2. bis 5. November in Zawichost (Gouvernement Radom) 12 bezw, 8; vom 2. bis 9. November im Kreise Sokolow (Gouvernement Sjedleß) 23 bezw. 13; vom 2. bis 9. November in Plock, Prasnysz, und Kreis Plonsk (Gouvernement Plozk) 33 bezw. 15; vom 3. bis 10. November in den Kreisen Kolno, Lomza, Ostrolenka, Makow, Mazowieck, Pultusk und Ostrow (Gouvernement Lomza) 81 bezw. 42; vom 3. bis 8. No- vember im Kreise Wilkowyscki (Gouvernement Suwalki) 12 bezw. 4.
St. Petersburg, 17. November. Nah dem Bericht des „W. T. B.“ erkrankten bezw. starben an Cholera vom 14. bis 16. d. M. in St. Petersburg 19 bezw. 7 Personen, vom 5. bis 12. d. M. in Kronstadt 5 bezw. 4, in den Gouvernements: Grodno 6 bezw. 6, Wilna 31 bezw. 15, Kowno 60 bezw. 28, Lomza 62 bezw. 28, Minsk 12 bezw. 3, St. Petersburg 38 bezw. 8, Sijedleß 41 bezw. 21, vom 29. y, M. bis 11.d. M. in Estland 9 bezw. 2, Smolensk 7 bezw. 1, Moskau 31 bezw. 12, vom 29. v. M. bis 4. d. M. in Witebsk 3 bezw. 1, vom 22. v. M. bis 4. d. M. in Podolien 329 bezw. 145, vom 28. v. M. bis 4. d. M. in Orel 66 bezw. 27. — Wie der „Regierungsbote“ meldet, ist die Cholera-Epidemie im Gouvernement Lublin seit dem 28, Oftober vollständig erloschen.
Auch in der Woche vom 29. Oktober bis 8. November cr. war der Gesundheitsstand in Berlin ein günstiger und die Sterblichkeit eine niedrige (von je 1000 Lebenden starben, aufs Jahr berechnet, 17,3). Unter den Todesursachen haben acute Darmfkrankhbeiten eine weitere Abnahme aufzuweisen und in 37 Fällen (gegen 53 der Vorwoche) zum Tode geführt. Die Betheiligung des Säuglingsalters an der Sterblichkeit war eine kleine, von je 10 000 Lebenden starben, aufs Jahr berehnet, 44 Säuglinge. Acute Entzündungen der Athmungsorgane kamen etwas seltener zum Vorschein; Erkrankungen an Grippe wurden mehrfach beobachtet; aus der der Berichtäwoche vorhergegan-
enen Woche wurde 1 Todesfall an Grippe berichtet. Jn der
BeriWitwocde gelangte eine Erkrankung an Cholera zur Feststellung und 1 Erkrankung an Ee zur Anzeige. Erkrankungen an Unter- leibsiyphus blicben felten; an Masern, Scharlah und Diphtherie wurden etwas mehr als in ver Vorwoche zur Anzeige gebraht, von denen Erkrankungen an Scharlach nur in der Tempelhofer Vorstadt, Erkran- kungen an Diphtherie in der Schöneberger und Rosenthaler Vorstadt, sowie in Moabit am zahlreihsten zur Meldung kamen. Grkrankungen an Kindbettfieber wurden 2 bekannt, rofenartige Entzün- dungen des Zellgewebes der Haut kamen etwas seltener zur ärztlichen Behandlung. Erkrankungen an Keuchhusten wurden glei{hfalls häufiger beobahtet und endeten au in einer größeren Zahl von Fällen tödtlich. Nheumatische Beschwerden aller Art zeigten im Vergleich zur Vorwoche keine wesentliche Veränderung in ihrem Vorkommen.