1893 / 280 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Preußischer Staats-Anzeiger.

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Seine Mazestät der König haben Allergnädigst geruht: dem städtishen Sparkassen-Nendanten und Gemeinde-Ein- nehmer Kornke zu Grottkau den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, dem evangelischen Lehrer Karl Simon zu Maskow im Kreise Köslin den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern, sowie dem Gerichtsvollzieher a. D. Haupt Kreise Edckartsberga, früher zu Olpe, das zeichen zu verleihen.

zu Gorsleben im Allgemeine Ehren-

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Herzoglich sahsen-coburg- und gothaishen Bundcsraths- bevollmächtigten, Wirklichen Geheimen Rath und Staals- Munillev 4. D. Dr, von Bonin zu Berlin den Rothen Or A

Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Stern zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren des Königin Augusta- Garde - Grenadier: Regiments Nr. 4 die Erlaubniß zur An- legung der von des Konigs von Jtalien Majestät ihnen ver- liehenen Jnsignien zu ertheilen, und zwar:

des Großoffizierkreuzes des Ordens der

Jtalienishen Krone:

dem Obersten von Braunschweig, Commandeur des Negiments;

des Commandeurkreuzes desselben Ordens:

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dem Major von Trescko1v:

des Ritterkreuzes des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens: dem Hauptmann von Oppen: sowie des Nitterkreuzes des Ordens der Jtalicnischen MNPON C, dem Premier - Lieutenan Schweinsberg und : i dem Second-Lieutenant von der Hardt.

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Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Emil Winter zum Konsul in Cadiz (Spanien) zu ernennen geruht.

Dem Kaiserlichen Gesandten Grafen von Wallwigß in Teheran ist auf Grund des § 1 des Gesezes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 8 des Geseßes vom 6. Februar 1875 für seinen das Gebiet Persiens umfassenden Amtsbereich die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschlie- ßungen von Reichsangehörigen und Schußgenossen vorzu- nehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Königreich Preußen.

eine Majestät der König haben Allergnädigst geruht : dem Prästdenten des Ober-Landesgerichts in Naumburg a. S., Wirklichen Geheimen Ober-Justiz-Rath von Branden- fein, unter Ernennung zum Wirklichen Geheimen Rath mit dem Prädicat Excellenz, die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension zu ertheilen, sowie den Senats-Präsidenten bei dem Kammergericht, Geheimen Ober-Justiz-Rath Werner hierselbst zum Präsidenten des Ober-Landesgerichts in Naumburg a. S. zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten - Versammlung zu M.-Gladbach getroffenen Wahl den Kaufmann und Stadt- verordneten Franz Müller daselbst als unbesoldeten Bei- geordneten der Stadt M.-Gladbach, sowie infolge der von der Stadtverordneten - Versammlung zu Saarbrücken getroffenen Wahl den Maurermeister und Stadt- verordneten Friedrih Ludwig Barth daselbst als un- besoldeten Beigeordneten der Stadt Saarbrücken für die gesetz- lihe Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Minisierium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Der bisherig: Landmesser Hesse zu Meiningen und der bisherige Landmesser, Vermessungs-Nevisor Dorn zu Merse- burg sind zu Königlichen Ober-Landmessern ernannt worden.

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Berlin, Donnerstag, den 23. November, Abends.

Ministerium der geistlihen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Dem Stiftsgutspächter Karl Lindner zu Kühnhausen, Kreis Erfurt, ist der Charakter als Königlicher Ober-Amtmann beigelegt worden.

Abgereist: Seine Excellenz der commandirende Admiral

, Admiral Freiherr von der Golß, nah Kiel.

D 0 . Nichtamtliches. Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 23. November. Seine Majestät der: Kaiser und König sind gestern Nachmittag 2 Uhr 47 Minuten mittels Sonderzugs von der Wildparkstation nah Kiel abgereist, gestern Abend

9 Uhr wohlbehalten dort eingetroffen und haben im Schlosse dafelbst Wohnung genommen.

Heute Morgen leisteten im Beisein Sciner Majestät die Rekruten der dortigen Marinctheile den Eid der Treue. Hierauf fand die Uebergabe der von der Provinz Brandenburg dem Panzerschiff „Brandenburg“ gestifteten Toppflagge statt.

In ciner von Hans Blum herausgegebenen Schrift : „Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarck's“ befindet sih nah Mittheilung der Presse cine Darstellung der Vorgänge, welche mit der Entlassung des Fürsten von Bismark aus seinen Nemtern im März 1890 ihren Abschluß fanden.

Neben manchen anderen, dem wirklichen Hergang nicht entsprehenden Angaben foll in dieser Darstellung die Behaup- tung enthalten sein: „der Minister von Boettiher habe Seiner Majestät dem Kaiser gegenüber geäußert: Wenn Majestät dem Großen Friedrih nachstreben, so müssen Sie vor allem den Fürsten Bismark beseitigen.“

Wir sind zu der Erklärung ermächtigt, daß der Staats- Minister von Boetticher eine folche oder eine ähnliche Aeußerung niemals gethan hat.

Der Bundesrath trat heute zu ciner Plenarsitzung zu- sammen. Vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen cine Sißung.

Die in der Sonderausgabe der „Amtlichen Nach- richten des Rei chs- Versicherungsamts“ vom 15. No- vember d. J. (Nr. 22), betreffend die Jnvaliditäts- und Altersversicher::ng, veröffentlichten Revisionsentscheidungen beschäftigen sich mit den gemäß den 88 5 und 7 des JInvaliditäts- und Altersversiherungsgeseßes vom Bundesrath zugelassenen besonderen Kasseneinrihtungen (Eisenbahn- und Knappschafts-Penstionskassen). i Jn ciner Nevisionsgentscheidung is angenommen, daß der für die Versicherungsanstalten ausgesprohcne Grundsatz, wonach die Altersrente nur von demjenigen be- ansprucht- werden kann, der nah dem Fulxaft=s treten des Geseßes thatsächlih in einem die Ver- sicherungspfliht begründenden Arbeits- oder Dienst- verhältniß gestanden hat, auch dann zutrifft, wenn es sich um das Mitglied einer Kasseneinrihtung (Pensionskasse für die Arbeiter einer Staatseisenbahn-Verwaltung) handelt.

Die Frage der Zuständigkeit zur Renten- festseßung regelt sh zwishen Kasseneinrihtung und Versicherungsanstalt nah Z 75 Absaß 1 des Invaliditäts- und Altersverstcherungsgeseßes. Wenn also der Renten- bewerber ausweislih der Quittungskarte zuleßt Marken einer Versicherungsanstalt verwendet hat, so ist diese zur Feststellung der Rente berufen. Für die Kasseneinrihtungen dagegen, welche bis jeßt das System der Quittungskarten und Beitragsmarken niht angenommen haben, auch überhaupt zur Beitragserhebung nicht verbunden sind, sondern die den betheiligten Betrieben durch die Jnvaliditäts- und Alters- versicherung erwachsenden Ausgaben auch auf andere Weise,

z. B. aus den Uecvershüssen oder aus bestimmten Ein- nahmen - der Betriebe, aufbringen können, hat an die

Stelle der „Beitragsentrichtung“ die nah dem Statut der einzelnen Kasseneinrihtung zu beurtheilende „Mitgliedschaft“ bei dieser zu treten.

Nach dem Statut einer als Kasseneinrihtung zugelassenen

Insertionspreis für den Naum einer Druckzeile 30 „. Inserate nimmt an: die Königliche Expeditiou

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Verlin §W., Wilhelmstraße Nr. 32.

nah dem Zeugniß des Knappschafts-Arztes nicht ganz arbeits- unfähig oder nah vorübergehender Jnvalidität theilweise wieder arbeitsfähig geworden find, sodaß sie zwar niht mehr die bisherige, wohl aber anderweite ihren Kräften angemessene Arbeit verrichten können, in die sogenannte Halbinvalidität und erhalten ein bis zwei Drittel desjenigen Jnvalidengeldes (aus- shließlih Reichszushuß), welches sie bei voller Invalidität zu er- halten hätten. Auf Grund dieser Bestimmung hatte ein Kassen- mitglied Halbinvalidengeld beansprucht und auch von dem zuständigen Schiedsgericht zugesprochen erhalten. Die für derartige Streitigkeiten landesgeseßlih als Nichtigkeitsinstanz eingeseßte höhere Verwaltungsbehörde hob jedoch das schieds-

gerichtliche Erkenntniß auf und wes den Kläger m jenem MAispruch ab. Die von demselben hiergegen noch an das Reichs - Versicheru ngsamt

eingelegte Revision ist zurügewiesen worden, indem dasselbe ih für unzujständig erklärte, weil es als Revisionsgericht nur berufen ist, über diejenigen Ansprüche zu entscheiden,

welhe sich innerhalb des Rahmens der durch das JFnvaliditäts- und Altersversicherungs- gejeß geregelten Fürsorge bewegen, welche also,

vas insbesondere die Fürsorge für Juvaliden anlangt, den Eintritt dauernder oder länger als ein Jahr anhaltender Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zur Vorausseßung haben. Eine gemäß § 36 ‘des bezeichneten Gesezes errichtete Zuschußkasse (Knappschaftsverein), die nah ihrem Statut die aus eigenen Mitteln gewährte Unterstüßung für solche Per- sonen, welche einen Anspruh auf Jnvaliden- oder Altersrente haben, um den Werth der leßteren zu ermäßigen berechtigt ist, hatte gegen den Bescheid ciner zugelassenen Kasseneinrihtung (Knapp- [hafts-Penstonskasse), durch welchen der Rentenanspruch eines Versicherten abgelehnt worden war, ihrerseits Berufung eingelegt. Das Reichs-Versicherungsamt hat die Befugniß der Zu- shußkasse zur selbständigen Einlegung von Rechts- mitteln verneint, weil einer solhen Befugniß weder die statutarishen Vorschriften der beklagten Kasseneinrihtung noch auch die Bestimmungen des Gesetzes selbst zur Seite stehen. Eine Kasseneinrihtung (Pensionskasse für die Arbeiter einer Staatseisenbahn-Verwaltung) hatte auf Antrag cines Altersrentenempfängers dessen Jnvalidenrente festgesezt. Dh- wohl die leßtere den Betrag der Altersrente nicht erreidte, hatte dic Kasseneinrihtung auf Grund des S 29 Absag 2 des «Mnvaliditäts- und Altersversicherungsgeseßes, der in das Statut der Kasseneinrichtung übernommen war, det Fort-

fal der Altersrente ausgesprochen. Der diesem Be- \chluß zu Grunde liegenden Auffassung is das Neichs- Versicherungsamt in einer Nevisionsentscheidung entgegen- getreten, indem _es angenommen hat, daß die Fest- jezung etner ZFnvalidenrente, die sich niedriger stellt als die dem Berechtigten bereits zustehende Alters-

rente, den Fortfall der leßteren niht zur Folge hat. Vielmchr ist in einem solchen Falle die höhere Altersrente weiter zu zahlen, während die medrigere Jnvalidenrente ruht.

Jn der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats-Anzeigers“ wird ein Auszug aus dem im Parlament vorgelegten Bericht des en g- lishen Veterinär-Departements für das Fahr 1892 veröffentlicht, betreffend Lungenseuche, Maul- und Klauenseuche, Schweineseuche, Milzbrand, Tollwuth, Roß - Wurmkrankheit, Schäfräube, Tuberculose, Einfuhrverbote und Beschränkungen, Vieheinfuhr, sowie Verluste an Rindvich, Schafen und Schweinen während des Transports über den Atlantischen Ocean.

Der Jnspecteur der 1. Cavallerie - Inspection, General der Cavallerie von Krosigk ist vom Urlaub hierher zurück- gekehrt.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlih württem- bergishe Staats-Minister der Finanzen Dr. von Riecke ist von Berlin abgereist.

S. M. Kreuzer „Falke“, Commandant Corvetten- Capitän Graf von Moltke, ist am 20. d. M. in San Paolo de Loanda eingetroffen und am 21. d. M. nach Kapstadt in See gegangen.

Die abgelösten Besaßungstheile S. M. S. S. „Seeadler“ und „Möwe“, Transportführer Lieutenant zur See Marks, traten am 22. d. M. auf dem fahrplan- mäßigen Reichs - Postdampfer von Sansibar aus die Heim- reise an.

Vayern, Jn der gestrigen Sißung der Kammer der Abgeord-

Knappschafts-Pensionskasse treten Mitglieder der Kasse, welche

neten gelangte der Antrag der Abgg. Keller und Gen.

zur Berathung: „Die Kammer wolle beschließen, an die