1893 / 281 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Zugrundelegung des dem inländishen Empfänger in Rechnung gestellten Preises, unter Hinzurehnung des Zolls und der bis zum Eintritt in das Zollgebiet (vergl. jedoch § 6 Abs. 2) entstandenen Spesen und Kosten zu entrihten. Der Empfänger hat über den von ihm zu zahlenden reis wahrheitsgemäße Auskunft zu ertheilen und die bezüglichen ckchriftstücke (Facturen, Geschäftsbriefe u. #. w.) vorzulegen. Trägt die Steuerbehörde gegen die Nichtigkeit dieser Angabe Bedenken oder hat der inländishe Empfänger einen Preis überhaupt nicht zu be- zahlen oder läßt ih der leßtere niht mit Sicherheit ermitteln, fo ist der Werth, welchen die verzollte Waare im Inlande im unversteuerten Zustande besißt, von der Steuerbehörde nah Anhörung des Em- pfängers festzusetzen. Der Bundesrath i} ermächtigt, für den Reiseverkehr Erleichte-

rungen zuzulassen. Eintritt der L EEN O:

Ur die im Inlande hergestellten Fabrikate tritt die Steuer- pflicht ein, sobald sie in fertigem Zustande die angemeldeten Näume der Fabrik verlassen. Für die auéländischen Fabrikate wird die Steuer gleichzeitig mit dem Zoll erhoben.

Der Bundesrath kann anordnen, daß von den in Luxemburg ver- zollten oder hergestellten Fabrikaten die Steuer beim Eingang in das Deutsche Reich zu erheben ist.

e Personen.

Zur Entrichtung der Steuer für inländische Fabrikate ist der Fabritant, für ausländische derjenige verpflihtet, welhem die Zahlung

des Zolls obliegt. Haftung en Tabads.

Der Tabak haftet für den Betrag der darauf ruhenden Abgabe ohne Nücksicht auf die Nechte Dritter und kann, so lange deren Ent- richtung nit erfolgt ist, von dêr Steuerbehörde mit Beschlag belegt oder zurückgehalten werden.

Stundung H Steuer.

Die Steuer für im Inlande hergestellte Fabrikate kann auf sechs Monate, für ausländische auf drei Monate gestundet werden. Veriährung. S 10.

__ Forterungen und Nachforderungen von Steuer, sowie Ansvrüche auf Erstattung zuviel oder zu Unreht erhobener Steuer verjähren binnen Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspru auf Nach- zahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren.

Auf den Ersaßanspruch des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Fristen keine Anwendung. Befreiung ee Steuer.

S Il Fabrikate, welche unter Controle ausgeführt werden, bleiben von der Sttier frei. Rohtaback, Halb- und Ganzfabrikate, sowie Abfälle aller Art können nah vorgängiger Denaturirung oder Vernihtung steuerfrei belassen werdén.

Unter Steuercontrole Me Gewerbetreibende.

Im Sinne dieses Gesetzes sund zu verstehen :

1) unter Pflanzern die Inhaber der mit Tabak bepflanzten Grundstücke, auch wenn sie den Taback gegen einen be- stimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch Andere anpflanzen oder behandeln lassen; unter Rohtabackhändlern diejenigen, die gewerbsmäßig Nohtaback, entrippte Blätter oder Tabacabfälle kaufen oder verkaufen, au wenn sie dieses Geschäft als Commissionäre betreiben oder wenn sie den Taback, während er bei ihnen lagert, trocknen, fermentiren, sortiren, umpaen, auélaugen, streichen oder entrivpen ; unter Fabrikanten diejenigen, die für eigene Nechnung Fabrikate zum Verkauf herstellen oder herstellen lassen. Als Herstellung von Fabrikaten wird jede über die Befugnisse des Nohtabackhändlers hinausgehende Bearbeitung von Tabak, desgleihen das Sortiren, Bündeln und Packen von Cigarren verstanden ; unter Händlern mit Fabrikaten diejenigen, die gewerbs- mäßig fertige Tabakfabrikate feilhalten.

Anmeldepflicht. S 15,

Wer Nohtabackhandel, Fabrikation oder Handel mit Fabrikaten betreiben will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirks vorher \chriftlich anzumelden und erhält von ihr über die erfolgte An- meldung eine Bescheinigung, vor deren Ertheilung der Geschäftsbetrieb nit begonnen werden darf. Befinden fich die Geshäftsräume an verschiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen.

Corporationen und Gesfellshaften, welche Rohtabackhandel, Fa- brikation oder Handel mit Fabrikaten betreiben, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solher Geschäfte haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betricbs- leiter in ihrem Auftrage und Namen handelt. j

Abmeldepflicht. 8 14.

Von der Einstellung des Geschäftsbetriebes haben die Nohtaback- händler, Fabrikanten und Händler mit Fabrikaten der Steuerbehörde sofort Anzeige zu machen.

Aufsicht und Revision.

: j G O,

Die Tabacpflanzungen , sowie die Tabackvorräthe der Pflanzer, der Nohtabackhändler, der Fabrikanten und der Händler mit Fabrikaten stehen unter amtlicher Aufficht und unterliegen der Revision der Steuerbeamten.

Die Inhaber der Tabackvorräthe, bei denen eine amtliche Nevision oder Bestandsaufnahme stattfindet, haben den Steuerbeamten ihre Vorräthe vorzuzeigen, jede von den Beamten verlangte Auskunft wahrheitösgemäß zu ertheilen und die erforderlihen Hilfsdienste zu [leisten oder leisten zu lassen. /

Den Steuerbeamten steht der Eintritt in die Räume, in denen Tabak aufbewahrt oder behandelt wird, fo lange dieselben dem Ver- kehr geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, jedenfalls aber von Morgens 7 bis Abends 7 Uhr frei. Außerdem kann von ihnen eine Revision nur unter Zuziehung der Ortspclizeibehörde vorgenommen werden. :

Werkzeuge und Maschinen zur Fabrikation.

S Js Werkzeuge und Maschinen, die ledigli zur Herstellung von Tabadckfabrikaten dienen, dürfen sid, vorbehaltlih der vom Bundesrath zu gestattenden Ausnal)men, nit im Besiße anderer Personen als von Tabakfabrikanten befinden. _ Auf Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig derartige Geräthe an- fertigen 2der Handel mit ihnen treiben, findet diese Beschränkung keine Anwendung. Dieselben sind jedo verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen über die Anfertigung und den Verkauf solcher Gegenstände Aufschluß zu geben.

werter Abs nit : Controle der Pflanzer. Anmcldung der F lauungen und Trocenräume. L

Die Pflanzer sind verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablauf des 15. Juli die von ihnen mit Taback bepflanzten Grund- stüdcke einzeln nah ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft shrift- li anzumelden.

„_ Die Anmeldung der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grund- stücke muß spätestens am dritten Tage nach der Beendigung der Be- pflanzung geschehen.

Bei der Anmeldung der Grundstücke ist zugleich anzugeben, wo

der Taback getrocknet werden foll. Sollen hierin Aenderungen ein-

treten, so sind dieselben vorher anzuzeigen.

Haftung des Pflanzers für Vorführung des Tabacks zur Verwiegung und für dessen SIIENIe Räumung.

Der Pflanzer haftet für die Gestellung des Tabaks zur Ver- wiegung und ta: dessen rechtzeitige Räumung. Diese Verpflichtung geht, wenn nah der Anmeldung und vor vollendeter Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, falls niht mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr festzuseßenden Sicherungsmaßregeln bestimmt wird, daß die Verpflihtung noch von dem bisherigen Inhaber zu erfüllen sei. Von jeder Veränderung in der Person des Inhabers des Grund- sttücks ist der Steuerbehörde binnen 3 Tagen nah dem Eintritt eine {hriftlihe, von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeihnende Anzeige zu machen.

Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann der Pflanzer die ihm obliegenden Verpflichtungen auf einen Rohtabackhändler, Fabrikanten oder anderen Pflanzer übertragen. Ohne Genehmigung der Steuer- behörde darf der Pflanzer vor der Verwiegung sih des Tabacks nicht entäußern.

Bei der Veräußerung von gepfändetem oder zu einer Erb- oder Konkursmasse gehörigem Taba gehen die Verpflichtungen des Pflanzers ohne weiteres auf den Erwerber über. Dieser is der Steuerbehörde von demjenigen, der die Veräußerung vorgenommen hat, unverzüglich namhaft zu machen.

Verwiegung. S9

Die Verwiegung des Tabaks, eins{hließlich der Grumpen, des Bruchs und sonstiger Abfälle, geshieht nah der Trocknung und vor Beginn der Fermentation, spätestens am 31. März des auf das Ernte- jahr folgenden Jahres bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nah Bedürfniß eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle.

Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, ausnahms- weise zu gestatten, daß die Verwiegung erst nah dem 31. März, jedoch B V bis zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres geschehe.

Die Steuerbehörde hat nah Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann, oder die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung zur Berwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durh die Gemeinde- behörden in ortsübliher Weise bekannt machen zu lassen. Wo das Bedürfniß vorliegt, die Verwiegung der Grumpen und Sandblätter früher als diejenige des Oberguts zu veranlassen, hat die Gemeinde- behörde einen besonderen Termin für die Verwiegung der Grumpen sowie der Sandblätter zu beantragen. !

Der zur Verwiegung zu \tellende Taback is der Verwiegungsstelle \hriftlich anzumelden. je bei der Verwiegung nöthigen Handdienste hat der Inhaber des Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten ver- richten zu lassen. Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird ihm auf Verlangen eine Bescheinigung ertheilt.

Räumung. S. 20:

Bis zum 1. August des auf das Erntejaÿhr folgenden Jahres hat der Pflanzer den geernteten Taback entweder an einen angemeldeten Nohtabackhändler oder Fabrikanten abzuliefern oder auf eine öffent- liche Niederlage oder ein unter amtlihem Mitverschluß stehendes Privatlager oder in das Ausland zu bringen.

Bon der Steuerbehörde i} eine angemessene Verlängerung dieser Frist zu bewilligen, wenn das Bedürfniß hierzu nachgewiesen wird und eine Steuergefährdung nicht zu befürchten ist.

Taback, der nicht rechtzeitig auf die angegebene Weise geräumt wird, ist auf Anordnung der Steuerbehörde auf Kosten des säumigen Pflanzers in die nähstgelegene öffentlihe Niederlage zu bringen.

S 21;

Der Pflanzer muß sich von den inländishen Käufern seines Tabacks über dessen Verkauf und Uebergabe, soweit diese nicht vor der Steuer- behörde geschehen, eine Bescheinigung ausstellen lassen. Die Beschei- nigung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Verkäufers und des Kaufers, den Ort der Bestimmung des Tabaks, dessen Gewicht und Beschaffenheit (ob fermentirt oder unfermentirt), den Ort und die Zeit der Ausstellung. Die Unterschrift unter der Bescheinigung ift durch einen zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigten Beamten zu beglaubigen.

Die Versendung des Tabaks nah öffentlichen Niederlagen oder unter amtlichem Mitvershluß stehenden Privatlagern oder nah dem Auslande ist der Steuerbehörde anzumelden.

S 99 zum 10. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres oder im Falle des § 20 Abs. 2 innerhalb 10 Tagen nach Ablauf der Frist hat der Pflanzer der Steuerbehörde die Näumung der bei der Verwiegung festgestellten Tabackmenge durch Einreichung der Be- scheinigungen 21) nachzuweisen, falls diefer Nachweis nicht hon vorher erbracht ift.

Dabei kann für den nah der Verwiegung eingetretenen Gewichts- verlust dur Lagerung und Fermentation ein Abzug zugestanden werden.

Außerdem kommt in Abzug der nah der Verwiegung unter amt- licher Aufsicht vernichtete oder dur Unglücksfälle zu Grunde gegangene Taback. Wegen der bei Unglücksfällen zu machenden Anzeige und des bei der Schadensermittelung einzuhaltenden Verfahrens siad die vom Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.

Bewirkt der Pflanzer vor der Räumung eine Entrippung des Zabads, so kann neben dem Abzug für etwa zur Denaturirung oder Vernichtung vorgeführte Stengel und sonstige Abfälle 11) noch für den durch Entrippung herbeigeführten anderweiten Gewichtsverlust (Ab- stäuben u. \. w.) ein Abzug gewährt werden.

Versteuerung von Fehlmengen. S

No Bis

Für diejenigen Tabackinengen, welche entweder der Verwiegung entzogen werden oder deren Näumung nicht nachgewiesen wird, hat der Pflanzer außer der etwa verwirkten Strafe 47a Ne. 3) eine Steuer von 90 6 für 100 kg baar zu entrichten.

Behandlung der Tabalpflanzungen. : 24

___ In Betreff der Behandlung der Pflanzungen sind die folgenden Vorschriften zu beobachten :

1) Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. \. w.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten.

Will der Pflanzer den angepflanzten Taback vor der Ernte umpflügen, oder auf sonstige Weise vernichten, so ist hier- von der Steuerbehörde Anzeige zu machen. Spätestens am zehnten Tage nah dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Pflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das Geizenziehen) ist der Steuerbehörde vorher anzumelden. Ausnahmemaßregeln.

Die obersten Landesfinanzbehörden können für einzelne Bezirke oder Gemeinden anordnen, daß die Menge des mindestens zur Ver- wiegung zu stellenden Tabaks vor der Ernte in einer für den Pflanzer verbindlichen Weise nah der Blätterzahl oder dem Gewicht festgestellt werde. Auf diejenigen Bezirke oder Gemeinden, für welche eine folche Anordnung getroffen ist,, kommen die Vorschriften in den FS 25a bis g zur Anwendung.

: §8 25a.

Die Pflanzung ift in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen von einander anzulegen.

Taba darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemis{cht gebaut werden; jedoch i} bei gänzlihem Ausfall der Tabackpflanzen auf etner

mindestens 4 qm haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse auf

dieser Fläche gestattet.

25b.

Die für die amtliche An der zu vertretenden B[; zahl oder Gewichtsmenge erforderlihen Ermittelungen M Ort und Stelle, und zwar in dem zuerst erwähnten Falle dur Steuerbeamte, die dabei durch einen geeigneten Vertreter der Gemeind behörde zu unterstüßen sind, und in dem zuleßt erwähnten Falle dur eine Schäßungëcommission vorgenommen, die aus dem She durch troleur, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steuer; behörde ernannten Sachverständigen besteht. s

Der für die örtlichen Ermittelungen oder die Abshäßzungen an beraumte Termin is der Gemeindebehörde und durch diefe den Pflanzern vorher mitzutheilen. Jeder Pflanzer ist berechtigt, den Ermittelunge auf seinen Grundstücken beizuwohnen. 0

,__ Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Ver- A eingetragen und durch dessen Offenlegung in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an die Tabackpflanzer bckannt ge:nadt

„Innerhalb einer Frist von drei Tagen nah der in ortéüblicher

Weise erfolgten Bekanntmachung der Öffenlegung des Verzeichnisses oder nah dem Empfang des Auszugs kann der Pflanzer gegen die teltsebung Einspruch erheben. Der Einspruch is in die dazu be-

immte Spalte des Verzeichnisses einzutragen oder der Steuerbel)örde

{hriftlih zuzustellen und muß den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. 9

_ Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den Bezirk niedergeseßten Commission erlassen, die aus dem Ober-Inspector oder dem von thm beauftragten Ober-Controleur und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nah Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Ober-Inspector beziehungêweise Ober- Controleur zu.

__ Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Pflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden.

S 200.

Die Festseßung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichts menge kann dur eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Pflanzer shriftlih einzureichende Erklärung über die Anzahl der Pflanzen und die durhschnittlihe Blätterzahl oder die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Erklärung sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.

S 200

Die festgefeßte Tabackmenge erleidet eine Verminderung:

1) wenn Tabak auf Antrag des Pflanzers unter Aufsicht vernichtet wird:

2) nah Bestimmung der Steuerbchörde infolge etwaiger vor der Verwiegung eingetretener Unglücksfälle, wozu auch ein nah Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichtamenge eingetretener Mißwachs zu rechnen ift;

9) infolge des unter gewöhnlihen Verhältnissen bis zur Ver-

: wiegung entstehenden Abganges an Bruch und Abfall.

Wegen des în den Fällen unter Nr. 3 zuzugestehenden Abzugs sowie wegen des Verfahrens in den unter Nr. 2 erwähnten Fâllen sind die voin Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.

D 206,

Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Pflanzer ihr von dem geernteten Tabak Proben zuzustellen, die zu dessen Wieder- erkennung geeignet sind. Nach der Verwiegung sind die Proben zu- rückzugeben.

amtlicher

S 20f _ Ist die Feststellung nah der Blätterzahl geschehen, so hat der Pflanzer den Tabackd nah der von der Steuerbehörde ertheilten Anweisung in Büschel und Bündel verpackt zur Verwiegung vorzu- führen. / / : S200.

Für diejentge Menge, welhe bei der Verwiegung weniger vor- gefunden wird, als der Pflanzer nah & 25 25b, %ec, 25d zur Ver- wiegung zu stellen verpflichtet ist, hat er neben der etwa verwirkten Strafe 47a Nr. 3) cine Steuer von 90 4 für 100 ke baar zu entrichten. Im Falle der Feststellung der Blätterzahl wird die Steuer für die niht zur Verwiegung gestellten Blätter na dem für gleihartige Blätter ermittelten Durcschnittsgewicht berechnet.

Tabak zum eigenen Berbraud) des Pflanzers.

8 26. _ Auf Tabadpflanzungen. bis zu 1 a Flächeninhalt, deren Ertrag für den eigenen Verbrauch des Pflanzers und seiner Angehörigen be- stimmt ist, finden die Bestimmungen der §88 5, 17 Absatz 3, 18 bis 29g keine Anwendung. Von diesen Pflanzungen ist bis zu dem von der obersten Landesfinanzbehörde innerhalb des Anbaujahres festzu- seßenden Zeitpunkt cine Steuer von 5 & für das Quadratmeter der mit Tabak bepflanzten Fläche baar zu entrihten. Von der Erhebung dieser Steuer wird abgesehen, wenn der Pflanzer das Grundstück vor der Ernte unter amtlicher Aufsicht umpflügt oder umgräbt.

VDrittêr AbsGnmttt Controle des Rohtabackhandels. Lagerung des Nohtabacks.

S 20

Wer Nohtabackhandel betreiben will, darf feine Vorräth2 nur in einer öffentlihen Niederlage oder einem Privatlager unter aut- lichem Mitvershluß lagern. Die näheren Bedingungen der Bewilli- ung und Benußung von Privatlägern, sowie die befonderen Be- a über die Abfertigung des in die Niederlagen gelangenden und aus denselben zu entnehmenden Tabacks werden vom Bundesrath vorgeschrieben.

Die Abfertigung und die Controle des Tabacks in den Privat- lagern erfolgt nah näherer Bestimmung des Bundesraths gebührenfrei.

Den Rohtabackhändlern kann von der Steuerbehörde gestattet werden, Nobtaback zum Zweck des Streichens, Entrippens und Aus- laugens vorübergehend aus den Niederlageräumen zu entnehmen.

Bezug und Verkauf von Nohtaback. Ss

40.

Die Nohtabackhändler dürfen Nohtaback, entrippte Blättcr und Abfälle im Inlande nur von Pflanzern, anderen angeineldeten Iol- tabackhändlern oder Fabrikanten beziehen und nur an andere an- gemeldete Nohtabackhäudler oder an angemeldete Fabrikanten abseten; außerdem ist ihnen dec Bezug aus und der Absay nah dem Auslande gestaitet. Die Versendung des Tabaks erfolgt unter amtlicher Controle. Der Bundesrath" bestimmt, unter welchen Bedingungen Proben aus dem Lager entnommen werden können.

Versteuerung heimlich in den, Baer gebrahten Nohtabacks.

8 29.

Für Tabak, welcher aus einer Niederlage heimlih entfernt oder sonst der Controle entzogen ift, ist die Steuer, wenn nachweislih nur inländischer Tabak gelagert war, nah dem Satze von 90 4, im übrigen nah dem Saße von 160 4 für 100 kg baar zu entrihten.

Bwerter Abs ch nit 4 Controle der Tabalkfabrikation. Nachweisung der Betricbsräume und Aufbewahrung des Tabacks. d 30

_ Wer Fabrikation von Taba betreiben will, hat mit der Be- triebsanmeldung 13) eine Nachweisung der Näume einzureichen, in denen Robtabake, eutrivpte Blätter, Saucen, cinen Verkaufswert besißende Abfälle oter Surrogate gelagert, Tabakfabrikation betrieben oder die Fabrikate aufbewahrt werden sollen.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

des Tabacksteuergesehes

aus der Zweiten Beilage.

431, e Jn anderen als den angemeldeten Räumen dürfen die im § 30 eführten Stoffe und Fabrikate nicht aufbewahrt und Taback- ifation niht betrieben werden. Doch kann dem Fabrikanten die \agerung von Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen in einer 3 en Niederlage oder in einem Privatlager unter amtlihem

Mae chluß nach Maßgabe der Bestimmungen im § 27 gestattet

L erilanten, welche Rohtabackhandel treiben, haben ihre Vorräthe

/ abadck, entrippten Blättern und Abfällen, mit Ausnahme der } Srbritation Valer Mengen in öffentlichen Niederlagen oder n Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß zu lagern. Der, g s gentliche Verkauf einzelner Mengen begründet diese Verpflichtung nicht. Oer Fabrikant darf zur Herstellung seiner Fabrikate mit Ge- vxbmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr E derl Maßgaben Arbeiter außerhalb der Fabrik beschäftigen (Hausarbeiter) mnd thnen zu diesem Zwecke Taback verabfolgen.

aufg fabr

92 Mill der Fabrikant in Bezug auf die Fabrikräume Aenderungen vornehmen, so ist dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Beschränkungen für den Bezug und den Absaß von Tabak.

S 33.

Der Fabrikant darf Nohtaback, Halbfabrikate und Abfälle nur un solhen Personen, welhe nah § 45 Abs. 1 zum Besi e berehtigt nd, Ganzfabrikate nur vom Fabrikanten beziehen und Rohtabad, ent- cppte Blätter und Abfälle nur an Rohtabahändler oder Fabrikanten, smstige Halbfabrikate nur an Fabrikanten abseßen. Außerdem ist ihm dr Bezug aus und der Absaß nach dem Auslande gestattet.

Die Versendung erfolgt unter amtlicher Controle.

Buchführung. S 34,

Der Fabrikant hat über seinen Betrieb Bücher (Fabrikations- ther) nah näherer Anordnung der Steuerbehörde zu führen, aus denen jederzeit / s as V u Zugang von Rohtaback, entrippten Blättern, Halb- und

Ganzfabrifkaten, Abfällen, Surrogaten, Saucen und fonstigen Hilfsstoffen E

2) die M hergestellten Halb- und Ganzfabrikate, sowie die entstandenen, einen Verkaufswerth besißenden Abfälle und ihre Verwendung, / j

3) der Abgang von Rohtabak, entrippten Blättern, Halb- und Ganzfabrikaten, einen Verkaufswerth besißenden Abfällen, Surrogaten, Saucen und sonstigen Hilfsstoffen

ersehen werden können.

L für die Zu- und Abgänge die amtliche Controle vor- shrieben ist (§§ 28, 33), sind sie durch die bezüglichen amtlichen Bescheinigungen (Begleitscheine u. f. w.) zu_ belegen; für andere Zu- mnd Abgänge, soweit die leßteren nicht im Facturenbuche 39) nach- jwiesen sind, kann die Beibringung von Belägen bei den Bestands- ufnahmen 38) gefordert werden. L

"Die Fabrikationsbücher, sowie das Facturenbuch nebst den zu- gebörigen Belägen 35) sind mindestens drei Jahre nach der leßten darin bewirkien Gintcagung aufzubewahren.

R I. 2 :

Ueber den Abfaß von Fabrikaten im Inlande hat der Fabrikant id den vom Bundesrath zu erlassenden Vorschriften Facturen aus- ¡stellen. E | Vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik sind die An- gaben der Facturen in ein von dem Fabrikanten zu führendes Facturen- bu einzutragen. -

"Soweit bie Factura über Fabrikate lautet, welche der Fabrifant von anderen inländischen Fabrikanten oder aus dem Auslande bezogen der von seinen Abnehmern zurückerhalten hat, ist der für diese Fabrikate berechnete Betrag im Facturenbuche ersihtlih zu machen. i

Fabrikate, welche unentgeltlih abgelassen oder vom Fabrikanten [lbst im Kleinhandel abgeseßt werden, oder zum eigenen Verbrauche des Fabrikanten bestimmt sind, hat der leßtere ebenfalls in dem Jacturenbuche zu vermerken und dabei die nah § 5 der Besteuerung ¡u Grunde zu legenden Preise o e

F 90. l e _ Auszüge aus dem Facturenbuche sind periodisch der Steuerhebe- telle behufs der Festsezung und Benno der Steuer vorzulegen.

Ode Die richtige Führung der Fabrikationsbücher und ihre Ueber- einstimmung mit dem Facturenbuche, sowie mit den von den Händlern nit Tabackfabrikaten vorgelegten Facturen 43) unterliegen der Controle der Steuerverwaltung. Den Oberbeamten ist außerdem die Einsicht der übrigen auf die Fabrikation und dea Absay bezüglichen Geschäfts- bücher des Fabrikanten jederzeit gestattet. Bestandsaufnahmen. S 38. N _ Von der Bezirks\teuerbehörde ist einmal im Jahre, sowie im halle der Aufgabe des Geschäftsbetriebes die Menge der vorhandenen Jobtabadte, Halb- und Ganzfabrikate, Abfälle, Surrogate und sonstigen Alföstoffe durch Bestandsaufnahme festzustellen und das Ergebniß mit dm zu diesem Zweck vorzunehmenden Abschlusse der Fabrikations- dücher zu vergleichen. : L i: _ Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme hat die Steuerbehörde zu bestimmen, dabei jedoch auf die Wünsche des Fabrikanten billige Nück- ht zu nehmen und es thunlichst so einzurichten, daß die Bestands- nahme mit der Inventur seitens des Fabrikanten verbunden wird. Der Steuerbehörde steht es außerdem frei, jederzeit zu einer Wherordentlichen Bestandsaufnahme zu reiten. Versteuerung von Fehlmengen. 8 39 2 „Vei Bestandsaufnahmen oder E ] Vblmengen, für welche von dem Fabrikanten eine Aufklärung nicht egeben werden kann, sind zur Versteuerung zu ziehen. S Bestehen Zweifel darüber, welher Art von Fabrikaten die Fehl- nengen angehören, so ist von ihnen eine Steuer von 160 46 für 0 kg zu erheben; andernfalls sind der Steuerberehnung die regel» ju gigen Facturenpreise der betreffenden Art von Fabrikaten zu Grunde egen, Außerordentliche Aan 8 40. i „Fabrikanten, welche die vorgeschriebenen Bücher niht ordnungs- femäß führen oder wegen Defraudation der Tabacksteuer bestraft sind, uen von der Steuerbehörde besonderen Controlen unterworfen Tden. B „Bei fortgeseßter Unregelmäßigkeit in der Buchführung oder „nach Vestrafung wegen absichtliher Steuerdefraudation kann der Fabrikant qgechalten werden, lia Rohtabacklager und seine Fabrifkationsrâume Mit oder theilweise auf bestimmte _Zeit oder dauernd unter amtlichen Reershluß zu stellen und die Kosten der O nennen Pen Fung und Controle des Betriebs zu erstatten. Jn solchen La len kann die Anschreibung der Zu- und Abgänge sowie die Führung

auf anderem Wege festgestellte j

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

1893.

Berlin, Freitag, den 24. November

welchen die Facturen vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik vorzulegen sind. Auf Antrag des Fabrikanten kann auch in anderen Fällen die ständige amtlihe Ueberwahung der Fabrik gegen Uebernahme der Bewachungskosten gestattet werden. Kleinbetriebe. Q 41

Für Betriebe, in welhen niht mehr als 4 Personen beschäftigt und nur Cigarren zum eigenen Vertriebe des Unternehmers hergestellt werden, kann nah Maßgabe der vom Bundesrath zu treffenden Be- stimmungen eine Erleichterung in der Buchführung gewährt oder die Entrichtung der Steuer im Wege der Abfindung angeordnet werden. Dasselbe gilt von Betrieben, in denen vom Unternehmer allein ohne Hilsspersonen Cigaretten oder Schnupftaback zum eigenen Ver- triebe hergestellt werden. Un Le Ub Pt t. Controle des Handels mit Tabackfabrikaten.

Nachweisung der Betriebsräume.

Wer Handel mit Tabakfabrikaten betreiben will, hat mit der Betriebsanmeldung 13) eine Nachweisung der Räume für die Auf- bewahrung und den Verkauf der Fabrikate cinzureihen. In anderen Räumen dürfen Fabrikate weder aufbewahrt noch verkauft werden. Will der Händler später in Bezug auf die Räume Aenderungen eintreten lassen, so ist dies der Steuerbehörde vorher anzuzeigen.

Für den Hausirhandel können vom Bundesrath befondere Be- stimmungen getroffen werden.

Bezug der Fabrikate und Buchführung.

Händler mit Fabrikaten dürfen die zum Verkauf bestimmten Waaren nur von anderen angemeldeten Händlern mit Fabrikaten oder von angemeldeten Fabrikanten oder aus dem Auslande beziehen, vor- behaltlih der für gepfändete oder zu einer Erb- oder Konkursmasse gehörige Fabrikate, von der Steuerverwaltung etwa gewährten Aus- nahmen. Sie haben über den Bezug von Fabrikaten auf Grund der ibnen zugegangenen Facturen Anschreibungen nach Vorschrift der Steuerbehörde zu führen und dieselben mit den betreffenden Facturen den Steuerbeamten auf Erfordern zur Fertigung von Auszügen und

P

zur Vergleichung mit den vorhandenen Beständen an Fabrikaten vor- zule L i : Die Bücher, welche die im Absay 1 vorgeschriebenen Anschrei- bungen enthalten, nebst den dazu gehörigen Facturen, sind mindestens drei Jahre nach der leßten darin gemachten Eintragung aufzube-

wahren. S Per Ub Pn e Sonstige Vorschriften zur Controle der Steuer. Verpflichtung zur Aufbewahrung von Facturen. d 44

Wer aus ciner Tabakfabrik Fabrikate bezieht, hat die erhaltenen Facturen mindestens drei Jahre zu verwahren und auf Erfordern den Beamten der Steuerverwaltung vorzulegen.

Beschränkungen für den Besiß von Taba. S 45.

Der Besiß von Rohtabak, entrippten Blättern und Abfällen ist nur Pflanzern, Rohtabackhändlern, Fabrikanten und wissenschaftlichen Anstalten, der Besiß von sonstigen Halbfabrikaten nur Fabrikanten gestattet.

Findet sih folder Tabak in anderem Besiße, so wird derselbe zum Satze von 160 4. für 100 kg zur Versteuerung gezogen.

Auch gepfändeter oder zu einer Erb- oder Konkursmasse gehöriger Tabak darf nur an solche Personen veräußert werden, die nah Ab- saß 1 zum Besitze berechtigt sind. Geht solcher Tabak an eine nah Absatz 1 nicht zum Besiße berechtigte Person über, so ist dies der Steuerbehörde alsbald anzuzeigen, welche den Taback bis zur Ver- äußerung an eine nah Absatz 1 berechtigte Person unter amtliche Controle nimmt.

Stebènter Ab Pn ttt. Strafbestimmungen. Defraudation der Steuer. 8 46.

Wer es unternimmt, die Steuer zu hinterziehen oder eine Ver- gütung des Zolls zu erlangen, welhe überhaupt niht oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war, macht sich einer Defraudation schuldig.

S 4e

Der Defraudation der Steuer wird insbesondere s{huldig :

a. ein Pflanzer oder derjenige, auf welchen die Verpflichtungen eines solchen übergegangen sind,

1) wenn er unterläßt, die im § 17 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzter Grundstücke rechtzeitig zu bewirken, wenn er bei der amtlihen Erhebung des dur Unglücksfälle entstandenen Berlustes (§8 22, 25d) die noch vorhandene Tabackmenge nicht vollständig angiebt oder sonst unrichtige Angaben macht, dur welche das Steuerinteresse geschädigt oder gefährdet wird, wenn er die Verpflichtung, den Tabak zur amtlichen Ver- wiegung zu stellen, nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt, oder vor der amtlichen BVerwiegung sih des Besitzes des geernteten Tabaks ohne Genehmigung der Steuerbehörde ganz oder theilweise entäußert, i wenn er nah dem im § 24 Nr. 3 bezeichneten Zeitpunkt eine Nachernte ohne vorgängige Anzeige erzielt oder den durch die Nachernte gewonnenen Tabak der vorgeschriebenen Verwiegung ganz oder theilweise entzieht, wenn er den geernteten Tabak an andere Perfonen veräußert, als nah § 20 zulässig ist, oder wenn er über die Personen, denen er den Taba verkauft hat, oder die Menge des an jede einzelne von ihnen verkauften Tabaks der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben mat,

6) wenn er im Fall des § 26 den gewonnenen Taback zu an- deren Zwecken verwendet als zum Verbrauch für fich oder feine Angehörigen :

. ein Rohtackhändler,

1) wenn er Mohtabadck, entrippte Blätter oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nah § 28 zulässig ift, 5

9) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle anderswo als in öffentlichen Niederlagen oder einem unter amtlihem Mitvershluß stehenden Privatlager lagert ;

. cin Fabrikant, L

l) wenn er Rohtaback, Halb- oder Ganzfabrikate oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Personen abseßt, als nah § 33 zulässig . wenn er Rohtabak, Halb- oder Ganzfabrikate, Saucen, Abfälle oder Surrogate außerhalb der hierzu gestatteten Räume lagert, / wenn Fabrikate aus seiner Fabrik entfernt werden, welche in das vorgeschriebene Facturenbuh nit eingetragen find, wenn er die in seine Fabrik grtangenden Tabacke, Saucen,

tragungen macht, wodurch die Erhebung der zu bezahlenden

Steuer gefährdet wird, i;

9) wenn er über die abgeseßten Fabrikate unrichtige oder sonst zur Täuschung der Steuerbehörde geeignete Facturen aus-

t oder unrichtige Eintragungen in das Facturenbuch

macht,

6) wenn er über die Verkaufspreise im Kleinhandel 5 Abf. 1, leßter Satz) unrichtige Angaber macht; d. ein Händler mit Tabackfabrikaten, 1) wenn er Rohtabak, Halbfabrikate oder Abfälle in feinem

Besite hat,

2) wenn er Fabrifate in anderen als den von ihm angemeldeten

Räumen lagert,

3) wenn er Fabrikate von anderen als von den im § 43 be- zeichneten Personen bezieht, 4) wenn er Fabrikate im Besitz hat, deren Bezug in den von ihm zu leuten Anschreibungen (S 43) nicht A it; e. wer den Bestimmungen des § 45 zuwider Taback in seinem Besitz hat ; f. wer beim Empfang ausländischer Tabakfabrikate über den von ihm zu zahlenden Preis 5 Abs. 2) unrichtige Angaben macht. 8 48. Der Defraudation wird es gleich geachtet, wenn jemand Taback, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen muß, daß hin- sichtlih desselben eine Defraudation der Tabacksteuer verübt worden, erwirbt oder in Verkehr bringt. 8 49. Das Dasein der Defraudation wird in den durch die §8 47, 48 angegebenen Fällen durch die daselbs bezeihneten Thatsachen begründet. Wird jedo in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können, oder daß eine solche niht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nah § 59 ftatt. Strafe der R Ae vdaia der Steuer. & £0.

Wer eine Defraudation begeht, hat neben der Einziehung der Tabae oder Fabrikate, in Bezug auf welche die Handlung begangen ist, eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorent- haltenen Steuer oder der zu viel beanspruchten Zollvergütung gleich- kommt, mindestens aber 30 Æ beträgt. Außerdem i die Steuer nachzuzahlen beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungs8- betrag zurückzuzahlen. :

Die vorenthaltene Steuer ist, soweit sie niht nah dem Werthe der Fabrikate festgestellt werden kann, für nahweislich inländischen Tabadck zum Sayte von 90 #4, im übrigen zum Satze von 160 4 für 100 kg zu berechnen. A

Q V1

Gegen Nohtabackhändler, Fabrikanten und Händler mit Taba- fabrikaten soll die nach § 50 verwirkte Strafe nicht auf einen ge- ringeren Betrag als einhundert Mark festgeseßt werden. Beruht die Defraudation nachweislih auf der Absicht der Steuerhinterziehung, fo beträgt die Strafe wenigstens fünfhundert Mark.

Die Geldstrafe nach §8 50, 51 wird um die Hälfte erhöht, wenn die Tabacke oder Fabrikate in geheimen Behältnifsen oder sonst auf künstlihe oder {wer zu entdeckende Art verborgen worden sind.

8 53.

Wenn die Einziehung selbst niht möglih ist, wird an ihrer Stelle auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, falls diefer nicht zu ermitteln ift, auf Zahlung von zehn bis zehntaufend Mark ertannt.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel beanspruchten Zollvergütung nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfahen Betrages der Steuer cine Geldstrafe bis zu fünf- undzwanzigtausend Mark ein. :

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Be- günstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu

bestrafen. Erhöhung der Defraudationsstrafe im Nückfalle. 8 54.

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach voraus- gegangener Bestrafung wird die nah den §8 50 bis 53 neben der Einziehung verwirkte Geldstrafe verdoppelt.

E Ieder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu zwei Jahren nah fich, doh kann nah richterlihem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe niht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

S D.

Die Nükfallsstrafe 54) ist verwirkt, auch wenn die früheren Stæafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlasen find.

Dagegen 1} sie ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der leßten Strafe bis zur Begehuug der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

S 00,

In denjenigen Fällen, - die nah §§ 135, 136 des Vereinszoll- gesetzes als Zolldefraudation zu bestrafen sind, tritt, sofern es sih um Tabade oder Tabakfabrikate handelt, der Strafe der Zolldefraudation die Strafe der Defraudation der Tabacksteuer hinzu.

Der Berechnung dieser Strafe ist bei Rohtabacken, entrippten Blättern und Abfällen eine Steuer von 160 für 100 kg zu Grunde zu legen. S

e L

Wird ein Rohtabackhändler, Fabrikant, Händler mit Fabrikaten oder Betriebsleiter 13 Abs. 2) wegen Defraudation im Nükfall verurtheilt, fo kann ihm von der obersten Landesfinanzbehörde unter- sagt werden, ein Gewerbe der bezeichneten Arten felbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder als Betriebsleiter für ein folches thâtig zu sein.

Strafe der unterlassenen Betriebsanmeldung des Fabrikanten.

8 58.

Wer die Tabakfabrikation betreibt, ohne diesen Betrieb vorber bei der Steuerbehörde angemeldet zu haben, oder bevor ihm von dieser eine Bescheinigung über die Anmeldung ertheilt is, hat neben der etwaigen Defraudationsstrafe die Einziehung aller in den Fabrik- räumen vorhandenen Vorräthe und der zur Tabalkfabrikation dienenden Geräthe und Maschinen, sowie eine Geldstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt.

Ordnungsstrafen.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Geseßes und die dazu erlassenen und öffentlih oder den Betheiligten besonders be- fannt * gemachten Verwaltungsvorschriften werden, fofern nicht die Strafe der Defraudation oder des § 58 verwirkt is , mit einer Ord- nungsstrafe von kiner Mark bis zu eintausend Mark geahndet.

9 . Mit Ordnungsstrafe 59) wird ferner belegt,

1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinterefses ver- pflihhteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Grhebung oder Ueberwachung der Tabaksteuer be- züglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen

Halb- oder Ganzfabrikate, Abfälle oder Surrogate in seine Fabrikbüicher überhaupt nicht oder in zu geringer Menge

Vacturenbuchs den controlirenden Beamten übertragen werden,

einträgt oder in die Fabrikbücher fönstige unrichtige Ein-

Gefchenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder