1893 / 281 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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gewährt, sofern niht der Thatbestand der Bestehung 333 des Strafgeseßbuchs) vorliegt,

2) wer sih Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein folher Beamter an der recht- mäßigen Ausübung seines Amts in Bezug auf die Taback- steuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand des § 113 oder des § 114 des O vorliegt.

Zusammentreffen S Zuwiderhandlungen. 8 61.

Treffen mit einer Defraudation andere strafbare Handlungen zu- sammen, \o kommt die für die erstere bestimmte Strafe zugleih mit der für die leßteren vorgeschriebenen zur Anwendung. :

Im Falle mehrerer oder wiederholter nur mit Ordnungsstrafe bedrohter Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseß und die dazu er- lassenen Verwaltungsvorschriften soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter nur im einmaligen Betrage festgeseßt werden.

Bertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. S02. i

Pflanzer, Nohtabackhändler, Fabrikanten, Händler mit Fabrikaten, Commissionäre und Betriebsleiter (§13 Abs. 2) haben für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienst oder Lohn \tehenden Personen, sowie von ihren Familien: und Haus- haltungsmitgliedern nah diesem Gese verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten, sowie die nahzuzahlende Steuer im Fall des Unyver- mögens des eigentlichen Schuldigen zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Diese Erleichterung tritt bei Corporationen und Gesellshaften nur dann ein, wenn nachgewiesen wird, daß weder ein Mitglied des Vorstands noch der Betriebsleiter um die Zuwider- handlung gewußt hat. | L i : :

Ist die Geldstrafe von dem eigentlihen Schuldigen nicht bei- zutreiben, so. hängt es von der Verwaltung ab, ob der nah dem vorigen Absaß hierfür Verhaftete in Anspruch genommen, oder ob an dem eigentlihen Schuldigen die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe vollstreckt werden foll._

Regeln, & 63.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Geseßes und der dazu erlassenen Verwaltung8vorschriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch dann, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen Gn: Die Einziehung der hierdurh erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der leßteren. :

Umwandlung der O in Fretheits\strafen. S 64.

Die Umwandlung der nit beizutreibenden Geldstrafen in Frei- heits\trafen erfolgt gemäß §8 28, 29 des Strafgeseßbuchs ; jedoch darf die Freiheitsstrafe bei einer Defraudation im ersten Fall techs Monate, M ersten Nückfall ein Jahr und im ferneren Rückfall zwei Jahre, im Fall des § 58 sechs Monate, bei einer mit Ordnungs- strafe bedrohten U Da bbn sowie im Fall des § 63 drei Mo- nate nicht übersteigen.

Berjährung der ns S 00.

Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre. Strafverfahren.

S 66.

In Betreff der Feststellung, Untersuhung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Geseh und die dazu erlassenen Ver- waltungsvorschriften, A in Betreff der Strafmilderung und des

Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur E nah denen sih das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen

gegen die Zollgesetze bestimmt.

Die nach den Vorschriften dieses Geseßes verwirkten Geldstrafen und eingezogenen Gegenstände fallen demjenigen Staat zu, von dessen Behörden die Entscheidung erlassen ist.

8 67,

Jede von einer nach § 66 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Üntersuhung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theil- nehmer ausgedehnt werden, welhe anderen Bundesstaaten angehören.

Die Strafvollstreckung is nöthigenfalls durch Ersuchen der zu- ständiger Behörden und Beamten desjenigen Staats zu bewirken, in enen Gebiet die Vollstreckungsmaßregeln zur Ausführung kommen ollen. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sch gegen- seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen geseß- lien Maßregeln leisten, die zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen dienlich sind.

A Mer Nb Putt. Verwaltung der Steuer und Aversen. & 68.

Die für die Erhebung und Verwaltung der Steuer vom in- ländischen Tabak, foroie für die Entrichtung ron Aversen an Stelle der Steuer geltenden Bestimmungen finden auch auf die Fabrikatsteuer vom ausländischen Tabak Anwendung.

Dritter Theil. Schluß- und Üebergangsbestimmungen. S 69.

Die Bestimmungen im zweiten Abschnitt des zweiten Theils dieses Gesetzes treten am 1. April 1894 für denjenigen Tabak in Kraft, welcher von diesem Tage ab im Inlande gepflanzt wird.

Am 1. März 1894 haben Pflanzer die noch in ihrem Besiy be- findlichen, in den Vorjahren erzeugten Tabackmengen der Steuer- behörde nah Gewicht anzumelden. Für diese Tabackmengen treten die Vorschriften der §§ 18 bis 23 mit dem vorbezeihneten Tage in Kraft. Insoweit von ihnen bereits die Tabacksteuer nah dem Gesetz vom 16. Juli 1879 entrichtet ist, ist dieselbe baar oder durch An- rechnung auf etwa gewährten Credit nah den nachstehenden Sätzen zurückzuzahlen:

Für 100 Kilogramm netto

unfermentirten Rohtabal . . . 36 M TeATCH Ten Oa 4D,

Für Stengel und Abfälle wird cine Zurückzahlung nicht geleistet.

Auf diejenigen Pflanzer, deren Pflanzungen zur Flächensteuer veranlagt waren, finden die Bestimmungen im Absau 2 keine An- wendung. )

d (0;

Nohtabackhändler, Fabrikanten und Händler nit Tabakfabrikaten haben die im §13 vorgeschriebene Anmeldung thres Geschäftsbetriebes spätestens am 1. März 1894 und bei späterem Beginn des Betriebes spätestens am dritten Tage vor der Gröffnung zu bewirken.

Nohtabackhändler e gleihzeitig ihre Vorräthe an inländischem und ausländishem Rohtabak, entrippten Blättern und Abfällen zur Niederlage anzumelden. Fabrikanten haben an dem vorbezeichneten Termin die Anmeldung der Fabrikräume 30) zu bewirken und zu- gleich eine Nachweisung der vorhandencn Bestände an Nohtaback, Halb- und Ganzfabrikaten, Saucen, Surrogaten und einen Verkaufs- werth besitzenden Abfällen der Steuerhebestelle einzureihen. Die Borschriften der §§ 31 bis 41 mit Ausnahme derjenigen, welche die Ausstellung von Facturen und die Führung des Facturenbuches be- treffen, treten für sie mit dem bezeihneten Tage in Kraft.

¿ur die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes bei Nohtabak- bändlern und Fabrikanten vorhandenen Vorräthe an Tabackblättern, an ausländischen Tabacstengeln, welche nahweislih als solche verzollt find, und an ausländischen Tabacksaucen, sowie für die an diesem Tage bei Fabrikanten (anerfalh der angemeldetensFabrikräume vorhandenen

Zoll beziehung8weise die gezahlte Steuer baar oder durh Anrechnung auf etwa gewährten Credit nah den folgenden Sägen zurückgezahlt : für 100 kg netto

unfermentirten Rohtabak S O0 E l Le S 6 LD T A E LE 49 o s zel T Cigarren . 06 Cigaretten :

H 0 E Da 089 E C: RNauchtaback:

1) ganz aus Blättern oder ganz aus Stengeln, welche nachweislich als solche verzollt find, oder aus einem Qi be A

2) überwiegend aus Blättern oder überwiegend aus Stengeln, welche nachweislich als solche verzollt sind, oder überwiegend aus einem Gemisch beider. . . 32 ,

3) anderer E T2 Für die am Tage des Jnkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Vorräthe an halbfertigen Fabrikaten bestimmt die oberste Landes- finanzbehörde die zu zahlende Vergütung nah Verhältniß der vor- stehenden Säße. l Für im Auslande hergestellte Fabrikate, für andere als die oben bezeichneten Stengel, sowie für Abfälle von der Fabrikation wird eine Zurückzahlung nicht geleistet.

Händler mit Tabakfabrikaten haben die am Tage des Jnkraft- tretens des Geseßes bei ihnen vorhandenen Vorräthe an Fabrikaten in den zu führenden Anschreibungen als Bestand vorzutragen.

49

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S Mit den în den §8 69, 70 gedahten Maßgaben tritt dieses Geseß am 1. April 1894 in Kraft. Von demselben Zeitpunkt ab sind alle geseßlichen Vorschriften aufgehoben, welhe über die Be- steuerung des Tabacks im Zollgebiet zur Zeit bestehen.

S (2, Fabrikate, welche am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes sich außerhalb der von Fabrikanten, nah § 30 angemeldeten Betriebs- räume befinden, unterliegen einer Nachsteuer, gleihviel, ob der In- haber ein Handel- oder Gewerbtreibender ist oder nicht.

Die Nachsteuer beträgt : s

für Cigarren 9M Ur da8 QDausend, Ore O Á NautabaE 88 LOORO netto,

« SPnUpabat . 24 O,

Maul 46 O, ,

Auf Antrag kann ftatt der Nachsteuer nah den vorstehend fest- geseßten Säßen die Tabacksteuer nah § 5 von dem nachweislich gezahlten Preise mit der Maßgabe erhoben werden, daß vor Berechnung der Steuer der nahweislich gezahlte Preis um die im § 70 festgeseßte Vergütung gekürzt und von dem berehneten Steuerbetrage die vorbezeihnete Vergütung in Abzug gebracht wird. Hierbei ist die im § 70 für Cigarren und Cigaretten festgeseßte Ver- gütung mit 3,36 M. für das Tausend Cigarren und mit 0,60 4 für M Tausend Cigaretten (ohne oder mit Mundstück) in Ansaß zu ringen.

Mach näherer Bestimmung des Bundesraths kann für Vorräthe, deren Verkaufswerth aus besonderen Gründen wesentlich verringert ist, eine Ermäßigung der Nachsteuer gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Vorräthe kleinerer Händler, sofern dieselben deren regel- mäßigen Bestand nicht überschreiten. Auch fonstige betreffs der Nach- steuer erforderlihe Erleichterungen und Ausnahmen zuzulassen, ist der Bundesrath ermächtigt.

70.

D

Die Nachsteuer bleibt unerhoben von Fabrikaten, welche unter amtliher Controle ausgeführt oder in eine öffentlihe Niederlage oder auf ein unter amtlichem Mitvershluß stehendes Privatlager gebracht werden. Für folhe Fabrikate ist die Ausfuhrvergütung nah den bisher geltenden Bestimmungen zu gewähren.

S4.

Von der Nachsteuer sind befreit :

a. für den eigenen Verbrauch bestimmte Vorräthe, wenn die Gesammtmenge niht mehr als 5 kg beträgt.

Inhaber größerer Mengen haben keinen Anspru auf Abzug der sonst von der Nachsteuer freigela\senen Mengen. Fabrikate, welche unter amtlicher Controle denaturirt oder vernichtet werden.

Q D:

Die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inhaber der nach- steuerpflihtigen Fabrikate ob. Der leßtere hat die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in seinem Besitz befindlichen Vorräthe an Fabrikaten, sowie die später an ihn gelangenden Sendungen von Fa- brikaten, welche der Labacksteuer nah Maßgabe dieses Geseßes noch nit unterlegen haben, der Steuerbehörde anzumelden.

8 76.

Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden, soweit nöthig, nah vorgängiger Revision durch die Steuerbehörde festgeseßt. Die bei der Revision erforderlichen Handleistungen hat der Inhaber der nach- steuerpflihtigen Fabrikate auf Verlangen zu leisten oder auf seine Kosten leisten zu lassen. e

0.

Die näheren Bestimmungen über die Controle, Erhebung und Creditirung der Nachsteuer erläßt der Bundéérath.

8 78. -

Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Fabrikate zur Nachsteuererhebung nicht anmeldet oder unrichtig anmeldet, macht fich der Nachsteuerdefraudation schuldig. Dieselbe zieht die gleihe Be- strafung, wie die Defraudation eines der Nachsteuer gleihkommenden Tabacksteuerbetrages nah sih. Wird festgestellt, daß eine Nachsteuer- defraudation nicht hat verübt werden können, oder daß eine folche nicht beabsihtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nah S 59 tatt.

8 79.

Die in Beziehung auf das Strafverfahren in § 66 getroffenen Bestimmungen finden auch auf das Verfahren wegen Nachsteuer- defraudation Anwendung.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Vegründung. L, Fm Allgemeinen.

Das geltende Tabacksteuergeseß vom 16. Juli 1879 ift seinerzeit darauf berechnet worden, dem Reich cine Einnahme von 40 Millionen Mart im Jahre zuzuführen. Inzwischen hat ih mit der Zunahme der Bevölkerung der Ertrag auf etwa 54 Millionen Mark, wovon 4/5 auf den Zoll und 1/5 auf die Inlandsf\teuer entfällt, gehoben. Cs fann fein Zweifel darüber bestehen, M diese Einnahme bei weitem nicht der Besteuerungsfähigkeit des Tabaks entspricht, daß vielmehr die Höhe der Abgabe, welche den Kopf der Bevölkerung im Reich durchschnittlich mit 1,10 4 trifft (Neineinnahme 1,00 6) im Vergleich mit der Belastung anderer, minder entbehrlicher Ver- brauhsgegenstände erheblih gesteigert werden kann. Jn sämmtlichen anderen größeren Staaten Europas ist die Steuer sehr viel höher, als in Deutschland. In der Form des Monopols hat sie im Jahre 1891, auf den Einzelnen gerechnet,

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Spanien. C I eingebraht; auch in England, wo der Tabak ledigli der Verzollung

Vorräthe an im Inlande hergestellten Fabrikaten wird der gezahlte

unterliegt der Anbau im Inlande is verboten —, hat die Ein-

um den gleihen Betrag vermindert werden.

nahme auf den Kopf durchscnittlich 5,51 A (netto 5,30 4), mithz das Fünffache ter. unsrigen betragen. n

Angesichts der unabweislihen Nothwendigkeit, die Einnahme, des Neichs wesentlich zu vermehren, erscheint es, namentlich nachdem. entsprechend den im Reichstage laut gewordenen Wünschen, von dée stärkeren Heranziehung des Biers und Branntweins Abstand ; nommen worden ist, unerläßlich, an eine Erhöhung der Tabaksteue beranzutreten, welche eine Steigerung des Ertrages auf etwa 100 Mil. lionen Mark im Jahre sichert.

Auf der Grundlage des bestehenden Systems der Gewichts. besteuerung ist ein folhes Ziel niht erreihbar. Frühere Erörte- rungen haben gezeigt, daß. es selbst bei einer geringen Mehrelastung mit den größten Schwierigkeiten verknüpft sein würde, das Verhältniß zwischen der Steuer vom inländischen und dem Zoll vom ausländi, schen Nohtaback in einer die betheiligten Interessen gleichmäßig be. rüsichtigenden Weise zu regeln. Die Differenz in der Qualität und dem Preise der inländishen und ausländischen Tabake, die Ver. schiedenheit der Kulturkosten und der Bodenrente sind von so weselnder Bedeutung, daß si ziffermäßige Werthe dafür nit iy Rechnung stellen lassen. Ein Vorgehen in der Nichtung einer wesent: lihen Erhöhung des Ertrages, unter Aufrechtbaltung des jeßigen Steuermodus, würde, je nachdem die Neubeimessung der Steuer dey Tabackbau mehr als bisher begünstigte oder mehr als bisher erschwerte,

zum sicheren Ergebniß haben, daß entweder der finanzielle Erfolg aus. E

bliebe, oder der Tabakbau im Inlande zum Erliegen käme.

Hierzu kommt, daß jede Erhöhung der Nohtabasteuer noth, |

wendigerweise dazu führen muß, den Nachtheil noch weiter zu ver- {härfen, welcher darin liegt, daß das geringwerthige Gut mit dez werthvollsten gleich viel zu tragen hat. Sie würde die Folge haben, daß eine Ueberlastung des Consums minderwerthiger Fabrikate ein: trâte, von welhec zum gleihen Nachtheile des Fiscus wie der Jh dustrie ein wesentliher HNücckgang des Verbrauchs im Inlande mit Sicherheit vorauszusehen wäre. i

Für den Zweck der erforderlißen Ertragsvermehrung ist es dez, halb unbedingt geboten, zu einem neuen System der Tabaksteuer überzugehen.

Außer dem Monopol gewährt allein die Fabrikatbesteue, |

rung die Möglichkeit, die Belastung des Tabaks nah dem Ver- brau te des Objects abzustufen und dadurh eine empfindlide Vertheuecrung der minderwerthigen Waare hintenanzuhalten. Aus diesem Gesichtspunkt erscheint sie geradezu als die einzige Steuer: forin, unter welcher si die finanziellen Interessen mit den Interessen Lr Consums, des Handels und der Industrie zweckmäßig vereinigen assen. è

Die Systemänderung empfichlt si überdies aus Nücksicht auf den inländishen Tabakbau, der sich dur) die biëherige Besteuerungsweise ob mit oder ohne Grund mag dahingestellt gelassen werden unausgesezt beschwert gefunden hat.

Seit dem Bestehen des geltenden Gefeßes haben die Pflanzer nicht aufgehört zu klagen, daß sie durh die ihnen auferlegte Steuer- verpflihtung von den Händlern abhängig geworden seien, die dadur) die Handhabe gewonnen hätten, die Preise für den Rohtabak herab- zudrücken. Sobald die Entrichtung der Abgabe, statt an die Ver- äußerung des geernteten Tabaks, an die Fabrikation geknüpft wird, wird zu jener Beschwerde ein Anlaß niht mehr vorhanden sein.

Die Vorzüge des Fabrikatsteuersystems sind an dem Beispiel Nordamerikas bereits im Jahre 1878 von der damals eingeseßten Cnquêtecommission gewürdigt worden. Allerdings hat die Mehrheit derselben sih gegen die Einführung im Reich ausgesprochen, jedo überwiegend aus dem Grunde, weil der derzeit bezweckte Ertrag sih auf andere Art mit einfacherer Centroleinrihtung ebenfalls gewinnen ließ. Die damals erhobenen Bedenken bezogen sh zudem auf ein System, welches von demjenigen, dessen Einführung im Reiche gegen- wärtig in Frage steht, wesentlih verschieden ift

Der vorliegende Gefeßentwurf will sih der auf amerikanische Verhältnisse berechneten Veranlagung der Steuer und der Methode ihrer Sicherung nicht anschließen, sondern anderweite Formen dafür wählen, welche weniger belästigen und dem Wesen der deutschen Industrie und des deutschen Handels mehr entsprehen. Er hat ih

¡ die Aufgabe gestellt, unter Festhaltung seines finanziellen Zwecks die

Besteuerung des Tabaks derart zu gestalten, daß dabei das Fort- bestehen des inländishen Tabackbaues gesichert, die künftige Belastung des Consums nah dem Maße der vorhandenen Leistungéfähigkeit ver- theilt und das Interesse der Industrie und des Handels, soweit als irgend thunlich, geshont wird.

Die Inlandssteuer von 45 (6 für 100 kg soll in Fort fall kommen und der Zoll für ausländischen Nohtabadck

dn l

Der Tabackbau wird auh in Zukunft gegen die ausländische

Tabacke eines wirkfamen Schußes durch den Zoll bedürfen. Die

gehörten Sachverständigen sind darüber einig, daß die Abstufung der Fabrikatsteuer nach dem Werthe allein, wenigstens den geringeren LTabacken des Auëlandes gegenüber, diesen Schuß in dem ausreichenden Maße nicht gewähren würde. Wie hoch aber der Zoll zu bemessen ist, um dem inländischen Tabak die Concurrenz mit dem ausländ!fchen zu ermöglichen, ist zwishen den Interessenten streitig. Während die Einen unter der Behauptung, daß der Tabackbau infolge der bis-

| herigen Unzulänglichkeit des Zollshuues erheblich gelitten habe, eine

Gchöhung fordern, verlangen die Anderen eine Abminderung, indem sie geltend machen, daß die dur) die Geseßaebung von 1879 bewirkte Verstärkung des Zollschußes Schuld daran trage, wenn sich die Ju dustrie inzwischen aus dem Norden des Reichs, namerttlih aus Bremen und der preußishen Provinz Westfalen, mehr und mehr nach dem Süden verschoben habe. ; Die Ansprüche erscheinen nah beiden Nichtungen hin kaum berech:igt. Daß der Tabackbau in manchen Bezirken, in welchen er früher mit Vortheil betrieben wurde, selbs in der Pfalz, neuerdings minder rentabel geworden und darum zurückgegangen ist (vergl. Anlage 1), dürfte seinen Grund niht in der unzureichenden Höhe des Zolls, sondern vielmehr in der von Sachverständigen anerkannten Thatsache haben, daß die Tabae vielfach infolge unzweckmäßiger Behandlung des Bodens niht mehr ihre vormalige Brauchbarkeit besißen und insbefondere zur Fabrikation von Cigarren, welchen sich die Neigung der Consumenten mehr und mehr auf Kosten des Rauchtabacks zuge wendet hat, weniger geeignet sind. Andererseits möchte die thâätfächlich zu einem Theile eingetretene Verlegung des Fabrikationsbetriebes nah Süddeutschland mehr in dem dortigen niedrigeren Stande der Löhne als in den Zoll- und Steuerverhältnifsen ihre Erklärun finden. Die Angaben der Sachverständigen, wona für die Anfertigung von 1 Mille Cigarren in Bremen und Hamburg ¿14 ub 15 M « Berlin und Dresden G D O, » Sre (a L « Westfalen in den Stäßten D é 5 U dem E L dagegen in Baden auf dem Lande nur . 4 bis 5 , gezahlt zu werden pflegen, scheinen ausreichend, eine solche Annahme zu begründen. E wischen den divergirenden Bestrebungen wird die Mittellinie zl ziehen sein, indem mit der eintretenden Beseitigung der Inlandssteuer der bisherige Zoll insoweit, als er die erstere vordem überstiegen hat, d. h. in Höhe von 40 K für 100 kg, au weiterhin erhalten bleibt. Die künftige Steuer foll im procentualen Verhältni} zu dem Werthe des steuerpflihtigen Objects bemessen werden, damit sie den Consum nach dem Maße seiner Tragfähigkeit, die wohlhakenderen Cousumenten stärker als die minder wohl habenden, treffe. Im Hinblick auf die große Ungleichmäßigkeit d& Werths der Tabakfabrikate, je nachdem sie für den Luxus des Woh“ habenden oder für den Alltags8genuß des Unbemittelten bestimmt sind, wird die Gerechtigkeit dieses Veranlagungsprincips s{werlich ang fohten werden. Fraglih dürfte nur sein, wie der Werth am zwed/ mäßigsten bestimmt wird, und welcher Steuersätze für die verschieden! Fabrikate es zur Erreichung: des verfolgten finanziellen Ziels bedarf. Der Entwurf {lägt vor, als \teuerpflihtigen Werth die Preise anzunehmen, zu denen die Fabrik ihre Erzeugnisse verkauft. V!

acturen, zu deren Ausstellung der Fabrikant ver- yslihtet ist, sollen die Grundlage der Steuererhebung hilden. Die Kleinverkaufspreise sind hierzu aus dem Grunde nicht ceignet, weil die Ie des Betrages, welchen der Einzelverkäufer zur eckung seiner Kosten und als erforderlihen Nußen dem Fabrikpreise zuzuschlagen hat, je nah der Größe des Umsazes, der Art seines Ge-

äfts und dem Aufwande für Ladenmiethe zu verschieden is. Auch läßt sih die Steuerentrihtung nur dann genügend und in einfacher Meise contrcliren, wenn sie dem Fabrikanten auferlegt wird; dabei würde es aber im Interesse der nothwendigen Erhaltung des Zwischen- handels niht angängig ersheinen, zum Zweck der Steuerfeststellung die Kleinverkauföpreise von dem Fabrikanten gewissermaßen vor- reiben zu laffen. Der Absicht, der Versteuerung denjenigen Verkehrswerth zu Grunde zu legen, welchen die Waare im unversteuerten Zustande im Jnlande besißt, entspricht es, wenn bezüglih der aus dem Auslande eingehenden Fabrikate den Facturapreisen des Ausländers der Zoll und die bis zum Eintritt in das Zollgebiet entstandenen Kosten an Fracht uind Spesen zum Zweck der Feststellung dec Steuer zugerechnet erden. 2 Bei der Bemessung der Procentsteuersäge ist zu berück- sichtigen, daß der Werth der Waare, die man besteuern will, nur zu einem Theil in dem verarbeiteten Tabak, zum andern Theil in den aufgewendeten Herstellungskosten liegt, und daß die Höhe der leßteren, namentlich soweit dieselben in Arbeitslohn bestehen, bei den verschie- denen Arten der Fabrikate eine außerordentli ungleihmäßige ist. Nah den von Sachverständigen darüber gemachten Mittheilungen stellen sih die Kosten auf folgende Beträge :

1) bei Cigarren:

Lohn für 1 Mille 4 bis 15 , durchs{chnittlich 95 4;

für 100 kg (= 16,7 Mille) 66,8 bis 250,5 M,

n E bei Cigaretten :

Lohn für 1 Mille Handarbeit 2 M; für 100 kg (= 81,3 Mille 162,6 M4

Maschinenarbeit ist um die Hälfte billiger, kostet alfo für das gleiche Quantum nur 81,6 (A Da die Fabrikation etwa zu #5 im Wege von Handarbeit und zu 1/5 im Wege von Maschinenarbeit stattfindet, fo betragen die Herstellungskosten für 100 kg durch- schnittlich 162,600 X “s + 8s X = 14634

3) bei Nauchtaback

ur 1OO Ko: 12 bis 14 A dur dn... 130 4

4) bei Kautaback

für 100 kg: einshließlih aller Nebenlöhne 45 bis 60 #1, im Durchschnitt . a 5) bei Schnupftaback Tur 100 l 6 bis S A U 0M

Aus diesen Zahlen ist ersichtlih, wie unbillig es wäre, alle Fabrikate einem einheitlihen Besteuerungssaze zu unterwerfen. Eine solche Regelung würde die Gefahr entstehen lassen, daß zum Nach- theil der Industrie der Consum sich von denjenigen Fabrikaten, deren Facturapreis dur den Arbeitslohn wesentlih beeinflußt wird, mehr ab- und denjenigen Fabrikaten zuwendete, bei denen die Höhe des Preises überwiegend auf dem Werth des verarbeiteten Materials berubt. Um diese unerwünshte Verschiebung, unter der namentlich die Cigarrenfabrikation zu leiden haben würde, zu verhüten, erscheint & geboten, die Besteuerung der verschiedenen Tabakfabrikate derart einzurichten, daß das zwischen ihnen bisher bestehende Belastungs- verhältniß nur soweit verändert wird, als es die Erhaltung des gegen- wärtigen Standes der einzelnen Industrien bedingt.

Die unter der Mitwirkung von Sachverständigen angestellten Be- rechnungen (vergl. Anlagen 3 und 7) haben ergeben, daß die bisherige Belastung, auf denjenigen Facturawerth bezogen, welcher verbleibt, wenn die durch den Wegfall der inländischen Steuer und die Kürzung des Zolls entstchende Entlastung in Abzug gebracht wird,

für Cigarren durchshnittlih 15,57 °% Cigaretten 7 10,07 9/0 + FAUTAabat ; 30,48 9/6 SMnupsftaback 43,39 9/0

: MNauchtaback F 41,94 9/9 beträgt. Sie würde, bei den Cigarren zu 1 angenommen, bei den Cigaretten F, bei dem Kautaback 2 und dem NRauch- und Schnupf- tabad 22 betragen.

_ Unter den veränderten künftigen Umständen möchte dieses Ver- hältniß jedo einer Berichtigung bedürfen. Bezüglich des Rauch- tabads, welcher zum großen Theil aus {wer wiegendem, geringem inlândishen Rohmaterial hergestellt wird, wäre der Steuererhöhung egenüber eine Ermäßigung des Sates schon um deswillen gerechtfertigt, weil der Nauchtaback bereits durch die im Jahre 1879 eingeführte Gewichtsfteuer verhältnißmäßig hoh getroffen worden ist. Bornehm- lh aber ist in Betracht zu ziehen, daß Rauchtabae ebenso wie auch Kau- und Schnupftabacke cine Mehrbelastung nicht in dem gleichen Naße zu ertragen vermögen, wie Cigarren und Cigaretten, da \ie haupt\ächlih von demjenigen Publikum gekauft zu werden pflegen welches auf den Tabaksgenuß die geringsten Mittel aufzuwenden ver- mag. Auch verdient es wohl berücksichtigt zu werden, daß die abrikation von Rauch- und noch mehr von Schnupftaback mit der Watsache zu kämpfen hat, daß der Verbrauch ihrer Erzeuguisse zwar langsam, aber forwährend abnimmt. N

_ Aus diesen Gründen soll die Relation zu Gunsten der \{chwächeren Mdustrien dergestalt verbessert werden, daß künftig die Belastung des ïau- und Schnupftabaks \tatt des 2- und 22 fachen nur das 1F fache, die des Nauchtabaks statt des 22 fahen nur das Doppelte des für Cigarren vorzuschreibenden Procentsates- betcägt. Hinsichtlich der Be- \euerung der Cigaretten, die bisher in vorzugsweise günstiger Lage h befunden haben, wird die Gleichstellung mit den Cigarren fein Vedenkten haben.

„_ Hiervon ausgehend, empfiehlt der Gesetzentwurf, den Steuersaßz, lur Cigarren und Cigaretten auf cin Drittel (334 0/6), für Kau- und Sdnupftaback auf die Hälfte (50 9%) und für Rauchtaback auf zwei Viittel (663 9/0) des Facturapreises der Waare im unversteuerten dustande zu normiren, indem vorausgeseßt wird, daß diese Säße ge- Mgen werden, den fiscalishen Zweck der Maßregel zu erreichen.

, Welche Wirkungen die so gestaltete Neuregelung der Steuer auf die Verkaufspreise der davon betroffenen Gegenstände üben wird, davon (eben die zu diesem Zweck aufgestellten Berechnungen (Anlagen 4 bis 9) n ausreichendes Bild.

Der Mehrbelastung dur die Procentsteuer steht die Entlastung egenüber, welche aus dem Fortfall der Inlandssteuer beziehungsweise Us der entsprehenden Zollverminderung folgt. Auf Grund des Zeug- Mes von Sachverständigen, daß an Rohtabak zur Herstellung von

1 Mille Cigarren durchschnittlih 8 kg, 1

«Ota 7 O L 100 kg-Kautaback .. i 110 100 „, Schnupftaback. A (A ; 100 , Rauchtaback . j L triordert werden, ist die Entlastung für | Stgarren . ._¿, auf 3,578 pro Mille, ate a Oo0vs % G M. s 42055 bio 100 C L N NGUMIAbaA 00 7 veel. Ie geringerer und je mehr inländisher Nohtaback ver- list wird, desto stärker fällt gegenüber der Neubelastung die Ent- tio 10 ins Gewicht, die abgesehen vom Nauchtaba, bei dem sowohl nad isherige Belastung, als auch dementsprehend die Entlastung je hie Maße der Beimischung von fogenannten Fabrikstengeln ver- Fab fe zu berehnen is für alle Sorten der gleichen Art der Vit mögen dieselben im Werthe unter „oder über dem Durch- dabrit stehen, denselben N, ausmacht. - Bei den minderwerthen n wird die Steuer hiernah nur eine unbedeutende Ver- rung zur Folge haben, weil die Neubelastung durch die Ent-

E:O

90,65 M;

92,50 Á.;

ftung ¿um größten Theil aufgewogen wird. Andererseits wird aber,

je mehr der Werth der Fabrikate steigt, desto \{hneller der Steuer- aufschlag und die darin begründete Preiserhöhung sich vergrößern.

Die Höhe der Herstellungskoten und die Verschiedenheit der Werthverhältnisse bedingt es, daß die Preissteigerung bei den Cigarren stärker sich fühlbar machen muß, als bei den übrigen Tabackfabrikaten. Die aus inländishem Material gefertigte Cigarre, die im Einzel- verkauf bisher vier Pfennig das Stück kostete, dürfte zwar im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Mehrbelastung im allgemeinen eine Preis- erhöhung nicht erfähren. Auch bei der für den Consum am meisten in Betracht kommenden Fünfpfennig-Cigarre wird die Preiserhöhung unbedeutend sein und den Betrag von einem Pfennig jedenfalls nirgends übersteigen. Bei den höherwerthigen Cigarren wird der Preiszuschlag dagegen größer und zum Theil erheblih werden.

Naturgemäß kann diese Entwickelung auf die Gestaltung des Consfums nicht ohne Einfluß bleiben. Allein der Umstand, daß die große Masse des Verbrauchs niht wesentlich mehr belastet wird, als sie es vordem gewesen, läßt die Erwartung zu, daß die Ab- minderung, die der Consum in der Folge etwa erleiden möchte, nicht von großer Bedeutung und nicht nachaltig sein wird.

Die Befürchtung, daß die Einführung der Fabrifatbesteuerung

eine weitgehende Abnahme der Tabafabrikation und die Entlassung eines beträchtlichen Theils der zahlreichen bisher in derselben be- schäftigten Arbeiter zur Folge haben wird, braucht demnach nicht gehegt zu werden. ___ Insbefondere sprechen de nah dem Jahre 1879 gemachten Er- fahrungen dagegen. Die damalige Reform führte eine Steigerung der Belastung des Tabaks bei der Steuer auf etwa das Zehnfache, bei dem Zoll auf mehr als das Dreiundeinhalbfache herbei und traf vermöge des Prinzips der Gewichtsbesteuerung die den Consum der Masse bildenden minderwerthigen Fabrikate vorzugéweise empfindlih. Gleich- wohl ist die vorausge]agte bedeutende Verminderung des Consums nicht eingetreten. Nach der Statistik hat derselbe, auf den Kopf der Bevölkerung gerechnet,

in den Jahren 1873 bis 1877 durh\cnittlich 1,6 kg,

E é 1000 „1891 Y O0 betragen. Daß die Wirkung des vorliegenden, auf dem System der procentualen Werthbesteuerung beruhenden Geseßzes nachtheiliger sich gestalten sollte, ift nnwahrscheinlich.

Das Controlsystem, auf welches die neue Besteuerungsweise gegründet werden soll, ist thunlichst einfach und wenig belästigend ge- staltet worden. Gleihwohl wird es zur Sicherung des Steuerinteresses, soweit vorausgesehen werden kann, genügen.

Für den inländischen Pflanzer bleibt die Verpflichtung fort- bestehen, der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke anzumelden und den geernteten Taback zur Verwiegung zu gestellen. Im übrigen ist er in der Verfügung über den Tabak keiner weiteren Beschränkung unterworfen, als daß er ihn an andere Personen, als an amtlich con- trolirte Pflanzer, Rohtabackhändler oder Fabrikanten nicht veräußern darf. Zu einer Beeinträchtigung wird ihm diese, Vorschrift deshalb nicht gereichen, weil er auch bis jeßt an andere als die vorbezeichneten Personen von seiner Ernte kaum je etwas veräußert hat. Der Tabak ist, da er zur Erlangung der Verwendungsfähigkeit der Fermentation bedarf, die der Pflanzer bei sich vorzunehmen selten in der Lage ist, bisher nur ausnahmsweise in andere Hände als die eines Rohtaback- händlers oder Fabrikanten übergegangen. Es liegt kein Anlaß vor, anzunehmen, daß sih in der Art des Absatzes künftig eine Aenderung vollziehen wird.

Der wesentlihste Stütpunkt soll der Controle in der Anordnung gegeben werden, daß der Nohtabackhändler, gleichviel ob er mit ausländischem oder mit inländishem Taback Handel treibt, sein Lager unter Mitverschluß der Steuerbehörde zu stellen hat, welche dadurch in die Möglichkeit verseßt wird, sowohl die von den inländischen Pflanzern geernteten Tabackmengen, als insbesondere die Bezüge der Fabrikanten an Rohtabak mit Genauigkeit zu controliren.

Das Maß der dadurch dem Fabrikanten gegenüber gewährten steuerlichen Sicherung ist fo hoch anzuschlagen, daß cs kein Bedenken hat, die Controle des Fabrikbetriebes auf eine Buchcontrole und periodische Bestandsaufnahmen zu beschränken. Es erscheint genügend, den Fabrikanten zur Führung von Fabrikationsbüchern zu verpflichten, welche über den Zu- und Abgang von Nohtaback und Tabakfabrikaten und die bei der Fabrikation entstehenden Abfälle, soweit dieselben noch verwerthbar sind, Aufshluß geben. Den Absaß an Fabrikaten, für welche die Steuerpflicht. eintritt, sobald sie im fertigen Zustande die Fabrif verlassen, hat ein Facturenbuh fortlaufend nachzuweisen, welches mit den dazu gehörigen Belägen zur Grundlage der Ver- steucrung dient.

Sur Kleinbetriebe, in denen eine ausgebildete Buchhaltung nicht besteht, würde die vorbezeichnete, auf kaufmännish geleitete Fabriken berechnete Controlmethode nicht tnwendbar sein. Die wirthschaftlihe Bedeutung, welche die namentlich in der Cigarren- fabrikation weit verbreitete Kleinindustrie in Deutshland gewonnen hat, ist so erheblich, daß es unbedingt geboten ift , dur ge- eignete anderweite Bestimmungen , welche den Verhältnissen dieser Industrie entsprechen, ihre Erhaltung und die Möglichkeit ihrer

rath ermächtigt werden, Erleichterungen in der Buchführung oder eine billige Abfindung zuzulassen.

Auf eine Sicherung der Versteuerung durch Anbringung von Banderolen, oder Stempelmarken an den Fabrikaten, wie sie im Aus- lande mehrfach üblich ist, ist verzihtet worden. Es wird eine wirk- famere GBegencontrole gegen die Buchführung der Fabrikanten darin gefunden, daß auch den Händlern mit Tabackfabrikaten, deren Geschäftsbetrieb gleih demn der Nohtabackhändler und Fabrikanten der An- und Abmeldepflicht unterliegt, die Verpflichtung zur Führung von Anschreibungen auferlegt werden soll, welhe ihre * Einkäufe an ¿çabrikaten nachweisen. Die Anschreibungen sollen nebst den bezüglichen Facturen von der Steuerbehörde controlirt und mit den Facturen- büchern der Fabrikanten auf ihre Uebereinstimmung verglichen werden. Auf den Absay ihrer Waare wird die Controle dieser Händler nicht ausgedehnt.

L. Jum Einzelnen. D Zu S Lo)

Der Zollsay für Tabacksaucen ist, wie bisher, demjenigen für Rohtabak gleichgestellt, da sich keine genügenden Gründe ergeben haben, in dieser Hinsicht eine Erhöhung eintreten zu lassen.

Eine wesentlihe Crhöhung des Zolls für aus dem Auslande ein- gehende fertige Fabrikate erscheint deshalb gerechtfertigt, weil es lig hierbei überwiegend um Lurxusgegenstände handelt, die eine erhebli stärkere Belastung unzweifelhaft ertragen können. Wenn die Zoll- erhöhung zuglei den Erfolg hat, die heimische Arbeit gegen die Coneurrenz des Auslandes noch wirksamer als bisher zu schüßen, so wird dies gegenüber den unvermeidlichen Interessenstörungen, welche andererseits der Uebergang zu dem neuen Besteuerungssystem mit sich bringt, nur erwünscht sein. : ;

Für Cigaretten, die bisher hinsichtlih der Zollbelastung den Cigarren gleichgestellt waren, ist ein um 100 (4 für 100 kg höherer Saß vorgeschlagen, weil der Durchschnittswerth der aus dem Aus- lur eingehenden Cigaretten, auf Gewicht berechnet, den der Cigarren übersteigt.

Die vorgesehene Zollerleihterung für Brasilcarotten bezweckt, das Fortbestehen einer in einem Theile Bayerns verbreiteten Kleinindustrie zu sichern, von welcher die Herstellung einer bestimmten Art gering- werthigen Schnupftabacks, sogenannten Schmalzlers, betrieben wird. Zur Fabrikation ist die Mitverwendung des ausländischen Halbfabrikats nicht zu entbehren; dasfelbe läßt sich im Inlande aus ausländishem Rohtabak nicht herstellen. Die Menge, die hierbei in Frage kommt, wird insgesammt etwa 4300 Doppelzentner betragen. Der Gegen- stand ift deshalb finanziell Me e Bedeutung.

Zu § 2,

Für die Verzollung ausländischer Fabrikate wird im Zollverkehr allgemein gewährte dreimonatliche Credi!frist auch weiterhin genügen. Dagegen liegt für die Entrichtung des Zolls von Rohtabak cine Ver-

längerung der Frist auf neunmonatlihe Dauer im Bedürfniß, weil chon durch den Zeitraum, welchen die Verarbeitung des Tabaks er-

weiteren Ausdehnung zu sichern. Zu diesem Zweck soll der Bundes-

fordert, eine Stundung von drei Monaten bedingt wird, außerdem aber der Umstand zu berücksihtigen ist, daß der Fabrikant beim Absatz seiner Fabrikate an den Händler überall ein mindestens fech8monatliches Ziel bewilligen muß (vergl. zu § 9).

E 3) Zu S 4,

Die Fafsung („Zollgebiet“) bezweckt insbesondere, das Verbleiben des Großherzogthums Luxemburg in der Tabaksteuergemeinschaft mit dem Deutschen Reiche offen zu halten.

E 4) Zu § 5 (Steuer).

Die Bestimmung, wona der Werth der aus dem Auslande ein- gehenden Fabrikate von der Steuerbehörde festzuseßen ist, wenn sich derselbe nicht mit Sicherheit ermitteln läßt, hat vorzugsweise die Möglichkeit im Auge, daß der Empfänger eine zuverlässige Auskunft über den Preis der Fabrikate zu ertheilen oder bezüglihe Schriftstücke vorzulegen niht im Stande ist. Um das \teuerliche Interesse vor el gung zu schüßen, wird aber auch für die Fälle, in denen Zweifel an der Nichtigkeit der Auskunft oder der in den Schriftstücken gemachten Preisangaben begründet cheinen, die Befugniß der Behörde, den Steuerwerth der Fabrikate-eventnell amtlich festzustellen, niht zu entbebren sein.

_ Bezüglich der im Inlande hergestellten Fabrikate wird es einer entsvrechenden Vorschrift niht bedürfen, da die im Gesetz gegebene Handhabe, bei bestehendem Verdacht einer Fälschung der Factura gegen den Fabrikanten wegen Defraudation vorzugehen, eine noch wirksamere Sicherung bietet.

D U S 6.

Unter Fabrikaten „in fertigem Zustande“ find im Sinne dieser Vorschrift consumfähige, verkaufsfertige Erzeugnisse zu verstehen. Daraus ergiebt sich, daß beispielèmette für Fabrikate, welche unter amtlicher Controle von einer Zweiganstalt in die Hauptfabrik oder umgekehrt versandt werden, um dort einer weiteren Bearbeitung oder der Sortirung unterworfen zu werden, die Steuerpfliht aus diesem Grunde noch nit eintritt. Auch in dem Falle, daß fertige Cigarren erst von dem Abnehmer fortirt, gebündelt und gepackt werden, tritt die Steuerpflicht erst nah dieser Behandlung ein. :

_ Der Absa8 2 sieht den Fall vor daß das Großherzogthum Luxemburg aus der E E S A aus)eidet. (Vergl. zu § 4.) ) ZU

Durch die Zulassung einer sechsmonatlichen Stundung, welche der dein Händler gewöhnli gewährten Zahlungsfrist entspricht, wird der inländishe Fabrikant von der Nöthigung befreit, die Steuer für seine Fabrikate vorzuschießen. Dadurch, daß er niht mehr, wie vordem, gezwungen sein wird, den auf dem Nohtaback ruhenden Zoll (bisher auch Inlandssteuer) baar ¿u verauslagen, erfährt er eine so wesentliche Erleichterung, daß er dagegen das Delcredere für den Betrag der Steuererhöhung in der Regel ohne besonderen Aufschlag auf den Facturapreis wird übernehmen können.

_ Für die ausländischen Fabrikate erscheint eine der Zollcreditfrist gleih bemessene dreimonatlihe Stundung der Steuer ausreichend. : O US 10

Die Bestimmung, daß andere Personen als Fabrikanten Werk- zeuge und Maschinen zur Tabackfabrikation nicht besißen dürfen, reht- fertigt sich durh das Controlinteresse. Die dem Bundesrath vorbe- haltene Befugniß, Ausnahmen zu gestatten, bezweckt namentlich, die Möglichkeit, den Besitz kleiner als Cigarettenmaschinen bezeichneter Apparate, mittels deren die Naucher vielfa selbst aus geschnittenem Rauchtaback und Cigarettenpapier ihre Cigaretten herstellen, sowie anderer ähnliher Gebrauchsgegenstände zuzulassen.

8) Zu § 18 bis 25 g (Controle der Pflanzer)

Das Gefeß vom 16. Juli 1879 hat, um die Gestellung des ge- ernteten Tabacks zur amtlihen Verwiegung zu sichern, vorgeschrieben, daß vor dem Beginn der Ernte zu einer für den Inhaber des Grund- stücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichts- menge zu schreiten ist. Diese Bestimmung, deren Durchführung einen großen Aufwand von Kosten und Beamtenkräften erforderte, hat die Pflanzer mit dem Nisico belastet, daß sie ein größeres als das ges erntete Quantum zu versteuern genöthigt werden. Durch die ge- machten Erfahrungen ift die Entbehrlihkeit der fraglihen Controle dargethan. Aus der bei den Verwiegungen fast regelmäßig erfolgten Constatirung von Plus-Differenzen hat ih ergeben, daß die Neigung. den geernteten Tabak theilweise der Versteuerung zu entziehen, bei den Pflanzern niht vorhanden ist. Hiernach, und da Fälle der De- fraudation kaum oder nur sehr selten vorgekommen sind, wird es sich empfehlen, künftig von der lästigen Feldcontrole und den in deren Interesse bisher vorgeschriebenen Beschränkungen des Anbaues wenigstens der Negel nah abzusehen. Nur für Bezirke, in denen durch befondere örtlihe Verhältnisse oder durch das Vorkommen von Unterschleifen eine Veranlassung zur Verschärfung der Controle ge- geben wird, mögen die bisherigen Bestimmungen ausnahmsweise ihre Geltung noch behalten.

9) Zu 88 17 und 19.

Daß der Pflanzer den gesammten geernteten Tabak zur Ver- wiegung stellt, foll durch Revision der Trockenräume während und nach derfelben controlirt werden. Diese Controle erscheint für den Zweck um fo mehr genügend, als der Pflanzer nah Aufhebung der Inlandssteuer kaum noch ein Interesse daran hat, den Taback der amtlihen Verwiegung zu entziehen. Die Erzielung eincs unrecht- mäßigen Vortheils würde dabei nur unter der Vorausseßung möglich sein, daß es ihm oder dem Händler, der ihm den Taback abkauft, ge- länge, einen Fabrikanten zu einem defraudatorishen Zusammenwirken zu verleiten. Unterschleife werden hiernah gegen früher wesentli er-

\hwert sein. 10) Zu § 20.

Im Interesse der Controlsicherheit wird vorgeschlagen, den Grund- faß vorzuschreiben, daß der Tabak der einen Ernte bis zum Beginn der nächsten vom Pflanzer geräumt sein muß. Für Fälle des Be- dürfnisses soll die Steuerbehörde jedoch die Befugniß haben, Aus- nahmen zuzulassen, wenn eine Abgabengefährdung nicht zu befürchten ist. Eventuell würde, um eine solhe auszuschließen, zuvor ecignete Vorkehrung zu treffen sein, wozu in der Negel genügen möchte, den os vorhandenen Vorrath vorjährigen Tabaks amtlich feststellen zu assen.

11) U S 22

Dem Pflanzer soll die Möglichkeit eröffnet werden, den nach der amtlichen VBerwiegung zur ferneren Aufbewahrung in seinen Näumen zurücgenommenen Tabak zu fermentiren und zu entrippen, ohne für den entstehenden Abgang Steuer entrichten zu müssen. ,

12) Zu: 8-23.

Für die Berechnung des Steuersaßes von 90 ( für 100 kg fehlenden Tabaks ist in Betracht gezogen, welhe Menge fertiger Fabrikate Cigarren und Rauchtaback aus dem Quantum haben gewonnen werden können.

Aus 8 kg Nohtaback werden 1 Mille Cigarren und, da ein Viertel des Gewichts = 2 kg als Abfall in die Nauchtabackfabrikation übergeht, für welche das Verhältniß von 111 kg Rohtabak = 100 kg fertigen Fabrikats besteht, 1,8kg Rauchtaback hergestellt. Hiernach ergeben 100 kg Rohtabak 12,5 Mille Cigarren und 22,5 kg Rauchtaback. An- enommen, der Fabriksverkaufswerth der lediglih aus inländishem Nohtaback gearbeiteten Cigarren betrage 20 4. für das Mille und der Werth von inländishem Nanbtaba 60 für 100 kg, fo stellt sid die Steuer auf

331/39 von Cn 200 = C0808 M 22 C

662/3%/0 von ( r) 185 = a 00 C

zusammen 92,3 M.

oder rund 90 M

13) Zu § 254.

Nach der bezüglichen Bestimmung des derzeit giltigen Gesetzes ist die Verminderung der für den Pflanzer verbindlih fesiarsenten Taback- menge wegen ein gezrerener Unglücksfälle an die Vorausseßung geknüpft, daß nach deren Eintritt innerhalb viertägiger Frist der Steuerbehörde davon Anzeige gemacht wird. Für den Fall des Mißwachses, welcher den zu berücksihtigenden Unglücksfällen zugerechnet ist, ist eine solche Frist niht anwendbar. Es erscheint deshalb zweckmäßig, die Regelung