1893 / 281 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

des bezüglichen Lars überhaupt den Auéführungsbestimmungen des Bundesraths zu überlassen. : L 14) Zu § 26. ___ Die Flächensteuer kommt jur Zeit in größerem Umfange nur in einzelnen Gegenden zur Erhebung, in denen sih die Gewohnheit der ländlihen Bevölkerung, Taback für den eigenen Pfeifenbedarf zu bauen, bis jeßt erhalten hat. Bei der geringen finanziellen Be- deutung der Sache erscheint es angängig, im Interesse jener Gewohn- heit die Entrichtung der Steuer nah dem mit Tabak bepflanzten Flähenraume in beschränkten Grenzen noch weiter zuzulassen. Der bisherige, verhältnißmäßig sehr niedrige E von 4,5 Pfennig für das Quadratmeter soll dabei auf 5 Pfennig erhöht werden. 15) Zu § 27 (Controle des RNohtabakhandels). :

Die Einrichtung, wonach die Rohtabackhändler ihre Vorräthe in einer öffentlichen oder einer Privatniederlage unter amtlihem Mit- vershlusse zu lagern haben, wird für dieselben mit dem Vortheil ver- knüpft sein, daß sie in der Bearbeitung des Tabacks, dem Fermentiren, IUEGeN, Entrippen u. |. w., ebenso frei sein werden, wie bisher. Ohne den Lagerzwang würde es der Fel eing von Dur@{schnitkssägen bedürfen, nah welchen für. die dur die Lagerung und Bearbeitung des Robtabads entstehenden Abgänge eine Steuerentlastung zu ge- währen wäre. Eine Regelung in dieser Weise bliebe aber um des- willen nur ein unvollkommener Behelf, weil die Menge des Abganges je nah der Art und dem Alter des Tabacks, sowie der Bearbeitungs- weise e verschieden ist. Sie würde in zahlreihen Fällen entweder den Händler oder den Steuerfiscus benachtheiligen, wogegen die Vor- nahme der Bearbeitung im s\teuerlih verschlossenen Lager eine Schä- digung nah beiden Seiten aus\chließt. i j

Die Kosten der Errichtung von Privatlagern, die thunlichst au an solchen Orten zugelassen werden wird, an welchen sih ein Steuer- amt nicht befindet, werden die Gewerbetreibenden kaum merklih be- lasten, da dieselben hon jeßt ihre Vorrähe in zoll- oder steuerfreien Niederlagen oder dazu geeigneten Räumlichkeiten zu lagern pflegen.

Sorwveit d bisher {hon eines Privatlagers unter amtlihem Mit- vershlusse sih bedienten, tritt nah dem Geseßentwurf eine wesentliche Erleichterung für sie ein, indem die Abfertigung und Controle in den Privatlagern in Zukunft gebührenfrei erfolgen ou. Dem Bundesrath find nur die näheren Bestimmungen darüber zu dem Zweck vorbe- halten, damit zur Verhütung von Mißbräuchen vorgeschrieben wird, in welhen Grenzen die Lagerinhaber auf die kostenfreie Stellung der Beamtenkräfte Anspruch haben. :

Während nach den zur E geltenden Grundsäßen nur behufs Streichens und Entrippens Rohtaback vorübergehend aus dem Privat- lager entnommen werden darf, soll künftig auch die zeitweilige Ent- nahme von Rohtaback zum Zweck des Auslaugens zulässig sein, da diese Behandlung vielfa in den Lagerräumen nicht angängig ist und in Räumlichkeiten vorgenommen wird, welche sih zur Herrichtung als Verschlußlager nit eignen.

160) S S 29

Wegen der Methode der Berehnung der für Fehlmengen zu er- hebenden Steuer wird auf die Erläuterung des § 23 Bezug genommen. Für den Fall, daß nicht M inländischer Tabak gelagert war, wird mit Rücksicht auf den höheren Preis des ausländischen der Werth der aus dem fehlenden Taback herstellbaren Cigarren auf 36 #4 für das Mille angenommen, wonach sich der Steuer- betrag auf

33/30% von (125 X 36 =) 450,00 = 150,00 M

22, 60 662/3 9/9 von (* 6X O) 13,5

100 En 9,0 u zusammen 159,00 S. Lund 1600: ,

für 100 kg Taback stellt. 17) Zu 88S 30 bis 32 (Controle der Fabrikation).

Die Vorschriften über die Nachweisung der Betriebsräume und die Aufbewahrung des Tabaks und der Fabrikate sind zur Sicherung der Steueraufsiht auch dann nicht zu entbehren, wenn die leßtere, wie der Gesetzentwurf es vorschlägt, im wesentlihen auf eine Coûtrole der vorgeschriebenen Buchführung beschränkt wird. E

Das System der Buchcontrole gestattet es, die Fabrikanten auch künftig in der Beschäftigung von Hausarbeitern ganz unbehindert zu laffen.

18) Zu § 33. :

Eine Beengung des bestehenden ges{häftlihen Verkehrs wird fich aus der vorgeschlagenen im Interesse der Controle erforderlichen Ve-

schränkung nicht ergeben. y / 19) Zu § 35.

Die dem Fabrikanten auferlegte Pflicht, über die abgeseßten Fabrikate Facturen auszustellen, {ließt die Verpflichtung, dieselben dem Abnehmer auszuhändigen, in sich.

Die Ausführungsbestimmungen werden Vorsorge dafür treffen, daß die Fabrikate,” welche ein Fabrikant von einem anderen inländischen Fabrikanten oder aus dem Auslande bezogen oder von seinen Ab- nehmern zurückterhalten hat, beim Verlassen der Fabrik nicht nochmals zur Versteuerung gezogen werden.

20) «BU S: 37.

Die Uebereinstimmung der Eintragungen in den Facturenbüchern mit den ausgestellten Facturen wird durch Vergleichung controlirt.

Insoweit Preisangaben zu Bedenken Anlaß geben, wird auf die Calculationsbücher des Fabrikanten zurückzugehen und erforderlichenfalls die betreffende Berehnung der Prüfung von Sachverständigen zu unterwerfen sein.

Die Befugniß der Oberbeamten der Steuercontrole zur Einsicht in die Geschäftsbücher des Fabrikanten soll sich nur auf diejenigen Bücher beziehen, welche die Fabrikation und den Absaß betreffen, insbesondere z. B. auf die Bücher über die Preiscalculation. Auf die Geheimbücher des Fabrikanten, in denen die Anschreibungen über das Betriebskapital und die sogenannten Privatbilanzen enthalten sind, erstreckt sh die Befugniß nicht.

2) Qu S 38.

Von der Fesepung vor Nendementsfätßen für die Vergleichung der verarbeiteten Nohtabackmengen mit den Mengen der daraus her- gestellten Fabrikate ist um deswillen abgesehen worden, weil die Aus- giebigkeit des RNohtabacks nicht nur {wer abzuschäßen ist, sondern auch unter dem Einflusse der Witterungsverhältnisse und der Lager- dauer großer Veränderlichkeit unterliegt. Die darin begründete Unzu- verlässigkeit der Säße brächte in gleihem Maße für den Gewerbe- treibenden wie für den Fiscus die Gefahr unerwünfschter Schädigung.

Die bei der Bestandsaufnahme erforderlichen Feststellungen werden an der Hand der Bücher des Fabrikanten vorzunehmen sein, die dafür eine sichere Grundlage geben. Eine Gefährdung des s\teuerlichen Interesses erscheint dabei um so unwahrscheinlicher, als nah den Er- fahrungen, die auf anderen Steuergebieten gemacht sind, nicht zweifel- baft ist, daß die mit der Controle betrauten Beamten \sich auc in den Tabackfabriken bald diejenigen tehnischen Kenntnisse angeeignet haben werden, welche sie zu einer Prüfung der Anschreibungen auf ihre Nichtigkeit befähigen.

22) Zu § 39.

Der im § 29 für Fehlmengen vorgeschriebene höhere Steuersaßtz wird im Zweifclsfall hier ebenfalls in Anwendung zu kommen haben. 93) Zu § 40.

Das Control!system,- auf dem der Geseßentwurf beruht, geht von der Vertrauens" ürdigkeit der Gewerbtreibenden aus.

Wo diese Boraussezung nicht zutrifft, indem der Fabrikant sich entweder als“ unordentlih oder als unredlih erwiesen hat, wird eine Verschärfung der ®ontrolen, nah Umständen selbst die Anordnung der ständigen Uebciw1chung geboten sein.

Daß der Fabritaut dann, wenn er etwa, um der Buch-Controle überhoben zu sein, auf eigenen Antrag unter amtliche Ueberwachung tritt, die dafür entstehenden Kosten zu tragen hat, erscheint selbst-

verständlich.

E 24) Zu § 41.

Von der Klein-Industrie wird vorwiegend und in erheblichem Umfange die Herstellung billiger Cigarren betrieben: vereinzelt findet auch Cigaretten- und Schnupftabackfabrifkqation statt.

Die vorgeschlagene Begrenzung von Kleinbetrieben, füx welche Erleichterungen in der Controle zulässig sind, entspricht den bestehenden a ina Betriébe, în denen niht mehr als 4 Per- onen beschäftigt werden, bleiben, wenn sie nur LTigarren fabriciren, s in denjenigen Leistungêgrenzen, in welhen es einer umständlichen Fabrik-Controle nicht bedarf. Dagegen erscheint es in der Cigaretten- und Schnupftaback-Fabrikation in Anbetracht der unverhältnißmäßig Ee Productions-Fähigkeit des Einzelnen {hon dann, wenn der Internehmer überhaupt mit Hilfs-Personen arbeitet, niht mehr an- gängig, ihn von der sonst vorgeschriebenen Buch-Controle zu entbinden.

25) Zu 42 und 43 (Controle des Handels mit Fabrikaten).

Die den Händlern mit Tabakfabrikaten auferlegte Buchführung bezweckt nur eine Gegencontrole gegen die A der Fa- brikanten. Sie kann deshalb gur die Nachweisung der von den E bezogenen Fabrikate beshränkt werden. Der Absatz ihrer Waare bleibt von der Controle frei.

Die Dauer der den Händlern zur Pflicht gemachten Aufbewahrung ihrer Anschreibungen und Facturen is nach der im § 10 vorgeschriebenen dreijährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Steuer bemessen.

26) Zu SS 44 und 45.

Damit nicht in dem System der Facturencontrole eine Lücke bleibt, ist es nothwendig, der Steuerbehörde au für solhe Fälle, in denen Consumenten direct aus einer inländischen E Tabakfabrikate bezogen haben, die Befugniß beizulegen, die darüber ausgestellten Fac- turen einzusehen. Es darf indessen angenommen werden, h von der Befugniß nur ausnahmsweise, insbesondere wo Verdacht besteht, Ge- brauch gemacht werden wird.

Die Verpflichtung zur dreijährigen Aufbewahrung der Facturen ist auch hier im Interesse der Sicherung des Beweises etwaiger Steuerdefraudation nicht zu entbehren.

27) Zu § 46 bis 67 (Strafbestimmungen).

Die Strafbestimmungen \{chließen sh den Strafvorschriften der bestehenden Steuergesetze an.

Der Begriff der Defraudation umfaßt danach jedes Unternehmen, welches darauf gerichtet ist, die Tabacksteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung des Tabazolles zu erlangen, die überhaupt niht oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war.

Die Cinziehung der Tabacke oder Fabrikate, in Bezug auf welche eine Defraudation begangen ist, rechtfertigt \sich ebenso wie die für Defraudation im NRückfalle angedrohte Untersagung der Ausübung des Gewerbebetriebes aus dem Gesichtspunkt, daß die nah dem Geseßz- entwurf eintretende, auf die Vertrauenswürdigkeit der Gewerbetreiben- den gegründete leihte Gestaltung der Controle eines vorzugsweise kräftigen \trafrechtlihen Schußes bedarf. Das Interesse an der Aufrechthaltung dieser Controleinrihtung für den reellen Geschäfts- betrieb erfordert es, daß gegen festgestellte Unredlichkeit energisch ein- eshritten wird. Von allen gehörten Interessenten ist darum die Borkehrung strenger Strafvorschriften nahdrücklich empfohlen worden.

28) Zu § 69, 70 (Uebergangsbestimmungen).

Der Umstand, daß das neue N auf die bei seinem Inkraft- treten im Besiß von Pflanzern, Rohtabakhändlern und Tabakfabri- kanten befindlichen Vorräthe an versteuertem oder verzolltem Rohtaback oder an Fabrikaten, welche aus solchem Tabak hergestellt sind, bereits zur Anwendung kommen soll, bedingt es, daß die davon entrichtete Inlandssteuer beziehungsweise der davon entrichtete Zollbetrag, soweit er den künftigen Rohtabackzoll übersteigt, zurückerstattet wird.

Die Berechnung der vorgeschlagenen (n nach denen die Nük- zahlung erfolgen soll, ist in der Anlage 10 erläutert. Derselben liegen im Uebrigen die anderweit angenommenen Durchschnittsrendements zu Grunde; nur beim Rauchtaback ist davon abgewichen, weil die \teuer- liche Belastung der verschiedenen Sorten desselben je nah ihrer Zu- fammenseßung aus Blättern und Fabrikstengeln zu sehr von einander abweicht. Die in der Cigarrenfabrikation abfallenden und in die Fa- brikation von Rauchtaback übergehenden Stengel haben durhs{chnittlich nur den vierten Theil des Werths unentrippten Blättertabacks, fo daß auch nicht mehr als ein Viertel der Steuer für die Stengel in Ansaß gebracht werden kann. Um der Verschiedenheit der Fabrikate Nechnung zu tragen, sind für Nauchtaback drei Säge vorgesehen, von denen der eine für Blâttertaback ohne Beimischung von S abeilennen, der andere für solchen mit mehr als der Hälfte tFabrikskengel und der dritte für allen übrigen Nauchtaba gelten foll.

Die Gewährung eines höheren als des niedrigsten der vorgesehenen Säße wird von dem Antrage des Interessenten und dem Nachweise der entsprehenden Zusammenseßung des Rauchtabacks abhängig zu machen sein.

Für die noch unfertigen Fabrikate lassen sih bestimmte Vergütungs- säße nicht aufstellen, da es dabei auf die Art und das Maß der Be- arbeitung des Tabacks ankommt. Es wird deshalb den obersten Landes- finanzbehörden zu überlassen sein, die Beträge der für Halbfabrikate zu erstattenden Steuer nach Verhältniß der Säße für die Ganz- fabrikate auf Grund der Fabrikationsbücher oder auf Grund von Gutachten von Sachverständigen im Einzelnen festzusetzen.

29) U S 72 Bis 74

Um dem vorzubeugen, das die finanzielle Wirkung des Gesetzes dur übermäßige Anspannung der Fabrikation bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens beziehungsweise durch außerordentliche Steigerung der Einfuhr fertiger Fabrikate aus dem Ausland auf Jahre hinaus vereitelt wird, erscheint es, namentlich nah den Erfahrungen, die in dieser Hinsicht in den der Einführung des Geseßes vom 16. Juni 1879 folgenden Jahren gemacht worden sind, unerläßlich, bezügli der bei Eintritt des vorliegenden Gesetzes außerhalb der Fabriken vorhandenen Tabakfabrikate die Erhebung einer Nachsteuer vorzuschreiben.

Noch dringender als durch die fiscalishe Rücksiht wird diese Maßregel durh das Interesse der Industrie geboten, indem fonst zu befürhten stände, daß infolge der vorübergehenden übermäßigen Ver- stärkung des Betriebes vor Inkrafttreten des Geseßes nachher zeit- weise eine durch die Einführung des neuen Besteuerungésystems an sich nicht bedingte Stockung eintreten möchte. Um dieser Eventualität nach Kräften vorzubeugen und die Stetigkeit der Fabrikation, soweit als thunlich, sicher zu \stellèn, empfiehlt es sich, die Nachsteuer nicht niedriger, als die fünftige Fabrikatsteuer zu bemessen.

C8 wird indeß nicht angängig sein, die Nachsteuer in der gleichen Weise, wie die Fabrikatsteuer, an die Einkaufspreise anzulegen, da mit dem Umstande zu rechnen ist, daß die bezüglichen Nachweise nicht überall werden beigebracht werden können. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, sie nah bestimmten, auf der Grundlage von Dur{h- schnittswerthen für die verschiedenen Fabrikate festgestellten Sätzen zu erheben, bei deren Berechnung (vergl. Anlage 11) die im § 70 bestimmte Steuererstattung ebenfalls berücksichtigt ist. Zugleich soll gestattet werden, der Verpflichtung zur Nachversteuerung statt nach diesen festen Säßen dur Entrichtung der künftigen Werthsteuer zu

enügen, wobei eine Anrehnung der Steuervergütung gleichfalls stattfindet.

Die Bestimmung, wonach der Bundesrath ermächtigt wird, eine Ermäßigung der Nachsteuer zu gewähren, hat namentli die in den Beständen häufig vorhandenen, im Laufe der Zeit -minderwerthig gewordenen, incouranten Fabrikate im Auge, welche die volle Abgabe nicht würden tragen tönnen. Daneben wird beabsichtigt, im Interesse kleinerer Häudler oder wo sonst die Erlegung der vollen Nachsteuer eine Härte sein würde, eine Erleichterung eintreten zu lassen.

Da es wesentlih darauf abgesehen ist, die für den künftigen Ver- brau bestimmten Handelsvorräthe zu treffen, wird für die einzelnen Gonsumenten ein gewisses, bereits in ihrem Besiß befindlihes Quan- tum steuerfrei gelassen werden können. Dieses \oll auf 5 kg fest- geseßt werden, wobei vorbehalten wird, in den Ausführungsbestim- mungen anzuordnen, nah welchem durhshnittlihen Verhältniß die nah Stückzahl gehandelten Fabrikate (Cigarren und Cigaretten) auf Gewichtsmengen umzurechnen sind; damit die Verwiegung Hi der Nachversteuerung unterbleiben kann.

Als ‘Anlagen sind folgende Uebersihten und Berehnungen bei-

gefügt: 1) Vebersihten über Anbau, Ertrag, Durchschnittspreis u. f. w. des Tabaks im deutschen Zollgebiet vom Ernte-

jahre 1871/72 ab.

nicht so stürmis,

Verbrauch, Preis und Nohtabackgehalt der im estellten Tabakfabrikate. Mlande hs Bisherige Belastung der Tabakfabrikate.

Entlastung der Tabakfabrikate.

Künftiger es

Künftiger Einkaufspreis des Händlers.

Vergleichungen.

Ertrag der künftigen Tabackbesteuerung.

Einwirkung der Tabackfabrikatsteuer auf die Einkaufspreif der Fabrikate. E Säâßte für die Steuererstattung. Nachsteuerberechnung.

Handel und Gewerbe.

Vom obersclesischen Steinkohlenmarkt berichtet die „Schl. Z." : Während der verflossenen Woche is im obershlesis 5 : ; r\chle}ischen Kohlengeshäft etwas mehr Ruhe eingetreten ; die Aufträge gingen ch ein als in den Vorwochen. Die Händler Vabet sih für den Bedarf der nächsten Wochen theilweise mit Kohlenvor- räthen gedeckt und beziehen gegenwärtig nur noch solche Quantitäten die sie zur Ergänzung ihrer Läger brauhen. Die Bezüge an Haus- brandkohlen haben vorläufig nachgelassen, da sich beim Beginn der Kälte in den Vorwochen bereits jeder Haushalt mit Kohlen versorgt hat. Erst beim Eintritt \trengerer Kälte is wieder auf eine größere Lebhaftigkeit im Kohlengeschäft zu rechnen. Die Verladung ift auf den Gruben eine ungleihe und wird hauptsächlich auf den den Fradht- verhältnissen günstiger gelegenen Gruben forcirt. Während ich der Versandt nah dem Innern hauptsählich auf die westlichen Gruben erstreckt, werden von den östlih gelegenen bedeutende Kohlenquantitäten nach Galizien und Oesterreih verfrahtet. Auf einigen weniger günstig gelegenen Gruben ift die Verladung immer noch s{chwach und dürfte erst bei regerem Geschäft verstärkt werden. Im Koksgeschäft hâlt die Mattigkeit weiter an. Die Bezüge der russishen Werke an en Koks haben sih des hohen Zolls wegen \tark ver- mindert.

Die Königlich bayerishen Staats-Eisenbahnen vereinnahmten im Oktober d. J. 10226 398 Æ, d. i. gegen 1899 mehr 526 167 M; seit dem 1. Januar bis Ende Oktober d. J. be- trug die Einnahme überhaupt 92 700081 Æ oder 4222 108 mehr als im Vorjahre.

Auf den Königlih württembergishen Staats- Eisenbahnen wurden im Oktober d. J. nach vorläufiger Feststel- lung_3 608 278 Æ eingenommen, d. i. gegen die endgültige Einnahme im Oktober 1892 weniger 16 840 4; vom 1. April bis Ende Oftober d. J. betrugen die Einnahmen 22 827 640 , d. i. gegen 1892 mebr 52% 371 M __ Magdeburg, 23. November. (W. T. B.) Zuckerberidt, Kornzucker excl, von 92% —, neue 13,90, Kornzucker excl, 88 92/0 Rendement 12,70, neue 13,15, Nachproducte excl., 75 9% Rende- ment 10,60. Flau. Brotraffinade l. 27,00, Brotraffinade II. 26,75, Gem. Raffinade mit Faß 27,00. Gem. Melis 1. mit Faß —,—, Matt. Rohzucker. 1. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. No- vember 12,40 bez. u. Br, pvr. Dezember. 12,35 bez., 12,371 Br., pr. Januar-März 12,524 bez., 12,55 Br., per April-Mai 12,75 Gd,, 12,80 Br. Weichend. :

Leipzig, 23. November. (W. T. B.) Kammzug-Termin- handel. La Plata Grundmuster B. per November 3,40 , per Dezember 3,40 4, per Januar 3,425 #, per Februar 3,471 4, per Matz 3/90 6, ver April 3,5925 M4 per Mat 3/55 dck Juni 3,574 A, per Juli 3,60 4, per August 3,625 46, per Sep? tember 3,623 A, per Oktober 3,627 A Umsay 60 000 kg.

Bremen, 23. November. (W. T. B.) Börjen-S@hlußkericht. NRaffinirtes Petroleum. (Officiele Notirung der Bremer Petroleum - Börse.) Sehr fest. Loco 4,80. Baumwolle. Stetiger. Upland middling, loco 41} &, Upland Lasis middling, nihts unter low middling, auf Termin - Lieferung, pr. November 41 9, pr. Dezember 41 4, pr. Januar 41} 4, per Februar 411 y, pr. März 415 4, pr. April 41} »&. Schmalz. Shafer , Wilcox K, Choice Grocery -, Armour shield 45 4, Cudahy 463 S, Rohe & Brother (pure) 46 „#4, Fairbanks 40 u. Wolle. Umsaß 100 Ballen. Speck. Ruhig. Short clear middl. November-Abladung 43, Dezember-Januar-Abladung 39. Taba. Umsatz: 507 Kisten Seedleaf, 1529 Packen St. Felix.

Wien, 23. November. (W. T. B.) Die Brutto-Einnahmen der Orientbahnen betrugen in der 44. Woche (vom 29. Oktober bis 4. November 1893) 304 488 33 Fr., Abnahme gegen das Vor- jahr 159 116,03 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. Ja- nuar bis 4. November 1893) betrugen die Brutto-Einnahmen 10 317 276,48 Fr. Abnahme gegen das Vorjahr 263 053,01 Fr.

London, 23. November. (W. T. B). 2% % Japazuler loco 152 ruhig, #üben- Ko zuer loco 125 ruhig. Chile- Kupfer 4222. pr. 3 Monat 42 :

24. November. (W. T. B.) Baring Brothers zeigen ciner Neutermeldung zufolge an, die argentinishe Regierung habe beschlossen, die Coupon3 der 6procentigen Eisenbahn-Obli- gationen von 1881 am 1. Dezember in Silbey, berechnet zum Curse von 637 des, Nominalwerthes, zu bezahlen.

Liverpool, 23. November. (W. T. B.) (Officielle Notirungen.) American good ordin. 44, do. low middling 42, do. middling 4, do. good middling 4F, do. middling fair 1/16, Pernam fair 416, do. good fair 48/16, Ceara fair 42/16, do. good fair 43, Egyptian brown fair 47, do. do. gooo fair 5!/16, do. do. good 57/16, Peru rough good fair 51/16, do. do. good 61/16, do. do. fine 67/16, do. moder. rough fair 41/16, do. do. good fair 59/16, do. do. good 9? 16 do. smooth fair 4°/16, do. do. good fair 43, M. G. Broach good 4s, do. fine 43, Dhollerah good 3X, do. fully good 4, do. fine 4°/16, Domra good 31/16, do. fully good 41/16, do. fine 4}, Scinde good 33, Bengal fully good 315/16, do. fine 41. E :

Glasgow, 23. November. (W.T. B.) Noheisen fest aus locale Schwierigkeiten und befürchtete Außerbetriebseßung der Hochöfen.

Bradford, 23. November. (W.T. B.) Wolle fest, ruhig; Garne ruhig, fest. Stoffe unverändert. x ;

Nom, 23. November. (W. T. B.) In einer Versammlung der Seiden-Industriellen von Piemont, die dur den Rül- gang_ der Geschäfte veranlaßt war, wurde eine Tagesordnung bes {lossen, in der es für angezeigt erklärt wird, die Production durch eventuelles Schließen der Etablissements einzus{hränken, und n welcher der Wunsch ausgespro@ckhen wird, daß die Geno}jen del Lombardei diesem Beschluß beitreten. 2

Amsterdam, 23. November. (W. T. B). Jäva-Ka] [er goo! ordtnary 53. Bancazinn 473. i

In der heute von der Niederländischen Handelsgesell- schaft abgehaltenen A ucti on über 27262 Blöcke Bancazin1 wurden 464 bis 474 durschnittlich 474 Fl. erzielt. 238 Blöe Billiten-Zinn erzielten 447 Fl. O

New-York, 23. November. (W. T. B.) Die Börse eröff nete ruhig, im weiteren Verlaufe gaben die Curse etwas nah. Schluß recht fest. Der Umsay der Actien betrug 206 000 Stü. Der Silbervorrath wird auf 155 000 Unzen geshäßt. Silber- verkäufe fanden nicht statt. / t

Weizen eröffnete träge, dann heftig fallend auf unerwarte! ungünstige Kabelberichte, kräftigte sih dann auf Kaufordres und 40° nahme der Eingänge. Schließlich wiederum fallend auf Realifirungen- Schluß s{chwach. Ma is fallend den ganzen Tag mit wenigen Reactionen infolge der Mattigkeit des Weizens und der günstigen Witterung. : 08

Chicago, 23: November. (W/ T. B) Weizen S fallend infolge Realisirungen, dann Reaction auf ungünstige rage berihte und bedeutende Ankünfte im Nordwesten. Später wieder \{chwächer, da große Speculanten ihre Engagements verringern. Mais fallend den ganzen Tag mit wenigen Veactionen.

M 281.

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1.. UntersuGungs-Sachen,

N ne e ustellungen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5, Verloofung 2c. von Werthpapieren.

: Vierte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 24. November

Deffentlicher Anzeiger.

1893.

6. Kommandit-Gesellschaften np frag u. Aktien-Gefellsh. 7. Erwerbs- und 3. Niederlaffung 2c. von 9. Bank-Auswe É

10. Verschiedene ekanntmachungen.

irths{afts-Genofsenschasten.

echtsanwälten.

1) Untersuchungs-Sachen.

48317] [ Nr. 5497. In St.-S. gegen Heinrich Glockner von Norsingen u. Gen. wegen Verleßung der Wehr-

pflicht. Beschluß.

Auf Antrag der Gr. Staatsanwaltschaft wird die durch Beschluß des Gr. Landgerihts Freiburg vom 12. Mai d. I. gem. § 326 Str.-P.-O. verfügte Beschlagnahme des Vermögens des Verurtheilten Christian Maier aufgehoben, da derselbe am 26. Mai d JI., also vor Erlassung des Urtheils von: 8. Juli d. I., gestorben ist. (Vgl d 30 N.-St.-G.-B,, 8 197 St.-P.-O.)

(gez.) Baum/\tark. Fleuchaus. Coutin.

Die Uebereinstimmung vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift wird beurkundet.

Freiburg, den 16. November 1893.

Großh. Bad. Landgericht Freiburg, 11. Strafkammer. Der Gerichts\{hreiber Gr. Landgerichts : I S Schäfer.

Freiburg, 19. November 1893.

Nr. 38483. Vorstehendes wird gemäß § 326 Str.-P.-O. öffentlich bekannt gemacht.

Der Gr. Bad. Staatsanwalt: (Unterschrift.)

[48318]

Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserl. Landgerichts Zabern vom 18. d. Mts. wurde das im Deutschen Reiche befindliße Vermögen des wegen Verleßung der Wehrpflicht angeklagten Georg Lorenz, Bäcker, geboren am 10. Februar 1870 in Brumath, zuleßt in D. Avricourt wohnhaft, . mit Beschlag belegt.

Zabern i. Els, den 20. November 1893.

Der Kaiserlihe Erste Staatsanwalt: Hasemann.

[48319]

Durch Beschluß der Strafkammer des hiesigen Kaiserl. Landgerichts vom 18. d. Mts. wurde das im Deutschen Reiche befindlihe Vermögen der der Ver- leßzung der Wehrpflicht angeklagten untengenannten Personen mit Beschlag belegt :

1) Anton Gebus, geboren am 7. März 1869 in Wilwisheim, zuleßt in Steinburg wohnhaft,

2) Karl Doerner, geboren am 17. Juni 1869 in Kolbsheim, zuleßt in Tränheim wohnhaft.

Zabern i. Els, den 20. November 1893.

Der Kaiserlihe Erste Staatsanwalt: Hasemann.

T E D N C R T P O 1? S E E 76 27

2) Ausgebote, Zustellungen und dergl. [48340]

Zum öffentlich meistbietenden Verkauf des zum Zwecke der Zwangsversteigerung beshlagnahmten, an der Seestraße sub Nr. 18 hierselbst belegenen, der unverehelihten Wilhelmine Ledder allhier gehörigen Wohnhauses c. p. wird der Berkaufstermin auf Dienstag, den 132. Febrxnar 1894, Vor- mittags 9 Uhr, und der Ueberbotstermin auf Dienstag, den 6, März 1894, Vormittags 9 Uhr, angeseßt. Zur Anmeldung aller dinglichen, gefeßlih von der Meldungspflicht nicht ausgenomme- nen Ansprüche an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörigen Gegenstände, fowie zur Vorlegung der Originalien und sonstigen schriftlicen Beweismittel, auch zur etwaigen Prioritäts- ausführung \teht Termin auf Dienstag, den 13, Februar 1894, Vorrnittags 9 Uhr, an, zu welchem die betheiligien Gläubiger unter dem Nachtheile der Abweisung und des Ausschlusses hier- mit geladen werden. Dieser leßtere Termin ist zu- gleih für die endlihe Regulirung der gerichtsseitig zu entwerfenden Verkaufsbedingungen, welche vom 15. Januar 1894 ab in der hiesigen Gerichts- schreiberei 11. zur Einsicht der Betheiligten ausliegen werden, bestimmt, und is der Schuldnerin, dem Sequester, Kaufmann L. Frenßt hier, und den bei der Zwangsverstcigerung betheiligten Gläubigern freigelassen, in demselben zu erscheinen sowie inner- halb einer Frist von ciner Woche vor diesem Termin Vorschläge für die Verkaufsbedingungen einzureichen. Die Besichtigung des Grundstücks ist Kaufliebhabern nach zuvoriger Meldung beim Sequester Kaufmann L. Frenß hier gestattet.

Neustrelitz, 14. November 1893. Großherzogliches Amtsgericht. Abtheilung Il. C. Schumann.

Beglaubigt: L. Barteld, Gerichtsschreiber.

[48341]

In Sachen der Ehefrau des Assistenten Emil Pick, Elise, geb. Bruns, zu Braunschweig, Klägerin, wider den Maschinenfabrik - Betriebsleiter Franz Tanger- mann daselbst, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem aáuf Antrag der Klägerin die Beschlag- nahme des dem Beklagten gehörigen, unter ass. No. 58 an der Kybißstraße zu Helmstedt belegenen Wohnhauses sammt Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerung dur Beschluß vom 6. November 1893 verfügt, aud) die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche an demselben Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs- Tee gegung auf Dienstag, den 27. Februar 1894, Morgens 94 Ühr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Helmstedt angeseßt, in welchem die s spolyelgiäubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen aben.

Die Versteigerungsbedingungen, laut welchen jeder Bieter auf Verlangen eines Betheiligten Sicherheit bis zu 10 9% feines Gebotes durch Baarzahlung, Niederlegung cursfähiger Werthpapiere oder geeig- nete Bürgen zu leisten hat, fowie der Grundbudchs-

auszug können innerhalb der leßten zwei Wochen vor dem Versteigerungstermine auf der Gerichts- schreiberei eingesehen, auch die Grundstüde selbst be- sichtigt werden.

Helmstedt, den 16. November 1893.

Herzogliches Amtsgericht. Hassel. [48339]

Zum Zwecke der Zwangsversteigerung des dem Bauunternehmer C. Blanck gehörigen , hieselbst am Kuhdamm sub Nr. 669 B. B. belegenen Gartens mit dem darin erbauten Hause steht zum Verkauf und zur endlichen Regulirung der Verkaufsbedingun- gen Termin auf Mittwoch, den 831. Januar 1894, Vormittags AUK3 Uhr, und zum Ueber- bot auf Sonnabend, den 24. Februar 1894, Vormittags L Uhr, und endli zur Anmeldung aller dinglihen Ansprüche an das gedachte Grundstück auf Mittwoch, den 31. Januar 1894, Vor- mittags U Uhr, vor dem unterzeichneten Ge- richte an.

Neubrandenburg, den 14. November 1893.

S Amtsgericht. T. W. Gaur.

[34513] Aufgebot.

Der vereidete Sachverständige Siegismund v. Graeve zu Düsseldorf hat das Aufaibet folgender auf seinen Namen ausgestellter, angeblich verlorener Neichs- bank-Depotscheine:

1) Nr. 502042 vom 31. Januar 1889 über fieben Gulden Pappenheimer 7 Gulden-Loos von 1864, 2) Nr. 521 610 vom 23. Mai 1889 über zehn Francs Mailändergl10 Francs-Loos, 3) Nr. 521 611 vom 23. Vai 1889 über sieben N Ansbach-Gunzenhausener 7 Gulden- 008, 4) Nr. 521 612 vom 23. Mai 1889 über vier- hundert und zwanzig Mark Braunschweiger 20 Thaler-Loos beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf- gefordert, spätestens in dem auf den 7. April 1894, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen- falls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Verliu, den 29. August 1893.

Das Königliche Amtsgericht T. Abtheilung 81. [46644] Aufgebot.

Das Fräulein Luise Thede zu Marnig i. M. hat das Aufgebot des ihm verloren gegangenen Einlage- buchs des Vorschuß-Vereins, E. G. hieselbst Nr. 2198 d. d. Neubrandenburg, 21. August 1884 über mehrere Einlagen nebst Zinsen im Gesammtbetrage von 1231,88 6 beantragt. Der Inhaber dieses Ein- lagebuchs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 5, Januar #894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine seine Nechte anzumelden und das Einlagebuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung desselben erfolgen wird.

Neubrandenburg, den 10. November 1893.

Großherzogliches Amtsgericht. Abtbeilung 1.

W. Gaur.

Aufgebot.

Der Ackerbürger Friedrih Sperber hierselbst hat das Aufgebot des ihm angeblich verloren gegangenen, zur Zeit der Verlustanzeige mit einem Bestande von 213 # 49 A auf seinen Namen aub- gestellten Sparkassenbuches Nr. 513 der Städtischen Sparkasse zu Zielenzig beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 2, April 1894, Vormittags A0 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 3, anbe- raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- loserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Zielenzig, den 16. September 1893,

Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung I.

[47599]

Auf den Antrag der Eigenkäthnertochter Johanna Podszuweit zu Groß-Krauleiden werden die un- befannten Inhaber und Berechtigten des angeblich verloren gegangenen Sparfassenbuchs Nr. 238 des Vorschuß-VBereins zu Tilsit eingetragene Genossen- N aft mit unbeschränkter Haftpflicht, lautend auf den Namen der Antragstellerin über Einzahlungen vom 2. April und 2. Juli 1891 im Betrage von 78 M bezw. 21 /6 und am 1. Januar 1893 mit einem Bestande von 104,64 46 abschließend, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 2. Juli 1894, Vormittags 9 Uhr, auf der Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 19, ihre Ansprüche anzumelden und das Zparkafsenbuch vorzulegen, widrigenfalls dasfelbe für frajtlos erklärt werden und die Rechte aus dem- selben gegenüber der Sparkasse geltend zu machen der Antragstellerin zustehen wird.

Tilfit, den 15. November 1893.

Königliches Amtsgericht. 1VY. Marcus.

[35471]

[48357] Aufgebot. Die Sparkafsenbücher der städtishen Sparkasse zu Anklam: : a. Nr. 30 634, ausgefertigt für den Nentier Martens zu Teterin über 100 4, b. Nr. 24 666, ausgefertigt für Ernst Martens zu Blesewitz über 466,15 M, c. Nr. 14 129, ausgefertigt für Lina Martens zu Nelzow über 1166,85 M, find angebli bei cinem im Juni 1893 zu Teterin

stattgehabten Brande verloren gegangen und sollen auf den Antrag der genannten Eigenthümer zum Se der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden.

Es werden daher die Inhaber dieser Bücher auf- gefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 12. Juni 1894, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (Terminszimmer I.) ihre Rechte anzumelden und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls deren Kraft- loserkflâärung erfolgen wird.

Anklam, den 20. November 1893.

Königliches Amtsgericht. T. Abtheilung.

[48352]

Der Kaufmann L. Markewitz zu Berlin, Rosen- thalerstraße 32, vertreten durch den Rechtsanwalt Louis Cohn zu Berlin, Nosenthalerstraße 46/47, hat das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen, von N. Voigt an eigene Ordre ausgestellten Wechsels vom 20. Juni 1893 über 233 A, welcher zahlbar am 3. Juli 1893, angenommen vom Bezogenen, Zimmermeister Johannes Chudeck zu Charlotten- burg, Kaiser Friedrichstraße 39, und mit Blanco- indossamenten von R. Voigt, O. Polke, L. Marke- wiß versehen ist, zwecks Kraftloserklärung deéselben beantragt. Der Inhaber des Wechsels wird daher hierdurch aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 4. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte hierselb, Wilhelms- platz, seine Rechte anzumelden und den Wechsel vor- zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des leßteren erfolgen wird.

Charlottenburg, den 9. November 1893.

Königliches Amtsgericht.

[25506] Aufgebot.

Auf den Grundstücken Pl. Nr. 50 und 55 Stgm. Schnakbelwaid, im Besitze der Schweinehändlers- wittwe Elisabetha Vogel von Schnabelwaid, -ist im Hypothekenbuche für Schnabelwaid Bd. I. S. 588 für den Kaufmann Heinrich Buchner von da seit dem 24. Februar 1863 wegen des Kaufschillings zu 326 Fl. der Eigenthumsvorbehalt eingetragen. Da die Nachforschungen nah dem rechtmäßigen Inhaber der Forderung fruchtlos geblieben und seit dem Tage der leßten auf diese Forderung sih beziehenden N an gerechnet dreißig Jahre verstrichen ind, wird auf Antrag der Besißerin der bezeichneten Grundstücke jeder, welher auf die Forderung ein Recht zu haben glaubt, zur Anmeldung innerhalb sech8 Monate spätestens in dem auf Mittwoch, 21. Februar 1894, Vorm. 9 Uhr, bestimmten Aufgebotstermine unter dem Nechtsnachtheil öffent- lih aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die Forderung für erloschen erklärt und der Eintrag im Hypothekenbuche gelös{cht wird.

Königliches Amtsgericht. (T 8) (gez.) Göß. Zur Beglaubigung : Pegnitz, am 18. Juli 1893. Gerichts\hreiberei des Königlichen Amtsgerichts. (L. S.) Baumer, K. Secretär.

[48359] Oeffentliche Ladung.

Bei Anlegung des Grundbuchs für die Gemeinde Langsur werden als Eigenthum beansprucht :

a. Flur 5 Nr. 69 im Wachholderberg, Weinberg, jeßt Acker, groß 2a 18 qm ‘von Johann Cesar in Langsur.

b. Flur 14 Nr. 17 und 18 von Eheleuten Nico- laus Türk und Johanna, geborene Nemmel, zu Wasserlie:ch. Im Cataster sind diese Grundstücke verzeichnet: Flur 5 Nr. 69 für Peter Keß Nagel- \{chmied Erben ; Flur 4 Nr. 17 und 18 für Nicolaus Luß (Leimeß) zu Wasserliesh. Die Erben der im Cataster verzeihneten Eigenthümer find zum Theil unbekannt wo? abwesend. Dieselben werden auf- gefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem am 20, Januar 1894, Morgens 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anstehenden Termin anzu- melden, widrigenfalls werden die obengenannten Cesar und Eheleute Türk ihrem Antrag gemäß im Grund- buch eingetragen.

Trier, den 17. November 1893.

Königliches Amtsgericht. V b.

[48358] Aufgebot. 3

Das Eigenthum an dem Grundstück Flur I1V. Nr. 360 d. der Steuergemeinde Soest, welches im Grundbuhe von Weélarn Band I. Blatt 344 auf den am 17. Oktober 1882 verstorbenen Gastwirth (früher Drechsler) Heinrich Sauerland zu Lobne eingetragen steht, soll für den Gastwirth Wilhelm Sauerland zu Lohne berichtigt werden.

Es werden deshalb alle ihrer Existenz nah un- bekannten Eigenthumsprätendenten, insbesondere die unbekannten Erben oder Rechtsnachfolger des ein» getragenen Eigenthümers aufgefordert, ihre Ansprüche und Nechte auf das vorbezeichnete Grundstü spätestens im Aufgebotstermine am 15. Januar 1894, Vormittags A1lè Uhr, an der unterzeichneten Gerichtsstelle anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren etwaigen Realansprüchen auf das Grundstück aus- eschlossen werden und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird.

Soest, den 13. November 1893.

Königliches Amtsgericht.

48355 Aufgebot. i ] G 21. September

Mittelst Recefses Nr. 22 840 vom B O

1893, bestätigt am 23. Oftober 1893, is zwischen Dle Kammer, Direction der Forsten, in

raunshweig und der Gemeinde Gittelde die Ab- lôfung der der genannten Gemeinde zustehenden Be- rechtigung auf forstzinsfreien Bezug von Bauholz

zu Gemeindebauten aus den Herzoglichen Forsten mit alleipiger Ausnahme solcher Berechtigung zu Bauten an den Kirchen, dem Pfarrgehöfte und den Schulgehöften dortselbst gegen eine Kapitalent- shädigung von 4595 4 59 S nebst Zinsen zu 4 9% pro anno vom 25. August 1893 an gerechnet, ver- einbart wotden. Auf Antrag Herzoglicher Kammer, Direction der Forsten in Braunschweig, werden alle diejenigen, welche Ansprüche an die abgelösete Be- rehtigung resp. das Ablösungskapital zu haben ver- meinen, blartrdi aufgefordert, solche Nechte spätestens in dem zur Auszahlung des vorgedahten Ablösungs- kapitals auf Sonnabend, den 13. Januar 1894, Morgens 10 Uhr, vor unterzeichnetem Gerichte angeseßten Termine anzumelden, widrigen- falls fie mit solchen Ansprüchen der Antragstellerin gegenüber ausgeschlossen werden sollen. Seesen, am 18. November 1893. Herzogliches Amtsgericht. W. Haars.

[48349] i Aufgebot.

Vor unterzeihnetem Amtsgericht ist das Aufgebots- verfahren behufs Todeserk ärung nachstehend ge- nannter vershollener Personen, nämli :

1) des am 17. August 1844 hier geborenen Tuch- scheerers Richard Helmrih, zuleßt hier wohnhaft, welcher seit seiner im Jahre 1868 nah Nord- Amerika angetretenen Reise vermißt wird,

2) des am 9. November 1805 hier geborenen Tuchmachers Heinrih Friedrih Künzel, welcher nah Rußland ausgewandert ift,

3) des am 9. Dezember 1809 hier geborenen Tuchmachers und späteren Kaufmanns Christoph Michael Künzel, welcher ebenfalls nach Rußland ausgewandert ift,

eingeleitet worden, und ¿zwar auf Antrag:

zu 1 der 5 vollbürtigen Geschwister des Ver- mißten,

_zu 2 und 3 des Tuhmachermeisters Karl Eduard Künzel hier und dreier Geshwisterkinder der Ver- {ollenen.

Es ist Aufgebotstermin auf Donnerstag, den 15, März 1894, Vormittags 10 Uhr, be- stimmt worden, und werden hierdurch aufgefordert :

a. die oben unter 1—3 genannten Verschollenen, spätestens bis zu diesém Termin persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte oder auf unzweifelhafte Weise schriftli) bei unterzeichneter Behörde sih zu melden, um über ihr Vermögen selbst zu verfügen, widrigenfalls n Antrag ihre Todeserklärung erfolgen, und die Ausantwortung ihres ‘Nachlasses an die Erbberechtigten oder sonst dazu befugten Personen stattfinden wird,

b. die Erbinteressenten der genannten drei Ver- \{ollenen, in diesem Termin vor der unterzeichneten Stelle zu erscheinen, sih gehörig zu legitimiren, ihre Erbansprüche auf den Nachlaß der Verschollenen an- zugeben und die erforderlihen Anträge zu stellen, widrigenfalls fie zu gewärtigen haben, daß ohne Rücksicht auf die Entbliebenen der Nahlaß nah Maßgabe des zu verkündenden Ausfchlußurtheils denen ausgeantwortet werde, welhe ein Erbrecht oder sonst einen rehtliGen begründeten Anspruch an- gemeldet und bescheinigt haben.

Neustadt (Orla), den 15. November 1893.

Großherzogl. S. Amtsgericht. Steinberger.

[48354] Aufgebot. /

Auf den Antrag des Schmiedemeisters Hermann Sander zu Mühlberg a. E. wird hiermit dessen Bruder, der am 13. Februar 1848 zu Döbeltiy ge- borene und seit Oktober 1858 angebli verschwundene Johann Gottfried Sander aufgefordert, ih späte- stens im Aufgebotstermine am 31. Oktober 1894, Vormittags 1A Uhr, bei dem unterzeich- neten Gerichte zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird.

Belgern, den 9. November 1893.

Königliches Amtsgericht.

48353 |

i Es werden Johann Peter Müller von Schlangen- bad, geboren den 24. August 1823, sowie feine Leibes- und Testamentserben aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 25. Mai 1894, Mor- gen® 10 Uhr, anberaumten Termine ihre Rechte geltend zu machen, widrigenfalls Johann Peter Müller für todt erklärt, und scin Vermögen an seinen Inte-staterben, der darum nachgesucht hat, aus- geliefert wird.

Langenschwalbach, 14. November 1893. Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

[48343] Aufgebot. Auf Antrag 1) B Landwirths Friedri Schröder in Bende- eben, 2) des Sattlers August Schröder in Sömmerda, 3) der Frau Ernestine Weise, geb. Schröder, im Beistande ihres Ehemannes, des Schaffners Friedri Hermann Weise in Erfurt, und 4) des Sattlers Andreas Schröder in Leipzig, sämmtlich vertreten durch den Rechtsanwalt Schrecker in Erfurt, wird ein Aufgebot dabin erlassen:

I. Es wird der am 12. August 1835 zu Bende- leben geborene Tischlergeselle Johann Gottlieb Toepfer (auch Töpfer), welcher längere Zeit in Hamburg gearbeitet hat und nach Ver- büßung einer ihm vom Königlichen Amtsgericht ¿u Stralsund wegen Beitelns zuerkannten Haft- strafe von 14 Tagen am 27. Januar 1883 zur Entlaffung pay te, seit dem bezeihneten Tage aber vershollen ist, hiermit aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Amtsgeriht, Dammthor- T 10, ‘1. Stock, Zimmer Nr. 17, ste» tens aber in dem auf Freitag, deu 25, Mai