1893 / 282 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

* 28. November, Mittags. Southern Mohvassa Railway Com- Pany, 44 Finsbury circus, London: Lieferung von 18 000 Stahl- “ar cas pr mit galvanisirten Haken und Keilen (Schließen) aus Stahl. Lastenheft in den Bureaux ver Gesellichaft für 1 Guinea erhältlich. panien.

10. Januar 1894, 1 Uhr. Direccion publicas in Madrid. Hafendammarbeiten in Bilbao. Vor- anschlag 8 603285 Pesetas. Caution 250 000 Pesetas. Angebote einzureichen bis 5. Januar k. F. Näheres im Ministerio de fomento in Madrid und im Gobierno civil de la provincia de la Vizcaya.

10. Januar 1894, 1 Uhr. Direccion general de Obras ublicas in Madrid. Hafenverbesserungsarbeiten in Andárroa. Voranschlag 261 349 Pesetas. Caution 13 000 Pesetas. Angebote

einzureichen bis 5. Sanuar f. F. im Ministerio de fomento in Madrid und im Gobierno civil de la provincia de la Vizcaya.

Niederlande.

1. Dezember, 11 Uhr. De Hoofdadministratie van het korps Mariniers zu Amsterdam in der Mariniers-Kaserne. Lieferung von Ausrüstungsgegenständen u. \. w., daruntèr 5000 m Kattun, 1000 Duyend fkupferner Ankerknöpfe u. \. w.

general de Obras

( Loose und fähere Be- dingungen gegen Einsendung von 20 Cts. (nicht in Briefmarken) erhält- lih von genannter Hoofdadministratie und dem administrateur van kleeding en wapening des Marinierscorps (Groote Kattenburg- straat in Amsterdam.) 4. Dezember. De directeur van de Ryks- Magazyn van Geneesmiddelen (Seilmitteln) zu Amsterdam, Sarphatistraat 110 a. Lieferung der verschiedenen Bedürfnisse für das Jahr 1894, für genanntes Magazin. Bedingung gegen Franko-Ersuchen kostenlos erhäâltlih bei de Luit-Kolonel, Dirigeerend Apotheker, Directeur A. van Wyk. Belgien.

29, November, 2 Uhr. a in Brüssel: Lieferung von je 1000 zusammenlegbaren eisernen Bettstellen und je 2000 Stück grauwollenen Bettdecken für die Jahre 1893 und 1894 in 4 Abtheilungen. Angebote sind versiegelt an das genannte Ministerium zu richten, woselbst auch das Lastenheft und Muster niedergelegt sind.

Egypten.

_1. Dezember. Verwaltung der Staatsdomänen, Kairo. Ver- kauf von 11 000 Kantar Baumwolle. Lastenheft, daselbst sowie in Alexandrien einzusehen.

__ 95. Dezember. General-Inspectorat der Gefängnisse, Kairo. Lieferung des nächstjährigen Bedarfs an Holz, Eisen, Farben, Oel, Matten, Decken, Feuerungsmaterial, Tarbuschs, Seife u. \. w. Be- Tiggungen in den Magazinen zu Bulak zu erfahren. Caution zu eisten.

30. Dezember. Generalzolldirection, Dienst der Küstenwache, Alexandrien. Lieferung eines Jahresbedarfs an Kleidung und Lederzeug. Bedingungen u. |. w. an Ort und Stelle einzusehen.

L Näheres in französisher und englisher Sprache beim „Reichs- nzetger“.

Theater und Musik. Im Königlichen Opernhause geht am Montag als dritier

meister Dr. Mus Leitung in Scene. Es treten darin die Damen Leisinger, Herzog, Dietrich, Kopka, Weiß, die Herren Bulß, Krolop, Stammer, Lieban, Krafa, Joseph auf.

Im Königlihen Schauspielhause wird am Montag Shakespeare's „Sturm“ mit der Musik von Wilhelm Taubert gegeben. Die Hauptrollen befinden sh in den Händen von Frau von Hochen- e i und der Herren Grube, Vollmer, Nesper, Purschian, Keßler,

ahle.

Am Sonntag, 10. Dezember, Abends 7F Uhr, findet in der Sing-Akademie zum Besten des Frauenvereins „Mildwida“ (zur Unterstüßung der Wittwen und Waisen armer Musiker) ein Concert statt, in welhem Frau Marcella Sembric, Frau Amalie Joachim, die Pianistin Fräulein von Jaki- mowsky, der Königliche Hofcellist Herr Heinrih Grünfeld u. a. mitwirken. Billets find bei Bote u. Bock zu haben. ;

Für das I1V. Philharmonische Concert, unter Leitung des General-Musikdirectors Ernsst Schuch und solistischer Mitwirkung der Concertsängerin Frau Clementine de Vere-Sapio und des Violin- Virtuosen E Arno Hilf, findet morgen Mittag 12 Uhr die öffentliche Hauptprobe (Eintritt 2 46) statt. In dem Concert der Gefanglehrerin und Sängerin Frau Agnes Szarka- Ahlers, welches am Montag im Saal Bechstein stattfindet, wird an Stelle des behin- derten Pianisten Nicolajeff dieViolin-Virtuosin Fräulein Bianca Panteo mitwirken. Die Concertfängerin und Gesanglehrerin Frau Elifa- beth Feininger wird in ihrem Concert, das sie gemeinschaftlich mit der Pianistin Fräulein Toni Rudol f-Müller am Dienstag in der Sing-Akademie giebt, u. a. Arien von Mozart, Händel und Viardot-Jomelli sowie Lieder von Schumann, Grieg, Pergolese und Bogumil Zepler zum Vortrag bringen.

JFagd.

Dienstag, den 28. d. M., findet Königliche (6 force-Jagd statt. Stelldichein: Mittags 1 Ühr Jagd)chloß Grunewald, 11/, Uhr am Saugarten.

Mannigfaltiges.

Seine Majestät der König hat dem Vorstande des Helenen-Kinderheims zu Pyrmont durhch Allerhöchste Ordre vom 13. v. M. die Erlaubniß ertheilt, zu der ihm von dem Landes- Director der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont gestatteten öffent- lihen Ausf pielung von goldenen und silbernen Gegenständen zum Besten der Anstalt au in den Provinzen Westfalen, Nheinland, Hessen - Nassau, Hannover und Brandenbnrg, sowie im Stadtkreise Berlin Loose zu vertreiben. Zu dieser, im Laufe des nächsten Jahres zu veranstaltenden Lotterie dürfen 80 090 Loofe zu je 1 4 ausgegeben werden, während die Anzahl der Gewinne 2058 im Gesammtwerthe von 40 000 M beträgt.

Der Minister des Innern hat dem Comité für den vom 4. bis 7. Mai nächsten Jahres in Stettin stattfindenden Pferdemarkt die Erlaubniß ertheilt, bei dieser Gelegenheit eine öffentlihe Ver - loosung von Wagen, Pferden, Pferdegeschirren 2c. zu veranstalten und die Loose 400 000 Stück zu je 1 A im ganzen Bereiche

Die Militärische Gesellschaft hält ihre nähste Ver j lung am Mittwoch, 29. November, Abends 7 Uhr, im großen en der Kriegs-Akademie, Dorotheenstraße 58/59, ab. Major Bigge à la suite des Infanterie-Regiments Herzog Friedrih Wilhelm vor Braunschweig (Ostfriesishes) Nr. 78 und vom Neben-Etat dez Großen Generalstabs, wird „Ueber Selbstthätigkeit der Unterführer im Kriege“ vortragen.

__ Der Central-Auss{huß zur Förderung der Jugend- und Volks, Pre in Deutschland hat, nah Meldung des „W. T. B.* gus

örliß, beschlossen, für den 3. und 4. Februar nächsten Jahres einen allgemeinen Deutschen Congreß für Jugend- und Volks. spiele nah Berlin zu berufen. Die Staatsbehörden, die deutschen Städte, ärztliche, turnerishe, pädagogische und gemeinnüßige Vereine sollen aufgefordert werden, Vertreter zu diesem Congreß, der ein öffentlicher sein wird, zu entsenden.

Wien, 24. November. In Pottendorf ist, wie ,W. T. B.“ meldet, eine Factorei der Pottendorfer Bau mwoll-Spinnerei mit 1500 Spindeln und bedeutenden Vorräthen abgebrannt. Der Schaden wird auf eine halbe Million Gulden angegeben. Ein Ver- lust an Menschenleben ift nicht zu beklagen.

Antwerpen, 24. November. Der vom La Plata kommende Dampfer des Norddeutschen Lloyd „B erlin“ brachte die aus sezehn Mann bestehende Besaßung des deutshen Segelschiffs « Albert Neumann“, welhe von® dem englischen Dampfer eMozzan* gerettet worden war, hierher.

Nach Shluß der Redaction eingegangene Depeschen.

Ballenstedt, 25. November. (W. T. B.) Der Kron- prinz von Dänemark, der seit dem 18. November als Gast der Herzogin-Wittwe von Anhalt-Bernburg im hiesigen Schlosse weilte, ist heute Nachmittag um 1 Uhr nach Berlin

QDGErt. Madrid, 25. November. (W. T. B.) Der Minister- Macias dem Bruder

rath beshloß, die von General

des Sultans von Marokko, Araaf, ertheilte Antwort zu billigen und Araaf mitzutheilen, daß die \p anische Regierung jedwede Unterbrehung der ‘defensiven Operationen verweigere und entschlossen sei, von dem Sultan die unbedingte und sofortige Ausführung des Artikels 7 des Vertrages von Wadras zu verlangen. Die Regierung hat gleichzeitig General Macias angewiesen, den Besuch Araaf's unberücksihtigt zu lassen und seinen Feldzugs- plan mit denjenigen Truppen, über welche er verfügt, durch- zuführen. :

(Fortsezung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und

Abend des Mozart: Cyklus „Die Hochzeit des Figaro“ unter Kapell-

der Monarchie zu vertreiben.

Dritten Beilage.)

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1) Nebel. 2) Regnerish. 2) Wenig Regen, Dunst. #) Nachts, Morgens Regen. ®*) Nachts Spurschnee. Uebersicht der Witterung.

Eine tiefe Depression unter 740 mm liegt über Südskandinavien, gegenüber einem Hochdruckgebiete, welches sih von der Biscayabai ostwärts nach der Alpengegend erstreckt; eine neue Depression naht westlich von Schottland. An der deutschen Küste

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wolkig bededckt bededckt Regen®?) Negen bedeckt3) Regen Regen!) bedeckt bedeckt bedeckt bedeckt5) wolkenlos wolkig bedeckt wolkenlos Dunst

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wehen ftarke, im Binnenlande schwache, vorwiegend südwestlihe Winde, bei trüber, im Norden milder, im Süden noch ziemli kalter Witterung; an der Küste ist allenthalben Regen,Sim Binnenlande \tellen- weise etwas Schnee gefallen, Nach der gegenwärtigen Wetterlage ist trübe, windige, ziemlih warme Witte- rung mit Niedershlägen demnächst wahrscheinlich. Deutsche Seewarte.

G R S E R E R T f C2 IE A O SCIAR S L S E Z A R P T S E Theater - Anzeigen.

Königliche Schauspiele. Sonntag: Opern- haus. 246, Vorstellung. Der fliegende Holländer. Romantische Oper in 3 Acten von Richard Wagner. In Scene geseßt vom I U U Diri: gent: Kapellmeister Súücher. Anfang 7 Ühr.

Schauspielhaus. 141. Vorstellung. Die Ahrens- hooper. Vaterländisches Schauspiel in 1 Auf- ug von Axel Delmar. In Scene geseßt vom Dber-Regisseur Max Grube. Hannele. Traum- \ück in 2 Theilen von Gerhart Hauptmann. Musik von Max Marschalk. In Scene gesegt vom Ober- Regisseur Max Grube. Anfang 7 Uhr.

Montag: Opernhaus. 247. Vorstellung. Mozart- Cyclus. Dritter Abend. Die Hochzeit des

Figaro. Komische Oper in 4 Acten von W. A. Mozart. Text nach Beaumarchais, von Lorenzo da nes Veberseßzung von Knigge - Vulpius. In cene geseßt vom Ober-Regisseur Teßlaff. Diri- gent: Kapellmeister Weingartner. Anfang 7 Uhr. Schauspielhaus. 142. Vorstellung. Der Sturm. Zauber-Komödie in 5 Aufzügen von Shalespeare. Nach A. W. von Schlegel's Ueberseßung. Musik von Wilhelm Taubert. Tanz von Emil Graeb. P e Direction: Herr Steinmann. Anfang D

Dienstag: Opernhaus. 248. Vorstellung. Die Afffrikanerin. Oper tin 5 Acten von G. M egertae, Text von E. Scribe, deutsh von F. Gumbert. Ballet von Paul Taglioni. In Scene geseut vom Ober- Regisseur Teßlaff. Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. Anfang 7. Uhr.

Schauspielhaus. 143. Vorstellung. Die Ahreus- hooper. Vaterländishes Schauspiel in 1 Aufzug von Axel Delmar. Haunele. Traumstück in 2 Theilen von Gerhart Hauptmann. Musik von Max Marschalk. Anfang 7 Uhr.

Opernhaus: Mittwoch: Mozart - Cyclus. 4. Abend: Don Juan. Donnerstag: Bajazzi. Die Puppeufee. Mara. Freitag: 4. Symphonie- Abend der ‘Königl. Kapelle. Anfang 75 Uhr. Sonnabend: Mozart - Cyelus. 5. Abend, zum ersten Mal: Die Gärtnerin. Cosi san tutte. Sonntag: Mittags 12 Uhr: Matinée. Abends: Cavalleria rusticana. Fra Diavolo. (Fra Diavolo: Herr Emil Götze, K. Kammersänger, als Gast.) Montag: Mozart-Cyclus. 6. Abend. Die Gärtnerin. Titus. Dienstag: Mozart- Cyclus. 7. Abend: Die Zauberflöte.

Schauspielhaus. Mittwoch: Vasantasena. Don- nerstag: Vom landwirthschaftlichen Balle. Eingeschlossen. Militärfromm. Freitag: Das Buch Hiob. Hanunele. Sonnabend : Z. 209. Male: Ein Sommernachtstraum. Sonntag: Ein Sommernachtstraum. i

Deutsches Theater. Sonntag: Der Pfarrer von Kirchfeld. Anfang 7 Uhr.

Montag: Goethe-Cyclus. 7. Abend. Faust.

Dienstag: Der Talisman.

Mittwoch: Zwei glückliche Tage.

Die Tageskasse ist von 10—1 Uhr geöffnet.

Berliner Theater. Sonntag, Abends 7 Uhr:

Chic. (Agnes Sorma.) 7 Go: Hamlet. (Ludwig Barnay.) Anfang t Dienstag: Jenusecits von Gut und Böse.

Lessing-Theater. Sonntag: Der Andere. (Friedrich Mitterwurzer, als Gast.) Anfang 7 Uhr.

Montag : Mauerblümchen.

Dienstag: Der Andere. (Friedrih Mitterwurzer, als Gast.)

_Für das Duse-Gastspiel findet der Vorverkauf für die ersten 4 Abende täglih an der Vormittags- kasse statt. Für die fünfte bis siebente Vorstellung O VOMaty, 6) 7) Fedoray f Frusticana un yprienne, 7 edora) sind \chriftliche Bestellungen bis zum 28. d. Mts. an S e Oscar Blumenthal zu richten.

Friedrich - Wilhelmstädtishes Theater.

Chausseestraße 25, Sonntag: Der Vogelhändler. Operette in

3 Aufzügen nach einer Idee des Bieville von M.

West und L. Held. Musik von Carl Zeller. Regie" Herr Unger. Dirigent: Herr Kapellmeister Feder- mann. Anfang 7 Uhr.

Montag: Der Vogelhändler.

Residenz-Theater. Direction : Sigmund Lauten- burg. Sonntag (Todtenfest): Einmalige Aufführung : Die arme Löwin. Lustspiel in 5 Acten von Emile Augier. Deutsch von Paul Lindau. In Scene ge- seßt von Sigmund Lautenburg. Anfang 7} Uhr.

Montag: Zum 6. Male: Die Dragoner. Schwank in 3 Acten von Bossu und Delavigne. In Scene geseßt von Sigmund Lautenburg. Vorher: Musotte. Ein Act von Guy de Maupassant. Deutsch von Emrich von Bucowicz. In Scene ge- seßt von Sigmund Lautenburg. Anfang 74 Uhr.

Dienstag und folg. Tage: Die Dragouer.

Neues Theater (am Schiffbauerdamm 4a/5).

Sonntag: 59. Ensemble - Gastspiel des Residenz- Theaters. Direction: Sigmund Lautenburg. Zum 79. Male: Jugend. Ein Liebesdrama in 3 Acten von Max Halbe. Jn Scene geseßt von Sigmund Lautenburg. Anfang 7{ Uhr.

Montag und folg. Tage: Jugend.

Victoria-Theater. Belle - Alliancestraße 7/8.

Sonntag, mit vollständig neuer Ausstattung an Decorationen, Costumen und Requisiten: Zum 28. Male: Die fieben Raben. Nomantisches Zaubermärchen mit Gesang und großem Ballet. Avfang 74 Uhr.

Montag: Die fieben Naben.

Theater Unter den Linden. Sountag: Gastspiel von Jlka von Palmay. Sataniel. Operette in 3 Acten von C. Görliß und A. Braun. Musik von Ad. Ferron. Anfang 7# Uhr.

Montag: Die Gondoliere. Operette in 2 Acten von V. S. Gilbert. Musik von A. Sullivan. Hierauf : Pierro-Gavotte. Ballet - Divertissement. Gxand

as de deux, getanzt von der Prima Ballerina

gra. Elia u. dem Primo Ballerino Sgr. Poggiolesi.

Dienstag, neu einstudirt: Der Micado. (Nanki Pooh: JIlka von Palmay, als Gast.)

Adolph Ernst-Theater. Sonntag: Zum 69. Male: Charley's Tante. Schwank in 3 Acten von Brandon Thomas. Hierauf: Die Bajazzi. Baro cte Posse mit Gesang in 1 Act von E

acobson und Benno Jacobson. Jn Scene gesetzt von Adolph Ernst. Anfang 7+ Uhr.

Montag: Charley’s Tante. Die Bajazzi.

Central-Theater. Direction : Richard Sul Alte U Nr. 30.

Sonntag (Todten-Sonntag) : Einmalige Aufführung von: Drei Paar Schuhe. Lebensbild mit Gesang in 3 Acten mit einem Vorspiel von Carl Görliß. Musik von Millöcker. (Schusterfrau Leni : Josephine Dora.) Anfang 7& Uhr.

Montag: Zum 19. Male: Die eiserne Jung- frau. Posse mit Gesang in 3 Acten von Charles a g Musik von Louis Varney. Anfang

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Dienstag: Die eiserne Jungfrau.

Tageskafse: Vormittags von 10 bis 2 Uhr. Abend- kasse von 64 Uhr ab, s us 4

C'oncerte.

Sing-Akademie. Montag, Anfang 75 Uhr: L. Lieder - Abend des Koßtolt’schen Gesang- vereins, E

Philharmonie. Sountag, Mittags 12 Uhr: Hauptprobe zum CV. Philharmon. Concert,

Montag, Anfang 7 Uhr : LV. Philharmonisches Concert. Dirigent : Generalmusikdirector Graf Schuch aus Dresden. Solisten: Fr. Cl, de Vere- Sapio (Gefang), Aruo Hilf (Violine). Chor: der Sängerbund des Berliner Lehrervereins.

Saal Bechstein, Linkstraße 42. Montag, Anfang 7¿ Uhr: Concert der Sängerin und Ge- sanglehrerin Fr. Szarka-Ahlers.

Concert-Haus, Leipzigerstraße 48. Sonntag: Karl Meyder - Concert. Anfang 6 Uhr.

Montag: Karl Meyder - Concert. Haydn: Mozart-Beethoven-Abeud. Anfang 7 Uhr.

Circus Renz (Carlstraße). Sonntag, Abends 7{ Uhr: Grofte außerordentl. Vorstellung. U. a:

„Blondel*, neu dressirt und vorgeführt vom Director Fr. Renz. Monstre-Tableau von 60 Hengsten, neu dressirt und vorgeführt vom Director Fr. Renz. Die Post mit 12 Pferden, geritten von Herrn Gustav. „Mikado“ und der Steiger „Solon“, geritten von Frau Renz - Stark. „Cyd“, geritten von Herrn N. Nenz. Auftreten der Gebrüder Frediani, Krüger s n Se "1 7

um Schluß der Vorstellung: Huldigungsgrufß an Berlin. Großes Paredelin mit Feftsptelen, Aufzügen, Solo- und Enfembletänzen von §80 Damen, arrangirt vom Director Franz Renz. _ Preise der Pläße: Loge 4 4, Sperrsiß u. Tribüne 3 H, Balcon 2 #, 2. Play 1 4, Galerie (Steh pla O L

Montag: Große Vorstellung. Fr. Nenz, Director.

E i e S E A

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Helene Schulße mit Hrn. Lieut. Adalbert Lange (Danzig—Königsberg). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Frhrn. von Gillern Berlin). Hrn. Professor Karl Müller (Breslau). Eine Tochter: Hrn. Bürgermeister Kasperowski (Rosenberg O.-S.) estorben: Hr. Rittergutsbesißer Hugo von Bonin (Wulfflaßke). Hr. Negierungs-Rath und Landrath z. D. Wilhelm von Krupka (Berlin). Hr. Major a. D. Fedor von Froreih (Fürsten- walde, Spree). Fr. Geh. Rechnungs-Rath auline Jaquet, geb. Jaquet (Berlin). Hr. ber-Landesgerihts-Rath a. D, Geh. Justiz- Rath Paul Schüße (Breslau).

Nedacteur: Dr. H. Klee, Director. Berlin: ————— —- Verlag der Expedition (Scholz). Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags- Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Acht Beilagen (einshließliÞh Börsen-Beilage),

und ein Prospect Subscriptions - Einladung des Kunstverlags C. Kauffmann zu Berlin-

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 282.

Entwurf eines Weinsteuergesetes.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nah erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Neichstags, was folgt: EL er Att Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand der Besteuerung. E : : Der Besteuerung nah Maßgabe dieses Geseßes unterliegt der zum Verbrauch im Zollgebiet bestimmte Naturwein, Schaumwein

und Kunstwein. Als Naturwein gilt : 2a. Wein und Most aus Trauben, eins{ließlich des Claretweins, þ. unter Zusaß von Rosinen hergestellter Dessertwein (Süd-, Süßwein) ausländischen Ursprungs (8 4 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein- ähnlichen Getränken, vom 20. April 1892, Reichs-Geseßbl. S. 597). Eingestamvfte oder gemahlene werden dem Most gleichgestellt. Q 5.

Als Schaumwein werden behandelt alle in fest verschlossenen Flashen in den Verkehr gelangenden s{äumenden Getränke aus Trauben-, Obst-, Beerenwein oder aus weinhaltigen und weinähnlichen Stoffen.

Weintrauben (Traubenmaische)

S 4.

Als Kunstroein gelten alle nicht unter die §8 2 und 3 fallenden Getränke, welhe nah Aussehen und Geshmack weinartig sind oder unter der Bezeichnung „Wein, Kunstwein, Faconwein“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung zum Verkauf gelangen. Mit Ausnahme des Claretweins gehören insbesondere hierher alle diejenigen Getränke, welhe im Sinne des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein 2c:, vom 20. April 1892 als Weinverfälshungen anzusehen sind.

Der aus frischem Obst oder frischen Beeren hergestellte Wein gilt nur dann als Kunstwein, wenn er nah § 6 des erwähnten Ge- seßes als verfälsht anzusehen ift. e

Q),

Wo in diesem Gesetze von Wein ohne nähere Bezeichnung die Rede ift, sind darunter alle in den 88S 2 bis 4 aufgeführten \teuerpflihtigen Getränke zu verstehen.

2) Steuerpflicht. S6.

Die Steuerpflichtigkeit des Naturweins oder Schaumuweins tritt ein, wenn derselbe vom Auslande, von einer Zollniederlage, vom in- ländishen Hersteller oder Großhändler an den Kleinhändler oder Berbraucher übergeht; \teuerpflihtig ist der Kleinhändler oder Ver- brauher. Die Steuerpflichtigkeit des Kunstrwoeins tritt ein bei der Gingangsverzollung oder, wenn derselbe vom inländischen Hersteller an den Händler odex Verbraucher abgegeben wird; \teuerpflihtig ift der Zollpflichtige oder der Hersteller.

Als Großhändler ist zu betrachten, wer gewerbsmäßig Wein ankauft und in Mengen von nicht unter 10 1 verkauft (Groß- verkauf).

Als Kleinhändler sind diejenigen Weinhändler oder Hersteller an- zusehen, welhe Wein auch in Mengen von weniger als 10 1 verkaufen oder zum Ausschank bringen (Kleinverkauf).

Ueber die Versteuerung des Verbrauchs der Hersteller und Groß- bändler und über die Steuerentrihtung in Fallen, in denen die Kleinhändler Wein herstellen oder die Hersteller oder Großhändler zugleich Kleinverkauf betreiben, bestimmen die §§ 11 und 25 das nähere.

3) Steuerbefreiungen. S

Von der Weinsteuer befreit find:

1) der Verbrauch der Weinhersteller, welhe weder Groß- noch Kleinbändler find, im eigenen Haushalte und für die von ihnen im landwirthschaftlichen Betriebe beschäftigten Personen

a. an selbsterzeugtem Wein aus Trauben, die von ihnen auf eigenen oder gepahteten Grundstücken ge- wonnen sind,

b. an selbsterzeugten Schaumwein und Kunstwein, sofern die Her)tellung auf diesen Verbrauch beschränkt bleibt ;

2) Meß- und Communionwein :

3) Wein, der zur Herstellung von Essig oder Branntwein be- stimmt is, unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden Bedingungen,

4) Weinproben mit Ausnahme von Schaumweinproben, sofern fie unentgeltlich gla8weise oder in Flaschen abgegeben werden, deren Naumgehalt { 1 nicht übersteigt.

Der nah Ziffer \teuerfreie Schaumwein und Kunstwein darf in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert werden.

4) Steuersäte. 7 § 8.

Die Weinsteuer beträgt:

1) für Naturwein 1m Werthe von mehr als 50 4 für das Hektoliter 15/9 vom Werthe.

2) für Schaumwein 209/o vom Werthe,

3) für Kunstwein 259/69 vom Werthe, mindestens aber 15 4. für das Hektoliter.

5) Steuerberechnung.

__ Als Werth für die Feststellung der Steuer gilt der Kaufpreis, für den der Kleinhändler oder Verbraucher den Wein erworben hat. Bei dem vom Auslande oder aus einer Zollniederlage bezogenen Wein ¿st dem Kaufpreise der zu zahlende Zoll hinzuzurehnen. Beim inländi- hen Kunstwein gilt als Werth der Preis, für den der Hersteller den Wein veräußert. E

Ist der Kaufpreis für Wein eins{hließlich der Fässer oder Flaschen vereinbart, so ist bei der Werthbemessung von dem Kaufpreise der Preis der Fässer oder Flaschen in Abzug zu bringen, wenn dem Käufer nach Handelsgewohnheit oder Vereinbarung die Rückgabe der Fäffer oder Flaschen gegen Vergütung eines vorher bestimmten Preises frei- steht. Schaumwein ist \tets einshließlich des Werthes der Flasche und des Flaschenverschlusses zu versteuern. | E

Liegt ein Kaufgeschäft nicht vor oder ist Wein von verschiedenem Werthe zu einem Durchschnittspreise angekauft, so ist als Werth der- lenige Preis anzugeben welcher für denselben Wein oder Gu die ein- ¿elnen zu einem Durchschnittspreise gekauften Sorten im Großverkauf erzielt, oder inangels eines solhen Preises derjenige Preis, welcher für gleihartigen Wein im Großverkauf erzielt wird. :

Der Steuerpflichtige ist zur Angabe des Werthes und, fofern eine Factura ausgestellt ist, zu deren Vorlage verpflichtet. Beim Bezuge aus dem Inlande hat die gleiche Angabe auh der Versender in der Versendungsanmeldung 27) zu machen. Von dem Vermittler des maufgeshäfts kann die Angabe des Kaufpreises ebenfalls gefordert Verden. Hat die Steuerbehörde gegen die Richtigkeit dieser Angaben Be-

Berlin, Sonnabend, den 25. November

denken, oder werden die Angaben unterlassen, so ift der der Steuer- berehnung zu Grunde zu legende Werth dur die Steuerbehörde er- forderlichenfalls nah Anhörung von Sachverständigen festzuseßen.

8 10

Wein mit Trestern, Beeren oder Hefe unterliegt der Neichs\steuer,

wenn der Werth eines Hektoliters, nahdem er bei Wein

a. mit Trestern: um ein Drittel,

b. mit Beeren: um ein Fünftel,

c. mit Hefe (vor dem ersten Ablaß): um ein Zwanzigstel erhöht worden ift, den Betrag von 50 #4 übersteigt.

Die Steuer wird na dem Werth und der Menge des un- fertigen Weins berechnet.

6) Steuerentrichtung. S

Die Steuer ist von dem Steuerpflichtigen für den aus dem In- lande bezogenen Wein binnen 3 Tagen nah Mittheilung des Be- trages, für den aus dem Auslande oder aus einer Zollniederlage bezogenen Wein bei der Eingangsverzollung zu entrihten. Die An- schreibung des Weins auf eisernen Zollcredit wird der Eingangsver- zollung gleichgeahtet. Geht Naturwein oder Schaumwein vom Großhändler, der nicht zugleih Hersteller ist, oder vom Schaumwein- fabrikanten an den Verbraucher über, so kann die Steuer vom BVer- sender entrihtet werden.

Hersteller, )ofern sie nicht Steuerfreiheit des Haustrunks 7 Ziffer 1) genießen, und Großhändler find verpflichtet, denjenigen Wein, welchen sie aus thren unversteuerten Weinvorräthen zum Berbrauche in threm Hause entnehmen, vor der Entnahme in einem nah vor- zuschreibendem Muster zu führenden Buche anzuschhreiben und am Schlusse jedes Vierteljahres zur Versteuerung anzumelden. Nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde kann die Bersiecuerung auch im Wege der Abfindung erfolgen. Die Hersteller haben den von anderen Herstellern oder Großhändlern zum Hauéverbrauh bezogenen Wein nah Maßgabe des Absatz 1 zu versteuern sowie den aus nicht selbsterzeugten Trauben für den Hausverbrauch hergestellten Wein binnen 3 Tagen nah beendeter Herstellung zur Versteuerung an- zumelden.

Kleinhändler, welche Wein herstellen, müssen sämmtlichen von ibnen hergestellten Wein binnen 3 Tagen nach beendeter Herstellung zur Versteuerung anmeldeu.

Q 2

Der Wein haftet für die darauf ruhende Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter und kann, solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt oder zurück- gehalten werden.

7) Stundung. S 18:

Den Kleinhändlern und Herstellern von Kunstwein kann die

Steuer für eine Frist bis zu se{chs Monaten gestundet werden. 3) Niederlagen. S 14

Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können Kleinhändler und Verbraucher Wein auf einer öffentlihen oder einer unter amt- lihem Mitvershluß stehenden Privatniederlage mit der Wirkung niederlegen, daß die darauf ruhende Steuer erst bezahlt zu werden braucht, wenn der Wein vom Lager entnommen wird.

9) Verjährung der Steuer. S 19.

Forderungen und Nachforderungen an Steuer, sowie Ansprüche auf Ersaß wegen zu viel oder zu Unrecht entrichteter Steuer verjähren binnen Jahreëfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsver- pflichtung oder der Zahlung an gerechnet. Der Anspruh auf Nach- zahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren.

Auf den Ersakanspruh des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.

S wetter AV\ On Besteuerung durch die Bundesstaaten und Gemeinden. S 16.

Naturwein, dessen Werth beim Eintritt der Steuerpflichtigkeit 50 M. für das Hektoliter niht übersteigt, wird zwar für Rechnung des Reichs nicht besteuert, unterliegt aber den in diesem Geseß gegebenen Vorschriften über die steuerlihe Controle und Werthsermittelung.

Den Bundesstaaten bleibt es überlassen, den vom Reich nicht besteuerten Naturwein, soweit derselbe innerhalb ihres Gebiets zum Verbrauch bestimmt ist, mit einer Landessteuer zu belegen, welche L5 9/0 vom Werthe des Weins oder 7,5 46. für das Hektoliter nicht über- steigen darf. :

Der vom Reich besteuerte Wein darf seitens der Bundesstaaten in keiner Form mit weiteren Steuern belegt werden; do ist es zu- lässig, Wein, welchen ein Kleinhändler oder Verbraucher von einem Kleinhändler oder Verbraucher bezieht, der Landes\teuer dann zn unter- werfen, wenn der vom Bezieher zu zahlende Kaufpreis 50 (4 nicht übersteigt.

S A

Der Bundesrath bestimmt, inwieweit und in welcher Höhe Ge- bühren oder Verwaltungskostenbeiträge für Amtshandlungen erhoben werden dürfen.

Amtshandlungen, welche auf Grund allgemeiner Bestimmungen an Wochentagen vorgenommen ar erfolgen gebührenfrei.

Die Vorschriften über die Besteuerung von Wein und Obstwein für Rehnung der Einzelstaaten, Communen oder Corporationen im Artikel 5 des Vertrages vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins betreffend, ferner das Gese vom 15. Juli 1872, betreffend die Steuerfreiheit des verzollten ausländishen Weins und Obstweins in Elsaß-Lothringen, werden aufgehoben. :

Die Erhebung einer örtlichen Verbrauhsabgabe von Wein kann den Gemeinden gestattet werden. Diese Abgaben dürfen für den der Reichsbesteuerung unterliegenden Wein im Falle der Besteuerung nah dem Werthe 1/5 der Steuersäte im § 8, andernfalls den Betrag von 3 M für das Hektoliter niht übersteigen. Für den der Reichsbesteue- rung niht unterliegenden Wein können diese Abgaben bis zur Höhe von 15 9% des Werths oder 7,5 A für das Hektoliter erhoben werden, sofern unter Hinzurechnung der Landessteuer die Belastung des Weins 18 % vom Werthe oder 10,5 H für das Hektoliter nicht übersteigt.

Soweit von den Gemeinden höhere Abgaben bereits gegenwärtig erhoben werden, dürfen dieselben bis zum 31. Dezember 1898 fort- erhoben werden.

Liter Ab PAit ll Controlvorschriften. 1) Betriebsanzeigen.

Wer Weinhandel betreiben, ferner, wer abgeschen von dem im 8 7 Ziffer 1b vorgesehenen Falle Schaumwein oder Kunstwein her- stellen will, hat vor Beginn des Betriebes denselben \shriftlich bei der Steuerbehörde anzumelden. : i

Weinhändler und Hersteller von Schaumwein oder Kunstwein haben mit der Betrieb8anmeldung eine Nachweisung der Betriebs- und Lagerräume zur Genehmigung einzureichen; Hersteller von Schaum- wein oder Kunstwein haben außerdem eine genaue Beschreibung des Herstellungsversahrens vorzulegen. 4 M |

Die Betriebs- und Lagerräume müssen so gelegen sein, daß Wein- aus Betriebs- und Lagerräumen der Großhändler oder Hersteller,

1893.

welche nicht unter amtlihem Mitvers{luß stehen, in die Betriebs- und Lagerräume der Kleinhändler niht anders als auf ofener Straße verbraht werden“ kann. Ausnahmen können von der Directivbehörde gestattet werden. In anderen als den genehmigten Räumen darf Wein nicht aufbewahrt werden. é

Sollten später in Bezug auf die Näume Aenderungen eintreten, so ist der Steuerbehörde vorher eine Aenderungsanzeige zur Ge- nehmigung vorzulegen. a

Weinbauer, welche Wein in folher Nähe von den Betriebs- und Lagerräumen eines Kleinhändlers herstellen oder lagern, daß der Wein ohne Berührung einer offenen Straße in diese Näume verbracht werden kann, dürfen von den Directivbehörden besonderen Controlen unterworfen werden.

2) Bestellung eines Betriebsleiters. S 20.

Corporationen und Gesellschaften, welhe den Weinhandel oder die Herstellung von Wein betreiben, sowie andere, den Betrieb nicht felbst leitende Personen haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

3) Allgemeine R, S2

Naturwein, Schaumwein und Kunstroein find getrennt zu lagern. D Großhändlern darf Kunftwein nur unter amtlihem Mitvershluß agern. Die Hersteller und Weinhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbeamten ihre Vorräthe vorzuzeigen, jede verlangte Auskunft wahrheitsgemäß zu ertheilen und etwa erforderliche Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Bestandsaufnahmen können vom zu- ständigen Hauptamt angeordnet werden.

Den Steuerbeamten steht der Eintritt in die Betriebs- und Lagerräume, fo lange dieselben geöffnet find oder darin gearbeitet wird, jedenfalls aber von Morgens 7 Uhr bis Abends 7 Uhr frei. Außer- dem kann von ihnen eine Revision nur unter Zuziehung der Orts- polizeibehörde vorgenommen werden.

Die auf die Herstellung, Erwerbung und Veräußerung von Wein sich beziehenden Geschäfts- und Handlungsbücher und Geschäftspapiere sind auf Verlangen den Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzulegen. 4) Besondere Vorschriften für die Hersteller von Schaumwein und

Kunstwein.

Für die gewerbsmäßige Herstellung von Schaumwein und Kunst- wein gelten folgende besondere Vorschriften:

1) Ueber die Zu- und Abgänge an Nohstoffen und Fabrikaten, sowie über Ergebnisse der einzelnen Betriébsabschnitte sind nah vorzuschhreibenden Mustern fortlaufende Anschreibungen zu führen. * Die Herstellung von Schaumwein oder Kunstwein, sowie die Lagerung der Rohstoffe und Fabrikate darf nur in den genehmigten Räumen stattfinden.

Die zur Lagerung und zur Versendung des Kunstweins dienenden Fässer müssen an einer in die Augen fallenden Stelle die deutliche, niht verwishbare Aufschrift „Kunst- wein“ tragen.

Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann gefordert werden :

a. daß einzelne Betriebsabschnitte zuvor der Steuer- behörde angezeigt werden,

b. daß das fertige Fabrikat binnen gewisser Frist ent- weder zum Ausgange aus der Erzeugungsstätte an- gemeldet oder in die für dasselbe genehmigten besonderen Lagerräume aufgenommen sein muß.

Weinhändlern kann die gewerbömäßige Herstellung von Kunstwein in Räumen, welche zur Lagerung der für den Weinhandel bestimmten Weine dienen oder von folhen Räumen nicht durch die ofene Straße getrennt sind, untersagt werden.

S 28.

Wird bei einer amtlihen Revision oder Bestandsaufnahme die nah den Anschreibungen sich ergebende Sollmenge an Schaumwein oder Kunstwein nicht vollständig vorgefunden, fo hat der Hersteller, außer der etwa verwirkten Strafe, die Steuer für die Fehlmengen zu entrihten. Läßt ih die darauf ruhende Steuer nicht ermitteln, fo kann der Steuerberehuung ein Durchschnittswerth zu Grunde gelegt werden. Derselbe ist erforderlichenfalls nah den bisher erzielten Kauf- preisen von der Steuerbehörde festzusetzen.

Bon der Erhebung der Steuer für die Fehlmengen ift abzufehen, wenn und insoweit in ausreihender Weise dargethan wird, daß eine Steuerhinterzichung nicht stattgefunden hat, sondern die Fehlmengen auf andere, eine Steuershuld nicht begründende Umstände zurück- zuführen find.

S 24

Hersteller von Schaumwein oder Kunstwein, welche gegen die Borschriften des § 22 wiederholt verstoßen haben oder wegen De- fraudation der Weinsteuer bestraft sind, können von der Steuerbehörde besonderen Controlen unterworfen, namentlich angehalten werden, ihre Betriebs- und Lagerräume ganz oder theilweise, auf bestimmte Zeit oder dauernd unter amtlichen Mitverschluß zu stellen und die Kosten der anzuordnenden ständigen Bewachung und Controle des Betriebes zu erstatten. y

Auf Antrag kann ihaen auch in anderen Fällen die ständige amt- lie Ueberwachung der Betriebs- und Lagerräume gegen Uebernahme der Bewachungskosten zugestanden werden.

5) Besondere Vorschriften für den Betrieb des Kleinverkaufs durch Hersteller und Großhändler. S 25.

Hersteller oder Großhändler, welhe zum Verkauf in Mengen von weniger als 10 1 übergehen, gelten als Kleinhändler und müfsen zuvor ihre unversteuerten Weinvorräthe und demnächst auch den an fie übergehenden unversteuerten Wein, sowie den von ihnen hergestellten Wein versteuern. _ / j

Hersteller und Großhändler behalten ihre Eigenschaft und gelten nur bezüglih der zum Kleinverkauf bestimmten Borräthe als Klein- bändler, wenn ihre übrigen Weinvorräthe unter amtlihem Mitver- {luß stehen. Die im Absay 1 vorgeschriebenen Versteuerungen bleiben in diesem Falle auf den in die Kleinverkaufsräume über- gehenden Wein beshränkt. Von der Verschlußanlage kann unter den von der ODirectivbehörde vorzuschreibenden Bedingungen abgesehen werden, wenn die Kleinverkaufsräume durch eine ofene Straße von den Lagerräumen für unversteuerten Wein (Großverkaufsräume) getrennt sind. Die Ueberführung aus den R in die Kleinverkaufsräume gilt als Versendung (§§ 27 ff.).

Weinbauern, die nur zeitweise oder in geringem Umfange Wein aus\{hänken oder in Mengen von weniger als 10 1 verkaufen wollen, kann die Versteuerung der zum Verkauf bestimmten Weinvorräthe auch unter anderen als den im Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen oder nah Uebereinkommen mit der Steuerbehörde im Wege der Ab- findung mit der Maßgabe zugestanden werden, daß sie niht als Klein- bändler zu betrachten sind.

§ 26

Die Steuerbehörde kann Herstellern und Großhändlern auf An- trag gestatten, in einzelnen Fällen oder von bestimmten Sorten auch Wein in Mengen unter 10 1 abzugeben, ohne daß sie als Kleinhändler. behandelt werden. t