1893 / 282 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Zu § 14.

Die Niederlagen für unverzollten Wein gelten in Bezug auf den Eintritt der Steuerpflichtigkeit des in denselben befindlihen Weins als Ausland. Nicht steuerpflichtig ist ferner derjenige Wein, welcher fih in den Großverkaufsräumen der Hersteller und Großhändler be- findet. Ein Bedürfniß. den steuerpflihtigen Wein zum Zweck der Hinausschiebung der Steuerentrihtung niederzulegen, besteht hiernah nur für Kleinhändler und Verbraucher.

Zu § 16.

T der Bestimmung des Absay 1 wird auf die Begründung zu § 1 Bezug genommen.

In den Absäten 2 und 3 sind für das Besteuerungsreht der Bundesstaaten (einshließlich der Neichslande) folgende Grenzen gezogen :

a. der Saß der Landessteuer darf den niedrigsten Reichs\teuersatz

nicht überschreiten ; : b. der zur Reichs\steuer herangezogene Naturwein bleibt von der Landesbesteuerung ausgeschloffen ; i

c. der Naturwein im Werthe bis zu 50 M. für das Hektoliter unterliegt der Landeëbesteverung nur insoweit, als er innerhalb des Landes zum Verbrauch bestimmt ift.

Eine Nöthigung der Bundesf\taaten, die Steuerf or m des Entwurfs auch für ihre Landessteuern zu wählen, enthält der § 16 nicht.

Der Zusaß im Absatz 3 des Entwurfs stellt klar, daß Naturwein, dessen Kaufpreis beim Bezuge von einem Kleinhändler oder Verbraucher 50 MÆ. niht übersteigt, der Landes\teuer unterworfen werden darf, auch wenn derselbe ausnahmsweise bereits ganz oder zum theil der Reichs- steuer unterlegen haben sollte. Leßteres ist in der Regel niht an- zunehmen, aber immerhin möglich, z. B. bei einem Sinken der Preise oder bei einem Verschnitt mit geringwerthigem Wein.

ZU S 18. .

Die gegenwärtig geltenden Grundsäße über die Befugniß der Communen und Corporationen, für ihre Rehnung eine Weinsteuer zu erheben, finden sich im Artikel 5 des durch die Reichsverfassung (Artikel 40) in Kraft erhaltenen Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Bundes-Geseßbl. S. 81). Hiernach ist die Einführung einer örtlihen Verbrauhs8abgabe von Wein

a. nur zulässig in den eigentlihen Weinländern (Artikel 5 IL,

8 7 Absatz 3), zu welchen nah den früheren Verträgen Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und Nafsau ge- hören, auch dort aber j

. nur bis zu einem Höchstbetrage von 2,18 oder 1,21 M für das Hektoliter, je nachdem die. Abgabe mit oder ohne Nücksicht auf den Werth des Weins erhoben wird (Artikel 5, 11, § 7 Ab- saß 5 und § 2 Absay 2c.) und

c. nur für den zollinländishen Wein (Artikel 51).

Außerdem ist durch den Vertrag vom 8. Juli 1867 (Artikel 5 TI, S 7 Absay 5) die Forterhebung höherer Communalabgaben vom Wein, soweit folche damals bereits bestanden, gestattet; auch finden die obigen Beschränkungen unter a und b auf die elsaß-lothringi- \{chen Communal-Octrois keine Anwendung 95 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873 Reichs-Geseßbl. S. 161 und § 1. des Gesetzes vom 15. Juli 1872, betreffend die Steuerfreiheit des verzollten ausländishen Weins und Obstweins Geseßbl. für Elsaß-Lothringen S. 562 —).

Es ergiebt sich infolgedessen für die einzelnen Communen innerhalb des Reichsgebiets eine sahlich niht begründete Verschiedenheit der Rechtslage. Während die Mehrzahl der Gemeinden eine Weinsteuer überhaupt nicht erheben darf, sind andere in denselben wirthschaftlichen Verhältnissen befindliche, häufig in unmittelbarer Nachbarschaft be- legene Gemeinwesen hierzu berehtigt; zum theil sind leßtere auf die obigen Maximalsteuersäße angewiesen, zum theil dürfen sie: dieselben überschreiten. Gleihhmäßig gilt für alle nur das Verbot der Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe vom ausländischen Wein. Hierdurch wird aber wiederum die Besteuerung des inländischen Weins auch da, wo sie an sich zulässig wäre, für Orte mit erhebliherem Wein- handel nahezu unmöglich gemacht, indem die Auseinanderhaltung des ausländischen und inländischen Products, welche wegen der Steuer- rückvergütung beim Absaß nah außerhalb erforderlich ist, ohne be- sonders umständlihe Controlen sih niht durchführen läßt.

Inzwischen ist während der leßten Jahrzehnte mit dem allgemeinen Steigen des Bedarfs der communalen Haushalte immer dringender die Nothwendigkeit hervorgetreten, den Communen neben den directen Steuern und den Gebühren in den örtlihen Verbrauch8abgaben eine reichlicher fließende EGinnahmequelle zu eröffnen. Die neuere preußische Geseßgebung hat nahdrüklih auf diesen Weg hingewiesen (Communal- abgabengesez vom 14. Juli 1893, Geseß-Samml. S. 152). Ebenso hat das Reich bereits früher einen Schritt auf demselben unternommen, indem durch das Geseß vom 27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages MNeichs-Geseßbl. S. 109 die bis dahin bestandenen Schranken der Branntwein- und Bierbesteuerung zum theil beseitigt worden sind. Wenn auch hierbei infolge der auf- ret erhaltenen Beschränkungen des Artikels 5 11, § 7 Absay 4 und 5 die Branntweinbesteuerung den Communen nach wie vor im wesent- lichen versagt geblieben, so haben die leßteren doch auf dem Gebiete der Bierbesteuerung insofern freie Bewegung gewonnen, als sie nur N in Bezug auf die Höhe des Steuersaßes gebunden find. Gleich- wohl wird von dem erweiterten RNehte troß vorhandenen Bedürfnisses niht überall Gebrauh gemacht. Die Einführung einer örtlichen Bier- steuer scheitert vielfah an der Unmöglichkeit der gleihzeitigen Erhebung einer Weinsteuer, deren Zulassung hiernach wie im Reich so auch in den Communen die Vorbedingung eines vollständigen Ausbaues der Getränkebesteuerung bildet.

Die berührten Mißstände sind von den eommunalen Körper- schaften wiederholt zum Gegenstande von Beschwerden gemacht, deren Berechtigung von der Petitionscommission des Reichstags (vergl. den Bericht vom 8. Februar 1889 Nr. 107 der Drucksachen für 1888/89 —) und auch von der Reichsregierung anerkannt wurde. Eine Abhilfe war indeß unthunlih, folange der Artikel 10 des go mit Spanien vom 12. Juli 1883 NReichs-

efeßbl. S. 307 in Geltung stand, da auf Grund desselben die Erhebung jeglicher inneren Steuer vom Wein aus Spanien und anderen meistbegünstigten Ländern untersagt war. Nachdem der Ver- trag mit dem 31. Januar 1892 abgelaufen, ist dieses Hinderniß weg- gefallen und es kann numehr der Wein der Communalbesteuerung in demselben Umfang zugänglih gemacht werden, wie das Bier. Der S 18 bezweckt die Herstellung eines folhen Zustandes, indem vor- geschlagen wird, die oben unter a und c erwähnten Schranken der ortlihen Weinbesteuerung gänzlih fallen zu lassen und die unter þ angegebenen Grenzen für den Steuersaß erheblih zu erweitern.

Die hierbei ausgesprochene Aufhebung der Bestimmungen des Vertrages vom 8. Juli 1867 und des elsaß-lothringishen Gesetzes vom 15. Juli 1872 über die Besteuerung des Weins dur die Einzelstaaten is eine Folge, die sih aus der Neuregelung des Gegenstandes im § 16 von ]elbist ergiebt.

Zu 88 19 bis 21. i

Die räumliche Trennung der Großverkaufsräume von den Klein- verfaufsräumen i} erforderliß zur Sicherung gegen die heimliche Ueberführung von unversteuertem Wein in den Kleinhandel. Die Trennung ift derartig gedacht, daß den Steuerbeamten die Möglich- keit bleibt, während jedes Weintransports aus einem amtlih nicht verschlossenen steuerfreien Lagerraum in die Kleinhandelskeller von der vorschriftsmäßigen Bezettelung der Sendung sich zu überzeugen.

Eine Buch- und Lagercontrole über den von Herstellern oder Großhändlern steuerfrei eingelagerten Naturwein is nicht vorgesehen. Den Steuerbeamten wird zwar das Recht vorbehalten, sämmtliche Lagerräume für Wein zu besuchen, von den Beständen Kenntniß zu nehmen und die auf den Weinhandel bezüglihen Handelsbücher einzu- sehen: doch liegt es nicht im Sinne des Entwurfs, daß von diesem MNechte ein regelmäßiger Gebrauh geniaht werden foll. Der eben angedeuteten Tendenz entspriht die zum Schuße der Gewerbe- treibenden getroffene Bestimmung, daß Lagerbestands8aufnahmen nur auf Anordnung des Hauptamts vorgenommen werden dürfen.

Die Vorschrift, daß Kunstwein bei Großhändlern nur unter amt- lichem Mitverschluß lagern darf, folgt aus der zu § 6 Absatz 1 vor-

gelegenen Entrichtung der Kunstweinsteuer durch den Hersteller. a hiernah sämmtlicher bei den Großhändlern lagernder Kunstwein bereits versteuert ist, so muß Vorkehr dagegen getroffen werden, daß nicht unversteuerter Naturwein als Kunstwein abgegeben und dadurch der Steuer entzogen wird.

Zu 8 22 bis 24.

Die Schwierigkeiten und Bedenken, welche hinsichtlih einer regel- mäßigen Steuercontrole über die Naturweinproduction bestehen, fallen weg gegenüber der Schaumwein- und Kunstweinfabrikation. Für dieselbe ist infolgedessen cine Buch- und Lagercontrole in Aussicht genommen. Die Vorschriften des § 22 geben dem Bundesrath bezüglich der Gestaltung der Ausführungsbestimmungen die nöthige Bewegungs- freiheit, um der Eigenart der verschiedenen hier in Betracht kommenden Betriebe ohne Schwierigkeit gerecht werden zu können.

ZU C 25 und 26.

Wenn dieselbe Person gleibzeitig als Großhändler und Klein- händler gilt, fo fehlt es für ihre Umlagerungen aus den Großverkaufs- räumen in die Kleinverkaufsräume an der Gegencontrole durch eine zweite Person, wie sie sonst bei derartigen Ueberführungen in der Regel statt- findet. Die Gefahr, daß zu niedrige Werthsangaben gemacht oder große Weinmengen heimlich in Kleinverkaufskeller verbraht werden, ist gerade in diefen Fällen eine besonders dringlihe. Bezüglich der Werthsangaben sind im § 9 des Entwurfs einige Kautelen vorgesehen. Da dieselben aber eine genügende Sicherheit nicht bieten, so mußte umsomehr darauf Bedacht genommen werden, wenigstens die heimlichen Umlagerungen zu ershweren. Es ist daher die bloße räumliche Trennung der Groß- und Kleinverkaufsräume in Gemäßheit des § 19 nicht für ausreichend erachtet, sondern in der Negel amtlicher Verschluß der steuerfreien Keller gefordert und in Ermangelung desselben den Directivbehörden die Befugniß gegeben worden , neben der räumlichen Trennung der Lagerräume je nah den örtlichen Verhältnissen besondere Bedingungen vorzuschreiben, durch welche die Steuersicherheit erhöht wird.

Die Bestimmung in Absay 3 gestattet, von den Vorschriften des vorhergehenden Absaßes zu Gunsten derjenigen Aus\chank oder Klein- verkauf treibenden Weinbauern abzuweichhen, deren Betrieb fo gering- fügig ift, daß die Kosten und Schwierigkeiten der Trennung der Großverkaufs- und Kleinverkauföräume höher zu veranschlagen fein würden, als die auf dem Spiele stehenden Steuerbeträge.

Nach den Verhältnissen des Weinverkehrs kommen auch die größten Weinhändler vielfach in die Lage, Wein in Mengen unter 10 1, namentli in feineren Sorten, abgeben zu müssen. Um zu verhüten, daß dieselben in solchen Fällen stets als Kleinhändler behandelt werden, empfiehlt sih die Vorschrift im § 26.

E S T Ds 35:

Die Versendungscontrole, wie sie im Entwurf geregelt wird, bildet nach den Erfahrungen der Länder, welche eine Weinsteuer im Anschluß an den Verkehr erheben, das einzige Mittel, Unterschleife im größeren Umfang zu verhindern. Die Möglichkeit, sämmtüliche steuer- pflichtigen Uebergänge des Weins von einer in die andere Hand zur Kenntniß der Steuerverwaltung zu bringen, ist nur gegeben, wenn das \teuerpflihtige Getränk bei feiner Versendung mit amtlichen Transport- scheinen der Steuerverwaltung, welche über Menge, Bestimmung und Werth der Sendung Auskunft geben, versehen ist, und in jedem Stadium feiner Bewegung, von dem Augenblick der Entnahme aus dem Lager bis zu demjenigen der neuen Einlage, der Controle dur: die Organe der Verwaltung unterworfen werden kann.

Im einzelnen haben die in der Praxis als durchführbar erkannten Vorschriften anderer Gesetzgebungen, insbesondere diejenigen des elfaß- lothringischen Geseßes vom 20. März 1873 (Gefseßbl. für Elsaß- Lothringen S. 51) dem Entwurf zum Anhalt gedient. Aufgabe des Bundesraths wird es sein, kraft der im § 57 ertheilten Vollmacht auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen die Formen des Control- \systems, soweit irgend angängig, zu mildern. Der Entwurf hat in dieser Beziehung dur die Befreiungen von der Anmeldungspfliht im 8 28 auf den zu beschreitenden Weg bereits verwiefen. Eine wesent- liche Erleichterung wird es ferner bilden, wenn, wie im Verkehr mit controlpflihtigen Waaren im Grenzbezirke, zuverlässigen Gewerbe- treibenden die Befugniß ertheilt wird, die von ihnen ausgehenden Sendungen felbst zu bezetteln.

Zu 8S 35 bis 51.

Diese Paragraphen \chließen sich im wesentlihen den in anderen Steuergeseßzen enthaltenen Strafbestimmungen an.

Die Untersagung des Gewerbebetriebes, welche in § 42 für den Fall der wiederholten Defraude angedroht i}, rechtfertigt sih durch die Erwägung, daß bei der vorgeshlagenen Gestaltung der Controlen der richtige Eingang der Gefälle großentheils von der Vertrauens- würdigkeit der betheiligten Gewerbetreibenden abhängt. Solchen Per- fonen, welche durch die begangenen Hinterziehungen sich als vertrauens- unwürdig erwiesen haben, soll im Interesse des Steueraufkommens und nicht minder zum Schuß der redlihen Gewerbetreibenden die Gelegenheit zu ferneren Defrauden genommen werden können. Jedoch bedarf es hierzu in jedem einzelnen Falle einer Verfügung der obersten Landesfinanzbehörde. Die Bestimmung entspriht im übrigen dem O Zuckersteuergeseßes vom 31. Mai 1391 (Reichs-Geseßbl. S. 299).

QU SS 52 bis 54

Da die Artikel 36 und 38 Absatz 3 der Reichsverfassung sich nur auf die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben beziehen, fo ist es erfor- derlich, die entsprehenden Bestimmungen für die Weinsteuer an dieser Stelle zu treffen.

Cine endgültige Festsettung der Vergütung, welhe den Bundes8- staaten für die Erhebung und Verwaltung der Weinsteuer zu ge- währen ist, erweist sich zur Zeit als unmöglih. Die Unterlagen hierfür werden erst vorhanden sein, wenn die aus dem Gesetz sich ergebende Organisation der Steuerverwoaltung in den einzelnen Staaten überall zur Durchführung gelangt ift. Vorläufig empfiehlt es sich, die Regelung des Gegenstandes dem Bundesrath zu überlassen, ein Verfahren, welches in § 39 Absatz 2 des Branntweinsteuergesezes vom 24. Juni 1887 (Reichs-Geseßbl. S. 253) seinen Borgang findet.

Zu: S 55.

Der Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist auf den 1. September 1894 hinausgeshoben worden, um den im Besitz einer Weinsteuer befindlichen Bundesstaaten Gelegenheit zu geben, bis dahin ihre Weinsteuergeseßgebung an das Reichsgeseß und die dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen anzupassen.

ZU S 06 Und 57.

Die Erhebung einer angemessenen Nachsteuer erweist sich bei Ein- führung einer Weinsteuer in noch höherem Grade nothwendig als bei anderen Verbrauchsabgaben, weil der Wein für eine lange Liean besonders geeignet ist. Würde eine Nachsteuer niht vorgesehen, fo könnten Kleinhändler und Verbraucher ihre Keller auf Jahre hinaus mit unversteuertem Wein versorgen. Dieselben würden dadurch gegen- über denjenigen, welche zu diesem Verfahren niht greifen können, einen sahlich niht gerechtfertigten Vortheil erlangen, und überdies wäre eine erhebliche in ihrer Zeitdauer niht absehbare Schmälerung des Steueraufkommens zu befürchten.

Der Nachsteuer sollen infolge dessen die Vorräthe sowohl der Kleinhändler wie auch der Verbraucher mit der Maßgabe unterworfen werden, daß bei den leßteren Weinmengen bis zum Steuerwerth von 150 4. befreit bleiben. Durch diese Befreiung dürfte weitgehenden Billigkeitsrücksichten genügt sein und die Ab- widelung des Nachsteuergeshäfts wesentlih erleichtert werden.

Den gleichen Zwecken soll auz die Annahme eines festen Nach- steuersatzes für den Naturwein dienen, welcher für die überwiegend in Betracht kommenden Weinsorten annähernd eine Belastung von etwa 15 9/0 des Werthes darstellen wird. Um zu verhüten, daß hierbei die geringsten reihs\fteuerpflihtigen Weine im stärkeren Verhältniß belastet werden, ist im § 57 Absay 2 dahin Bestimmung getroffen, daß für diejenigen Weine, deren Werth 67 4. für das Hektoliter niht über- steigt, der Verpflihtung zur Nachversteuerung durch Entrichtung der Werthsteuer nah § 8 genügt werden darf.

Der Abzug der bereits gezahlten Landesfteuern von der Nachsteuer entspriht dem Grundsaß, daß derselbe Wein einer doppelten \taat- lichen Besteuerung nicht unterliegen foll.

bis 1892)

Zu § 58.

In Hinblick auf die Schwierigkeiten, welhe die Weinsteuer- gefebgebung bietet, und angesihts der Unmöglichkeit, den verschieden gesta teten Verhältnissen des Weinverkehrs im Geseß nah allen Richtungen Rechnung zu tragen, erscheint es nothwendig, den Bundeg- rath zu ermächtigen, bei der Ausführung des Geseßes niht bloß hin- sihtlih dec Controlvorschriften, fondern au in anderen Beziehungen Erleichterungen eintreten zu laffen.

Berechnung des muthmaßlihen Ertrages aus der Weinsteuer.

A. Naturwein.

Nach der Anlage V beträgt die Weinproduction innerhalb des Deutschen Reichs im Durchschnitt der leßten zehn Jahrè (1883 N

in derselben Zeit sind nah der Anlage Ilk eingeführt im Jahresdur{chschnitt S 042000 9

2 988 026 hl. 141541, 9

zusammen . . Die jährlihe Ausfuhr während desfelben Zeit-

raumes stellt sih nach der Anlage I11 durchschnittlih auf Es verbleiben mithin für den Consum, für Leckage

und fonte A 2840480 L

Unter der Annahme, daß Leckage und Abgänge durch die üblichen Weinvermehrungen mehr als ausgeglichen werden, beläuft sih hiernah der jährlihe Gesammtconsum mindestens auf die obige Menge von 2 846 485 hl.

Nach Schäßungen, die sich auf den in der Anlage VI nachgewiesenen Werth der importirten Weine und auf die stattgehabten Ermittelungen über den Werth der inländischen Weine stüßen, läßt sih annehmen, daß von dem obigen Quantum 45 9/0, also 1280 918 h1 in einer Preislage von über 50 4 an die Detailverkäufer und Consumenten abgeseßt werden. Der Durchschnittswerth dieser 1 280 918 11 ist nah Aeußerung von Sachverständigen auf 78 4. für das Hektoliter be- messen worden.

Der Ertrag der Steuer von Naturwein würde fih hiernach, wie folgt, berechnen :

1 280 918 hl zum Preise von 78 M. für das Hektoliter ergeben einen Gesammtwerth von 99 911 604 Æ; die Steuer davon zum Saße von 15 9/0 des Werths beträgt N hiervon gehen ab an Verwaltungskosten 15 9/9 = es verbleibt mithin eine reine Einnahme aus der Besteuerung des Traubenweins von .

14 986 741 M 2 248 011

12.738 730° K

B. Schaumwein.

Ueber den Umfang der Schaumweinproduction liegt amtliches statistishes Material niht vor. Indessen kann auf Grund |specieller Erhebungen mit annähernder: Zuverlässigkeit angenomtnen werden, daß innerhalb des Zollgebiets jährlich 10 000 000 Flaschen hergestellt werden.

Nach Anlage IlI hat seit der im Jahre 1885 erfolgten Zoll- erhöhung im Jahresdurchschnitt 1886/92 betragen :

die Einfuhr 1 864 100 ke oder 1 035 611 Flaschen **), die Ausfuhr 1583 400 kg oder 879 667 Flaschen **).

íIn Uebereinstimmung mit dem Urtheil von Sachverständigen ift der Werth des inländishen Schaumweins im Durchschnitt auf 2,25 A für die Flasche und der Werth des ausländishen Schaumweins (ver zollt) durchschnittlich auf 6 Æ für die Flasche anzunehmen.

Hiernach berechnet sich der Gesammtwerth des zu versteuernden Schaumweins folgendermaßen :

a. inländisher Schaumwein :

Production ¿ Ausfuhr E Es verbleiben mithin für den Consum . zum Werthe von 2,25 M für die Flasche und im Gesammtwerthe von rund

. ausländischer Schaumwein :

1 035 611 Flaschen zum Werthe von 6 M. für die Flasche und im Gesammt- werthe von rund A ;

10 000 000 Flaschen 879 667 5

9 120 333 Flaschen

R INIG E

20 520 700 M

300, 4 400 Æ

j 6 21 zulammen 2673 Die Steuer nah dem Satze von 20 9% beträgt

somit Z B O4 [omit C S e QD Hiervon gehen ab an Verwaltungskosten 15% = 80 Es verbleibt mithin eine reine Einnahme aus der

Besteuerung des Schaumweins von . . « 1541848 M

6 880 M. O.

C. Kunstwein.

_ Von Einstellung eines Ertrages aus der Kunstweinsteuer ift ab- gesehen worden, weil zuverlässige Anhaltspunkte über den Umfang der Kunstweinerzeugung nicht vorliegen.

D. Gesammtreiuertrag.

A. Naturwein B. Schaumwein .

Summe

*) Beim Wein in Fässern sind je 117 kg glei 1 h1 an- genommen; beim Wein in Flaschen ist ein Drittel des Gewichts für die Flaschen in Abzug und fodann für je 100 kg je 1 hl in Ansaß gebracht.

**) Das Gewicht einer Flashe ist auf 1,8 kg angenommen worden.

Sdvweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 2B2.

Entwurf eines Gesetzes

wegen Abänderung. des Gesetzes, betresfend die Erhebung von Reihs-Stempelabgaben, vom 1. Juli 1881 / 29, Mai 1885.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reis, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel 1.

In dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reihs-Stempel- abgaben, vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juni 1885, Reihs-Gesebßbl. S. 179) treten an die Stelle von § 1, § 12 Absaß 2, § 18 Absay 1, § 28, § 33 und § 38 Absatz 2 ‘folgende nen:

Die ín dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 auf- geführten Urkunden und unter 4 aufgeführten Geshäfte unterliegen den daselbst bezeihneten Abgaben nah Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen: j 2) § 12 Absatz 2 und 3.

__ Wird bei Commissionsgeschäften für einen auswärtigen Com- mittenten, welcher feinerseits als Commissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusaße „in Commission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Committenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote mit dem Vermerk versieht, daß. sih eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeihnender Nummer 13) in seinen Händen befindet.

___ Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufges{häft und gleichzeitig ein zu einer späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeshäft über Effecten oder Waaren derselben Art und in demselben Betrage, beziehungsweise derselban Menge (Neport-, Deport-, Kostgeshäft), so ist die Aufgabe nur für das dem Werthe nah höhere dieser beiden Geschäfte zu be-

rechnen. 89) §18 Ablau 1.

Wer den Vorschriften im § 10 Absaß 1 und 2, § 11 Absaß 1 und 2 und § 14 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheits- widrig mit dem im § 12 Abfat 2 bezeichneten Vermerk versieht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfahen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleihkommt, mindestens aber zwanzig Mark

beträgt. ; 4) § 28.

Loose 2c. - inländischer Unternehmungen, für welche am 1. April 1894 die obrigkeitlihe Grlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nah demselben bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, unterliegen der RNeichs-Stempelabgabe nur nah Maßgabe der bis- herigen geseßlihen i E 4

Zuwiderhandlungen „geo die Vorschriften dieses Geseßes oder gegen die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften, die im Gesetz mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nah sich.

__ Die gleiche Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der 88 3, 18, 29, 29e, 29k und 290 aus den Umständen sich ergiebt, daß cine Steuerhinterziehung niht hat verübt werden können oder nicht beab-

sichtigt worden ist. : : 6) § 38 Absay 2.

Die Landeêregierungen bestimmen höhere Beamte, welche die Shriftstüke der öffentlihen und der von den Actiengesellschaften, Commanditgesellshaften auf Actien, eingetragenen Genossenschaften oder Gesellshaften mit beschränkter Haftung betriebenen Bank-, Credit-, Versi erungs- und Transportanstalten sowie der zur Erleich- terung der Liquidation von Zeitgeshäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbureaux u. \. w.) bezüglich der Abgabenentrihtung nah näherer Vorschrift des Bundesraths zu prüfen haben. Die Steuer- directivbehörden können in einzelnen Fällen anordnen, daß au bei anderen Personen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nummer 4 des Tarifs bezeihneten Art gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln, cine Prüfung der Abgabenentrihtung durch höhere Beamte vorzu-

nehmen ift. : Artikel II. __ Hinter § 29 des Gefeßes sind folgende Bestimmungen ein- zuschalten :

T a. Quittungen. (Tarifnummer 6.) ; A S298,

_Als Quittung im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Schriftstück, in welchem der Gmpfang einer Geldsumme von dem Empfänger dem Geber gegenüber oder die Tilgung einer auf Zahlung gerichteten Ver- bindlichkeit von dem Gläubiger dem Schuldner gegenüber bescheinigt oder anerkannt wird. Für die Stempelpflichtigkeit ist es ohne Ein- fluß, ob die Tilgung einer Verbindlichzeit durch Baarzahlung, durch Hingabe von Gegenständen an Zahlungsstatt, durch Aufrehnung, durch Erlaß oder in anderer Weise erfolgt ift.

Berlin, Sonnabend, den 25. November

Ob die Quittung in Briefform, in Form eines auf ein anderes Schriftstück gefeßten Vetmerts] eines Aufdrucks oder in S Form ausgestellt und ob sie mit Namensunterschrift oder einem zum Ersatz derselben bestimmten Zeichen versehen is, macht keinen Unterschied.

„Abrechnungen und Rehnungsauszüge, in welche die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt empfangenen oder gutgeshriebenen Geldsummen aufgenommen sind, sind als stempelpflichtige Quittungen nicht an-

zusehen. : / S 29 þ.

Die Verpflichtun „zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Aus- steller des stempelpfli tigen CULRAE? und, wenn dieses im Aus- lande ausgestellt ist, demjenigen o „_ der es im Inlande aushändigt. Sie muß erfüllt werden, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird.

Ist die Entrichtung der Abgabe von diesen Perfonen unterlassen

C RT R S 2E e e S n drei Tagen a dem T mpfangs und jedenfalls vo i Aus- bändigung des Schriftstücks zu E ma

¡ ; ; S 29c.

Dei Quittungen über Zahlungen an die Kassen des Reichs und der Bundesftaaten oder aus solchen Kassen fällt die Stempelabgabe T a n zu e liegende Nechtsverhältniß dem-

ast, welcher an die K i - U S asse Zahlung leistet oder von der 8 294.

Die Verpflihtung zur Stempelentrihtung wird erfüllt durch a R R par E nts dem Gebrauch I elt sind, oder von Stemypelma Ï ôrdnung a Bundesraths. pelmarken nah näherer Anösrdr g em Bundesrath steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und

in welhen Fällen die Entrichtung der Abgabe o Zerwend Stempelzeichen erfolgen darf. i i S

8 29e.

Die Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflihtung wird mi : 1 zet Berp g wird mit besra "elan von zwanzig Mark für jede stempelpflihtige Quittung

Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jed S : b zum jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig erfüllt. / Gbenfalls mit einer Strafe von zwanzig Mark wird belegt, wer in der Absicht, die Stempelabgabe zu hinterziehen, gegen eine Zahlung von mehr als zwanzig Mark eine auf zwanzig Mark oder weniger lautende Quittung oder mehrere solher Quittungen ausstellt oder annimmt. /

S 29K

Ist eine Quittung von einer im Inlande wohnhaften Person ausgestellt worden, fo wird vermuthet, daß die Nes elm n late erfolgt ist, bis Thatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit der Vermuthung darzuthun.

S S290

Enthält eine Urkunde außer einer Quittung auch die ciner landes- geseßlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung eines anderen Gegenstandes oder bildet die Quittung zuglei die einer landesgeseß- lichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung einer anderen Willené- ertlärung, fo finden die landesgeseßlihen Vorschriften neben den Be- stimmungen dieses Gefeßes Anwendung.

Landesgeseßlihe Vorschriften, kraft deren von gerihtlihß oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Quittungen eine besondere Stempelabgabe (Taxe, Sportel 2.) oder unter Zugrundelegung ge- wier E Es ebl Ne an E eine andere Steuer

}. D. eine Umjaß-, Erbschaftssteuer 2c.) zu erheben ist, werden dieses Gefeß nicht berührt. i ; : A

Im übrigen unterliegen Quittungen, für welhe die Neichs- stempelabgabe zu entrichten is, keiner weiteren Besteuerung in den einzelnen Bundesstaaten. Ï

ELT b. CheŒXs und Giroanweisungen. (Tarifnummer 7.) ; ' S 29h. »

Die Verpflihtung zur Entrichtung der unter Nummer 7 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei einem im Inlande aus- gestellten Schriftstück zunächst dem Aussteller ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das Schriftstück aus den Händen giebt.

___ Ist die Versteuerung vom inländischen Aussteller unterlassen oder ist ein im Auslande anf das Inland ausgestellter Check niht {on im Auslande mit dem Reichsstempel versehen werden, so ist die-Ver- steuerung von dem ersten inländischen Empfänger des Schriftstück3 fowie weiter von jeder Person, die das Schriftstück vor erfolgter Ver- steuerung annimmt, binnen drei Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung oder bevor die Zahlung oder Uebertragung vorgenommen wird, zu bewirken. : S 291i.

Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von Formularen, die vor dem Gebrauch vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nah näherer Anordnung des Bundes-

raths, e 8 29k.

_ Die Nichterfüllung der im § 29h bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schriftstück bezw. für iede darin vorgesehenc Abhebung oder Uebertragung bestraft.

Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der

Tarif,

1893,

der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entricht S / abgabe nit rechtzeitig genügt. ritung der Stempel 29 L.

Ist ein nah Nummer 7 des Tarifs stempelpflihtiges Schrifttü von einer im Inlande wohnhaften Person ne dea O E DO8 E L 1E Uan ogt ist, bis Thatsachen

e en, welche geeignet sind, di ichtigkeit dieser Ver- muthung darzuthun. : g gnet fin ie Unrichtigkeit dieser Ver i le in der Tarifnummer 7 bezcichneten Schriftstü ‘lieg in den Bundesstaaten keiner weiteren ier mr i

Lr e. Frahtpapicere.

Dic Verpflicht ati „Bie Berpschtung zur Entrichtung der unter Nummer 8 Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt dem Aussteller des in pflichtigen Schriftstüks und, wenn diefes im Auslande ausgestellt ist demjenigen ob, der es im Inlande aushändigt, und muß erfüllt werden, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. Ausnahmen von diefer Vorschrift ist der Bundesrath zuzulassen ermächtigt. ;

Im Eisenbahn- und Postverkehr erfolgt die Entrichtung der Ab- gabe dur den Frachtführer, welcher den Betrag derselben von dem Versender „oder Empfänger einzuziehen berechtigt ist.

Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Per- fonen unterlassen worden, so ift sie von jedem ferneren Fnbaber des nicht gestempelten Schriftstüks binnen dret Tagen nach dem Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schrift- üs zu bewirken.

29n.

Die vorbezeichnete Verpflihtung wird erfü

D ezei: ( füllt durch Verwendun von Formularen, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig cbaestenvelt k oder von Stempelmarken nah näherer Anordnung des Bundes- raths.

Dem Bundesrath \teht au die Bestimmung darü : : Bundesrat jt ai ng darüber zu, ob und in E die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf. 8 29 o.

® , , _ . c ,

_ Die Nichterfüllung der im § 29m bezeihneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schriftstück oder wenn dasselbe einen mehrfachen Stempel unterliegt, für jeden fehlenden Stempelbetrag bestraft.

Dee Ste trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig erfüllt.

: E 8 29 p.

Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, bat wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 29 o von neuem den dort bezeidneten Vorschriften zuwiderhandelt, neben der daseibst as Strafe eine Geldstrafe von funfzig bis fünfhundert Mark

rwirkt.

___Diese Nück…falls\trafe tritt cine ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundes\taate erfolgt ift. Sie ist verwirkt, au wenn die frühere Strafe nur theil- weise entrichtet oder ganz oder theilweise erlassen ift. : A

Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn feit der Entrichtung oder dem Erlaß der Teßten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhand- lung fünf Jahre verflossen sind.

290;

Ist ein stempelpflihtiges Schriftstück von einer im Inlande wohnhaften Perfon ausgestellt worden, fo wird vermuthet, daß die Ausstellung im Inlande erfolgt ist, bis Thatsachen erwiesen werden welche geeignet sind, die Unri ‘239 der Vermuthung darzuthun. :

29L.

Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Fracht- vertrages auch die einer landeêgescßlihen Stempelakgabe unter- liegende Beurkundung eines anderen Gegenstandes, so finden die landes- geseßlihen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gefeßes An- wendung. : 5

Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Be- steuerung in den ‘einzelnen Bundesstaaten.

i Artikel H1. ____In dem § 3 Absatz 1-des Gesetzes kommen die in der Befreiung zu Tarifnummer 1 und den unter Tari lit. ce und 3 lit. b bezeihneten Fällen“, und in dem & fommt der Absay 2 in Wegfall. S Artikel: IV. __ Der Tarif zum Neichsstempelgesetß erhält die aus der Anlagçe er- sihtlihe Fassung. Ï e j Artitél. V.

Dieses Geseß tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft.

Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geseßes dur Kaiserliche Verordaung unter Zu- stimmung des Bundesraths festgesetzt.

Der Neichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen Aenderungen si ergebenden Tert des Geseßzes vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885 mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Ab- schnitte und Paragraphen als „Reichs-Stempelgeseß* mit dem Datum des vorliegenden Geseßes durch das Reichs-Gefetblatt bekanzt u machen. i E :

Urkundlich x.

Gegeben x.

Gegenstand der Besteuerung.

Laufende Nummer. |

Steuersatz

Berechnung der Stempelabgabe.

Laufende Nummer. |

Gegenstand der Besteuerung.

Steuersat Berechnung

Stempelabgabe.

Hundert

Actien, Renten und S oe Mrelanvgen.

a. Inländische Actien und Actienantheilsscheine sowie

L MERE über Einzahlungen auf diese Werth- G E E

b. Ausländische Actien und Actienantheils\{heine, wenn sie im Inlande ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn dafelbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemaht oder Zahlungen darauf geleistet werben, unter der gleihen Vorausfeßung auch

Interimsscheine über Einzahlungen auf diese

N Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu

entrichten

Befreit sind:

1) alle vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen inländischen Actien und Actienantheilöscheine, sowie die inländishen Interimsscheine und vom 1, Oktober 1881 ab ausgegebenen Actien in |

Nat

vomNennwerthe, bei Interims- scheinen vom Betrage der beschcinigten Einzahlungen, vom Bundesrath zu und zwar vorschriften Ee wird. zu la in Abstufungen von 1 A, inländische Y zu 1b in Abstufungen'von 4 für je 100 G oder einen Bruchtheil dieses Betrages. Die für Interimsscheine N gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnätbit etiva fällig werdende Steuer für die Actien u. f. w. angerechnet. Ausländische Werthe wer- den nach den Vorschriften wegenErhebung desWechsel- stempels umgerechnet.

Ausnahme: Diejenigen Actien,

Einzah Gesetzes S. 185).

Anfehung der vor diesem Zeitpunkte geleisteten Einzahlungen, sofern wegen dieser Actien den erlassenden

ctien, welbe nur zu dem Zwecke des Umtausches ausgestellt werden, fofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Controlvorschriften genügt wird.

» i Actienantheilss{heine und Interimsscheine, welche bercits mit dem Reichs- stempel versehen sind, sowie die vom 1. April 1894 ab ausgegebenen Actien, vor dele Zeitpunkt geleisteten und versteuerten

ungen, unterliegen den Bestimmungen des vom 1. Juli 1881 (Reihs:Gefepbl.

Control-

. wie nebenstebend.

in Ansehung der