1893 / 282 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Gegenstand der Besteuerung.

Steuersaßz

vom

Hundert

Berechnung der Stempelabgabe.

Gegenstand der Besteuerung.

Laufende Nummer. |

Tausend

Berechnung der Stempelabgabe.

do] Laufende Nummer.

4)

L)

2)

2)

1)

Waaren, für welche an der Vörfe, deren Usanc für das Geschäft mafigebend sind, Terminpreise notirt werden.

a. Inländische ‘für den Handelöverkehr bestimmte MNenten- und Schuldverschreibungen (au Partial- Obligationen), fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen Gu De Ae S

. Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Corporätionen, Actiengesell schaften oder industrieller Unternehmungen und fonftige für den B bestimmte ausländische Nenten- und

ofern sie niht unter Nummer 3

chuldverschreibungen, wenn sie im Fnlande aus-

ne t, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Einzahlungen darauf geleistet werden sollen, unter der gleichen Vorausseßung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertbpapiere .

eshäfte unter Lebenden damit gemacht oder

Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu

entrichten.

Befreit find:

1) alle vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen

inländishen Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeihneten Art, sowie die Interims- scheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkte geleisteten Einzahlungen ; MNenten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere ; inländische Renten- und Schuldverschreibungen, welche nur zu dem Zweck des Umtausches aus- gestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Controlvorschriften genügt wird ; die auf Grund des Reichsgeseßes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaber- papiere mit Prämien.

Ausnahme:

Renten- und Schuldverschreibungen der vorbezeich- neten Art und Interimsscheine, welche bereits mit dem Reichsstempel versehen find, fowie vom 1. April 1894 ab ausgegebene Renteñ- und Schuldverschreibungen in Ansehung der vor i y versteuerten Einzahlungen, unterliegen den Bestim- mungen des Geseßes vom 1. Juli 1881 (Neichs- Geseßbl. S, 185).

diesein Zeitpunkt geleisteten und

nmerkung zu Tarifnummer 1 und 2. Genußscheine und ähnliche zum Bezuge eines

Antheils an dem Gewinn einer Actienunternehmung berechtigende E e sofern fie sich nicht als Actien oder Actienant

oder als Renten- oder : } (Tarifnummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, die für

eilssheine (Tarifnummer 1) Schuldverschreibungen

a. inländishe Genußscheine b. ausländische Genuß][cheine .

beträgt.

Vor dem 1. April 1894 ausgegebene Genuß-

scheine sind der vorbezeihneten Abgabe nit unter- worfen.

Snländische, auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten: und Schuldverschreibungen der Communalverbände und Communen, städtisher Grundbesitzer, Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften, fowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere . E.

der Corporationen ländliher oder der Grundcredit- und

Befreit sind: alle vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen Renten- und Schuldverschreibungen der oben bezeihneten Art, sowie die Interimsscheine in Ansehungî der vor diesem Zeitpunkt ge- leisteten Zahlungen.

Renten- und Schuldverschreibungen der oben be- zeichneten Art, welhe nur zu dem Zwecke des Umtausches ausgestellt werden, fofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Control- vorschriften genügt wird.

usnahme: NRenten- und Schuldverschreibungen der vorbe-

zeihneten Art und Interimsscheine, welche bereits mit dem Reichs\tempel versehen find, sowie vom 1. April 1894 ab ausgegebene Renten- und Schuld- verschreibungen in Ansehung der vor diesem Zeit- punkt geleisteten und versteuerten Einzahlungen unterliegen den Bestimmungen des Gefeßes vom 1. Juli 1881 (Reichs-Geseßbl. S. 185). _ Kauf- und soustige Anschaffungsgeschäfte.

a. Kauf- und sonstige Anschaffungsge|häfte über 1) ausländische Banknoten, ausländishes Papier-

geld, ausländische Geldsorten ; Werthpapiere der unter Nr. 1, Tarifs bezeihneten Art | E

Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleih die bei Errichtung einer Actien- gesellshaft oder Commanditgesellschaft auf Actien erfolgende Zutheilung der Actien auf Grund vorhergehender eung, die bei Errichtung einer Actiengesellshaft stattfindende Uebernahme der Actien durch die Gründer und die Aus- E von Werthpapieren an den ersten Er- werber.

2 und 3

b. Kauf- und fonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von j geschlojsen werden (Loco-, Zeit-, Sun: Termin-, B u. \. w. Geschäfte), über Meng

Ufancen einer Börje

ngen von aaren, die bôrsenmäßig gehandelt werden . .. diejenigen

Als börscnmäßig gehandelt gelten fancen

Befreiungen.

Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:

falls der Werth des rg r era des Geschäfts nicht mehr als 600 A beträgt;

) falls die Waaren, welhe Gegenstand eines nah

Nr. stempelpflihtigen Geschäfts find, von einem der Vertragshließenden im Inlande er- zeugt oder hergestellt sind;

) für die Ausreihung der von den Pfandbrief-

instituten und Hypothekenbanken ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta an den creditnehmenden

Grundbesitzer ;

vom Nennwerthe, bei Interims- scheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar ¿u A0 H Abstufungen von

zu 2b in Abstufungen von 60

für je 100 4 oder einen Bruchtheil dieses Betrages.

Die für Interimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Rentenverschreibungen 2c. angerechnet.

Ist der Kapitalwerth von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht er- sichtlich, 4 gilt als folcher der 25fache Betrag der ein- jährigen Rente.

Ausländische Werthe wer- den nach den Vorschriften wegenErhebung desWechsel- stempels umgerechnet.

| von jeder einzelnen U rkunde.

vom Nennwerthe bezw. vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nah Maß- gabe der Vorschriften für die Abgabenberehnung bei inländischen Werthpapieren der unter Nr. 2 bezeih- neten Art, und zwar in Abstufungen von 20 für je 100 M oder einen Bruch- theil dieses Betrages.

vom Werthe des Gegenstandes des Geschäfts, und zwar bei Geschäften im Werthe bis zu 100000 A in Ab- stufungen von 20 bezw. 40 § für je volle 1000 4, bei Geschäften im Werthe von mehr als 100 000 M in Abstufungen von 2 bezw. 4 Æ für je volle 10000 4A Der Werth des Gegen- standes wird nah dem ver- einbärten Kauf- oder Liefe- rungspreis, sonst dur den mittleren Börsen- oder Marktpreis am Tage des Abschlusses M Die zu den Werthpapieren ge- hörigen Zins- und es winnantheilsscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht. Uusländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechsel- stempels umzurechnen,

4) jür sogenannte Contantgeschäfte über die unter Nr. 4a 1) bezeichneten Gegenstände sowie über ungemünztes Gold oder Silber.

Als Contantgeschäfte gelten solhe Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegen- standes seitens des Verpflichteten an dem Tage des Geshäftsabschlusses zu erfüllen sind.

Lotterieloose.

Loose öffentliher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentli veranstalteten Aus- spielungen von Geld- oder aùderen Gewinnen

Befreit sind:

Loose der von den zuständigen Behörden ge- nehmigten Ausfpielungen und Lotterien, sofern der Gesammtpreis der Loose einer Ausspielung die Summe von einhundert Mark und bei Aus- spielungen zu aus\{ließlich mildthätigen Zwetten die Summe von fünftausend Mark nicht übersteigt.

/ | Quittungen.

Quittungen, die im Inlande ausgestellt oder aus- gehändigt ‘werden, bei cinem Betrage von mehr A O

Befréit sind:

1) Quittungen, aus denen \ich ergiebt, daß die Hin- gabe der Geldsumme behufs Begründung einer Berbindlichkeit zur Nückzahlung oder Wieder- auszahlung erfolgt ist, oder daß dieselbe auf verwandtschaftlihen Beziehungen oder auf Frei- gebigkeit beruht;

2) Quittungen, die im inneren Verkehr eines und desselben Kassenwesens oder Geschäftsbetriebes, oder im Verkehr der Kassen des Reichs und der Bundesstaaten unter einander ausgestellt werden ;

3) Quittungen über Zahlung von Zinsen- der An- lehen des Reichs oder eines Bundesstaats ;

4) Quittungen auf mit einem Reichsstempel ver- sehenen Schriftstücken über darauf bezügliche Zahlungen;

5) Quittungen über die auf einer Zwangsver- pflichtung des offentlichen Rechts beruhenden E (Steuern, Gebühren, Strafgelder uw):

6) Quittungen über Gehalts- und sonstige Dienst-

bezüge oder Pensionen der Reichs- und Staats- beamten, der Beamten im Gemeinde-, Kirchen- und Schuldienst oder im Dienste einer landes- herrlihen Haus- oder R E und der Militärpersonen, sowie ihrer Hinterbliebenen ; Quittungen über Lohn- und Gehaltsbezüge solcher Gerson, die zu einer der nach dem Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Alters- versicherung. vom 22. Juni 1889 versicherungs- pflichtigen Klassen gehören; Quittungen über Nückzahlungen aus Sparkassen sowie über Unterstüßungen , Krankengelder, E Wittwen- und Waisengelder und ähnliche Zahlungen aus öffentlihen oder privaten, niht auf den Gewinn der Unternehmer berechneten Kassen und Anstalten.

Chects und Giroanweisungen.

Im Inlande über Geldbeträge Ua O Cheds,

Giroanweisungen und andere Schriftstücke, durch

welche der Aussteller die Abhebung eines ihm

utgeshriebenen oder sonst zur Verfügung ge-

stel ten Geldbetrages oder die Uebertragung eines

folhen auf das Conto eines anderen herbeiführen

will, fofern die Schriftstücke weder dem Wechsel-,

noch dem Quittungsstempel unterliegen, bei etnem Geldbetrage von mehr als 20 4

Im Auslande auf das Inland ausgestellte Checks unterliegen der gleihen Stempelpfliht, sobald sie im Inlande ausgehändigt, zur Zahlung präsentirt oder eingelöst werden.

Befreit von der vorstehenden Abgabe bleiben nah näherer Bestimmung des Bundesraths solche zwi- schen Giro-Instituten gewechselten Schriststüke, welche lediglich zur Ausführung eines vorschrifts- mans gestempelten Giro - Auftrages ausgestellt werden.

Frachtpapierec.

Zur Beurkundung eines Frachtvertrages über die Be- förderung von Gütern dienende Schriftstücke, die im Inlande ausgestellt oder ausgehändigt werden, und zwar:

I. Connossemente, mit Ausnahme des dem Führer des Seeschiffes behändigten und als solches be- zeihneten Connofsementsexemplars,

a. las die Papiere über ganze Schiffsladungen auten N b. sofern die Papiere über Theilladungen oder Stück- güter lauten : 1) bei Beförderung von Gütern nah oder von Häfen der Nord- und Ostsee 2) bei Beförderung von Gütern nah oder von anderen Häfen

II. Ladesheine mit Ausnahme des dem Führer des Flußschiffes behändigten und als solhes bezeih- neten Exemplars, sowie Einlieferungs]cheine der Frachtführer im Flußschiffahrtsverkehr über Sen- Det e ctglic deren ein Ladeschein nicht aus- gestellt ift,

a. N die Papiere über ganze Schiffsladungen auten

b. sofern die Papiere über Theilladungen oder

Stückgüter lauten ls

III. Frahtbriefe, Beförderungsscheine, Gepäckscheine, adtetadressen, sowic andere, eines der bezeihneten apiere erseßende, Ee

a. sofern die Papiere über ganze Wagenladungen im Eisenbahnverkehr lauten .

b. in allen übrigen Fällen im Landtransport- verkehr

Befreit sind: :

1) Frachtpapiere, aus denen sich ergiebt, daß der Betrag der Fracht die Summe von einer Mark

__nicht übersteigt ; i

2) Gepäcksceine, die über das Gepäck der Neisen- den ausgestellt find.

bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nenn- werth) sämmtlicher Loose oder Ausweise; bei aus- ländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 40 für je 5 oder cinen Bruch- theil dieses Betrages.

von jedem einzelnen Schrift- stü oder wenn dasselbe mehrere Quittungen enthält, von jeder einzelnen Quittung, Wird mehreren Ran oder von mehreren Perfonen in einem Schrifstück Quittung geleistet, so ist, sofern diese Personen nicht in dem Vers- hältniß von Gesfammtver- pflichteten oder Berechtigten stehen, die Abgabe von jedem einzelnen Quittungsposten zu berechnen.

von jedem einzelnen Schrift sttück oder, wenn dasselbe mehrere Abhebungen oder Uebertragungen herbeiführen soll, von jeder einzelnen Abhebung oder Ueber- tragung.

von jedem einzelnen Schrift- stück; falls dasselbe jedo über die Ladung mehrerer Schiffsgefäße oder Eisen- bahnwagen lautet, von jeder Schiffs- oder Wagenladung, und falls mehrere für ver- schiedene Empfänger be- \stimuite Stückgutsendungen in einer Eisenbahnwagen- ladung vereinigt (Sammel- ladung) mit einem Fracht- papier zur Beförderung auf- gener werden, von jeder einzelnen Sendung.

Begründung.

B, Actien, Renten- und Schuldverschreibungen. Kauf- und Anschaffungsgeschäste. Nummer 1 bis 3 und 4 des Tarifs. Artikel T Ziffer 1 bis 3 (8§§ 1, 12, 18) und Artikel IIT des Gesetzes.

Im Allgemeinen.

Bereits in der 2. Session der vorigen Legislaturperiode des Reichstags ist demselben unter Nr. 51 der Druckfahhen der Entwurf eines Gefeßes vorgelegt, welcher eine stärkere Heranziehung der Börse zur Deckung der Ausgaben des Reichs bezweckte. Es war damals vorgeschlagen, die in Nr. 4 des Tarifs zum Geseß vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885 für Kauf- und Anschaffungsgeschäfte über Effecten und börsenmäßig gehandelte Waaren seligelehte Abgabe, die sogenannte Börsensteuer, auf das Doppelte der biéherigen Säße zu erhöhen.

Die Vorlage ist seinerzeit nicht über die erste Lesung hinaus gelangt. Inde haben die stattgehabten Verhandlungen erkennen lassen, daß die überwiegende Mehrheit des Reichstags die Absichten des Gesetzentwurfs billigte.

Nur im einzelnen wurden Ausstellungen dagegen erhoben. bemängelte einerseits, daß der Börsenumsatz, insbefondere bezüglich der Emissionen von Werthpapieren und der fogenannten reinen Differenz- geschäfte, nit stark genug belastet werden follte, andererseits, daß der Entwurf auf gewisse, der Schonung bedürftige Geschäfte, wie namentli den Ärbitrageverkehr, nicht die erforderliche Rücksicht ge- nommen hätte. Auch daß eine Befreiung der Umsätze in Meichs- und Staatspapieren von der Stempelabgabe niht vorgesehen worden, gab zu Beanstandungen Anlaß. l : |

Die Frage der Einführung einer Emissionssteuer war regierung8- seitig bereits vor Einbringung der Novelle erörtert worden. Auch jeßt und nah nochmaliger Erwägung hat man sih nicht entschließen fönnen, eine folche Maßnahme zu beantragen. i

Für die zahlreichen, in Deutschland von einer Emifsionsstelle be- gebenen Werthpapiere trägt {hon die nah demkersten Abschnitt des bestehenden Stempeltarifs zu erhebende Abgabe den Charakter einer Emissionésteuer, und für diese Papiere würde somit die Neu- einführung der fraglihen Steuer unter Beibehaltung der jeßigen Stempelabgabe eine Doppelbesteuerung zur Felge haben, deren Zweck sich leichter und ohne das sonst unvermeidliche, störende Eingreifen in bestehende Verhältnisse dur bloße Erhöhung der gegenwärtigen Tarifsäße erreichen ließe. Die ausländischen Werth- papiere jedoch, die nit dur eine inländishe Emissionsftelle, sondern im Wege des Verkehrs auf den deutschen Markt gelangen, würden von der Emissionssteuer nit getroffen werden, woraus" sich eine unge- rechtfertigte Begünstigung der im Auslande emittirten Werthe ergäbe. Dazu kommt, s die Steuer, wenn sie sih in mäßigen Säßen hielte, für die Neichskasse keine erheblihe Einnahme erbringen würde.

Eine hohe Steuer hätte aber das Bedenken gegen sich, daß sie die guten, soliden fremdländishen Werthe fernhalten würde, während das Eindringen der fragwürdigen, gewagten Speculationen dienenden Papiere nicht verhindert werden würde. i 7

Für die deutshe Börse ergäbe sich zudem die sihere Folge, daß sie ihre beherrshende Stelle im Kapitalvermittelungsverkehr des Welt- markts verlöre. | e E

Es ist in Anregung gekommen, statt der Emissionssteuer die in- und ausländischen, zur Cursnotirung an der Börse zugelassenen Effecten mit einer Cotirungssteuer zu belegen, wie sie in Ländern mit centralisirtem Börsenwesen besteht. Dieselbe würde die Nachtheile der Emissionssteuer unzweifelhaft! nicht haben und in dem Vortheil, welcher aus der Zulassung zur Börfennotiz für die betreffenden Papiere erwächst, ihre sahlihe Begründung finden. Gleichwohl wird auf eine solhe Steuer solange verzihtèét werden müssen, als Deutschland einheitlicher fester Börsenordnungen auf geseßliher Grund- lage entbehrt. L : i

Es erübrigt daher nur, mit einer stärkeren Heranzießung der Werthpapiere zu dem bestehenden Effectenstempel vorzugehen. Wenn hierbei von der bisher gleichmäßigen Behandlung der in- und aus- ländischen Papiere abgegangen und die Steuer für letztere höher be- messen wird, als für erstere, so ift dies in der ausländischen Gefeßz- gebung nicht ohne Vorgang und insbesondere bezüglich der ausländischen Actien aus dem Grunde gerechtfertigt, weil hierin ein Ausgleich dafür geboten wird, daß die inländishen Actienunternehmungen als solche der Besteuerung des Staats und der Communen unterliegen.

Dem Verlangen nah einer höheren steuerlihen Belastung der reinen Differenzgeshäfte hat, so berechtigt dasselbe an si erscheint, nicht entsprochen werden können, weil es bei diesen Geschäften an er- kennbaren Merkmalen fehlt, welhe sie von den auf effective Lieferung abziclenden Zeitgeshäften unterscheiden. Der im Reichstag empfohlene Ausweg, diejenigen Geschäfte, welche nahweiëlich) durch Differenzzahlung ausgeglihen werden, mit einer Nachsteuer zu belegen, ist {on wegen der Undurchführbarkeit der Controle nicht gangbar. Die höhere Be- sleuerung der sämmtlichen Zeitgeshäfte würde aber um deswillen das Biel der Maßregel verfehlen, weil sich der Begriff des Spielgeschäfts mit dem des zeit- oder börsenmäßigen Lieferungsgeshäfts niht deckt, auch die Möglichkeit besteht, die Form des Zeitgeshäfts dabei zu umgehen. Letztere Erwägung ist unter anderem auch für die Fassung des neuen französishen Börsensteuergeseßes (Finanzgeseß vom 28. April d. J. Artikel 28 ff.), welches im Gegensaß zu dem ursprünglichen Entwurf nicht bloß die Zeit-, sondern au die Kassengeschäfte, und zwar in ganz gleiher Weise, der Besteuerung unterwirft, bestimmend

ewesen.

E Aehnliche Schwierigkeiten stehen der Forderung einer steuerlihen Erleichterung der Effectenarbitrage entgegen, da diese sich von anderen Kauf- und Anschaffungsgeshäften über Effecten nicht erkennbar unterscheidet. Die seinerzeit im Reichstag angeregte Befreiung gewisser, hauptsählih dem Arbitrageverkehr dienenden Werthe würde bei der großen Zahl der hierbei in jgrage Tommenden Papiere den fiscalishen Zweck des Gesetzes ernstlih gefährden und erscheint {hon aus diesem Grunde niht annehmbar.

Die Befreiung der Neichs- und Staatspapiere vom Anschaffungs- stempel endlich würde ebenfalls einen beträhtlihen Ginnahmeausfall verursachen, ohne daß ein Bedürfniß für die Erleichterung anzuerkennen ist, denn es handelt sih bei Anschaffung dieser Papiere in den meisien Fâllen um eine dauernde Kapitalsanlage, welche den geringen Stempel von zwei Zehnteln vom Tausend mit Leichtigkeit trägt.

Der vorliegende Geseßentwurf ist dagegen bemüht gewesen Me weit, als dies praktisch durchführbar und mit seinen finanziellen Zwecken vereinbar scheint, den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs durch Gewährung von Erleichterungen entgegenzukommen.

Im Einzelnen.

Von den einzelnen Abänderungsvorschlägen des Entwurfs bedarf derjenige im Artikel T Ziffer 1 1) des Geseßes als rein formaler Natur, dur das Hinzutreten von drei neuen Tarifnummern, nämlich

6) Quittungen, ;

7) Checks und Giroanweisungen,

8) Frahtpapiere ] veranlaßt, keiner Erläuterung; im übrigen wird Folgendes bemerkt: 1) Zu Nummer 1 bis 3 des Tarifs.

Höhe der Sätze.

Die Abgabe beträgt bisher für in- und auskändishe Actien

(Tarifnummer 1) 5 vom Tausend, für in- und ausländische Renten-

* und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) 2 vom Tausend, für

inländishe Renten- und Schuldverschreibungen der Communalverbände und Communen, der Corporationen ländlicher und ftädtischer Grund- ahe der Grundcredit- und Hypothekenbanken und der Transport- gesellshaften (Tarifnummer 3) 1 vom Tausend. :

Der Entwurf {lägt vor, die Abgabe für die inländischen Werthpapiere durhweg zu verdoppeln und für die aus- ländischen zu verdreifahen. Diese Steigerung der Abgabe für Werthpapiere übersteigt deren s\teuerlihe Tragfähigkeit nah der Beurtheilung von Sachverständigen niht, und die neuen Säße er- {einen auch im Verglei mit der Belastung der Papiere in anderen Staaten (vergl. die Anlage) niht zu hoh gegrisfen.

- blieben sind,

Man-

j Vefreinngen und Ausuahmen.

Die aus dem alten Tarif übernommene, bei jeder der drei Tarif- nummern unter Ziffer 1 aufgeführte Befreiungsvorschrift, so- wie die neu eingefügte Aliónalze zu Nr. 1, 2 und 3 des Tarifs stellen fest, daß eine Rückwirkung des Gesehes nicht eintritt. Die erhöhten Steuersäße sollen dana auf diejenigen Papiere, dfe bereits vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes der Besteuerung nah dem früheren els unterlegen haben oder nah dem leßteren steuerfrei ge-

eine und auf die nach dem gedachten Zeitpunkte aus- gegebenen beziehungsweise in den irländischen Verkehr gelangten Werthpapiere nur insofern Anwendung finden, als nicht bereits vorber Einzahlungen darauf geleistet und versteuert sind. Voraus- geseßt wird dabei, daß den etwaigen Controlvorschriften des Bundes- raths Genüge geleistet ist.

__Neu ist die Befreiungsbestimmung 2 zu Tarifnummer 1. Während nach dem geltenden Stempelgesey Nenten- und Schuld- verschreibungen, welche nur zum Zweck des Umtausches also ohne Veränderung des durh die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Nechtsverhältnisses ausgegeben werden, steuerfrei bleiben können, ist eine gleihe Bestimmung für die Actien bither nicht getroffen. Eine solche liegt jedo in der Billigkeit und Inhalts mehrerer, beim Bundesrath verhandelter Fälle, in welchen den Gesuchen um Steuer- befreiung nah Lage des Geseßes keine Folge gegeben werden fonnte, auch im Bedürfniß.

i Numerkuug.

Die Anmerkung is} bestimmt, eine Lücke des Gesches auszufüllen.

Nach Ziffer 1 der vom Bundesrath unterm 25. September 1885 beschlossenen allgemeinen Anweisung zur Anwendung des Reichs- Stempelgeseßes sind Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Antheils an dem zur Vertheilung gelangenden Reingewinn einer Actienunternehmung berehtigende Werthpapiere, wenn- sie dem Eigen- thümer oder Inhaber einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Ver- mögen der Gefells(aft gewähren, wie Actien oder Acticnantheilscheine, fonst aber wie Schuldverschreibungen zu besteuern, und es ist als Kapitalwerth der Schuldverschreibungen der 25 fache Betrag der durch- shnittlichen Jahresrente, eventuel der Curswerih und, falls ein solcher nicht besieht, der Shäßungswerth anzuschen.

Da die Praxis des Reichëgerichts neuerdings dahin geht, daß als Actien nur solche Genußscheine angesehen werden dürfen, deren In- haber einen Antheil an dem Grundkapital (Einlagekapital) der Ge- sellschaft und Stimmrecht in den Generalversammlungen haben, wird der Actienstempel für Genußscheine kaum noch in irgend einem Fall zu fordern sein. Aber auch der Schuldverschreibungsstempel wird sich gemäß der Vorschrift in der leßten Spalte des Tarifs nur füc die- jenigen Schriftstücke berehnen laffen, in denen eutweder ein in Zahlen genau bestimmter Kapitalbetrag oder eine in Zahlen genau be- stimmte Mente angegeben ist. Denn die in der Anweisung eventuell getroffene Bestimmung, daß als Kapitalwerth der 25fade Betrag der durchs{nittlichen Jahreêrente oder der Curs- oder Schäßungswerth zu gelten habe, ist auch um deswillen kaum durchführbar, weil die Versteuerung wenigstens der inländischen Genußscheine noch vor deren Ausgabe ge\ck{eßen soll, alsdann aber (soweit niht etwa früher aus- gegebene gleihe Genußscheine {hon im Umlauf sind), von einer durch- shnittlißen Jahresrente noch niht die Rede sein kann, ein Curs- werth meistens noch nit besteht und der Schäßungêwerth gewöhnlich ein ganz unsichecer ist.

Bei einec Steuer, welche den ganzen einheimis{chen Verkehr in Werthpapieren erfassen will, erscheint es grundfäßlih nicht gerecht- fertigt, solhe Papiere, welhe, wenn auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Nente oder einen bestimmten Kapitalbetrag, so doch eine Theilnahme an den Nußungen einer Actienunternehmung beziehungs- weise an dem im Falle der Liquidation der Gesellschaft noh vor- handenen Vermögen gewähren, von der Abgabe frei zu lassen. Es dürfte sich deshalb empfehlen, für alle Genußscheine, die weder als Actien noch als Schuldverschreibungen angesprochen werden können, einen festen Steuersaßz einzuführen. :

Der leßtere ist in dem Entwurf bei inländischen Genußscheinen auf zwei Mark für das Stück als den geringsten bei Actien möglichen Stempelsatz bemessen. Für -ausländische Papiere dieser Art würde s S der Anlage des Tarifs entsprechend, auf drei Mark festzu-

eßen sein. j

5 Daß nicht bloß die inländischen, sondern auch die ausländischen vor dem 1. April 1894 ausgegebenen Genußscheine der bezeichneten Art von der Abgabe frei bleiben, empfiehlt sh zur Vermeidung von Weiterungen und erscheint au vom finanziellen Gesichtepunkte aus mit Nücksiht auf die geringe Bedeutung des Gegenstandes unbe-

denklich. Artikel 111 des Gesetzes.

Im Anschluß an die neu aufgenommene Befreiungsbestimmung 2 zu Tarifnummer 1 ist ein Hinweis auf die darin vorgesehenen Control- vorschriften des Bundesraths in dem § 3 Absay 1 des Gesetzes erforderli, welcher auch infofern einer Aenderung bedarf, als die Bezeichnung der Vorschriften, auf die derselbe Bezug nimmt (Be- freiung zu Tarifnummer 1 sowie Tarifnummer 2 Litt. ce und 3 Litt. b), im Tarif eine andere geworden ist. Der infolge der Streichung des früheren Allegats an Stelle einer Aufzählung der einzelnen Fälle ge- tretene allgemeinere Ausdruck empfiehlt sih durch seine Kürze, "öhne daß davon cine mißverständlihe Auslegung zu beforgen ist.

Der § 4 Absayß 2 des Gefeßes schreibt in seiner bisherigen Fassung vor, daß, wer stempelpflihtige inländishe Werthpapiere, welche von einem früheren als dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Geseßes also dem 1. Oktober 1881 datirt sind; nach_ diesem Zeitpunkt ausgiebt, jedes Stück mit einem Vermerk zu verfehen hat, aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nah dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. ; i besteht das formelle Bedenken, daß die darin enthaltene Zeitbestimmung Tag des Inkrafttretens des Geseßes * hier den 1. Ofktober 1881, an anderen Stellen des neu zu redigirenden Geseßes den 1. April 1894 bedeuten würde. Die Borschrift, die schon für das frühere Gesey entbehrlichß war , wird es jeßt in noch höherem Maße, da die vor dem 1. April 1894 (nach dem 1. Oktober 1881) ausgegebenen Papiere durch den geseßlichen Stempel gekennzeichnet werden. Nicht ausgegebene Papiere, die von einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Oktober 1881 datirt sind, dürften kaum mehr vorhanden sein. Sollten wirklih noch derartige Papiere unter Täuschung der Steuerbehörde nach dem 1. April 1894 ausgegeben werden, so würde diese Zuwiderhandlung {hon nah § 3

des Gesetzes strafbar sein. 8 Extrag.

Das Auskommen aus der Steuererhöhung ist etwa folgendermaßen u schätzen :

0 Die Bruttoeinnahme an Stempelabgaben für Werthpapiere ab- züglich 29/9 Verwaltungskosten der Bundesstaaten hat

1890/91 . 5 223 551 A

1891/92 4491945

199200 e DOTLOOO oder dur\chnittlich jährli 4 431 132 M betragen.

Die Steuererhöhung würde an sih zu einem den doppelten Be- trag nit unerheblih überschreitenden Ergebniß führen. Im Hinblick auf den in den leßten Jahren eingetretenen Rückgang der Steuer erfordert jedoch die Vorsicht, bei Einstellung der zu erwartenden Mehreinnahme nicht über die Durhschnittssumme von rund 4 400 000/M.

hinauszugehen. i 2) Zu Nummer 4 des Tarifs. Höhe der Sätze.

Der Entwurf hält bezüglih der Kauf- und Anschaffungs- eshäfte an der Verdoppelung der Tarifsäße fest, wie sie in dem dem Reichötag im Jahre 1892 vorgelegten S in Aussicht ge- nommen war. Auch hinsichtlich der Berehnung der Abgabe, die gegenwärtig nah deim Werth des Gegenstandes des Geschäfts von e vollen 2000 M4, bei Geschäften im Werth von 10 000 4 und mehr in Abstufungen von je vollen 10000 #.- erhoben wird sv daß beispielsweise bei eträgen von 10 000 bis aus\ch{ließlih 20 090 der Theil des Werths des Geschäfts, welher 10 000 4 übersteigt, von der Abgabe frei bleibt und für einen Werthbetrag von 19 000 #6

Gegen die Beibehaltuug dieser Vorschrift |

nicht, wie das Geseh beabsichtigt, ein Zehntel, sondern wenig mehr als ein Zwanzigstel vom Tausend zur Erhebung gelangt folgt der Entwurf der früheren Vorlage insoweit, als er die Abstufung nah vollen 1000 4 und bei Geschäften über 100000 A nah vollen 10000 #4 vornehmen will. Es deckt sih dies mit dem Vorschlage, der schon bei der Berathung des Geseßes von 1881 in der Commission des Reichstags (Anlagen zu den Verhandlungen von 1884/85 S. R, in erster Lesung zum Beschluß erhoben war. Für die demnächstige anderweite BUE fassung in der Commission war damals nur die Absicht maßgeben die Erhebung zu vereinfahen und die Anwendung * gestempelter Pre in verhältnißmäßig geringer Sortenzahl zu ermöglichen. ieser Gesichtspunkt hat sich indeß als nicht zutreffend erwiesen, indem die Praxis fast aus\{ließlich ungestempelte S E „unter Ent- werthung der in jedem erforderlichen Betrage erhältlichen Stempel-

marken, verwendet. Nummer 4a2 Absatz 2.

Soweit bisber bei Errichtung einer Actiengesellschaft die Actien auf Grund vorheriger Zeichnung zugetheilt oder von den Gründern überno4nm en, -oder in anderen Fällen Werthpapiere dem ersten Erwerber ausgeliefert wurden, ist in der Praxis der Gerichte und der Verwaltungsbehörden übereinstimmend das Vor- liegen eines stempelpflihtigen Anschaffungsgeschäfts an- genommen worden.

Neuerdings haben jedoch bezüglih der bei der Simultans»

gründung (Artikel 209d des Handelsgeseßbuchs) erfolgenden Ueber- nahme sämmtlicher Actien durch die Gründer die vereinigten Civil- senate des NReichsgerihts dahin entschieden, daß dieselbe ein An- \haffung8geschäft aas Position 4a 2 des Tarifs nicht darstelle. Die Entscheidung, welhe von dem handelsrechtlihen Begriff der An- s{afung als des abgeleitcten entgeltlihen Erwerbs beweglicher Sachen zu Eigenthum mittels Nechtsgeschäfts unter Lebenden aus- geht, vermißt bei der Simultangründung in Ansehung der Actien das Vorliegen einer Veräußerung auf der einen Seite, ohne welche eine folhe Anschaffung auf der anderen Seite nicht denkbar ist. _ Hierdurch ist das Fortbestehen der bisherigen steuerlihen Praxis in dem in Rede stehenden wie in rechtlich ähnlih liegenden Fällen in Frage gestellt. Andererseits läßt sih aber nicht verkennen, daß von den angedeuteten formalen Nehtsbedenken abgesehen es sih hierbei um wirthschaftliße Vorgänge handelt, die ibrem Wesen nach, da fie börsenmäßige Werthe dem Verkehr zuführen, unter das Geseg, das die Umsätze folher Werthe besteuern will, gezogen werden müffen, und die außerdem die Abgabe tragen können. Jhre Freilassung von der Steuer würde überdies einen niht unerheblichen Ausfall für die Neichskasse bedeuten.

Der Entwurf sucht die Abgabenentrichtung in solchen Fällen au ferner zu fichern, indem er jene Vorgänge in Ansehung der Steuer- pflicht den Anschaffungsgeschäften gleihstellt. Auf die Begriffsbestim- mung des Anschaffungzgeschäfts, wie sie sich in der Rechtsprechung allmählich herausgebildet hat, bleibt diese Vorschrift ohne Einfluß.

: Befreiungen.

Nicht auf dem Gebiete des Neichsstempels, sondern auf dem des Landesstempels bewegt sich die in Ziffer 2 der Befreiungen vorgesehene Abänderung, welche die bisherige Anmerkung zur Tarifnummer 4 in einshränkender Fassung wiedergiebt. Die Auslegung, welche die Recht- sprechung des RNeichsgerihts der Anmerkung gegeben, hat dahin geführt, daß alle Verträge mit Producenten über die von diesen bergestellten und erzeugten Waaren, auch wenn die leßteren nicht zu den börsenmäßig gehan- delten gehörten, z. B. Mauersteine, Kleidungsstüe u. \. w., als von jeg - licher Stempelabgabe befreit erahtet werden mußten. Durch diese Auslegung ist dem Landesstempel in verschiedenen Bundesstaaten eine MNeihe von Lieferungsverträgen entzogen, an deren Befreiung bei Erlaß jener Bestimmung von keiner Seite gedacht worden ift. Es erscheint wünschenswerth, der Landesgeseßgebung bezüglich der Besteuerung dieser Verträge wiederum freie Hand zu geben.

Die vorliegend gewählte Fassung der Vorschrift, wonach die im Tarif bezeihnete Abgabe nicht erhoben werden foll, falls die Waaren, welhe Gegenstand eines nach Nr. 4b stempel- pflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inlande erzeugt oder hergestellt worden, dürfte einer Wiederkehr dex obengedahten Auslegung vorbeugen.

Uebrigens würde die Klarstellung, daß Verträge der Producenten über Waaren, welche niht börsenmäßig gehandelt werden, nicht allgemeine Steuerfreiheit genießen, nicht zur Folge haben, daß die älteren landesgefseßlihen Steuervorschriften für diese Verträge wieder aufleben. Nachdem durh die Rechtsprehung des Reich8gerichts fest gestellt ist, daß derartige landesgeseßlihe Vorschriften, welhe durh Jeich8geseß einmal außer Krast geseßt sind, bei Aenderung dieses Gesetzes nicht ohne weiteres wieder in Geltung treten, wird es eventuell des Erlasses neuer E Bestimmungen bedürfen, falls eine Besteuerung der von den Producenten geschlossenen Ver- träge eintreten soll. :

Nach Abfay 2 der Tarifnummer 4a 2 soll, wie nah der bis- herigen Praxis au fernerhin die Ausreihung von Werthpapieren an deren eiben Erwerber als stempelpflichtiges An Ga Lege behandelt werden. Die Bestimmung begreift auch die Fälle in si, in welchen seitens der Landschaften, Landescultur-Rentenbanken und communalen Creditinstitute nach den für diese Anstalten gegebenen besonderen Vorschristen dem Creditnehmer die Valuta des Darlehns nicht in baarem Gelde, sondern in Obligationen ausgebändigt wird. Eine Besteuerung dieser Hingabe der Papiere als eines Umsates derselben wird aber von den Darlehnsnehmern niht ohne Grund deshalb als Härte angeteia weil ihre Absicht in erster Linie niht auf die Anschaffung von Werth- papieren, sondern auf die Erlangung baaren Geldes gerichtet ist, und sie, um leßteren Zweck zu erreichen, die angeschafften Papiere mittels stempelpflihtigen Geschäfts weiterzubegeben, die tarifmäßige Abgabe also zweimal zu entrichten gezwungen sind. l

Ein ähnliches Verfahren für die Darlehnsgewährung besteht au bei anderen, niht staatlich bestellten Grundcredit-Anstalten, insbe- sondere bei verschiedenen füddeutshen Hypothekenbanken.

Bezüglich aller dieser Anstalten wird es ih zur Vermeidung einer außerhalb der Tendenz des Geseßes liegenden mehrfahen Be- lastung des Darkebnsshuldners empfehlen, das Geschäft, mittels dessen die von den Anstalten ausgegebenen, die Darlehnsvaluta dar- stellenden Effecten seitens des Creditnehmers angeschafft werden, von der Steuerpfliht auszunehmen.

ArtiTel 1 Ziffer: 2.09.12) ves Geseges

Bei den Neichstagsverhandlungen S der vorjährigen Stempelnovelle is unter anderem auf die Ucberlastung hingewiesen, die eine Steuererhöhung für die außerhalb der großen Börsenpläße wohnenden Banquiers mit si führen würde. A

Eine Rücksihtnahme auf die geschäftlihe Stellung der Provinzial- banken erscheint allerdings geboten» Diese Banken, welche in ihrem Kreise wegen ihrer Bekanntschaft mit den e cten und sonstigen Verhältnissen ihres Kundenkreises das am Ort bestehende geshäftliche Creditbedürfniß zweckmäßiger und billiger befriedigen können, als entfernte Geldinstitute, sind dadur benachtheiligt, daß sie sich für die Erledigung der Aufträge ihrer Kundschaft bei Ankauf von Werths papieren u. f; w. der Vermittelung der an den Börsenpläßen besind- lihen Bankhäuser zu bedienen genöthigt Las und daß für die so ver- mittelte Anschaffung der Stempel in Höhe des einmaligen Betrages mehr zu entrichten ift, als dies bei einer von einem Commissionär an einem Börsenplaßte direct vermittelten Anschaffung der Fall sein wlirde.

Das jeßt geltende Gesey suht den berechtigten Interessen der Provinzialbanquiers durch die Bestimmung im File Abf. 2 entgegen- zukommen. Wird danah bei Commissionsges hen für einen aus- wärtigen Committenten, welcher seinerseits als Commissionär eines dritten handelt, die Shlußnote mit dem pu M „in Commission® ausgestellt, fo bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Committenten von der Abgabe befreit, wenn er die S{hlußnote spätestens am ersten Werktage nah dem Empfang unter Beifügung des Namens seines Committenten an den lehteren absendet.

Von dieser an sih zur Gleichstellung der Provinzialbanguiees mit den Commissionären der Börsenpläße ausreichenden Bestimmung