R E E
[48598] Oeffentliche Zustellung.
Der Ortsarmenverband zu Lissa — Dorf, ver- treten dur den Rechtsanwalt Dr. v. Plucinski zu Lissa, klagt gegen den Wirthschasts-Inspector Nudolf Gärtig, früher zu Lissa — Dorf, jeßt unbekannten Aufentbalts, wegen Erfay von Kur- und Verpflegungs- kosten kür das von ihm geschwängerte Dienstmädchen Emilie Kirste im Betrage von 133,88 4, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zah- lung der vorstehenden Summe und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu crklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor das Königliche Amtsgericht zu Lissa i. P. auf den 26. Januar 1894, Vormittags 93 Uhr, Zimmer Nr. 25. Zum Zwecke der öffent- lichen ‘Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.
Lissa, den 20. November 1893.
v. Chmara, :
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[48603] Oeffentliche Zustellung. :
Der Bäckermeister Iohann Tegagat in Konitz, ver- treten dur den Rechtsanwalt Hasse in Konitz, klagt gegen 1) den Besiger Joseph Knitter in Bergelau, 2) die Erben der zu Bergelau verstorbenen verehe- lihten Rosa Knitter, verwittweten Warmbier, näms- lih ihre Kinder, unter diesen die Kinder erster Ehe:
beide großjährig und un-
a, Marie Warmbier, \ bekannten Aufenthalts,
b. Rosalie Warmbier, | angebli in Chicago in
Amerika aufhaltsam, aus der im Grundbuche von Bergelau Blatt 3 Ab- theilung IIT. Nr. 2 für den Schuhmachermeister Eduard Fischer in Konitz in Höhe von 300 4 nebst 59% Zinsen seit dem 6. Februar 1880 eingetragenen bezw. umgeschriebenen Forderung, welche laut Cession
vom 3. November 1893 dem Kläger abgetreten ift, |
mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung der Beklagten zur Zahlung von 300 #4 nebst 5% Zinsen seit dem 3. August 1891, und zwar bei Ver- meidung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Bergelau Blatt 3 und daß das Urtheil sür vorläufig vollstreckbar erklärt werde, und ladet die Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Schlochau auf den 16, Februar 1894, Mittags 12 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus- zug der Klage bekannt gemacht.
Schlochau, den 9. November 1893.
(Unterschrift), : Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[48602] Oeffentliche Zustellung. K. Bayer. Amtsgericht Altötting.
In Sachen Schex, Cajetan, Gastwirth in Altötting, und Schreiner Franz, Biehhändler in Landau a. Isar, Beide vertreten von Herrn Nechtsanwalt Vogl dahier, gegen Batzelsberger, Sebastian, Metzger von Neuötting, wird Leßterer behufs mündlicher Verhandlung über den klägerischen Antrag auf Ver- urtheilung des Beklagten zur Zahlung der rück- ständigen BViehkaufschillinge von
a. 216 M 80 S nebst 6 °%/igen Vorzugszinsen vom Tage der Klagszustellung ab an Cajetan Schex,
b. 236 MÆ 12 „S nebst 6 9/oigen Vorzugszinsen seit 14. September l. J. an Franz S{hreiner und Tragung der Prozeßkosten, sowie auf vorläufige Bollstreckbarkeitserklärung des Urtheils in die öfent- liche Sitzung des obengenannten Gerichts vom Sams- tag, den 13. Januar 1894, Vorm. 9 Uhr, nach erfolgter Bewilligung der öffentlichen Zustellung hiermit geladen.
Altötting, 21. November 1893. :
Der K. Amtsgerichts-Secretär: (L. S.) Koceppl.
[48599] Oeffentliche Zustellung.
Der Hofbesizer Ferdinand Kwidzinski zu Kollekkau, vertreten dur den Nechtsanwalt Grolp in Neustadt, klagt gegen die Erben des verstorbenen Altsigzers Ernst Krohse auh Krause genannt, und zwar:
1) die verehelihte Henriette Rasmus „ geb. Krause, 2) deren Ehemann, beide enbekannten Aufenthalts, 3) die verehelichte Ida Abbe, geb. Kraufe, - 4) deren Ehemann, 5) den Ernst Krause, ad 3—5 zu Chicago Ill., Nord-Amerika, Nord Halstedstr. Nr. 786 resp. 1300, wegen Löschung einer Hypothekenpost von 303 M. 77 A, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Ver- urtheilung der Beklagten in die Löschung der im Grundbuche von Grabowiß Blatt 2 in Abthei- lung IIT. unter Nr. 24 e. für Ernst Krohse einge- tragenen 303,77 A nebst 59/6 Zinsen seit dem 15. Juni 1880 zu willigen und das Urthcil gegen Sicherheitsbestellung für vorläufig vollstreckbar zu erflären, und ladet die Beklagten, Henriette Ras- mus und deren Ehemann zur mündlichen Verhand- lung des Rechts\treits vor die 11. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Dauzig auf den 8, März 1894, Vormittags O0 Uhr , mit der Aufforderung , einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Danzig, den 15. November 1893. Orea; als Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerichts.
[48601] Oeffentliche Zustellung.
Der Bürgermeister Clees zu Arborn, als Steig- gelderheber für den Jakob Wilhelm Petry zu Arborn, vertreten durch Rechtsanwalt Wieman zu Herborn, us gegen den Tagelöhner Ernst Schwarz von Arborn, jeßt unbekannten. Aufenthalts, wegen des zweiten und dritten Zieles des Steiggeldes für zwei Grundstücke in der Gemarkung Arborn aus der im Jahre 1890 stattgehabten Immobilienversteigerung des Jakob Wilhelm Petry zu Arborn, fällig gewesen an Weihnachten 1891 und 1892, mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 73 4 nebst 99% Zinsen aus 36,50 4 von Weihnachten 1891 bis dahin 1892 und aus 73 M von Weihnachten 1892 an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Herborn auf den 30. Januar 1894, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage befannt gemacht. / Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[48595] Oeffentliche Zustellung.
Der Büdner Joseph Göórny zu Jacewo, ver- treten durch Rechtsanwalt v. Psarski zu Jnowrazlaw, klagt gegen den. Arbeiter Michael Matuszak aus Szymborze, jeßt unbekannten Aufenthaltsortes, wegen Ertheilung einer R B ADS mit dem An- trage auf Verurtheilung des Beklagten, darin zu willigen, daß die für ihn im Grundbuche des Grund- stücks Szymborze Nr. 219 in Abtheilung 111. auf Grund der Urkunde vom 12. Januar 1868 einge- tragenen 75 #4 Erbtheil nebst 5%/9 Zinsen für die Zeit seit dem 1. Juli 1867 im Grundbuche gelöscht werden, und dem Kläger in gerichtlicher oder nota- rieller Form die Löschungsbewilligung zu ertheilen, das Urtheil auch für vorläufig vollstreckbar zu er- klären, und ladet den Beklazten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Inowrazlaw auf den 12. Februar 1894, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der offentlihen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Inotvrazlaw, den 18. November 1893.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [48597] Oeffentliche Zustellung.
Die Uhrmacherfrau Clara Breuer, früher in Breslau, jeßt unbekannten Aufenthalts, hat gegen die Uhrenhandlung N. R. Fränkel zu Fraukfurt a. M. wegen Intervention Klage erhoben. Die Beklaate, vertreten durh den Rechtsanwalt Wolff in Lissa, ladet nunmehr die Klägerin Clara Breuer von Neuem zur weiteren mündlihen Verhandlung des Rechtéstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Lissa i. P. auf den 283. Januar 1894, Vor- mittags 97 Uhr, Zimmer Nr. 25. Zum Zwecke der öffentlihen Zustellung wird diese Ladung be- kannt gemacht. i
Lissa, den 15. November 1893.
v C mad,
Gerichts\{reiber des Königlichen Amtsgerichts. [48600] Oeffentliche Zustellung. -
Der Fuhrunternehmer Johann Driesen zu Eichels- kamp, Gemeinde Huckingen, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Eickhoff zu Duisburg, klagt gegen den Mechaniker Friedrih Leichel, früher zu Duis- burg wohnhaft, jeßt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Forderung, mit dem Antrage: den Beklagten zu verurtbeilen, an den Kläger 600 4 nebst 60/9 Zinsen seit dem 28. Juni 1893 zu zahlen bei Ver- meidung der Zwangévollstreckung in die dem Be- lagten gehörige, in Band 42 Artikel 4 Abtheilung 111. Nr. 3 des Grundbuchs von Duisburg eingetragene Hypothekenforderung von 1300, 4, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die 11. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Duisburg auf den 8A, Januar 1894, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforde- rung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Duisburg, den 21. November 1893.
Lechner, Nechnungs-Nath, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[48080] Oeffentliche Zustellung.
Der Wilhelm Weiß zu Löbau i. SatWsen, ver- treten dur MNechtsanwalt Dr. Büttner in Gera, kÉlagt gegen den Bildhauer A. Kramer, früher in Debschwiy bei Gera, jeßt unbekannten Aufenthalts, aus dem Wechsel vom 2. März 1893 mit dem An- trage, den Beklagten kostenpflihtig zu verurtheilen, 150 4 Wechselsumme nebst 6 0/6 Zinsen vom 18. Juli 1893 ab und 10 M. 35 § Wechselunkosten an den Kläger zu bezahlen, und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Fürstliche Amtsgericht zu Gera auf Freitag, ven 12, Januar 1894, Vormittags 97 Uhr. Zum Zwedke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Gera, am 18. November 1893.
Teich, S,,
Gerichts\hreiber des Fürstlichen Amtsgerichts. [48596] i
Die verwittwete Frau Rentier Hasse und deren großjähriger Sohn Alexander Hasse, beide zu Neu- Min: vertreten durch den Rechtsanwalt Zinzow zu Neustettin, klagen gegen den Mühlenbesitzer Eduard Kadau, früher in Naßebuhr Vordermühlke, jet un- bekannten Aufenthalts, wegen des Theilbetrages einer Zinsenforderung im Betrage von 206,50 M, mit dem Antrage, zu erkennen :
1) der Beklagte wird kostenlästig verurtheilt, an die Kläger von den auf den Grundstücken Nr. 262 und 351 des Grundbuchs von Ragebuhr in Ab- theilung TIT. sub Nr. 10 bezw. 24 und 12 einge- tragenen Kapitalien von zusammen 22 500 A auf die Zeit vom 1: Januar 1893 bis 1. Suli 1893 rüständigen Zinsen den Theilbetrag von 206 M4 50 H zu zahlen,
4s it Urtheil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt,
und laden den Beklagten zur mündlihen Ver- handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts- gericht zu Naßtzebuhr auf den 10. Jaunar 1894, Mittags 12 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Raztzebuhr, den 21. November 1893,
(Unterschrift),
Gerichts\{hreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[48414] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Gaudet-Berger mit Sit zu Bitsch lagt gegen den Jacob Nomine, Ackerer, bither zu Bitsh wohnhaft gewesen, jeßt in Paris ohne be- kannte Adresse sih aufhaltend, wegen Forderung für im Laufe dieses Jahres gelieferte Waaren mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 33,70 M, Tragung der Kosten und das Urtheil vorläufig voll- \treckbar zu erflâren, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das taiscrlihe Amtsgeriht zu Bitsh auf Freitag, den 19, Januar L894, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Bitsch, den 17. November 1893.
Hannezo, Hilfsgerihtsshreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.
[48413] Oeffentliche Baste Lung,
Der Kaufmann H. Réna in Bitsch klagt gegen Jacob Nomine, Aerer, bisher in Bitsch, jeßt ine bekannte Adresse in S1 sich aufhaltend, wegen Forderung für im Jahre 1892/93 gelieferte Waaren mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 117,60 M nebst 59/c Zinsen vom Klagetage an, Tragung der Kosten und das Urtheil vorläufig voll- \treckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlihen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu Bitsh auf Freitag, den 19, Januor 1824, Vornittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Bitsch, den 17. November 1893.
Hannezo, Hilfs-Gerichts\chreiber.
[48407] Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Eugen Aulner-Thiery zu Sierk, vertreten durch Geschäftsagent Fik in Diedenhofen, Élagt gegen den Bäkergesellen Nikolaus Maire, früher in Groß-Hettingen, jeßt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, wegen eines käuflich gelieferten Zweirades nebst Glocke, mit dem Antrage auf Ver- urtheilung des Bcklagten zur Zzhlung von 282 4, nebst 5 9%/% Zinsen hieraus seit dem Tage der Klage- zustellung ab, ¡und lade! den Beklagten zur münd- lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiser- liche Amtsgericht zu Diedenhofen auf den 24. Ja- nuar 1894, Vormittags 9 Uhr. Zum Zroecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
S Goedert, | Hilfs-Gerichtsshreiber des Kaiserlihen Amtsgerichts.
[48651]
Kaiserliches Landgericht Straßburg i. E.
Die Adele Estermann, Ehefrau von Adolf Urban in Boofzheim, vertreten dur Rechtsanwalt Fleischer, klagt gegen ihren genannten Ehemann, mit dem An- trage: die Gütertrennung zwischen den Parteien aus- zusprehen. Zur mündlichen Verhandlung des Nechts- streits ist die öffentliche Sibung der 11. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Straßburg i. E. vom 4. Jaunar 1894, Morgens 10 Uhr, be- stimmt.
Der Landgerichts-Secretär: (L. 8.) Weber.
[48415]
Kaiserliches Landgericht Straßburg i. E.
Die Louise Ernestine Böll, Ebefrau des Kaufmanns Nicolaus Darstein, zu Straßburg, vertreten durch Nechtsanwalt Dr. Lennig, klagt gegen ihren genannten Ehemann mit dem Antrage, die Gütertrennung zwischen den Parteien auszusprehen. Zur münd- lichen Verhandlung des Rechtsstreits ist die öffent- liche Sißung der Civilkammer des Kaiserlichen Land- gerihts zu Straßburg i. Els. vom 4, Januar 2894, Morgens 10 Uhr, bestimmt.
Der Landgerichts-Secretär: (L. S.) Weber.
[48443]
Durch rechtskräftiges Urtheil der 11. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Boun vom 19. Ok- tober 1893 is zwischen den Eheleuten Heinrich Iosef Steimel, Ackerer zu Weeg bei Much, und Catharina, geb. Diederichs, daselbst die Gütertrennung ausgesprochen.
Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts.
Donner, Landgerichts-Secretär. [48612]
Durch Urtheil der 111. Civilkammer des König- lichen Landgerichts zu Elberfeld vom 6. Oktober 1893 ist die zwischen den Ghbeleuten Kohlenhändler Carl Böttger in Elberfeld und der Margaretha, geb. Reith, daselbst bisher bestandene eheliche Güter-
emeinshaft mit Wirkung seit dem 28. Juni 1893 ür aufgelöst erklärt worden. : Hünninger, Gerichts\hreiber des Königlichen Landgerichts.
[48613]
, Durch Urtheil der II1. Civilkammer des König- lichen Landgerichts zu Elberfeld vom 6. Oktober 1893 ist die zwischen den Eheleuten Bäcker August Vergmaun in Elberfeld und der Selma, v Neul, daselbst bisher bestandene chelihe Güter- gemeinschaft mit Wirkung feit dem 21. Juni 1893 für aufgelöst erklärt worden.
Hünninger, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[48448]
Durch rechtskräftiges Urtheil der T1. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 18. Okf- tober 1893 ist die Gütergemeinschaft zwischen den Gheleuten Paul Dourweiler, ohne Geschäft, und Anna Maria, geborene Isenhut, zu Köln, Zülpicher- straße Nr. 48, aufgelö\ worden.
Köln, den 18. November 1893.
Der Gerichtsschreiber: Küppers. [48438] :
Durch rechtskräftiges Urtheil der 111. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 19. Okf- tober 1893 ift die Gütergemeinschaft zwischen den Gheleuten Schlosser Eduard Bickenbach und Elise, geb. Statte, in Irlen bei Dieringhausen aufgelöst worden.
Köln, den 16. November 1893.
Der Gerichtsschreiber: Schul z. [48441] Bekanntmachung.
Durch Urtheil des Kaiserlichen Landgerichts zu Mey vom 16. November 1893 wurde zwischen den Gheleuten Charlotte Göttel und Jakob Hebel,
Händler zu Diedenhofen, die Gütertrennung aus-
gesprochen.
Mes, den 21. November 1893.
Der Landgerichts-Secretär: Lichtenthaeler. [48450]
Durch Urtheil der 1. Civilkammer des Kaifer- lien Landgerichts zu Straßburg i. Els. vom 14. November 1893 wurde die Gütertrennung zwischen den Cheleuten Herrmann Reinhardt, Tapezierer, und Gertrude, geb. Mallmann, in Straßburg, Za- bernerring 15, wohnhaft auëgesprochen und wurden dem Chemann die Kosten zur Last gelegt.
Der Landgerichts-Secretär: (L. 8.) Krümmel.
Bekanntmachung
eines Gütertrennungsurtheils.
Durch Urtheil der 11. Civilkammer des König? lichen Landgerichts zu Trier vom 20. Oktober 1893 ist die zwishen den Ebeleuten Peter Gries, Tagelöhner, und Katharina, geb. Haas, Tagelöhnerin, beide zu Palzem wohnend, bestehende ehelihe Güter- gemeinschaft für aufgelöst erklärt worden.
Trier, den 16. November 1893.
Oppermann, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[48456]
[48449]
Durch Ehevertrag vor Notar Justiz-Rath Port- mans zu Ratingen vom 6. November 1893 haben die Brautleute August Köttgen, Meßger in Kett- tvig v. d. Br., und Laura Hörster, ohne Ge- hast daselbst, für ihre einzugehende Che eine auf die Errungenschaft beschränkie Gütergemeinschaft vereinbart.
Natingen, den 20. November 1893.
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
9) Unfall- und Juvali
[48498]
T S E R L E ei
ditats- 2x. Versicherung. Verufsgenossenschaft der chemischen Fudustrie.
Besoudere Unfallverhütungs. Vorschriften
für i Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern. : Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemis{hen Industrie gelten für Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern die folgenden Bestimmungen : A. Vorschriften für die Arbeitgeber.
8 1. Bei der Herstellung von Feuerwerkskörpern find nur nüchterne und zuverlässige Leute zu ver- wenden.
8 2. Das Rauchen in den Arbeitsräumen und auf dem Fabrikgrund}tüL i} zu verbieten.
S 3. Fremden Personen soll der Zutritt in die Arbeitsräâume nur mit Erlaubniß des Eigenthümers oder Betriebsl[eiters und nur unter zuverlässiger Be- gleitung gestattet sein.
Bauanlagen und Gebäude.
8 4. Bei Neuanlagen is das Fabrikgrundftück in vorschriftsmäßiger Weise zu umfriedigen ; es sind an, den Eingängen Warnungstafeln anzubringen, welche das unbefugte Betreten, sowie das NRauchen verbieten.
Bei bestehenden Anlagen müssen jedenfalls an den Zugängen und öffentlichen Verkehrswegen Warnungs- tafeln aufgestellt sein, welche das unbefugte Betreten des Fabrikgrundstücks, sowie das Rauchen auf dem leßteren verbieten.
S 5. Die Vorpläße der einzelnen Gebäude müssen so hergestellt fein, " daß sie sich leiht rein halten laffen. :
8 6. Die Fenstersheiben der Gebäude müssen aus mattem Glase hergestellt oder derartig geblendct sein, daß das Eintreten der directen Sonnenstrahlen is wird. Die Fenster dürfen nicht vergittert ein.
8 7, Die Thüren und Fenster der Gebäude, in denen explosive Stoffe lagêkrn oder verarbeitet werden, müssen nah außen aufshlagen.
S 8. Die Fußböden derjenigen Räume, in welchen mit Pulver und entzündlichen Säßen gearbeitet wird, müssen glatt und dicht gehalten sein. Die metallischen Befestigungsmittel sind zu verdecken.
Bei Neuanlagen und Reparaturen alter Fuß- N dürfen nur Holz- oder Messingstifte verwendet werden.
Soweit der Fußboden niht aus Holz oder Asphalt besteht, muß derselbe mit weichem, den Staub nicht durchlassenden Belag versehen fein. /
S 9. Alle Gebäude müssen, soweit es die Boden- beschaffenheit nah dem Urtbeil eines Sachverstän- digen zuläßt, mit Blitzableitern versehen sein; leßtere müssen in gutem Zustande erhalten und alle Fahre
einmal durch Sachverständige geprüft werden. Die Prüfung hat sih sowohl auf die oberirdische als au auf die Erdleiturg zu erstrecken. Dem Beauftragten find die Prüfungsatteste auf Erfordern vorzulegen. § 10. In Betrieben zur Herstellung von Feuer- wertékörpern muß die größte Ordnung und Reinlich- keit herrschen. Das Hineintragen und Hineinwehen von Erde oder Sand in die Fabrik- und Lagerräume ist mögli zu verhindern. Das Betreten dieser Räume ist nur ohne Schuhzeug oder mit Schuhzeug ohne Metalltheile oder mit Uebershuhen von Filz
gestattet. Beleuchtung.
8 11. Die künstlihe Beleuhtung von Betriebs- abtheilungen, in denen explosive Stoffe lagern oder verarbeitet werden, ist mittels zuverlässig isolirter Lampen und, insoweit sie nicht aus elektrischen Glüh- lampen mit Schußglocken bestehen, als Außenbeleuh- tung zu bewirken. Als flüssiges* Beleuchtungsmaterial darf nur Nüböl verwendet werden. Jede Ablage- rung von erxplosivem Staub an der Lihhtquelle ist fofort zu beseitigen. Elektrishe Beleuchtungen müssen \tets in gutem, jede Gefahr auss{hließenden Zustand erhalten und daraufhin alle Jahre einmal durh Sachverständige geprüft werden.
Heizung.
§ 12. Bei Wasser- und Vampfheizungen, welche zur Erwäimung der JInnenräume allein zulässig, sind die Ofenheizschlangen und die Leitungsrohre, die in genügender Entfernung von Holz und anderen brennbaren Materialien angebraht sein müssen, dicht zu halten ; gefundene Fehler sind zu beseitigen.
Die Feuerung der Räume, in denen explosive Stoffe lagern oder verarbeitet werden, muß als Außenfeuerung angelegt und von den genannten Räumen durch eine massive Wand abgeschlossen fein. Die Durchgänge der Leitungsrohre und Trockenofen- \hächte müssen dicht und gut verschmiert sein.
Transportgefäße. ¿
& 13. Zum Transport von Pulver und entzünd- lichen Säßen, sowie zur Herstellung und Aufbewah- rung von leßteren find nur dichte und haltbare Ge- fäße aus Holz ohne Eisenbeschlag oder aus sonstigem weihen Material zu benuten.
Gefäße aus Eisen, aus Steingut oder anderem zerbrechlihen Material find ausgeschlossen. Abfallstoffe.
8 14. Verschüttetes, verstreutes oder abgestaubtes Pulver und entzündlibe Säße sind behutsam aufzunehmen. Sie sind zu weiterer Ver- arbeitung nit zu verwenden, sondern in ein mit Wasser gefülltes Gefäß zu \{chütten oder in sonstiger Weise, jedenfalls aber ohne Anwendung von Feuer, unshädlih zu machen.
Verschiedene Vorschriften. § 15. In den Herstellungs- und Verpackungs-
, räumen für entzündlihe Säße und Feuerwerkskörper
ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver, entzündlihen Sätzen und Rohstoffen zu vermeiden.
Rohmaterialien und fertige Fabrikate sind in be- sonderen Gebäuden, keinesfalls in den Arbeitsräumen aufzubewahren.
§ 16. Der Betriebsunternehmer hat die Pflicht, sich die Gewißheit zu verschaffen, daß die zur Ver- arbeitung fommenden Materialien diejenige chemische und mechanische Neinheit besißen, die nöthig ist, um die Gefahren bet der Verarbeitung und Aufbewahrung möglichst zu vermeiden. Im besonderen foll das chlorsaure Kali möglichst frei von anderen Chlor- verbindungen sein. Die Koble muß vor dem Ge- brauch besonders durchgesiebt werden, um etwaige Verunreinigungen aus3zuscheiden. Schwefelblüthe darf zu Feuerwerkskörpern nicht verwendet werden ; cs ist stait dessen fein gepulverter Shwefel zu be- nuBen.
§ 17. E sind Vorkehrungen zu treffen, daß das chlorsaure Kali nicht in Säâte gelangt, für die es niht bestimmt ist. Siebe, Gefäße
und andere Geräthe für chlorsaure ‘Säße sind !
daher ausschließlich nur für dieses zu verwenden. Damit dieselben niht verwechs\elt werden, sind diese Apparate in auffallender Weise, etwa durch be- sonderen farbigen Anstrich zu bezeichnen.
8 18. Das Scchlagen und Pressen von Naketen und Brändern jeder Art darf nur in besonderen Ge- bäuden, und in jedem Naume von nur je einem einzigen Arbeiter, vorgenommen werden. Auch dürfen in folhen Räumen keine anderen Arbeiten auêëgeführt werden. j
Das Festschlagen des Satzes darf nur mit Holz- stempeln — Scetern — geschehen.
B. Vorschriften
S 26. Jede in der Fabrik beschäftigte Person hat sih stets der größten Gewissenhastigkeit und Zuver- lässigkeit zu befleißigen.
S 27. Das Mauchen auf dem Fabrikgrundstück und in allen Räumen ist verboten.
S 28. Arbeiter dürfen Zündhölzer, Feuerzeuge irgend welcher Art, .Nauchtabackx, Cigarren und Tabaspfeifen nicht mit in die Fabrik bringen.
Kleider.
S 29. Die Arbeiter müssen ihre Kleider thun- li&;\t frei von gefährlihem Staube halten und die- selben nah beendigter Arbeit im Freien reinigen. Das Tragen von Schuhen mit cisernen Nägeln oder eisernem Beschlag ift verboten.
_ Jede gefährlihe Annäherung an Feuerstätten oder Licht ist verboten. Gebäude.
§ 30. Die Arbeiter dürfen Herstellungs- und Lager-Räume mit Explosionsgefahr, in denen sie nicht zu arbeiten haben, ohne Erlaubniß oder Anweisung niht betreten.
§ 31. In den Herstellungs- und Lager-! ist die größte Reinlichkeit zu beobahten. Fe beiter hat sih der an den Eingängen der genannten Näume angebrachten Vorrichtungen zum Neintgen des Schuhzeuges auf das Sorgfältigste zu bedienen, bezw. auh die unbekleideten Füße zu reinigen.
Die Beleuchtungslampen der Herstellungsräume sind im Innern frei von Staub zu halten.
Nur diejenigen Arbeiter dürfen Lampen und Heizungen bedienen, denen diese Arbeiten besonders übertragen find.
§ 32, Jedes Verstreuen von Pulver oder entzünd- lihem Say ist sorgfältig zu vermeiden, vershüttetes Material aber sofort behutsam vollständig aufzu- nehmen und in das dafür bestimmte, mit Wasser ge- füllte Gefäß zu s{hütten.
Es ist überhaupt darauf zu ahten, daß die Arbeits- und Lagerräume, sowie besonders die Arbeitstische möglichst staubfrei gehalten werden.
§ 33. In sämmtlichen Arbgitsräumen darf nur das der Bearbeitung unterliegende Material si be- finden; der Arbeiter hat das von der betreffenden Verarbeitung übrig bleibende Material und. an- gesammelte fertige Producte in den dafür bestimmten Raum zu schaffen. Ebenso is auch das zu ver- arbeitende explosible Material nicht früher in das Arbeitsgebäude zu bringen, als es zur Verwendung tfommt.
Transport.
§ 34. Die Gefäße, in welhen Pulver, Saß oder Rohmaterialien aus einem Gebäude in das andere geschafft werden, find stets zugedeckt zu halten und nie offen zu tranêportiren.
Mit Pulver oder Saß gefüllte Transportgefäße
S 19. Näume, in denen FUSELIaE hergestellt und aufbewahrt werden, dürfen nit gleichzeitig zur Herstellung oder Aufbewahrung von Sätzen, welche chlorsaure Salze und Schwefel enthalten, benußt werden.
§ 20. Das Mitbringen, die Aufbewahrung und Benußung von Zündhölzern und Feuerzeugen aller Art (au sogen. Bengalen) in den Hersftellungs- räumen mit Explosionsgefahr, sowie die Benutzung von Zündhölzern und Feuerzeugen- in den Lager- räumen ist verboten.
§ 21. In den Herstellungsräumen für Feuer- werksförver dürfen sih nur die nothwendigsten Ge- räthe befinden.
§ 22. In unmittelbarer Nähe ter Arbeitsräume ist während des Betriebes stets Wasser in aus- reichender Menge zur Verfügung zu halten.
Ausbefserungs- und Ernenerungsarbeitenu.
§ 23. Wenn in Betrieben zur Herstellung von Feuerwerkskörpern Ausbesserungs- oder Erneuerungs- arbeiten auszuführen sind, so sind alle entzündlichen Säße und sämmtliches Pulver aus dem betreffenden Naume zu cntfernen und dieser, sowie der auszu- beffernde Gegenstand von Staub zn reinigen. Hier- ouf ist der auszubessernde Gegenstand und die Stelle im Umkreise von wenigstens 3 m mit Wasser zu beneßen und während der Arbeiten so naß zu halten, daß ein ctwa entstehender Funke keine Entzündung bewirken fann.
Während der Dauer der Ausbesserung dürfen in dem betreffenden Naum keine Feuerwerksarbeiten nebenbei ausgeführt werden. An der Arbeitsftelle ist genügend Wasser, sowie Handspriße odex Gieß- ltanne bereit zu halten.
Ausführungsbestimmungen.
S 24. Jeder Fabrikant von Feuerwerkskörpern ist verpflichtet, diese Unfallverhütungsvorschriften in deutlich lesbarer Schrift an geeioneter Stelle in seinem Betriebe durch Anschlag bekannt zu machen.
Die Betriebêunternebmer sind verpflichtet, die Arbeiter über die gefährlichen Eigenschaften der von ihnen zu verarbeitenden Materialien und Erzeugnisse zu unterrichten.
§ 29. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften für die Ar- beiter au von fremden Personen während thres Aufenthaltes in dem Betriebe sinngemäß befolgt werden. für die Arbeiter.
— Fässer, Kisten — dürfen niht gerollt, ges{hoben oder gekantet werden. Die Fortbewegung it viel- mehr nur dur Heben oder Tragen zu bewirken. Das Hinseßen der Gefäße darf nur mit größter Borsicht ge|chehen.
Verschiedenes.
S 99. In den Arbeits- und Aufbewahrungs- räumen darf der Arbeiter nur sole Werkzeuge und Geräthe verwenden, die ihm von seinem Vorgesetzten übergeben worden sind, oder zu deren Verwendung leßterer vorher feine Zustimmung gegeben hat. Die Werkzeuge und Geräthe sind mit Vorsicht so hin- zulegen, daß fie niht umfallen oder umgestoßen werden Tönnen.
§ 36. Beim Neinigen der Kohle und bei Verarbeitung aller Rohmaterialien, insbesondere des chlorsauren Kali, haben die Arbeiter die größte Sorgfalt an- zuwenden.
S 37. Es darf kein Arbeits- oder Lagerraum mit offenem Licht betreten, au nicht in folhen Räumen dur Streichhölzer oder auf andere Art Licht ange- ¿zündet werden.
Muß in einem dringenden Fall ein Arbeits- oder Lagerraum bei Nacht betreten werden, so darf dies 8 unter Anwendung einer Sicherheitslampe ge- Iheyen.
§ 38. Während eines Gewitters darf sih Niemand in den Näumen mit Explosionsgefahr aufhalten.
S 39. Nach Beendigung der Arbeit darf die Arbeitsstätte niht eher verlassen werden, als bis Alles in Ordnung gebracht worden is, älle Gefäße, Behälter und dergleichen zugedeckt und an ihren Platz geseßt sind.
C. Strafbestimmungen.
S 40. Genossenschaftsmitglieder, welche diesen Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingeshäßt, oder falls sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei- trâge belegt werden. „(§ 78 Abs. 1 Ziffer 1 des 1.-BV.-G.)
Bersicherte Personen, welche den vorstehen- den Unfallverhütungs - Vorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrahten Schußvorrichtungen niht benußen, mißbrauchen oder beshädigen, ver- fallen in eine Geldstrafe bis zu 6 4, welche der be- treffenden Krankenkasse zufällt. Die Festseßung der hiernah event. zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vorstand der Betriebs-(Fabrik-)Kranken- lasse, oder, wenn eine solhe für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde. Die be- treffenden Beträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zu- widerhandlung angehört. (§ 78. Ab}. 1 Ziffer 2 und 8 80 des U.-V.-G.)
Q „, Die vorstehenden besonderen Unfallverhütungs-Vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie für Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörven werden gemäß § 78 Absay 2 des Unfall-
versicherung8geseßes vom 6. Juli 1884 genehmigt. Berlin, den 13. November 1893,
U B U L: 24 060,)
Das Neichs - Versicherungsamt.
14
In Vertretung :
(1, 0) Gaebel
4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2.
[46880]
Die im Kreise Neumarkt belegene Königliche Domäne Gr.-Saabor, bestehend aus den Vorwerken : Groß- und Klein-Saabor in Größe von 259,176 ha Wbthal N L LLOAO
in der Gesammtgröße von 474,296 ha
darunter an Aer «421,124 ha
On 22290 Ba
soll auf die Zeit von Johannis 1894 bis dahin
1912 im Wege des öffentlichen Meistgebots ver-
vachtet werden. Der Grundsteuer - Reinertrag der
Domäne beträgt 8914 (4 20 s, der bisherige jähr-
lihe Pachtzins 22 801,54 4, darunter 340,80 M eliorationszinsen.
Neuer Bietungs-Termin am Donnerstag, den Dezember 1893, Vormittags 10 Uhr, A unserem Sitzungssaale im Negierungsgebäude am ssingplaß vor dem Regierungs-Rath Behrendt.
Pachtlustige haben vor dem Mitbieten ihre land-
wirthschaftlihe Befähigung und ein verfügungsfreties Vermögen von 110 000 4 dem genannten Commissar gegenüber glaubhaft nachzuweisen.
Die Pachtbedingungen sind auf Verlangen in Ab- chrift gegen Schreibgebühren-Erstattung zu haben und ebenso wie die Negeln der Licitation, die Vor- werkskarten 2c. während der Dienststunden in unserer Domänen- Registratur hier, sowie auf der Domäne einzusehen.
Besichtigung der Pachtgegenstände i nah vor- heriger Meldung bei dem Königlihen Domänen- pächter Mar Zirpel zu Groß-Saabor, Kreis Neu- markt, gestattet.
Breslau, den 13. November 1893.
Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domänen und Forsten.
Buchholßk.
[48573]
Ausschreibung der Lieferung von Material- waaren, Chemikalien und Farbwaaren, und zwar: Bitterfalz, Borax, Fruhtgummi, Glaserkitt, Karbolsäure, Kupfervitriol, Pechfackeln, Schmirgel, Schmirgelleinen, Shwämme, Soda, Spiritus, Blei- weiß, Blattgold, Chromgrün, Kienruß, Kreide, ge- s{lemmte, Kreide in Stücken, Bleimennige, Todten- kopf-Eisenroth, Zinkweiß und Zinnober.
Eröffnung dex Angebote am 12. Dezember 18983, Vormittags 102: Uhr.
Ende der Zuschlagsfrist am 9. Januar 1894, Nachmittags 6 Uhr.
Die Aus\chreibungs-Unterlagen liegen im Mate- rialien-Bureau zur Einsicht offen und werden daselbst einshließlich des bei Einreichung des Gebots zu be- O Gebotbogens gegen 40 4 ‘in Baar ver- abfolgt.
Die Gebote sind an das unterzeihnete Bureau einzusenden.
Kölu, den 21. November 1893.
Materialien: Bureau der Königlichen Eisenbghn-Direction ClinksrheinisÆn).
[48374] Bekanntmachung. Zur öffentlichen Verdingung von : 67 500 m Segelleinwand zu Magazinsäken, 99 629 „ Jutestoff zu Magazinsäcken, 84 790 „ Sackband zum Einlegen in den Saum der Säcke und 45200 „ Sackband zum Zubinden der Säcke ist auf Montag, den 4. Dezember d. J., Vor- mittags 11 Uhr, im Geschäftszimmer des unter- zeichneten Proviantamts, Köpnierstr. 16/17, Termin anberaumt. Daselb# können die Bedingungen ein- gesehen oder gegen Erstattung von 1,40 4 Sthreib- gebühren bezogen werden. Zum Wettbewerb werden nur Besißer von Spinnereien und Webereien, nicht Zwischenhändler, zugelassen. Berlin, den .21. November 1893. Königliches Proviantamt. [46981] Bekanntmachung.
Zum 1. April 1894 sind in hiesiger Strafanstalt die Arbeitskräfte von 120 Gefangenen, welche bis jeßt in der Plüschweberei Verwendung gefunden haben, auf Grund eines abzuschließenden Vertrages und Hinterlegung einer Caution von 8500 M für eine 3jährige Dauer zu industriellen Arbeiten inner- halb der Anstalt zu vergeben.
Bewerber wollen Angebote mit dem ausdrücklichen Vermerk, daß die gegen 50 „4 Schreibgebühr zu be- ziehenden „Bedingungen“ als bindend anerkannt werden, bis zum
4, Dezember d. J., Vormittags 10 Uhr,
— dem Eröffnungstermin der Angebote — der unterzeichneten Direction einreichen. Oertliche Besprehung steht frei und ist erwünscht. Sonnenburg, den 13. November 1893.
L E E i L A ap
osung 2. von h- papieren. [19378]
Bon den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 14. Oktober 1888 ausgegebenen Schuldver- schreibungen der Stadt Mühlhausen i. Th. sind pro 13893 die nachgenannten Anleihescheine zur Tilgung ausgelooft worden:
But. B. Nr: 267 292 305 und 313 a 2000 6 6
O. NE DOL 014 DI7 525 526
020 081 546 551 und 555
al E C ITOCO00 M
D. Nr. 803 804 und 807 à 500 6 1 500 M
zusammen 19 500 M
Die vorstehend verzeichneten Anleihescheine werden den Besißern mit dem Bemerken gekündigt, daß die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapital- beträge vom 2, Januar 1894 ab bei unserer Stadt - Hauptkasse in dew Kassenstunden gegen Quittung und Rückgabe der Anleihescheine, mit den dazu gehörigen, noch nicht fällig gewordenen Zins- scheinen und Anweisungen zu den Anleihescheinen baar in Empfang zu nehmen sind.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden Zins\cheine wird von dem zu zahlenden Kapital zurückbehalten werden.
Mühlhausen, den 20. Juni 1893.
Der Magistrat. [21370] Bekanntmachung.
Von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 25. Mai 1887 ausgefertigten und auf den ÎIn- haber lautenden 83¿ °/o Kreis8anleihescheinen des Kreises Stendal zum Gesammtbetrage ven 350 000 MÆ find heute nachstehende Nummern :
A, Lth, A. Str. 129 192 157 104 iber fe 1000 Æ, b. Latt. B. Nr. 295/310 318 331 413 Uber je 500 M, c. Litt. C. Nr. 428 442 551 über je 200 Æ ausgelooft.
Die ausgeloosten Kreisanleibesheine sind mit den dazu gehörigen Zinsscheinen und Anweisung vom 2. Januar 1894 ab bebufs Auszahlung der Kapitalien und der bis dahin fälligen Zinsen an die hiesige Kreis-Communalkasse während der Vor- mittagsstunden zurückzugeben.
Eine Verzinsung der ausgeloosten Anleibescheine hört mit dem 314. Dezember 1893 auf.
Stendal, den 5. Juni 1893.
Namens des Kreis: Ausschusses des Kreises
Stendal : Der Königliche Landrath : v. Bismark.
8 000 M
[43500] Bekanntmachung.
Die planmäßige Tilgung der Erfurter Stadt: anleihen LT., L. und 111. Ausgabe hat im Jahre 1893 durch freihändigen Ankauf einer ent- sprechenden Anzahl Anleibescheine stattgefunden.
Der zum 1. April 1889 gekündigte Stadtanleibe- schein I1. Ausgabe Nr. 5173 über 200 Æ ift bisher nicht zur Einlösung gelaugt. Die Einlösung dieses Anleihescheines, dessen Verzinsung bereits am 1. April 1889 aufgehört hat, ist bei der hiesigen Stadthauptkasse zu bewirken.
Erfurt, den 16. November 1893.
Der Magistrat.
[16612] Bekanntmachung.
Bei der am 26. Mai dieses Jahres stattgehabten Ausloosung der auf Grund des Allerhöchsten Privi- legiums vom 19. Mai 1886 ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden 31/2 procentigen Anleihe- [Ne der Stadt Hagen i. W. sind folgende Nummern gezogen worden :
Buchstabe A. Nr. 002 105 191 201 285 383 385 à 500 M
Buchstabe W. Nr. 036 085 121 125 248 257 269 290 400 572 à 1000
Buchstabe C. Nr. 023 041 062 096 141 261 091 a U Æ
Diese Anleihescheine werden hiermit auf den 2. Jauuar 1894 zur Nückzahlung gekündigt, welche bei dem Bankhause Sal. Oppenheim Jr. «& Cie. in Köln, bei der Direction der Dis- conto-Gefellschaft in Berlin oder der Schulden- tilgungsfasse. - (Stadt - Hauptkasse), Körner- straße 22, hierselbst erfolgt. Veit dem 2. Januar 1894 hört die Verzinsung dieser ausgeloosten Anleihe- scheine auf.
Von den in früheren Jahren ausgeloosten und gekündigten Anleihescheinen sind noch nicht zur I Dogeleas S
Buchstabe A. tr. 326 über 500 M] x
B S E ¿ C 16 300 E 15945
Hagen, den 1. Juni 1893.
Die städtische Schuldentilgungs - Commission.
[16611] Bekanntmachung.
Bei der am 26. Mai dieses Jahres stattgehabten Ausloosnng der auf Grund des Allerhöchsten Privilegiu é vin E 8gegebene f
giums vom 77 Sanuar 1891 ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden 4 procentigeu Anleihe- scheine der Stadt Hagen i. W. sind folgende Nummern gezogen worden :
Buchstabe A. Nr. 091 122 155 à 3000 46, ?*3
Buchstabe W. Nr. 055 141 191 230 294 310 344 519 522 à 1000 M,
Buchstabe C. Nr. 026 079 139 160 182 194 283 und 297 à 500 K
Diese Anleihescheine werden hiermit auf den 2. Januar 1894 zur Rückzahlung gekündigt, welche bei der Schuldentilgungskasse (Stadthaupt- kasse), Körnerstraße 22, hierselbit erfolgt.
„Mit dem 2. Januar 1894 hört die Verzinsung dieser ausgeloosten Anleihescheine auf.
Sagen, den 1. Juni 1893.
Die städtische Schuldentilgungs-Commission.
[48499] Bekanntmachung.
Von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 8. August 1879 ausgefertigten Waldenburger Kreis-Anleihescheiuen dritter Emission, deren Zinsfuß zufolge des Allerböchsten Erlasses vom 20. Juni 1881 von 47 auf 4 Procent und zufolge der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 24. Sey- tember 1888 auf 33 Procent herabgeseßt worden ist sind dergleichen im Kapitalsbetrage von 13 600 M, und zwar:
E 20 O E O 307 308 309 311 319 321 322 82
) S R S Ge S 3504 390 050 0A
344 329 346 347
D0L JO2 394 390 006 Da
941 542 543 544 545 546 547
_ 991 über je 200 Æ,
behufs Erfüllung der Amortisation für das Jahr
1893 aus freier Hand erworben und nebst den dazu
gehörigen Zinsscheinen und Anweisungen am 10. No-
vember 1893 durch Feuer vernichtet worven. Waldenburg, den 11. November 1893.
Der Kreis-Ausschuß; des Kreises Waldenburg.
E aue
302 303 314 315 326 328 339 340 349 350 939 540 949 550
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6) Kommandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aftien-Gesellsch.
[48776]
17. ordentliche Generalversammlung
der Uelzener Bierbrauerci - Gesellschaft am Dienstag, den 12. Dezember 1893, Vormittags AA Uhr, in Uelzen auf der Braueret.
Tagesorduung :
1) Vorlage des Jahresberichts, der Jahresrechnung
nd Bilanz.
2) Wablen zum Aufsichtsrath.
Stimmkarten sind in Hamburg, große Bleichen 42, in Hannover bei Ad. Rosenstern, Andreaestraße 1, und in Uelzen auf der Brauerei gegen Verzeigung der Actien in Empfang zu nehmen.
Der Auffichtsrath. Otto Wendlandt. Dr. Mittelstra ß. [48724] E :
Crimmitshauer Maschinenfabrik.
Die Herren Actionäre „unterer Gesellschaft werden zugleih im Auftrage des Aufsichtsrathes hierdurh zu der am
Montag, den 1X. Dezember 18983, _ Nachmittags 3 Uhr, im Vereinshof zu Crimmitschau stattfindenden 1. ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen. Tage®ordnung :
1) Bericht des Vorstandes und Aufsichtsratbes über Bilanz und Betrieb des ersten Geschäfts» jahres vom 16. Juli 1892 bis 30. Juni 1893.
2) Beschlußfassung über Ertheilung der Decharge an Vorstand und Aufsichtsrath.
3) Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes (einschließli der Gewährung einer Tantième an den Aufsichtsrath).
Gemäß § 22 unferes Statuts find die Actien be» bufs Ausübung des Stimmrechtes in der General- versammlung felbst dem protokollirenden Notar oder Gerichtsbeamten zu überreichen, oder Hinterlegungs» scheine über diese Actien, von der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde ausgestellt, beizubringen.
Inventur und Bilanz, Gewinn- und - Verlusk« rechnung, sowie Prüfungsbericht und Geschäftsbericht liegen îin unferem Geschäftslocal zur Einsichtnahme der Herren Actionäre, vom W. d. Mts. ab, aus.
Der gedruckte Gefchäftsberiht wird den Herren Actionären auf Wunfch auch zugesandt.
Crimmitschau, den 28. November 1898.
Crimmitschauer Maschinenfabrik. König Niedîg.