1893 / 306 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

den Regierungs- und Bauräthen Hellwig in Hildesheim und Hasenjäger in Düsseldorf den Charakter als Geheimer Baurath zu verleihen, sowie e |

den bei der Königlichen Kanalcommission in Münster i. W. thätigen Wasser-Bauinspector Mau zum Regierungs- und Baurath zu ernennen, ferner

den Kreis - Bauinspectoren : ens in Jüt Blankenburg in Swinemünde, Wiläè in _Flatow, Caspary in Langenshwalbah, Tesmer in Demmin, Prenzel in Templin, Spanke in Dortmund, Hillen- kamp in Wesel, Wichgraf in Neuruppin, Paul Schulz in Weißenfels, Dr. Otto von Nitgen in Königsberg O-Pr.; Posern in Pleß O.-S. und Mende in Osterode a. Harz, dem Bauinspector Nitka in Berlin, sowie A

den Wasser - Bauinspectoren: Gerh ardt in Berlin, Kracht in Marienburg W.-Pr., Tolkmitt in Köpenick, Heeren in Diez a, d. Lahn, Boden in Glückstadt und Beyer in Wesel, und dem Hafen-Bauinspector Schierhorn in Pillau den Charakter als Baurath, A L :

den Eisenbahn-Betriebskassen-Rendanten Daet er in Koblenz und von Morgenstern in Magdeburg, den Eisenbahn- Secretären Gehrcke in Berlin, Fraenkel M Breslau, Klewiß in Bromberg, Graebner und Friederichs S Huth in Erfurt, Sie bert in Frank: furt a. M., Hartmann in Magdeburg und dem Eisenbahn- Buchhalter Ockel in Hannover den Charakter als Rehnungs- Rath, sowie j / e

Aa Eisenbahn-Secretären Küpper in Köln, Ulrich in Bremen und Lannes in Berlin den Charakter als Kanzlei- Rath zu verleihen.

Reinckens in Jüterbog,

Des Konigs Majestät haben Allergnädigst geruht, nd Provinzial-Landtag der Provinz SMLeswig- Ho! stein zum 11. Februar 1894 nah der Stadt Schleswig zu berufen.

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Ministerium des Junnern.

Dem Landrath Keller ist das Landrathsamt im Kreise Karthaus übertragen worden.

Justiz-Ministerium.

Dem Notar, Justiz-Rath Dr. Golz in Berlin ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Amt ertheilt. E

In der Liste der Nechtsanwüälte sind gelöscht: . der Rechts: anwalt Schönborn bei dem Landgericht l in Verlin, der Rechtsanwalt Spiegelberg bei dem Landgericht in Frank- ut a M. l | E E

Jn die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Schönborn, früher beim Landgericht 1, bei dem Landgericht 11 in Berlin, der Rechtsanwalt Marbach in Raßeburg bei dem Landgericht in Altona, der Gerichts-Assessor Rosenfeld bei dem Landgericht 1 in Berlin, der Ce Assessor Rediger bei dem Amtsgericht in Ortelsburg, der Ge- rihts-Assessor Köhler bei dem Amtsgericht und Landgericht in Elberfeld und der Kammer für Handelssachen in Barmen.

Der Ober-Landesgerichts-Nath Lehmann in Köln, der Ober-Landesgerichts-RNath Klepper in Stellili/ dex Amis- gerihts-Rath von Livonius in Marienburg, der Amts- gerihts-Rath Wedekind in Jburg, der Amtsgerichts-Rath Rabert in Berlin und der Rechtsanwalt und Notar, Justiz- Rath Coste in Stargard i. P. sind gestorben.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Dn Diät Dr. Nüdolf Gohre aus Wurzen ist die von ihm bisher commissarisch verwaltete Kreis: Thierarzt- stelle für den Kreis Rotenburg a. F. definitiv verliehen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. zum Mitglied W. ernannt

D.

Der Regierungs- und Baurath M at der Königlichen Kanalcommission in Münster i. worden.

Der Eisenbahnbau-Gesellshaft Soenderop u. Co. zu Berlin ist die Erlaubniß zur Vornahme allgemeiner Vorarbeiten für eine Eisenbahn von Geestemünde nach Farge oder einem anderen Punkt der Farge-Vegesacker Eisenbahn ertheilt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Veran, Vei een die 39 Berloosung dex Staatsprämien ; Anleihe vom Jahre 1855. Die Ziehung der Prämien von denjenigen 5000 S Schuldverschreibungen der Staatsprämien- Anleihe vom Jahre [855, welche zu den nah unserer Bekanntmachung vom 15. September 1893 gezogenen 50 Serien gehoren, wird am 15. Januar 1894 und an den folgenden Tagen von 10 Uhr Vormittags ab in unserm Sitzungszimmer, Oranienstraße 92/94, eine Treppe rechts,

in Gegenwart eines Notars öffentlich stattfinden.

Die Nummern der gezogenen Schuldverschreibungen und die Prämien werden demnächst durch den „Reichs- und Staats- Anzeiger“, die Amtsblätter und mehrere Zeitungen bekannt gemacht werden.

___ Berlin, den 19. Dezember 18983. e Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.

Stück

In der Bekannimachung der Hauptverwaltung der Staats- shulden vom 16. d. M., betreffend die Ausreichung neuer Zins\chei | - Bernburger Eisenbahn - Actien und Zinsscheine zu den Cöthen - Bernburg ¡bah n ur den Potsdam - Magdeburger Eisenbahn - Obligationen Litt. A, in der Nummer 302 des „Reichs- und Staats - Anzeigers“ vom 19. d. M. muß es auf Seite 2 in Zeile 19 von oben \tatt

„Die Marke der Empfangsbescheinigung 2c.“ heißen: ; A „Die Marke oder Empfangsbescheinigung 2c.“

Die Nummer 28 A A g, welche von te ab zur Ausgabe gelangt, ent unter L E Nr. 3640 hie. Veritiquna des Zustiz-Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Düren, Gemünd, Heinsberg, Malmedy, Sanct Vith, Geilenkirhen, Siegburg, Hennef, Lobberich, Kempen am Rhein, Geldern, Mörs, Dülken, Koblenz, Cochem, Kirchberg, Mayen, Meisenheim, Münstermaifeld, Sobernheim, Stromberg, Trarbach, Uerdingen, Barmen, Elberfeld, Merzig, Wittlih, Neumagen, Bernkastel, Trier, Saarburg, Bitburg, Rhaunen, Hillesheim und Prüm. Vom 18. Dezember 1893.

Berlin, den 23. Dezeraber 1893. Königliches Gesez-Sammlungs-Amt. Weberstedt.

Abgerei st:

Seine Durchlaucht der Prinz Friedrich von Hohen- zollern, General-Lieutenant und commandirender General des 111. Armee-Corps.

Nichtamtliches.

Deutsches Rei. Vrenfßzeun. Berlin, 23. Dezember,

Seine Masestäl dex Kaiser und König nahmen heute von 9 Uhr Morgens ab im Neuen Palais den Vortrag des Kriegs-Ministers sowie denjenigen des Chefs des General- stabs entgegen und arbeiteten dann mit dem Chef des Militär- cabincts. Um 12 Uhr empfingen Seine Majestät den vene- zolanischen Minister - Residenten Dr. _Chirinos in Antritis- Audienz und nahmen sodann die Meldungen des Oberst: Lieutenants von Brandis und des Obersten von Versen entgegen.

Bundesrath ist der Entwurf eines Gesetzes, be- treffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- shiffahrt und der Flößerei, vom Neichskanzler vorge- 4

egî worden.

Dem

Die Commission für die zweite Lesung des Ent- Wur Eimes Big lichen Gesetzbuchs [E das Deutsche Neich sezte in den Sißungen vom 18. bis 20. De- zember auf der Grundlage Der Von De Subcommission aus- gearbeiteten Vorschläge die Berathung der „Vorschriften über das geseßliche echelihe Güterrecht (S8 1283 bis 1332) fort, und zwar wurden im Anschluß an die in den leßten Sißungen angenommene Gestaltung der dem Mann zustehen- den Verwaltung und Nußtnießu ng_ des eingebrachten Guts zunächst die S8 1292 bis 1299, 1317 bis 1325 noch im ‘inzelnen erledigt. j : E dem “D abweichend von dem Entwurf (SS 1318, 1319) die Befugniß eingeräumt worden ist, innerhalb der seinem Verwaltungsrechte gezogenen Schranken über die zu dem eingebrachten Gut gehörenden Gegenstände für Rechnung der Frau im eigenen Namen zu verfügen, er- achtete man es andererseits im JNteresje der Erhaltung und Sicherung des eingebrahten Guts für E E gewissem Umfange, soweit cs zu dem Erwerbe der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf, das Surrogationsprincip anzu- erkennen. Es soll daher die Bestimmung aufgenommen werden, daß, wenn der Mann mit Mitteln des eingebrahten Guts beweglihe Sachen, einschließlih der Jnhaberpapicre und der mit cinem Blancoindossamente verjehenen Ordrepapiere, oder ein Recht an solhen Sachen oder ein anderes Recht erwirbt, zu dessen Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt, das Eigenthum an den Sachen oder das jonjtige Recht im Zeit: punkte des Erwerbes kraft Geseßes auf die Frau übertragen wird, sofern nicht aus den Umständen sich ergiebt, daß der Mann nicht für Nehnung der Frau erwerben wollte. ¿Ferner soll nach dem Vorbilde des preußischen Rechts (A. L.-R. 1] 1, § 560) be- stimmt werden, daß auch solhe Sachen eingebrachtes Gut werden, welche der Mann an Stelle nicht mehr vorhandener Gegen- stände des von der Frau eingebrachten Haushalisinventars an- geschafft hat. Während nach dem Entwurf (S8 1292, 933, 1042) der Mann einerscits auch ‘ohne Verlangen der Frau verpflichtet ist, ein Verzeichniß über Das cin geb rachte Gut aufzunehmen, andererseits aber die Aufnahme eines solchen Verzeichnisses nicht verlangen kann, soll im Anschluß an die für den Nießbrauh beschlossenen Vorschriften bestimmt werden, daß jeder der Ehegatten befugt ist, die Feststellung des , Bestandes des eingebrahten Guts durch Auf- nahme eines Verzeichnisses zu fordern. Auch soll jeder der Shegutlen nah Maßgabe d& füx E brauch geltenden Vorschriften verlange! Tönnen, daß der Zustand der zu dem eingebrachten Gut gehörenden Sachen durh Sachverständige festgestellt werde (28 1292, 992). Auf Verlangen der Frau hat ihr der Mann ferner über den Stand der Verwaltung Auskunft zu geben. 1324 vergl. mit S 097 des Entiv. IL) 1 L E

Die Vorschriften des § 1297 über die mit der Nußnießung des eingebrachten Guts verbundenen, von dem Mann zu tra- genden Lasten wurden mit einigen nicht erheblichen Aenderungen sachlich nach dem Entwurf angenommen; jedoh wurde die im Abs. 2 des § 1297 enthaltene Einschränkung gestrichen, wonach der Mann die unter Nr. 4 bis 6 bezeichneten Zinsen, Leistungen und Kosten nur insoweit zu übernehmen hat, als ne den Betrag der Nußungen nicht übersteigen, die der Mann aus dem eingebrachten Gut gezogen hat oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte ziehen können. Andererseits erhielt der S 1297 den Zusaß, daß, soweit der Mann der Frau gegen- über die im § 1297 bezeichneten Verbindlichkeiten zu tragen hat, er den Gläubigern der Frau neben diejer als Gesammt- shulduer haftet. Eine weitere Ergänzung erfuhr der Entwurf durch die Bestimmung, daß der Mann den ehelichen uan i O d S Sa O wurde die das Necht der Frau, dic Aufhebung der Verwaltung und Nuynießung des Mannes zu verlangen, betreffende Vorschrift des § 1328 Nr. 2 a. E. dahin verallgemeinert, daß, soweit die Verpflihtung des Mannes, der Frau und den ge- meinschaftlichen Kindern den Unterhalt 2 gewähren, von dem Vermögen des Mannes abhängt, der Mann dèr Frau gegen-

über verpflichtet ist, die Unterhaltspflichten in dem Umfang zu

erfüllen, in dem sie zu erfüllen sind, wenn der ee Une des eingebrahten Guts als eine zur Bestreitung dieser Unterhalts- pflichten und des Unterhalts des Mannes zu verwendendes Einkommen angeschen wird. i / Anlangend die von dem Mann zum Zwecke der Ver- waltung des eingebrahten Guts gemachten A ufw endungen 1324 Abs. 1 vergl. mit § 602 des Entw. I11), soll die Frau nach Maßgabe der für den Auftrag geltenden Vorschriften insoweit zum Ersaße verpflichtet sein, als nicht der Mann der Frau gegenüber verpflichtet ist, die Aufwendungen selbst u tragen. | y 28 einer ausführlicheren Erörterung gab die Frage Ver- anlassung, ob und inwieweit die Frau berechtigt sein soll, wegen Gefährdung des cingebrahten Guts von dem Mann Si cher- heitsleistung zu verlangen. Der Entwurf (§8 [292, 1295, vergl. mit S8 1005, 1006, 1020) geht davon aus, daß die Frau von dem Mann Sicherheitsleistung nur dann verlangen fann, wenn durh das Verhalten des Mannes die Besorgniß einer Verlegung der Rechte der Frau begründet ivird. Leisiet der Mann in einem solchen Fall die Sicherheit nicht innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist oder werden von dem Mann die ihm obliegenden Verpflichtungen in erheblichem Maße verleßt, so kann die Frau verlangen, daß dem Mann die Ausübung seines Verwaltungs- und Nußniceßungsrehts entzogen und für seine Rehnung einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen werde. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für den Fall, wenn Um stände vorliegen, welche die der Frau gegen den Mann zu- stehenden Ansprüche auf Ersaß des Werthes verbrauchbarer Sachen als gefährdet erscheinen lassen (S8: 1295, 1020) ist der Frau durch den Entwurf nicht gewährt. Man war Dahin EINoet anden, De Sra en Nr auf Sicherheits leistung zu geben, wenn durh das Verhalten des Mannes die Besorgniß begründet wird, daß die Rechte der Frau in einer das eingebrahte Gut _erheblih gefähr denden Weise verlegt werden, andererseits die für en sachenrechtlichen Nießbrauch geltenden Vorschriften des S 1006 über die Sequestration nicht auf die Verwaltung und Nuß nießung des Mannes zu übertragen. Dagegen gingen die An- sichten darüber auseinander, ob Und unter welchen Voraus sezungen der Frau auch wegen Gefährdung ihrer nah dem geseßlichen Güterrecht ihr zustehenden Ansprüche auf Ersaß des Werthes verbrauhbarer Sachen ein Recht auf Sicherheits leistung gegeben werden solle. Die Mehrheit entschied sich dafür, der Frau ein solches Recht für den Fall zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, welche die bezeichneten Ansprüche als erheblih gefährdet erscheinen lassen. Weiter soll die Frau wenn die Borausseßungen vorliegen, unter denen sie berechtigt ist, von dem Mann Sicherheitsleistung zu fordern, auch ver: langen können, daß der Mann ihre zu dem eingebrachten Gut gehörenden Schuldverschreibungen oder Actien auf den Ju- haber, soweit dies zulässig ist, auf ihren Namen umschreiben läßt oder nebst den dazu gehörenden Srneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank dergestalt hinterlegt, daß der Anspruh auf Herausgabe von den Ehc gatten nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden fann. 2 Zu einer eingehenden Erörterung führte weiter die Bot schrift des Entwurfs, wonach beide Ehegatten, insbesonder au) Die Frau, die aus der Verwaltung und Nug nießung für sie h ergebenden Ansprüche hon während der Dauer des Güterstandes im Lege VES Prozesses gegen einander geltend machen können (SS 100A L292 E24 D) Veschlossen wurde, dieje Voi schriften dahin cinzushränken, daß die Frau die Ansprüchc während der Dauer nicht geltend machen

den

LAIA,

des Güterstandes kann, sofern nicht die Vorausseß ingen vorliegen, unter denen sie von dem Mann auch Sicherheitsleistung verlangen dar Für die Gläubiger der Frau soll indessen diese Beschränkun niht in Betracht kommen.

Die Vorschriften des § 1298, wonach N Ansehung des cingebrahten Guts zustehenden Rechte nicht veräußerlich und der Pfändung nicht unterworfen sind, sowie die Vorschriften des § 1299, wonach die Pfän

dung der von dem Mann auf Grund seiner Nußnießung erworbenen Früchte des eingebrachten Guts gewishen Be schränkungen unterliegt, gelangten sachlih im wesentlichen nach dem Entwurf zur Annahme: doch jollen sie, soweit sie sich auf die Pfändung beziehen, in dic Civilprozeßordnung cin gestellt werden. : E O : i Auch die Vorschriften der §Z 1300 bis 1310 über dic Beschrän kung des Verfügungsrechts der Frau fanden mit einigen nicht erheblichen Aenderungen die oustimmung ? er Commission. Jnsbesondere wurde der Standpunkt des Ent wurfs, daß Nechtsgeschäfte, durh welche sich die Frau u eine! Leistung verpflichtet , der Zustimmung des Mannes nicht de- dürfen, sondern in Ermangelung dieser Zustimmung nur den Mann gegenüber in Ansehung des eingebrachten Guts un wirksam sind, gebilligt. Der von ciner Seite beantragte Zusaß : es sei im Zweifel anzunehmen, daß ein derartiges NechtsgeshÜft auch unter den Parteien nur wirksam sein solle, wenn de! Mann zustimme, sofern sch nicht das Mechtsgeschäft auf Vorbehaltsgut beziehe, wurde abgelehnt. Eine U gänzung erfuhr der Entwurf (S 1309) durch die Bor schrift, daß die Frau, welhe ein zu dem eingebrachte Gut gehörendes Recht einem Dritten gegenüber gerichtlih geltend machen will, hierfür der Zustimmung des Mannes dann nicht bedürfe, wenn der leßtere ohne die „erforder liche Zustimmung der Frau über das Recht verfügt hat. Ferner soll in diesem Zusammenhang bestimmt werden, daß, wen der Mann ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Nechtsgeschäft verweigert, welches zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten der Frau erforderli) ist, aber seiner Zustimmung bedarf, diese Zuztimmung Dur) das Vormundschaftsgericht erseßt werden fann (S C1 E Die S8 1311, 1312 bestimmen, inwieweit die Gl äubi- er der Frau aus vem eingebrachten Gut „Ohne Rüd- stcht auf die Verwaltung und Nußnießung des Mannes D e friedigung verlangen können. Die Vorschriften des Eni wurfs wurden sachlich im wesentlichen genehmigt ; doch soil 7 abweichend von dem Entwurf Erstattung der Kosten eines von der Frau geführten Rechtsstreits aus dem C Gut auch dann verlangt werden können, wenn das Urthei in Ansehung des eingebrachten Guts dem Mann gegenüber un- wirksam ist. Der 8 1313, welcher von dem Einfluß der c waltung und Nugnießung des Mannes auf die E M pflicht der Frau gegenüber ‘ihren Berwandten (8 delt, erfuhr sahlich keine Anfehtung; man war a t darüber einverstanden, diefe Vorschrift hier zu streichen und demnächst mit den Vorschriften über die Unterhaltspflicht der

Verwandten (S8 1480 ff.) zu verbinden. Die ihrem sachlichen

JFnhalt nah nicht beanstandeten Vorschriften der S8 1314, 1315 über die Zwangsvollstreckung gegen das ein- gebrachte Gut sollen in die Civilprozeßordnung eingestellt Ausgleichung und dem Vor- Frau, die im Ver-

werden. Die Vorschriften des § 1316 über die ¿wishen dem etngebrachten Gut hehaltsgut, wenn Verbindlichkeiten der

hältniß der Ehegatten unter einander dem Vorbchaltsgut

Last fallen, aus dem eingebrachten die im Verhältniß der Ehegatten

gebrahten Gut zur Last fallen, aus dem

getilgi sind, wurden mit einigen nit erheblichen : S 1912 NE. 1 beschlossenen Erweiterung der Haftung des cin- gebrahten Guts für die Kosten eines von der Frau geführten nah Dem Entwurf

è 1326 über die s Nußbnießung des | bis 23. Januar |. Mannes durch dessen geseßlichen Vertreter fanden die blieb jedoch die Einreihung dieser Vorschriften in die Bestimmungen des Vor-

Rechtsstreits sich ergebenden Aenderungen angenommen. Auch die Vorschriften des Ausübung der Verwaltung und

Zustimmung der Commission; vorbehalten

mundshaftsrechts.

Die S8 1327 bis 1332, welche die Bee1 Verwaltung und Nußnießung des gelangten ebenfalls ihrem sachlichen

Entwurf zur Annahme. Hervorzuheben is daß Beziehungen das Recht der tung und Nuznießung des

Aufhebung der Verwaltung

liegen, welche die der Frau vermöge

(S 1928 Ne D Nu joll hebung der Verwaltung der dem Mann ihr und

das Recht der Fr

den gemeinschaftlihen K

über obliegenden Unterhaltspflicht nicht von einem Ve des Mannes abhängig gemacht werden (S 1328 9

Seite welche 1 regelt shließend an die Vorschriften über der Verwaltung und Nußnießung des Mannes

Von einer ennung,

C 4TH 490 \Uuteritanden

war noch

N beantragt, der Entwurf

unter den ver

deren Unterabtheilung als subsidiären zu ordnen. Der Antrag, welcher damit das System der Gütertrennung schon durch

wurfs), fand die Zustimn hang hiermit wurde die 7 1284 erledigt, wonach, beschränkte, Einwilligung ihres geseßlichen bis zu dem ‘intritt,

ung der Mehrheit.

c

L tow Vertreters

langt hat. Es wurde beschlossen, die Vorschri

ie zeitliche Beschränkung eintritt. Jm übrigen wurde die Berathung der

Gut oder Verbindli unter einander dem ein- Vorbehaltsgut 1, aus der zu

Frau auf Aufhebung 1 E nicß Mannes erweitert wurde. esondere soll die Frau berechtigt sein, in allen den

und Nußnießung wegen Ve

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äl, dié indern

Rie É n D:

Die

früher zurückgestellte Vorschrift des wenn eine in der Geschäftsfähigkeit C also namentlih eine minderjährige, Frau ohne | vom 15. d. M, eine Ehe ließt,

4d

einzelnen Vor-

sten Über die Gütertrennung bis zum 9. Januar k.

11ck 244 & § ° LCIS DES

anen und Forsten

S: DER

Ministers für / ist die Einfuhr lebender Contumazanstalten Steinbruh und

/ 1

l n î

owie aus dem Borstenviehmarkt Wiener-Neustadt ir angarn uber die hierfür vorgesehenen Grenzeingangsstellen in

i öffentliche, mit der Eisenbahn durch dundene Schlachthaus iet

IOCne Il Qlachtung, widerruflih zugelassen worden.

VUNS

Der General der Cavallerie von i. Cavallerie-Jnspection, hat mit

verlassen.

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Ministerial - Rath von Heller Geheimer Finanz-Nath Dr.

1nd aon TOgerettt.

Von Ori er

Sachsen. Zhre Majestät die Königin ist, wie das ineldet, von der Jn )öchstdieselbe Ausfal

Württemberg.

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leußerungen vurtiembergischer und preußischer O merft hierzu :

__ „Wir find in der Lage, die vorstehenden Ausführungen bestätigend, hinzuzufügen, daß in feinem Stadium der Ver- der Militärconvention in Frage andirung bezw. Verseßung württembergischer Offiziere nach Preußen daß dies

der einschlägige Artikel der Verseßungen handelt: that- Verhandlungen niemals von gen, welche

Zeit nah waren veranlaßt durch den im Juteresse

yandlungen eine Aenderung

gekommen ist. Wenn in obigem von

gesprochen wird, so darf

angenommen werden, nur deshalb geschehen ist, wei Militärconvention auch von \ächlih ift bei den stattgehabien Verseßungen die Rede gewesen. Die Verhandlun den württembergischen Kriegs-Minister in leßter Berlin geführt haben,

Comm

Landwirthschaft, D

Schwei1

r

Ms t 001 4 VGieltß Olala,

1 Oesterreich-

| Schienenstrang ver- zu Duisburg, zur sofortigen Ab-

Krosigk, Junspecteur kurzem Urlaub Berlin

Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, K öniglich bayerischer und Königlich

nt DVDON

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. n A : Fnfluenza soweit wieder gene)en, daß Aller- irten und Spaziergänge unternehmen fann.

er „Staats-Anzeiger für Württemberg“ reproducirt die in Nr. 303 des „Neichs- und Staats-Anzeigers“ enthaltenen über die Commandirung bezw. Verseßungen Offiziere und be-

der württembergischen Offiziere erlassenen Befehl Seiner Ma-

jestät des Königs lich preußischen Kriegs-Ministerium in Verbindung z endgültig festzustellen, in welchem Dienstaltersverhä württembergishe Offizier zu ltufe der Königlich preußischen Armee steht.

den Offizieren gleicher Das so fest-

an den Kriegs-Minister, sih mit dem König-

useßen, um [tniß jeder Rang-

gestellte Dienstalter solle fortan die einwandfreie Grundlage \Ur die erforderlichen beiderseitigen Commandirungen gemäß

Art. 8 der Militärconvention vom 21./25. bilden, Die in dieser Richtung gepflogenen sind noch nicht vollständig

Die vielfachen durh die Presse

Verh zum Abschluß gegangenen

November 1870

andlungen gelangt. Gerüchte,

hchfeiten,

igung der Mannes regeln, Jnhalt nah mit einigen auf früheren Beschlüssen beruhenden Nenderungen nah dem in einzelnen | . der Verwal- | IJns- Fällen auf und Nuznießung zu klagen, in denen sie nach den beschlossenen Borschriften von dem Mann Sicherheits- leistung verlangen kann, mithin au dann, wenn Umstände vor- | des geseßlichen Güterrechts gegen den Mann zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Werths ver- brauchbarer Sachen als erheblich gefährdet erscheinen las Auf- rleßung gegen- r\{hulden | die

Güte tragsmäßigen (SS 1388 bis 1340), unmittelbar an- den geseßlihen Güterstand in einer beson- gescßlihen Güterstand begründet wurde, daß die Vorschriften über

sächsischer Berlin

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genommen. Dieses Geseß ermöglicht eine sehr strenge Controle über die Fremden und die Ausweisung verdächtiger Ausländer

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„Frkf. Ztg.“ erfährt, Während der Debatte regte der Senator Finet die Ein- führung Mehrere und verlangten eine Neform des Präsident Beernaert wies Gelegenheit der Darlegung der Finanzlage erklärte der Minister,

Belg

das Ausgaben-Budget des für 1894/96 in zweiter Lesung angenommen hatte, Session bis zum 20. Februar verlängert und die

20. d. M. von Gibraltar der österreihish-ungarishen 3oll-

vertrag vorläufig abgeschlossen worden: Reichshälften in der Zollconferenz werden erst ihren Regierungen Bericht erstatten, bevor definitive Beschlüsse Tachau abgereist und gedenkt am Mittwoh nah Wien zurüd- zukehren.

Kanzler Sir W. Erklärung, daß der Besitz demjenigen Frankreihs wie 19 zu 10 verhalte, habe si auf

Mittelmeer bezogen. Das der Sihung bis zum 27. d. M.

im Ministerium Salisbury bekleidete, ist gestorben.

der italienishe Anarchist Ninaldi, das geseßliche Güterreht für verschiedene Fälle als subsidiärer | Anarchisten Pallas sowie der Urheber des Dynamit-Attentats Güterstand anerkannt sei (zu vergl. §8 1284, 1330 des Ent- im Teatro Liceo gestern an Im Zusammen- Er befand ih seit dem 12. pignan.

licher Richtung zurückzuziehen versucht, Zeitpunkte Gütertrennung unter den Ehegatten | Abomey zurückgeshlagen worden. Die in welchem der geseßliche Vertreter die Eheschließung jenchmigt oder die Frau die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit ft dahin ab- zuändern, daß in cinem solhen Fall die Gütertrennung ohne

seien zerstreut. den Kreis um den König immer seiner Familie und zahlreiche nommen worden.

hinzu, daß auch die italienischen InrampPÊ noch

Beweis der äußersten Linken Unterbrechungen. ) behielt sich genchmigte

tionen m n hierauf auf Antrag des Minister-Präsidenten Crispi bis zum

angekündigten Anfragen an die Regierung befindet sih cine solche des Deputirten Sap o r1ito, unterstüßt von zwölf anderen

land dem (Beiste

Barattieri,

genehmigte Aufnahme einer Anleihe von 20 internationale

ficirt und ferner die Ausprägung von 3

stimmig nah dreiwöchiger Berathung das Budget für 1894

wonach die

Ministeriums und die Errichtung eines Militärcabinets nah preußishem Muster beabsichtigt gewesen sein soll, massen- hafte Commandirungen württembergishez Offiziere nah Preußen bevorstünden, kein württembergischer Offizier mehr in die Stabsoffizierharge vorrücen fönnte, ohne nah Preußen commandirt gewesen zu sein alle diese Gerüchte entbehren, wie wir bestimmt hóren, jeder thatsächlichen Grundlage.“

Oldenburg. Nachdem der Landtag in seiner Sißung vom 21. d. M. Herzogthums sowie das Finanzgeseßz wurde die Sitzungen

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Oesterreich-Ungarn. Der Aviso „Greif“ ist mit der K aiserin an Bord am nah Madeira in See gegangen. zufolge sind gestern die Berathungen und Handels- onferenz wegen Stellungnahme zum russischen Handels- Die Vertreter beider

Dem „Fremdenblatt“

E n e Deschlusse gefaßt werden. Minister-Präsident Fürst Windischgräß ist nach

Der

Großbritannien und Frland.

In der gestrigen Sißung des Unterhauses hob der Harcourt hervor, jene jüngst abgegebene Englands an Schlachtschiffen sich zu Flotte im allgemeinen und niht auf den Zustand im aus vertagte sich nach Schluß

Das conservative Unterhausmitglied E. Stanhope, der den Posten des Kriegs-Ministers

Frankreich. Nach einer Meldung des „Temps“ aus Perpignan ist ein Mitschuldiger des

Spanien ausgeliefert worden. November im Gefängniß zu Per- Nach ciner Depesche des Generals Dodds

_( aus Goho, habe der König von

Dahomey sich in nörd- sei aber westlich von Trümmer seiner Armee Generals Dodds \{lö\}sen enger. Mehrere Mitglieder Amazonen seien gefangen ge-

Die Truppen des

Italien. __ Der Senat beschloß gestern, wie 3 it 102 gegen 10 Stimmen, eine Commission von fünf Mit-

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T. B.“ berichtet,

Abschaffung - des württembergischen Kriegs-

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iedern zu ernennen, die darüber Bericht erstatten foll, ob in r Vanken-Affaire Senatoren compromittirt seien. In der Deputirtenkammer bestätigte auf eine Anfrage anieli's der Kriegs-Minister Mocenni dic von der „Agenzia tefani“ veröffentlichten detaillirten Berichte über die chlaht bei Agordat (siche unter Afrika) und fügte Truppen bei dem erbitterten erlitten hätten, deren Höhe sei stolz darauf, diesen neuen Tapferkeit der italienischen Soldaten der Kammer bringen zu fönnen. (Leb- auf fast allen Bänken, nur auf den leßten Bänken Jmbriani wollte

fen; da der Präsident ihm dasselbe verweigerte,

Verluste Ct: Ér

schwere unbefannt von r Kenntniß fter Beifall

s Wort ergrei JFmbriani eine schriftlihe Anfrage vor. Die Kammer

sodann die provisorishen Hand els conven- mit Spanien und Bulgarien und vertagte sich

Sanutar.

Unter den in der gestrigen Sizung der Deputirtenkammer

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eine Mitrailleuse den Ztalienern in die Hände.

gegen 100 Soldaten, von denen die meisten Eingeborene Unter Streitkräfte der Jtaliener, die an dem Kampf theilnahmen, werden

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italienishen Truppen in

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Wilson, vorgeschickt

Dié Sireitträfte des Shangani geschlagen habe. érgrifféi. | gula’s ausgesandie Colonne befchligt, berihtet, daß seine Leute

einen Theil seiner Staatsschulden abtrage und ein ordentliches o i habe, das einen Uebershuß von 68 Millionen aus- weise.

Rumänien.

Die Handelsconvention Ungarn und Rumänien ist dem unterzeichnet worden.

Die Kammer seßte gestern die Generaldebatte über die Adresse fort. Der Minister des Aeußern Lahovari unter- As der Kammer den H andelsvertrag mit Deuts\ch- and.

zwishen Oesterreich „W. T. B.“ zufolge gestern

Bulgarien.

Die Sobranje hat, wie „W. T. Y“ Wahlgeseß angenommen und den von der Commission auf 150 000 Fr. erhöhten Credit zur Betheiligung an der Aus- stellung in Antwerpen genehmigt; die Regierung hatte hierfür nur einen Betrag von 100 000 Fr. verlangt.

erfährt, das neue

Amerika.

In Bueno.s - Aires eingetroffenen Nachrichten Desterro zufolge hat am Jtajahy-Fluß ein K ampf zwischen den brasilianischen Regierungstruppen und den Aufständischen stattgefunden, wobei 400 Mann getödtet worden jeien. Die Regierungstruppen hätten sih des Schiffes „Meteoro“ bemähtigt und die Bemannung niedergemaht. Jn Rio de Janeiro dauere das Bom bardement fort und verursache großen Schaden.

In Argentinien wird nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Buenos Aires die Einführung einer

auf Börsenoperationen beabsichtigt.

Afien. „Politique coloniale“ zufolge soll der Zustand von Siam séhr ernst, fast hoffnunaslos sein. Afrika. Agordat ist, wie die „Agenzia Stefani“ meldet, in

aus

SEUer

A ¿ Ler Des (

Königs

Aus

Massowah folgende Nachricht vom 2. Dezember Abends ein- getroffen: Das ganze Corps und stellte Agordat scheinlich in zugreifen.

beschloß der sofort anzugreifen.

Derwische in voller

der Derwische, 6000 Flinten unter dem Befchl von Hamed Ali, Umgehung des reten Flügels von

des Vergstroms Damti auf, wahr- der Absiht, das Fort in der Nacht an-

Um einem nächtlichen Angriff vorzubeugen, italienische Oberst Arimondi, die Derwische f Nach zweistündigem Kampf gingen die ¿Flucht über den Fluß Barrea zurück und ießen eine große Zahl Todte, unter ihnen Hamid Ali und fast ämmtliche Emire, zurück. Außerdem fielen 60 Feldzeichen und Die Ftaliener ver-

oren einen Hauptmann, zwei Lieutenants, einen Unteroffizier und 1 sind. nh zwei Offiziere. Die

4000 Lanzen nh unter längs

den Verwundeten befinden

auf 15300 Mann geschäßt, während die Anzahl der Derwische gegen 10 000 Mann betrug.

Oberst Arimondi, der interimistishe Commandant der der Erythräischen Colonie, hatte, wie weiter meldet, bereits vor fünf Tagen an den

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Kriegs-Minister telegraphirt, daß er Massowah mit den italie- nischen nah Agordat begebe,

und den eingeborenen Truppen verlasse und sich von wo das Herannahen der Derwische Der in der Schlacht gefallene Emir Hamid [li hatte gegen die Abessinier bei Metehmah gekämpft und en Negus Johannes getödtet. Oberst Arimondi verfolge en Feind und hoffe, ihm weitere Verluste zuzufügen. Der

emeldet werde.

von Argodat sichere die Ruhe im Sudan für lange Zeit.

Dem „RNeuter'schen Bureau“ wird über Kapstadt aus zuluwayo 16. d. M. gemeldet, daß der Hauptmann der mit 35 Mann über den Shanganifluß worden war und beim Rückzug den in- angeshwollenen Fluß nicht überschreiten fonnte, Sobenigülä s qu 4 0 M jenfeits Lobengula habe die Flucht der die zur Verfolgung Loben er und Lobengula

N Vom

vischen Major Forbes,

sich wohl befänden und daß er tederholten Malen geschlagen habe.

putirten und dahin lautend: ob cine Wein steuer in Deuts c- italienischen Export shädlih sein werde und dem des in Kraft befindlichen Handelsvertrages entspreche. Der König empfing gestern Abend den General der sich unverzüglih zur Uebernahme des Com- ndos nach Masso wah begeben wird.

Schweiz. Der Ständerath hat die von dem Nationalrath bereits Millionen gleich- Die Bundesversammlung hat das Uebereinkommen über die Natio [i- ung der italienischen® Silbersheidemünzen, rati- Millionen Francs

7

s bewilligt.

berscheidemünzen beschlossen.

Luxemburg. Die Kammer hat gestern, wie

N e „W. Q, R

N 44

meldei, ein-

sodann’ die Vorlage über die Fremdenpolizei an-

he

mit 40 000 und des Auslandes. Erkrankungen in

47

TU

November.

Ne

nisse in Stuttgart 1892.

Nit

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(Deutsches Reich).

in

burg-Shwerin). schau. Sultatif d’bygièns publique.

in ma Be

Wiederholte Jmpfentziehung. Berhandlungen von Körperfchaften, i , f Congreß. (Oesterreich).

Personalnachricht.

N 91 Let «Beröffentlihungen des Kaiferlichen t 3 vom 20. Dezember hat folgenden Inhalt :

Gesundheitsftand und Gang der Volkskrank nfluenza 2c.). Sterbefälle in deutschen Städten mehr Einwohnern. Desgl. in größeren Städten Krankenhäusern deutscher Groß-

iten (Cholera,

städte. Desgl. in deutshen Stadt- und Landbezirken. Witte-

ng. -

- Grundwasserstand und Bodenwärme in Berlin und München, Zeitweilige Maßregeln gegen Cholera 2c. Nuhr im ‘g.-Bez. Gumbinnen, Sommer und Herbst. Gesundheitsverhält- ] Desgl. in Rußland 1890. Desgl. in ederländish-Indien, 3. Vierteljahr. Krankenbewegung in deut- en Hospitälern des Auslandes 1892/93. Geseßgebung u. f. w. Influenza. (Preußen). Centralheizungs- und ftung8anlagen (Fortseßung). (Neg.-Bez. Cassel). Abortanlagen Krankenhäusern. (Bayern). Aerztekammern 2x. (Mecklen- Evidemische Krankheiten. (Lübeck). Trichinen- (Schweiz). Weinverkehr. (Frankreih). Comité con- - Gang der Thierseuchen. Rinderpest Maul- und Klauenseuche in Däne- gegen Thierseuhen (Preuß. Neg.- MNechtsvrehung. (Landgericht Hamburg).

aeleyachenten (Frankreich). Tuberkulose- Lungenseuhe. Vermischtes. und Mandeln. Geschenkliste.

der

rf “L

Türkei, 2. Vierteljahr. Zeitweilige Maßregeln z. Merseburg, Bayern).

Vereinen, Congressen u. f. w. (Großbritannien). _ Shwefeln der Nüsse

dem Verwaltungswege. Der Minister theilte mit, daß lge der Ereignisse der leßten Zeit die Grenzpolizei behufs trole der ankommenden Neisenden verstärkt worden sei.

Velgien. Der Senat hat in seiner vorgestrigen Sißung, wie die das Einnahmebudget angenonmmen.

einer Einkommensteuer

Ner n wie in England an. Mitglieder des Senats

sprachen in demselben Sinne Steuersystems. Der Minister- jedoh diese Anträge ab. Bei

Ÿ

„Die welche begangen werden, Reichsgericht, 1V. Strafsenat, dur Urtheil vom 29. September 1893 ausgesprochen, daß bei einer dieser Verjährungöfrist nicht sondern auch die des Ein}fenders des beleidigenden Artikels an den Redacteur zum Zwecke der nah Kenntnißnahme des Inhalts veröffentlicht hat, unzulässig ist.

Entscheidungen des RMeichêgerichts.

In Bezug auf § 22 des MReichspreßgeseßes vom 7. Mat 1874- Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, urh die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts verjährt in sechs. Monaten*® bat das

Beleidigung durch die Frese nah Ablauf nur die Verhaftung des Redacteurs.

Veröffentlihung, welchen der Redacteur

len sei fast der einzige Staat in Europa, der jährlich