1893 / 308 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Dieselben haben zum theil \hriftlihe Referate erstattet, zum theil fich auf Stellung von Anträgen unter mündliher Begründung beschränkt. Für einige Berathungspunkte lagen besondere Denkschriften einzelner Mitglieder vor.

Die Berathungen über das Commissionsgeshäft (5. Gruppe) wurde überdies durch eine Untercommission vorbereitet. Eine solche war auch für die statistishen Arbeiten der Commission eingeseßt und hat mehrere Sitzungen abgehalten.

Die zum theil mit Stimmeneinhelligkeit, zum anderen mit Stimmenmehrheit von der Commission gebilligten Vorschläge sind in den obigen Zusammenstellungen enthalten.

Im ganzen hat die Commission 93 Sitzungen abgehalten.

Nach Beendigung der Berathungen ist der Berichtsentwurf sämmt- lichen Mitgliedern der Commission mit der Anheimgabe zugestellt worden, etwaige Erinnerungen gegen denselben vorzubringen. Diese Erinnerungen fowie der Bericht selbs sind sodann von einer Unter- commission einer Vorprüfung unterzogen worden, nah deren Abschluß die Commission selbst den Inhalt des Berichts festgestellt hat.

Wenn wir uns nunmehr gestatten, die Anschauungen zu entwickeln, auf welchen nach den bei den S idanaen laut gewordenen Aeußerungen unsere Beschlüsse im wesentlichen beruhen, Y beshränken wir uns nicht darauf, nur die Ansicht und Auffassung der übrigens vielfach wechselnden Mehrheiten darzustellen, sondern bemühen uns auch, über- all dem Standpunkt der Minderheiten thunlichst gerecht zu werden. Nur wo die Feststellung der Thatsache, daß ein Beschluß der Com- mission mit Stimmeneinhelligkeit oder mit großer Mehrheit gefaßt ist, besonders wichtig erscheint, heben wir dies ausdrücklih hervor. Im übrigen bitten wir, davon auszugehen, daß die als Ansichten der Commission bezeichneten Ausführungen wenigstens denen der Mehr- heit der Mitglieder entsprechen.

Bei dem allgemeinen Gedankenaustaush über Stellung und Be- deutung der Börse im Wirthschaftsleben herrshte zunächst Ein- verständniß in der Commission darüber, daß die Entwickelung des nationalen und des internationalen Güteraustaushes, die Regelung der Geld- und Creditverhältnisse des In- und Auslandes und die fortschreitende Ausbreitung des Actienwesens sowie ähnlicher Gesellschafts- formen die Börse sowohl für den Verkehr in Waaren wie in Werth- papieren zu einem unentbeßrlihen Factor für die heutige Volks- wirthschaft gemacht haben, und daß infolge dessen keine Maßnahmen in Frage kommen können, von denen eine Störung und Beeinträchti- gung der berechtigten und nothwendigen Functionen der Börse zu be- fürchten fein würde. Während ferner allseitig anerkannt wurde, daß ih auch im Börsenverkehr Mißstände entwicktelt haben, deren Ab- tellung in hohem Maße wünschenswerth ist, gingen die Ansichten in der Commission über die Wege, welche einzuschlagen sind, um die Beseitigung der Mißstände zu erreichen, erheblih auseinander. Hier- bei traten sich die beiden Anschauungen gegenüber, welche überhaupt in der Wirthschaftspolitik der Gegenwart um den Vorrang ringen.

Von der einen Seite wurde ein Eingreifen des Staates für ent- behrlih, von einzelnen Mitgliedern dieser Nichtung sogar für \chädlich gehalten. Die gedeihlihe Entwickelung der Börse beruhe auf der Freiheit des Verkehrs und auf der ungehinderten Entfaltung aller an derselben thätigen Kräfte. Wie auf allen Gebieten des wirthschaft- lichen Lebens, fo beständen auch an der Börse Mißstände und Aus- wüchse; deren Beseitigung sei aber am zweckmäßigsten und voll- kommensten von der freien Jnitiative der Börse und ihrer Organe zu erwarten. Daß die Börse den ernsten Willen und die Fähigkeit be- sie, ihre Einrichtungen zu vervollkommnen, wahrgenommene Mißstände zu beseitigen, um den Verkehr zu einem solidéren zu machen, könne nicht bezweifelt werden. Die Aufstellung allgemeiner Gesichtspunkte für die Zulassung von Werthpapieren zum Barsentanbal, die Ent- wickelung der allgemeinen Lieferungsbedingungen für Waaren, die Ver- besserung der Preis- und Cursnotirungen und viele andere Einrichtungen lieferten den Beweis, daß die Börse nicht bloß allen Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung zu tragen, fondern auch diesen Verkehr selbst zu einem foliden zu gestalten mit Erfolg bestrebt gewesen sei. Das Urtheil des Privatpublikums über die Börse sei vielfach unrichtig; es beruhe auf Verkennung und Untershäßung der an der Börse thätigen Geistesarbeit und werde durch Jrrthümer und mangelhafte Kenntniß der thatsächlihen Verhältnisse und des wirthshaftlihen Nutens, welche die Börse dem nationalen Erwerbsleben gewähre, getrübt. Ein Ein- greifen des Staates und der Gesetzgebung sei in hohem Maße be- denklih, weil die Gefahr bestände, daß dadurch die freie Entwickelung des Börfenverkehrs gehemmt und demselben lästige, vielleiht un- erttägliche Fesseln auferlegt würden.

Von anderer Seite wurde dieser Auffassung entschieden wider- sprohen. Es sei natürlich und könne der Börse nicht einmal zum Borwurf gemacht werden, daß dieselbe bei allen Einrichtungen, die sie treffe, lediglih ihr Interesse im Auge habe. Dieses Interesse stehe aber oft in völligem Gegensaß zum Interesse der Allgemeinheit und der am Börsenhandel betheiligten anderen Erwerbsgruppen. Durch die Auswüchse des Terminhandels und dur das Differenzspiel fowie dur die kolossalen Verluste, welhe das Privatkapital durch die Ein- führung wenig gesiherter Werthpapiere erfahren habe, seien dem Nationalwohl\tand tiefe Wunden geschlagen, durch die Festseßung der allgemeinen Lieferungsbedingungen lediglih nach den Bedürfnissen des Börsenverkehrs die Interessen großer Érwerbsgruppen {wer ge[chädigt worden. Hier könne nur der Staat auf dem Wege der Gesetzgebung und durch eine energische Börsenaufsicht helfen; das Privatpublikum dagegen sei der Börse gegenüber völlig mahtlos und nicht im stande, sich selbst gegen seine Ausbeutung und die Schädigung seiner Interessen zu s{hüßen. Von .der freien Initiative der Börse eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Zustände und Verhältnisse zu erwarten, sei eine vergeblihe Hoffnung. Obwohl die öffentlihe Meinung seit langer Zeit sehr energisch die Beseitigung der vorhandenen Mißstände verlangt habe, sei in diefer Beziehung von Seiten der Börse wenig oder nichts Wesentliches geschehen.

Zwischen diesen Gegensäßen suchte nun die Commission einen Mittelweg zu finden. Sie war in ihrer Mehrheit der Ansicht, daß die Beseitigung der Mißstände dur die Börse selbst jedenfalls einem behördlichen Eingreifen vorzuziehen sein würde, und daß auch auf eine fahgemäße Mitwirkung der Börse bei Durchführung der ih als nothwendig ergebenden Neformen gerehnet werden könne. Die Gesetz- ung, würde sich daher in Bezug auf die rechtliche Stellung und Vrganisation der Börse im allgemeinen darauf zu be- s{ränken haben, die Organe des Reichs und der Einzelstaaten mit den nöthigen Befugnissen auszustatten, um eingreifen zu können, falls wider Erwarten die Börse sih der Durchführung dieser Reformen entziehen follte; dagegen soll die Regelung der Börsenverhältnisse in erster Reihe nah wie vor den Betheiligten felb\t überlassen werden.

In Bezug auf das Emissionswesen und die Zulassung von Werthpapieren zum Handel und zur Notiz erschien es der Commission zwar räthlih, sih in ihren Vorschlägen im allgemeinen an die be- stehenden Einrichtungen anzuschließen, sie hielt es aber doch für noth- wendig, insbesondere durh eine zweckentsprechende Organisation der über die Zulassung der Effecten zum Börsenhandel entscheidenden Börsenbehörden und durch anderweite MNegelung des Verfahrens vor denselben, fowie durch Verschärfung der Berantwortlihkeit der Gmissionshäuser dafür zu sorgen, daß die Emission unsolider Werth- papiere und der Börsenhandel in folchen nah Möglichkeit ver- hindert wird.

Desgleichen hielt die Commission eine Einschränkung des Terminhandels, namentlich in Waaren, und eine größere Berück- sichtigung der Interessen und Bedürfnisse der an demselben betheiligten Grwerbskreise bei der Entscheidung über die Zulassung und die Organi- Pra dieses Handels für geboten. Auch in anderer Beziehung gaben eim Waarenterminhaudel hervorgetretene Mißstände der Commission

zu lde Veranlassung, von deren Durchführung sie eine wesent-

lihe Verbesserung der bestehenden Verhältnisse erwartet. Wenn die Commission zum Zweck der Beschränkung des Terminhandels in Waaren die Beschreitung eines völlig neuen Weges mittels Einführung eines Registers, welhes thunlichst die für diesen Geschäftszweig ungeeigneten Elemente ausschließen foll, in Vorschlaz gebracht hat, so

hat sie die principielle und wirthshaftlißhe Bedeutung dieses Vor- \chlages nit verkannt; sie hat sih aber überzeugen müssen, daß auf anderem Wege das von ihr sür nothwendig und berechtigt gehaltene Ziel sich nit erreihen läßt.

Die von der Commission befürworteten Maßregeln gegen das so- enannte Börsenspiel bezwecken vor allem den Schuß der wirth- schaftlich unselbständigen und wenig leistungsfähigen Personen gegen Verführung und Ausbeutung und zwar dur Winführüna von Straf- vorschriften für Handlungen welche {hon gegenwärtig in Börsenkreisen als den kaufmännischen Anstand und die kaufmännische Ehre verleßend angesehen werden.

Dieses System, namentli in Verbindung mit der Einführung eines Börsfenregisters für das Waarentermingeschäft, bietet s Ansicht der Commission zugleich das Mittel, um die Anfechtbarkeit von Börsengeschäften mittels der Einrede des Börsenspiels bezw. des reinen Differenzgeshäfts auf das rihtige Maß zurückzuführen.

Die weit über die Kreise der Börsenhändler hinausgehende Be- deutung der Curs- und Preisfeststellung an der Börse hat der Commission in Bezug auf diese und das Mafklerwesen zu mehr- fachen Vorschlägen Veranlassung gegeben, die meistens an die bisher gemachten Erfahrungen und die bestehenden Einrichtungen anknüpfen, jedoch eine größere Sicherung für die Nichtigkeit und Zuverlässigkeit der zur Notirung gelangenden Preise und Curse bezwecken.

Glaubte auch die Commission von durchgreifenden Aenderungen der Bestimmungen über das Commissionsge\häft Abstand nehmen zu müssen, so erhofft sie von ihren Vorschlägen doch die Abstellung der wesentlichsten, namentlich in Bezug auf das Selbsteintrittsrecht erhobenen Beschwerden.

“Wenn nach diefen allgemeinen Bemerkungen und den nachfolgend im einzelnen zu erörternden und zu begründenden Neformvorschlägen vielleicht besonders hochgespannte Erwartungen eine Herabstimmung ersahren, so darf nicht übersehen werden, daß die erforderlihe Rü- sihtnahme auf die bedeutsamen Interessen, welhe in der Börse und thren Einrichtungen verkörpert sind, es erheisht, Aenderungen nur mit vorsihtiger Hand vorzunehmen und dabei die complicirte Technik der vorhandenen Verkehrsformen nicht unberücksichtigt zu lassen. Andererseits ist dem Standpunkte entgegenzutreten, von welchem aus jeder Eingriff in das freie Walten von Kräften mit Besorgniß, wenn nicht gar mit Unwillen betrahtet wird. In den Aeußerungen der Börse angehöriger Perfonen findet sih öfters die Meinung vertreten, es handle sih bei der jeßt angebahnten Reform der Börse um eine Ausnahmegeseßgebung, wae die Börse im Unterschiede von den übrigen Theilen der Volkswirthschaft gehässigen Einshränkungen unter- werfen wolle. Diese Meinung entspringt einer Vorstellung, welche der Wirklichkeit unserer heutigen wirthschafts- und socialpolitishen Geset- gebung nicht entspriht; denn diese Gesekgebung ist bemüht, für alle Gebiete der modernen Volkswirthschaft ausgleichende, \chütende, nach- helfende Maßregeln an denjenigen Punkten durchzuführen, an denen die Crwerbssreiheit in Gefahr geräth, empfindlihe Störungen für das Ganze oder einzelne Theile hervorzurufen. Für die Börse soll nichts mehr und nichts weniger geschehen.

L. Rechtliche Stellung und Organisation der Vörsen. Zu dem Vorschlage 1) Aufsicht über die Börsen (Begründung).

Die Entwickelung, welche die Börsen in Deutschland genommen, ist keine einheitliche gewesen. Während in Preußen auf Grund des § 3 des Einführungsgeseßzes zum Handelsgeseßbuch vom 24. Juni 1861 zur Errichtung einer Börse, sowie zum Erlaß oder zur Ergänzung von Börsenordnungen die Genehmigung des Handels-Ministers nöthig ist und in Württemberg auf Grund des Artikels 12 des Einführungs- ge]/eßes zum Handelsgeseßbuh vom 13. August 1865 zur Feststellung von Börfenpreisen nur solche Vereine zugelassen sind, welchen durch landesherrlihe Entschließung auf Grund einer genehmigten Börsen- ordnung die Eigenschaft öffentlicher Börsenvereine beigelegt ist, ent- behren die anderen deutshen Staaten, in denen Börsen bestehen, be- sonderer geseßliher Bestimmungen, welche die Börsen unter die Auf- sicht des Staates stellen. Infolge dessen sind in diesen Staaten die Börsen lediglih als Versammlungsorte oder als Privatvereine auf- gefaßt und behandelt worden, welche entweder ganz selbständig wie z. B. in München und Dresden durch statutarische Regelung die Be- dingungen für die Aufnahme ihrer Mitglieder und für die von den- selben an der Börse und unter Benugzung der Einrichtungen derselben abgeschlossenen Geschäfte festseßen oder wie z. B. in Leipzig und Lübeck in Beziehung auf ihre Organisation und Verwaltungsthätigkeit den betreffenden Handelskammern unterstellt sind. Eine Mitwirkung \taat- licher Organe bei Errichtung von Börsen und bet deren Beaufsichti- gung hat bisher in diesen Staaten nicht stattgefnnden. Eine besondere Stellung nehmen die Börsen zu Hamburg und Bremen ein, indem dieselben keinerlei Vereinéscharakter tragen, vielmehr der Besuch der Börsenräume jedem, gegen den nicht bestimmte Ausschließungsgründe vorliegen, freisteht.

Cntsprungen dem privatwirthschaftlichßen Bedürfniß der Kaufleute, zur Erleichterung ihrer Handelsgeschäfte ih zu versammeln, sind die Börsen längst über diesen Kreis der privatwirthschaftlihen Interessen des kaufmännischen Verkehrs hinausgewachsen und zu einem wichtigen Factor der Volks- und Staatswirthschaft geworden. Wie ih an den Productenbörsen das Angebot und die Nachfrage hinsichtlih wichtiger Waaren concentrirt und diese Concentration der Käufer und Verkäufer die sicherste Gewähr für die rihtige Bewerthung der Waaren bildet, fo stellt die Effectenbörse den ebenso nothwendigen Markt für die zahlreihen mobilen Kapitalswerthe dar, welche eine stetig zunehmende Bedeutung für das wirthschaftlihe Leben der Nation erlangt haben. Nur die Börse gewährt die Möglichkeit, die Actien von tausenden gewerbliher Unternehmungen mit verhältnißmäßig geringen Kosten umzusezen; sie vermittelt zwishen den kapitalbedürftigen Staaten, Gemeinden, Unternehmungen einerseits und dem Kapital, welches Anlage sucht, andererseits; sie regelt die Credit-, Geld- und Zahlnngs- verhältnisse im Staate selbst sowie der Staaten untereinander. Die Börse gewährt denjenigen, welche Waaren aus Ländern mit unterwerthiger Valuta beziehen oder folche dorthin zu erportiren beabsichtigen, die Mög- lichkeit, fich gegen die Verluste zu \chüßen, welche ih für sie aus dem Schwanken der Valuten dieser Länder ergeben würden. Die Börse erleichtert den Ausgleich nationaler und internationaler Zahlungs- verbindlichkeiten, indem fie die Zahlungsmittel, insbesondere Wechsel und Werthpapiere, demjenigen auf billige und bequeme Weise zuführt, der ihrer zum Ausgleich von Verbindlichkeiten bedarf. Diese Bedeutung der größeren Börsen greift so tief in alle wirthschaftlihen Verhältnisse ein und berührt so wihtige Interessen der nationalen Production und Versorgung, daß es nicht zulässig ist, sie allein vom Standpunkt der privatwirth schaftlichen Interessen der an ihnen zusammenkommenden Kaufleute zu beurtheilen!). Mit Rüchsiht auf die Wichtigkeit dieser Interessen war die Commission der Ansicht, daß eine Beaufsichtigung der Börsen seitens der Staatsregierungen, in deren Bezirk sie belegen sind, nicht entbehrt werden kann2), daß diese Beaufsichtigung fich darauf zu erstrecken hat, zu prüfen, ob die Vorausseßungen für die Errichtung einer Börse vorhanden sind, und die allgemeinen Bedin- gungen festzuseßen oder zu genehmigen, welhe für den Handel und Verkehr an den Börsen und die Zula ung zu denselben maß- gebend sein sollen. Die Auffassung über die Nothwendigkeit der stciat- lichen Genehmigung und Beaufsichtigung der Börsen {lossen sih auch diejenigen Mitglieder der Commission an, welche die dargelegten Er- sheinungen weniger als Wirkungen der Börse, denn als Wirkungen des Handels selbst betrahteten, weil dem Staate die Förderung und Pflege des auch den Interessen der anderen Berufsstände dienenden Vandels obliege. Dieselben gingen hierbei von der Vorausseßung aus, daß in allen Fällen, in denen sih aus den Bedürfnissen des Verkehrs die Nothwendigkeit der Ecrihtung von Börsen ergäbe, der Staat dieses Bedürfniß zu befriedigen keinen Anstand nehmen würde.

Die Commission war übereinstimmend der Ansicht, daß es ih

1) Stenogr. Ber. S. 1835, 2161, 3204; au S. 2067.

2?) Stenogr. Ber. S. 569, 1825, 1828, 1829, 2783, 3482, 3599; aud S. 3197, 8211 2.

empfiehlt, durch ein Reichsgesey zu bestimmen, daß den einzelnen Landesregierungen die Genehmigung der Errichtung von Börsen die Genehmigung oder der Erlaß der M efenorvounten, sowie das Recht und die Pflicht der Aufficht über die Börsen zuskeht. Die Landes. regierungen follen also niht bloß das Recht, sondern die Pflicht zur Beaufsichtigung der Börsen haben, das heißt, sie sollen verpflichtet sein, in eine eingehende und sahgemäße Prüfung darüber einzutreten, ob die Errichtung der Börse und die für den Verkehr an ihr maß: ebenden allgemeinen und besonderen Bedingungen den berechtigten Nuterefien des Handels und des Verkehrs entsprechen oder ob nicht die berechtigten Interessen anderer Erwerbsgruppen geshädigt werden, sie sollen verpflichtet sein, darüber zu wachen, daß bei der Gestseßzung dieser Bedingungen nit bloß die Interessen der Börsenbesucher und des Ortes, für den die Börse errichtet ist, sondern au die Interessen der anderen an dem Börsenverkehr betheiligten oder durch denselben berührten Erwerbsgruppen, fowie die allgemeinen wirthschaftlichen Interessen Berücksichtigung finden.

War die Commission auch übereinstimmend der Ansicht, daß der Schwerpunkt der Beaufsichtigung der Börsen in die Landes- regierungen verlegt werden muß, so traten doch Meinungsverschieden- heiten darüber hervor, ob und in welhem Umfange eine Aufsicht über die Börsen auch seitens des Reichs nothwendig sei. Von der einen Seite wurde die Nothwendigkeit und Näthlichfeit einer derartigen Neichsaufsicht bestritten. Die Börsen seien in Deutschland stets aus den: öôrtlihen Bedürfnissen des Handels entstanden. Die Landes- regierungen könnten diesen Bedürfnissen viel e gerecht werden, als Reichsbehörden, weil sie den Verhältnissen näher ständen und in der Pflege und Förderung dieser localen Interessen ihre eigentliche Ausgabe erblickten. Die Befürchtung, daß eine Landesregierung aus localen Rücksichten Einrichtungen an einer Börse dulden könnte, welche Interessen außerhalb ihres Landesgebiets verlete, sei nah den gemachten Erfahrungen um fo weniger gerechtfertigt, als derartige Einrichtungen, die den Bedürfnissen des Handels und des Verkehrs nicht entsprächen, troß staatlicher Genehmigung sih nicht lange würden halten können.

Bon anderer Seite wurde hervorgehoben, daß von einem Miß- trauen gegen die Landesregierungen nicht die Nede sein könne, dieselben aber doh nicht immer in der Lage seien, die Wirkungen von Börsen- einrichtungen, die sih über den Bereih des eigenen Landes hinaus äußern, sahgemäß zu beurtheilen. Hieraus könnte leiht die Gefahr entstehen, daß die Landesregierungen denjenigen Interessen, welche außerhalb des eigenen Landesgebiets liegen, eine angemessene Berück- sichtigung niht zu theil werden ließen: Dies erscheine um \o be- denkliher, als einzelne zum theil sehr große und einflußreihe Börsen mit ihrem finanziellen und wirthschaftlichen Einfluß ganz erheblich die Grenzen des eigenen Landes überschritten. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt und nothwendig, den Organen des Neis (Bundesrath oder Reichskanzler) eine gewisse Aufsiht über die Börsen und deren Einrichtungen zu übertragen. t

Die Commission {loß N zwar im allgemeinen diesen Er- wägungen an, verneinte jedoch das Bedürfniß zur Uebertragung der fortlaufenden Beaufsichtigung der Börsen und ihrer gesammten Geschäftsthätigkeit auf das Reih. Sie war vielmehr der Ansicht, daß es völlig genügt, wenn das Reichsgeseß sich darauf beschränkt, nur in besonderen Fällen, deren Erörterung demnächst erfolgen wird, den Organen des Reichs die Befugniß zum Erlaß allgemeiner An- ordnungen beizulegen.

Es wurde dabei als zweifellos anerkannt, daß, wenn die Er- rihtung von Börsen der Genehmigung der Landesregierung unterliegt, und leßtere die Börsenordnungen zu genehmigen hat, die Landes- regierungen auch befugt sind, diejenigen Börsen, die sh beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nahzukommen, wieder aufzuheben. Die Commission hielt es deshalb nicht für nöthig, dieser halb besondere Bestimmungen in das zu erlassende Reichs-Börsengesetz aufzunehmen.

In welcher Weise die unmittelbare Aufsicht über die Börsen zu führen ift, glaubte die Commission im allgemeinen dem Ermessen der Landesregierungen überlassen zu follen.1)) Sie war aber übereinstimmend der Ansicht, daß entsprehend der Stellung und der Bedeutung der Börsen diese Aufsicht wenn niht unmittelbar durch Organe der Landesregierungen felbst, so doch jedenfalls durch öffentlihe Handels- organe, wie es die Handelskammerù und kaufmännishen Corporationen sind, zu führen ist. Dagegen hielt die Commission es nicht für an- gemessen, daß, wie es jeßt noch verschiedentlih der Fall ist, die Auf iht über die Börsen dur Privatvereinigungen von Kaufleuten oder Börseninteressenten geführt wird, weil bei einer derartigen Zusammen seßung der Börsen-Aufsihtsorgane keine Gewähr dafür vorhanden ist, dafi die Verwaltung der Börsen nah Maßgabe der Bedürfnisse des allgemeinen Verkehrs und der Interessen der außerhalb der- selben stehenden Erwerbsgruppen geführt wird.

Indem die Commission beschloß, daß die Landesregierungen be- fugt sein sollen, die unmittelbare Aufsicht über die Börse den Handels- organen zu übertragen, wollte fie der Ansicht Ausdruck geben, daß die Handelsorgane im allgemeinen wohl geeignet sind, die Aufsicht i Fabre Börsen sahgemäß nah den dargelegten Gesichtspunkten zu führen.

Bei der Berathung dieser Frage wurde von einer Seite darauf hingewiesen, daß es wohl gerechtfertigt scin möchte, den auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und der Staatsaufsicht unterstellten Handels kammern ein derartiges Aufsichtsreht über die Börsen einzuräumen, daß es jedoch bedenklich sei, den in Preußen bestehenden, aus der freien Jnitiative der Kaufleute hervorgegangenen sogenannten kaufmännischen Corporationen dieses Neht über die Börsen zu übertragen. Denn einerseits seien diese kaufmännishen Corporationen niht als eine Gesammtvertretung des Handels und der Industrie der betreffenden Orte anzusehen, weil meist nur eine verhältnißmäßig geringe Anzahl von Mitgliedern dieser Erwerbsgruppen den taufmännishen Corpo- rationen angehörten, andererseits sei es aber auch in hohem Maße bedenklih, folhen Privatvereinigungen die Wahrung so wichtiger öffentlicher Interessen zu überlassen. Dem gegenüber wurde von anderer Seite bemerkt, daß nach den Statuten dieser kaufmännischen Corporationen jedem Handel- und Gewerbetreibenden der Beitritt zu ihnen gestattet sei, daß diese Corporationen in Preußen ebenso wie die Handelskammern der Beaufsichtigung seitens der Staatsregierung unterliegen, daß ihre Statuten Allerhöchst bestätigt würden, sodaß ein praktischer Unterschied zwischen ihnen und den auf gesetzlicher Grund- lage beruhenden Handelskaminern kaum bestände.

Die Commission trat der Ansicht bei, daß da, wo die Statuten der kaufmännischen Corporationen der landesherrlihen Bestätigung bedürfen und diese Corporationen der Staatsaufsiht ebenso unter- liegen wie die Handelskammern, kein Bedenken besteht, auh ihnen die unmittelbare Aufsicht. über die Börsen zu übertragen. Sie glaubte jedo den betreffenden Landesregierungen empfehlen zu sollen, bei dieser Gelegenheit in eine Prüfung darüber einzutreten, ob nicht die geäußerten Bedenken es angezeigt erscheinen lassen, die kaufmännischen Corporationen zu Handelskammern zu erweitern.

War die Commission,hiernach der Ansicht, daß eine Beaufsichtigung der Börsen seitens der Landesregterungen dur die wichtigen in Frage Tommenden Interessen geboten und unerläßlich ist, so glaubte sie doch ein Bedürfniß, diefe Aufsicht durch besondere, lediglich für diesen Zweck bestellte Beamte auszuüben, nicht anerkennen zu können. Zur. BVe- gründung eines foldhen Bedürfnisses wurde von mehreren Seiten darauf hingewiesen, daß in anderen Ländern besondere Beamte mit der Beaufsichtigung der Börsen betraut seien, und daß es ohne solche Beamte der Staatsregierung an den geeigneten Organen fehle, um sich dauernd über die Verhältnisse an den Börsen zu informiren und darüber zu wachen, daß die allgemeinen Bestimmungen beachtet würden, insbesondere die Curs- und Preisnotirung eine zuverlässige und richtige sei.2) Von anderer Seite- glaubte man sich einen befonderen Erfolg

1) Stenogr. Ber. S. 1273.

2) Stenogr. Ler. S. 576, 577, 744, 748, 893, 2268, 2411 ff., 2783, 2982, 2990, 3096, 3482, 3484 u. a.

von der Einsezung derartiger besonderer Aufsihtsorgane nicht ver- sprechen zu können, wie die Verhältnisse in Oesterrei bewiesen, wo derartige Aufsichtsorgane beständen und es gleichwohl nicht gelungen l die dortigen Börsen von Mißbräuchen frei zu halten. Um eine E S ontrole über die Geschäftsthätigkeit der Börsen aus- zuüben, seien nit bloß specielle kaufmännische Kenntnisse erforderlich, sondern es fei vor allem geboten, daß die Aufsihtsorgane im Ge- [häftsleben selbst sih befänden, da die \chnelle Entwikelung des Ver- kehrs stetig neue Forderungen und Bedürfnisse zeitige, deren sachgemäße Befriedigung nur von solchen Personèn erwartet werden könne, die im Geschäftsleben felbst ständen: 1)

Wenngleich die Commission si dieser letzteren Erwägung nicht unbedingt anschloß, vielmehr es für durchaus möglich hielt, daß es

. auch dem Staate gelingen würde, für die Beaufsichtigung des Ge-

chäftsverkehrs an der Börse Personen zu gewinnen, die diefer Aufgabe in jeder Beziehung gewachsen seien, so glaubte sie doch für die all- gemeine Einseßuug besonderer Aufsihtsorgane um so weniger ein Bedürfniß anerkennen zu können, als der Staat, wenn sein Net und seine Pflicht zur Beaufsichtigung der Börsen außer Zweifel gestellt wird, seibstverständlih befugt ist, durh Commissare jeder Zeit von den Einrichtungen der Börse und von dem Geschäftsverkehr an der- selben Kenntniß zu nehmen und diesen Geschäftsverkehr in geeigneter Weise zu überwachen.

Eine eingehende Erörterung fand die Frage, ob nicht angesichts der großen Bedeutung, welche die Productenbörse insbesondere durch die hr obliegende Ueberwachung der Preisnotizen und die Festsezung der allgemeinen Lieferungsbedingungen für die gesammte Landwirth- haft, sowie andere Erwerbékreise hat, eine Vertretung des land- wirthschaftlichen Gewerbes und der Müllerei im Vorstand der Producten- bôrfe geboten sei. Es wurde demgemäß der Antrag gestellt: durch die Börfenordnungen Fürsorge zu treffen, daß in den Vorstand der Prc- ductenbörfe die Hauptgruppen der am Börsenhandel betheiligten Kreise, nämlich außer dem Handel auch die landwirthschaftlißen Gewerbe und die Müllerei, eine entsprechende Vertretung zu finden haben. Nachdem dieser Antrag mit großer Majorität abgelehnt worden war, wurde der weitere Antrag gestellt, daß die Börsenvorstände wenigstens gehalten sein sollten, von Beschlüssen, welche den Handel in landwirthschaftlichen Producten beträfen, den Vertretungen der Landwirthschaft und der Muülerei Kenntniß zu geben, und daß diese Vertretungen berechtigt scin sollten, zu den betreffenden Beschlußsizungen Delegirte mit be- rathender Stimme zu entsenden. Begründet wurden diese Anträge damit, daß die Productenbörse niht Selbstzweck, sondern nur die Ver- mittlerin zwischen Consumtion und Production sei und daß demgemäß die Landwirthschaft und die die lanowirthschaftlichen Erzeugnisse ver- arbeitenden Gewerbe das Recht und die Pflicht hätten, darüber zu wachen, daß die allgemeinen Lieferungsbedingungen, fowie die Ein- rihtungen der Börse nicht einseitig die Interessen des Handels berüctsihtigten, und daß die Preis- und Cursnotirungen in ordnungs- mäßiger Weije erfolgten. Jn Dresden und Breslau bestehe eine der- artige Organisation, und dort seien mancherlei Mißstände durch die Mitwirkung der bezeichneten Berufszweige an der Verwaltung der Productenbörfe beseitigt worden. Diese Mitwirkung empfehle sich um so mehr, als durch dieselbe den Staatsbechörden die Möglichkeit ciner besseren Information über alle Vorgänge an der Productenbörse, ins- bejondere die Ursachen großer Hausse- und Baissebewegungen gewährt würde. Nach Bildung der Landwirthschaftskammern würde sich die Gntsendung von Mitgliedern derselben in dea Vorstand der Producten- bôrse dringend empfehlen. Von anderer Seite wurde dagegen ein- gewendet, daß dieser Antrag cine selbständige Productenbörse voraus seße, während sie thatsächlih mit der an demselben Orte befindlichen Fondsbörse verknüpft sei, und es sei zweifelhaft, ob man {ith eine in sich völlig geschlossene Productenbörse construiren könne.

Die Commission lehnte au den Eventualantrag mit Stimmen- gleichheit ab, weil sie ein Bedürfniß, in dieser Weise in die Börsen- organisation einzugreifen, nicht anerkannte. Schon jeßt haben die Staatsaufsichtsbehörden das Recht und die. Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Schlußscheinbedingungen und die fonstigen Einrichtungen der Productenbörse die Interessen ter anderen an dem Handel betheiligten (Frwerbs8zweige nicht verleizten. Jn einzelnen Fällen sind auch bereits die Börsenorgane von diesen Behörden zur Aenderunz- ihrer Ein- richtungen und Schlußscheinbedingungen veranlaßt worden, nachdem fich dieselben als diefen Erwerbszweigen nachtheilig ergeben hatten. Durch den Beschluß der Commission, daß alle Börsen unter die Aufficht der betreffenden Staaten zu stellen sind, wird in Zukunft eine derartige Einwirkung auf die Börsenorgane überall möglich sein. Zu 2. Obligatorischer Jnhalt der Börsenordnungen.

Herrschte au in der Commission keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß das Neichs-Börsengesez nur den Erlaß von Börsen- ordnungen vorzuschreiben und anzuordnen hat, über welche Angelegen- heiten diefe Börsenordnungen Bestimmungen zu treffen haben, daß dagegen der materielle Inhalt der Börsenordnungen durch die Landes- regierungen zu prüfen ist, denen nah den obigen Darlegungen die Genehmigung oder der Erlaß derselben obliegt, so gab ‘roh die Frage zu einer eingehenden Erörterung Anlaß, in welchem Umfange den Organen des Reichs die Befugniß zum Erlaß allgemeiner Anordnungen in Bezug auf diese Gegenstände beizulegen sein möchte. Allseitig war man der Anjicht, daß die Bestimmungen über die Börsenleitung und ihre Organe sowie über die Art und Weise der Preis- und Curs- notirung nicht Gegenstand einheitlicher Negelung sein fönnen. Welche Organe zwecmäßiger Weise mit der Börsenleitung zu betrauen sein möchten, hängt von der Organisation der Verwaltungsbehörden und der Handelsorgane der betreffenden Staaten ab, während bei der Preis- und Cursznotirung die besonderen Vechältnisse ciner jeden Börse, insbesondere der Umfang des Geschäftsverkehrs Berücksichtigung erheischen. Dagegen hielt die Commission, allerdings gegen den Wider- spruch ciniger Mitglieder, es für zweckmäßig, daß în Bezug auf die Geschäftszweige, welche zum Gegenstand des Börsenhandels gemacht werden dürfen, der Bundesrath berechtigt sein soll, allgemeine An- \rdnungen zu erlassen, weil der an einem Börsenplay zugelassene Handel in bestimmten Waaren und die Bedingungen, unter denen tieser Handel zugelassen wird und sih vollzieht, ihre Wirkungen über den Kreis der betreffenden Börse und auch vielfach des Landes, in dem diese Börse belegen ift, hinaus äußern.

Der Borschlag, dem Bundesrath auch in Bezug auf die Be- stimmungen über die Personen, welche zum Besuch der Börse zuzulassen feien, und über die Bedingung der Zulassung seibst cine Mitwirkung cinzuräumen, weil die Ausschlicßung unfolider und zu dem Börsen- verkehr in keiner Beziehung stehender Elemente von den Börsen nicht bloß im Interesse der betreffenden Börsen selbst, sondern auch des außerhalb derseiben stehenden Puklikums liege, fand nicht die Zu- stimmung der Commission. Dieselbe war vielmehr der Ansicht, daß weder ein Bedürfniß vorliegt, noch daß es angängig ist, die Bestim- mungen über die Zulassung zum Bö1senbefuche einheitlich für ganz Deutschland zu regeln, weil hierbei nicht bloß die localen Verhältnisse, sondern auch die historishe Entwicklung der einzelnen Börsen berück- sihtigt werden müssen. 2) i

Die Verpflichtung zum Erlaß einer Börsenordnung mit dem oben angegebenen Inhalt würde durh das Börsengesetz auszusprechen fein.

ZU 2 ZUlassUtig von Personen zur Bor[e.

A. Bedingungen der Zulassung im allgemeinen.

1) Sehr eingehende Erörterungen fanden innerhalb der Commission über die zweckmäßigste Verfassung der Börse sowie darüber ftatt, welden Personen die Zulassung zu derselben freistehen solle. Gegen den Gedanken ciner corporativen Verfassung der Börse wurde geltend

1) Stenogr. Ber. S. 262, 550, 745, 895, 1008, 1279, 1286, 1707, 1820, 2104/60 f 2170, 2411, 2413) 2611. 2780, 2783, 2978, 3204, 3330, 3596, 3599 u. a.

_ Veral. auc zu 1 und 2 die Citate bei dem Abschnitt „Börsen- discivlin“ (S. 26). q 2) Stenogr: Ber. S. 249, 251, 726, 1273, 2164, 2608 ff., 3328.

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gemacht, daß, wenn man die Börse niht als eine Vereinigung von Kaufleuten zur Förderung ihrer pr r en nteressen, sondern als eine im Dienste der Allgemeinheit \tehende berehtigte und nothwendige Einrichtung des gesammten Wirthschaftslebens ansähe, es nit gerechtfertigt sei, die Mitgliedschaft zur Börse zu einem Pri- vilegium Wohlhabender zu machen, wie solhes in New-York und an einzelnen englishen Börsen der Fall sei. Wenn es auch nicht unmög- lih sei, daß dur eine derartige wesentlihe Beschränkung des Kreises der Börsenbesucher manche Mißstände beseitigt werden würden, welche jeßt hervorgetreten seien, so fei jedoch von dieser Beschränkung eine etiébliche Beeinträchtigung und Schädigung des allgemeinen Verkehrs zu befürhten. Wenn an den deutschen Börsen die Geschäfte zu wesent- lih geringeren Provisionésäten und mit einem viel bescheideneren Nußen ausgeführt würdeu, als an denjenigen Börsen, die eine cor- porative Verfassung hätten, ja wenn das internationale Arbitrage- ges{häft ganz überwiegend von den deutshen Börsen entwickelt und zu einer jeßigen Ausdehnung gebracht sei und die deutschen Börsen sich in verhältnißmäßig kurzer Zeit eine Achtung gebietende Stellung im Weltverkehr errungen hätten, so seien diese Erfolge nur dadurch mög- lih gewesen, daß die Börsen den jungen und intelligenten kauf- männischen Kräften nicht verschlossen gewesen seien und die freie Concurrenz in denselben ein ausgedehntes Feld für ihre Thätigkeit gefunden habe.

Die Commission spra sih gegen die corporative Verfassung der Börse aus, von der Erwägung ausgehend, daß, wenn aus den gegen- wärtig geltenden Bestimmungen über die Zulassung zum Börsen ejuch Mißstände hervorgetreten sind, diese sh auf andere Weise, tins- besondere durch eine gewisse Ershwerung der Zulaffung, beseitige lassen werden. 1) | i

Ob überhaupt die Erschwerung des Zutritts zur Börse wesentliche Vortheile biete, darüber waren die Ansichteu in der Commission getheilt. Von einer Seite wurde darauf hingewiesen, daß an den Börsen in Hamburg und Bremen, zu denen Jedermann Zutritt habe, seltener Ausschreitungen vorgekommen seien und die Speculation eine weniger wilde und zügellose gewesen sei, als an Börsen, welche die Zulassung von Empfehlungen ihrer Mitglieder abhängig gemacht oder auf andere Weise ershwert hätten. Demgegenüber wurde hervor- gehoben, daß, wenn auch diese Angaben im allgemeinen zutreffend seien und die Börsen in Bremen und Hamburg von Ausschreitungen sich mehr fern gehalten haben möchten, als andece Börsen, obwohl auch in Hamburg zur Zeit des Kaffeecorners bedauerlihe Ausschreitungen vorgetommen seien und die Theilnahme an der Speculation bis in die untersten Bevölkerungsklassen gedrungen set, die günstigere Stellung dicser Börsen doch nit in der völligen Freiheit bezüglich des Börsen- besuchs, sondern in. den besonderen Verhältnissen dieser Plätze ihre Ursache habe. Gleichwohl ginge hieraus hervor, daß dieje Freiheit nicht nothwendigerweise zu Mißständen und Ausschreitungen führen müsse, und daß demgemäß kein dringendes Bedürfniß vorliege, die auf langjähriger historisher Entwicklung beruhenden Verhältnisse in Ham- burg und Bremen einer durhgreifenden Aende ung zu unterziehen.

Diesen Erwägungen {loß sich die Commission an. Sie war zwar der Ansiht, daß sih auch für die Börsen in Hamburg und Bremen die Nothwendigkeit einer Aenderung der Bestimmungen über die Zulassung zum Börsenbesuch ergeben könnte, glaubte aber die Ent- scheidung hierüber dem pflichtmäßigen Ermessen der betresenden Staats- aufsihtsbehörden überlaffen zu follen. Für diejenigen Börsen dagegen, welche schon jeßt die Zulassung zum Besuche von bestimmten Be- dingungen abhängig machen, glaubte die Commission in Bezug auf die zu erlassenden Börsenordnungen einige Normativbestimmungen aufstellen zu sollen. Dabei bestand nicht die Absicht, daß diese Be- stimmungen an allen derartigen Börsen ausnahmslos zur Einführung gelangen follen; der Zweck dieser Normativbestimmungen soll vielmehr nur der fein, bei Festseßung der Börsenordnungen unter voller Be- rüdcksihtigung der localen Bedürfnisse, der Art der Börse und ihrer Zweckbestimmung als Anhalt zu dienen. ;

Da eine jede Börse dazu bestimmt ist, den Abschluß von Handels- geshäften in Werthpavieren oder in Waaren zu erleichtern, so müssen alle diejenigen zugelassen werden, für deren Zwecke und Bedürfnisse die Börse errichtet ist, sofern sie den übrigen in den Börsenordnungen vorgeschriebenen Bedingungen für ihre Zulassung zur Börse entsprechen. Zu 3A. 2. Die Commission war der Ansicht, daß au die- jenigen zum Besuch der Börse zuzulassen sind, welche für ihren Gewerbebetrieb von der Börse nur indirecten Nußen haben, oder deren Anwesenheit sonst dazu beiträgt, die Zwecke, denen die Börse zu dienen bestimmt ist, vollkflommener erreichen zu lassen. :

In ersterer Beziehung handelt es si besonders um die sogenannten Oilfsgewerbe, sowie um diejenigen Industriellen und Kaufleute, welche an der Herstellung oder dem Handel folcher Erzeugnisse betheiligt sind, deren Preise becinflußt werden dur den Preis der an der Börse gehandelten Waaren. Außerdem kommen die Transportinteressenten, insbesondere die Rheder und Frachtführer, in Frage, da es unzweifel- haft den Handelsverkehr erleichtern und fördern wird, wenn, wie diefes schon jetzt vielfah geschieht, an der Börse direct die Verträge über den Transport und die Affecuranz der gekauften Waaren abgeschlossen werden fönnen. Auch die Zulassung von Notaren und Advocaten zur Börse wurde vielfach für zweckmäßig erachtet und von der Commission als unbedenklich bezeibnet. Wie von den Sachverständigen aus Ham- burg mitgetheilt wird ?), ift die Anwesenheit dieser Personen an der Börse in hohem Maße erwünscht, um sofort ihren Rath in Bezug auf etwaige Nechtsstreitigkeiten und Nechtsfragen einholen zu können. Großer Werth ist ferner auf die Zulassung solcher Perfonen zur Börse zu legen, dic früher kaufmännische Geschäfte betrieben und sich von denselben zurügezogen haken, weil diefe Personen durch ihre Sach- und Fachkenutnisse und ihre Unparteilichkeit besonders geeignet sind, als Sachverständige, Schiedsrichter, Börsencommissare u. #. w. zu fungiren. j L :

Gndlich glaubt dic Commission aus Gründen, die ciner weiteren Grörterung nicht bedürfen, die Zulassung von Vertretern der Presse befürworten zu sollen. Sie war nicht der Ansicht, daß allen Ver- tretern der Presse unbedingt und ausnahmslos das Recht zum Besuch der Börse einzuräumen ist, wohl aber, daß.durch die Börsenordnungen eine angemessene Vertretung der Presse ermöglicht und die Be dingungen und Vorausseßungen festgesetzt werden müssen, unter denen die Vertreter der Presse zur Börse zuzulassen sind. -

Während die ad 1 bezeichneten Personen des gewerbemäßigen Handels wegen die Börse besuchen wollen, follen sich die ad 2 auf- eführten Personen von dem gewerbemäßigen Börsenhandel fern alten, weil sie nicht des eigenen Handels wegen, fondern gewissermaßen als Hilfs- oder Vertrauenspersonen zum Besuche der Börse zugelassen sind. Ein Vertreter der Presse, der an der Börse gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt, würde seine Eigenschaft als objectiver und lediglich die Interessen der Gesammtheit wahrnehmender Bericht- erstatter einbüßen. Ebenso würde bei einem gewesenen Kaufmann, der in der Annahme, das er an dem Geschäft nicht mehr betheiligt und demgemäß völlig unpartetish ift, zu einer befonderen Vertrauens- stellung an der Börse berufen ist, die Vorausfeßung dieser Berufung fortfallen, wenn er gewerbemäßig Börsengeschäste betreibt. Will er dieses thun, so mag A auf ey der Bestimmung unter Ziffer | seine Zulassung zur Börse beantragen. E E | Hit Cotümtssion war demgemäß der Ansicht, daß diesen Perfonen gegenüber die Erlaubniß zum Besuch der Börse zurückzuziehen ist, wenn dieselben gewerbemäßig an der Börse Geschäfte abschließen. Im übrigen müssen die Bedingungen, unter denen diese Personen

zum Befuch der Börse zuzulassen sind, durch die Börsenordnungen |

festgesetzt werden.

1) Für corporative Verfassung Stenogr. Ber. S. 999, 560, 562, 5969, 579, 1003, 1484, 1708, 1829, 2198, 3097. Gegen eine cor porative Verfassung S. 231, 242, 726/28, 734, 893, 1825, 1848, 2409, 2606. : E

Y Stenogr. Ber, S. 726 ff., 1396, 2164 ff., 2170, 2608 ff., 3195,

3028 ff.

Zu 3A 3, Da insbesondere Kaufleute mit größerem Geschäfts- verkehr vielfah nicht im stande sind, stets felbjt an der Börse zu erscheinen, um ihre Geschäfte daselbst persönl abzuschließen, so wurde es von der Commission als ein unbedingtes Bedürfniß erachtet, auch Handlungsgehilfen der zum Besuh der Börse berechtigten Firmen an derselben zuzulassen. Es wurde aber als ein großer Mißstand be- zeichnet, daß diese Handlungsgehilfen auch für eigene Rechnung an der Börse Geschäfte machen, und demgemäß eine Bestimmung für noth- wendig erachtet, daß sie an der Börse nur Geschäfte auf den Namen ihres Principals und für denselben abschließen dürfen.)

Daß, wenn die E von einer Handels Ne oder von einer Genossenschaft betrieben werden, deren geseßliche Ber- treter zuzulafsen sind, wurde allseitig als zweifellos erachtet.

B. Antrag auf Zulassung, Gewährschaft.

1) Eine eingehende Erörterung fand ®arüber statt, ob die Zu- lassung zur Börse von persönlichen Empfehlungen oder von einer Bürgschaft im Sinne eines vermögensrechtlihen Einstehens für das Wohlverhalten des Zuzulassenden oder von einer Realcaution ab- hängig zu machen sein möchte.2) Während von einer Seite die aus- nahmslose Echebung einer Realcaution zu dem Zweck befürwortet wurde, um die bedenklichen Elemente von der Börse fern zu halten, wurden von anderer Seite gégen das obligatorishe Verlangen einer NRealcaution erheblihe Bedenken geäußert. Würde die Caution gering bemessen, so könnte derselben ein besonderer Werth nah der Richtung hin, daß dadur” vertrauen8unwürdige und unsolide Elemente von der Börse ausgeschlossen würden, nicht beigelegt werden. Dagegen würde eine irgend erheblihe Caution vielfah tüchtige junge Kräfte entweder von der Börse ausschließen oder deren an sich geringfügiges Betriebs- Kapital noch wesentlich \{chmälern. Denn diejeniaen, welche keinen Gemwährsmann fänden, der für sie aus eigenen Mitteln eine erhebliche Realcaution zit bestellen geneigt wäre, würden genöthigt fein, diese Caution selbst dem betreffenden Gewährsmann zur Verfügung zu stellen. / E E Aus diesen Gründen glaubt die Commission davon Abstand nehmen zu sollen, die Zulassung zur Börse an die Bestellung einer Nealcaution allgemein zu knüpfen. Wohl aber befürwortete sie, die Zulassung von einer persönlihen Empfehlung durch 3 Gewährsmänner abhängig zu machen und eine Bestimmung in die Börsenordnungen dahin aufzunehmen, daß in besonderen Fällen der Börsenbehörde das Recht zustehen soll, von diesen Gewährsmännern die Bestellung einer HRealcaution zu verlangen. Von diefem Recht soll die Börsenbehörde jedoch nur ausnalmsweise z. B. dann Gebrau machen, wenn es si um Personen handelt, die durch eigenes Verschulden, insbesondere durh umfangreihe Börsenfpeculationen in Vermögensverfall gerathen find, und von denen anzunehmen ist, daß sie, ohne Geldmittel zu be- sitzen, die Börse nur zu dem Zweck besuhen wollen, um in weiteren Differeazspeculationen ihr Glück zu versuchen. Der Zweck der Neal- caution foll nicht der sein, etwaige Gläubiger der Börsenbefucher im Falle deren Zahlungsunfähigkeit \chadlos zu halten, sondern dieselbe foll als Strafe der leihtfertigen und gewiffenlosen Gewährleistung angesehen werden und demgemäß zu Gunsten irgend eines öffentlichen Zwecks verfallen. : E

Um eine Garantie dafür zu haben, daß die Gewährsmänner selbst vertrauens8würdige Perfönlichkeiten sind, wird die Bestimmung empfohlen,

| daß nur solhe Mitglieder der Börse Gewährsmänner sollen sein

dürfen, welche selbst mindestens 3 Jahre der betreffenden Börse an- gehören. Der von einer Seite gegcbenen Anregung, daß die Gewährs- männer zum theil aus Mitgliedern der Börsenorgane bestehen möchten, um eine größere Gewähr für die Integrität und Zuverlässigkeit der aufzunehmenden Personen zu haben, glaubte die „Commission keine Folge geben zu follen, weil im Falle folcher - Bestimmung die Mit- glieder der Börfenorgane sich der Zumuthung niht würden entziehen können, lediglich auf die Empfehlung Anderer hin in den Kreis der Gewährsmänner für den ihnen nicht persönlich bekannten Antragsteller einzutreten.3)

2) Um zu verhindern, daß die Gewährleistung, wie es jeßt an den meisten Börsen der Fall ift, zu einer einfahen Form herabsinkt, glaubt die Commission ein bestimmtes Verfahren hierfür in Vorschlag bringen zu sollen und empfiehlt, daß der schriftlih zu \tellende Antrag auf Zulassung zum Besuch der Börse unter Namhaftmachung der Gewährsmänner während einer Woche dur Aushang an der Börfe zur Kenntniß ber Börsenbesucher zu bringen is, um allen Börsen- besuchern die Möglichkeit zu gewähren, gezen die Aufnahme der die- selbe Nachsuchenden Widerspruch zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist soll die Börsenbehörde über die Aufnahme befinden, nahdem die Gewährsmänner zu Protokoll erklärt haben, daß sie nah sorgfältiger Prüfung den Aufzunehmenden für einen Mann halten, welcher der Aufnahme in die Börse und der Achtung seiner Berufsgenofsen würdig ist. Die Commission ging hierbei von der Annahme aus, daß dur diese Crklärung dem Gewährsmanne die Verpflichtung auferlegt wird, fich über die persönlichen und geshäftlihen Verhältnisse der die Zu- lassung zum Börsenbesuch beantragenden Personen eingehend zu er- kundigen und nur folche Personen in Vorschlag zu bringen, aus deren früheren Verhältnissen nicht nur kein Bedenken gegen die Aufnahme geltend zu machen ist, sondern deren bisheriges Verhalten eine Gewähr für die Vertrauenswürdigkeit und Solidität bietet.)

Sofern der Antrag auf Zulafsung von den Börsen-Aufsihtsorganen abgelehnt wird, foll cine Wiederholung desselben vor Ablauf von 6 Monaten nah der Ablehnung nicht zulässig sein.

Um den Gewährsmann zur ernsten Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten anzuhalten, empfiehlt die Commission, den Börsenorganen die Verpflichtung aufzuerlegen, in denjenigen Fällen, in denen fie gegen ein Mitglied der Bör!]e auf Aus\{chließung von derselben auf die Dauer von mindestens 3 Monaten erkennen, gleichzeitig in eine Prüfung darüber einzutreten, ob der Gewährsmann bei der Empfehlung nicht That- sachen gekannt hat oder bei Anwendung der kaufmännishen Sorgfalt und ernster Erfüllung der ihm durch die Empfehlung auferlegten Pflichten hätte kennen müssen, welhe den Ausgeschlossenen der Auf- nahme in die Börse und der Achtung seiner Berufsgenossen unwerth gemacht haben. Sofern dem Gewährs3mann eine Verleßung dieser Pflichten zur Last fällt, soll gegen ihn disciplinarisch vorgegangen werden können. Als Strafe für den Gewährsmann wird außer den anderen Disciplinarstrafen auch die Absprehung des Rechts, dauernd oder zeitweilig als Gewährsmann zu fungiren, empfohlen.

Um die Gewährleistung nit zu fehr zu ershweren, erscheint es zweckmäßig, eine Bestimmung dahin aufzunehmen, daß die Straf- verfolgung gegen den Gewährsmann nicht eintreten foll, wenn zwiscen der Gewährleistung und der Ausschließung mehr als 5 Jahre ver- gangen sind.

C. Entziehung des Nehts zum Börsenbesuc.

Die Commission war der Ansicht, daß die Gründe für die dauernde und zeitweise Ausschließung von der Börse in § d der revidirten Börfenordnung für Berlin®) im allgemeinen sahgemäß und vollständig

1) Vergl. die Gutachten zu Frage 7b (S. 115 f. des Registers). 2) Stenogr. Ber.: Gegen Realcautionen x. S. 227, 550, 722, 893, 1266, 1272, 1398, 2023, 2162, 2409. Für Realcäautionen, Bürgschaft 2c. S. 563, 575, 1002, 1826. 1828, 2021, 2158, 3594/95. S) S. 242, 575, 722, 735, 1703, 2007, 2403, 2980. 2983, 3328. 4) Stenogr. Ber. S. 722, 894, 1264, 1274, 1704. 1708, 2007. 9022, 2607. : 5) Der § 5 Abs. 1 und 2, Ziffer 1 bis 4 der „Revidirten Börsen- ordnung für Berlin" lautet: N Der Verlust des Zutrittsrehts zu den Börsenversammlungen tritt von felbst ein gegen folhe Personen, welche in eines der im 8 4 unter Nr. 3, 4, 9 oder 6 bezeichneten Verhältnisse geratben. Es sind ferner mittels \hriftlich anzufertigenden Bejscblusses der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin von den Börsenver- sammlungen auszuschließen : 1) diejenigen, welche erweislih niht des Börsenbandels sondern anderer, demselben fremder Zwecke wegen sich einfinden :

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