1893 / 308 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

in denen für alle Een Geschäfte die Bedingungen einer bestimmten Börse für maßgebend erklärt werden, die Börsenschieds- gerichte vielfah Personen aufgedrängt werden, die gar niht Börsen- besucher sind und die sih auch gar nicht unter die Börsenschiedsgerichte stellen wollen. Zur Beseitigung dieses Mißstandes empfieblt die Com- mission eine durch die Börsenordnungen zu erlassende Bestimmung, daß die Börsfenschiedsgerichte sih der Entscheidung von Rechtsstreitig- keiten zu enthalten haben, wenn nicht beide Theile ein und derselben Börse angehören oder sfih zur Zeit ter Erhebung von Ansprüchen ausdrücklih der Entscheidung des betreffenden Schiedsgerichts unter- werfen. Als Börsenschied8gerihte in diesem Sinne sollen jedoch die Commissionen zur Entscheidung über die Lieferbarkeit von Effekten oder Waaren nicht angesehen werden.!)

6) Liquidationskassen.

Die in neuerer Zeit an einzelnen Börsen entstandenen Anstalten, welche die Erfüllung von Lieferungsverträgen über Waaren gegen Einschußzahlung gewährleisten ‘(Liquidationskassen), haben den Gegen- stand ausführliherer Erörterungen sowohl mit den gehörten Sach- verständigen wie bei den Berathungen innerhalb der Commission gebildet.?) Sie werden vielfach und lebhaft in der neucren Fach- literatur sowie in besonderen Darlegungen aus Interessentenkreisen dié- cutirt. Es erschien deshalb angezeigt, die vorgebrahten Gesicht punkte in etwas größerer Ausführlichkeit hier wieder zu geben. Die Dar- legung der betreffenden Gesichtspunkte bereits an dieser Stelle, obwohl dieselben in den Terminhandel übergreifen, dürfte ihre Rechtfertigung darin finden, daß eine zusammenhängende Behandlung der Ueber- sihtlihkeit wegen wünschenswerth erschien, und daß es sich um die grundsäßliche Frage handelt, ob und in wie weit diese Anstalten als Börsenzwecken dienende Einrichtungen der für Börsen nothwendige: Beaufsichtigung ebenfalls zu unterstellen sind.

Die bezeichneten Anstalten fanden innerhalb der Commission eine schr verschiedene Beurtheilung. Sie sind durch den Wunsch hervor- gerufen, in allen Fällen einen leistungsfähigen Gegencontrahenten zu haben und nicht jedesmal genöthigt zu sein, die Sicherheit des Con- trahenten einer Prüfung zu unterziehen und wälrend der oft langen Dauer, auf welche sih die Börsentermingeschäfte erstrecken, das Risico zu laufen, daß sich die Verhältnisse des Gegencontrahenten vershlechtern könnten.

Bon der ‘einen Seite wurden diese Kassen einer im wesentlichen ungünstigen Kritik unterzogen. Es sei zwar nicht zu leugnen, daß die Verpflichtung, beim Abschluß des Vertrages einen gewissen Einschuß zu leisten und während der Dauer des Vertrages alle hervortretenden Preisshwankungen durch Zuschüsse von der einen oder von der anderen Seite auszugleichen, die kleinen Leute von der Speculation auss{licße und auch den Speculationen der Wohlhabenden cine Grenze setze, was allerdings ein nit zu untershäßender Vortheil sei. Andererseits be- fördere aber die unbedingte Sicherheit, stets eine zahlungsfähige Gegenpartei sih gegenüber zu schen, bci den wohlhabenderen Klassen die Neigung zur Speculation. Dieses sei um so mehr der Fall, als die Liguidationskassen die Möglichkeit bieten, jeder Zeit die En- gagements zu lösen und den sich aus denselben ergebenden Gewinn jofort einzuziehen.?) Am bedenklichsten sei aber namentli die bei den Liquidationskassen bestehende Nachschußverpflichtung für den Effectiv- handel, und zwar sowohl für den Producenten, der seine zukünftigen Erzeugnisse auf Termin veräußern wolle, als auch für den Händler oder den Consumenten, wenn diese sich ihren zukünftigen Bedarf an Waare durch Terminkäufe verschaffen wollen: Möge es für die Specu- lanten vortheilhaft sein, daß alle Preisshwankungen durch Nachschüsse ausgeglichen werden, damit sie sicher zu ihren Gewinnen kommen, aber welche wirthshaftliche Berehtigung oder auch nur Veranlassung liege vor, von dem Producenten, der seine Erzeugnisse auf Termine verkaufe, oder vom Händler, der sich seinen zukünftigen, vielleicht erft nah Monaten entstehenden Bedarf durch Terminkäufe gedeckt habe, zu verlangen, daß er die in diesen vielen Monaten entstehenden Preis- s{chwankungen durch Nachschüsse ausgleihe? Gerade die Entstehung und weitere Ausbildung der Liquidationskassen beweise, wie der Termin- handel immer mehr und mehr zu einem Börsenspiel entarte und das Bestreben darauf gerichtet sei, die Ausnußzung des Terminhandels zum Vörsenspiel zu erleihtern und die Interessen der Speculanten, wenn auch unter Aus\{chluß der Unvermögenden, zu fördern: dagegen fei auf das efffective Termingeschäft bei diesen Bedingungen gar keine Rücksicht genommen, ja dasselbe eigentlich ganz unmöglich gemaht. Denn könne man es in der That einem Großhändler in Kaffee, der seinen nah 6 oder 8 Monaten eintretenden Bedarf auf Termine kauft, zumuthen, daß er diese vielen Monate hindurch große Kapitalien disponibel halte, lediglih zu dem Zweck, die nöthigen Nachshüsse an der Hamburger Börse zu leisten, wenn es großen Speculanten daselbst einfiele und gelänge, den Preis des Kaffees, wenn auch nur ganz vorübergehend, erbeblih zu drücken? Und welche Umstände und Kosten würden einem solchen Effectivhändler durch die Beschaffung, Einzahlung und den Rückempfang der Nahschüsse entstehen, wenn er diese 8 Monate hin- durh stets die Preisshwankungen an der Börse ausgleichen müßte, nachdem aus der von der Handelskammer in Hamburg angefertigten graphif{chen Darstellung über die Preisbewegung des Kaffees an der Harburger Börse hervorzinge, daß die Terminpreise kaum drei Tage hinter einander unverändert geblieben sind? 4) /

In gleicher Weise lägen die Verhältnisse für ten Producenten, der setne zukünftigen Erzeugnisse auf Termin verkauft hätte. Man sage, auh für den Landwirth sei es ein Act wirthschaftlicer Klugheit und fürforglicher Ueberlegung, fich dur Verkauf seiner zutünftigen Ernte auf Zeit den bestehenden Preis zu sichern, wenn dieser ihm eine ausreichende Entschädigung für seine Arbeitskraft und das aufgewendete Kapital biete. Welche Gefahren und finanziellen Bedrängnisse würden aber für ihn daraus erwachsen, wenn er dur die Liguiditionskasse ge- nöthigt wäre, die in den 4 oder 5 Monaten an der Börse entstehenden Preiéschwankungen durd Nacschüsse auszugleichen? Oder welcher Müller würde sfih des Terminhandels noch zur Beschaffung seiner in einigen Monaten benöthigten Getreideguantitäten bedienen können, wenn er jeden Tag Gefahr laufen würde, große Kapitalien aufzu- wenden, um die durch Blancoverkäufe in großem Umfang gedrückten Preise durch Nachshüsse auszugleichen ? : :

_ Das Verlangen eines Einschusses bei Abschluß des Vertrages lasse i rechtfertigen, um unvermögende Personen von derartigen Geschäften fern zu halten, auch allenfalls von dem Gesichtépunkte aus, daß beide Contrahenten sfih die Erfüllung des Vertrages dur cine Caution gegenseitig sihern, obwohl es sonst im faufmännishen Waarenverkehr nicht üblid) fei, eine derartige Sicherung zu fordern und zu geben. Die Nachschußverpflichtung dagegen beruhe ledigli auf dem Wunsche des Speculanten, in jedem Falle die finanziellen Erfolge seiner Specu- ation fich zu sichern. Mit den Bedürfnissen und den Interessen des effectiven Terminhandels fei eine solche Nachshußverpflihtung völlig unvereinbar.

L Wenn die Liquidationskasse in Hamburg einige Jahre nach ihrer Srricbtung sich veranlaßt geschen habe, wenigstens diejenigen von der Verpflichtung zur Nach}chußzahlung zu befreien, welche indossirte Lager- seine oder indossirte Connofsemente über „zur Erfüllung des Contracts geeignete“ Waaren bei der Gesellschaft deponirten, und wenn fih der Vorstand der Liquidationskasse auch das Recht bei- gelegt babe, von der Nachschußleistung absehen zu dürfen, falls der

__1) Für Beschränkung der Schiedsgerichte auf Börsenhändler unter- einander. Stenogr. Ber. S. 147, 499, 831, 835, 1084, 1229 - vergl. aub S. 2530, 2617. Für Ausdehnung derselben auf Rechtsitreitig- feiten mit dem außerhalb der Börse stehenden Publikum: S. 6883,

2269,

2200, 004 L, 2116, 2/119 2835 f, im allgem. für Liguidationskassen : 2262 ff., 3241, 3259, 3286 ff.,

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u. a. m. 3390.

, 2066, 2998, 3049, 3174, 3441, 3583,

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Verkäufer glaubhaft nahweise, daß er im stande sei, die verkaufte Waare rechtzeitig zu liefern, so bewiesen diese Bestimwungen ¿war den Wunsch, den Interessen des effectiven Terminhandels wenigstens in fo- weit gerecht zu werden, als es die Interessen der Speculation ge- statteten, eine befriedigende Lösung der Frage werde jedoch in diesen Bestimmungen niht im mindesten gefunden werden können. Zunächst sei dur die Bestimmung, daß die Waare, über welche das Connosse- ment oder der Lagerschein bei der Gesellschaft deponirt werden, zur Erfüllung des entsprehenden Contractes geeignet sein und daß der glaubhafte Nachweis, die Waare könne rechtzeitig geliefert werden, ge- führt werden müsse, die ganze Erleichterung auf die in Hamburg oder in unmittelbarster Näbe davon ansässigen Firmen beshränkt. Denn in der kurzen Frist, die für die Nachschußleistung festgeseßt sei, könne cin solher Nachweis nur dur sofortige Vorzeigung der Waare oder der das rechtzeitige Eintreffen derselben in der geeigneten Qualität dar- thuenden Documente geführt werden. Der im Binnenlande wobnende Händler sei also von vornherein von dên Wohlthaten dieser Bestim- mungen ausgeschlossen; er müsse den Nachschuß selbst dann einzahlen, wenn er die verkaufte Waare rechtzeitig zu liefern im stande sei, weil er den Nachweis hierfür in der festgeseßten Zeit nah dem Regulativ der Liguidationskafse müsse der Nachshuß, wenn die Aufforderung zur Einzahlung vor 121/2 Uhr Nachmittags erfolge, noch an demfelben Tage eingezahlt werden nit liefern könne; ebenso sei es für ihn völlig unmöglich, in diefer Frist das Connossement oder den Lagerschein bei der Liguidationskasse zu deponiren.

Aber auch von diesen Umständen abgesehen, welche die Bedeutungs- losigkeit der gewährten Erleichterungen für den Gesammtverkehr dar- thäten, ignorirten dieselben das Wesen und die Zweckbestimmung des Terminhandels. Mit Recht würde die Bedeutung des Terminhandels gerade darin erblickt, die zukünftige Production auf spätere Lieferung preiswerth zu verkaufen und den zukünftigen Bedarf zu angemessenen Preisen sih zu sichern. Dem Käufer würden aber überhaupt keine Erleichterungen gewährt; er müsse die Nachschüsse zahlen, auch wenn er nachweisen könne, daß er zur Zeit der Abnahme der Waare durch- aus im stande sei, diejelbe zu bezahlen. Auch der Verkäufer habe auf die Befreiung von den Nahschüssen nur dann Anspruch, wenn die aare bereits vorhanden set.

Endlich aber öffne die Bestimmung, daß der Vorstand von der Einforderung des Nachschusses abzuschen berehtigt sei, wenn der Ver- fäufer glaubhaft nachweise, daß er zur rehtzeitigen Lieferung der Waare im ftande sei, der Willkür und der Begünstigung Einzelner Thür und Thor. Es genüge darauf hinzuweisen, wie sih die Verhältnisse gestalten würden, wenn ähnlihe Bestimmungen für den Terminhandel in Getreide oder Spiritus beständen, um die völlige Haltlosigkeit der- selben darzuthun. ,

Ebenso wie der Grundgedanke der Liguidationskafsen vom Stand- punkte der Interessen des efffectiven Handels aus ein unrichtiger sei, so müsse auch deren Organisation als eine verfehlte bezeihnet werden. Die Liquidationékassen ständen auf privatwirthschaftlihem Boden und seien als Actiengesellshaften berufen und verpflichtet, die Interessen der Actionäre zu - fördern; dagegen liege ihnen die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durchaus fern. Aus dieser Organisation ergäben sich eine Reihe von Consequenzen der bedenklihsten Art. Das Be- streben und der Wunsch nah Erlangung möglichst hoher Dividenden müsse dazu führen und habe thatsächlich dazu eführt, den Termin- handel auf Waaren auszudehnen, für welche derselbe nicht nur kein Bedürfniß sei, sondern welche sogar nach kurzer Zeit sih als ungeeignet für den Terminhandel herausgestellt hätten.

Fn der Natur der Actiengesellschaft liege es ferner, daß die Ver- waltung des Unternehmens einer wenn auch beshränkten Oeffentlichkeit unterliege, und daß die Actionäre, wenn auh nicht direct, so doch wenigstens durch den von ihnen bestellten Auffichtsrath Kenntniß von dem ganzen Geschäftsgebahren und allen Einzelheiten der Verwaltung zu nehmen berechtigt wären.) Ja es könue keinem Zweifel unter- liegen, daß der Aufsichtsrath, ohne die ihm gegen die Actionäre ob- liegenden Pflichten gröblih zu verletzen, zu einer sahgemäßen und eingehenden Coutrole der Thätigkeit des Vorstandes der Liquidations- fasse und der gesammten Geschäftsthätigkeit derselben verpflichtet sei. Die Erfüllung dieser Pfliht müsse Interefsencollisionen der bedenk- listen Art hervorrufen und habe sie thatsächlih hervorgerufen. Denn nicht bloß der Vorstand der Liquidationskasse, sondern auch die Mit- glieder des Aufsichtsraths, wenn fie ihre Pflicht erfüllten, kämen da- durch in die Lage, cinen Einblick in die gesammten laufenden Engage- ments zu gewinnen und aus dieser Kenntniß persönlichen Vortheil zu ziehen. Diese Mißstände feien auch gerade in Hamburg mehrfach hervorgetreten. Auch dort hätten einzelne Persönlichkeiten ihre Stellung als Mitglieder des Aufsichtsraths und die thnen als solchen gewordene Kenntniß von der Lage des Markts und den laufenden Engagements zu eigenem Vortheil gemißbrauht; auch dort hätte man nach dem Magdeburger Zuckerkrah dem Auffichtsrath der Liquidationskaffe den Vorwurf gemacht, die Interessen der Actionäre niht genügend gewahrt zu haben. Wenn man in Hamburg diese Mißstände dadurch beseitigen zu können geglaubt habe, daß man als Mitglieder des Aufsichtsraths der Liquidationskasse nur solhe Personen berufen habe, die selbst Termingeschäfte in erheblichem Umfange niht machten, so liege es auf der Hand, daß dieses Mittel völlig ungeeignet sei, um die Wieder- holung der hervorgetretenen Mißstände dauernd unmöglich zu machen. Die Mitglieder des Vorstandes der Liquidationskasse würden vom Aufsichtsrath und die Mitglieder des Aufsichtsraths von den Actionären gewählt. Der Besitz der Actien fei aber cinem ständigen Wechsel unterworfen, und es bestehe nit die mindeste Gewähr dafür, daß die Majorität der Actionâre und die Mitglieder des Aufsichtsraths \tets den Grundfänen treu bleiben würden, von welchen sie sich angeblich jeßt în Bezug auf die Auswahl der Personen und die Controle der Geschäftstlätigkeit der Ligquidationtkassen leiten ließen. Wenn übrigens der eine als Sachverständiger vernommene Leiter der Liquidationskasse für sich das Verdienst in Anspruch genommen habe, infolge feiner Kenntn1ß der Verhältnisse gegen die beim Secptembercorner bervor- getretenen Auëwüchse eingeschritten zu scin und im entscheidenden Augenblick den Corner niedergeschlagen zu haben, \o solle dieses Ver- dienst dem Betreffenden nicht geschmälert werden. Diese Mittheilung bestätige aber, welhen erheblichen Einfluß die Leiter der Liguidations- kasse auf den Umfang der Speculation und die ganze Lage des Termin- marfts hätten. Ebenso wie dieser Einfluß zum Guten ausgeübt werden könne, so ließe sich derselbe natürlih auch mißbrauchen. Es sei deshalb in hohem Maße bedenklich, die Wahrung fo wichtiger öffentlicher Interessen, wie sie auf diesem Gebiete in Frage kämen, von dem Können und Wollen einiger Privatpersonen abhängig zu machen, die zur Wahrung dieser Interessen, wenn überhaupt, fo doch jedenfalls nur in so weit berufen und verpflichtet wären, als sich die- selben mit den Interessen dér von ihnen in erster Reibe zu vertretenden Actionäre deckten.

__ Ein ferneres Bedenken gegen die Liquidationskassen liege in dem Einfluß, den diese Privatvereinigungen auf die Gestaltung der Licferungs- bedingungen, die Bestellung der Makler, die Cursnotirung u. \. w. habe, der zu einer thatsählihen Monopolisirung des gesammten Terminhantels?durch dieselben führte. Müsse au anerkannt werden, daß în dem neuen Negulativ der Hamburger Liguidationskasse mehr- fache Aenderungen eingetreten seien, dur welche die früher ganz felbst- ständige Stellung derselben insbesondere in Bezug auf die Anstellung der Makler und die Feststellung der Curse eine gewisse Einschränkung erfahren habe, so genügten do diese Einschränkungen keineswegs, um die aus allgemeinen Interessen zu erhebenden Forderungen insbesondere in Bezug auf die Feststellung der Lieferungsqualität und der Curse auch nur einigermaßen zu befriedigen. 2)

Allerdings entschieden über die Zulassung der Makler niht mehr wie früher ausf{ließliÞ4 der Vorstand und der Aufsichtsrath der Liquidationskasse, nur bezüglich der zur Zeit der Gonstituirung der Gesellshaft vorhandcnen Matler waren in das erste Negulativ der Liquidationskafse erleihternde Bestimmungen aufgenommen sondern

1) Stenogr. Ver. S. 2126, 2364, 2716, 3045, 2) Stenogr. Ver. S. 2129, 2260.

diese Zulassung erfolge jeßt durch den Vorstand eines anderen Privat. vereins des „Vereins der am Kaffechandel betheiligten Firmen* ; aber abgesehen davon, daß der Verein der am Kaffeehandel betheiligten Firmen keineswegs die Gesammtheit dieser Firmen repräsentire, sondern der Vorstand in geheimer Abstimmung selbständig über die Gc- nehmigung oder Ablehnung der Aufnahmegesuche zu befinden habe, #9 habe thatsächlich die Liquidationskasse ganz aus\ließlih die Entscheidung darüber in der Hand, ob und in welhem Umfange sie mit den vom Vorstande dieses Vereins zugelassenen Maklern Geschäfte machen wolle. Denn das Regulativ gebe der Liquidationskasse so wesentlihe Rechte die sie ganz willkürlih zum Nachtheil Einzelner ausüben kann, z. B. das Recht, einen größeren als den allgemein festgeseßten Einshuß zu verlangen oder die Eintragung des Geschäfts an anderweite Be- dingungen zu knüpfen, daß thatsächlich die Makler sich in völliger Abhängigkeit von der Liquidationskasse befänden.

Bei dieser Abhängigkeit fei es auch von geringem Werthe, daß der Vorstand des Vereins der am Kaffechandel betheiligten Firmen alljährlih das Comité, welchem die Aufgabe obliegt, die Tagespreife festzustellen, ernenne, da dieses Comitó nur aus der Zahl der bei der Gesellschaft zugelassenen Makler ernannt werden dürfe. Biete nun {hon an si die Feststellung der Preise dur die von der Liquidations- kasse vôllig abhängigen Makler keine volle Gewähr für die Nichtigkeit derselben, zumal der Vorstand der Liquidationskasse noch das Recht habe, den Berathungen des Comités beizuwohnen oder sich bei den- selben in der ihm geeignet ersheinenden Weise vertreten zu lassen, so widerspräche es jedem Nechts- und Billigkeitsgefühl, diese Preite durcl das Regulativ als abfolut maßgebend und jeden Widerspruch gege die Nichtigkeit derselben als ausgeschlossen zu bezeihnen. Allerdings sei diese Unanfechtbarkeit der Preise nur für das Verhältniß der G: fellschaft zu ihren Contrahenten“ ausgesprochen; es bedürfe aber keiner weiteren Darlegung, daß, da Hamburg der einzige Platz in Deutsch- land sei, auf dem Kaffee auf Termine gehandelt würde, und da dic Makler in Hamburg naturgemäß genöthigt seien, auf dem Wege des Vertrages diese Preise auch füc ihre Committenten als bindend zu bezeichnen, die durh die Makler der Liquidationskasse festgesetzten Preis: für ganz Deutschland maßgebend seien. Dieses fei ein ganz unhalt- barer Zustand. Wenn die durch vereidigte Makler unter der Controle amtlicher Organe an anderen Börsen festgeseßten Preise der Un fehtung unterlägen und auch, da Irrthümer nie ausgeschlossen seien, wenn auch nur ganz vereinzelt mit Erfolg, angefochten würden, wie könne man es rechtfertigen, die durch abhängige Makler festgestellten Preise dem ganzen deutshen Terminhandel aufzudrängen und zwa! ohne den mindesten Nechts\shutz gegen Jrrthümer und mehr ode minder grobe Versehen ? Zwar erscheine es im höchsten Maße zweifel- haft, ob die auf diese Weise festgesetzten Preise als Börsenpreise im Sinne des Handelsgeseßbuhs angesehen werden könnten, aber \cheinend nähmen die Hamburger Commissionäre keinen Anstand, au! Grund dieser Preise als Selbstcontrabenten einzutreten und diefelben fomit der gesammten Geschäftswelt aufzuzwingen. Um das völlig Haltlose eines derartigen Zustandes darzuthun, genüge der Hinweis, welche allgemeinen Beschwerden es wohl hervorrufen würde, wenn eine Liquidationékasse für Termingeschäfte in Getreide oder Spiritus entstände und dieselbe ebenso wie die Hamburger Liquidationskasse dic Preise für diese Artikel feststellen wollte. Seien auch am Termin- handel in Kaffee die einheimischen Gewerbe bei weitem niht so be theiligt, wie am Terminhandel in Getreide oder Spiritus, fo könne doch diefer Umstand für die principielle Beurtheilung der Frage nit entsheidend sein; der Anspruh auf eine sachgemäße dur amtliche Oraane ausgeführte Controle der Preisfeststelungen stände den anm Kaffeehandel Betheiligten in gleihßer Weise wie den am Terminhande! in anderen Waaren Betheiligten zu.

Endlich müßten auch die Bestimmungen über die Festseßung d71 Lieferungêqualität in dem Regulativ der Liquidationskasse beanstandet werden, namentlih die Bestimmung, daß der Vorstand des Vere der am Kaffeehandel betheiligten Firmen ganz selbständig und ün beshränkt die für das nächste Jahr gültigen Typen festzuseßen be rechtigt wäre. Die Beschwerden der Sachverständigen über die au! diese Weise festgestellte Lieferungëqualität seien keineswegs so vereinzelt, daß man nicht verpflichtet wäre, se dur unparteiishe Organe eincr Prüfung zu unterziehen.

Auch sei von verschiedenen Sachverständigen mit vollem Recht die Bestimmung in dem Regulativ angefochten, daß die Lieferung von gleihwerthigem oder gar besserem Kaffee wie good average santo nur gegen Zahlung einer Vergütung von 1000 Mark für das zulässig set.

Aus diesen Darlegungen gehe hervor, da s in feiner Weise einem wirthschaftlihen Bedürfniß des effectiven Terminhandels entsprächen, daß sie im Gegentheil die Interessen d selben erbeblih schädigten und ihre Beseitigung daher in hohem Gra? erwünscht sei. Daß sie die Betheiligung am Terminhandel von ei gewissen Einschuß abhängig machten, sei zu billigen, wenn es nicht möglich wäre, auf andere Weise das große Publikum von der B theiligung an Termingeschäften fern zu halten. Dieser Vortheil lafi fich aber besser durch öffentlihe, unter der Aufsicht der Börsenorga:e stehende Kassen erreichen, und fei deshalb deren Einrichtung zu diesem Zweck zu befürworten. Handele es sich lediglich um Einschüsse, nich! um Nachschüsse, so könnte diese Aufgabe tin durchaus zweckmäßiger Weise von öffentlichen Kassen erfüllt werden.!1)

Wolle man sich aber nicht zu einem solchen Vorgehen gege Liquidationskafsen entschließen, fo seien dieselben mindestens sowohl i: Bezug auf ihre Einrichtung als die Handhabung ihres Geschäft verkehrs8 der Aufsicht der betreffenden Börsenbeß örde zu unterstellen?), und dürfe ihnen die Feststellung der Preise und die Anstellung der d! Preisnotizen bewirkenden Personen nicht überlassen werden. Jnés- besondere sei die Preisfeststellung von fo eminenter Bedeutung, da! eine Gewähr für ihre Zuverlässigkeit nur in einer Controle durd amtliche Organe, welche mit ihrer Ehre und mit ihrem Ansehen f dieselbe verantroortlih zu machen seien, gefunden werden könne.

Diefer Beurtheilung der bestehenden Liquidationskassen und Bestimmungen threr Regulative wurde von anderer Seite entschieden widersprochen, und zunächst darauf hingewiesen, daß die Kassen sich in Deutschland nicht spontan entwickelt hätten, sondern daß Hambura, als es im Jahre 1886 den Kaffecterminhandel eingeführt habe, feinen Kaffeemarkt vor der drohenden Ueberflügelung durch den mit Hilfe des Terminhandels mächtig entwickelten Havreser Markt zu | wahren, auch diese Einrichtung von Havre übernommen habe. Nach Ansicht weiter Kreise in Hamburg sei der Uebernahme dieser Ein- rihtung ganz wesentlich die kräftige Entwickelung des Kaffeetermin- geschäfts in Hamburg zu danken, auf welche gestüßt Hamburg feine dominirende Stellung als Kaffeemarkt wieder erlangt habe, ein Erfolg, der wegen seiner Nückwirkungen auf die Hebung der deutschen Rhederc! und der übersecishen Handelsbeziehungen Deutschlands, namentit) auch seiner Ausfuhr, nicht allein für Hamburg, sondern für die wirtb- schaftlihen Interessen ganz Deutschlands von großem Nuten yc- wesen fei. i

_Es solle nicht in Abrede gestellt werden, daß die Liquidationska! in Hamburg, denn diese komme bei der geübten Kritik vorzugswe!|e in Betracht, in der ersten Zeit ihres Bestehens niht immer das Richtige getroffen und mehrfah Bestimmungen für den Geschäfte" verkehr erlassen habe, die sich niht in jeder Beziehung als zweckmäßts ergeben hätten. Dieses fiade aber seine natürlite Erklärung darin, daß man sih bezüglißh der Liquiyationskassen in Deutschland au? einem unbekannten Gebiet befunden habe und die nöthigen Erfahrunge! erst selbt habe sammeln müssen. An der Hand dkiescr Erfahrungen seien die Bestimmungen der Liquidaitionekasse wiederholt ciner Revision unterworfen worden. Selbstverständlih folle und könne nicht be- hauptet werden, daß diese Bestimmungen jeßt vollkommen seten un? allen Bedürfnissen des Terminbanudels völlig gerecht würden. Wie aber die Bedürfnisse des Berkehrs einein dauernden Wechsel unter

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Aufgabe darin erblicken müssen, den hervorgetretenen Wünschen des Kaufmannsstandes zu folgen, unzweckmäßige Bestimmungen zu be- seitigen und dur solche B erseßen, die sich im praktischen Leben be- währt hätten. Daß die Liquidationskasse seit ihrem Bestehen diese Grundsäße verfolgt hätte, bewiefen nicht bloß die vielfahen Aenderungen der ursprünglichen Bedingungen, die sih auch nah der Ansicht ihrer Gegner wohl ausnahmslos als Verbesserungen charakterisirten, sondern mehr uoch die Thatsache, daß, während bei ihrer Errichtung sehr viele hochangesehene und vornehme Hamburger Häuser zu ihren Gegnern gezählt hätten, bereits jeyt ein völliger Umshwung in diesen Kreisen eingetreten sei und wohl alle Hamburger Kaufleute ihre segensreiche Thätigkeit durhaus anerkennten.!) , e i Der Hauptvortheil der Liquidationskasse liege, wie ja auch bereits anerkannt sei, in der Ausschließung der minder bemittelten Personen von der Börsenspeculation. Diesem Zweck dienten nicht bloß die Einshüsse, sontern in gleiher Weise auh die Nahschüsse. Möge es auch vorgekommen sein, daß zur Zeit des Septemberkorners sich in Hamburg Handwerker und kleinere Leute an den Speculationen be- theiligt hätten, so sei dieses auf die damalige allgemeine Aufregung zurückzuführen. Von diesem Falle abgesehen, könne man aber positiv behaupten, daß sich in Hamburg das kleine Publikum auch nit an- nähernd in solhem Umfange an den Börsenspeculationen betheilige wie an anderen Börsen, z. B. in Berlin. Dieses sei in erster Rethe dur die Einshuß- und Nachschußverpflichtung erreiht worden, durch die au allgemein die Speculation eingeschränkt und in solidere Bahnen gelenkt würde. Denn es liege auf der Haud, daß jeder si weniger leichtsinnig und wagehalsig in die Speculation hineinstürze, wenn er einen nicht unerheblichen Einschuß leisten und Gefahr laufen müsse, in vielleiht nicht langer Zeit weitere beträchtlihe Zuschüsse zahlen zu müssen, als wenn beim Abschluß der Verträge zunächst einerlei finanzielle Opfer zu bringen seien. Aber auch denjenigen, die leichtsinnig sein wollten, zöge die Einshuß- und Nachschußpflicht für

ihre Speculationen bestimmte Grenzen, indem sie mit denselben im allgemeinen niht über ihre disponiblen Mittel hinausgehen könnten. Wer keine Mittel besiße, sei also ganz von der Speculation aus- geschlossen, denn die \trenge Einshuß- und Nachshußpflicht hindere auch die Commissionäre, derartigen Personen Credit zu geben.

Daß der Effectivhändler durch die Einshuß- und Nachshußpflicht in seinem Gewerbe erheblih beeinträchtigt und von der Benußung des Terminhandels ausgeschlossen werde, könne niht zugegeben werden und werde durch die Thatsache widerlegt, daß die Hamburger Cffectiv- händler in großem Umfange sich des Terminhandels, sei es zum Zweck der Versicherung gegen Misico oder zum Zweck der zukünftigen Ver- sorgung mit Waare, bedienten, ohne sich durch diese Pflicht beschwert

edenken, die daraus hergeleitet seien, daß die Liquidations-

Form der Actiengesellschaft gewählt habe, müßten ebenfalls

tlihen als unbegründet bezeichnet werden. Die sicherste Bürg-

für, daß troßdem die Verwaltung der Liquidationskasse nicht

eßli) die Interessen der UActionäre verfolgen, sondern in erster

ie Bedürfnisse des Verkehrs berücksichtigen würde, liege darin,

eßteres auh der Liquidationskasse selbst auf die Dauer den größten Bortheil bringen müßte.

Wollte die Liquidationskasse im Widerspruch mit den Bedürfnissen und Wünschen der betheiligten

Kreise fich lediglich von der Nücksiht auf hohe Dividenden leiten

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so würden diese Kreise sehr bald die Liquidationskasse beseitigen ich andere Einrichtungen schaffen, die ihren Interessen mehr ent- i. Sei aber der Eigennuß der beste Lehrmeister, set zu

ß er die Liquidationsfasse auch stets den richtigen Weg

n würde. Jedenfalls habe die Liquidationskasse durch Cntfernung P -

nigen Personen aus ihrem Aussichtsrathe, welche dur ihre L

j am Kaffeeterminhandel in den Verdacht des Mißbrauches lung hätten kommen fönnen, den Beweis geliefert, daß fñe en Wunsch habe, wirklih hervorgetretene Mißstände zu

Daß: die Liguidationskasse versuht habe, einzelne Waaren in den Terminhandel hineinzuziehen, ohne daß sih ein Geschäft in denselben delt, sei rihtig. Jedoch beweise gerade diese Thatsache, daß sich li das Termingeschäft niht entwickeln und groß ziehen ließe,

folhe Versuche an der Macht der thatsächlichen Verhältnisse

1 müßten und stets scheitern würden. Auch ohne staatliche Ein- riffe würden vom Kaufmannsstand \tets die rihtigen Wege gefunden. igne si eine Waare zuin Terminhandel nicht oder fehlten sonst die Borauéscßungen für denselben, so wäre auch eine Ligutidationskasse nicht im stande, künstlich einen Terminhandel herbeizuführen und dem Handel gewissermaßen aufzudrängen. ;

Die Bedenken gegen die thatsächlihe Monopolisirung des Termin- handels durch die Liquidationskasse und den Einfluß, den letztere auf die Makler und durch diese auf die Cursfeststelluny habe, seien mehr theorctisher Natur; eine praktishe Bedeutung könne denselben nicht beigelegt werden. Dieses ginge unwiderleglich) daraus hervor, daß in denjenigen Kreisen, die doch zunächst an der Sache betheiligt und in erster Reihe in Mitleidenschaft gezogen sein würden, wenn sih aus diesem Verhältnisse thatsählih Mißstände ergeben hätten, noch nie Klagen und Beschwerden in dieser Beziehung laut geworden seten. Insbesondere stehe die Preisfeststelung unter der scharfen Controle der Betheiligten, die zweifellos längst Anträge auf Aenderung der be- stehenden Bestimmungen gestellt und dieselbe auch erreiht haben würden, wenn die Cursfeststellung auf dem im Regulativ vorgesehenen Wege zu irgend berechtigten Beschwerden Anlaß gegeben hätte. :

Diese Controle sei cine um so wirksamere, als jedes Mitglied des Vereins der am Kaffechandel betheiligten Firmen berechtigt fei, innerbalb der ersten zehn Minuten der Berathung des Comités über die Preisfeststellung beizuwohnen, und somit alle Umstände vorbringen könne, die scines Dafürhaltens bei derselben Berücksichtigung zu finden hätten. Da der eine Theil dieser Mitglieder an hohen, der andere an niedrigen Preisen interessirt sei, so sorge dieser Widerstreit der Interessen am besten für eine rihtige und zuverlässige Preisnotirung. Uebrigens würde die Bedeutung der Hamburger Terminpreisnotirungen erheblih übershägt. Dieselben seien nur für das Verhältniß der Kunden zur Kasse, also nur für die Nachschußverpflihtung maßgebend. Für das Verhältniß von Commissionär und Committenten maßgebende Marktpreise seien es nicht, da die meisten Geschäfte nicht bei den täglich zweimal während zehn Minuten stattfindenden Vereinigungen der Händler zum Zweck der Notirung, sondern zu anderen Zeiten an der Börse abgeschlossen würden, für sie daher ganz andere Marktpreise in Frage kämen.

Ebensowenig seien bis jeßt in Bezug auf die Lieferungsqualität von den betheiligten Kreisen außerhalb Hamburgs anderweite Wünsche geäußert worden. Daß die Wünsche des binnenländishen Handels von denen der Hamburger Kaufleute in dieser Beziehung abwichen, sei niht anzunehmen ; Hamburg verforge das Binnenland mit Kaffee und müsse le demgemäß seinen Anforderungen an die Qualität fügen. Würden übrigens abweichende Wünsche vom Binnenland geäußert werden, so würde \sih der Hamburger Verein gewiß einer forgfältigen Prüfung derselben niht entziehen und falls deren Berechtigung an- erkannt werde, anderweite Bestimmungen erlassen. NRegelmäßig bei der Feststellung der Typen die Mitwirkung auch anderer als Hamburger Kaffeehändler eintreten zu lassen, dazu läge ein Bedürfniß nicht vor, da die Hamburger im allgemeinen viel besser und früher über die Ernteverhältnisse informirt seien, als die binnenländischen Kaufleute.

Die Liquidationskassen seien ferner durch die Controle über die Makler, durch deren Vermittelung allein sie Geschäfte abschlössen, so- wie dur die indirecte Controle über die Geschäfts8gebahrung thres ganzen Ua in der Lage, Ausfchreitungen entgegenzutreten, von welcher Möglichkeit sie, wenn nicht aus sittlichen, fo doch schon aus geschäftlihen Gründen Gebrauch machen würden. E

Die Liquidationskassen, insbesondere die in Hamburg, hätten sich durhaus bewährt; ihrem Eintreten sei es zu verdanken, daß das Termingeshäft ein solideres geworden sei. Allerdings könne ja auch die don den Kassen gewährte Sicherheit der Erfüllung der Contracte

D Stenogr. Ber. S. 2121, 2262; vergl. auch die Citate auf S. 39,

seitens der Gegencontrahenten zu Speculationen anreizen.1) Dieses treffe aber nur bei denjenigen zu, die die erforderlihen Mittel oder den nöthigen Credit für die Speculationen hätten. Auch ihnen würde aber durch die drohende Nachshußverpflihtung und die Controle der Kasse ein heilsamer Zügel angelegt. Ein durchgreifendes Mittel, diese Kreise an Speculationen zu binbern, gebe es nit, auch liege hierfür ein dringliches öffentliches Interesse, wie in anderen Fällen, nit vor. Das wichtigste für den Handel sei die Sicherheit pünktliher Erfüllung ; diese Sicherheit G die Liquidationskafsen in absoluter Weije. Dieses sei nit bloß für den Handel, sondern auh für das öffentliche Interesse ein Vortheil, denn nichts sei demoralisirender, als das leicht- sinnige Eingehen von Verbindlichkeiten, die zu erfüllen man vielleicht nicht in der Lage sei.

Die schädigenden Wirkungen der Nachschußverpflihtung für das legitime Termingeschäft seien thatsächlich nicht oder doch bei weitem nicht in dem geschilderten Maße vorhanden, zumal da durch die jeßigen Bestimmungen der Kasse die Verkäufer, welche effective Waare besäßen, in weitem Umfange von dieser Verpflichtung befreit seten. Daß diese Erleichterungen nur den Hamburgern zu gute kämen, sei unrichtig; auh die cku2wärtigen Terminhändler könnten durh die Bermittelung von Hamb?rger Häusern die Documente über den Besitz der Waare der Liquidationskasse vorlegen und thäten dies vielfach. Uebrigens fei der Terminhandel nur für den Großhandel, welcher über die nöthigen disponiblen Mittel verfüge, erforderlich und geeignet ; wer diese Mittel nicht besize, thue überhaupt gut, sih von ihm fern zu halten.

Die Kaufmannschaft sowie die Handelskammer in Hamburg feien mit der Thätigkeit der Liquidationskasse durchaus zufrieden, und es liege feine Veranlassung vor, in die Entwickelung dieser aus der freien Jnitative der Kaufmannschaft hervorgegangenen nüßlichen Ein- richtung störend einzugreifen. Für die Errichtung öffentlicher Kassen, welche die Einschußerhebung besorgten, liege ein Bedürfniß nicht vor. Derartige Kassen könnten natürlih die Erfüllung des Vertrages nicht gewährleisten, sondern wären von vornherein auf die Einziehung der Cinschüsse beschränkt und damit von einem der wichtigsten Zwecke der Liquidationékaffe ausgeschlossen. Für die Unterstellung der Liguidations- faffen unter die Aufsicht der Börsenbehörden (Handelskammern) könne zwar, wenigstens soweit die Hamburger Liquidationskasse in Frage fomme, ein Bedürfniß niht anerkannt werden, weil bisher keinerlei Mißstände hervorgetreten seien, dieselbe begegne aber auch feinem principiellen Bedenken. Dagegen sei es bedenklich, der Börfenbehörde pie Mitwirkung und namentlich-die Verantwortung für die Feststellung der Preise und die Anstellung der die Preisnotizen bewirkenden Personen zu übertragen. Es stände eine derartige Verantwortung in Widerspruch zu den principiellen Anschauungen, welche im Hamburger Kaufmanns- {tand über die Börse und deren Aufgaben herrschten. Nachdem aller- dings von der Commission beschlossen sei, daß die Aufsicht über die Börsen von den Landes8regierungen zu üben sei und von diefen auf die Handels§organe übertragen werden könne, sei es principiell gerechtfertigt, auh die Aufsicht über die Liquidationskassen diesen Drganen zu übertragen. :

Die Commission glaubt, daß sich ein völlig abshließendes Urtheil über die Liquidationskassen, über die Vortheile, welhe sie für Geschäftsverkehr haben und die mit ihnen verbundenen Nachtheile zur Zeit noch nicht gewinnen läßt. Jn Deutschland bestehen nur i Liquidationskafsen, und zwar je cine in Leipzig, Magdeburg Hamburg, von denen eigentlich nur die leßtere erheblihe Angriffe i der Oeffentlichkeit erfahren hat. Die der Hamburger Liguidationskasse gemachten Vorwürfe treffen aber in den meisten Punkten nur Be- stimmungen ihres Regulativs, die sehr wohl geändert werden fönnen, ohne das Wesen dieser Kassen im mindesten zu berühren. Ihr Schwer punkt liegt allein in der Gewährleistung der Erfüllung und in den zu diesem Zweck unentbehrlichen Einschüssen und Nachshüssen. Auf welche Weise die Makler ernannt und die Feststellungen der Preise bewirkt werden, welhe Organe die Lieferungsqualität festleßen, für die Wirksamkeit der Liquidationskasse gleichgültig; in ziehung liegt keine Veranlassung vor, die Liquidationsfkassen an behandeln als die sonstigen Einrichtungen der Börse und fi Aufsicht der Börsenbehörde zu befreien. Im Gegenthei iht derartigen Privatunternehmungen gegenüber besonders n en wie es auch durchaus geboten und gerechtfertigt ist, die Annahme bei der Preisnotirung mitwirkenden Perfonen und die Feststellung Preise felbst unter die Controle und die volle Verantwortu Börfsenorgane zu stellen. Diese Unterstellung unter die verantwortliche Aufficht der Börsenorgane wird genügen, um etwa im Geschäfts verkehr hervorgetretene Mißstände zu beseitigen, und den Beschlüssen der Commission unter I[[l A

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„Terminhan Bundesrath die Befugniß haben foll, den börsenmäßigen ® handel in bestimmten Waaren zu untersagen oder von gewt}er dingongen abhängig zu machen, so ist auch die Möglichkeit gegeben, etwaige Mißstände, deren Beseitigung sih die Börsfenbehörde wide Erwarten entziehen sollte, durch bundesräthliche irfun beseitigen. Weiter zu gehen und die Beseitigung der Li

fassen und deren Erfeßung durch öffentliche Kassen zu b

liegt zur Zeit keine Veranlassung vor; 2) insbesondere

gemachten Erfahrungen keineswegs, um ein abschließe

darüber zu gewinnen, ob die Nachschußverpflichtung | Terminhandel erheblich \{chädigt. Zweifellos iît, daß,

\{hußpfliht und die Gewährleistung der Erfüllung b auch Privatvereinigungen vorhanden sein müssen, übernehmen. Oeffentlihe Kassen können wohl _ S Empfang nehmen und verwalten, dagegen können sie die Pfli mit der Gewährleistung der Erfüllung der Verträge nicht übernehmen. Die Liquidationskafsen dur öffentlid zu ersegen, läßt sih nur dann befürworten, wenn_ Beseitigung der Gewährleistung und der Nachschüfse nur die Einshüsse beibehalten will. Zu diefer Uet

die Commission jedoch noch nicht gelangen und

ih vorerst in ihren Beschlüssen, wie geschehen, be

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L, Emissionswesen, Zulassung von Vapieren und zur Notiz.

1) Allgemeines.

Für die Reform der Effectenbörse Bedeutung, welche Effecten zum Handel an notirung zugelassen sind. Während die Waaren mittelung einer Börse ihren Weg von den Product Hände der Consumenten finden können und die 3 die Aufgabe hat, den Verkehr in ibnen zu erlei

thatsächlich der Absatz so gut wie verfd

zum Handel an der Börse zugelassen find. der Effecten zum Handel an der Börfe ift volkswirthschaftliher Bedeutung und die Organe, welche über diefe Zulaffung zu den ba große; besonders ist dieses bei ausländifden Efecte Daß für einen jeden Staat mit lebhaften in kehrsbeziebüngen der Besi internationaler Wer Werthe ift, bedarf keines weiteren Beweises. Kriegen und von industriellln und gewerdlichen Kri Beschaffung größerer Geldmittel aus dem Aus um den Zablungsverbindlichkeiten gereht werden zu é‘ eat au im Wesen des internationalen Verkehrs, daß die einzelnen bald Schuldner und bald Gläubiger der anderen Länder fund zu bestimmten Zeiten Waaren aus denfelben bezieben, zu wieder solche dorthin absetzen. Diefe gegenseitigen Verbindlichkeiten der Staaten unter einander dur Geldzablungen auszugleiden. würde

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1W, 3241, 359, IW4, IW5

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1) Stenogr. Ber. 3389, 3578. 9) Stenogr. Ber. S. M97, 2568, 3043, 3046, 3068, I270

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eine große Ershwerung sein, den Geldbestand vorübergehend erheblich \{chmälern, die Währung gefährden und dadurch die bedenklihsten Störungen in den Geld- und Creditverhältnifsen der einzelnen Länder hervorrufen. Ungleich bequemer und vortheilhafter ist es für ein Land, erheblihe internationale Verpflichtungen durch die Veräußerung und Abgabe von Effecten statt durch Sariebvto auszugleihen. Diesen Vortheil sichert jedoch nur der Besiß solcher ausländishen Effecten, die besonders solide und sicher fundirt und auch ‘an den ausländischen Börsen in großem Umfange absaßfähig sind. Muß es demgemäß vom Standpunkt der allgemeinen Interessen erwünscht sein, wenn der Besitz Deutschlands an besonders soliden ausländischen Anleihen gesteigert wird, so ist umgekehrt die Einführung un{chlider ausländisher Werth- papiere eine mehr oder minder erbeblihe Gefahr für den nationalen Wohlstand. Wenn von einzelnen Sachverständigen hervorgehoben ift, daß Deutschland jedes Jahr einen sehr erbeblihen Uebershuß an Kapitalvermögen hat von einer sehr sachverständigen Seite ist dieser Vebershuß auf jährlich Tausend Millionen Mark veranschlagt worden und genöthigt ist, nach Aufnahme der inländischen Staats-, Communal- und fonstiger Anleihen jährlich noch für bunderte von Millionen auéländische Effecten zu erwerben, so beweist diese That- sache, welche erheblihen vaterländishen Interessen hier in Frage fommen und wie groß die Kapitalverluste bei Einführung unsolider ausländischer Effecten sein können.1) Diese Verluste werden um fo \hwerer empfunden als erfahrungëgemäß fih den höher ve ausländischen Anleihen häufig gerade ein Publikum zuwe irgend erheblihe Verluste \{chwer ertragen kann. Denn gerade fißer kleinerer Vermögen machen sich felten klar, daß die ] Anleihen, wenn ihre Sicherheit feine geringere i

heimischen besten Kapitalsanlagen, i [

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