rüfung der Zulassung auch die Interessen des anlagebedürftigen ublifums und die allgeimeinen Interessen, die bei diefer Frage sehr erheblich betheiligt seien, eine angemessene Vertretung E Es S demgemäß Fürsorge zu treffen, daß in der Emissionsbehörde außer en Emissions- und Banguiersinteressen au diese Interessen vertreten seien. it Rücksicht darauf, daß bei der Prüfung der Zulassung ausländisher Anleihen vielfach die Frage in den Vordergrund trete, ob beabsichtigt sei, die Mittel, welhe durch sie aufgebracht werden sollten, der einheimischen Industrie Aar zu machen, wäre es empfehlenswerth, dafür zu sorgen, daß fih in der Emissionsbehörde auch hervorragende Großindustrielle befänden. Ebenso könnte die Mitwirkung hervorragender Nationalökonomen, namentli solcher, die über die Productions- und Absatverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse auswärtiger Staaten besonders informirt seien, ferner von Banquiers, welche sich vom Geschäft zurückgezogen, aber eine ein- gehende Kenntniß der Emissionsthätigkeit hätten, für die Wahr- nehmung der Interessen der Gesammtheit und des kaufenden Publikums von besonderen Werthe fein.!) O 1
Demgegenüber wurde von anderer Seite darauf hingewiesen, daß an der vorzugsweise in Betracht kommenden Berliner Börse in der Emissionsbehörde die eigentlihen Emissionshäuser keineswegs über- mäßig stark vertreten seien und zur Zeit von den 26 Mitgliedern
diefer Behörde nur 7—8 Vertreter von Emissionshäusern sich befänden. Außerdem sei dur die Bestimmung, daß nicht bloß diejenigen Häuser, über deren Emissionen Beschluß gefaßt werden solle, sondern auch alle indirect an der betreffenden Emission Betheiligten von der Be- rathung und Beschlußfassung über die Zulassung des Effects zum Bötfenhandel ausgeschlossen wären, Fürsorge dafür getroffen, daß nicht lediglich die gegenwärtigen und zukünftigen Emissionsinteressen bei der Entscheidung berücksichtigt würden. /
Die Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft hätten ferner be- sonderen Werth darauf gelegt, auch Industrielle und folhe völlig unparteiishe Personen, deren Geschäftêverkehr sie mit dem Fonds- handel in nahe Beziehungen bringe, in die Emissionsbehörde zu berufen. Wenn dieses in geringerem Umfange geschehen sei, als es den Wünschen der Aeltesten entspräche, so liege der Grund darin, daß ih nur wenige solche Personen fänden, die bereit seien, ihre Zeit und ihre Arbeitskraft in den Dienst von Interessen zu stellen, die sie niht direct berührten.2) Aber auh abgeschen hiervon hätten manche sehr intelligente und erfahrene Personen es vielfa abgelehnt, eine Stellung anzunehmen, für welche sie niht die sahgemäße Vorbildung hätten, da sie die aus dieser Stellung erwachsenden Pflichten niht würden erfüllen können und demgemäß genöthigt sein würden, bei ihren Ent- \chließungen und Entscheidungen dem Rathe der in der Emissions- behörde befindlihen Banquiers zu folgen, die über diese Fragen ein richtigeres Urtheil hätten. Von der Mitwirkung solcher Personen wäre ein besonderer Erfolg nicht zu erwarten, im Gegentheil wäre die- selbe cher nachtheilig als vortheilhaft, weil sih solhe Personen dur die sahlich begründeten Ausführungen fachmännisher Mitglieder in ihrem Urtheile leiht bestimmen ließen. Gs müßten vielmehr Perfonen in der Emissionsbehörde sein, die die Fragen wirklich zu prüfen be- fähigt wären und die dur eigene langjährige Schulung im Bank- geschäft Erfahrung darüber hätten, welche Punkte für die Beurtheilung von besonderer Wichtigkeit seien. /
Endlih müßte es als cin unbedingtes Erforderniß des Verkehrs bezeichnet werden, daß die Mitglieder der Emissionsbehörde jeder Zeit zur Berathung zusammentreten könnten, weil sonst Verschleppungen unausbleiblich wären, die die berechtigten Emissionsinteressen {wer \chädigen würden. Außerhalb des Börsenplatßzes wohnende Perfonen würden demgemäß nur dann Mitglieder der Emissionsbehörde sein könnén, wenn sie bereit und in der Lage wären, den Sihungen der Emissionsbehörde jeder Zeit beizuwohnen. :
Die Commission war der Ansicht, daß sich aus diesen Dar- legungen berechtigte Bedenken gegen die Forderung, den Interessen der Gesammtheit insbesondere des kaufenden Publikums eine ange- messene Vertretung in der Emissionsbehörde zu sichern, nicht entnehmen lassen. So anerkennenswerth die Bestrebungen der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft sind, auf eine sahgemäße Zusammenseßung der Emissionsbehörde hinzuwirken, so ist doch der gewollte Erfolg niht eingetreten und auch keine Gewähr dafür gegeben, daß andere Börsen fich von gleihen Grundsäßen leiten lassen und daß in der That die Interessen der Allgemeinheit in der Emissionsbehörde ange- messen vertreten sind. Das Publikum hat ein gewisses Mißtrauen gegen die Emissionsbehörden in ihrer gegenwärtigen Zusammenseßung — ob dasselbe gerechtfertigt ist, mag dahin gestellt bleiben, jedenfalls ist es mit Rücksicht auf die großen Verluste, welche das Publikum in den leßten Jahren an ausländishen Anleihen und Actien erlitten, zu erflären und zu ents{huldigen — und will die Wahrung seiner Interessen und die Auswahl seiner Vertreter niht in die Hände der Börsenbehörden legen. Dieses ist cin berehtigter Wunsch, welchem so weit als möglich Rechnung zu tragen sein wird. Es ist aber auch anzunehmen, daß \ich außerhalb des Kreises der Börsenbesucher eine hinreihende Zahl sehr wohl qualificirter Personen finden wird, die (nas sind, ihre Sachkenntniß und Arbeitskraft in den Dienst so vervorragend wichtiger öffentliher Interessen zu stellen. Wenn man erwägt, welche folossalen Verluste das Nationalvermögen dur die Einführung ausländischer Anleihen an den deutshen Börsen gerade in den leßten Jahren erlitten hat, so darf keine Mühe gescheut, kein irgend Erfolg versprechender Versuch unterlassen werden, die Emissions- behörden mit Mitgliedern zu versehen, die hervorragende Sachkenntniß mit unbedingter Objectivität und Zuverlässigkeit verbinden.
Daß Männer der Wissenschaft, inzbesondere au hervorragende Nationalökonomen, als Mitglieder der Emissionsbehörde sehr gute Dienste leisten können, i} zweifellos. Dieselben sind oft durch ein-
ehendes Studium viel eher in der Lage, über die finanzielle Leistungs- ähigkeit ausländisher Staaten ein Urtheil zu haben als Banquiers, E vielleicht keinerlei geshäftliche Beziehungen zu diesen Ländern unter- zalten.
Auf welche Weise die Vertreter der allgemeinen Interessen aus- zuwählen sind, glaubt die Commission dem Ermessen der Landes- regierungen überlassen zu sollen. Nur die Vorschrist wurde von ihr ür nothwendig erahtet, daß diese Vertreter von der Regierung be- tätigt werden müssen, um eine Gewähr dafür zu haben, daß bei der Auswahl dieser Personen nicht Börseninteressen, sondern die all- gemeinen Interessen, insbesondere die des kaufenden Publikums, maß- gebend sind.
Daß alle Mitglieder der Emissionsbehörde am Börsenorte selbst oder in unmittelbarer Nähe desfelben wohnhaft sein müssen, hält die Commisfion niht für erforderlich. Man kann sich fehr wohl eine Organisation der Emissionsbehörde denken, nah welcher über die Zu- lassung inländisher Werthpapiere in geringeren Beträgen ein Aus- \chuß dieser Behörde und nur über ausländische Anleihen oder in- ländishe Werthpapiere in großen Beträgen das Plenum derselben zu befinden hat. Effecten leßterer Art gelangen aber nicht so häufig und plößlich zur Emission, als daß niht auch außerhalb des Börfsenorts ee Mitglieder an den Berathungen darüber theil nehmen önnen.
Die Bestimmungen über die Zusammenseßung der Emissions- behörde empfichlt die Commission ihrer Wichtigkeit wegen in das zu erlassende Börsengesey aufzunehmen, weil sie es nicht für statthaft hält, dieselben durch Börsenorduungen abzuändern. Nur soweit es ih um den weiteren Ausbau dieser Grundprincipien handelt, wird der- lelhe a staatlih zu genchmigenden Börsenordnungen zu über- assen sein.
Die Frage, ob etwa staatlichen Behörden bei der Entscheidung über. die Zulassung von Effecten zum Börsenhandel eine Mitwirkung einzuräumen sein möchte, wurde von der Commission verneint. Das von ihr befürwortete allgemeine Aufsichtsreht. des Staats und die
1) Stengar. Ber. bes. S. 979,- 1019, 1036,/-1014, 1097, 1328,
180; ¿ / 2) Stenogr. Ber. S. 1888,
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Controle des Bundesraths über die Emissionsthätigkeit geben in be- sonderen e die U EeR eines Eingreifens und eines Verbotes der Zulassung. Darüber hinauszugehen und eine regelmäßige Mit- wirkung von Staatsorganen bei der Entscheidung über die Zulassung eintreten zu lassen, ershien der Commission bedenklih einerseits, weil das Publikum in dieser Mitwirkung eine Garantie für die Solidität des Ünternehmens erblicken, andererseits aber auch, weil diese Mit- wirkung staatlicher Behörden, wenn Anleihen auswärtiger Staaten nicht vine würden, zu politishen Verwickelungen Anlaß geben Eönnte. 1
3) Stellung der Emissionsbehörde.
Die materiellen Pflichten der Emissionsbehörde follen nah An- siht der Commission im allgemeinen eine Aenderung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand nicht erfahren. Wie bisher soll die Emissions- Pebôrbe die Pflicht haben, die Vorlegung aller Urkunden zu verlangen, welche die Grundlage für die zu emittirenden Werthpapiere bilden, und diese Urkunden selbs einer Prüfung insbesondere bezüglich der NRechtsbeständigkeit der Anleihe zu unterziehen. Diese Prüfung hat sih demgemäß darauf zu erstrecken, ob die Genehmigung der geseßz- gebenden Factoren zur Aufnahme einer Staatsanleihe vorgeschrieben und thatsächlich erfolgt u ob die Legitimation der die Anleihe con- trahirenden Personen außer Zweifel steht u. |. w. Die Emissions- behörde foll ferner dafür sorgen, daß das Publikum über alle zur Beurtheilung der zu emittirenden Werthpapiere nothwendigen that- fächlihen und rechtlichen Verhältnisse soweit als möglih tnformirt wird.2) Hieraus ergiebt sih die Verpflichtung, eine Vervollständigung des Materials zu fordern, wenn das N für diesen Zweck als nicht ausreihend befunden wird, und Emissionen überhaupt nicht zuzulassen, bi denen das Material nicht genügt, um eine sachgemäße Prüfung der Sicherheit der zu emittirenden Werthpapiere seitens des Publikums zu ermöglichen. Gerade die Erfüllung dieser Pflicht be- rocist die Nothwendigkeit einer Vertretung der Interessen des kaufenden Publikums in der Emissionsbehörde, da das beigebrachte Material zur Informirung des großen Publikums dienen foll und die Frage, ob dasselbe für diesen Sive ausreichend ist, allein vom Standpunkte des kaufenden Publikums beurtheilt werden E
Wenn auch im allgemeinen die Emissionsbehörde nicht verpflichtet sein soll, Emissionen von der Zulassung auszuschließen, bei denen die Sicherheit der Anlage eine zweifelhafte 1st, so glaubte die Commission, doch der Emissionsbehörde das Recht und die Verpflichtung beilegen zu müssen, solhe Anleihen nicht zuzulassen, durh welche erhebliche allgemeine Interessen geshädigt werden, oder welche offenbar zu einer Uebervortheilung des Publikums führen.
Wenn fremde Staaten, Gemeinden oder auch Privatunternehmungen ih den vertragsmäßig eingegangenen Verpflichtungen gegen ihre Gläubiger entziehen, so können dadurch deutsche Interessen in der erheblihsten Weise geshädigt werden, sofern die Anleihen dieser Schuldner in großem Umfange im Inlande Absaß gefunden haben. Allgemein und dauernd die Anleihen von Schuldnern, welche solche BVertragsverletzungen begangen haben, von den inländishen Börsen auszuschließen, wie von einer Seite in Anregung gebraht wurde, erschien der Commission niht angezeigt, weil es nicht bloß auf die Gründe anfommt, aus denen die Nichterfüllung der vertragsmäßigen Verpflichtungen erfolgt, sondern weil auch die Creditverhältnisse solcher Schuldner eine Aenderung erfahren können. Wohl aber muß die Börsenbehörde das Recht haben, in folchhen Fällen nicht bloß die Zu- lassung einer Anleihe zum Börsenhandel abzulehnen, sondern auch die bereits ertheilte Genehmigung hierzu zurückzuziehen. Ein wie wirk- famer Schuß der vaterländischen Interessen gerade auch in der Zurük- nahme dieser Genehmigung liegt, beweist ein in neuerer Zeit vor- gekommener Fall, bei dem es der anerkennenswerthen Energie und Entschlossenheit der Börsenvorstände in Berlin und Frankfurt a. M. gelungen ist, durch die Verweigerung der ferneren Zulassung zum Börsenhandel und Notiz einen ausländishen Schuldner zu nöthigen, die vertragsmäßig übernommenen Verbindlichkeiten, denen er fich hatte entziehen wollen, zu erfüllen.
4) Grundsätze für die Zulassung.
Die Verpflihtung zur Einreichung eines Prospectes seitens des emittirenden Bankhauses i nah dem Vorgange der Berliner Börse bereits wohl allgemein bei den deutshen Börsen durch die betreffenden Börsenordnungen eingeführt worden.?) Dieser Prospectenzwang hat zunächst den Zweck, die früher bestandene Anonymität des einführenden Bankhauses zu beseitigen und dem Publikum den Namen desselben bekannt zu machen. Hiermit wird erreicht, daß das emittirende Bank- haus seinen Emissionscredit für die von ihm eingeführten Effecten einseßt, und daß das Publikum in die Lage kommt, zwischen folchen Emijsionshäusern unterscheiden zu können, welche bei ihren Emissionen die Interesseu der Gesammtheit und des kaufenden Publikums berück- sichtigen, und denjenigen, welche diese Interessen unbeachtet lassen. Diese Unterscheidung würde dem Publikum erheblih erleihtert werden, wenn es in dieser Beziehung von der Presse mehr, als es bisher ge- schehen ift, unterstüßt würde. Würde die Presse es sih zur Aufgabe machen, das Publikum darüber aufzuklären, welhe Anlagen nach den bisher gemachten Erfahrungen befonderes Vertrauen verdienen, fo würde schon die Rücksiht auf die eigenen Interessen und ihren Emissionscredit die Bankhäuser veranlassen, bei ihren Emissionen be- sonders sorgfältig und vorsichtig zu Werke zu gehen und nicht die tka des Publikums durch Einführung wenig folider Werthe zu gesahrden.
Außer der Beseitigung der Anonymität bietet der Prospectenzwang noch nach zwei anderen Richtungen hin besondere Vortheile. Einmal follen durch den Prospect alle Thatsachen zur Kenntniß des anlage- bedürftigen Publikums gebracht werden, deren Kenntniß für die Be- urtheilung des fraglichen Unternehmens nöthig und von Werth ift. Hiermit soll den Börsenorganen niht die Verpflichtung auferlegt werden, in eine Prüfung darüber einzutreten und ein Urtheil abzugeben, ob die einzuführenden Effecten sicher sind und ein Kapitalsverlust bei ihnen nicht zu erwarten ist. Eine derartige Verpflichtung würde die Börsenorgane mit einer Verantwortlichkeit belasten, die sie zu tragen außer stande sind und würde auch in dem Publikum den Glauben er- wecken, daß es selbst einer jeden Prüfung überhoben sei. Die Prüfung foll sich vielmehr vor allem darauf erstrecken, ob in dem Prospect alle Thatsachen mitgetheilt, beziehungsweise ob feine Thatsachen vershwiegen sind, deren Kenntniß für die Beurtheilung des Unternehmens und seines Werthes nöthig ist. Dagegen muß in der Hauptsache dem Publikum selbst die Prüfung und somit die Verantwortlichkeit dafür, ob es eine Anlage in den einzuführenden Effecten in seinem Interesse für vortheilhaft erachtet, allein überlassen werden. Der Prospect hat nur den Zweck, diese Prüfung dem Publikum zu erleihtern. Der fernere Vortheil, der für das Publikum aus dem Prospectenzwang erwächst, liegt darin, daß die Prüfung, ob in dem Prospect alle That- fachen richtig und vollständig wiedergegeben find, deren Kenntniß für die Beurtheilung des Unternehmens von Werth ift, durch eine mit den Verhältnissen vertraute sachverständige Behörde erfolgt. Dieje Prüfung foll mithin eine Gewähr dafür bieten, daß der Prospect in der That allen berehtigten Anforderungen in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben entspricht.
Daß die Anleihen des Neichs und der deutschen Staaten von dem Prospectenzwang ausgeschlossen werden, ist in der Natur der Verhält- nisse begründet, Bei diesen Anleihen erübrigt ebenso die Prüfung ihrer Rechtsbeständigkeit und der Laon der dieselben contrahi- renden Behörden, wie. au mit Rücksiht auf ihre unzweifelhaste Sicherheit kein Bedürfniß vorliegt, das Publikum mit weiterer In- formation zu versehen.
1) Stenogr. Ber. bes. S. 361ff., 403, 978, 1033, 1905, 3503.
2) Stenogr. Ber. S. 4, 359, 638, 1095, 1885.
3) Stenogr. Ber. bes. S. 2fff., 400 ff., 638, 778fff., 1731, 1769 ff., 1885 ff,, 1908 ff,/ 3503, Anderer: Meinung. S..1443 ff.
Die in der Commission gegebene Anregung, auch Communal- und sonstige inländishe Papiere, welche eine befonder8 große Sicherheit bieten, wie z. B. die Pfandbriefe der landschaftlichen Creditinfstitute, ganz allgemein von der Einreihung eines Prospects zu befreien, um auf diese. Weise die U ibring solcher Papiere in den Handel an den Börsen zu erleihtern und dieselben von denjenigen Kosten zu entlasten, welche gegenwärtig mit der Emission dur ein Bankhaus verbunden sind, fand nit die Zustimmun der Commission. 1) Dieselbe theilte zwar durchaus die Ansicht, daß die möglichste Begünstigung dieser Papiere im Interesse des Publikums wünschenëwerth ist, hielt jedoch eine gewisse Controle auch diéser Effecten seitens der Börsenbehörde im allgemeinen für nothwendig, weil geprüft roerden muß, ob über- haupt ein Bedürfniß zum Handel in diesen Papieren an der betreffenden Börse vorliegt. Eine solche Prüfung erschien der Commission noth- wendig, damit die Börsen nicht mit einer großen Zahl von Effecten übershwemmt werden, welche an den betreffenden Börsen überhaupt gar nicht oder nur ganz unerheblich gehandelt werden. Uebrigens wird die Provision, welche das einführende Bankhaus bei derartigen unbedingt sicheren inländishen Effecten beansprucht, im allgemeinen keine fo erhebliche sein, daß sie die Cinführung aller Papiere, für welche ein Bedürfniß des Handels an der Börse vorliegt, hindern wird.
Dagegen glaubte die Commission der Anregung in so weit ent- gegen kommen zu sollen, daß sie der Landesregierung das Necht bei- Lea wissen will, communale Körperschaften und communalständische Creditinstitute in besonderen Fällen von der Verpflihtung zur Ein- reichung eines Prospects zu befreien, indem sie vorausseßt, daß] von diesem Recht nur dann Gebrauh gemacht werden wird, wenn es außer Zweifel steht, daß für den Handel in den betreffenden Effecten an den in Frage kommenden Börsen ein Bedürfniß vorliegt. Ein weiter- gehender Antrag, dieses Recht den Landesregierungen A E der fortgeseßten Emissionen bercits zugelassener Pfandbriefe solcher Creditinstitute und Hypothekenbanken beizulegen, deren Pfandbriefe in den betreffenden Ländern als pupillarishe Sicherheit gelten, wurde abgelehnt. -
Die für die Berliner Börse geltenden „leitenden Gesichts- punkte“ erschienen der Commission im allgemeinen als geeignete Grundlage für die Festseßung der Grundsäße über die Zulassung von Werthpapieren. Sie legt jedoch Werth darauf, daß das Recht und die Pflicht der Emissionsbehörde, Papiere nicht zuzulassen, durch deren Einführung erheblihe allgemeine Interessen geschädigt werden oder welche offenbar zu einer Uebervortheilung des Publikums führen, klar und zweifellos zum Ausdruck gebracht wird.
Im übrigen werden diese leitenden Gesichtspunkte nah den dar- gelegten Grundsäßen einer Nevision zu unterziehen sein. i
Als änderungsbedürftig glaubt die Commission folgende Punkte bezeichnen zu sollen : e
1) Es ist anzustreben, daß für die zur Emission gelangenden ausländischen Werthpapiere in der Regel sowohl für Zinsen wie für Kapital Zahlstellen im Inlande errichtet werden, um den inländischen Gläubigern den Bezug von Kapital und Zinsen zu erleichtern und kostenlos zu gestalten, und um einen Gerichtsstand für diese Anleihen im Inlande zu begründen. Wenn von einer Seite darauf hingewiesen wurde, daß die jeßt nothleidenden Anleihen von Argentinien, Portugal, Griechenland u. \. w. hier Zahlstellen hätten und daß diefer Umstand gleihwohl das Publikum vor Verlusten nicht geshüßt hätte, so war die Commission darüber niht im Zweifel, daß die Begründung des Gerichtsstandes im Inlande selbstverständlich keine unbedingte Garantie für dic Erfüllung der von ausländishen Schuldnern eingegangenen Verbindlichkeiten zu bieten vermag. Eine gewisse Erschwerung der fraudulösen Nichterfüllung glaubt die Co:nmission aber do hierin erblicken zu sollen und befürwortet demgemäß diese Bestimmung um so mehr, als in neuerer Zeit nicht bloß fremde Staaten, sondern auch ausländisa'e gewerbliche Ünternehmungen sich böslicher Weise den bei Aufnahme «.” Anleihen von ihnen eingegangenen Verpflichtungen ent zogen und du... “ die inländishen Gläubiger empfindlich geshädigt haben. Außerdem entspriht es der Stellung der deutschen Börsen, wenn sie, von Ausnahmefällen abgesehen, im allgemeinen den Anspruch erheben, daß für ausländische Anleihen im Inlande Zahlstellen errichtet werden.
9) Die Commission hält es für angezeigt, dahin zu wirken, daß die zur Emission gelangenden ausländischen Werthpapiere mindestens dann, wenn sie auf verschiedene Währungen gestellt sind, auch auf deutsche Valuta lauten. Diese Forderung glaubte man nicht sowohl im Interesse der inländishen Gläubiger als namentlich im Interesse der Hebung der deutschen Börsen stellen zu follen. Die Commission ist der Ansicht, daß im allgemeinen diejenigen Staaten oder sonstigen Körperschaften, welche den inländishen Markt für die Befriedigung ihres Creditbedürfnisses aufsuchen, auch genöthigt werden können, die ad 1 und 2 bezeihneten Forderungen zu erfüllen. E
3) Während die leitenden Gesichtspunkte sich darauf beschränken bei Anleihen auéländisher Staaten die Mittheilung des lezten Budgets im Prospect zu verlangen, glaubt die Commission hierin einen irgend wirksamen Schuß zu Gunsten der Gläubiger nicht erblicken zu follen. Sie ist vielmehr der Ansicht, daß das Budget, also die Veran]chlagung zukünftiger Cinnahmen und Ausgaben, einen zuverlässigen Schluß auf die finanzielle Lage des betreffenden Staats nicht wohl gestattet, daß es vielmehr gerechtfertigt ist, daneben die Abschlüsse des Staatshaus- halts während der drei lebten Jahre zu verlangen. Während die Budgets in ihren Ergebnissen fehr oder minder von den individuellen Auffassungen der Behörden, welche sie aufstellen, und dem Zwet, welchem diese Aufstellung zu dienen bestimmt ist, abhängen, würde eine unrichtige Angabe der Abschlüsse des Staatshaushalts eine positive Fälschung involviren, die auh bei fremden Staaten nicht wohl zu befürchten ist. Auf die Anregung eines Mitglieds der Commission wurde übrigens constatirt, daß solhen Staaten gegenüber, welche keine Jahresabschlüsse ihres Haushalts machen und veröffentlichen — ins- besondere ist dieses bei China und anderen ostasiatishen Staaten der Fall — die Forderung der Einreihung und Veröffentlihung der Sahresabschlüsse niht wird erhoben werden können. _
4) Wenn nah den leitenden Gesichtspunkten solhe Staaten Körperschaften und Institute von der Verpflichtung der Mittheilung ihrer Budgets und des Schuldenstandes befreit sind, deren Finanz- verhältnisse als allgemein bekannt gelten, so glaubt die Commission die Beseitigung dieser Ausnahme befürworten zu sollen, weil dieselbe leiht zu einer mißbräuhlihen Begünstigung einzelner führen kann, auch die Anschauungen darüber, was als allgemein bekannt anzusehen ist, schr erheblich differiren können. | : 5
5) Desgleichen glaubt die Commission die in den leitenden Gesichts- punkten vorkommenden Begünstigungen solcher Staaten, Körperschaften und Institute, deren Anleihen bereits an der Börse eingeführt sind, insbesondere nah den bedauerlihen Rechtsverleßzungen, wie sie in der leßten Zeit mehrfah vorgekommen sind, nicht befürworten zu sollen. Es ist durchaus niht unmöglich, daß sih die finanziellen Verhältnife eines Staats im Laufe mehrerer Jahre sehr erheblich) zum Nachtheil verändern, und kann man demgemäß aus dem Umstand, daß die An- leihen eines Staats vor einer Reihe von Jahren zugelassen sind, keinen Schluß auf seine Fähigkeit und Neigung schließen, den zu übernel- menden Verbindlichkeiten gereht zu werden. -
6) Endlich empfiehlt die Commission, daß bei ausländischen Werth- papieren die Angabe der Verjährungsfristen für Kapital und Zin}en in dem Prospecte obligatorish gemaht wird, weil die Kenntniß dieser Fristen för den inländischen Kapitalisten von besonderem Werth und es für ihn s{wer ja oft unmöglich is, sich auf andere Weise über die betreffenden Verbältniffe der in Frage kommenden auswärtigen Länder zu informiren. :
Die allgemeinen Bestimmungen über den Inhalt der Prospecte sind vom Bundesrath zu erlassen.
5) Verfahren vor der Emissionsbehörde. Was das weitere Verfahren anlangt, so sind zunächst die Prospecte der Emissionsbehörde einzureichen, welche zu prüfen hat
1) Stenogr. Ber. S. 1095 ff.
ob dieselben alle Thatsachen enthalten, welche für die Beurtheilung der einzuführenden Werthpapiere von entscheidendem Werthe sind. Die zur fachgemäßen Prüfung dieser Angaben nöthigen Unterlagen sind von den Emissionéhäusern zu beschaffen und beizubringen. Er- iebt die Prüfung, daß die Angaben unvollständig sind, fo sind die Emittenten verpflichtet, deren Ergänzung herbeizuführen. Der Antrag auf Zulaffung foll sodann dur Pas an der Börse und durch Anzeige in den öffentlihen Blättern zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden, um die Aufmerksamkeit des Publikums auf die beabsichtigte Emission zu lenken und der Presse Gelegenheit zu geben, dieselbe vom Standpunkte der allgemeinen Interessen aus zu beleuhten. Man glaubte dadurch der Emissionsbehörde ihre Aufgabe zu erleichtern, indem dieselbe auf diese Weise von etwaigen Bedenken Kenntniß erhält, die fonst vielleiht erst nach ertheilter Genchmigung der Emission zu ihrer Kenntniß gelangen könnten.
Eine eingehende Erörterung fand über die Frage statt, ob die Emifsionshäuser verpflichtet werden“ sollen, in den Prospecten den Preis anzugeben, zu welchem sie selbst die betreffenden Werthpapiere übernommen haben.1) Von der einen Seite wurde ausgeführt, daß gerade der Uebernahmepreis von entscheidender Bedeutung dafür fei, welche Auffassung das Emissionshaus selbs von der Sicherheit des betreffenden Werthpapieres habe, und daß es demgemäß ein berechtigter Wunsch sei, auch den Uebernahmepreis zur Kenntniß des Publikums zu bringen, damit dieses über die Ansicht des emittirenden Hauses von der Sicherheit des Unternehmens informirt würde. Von. anderer Seite wurde es als eine im Geschäftsverkehr sonst nicht vorkommende Zumuthung bezeihnet, von dem Verkäufer einer Waare zu verlangen, daß er dem Käufer derselben den Kaufpreis oder die Herstellungskosten mittheile. Dieses Verlangen würde auch praktis nicht von erheblicher Bedeutung sein, weil der Schuldner, dessen Werthpapiere emittirt werden follten, es in der Hand habe, und falls die ‘Mittheilung des Ucbernahmepreises verlangt würde, zweifellos dazu übergehen würde, das Emissionshaus in anderer Weise schadlos zu halten. Dieses fönnte auf mehrfahe Weise, z. B. dur die Bewilligung hoher Provisionen für die Einlösung der Coupons, dur die Einräumung von OVptionsrechten u. \. w. geschehen. diesen Erwägungen an und lehnte den Antrag auf Angabe des Ueber- nahmepreises in dem Prospect ab.
_ Desgleichen wurde ein Antrag abgelehnt, wenigstens ausnahms- weise den Börsenvorständen die Befugniß zu ertheilen, von den Gmittenten die Angabe des Uebernahmepreises zu verlangen und dessen VeröffentlichGung vorzuschreiben. Dieser Antrag wurde damit begründet, da im allgemeinen namentlih bei größeren und ausländischen An- leihen, um die sich meistens mehrere Banquiergruppen bewerben, die Börse über die Uebernahmepreise informirt sei, und daß es durchaus billig und angemessen erscheine, das, was die Börseninteressenten wüßten, auch zur Kenntniß des großen Publikums wenigstens in solchen Fällen zu bringen, in denen der Emissionscurs ganz wesentlich den Uebernahmecurs übersteige, weil diese Kenntniß für die Be- urtheilung des Unternehmens entschieden von Werth sei. Uebrigens würde es auch als die Aufgabe einer den Interessen des Publikums dienenden Börfenpresse anzusehen sein, in solchen Fällen, in denen die Uebernahmebedingungen, insbesondere der Uebernahmepreis, an der Börse und E auch der Presse bekannt sind, und in denen sie die für solhe Geschäfte gemeinüblihe Entschädigung erheblich übersteigen, diese Uebernahmebedingungen zur. öffentlihen Kenntniß zu bringen, um das Publikum dadurch in den Stand zu setzen, sih über die Sicherheit des Werthpapieres ein richtigeres Urtheil zu bilden. (s könne niht wohl bezweifelt werden, daß, je größer die Sicherheit des Werthpapieres ist, desto geringer die für jeine Emittirung ge- währten Vortheile sind.
__ Dagegen wurde der Antrag, daß die Emissionsbehörde berechtigt sein foll, unter Umständen die Borlegung der zwishen dem Emissions- hause und dem betreffenden Anleiheshuldner geschlossenen Verträge zu verlangen, angenommen, indem von der Erwägung ausgegangen wurde daß in besonderen Fällen deren Einsicht für die Emissionsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sein kann. 2?) Gegen den Antrag wurde zwar geltend gemacht, daß es eine offenbare Unbilligkeit sei und gegen jeden faufmännishen Gebrau verstoße, den Emittenten zu nöthigen, der Emissions8behörde, deren Mitglieder zum theil seine Concurrenten seien, die Verträge vorzulegen und somit den leßteren den Einblick in diese Abmachungen zu gestatten. Damit würde dem illoyalen Wettbewerb Thür und Thor geöffnet und es unlauteren Con- currenten ermöglicht, sich die Früchte langjähriger Mühe und Arbeit Anderer anzueignen und alte wohlerworbene Beziehungen an sich zu reißen. Gegenüber diesen Bedenken falle das für den Antrag Ange- führte nicht sehr in die Wagschale, zumal dasjenige aus den Verträgen, was fih auf das Verhältniß zum Publikum beziehe, in dem Prospect Aufnahme fände, während die sonstigen im Vertrage enthaltenen Be- stimmungen in der Hauptsache nur das private Verhältniß zwischen den Contrahenten selbst beträfen. Nachdem die Commission es ab- gelehnt habe, den Börsenvorständen die Befugniß zu ertheilen, von den Emittenten ausnahmsweise die Angabe des Uebernahmepreises zu verlangen, gerathe sie mit sih selbs in Widerspruch, wenn sie den er- heblih weitergehenden Antrag auf, wenn auch nur ausnahmsweise, Vorlegung der Verträge annähme.
De Commission erachtete diese Darlegungen im allgemeinen nicht für zutreffend. Zu den Mitgliedern der Emissionsbehörde darf man das Vertrauen haben, daß sie ibre Stellung nicht mißbrauchen werden ; auch hat es die Emissionsbehörde in der Hand, wenigstens die directen Concurrenten der Emittenten von der Einsichtnahme in die Verträge auszuschließen. Die ganze Prospectentheorie beruht darauf, daß alle für die Beurtheilung der Sicherheit des fraglihen Unternehmens nöthigen Unterlagen der Emissionsbehörde vorgelegt werden. Gelangt dieselbe zu der Ueberzeugung, daß in einem ganz bestimmten Falle ohne Einsichtnahme des vom Emittenten abgeschlossenen Vertrages fich ein Urtheil über die Vollständigkeit der Prospectangaben, sowie etwa dar- über, ob die Zulassung offenbar zu einer Uebervortheilung des Publikums führt (vergl. den Beschluß unter 11. 3. c. S. 46), nicht bilden läßt, so ist die Forderung auf Vorlegung der Verträge an fi principiell durchaus berechtigt und auch für das Emissionshaus immer noch günstiger, als die sonst unvermeidlihe fofortige Ablehnung. Anders verhält es sich mit dem abgelehnten Antrage auf ausnahmsweise An- gabe und Veröffentlihung des Uebernahmepreises, und zwar schon deshalb, weil nah den Darlegungen der Sachverständigen die Kenntniß des Uebernahmepreises ohne Kenntniß der sonstigen Bestimmungen des Vertrages zu unrichtigen Schlüssen führen kann.
Der Antrag auf Genehmigung der Einführung eines Papiers ift nach Ansicht der Commission mit Bezeichnung des Emittenten, des Emissionsbetrages und der Art des einzuführenden Werthpapieres an der Börse auszuhängen und zu veröffentlichen, und zwar zu dem Zweck, um der Presse und allen denen, welche sich zur Wahrung des öffent- lichen Interesses für berufen erachten, oder welhe font \pecielle Kenntniß über das in Frage kommende Unternehmen haben, Gelegen- heit zu geben, dies zur Kenntniß der Emissionsbehörde zu bringen.
Nach Verlauf von etwa 6 Tagen vom Tage des Aushanges an der Börse bezw. vom Tage der Veröffentlichung in der Presse foll die Emissionsbehörde über die Zulassung der einzuführenden Werth- papiere zum Handel an der Börse und die gegen diese Zulassung etwa erhobenen Einwände entscheiden. Im Falle der Genehmigung des Prospectes is derselbe durch Aushang an der Börse und durch Ver- öffentlihung in der Presse bekannt zu machen.) ;
E Um zu verhindern, daß Emissionen, deren Zulassung an der einen Börse abgelehnt ist, sich an andere Börsen mit dem Antrage um
1) Stenogr. Ber. Dafür: S. 57/58, 988, 1461 ff., 3510 ff. Dagegen die meisten Sachverständigen; #. z. B. S. 32 ff., 71, 410, 790 if, 1140 1342, 1540, 1893, 1922 u. |. w.
) Stenoar. Ber. Dafür S. 627, 636, 650, 3511 ff.; da- gegen z. B. S. 633.
/?) Stenogr. Ber. bés. S. 41 ff., 58 ff., 410, 796 ff., 1027 ff., 1143 1408 C 1490. 1010, L041 f}, 1T80 f, 1099 f pi, a. Dagegen: bes. S. 627 ff., 633, 1147 ff., 1342 ff.
Die Commission {loß sich |
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Puassang wenden, hält die Commission es für nothwendiz, daß im Falle der Ablehnung der Zulassung die Emissionsbehörde verpflichtet ist, hiervon fowie von dem Grunde der Ablehnung den Vorständen der übrigen deuts{chen Börsen, bei welhen nah Lage der Verhältnisse die betreffenden Werthpapiere zur Einführung gelangen könnten, Mit- theilung zu machen, — und vorzuschreiben, daß, wenn an einer dieser Börsen die Genchmigung zur (Finführung nahgesuht wird, diese nur mit Zustimmung derjenigen Emissionsbehöcde ertheilt werden darf, welche die Zulassung zunächst abgelehnt hatte.
Das hiergegen erhobene Bedenken, daß damit das ablehnende Urtheil von vorn herein als das begründetere angesehen würde, konnte die Commission nicht als berechtigt anerkennen. Ist von einer Börse die Zulassung abgelehnt, weil der Prospect unvollständig ist oder durch die Cinführung erhebliche öffentliche Interessen geschädigt werden, und eine andere Börse ist in dieser Beziehung anderer Ansicht, so bleibt nichts übrig, als die beiden Börsen auf den Weg der Verständigung zu verweisen; erfolgt keine Verständigung, so liegen mindestens so er- heblihe Bedenken gegen die Zulassung vor, daß es durchaus berechtigt ist, dieselbe nicht zu genehmigen. Selbstverständlih fann sich aber auch die Sahlage binterher verändern und können die gegen die Zu- [lassung erhobenen Anstände z. B. durch Vervollständigung des Pro- spectes seitens des Emissionshauses beseitigt werden. In solchen Fâllen wird die zuerst angegangene Emissionsbehörde die Zulassung auszusprehen keinen Anstand nehmen. Darüber zu wachen, daß diese Bestimmung nicht dazu benußt wird, um Irrthümer, denen eine Börse verfallen, nun dauernd aufreht zu erhalten, wird Sache der Staatsaufsichtsbehörden sein.
__ Um diefe Collisionen zu vermeiden, wurde von einer Seite die Errichtung einer Emissionsbehörde für ganz Deutschland, wenigstens für ausländishe Werthpapiere, in Anrégung gebraht. Zur Begründung dieser Anregung wurde angeführt, daß die Einführung ausländischer Werthpapiere ganz Deutschland gleihmäßig interessire und in ihrer finanziellen und wirthschaftlichen BedäWutung sich keineswegs auf das Gebiet desjenigen Staats beschränke, in welhem die Börse, bei der die Emission nachgesucht werde, belegen sei; es sei im Gegentheil für die vaterländishen Gesammtinteressen ziemlich gleichgültig, ob eine ausländische Anleihe in Hamburg oder in Berlin zur Einführung ge- lange. Von anderer Seite wurde dagegen eingerwandt, daß einzelne Börsen infolge ihrer allgemeinen geschäftlichen Beziehungen der Markt für Anleihen bestimmter Staaten seien, z. B. sei Hamburg der Markt für Anleihen der nordischen Königreiche und gewisser südamerikanischer
| Republiken und seien seine Kaufleute über die Verhältnisse dieser | Staaten im allgemeinen Î | binnenländischen Börsenpläße. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt und
besser informirt als die Bankkreise der keineswegs eine Verbesserung der gegenwärtigen Verhältnisse, wenn den leßteren eine Mitwirkung bei Entscheidung über die Zulassung folcher Anleihen an der Hamburger Börse eingeräumt würde. Hier- gegen wurde erwidert, daß man ja die Entscheidung über kleinere aus-
| ländische Anleihen den Emissionsbehörden der einzelnen Börsen über-
lassen könnte; handelte es sich dagegen um ausländische Werthpapiere in großen Beträgen, so sei das gesammte Deutschland so erheblich betheiligt, daß es durchaus gerechtfertigt sei, die Entscheidung über deren Zulassung in die Hand einer Centralbehörde zu legen. Hierdurch würde auch allein die Möglichkeit gegeben, die an einzelnen Börsen- pläßen vorhandenen Erfahrungen und die Sachkenntniß ihrer Mit- glieder zum Wohle des Ganzen auch dann nußbar zu machen, wenn die Anleihe an einer anderen Börse zur Einfuhrung gelangen sollte.
Die Commission ist der Ansicht, daß es sih empfiehlt, die Ent- \cheidung dieser Frage dem Bundesrath zu überlassen, dem ja die Befugniß zum Erlaß allgemeiner Anordnungen beigelegt ift. Dagegen sind Bestimmungen erforderlich, wer 1 gleichzeitig an mehreren Börsen fremde Effecten zur Einführung gelangen sollten, um zu verhindern, e die eine Emissionsbehörde biéfelbe ablehnt, die andere sie ge- nehmigt.
Zu diesem Zweck hält die Commission die vorgeschriebenen Be- stimmungen für nothwendig und im allgemeinen für ausreichend. :
Um die Möglichkeit zu gewähren, locale Bedürfnisse berücksichtigen
| zu können, foll die Regelung des Verfahrens vor der Cmissionsbehörde
der Börsenordnung überlassen werden. þ. Handel per Erscheinen.
Eine besondere Erörterung fanden die Beschwerden, welche si gegen den Handel von Effecten per Erscheinen vor beendigter Zu- theilung derselden an die Zeichner rihteten. Es wurde darauf hin- gewiesen, daß dieser Handel zu einer umfangreichen Agiotage benußt werden könne und vielfah benußt würde. Namentlich in Zeiten eines lebhaften Geschäftsverkehrs und einer großen Haussebewegung gewähre der Handel per Erscheinen den Emissionshäusern die Möglichkeit, die Curse weit über den von ihnen selbt in Aussicht genommenen Emissions- curs in die Höhe zu treiben und den Versuh zu machen, vor der Emission und der Zutheilung die Effecten zu diesen erhöhten Cursen abzusezen. In solchem Falle sänken die Zeichnungen selbst häufig zu einer reinen Form herab, indem die Emissionshäuser durch die von ihnen per Étseinen abgeschlossenen Geschäfte die einzuführenden Werthpapiere bereits an den Mann gebracht hätten und demgemäß die Zeichner wenig oder garnicht berücksichtigen könnten. Ein folches Verfahren \{hädige empfindlich die allgemeinen Interessen und ins- besondere die Zeichner, die einen begründeten Anspruch darauf hätten, daß diejenigen Summen, zu deren Zeichnung öffentlih aufgefordert würde, auch in der That unter die Zeichner vertheilt würden. Viele Zeichner wären genöthigt, um die bei der Zeihnung meist vorge- \hriebene Caution zu bestellen, andere Effecten zu veräußern, und fie würden empfindlich geschädigt, wenn die Emissionshäusek durh Ab- \{lüsse per Erscheinen vielleiht bereits den größten Theil der zur Zeichnung ausgelegten Beträge anderweitig veräußert hätten, sodaß die Zeichner überhaupt nihts oder nur wenig erhalten fönnten. !)
Bon anderer Seite wurde darauf hingewiesen, daß der Handel per Erscheinen doch auch gewisse Vortheile biete. Namentlich ent- |präche es den Interessen der Betheiligten durhaus, wenn diejenigen, welche cinen bestimmten Betrag der zur Emission gelangenden Effecten zu erwerben wünschten, sh diefen Betrag durch Zahlung eines geringen Aufgeldes an ein Bankhaus sichern könnten, was nur mögli wäre, wenn das Bankhaus selbst diese Effecten per Erscheinen kaufen könnte. Insbesondere würden die Zeichnungen auf preußishe Confols und Neichsanleihen in der Rege nur zu so geringen Procentsägen berüdck sichtigt, daß ‘es für das Privatpublikum sehr shwierig, ja fast unmöglich sei, h den gewünschten Betrag dieser Anleihen dur Zeichnung zu sichern. Denn da si garnicht voraussehen ließe, in welhem Umfange die Zeihnungen berücksihtigt werden könnten, sei es für das Privat publikum unmöglich, die Zeichnung auf denjenigen Betrag zu normiren, der nöthig sei, um ihm die von ihm gewünschten Anleihebeträge zu sichern. Dazu käme der Nachtheil, daß das Privatpublikum genöthigt wäre, zum Zweck der Cautionsbestellung in großem Umfange Effecten zu veräußern, ohne eine Gewähr dafür zu haben, die gezeichneten Effecten demnächst zu erhalten.)
Diesen Bedenken gegenüber wurde geltend gemacht, daß die Fälle, in denen der Handel per Erscheinen berechtigten Interessen diene, weit überwogen würden durch Fälle, in denen unreelle Zeichner die Stüe, auf deren Zutheilung sie glaubten rechnen zu können, alsbald per Er- scheinen verkauften, sodaß das Emissionshaus gezwungen sei, dieselben aufzunehmen, um nicht die “Emission zu gefährden. Durch folche Manipulationen würden erfahrung8gemäß besonders auch die Finanz- verwaltungen des Reichs und des preußischen Staats bei größeren Begebungen von Reichs- und Staatsanleihen in erheblihem Umfange geschädigt.
Die Commission erkannte die gegen die Zulsung des Handels per Erscheinen hervorgehobenen Uebelstände auch ihrerseits als solche
414, 415, 808, 1901 ff.,
1) Stenogr. Ber. S. 52, 59, 74, 412 ff., IC
1059 ff., 1815 bis 1821, 1903, 1946 u. a. 2?) Stenogr. Ber. S. 354, 410, 794, 3016.0. G
1151, 1344,
an und bes{chloß, das Verbot desselben zu empfehlen. Die Befolgung dieses Verbots foll durch geeignete Disciplinarmaßregeln gesichert werden. Insbefondere soll den Cursmaklern ein jeder Handel per Erscheinen vor beendigter Zutheilung untersagt, wie überhaupt jede Mitwirkung der Börsenorgane ausgeschlossen werden. Ebenso sollen die Schiedsgerichte ihre Mitwirkung bei folchen Geschäften ablehnen.
Die Commission giebt hierbei der Hoffnung Ausdruck, daß die Presse gern bereit sein wird, das Verbot eines derartigen Handels dadur zu unterstüßen und wirksam zu machen, daß sie B aller Mit- theilungen über denselben und die dabei ermittelten Curse enthält. Sollte sich diese Hoffaung nicht erfüllen und einzelne Preßorgane \ih in dieser éFrage nicht in den Dienst der allgemeinen Interessen stellen, so würde allerdings nihts übrig bleiben, als gegen deren Vertreter, soweit sie zur Börse zugelassen sind, auf dem oben erörterten Wege disciplinarisch vorzugehen.
_Bei dieser Gelegenheit wurde auch von einer Seite über die Mißstände Beschwerde geführt, die bei der Zutheilung der zur öffent- lichen Zeichnung ausgelegten Effecten an die Zeichner vielfah vor- kämen. Diese Mißstände seien mannigfaher Art. Einmal legten Emissionshäuser nur einen Theil der von thnen übernommenen An- leihen zur öffentlihen Zeichnung aus, um niht dur ein zu großes Angebot den Curs derselben zu drücken, wogegen sih natürli nihts sagen ließe. Wenn aber dann die Zeichnungen größer ausfielen, als die aufgelegten Summen betrügen, so würden die Zeichner doch mit ihren gezeichneten Beträgen aus den sonstigen Beständen des Emissions- hauses ganz befriedigt. Hierhin liege eine Täuschung und in vielen Fâllen auch eine Benachtheiligung der Zeichner, da die Curéentwicklung durch die größeren Mengen der am offenen Markt befindlihen Effecten naturgemäß ungünstig beeinflußt werden müsse und vielfach Zeichner dur die geringeren zur Zeichnung aufgelegten Mengen aus Furcht vor Ueberzeihnung veranlaßt worden seien, mehr zu zeihnen, als sie zu erlangen wünschten.
_ Völlig wehrlos sei ferner das Publikum gegen Willkürlichkeiten bei der Zutheilung der Effecten. Wäre die Nachfrage eine sehr große und fänden erhebliche Ueberzeihnungen ftatt, fo bestände kein Hinder- nif, die Geshäftsfreunde der Emissionsfirma, die ihrerseits vielleicht erst nah bereits bewirkter Ueberzeihnung ih zur Zeichnung ent- {lossen hätten, vorzugsweise zu berücksichtigen, während die sonstigen Zeichner ganz oder zum theil ausfielen. Um den Schein einer großen Nachfrage hervorzurufen und die Nachfrage und damit die Preise künst- lich zu steigern, fänden auch vielleiht direct Scheinzeihnungen durch die Emissionsfirma oder deren Geschäftsfreunde statt. Andererseits würden, wenn die Zeichnungen den erwarteten Erfolg niht gehabt und wenn das Emissionshaus auf eine Curss\teigerung niht rechne, die fleinen Zethner voll berüdsichtigt.
Nach der Ansicht der Commission enthält es einen Verstoß wider Treu und Glauben, wenn Emissionshäuser als auf die Zeichnungen entfallend statt des zur Zeichnung öffentlich angekündigten Betrages einen größeren Betrag vertheilen. Was ferner die Betheiligung der Emittenten felbst an den Zeichnungen anlangt, so läßt ih dieselbe nicht s{lechthin verwerfen, wenn man nicht den Emissionsfirmen die Möglichkeit nehmen will, erhaltene Commission8auftröge zur Zeichnung auszuführen, sowie ein legitimes eigenes Interesse, z. B. als Consortial- betheiligte, wahrzunehmen. Wohl aber muß folhe Betheiligung für unerlaubt erahtet werden, wenn fie in der arglistigen Absicht erfolgt, vor den Augen des Publikums den Mißerfolg der gesehenen Auf- legung zu verschleiern oder das Ergebniß derselben zu entitellen. Als- dann liegt eine arglistige Beeinflussung der Curse vor. In den ge- kennzeihneten Fällen werden {hon nach bestehendem Recht folche Emittenten den getäuschten Zeichnern oder f\onstigen Erwerbern der emittirten Papiere civilrehtlih auf Schadensersaß verantwortlih fein. Ebenso aber werden derartige Manipulationen zweifellos der disciplinaren Ahndung unterliegen (vergl. T 4c Nr. 1).
Dagegen läßt sih das Recht der Emissionshäuser, bei der Ver- theilung die Zeichner nah ihrem Ermessen zu berüsihtigen, in keiner Weise einshränken; insbesondere ist es praktisch und vom Standpunkt der berechtigten Emissionsinterefsen aus Éeineëwegs angängig, die gleihe Berücksichtigung aller Zeichner vorzuschreiben, da die Zeichner für den Emittenten durchaus nit gleichwerthig find. Insbesondere behält fih auch bei der Emission von Deutschen Reichs- und Staats- anleihen die Emissionsstelle das Recht vor, nah ihrem Gutdünken die gezeichneten Beträge zu vertheilen und berücksichtigt keineswegs f liche Zeichner gleihmäßig. Aehnlide Interessen kommen auch Emission anderer Effecten in Frage. Für Ausschreitungen blei halb allein der Weg der disciplinaren Ahndung übrig.
7) Besondere Bestimmungen.
_ Von verschiedenen Seiten wurde es daß vielfach gewerbliche Unternehmunge
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Von anderer Seite wurde diesen Ausführungen entgegengetreten. Wenn auch zugegeben werden kênne, daß bei der Ümwandlung und bei dem Erwerb der betreffenden Actien oft die Hoffnung maßgebend fei, schnell einen Curägewinn einzubeimsen, fo dürfe do auch niht ignorirt werden, daß viele Unternehmungen erft durch die Umwandlung in Actiengesellshaften zur Blütbe und zum Gedeihen gelangt feien, und daß es bei diefer Umwandlung auch meistens gelinge, die bisherigen tüchtigen uud intelligenten Leiter des Unternehmens demselben zu e» halten.?)
Die Commission trat der Auffassung bei, daß die llmwandiung
1) Stenogr. Ber. S. 626, 983, 1941 ff., 3506 f. i
2) Stenogr. Ber. u. a. S. 30ffff., 3777|, W8 1335, 1547, 1894 2c.
1125, 1454 f.