von gewerblihen Unternehmungen in Actiengefellschaften etwas zu er- chweren und namentlich zu verhindern ift, daß lediglich eine ganz vorübergehende günstige Stimmung der Börse und des Publikums zu dieser Umwandlung benußt wird. Zu diesem Zweck befürwortet die Commission, daß die Zulassung von Actien eines zur Actiengesellschaft umgewandelten Privatunternehmens zum Handel und zur Notiz an der Börse vor Ablauf von einem Jahre nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nicht stattfinden darf. Gemäß der natürlichen Consequenz muß diese Bestimmung entsprelhend auh auf Actien an- ewendet werden, welche eine {hon bestehende Actiengesellshaft mittels
rhöhung ihres Grundkapitals zum Zwecke des Erwerbes eines bisher nit actiengefellschaftlihen Unternehmens ausgiebt. Der Lauf der ein- jährigen Frist wird hier mit dem Zeitpunkte der erfolgten Eintragung der stattgefundenen Kapitalserhöhung — vergl. Art. 215a Abs. 3 H.-G.-B. — zu beginnen haben. Die Commission glaubte indessen zugleih eine Bestimmung empfehlen zu sollen, wonach in besonderen Ausnahmefällen von der Staatsaufsihtsbehörde eine angemessene Er- mäßigung der Frist zugestanden werden darf. Eine solche Erleichterung kann bei Unternehmungen in Frage kommen, deren Umwandlung in in eine Actiengesellschaft aus allgemeinen und öffentlichen Jnteressen geboten ist, wie folhes z. B. seiner Zeit bei dem Schaaffhausen’schen Bankverein der Fall war.!)
Für Eifenbahnunternehmungen wurde diese Beschränkung aus dem Grunde nicht für erforderlih gehalten, weil dieselben allgemein einen Concessionszwang unterliegen und die Uebertragung der Con- cession nur genehmigt wird, wenn an sih das Actienunternehmen eine gesicherte finanzielle Grundlage hat. Der Concessionszwang schließt Übrigens die Möglichkeit aus, daß eine ganz vorübergehende Conjunctur für die Emission benußt wird.?) E
Diese Bestimmungen werden in das zu erlassende Börfengeseßz aufzunehmen fein.
Unter Hinweis auf erheblihe Mißbräuche, welhe sih an das Necht der Actiengesellshaften zu neuen Emissionen überhaupt knüpften, wurde von einer Seite ein weitergehender Antrag dahin gestellt, daß junge Actien bestehender Gesellschaften, welche niht den bisherigen Actionären zum Bezug angeboten oder zur öffentlichen Zeihnung auf- gelegt wurden, falls auf dieselben einer oder mehreren Bankfirmen ein Optionsreht eingeräumt worden, ers nah Ablauf eines Jahres feit Ausübung des Optionsrechtes zum Handel an der Börse zuzulassen eien. Es wurde auh noch von einer anderen Seite der Meinung beigetreten, daß in der nach dem Actiengeseß bestehenden Möglichkeit, neue Actien lediglih zum Vortheil von Bankiersgruppen zu \chaffen, damit diese aus ihrer Inverkehrseßzung Gewinn ziehen könnten, eine Quelle erheblicher Mißstände zu finden sei. Es wurde indessen her- vorgehoben, daß diese Frage zu tief in die Principien des Actienrechts eingreife, um entsprehend den Grenzen, welhe fih die Commission stellen zu müssen geglaubt hat, hier eine erfolgreihe Erledigung finden zu können. Der Antrag wurde mit Nücksicht auf diese Bedenken zurückgezogen. |
Wenn ih {hon bisher die Börsenvorstände genöthigt gesehen haben, für die Zulassung von Actien zum Börsenhandel einen gewissen Mindestbetrag des Grundkapitals vorzuschreiben, um zu verhindern, daß die Actien kleiner und kleinster Unternehmungen an der Börse Eingang finden, so glaubt die Commission sih mit diesen Tendenzen nicht nur vollständig einverstanden erklären, sondern auch wenigstens für die größeren Börsen eine entsprehende Erhöhung des gegenwärtig bestehenden Mindestbetrages befürworten zu sollen, indem sie von der Ansicht ausgeht, daß die Actien kleinerer gewerblicher Unternehmungen zum Börsenhandel an sich ungeeignet sind. Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Handelsge]ezbuches, nah denen der Börfenyreis eine außerordentliche praktische Bedeutung insbesondere für den Com- missionar hat, können nur Unternehmungen mit größerem Kapital und größeren Umsätzen an der Börse zugelassen werden, da nur diese etne geeignete Grundlage für die Festsebung von Börfenpreisen bilden fönnen. Finden bei einem kleinen Grundkapital zeitweise gar keine oder nur vereinzelte Umsäße \tatt, so kann man auf Grund derselben nicht Börsenpreise feststellen, die für andere Nechtsgeschäfte als maß- gebend anzusehen sind.
Dazu kommt, daß die größeren Börsen schon jetzt an einer solchen Ueberfüllung von Material leiden, daß eine fsachgemäße und zuver- lässige Controle der notirten Börsenpreise sih kaum mehr ermöglichen läßt, weil die Arbeitskräfte, die eine folche Controle beanspruchen würde, niht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grunde und im FInteresse der Erhaltung des nützlichen Provinzialbankierstandes ift die Commission der Ansicht, daß es si empfiehlt, Unternehmungen, deren Bedeutung über einen eng begrenzten lokalen Kreis nicht hinausgeht, möglichst auf die Provinzialbörsen zu verweisen. Einerseits ist man dort leichter im stande, die finanzielle Entwickelung eines solchen Unternehmens zu beurtheilen und zu verfolgen, und ferner ist an den Éleineren Börsen die Beeinflussung des Curses der Actien derartiger kleinerer Unternehmungen erheblich erschwert und kann fich jedenfalls nicht so lange der Oeffentlichkeit entziehen, wie das an den größeren Börsen vielfach der Fall gewesen is und zu bedauerlichen Beclusten für das Privatpublikum geführt hat. Von einer Seite wurde darauf hingewiesen, daß, wenn die Zulassung von Actien zum Börsenhandel von cinem Mindestbetrage des Kapitals abhängig gemacht würde, die Gefahr bestänge, daß die Emissionshäuser, um diesen Mindestbetrag zu erreichen, mehrere niht zusammengehörige Unternehmungen in ein Unternehmen vereinigten oder Unternehmungen mit größerem Betriebs- kapital ausstatteten, als es für ihren Geschäftébetrieb nöthig sei. Die Commission war aber der Ansicht, daß dieses Bedenken im all- gemeinen nicht berechtigt ist, da nur selten Actienunternehmungen unter einer zu ausgicbigen Bemessung mit Betriebsfonds zu leiden gehabt haben, und die Vereinigung nicht zusammengehöriger Betriebe der Gmissionsbehörde Veranlassung geben würde, die Actien überhaupt nicht zuzulassen. Die Commission glaubte deshalb für Berlin einen Mindestbetrag des Grundkapitals von 3 Millionen, für Frankfurt a. !M. und Hamburg einen Mindestbetrag von 2 Millionen und für andere Börsen einen Mindestbetrag von # Million empfehlen zu sollen. Zu der Frage, wie die Actien derjenigen localen Unternehmungen zu be- handeln seien, welhe in dem Geschäftskreisce der ersten drei Börsen belegen seien und andere Provinzialbörsen niht zur Verfügung hätten, glaubte die Commission eine bestimmte Stellung nicht nehmen zu sollen; es würde z. B. möglich sein, durch Beschränkung des Handels und der Notiz auf einige Tage in der Woche auch an deu größeren Börsen Naum für die auf sie angewiesenen localen Unternehmungen zu gewinnen, ohne daß bei einem derartigen Handel die hervor- gehobenen Bedenken Platz greifen würden.?) In Bezug auf die Zu- Maus der Obligationen zum Börsenhandel hielt die Commission eine Erhöhung ibres Mindestbetrages nicht für geboten und die dieser- halb von den einzelnen Börsen getroffenen Anordnungen nicht für änderungsbedürftig.
Selbstverständlih soll das Erforderniß eines folhen Mindest- betrages nicht den Sinn haben, daß es für die Zulassung schon genügt, wenn das Grundkapital solhen Mindestbetracht erreiht. Vielmehr muß die Summe, die auf Grund der Zulassung in den Verkehr tretea fann, den Mindestbetrag erreichen. Es können deshalb auf diesen Betrag nicht diejenigen Summen in Anrechnung kommen, welche gemäß entsprehender Verpflichtungen der Besißer zunächst nicht begeben werden dürfen. Hierbei wurde in der Kommission das neuerdings wiederholt von Emittenten geübte Verfahren, bei der Begebung der zugelassenen Papiere den Erwerbern Sperrauflagen zu machen, der Erörterung unterzogen. Wiederholt ist bei Auflegung von Actien zur Zeichnung von den Emittenten in SilatäraBteiben oder auch in Notizen in der Presse, mitunter auch in den veröffentlihten Sub- scription8bedingungen kundgegeben worden, daß diejenigen Zeichner vorzugsweise berücksihtigt werden follten, welhe sih verpflichten
1) Stenogr. Ber. S. 377fff.
2) Stenogr. Ber. S. 1455.
3) Stenogr. Ber. Für Erhöhung: bes. S. 27 ff., 405 ff,, 982, 1546 ff., 1904, 1915, 1940, 3504 ff. Dagegen: u. a. S. 67, 412 784, 1119 f., 1340 ff}., 1523 ff. 2c.
— T —
würden, die thnen zuzutheilenden Stücke während einer bestimmten Zeit niht weiter zu verkaufen, und es haben die Zeichner, um Stüde zu erlangen, fih diesen Bedingungen unterworfen. Von einem der gehörten Sachverständigen!) wurde, übrigens in Uebereinstimmung mit in der Fachliteratur und Presse vertretenen Meinungen, geltend ge- macht, daß ein folches Verfahren nih1 geduldet werden solle. Das- selbe stände mit einer Zulassung der Papiere zur Notiz im Widerspruche, da derjenige Theil der Papiere, welcher mit solher Auflage begeben würde, für die Dauer der Sperrzeit eben nicht dem Börsenverkehr zugeführt würde. Diese Auflagen ges{ähen lediglih im E: der Emittenten, welche die von ihnen behaltenen Stücke vor einem Sinken des Curses {ügen wollten. Mittels dieser Maßregeln erfolge aber eine Stimulirung der Nachfrage, die vermöge des künstlich ein- eshränkten Angebots zu Curstreibereien führe. Dieser Auffassung blossen sich mehrere Mitglieder der Commission an. Von anderen Mitgliedern wurde sie bekämpft. Es könn«c sehr wohl im Interesse der betreffenden Unternehmung felbst, um deren Papiere es sich handle, liegen, ein Herabdrüen des Curses durch fortgesezte Verkaufsangehbote an der Börse insbesondere in der ersten Zeit nach Ausgabe der Papiere zu vermeiden. Es fei durchaus naturgemäß, daß der Zeichner, der die Papiere zunächst für sih behalten wolle, demjenigen vorgezogen werde, der sie nur für einen fofortigen Cur8gewinn benugen wolle. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welhe Weise solhe Abmachungen ver- hindert werden ollten. Man könne sie nicht für ungültig erklären. Der Zulassungsbehörde sei aber eine Einwirkung darauf, daß f\olche Abmachungen unterblieben, niht möglih. Ständen dieselben nicht unter den öffentlih kundgegebenen Subscriptionsbedingungen oder erfolgte die Einführung in den Verkehr nicht mittels Auflegung zur Zeichnung, sondern in freihändigem Verkauf an der Börse, so kämen dieselben nicht einmal zur Kenntniß dieser Behörde. Die Frucht- losigkeit von Maßregeln gegen solhe Abmachungen liege auf der Hand, da, was man dem Emitkenten #erbieten wolle, der von ihm vor- ge|chobene erste Nacherwerber thun werde. Das Publikum fei aber bei Geheimhaltung solcher Abmachungen mehr gefährdet, als wenn es wisse, daß eine solche Sperre bestehe.
Die Commission trug Bedenken, sich den Standyunkt anzueignen, nah welchem folhe Abmachungen \{chlechthin zu verwerfen sind, nahm vielmehr an, daß dieselben durchaus berechtigten Interessen, und zwar nicht bloß der Emittenten, dienen können und namentlich dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie nur eine kurze Sperrzeit fesiseßen oder einen niht besonders erheblihen Procentsay des Kapitals betreffen. Dagegen ist sie der Ansicht, daß allerdings das aufgestellte Erforderniß eines bestimmten Mindestbetrages für die Zulassung von Actien illuforish würde, wenn die Inverkehrsetzung desselben ganz oder zum theil durch Begebungen seitens der Emittenten, welche unter folchen Sperrausflagen erfolgen, hergestellt werden darf. Vielmehr muß dieser ganze Mindestbetrag einem völlig freien Verkehr ofen stehen. Auf diese Weise werden Versuche, mittels der Sperre den Curs künstlich zu steigern, immerhin eine gewisse Schranke finden. Was aber die Mittel anlangt, um in diesen Grenzen solchen Sperrauflagen entgegen- treten zu können, fo hält es die Commission, wie {hon an einer früheren Stelle zum Ausdruck gekommen, für selbstverständlich, daß wie die: Emissionsbehörde die Zulassung von Papieren ablehnen fann, fie auh das Recht haben muß, die ertheilte Zulassung zurück- zuziehen, wenn die Emittenten durch Verleßung der ihnen auferlegten Verpflichtungen den Eintritt der Bedingungen vereiteln, unter denen die Zulassung als erfolgt zu erachten ist. Auch werden solhe Fälle diéciplinarisher Ahndung unterliegen. ; :
Von einer Seite wurde befürwortet, bei ausländischen Werth- papieren die Erhöhung des Mindestbetrages für die einzelnen Stücke auf 1000 4. vorzuschreiben und den Mindestbetrag für ausländische Actien auf §000 M festzusez-n. Zur Begründung dieser Anträge wurde angeführt, daß das Actiengeseß für inländishe Actien {hon gegenwärtig — von besonderen Fällen abgesehen — den Mindestbetrag von 1000 6 festseße und daß die günstigere Behandlung ausländischer Actiengesellschaften doch im höchsten Maße befremdlih fei. Da die ausländische Gesetzgebung vielfach derjenigen Garantien entbehre, welche die deutsche Actiengesezgebung zum Schuß der Actionäre geschaffen habe, so sei cine Erhöhung des Mindestbetrages von 1000 46 auf 5000 A durchaus gerechtfertigt. Ebenso bedürfe das leine Kapital eines gewissen Schußes gegen ausländishe Effecten, deren Sicherheit \chwieriger zu beurtheilen fei, als die der inländischen Anlagen. Aus diesen Gründen seien die vorgeshlagenen Minimalbeträge um fo nothwendiger und berechtigter, als ausländische Actien in 200 Francs- und 100 Gulden-Beträgen in Deutschland eingeführt feien und von den ausländischen Anleihen vielfa erhebliche Beträge auf 500 Francs lauteten. j 2 : S
Die Commission beschloß in erster Lesung, bei ausländischen Werthpapieren einen Mindestbetrag von 1000 46 für die einzelnen Stücke zu befürworten. Um jedoch hierdurch kein Ershwerniß der Betheiligung der deutshen Börsen an der Emission internationaler Werthe herbeizuführen, empfohl sie gleichzeitig, daß, wenn es fich um Anleihen von Staaten und voa Eisenbahnen handele, welche auch an außerdeutshen Börsen zur Einführung gelangt seien, es gestattet werden fönne, einen bestimmten Theilbetrag in Stücken bis zu 400 M auszugeben. Diese Erleichterung wurde namentlich deshalb für noth- wendig erachtet, weil internationale Werthpapiere oft ganz oder zum theil in Stücken zu 500 Franks ausgegeben würden, und es für Deutschland mit Schwierigkeiten verbunden fein würde, seinen Besig an derartigen ausländischen Anleihen im Auslande abzuseßen, wenn es nur Stücke mit einem höheren Betrage besißen würde. Widerspruch gegen diese Beschlüsse wurde von keiner Seite bei der ersten Lesung erhoben.
| Fn der zweiten Lesung wurde von einer Seite diese Erleichterung für die Bedürfnisse des internationalen Verkehrs niht als ausreichend bezeichnet und beantragt, Anleihen von ausländischen Staaten und Eisenbahnen allgemein in 400 Mark-Stücken zuzulassen, weil nur dann die volle Freiheit des Verkehrs und die Möglichkeit, diese Effecten jeder Zeit ins Ausland abstoßen zu können, gegeben sei. Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, daß viele ausländische Anleihen all- gemein einen viel höheren Mindestvetrag als 1000 4. hätten, daß auch bei fast allen Anleihen, welche die 500 Franks-Type hätten, nur ein Theil der Anleihe über einen fo geringen Betrag lautete. In der Gefammtabstimmung wurde nunmehr die ganze Bestimmung gestrichen und zwar durch das Zusammenstimmen derjenigen Mitglieder der Commission, welche in dieser Beziehung den Börsen überhaupt keine Beschränkungen auferlegen wollten, und derjenigen, welchen die beschlossenen Beschränkungen völlig ungenügend erschienen.?)
Die Commission befürwortet, den Prospectzwang auf Kapitals- erhöhungen und auf Convertirungen auszudehnen. und glaubt namentlich eine besonders sorgfältige Prüfung der Prospecte bei Convertirungen dringend empfehlen zu sollen?)
Eine scharfe Mißbilligung von mehreren Seiten fand das Ver- halten von Emissionshäu]sern, die unter dem Versprehen höherer Zinfen ausländische Anleihen hier zur Einführung gebracht und kurze Zeit darauf ihre Mitwirkung zur Herabseßung der Zinsen den be- treffenden Staaten hätten zu theil werden lassen. Man könne es gewiß keinem Schuldner verdenken, wenn er sih bemühe, das benöthigte Kapital zu so billigen Zinsen wie möglich zu erhalten. Aber die in- ländishen Emissionshäuser hätten doch gewisse Pflichten gegen das inländische Kapital, nachdem sie dasselbe durh das Versprechen eines bestimmten Zinsfußes zu der Betheiligung an der ausländischen Anleihe veranlaßt hâtten, und diese Pflichten würden verleßt, wenn sie kurze Zeit darauf diese Papiere wiederum kündigten, beziehungsweise dem ausländischen Schuldner ihre Mitwirkung zur Herabseßung des Zins- fußes zu theil werden ließen. Ein Recht des Publikums auf unver- 1) Stenogr. Ber. S. 1060 bis 1068, 1815 bis 1821, st. a. S. 1261.
2) Stenogr. Ber. Für Erhöhung: bes. S. 23ff., 355, 1116 f., 1495, 1911 ff. u. a. Dagegen: u. a. S. 64, 405, 784, 1914, 1939 2x.
3) Stenogr. Ber. afür: bes. S. 37 bis 41, 412, 808, 1027, Ls 1898 ff. u. viele andére. Dagegen: u. a. S. (91, 1142,
1. a.
änderte Fortzahlung der Zinsen bestände natürli nicht. Es unterliege aber feinem Zweifel, daß das Publikum, welhes seine sicheren einheimishen Staatspapiere oder gute Hypotheken veräußere, um die ihm von Emissionshäusern angebotenen höher verzinslihen fremden Anleihen zu erwerben, vielfach, vielleicht in den meisten Fällen, von diesem Erwerb Abstand genommen haben würde, wenn es gewußt hätte, daß vielleiht {on wenige Jahre darauf der Zinsfuß der fremden Anleihe herabgeseßt werden würde. Daß das Publikum von dieser Vorauêëseßzung ausginge, sei den Emissionshäusern rie jedem im praktischen Leben Stehenden bekannt.
Dem gegenüber wurde von anderer Seite darauf hingewiesen, daß Fälle nicht bekannt geworden seien, in denen die Emissionshäuser dolose gehandelt und bei der Emission der Anleihe bereits gewußt hätten, der Schuldner hätte die Absicht, in kurzer Zeit den Zinsfuß der Anleihe herabzuseßen. Es sei dieses au kaum denkbar, denn wenn die Chancen der Conversion so günstig gestanden hätten, fo würde der Schuldner voraussichtlich fogleih die Anleihe zu einem niedrigeren Zinsfuße emittirt haben. Leßterer Auffassung wurde dur den Hinweis auf die Erfahrung widersprochen, daß bei Convertirungen das Publikum ih oft in einer gewissen Nothlage befinde, weil es für sein Kapital niht mehr die Anlage haben könnte, die es früher be- sessen. Demgemäß mache das Publikum die Convertirung mit, wenn es nit anderwärts eine immerhin wesentli bessere Kapitals8anlage fände, während cs naturgemäß seine frühere Anlage behalten hätte, wenn die ausländische Anleihe ihm nicht wesentlich günstigere Be- dingungen in Ausficht gestellt hätte.
Die Commission war der Ansicht, daß im allgemeinen allerdings den wirthschaftlichen Interessen des Landes ein wesentliher Dienst erwiesen wird, wenn die Convertirungen ausländischer Anleihen nicht zu sehr erleihtect werden, und wenn insbesondere darüber gewacht wird, daß, fofern gegen die frühcren Bedingungen dur die Con- vertirung Veränderungen oder eine Minderung der früheren etwaigen Sicherheiten herbeigeführt werden, dies in den Convertirungsprofpecten flar und deutlich zum Ausdruck gebracht wird.
Die Commission gab auch hierbei der bestimmten Erwartung
Ausdruck, daß die si in den Dienst dec öffentlichen Interessen stelleude Presse die Interessen des Privatpublikums auch auf diesem Gebiete unterstützen und die Geschäftsthätigleit solcher Banken, die in größerem Umfang ausländische Anleihen mit verhältnißmäßig hohen Zinsen an den Markt bringen und dieselben kurze Zeit darauf wieder convertiren, ohne daß diese Convertirung in den allgemeinen Verhältnissen des Geldmarktes und den inzwischen cingetretenen Veränderungen in der Creditfähigkeit des Schuldners ihre Ursache hatte, angemessen beleuchten würde. Zweifellos find die Gewinne, welche die Convertirungen den Emissionsbanken abwerfen, im Vergleich zu den großen Einbußen welche das Nationalvermögen dur die Herabsezung des Zinsfußes erfährt, von minimaler Bedeutung. In Bezug auf diese Vorschlage wirkung des Bundesraths für geboten.
E E die Com:nission die Mit-
8) Haftung der Cmisstons9 hau] er.
Die großen Verluste, welche das deutsche Publikum an manchen bei deutshen Börsen zugelassenen ausländischen Staats- und Industrie- papieren erlitten hat, haben in weiten Kreisen die Frage angeregt, inwiefern die Wiederkehr solher Schadeu zu vermetden wäre, wenn die Emissionshäuser in größerem oder geringerem Maße dafür haften müßten. Ob eine solche Haftung nicht schon nah bestehendem Recht anzuerkennen sei, i Gegenstand einer lebhaften Controverse unter den Juristen. Die Schwierigkeit der Entscheidung hängt zum theil damit zusammen, daß die juristische 9olle des Emittenten eine fehr verschiedene ift bald die des Verkäufers bezw. Commissionärs, bald die cincs Mandatars oder bloßen Vermittlers —, zum anderen Lheil damit, daß cs sih nicht bloß um juristische oder thatsächliche Eigen chaften des Papiers handelt, deren Mangel entweder als der etnes dictum promissum oder nur als der einer stillschweigend voraus- gesetzten Thatsache erscheint, sondern auch um manche Umstände juristischer oder praktischer Art, die, mehr in das Gebiet der PYtotive fallend, auf die Güte des Papiers Einfluß haben. Besonders con- centrirt sich der Streit auf die Hastung für den Inhalt des Prospects. Die Organe einzelner Börsen erkennen eine folche Haftung zwar an, indessen bleibt dieselbe doch nah Grund und Umfang unklar. Unter den Juristen neigt die Mehrzahl dahin, die Emittenten nur für Borsatz (dolus), höchstens noch für grobe Fahrlässigkeit haftbar zu machen. 1)
‘Die Commission ist na eingehender Berathung zu der Ueber- zeugung gelangt, daß die Streitfrage von der Geseßgebung gelö “dent Sie will niht die Erwerber von der Verpflichtung zu eigener Aufmerksamkeit befreien; aber sie glaubt gleichwohl in ihrer großen Mehrheit, daß auh das Emissionsgeshäft die Ber- pflichtung zu einer gewissen Aufmerksamkeit mit sich bringe, und daz die Prospecte für das anlagebedürftige Publikum nur dann von wirk- lichem Werth seien, wenn die Emissionshäuser noch über den dolus hinaus für den Juhalt eine gewisse Haftung
werden müße.
zu übernehmen hätten. Ueber das Maqß dieser Haftung gingen die Ansichten allerdings weit auseinander. O Im wesentlihen in Uebereinstimmung mit den meisten Sach- verständigen der Emissionsbranhe?) wurde von einer Seite der Be fürchtung Ausdruck gegeben, daß eine civilrechtliche Haftung für die Nichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in dem Prospect die Emissionsthätigkeit ernstlich gefährden und damit den deutschen Börsen erheblichen Schaden zufügen würde. Jede Emisstonefirma sei schon mit Rücksicht auf den Emissionscredit genöthigt, auch ohne eine folche civilrechtlihe Verbindlichkeit in eine sorgsame und eingehende Prüfung der Angaben des Prospectes einzutreten, weil nur das Vertrauen des Publikums zu den Emissionshäusern ihnen die Aufrechterhaltung ihrer Emissionsthätigkeit sichere. Namentlih auswärtigen Staaten gegen- über seien die Emissionshäuser gar nicht in der Lage, die Mittheilungen, welche ihnen über den Abshluß des Staatshaushalts, über Angaben in den Budgets, über den Schuldenstand u. st. w. gemacht würden, auf ihre Richtigkeit hin prüfen zu können. Sie feten vielmehr ge- nöthigt, die thnen von den Behörden, welche die auswärtigen Staaten zu vertreten hätten, gemachten Mittheilungen im allgemeinen als rihtig zu acceptiren. Kein auswärtiger Staat würde sich außerdem herbeilassen, dem Emissionshause die Grundlagen für die Prüfung dieser Angaben zu liefern. Dasselbe sei bei ausländischen Actien- unternehmungen der Fall. Wenn der Vorstand einer amerikanischen Eisenbahngesellschaft, welche hier eine Obligations\huld aufzunehmen beabsichtige, dem Emissionshause über den Stand des Unternehmens Mittheilung mache, die Bilanzen einreichhe und Angaben über die vor- ausfichtliche Rentabilität des Unternehmens mache, so fei kein Gmissions- haus in der Lage, diese Angaben in Bezug auf ihre Nichtigkeit und Bollständigkeit zu prüfen. | : E : Demgegenüber wurde von anderer Seite darauf hingewiesen ®), daß die Prospecte nah der bisherigen Praxis, wonach die Emissionshäuser eigentlich weiter nihts garantirten, als daß die Angaben, die fich în dem Prospect fänden, in der That von denjenigen Stellen, welche den Prospect unterzeichnet hätten, gemacht seien, für das Publikum von außerordentlich geringem oder von gar keinem Werth seien. Die be- rechtigte und nothwendige Rücksihtnahme auf die Interessen des deutschen Publikums erfordere es, daß, wenn in einem für die Zu- lassung eines Werthpapiers zum Börsenhandel vorgeschriebenen Pro- \pect für die Beurtheilung des Werths erhebliche Angaben unrichtig oder infolge des Fortlassens erhebliher Thatsahen unvollständig eien, dem Emissionshause die civilrechtlihe Verantwortung für die
1) Vergl. Georg Cohn in Endemann's Handbuch d. D. Handels- x. Rechts IIL. S. 872 Anm. 104, 104 a. S ah
2) Stenogr. Ber. bes. S. 69 ff., 378 ff., 388 ff., 395 ff., 416, 424 ff. 1129/ 1131, 1837, 1304. 15207, 1910 U. a, m.
s) Stenogr. Ber. S. 56, 70, 635, 638—50, 984 ff., 1024 ff- 1048 ff., 112% ff., 1131 ff., 11833 ff., 1335, 1342, 1457 ff., 1550 ff- 1886 ff., 1919 ff,, 1942,
Unrichtigkeit und Unvollständigkeit auferlegt würde, sofern es diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit gekannt habe, oder bei der Prüfung nit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgegangen fei. Die Anwendung dieser Sorgfalt seitens der Emissionshäuser könne auch deshalb beansprucht werden, weil dieselben von manchen Emissionen ganz beträchtlihe Gewinne zögen. Bei der Emission handele es {ih keineswegs, wie vieclfach behauptet würde, um das einfahe Anbieten einer Waare zum Kauf, sondern um eine Empfehlung, wenn auch aus naheliegenden Gründen die Form der Enmpfehlung niht gewählt würde. Kein gewissenhaftes Cmissionshaus würde eine Anleihe zur Einführung bringen, wenn es nicht überzeugt sei, daß die Leistungen des Schuldners insbesondere in Bezug auf die Zinszahlung der von ihm gebotenen Sicherheit völlig entsprächen. Auf dicser Ueberzeugung beruhe au der Emissionscredit der betreffenden Häuser. Die Haftung für die Sorgfalt eines ordentlihen Kaufmanns entsprehe im all- gemeinen den Anforderungen des kaufmännischen Verkehrs und fei auch von mehreren Sachverständigen der Bangquierbranche empfohlen worden ; einige derselben seien übrigens der Ansicht, daß eine folhe Haftung \chon gegenwärtig bestände. Weiter wurde beantragt, die Haftung der Emissionshäuser auf Nachlässigkeit oder mindestens auf grobe Fahr- lässigkeit auszudehnen.
Von einer anderen Seite wurde beantragt, die Emissionshäuser für die Beobachtung derjenigen Aufmerksamkeit und Sorgfalt haften zu lassen, welche sie bei eigenen Angelegenheiten beobachteten. Es fei nit unbillig, von dem Cmissionshaufe zu verlangen, daß es bei den zur Emission gelangenden Effecten auf die Prüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Schuldners dieselbe Sorgfalt ver- wende, als wenn es sich um Anleihen handle, die es für sih selbst zu behalten beabsichtige.
Die Commission lehnt diese Anträge ab. Einerseits liegt ein gewisser Schuß dafür, daß die Emissionshäuser auch die Interessen des Publikums berüdsichtigen, in der Thatsache, daß sie in den meisten Fällen zunächst die Anleihe auf ihren eigenen Namen contrahiren, und demgemäß, falls sich kein Abnehmer für dieselbe findet, genöthigt sind, dieselbe für eigene Nechnung zu übernehmen. Andererseits besteht die Befürchtung, daß die foliden Gmissionshäuser, wenn man in der Auf- erlegung dex Verantwortlichkeit zu weit geht, bei den großen Beträgen, um die es sih meist handelt, sich von jeder Emissionsthätigkeit zurük- ziehen und damit die Emissionen in weniger folide Hände kommen werden, wodurch die Interessen des anlagebedürftigen Publikums empfindlich geschädigt werden. Daher ift es ganz unmöglich, eine un- bedingte Garantie für Kapital und Zinsen, wenn auch nur für eine gewisse Zeit, von ihnen zu verlangen, wie dies hier und da in der Presse, freilich unter lebhaftem Widerspruch von anderer Seite, empfohlen worden ist. Die Emissionen würden damit völlig aufhören. Dagegen kann und muß den Emissionshäusern unbedingt die Haftung auferlegt werden, wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben in dem Prospect gekannt haben oder dieselbe ihnen nur da- dur unbekannt geblieben ift, daß sie böslich eine ausreichende Prüfung der Angaben verabsäumt haben.1)
__ Gegen diefen Beschluß wurde wiederholt und nahdrücklih darauf hingewiesen, daß in den beschlossenen Bestimmungen ein irgend wirk- samer Schuß für das Publikum nicht liege, weil si der Nachweis einer böslichen Verleßung der Pflichten nie würde erbringen lassen. Betrachte man die in den leßten Jahren zur Emission gelangten An- leihen, bei denen die Zeichner große Verluste eclitten hätten, so würde sich zwar bei manchen von ihnen nachweisen lassen, daß die Emissions- häuser die Sorgfalt eines ordentlihen Kaufmanns oder die diliczentia quam in suis nit beobahtet hätten; der Nachweis aber, daß sie eine ausreichende Prüfung böslich verabsäumt hätten, werde sich nie ühren lassen. Dazu komme, daß nah Nheinischem Recht, in welchem Art. 1382 des code civil eine allgemeine Haftung ex delicto con- stituire, au füc die Fälle, in denen jemand par “’négligence einem Anderen Schaden zufüge, eine weitergehende Haftung der Emissions- häuser bereits bestände. 2) : y _ Die Commission glaubt diese Bedenken nicht theilen zu follen, ist vielmehr der Ansicht, daß wenn die festzuseßende Haftung überhaupt über dolus hinausgeht, son dies bei der Schwere der Folgen einen starken Antrieb zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Verhält- nisse des Schuldners bilden wird. Cine gewisse Vorsicht ist um so mehr geboten, als andernfalls die Gefahr besteht, daß entweder Stroh- männer für die Emissionen vorgeschoben werden, odec daß dieselben in- die Hände minder solider und finanziell weniger leistungsfähiger Häuser übergehen. Es nügt aber au dem anlagesuhenden Publikum nichts, wenn für finanziell leistungsunfähige Emissionshäuser eine weitergehende Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospectes aus- gesprochen wird. Den Einwand, daß der Ausdruck „böslih* zu un- bestimmt ist und damit dem fubjectiven Ermessen des Civilrichters ein zu weiter Spielraum gegeben sei, hält die Commission nicht für begründet, weil dieser Ausdruck sih bereits im Handelsgesezbuch und
in anderen Geseßen findet, ohne daß gegen dessen sahgemäße An- wendung in der Praxis Bedenken hervorgetreten sind. Böslichkeit in der Verabsäumung einer ausreichenden Prüfung 1} vorhanden, wenn dem Prüfungspflichtigen bewußt ist, daß die bishec von ihm benußten Grkenntnißmittel noch niht ausreichen, die Ueberzeugung von der Richtigkeit und Vollständigkeit der erheblichen Angaben zu begründen, er es aber troßdem unterläßt, weitere erreihbare Erkenntnißmittel heranzuziehen. In der Praxis wird si die Anwendung dieses Piincips dahin ergeben, daß, um eine Verurtheilung auszusprechen, allerdings das Vorhandensein einer besonders A E frevelhaften Sorg- losigkeit angenommen werden muß. Hierdurch soll der Gefahr ent- gegen gewirkt werden, daß bei der ex poset erfolgenden Beurtheilung durch der Emissionsthätigreit Fernstehende unter dem Dru des ein- getretenen Mißerfolgs an das Verhalten des Emissionshauses vielleicht doch zu weit gehende Anforderungen gestellt werden. Die Annahme, daß bei solcher Einschränkung die Verantwortlichkeit hinter derjenigen zurückbleibt, die schon jeßt in irgend einem Rechtsgebiete besteht, ist unrichtig und die Bezugnahme auf die allgemeinen geseßlihen Be- stimmungen über das Maß des Verschuldens, welches zu vertreten ist, hierfür unzutreffend. Zur Zeit ift der Prospect noch keine vom Gesetz erforderte Kundgebung, sodaß man von einer Verleßung geseßlicher Normativbestimmungen \prehen kann. Noch besteht kein unbestrittener NRechtssaß, nach welchem bei einer öffentlihen Empfehlung auch nur für dolus eine Haftung über den Kreis derjenigen, für welche die Empfehlung unmittelbar bestimmt ist, also bei der Empfehlung neuer Papiere über den Kreis der ersten Abnehmer hinaus, begründet ist. Gbenjowenig besteht ein Nechtssaßz, daß ein Empfehlender nicht seine Haftung durch die ausdrückliche Erklärung einshränken kann, die An- gaben beruhten lediglich auf den Angaben eines dritten und er wisse nur nihts Entgegenstehendes. In allen diesen Beziehungen soll eben erst jeßt eine Verantwortlichkeit normirt werden.
__ Die Frage, wem die Emissionshäuser zu haften verpflichtet eien, fand eine eingehende Erörterung. Von einer Seite wurde darauf hin- gewiesen, daß sie billiger Weise nur denjenigen Personen haften sollten, welche auf Grund des Prospectes zuerst das Papier erworben hätten), daß dagegen denjenigen gegenüber, welche später die Werthpapicre vielleiht zu einem wesentlih niedrigeren Cur|e erworben hätten, eine solche Haftung ausgeschlossen werden müßte. Es käme nicht selten bor, daß, nachdem eine mehr oder minder lange Zeit seit Ausgabe des Prospectes verflossen, Thatsachen bekannt würden, welche bereits zur Beit der leihe bestanden hätten, und aus denen si ergäbe, daß die Verhältnisse des Unternehmens bereits zu dieser Zeit wesentlich ungünstigere gewesen seien, als in dem Prospect angegeben sei. Wollte man die Emissionshäuser auch denjenigen Personen gegenüber, welche in Kenntniß dieser Verhältnisse die Effecten erworben hätten, ver- antwortlih machen, so fei das unbillig und führe zu einer ganz unbercchtigten Bereicherung der späteren Erwerber.
__ Diesen Erwägungen glaubte die Commission eine gewisse Berech- tigung nicht absprehen zu follen. Sie war zwar der Ansicht, daß eine
1) Stenogr. Ber. S. 69, 395, 1357. 2) Stenogr. Ber. S. 1908, 1917. 3) Stenogr. Ber. S. 70, 1125.
Haftung der Emissionshäuser ledigli gegenüber dem ersten Erwerber des EMiero die ganze Haftung unwirksam machen würde!), weil dann die Emissionshäuser wahrscheinlih für erste Erwerber sorgen würden, welche auf jede Haftung seitens des Emissionshauses Verzicht leisteten, und aus deren Händen die Effecten an das Publikum gelangen würden. Dagegen glaubte die Commission den Cmissionshäusern das Recht einräumen zu follen, die Entschädigung desjenigen, der auf Grund der vorgeschlagenen Bestimmungen über die Haftung des Emissionshauses dasselbe in Anspru nimmt, durch Erstattung des vom Erwerber für das Werthpapier aufgewendeten Betrages gegen Uebernahme desselben zu leisten. „Hierin liegt ein wirksamer Schuß, daß die Haftpflicht der Gmissionshäufer niht zu einer Bereicherung des Erwerbers der be- treffenden Werthpapiere führt, sondern nur zur Abwendung seines Schadens.
Um zu verhindern, daß die Emissionshäuser sich dadurch threr
| Verantwortlichkeit für den Inhalt des Prospectes entziehen, daß sie
den Prospect nicht selbs unterzeichnen, sondern von einem andern unterzeichnen lassen und dann nux die Erklärung abgeben, daß sie auf Grund des obigen Prospectes die Effecten an der Börse einführen, ersien der Commission eine Bestimmung unerläßlih, daß die Haft- pflicht der Emissionshäuser dadur nit ausgeschlossen wird, daß der Prospect die Angaben als lediglich von einem Dritten herrührend be- zeichnet.
Gegen diese Bestimmung wurde zwar eingewandt , daß, wenn die
Prospecte lediglich den Zweck Hätten, dem Publikum ein möglichst richtiges und vollständiges Material behufs eigener Prüfung der Frage zu liefern, ob es sich empfiehlt, das angebotene Effect zu erwerben, dieser Zweck völlig erfüllt würde, wenn auch die Information nur in der Form einer vom Schuldner selbst ausgehenden und unterschriebenen Darlegung gegeben werde und nicht in der Form ciner vom Emittenten ausgehenden Erklärung. Es sei ein unberehtigtes Verlangen, die Emittenten zu nöthigen, Thatsachen, über welche sie der Hauptsache nach nur durch Mittheilungen der Schuldner unterrichtet sein könnten, so darzustellen, als beruhe die Darstellung auf ihrer eigenen und unmittelbaren Kenntniß der Dinge. Es sei deßhalb durchaus loyal, wenn in den Prospecten genau und für jedermann erkennbar ab- gegrenzt sei, welche Angaben die eigenen des Emittenten und welche die des Schuldners seien. __ Diese Darlegungen hielt die Commission nicht für zutreffend. Sie war der Ansicht, daß bei dieser Frage die inländischen Staats- und Communalanleihen überhaupt ausscheiden, weil bei diesen un- richtige oder unvollständige Angaben in den Prospecten an sich aus- geschlossen sind. Bei ausländischen Anleihen und insbesondere Actien dagegen bietet in vielen Fällen der Schuldner oder Unternehmer keine ausreichende Gewähr dafür, daß seine Angaben in der That richtig und vollständig sind. Der Schutz des inländishen Publikums muß hier in der dem Emittenten auferlegten Verpflihtung zur Prüfung der Angaben des Schuldners gefunden werden; es kann dem Emittenten demgemäß nicht gestattet werden, daß er sih dieser Verpflichtung da- durch entzieht, daß er den Theil der Ankündigung, welcher den eigent- lichen Prospect enthält, nit felbst unterzeichnet.2)
Bei der Erörterung des erforderlihen Causalzusammenhanges wurde angeregt, daß, da es für gewisse Staaten und Ünternehmungen die Sicherheit beeinträhtigende Verhältnisse gebe, die jedem einiger- maßen weltkundigen Manne bekannt seien, den Emissionshäusern nicht die Nichtkundgebung solher Verhältnisse als Unvollständigkeit ihrer Prospectangaben ausgelegt werden dürfe. : :
Die Commission erachtete dies für durhaus zutreffend, bält Hier- gegen aber auch die Emissionshäuser {hon durch das Erforderniß des Causalzusammenhanges zwischen den Prospectangaben und dem eintretenden Schaden ges{chüßt. Eine in Betreff dieses Zusammen- hanges geäußerte Ansicht, daß, wer den Prospect nicht gelesen oder gekannt habe, auch keine Ansprüche aus seiner Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit solle herleiten könuen, fand nicht die Billigung der Commission. Gemäß dem Zweck des obligatorischen Einführungs- prospects ist davon auszugeben, daß fi, allerdings unter Mitwirkung der offeukundigen, allgemeinen Verhältnisse, eine dem Inhalte des Prospecis ent)prehende Stimmung des zur Aufnahme angerufenen Publikums bilden darf und wird. Diese Stimmung darf dexr einzelne Erwerber für sih in Anspruch nehmen, auch wenn er den Prospect nicht felbst gelesen oder im einzelnen gekannt hat. Anders liegt es aller- dings, wenn beim Erwerbe bercits Thatsachen offenkundig gewesen oder geworden sind, durch welhe der Inhalt oder Werth des zuvor über das betreffende Papier veröffentlichten Prospects berichtigt oder beseitigt wird. Dann kann si fein nunmehriger Erwerber auf den Prospect berufen. Obwohl auch hierauf schon die rihtigen Grundsäße in Betreff der Causalität führen müssen, erachtet es die Commission im Hinblick auf die Hastung au späteren Erwerbern gegenüber für zweckmäßig, daß dies Leptere ausdrücklih ausgesprochen wird, und be- |chioß demgemäß, daß die Haftung des Emissionshauses ausges{lofien fein foll, wenn nah den Verhältnissen, welche zur Zeit des Erwerbes des Papiers seitens des Ersaßfordernden zu Tage getreten sind, das Publikum ungeachtet der Angaben des Prospects die wirkliche Sacb- lage kennen oder doch diese Angaben für scinen Erwerbsents{luß als unerheblih erahtet haben muß. S
Endlich glaubt die Commission für : nicht zu ausgiebig bemessene Verjährungsfrist festsetzen zu sollen es außerordentliche Schwierigkeiten bietet, nah ciner langen Neihe Jahren festzustellen, wie die finanziellen und persönlihen Verhältnisse des Schuldners zur Zeit der Aufnahme der Anleihe gewesen sind. liegt die Gefahr nahe, daß, wenn sich hinterher der Schuldner als finanziell leistungs8uufähig herausftellt, oder Thatsachen bekannt werden, welche es wahrscheinlich machen, daß, wenn dieselben bereits zur Zei der Emission bekannt gewesen wären, weder das Emissionshaus selb\ sih auf die Anleihe eingelassen, noch das Publikum si an der Zeich nung betheiligt hätte, der Richter geneigt sein wird, die Emission niht aus den Verhältnissen, wie sie zur Zeit derselben bestanden, sondern aus den Verhältnissen, wie sie sih demnächst entwickelt hatten, zu beurtheilen. Auch bietet es praktisch außerordentliße S@wierig- keiten, nah einer Reihe von Jahren festzustellen, wie die Verbältniste des Schuldners zur Zeit der Aufnahme der Anleihe [ welche Angaben in dem Prospect în jener Zeit für die des Unternehmens als wichtig und nöthig anzusehen Aus diesen Erwägungen befürwortet die Commission die Festsetzunc einer Verjährungsfrist von 5 Jahren, deren Beginn von dem Tage der Zulassung ab zu rechnen it. 8)
Die Commission hâlt es für wünschenswerth, daß, wenn eine geseßliche Regelung der Verantwortlichkeit der Emittenten in der angegebenen Weise erfolge, zugleih durch Reichsgeseß die Grundlagen für ein gemeinsames Auftreten der angeblich Verleßten geschaffer werden. Nur mit der entsprechend folhen Bestimmungen organisirter Gesammtheit solle alsdann der Streit, ob eine zu vertretende Pflicht verleßung vorliege, auszutragen fein, während im Falle ihrer Bejahung über das Bestehen und das Maß des Einzelanspru(8s mit Einzelnen verhandelt werden könnte. Auf diese Weise würde einerseits der einzelne Geschädigte vermöge der dur das Gese gewährten Organi- sirung der Gesammtheit in dieser den geeigneten Nückbalt zur nah- drücklichen Geltendmahung der Rechte finden, während andererseits au für die Emittenten eine besondere Garantie erwüchfe, daß nur auf flagrante Verlegung «von Gläubigerinteressen bin ein erhoben werde. Die Commission eratet es jedoch außerhalb ì Aufgabe liegend, in dieser Nichtung eingehendere Vorschläge zu
Ein Antrag, die Haftpflicht nur hinsichtlich derjenigen LaneTe auszusprechen, welche im Inlande ausgegeben werden, fan eine Zustimmung. Nah Ansiht der Commission muß, au wen die Emittenten nur einen bestimmten Betrag einer Anleibe oder eines Actienkapitals an einer inländishen Börse einführen, die Haftpflicht für alle Stücke gelten, die in Folge folher Einführung für den be-
1 t L ? -
99
1) Steno gr. Ber. S. 70, §01, 1131, 1133.
2) Stenogr. Ber. S. 56, 378 u. 382, 409, 635, 797 u. 801,.1024, 1357, 1747, 1896 u. 1922, 1916.
8) Stenogr. Ber. S. 70, 353, 1457.
treffenden inländishen Börsenhandel lieferbar sind. Es ist Sache der Gmittenten, wenn sie einer Haftung in Bezug auf mehr Stücke, als dem von ihnen hier ausgegebenen Betrage entsprechen, entgehen wollen, bestimmte Stücke als die allein von ihnen hier ausgegebenen derartig für den Verkehr kenntlich zu machen, daß andere Stücke sich als hier nit lieferbar ergeben. Jst leyteres nit gesehen, so gehört jedes Stü, welches infolge der von den Emittenten beantragten Zu- lassung zu dem betreffenden Börsenhandel in diesem Handel lieferbar ist, zu den infolge jenes Antrages und daher auf Grund des Emittentenprospecis zugelassenen. Den Erwerber, der das einzelne Stü, weil es in einem hiesigen Börsenhandel lieferbar ist, empfangen muß, kann es nit berühren, daß das Stü ursprünglih garnicht hier, sondern im Auslande ausgegeben war. Freilich is es nicht die Meinung der Commission, daß in Bezug auf Papiere, welche auch im Auslande in den Handel eingeführt sind, ausländishe Erwerber, selbst wenn ihr Erwerb im Auslande stattgefunden hat, gegen die in- ländischen Emittenten die hier vorgeschlagene Haftpflicht sollen geltend machen dürfen. Es kann selbst in Frage kommen, ob überhaupt Aus- ländern die Geltendmachung solcher Ansprüche zustehen foll, namentlich wenn in ihrem Heimathsstaat eine ähnliche Verantwortlihkeit dortiger Emittenten nicht besteht. Die Commission hat bei ihren Vorschlägen nur den Schuß des deutschen Kapitals im Auge. Sie hat es lediglich im Hinblick darauf, daß dieses Princip, sei es aus internationalen Rücksichten oder durch internationale Verträge, welche gerade auf dem Gebiete der Gmésionen “von erheblichem Nußen sein würden, eine Er- weiterung erfahren könnte, unterlassen, dieser ihrer Auffassung in ihren formulirten Vorschlägen einen folche Berücksichtigung aussch(ließende: Ausdruck zu geben. Uebrigens würde die Scheidung zwischen in- ländischen und ausländischen Erwerbern nit dadurch illusorish werden, daß der Ausländer das Papier einem Inländer zur Geltendmachung der Ansprüche für seine Rechnung überlassen kann. Denn infolge des Rechts des Emittenten, dem Erwerber bloß seinen Erwerbspreis zu erstatten, wird bei Erhebung des Anspruchs der Zeitpunkt des Er- werbs zur Sprache kommen müssen und, wenn si ergiebt, daß dieser Erwerb erst stattgefunden hat, nachdem das Papier bereits nothleidend geworden, so wird der für die Anspruchserhebung erforderlihe Causjal- zusammenhang zwischen dem Profpect und dem Schaden feblen. Die Festseßung einer derartigen Verantworlichkeit und Haftung
der Cmissionshäuser soll nah Arsiht der Commission niht aus- schließen, daß gegen die Emissionshäuser, welhe bei Erfüllung der ibnen gegen das Publikum obliegenden Pflichten die kaufmännische Ehre verlezen, im Wege des disciplinaren Verfahrens vorgegangen wird. Die Commission war im Gegentheil der Ansicht, daß troß der vershärften Haftung der hauptsächlihste Shuß für das Publikum ir der Ghrenhaftigkeit und Solidität des Emissionshauses liegt, un daß alle unehrenhaften Handlungen der Emissionshäuser disciplinarisc geahndet werden müssen. Wenn unter dem Druck internationale Goncurrenz deutsche Bankhäuser vielfa ohne sorgfältige Prüfung de Verhältnisse des Schuldners fremde Werthpapiere an deutshen Börsen eingeführt oder auéländishe Anleihen, ohne daß dies dur die Credit- verhältnisse des Schuldners gerechifertigt gewesen, convertirt haben, so sei das in hohem Maße zu b-dauern. Die unter dem Druck diefer Concurrenz erbeblich ges{chmälerten Provisionsgewinne der Emissions häuser und die Vortheile, welche denselben sonst i : zugeflossen seien, bildeten eine verhältnißmäß
es nationalen Wohlstandes und fielen nit t über den großen Verlusten, wel Finführung financiell nicht Convertirung großer Anleihebeträ;
_Die Commission giebt si geshlagenen Bestimmungen die Emissionshäuser v n n eó in Zukunft mit ihren Pflichten besonders ernst zu nehmen und die großen Verluste zu vergegenwärtigen, welche dur die Einf
_ CY E L L sifum und
ile
S r
es eis
Hoffnung
ntmMt ha falt O E A Cs A nit völlig solider Werthe dem Privatpu
Woßblstande im allgemeinen zugefügt werden
LEZZ. Termiuhandei. AÂ.,
t E Termtinhandel hat
thm Ttho ithümliche
handel als eine eig
beim gewöhnlichen Lief Lieferungsézeit gerichtet ift
einzelnen Falle überlasse! Terminhandel darauf, daß Zeiten geschlossene Liefer
L T y D wenn er au
S oth ot «4 ITLUOCU
rf rf 2 r
"T ZA ao Skt JEIo iten
nto of L U
R C licher Mangel Sal Q handels Ma y e T E D eCrmitkkeil ng Na J Oaudler, als M d »è0n chBDIArC Wetter “g T0907 N 15 F493 +7 0E V L . B. S S Ls Un Went L L ck M PA, Rog u Gun Pa remacht werden Üönnten,
t Mot hz yHioror
«i L 4A ki ä N A9 A dh dos Torre hkaemDdol 215 FFocter § GrONn l L Ci TTUUNDORLTLI Uk OCIEN
N Da dto F Haa G Quas Q S As ae K dz F d. Q p T - 9 el îin Waaren h auf einen R IRLRR E M, 5 5 A A 2 ogar auf ein Jar und läng | L
angeren Zeraum Mnaus
A
?) Stenogr. Ber.