1893 / 308 p. 25 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

der Speculation gestört werde. Selbstverständli solle niht behauptet werden, daß die Speculation die MEO stets unter das dem Ver- bältniß von Vorrath und Bedarf entsprehende Maß drückte; im Gegentheil würde dur den Terminhandel der Preis für die Waare oft, insbesondere dann, wenn die Befürchtung gehegt werden müsse, daß die vorhandenen Vorräthe zur Befriedigung des Bedarfs nicht «genügten, wesentlih über dieses Maß hinaus in die Höhe getrieben. Es dürfe aber niht bezweifelt werden, daß das Herbeiführen von Preisen, die niht in dem Verhältniß von Borrath und Bedarf be- gründet sein, durch den Terminhandel wesentli begünstigt würde. Denn ohne Terminhandel könnten nur folche Geschäfte abgeshlossen werden, bei denen der Verkäufer die Waare zu liefern, der Käufer dieselbe zu be- zahlen im stande sei, während der Terminhandel die Möglichkeit biete, erheblih größere Quantitäten zu verkaufen, als sih im Besiß des Verkäufers befänden, ja überhaupt vorhanden seien und erheblich

rößere Quantitäten zu kaufen, als die Käufer zu zahlen in der Lage Tien und dadurch die Preise nah unten oder oben zu beeinflussen. Insbesondere könnte durch Vereinigung großer Speculanten das An- gebot oder die Nachfrage vorübergehend künstlich gesteigert und dadurch în dem einen Falle die Interessen der Producenten, im anderen die der Consumenten empfindlich) ges{ädigt werden.

Den Preisdruck zu vergrößern, sei um fo leichter, als die all- emeinen Leferungsbedingungen an vielen Börsen die Baissespeculationen Ta liftigtena, indem sie die Lieferungézeit auf zwei Monate ausdehnten, die Verwendung uncontractlicher Waare nicht ahndeten, die Frist für die Erklärung des Empfängers über die Annahme und die Contract- lihkeit der Waere ungebührlih abkürzten. Durch diese Bedingungen begünstigt, bätten sih dann noch eine Reihe von Geschästspraktiken ebildet Scheinkündigungen, bewußte Verwendung uncontractlicher

Baare zur Kündigung —, die ebenfalls die Preise ungünstig zu beein- Aussen geeignet wären. Diese unnatürlihen Preisspeculationen nöôöthigten den Zwischenhändler, insbesondere auch den Detaillisten, zu einer Steigerung der Verkaufspreise, um sih für das von ihnen zu tragende Nisico zu entschädigen.

Der Auffassung, daß eine Begünstigung der Baissespeculation durch den Terminhandel deshalb ausgeschlossen sei, weil einem jeden Verkäufer ein Käufer gegenüberstände, der das entgegengesetzie Interesse an der Preisentwickelung hätte, wie der Baissier, könne in keiner Weise zugestimmt werden. Wenn es richtig sei, was wohl von niemand würde bezweifelt werden können, daß der Preis durch eine wesentliche Steigerung des Angebots gedrückt werde, so müsse diese Wirkung den Blancoverkäufen zugeschrieben werden, denn durch diese erfahre ja das angebotene Quantum eine beträchtliche, in den vorhandenen Borräthen Teineëwegs begründete Steigerung. So berechtigt es sei, daß bei großen Vorräthen und sih auf solche stüßenden Angeboten die Preise herab- gedrückt würden, so unberechtigt sei es, wenn das gesteigerte Angebot fich nicht auf vorhandene Borräthe stüße, fondern lediglih in Speculationsmeinungen seine Ursache fände. In diesem Falle hätten die Producenten durchaus Anlaß zu berechtigten Beschwerden. Werde hier durcl) das Eingreifen der Speculation das Interesse der ein- heimischen Producenten geschädigt, so führe das\elbe au oft zu einer Benachtheiligung der Interessen der Consumenten, wenn in großem Umfange Terminkäufe stattfänden, niht zu dem Zweck, den zukünftigen Bedarf zu befriedigen, sondern lediglich um den Preis in die Höhe zu treiben. Wäre die Theorie richtig, daß Eingriffe der Speculation den Preis weder nah oben noch nach unten erheblich zu beeinflussen ver- möchten, weil jedem Baissier ein Haussier und jedem Haussier cin Baissier gegenüberstände, fo könnte überhaupt von einer Preisbewegung nicht die Nede sein. Gewiß sei dieses der Fall, wenn beide Speculations- gruppen gleich stark und beide geneigt und im stande seien, ihre Position zu vertheidigen. Stände heute z. B. der Weizenpreis für irgend einen Termin auf 200 4, so würde es natürlih den Baissiers nicht gelingen, den Preis herunterzudrücken, wenn sich für alle von ibnen angebotene Waare Käufer zum Preise von 200 A fänden. Cbensowenig würde den Haussiers eine Preissteigerung gelingen, wenn si) für alle von ihnen geforderten Quantitäten Verkäufer zum Preise von 200 4 fänden. Aber ein derartiges Gleichgewiht im Wollen und Können der beiden Speculationsgruppen liege nur ausnahmsweise vor. Sei dieses nihcht vorhanden, Y müsse der Preis dur jedes Eingreifen der Speculation nah oben oder nah unten beeinflußt werden. Der Baissepartei würde und müßte es gelingen, den Preis berunterzudrücken, wenn \ich zu dem von thr geforderten Preise von 200 A6 feine Käufer mehr fänden; sie würde dann den Wetzen zu 195, 190, 180 M. anbieten, und der leßtere Preis gelangte zur Notirung, wenn es erst zu diesem gelänge, für das angebotene Quantum Käufer zu finden. Umgekehrt würde die Haufssepartei den Preis auf 2095, 210, 220 „e hinauftreiben können, wenn sich erst zum leßteren Preise Verkäufer für das volle verlangte Quantum finden würden. In ersterem Falle stände also dem Baissier ein Käufer, im letzteren Falle dem Haussierer ein Verkäufer gegenüber, und gleichwohl sei es

gelungen, im ersteren Falle den Preis auf 180 4. herabzudrücken, im leßteren den Preis auf 220 4. in die Höhe zu treiben, weil sich die nöthigen Käufer erst beim Preise von 180 4, die Verkäufer erst bei einem solhen von 220 M. gefunden hätten. Diesen praktischen Bei- spielen gegenüber würde wohl die Theorie, daß die Speculanten die Preise weder herunterdrücken noch in die Höhe treiben könnten, weil jedem Baissier ein Haussier ogegenüberstände, und umgekehrt, nicht länger aufrecht erhalten werden können.

Wenn man darauf hinweise, daß diese Störungen der natürlichen und berechtigten Preisentwickelung nur vorübergehende Wirkungen äußern könnten, und daß \chließlich doch Vorrath und Bedarf den Preis bestimmten, so solle das nicht bestritten werden. Diese Störungen kehrten aber namentli infolge der Betheiligung des Privatpublikums an der Speculation so häufig wieder, daß der durch Vorrath und Bedarf bedingte Preis nur sehr selten zur Herrschaft gelange. Dies würde s{lagend dargethan durch die graphischen Dar- stellungen, welche die Handelskammer in Hamburg über die Preis- bewegung des Kaffees und die Aeltesten der hiesigen Kaufmannschaft über die Preisbewegung des Roggens angefertigt hätten. Diese Dar- stellungen bewiesen, daß kaum zwei Wochen hinter einander die Preise sich auf demselben Standpunkt gehalten hätten. Derartige bäufige Schwankungen wären unmöglich, wenn die Preise lediglich durch Vorrath und Bedarf bestimmt worden wären.1)

Wenn von Sachverständigen der Kaffcebranhe aus Hamburg darauf hingewiesen werde, daß die Preisbewegungen im Terminmarktt durchaus nicht entscheidend seien für die Preisbewegungen in effectiv E Waare, so müsse hieraus gefolgert werden, daß der Termin- zandel in Kaffee ungeeignet sei, um von den Händlern in efffectiver Waare als Versicherung gegen das Nisico benußt zu werden. Denn folge in der That die Preisbewegung in effectiver Waare nicht den Schwankungen des Terminmarktes, so könne auch durch Termin- geschäfte cine Versicherung gegen die Preis\{chwankungen der Locowaare nit bewirkt werden. Sei aber die Auffassung der Hamburger Sach- verständigen unrichtig, und folgten wenigstens im allgemeinen bei den- jenigen Waaren, deren Lieserungsqualität eine solche sci, wie sie der &onsum bedürfe, die Preise für effective Waare den Terminpreisen, so liege die Störung des Effectivhandels dur die dauernden Schwan- kungen des Terminpreises auf der Hand.

__ Diese Schwankungen seien cine stete Beunruhigung der kleineren Händler und Gewerbetreibenden, welche die auf Termin gehandelten Waaren oder die aus diesen hergestellten Erzeugnisse dem Consum unmittelbar zuführten, und seien der Grund dafür, daß diese Kreise im allgemeinen, und zwar vom Standpunkte ihrer Interessen, durch- aus mit Recht dem Terminhandel gegenüber eine durchaus ablehnende Haltung einnähmen. Gewiß kämen auch bei den nicht auf Termin S Waaren Preisshwankungen vor. Es solle auch nicht in

brede gestellt werden, A der Terminhandel die durch die Ver- schiedenheit der Ernteergebnisse herbeigeführten Preisschwankungen mildere; den Kleinhandel beunruhigten aber die häufigen kleineren Schwanfungen, im Terminhandel, zumal dieselben in vielen Fällen

1) Stenogr. Ber. bes, S. 2062f., 2085, 2212 ff., 2465, 2633 N, 2078ff,, 2842 ff., 3031ff., 3143, 3200ff., 3351ff., 3355 ff., 3397 ff.

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nicht durch den Vorrath oder den Bedarf beeinflussende Vorkommnisse, insbesondere die Ernteergebnisse, hervorgerufen seien, sondern in un- begründeten Gerüchten und vorübergehenden Meinungen der Specu- lation ihre Ursache hätten. Diese Schwankungen hinderten den Klein- handel, sich Vorräthe zu halten, weil er die Gefahr der Entwerthung dnrch den Terminhandel nicht zu tragen vermöge, und hätten ferner zur Folge, daß sih viel größere Verschiedenheiten in den Einkaufs- preisen der einzelnen Händler ergäben, sodaß die Concurrenz unter denselben sehr erschwert würde. Zwar käme es natürlih auch ohne Terminhandel vor, daß der eine Händler sich seinen zukünftigen Be- darf zu günstigeren Preisen gesichert habe als der andere; aber da die Preisveränderungen ohne Terminhandel weniger häufig seien und ohne denselben im allgemeinen nur größere Veränderungen in Vor- rath und Bedarf die Preise beeinflußten, so kämen Verschiedenheiten in den Einkaufspreisen der einzelnen Händler doh weniger häufig vor. Wie ungünstig dadur die Lage der kleineren Händler geworden, fönne man am zuverlässigsten beim Kaffee feststellen, weil der Termin- handel in diesem Artikel ers wenige Jahre bestände und man dem- gemäß seine Wirkungen auf den Kleinhandel noch genau ermitteln könne. Gerade von den Kaffechändlern würden die lebhaftesten Klagen über den Terminhandel geführt. Wie ungesund in diesem Artikel das Geschäft infolge des Terminhandels geworden sei, ginge am besten daraus hervor, daß bereits seit vielen Monaten die späteren Termine billiger im Preise ständen als die Locowaare, obwohl doch nicht die mindeste Gewähr dafür bestehe, daß der Kaffee nah 10 oder 12 Mo- naten in der That den fih aus den gegenwärtigen Terminpreisen ergebenden niedrigeren Preisftand haben werde. Das Halten von Vorräthen seitens der Effectivhändler sei dadurch völlig unmöglich geworden; sie seien genöthigt, aus der Hand in den Mund zu leben, und dadurch hätte der Esfectivhantel seine solide Grundlage eingebüßt. Dazu käme, daß, wenn der eine Händler an einem Orte zufällig by für seinen Einkauf einen günstigen Tag ausgewählt hätte und fi demgemäß in der Lage befände, den Kaffee billiger zu verkaufen, alle diejenigen Kaufleute desselben Orts darunter litten, welche bei ihrem Einkauf weniger glücklih gewesen seien. 1)

Zuweifellos führe der Terminhandel zu einer Concentrirung der Vorräthe und Geschäfte an den großen Terminpläßen, und hätten oiese demgemäß einen erheblihen Vortheil von feiner Einführung. Aber diese Concentrirung Knd die Abhängigkeit von den Terminbörsen, in welche dadur alle übrigen Marktpläße geriethen, sei nah mancher Richtung hin in hohem Maße nachtheilig. Frühec seien z. B. in Danzig sowohl wie in Königsberg die Preise der hauptsächlichsten Getreidearten völlig unabhängig vom Berliner Markt gewesen. Beide Handelspläße hätten früher für eine große Anzahl von Specialitäten besondere Preise gehabt, die sh nah den Bedürfnissen der Consumenten und nah der Nachfrage nah diesen Specialitäten gerichtet hätten. Jeßt sei sür die Bestimmung der Preise in Roggen und Spiritus ausschließlih, aber auch in anderen auf Termin ge- handelten Waaren fast aus\{ließlich der Berlinec Preis für ganz Deutschland maßgebend.?) Diese Abhängigkeit der Preise schädige weite Productionsgebiete, namentlich des Ostens, welche für ihre Er- zeugnisse fast ausnahmslos nur den Berliner Preis abzüglih Fracht und Spesen bekämen, obwohl thatsächlich nur geringe Quantitäten aus diesen Productionsgebieten an die Berliner Börse gelangten. s) Der Grund liege darin, daß die Händler auch der kleineren Städte jener Gebiete sich an der Berliner Börse für ihre Einkäufe, die sie bei den Producenten machten, zu decken pflegten und daher keine höheren Preise für dieselben zahlen könnten, als den Berliner Preis abzüglih der Fracht und der Spesen.

Aber nicht bloß den Börsenpläßten als folhen bringe der Termin- handel beträchtliche Vortheile durch Steigerung thres Ges{äftsverkehrs, sondern au die einzelnen an den Tecminbörsen befindlichen großen Händler und Müller erlangten ein erhebliches Uebergewicht über ihre in der Provinz wohnhaften Concurrenten, weil leßtere niht im stande waren, die jederzeitige Lage der Terminmärkte richtig zu be- urtheilen und vorübergehende Preisconjuncturen fo vortheilhaft aus- zunuten, als die an den Terminbörsen persönlih Anwesenden. Dieses führe immer mehr und mehr zu einex Auffsaugung des Provinzial- gewerbes, insbesondere auch zum Ruin der kleineren Mühlen in der Provinz, was im allgemeinen Interesse durhaus zu bedauern sei. 4)

Wenn behauptet würde, daß der Terminhandel unnüße Trans- porte vermeide, so könne dem nicht zugestimmt werden. Oft sei viel- mehr das Gegentheil der Fall, indem die Waare zuerst nah den Terminmärkten gebraht und, nachdem sie dort zu Kündigungszwecken verwandt, den Consumtionsgebieten wieder zugeführt worden sei, was direct von den Productionsgebieten aus auf viel kürzerem Wege hätte geschehen können. Wenn es im Jahresbericht der Aeltesten der p Kaufmannschaft für 1874 in dem Abschnitt „Weizenhandel“ jeiße:

„Waare aus fast allen Productionsgebieten kam zur Be- friedigung des Begehrs oder zur Abwickelung von Lieferungs- verbindlichkeiten hierher und ging häufig nah Erreichung ihres Zweckes, und wenn sie für unsere Mühlen nicht paßte, den- selben Weg nah den Seepläßen wieder zurück, den sie ge- tommen war.“

so solle zugegeben werden, daß derartige große Transportvergeudungen dur den Terminhandel nur ausnahmsweise herbeigeführt würden. Daß dieselben aber auch noch gegenwärtig vorkämen, bewiesen der Hamburger Kaffeekorner, der den Kaffee aus fast allen Ländern nach Hamburg gezogen, um ihn nah Abwickelung der Terminengagements wieder abzustoßen, sowie die Abschiebungen bei der Roggenhausse im Jahre 1891.

Wenn darauf hingewiesen würde, daß auch die inländischen Producenten vom Terminhandel große Vortheile hätten, da er ihnen die Möglichkeit biete, zu denjenmtgen Zeiten ihre zukünftige Ernte zu verkaufen, in denen an der. Börse angemessene Preise für dieselben zu erzielen seien, so würde eine solhe Speculation im allgemeinen für den Grundbesißer wenig vortheilhaft sein, da er nie im voraus die Qualität des von ihm geernteten Getreides bestimmen könne, und er auch selbstverständlich über die voraussichtlihe Preisentwickelung nicht annähernd so gut informirt sein könne, wie der berufsmäßige Händler. (58 würden aber auch nur sehr wenige Besißer in der Lage sein, ein fo großes Quantum Getreide auf einmal zur Anlieferung zu bringen, wie das Mindestquantum für den Terminhandel betrüge. Wenn man demgegenüber darauf hinweise, daß, wenn auch niht der Grund- besitzer direct Termingeshäfte mache, ihm der Bortheil der Preis- sicherung doch dadurch zu gute komme, daß der Händler, an den er verkaufe, seinerseits die Benußung des Terminmarktes habe und ihm also den diesem Terminmarkt entsprehenden Preis auch für fTleinere Quantitäten bewilligen könne und würde, jo sei die Möglichkeit zwar zugegeben, in Wirklichkeit aber würde kaum cin Besißer geneigt sein, seine Erzeugnisse mehrere Monate voraus an einen Händler zu verkaufen, für dessen dauernde Zahlungsfähigkeit er nicht die mindeste Garantie habe. Der Grundbesitzer verkaufe in der Negel sein Getreide baar und erst dann, wenn er es zu liefern im stande sei, und es fei in hohem Maße erwünscht und entspräche durchaus seinen Interessen, wenn erc bei dieser Praxis bliebe. Der Nath an den Besitzer, seine Erzeugnisse auf Termin zu verkaufen, fei gleihbedeutend mit dem Math, in den Kreis der Speculanten ein- zutreten. Auf dem Gebiete der Speculation müsse der Grundbesißer aber naturgemäß in der Regel den Kürzeren ziehen, da er sih nit in dec Lage befände, die Preisentwickelung im Weltverkehr mit Sachkenntnif und Aufmerksamkeit zu verfolgen, wie folhes der Großhändler thun könne und regelmäßig thäte.®)

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1) Stenogr. Ber. S, 2064, 2081 ff}..-2211, 2218f., 2237 ff.

2) Stenogr. Ber. S. 2805.

3) Stenogr. Ber. bes. S. 2301 ff.

4) Stenogr. Ber. S. 2468, 2653, 2839, 3020.

s) Stenogr. Ber. bes, S. 2280, 2298 ff., 2462, 2466 ff. 2470, 2000, 2019, 2008, 2692 40030, 3012 f, 400-1. a.

Und, Mein. 2455 ff., 2868, 2645, 2820 ff., 3416 ff. u. a.

Aus allen diesen Gründen ginge hervor, daß der Terminhandel in seiner jeßigen Entwickelung nur für den Großhändler und einzelne Gewerbe, welche die Terminwaaren verarbeiten, von Vortheil sei, im übrigen aber erbeblihe Interessen {wer schädige. Die dargelegten Nachtheile des Terminhandels würden abgeschwäht werden, wenn eg gelänge, das Privatpublikum und die kleineren Gewerbetreibenden von der Betheiligung am Terminhandel auszuschließen und denfelben auf den Kreis der berufsmäßigen Händler und auf das Großfapital zu beschränken.

Den vorstehenden Ausführungen gegenüber wurde von anderer Seite angeführt, daß die Behauptung, der Großhandel lade im wesentlichen sein NRisico im Wege des Terminhandels auf das dem Handel in den betreffenden Artikeln fernstehende Privatpublikum ab, eine völlig unrichtige sei. Daß sih Privatleute des Spielgewinns wegen an Termingeschäften betheiligten, müsse zugegeben werden, jedo sei diese Betheiligung im Vergleich zu dem gesammten Terminhandel doch eine verhältnißmäßig geringfügige, so daß man in keiner Weise davon sprechen könne, der Großhändler wälze im Wege des Termin- handels sein Risico im allgemeinen auf die Schultern des Privat- publifkfums ab.1) Ebenfowenig könne von einer Abwälzung des Nisicos auf die Kleinhändler, Bäker u. \. w. die Rede sein. Mit demselben Recht könne man gegen die Versicherung z. B. eines Schiffes ein- wenden, daß durch sie die Gefahr von dem fkapitalkräftigen Rheder auf den kleinen Kapitalisten, der eine Actie der betreffenden Versficherungs- gesellshaft besiße, abgewälzt werde. Aus dem gleichen Grunde sei auch von der Betheiligung des Privatpublikums eine nachtheilige Preisbeeinflussung oder eine Schädigung anderer berechtigter Interessen nicht zu befürchten. In keinem Falle würde es sich rechtfertigen lassen, die kleineren Gewerbetreibenden von der Betheiligung am Terminhandel auszuschließen oder ihnen dieselbe wesentlich zu er- \{chweren. Auch kleinere Händler und Müller seien sehr wohl im stande, zu beurtheilen, ob und wann der Abschluß von Termingeschäften für sie vortheilhaft sei, und hätten für die Wahrnehmung ihrer wirthschaft lichen Interessen ein sehr großes Verständniß.

Wenn die Händler und Fabrikanten (Müller, Spiritusrectificateure) an den Terminpläßen den Vortheil hätten, ihre Geschäfte ohne Ver- mittelung eines Commissionärs besorgen und günstige Conjuncturen jederzeit wahrnehmen zu fönnen, fo hätten die Händler ia der Provinz andere Vortheile, insbesondere den, durch vorübergehende Sirömungen an der Börse nicht beeinflußt und dadur in ihrem ruhigen Urtheil nicht captivirt zu werden. Was den Vorwurf anlange, daß durch den Terminhandel häufig Effectivwaare zuin Zweck der Preissteigerung aus dem Verkehr gezogen werde, fo sei zu bemerken, daß das gleiche auch bei den ledigli per Kassa gehandelten Waaren stattfinden könne.

Durch die dem Terminhandel zugeschciebenen größeren und häufigeren Preisshwankungen erhielte die Allgemeinheit eine viel ge- nauere und sicherece Grundlage für den jeweiligen wirflihen Werth der Waare, als ohne dea Terminhandel. Dex LTerminhandel sei mit einem Präcisionsinstrument zu vergleichen, an dessen Scala sich sofort jede durch eine Veränderung des Artaebats und der Nachfrage herbei- geführte Preisbewegung markire; die gleihen Preisbewegungen zeigten fich übrigens auch bei lediglich per Kasse gehandelten Waaren, wenn in den- selben taglih und unter verschiedenen Personen große Umsätze statt- fänden. Artikel, in denen vielleiht nur alle aht Tage ein Geschäft zu stande käme, scien hinsichtlich ihres wirklichen, in einem späteren Zeitpunkte zu erzielenden Werthes nach der leßten Preisnotiz garnicht zu beurtheilen, während die tägli veröffentlihten Terminnotizen die genaueste Handhabe bieten, den gegenwärtigen uad den zukünftigen Werth möglichst richtig zu beurtheilen.

Bei der Beurtheilung der Frage, ob die Eingriffe der Baisse und der Hausse sih in Bezug auf die Preisbewegung ausglichen, käme es nicht bloß auf die Abschlüsse, sondern au auf die Möglichkeit, den Verpflichtungen durch effective Lieferung gerecht zu werden, an. Es sei nicht richtig, Käufer und Berkäufer {stets als Haussiers und Baissiers oder als Spieler aufzufassen, die gegen einander weiteten. Das Interesse der meisten Käufer und Verkäufer ginge auf möglichst billigen Einkauf bezw. möglichst theuren Verkauf in der kurzen Zetit- svanne, innerhalb welcher sie mit Ausführung ihres Geschäfts im Handel seien. Sei das Geschäft abgeschlossen, fo fehle ihnen aus diesem einzelnen Geschäft heraus jedes Interesse an der Steigerung oder an dem Sinken dec Preise, da sie anderweitig für Gegendeckung gesorgt hätten. Sei aber auch der Haussier wirklih in dem Sinne Speculant, daß er niht die Waare liefere, sondern nur von einer în- folge ciner {lechten Ernte erwarteten Preissteigerung Nußen ziehen wolle, so würden infolge der durch seine Käufe bewirkten Preis- erhöhung sih bald Verkäufer finden, die zu diesen erhöhten Preisen Waare effectiv zu liefern im stande und geneigt wären.

Umgekehrt könnten Blancoverkäufer den Preis der Waare nicht dauernd herabdrüdcken; dieses könne nur ein Angebot in effectiver Waare. Sei wegen überwiegenden Bedarfs die wirtlihe Marktlage für steigende Preise disponirt, so würden die Blancoverkäufer an den Käufern, die die effective Waare verlangten, ihre Gegner finden, denen sie nichi gewachsen seien, obwohl leytere nicht kauften aus Interesse an der Steigerung des Preises, im Gegentheil lieber billiger als theurer einkaufen wollten. Einzelne Speculanten oder Speculanten- gruppen könnten auf irgend echeblihe Dauer in Waaren, die in fo großen Mengen vorhanden seien, wie es die Terminwaaren seien, die Preise nicht beeinflussen; ihnen gegenüber träten die realen Verhält- nisse von Vorrath und Bedarf sehr bald in ihr Necht und bildeten das Gegengewicht.

Die graphischen Darstellungen der Kaffee- und Noggenpreise be- wiesen keineswegs, daß die Preise künstlih und durh den Einfluß des Privatpublikums in fortwährende Schwankungen verseßt seien, sondern im Gegentheil, daß die größeren Schwankungen, von einzelnen Aus- nahmen abgesehen, immer eine Folge der Marktlage seien. Artikel, wie Kaffee und Getreide, für welche auf der ganzen bewohnten Erde Angebot und Nachfrage bestände und dauernd wehsele, könnten un- möglih wochenlang sich auf dem gleichen Preisniveau halten. i

Wenn seit längerer Zeit die Kaffeepreise für spätere Termine niedriger ständen als für die näheren, so sei das feineswegs ein Be- weis dafür, daß der Terminhandel das Geschäft ungesund gemacht habe. Auch sei es für den Zwischenhandel offenbar günstiger, wenn er dur die Notirungen auf spätere Termine auf den voraussichtlichen Preisfall aufmerksam gemacht und vor größeren Einkäufen gewarnt werde, als wenn er sih zu den gegenwärtigen Preisen ein bedeutendes Lager anschaffe und an ihm bei dem später eintretenden Preisfall Berluste erleide.

Ob der Landmann seine Producte auf Termin verkaufen wolle, hinge natürli von individuellen Neigungen ab. Jedenfalls sei cs eimn Bortheil, wenn ihm die Möglichleit geboten wäre, sich einen ihm an- gemessen scheinenden Preis zu sichern und sich dadurch von den Schwankungen des Marktes unabhängig zu machen; es sei der Land- mann, welcher seine Ernte in Scheunen, Schobern oder Speichern noch unverkauft liegen habe, solange vom Steigen und Fallen der Preise mitbetroffen, also an der Speculation betheiligt, bis er dur Verkauf sich dem entzogen habe. Thatsächlih gäbe es cine größere Zahl tüchtiger und von ihren Standesgenossen ge|[chäßter Landwirthe, welche durchaus fähig wären, sih ein Ürtheil über die voraussichtliche Preisbewegung zu bilden.

Daß bei fogenannten Cornern Waare aus Gegenden bezogen wer- den müsse, die gewöhnli nicht zu den natürlichen Bezugsquellen ge- hören, sei rihtig; allein man müsse diese Ausnahme nicht als Regel betraten, und würden nur in ganz seltenen Fällen derartige That- sachen zu erweisen sein. : E

Eine eingehende Berathung fand s{ließlich noch über die Fragt statt, ob die sowohl im Waaren- wie im Effectenverkehr vorkommen- den Prämiengeschäfte eine wirthschaftlihe Berechtigung hätten. Von der einen Seite?) wurde dieses behauptet, weil bei den Prämien-

1) Stenogr. Ber. S. 3521. 913

2) Stenogr. Ber. bes. S. 131ff., 139, 676, 818, 824, 1213, 1569, 1973 ff., 1974, 2253, 2097, 2335, 2882, 3023, 3153, 3164 ff- 9271,

geschäften das Risico ein relativ beschränktes sei, und dieselben somit die Speculationen jedenfalls sehr viel ungefährliher machten. Außer- dem kämen auch im gewerblichen Leben Fälle vor, in denen Prämien- geshäfte garniht entbehrt werden könnten, Wenn z. B. eine Kohlen- grube eine Offerte auf in Rußland zu liefernde Kohlen abgebe, auf welhe die Entscheidung erst in einigen Wochen erfolge, so sei für diese Grube ein Deckungsverkauf in Rubeln, bei dem sie si gegen ris einer Prämie das Necht des Nücktritts gesichert, das einzige

ittel, sie vor einem großen Risico und empfindlichen Verlusten zu bewahren. Denn da die Grube nicht wüßte, ob sie den gushtag be- käme, fo wäre für sie sowohl der Deckungsverkauf als die Unterlassung der Deckung ein sehr gewagtes Unternehmen, das ihr empfindliche Ver- luste bereiten könnte. Aus dieser ungünstigen Lage könne sie sich nur durch ein Prämiengeshäft befreien und mit einem verhältnißmäßig ge- ringen Opfer vor jedem weiteren Risico hüten.

Von anderer Seite!) wurde geltend gemacht, daß Prämiengeschäfte

weder zur Erleichterung des effectiven Handels noch zur Versicherung gegen Preis\{wankungen nothwendig seien, sondern, von seltenen Aus- nahmen abgesehen, lediglich Speculationszwecken dienten. Allerdings müsse anerkannt werden, daß die Speculationsgeschäfte mittels Prämien- geschäfte in gewissem Sinne weniger gefährlih seicn als einfache Termingeschäste. Aber gerade dadurch, daß die Prämiengeschäfte das Risico verminderten, reizten sie zur Speculation an und beförderten dieselbe. Daß ein Prämiengeschäft auch cinmal zu einer wirthschaftlich berechtigten Deckung benutzt werden könnte, solle niht in Abrede gestellt werden. Die Thatsache aber, daß man zu so künstlihen und in der Praxis überaus selten vorkommenden Beispielen seine Zuflucht nehmen müsse, um darzuthun, daß die Prämiengeschäfte au legitimen Ver- sicherungs8zwecken dienten, beweise nah dem Grundsaß oxceptio con- firmat regulam, daß die Prâmiengeschäfte im allgemeinen nur zu Spielzwecken benußt würden. Besonders sei dieses mit dem Stellage- geschäst der Fall, bei dem gegen Zahlung einer erhöhten Prämie der E das Necht habe, sowohl als Käufer wie als Verkäufer aufzurtreken. ___ Die Prämiengeschäfte hätten aber auch noch den Nachtheil, daß sie die rihtige Preisentwickelung nach Vorrath und Bedarf be- einträhtigten und es wesentlih erschwerten, die Lage des Marktes sachgemäß zu beurtheilen. Schwebten Stellagegeschäfte und Noch- oder gar zweimal Nochgeschäfte in großem Umfange, so sei die richtige Beurtheilung der künftigen Preisentwickelung überaus ers{wert und er- hebliche Störungen dieser Entwickelung ganz unvermeidlich. Aus diesen Gründen hätte auch die Hamburger Liquidationskasse wenigstens die gefährliheren Prämiengeschäfte, die Stellage- und Nochgeschäfte, von ihrem Geschäftsbetriebe vollständig ausgeschlossen und dieselben dadur an der Hamburger Börse thatsächlih unmöglih gemaht. In diesem anertennenêwerthen Vorgehen der Hamburger Liguidationskasse liege übrigens der beste Beweis dafür, daß die Prämiengeschäfte ‘für den soliden Handel und auch die Müllerei nicht nur entbehrlich, sondern geradezu [{chädlich seien. Es sei deshalb durchaus gerechtfertigt, in Uebereinstimmung mit den Gutachten zahlreiher Sachverständiger die- selben für ungültig und unklagbar zu erklären.

_Nach Ansicht ter Commission sind die Vortheile, welche der bôrsenmäßige Terminhandel unleugbar zu bieten vermag, sowohl für Werthpapiere, wie wegen des umfassenden Versicherungsinteresses noch mehr für Waaren erheblich genug, um denselben an fih als eine be- rehtigte Form des Verkehrs anzuerkennen, während freilih die Art seiner Entwickelung und das Maß seiner Ausdehnung in Betreff sowohl der fih betheiligenden Personen als der Gegenstände auch beträchtliche Nachtheile für allgemeine Interessen, und hier wieder in erhöhtem Maße bei den Waaren, zur Folge hat. Die Commission glaubt, daß es bei Wahl dexr richtigen Mittel gelingen wird, jene Nachtheile, wenn nicht gänzlich zu beseitigen, so doch erheblih herab- zumindern. Daher hat sie ihre Aufgabe dahin aufgefaßt, diejenigen Mittel zu bezeichnen, durch welche es möglich ist, diesen Erfolg herbei- zuführen. Als die Hauptquelle der vorhandenen Mißstände glaubt sie die zu weitgehende Betheiligung des Privatpublikums bezeichnen zu müssen. Es werden in den folgenden Abschnitten 2c. (Negister, Börsenspiel) die Mittel angegeben werden, durch welche cine Ein-

[hränkung des Umfangs des Terminhandels in dieser Nichtung bewirkt werden soll. Hier handelt es sich zunächst darum, ob und welche präventive Maßregeln getroffen werden sollen, um den Terminhandel in gewissen Gattungen von Werthpapieren oder Waaren oder gewisse Formen des Termingeschäfts zu verhindern. Die Commission hat niht zu dem Ergebniß zu gelangen vermocht, daß für bestimmte Gattungen von Werthpapieren oder Waaren der Terminhandel durch Gesetz verboten werden soll. Schon der nicht zu leugnende Umstand, daß der Terminhandel geeignet ist, wenn auch nicht die Häufigkeit, so doh die Größe der Preisschwankungen zu hindern, läßt es nicht gerechtfertigt erscheinen, denselben für irgend cine Art von Gegen- ständen principiell auszuschließen. Dies gilt insbesondere auch für die Werthpapiere gegenüber der Anregung, hier den Terminhandel gesetz- lih auf ausländische Valuten und auf Effecten, welche zum Ausgleich internationaler Zahlungsverbindlichkeiten geeignet sind, zu beschränken. Bei den Werthpapieren kommt außerdem noch in Betracht, daß es mindestens zweifelhaft is, ob es niht der Börse bei einem Verbote des Termingeschäfts für eine größere Anzahl von Werthpapieren ge- lingen würde, für Spiel- und Speculationsgeschäfte in diesen Papieren andere Formen zu finden.

__ Dagegen ift die Beseitigung einer Fortdauer des bisherigen that- fächlichen Zustandes erforderlih, nah welchem nicht ausgeschlossen ift, daß ohne jede Hinderung cin Terminhandel in einer beliebigen Gattung von Werthpapteren und Waaren entstehen und seine Wirkungen über weite Interessengebiete erstrecken kann, sobald dies nur die Organe des Vandels an ciner bestimmten Börse für den Handel an dieser Börse als zuträglih erachten. Ein Beispiel in diefer Richtung bietet die Entwickelung, welche der Terminhandel in Kammzug in Deutschland genommen hat ?) Nachdem der Terminhandel in diesem Artikel von der staatlichen Aufsichtsbehörde für die Berliner Börse verboten worden war, führte ihn ein Privatverein in Leipzig ein. Obgleich die große Mehrzahl der Spinner und Kammzugfabrikanten, also die Perfonen, welche den beiden, die Production wie die Consumtion beim Kammzug vertretenden Interessentengruppen angehören, sowie auch ein großer Theil der Händler sih gegen diesen Terminhandel aussprachen, wurde derselbe dennoh beibehalten. Nunmehr traten jene Interessenten zu- sammen und faßten den Beschluß, keinen Kammzug zu verarbeiten, der auf Termin gehandelt sei, indem fie hiervon das Aufhören des Terminhandels erhofften. Aber gestüßt durch Banken, welche diesen Handel zur zeitweisen Anlegung von Kapitalien benußen, besteht der- selbe noch weiter fort. Daß cin solcher Zustand auf die Dauer be- stehen kann, ist in hohem Maße unerwünsht. Die Formen, in denen der Handel sich vollzieht, sind nur insoweit berechtigt, als sie mit den Bedürfnissen der Production und Consumtion Ht im Widerspruch stehen. Bereitet daher ein Terminhandel in bestimmten Werthpapieren oder Waaren den bezeihneten Interessen in der That die [hweren Becinträchtigungen, welhe dem Terminhandel in Kammzug von Interessenten zugeschrieben werden, so ist er von Bedingungen abhängig zu machen, dur welche solhe Beeinträchtigungen vermieden werden, oder, wenn dies nicht möglich ist, zu verbieten. Die Befugniß hierzu muß von einer Stelle ausgeübt werden, in welcher über die Einzel- interessen hinaus das wirthschaftliche Ganze überblickt wird und zum Bweke der Feststellung, ob diesem Ganzen oder Theilen desselben eine empfindliche Störung droht, aus dem ganzen cinheitlihen Wirtlschafts- E Interessenten und unbetheiligte Sachverständige zur Aeußerung erangezogen werden können. Freilih würde, wenn in Zukunft ent- \prehend dem Vorschlage zu 11 (Aufsicht über die Börsen) Recht und Pflicht jeder Landesregierung zur Beaufsichtigung der in ihrem Gebiet belegenen Börsen außer Zweifel gestellt wird, jede Landes- regterung vermöge dieser A in der Lage sein, einen bestimmten Terminhandel an den in ihrem Gebiet befindlichen Börsen zu ver-

2) Stenogr. Ber. bes. S. 1080, 1801 ff., 2067, 2245, 225 4668, 2909 ff., 2663 ff., 2895, 3150f., 3386, 3572 u. a. 2) Stenogr. Ber. S. 3343, 3353, 3364, 3367, 3376, 3380.

E

bieten oder von Bedingungen abhängig zu mahen. Da indessen die Wirkung der Zulassung zum Terminhandel, sowohl bei Werthpapieren wie bei Waaren, fich über den Kreis der Börse ausdehnt, an welcher dieser Handel stattfindet, so erscheint es unerläßlich, diese Befugniß in Bezug auf alle Börsen auf ein centrales Organ zu {übertragen. Als hierzu berufen erscheint der Bundesrath. In denselben werden die Gesichtspunkte, welche die einzelnen Landesregierungen für oder gegen den Betrieb eines bestimmten Terminhandels geltend zu machen haben, zur Vertretung gelangen.

Was die Prämien geschäfte anlangt, so glaubt die Commission, unter Ablehnung der entsprehenden Anträge, auch für solche ein ge- seßlihes Verbot nicht empfehlen zu sollen. Muß auch zugegeben werden, daß die Prämiengeschäfte ganz überwiegend der Speculation dienen, so ist es doch nit rihtig, da man diese Speculation nicht beseitigen kann, sie des Mittels zu berauben, das Risico nah Möglich- keit einzushränken. Von diesem Gesichtspunkte aus sind die Prämien- geschäfte jedenfalls als das mindere Uebel anzusehen. Daß Stellage- und Nochgeschäfte die rihtige Preisentwickelung stören könnten, ist wohl zutreffend. Im allgemeinen sind aber die Börsenbesucher über den Umfang der laufenden Stellage- und Nochgeschäfte hinreichend informirt und damit in der Lage, die Wirkung dieser Geschäfte zu paralysiren. i

I. Werthpapiere.

__ Au wenn der Bundesrath die Befugniß zu den vorstehend be- zeihneten Maßnahmen erhält, erscheint es doch geboten, gewisse Garantien dafür zu schaffen, daß die Zulassung von Werthpapieren und Waaren zum Terminhandel seitens der Börsenbehörde bei völlig ungenügender Grundlage und ohne daß bei der Entscheidung alle er- heblichen wirtBAatlihen Interessen zur Geltung kommen können, überhaupt nicht erfolgen kann. Um beim Terminhandel in Werth- papieren die Gefahr einer Schwänze zu beseitigen und diesem Handel selbst eine geeignete Grundlage zu geben, hielt die Commission die Festseßung eines bestimmten Mindestkapitals für die zuzulassenden Werthpapiere für geboten. Ueber die Höhe dieses Mindestkapitals gingen die Ansichten in der Commission erheblich auseinander. Während von der einen Seite ein Mindestkapital von 100 Millionen verlangt wurde, glaubte man auf der anderen Seite, sih mit einem solchen von etwa 10 Millionen begnügen zu sollen. Nach eingehenden Erörterungen empfahl die Commission, die künftige Zulassung von Werthpapieren zum Terminhandel von einem Mindestkapital von 20 Millionen Mark des zuzulassenden Werthpapiers abhängig zu machen.!)

Die von einer Seite gegebene Anregung, den Mindestbetrag zu erhöhen, wenn der Terminhandel nicht bloß an inländischen, fondern auch an ausländischen Börsen \tattfände, und diefe Erhöhung um so größer zu machen, je mehr Börsen an dem Terminhandel betheiligt eien, weil dadurch der Betrag des für die einzelne Börse verfügbaren Materials sich entsprechend verringere, fand nicht die Zustimmung der

Commission. Dieselbe ging von der Annahme aus, daß, wenn an einem Börsfenplaß sich eine Schwänze in einem Werthpapier vor- bereitet, diese Thatsache im allgemeinen auch an den anderen Börsen- pläßen bekannt sein wird, und daß dann die Werthpapiere nach der- jenigen Börse hinströmen werden, an der eine derartige Schwänze geplant ist. Ueberhaupt erfordert bei einem Mindestkapital von 20 Millionen Mark die Herbeiführung einer Shwänze so erhebliche Kapitalbeträge, daß sie nahezu als ausgeschlossen angesehen werden muß. Auch beweisen die Erfahrungen auf dem Gebiete des Effecten- handels, daß sich in Werthpapieren viel {chwieriger Shwänzen hervor- rufen lassen als in Waaren. Es liegt das vor Allem darin, daß die Werthpapiere, wie oben bereits hervorgehoben worden ist, im all- gemeinen nur auf den nächsten Monat gehandelt werden.

Die Festseßung dieses Mindestkapitals \oll nicht den Börsen- ordnungen überlassen, sondern durch den Bundesrath bewirkt werden.

In Betreff der Zulassung von Werthpapieren zum Terminhandel und zur amtlichen Notiz hält die Commission ein einheitlißes Ver- fahren für alle Börsen für angezeigt und demgemäß für geboten, daß die Bestimmungen über diese Zulassung von dem Bundesrath erlassen werden. Dieses Verfahren foll zunächst eine Prüfung der Frage sichern, ob in der That für die Zulassung ein wirthschaftlihes Be- dürfniß vorliegt, und ob dieselbe andere erbeblihe Interessen niht schädigt. Zu diesem Zweck empfiehlt die Commission, daß von allen Anträgen auf Zulassung von Werthpapieren zum Terminhandel dur Aushang an der Börse und Veröffentlihung in der Presse dem Publikum Kenntniß gegeben werden foll, damit dieses und die Presse in der Lage sind, die für die Entscheidung maßgebenden Gesichts- punkte und Thatsachen der Emissionsbehörde mitzutheilen oder öffent- lih Élarzulegen und auf etwaige Bedenken, die der Zulassung ent- gegenstehen, aufmerksam zu machen. Die nothwendige Vorausseßung für die Zulaffung soll sein, daß bereits während eines längeren Zeit- raumes ein regelmäßiger Terminhandel in dem Werthpapier statt- gefunden hat.

Bei dieser Gelegenheit wurde daranf aufmerksam gemacht, daß chon jeßt vielfa die Börsenordnungen ähnliche Bestimmungen ent- hielten, daß aber deren Umgehung leiht wäre, indem man eine Anzahl von Schlußscheinen über abgeschlossene Geschäfte der Börsenbehörde vorlege, welche ihrerseits niht in der Lage wäre, zu prüfen, ob diese Geschäfte wirklich abgeschlossen oder nur fingirt seien.

Demgegenüber wurde von anderer Seite behauptet, daß folche Täuschungen der Börsenbehörden, die darauf hinausliefen, durch die Vorlage fingirter Schlußscheine auf die Gestaltung des Terminhandels einzuwirken, niht bekannt geworden scien. Auh würde die Börsen- behörde, solange sie so zusammengeseßt sei, wie gegenwärtig z. B. in Berlin, sehr leiht sih die Ueberzeugung verschaffen können, ob wirk- lih ein umfangreihes Geschäft in. dem Papier stattfände oder nur Fiction vorliege.

Die Commission verhehlte sich nicht, daß eine Täuschung der Börsenbehörde nah wie vor mögli sein wird, glaubt aber doch, von der Befürwortung weiterer Erschwernisse Abstand nehmen zu können, weil die Vorlegung von Schlußscheinen über fingirte Geschäfte zweifel- los als eine Handlungsweise anzusehen ist, die der diéciplinaren Ahndung unterliegt. Sie glaubt ih der Hoffnung hingeben zu dürfen, daf fold)e Vorkommnisse durch die Aufmerksamkeit der Börsenbehörden und in Rücksicht auf die Möglichkeit der disciplinarishen Ahndung weniger zu befürchten sein werden.

Die Entscheidung darüber, ob die Interessen, welhe durch die Zulassung zum Terminhandel gefährdet oder verletzt werden, fo erheb- lich sind, daß die Zulassung zu verweigern ist, glaubt die Commission niht für alle Fälle der Börsenbehörde allein überlassen zu sollen. Namentlich bei Werthpapieren industrieller und gewerblicher Unter- nehmungen können berechtigte Interessen auch außerhalb der Börse durch die Zulassung zum Terminhandel geschädigt werden, weil die Speculation in derartigen Papieren Nachtheile für den Gewerbe- betrieb dieser Unternehmungen zur Folge haben kann.?)

Aus diesem Grunde hält die Commission es für nothwendig, die Zulassung inländischer Bank- und Eisenbahnpapiere, die nicht bereits an ausl[ändishen Börsen gehandelt werden, fowie die Zulassung von industriellen Papieren zum Terminhandel noch dadur zu erschweren, daß die Entscheidung über die Zulassung nicht ausschließlich in die Hand der Börsenbehörde, sondern in die Hand der unter Il 2 erwähnten Emissionsbehörde zu legen-ist, in der nicht bloß die Bankinteressen, sondern die Interessen der Gesammtheit, insbesondere des kaufenden Publikums vertreten sind. E \ i

Um zu verhindern, daß niht zum Schaden inländischer industrieller Unternehmungen deren Werthpapiere in den Terminhandel hinein- gezogen werden, hält die Commission ferner die Bestimmung für noth- wendig, daß bei derartigen Werthpapieren, wenn ein Drittel der Mit glieder der Emissions8behörde es verlangt, der Vorstand dieser Unter

1) Stenogr. Ber. S. 108 fff., 114fff., 451, 453 ff., 662 ff., 666, 666, 1163 ff., 1466, 1937, 1937 fff., 1948.

2) Stenogr. Ber. bes. S. 990 ff., 1070, 1076 ff., 1161 ff., 1928 ff., 1930 ff., 1932.

And. Mein. S, 110, 1361, 1370, 1569, 1581 f., 1948.

genofsen aft, welcher der betreffende Industriezweig angehört) vor der Zulassung zu hören sind. Außerdem soll in diesen Fällen der A einer Zweidrittelmehrheit bedürfen. iese Be- timmungen erscheinen der Commission ausreichend, um die von ver- schiedenen Seiten erhobenen Bedenken geßen die Ausdehnung des . Terminhandels auf Werthpapiere industrieller Unternehmungen zu be- seitigen und dem Vorstand dieser Unternehmungen eine angemessene Mitwirkung bei der Entscheidung dieser Frage zu sihern. Daß vor der Zulafsung eine amtliche Terminnotiz ausgeschlossen werden muß, erscheint der Commission selbstverständlich.

Uebrigens soll mit der einmal erfolgten Zulassung zum Termin- handel keineswegs für ewige Zeiten das Recht auf denselben aus- gesprochen werden. Die Commission ist vielmehr der Ansicht, daß die erfolgte Zulassung durch Beschluß der für die Zulassung zuständigen Behörde jederzeit sowohl wegen Aufhörens eines erheblihen Termin- handels wie aus anderen wihtigen Gründen zurückgenommen werden kann. Als ein solher Grund wird auch der angesehen werden müssen, daß sich das festgeseßte Mindestkapital in einzelnen Fällen als zu gering S follte, um Schwänzen oder große Cursbewegungen unmöglich zu machen.

Um zu verhindern, daß der Antrag auf Zulassung zum Termin- handel, wenn er von einer Börse abgelehnt ist, sofort bei einer anderen deutschen Börse gestellt wird, hält die Commission die Be- stimmung für nothwendig, daß nach einer solhen Ablehnung die Zu- lassung an einer anderen Börse niht vor Ablauf eines Zeitraumes von sechs Monaten beschlossen werden darf, es sei denn, daß die Ab- lehnung lediglih wegen Mangels eines Bedürfnisses erfolgt ist.

Alle diese beschränkenden Bestimmungen hält die Commission deshalb für nothwendig, um zu verhindern, daß Werthpapiere in den Kreis des Terminhandels hineingezogen werden, für welhe fein Be- dürfniß hierzu vorliegt, oder durch deren Einführung andere wichtige Interessen geschädigt werden. Diese Erwägungen greifen niht Platz bei Werthpapieren, welhe dem Prospectenzwang überhaupt nicht unterliegen, insbesondere bei Neichs- und Staatsanleihen. Während die dem Terminhandel eigenen Vortheile der Erleichterung des Ab- jaßes in den Kreisen des Privatpublikums auch für diese Papiere gelten, halten sih die Cursshwankungen bei denselben naturgemäß in ]o engen Grenzen, daß sie zu Spielzwecken nicht wohl Verwendung finden können. Mit Rücksicht auf diese Gründe ist die Commission der Ansicht, daß die vorstehenden beschränkenden Bestimmungen über die Zulassung zum Terminhandel keine Anwendung zu finden haben auf Werthpapiere, welhe dem Prospectenzwang nicht unterliegen.

Eine eingehendere Erörterung fand in der Commission darüber statt, ob die vorstehenden Bestimmungen, namentli über den Mindest- betrag des Grundkapitals der zuzulassenden Werthpapiere, sih auch auf die gegenwärtig an den Börsen auf Termin gehandelten Papiere erstrecken sollen. Von einer Seite wurde angeführt, daß, wenn die Commission eine derartige Beschränkung für nothwendig hielte, weil sonst die Gefahr einer Shwänze vorliege und ein solider Termin- handel eines derartigen erheblihen Mindestkapitals bedürfe, es prin- cipiell nothwendig und berechtigt sei, diese Bestimmungen auf die gegenwärtig auf Termin gehandelten Werthpapiere auszudehnen.1) Demgegenüber wurde von anderer Seite darauf hingewiesen, daß eine Schädigung der Besißer der gegenwärtig auf Termin gehandelten Papiere eintreten würde, wenn der Terminhandel in ihnen untersagt würde, da die Beseitigung desfelben ihre Absaßfähigkeit vermindere.2) Die Commission theilte im allgemeinen die erstere Auffassung, nahm jedoch Anstand, auch bei den gegenwärtig auf Termin gehandelten Papieren die Durhführung der erhobenen Forderungen ausnahmslos zu verlangen, glaubte vielmehr, daß es angezeigt ist, diefe Frage vom Standpunkt der Billigkeit aus zu entscheiden.

Da die erfolgte Zulassung nah den Beschlüffen der Commission jederzeit dur) einen Beschluß der für die Zulassung zuständigen Be- hörde nicht bloß wegen Aufhörens eines erheblihen Terminhandels, fondern auch aus anderen wichtigen Gründen zurückgenommen werden kann, so bietet diese Bestimmung die Möglichkeit, die Entscheidung darüber, ob der Terminhandel in den gegenwärtig zugelassenen Werth- papieren beibehalten werden foll oder niht, durch die Börsenbehörde oder durch die Nr. 112 erwähnte Emisjionsbehörde herbeizuführen. Aus diesem Grunde glaubt die Commission, im übrigen von der Be- fürwortung besonderer Bestimmungen für die gegenwärtig auf Termin gehandelten Werthvapiere Abstand nehmen zu fönnen.

[1]. Waaren.

Eine ungleich größere Bedeutung wie der Zulassung von Werth- papieren zum Terminhandel legt die Commission der Zulassung von Waaren zum Terminhandel bei, weil bei dieser es fich niht bloß um die Interessen einzelner Börsenpläße handelt, sondern in der Regel auch große vaterländishe Interessen betheiligt sind. Die Hinein- ziehung einer Waare in den Terminhandel verändert vollständig die Grundlagen des bisherigen Handels und berührr demgemäß die teressen aller derjenigen welche bisher in diesem Handel thätig ge sind. Handelt es sih ferner um Waaren, welhe auch im I erzeugt oder verarbeitet werden, fo sind auch di centen und die die Verarbeitung bewirkenden Gewerbe führung des Terminhandels und der Festseßung der all dingungen für denselben in erheblicher Weise L£ctbeiligt iese Grün rechtfertigen das Verlangen, daß vor der Entscheidung i laffung von Waaren zum Terminhandel und der Fest! gemeinen Bedingungen eine |\ inge der Nothwendigkeit un Handel und feiner Wirkungen

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bei Waaren der Fall, welche bereits fei vielen Decennien, auf Termin geband daß bei neu in den Terminhandel sichten über die allgemeinen Lieferung andergehen würden.

Die Commission tbeilt im allgemeinen

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» Bedenken, bält die- selben jedo nit für so s{werwiegend, um den Börfenorganen über« haupt die Entscheidung über die Zulaffung neuer Waaren zum Termin- handel und die Festseßung der allgemeinen Bedingungen zu entziehen. Sie ift vielmehr der Ansicht, daß es ausreichend ist, wenn eine Gewähr:

1) Stenogr. Ber. 2) Stenogr. Ber. 3) Stenogr. B

C. = O 4) Stenogr. Der. S

nehmugen, fowie andere Sachverständige (Vorstand der Berufs-

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