1893 / 308 p. 26 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

dafür geschaffen wird, daß vor dieser Entscheidung die anderen Er- _werbsgruppen mit ihren Wünschen und Ansichten gutahtlich gehört werden, um die Staatsaufsichtsbehörden und den Bundesrath in den Stand zu seten, gegen die beabsichtigte Zulassung einzuschreiten, wenn dur dieselbe erheblihe andcre Interessen verleßt werden. Die Commission befürwortet demgemäß, daß vor der Zulassung von Waaren zum Terminhandel und vor Festseßung der allgemeinen Lieferungsbedingungen eine vom Reichskanzler in jedem Fall zu be- rufende Commission von Vertretern der betheiligten Gewerbezweige sowie der allgemeinen Interessen gutachtlih gehört werden foll.

Das von verschiedenen Seiten hiergegen erhobene Bedenken, daß damit die Entscheidung über die Zulassung wesentlih ers{wert und verzögert würde, hält die Commission nicht für begründet. Es kommt nur felten vor, daß neue Waaren in den Kreis des Terminhandels hineingezogen werden, und es ist demgemäß nicht bloß sahlih berech- tigt, sondern auch für den Börsenhandel selbst vortheilhafter, daß vor der. Entscheidung über die Zulassung die Anhörung der betheiligten Gewerbszweige über dieselbe sowie über die festzuseßenden allgemeinen Bedingungen stattfindet. Zwar giebt die früher erwähnte Bestimmung, wonach der Bundesrath berechtigt ist, die Zulassung von be- stimmten Waaren zum Terminhandel zu untersagen oder von gewissen Bedingungen abhängig zu machen, den an demselben betheiligten Gewerbszweigen die Möglichkeit, unter dem Nachweis der Schädigung ihrer Interessen beim Bundesrath die Untersagung des Terminhandels in bestimmten Waaren zu erbitten. Es ist aber auch für den Handel vorzuziehen, daß vor der Zulassung die Anhörung der betheiligten Gewerbszweige erfolgt, um eine Gewähr dafür zu schaffen, daß durch denselben deren Interessen keine Schädigung erfahren und die Be- dingungen so festgeseßt werden, wie es ihren Interessen entspricht, als daß hinterher, nachdem die Zulassung von der Börsenbehörde be- {lossen ist, durch Eingreifen des Bundesraths dieser Handel beseitigt oder andere Bedingungen für ihn festgeseßt werden. i

Diese Bestimmung is in das zu erlassende Börsengeseß aufzu- nehmen.

[TI. Folgen der Nichtzulassung.

Eine längere Erörterung fand darüber statt, welche Folgen daran zu knüpfen wären, wenn ein Terminhandel an der Börse stattfände, obwohl derselbe verweigert oder überhaupt nicht nachgesuht fei. Von der einen Seite wurde befürwortet, sich lediglih auf die Bestimmurg zu beschränken, daß eine amtlihe Notirung in solhem Fall iht ftattzufinden habe. Zur Begründung dieser Auffassung wurde ausgeführt, die Festseßung amtliher Curse sei für den Terminhandel von so wesentliher Bedeutung, daß man an- nehmen könne, es würde si ohne eine amtlihe Notiz ter Curfe ein irgend erhebliher Terminhandel niht entwickeln können. Weiter zu gehen und den Terminhandel, wenn er auch vereinzelt an der Börse betrieben würde, zu unterdrücken, .läge ein öffentlihes Bedürfniß nicht vor.

Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, daß eine derartige Bestimmung nicht den mindesten Schutz dafür biete, daß sih nicht an Stelle eines amtlih zugelassenen Terminhandels an den Börsen ein erheblicher Terminhandel ohne amtlihe Mitwirkung und fogar gegen die Absicht der Börsenbehörde entwickele. Gewiß würde gegenwärtig, wo die Zulassung von Werthpapieren oder Waaren zum Termin- handel erheblihe Schwierigkeiten niht biete und ausscliezlich in der Hand der Börsenbehörde liege, auf die amtliche Cursnotiz entscheiden- der Werth gelegt. Anders würden sich aber die Verhältnisse gestalten, wenn gegen den Wunsch und Willen der Börseninteressenten gewisse Werthpapiere oder Waaren vom Terminhandel ausgeschlossen be- ziehungsweise zu demselben nicht zugelassen würden. In diesem Falle liege die Befürchtung nahe, daß die Börseninteressenten an der Börse und unter Benußung threr Einrichtungen einen von dem officiellen Terminhandel unabhängigen Terminhandel ins Leben rufen und entwickeln würden. Dies Tonne. mt geë- duldet werden. Verlange man für einen Terminhandel das Vorhandensein bestimmter Vorausseßungen oder halte man denselben für die allgemeinen Interessen für nachtheilig, so müsse man auch Fürsorge treffen, daß ih niht an den Börsen ein die gleichen nach- theiligen Wirkungen äußernder Privatterminhandel entwickele.

Diesen Erwägungen \chließt sich die Commission an und be- fürwortet die demnächst in das Reichs - Börsengeses aufzunehmende Bestimmung, daß in Werthpapieren oder Waaren, deren Zulassung zum Terminhandel verweigert ist, ein solher an der Börse überhaupt nicht stattfinden darf, und daß in diesem Falle au Terminpreise öffentlih oder in mechhanisch hergestellten Curszetteln nicht notirt werden dürfen. Die Commission ist der Ansicht, daß gegen die- jenigen, welche diese Vorschriften verleßen, auf disciplinarem Wege vorzugehen ist. Ebenso wird auch gegen diejenigen Mitglieder der Presse, die einem derartigen Privatterminhandel durch Aufstellung von Curszetteln und durch mechanische Vervielfältigung derselben Vorschub leisten, auf dem früher erörterten Disciplinarwege vorzu- gehen scin. Die Commission glaubt jedo, auch hier auf. die volle Unterstüßung der Presse rehnen zu dürfen.

Anders liegt die Sache, wenn es sih nicht um Werthpapiere oder Waaren handelt, deren Zulassung zum börsenmäßigen Terminhandel verweigert ist, sondern wenn ih ein Terminhandel entwickelt hat, ohne daß die Zulassung nachgesucht ist. In diesem Falle ist nah Ansicht der Commission zu unterscheiden, ob die Zulassung aus dem Grunde nicht nachgesucht ist, weil die Befürchtung bestand, daß dieselbe seitens der Zulassungsbehörden verweigert werden würde, oder weil es zweifelhaft war, ob ein erhebliches Bedürfniß für einen solhen Termin- handel vorliegt. Während im leyteren Falle zunächst keine Ver- anlassung vorliegt, den Terminhandel zu unterdrücken, im Gegentheil es angemessen ist, die weitere Entwickelung abzuwarten, bis sich über- sehen läßt, ob ein Bedürfniß zu einem derartigen Terminhandel besteht, werden im ersteren Fall der Bundesrath heziehungéweise die Zulassungs- behörde einzuschreiten und den börsenmäßigen Terminhandel zu unter- sagen nicht bloß berechtigt, sondern verpflichtet sein.

B. Register für Termingeshäfte in Waaren.

Wie bereits oben näher dargelegt ist, erachtet es die Commission insbesondere für erforderlih, der Betheiligung des Privatpublikums an dem Termingeschäft Schranken zu ziehen. Zur Erreichung dieses Zwecks wurden in der Commission verschiedene Borschläge gemacht. Bon diesen Vorschlägen lehnte der eine si an die Bestimmungen des Handelsgeseßbuhs an, indem er den Abschluß rehtsgültiger Termingeschäfte nur solchen Personen gestatten wollte, die als Kauf- leute in das Handelsregister eingetragen find. 1) Zur Begründung dieses Antrags wurde ausgeführt, daß, da der Kauf von Waaren, von Staatspapieren, Actien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werthpapieren zum Zweck der Wiederveräußerung ein Handelsgeschäft sei, diejenigen , welhe Börsengeschäfte gewerbemäßig, d. h. fortgeseßt und nit bloß gelegentlih betrieben, als Kaufleute im Sinne des Handelsgeseybuhs anzusehen seien und als solche alle Pflichten zu erfüllen hätten, die das Handelégeseßbuch den Kaufleuten auferlege, also vor allem verpflichtet wären, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen und ordnungsmäßige Bücher zu führen. Gewiß gäbe es viele Personen, die nur gelegentlih cin Börsfengeschäft, sei es für die Zwecke ihres Gewerbebetriebes, sei es des Speculationsgewinnes wegen abschlössen. Uber gerade bei den- jenigen Personen, welhe der Leidenshaft des Börsenspiels derart fröhnten, daß dadurch ihre wirthschaftlihe Existenz bedroht würde, handelte es sich selten um gelegentliche, sondern fast stets um fortgeseßte Börsengeschäfte. Namentlich sei dieses bei Termin- geschäften, insbesondere in Effecten, der Fall. Jedes derartige Geschäft würde meistens durch ein Deckungsgeschäft auétgeglichen : habe das erste Geschäft den erhofften Gewinn niht gebraht, so würde dasfelbe prolongirt, was auch wieder in der Form des Kaufs und Verkaufs geshehe; um den Durchschnitt des Erwerbspreises niedriger zu

I) Sternioar. Det. S. 479 7, 19/2, 1884, 1562 2244, 2250, ZOLC, 2019:

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gestalten, fänden bei Cursrückgängen Zukäufe statt ; häufig würde die „Position“ verändert und ftatt à la hausse werde dann à la baisse speculirt. Die Speculationen in einzelnen Effecten würde aufgegeben und dafür andere Effecten in den Kreis der Speculation hineingezogen; kurz es lägen auh bei Per- fouen, deren- Geldmittel keineswegs erheblich seien, fast regemadig eine große Reihe von Börsengeschäften vor, die keinen Zweifel darüber ließen, daß es sih bei denselben um eine. kaufmännishe Geschäfts- thätigkeit handle. Thatsächlih betrieben diese Personen neben ihrem fonstigen Amt oder Gewerbe auch ein den Bestimmungen des Handels- geseßbuchs unterliegendes kaufmännishes Gewerbe, und man könne es deshalb nicht als einen unberehtigten Eingriff in die Vertragsfreiheit bezeichnen, sondern müsse es im Gegentheil als eine logishe und be- rechtigte Consequenz der Bestimmungen des Handelsgeseßbuchs ansehen, wenn man auh diese Personen nöthige, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Denn die Bestimmungen des Handelsgeseßbuchs, daß Kaufleute ins Handelsregister sich eintragen zu lassen und ordnungsmäßige Bücher zu führen verpflichtet scien, wären aus öffentlihen Nücksichten erlassen, einerseits um diese Persönlichkeiten dem Publikum gegenüber als Geschäftsleute kenntlich zu machen, andererseits um ihre Geschäfts- thätigkeit unter eine gewisse Controle zu stellen und namenilih die Möglichkeit zu haben, aus diesen Büchern jederzeit den Stand des Vermögens feststellen zu können. Von dem, der sich selbst zum Kauf- mann mache, indem er Börsengeschäfte fortgeseßt betreibe, müsse auch verlangt werden, daß er die Pflichten, die das Geseß dem Kaufmaüinsstande auferlege, seinerseits erfülle. Wenn die Wissenschaft und die Judicatur den Begriff des Kaufmanns vielfah enger gefaßt und Personen nicht für Kaufleute erklärt hätten, welhe, anderen Berufszweigen angehörend, Ein- und Verkäufe von Werthpapieren oder Waaren in erheblichem Umfange abgeschlossen hätten, sofern dieselben dem Publikum gegen- über niht als Geschäftsleute aufgetreten seien, fo beruhe diese Auf- fassung auf einer Verkennung des legislatorishen Grundes der handels8- ge|eßlichen Bestimmungen. Vie äußere Erkennbarkeit der Betreffenden als Kaufleute sei ein Zweck der vorgeschriebenen Eintragung, sie bilde aber keineswegs die Borausfeßung für die Charakterisirung der fort- gefeßt betriebenen Börsengeschäfte als eines kaufmännischen Betriebes; im Gegentheil fasse zweifellos das Handelsgescbuch alle diejenigen als Kaufleute auf, die gewerbemäßig, also fortgeseßt Börsengeschäfte betrieben, unabhängig davon, welhen Stand sie sonst im bürgerlichen Leben inne hätten. Es käme also nur darauf an, die Bestimmungen des Handelsgeseßbuchs mehr, als es bisher geschehen sei, zur praktischen Durchführung zu bringen. Zu diesem Zweck empfehle es si, die Eintragung aller Personen, welhe gewerbemäßig Handelsgeschäfte betrieben, dur hohe Ordnungéstrafen, etwa bis 10000 M, ver Höchstbetrag in Preußen betrage 600 4 —, zu erzwingen und außer- dem die niht bewirkte Eintragung strafrechtlich zu ahnden. Geschaäkte dieses, so sei mit Sicherheit anzunehmen, daß vielleicht der größte Theil des Privatpublikums ih von Börsengeschäften fernhalten würde, weil er die Pflichten, die mit dem Kaufmannéëstande verbundrn seten, nicht würde übernehmen wollen. Ja es würde dadurch den Mit- gliedern vieler Berufszweige, s. -B. den Beamten, Offizieren U. st. w., der fortgeseßte Abschluß von Börsengeschäften unmöglich ge- macht werden, da nach den allgemeinen Bestimmungen diese Kreise kaufmännische Geschäfte ohne Zustimmung threr Aufsichtébehörden nicht machen dürfen. An das Handelsregister ih anzuschließen, empfehle fich vor allem aus dem Grunde, weil diese Regelung cine jede Ünter- scheidung zwischen Termingeschäften in Waaren und in Werthyapteren unnöthig mache und auh den gewerbemäßigen Abschluß von Kassa- geschäften, sofern dieselben unter den Begriff der Handelsgeschäfte fielen, umfasse. Hiermit verliere das gegen die Ershwerung des Terminhandels erhobene Bedenken, daß dann die Speculationen äußerlih in die Form der Kassageschäfte eingeklcidvet werden würden, eine jede Berechtigung, und es würden ganz klare und einfahe Rechtsverhältnisse geschaffen. Bei einer der- artigen Regelung erscheine es übrigens zulässig, den Wünschen des Handelsftandes entgegen zu kommen und im Interesse der Sicherheit des Verkehrs zu bestimmen, daß bei Börsengeschäften, welche zwischen den ins Handelsregister eingetragenen Kaufleuten abgeschlossen feien, der Einwand von Spiel und Wette ausgeschlossen sei. Eine derartige geseßliche Bestimmung ließe sih für den Handelsverkehr unter Kauf- leuten wohl rechtfertigen; dur dieselbe würde die dur die Judicatur der letzten Jahre im kaufmännischen Verkehr hervorgerufene Unsicher- heit beseitigt werden.

Als Ergänzung der vorgeschlagenen Bestimmungen würde sich die fernere Bestimmung empfehlen, daß die Termingeschäfte von Personen, welche nicht fortgeseßt und gewerbsmäßig, sondern nur vereinzelt solche Geschäfte abschließen, zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in ein NRe- gister an derjenigen Börse bedürfen, deren Bestimmungen für vas Geschäft maßgebend sein sollen. Dieses Negister würde nach Ablauf bestimmter längerer Zeiträume an der Börse auszulegen sein. Die- jenigen, welhe berechtigte Börsentermingeschäfte abshlössen, würden feinen Anstoß daran nehmen, daß dicselben, wenn deren völlige Ab- wickelung stattgefunden hätte und eine genügende Zeit nach derselben verflossen wäre, öffentlih bekannt würden. Eine derartige Regelung entspräche allen berehtigten Wünschen und Interessen und entferne sich nur wenig von der durch das Handelsgeseßbuch geschaffenen Hehtsgrund- lage. Gewiß würde auch einmal ein Grundbesißer, der keinen kauf- männischen Geschäftsbetrieb habe, genöthigt, ein Termingeschäft zu machen, z. B. weil er gezwungen fei, infolge {chlechten Ausfalles der Kartoffelernte statt der Kartoffeln Mais zu brennen; ebenso könne ein Kapitalist in die Lage kommen, einmal seine Werthpapiere auf Zeit zu veräußern oder zum Zweck der Kapitalsanlage sich solche auf Zeit zu erwerben. In diesen Fällen könne natürlih von einem kauf- männischen Geschäftsbetriebe keine Rede sein. Diese Personen würden aber kein Bedenken dagegen haben, daß diese Ge- schäfte in ein von der Börse zu führendes Negister cingetragen würden, und würden in ihren Interessen durch das demnächstige öffentlide Bekanntwerden dieser Geschäfte siherlih in keiner Weise geschädigt. Dagegen würde die Verpflihtung zur Ein- tragung aller Termingeschäfte, die niht von Kaufleuten ab- geschlo)}jen seien, in ein folhes Negister diejenigen aus den Kreisen des Privatpublikfums von dem Abschluß solcher Geschäfte abschrecken, welche dieselben lediglih des Spielgewinns machen, weil sie fürchten müßten, daß ihre Speculationen weiteren Kreisen bekannt und sie dadurh in der Achtung ihrer Berufsgenossen cine Einbuße erleiden würden. Liege in derartigen Geschäften des Privatpublikums nichts Anstößiges und Unmoralisches, fo könne auch in ihrer Offenlegung nichts Bedenkliches gefunden werden; urtheile die öffentlihe Meinung aber über diese Sptielgeschäfte, die nihts Anderes bezweckten, als {ich mühelos zu bereichern, anders, so sei es durchaus gerechtfertigt, wenn die Geschäfte der dem Kaufinannsstande nicht angehörigen Personen unter die Controle der Oeffentlichkeit gestellt würden. Uebrigens käme der Falls daß Privatpersonen zum Zwecke der Anschaffung von Waaren odex der besseren Verwerthung ihres Kapitalbesizes des Termingeschäfts be- dürfen, fo überaus selten vor, daß, wenn sich dieselben auf diese Ge- schäfte beschränkten, deren Etntragung in das Börsenregister den Ge- \hästsöverkehr niht im mindesten belasten würde.

Im Anschluß hieran wurde von ciner Seite der Vorschlag zur Erwägung gestellt, ob es nicht zweckmäßig und durhfühcbar sei, all- gemein vorzuschreiben, daß alle Termingeschäfste zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in ein jolhes Negister bedürften. !) Einen gleichen Weg hätten bereits die Liquidationskassen bescritten, indem alle von ihnen vermittelten Geschäfte und andere Lermingeschäfte kämen in den Waaren, für welche und an den Orten, an welchen Liquidations- fassen cingerihtet wären, niht vor zur Eintragung gelangten. Allerdings würde dieses Negister nicht zur öffentlilßen Kenntniß ge- bracht, sondern sei nur den Veitgliedern des Vorstandes und des Auf- fichteraths der Ligquidationskassen zugänglich, auch seien die Ligui- dationskassen allen Käufern und Verkäufern gegenüber Selbst- contrahenten und [ätte die Eintragung der Geschäfte in ihren

1) Stenogr. Ber, S. 2576, 2999 ff., 3001,-3002, 3202, 3256.

Büchern pemgemäß in erster Neibe den Zweck, ihnen die Vebersiht über die abgeslossenen Geschäfte zu ermöglichen; aber in der vor. geschlagenen Erweiterung läge der Vortheil, daß dadur die öffent, liche Meinung zum Richter berufen würde, ob diese Geschäfte sidh innerhalb der für die einzelnen Contrahenten aus ihrem Geschäfts, betriebe, sowie aus ihrem Vermögensstande und ihren fonstigen per, fönlihen Verbältnissen ih ergebenden Grenzen hielten oder den Charakter von Spielgeschäften hätten. Sachlichhe Bedenken seien gegen die öffentliche Auslegung dieser Negister niht wohl zu erheben ; denú diejenigen, die derartige Geschäfte innerhalb ihres Gewerbebetriehz und für denselben oder zum Zweck der Kapitalverwerthung abs{hlö}sen hätten feine Veranlaffung, deren Kenntniß der Oeffentlichkeit zu ent: ziehen. Wobl aber wäre anzunehmen, daß das Privatpublikum im allgemeinen sih dann von der Betheiligung an Spielgeschäften fern. halten und ledigli folhe Geschäfte machen würde, die zum Zweck der Kapitalverwerthung oder für den Landwirth zur ausnahmêweisen Beschaffung des benöthigten Getreides nothwendig und vom Stand, punkt der Moral durchaus berechtigt wären. Diese Negelung würde allerdings vorausseßen, daß uicht bloß die an der Börse selbst, sondern auch die von dem auswärtigen Commissionär mit seinem auswärtigen Committenten abgeschlossenen Geschäfte in dieses Register zur Eintragung gelangen müßten. Wenn gegenwärtig die weitachende Betheiligung selbst der Kaufleute an Termingeschäften als ein Grund angesehen würde, mit der Creditgewährung vorsichtig zu sein, ja die sih in dieser Weise Betheiligenden vielleiht ganz von dem im Waarenverkehr sonst üblichen und nothwendigen Credit auszuschließen so würde dieses Negister die Möglichkeit bieten, sih darüber zu infor miren, ob die Personen, mit denen ein Kaufmann in Geschäftsver- bindung zu treten beabsichtige, sih in erheblichem Umfange an den Termingeschäften betheiligten, und danach ihre Creditwürdigkeit zuy bemessen. Wenn von einzelnen Sachverständigen gegen diesen Vorschlag das Bedenken erhoben sei, !) daß damit der Kundenkreis, den die Com. missionäre hätten, öffentlich bekannt würde, und daß daraus für die Com missionäre wesentliche Nachtheile entstehen müßten, weil Concurrenten fich bemühen würden, ihre Kunden für sich zu gewinnen, so solle die Bere tigung dieses Einwandes nicht völlig in Abrede gestellt werden. Dieses Bedenken fiele aber gegenüber den großen Vortheilen, die mit einer folwen Regelung verbunden seien, nit fehr erheblih in die Wagschale, Auch praktische Bedenken würden gegen diesen Vorsc(lag kaum zu er- heben sein. Ebenso wie in Hamburg sämmtliche Termingeschäfte über Kaffce und Zucker zur Eintragung in die Negister der Liguidations- fassen gelangten, ci es mögli, an den anderen Börsen ähnliche Ein- richtungen zu treffen. Auch für den Effectenverkchr beständen con jeßt sogenannte Ligquidations- oder Abrechnungsvereine, denen alle ab- ge\chlossenen Geschäfte zum Zweck der Ausgleichung der Saldos mit- getheilt würden. -

Gegen diese Vorschläge wurde von anderer Seite angeführt, daß nicht bloß jeder Kaufmann, sondern überhaupt jeder, der Geschäfte abschließe, einen natürlihen und berechtigten Anspruch auf Geheim- haltung dieser Geschäfte habe, welhes Necht auch von der Steucr- gesetzgebung aller Staaten respectirt worden sei; insbesondere bätte die preußische Steuergesetzgebung unter Zustimmung aler Parteten sich des Eindringens in die Privatverhältnisse der einzelnen thunlichst enthalten und allen Personen, die mit der Einshägzung zu thun hätten, unter Androhung erhebliher Strafen die Verschwiegen- heit über alles, was zu threr Kenntniß gelange, zur besonderen Pflicht gemacht. Es sei schon mit Nücksiht auf die Concurrentcn im höchsten Yéaße unbillig und eine große Härte, den Kaufmann zur völligen Offenbarung seiner oft schr erheblichen Geschäfte nöthigen zu wollen. Auch seien die Vorschläge nicht wirksam und praktisch nicht durhführbar. Beide Vorschläge beruhten auf der Annahme, daß, wenn die entweder von Nichtkaufleuten oder die sämmtlichen überhaupt abgeschlossenen Börsen- oder Termingeschäfte öffentlih bekannt würden, der Abschluß solher Geschäfte, die niht einem volkswirthschaftlichen Bedürfnisse entsprächen, sondern als Spielgeschäfte anzusehen seien gehindert werden würde. Ob ein solcher Erfolg eintreten würde, s mehr als zweifelhaft. Zunächst sei niht anzunehmen, daß von der Necht der Einsicht in die offentlih auszulegenden Börsenregister ù erheblichem Umfange Gebrauch gemacht werden würde. Wenn et ein halbes Jahr, nachdem die Geschäfte abgewicckelt wären, die Registt öffentlich aufgelegt würden, so hätten die Eintragungen zum thl fein actuelles Interesse mehr; außerdem würden aber diese Negister einen derartigen Umfang haben, daß wohl nur ausnahms- weise jemand einen Blick in dieselben hineinwerfen würde, Aus diesem Grunde könnten fie auch s{chwerlich als sachgemäße Grundlage für die Beurtheilung der Creditfähigkeit einzelner Kaufleute dienen. bie Börsengeschäfte, die* der einzelne abs{chlöfse, seten in den verschiedenen Negistern der einzelnen Börsen fo zerstreut und diejenigen Kaufleute, welche die Kenntniß ihrer Börsengeschäfte anderen entziehen wollten, würden dieselben dann an den verschiedensten Börsen machen —, daß sih ein Ueberblick über dieselben ohne große Mühe und zeitraubende Ermittelungen nicht würde gewinnen lassen. Die Bezugnahme auf die für den Waarenverkehr bestehenden Liquidations kassen und die dem Effectenverkehr dienenden Abrehnungsvereine s! unzutreffend. Nur diejenigen Geschäfte, welche die ersteren abschlössen, würden in deren Büchern registrirt, dagegen seien alle Geschäfte, die außerhalb dieser Kassen stehende Commissionäre mit Kaufleuten oder dem Privatpublikum machten, von der Pflicht zur Eintragung völlig frei und auch ohne Eintragung durchaus rechtsgültig. Was dagegen die dem Effectenverkehr dienenden Abrechnungsvereine anlange, fo würden denselben nur die Saldi der geschlossenen Geschäfte zum Zwet? der Ausgleichung mitgetheilt. Diese Vereine erlangten also keine Kenntniß von den einzelnen Geschäften; sie erführen nicht, wann und zu welchen Preisen die Geschäfte abgeschlossen seien, sondern nur dit fih am Liquidationstage herausstellenden Engagements ihrer Mik glieder.

Ueberhaupt aber so wurde von dieser Seite ferner ausgeführ seien alle Vorschläge, welche die Fähigkeit zu Termingeschäften a! bestimmte Formen, vor deren Erfüllung sh das Privatpublikum vor aussichtlih scheuen würde, knüpfen wollten, nur sinnreiche Auskunft® mittel, niht Ausflüsse eines wirklihen Nechtêgedankens, und ihr Erfol! durchaus zweifelhaft. Wer ohne Erfüllung solcher Formen ein Termir geschäft schließe, werde sih troydem, und zwar aus derselben Sche die ihn von der Erfüllung der Form aßgehalten, an sein Wort g bunden erahten. Das richtigste sei demgemäß, die Correctur [ul Mißbräuche lediglich auf den Gebieten der Straf- "und Disciplinar- bestimmungen zu suchen. ?) Die Furht vor einer Ehrenstrafe ode! gar einer bürgerlihen Strafe würde in den Kreisen der Börsen interessenten stärker wirken, als die Scheu vor dem Bekanntwerden als Börsenspieler in den Kreisen der Bevölkerung. Wolle man weilt gehen, so empfehle sich vielleiht eine Organisirung des Waarentermi handels in der Weise, daß allen Börscnbesuchern bei Eintragung ein Verzeichniß der Abschluß von Termingeschäften ohne weitere Bt {ränkung gestattet, für die außerhalb der Börse stehenden Commil-

Denn

tenten aber die Pflicht zur Leistung eines Einschusses von mindesten®

15 9% der Abschlußsumme vorgeschrieben und den Börsenbesuchern, falls fie im Verkehr mit ihren Committenten von diesen Einschüssen ad sähen, chrengerichtlihe Bestrafung, eventuell Löschung in dem Ver zeichniß angedroht werde. ?) H

Gegen leßteren Vorschlag wurde indessen geltend gemacht, 003 dur den obligatorishen Einschuß die Lage der Commissionäre pel bessert würde, indem sie dadur eine größere Sicherheit für dic De gleichung der Differenzen erhielten, als fie jetzt vielfa hätten. Cin! solche obligatorische Einschußpfliht würde also den Commissionares

1) Vergl. die Anm. 1. i 5

2) Stenogr. Ber. S. 129, 816, 826, 1962 u. vergl. hierzu die Aeußerungen der Sachverständigen über Frage 16 (Negister S. 193 ff.) 18, Negitter S. 2083 ff., 19, Register S. 215 ff.; vergl. weiter 4 1 [l des Berichts S. 19 ff. und die dortigen Citate. L al

3) Betr. der Höhe des Einschusses vergl, Stenogr. Ber. S. u 9117, 2120 2912 2217, 22650, 2008/7 LONO, 2016 2099, 2843, V

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sehr erwünscht sein, manche von ihnen aber freilich noch mehr als iebt veranlassen, wenn, was doch als die Folge dieses Vorschlags an- gesehen werden müsse, bei diesen Geschäften der Einwand von Spiel und Wette beseitigt würde, weitere Kreise des Privatpublikums in den Kreis der Börsenspeculationen hineinzuziehen. Außerdem könne diese Bestimmung sehr leiht umgangen werden. Denn wenn der Committent bei feinem Rommiffionär einen gewissen Credit habe, so werde ich die Sache formell fo regeln, daß der Commissionär der Etnschußpflicht genüge und den Kunden in der Höhe des Einschusses belaste. Auch wenn die Zablung in baarem Gelde verlangt werde, sei cine Um- gehung insbesondere bei {hon bestehender regelmäßiger Geschäftsver- bindung leiht möglich. Sei demgemäß von diesem Vorschlage eine praktishe Wirkung in Bezug auf die Ausschließung des Privatpublikums vom Terminhandel nicht zu erhoffen, fo führe derselbe zu einer erheblihen Belästigung des berechtigten und nothwendigen Geschäfts. Auch außerhalb der Börse stehende O z. B. Müller, Getreidehändler, Spritfabrikanten, machten äufig Termingeschäfte in großem Umfang und müßten diefes zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs thun. Diesen Personen die Verpflichtung zur Leistung eines 159%/6 Einschusses aufzuerlegen, lasse sih in keiner Weise rechtfertigen, und würde häufig folhe Personen der benöthigten Betriebskapitalien berauben; 1!) außerden sct eine ver- \chiedene Behandlung dieser Personen, je nachdem sie an cinem Börsenplay wohnten oder niht, durhaus unbillig und becinträchtige die Concurrenzfähigkeit der außerhalb .der Börsenpläte wohnenden Gewerbetreibenden, die {hon jeßt in Bezug auf die Ausnußung der Conjuncturen durch den Terminhandel ungünstiger gestellt seien als ihre Concurrenten der Börsenplägte.

An die Discussion dieses speciellen Vorschlags knüpfte fich die allgemeine Erörterung darüber, ob überhaupt eine Zwangseinshuß- pflicht in Höbe bestimmter Procentbeträge der Abschlußsummen in irgend ciner Weise mit Aussicht auf den Erfolg der Beseitigung un- vermögender Speculanten vorgeshrieben werden könne. Diese EGrör- terung führte indessen niht zur Stellnng bestimmter Anträge. Es wurde gegen diese Einshußpflicht geltend gemacht, daß, wenn dieselbe wirksam sein solle, es einer Abrechnungsflelle bedürfen würde, bei welcher jeder Geschäftsabshluß, auch der Auftrag des Committenten an den Commissionär, unter dem Präjudiz der Ungültigkeit desselben, sofort anzumelden wäre. Diese Abrechnungéstelle müßte die Einshuß- beträge einziehen, und bei Säumigkeit eincs der Contrabhenten müßte der andere, wiederum unter dem Präjudiz der Hinfälligkeit des Ge- \chäfts, die sofortige Abwickelung desselben vornehmen. Bei den um- fassenden Aufgaben einer solchen Abrehnungsstelle, die sich in ihrer Thätigkeit auch auf den Außenverkehr zu erstrecken hätte, würden sich folhe Stellen im Wege bloßer Vereinigung der Betheiligten kaum bilden lassen. Eswüindeder Schaffung öffentlicher Anstalten bedürfen. Sollte sich die Zwangseinschußpfliht auf die Geschäfte der Börsenhändler unter einander beschränken, und man sih mit der bloßen Hoffnung begnügen, daß die Händler selbst die gleiche Verpflichtung auf ihre Committenten übertragen würden, so sei ein Grund für folhe Hoff- nung jedenfalls dann nicht vorhanden, wenn der betreffende Com- missionär den Auftrag durch cin Geschäft an der Börse gar nicht ausführe oder decke. Auch würde es immerhin etwas Ungewöhnliches sein, den Händlern eine Pflicht, an deren Erfüllung der Innenverkehr kein Interesse habe, bloß wegen der zu erwartenden Zurückwirkung auf den Außenverkehr aufzulegen. Es müßten ferner, wenn das ganze System Wirkung haben solle, die Einschüsse erheblih sein. Einschüfse von 10 bis 15 % würden s{werlich für den Zweck genügen. Die Zu- muthung aber, folle Summen festzulegen, ehe das Geschäft zur Er- füllung fomme, während der Gegencontraßent der Leistungsfähigkeit des anderen Theils gar nicht mißtraue, und dies bloß in Nücksicht auf andere vermögensunkräftige Speculanten, sei bedenklih. Dabei brauche noch gar nicht darauf eingegangen zu werden, ob nicht danach der Commissionär, da die Verpflichtungen doch beiden Theilen gleichmäßig aufzuerlegen sein würden, einen doppelten Einschuß, einmal dem Com- mittenten gegenüber und dann für das Ausführungsgeshäft dem Dritten gegenüber würde leisten müssen. Diese Bedenken sprächen auch dagegen, unter Absehen von besonderen Organisationseinrihtungen lediglich geseßlih anzuordnen, daß Termingeschäfte oder überhaupt Geschäfte über Börsenpapiere ohne Leistung eines Einschusses von be- stimmter Höhe ungültig sein sollten, so daß der Commissionär für gewährte Nachsicht dem illoyalen Kunden gegenüber mit dem Verlust des Auspruchs büßen müßte. Daß solhe Zwangspflicht ander- wärts bestehe, sei nicht nachgewiesen. Die in Amerika üblichen Ein- schüsse seien Ausweise der Creditwürdigkeit, von denen der Gegen: contrahent, ohne den Bestand des Geschäfts zu gefährden, durchaus absehen könne.

Der Auffassung, daß Straf- und Disc iplinarbestim- mungen genügen würden, wurde entschieden widersprochen. Dis- ciplinarisch geahndet sollten und könnten nur folche Handlungen werden, welhe die kaufmännishe Ehre verletzten. Noch engere Grenzen seien der strafrechtlihen Fürsorge gezogen; durch sie könnte höchstens die Ahndung solcher Handlungen, die sich dem Thatbestand des Wuchers oder dem des Betruges nähern, erreicht werden. Auf diesem Wege ließe sich aber die Spiclsucht nicht wesentli eindämmen, die zahlreihe Opfer an Vermögen und Ehre erfordere. Zur Erreichung dieses Zweckes müsse man zu wirksameren Mitteln greifen. An das Handelsregister sih anzuschließen und alle in dasselbe eingetragenen Personen für fähig zum Abschluß von Börsfentermingeschäften zu erklären, erscheine {on aus dem Grunde in hohem Maße bedenklich, weil im Handelsregister viele Personen, insbesondere kleinere Waarenhändler, eingetragen seien, denen man an {ih diese Fähigkeit nicht zusprechen könne, und die ebenso schußbedürftig seten, wie viele Privatpersonen. Dagegen empfehle es sich, die recht- lihe Fähigkeit zum Abschluß von Börsentermingeshäften von der Eintragung in ein bei den Handelsgerichten zu führendes besonderes Register abhängig zu machen. ?) Diesem Vorschlage stände keines der Bedenken entgegen, welche im einzelnen gegen die anderen Bor- \chläge erhoben worden seien. Sei das Mittel geeignet, den ange- strebten Zweck möglichst zu erreichen, so trage es seine Berechtigung als präventives Mittel für einen heilsamen Zweck in sich. Eine Wirkungslosigkeit desselben deshalb, weil Niemand gehindert werden föune, auch ein für ihn ungültiges Geschäft zu er- füllen, sei in keiner Weise zuzugeben. Schon heute erhöben zahlreiche Personen den Einwand des Spiels und der Wette. Bor allem aber würden diejenigen Elemente, welche heute das Privatpublikum zu Geschäften mit ihnen veranlaßten, Bedenken tragen, noch ferner Geschäfte mit ihm abzuschließen, wenn sie entsprechend einem völlig klaren und sicheren Rechtszustand für die Erfüllung ledig- li auf den guten Willen ihrer Gegencontrahenten angewiesen wären. Infolge der mit der Eintragung in das Negister zu verknüpfenden Kundgebung der Eintragungen würden zahlreiche Perfonen, ja ganze sociale Kategorien dur die mannigfahsten Rücksichen auf Stand, Meinung ihrer Angehörigen und Genossen, Credit an der Eintragung ehindert werden. Diejenigen Elemente aber, welche fih zum Betrieb ider Geschäfte niht ohne Scheu zu bekennen vermöchten, seien präsumtkiîv auch die für dieselben ungeeigneten. Diese Regelung greife in die Gewerbefreiheit und das freie Vertragsrecht in keiner Weise ein, wenn jedem, der derartige Geschäfte abschließen und die Verant- wortlichkeit dafür au äußerlich übernehmen wolle, die Eintragung ins Börsenregister ermöglicht sei. Sie cntspräche aber auch den be- rechtigten Interessen des Handelsstandes, indem bei allen Geschäften, die zwischen derartig eingetragenen Personen abgeschlossen wären, der Einwand von Spiel und Wette völlig auèëges{lossen werden solle. Der jetzige Zustand sei namentlih für den Handelsstand ein außerordentlih ungünstiger. Wenn die Judicatur tn der

1) Stenogr. Ber. S. 2567, 3174, 3441.

E y / 1, : 4

2) Für ein derartiges Register: Stenogr. Ber. S. 2 2185 2244, 2520, 2524, 2666, 2657, 2834, 2843, 2893, 2904, 3041, 3163, 9314, 3423, 3425, 3551, 3556. : E i i S Gegen ein solches (soweit Waaren in Betracht kommen):

9314 9623 9899 3386 3498

. M 1, 40209, 42999, 0900, 0420,

2091, 21509,

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leßten Zeit dazu übergegangen sei, den Einwand von Spiel und

ette häufiger wie früher zuzulassen, so fei das durchaus berechtigt und anerkennenswerth. Denn der moralische und finanzielle Ruin, in den zahllose Familien durch die Betheiligung an Spielgeschäften jährlih gebracht würden, rechtfertige durhaus das Bestreben der Ge- richte, dieser Ausbeutung weiter Kreise engere Schranken zu ziehen. Gleihwohl solle niht verkannt werden, daß unter dieser Iudicatur das legitime Geschäft zu leiden habe, insbesondere dur die Unsicher- heit, welhe dur dieselbe in das ganze Geschäft hineingebracht sei. Der Handelsstand erhalte demgemäß für die ihm natürlih nicht er- wünschte Einschränkung der Speculationsgeschäfte, die von diesem Ne- gister zu erwarten sei, eine gewisse Entschädigung dadurch, daß nun- mehr alle Geschäfte, die von den in folhe Negister eingetragenen Personen abgeschlossen seien, unbedingt für rehtsbeständig erklärt, und der Einwand von Spiel und Wette ihnen gegenüber ausgeschlossen würde.

Was die Frage anlange, ob die Negister auf den *Waarenverkehr zu beshränken oder auf den Effectenverkehr auszudehnen feien, fo müsse zwar zugegeben werden, daß die Betheiligung des Privat- publifums an Waarentermingeshäften größere Kreise des vater- ländishen Erwerbslebens in Mitleidenschast ziehe, indem diese Be- theiligung zu etner unrichtigen Bewerthung der betreffenden Waaren und zu häufigeren, durch das Verhältniß zu Vorrath und Bedarf nicht gerechtfertigten Preisshwankungen führe. Hiervon abgesehen, sci aber auch beim Terminhandel in Werthpapieren das öffentlihe Interesse in hervorragender Weise betheiligt. Wie allgemein bekannt, be- theilige sih das Privatpublikum, welches durch Börsenspeculationen mühelosen Gewinn erstrebe, vorzugsweise an Termingeschäften in Werthpapieren; durch diese Geschäfte würden jährlih viele Existenzen vernichtet. Die Annahme, daß zu Speculationen in Waaren eine größere Kenntniß der Productions- und Ab- saßverhältnisse gehöre, set irrthümlih. Gerade bei Speculationen in Werthpapieren komme es darauf an, die allgemeine Lage des Marktes und die gesammten Verhältnisse des betreffenden íöIndustriezwetiges richtig zu beurtheilen. Hierzu sei aber das Privat- publikum noch weniger im stande. Die hauptsächlich durch die Theil- rahme des Privatpublikums bedingte Ueberspeculation in Werth- vapieren rufe, wie die Erfahrungen der leßten Jahre bewiesen hätten, Krisen hervor, die für das gesammte wirthschaftlihe Leben in hohem Maße nachtheilig seten.

Von einigen Mitgliedern wurde als verstärkendes Moment noch hervorgehoben, daß, wie sich in früheren Zeiten das Handelsreht von dem allgemeinen bürgerlichen Recht losgelöst habe, fich jeßt aus dem Handelsrecht ein eigenes Börsenrecht entwickelt habe. Dieses Börsenrecht beruhe auf anderen rechtlichen Anschauungen und Grund- lagen wie das allgemeine Handelsreht. Während das Lieferungsgeschäft wie das gesammte übrige Waarengeshäft auf den persönlichen Be- ziehungen der Contrahenten zu einander und auf dem Vertrauen beruhe, das dieselben zu einander hätten, habe fich das Börsentermingeschäft mehr und mehr von allen persönlichen Beziehungen losgelöst, sodaß nicht blos die gehandelte Waare, sondern auch die contrahirenden Personen gewissermaßen die Eigenschaft der Fungibilität besäßen und leßtere geaen ihren Willen sich als Lieferer oder Abnehmer Perfonen gefallen lossen müßten, mit denen sie in keinerlei Vertragsverhältniß gestanden hätten. Das Lieferungsge[chäft würde im allgemeinen durch die Absicht ciner dauernden Geshäftöverbindung und durh Treu und Glauben be- herrsht, während beim Börfentermingeshäft die Ausnußung einer jeden vorübergehenden Conjunctur fowie die künstlihe Herbeiführung einer solchen und die rüsihtslose Ausbeutung des Gegencontrahenten als berechtigt angesehen werde. Bei dem Lieferungsgeschäft müsse der Käufer eine Waare, wenn dieselbe ihm nicht rechtzeitig geliefert würde, eine gewisse Nachfrist gewähren, sofern er dies ohne Schädigung seiner nteressen könne, bei dem Börsentermingeschäft dagegen gelte ein Vertrag als nicht erfüllt und träfen die Folgen der Nichterfüllung ein, wenn die Erfüllung niht ganz genau innerhalb der festgeseßten Zeit stattgefunden hätte, auch wenn für den Empfänger aus diefer ver- \päteten Lieferung niht der mindeste Schade entstanden wäre. Beim Lieferungsgeshäft müsse der Schade in jedem einzelnen Falle ermittelt und nachgewiesen werden, während beim Börsentermingeschäft der Schade einfach durch die Differenz zwischen dem Börsenpreis am leßten Erfüllungstage und dem Vertragspreise festgestellt werde. Wenn aber zugegeben werden müsse, daß das Börsenreht auf ganz anderer Grundlage beruhe als das allgemeine Handels- recht, so sei auch die Forderung berechtigt, daß diejenigen Per- fonen, die ihre Geschäfte unter das Börsenreht stellen wollten, dieses ebenso äußerlich documentiren müssen, wie die Personen, die ihre Geschäfte nah dem Handelsrecht beurtheilt zu sehen wünschen. Es sei demgemäß die Forderung, daß diese Personen si in ein be- fonderes Register eintragen ließen, wirthschaftlih und juristisch durch- aus zu rechtfertigen. Allerdings sei es nothwendig in Bezug auf die Nechtswirkungen der Eintragung in das Börsenregister weiter zu gehen, als bezüglih der Eintragung in das Handelsregister. Während die auch von nit ins Handelsregister eingetragenen Kaufleuten ab- geschlossenen Geschäfte gültig seien, müsse man die Rechtsgültigkeit der Börsentermingeshäfte von der Eintragung ins Börsenregister hängig machen. Denn nur auf diese Weise ließe sih der Zwe, Privatpublikum möglichst von den Termingeschäften fern zu halten, einigermaßen erreichen.

Diesen letzteren Ausführungen gegenüber wurde von Seite bestritten, daß sich aus dem Handelsreht, wie es in Handels8geseßzbuch fixirt sei, ein besonderes Börsenreht entwickelt_ Die Bedingungen in den Börsenschlußscheinen für Termingest stützten sich mit geringen Ausnahmen auf die Bestimmungen und è Grundsätze des Handelsgeseßbuhs. Die Abweichungen hiervon fe nicht erhebliber als diejenigen, welhe auch in Lieferung®êver vorkämen. Was zunächst die nach Art. 356 des Handelsge]et zu gewährende Nachfrist anlange, so finde dieselbe nur ft Natur des Geschäfts dieses zulasse, nicht dagegen, an einen bestimmten Termin gebunden sei. Letzteres bei den Lieferungsgeshäften der verschiedensten Art vor, i börsenmäßigen Termingeschäften niht das mindeste zu ti Für diese Lieferungsge|häfte käme dann auch der Art. 3: delsgeseßbuhs zur Anwendung, dessen Bestimmungen ir mit den allgemeinen Bedingungen der Börsenschluß! stimmten. - E

JIrrig sci die Charakterisirung des Börsentermingeshäfts Gegensatz zum einfachen Lieferungsgeshäft nah der Richtung, dak dei ersterem die rücksihtslose Ausbeutung des Gegencontrahenten als eine \elbstverständlihe Sache betrachtet werde, während diefes beim einfachen Lieferungsgeshäft niht der Fall sei. Einen solchen Unterschied machen, fei fahlih durchaus unberechtigt. Bei dem einen wie bet ? anderen Geschäft hänge es lediglih von den sittlichen Anschauu der einzelnen Personen ab, wie weit sie die Grenzen ihres ¿ieben und eine günstige Situation ihrem Gegencontrahenten gegen- übe Snuten wollten, bei der ibnen das geschriebene Recht zur Seite über ausnußzen wollten, bei der ihnen das gerte zur stände. Es läge durchaus kein Grund vor, denjenigen, welche Börsen» geschäfte betrieben, eine larere Moral beizume}jen als anderen Per- sonen. Diese Auffassung fände in der Thatsache ibre Erklärung, wenn au nit Rechtfertigung, daß Ausschreitungen und Uebergriffe Börsenterminge!chäft \bfort zur allgemeinen Kenntni} urtheilung in die Oeffentlichkeit gelangten. Hierin liege roßer Schuß gegen derartige Vorkommni :

t Auf Grund ‘eingehender Berathung aller Lieser Vorschläge be {loß die Commission, nachdem der 2 cdiglih dur Straf» und Disciplinarbestimmungen Ausschreitung entgegenzuwirten, ab gelehnt war, mit ¿roßer Mehrheit i

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bisher auf die Effecten werfen würde. Sie is der Ansicht, daß bei Waaren die Verhältnisse wesentliß anders liegen, als bei Effecten. Ist auch die Betheiligung gewisser Schichten der Bevöl- kerung an diesen Gesbäften um threr selbs willen gleichmäßig sowohl bei Waaren wie bei Effecten zu beklagen, so sind doch die allgemeinen Interessen, welhe einen Schuß gegen Beunruhigung und Fälschung der Os fordern, bei Waaren umfassender, als bei Effecten. Während ferner der Absc{hluß von berehtigten Waarentermingeschäften fich auf diejenigen Kreise beschränkt, welhe diese Waaren herstellen oder verarbeiten, oder Handel in ihnen treiben, und alle diejenigen Personen, welche nicht unter diese Kategorien fallen, keine volköwirth- \haftlihe Veranlassung und Berechtigung zu Waarentermingeshäften baben, kann man bei den Effecten die Grenze derjenigen Bersonen die zu Börsentermingeshäften eine berechtigte Veranlaffung Haben, nicht in gleiher Weise ziehen. Auch der Privatmann, der Offizier und der Beamte kann zum Zweck der Verwaltung und besseren Ver- werthung feines Vermögens, wenn auch nur vereinzelt, in die Lage kommen, berechtigte Termingeschäfte in Effecten abzuschließen, wogegen der Charakter eines Spielge\chäfts in der Negel hervortritt, wenn folche Personen Termingeschäfte in Waaren abschließen wollen. Sodann \teht bei Effecten dem börsenmäßigen Termingeschäft das gewöhnliche. von wesentlichen börsenmäßigen Geschäftébedingungen ab- weihendte Firgeschäft erheblich näher, als bei Waaren, sodaß bei Effecten das Erforderniß der Negistereintragung leichter mit Erfolg umgangen werden kanu. Dazu kommt aber noch insbesondere, daß bet Effecten es gar nicht lediglich der Terminhandel ist, durch welchen sich das Privatpublikum schädigt, vielmehr die Speculation im Kafsa- handel eine faum minder gefährliche Wirkung ausübt, während eine Speculation des Publikums durch Abschluß von Effectiv- (Loco-) Geschäften in Waaren erfahrungëmäßig taum vorkommt. J f ist auf diesem Gebiete mit Borsicht vorzugehen. Die e Negister für Waarenterming-\chäfte sind eine ganz neue Einrich und cs läßt sich niht mit Sicherheit übersehen, ob fie fich in je Beziehung in der Praxis bewähren werden. Ist dies der Fall, f niht ausgeschlossen, daß man später auch zur Uebertragung des Börsenregisters auf den Effectenverkehr wird übergehen fönnen. Als Consequenz des Registers ergab ih für die Commission die Nothwendigkeit, den Begriff der Börsentermingeschäfte in Waaren durch Gesey festzustellen. Sie war der Ansicht, daß als folhe Geschäfte Waaren betreffende Kauf- oder Anschaffungégeschäfte auf eine fest bestimmte Lieferungszeit oder mit einer feft bestimmten Lieferungsfrist anzusehen find, wenn dieselben gemäß seitens einer Börsenbehörde für solhe Geschäfte festgeseßten Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden, und wenn für die an zôrf \hlossenen Geschäfte solher Art eine Ft unter Mitwirkung amtliher Organe er*olgt. geäußerte Bedenken, daß es hiernach den Betkbeili den von ihnen abgeschlossenen Geschäften den Cl termingeshäften im Sinne dieser Begri nehmen, daß einzelne nebensählid Geschäftsbedingungen a für zutreffend, da die geg e Begri die darunter fallenden Börsenterm! Geschäftsbedingungen abges! diese Abweichung sih auf untergeord1 schäften den Charafkte E fofern aus den Umständen lih nur zu dem Zweck ge Charakter der Börsentermingesckchä Fall sein würde, wenn das Lief Börsenbedingungen entsprechende leiht um einen Centner erböbt Anwendung dieser Begriff überlassen, der es 31 bi beabsichtigte Zwe stimmung, daß nur gesehen werden unter Mitwirk Commission al vorher gefaf die Genehmig überbaupt

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