1893 / 308 p. 27 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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be. Die Eintragungsgebühren müßten hoch bemessen werden, wenn dieselben die Wirkung haben follten, wenig oder gar nicht bemittelte

ersonen von der Betheiligung an Termingeschäften fern zu halten.

ie vorgeshlagene geringe Gebühr würde häufig von dem Coms- missionär, der die betreffenden Privatpersonen zur Betheiligung am Terminhandel verleite, entrichtet werden in der Hoffnung, das Viel- ache dieser Gebühr demnächst von seinem Kunden wieder zu erlangen.

on dieser Seite wurde die einmalige Eintragungsgebühr auf 1000 4 und die jährliche auf 200 M Rlulchen vorgeschlagen. Die Com- mission {loß sich der Auffassung an, daß die in Vorschlag gebrachten Säße von 100 beziehungêweise 20 M erheblich zu gering sind, und glaubte die vor der Eintragung zu entrihtende Gebühr auf den Betrag von 500 A und die für jedes folgende Kalenderjahr zu zahlende Gebühr auf den Betrag von 100 festseßen zu sollen.

Nach Ansicht der Commission soll zum Antrag auf Eintragung in das Negister jede verfügungsfähige Person, eine unter väterlicher Gewalt stehende jedoch nur mit Genehmigung des Vaters, eine Ghe- frau, die nicht Handelsfrau ist, nur mit Genehmigung des Ehemannes berechtigt sein. Minderjährige sollen in das Register eingetragen werden dürfen, wenn fie als Kaufleute in das Handelsregister ein- getragen sind.

Besonderen Werth glaubt die Commission darauf legen zu sollen, daß der Einzutragende den Antrag auf Eintragung beim Handels- geriht in Person zu stellen oder wenigstens in Beurkundung durch eine gerihtlihe oder notarielle Verhandlung ‘einzureichen verpflichtet ist, indem sie hierin einen gewissen Schuß gegen leichtsinnige Stellung derartiger Anträge erblickt. Namentlih wird es dadurch verhindert oder wenigstens ershwert werden, daß Commissionäre, welche Privat- personen zur Betheiligung an Termingeschäften und zur Eintragung in das Register verleiten wollen, den Antrag auf Eintragung ent- werfen und durch den Einzutragenden unterschreiben lassen. Ebenfo foll, wenn die Eintragung von der Genehmigung eines Dritten ab- hängig ist, diese Genehmigung entweder persönlich beim Handelsgericht ausgesprochen oder in der erwähnten Beurkundung eingereiht werden. Uebrigens soll der Antrag lediglih die Erklärung enthalten, daß der E zum Abschluß von Termingeschäften in Waaren befugt ein wolle.

Um die bewirkten Eintragungen weiteren Kreisen zugänglich zu machen, sollen dieselben von dem Handelsgeriht nach ihrem ganzen Inhalt in den gemäß Art. 14 des Handelsgeseßbuhs für die Ein- tragung ins Handelsregister bestimmten öffentlihen Blättern und stets im „Reichs-Anzeiger“ ohne Verzug bekannt gemacht werden.

Wie die Eintragung, so foll auch die Löschung im Negister jeder- zeit beantragt werden können, jedoch soll die Löschung der Eintragung felbst ers am Schluß des Kalenderjahres erfolgen, in welchem der Antrag gestellt is. Diese Bestimmung bezweckt, die Currenthaltung der Negister zu erleihtern und zu verhindern, daß Personen, nahdem fie sih doloserweise im Negister haben löschen lassen, kurze Zeit darauf Termingeschäfte in Waaren abschließen in der Absicht, falls diese Geschäfte für sie ungünstig ausfallen, demnächst den Cinwand, daß sie zu deren Abschluß nicht mehr befugt gewesen seien, machen zu können. Der Antrag auf Löschung soll in derselben Weise gestellt werden müssen, wie der Antrag auf Eintragung. Von Amtswegen foll die Löschung am Schluß eines Kalenderjahres erfolgen, wenn die Jahres- gebühr für das nächstfolgende Jahr niht vor Ablauf des vorleßten Monats des ersteren eingezahlt ist.

Um den betheiligten Kreisen die Möglichkeit zu geben, si über sämmtliche im Deutschen Reiche in das Register eingetragenen und alfo zum Abschluß von Termingeschäften in Waaren berechtigten Per- fonen informiren zu können, hält die Commission es für nothwendig, daß die am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres in die Negister ein- getragenen Personen an einer Stelle zusammengestellt werden, und daß von diesen ein Gesammtregister herausgegeben wird. Sie empfiehlt demgemäß, vorzuschreiben, daß jedes Handelsgericht nah Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Liste derjenigen Personen aufzustellen hat, deren Eintragung am 1. Januar noch in Kraft besteht, und daß das Handelsgericht für den Bezirk der Stadt Berlin, an welches die übrigen Händelsgerichte ihre Listen bis zum 31. Januar einzusenden haben, nah deren Eingang ohne Verzug eine Gesammtliste auf- zustellen und durch den „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen hat. Auch soll ein Exemplar dieser Liste dem Vor- stand der Bexliner Börse übersandt und an dieser Börse zur öffentlichen Einsicht ausgelegt werden. Die Commission ist der An- sicht, daß es auf diese Weise jedem Betheiligten ohne irgend erhebliche Mühe mögli fein wird, fich laufend über diejenigen Personen, welche zum Abschluß von Termingeschäften befugt sind, in Kenntniß zu seten, zumal wenn, wie es zu erwarten steht, der „Reichs-Anzeiger“ diese Liste in einer handlihen Form auch dem öffentliten Bezuge zugäng- lih macht.

Da es den Betheiligten niht wohl zugemuthet werden kann, \ich aus den von den zahlreihen Handelsgerihten geführten Registern über die Fähigkeit des Einzelnen zum Abschluß von Börsentermingeschäften in Waaren zu informiren, so erscheint es der Commission angemessen, den Eintragungen in die Gesammtliste die ausshlaggebende Be- deutung beizulegen und demgemäß zu bestimmen, daß bis zum" Ablauf von drei Monaten nah dem Tage der Veröffentlihhnng der Gesammt- liste durch den „Reichs-Anzeiger“ die infolge geschehener Löschung in der Liste nicht aufgeführten Personen für Dritte noch als eingetragen gelten follen.

___ Börsentermingeshäfte in Waaren mit Personen, die zur Zeit des Geschäftêabschlusses in dem Negister nicht eingetragen stehen oder nicht gemäß der vorstehenden Bestimmung als noch eingetragen gelten, follen rechtsunwirksam sein. Es müssen demnach, damit ein Termingeschäft gültig zu stande kommen fann, beide Theile in das Register ein- getragen sein. Das Gleiche soll von der Ertheilung und Uceber- nahme von Aufträgen zum Abschluß von Termingeschäften der be- zeichneten Art gelten. Die Nechtsunwirksamkeit soll sich auf die er- folgte Gewährung von Sicherheiten, sowie auf Schuldanerkenntnisse erstreckden. Dagegen glaubt die Commission davon Abstand nehmen zu sollen, au die Rückforderung von Zahlungen, die bei oder nah völliger Abwikelung des Geschäfts geleistet sind, zu gestatten; sie ist vielmehr der Ansicht, daß, troß der Ungültigkeit dieser Termin- geschäfte, dieselben do eine moralische Verbindlichkeit begründen, und daß cs dem allgemeinen Rechtsbewußtsein entspricht, die Zurük- forderung der bei oder nach völliger Abwickelung des Geschäfts ge- leisteten Zahlungen auszuschließen.

__ Von einer Seite wurde angeregt, eine Ausnahmebestimmung für diejenigen Termingeschäfte zu treffen, welche als Gegengeshäfte zum Zwecke der Nealisation bereits früher eingegangener Termingeschäfte abgeschlossen würden. Diese sollten troß eines inzwishen auf Seiten eines der Contrabenten eingetretenen . Verlustes der Fähigkeit zu Termingeschäften gültig sein. Die Commission glaubte jedo, dieser Anregung keine Folge geben zu sollen, weil derartige Fälle überaus felten vorkommen würden und erforderlihenfalls durch besondere Uebereinkunft der Parteien geregelt werden könnten. Wer die Fähig- keit zum Abs{chluß von Termingeschäften einbüße, weil er nicht die Gebühren entrichtet oder sich in der Liste habe streihen lassen, könne fih nicht dorüber beschweren, wenn ihm aus der Unmöglichkeit, zum Zwecke der Nealisation cin Autgleihungsges{häft vornehmen zu können, ein Nacbtheil erwühse. Uebrigens würde derjenige, der fernerhin nicht mehr Termingeschäfte machen wolle, au in der Regel die Ab- wickelung der laufenden Geschäfte so bald als möglich bewirken und nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausshieben wollen, mit welchem er die Sa, Termingeschäfte abzuschließen, verloren habe.

Eine eingehende Erörterung fand darüber statt, wie die im Aus- lande abgeschlofsenen Geschäfte zu behandeln seien und dem Ausländer die Möglichkeit zu geben sei, sih im Inlande an den Termingeschäften zu betheiligen. Die Commission hielt es für nothwendig, zu ver- hindern, daß die im Inlande wohnenden ihre Börsentermingeschäfte in Waaren im Auslande machen, weil dadurch tem Julande diese Geschäfte verloren gehen und die mit der Einführung der Börsen- register beabsichtigten Zw-Ze nit erreiht werden würden. Zu diesem

feder herangezogen würde, der es sih bisher rechtswidrig entzogen

O

Behuf empfiehlt die Commission, daß die vorerwähnten Bestim- mungen auch Anwendung finden sollen, wenn die darin bezeichneten Nechtsgeschäfte im Auslande abgeschlossen oder zu erfüllen sind. Andererseits muß nach Ansicht der Commission dem Ausländer die Mzglichkeit geboten werden, ih an den Termingeshäften im Inlande zu betheiligen. Zu diesem Zweck is zu UnteriGeben, ob der Aus- länder 28 leichzeitig einen Wohnsiß oder eine Geschäftsniederlassung im Inlande hat oder niht. Ist ersteres der Fall, so befindet sih au der Ausländer in der Lage, sih hier ins MUGUTETes eintragen zu lassen und damit die Rechtsfähigkeit zum Abshluß von Börsen- ge|häften im Inlande zu erlangen. Für diejenigen Ausländer da- gegen, welhe einen Wohnsiß oder eine Geschäftsniederlassung nur im Auslande haben, follen die vorerwähnten Bestimmungen keine An- wendung finden.

C. Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister.

Glaubte auch die Commission den vorgeschlagenen Weg, daß nur diejenigen zum Abschluß von Börsentermingeschäften berehtigt sein sollten, welhe als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen feien, aus den vorerwähnten Gründen niht empfehlen zu follen, fo theilte sie doch die Auffassung, daß nach den Bestimmungen des Handels8- geseßbuhs alle diejenigen, welhe niht bloß gelegentlich, sondern fort- geseßt (gewerbemäßig) Börsengeschäfte in Effecten machen, als Kauf- leute anzusehen und demgemäß verpflichtet sind, sih ins Handels- register eintragen zu lassen und Handelsbücher zu führen. Sie ift auch der Ansicht, daß fich viele Personen dieser Verpflichtung ent- ziehen und daß ein offentlihes Bedürfniß vorlieat, die Befolgung der handelsgeseßlichen Vorschriften mehr als bisher zu sihern. Zu diesem Zweck empfiehlt die Commission, . die Behörden mit entsprehender Anweisung zu versehen. 1) Vor allem werden die Steuerbehörden auf Grund der Materialien für die Steuerein- \c{häßung davon Kenntniß erhalten, ob Privatpersonen große Specu- lationsgewinne gehabt haben, und zu verpflichten sein, in folchen Fällen den mit der Führung der Handelsregister betrauten Behörden Kenntniß zu geben, damit diese die Eintragung dieser Personen ins Handelsregister veranlassen können.

Den weiteren Vorschlag, diejenigen mit Ordnungsstrafen zu be- legen, welche, obwohl sie gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreiben, sich nicht ins Handelsregister haben eintragen lassen, lehnte die Com- mission ab, weil die bestehenden Bestimmungen bei ordnungsmäßiger Handhabung genügen, um in allen geeigneten Fällen die Eintragung zu erzwingen.

Im Anschluß hieran wurde von einer Seite angeregt, es für un- zulässig zu erklären, dur Börsenbedingungen die Wirkungen, welche die Art. 354, 355 und 357 des Handelsgeseßbuhs an den Verzug des Käufers und WVerkäufers knüpften, abzuändern und zu er- weitern. Zur Begründung dieses Antrags wurde darauf hingewiesen, daß durch die Börsenbedingungen vorzugsweise nah zwei Nichtungen hin Abänderungen der handelsgeseßlihen Bestimmungen im Interesse der Speculation eingeführt seien. Der Art. 354 des Han- del8geseßbuchs gäbe dem Verkäufer das Necht, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzug und die Waare noch nit übergeben ift, und Artikel 355 gäbe dem Käufer das Necht, wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzug sei, vom Vertrage zurückzutreten, gleih als ob derselbe niht geschlossen wäre. Diese Rechte seien durch die Börsenordnungen beziehungsweise durh die allgemeinen Lieferungsbedingungen vielfa beseitigt, und habe nach denselben der Käufer das Necht, die sih zu seinen Gunsten Heraus- \tellende Differenz zu fordern, selbst dann, wenn er seinerseits im Verzuge sei. Die gleichen Rechte habe der Verkäufer selb dann, wenn er seinerseits den Vertrag zu erfüllen niht in der Lage sei. Durch diese Bestimmungen der Börsenordnungen seien die handels- geseßlihen Vorschriften und der auch im allgemeinen bürgerlichen Recht bestehende Grundsaß, daß nur derjenige die Erfüllung des Vertrages zu verlangen berechtigt sei, der seinerseits den Vertrag zu erfüllen im stande sei, beseitigt. Hiernach könne also bei Termingeschäften fowohl von dem Käufer als von dem Verkäufer der sih aus der Differenz des Contractpreises und des Börsenpreises ergebende Betrag felbst dann gefordert werden, wenn der Käufer sich nicht in der Lage befinde, die Waare zu bezahlen, oder der Verkäufer, dieselbe zu liefern. Diese Bestimmungen beruhten augenscheinlih auf der Erwägung, daß derjenige, zu dessen Gunsten sih der Preis an dem Megulirungstage stelle, jederzeit in der Lage sein würde, ih die zur Abwickelung des Geschäfts benöthigten Waaren als Verkäufer oder die nöthigen Geld- mittel als Käufer zu beschaffen. Diese Vorausseßung träâfe jedoch keineswegs in allen Fällen zu. Handele es sih um ein Werthpavier, dessen Curs keinen erheblihen Schwankungen unterliege und das dem- gemäß jederzeit zu annähernd dem gleichen Preise, wie derselbe an dem Stichtage festgestellt sei, veräußert werden könne, so sei wohl zuzu- geben, daß es dem Käufer, zu dessen Gunsten sich der Preis am Stichtage gestellt habe, in den meisten Fällen ohne zu große Mühe möglich sein würde, fih das zur Abnahme des Werthyapiers be- nöthigte Geld zu beschaffen. Anders ‘liege es jedoch bei solchen Werthpapieren, deren Preise erheblihen Schwankungen ausgeseßt seien. Habe jemand große Beträge eines auf Zeit gehandelten Berg- werkspapiers gekauft, und der Preis für dasselbe habe sich wirklih am Stichtage für ihn günstig, also höher gestellt, vielleiht weil eine ganz vorübergehende und unerwartete Nachfrage zum Zwecke der Kapitalsanlage oder Deckungskäufe der Baissespeculation den Preis in die Höhe getrieben haben, fo biete demjenigen, der dem Käufer das Geld zur Abnahme der Werthpapiere leihen wollte, der Besitz dieser Werthpapiere keineswegs eine jedes Nisico für ihn ausschließende Deckung. Denn ebenso, wie der Preis künstlih in die Höhe getrieben worden sei, könne er auch unmittelbar darauf, wenn große Beträge auf den Markt geworfen werden, beträchtlichß und für längere Zeit gedrückt werden, sodaß der Gewinn sich vielleiht sogar in einen Ver- lust umwandeln würde. Noch weniger träfe die Vorausseßung zu, daß jemand, der Waaren oder Werthpapiere verkauft habe und die- selben am Lieferungstage nicht liefern könne, sich die benöthigten Waaren und Werthpapiere jederzeit würde beschaffen können, wenn am Lieferungstage der festgestellte Börsenpreis für ihn einen Vor- theil ergebe. Sei es {hon bei Werthpapieren zweifelhaft, ob die be- nöthigten Beträge überhaupt an der Börse zur Verfügung ständen, so sei dies noch mehr bei Waaren der Fall, bei denen auch die Qua- lität in Berücksichtigung gezogen werden müsse. Wenn aber auch wirklich die Waaren und Werthpapiere vorhanden seien, so sei es immer noch sehr zweifelhaft, ob sih jemand finden würde, der sie dem Verkäufer für diz Zwecke der Lieferung zur Verfügung tellen werde. Nehme man aber selbst an, daß der Verkäufer einer Waare oder cines Werthpapiers die Geldmittel besäße, um sih die ver- kauften Quantitäten anderweitig beshaffen zu können, so würde, wenn er dies thâte und an der Börse die Waaren oder Werthpapiere kaufte, der Preis für dieselben entsprehend gesteigert werden. Habe z. B. jemand 1000 t Noggen zu einem Preise von 150 4 verkauft und der Preis stände wirklih am Negulirungstage auf 145 M, so set es durchaus unberechtigt, ihm einen Gewinn von 5 # pro Tonne zuzusprehen, denn der Preis würde zweifellos entsprechend höher zur Notirung gelangt sein, wenn er die benöthigten 1000 | in der That am Regulirungstag an der Börse gekauft hätte. Die Wirkung dieser Börsenbestimmung sei also die, daß derjenige, welcher nicht effectiv liefere, günstiger stehe als derjenige, welcher seinen ver- tragsmäßigen Verpflichtungen nahkäme, und darin liege eine nicht zu rechtfertigende Unbilligkeit. Daß diese Bestimmungen niht in den Bedürfnissen des Waarenverkehrs ihre Ursache hätten, sondern lediglich die Begünstigung des Spielgeshäfts bezweckten, erscheine zweifellos, denn es sei nicht einzusehen, welhe Interessen des Waarenverkehrs dieselben erheischten. Dagegen trete die Begünstigung des Spiel- geschäfts klar und deutlih hervor, wenn beide Contrahenten zu er- füllen außer Stande seien. Denn wenn der Verkäufer die Waare nicht liefern, der Käufer dieselbe niht abnehmen und bezahlen könne,

1) Stenogr. Ber, S. 2247, 2252, 3041, 3434, 3454.

und gleichwohl derjenige, zu dessen Gunsten sich der Preis am Stich- tage gestellt habe, einen Anspruch gegen den anderen auf Erstattung der Differenz zwishen demselben und dem Contractépreise habe, fo könne doch unmöglih von einem Waarengeshäft mehr die Rede sein, sondern es trete klar zu Tage, daß es sih nur um eine Wette ge, handelt habe.

Während ferner der Artikel 357 H. G. B. dem Käufer, wenn er Schadensersaß wegen Nichterfüllung fordere, nur das Recht gewähre, die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Marktpreise des Stich- tages zu verlangen, sofern er nit einen höheren concreten Schaden nachweisen könne, habe er nach den Börsenbedingungen auch das Recht, die Waare an der Börse zum Börsenpreise zu kaufen und entsprehend diesem Kaufpreise die Differenz zu fordern. Diese Bestimmung sei es, welche vorzugsweise die Shwänzen hervorgerufen und begünstigt habe, und wenn man auch niht der von einzelnen Hamburger Sach- verständigen geäußerten Ansicht, daß diese Bestimmung allein es ge- wesen wäre, welche die erheblihen Beschwerden über das Termin- geschäft hervorgerufen habe, zustimmen könne, so sei es doch zweifellos, daß die unnatürlihen Haussebewegungen in diesem RNeht des Käufers ihre vornehmlichste Ursahe gefunden hätten und fänden. Praktish führe dieses Necht, wenn die verkauften Quantitäten am Erfüllungstage an der Börse nit zu haben. seien, dahin, daß dex Käufer ganz .\elbst- ständig und ohne jede Einschränkung die Entschädigung zu bestimmen habe, welche seitens des Verkäufers für die Nichtlieferung der Waare zu leisten sei. Denn wenn die verkauften Mengen an der Börse nicht zu haben seien, so könne der Käufer ganz willkürlih den Preis des Weizens ebensogut auf 200 wie auf 2000 und noch höher für die Tonne normiren, und sei nach den Börsenbestimmungen der Ver- käufer einer derartigen Ausbeutung ganz wehrlos preisgegeben. Aller- dings könne darüber kein Zweifel fein, daß der ‘auf diess Weise ein- seitig vom Käufer normirte Preis niht als Börsenpreis im Sinne des Handelsgesegbuhs anzusehen fei, und daß die Börsenorgane nicht bloß berechtigt, sondern verpflihtet wären, von einer Notirung der auf diese Weise zu stande gekommenen Preise überhaupt Abstand zu nehmen. Die G an den Börsen sei aber eine andere, und nehme man keinen Anstand, diese Preise als Börsenpreise zu notiren; ja es hätte sogar ein dem Börsencommissariat angehöriger Sachverständiger ausdrücklich erklärt, daß er sich au in solhen Fällen nicht für be- rechtigt halte, die Notirung der auf diese Weise zu stande gekom- menen Preise zu verweigern. 1)

Bon anderer Seite wurde zunächst darauf hingewiesen, daß auch die Artikel 354 und namentli 355 des Handelsgeseßbuchs die Rechte der Käufer und Verkäufer nur von dem Nachwcise abhängig machten, daß der andere Theil im Verzuge sei und einen Beweis für die Fähig- keit des Fordernden, felbst zu erfüllen, niht verlangten.2) Es seien aber auch wichtige principielle Bedenken dagegen geltend zu machen, die vertragsmäßige Abänderung der handelêgeseßlichhen Bestimmungen durch die Geseßgebung für unzulässig zu erklären. Das Handels- geseßbuch beschränke in keiner Weise die Vertragsfretheit, es wolle nur subsidiäres Necht für den Fall schaffen, daß die Parteien anderweitige Vereinbarungen nicht getroffen hätten. Dieser principielle Standpunkt des Handelsgeseßbuchs sei auch berechtigt, indem die stetig wechselnden Bedürfnisse des kaufmännischen Verkehrs vielfach Abweichungen von seinen Bestimmungen gerechtfertigt und nothwendig erscheinen ließen. Wenn dem Käufer das Recht beigelegt sei, fich die vom Verkäufer nicht gelieferte Waare am Erfüllungstage durch Kauf an der Börse zu beschaffen, so sei diese Befugniß in der berechtigten Nücksicht- nahme auf die Interessen des Käufers durchaus begründet. Denn derjenige, welcher eine Waare gekauft habe und sie brauche, müsse auch das Necht haben, sie sih auf Kosten des Säumigen anderweitig zu beschaffen. Hierin sei auch keine Unbilligkeit gegen den Veräußerer zu erblicken, der lediglih die Folgen seiner Säumigkeit zu tragen habe. Wie ein Dampfer, dem nicht rehtzeitig Kohlen geliefert seien und der in See gehen müsse, die Kohlen auf Kosten des säumigen Lieferanten sich zu jedem Preise beshaffen könne, so müsse dieses Necht auh dem Terminkäufer an der Börse zustehen, wenn er unter allen Umständen auf Erfüllung des Vertrages und auf Lieferung der Waare bestehe. NVebrigens sei eine derartige Vorschrift dringend geboten, um die Baissespeculation einzuschränken. Würde dem Käufer dieses Recht niht zustehen, so seien die Baifsespeculationen außerordentlich be- günstigt, weil die Verkäufer dann nit der Gefahr ausgeseßt wären, die Folgen der Nichterfüllung zu tragen. Wenn eingewendet werde, daß der Käufer in vielen Fällen die Waare weder brauche noch haben wolle, und daß es sih auch häufig gar niht um den Kauf von Waare an der Börse handele, der Käufer vielmehr wisse, daß die Waare an der Börse gar nicht zu haben fei und die Nachfrage nah der Waare nur den Zweck habe, die Notirung eines ganz fictiven Börsenpreises zu er- reichen, so könne nur auf diefem Wege der Schaden festgestellt werden, der dem Käufer durch die nicht rechtzeitige Lieferung der Waare zu gefügt sei. Ob der Käufer die Waare am Erfüllungstage gebraucht habe oder nicht, sei gleihgültig; denn es liege eben im Wesen des Firgeschäfts, daß von dem Säumigen die Differenz zwischen dem Bertragspreise und dem Preise am Stichtage auch ohne den Nachweis des Schadens gezahlt werden müsse. Die Vorschrift, daß die Nicht- erfüllung des Vertrages seitens des einen Contrahenten den anderen niht zum Rücktritt vom Vertrage berechtige, finde in den Bedürf- nissen des Börsenverkehrs ihre Rechtfertigung. Die Zulassung des Einwandes, daß der andere Contrahent den Vertrag seinerseits zu erfüllen außer {tande gewesen sei, würde der Chikane Thür und Thor öffnen und eine vêéllige Nechtsunsicherheit in den ganzen Verkehr bringen. Im allgemeinen müsse angenommen werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten sich der Preis am Erfüllungstage gestellt habe, aud) die Möglichkeit der Erfüllung gehabt hatte.

Die Commission {loß sich ‘im allgemeinen diesen Gründen an und lehnte den Antrag insbesondere aus den gegen denselben erhobenen principiellen Bedenken ab.

D, Lieferungsqualität; Kündigungswesen.

Von allen Waaren, die auf Termin gehandelt werden, nimmt in Bezug auf die wirthschaftlihe Bedeutung das Getreide die erste Stelle ein. Abgesehen davon, daß das Getreide der hauptsächlihste Consum- artikel der Bevölkerung ist, und demgemäß die auf den Markt ge- brahten Mengen ungleih größer sind als die irgend eines anderen Consumatrtikels, so wird auch der größte Theil des inländischen Be- darfs durch die einheimische Production gedeckt. Aus diesen Gründen glaubt die Commission, daß die Festseßung der Lieferungsqualität des an den Börsen zu liefernden Getreides einer besonders sorgfältigen Prüfung unterliegen muß, damit weder die Interessen der einheimischen Producenten, neh die der Consumenten durch diese Festseßung beein- trächtigt werden. Ueber die Wirkung der Festseßung der Lieferungs- qualität des Getreides namentlich auf die Preisentwicklung gingen allerdings die Ansichten in der Commissson wesentli auseinander. Von der cinen Seite wurde behauptet, daß diese Festsezung keine erhebliche Be- deutung habe, weil neben dem Terminmarkt in Getreide der Loco- markt bestände, auf dem alle Qualitäten nah Verhältniß ihres Ge- brauchswerthes bewerthê& würden. Ob die Lieferungsqualität cine sehr hohe oder eine sehr geringe sei, könne die Preisentwicfelung auf dem Locomarkt, der allein für die Producenten und Consumeaten in Betracht komme, im allgemeinen nicht beeinflussen. Auf diesem würden \tets die besseren Qualitäten einen höheren Preis, die \{chlechteren cinen niedrigeren Preis erzielen, unabhängig davon, wie die Lieferungéqualität für Terminwaare festgeseßt sei. Denn wenn die Qualität der Locowaare eine bessere sei als die Lieferungsqualität und deshalb einen höheren Preis erlange, so würde das Getreide nicht auf dem Terminmarkt zur Ankündigung gelangen, sondern auf dem Locomarkt zum Verkauf gestellt werden. Ebenso müßten sich die Besißer von Getreide, dessen Qualität geringer sei als die Lieferungs-

1) Stenogr. Ber. S. 3462. z N ?) Vergl. hierzu die Sachverständigen-Aeußerungen über Frage 23 besonders S. 964, 974, 2200, 2360, 2605, 2787, 2943, 3448 f.

qualität, mit den für solWe Waare auf dem Locomarkt zu erhaltenden billigeren Preisen begnügen. Von anderer Seite wurde diescr Auffassung entgegengetreten. Der

Werth des Getreides wie jeder anderen Waare richte si im all- gemeinen nah seiner Verwendungsfähigkeit. Sei nun das Getreide nicht bloß für die Zwecke des Consums, sondern auch als Leferungs- waare im Terminbandel verwendbar, so sei sein Werth und damit sein Preis ein höherer, als wenn die Verwendbarkeit im Termin- handel in Fortfall käme. Demgemäß erlange die schlechtere Qualität einen höheren Preis als ihrem Gebrauchswerth für die Zwecke des Consums entspräche, wenn sie nicht bloß tür diese Zwette, sondern au als Lieferungswaare Verwendung finden könnte. UÜmgekebrt würde der Preis für die bessere Waare durch die Festsetzung einer eringen Lieferungsqualität beeinträchtigt. Denn für die Me des p erminhandels habe die bessere Qualität keinen größeren Werth als die s{lehtere, und könne demgemäß derjenige Terminhändler, der sich die Waare beschaffen müsse, um feinen Verpflichtungen gerecht zu werden, auch für diese bessere Qualität keinen höheren Preis zahlen als für eine geringere, sofern dicse den Anforderungen des Termin- handels entsprähe. Die Nichtigkeit dieser Auffassung werde auch dur Aeußerungen der Handelsvorstände bestätigt. So äußere sich z. B. der Jahresbericht der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft vom Jahre 1878 in Bezug auf den Roggen dahin:

edie feit Einführung des russishen Noggens bestandene Preis-

differenz zwischen s{önem inländischen und russishen Roggen

war geshwunden, da auch die {önste Waare nur zu Kündi-

gungszwecken Verwendung fand." __ Allerdings würde sih ja jeder Terminhändker, dessen Getreide eine erheblih bessere Qualität hätte als die Lieferungsqualität, zu- nächst bemühen, diese Waare auf dem Locomarkt zu verkaufen oder sie zur Aufbesserung s{chlechter Waare zu benutzen, um auch leßtere lieferungsfähig zu machen, aber dieses sei nur in beschränktem Umfang möglich. Denn cinerseits seien die Umsäße auf dem Locomarkt fehr viel geringer als die des Terminmarktes, andererseits sei es infolge günstiger Ernten häufig auh garniht möglih, so viel \{chle{chtes Ge- treide zu erhalten, um sämmtliches bessere Getreide zum Vermischen mit deim s{lechten zum Zwecke der Lieferungsfähigkeit des leßteren verwenden zu können. Thatsächlich ergäben auch die von den Termin- börsen vorgenommenen Verwiegungen, daß oft Getreide mit cinem höheren Gewicht zur Lieferung gelange, als dem Mindestgewicht der Lieferungéwaare entspräche. L /

Sähe man aber auch von diesem Eesichtspunkt ab, so sci es doch

zweifellos, daß durch die Festseßung ciner geringen Lieferungêqualität zunächst der Preis der Lieferungs8waare gedrückt werden müsse, weil dadurch Getreide für Lieferungszwecke geeignet würde, welhes anderen- falls hierzu nit gebraucht werden könne, und die Steigerung der für Lieferungszwede geeigneten, zur Verfügung des Terminhandels stehen-

den Quantitäten den Preis ungünstig beeinflussen müßte.!)) Umgekehrt müßte dur eine Erhöhung der Lieferungsqualität der Preis der Lieferung8waare eine Steigerung erfahren, weil damit die für Lieserungsê- ¿wee geeignete Menge vermindert und das Angebot in solher Waare eingeschränkt würde. Der Preis der Terminwaare beeinflusse aber auch ganz wesentli den Preis der Locowaare, weil {{licßlih auch die Terminwaare, wenn freilih auch meist erst nah erheblicher Verbesserung

der Qualität, in den Confum überginge, und wenn der Terminmartk Waare zur Anlieferung brauche, er diese doch nur vom Locomarkt beziehen könnte. Die einheimishe Landwirthschaft habe demgemäß ein Interesje daran, daß die Lieferungsqualität nicht zu niedrig festgeseßt und damit die zu Lieferungszwecken geeignete Waare ins Üngemessene vermehrt würde.?) Andererseits könne bei dieser Frage das Interesse der Producenten nicht als allein Ausschlag gebend angesehen, vielmehr müsse dabei auch das Jnteresse der Müller und einheimishen Con- sumenten berüdcksihtigt werden. Das Interesse der Müller, deren Interesse si mit dem der Consuunenten decke, bedinge vor allem, daß sie Getreide erhielten, das ohne besondere maschinelle Einrichtungen zum Vermahlen geeignet sei. Der Terminhandel in Getreide solle ja doh in erster Neihe den Zweck haben, dem Müller die in Zukunft benöthigten Quantitäten zu verschaffen, und da die Hauptbestimmung des Getreides des Roggens und Weizens die sei, zu Mehl ver- arbeitet zu werden, so sei es eine berehtigte Forderung der Müller, daß das Getreide dieser Bestimmung auch entsprähe, während zur Zeit dur die Schlußscheinbedingungen die Mahlfähigkeit nicht ge- fordert werde. ?)

Ferner wünsche die Landwirthschaft, daß bei der Festsezung der Lieferungsqualität au die Durchschnittsergebnisse der inländischen Production Berücksichtigung fänden, wie dies bereits an einzelnen Terminbörsen der Fall sei. Diese Durchschnittsergebnisse seien natur- gemäß nicht in allen Jahren gleich; sie hingen vor allem von den Witterungsverhältnissen der etnzelnen Jahre ab. Es fei aber doch

mögli und diefe Aufgabe sei von einzelnen Börsen praktisch gelöst

worden —, troß der Verschiedenheit der Durchschnittsergebnisse einzelnen Ernten einen Stantard für die vershiedenen Ernten festzu- stellen, der im allgemeinen einen gleichen Gebrauchswerth habe.)

zum Beispiel das einheimishe Getreide von besonderer Tro

und MNeinheit, so würde ein geringeres Lieferungsgewicht genügen diesem Getreide den gleichen Gebrauh8werth mit Getrei?

welches nicht ganz so rein und trocken, aber dafür ein höberes wicht habe.

Demgegenüber wurde von anderer Seite darauf hingewiefen,®) daß bei der Festseßung der Lieferungsqualität auh auf die Interessen der Verkäufer Nücksihl genommen werden müsse, die in der Lage sein müßten, ohne erhebliche Schwierigkeiten die eingegangenen Ver- träge erfüllen zu können. Gehe man in den Anforderungen an die Lieferungsqualität zu weit, so würde ein solcher Markt, dessen dingungen von den Verkäufern {wer zu erfüllen seien, von denselben gemieden werden, sodaß der Wunsch der Käufer, gerade an diesem Markte zu kaufen, wegen fehlenden Angebots nicht erfüllt werden könne. Ein solcher Markt würde veröden und jede Bedeutung ver lieren, wie dieses zum Beispiel in Bezug auf den Weizenterminhandel in Paris thatsächlich eingetreten sei.

Ständen auch Qualität und Preis stets in einer gewissen Wechsel- wirkung, so beschränke sih diese Wirkung doch nur auf die bei dem einzelnen Geschäft in Frage kommende Waare. Dagegen sei es ein Irrthum, anzunehmen, daß, wenn die Lieferungsqualität einer Ge- treideart, zum Beispiel des Weizens, sehr hoch festgeseßt würde, sodaß nur die besten Qualitäten lieferungsfähig seien, der Preisstand des gesammten Weizens in einem Lande oder bestimmten Theilen des- elben allgemein gehoben werden würde; die Preissteigerung beschränke ih naturgemäß nur auf den Lieferungsweizen, dessen Preisfstand über den anderen geringeren Weizen sich erheben müßte.

Ein Irrthum sei es ferner, anzunehmen, daß die gute Qualität des inländischen Getreides unter der s{lechteren Qualität des zur Lieferung zugelassenen ausländischen Getreides zu leiden habe. 6) Nament- lich in den leßteren Jahren sei das inländische Getreide, insbesondere der Roggen, nur zum kleineren Theil an der hiesigen und der Stettiner Börse lieferungsfähig gewesen und hätte infolge der neuerdings an das Liefe- rungsgewicht gestellten höheren Anforderungen von dem Terminmarkt ausgeshlosjen werden müssen. Wäre also die Annahme richtig, daß die Berwendbarkeit des Getreides für den Terminhandel eine Erböbung seines Preis\standes zur Folge habe, fo sei thatsählih ein erheblicher Theil der inländischen Producenten Ostdeutshlands durch die von behördliher Seite beeinflußte Herbeiführung einer Erhöhung der An- forderungen an das Lieferungögewiht geschädigt worden. Letzteres

1) Stenogr. Ber. S. 207d, 2084, 2346, 2349, 2542, 2668, 2936, 2943, 2952, 3066, 3444.

2) Stenogr. Ber. S. 2688, 2700, 2931, 2940, 3077, 3408.

__ 9) Stenogr. Ber. S. 2469, 2543, 2702, 2706, 2711, 2869, 2927, 3021, 3051, 3053. _ 9 Stenogr. Ber. S. 2344, 2349, 2683, 2688, 2700, 2703, 2711, 3059, 3440, 3455, 9) Stenogr. Ber. S. 2524, 2560, 2532, 2691, 2912, 2925, 3440, E) Stenogr. Ber. S. 2643, 2691, 2923, 2924 ff.

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wurde von anderer Seite auf das entschiedensie bestritten und be- hauptet, daß die Producenten dur bessere Neinigung des Getreides fehr wohl das für die Lieferungsqualität geforderte Gewicht erzielen könnten.

Der Vorschrift, die Lieferungêëqualität von Jahr zu Jahr unter Berücksichtigung der Ernteergebnisje der einzelnen Jahre zu bewirken, ständen erhebliche Bedenken entgegen. 1) Die Termingeschäfte griffen vielfah von einer Ernte zur anderen hinüber, indem die Lieferungs- termine in die Zeit der neuen Ernte fielen, deren Qualität zur Zeit des Vertragsabschlusses niemand habe kennen können. Wenn nun die neue Ernte infolge ungünstigen Erntewetters erheblih \chlechter aus- fiele, als die frühere, fo fönne doch dem Käufer, älso zum Beispiel dem Müller, nicht zugemuthet werden, sich mit einer seinen Zwecken niht genügenden Qualität zu begnügen. Dazu käme, daß oft sehr erhebliche Vorräthe der alten Ernte in die neue herübergebraht würden, und daß fich die Einwirkung des Auslandes auf den inländischen Ge- trcidehandel nicht beseitigen ließe. :

Alle diese Schwierigkeiten würden sih kaum überwinden lassen. Jedenfalls kann darüber kein Zweifel sein, daß die unter der Herr- schaft der früheren Lieferungébedingungen abgeschlossenen Verträge auch nah Maßgabe dieser Bedingungen erfüllt werden müßten.

Die Commission glaubt es ihrerseits ablehnen zu follen, zu der Frage, weldche Gesichtépunkte für die Festseßung der Lieferungêqualität maßgebend jein sollen, im einzelnen Stellung zu nehmen, {hon weil mehreren ihrer Mitglieder dazu die prafktishen Kenntnisse fehlen. Sie hält es aber für eine gerechte und billige Forderung, daß bei Festseßung der Lieferungéqualität des an den Börsen auf Termin zu liefernden Getreides nicht bloß die Interessen des Handels, fondern auch die der inländisWen Verbraußer der Waare, und wenn dieselbe im Inlande erzeugt wird, die Durchschnittt ergebnisse der inländischen Production zu berücksichtigen sind.

2) Die Commission ist der Ansicht, daß die Lieferungsqualität des Getreides sich nicht für ewige Zeiten feststellen läßt, daß bei dieser Feststellung vielmehr die Entwickelung, welche die Getreideproduction im Inlande genommen hat, sowie auch namentlich die Entwickelung des Müllereigewerbes berücksichtigt werden müssen. Durch die Ein- führung neuer Getreidesorten, durch die Verbesserung der Cultur, durch sorgsame Behandlung des geernteten Getreides erfährt das im Inlande erzeugte Getreide nicht unwesentliche Aenderungen. Ebenso gestatten die Fortschritte der Technik der Mühlenindustrie vielfach, Getreide vortheilhaft zu verarbeiten, welhes sie früher nicht hat verwenden können. Infolge dessen empfiehlt die Commission, daß die Lieferungéqualität des an den deutshen Börsen auf Termin zu liefernden Getreides von Zeit zu Zeit einer Revision zu unterziehen ist. Um eine Bürgschaft dafür zu schaffen, daß bei dieser Revision außer den Interessen des Handels auch die der Landwirth- schaft und der Müllerei berücksihtigt werden, empfiehlt die Commission, diese Feststellung durch eine vom Reichskanzler zu berufende Com- mission zu bewirken, die aus einem den Borsitz führenden Reichs- oder Staatébeamten und Vertretern des Handels, der Müllerei und der Landwirthschaft zu bestehen bat. Dagegen glaubt die Commission, sich der Beschlußfassung über die bei dieser Gelegenheit weiter an- geregten Fragen, ob man für ganz Deutschland einen einheitlichen Standard für Getreide feststellen könne und solle, in welcher Zeit und für welchen Zeitraum die Feststellung der Lieferungsqualität zu erfolgen hake, enthalten zu follen, weil sie fsih nicht in der Lage befindet, die praktishe Wirkung dieser Anträge zu übersehen, und die- selben ihres Erachtens nur von Vertretern der genannten Erwerbs- zwetige sachgemäß werden entschieden werden können.

Die von der Landwirthschaft?) und den fonstigen inländischen Er- zeugern sowie den Verbrauchern von Terminwaare erhobenen Be- schwerden, daß bei den zur Beurtheilung ihrer Lieferungsfähigkeit an

der Börse zu bildenden Sachverständigencommissionen nur Vertreter j G,

des Börsenhandels mitwirkten, fanden auch in der Commission ihren Ausdruck. Es wurde in dieser Beziehung geltend gemat, daß di von den Börsenorganen zugesagte Berücksihtigung Wüns Müllerei und der Landwirthschaft bei Feststellung qualität nicht genüge, um diesen Berufszweigen eine Gewähr dafür zu bieten, daß auch bei der praftischen Anwendung der Lieferungsbedin- zungen nah den für deren Festseßung maßgebenden Grundsäßen ver- Then würde, Insbesondere die Müllerei habe sich vielfa darü beshwert, daß, obwohl in den Lieferungébedingungen vorgeschrieben sei, das zu liefernde Getreide müßte „gut“ sein, vielfach Getreide zur Lieferung zugelassen worden sei, das dieser Bestimmung nicht ent- \prochen hätte und zum Vermaßlen ungeeignet gewesen wäre. 3) E müsse deshalb auch eine Mitwirkung von Vertretern der inländisd Producenten (Landwirthe, Spiritusbrenner u. #. w.) und der in disden Consumenten und Verarbeiter (Müller , Spinner u. \. w.) als berechtigt erscheinen. Bon anderer Seite wurde darauf hingewiesen, daß vorstände sih redlich bemüht hätten, zu den Sachverstän commissionen au Verbraucher der auf Termin gehandelten L inébesondere Müller heranzuziehen, daß dieses aber vielfach in di ihnen gewünschten Umfange nicht gelungen sei, 4) weil die Zahl einem Börsenplaß vorhandenen Müller eine sehr beschränkte sei, ) B. in Berlin die Leiter und Besißer der großen Mühlen xen Gebrauch vom Termingeschäft machten, es aber von atsaufsichtsbehörde gefordert sei, daß nur solche Personen verständige fungiren dürften, die eine oder nur in geringem - Termingeschäfte betrieben. ®) Noch größere Schwierigkeiten biete i Vertreter der Landwirthschaft und der Spiritusbrennerei acverständigencommissionen hineinzuziehen, weil-die Mitglieder unissionen naturgemäß niht bloß große Erfahrungen auf biete haben, sondern auch an den Börsenplägen selbst wohnen | auf Berlangen der Interessenten jederzeit ihr Gutachten geben ¿u können. Vertreter der Landwirthschaft und der Spiritus- brennereien ständen zu diesem Zweck aber selten zur Verfügung. Wenn man darauf hinweise, daß sih an den Börfenpläßen vielfa Personen be- fänden, welche früher in der Landwirthschaft und in der Spiritus- on thätig gewesen seien und sich von diesen Geschäften zurück- hätten, fo seien doch diese Personen vielfach nicht im stande, ständige zu fungiren, weil namentlih auf dem Gebiet des fts eine dauernde Thätigkeit in demselben nothwendig fei, vorkommenden Veränderungen in der Qualität der zur beurtbeilen besonderer Werth darauf gelegt wer ständigen in jeder Beziehung finanziell unabhängig un uterem Charakter fcien, weil nur bierin die unbed jeclivität und Unparteilichkeit gefunden werden fönne ei früberen Wirtbschaftsbeamten und früheren Gutsbefißern sei

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i vóôllige finanzielle Unabhängigkeit nicht immer vorhanden.

Diesen Ausführungen gegenüber wurde hervorgehoben , daß Per sonen von durchaus lauterem Charakter und genügender Sachkenntniß ebensowobl in den Kreisen der Landwirtbsd und der Müllerei wi

im Handelsstande zu finden seien. Die bisherige Zusammenfezun; der Salhverständigencommissionen hätte vielfach zu Beschwerden der

Producenten und der Müller Veranlassung gegeben, indem Getreide für lieferbar erklärt sei, welches für die Zwecke der Müllerei und des Bäkereigewerbes ungeeignet gewesen sei. Infolge deften seien die Müller vielfa genöthigt/ die ihnen gelieferte Terminwaare anderweit zu veräußern und die für ihre Zwecke geeignete Qualität auf dem Locomarkte anzukaufen. An den größeren Börsenpläßen würden gewiß geeignete Personen aus den Kreisen der Landwirthschaft und der Müllerei sowie der sonst in Frage kommenden Erwerbszweige zu Verfügung stehen , namentliÞ wenn den Sachverstän angemessene Besoldung gewährt würde. Auch empfeb

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1) Vergl. die Citate in der ‘vorigen Anmerkung 4 sowie Stonogr.

Ber. S. 2363. | Stenogr. Ber. S. 2344, 2685, 2929/30, 3242. Vergl. die Citate in der vorlezten Anmerkung 1, Stenogr. Ver. S. 2933.

ck= D z OQUR F O0 Stenogr, Ber, S, 2356, 2959/60, 2921.

mit dem Vorsiß in diesen Commissionen einen Staatsbeamten zu be- trauen, die Mitglieder derselben zu vereidigen und ihnen zu unter- sagen, Termingeshäfte für eigene Rehnung zu machen oder dur Dritte machen zu lassen. Diese Wünsche fanden in folgendem An- trage Ausdruck: „Die Prüfung des sämmtlihen an den Producten- börfen zur Kündigung gelangenden Getreides erfolgt bei jeder Pro- ductenbörse durch eine ständige, von den betreffenden staatlihen Auf- sihtsbehörden zu berufende Commission, bestehend aus einem Staats- beamten, als Vorfißenden, und aus vereidigten Mitgliedern, welche von den betreffenden Regierungen und Einzelstaaten aus den Kreisen des Handel8gewerbes, der Landwirthschaft und der Müllerei zu berufen und von den betreffenden Regierungen zu besolden sind, während die Begutachtungsgebühren an die Staatskasse abzusühren sind. Den Mit- gliedern ist es untersagt, Termingeschäfte für eigene Nechnung zu machen oder durch Dritte machen zu lassen.“

Die Commission hält zwar principiell die Forderung für berech- tigt, daß bei den zur Beurtheilung der Lieferungêqualität der Waaren an der Börse gebildeten Sachverständigencommissionen eine Mit- wirkung von Vertretern der inländishen Producenten und der inlän- dischen Confumenten stattzufinden hat, lehnte aber den eben erwähnten, weitergehenden Antrag ab. Die hervorgetretenen Bedenken gegen die regelmäßige Mitwirkung dieser Personen erkannte die Commission auch ihrerseits als berehtigt an und empfiehlt demgemäß, daß, wenn sfih eine regelmäßige Mitwirkung derselben nit erreichen läßt, wenigstens eine Controle über die Entscheidungen der Börsencom- missionen dur eine nachträglihe Prüfung seitens einer Börsentehörde oder durch staatliche Organe herbeizuführen ist. In einer derartigen nachträglichen Prüfung glaubt fie eine genügende Gewähr dafür zu erblicken, daß die Sachverständigencommissionen die für die Lieferungs- qualität festgese8ten Bedingungen auch stets sahgemäß anwenden.

Die erforderlichen näheren Bestimmungen werden durch die

Börsenordnungen zu treffen sein.

Von einer Seite wurde der Antrag gestellt, daß die Andienung lieferungsunfähiger Waare auch vor Ablauf der Lieferungéfrist den Berkäufer in Erfüllungsverzua seßen und den Käufer berechtigen solle, nah Maßgabe der Artikel 355 und 357 des Handelsgeseßbus zu verfahren, oder daß die Feststellung der Lie ¡alität der Waare vor deren Aúdienung zu erfolgen habe. j ; trages wurde darauf hingewiesen, ß unfähiger Waare bei der Kündigung 2 die Terminpreise zu drücken. Nach den bisheri meisten Börsen hatte der Verkäufer einer W destens aber einen Monat Zeit, die Waare zu li rechtigt, sih jeden Tag innerhalb dieser zwei N dieses einen Monats für die Liefe it dieser Zeit contractswidrige W stimmungen der i betrachtet, und nech niht abgelaufen zu liefern. Hierdurh käme jedem Tage, an dem ihm die müßte er die zur Abnahme derselben die Speicher in Bereitschaft schaffen. Liefere der V diese Vorbereitungen geschlossen, daß sich be lihem Termine s( lier Waare wiederho Käufer dur die wiederholte zugefügt würde, fo Preisdruck. i von nit contractliher Waare die Neigunc

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