1893 / 308 p. 28 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

_lih geschädigt würden, so sei das in der Praxis doch kaum der Ae: “Der Käufer müsse ohnehin während der ganzen Contractédauer feine Speicherräume zur Abnahme der gekauften Waare zur Verfügung s da er nit wissen könne, an welchem Tage ihm die Waare ge-

iefert werden würde, ebenso müsse er auch Vorsorge getroffen haben, daß er zur Zeit der Lieferung die nöthigen Kapitalien zur Abnahme und Bezahlung der Waare kesiße.

Uebrigens sei die Berliner Börse {on jeßt dazu übergegangen, die Verwendung lieferungsunfähiger Waare zur Ankündigung dadurch zu ers{weren, daß dem Käufer das Recht gebe, dieselbe zu dem von den Sachverständigen festgeseßten Minderwerth zu übernehmen. Dieses erscheine im allgemeinen genügend, um die bervorgetretenen Mißstände zu beseitigen. Denn der Käufer habe es dadur in der Bie die uncontractliche Waare zu einem ihrem Werth entsprechenden Preis abzunehmen und aus dem Markt zu ziehen und damit die MWiederverwendung zu weiteren Kündigungen zu hindern. Außerdem sei aber au nah den Berliner Lieferungsbedingungen die Wieder- O der für uncontractlih erklärten Waare nux nah 7 Tagen estattet.

9 Wenn in Berlin für Getreide nicht die aleihe Vorschrift in Bezug auf die vorherige Prüfung der Lieferungsfähigkeit bestände, wie an anderen Orten, fo bätte dies in localen Verhältnissen seine Ursache. Jn Berlin beständen keine centralisirten und unter öffertlicher Verwaltung tehenden Speicheranlagen; das Getreide gelange vielmehr von Privat- peichern oder von Kähnen aus zur Andienung.1)) Diese Verhältnisse gestatteten niht die Prüfung der Qualität vor der Andienung, weil es unmöglich sei, in den einzelnen Fällen die Identität des geprüften mit dem zur Andienung gelangten Getreide festzustellen. Außerdem erleide das Getreide auch manchmal namentlich im Frühjahr infelge besonderer Witterungéeinflüsse in wenigen Tagen an seinem Gewicht und seiner sonstigen Qualität eine erhebliche Einbuße, sodaß Getreide, das heute für licferungsfähig erklärt fei, vielleiht morgen bercits den contractlihen Bedingungen niht mehr entsprähe. Dazu käme, daß die vorherige Untersuchung des Getreides auf seine Lieferungéfähigkeit erhebliche Kosten an Sachverständigengebühren verursachen würde. Troß dieser praktischen Bedenken würde man, sobald in Berlin große öffentliche Speicher angelegt sein würden, der Frage näher treten, ob nicht die Prüfung der Qualität vor der Andienung vorzuschreiben fein möchte.2) : i

Die Commission theilte im allgemeinen die Auffassung, daß die Verwendung uncontractlichher Waare zur Andienung die Interessen der Käufer s{hädigt und geeignet ist, die Preise fünstlih zu drüden, und daß es sich demgemäß empfiehlt, dieselbe nach Möglichkeit zu hindern, auch wenn dadurch die Kosten der Untersuchung vermehrt werden. Mit Rücksicht auf die localen Einrichtungen einzelner Börsen glaubt sie jedoch davon Abstand nehmen zu sollen, die Feststellung der Lieferungsfähigkeit vor der Andienung unbedingt zu verlangen und lehnte demgemäß den diesbezüglihen Antrag ab. Sie beschränkt sich darauf, zu befürworten, daß, soweit mögli, Anordnungen zu treffen sind, um die Feststellung der Lieferungsfähigkleit der Waaren vor ihrer Andienung zu bewirken.

Dem Antrage, die Andienung lieferungsunfähiger Waare vor Ablauf der Lieferungsfrist dem Verkäuser gegenüber als Grfüllungs- verzug zu ahnden, glaubte die Commission aus den hervorgehobenen Bedenken nicht zustimmen zu sollen; dagegen befürwortet sie für alle Börsen die Bestimmung, daß bei Ankündigung lieferungsunfähiger Waare der Käufer berechtigt scin soll, die Waare zu dem von den Sachverständigen festzustellenden Minderwerthe zu übernehmen, ob- wohl von mehreren Seiten darauf hingewiesen wurde, daß diese BVor- {rift den Interessen der Käufer nicht genüge, die zur Verarbeitung ecignete Waare gekauft hätten, während die uncontrac!liche für diefen Bee vielfach ungeeignet fet.

Im übrigen verweist die Commission auf ihre zu Nr. 1 4c® gefaßten Beschlüsse, wonah die wiederholte Benußung uncontrack- liher Waare zur Kündigung als disciplinarisch zu ahndende Handlung angesehen werden soll, wenn der Kündigende wußte oder den Umständen nach wissen mußte, daß die Waare den an die Lieferungsqualität zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, wonach ferner alle Kündi- gungen ohne vorhandene Waare und alle Scheinkündigungen dis- ciplinarisch zu ahnden sind. Durch diese Bestimmungen is die wiederholte Benußung uncontractlicher Waare außerordentlich erschwert. Denn es liegt auf der Hand, daß wenn der Verkäufer heute cinc Waare zur Ändienung verwendet und dieselbe für uncontractlih er- klärt wird, er diese Waare ohne cine wesentliche Bearbeitung nicht wieder zur Kündigung benußen darf, ohne sih der Gefahr ciner dis- ciplinaren Ahndung auszuseßen. Durch diese Strafbestimmung wird auch namentlih dem Mißbrauch entgegengetreten, der mit Schein- fündigungen getrieben wird. Es kommt vor, daß jemand, der an mehrere Käufer zu liefern hat, in der Annahme, daß nicht alle Käufer die Waare zu empfangen geneigt fein weiden, namentlich wenn die Käufer auswärts wohnen, die vorhandene Waare mehreren Empfängern gegenüber gleichzeitig zur Andienung benußt. Auch kommt es vor, daß überhaupt Kündigungen ohne jede Waare vorgenommen werden, oder daß die Kündigung an den Verkäufer selbst geschieht, ledigtih zu dem Zweck, um durch die große Zahl der Kündigungen auf den Preis zu drücken. Daß ein solcher Preisdruck durch diese Manipulationen erreicht werden kann und vielfach errciht wird, ist außer Zweifel. Je größer die Mengen sind, welche als ge- fündigt befannt werden, desto größer erscheint der am Markt be- findlihe Vorrath, und desto geringer muß die Neigung ter Käufer sein, die Waare aufzunehmen; beide Momente müssen aber den Preis nachtheilig beeinflussen. Insbesondere muß dies der Fall fein, wenn diese Manipulationen mit uncontractlicher Waare ausgeführt werden, oder wenn die Contractgemäßheit der Waare so wenig gesichert ift, daß der Käufer mit Necht befürhten muß, die ihm gegen- über für contrartlih erflärte Waare würde von einer anderen Sachverständigencommission für uncontractlih erklärt werden. S erklärt es sich, daß nicht selten für contractlih erklärte

ieferungswaare mehrere Marf unter dem Preise für Locowaare der sogenannten Lieferungsqualität verkauft werden muß, weil die Empfänger der Lieferungswaare die berechtigte Befürchtung hegen, daß dieselbe von den Sachverständigen bei erneuter Verwendung zur Andienung für uncontractlih erklärt werden wird, und der Gebrauch2- werth dieser Waare für die Müller und Consumenten ein geringerer ift als Locowaare in Lieferungsqualität. _ Von einer Seite wurde allerdings darauf hingewiesen, daß der Minderwerth der foeben für contractlich erklärten Lieferungswaare egenüber der Locowaare gleiher Qualität auch in anderen Umständen Fine Ursache haben könne und vielfah habe. Für die Abnahme ge- kündigter Waare fei zu Gunsten des Käufers eine bestimmte Frist bedungen. Wenn nun durch die Besichtigung und dur) die Herbei- führung des Urtheils der Sachverständigen einige Tage dieser Frist verstrihen seien und der Schiffer, in dessen Schiff die Waare lägere, die Hinaus\hiebung der Entladung nicht länger ge- stätten wolle, als er unbedingt verpflichtet sei, so sei diese Waare zur Erfüllung von Lieferungsverbindlichkeiten weniger eeignet als andere Waaren der gleichen Qualität, und dieses drücke fich natürlich auch im Preise aus. Wie wesentlich die größere oder geringere Verwendbarkeit zu Lieferungszwecken den Preis beeinflusse, ginge auch daraus hervor, daß oft Getreide, welches auf einen Termin- anmeldeshein zu empfangen, also mit allèn Nechten ausgestattet sei, welche der Schlußschein dem Käufer gebe, zehn- Minuten nach Schluß der leßten Ankündigungéfrist eines Tages unter dem Terminpreis ver- fauft werden müßte, nur weil das Recht, durch Weiter abe des An- “Pit cin Lieferungégeschäft zu crledigen, der betreffenden Waare ehe.

Die Commission verurthcilt zwar alle unlauteren Geschäfts- praftifen durhaus, glaubt jedoch, daß die disciplinare Ahndung der- selben genügen wird, üm fie für die Zukunft abzustellen. So lange

1) Stenogr. Ber. S. 2842, 2357, 2536. 2) Stenogr. Ber. S. 2346, 2354, 2496, 2533, 2542, 2704, 2712, 2911, 2935, 3056, 3065, 3442, 3451, 3453.

übrigens die Einrichtungen an den Börsen die vorherige Untersuchung des zur Andienung gelangenden Getreides in Bezug auf jetite Liefcrungs- fähigkeit niht gestatten, erklärt fich die Commission außer ftande, andere Mittel in Vorschlag zu bringen, welche diese Mißstände zu be- seitigen geeignet wären. L

Die bereits an einzelnen Börsen bestehende Bestimmung, daß der Fall der Ankündigung uncontractliher Waare am Schlusse des Ter- mins dem Falle der Nichtlieferung in seinen Wirkungen gleiczustellen ist, sodaß der Käufer au in ersterem Falle das Recht des Deckungs- kaufs hat, glaubt die Commission zur Aufnahme in die Ee bedingungen aller Börsen empfehlen zu sollen. Sie ist der {nsicht, daß die frühere T H wonach derjenige, welcher uncontractliche Waare liefert, besser gestellt ist als derjenige, welcher garnicht andient, die Lieferung uncontractliher Waare begünstigt, während doch für den Käufer, der auf contractliche Waare Lebnes die Lieferung uncontract- licher Waare der gänzlichen Nichtlieferung gleichfteht.

E. Börsen spiel.

Die Commission hat keinen Zweifel daran haben können, daß bis tief in tie mittleren und niederen Schichten der Bevölkerung cine erhebliche und für dieselben verderblihe Betheiligung am Börsen- geschäft lediglich um des Cursgewinns willen stattgefunden hat. Bielfach waren die Betheiligten in ganz leidlichen Verhältnissen ge- wesen, welche die Aussicht auf eine steigende Fortentwickelung gewährten, Geschäftsleute mit einigen Mitteln, die in Geschäften mit mäßigem, aber Gewinn abwerfendem Umsaß angelegt waren. Aber ebenso zahl- rei scheint die Zahl der Personen gewesen zu sein, die sih entweder in unfelbständiger oder in untergeordneter, dürstiger wirthschaftliher Lage bis herunter zur vollen Vermögenslosigfeit befanden. Cine ver- heerende Wirkung ist in dieser Nichtung der von manchen Börsenßändlern geübten Praxis zuzuschreiben, Kunden für Termingeschäfte durä) Agenten zu gewinnen, welche sie zu diesem Zwek theils in bestimmten Bezirken umherreisen lassen, theils in einer großen Reihe von Pläßen, auch folhen von untergeordneter Bedeutung, ständig unterhalten... Im Effectenhandel wird diese Praxis, soweit bekannt geworden, nur von Häusern geringeren Ranges geübt. Im Productenhandel haben auch bedeutendere Häuser theils in kleineren Landstädten, theils an größeren Plätzen Unterhändler, welche mit den dort oder im Umkreise wohn- haften Händlern behufs des Abschlusses von Termingeschäften oder der Ertheilung von Aufträgen zu folhen in Beziehung treten follen. Lektere sind schr häufig uur Händler in bescheidenem Maßstabe. Sie bezichen die sogenannten Colontalwaarcn, um sie im Detailhandel an das Publikum abzuseßen. So sind thatsächlich mittlere und kleine Händler in den Provinzen dem Terminhandel auz mit hervorragen- deren Commissionshäusern zugeführt worden und durch denfelben zu Grunde gegangen, während sie nah Art und Umfang ihres Geschäfts- betriebes gar feinen Anlaß hatien, Waare auf Zeit zu kaufen, oder doch reinen Terminspekulationen durchaus hâtten fern bleiben müssen. 1) Nicht selten arbeiten solche Agenten gleichzeitig für mehrere Hâuser. 2)

Es ift nun freilich von vernommenen Sachverständigen geltend gemacht worden, daß cs der Vermittler im Lande im Productentermin- andel bedürfe, weil es überall Producenten, gewerbémäßige Ver- arbeiter und Großhändler gebe, die, zum Terminhandel legitimirt, an fofortiger Kenntniß der derzeitigen Anstellungspreise der Börsenhäuser interessirt seien.?) Es wurde au von anderer Seite zwar durchaus anerkannt, daß Ausschreitungen zu beklagen wären, aber die Erörterung der allgemeineren Fragen angeregt, ob auf die Benußung von Agenten für die Gewinnung von Aufträgen zu Termin- und fonstigen reinen Speculationégeschäften überhaupt verzichtet werden müsse, und wie weit die Erkundigungspflicht des soliden Comwissionshauses in Bezug auf die Zwecke des Committenten bei den Aufträgen und auf feine Verhältnisse ginge. An si erstrebe jeder Kaufmann die Erweiterung feines Kundenkreises und benuße dazu au) Vermittler. Wenn man einem Commissionshauûse, welhem durch Agenten neue Kunden für Geschäfte der bezeichneten Art zugeführt würden, und das keinen Grund habe, seinen Agenten zu mißtrauen, sih aber noch von anderer zuver- lässiger Stelle, vielleicht zahlenmäßig unterstüßt , bestätigen lasse , der Zugerührte set cin ganz aut situirter Mann, nicht gestatten wolle, sich hierbei zu beruhigen, \v stelle man an den Geschäftsverkehr wohl zu weitgehende Zumutlungen.

Hiergegen wurde ausgeführt, die Gewährung der Gelegenheit zu Terminhandel und \speculativem Kassagescbäfr set kein Geschäftszweig, für den man {ih Kunden dur Zureden, solche Geschäfte zu macben, solle erobern dürfen. Die Verwendung von Agenten oder sonstigen NVermittlern, um Personen zu sollen Geschäften zu gewinnen, sei durchaus verwerfli). Es sei {on sehr übel, wenn an vielen Orten \old)e Agenten selbst mit dex gemessenen Justruction säßen, nur die Berbindung mit den bereits vorhandenen Kunden des Hauses zu unter- halten und andere an sfich heraukommen zu lassen. Denn diese Grenze werde erfahrungsgewmäß nicht eingehalten. Ueber den Umfang der Er: fundigungèpfliht des Börsenhauses ließen sich freilich keine allgemeinen Regeln aufstellen. Bloße Erkundigungen nah den Verhältnissen, wie sie bei Auékunftbureaux erfolgten, ohne daß zugleich angegeben werde, welden Charaflter die cinzugehenden Geschäfte hätten, erzielten aller- dings kein zureihentés Ergebniß, ekensowenig Erkundigungen bet in Bezug auf diese Art des Geschäftéverkehrs conniventen Geschäfts- freunden. Auch fehle es anscheinend an derx erforderlichen Er- neuerung solher Erkundigungen bei der Zunahme des NMisficos in dem

nach Anknüpfung der Geschäftsverbindung fortschreitenden Geschästs- verkehr.

Jn der That ergeben sih aus Prozeßacten die äußerst ab- fälligen Urtheile der osficielen Handclsorgane in ciner mittleren Gewerbsstadt über diese Hereinziehung ciner Neike von Händkern in die Spcculation, bei denen die völlige Ungeeignctheit threr wirth- \chaftliben Lage hierzu für jeden veiständigen Kaufmann daselbst feinen Zweilel hätte unterliegen können. *) Untergeordnetere Häuser haben aus unmittelbar gegen sie gethanen Neußerungen von Kunden über ihre Verhältnisse sowie aus den Schwierigkeiten, welche in Betreff der Beschaffung auch nur kleinerer Depots. zu Tage traten, die völlige Unzulänglichkeit der Mittel dieser Personen für folhe Geschäfte er- fennen müssen.®) Die von ihnen verwendeten Agenten waren von entsprechend geringexem Schlage. Wiederholt haben sie Bedenken der von ihnen Herangezogenen mit der Erklärung, daß es sih ja nicht um Lieferung oder Abnahme, sondern nur um die Differenz handle, beschwichtigt. Für sie hat vielmehr der ganze Zweck der Geschäfte nur darin bestanden, durch Erregung von Hoffnungen und, nachdem die Verbindung angeknüpft war, durh späteres Drängen nah und nah Einschußbeträge herauszulocken.®) Mehrfah haben sie si an unselbständige Personea mit Vermögen gewandt und ihre Auftraggeber darauf hingewiesen, daß der Geschäftöverkehr vor den NVerwaltern des betreffenden Vermögens geheim gehalten werden fole, worauf diese Auftraggebe: auch durch Sendung der Briefe ohne Firmenstempel auf ken Adressen oder nach einer bestimmten Wohnung eingegangen sind.7)) Berliner Commissionäre haben Agenten auch für Berlin gehalten.8) Aus Prozessen ergiebt sich, daß es auch eine andere Species von Vermittlern gegeben hat. Dieselben bezeichnen fich als selbständige Vermittler gegen Provision, und sie haben kleineren Häusern, nah ihrer Behauptung ohne deren Auftrag, Kunden, die sie auf eigene Hand für solchè Geschäfte gewonnen, zugeführt.®)

13 S Q: 2c

J A 4 a E #7 | der Zusammenstellung der Nechtsprecll ung.

3) Stenogc. Ber. S. 2478/79.

_4) Nr. 19 der Zusammenstellung der Rechtsprechung aus den ke-

treffenden Prozeßacten zu erfehcn.

5) Nr. 15, 16, 21, 33 der Zusammenstellung.

6) Nr: 4, 29, 30, 35, 45 der ‘Zusammenstellung der NRedit- sprechung.

7) Nr. 25, 31 daselbst. 8s) Nr. 31 daselbst. 9) Nr. 37, 45 daselbt.

Bei der Prüfung der Mittel, welhe die derzeitige Rechts- ordnung für ‘den Erfolg bietet, daß folhen Geschäften der Rechts\chuß versagt werde, is die Commission zu dem Er- gebniß gelangt, ‘daß diese Mittel unzulänglich sind und der in dieser Nichtung bestehende Rechtszustand ein unbefriedigender ift. Zwar ist nach den in Deutschland geltenden Geseßen das Spiel un- flagbar und dem Spiel wird das sogenannte reine Differenzgeschäft gleichgestellt. Aber der herrschenden Meinung und insbesondere dem obersten deutshen Gerichtshofe genügt bis zum heutigen Tage zur An- nahme des Spiels oder des reinen Differenzgeshäfts niht, daß bei einem Kaufgeshäft über börsengängige Effecten oder Waaren der Zweek eines oder beider Theile ledigli auf unmittelbare Erlangung der Differenz gerichtet ist. Es wird vielmehr zur Annahme des Spiels gefordert, daß diese Differenz der unmittelbare Gegenstand des Ver- trags ist, der Vertragsin halt unter Fortfall alles in anderer Weife Ausgedrückten lediglih in dem Versprechen der Differenzzahlung be- steht. Es wird also dem Spielvertrage der ernstliche Kaufvertrag gegenübergestellt und der Kaufvertrag ist ernstlich, wenn nah dem Willen der Vertragschließenden als ihnen zur Ausübung zustehend, für den Käufer das Recht auf die Lieferung, für den Verkäufer das Necht auf die Zablung des Kaufpreises gegen Abnahme der Waaren bestehen foll. Nun kann ungeachtet der Aeußerung des Vertragsinhalts in diesem Sinne in den Schlußscheinen oder fonstigen Erklärungen die Be- gründung diefer Nebte auch durch eine stillschweigende Vereinbarung ausgeschlossen sein. Zur Annahme einer solhen genügt aber die bloße, wenn auch dem Gegencontrahenten erkennbare, Absicht des einen Theils oder beider Theile, es zu der Lieferung oder Abnahme nicht kommen zu lassen, nicht. Es wird neuerdings von einzelnen Schriftstellern allerdings die ganze Unterscheidung angefochten. Auch der im Nechts- finne ernstliche Kaufvertrag foll demna rechtlich als Spiel betrachtet werden müssen, wenn der wirthschaftlihe Zwek auf Spiel gerihtet sei. Der Commission würde es durchaus bedenklich erscheinen, bei einer Erörterung, was der jeßige Rechtszustand bietet, welche zum Zweck der Entschließung, ob und welche Aenderungen vorzunehmen, erfolgt, auf folhe Ansichten entscheidendes Gewicht zu legen, wenn denselben doch thatsählich die Anffassung des obersten Gerichtshofes seit Errichtung des Neichs-Ober-Handelégerihts bis zum heutigen Tage widerspricht. Insbesondere aber erscheint es ter Commission von Bedeutung, daß das Reichsgericht auch in neuester Zeit, nahdem es bereits offenbar im Hinblick auf den zu Tage getretenen Umfang der Betheiligung des Privatpublikums an der Börsenfpeculation dahin gelangt war, für die Würdigung der stills{weigenden Spielabrede gewissen Umständen ein größeres Gewicht beizulegen, als bisher ge- \hehen war, solhe Versuche, dem Börsenspiel von einer anderen Auf- fassung aus beizukommen, zurückgewiesen hat. Das Urtheil eines Ober-Landesgerichts erachtete die hergebrahte Unterscheidung ¿wischen Kauf und reinem Differenzgeshäft nit für glücklich und operirte, die- selbe preisgebend, mit dein Begriff des Glükspiels, um aus cinem diesem entnommenen Zweckmoment dos Kaufgeschäft, dessen Ernftlich- keit als mögli zugegeben, als Spiel zu qualificiren. Das MNeicht- geriht hat das Urtheil aufgehoben und die angegriffene Unterscheidung aufrecht erhalten. 1) In einem anderen Fall, in welhem ein Detail- bändler in Colonialwaaren in der Provinz Terminspeculalionen in Producten bei einem Berliner Vörsenhause betrieben hatte, auch dar- auf in Konkurs verfiel, ergab sich aus der Correspondenz bezüglich der Borgeschäfte, daß das Berliner Haus mit Beginn des Kündigungs- zeitraums von dem Kunden Disposition über das von diesem gekaufte Quantum mit dem Hinzufügen gefordert hatte, daß es andernfalls leidt in die Lage käme, Kündigungsscheine für thn behalten zu müsen. Außerdem hatte das Haus au mehrfach geschrieben, es fei ge- nöthigt gewesen, Kündigungsscheine für ihn zu behalten, Cine Ab- nahme feitens des Händlers hatte niemals stattgefunden. Vielmehr hatte au bei darauf angeblih erfolgter Annahme der Kündigung2- scheine seitens des Berliner Hauses der Kunde dasfelbe zum Meiter- verkauf beauftragt und das Haus die Ausführung des Auftrags dur Selbsteintritt gemeldet. Das Ober-Landesgericht entnahm hicraus, daß der betreffende Händler niemals die Absicht gehabt habe, effectiv zu erfüllen, daß das Börsenhaus diefe Absicht gekannt und si in Kenntniß derselben auf seine Aufträae cingela\sen habe, und fand hierin die stllshweigende Sptelabrede. Das Neichsgericht, und zwax der Senat, von dem hauptsächlich die Urtheile herrühren, in welchen sich die oben bezeichnete {härfere Tendenz offenbart, hob das Urtheil auf und entschied sofort zu Gunsten des Börsenhauses, weil die bloße Ab- ficht eines der Contrahenten, nicht effectiv zu erfüllen, fondern am Stichtage ftatt der effectiven Erfüllung die Differenzausgleichunz ein- treten zu lassen, auch dann, wenn diese Absicht von vornherein vor- handen und dem Gegencontrahenten bei Eingehung des Geschäfts hefannt gewesen, nicht mit dem für das reine Differen:ge\{äft er- forderlichen Willen gleihbedeutend sei, daß keinem der Contrahenten cin Anspruch auf effective Erfüllung zustchen folle. 2) Dabei ist noch hervorzuheben, daß, wenn die Rechtsprechung bei der Unte scheidung zwishen Sxiel und ernstlihem Kauf die tim leßteren Fal nicht ausgeslossene Erfüllung als „effective Erfüllung“ zu bezeichnen pflegt, dies nur im Gegensaß zu der Entschädigung wegen Nichk- crfüllung durch Differenzzahlung, die ja ihren Grund au) im Kauf bat, also auch als Erfüllung gelten fann, geschieht. Daß die Necht- sprechung jemals einer Auffassung Beifall geschenkt hätte, nach welcher noch von einem reinen Differenzgeschäfte die Nede scin könnte. wenn die Absicht sih in der That auf Erfüllung, wenn auch nicht aus Hand in Hand, sondern im Wege der Uebertraguna der Lieferung oder Üebernaßme an einen Dritten richtet, ist nicht ersichtlih. Grare im Gegentheil wird, sobald diese Erfüllung stattgefunden bat, nach der herishenden Auffassung der Einwand des reinen Differenzgeschäfts jeden Halt verlieren. Der Umstand, daß sich in folhem Falle Ver- fäufex und Käufer, weil der von dem Dritten oder an denselben ge- zahlte Preis ein anderer als ihr Vertragspreis ist, durch cine Differenz;- zahlung ausgleichhen müssen, kann die Annahme des reinen Differenz- geschäfts, auch bei einer weiteren Ausdehnung des Begriffs desfekben, als der herrschenden Ansicht entspricht, nicht begründen. 5

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Denn das Ergebniß wird hier lediglich infolge des Umstandes erzielt, daß Waare aus einer Hand in die andere geht, und wenn dics auch nicht die eigenen Häude der Contrahenten sind, so ist es doch ihr Nechts- ge|chäft, welches diese Bewegung hervorbringt.

Bei dieser Auffassung kann von einer Wirkung der Bestimmung, daß das Spiel unklagbar sei. zunächst bei den um des Differenz- gewinnes willen geshlossenen Geschäften der an der Börse verkehrenden Speculanten, auch wenù sie keine Sffectivhändler find, kaum die Nede sein. Ebenso nicht bei den Commissionsaufträgen, welche um solchen Gewinnes willen außerhalb der Börse stehende Personen erthcilen, wenn diese Personen zur Zeit der Auftragsertheilung in guten Ber- hältnissen find oder zu sein s{heinen. Denn wenn selbst die vom anderen Theil erkannte Absicht, nicht zu liefern oder abzunehmen wie man fortfahren darf, auch die Absicht beider Theile, wenn die des einen Theils vom anderen Theile erkannt und dieses Erkanntfcin dem die Absicht Hegenden bewußt is —, noch nicht als {tillchweigende Ber- einbarung des Ausschlusses der Lieferung oder Uebernahme zu erachten ist, so läßt sich nicht absehen, welche Umstände bei den bezeichneten Kategorien von Personen es sein sollen, welche mehr als jene Absicht ergeben. Die an der Börse sih bewegenden Speculanten ¡aben die auêreidenden Verbindungen, um Personen zu finden, welhe mit ihnen der Ucbertragung der Lieferung oder Uebernahme dienende Geschäfke \chließen. Von den anscheinend wohlhabenden Speculanten außerhalb der Börse darf der Commissionär annehmen, daß sie, wenn es darauf ankommt, eventuell mittels ihres Credits in die Lage kommen, zU liefern oder abzunelznen, sei es selbst oder durch andere. Er darf sich darauf berufen, daß folche Personen, mögen sie auch“ zur Zeit der Auftragsertheilung cs lieber lehen, wenn Lieferung oder Uebernahme unterbleibt, wiederholt thatsächlich sich später zu derfelben ents{licßen,

1) Urtheil des Neichsgerichts v. 9. Mai 1893" (Ik. Civilsenat) 37/93 ‘und 38/93 (Nr. 43 der Zusammenstellung der Rechtsprechung). 2) Urtheil des Neich8gerihts vom 24. Mai 1893 (1. Civil-

Senat) 77/93 Nr. 39 daselbst, vergl. auch Nr. 833, 36 daselbst.

die abzunehmenden Effecten oder Waaren in Report geben, die Liefe-

rung oder Uebernahme an andere überweisen. i Das Rei%8gericht hat es nun allerdings in einer Reihe von Er- fenntnissen als Anzcige für das reine Differenzgeshäft erahtet, wenn, wie ter eine Theil weiß, die zu beziehenden oder zu liefernden Quan- titäten das Vermögen des anderen übersteigen.) Dies ist nicht in dem Sinne gemeint, daß etwa jedes Geschäft auf solche zahlenmäßige Unzulänglichkeit hin anzugreifen wäre. In vielen Fällen sind Per- sonen mit ihren Einwendungen des reinen Differenzgeschäfts, au unter Aufrechterhaltung der Entscheidungen seitens des Reichgerichts, zurügewiesen worden, obwohl nach dem Inhalt der betreffenden Prozeßacten es unzweifelhaft oder doh behauptet war, daß die Ab- {{lußsummen erheblich böber als das betreffende Vermögen waren.2) Es erflärt fich dies zum theil aus dem Erforterniß der Kenntniß des anteren Theils von dieser Unzulänglichkeit. Sehr häufig wird dieser oder fein Agent, dessen Wissen als das seinige nach der Ansicht des Reichsgerichts zu gelten hat, darüber nit im Zweifel sein, daß der Kunde mit disponiblen Mitteln so große Quantitäten, wie der Gegen- stand der laufenden Geschäfte sind, niht abzunehmen oder zu liefern vermöchte. Nun kommt aber die heikle Frage des möglichen Credits in Betracht und ob dabei als den Credit stärkend die Nechte auf Bezug der Quantitäten oder des Kaufpreises aus dem betreffenden Geschäfte mit in Berechunng zu ziehen sind. Die erwähnten Ent- scheidungen betreffen daher Fälle, in welhen in anderer Weise ermittelt war, daß die Kunden in beschränkten Verhältnissen lebten und dies dem anderen Theil bekannt sein mußte. Alsdann werden dieser That- fache die erheblihen Abschlußfummen gegenübergestelt nnd wird daraus, daß diese Personen solche Quantitäten niht abnehmen oder liefern können, gefolgert, daß sie sih zur Abnahme oder Lieferung auch für den Gegentheil erkennbar nicht haben verpflihten wollen. Diese Behandlungêweise versagt aber, wenn es sih um Leute handelt, die wirkli oder ans{einend in günstigeren Verhältnissen waren, während doh auch folche dur die betreffenden Geschäfte den Verlust ihres günstigeren Nahrungéstandes, wenn nicht den völligen Ruin, erleiden und dieser Verlust, wenn er sich auf weite Kreife fo situirter Bevölkerungsklassen erstredt, volkswirths{aftliß nicht minder boch anzushlagen ist. Aber auch der wohlgemeinte Schuß für die kleineren Leute erweist si deéhalb als cin unvollkommener, weil er immer nur unter dem Gesichtépunkt des Spiels oder reinen Differenzgeschäfts entsprechend der juristishen Terminologie zu wirken vermag. _Nicht weil es verwerflich ist, wissentlih mit einem anderen über dessen Kräfte hinaus Börsenspeculationsgeshäfte abzuschließen, werden diese Geschäfte für {Gublos erklärt, sondern weil und daher insoweit in folchem Falle der rechteges{chäftlide Wille nicht auf Leistung des zunächst als Gegenstand der Erfüllung Gesetzten ge- richtet sein kann. Daher statt der Prüfung, ob die übernommene Verlustgefahr dem Vermögen oder dem Umfange des berufsmäßigen eschäftsbetriebs angemessen ist, die Prüfung, ob der Vermögens- bestand auéreiht, um den unmittelbaren WVertragsgegenstand zu geben oder zu nehmen. Nun treten aber vielfah in dem be- treffenden Geschäftsverkehr Umstände in vie Erscheinung, welche das Vorhandensein jenes rehtêges{chäftlißen Willens troß des Mißver- Hhältnisses zwischen dem Vermögen und dem Preis des Vertragsgegen- standes darthun. Der Kunde entschlicßt si zur theilweisen Abnahme. Er äußert sih in ver Correspondenz dahin, daß er dies thun werde. Er überträgt in der That die Abnahme oder Lieferung an einen anderen oder hat dies bei unmittelbar vorausgegangenen Geschäften gethan. Alles dies kommt auch bei kleinen, der Speculation ergebenen Leuten vor. Wiederholt speculiren solWße au bei mehreren Häu- sern. In folchen Fällen erweist sh dann wieder die Unzuläng- lichkeit des juristishen Spielbegriffs, und es ergehen den Geschäften Schuß gewährende Entscheidungen auf Grund von Umständen, die das natürlihe Gefühl für völlig unerheblih erachten möchte.) Endlich ist der Say keineswegs allgemein anerkannt, daß der vereinbarte Q

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Mangel an Vermögenêmitteln, das uantum böórsen- gängiger Effecten oder Waaren zu liefern oder zu übernehmen, ten Mangel des Willens, sich im Sinne einer dem Kauf entsprechenden ernstlichen Ecfüllung zu vervflihten, nothwendig oder der Regel nah ergebe. Der Handeléstand bekämpft ihn auf das lebhafteste, weil cr die Gültigkeit des Speculationskaufs in Frage stelle. Das Ober - Landesgericht in Hamburg weist ihn durhaus ab und versteht auch Aeußerungen, wie fie der Börsenhändler oder fein Agent gegen den felbst auf sein geringes Vermögen hinweisenden Kunden twieder- holt thut, daß derselbe ja nur die Differenz zu bezahlen brauche, nit im Sinne eines Beweises sür das reine Differenzgeschäft, sondern des Hinweises darauf, daß der Börsenhändlex stets bereit ist, auf Ver- langen des Kunden cin dem Marktpreise entsprehendes Gegengeschäft für ihn abzuschließen. So wird, wer, bei dem Gegencontrahenten bekannter völliger Vermögenslosigkeit und dem betreffenden Waaren- handel durchaus fremd, unker dergleiwen Beschwichtigungen für Speculationen in Spiri'us zu hunderttausenden von Litern gewonnen ist, zur Zahlung der Differenz verurtheilt, wenn er in Ham- burg wohnt und kein Kaufmann ist,{) während er, wenn er ausivärts wohnt oder Kaufmann ift, Aussicht hat, mit dem Einwand des Differenzgeschäfts durczudringen. Denn der Senat des MNeichsgerichts, der zur Zeit nah der Geshäftsvertheilung über die Ansprüche gegen Nichikaufleute aus dem Bezirke des Ober- Landes- erichts zu Hamburg entscheidet, läßt die betreffende Auffassung des Dber-Landesgerichts unangefochten, sei es, daß er sie theilt, oder feinem Rechte der Nachprüfung in der NRevisionsinstanz engere Grenzen zieht als der Senat, welcher wegen ähnlicher Erwägungen Urtheile von Ober-Landesgerichten aufgehoben hat. Die Commission hat daher die weit verbreitete Meinung nicht für unbere(tigt erachten können, daß das Scilsal folher Prozesse gänzlih ungewiß ist, und, worauf es allerdings wesentlich anfommt, weil die Uebung eines Ermessens in der Materie felbst begründet ift, daß die Verschiedenheit der Ent- scheidungen auf Umständen beruht, deren sachlihe Erheblichkeit nicht zu erkennen ift.®)

__ Pebrigens wird nach Meinung der Commission der Satz, daß das reine Differenzgeschäft Spiel sei oder demselben gleich stehe, in dieser Allgemcinheit gewissen legitimen Functionen des Terminhandels nicht gerecht. Liegt einem Termingeschäft cin Waarengeschäft mit efffectiver Lieferung. zu Grunde, für welches es nur die Versicherung gegen MNisico bilden soll, so hat das erstere, auch wenn die effective Er- füllung tesfelben ausgeschlossen worden war, einen erxfsthaften wirth- shaftlihen Zweck. Der Königsberger Müller, welcher, um si für die auf Termin abgeschlosscnen Mehlverkäufe zu decken, an der Berliner Börse Getreide auf Termin kauft, kann nicht die Absicht haben, das Getreide in Berlin abzunehmen, weil er dasselbe nicht in Berlin, fondern in Königsberg brauht. Das Gleiche gilt beim Handel in Werthpapieren, wenn es sih um die Versicherung gegen die Kursver- änderungen später zu Licfernder oder zu empfangender ausländischer Valuten handelt. Freilich wird ein folWer Veisicherungszweck bei Werthpapieren, von seltenen, richt in Betracht kommenden Fällen ab- eseben, nux in Betreff ausländischer Valuten vorkonimen, und im Waarengeshäft werden Privatpersonen fast niemals in die Lage ommen, folche Versicherungszwecke zu verfolgen.

Es wurde aber ferner in der Commission geltend gemacht, daß man sih von einer Erweiterung des Begriffs des Differenzge!chäfts dur Geseß oder von der Aufstellung von geseglihen Vermuthungen für dasselbe bei bestimmten Vorausseßungen einen Erfolg nicht ver- sprechen dürfe. Es sei nicht zu leugnen, daß die Absicht jedes Kauf- manns nur deshalh auf den Erwerb einer Waare gerichtet sei, um sie

Dia tw Ewa

1) Nr. 19, 21, 26,27, 32 der Zusammenstellung. 2) Nr. 25, 26, 39, 46 der Zusammenstellung. 3) Nr. 6, 25, 28 im Vergleich zu 27, auch Nr. 17 im Vergleich ¿u 18 daselbst.

4) Urtheil des Reichs8gerihts vom 3. Juli 1893 (VI. Civilscnat) 109/93 (Nr. 45 der Zufammenstellung), auch Nr. 37 daselbst.

5) Vergl. in Betreff der verschiedenen Beurtheilung des Umständes, daß der Commissionär zur Ausführung des Auftrages mit Dritten abgeschlossen, Nr. 41 und 46 daselbst.

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wieder zu veräußern nnd aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreie Gewinn zu ziehen. Wenn der Kaufmann seinen Vor- theil erzielen könne, ohne vorher in den förperlihen Besiß der Waare getreten zu sein, so halte er den Gewinn darum nicht für weniger legitim. Das Problem der wirksamen Bekämpfung der Speculations- aus\sreitungen sei auf dem einges{chlagcnen Wege überhaupt der Lösung niht zuzuführen. Was man „Börsenspiel“ nenne, werde mit dem Begriff des Differenzgesäfts oder des Spi-lvertrags eben nicht erfaßt. Schon Band, daß L logendiinte reine Differenzgeschäfte in erheblicher Zaza gebe „we che reèlle wirthscaftlihe Zwede verfolgten, indem fie einer Nisicoversicherung dienten, beweise dies. Anderer- seits fönne man im Kassaverkehr, wenn der Einkaufscommissionär den Anschaffungépreis stunde, den Speculationsgelüsten in erheblichem Umfange Nahrung geben. Viele Existenzen seien gerade im speculativen Kassaverkehr ruinirt worden.

in der That den Einkaufsauftrag ausgeführt, die Werthpapiere abge- nommen und jie mit Einverständniß des Kunden für ihn zum Zwecke des Abwartens einer günstigen Cursentwickelung gehalten, sie alsdann aber, weil eine solche nicht eintrat, zur Befriedigung wegen seines vor- geschossenen Anschaffungépreises verkauft habe, so werde, und zwar mit vollem Recht, kein Nichter den Kunden mit dem Einwande hören, dies alles sei deshalb als Spiel zu erahten, weil der Commissionär gewußt habe, daß der Kunde die Mittel nicht besitze, um die Pariere felbst abzunehmen. Nun sei freilih bei solcher Festlegung der Mittel der Commissionäre cine umfangreiche Kafsaspeculation seitens derselben nicht zu unterhalten. Dafür, eine folhe zu ermöglichen, forgten erst die Abmachungen, daß der Comniissionär über die Stücke für si ver- fügen bürfe und sie nur bei Erstattung des Anshaffungspreises in genere zu gewähren habe. Auch bei dieser Construction {öden sich indessen zwischen die Ertheilung des Auftrages und den Eintritt des Differenz- erzeugnisses fo viele Nechtêhandlungen mit besonderen Wirkungen, daß es hier im Vergleich zu den Aufträgen zu Zeitgeschäften erst recht schwierig werde, über alle diese Acte hinweg das Spiel zu construiren. Alle bisherigen Erörterungen und Vorschläge, wie dem bestehenden Uebel auf dem Boden der herrschenden Schulbegriffe abzuhelfen, beschränkten sih daher auf Zeitgeschäfte im technischen Sinne, unter welche derartige Kassaspeculationen nicht fielen, weil es für das Ver- tragêverhältniß der Betheiligten an einem bestimmten zukünftigen Erfüllungstermin fehle, dessen Preis über Gewinn und Verlust ent- heide. 2) Es sei vollfommen zu vrersießen, daß das Reichsgericht es ablehne, die Unterscheidung zwischen Zweck und Inhalt des Geschäfts aufzugeben und auf die bloße erkannte Absicht, nicht zu liefern oder zu übernehmen, kein Gewicht lege. Verlasse die Nechtsprechung diesen Boden, fo gerathe sie ins Schrankenlose. Solle es nur auf die erkennbare Absicht, auch nicht durch andere zu liefern oder zu übernehmen, ankommen, so werde damit für cine er- weiterte Anwendung der Begriffe „Spiel“ oder „Differenzgeschäft" natürlich gar nicht1s gewonnen, da solhe Absicht kaum je erkennba sein werde. Eine künftige Geseßgebung könne aber unmöglich aus- sprechen, daß schon bei erkennbarer Absicht, nicht selb} zu liefern oder zu übernehmen, wenn es fi um Börsfenwaare handle, Spiel vorliege. Man könne doch nicht ras Tertningeschäft zulassen und zu- glei bestimmen, daß die crkennbare Absicht, nicht effectiv um dieses Wort für die Lieferung der Species aus der Hand des Verkäufers in die des Käufers zu brauchen zu erfüllen, das Geschäft zum Spiel mache. Denn das Termingeschäft sei ja gerade dazu geschaffen, um den Umsaß in genere zu ermöglichen. Die Zulässigkeit der indi- viduellen Verabredung zwischen Verkäufer und Käufer, daß der eine dic Lieferung, der andere die Uebernahme einem Dritten übertragen könne, sei ja unzweifelhaft und nicht erst mit dem Terminhandel zur Geltung gekommen. Der Terminhandel bewirke es aber vermöge der thm cigen- thümlichen Organisation und wolle es bewirkèn, daß bei seiner Geschästs- form jeder Verkäufer und Käufer jederzeit, menn auß zu anderem Preise, für die Lieferung oder Uebernahme den Ersaßmann finde und daher zur Erfüllung cines jeden Terminkaufes fähig sei, sofern er nur fähig sei, die Differenz zwischen dem Vcrtragspreise und dem Preise des für den Grfaz bestimmten Geschäfts zu tragen. Ju der That fei unter letzterer Vorausseßung jeder hierzu fähig, denn auch der börsen- fremde Mann finde jemanden, der für ihn seinen Schlußschein zum Marktpreise verkaufe. Gerade darin, daß bei Termingeschäften für jeden nihts anderes als der Unterschied der wechselnden Preife in Betracht komme, beruhe die Gefahr gemeins{ädlicher Autartungen, indem hierin insbesondere der Anreiz liege, über die Grenzen des berufsmäßigen Geschäftstetriebs oder cines dem Vermögen angemessene: Nisicos hinauszugeben, was vorausfichtlih nit gesehen würde, wenn die betreffenden Personen sich, weil es sich um ein individuell ge- artetes Zeitgeschäft handelte, bewußt scin müßten, daß sie, um dem Anspruche auf effective Lieferung oder Uebernahme zu entgehen oder durch Deckungsgeschäfte in der Zwischenzeit das Nisico zu begrenzen, ih für das Herausfinden eines individuellen Nehiners oder Gebers, dem der individuelle Lieferungstermin und die individuell geartete Waare des erften Geschäfts passe, zu bemühen hätten.

Solche Ausartungen ergäben sih bei den verschiedensten Kate- gorien von Theilnehmern am Terminhandel in verschiedener Richtung. Inleugbar würden Termingeschäfte durhaus nicht bloß zum Zweck der Versicherung oder in der erst später auf Grund von Aenderungen

der Conjunctur aufgegebenen Absicht eines efffectiven Bezugs ei

gangen. Es sei vielmehr durchaus anzunehmen, daß die Geschäfte, welche der reinen Speculation wegen geschlossen würten, weit in der UVeberzahl wären. Was die innere Berechtigung zu solcher Specu- lation anlange, fo ließe sich beim Effectivhändler in größerem Maß- stabe gewiß nicht der Gescäftsverkehr mechanisch in cinzelne Geschäfte, welche dem Effectivbezug dienen sollten, und wiedek” andere, die zur reinen Speculation bestimmt wären, zerlegen. Verbillige fich dur erfolgreihe Benußzungen der Conjunctur und Vorausberechnungen, wie fie auch dur reine Speculationsgeschäfte ins Werk gesetzt werden fönnten, die Beschaffung der Effectivbestände, so sei die Aufgabe des Effectivhändlers glücklich gelöst. Würden aber die reinen Speculations- geschäfte so umsangreih, daß die Gesammtbethätigung in diefer Richtung weit über das Effectivgeschäft hinauswachse, fo werde der Effectivbändler eben Speculant. Was aber den an der Börse thätigen Speculanten angebe, so stehe hier neben dem Manne, dessen Speculation, obwohl sie nicht auf effective Lieferungen abzielte, doch, wie bereits früher hervorgehoben, berehtigt sei, roenn fie auf einer geistigen und von Vernunft geleiteten Thätigkeit beruhte, der andere, der ohne Nachdenken, ohne Berechnung auf den bloßen Zufall hin handle. Betrahte man die außerhalb der Börse stehenden Elemente, so kämen hier neben den größeren Händlern, Pro- ducenten und WVerarbeitern von Producten zunächst solche Kapitalisten in Betracht, denen erheblicher Wohlstand gestatte, bei voller Wahrung siberen und reichlichen Auskommens \{üssige Summen au mit Risico anzulegen. Ob ein Eingreifen folhen Kapitals in die Terminspeculation wünschenswerth oder fogar zur Erhaltung des Terminhandels erforderlih wäre, darüber

sih die Sachverständigen in verschiedenem Sinne geä

über-

geäauß man nun auch hierfür kein Bedürfniß anerkennen, auf we

gemeinen Maßregeln zur Ershwerung des Zugangs zum Termin)

für gewisse sociale Schichten Rücksicht zu nehmen wäre, fo läge auch kein Grund vor, gegen eine Benußung von Kapitalien der k zeichneten Art zu Termüispeculationen, wenn deren Besitzer einen ge- wissen Einblick® in dié Preibbewegüng bâtten, inébesondere auf dem Gebiet der Werthpapiere, auf deren Besiß und vortheilhaften Umfaß einen solchen Kapitalisten die crforderlihe Verwaltung des Kapitals hinweise, einen Vorwurf zu erheben. Neben den bezeichneten Per- fonen stände aber die große Menge derjenigen, für welche weder der Umfang ihres berufsmäßigen Geschäftsbetrie es noch ihr Kapitalsbesitz Börsen!peculationen rehtfertige, wäßrend auch nicht etwa von ihnen die geistige Thätigkeit vorgenommen werde, welche der Speculation die Anerkennung als wirthschaftlih beretigtes Haudeln verleibe.

S 1) Vergl. au Entsch. des Reichsgerihhts in Strafsachen Bd. 15 S. 277, au abgedruckt in Rechtspr. des Neichsgerihts in Straf- sahen Bd. 8 S. 767.

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Danach gebe es eine feste Scheidelinie zwischen Speculation und dem, was man „Spiel“ nenne, niht, am wenigsten eine solche, die unter den bestebenden Geseßen für eine Unterscheidung gültiger und ungültiger Geschäfte zu benuyen wäre. Auf die persönlichen Eigen- {aften der Vertragschließenden, ihre Lebensstellung, daß Maß ihrer Einsicht in die Preitbewegung überhaupt wie der Bethätigung der- selben in dem betreffenden Falle im Gegenfsaße zu einem bloßen a auf den Zufall, das Maß ihrer Kapitalkraft an ih und im Verhältniß zu dem eingegangen Nisico komme es an, um zu ent- scheiden, ob an Stelle berechtigter Speculation Spiel vorliege. An Spiel im Nechtöfinne sei dabei überhaupt nit zu denken. Die Be- zeihnung erfolge [ediglich in Berücksichtigung der Thätigkeit des Einzelnen im Hinblick auf seine Eigenschasten, seine Lage und die

Wenn der Commissionär ?

wirthschaftlihen Ergebnisse für ibn, ohne daß man dabei in Betracht ¿öge, was, da es sich doch um Verträge handele, der andere Theil hiervon gewußt habe. Es sei bezeihnend, daß, sobald man versuche, diese Umstände rechtlih zu verwerthen, die Frage aufstoße, wie zu ent- scheiden sei, wenn ¿war der eine Theil habe spielen wollen, der andere aber nicht. Diese Frage könne natürlih gar niht entstehen, wenn man mit der herrs{henden Meinung zwischen Vertragsinhalt und Zweck streng unterscheide.

_ Mit dem Gesichtspunkte der „Sffectiverfüllung“ sei überhaupt nits auszurihten. Er- fei rechtlid unbrauhbar. Denn wenn das Termingeschäft seine wirlßschaftliche Besonderheit darin habe, daß für dasselbe, obwohl es an ih nach seinem Inhalt auf Lieferung und Vebernahme- geftellt, jeden Augenblick nah dem Belieben jedes Theiles durch Abschluß eines Gegengeschäfts cin festes Differenzergebniß herbei- geführt werden könne, sodaß es eben deéhalb auch in Höhe von Ab- [chlufisummen benußbar sei,, für welche der cine oder andere Gontrabent den Anschaffungs- oder Uebernahmepreis niht im Vermögen habe, so Tônne eben nicht darauf allein, daß jemand, der ein Termingeschäft ge- \{lossen, die betreffende Summe aber niht im Vermögen hatte, ge-

folgert werden, daß er nit das geschlossene Geschäft, sondern ein

reines Differenzgeshäft gewollt habe. Der Gesichtspunkt der „Effectiy- erfüllung“ sei aber auch wirthschaftli% kein maßgebender. Der Saß, daß ih jemand unmittelbar mit der Waarenspectes befaßt haben müsse um mit einer im Wirthschaftéleben anzuerkennenden Berechtigung an Waare verdienen zu können, könne heute keine Geltung mehr bean- spruchen. Die bercits berührten Ausartungen der Speculation könnten aber au vorliegen, obwohl das Vermögen zur Effectiverfüllung zu- ‘eiche, der Verpflichtete dieselbe vielleiht auch in der That freiwillig oder gezwungen leiste, und fie brauhten nit vorzuliegen, auch wenn

as Vermögen unker dem Betrag der Abschlußsummen fei. Mittel, welche gegen alle Ausartungen zu wirken geeignet seien, es nicht. Greefsse in der Speculation seitens der berufsmäßigen (anten müßten durch die Börsendiêëciplin bekämpt werden. 1k aber bedürfe cs besonderer Mittel gegen das Hauptübel, tas in r Verführung der zuvor bezeichneten Schichten des Publikums von mittlerem oder einem Besiß zu Börsensveculationsges{äften . nit bloß Termingeschäften, und gleichviel, wie sie erfüllt werden sollten und erfüllt sind —, in der Ausbeutung dieser Schi els so tens an Einsicht, Kenntniß verhältnisse und der Technik Börsengeschäfts überlegener Be- rufsbändler bestehe. Hier gelte es, aus den für die Verwerflihfeit des Verhaltens charakteristisGen Merkmalen den Thatbestand eines ftrafbaren Vergehens zu bilden und an folhen Tkatbestand die Nichtig- keit des Geschäfts zu knüpfen. Offenbar liege ten reihêgerichtlihen Entscheidungen, welche in verschiedenen in diefer Richtung besonders anstößigen Fällen auf eine Abn:eisung der Differenzforderungen hinzu- wirken gesucht hätten, das wohlberechtigte Widerstreben zu Grunde, den Ergebnissen eines solchen Treibens der betbeiligten Händler und ihrer Agenten den Rectss{uß zu gewähren. Während ih für eine Bestrafung nah gemeinez Necht allerdings nur ein Handeln mit dem Bewußtsein eigne, daß der Umfang der Geschäfte den anderen irthsckchaftlihem Verderben bedrobe, sei gegen blcß leihtfertigen en Börsengeschäften mit bestimmten besonders ungeeigneten on Personen, sowie gegen unangemessene Anreizungen zu

ationen im Wege der Börsendiscipin einzusHreiten.

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nommen werden und, nach seiner eigenen, dur getzübten Vorstellung vielleicht obne Bewußtsein der Unrichtigteit, die zur Verurtheilung ausreidßende Kenntniß des Händlers oder feines Ageuten von seinen Verbäitnissen bezeugen, insbefoudere, weun c nur erforderli sei, daß derselbe „nad den Umftänden“ die Eristeuz» gerardang durch die Geshäfte babe „annehmen. müssen". Ein solches Gesetz sei in einer Zeit fo tiefen Klafsengegensakes ein sehr gefähr» liches Instrument. Je mehr es cine fogenamte BVollsftimme fordere,

desto bedenklicher solle man fein, es zu gewähren.

Die Commission ließ bei idrer Entschließung diese Gestbtäpuakte niht ungeprüft, ließ sh auch niht dadur bestimmen, das Œ zum

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