1893 / 308 p. 29 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

ileil gcrade dieselben Gründe sind, aus denen andere folgern, das Gef werde unangewendet und nah dem ersten Schrecken alles beim Alten bleiben. Nach der Ansicht der Commission gestatten der Um- fang und Grund des Uebels nicht, \ih bei der Auffassung zu be- ruhigen, als bätten in belicbig großer Anzahl Individuen aus Gewinn- sucht sih in Geschäfte eingelassen, von denen sie, wie ihnen die Ver- nunft sagen mußte, hätten fern bleiben follen, und trügen die Folgen ihres thörihten und habgierigen Verbaltens mit Net. Dies i} für das Individuum ganz richtig. Aber die Summe dieser Fälle stellt einen großen focialen Schaden dar, dessen Wiederkehr möglih\ vor- zubeugen ist. Der Schaden besteht unmittelbar in den erheblichen Kapitalverschicbungen, die zu Ungunsten des mittleren und kleineren Besißes auf Grund folher Geschäfte ohne jeden produktiven Werth stattgefunden Haben. Ob und inwieweit die verlorenen Summen in den Händen der Berufshändler, velhe bei jenen Geschäften die Gegencontrahenten sind, verblieben oder andcren zu den Börsenkreisen gehörigen Personen zugeflossen sind, kann unermittelt bleiben. Jedenfalls bringen jene aus dem Besiß Geseßten ihre Einbußen mit dem schnell wach)enden Börsen- reihthum in Zusammenhang. Die Gleichheit beider Theile in Betreff des Nisicos bei den Geschäften ist nur eine scheinbare, einmal wegen der steten Provisionen und weil dem Händler vermöge der steten Beobachtung des Markts, der gleichzeitigen Beziehungen zu vielen Auftraggebern und der vollen Beherrshung der Technik in viel höherem Maß die Gelegenheit gegeben ift, sein Risico unterzubringen. Nun mögen si aus dem bezeichneten Privatpublikum nicht wenige zu folchen Geschäftsabschlüfsen gedrängt haben. Daß aber in der Ver- gangenheit das gewissenlose Hineintragecn der Speculation in wenig widerstandéfähige Kreise seitens einer* nit unbeträchtlihen Anzahl fogenannter Commissionäâre und ihrer Agenten einen ganz hervorragenden Zug gebildet hat, ist, auch wenn man von den Angaben der Geschädigten absicht, {hon nah den Aus- fagen der in den Prozessen vernommenen Agenten nicht zu leugnen, auch von den gehörten Sachverständigen vielfach bestätigt worden. Dieses Treiben mit seinen Ergebnissen hat gerade zur Ver- sck{ärfung des Klafsenhasses wesentlich beigetragen und beraubt in weiten Kreisen die Börse des Ansehens, das ihr bei Erfüllung ihrer Aufgaben zukommt. Von großer Erheblichkeit i es, daß auch die dem Handelsstande angehörigen Sachverständigen in großer Mehrheit fich für ein Strafgeseß gegen die Verlcitung zu Börsenspeculationen ausgesprochen und nur cine vorsihtige Fassung zur Vermeidung der Schädigung des foliden Geschäfts gefordert haben. ) Wenn geltend gemacht wurde, 2) daß gegen eine Strafbestimmung wegen wissent- licher Verleitung zu ruinösen Geschäften nichts einzuwenden sei, falls dieselbe sih niht bloß auf Börsengeschäfte beschränke, so wird dabei übersehen, daß die Börsenwaare wegen ihrer Fungibilität und ihres fieten Marktpreises eben das allen zugänglihe Speculationsobject ist, während si ein Bedürfniß zur Verhütung von Mißbräuchen im Speculationsverkehr, betreffend individuelle Objecte, z. B. Terrains, nicht gezeigt hat. In der That steht cine Bedrohung mit Strafe niht außer Verhältniß zu dem hier zu treffenden Handeln nah der sih darin offenbarenden Gesinnung und nach dem Erfolg. Es handelt fich gleihsam um die möglichste Verhütung der Er- regung oder der Verbreitung einer Volkskrankheit. Nach der an die Spige gestellten Strafbestimznung soll bestraft werden, wer eigenen Vortheils willen sich bewußt der Unerfahrenheit oder Leichtsinns eines anderen als eines Mittels bedient, um denselben Börsengeschäften in einem ihn mit Nutin bedrohenden Unnfange zu be- stimmen. Es muß sih also um eine Beeinflussung handeln, bei welcher bewußt für die Wirkung auf den Mangel der Intelligenz oder des Charakters gerechnet wird. Der Nath zu concreten Geschäften, welcher jemandem ertheilt wird, der bei vorhandenem Ucberblick über die Be- deutung der Börsenspeculationsgeschäfte zu solchen auch beim Hinaus- gehen über seine Kräfte ents{chlofsen ift. foll daher auch beim Erkennen dieses Leichtsinns und der möglichen Schwere der Folgen seitensdes Nathen- den nit unter die Vorschrift fallen. Der Begriff. der Verleitung ist iui übrigen ein folder, dessen Handhabung man der richterlichen Einsicht mit Nuhe überlassen kann. Das zur Kenntniß gelangte Prozeßmaterial ergiebt zahlreiche Fälle, in denen die Verleitung klar auf der Hand liegt, ohne daß noch von besonderen feinen Unter- \cheidungen die Rede sein kann. Wenn es dem Wissen des Ver- eitenden von der Gristenzgefährdung gleichgestellt wird, daß er die- selbe nah den Umständen annehmen muß, fo ist dies ganz uneutbehr- lich. Es handelt sich nicht darum, der Kenntniß der Umstände cin bloßes Kennenfollen gleichzustellen, sodaß schon der Mangel an forg- fältiger Erkundigung genügt ; vielmehr ist die Kenntniß der Umstände welhe den Schluß auf die Existenzgefährdung rechtfertigen, seitens des zu Bestrafenden für den Thatbestand erforderli. Aber den Schluß aus der Kenntniß dieser Umstände auf die Kenntniß vcn der Gefährdung der Existenz muß, da die Annahme solcher Gefährdung ein Urtheil ist, in die Seele des L i machen. Gewiß sind die sich über Verführung Beklagenden, für \ic allein und vereinzelt, ein höchst bedenklies Zeugenmaterial. Aber in dem Verkehr, den man treffen will, wird unter Mitwirkung von Ünterhäntlern und in gleihmäßiger Heimsuhung Vieler innerhalb desselben Bezirks gehandelt.

Die Commission erachtet aber die zu treffende Strafbestimmung für zu eng, wenn es ledigli) darauf ankommen soll, von wem der Anstoß zu den Geschäften ausgegangen is, wie aus dem Erfordern eines Berleitens hervorgeht. Dies möchte in vielen Fällen die Sache das schmale Gebiet der Entscheidung, ob eine Aeußerung fo oder

s Diejenigen, welche die Früchte der

auf

anders gelautet habe, treiben. ‘hätigkeit der Unterhändler genießen wollen, würden hinter letzteren , c G o e E [0d A s [r L X

it Erfolg DeXkung suchen. Deshalb foll sich die Strafbestimmung

i im übrigen gleihen Vorausseßungen, ohne Rücksicht darauf, ob ine Verleitung nachgewiesen ist, auh auf den Fall des Abschließens er bezeichneten Geschäfte mit einem Unerfahrenen erftrecen, wenn der Abshließende in wissentliher Benußung dieser Unerfahrenheit ge- handelt hat. Die Unerfahrenheit ist zutreffend als eine Lage bezeihnet worden, in welcher jemand vermöge feiner Lebenéstellung und seines Bildungsgrades über die - Bedeutung des eingegangenen Geschäfts feinen Ueberblick hat. Die Benußung des Leichtsinns hier der Be- l a der Unerfahrenheit glei{zustelen, hat die Commission Bedenken getragen, weil alédann allerdings die Gefahr vorliegt, daß

Borschrift zum Aushilfe- und Pressionsmittel seitens in der Speculation durchaus erfahrener, aber waghalsiger Personen wird. Fn Fâllen dieser Art soll geg ie immerhin verwerflihe Benutzung olchen Leichtsinns im Wege der Börsendisciplin eingeschritten werden.

Wie die Commission hiernah der Meinung ist, daß eine der artige Strafbestimmung dem soliden Börsenhantel feine wesentlichen Hindernisse bereiten wird, so hält sie andererseits die Annahme nicht für regründet, daß wenn es auch nit schaden könne, eine solle Be- stimmung zu treffen, sie doch kcine Wirkung haken werde. Bor allem darf man sich {on von der Thatsache, daß cin folhcs Strafgesetz vorhanden, eine Wirkung versprechen, und zwar die, daß viele Elemente aus Vorsicht im Speculationsverkehr mit dem Privatpublikum noch ein ziemlihes Stück hinter ter Grenze, welche das Gesetz schaffen will, zurückbleiben werden. Denn es handelt si hier nicht, wie beim Wucher, um lihtsheue Elemente, sondern um Personen mit cinen offenen Geschäftsbctr:eb von einer gewissen äußeren Anschnlichkeit. Gerade deéhalb specculirt das Publikum bei ihnen. Solchen Personen ift die Erhaltung ihres Rufes, sobald er mittels cines Strafver- fabrens angegriffen werden fann, durchaus nit gleichgültig. Dem Werben der Agenten wird aber ein solches au gegen sie gerichtetes G7f28 gewiß cinen Zügel anlegen.

Die vorgeschlagene Bestimmung will lediglih Geschäfte in Bezug auf ktöérsengängige Werthpapiere treffen. Die Comnission trat,

l) Stenogr. Ber. S. 488, 671, 673, 677, 680, 681, 818 ff., 824, 326, 998, 1220 ff., 1384 f. 1469, 1563, 1571 ff.,, 1595, 1607, 1976, 1979, 2067/68, 2242, 2246, 2253, 2503, 2513, 2518 ff., 2674 ff., 2681, 3027, 3029, 3155, 3314, 3319 ff., 3386 ff., 3559 fff., 3573.

?) Stenogr. Ber. S. 435 bis 490.

R

nahdem für Börsentermingeschäfte in Waaren das Register bes{hlossen worden, in die Erörterung ein, ob ungeachtet der Einführung des- selben die Strafbestimmung auch auf die Verleitung zu Börsentermin- eshäften in Waaren und den Abschluß von solchen erstreckt werden fil. Hierfür wurde geltend gemacht, daß auch ungeachtet des Re- gisters cine Verlcitung der Einactragenen zu ruinösen Geschäften noch fehr wohl möglich sei. Die Commission hat \ich indessen gegen die Erstrekung entschieden. Läßt sih jemand öfentlich als zu Termingeschäften fähig dur Eintragung in das Register be- zeihnen, was nah den hierfür zu erfüllenden Erfordernissen nit in Uecbereilung und kaum auf Grund einer Verleitung gesehen kann, und benußt er auch die gewährte Möglichkeit nicht, die Eintragung wieder zur Löschung zu bringen, bezahlt vielmehr fortgeseßt die Jabres8gebühren, so kann von Leichtsinn oder Unerfahrenheit bei ihm niht mehr die Rede sein. Anderenfalls würde dem Register die Be- deutung genommen. Für Locogeschäfte in Waaren sowie für Zeit- geschäfte in denselben, welche nicht den Charakter der börsenmäßigen Termingesäfte haben, is nah Ansicht der Commission zu einer folhen Strafbestimmung kein Bedürfniß vorhanden, da eine nennens- werthe Speculation in solGen Geschäften seitens des Privatpublikums wobl ausgeschlossen erscheint. Auch ift es kaum möglich, die Geschäfte in Waaren în die Strafbestimmung einzubeziehen, wenn man das Princip, daß dieselbe nur für börsenmäßig gehandelte Gegenstände gelten soll, festhalten will, da es Waaren giebt, die bloß an einer oder der anderen Börse gehandelt werden, und dies s{chwerlich aus- reichen fann, um die Speculation in folien Waaren, die anderwärts obne jede Beziehung zu diefer Börse erfolgt, in den Bereich dér Be- stimmung zu ziehen. Für die Betheiligung des Publikums, das nicht im Negister eingetragen ist, an Börsentermingeshäften in Waaren bietet die Ungültigkeit der Geschäfte den ausreihenden Schußt.

Für die Geschäfte in Werthpapieren, die an Börsen gehandelt werden, soll die Bestimmung gelten ohne Beschränkung auf Termin- oder Zeitgeschäfte, weil, wie bereits hervorgehoben, au Kassageschäfte Speculationszwecken dienen können. Von der besonderen Bezeichnung der Geschäfte als Speculationsgeschäfte soll abgesehen und die Bestimmung {chlechthin auf Geschäfte in Bezug auf Börsenpapiere gerichtet werden. um nicht in der Anwendung wieder unzutreffenden Distinctionen Anhalt zu gewähren. Schwerlih wird durch andere Geschäfte in Börsenpapieren, als auf Speculation gerichtete, eine Eristenzgcfährdung eintreten können. Die Bestimmung soll aber auch dann Geltung haben, wenn die fogenannte Effectiverfüllung beabsichtigt war, ja, auch wenn sie stattgefunden hat.

Dagegen sollen diejenigen Geschäfte von der Bestimmung ausê- drüclih ausgeschlossen werden, welhe zum Gewerbebetriebe desjenigen, dessen Leichtsinn oder Unerfahrenheit benußt sein soll, gehören. Dies erscheint zur Erhaltung der Nechtssicherheit des Geschäftéverkehrs zwis{hen Berufshändlern Bankiers erforderlich.

Von verschiedenen Seiten wurde der Thatbestand für zu eng er- achtet, wenn man für das Verhältniß des Unfangs der Geschäfte zur Nermögenslage des Leichtsinnigen oder Unerfahrenen das Erforderniß der Gefährdung seiner wirthschaftlichen Cristenz aufftelle. Es müsse eine Fassung dahin genügen, „daß der Umfang der Geschäfte außer Verhältniß zum Einkommen und Vermögen der Betroffenen" oder „im auffälligen Mißverhältniß zu den Mitteln" stehe. Der Begriff der Gefährdung der wirthschaftlichen Existenz sei unklar. Es frage fich, ob eine solche vorliege, wenn die Geschäfte das Privatvermögen eines Beamten oder Offiziers zu vershlingen drohten, während deren Diensteinkommen doch geseßlich ganz oder zum großen theil einer Pfändung entzogen sei. Auch könne von solher Gefährdung doch bei folhen Personen niht die Rede sein, deren wirthschaftliche Existenz {on bei Abschluß der Geschäfte zerrüttet war. Die Com- mission entschied sich dafür, daß es auf die Gefährdung der wirth- \{aftlihen Existenz ankommen soll. Durch die Fassung soll nach- drücklich angezeigt werden, daß die Vorschrift niht {hon dann anzu- wenden ift, wenn ein wohlhabender Mann sich einem recht empfind- lichen Vermögensverluste auêsfeßzt und sich deshalb eventuell vielleicht würde einshränken müssen. Zur Anwendung des Gesetzes soll viel- mehr die Gefahr erforderlich sein, daß sich der Betreffende durch die Geschäfte zu Grunde rihtet. Jn dem Erkennen der dahin gehenden Gefahr seitens des andexen Theils liegt ein für die Anwendung des Strafgeseßes erforderlihes Moment. Die Ausstellungen gegen die Unzulänglichkeit des Begriffs sind nicht begründet. Unter der wirth- schaftlichen Existenz ist niht eine abstracte, die Möglichkeit, sich zu er- währen, sondern die individuelle zu verstehen. Es wird also varauf an- ommen, welche Bedeutung das Vermögen, welches durch die Speculation

gewagt wird, für die Eristenz hat und ob im Falle des Verlustes des- selben diese Existenz von Grund aus verändert wird. In diesem Sinne kann daher auch cin Beamter, obwohl er für die Zeit seiner Arbeits- fähigkeit sein Diensteinkommen behält, verarmen und keinesfalls kann sein Gerathen in Schulden deshalb belanglos sein, weil das Gescßz ihn im Genuß seines Diensteinkommens während dieser Zeit \{chüßt. Am wenigsten ist zu fürhten, daß die Netsprehung nicht erkennen wird, daß auch für einen vermögenslosen Menschen, und gerade für

diesen besonders, das Entstehen sein Fort-

eblicher Schulden tfommen und folches ist in der wirthschaftlihen Existenz begriffen in Frage stellt.

2) Die Bestimmungen unter Ziffer 2 normiren die civilreht- lien Folgen der zu 1 gekennzeihneten Handlungen und zwar im

G

Sinne einer Nichtigkeit der abgeshlossenen Geschäte. Dabei besteht für die Geltendmachung dieser Folgen nur die Voratissezung, daß jene Handlungen vorliegen, niht au, daß wegen derselben eine Be- sirafung beantragt oder ein Strafurtheil ergangen ist. Der infolge eines Geschäftsabschlusses in Verlust Gerathene kann also auf Grund der Substantiirung des Thatbestandes zu 1 ün Civilprozeß gegen den Anspruch auf Erfüllung des Geschäfts, wie insbesondere auf Zahlung der Differenz, den Einwand der Nichtigkeit erheben und ebenso das von ihm Geleistete zurückfordern. Diese Folge ent- spricht der Strafbarkeit des Handelns. Sie entspriht aber auch der Tendenz der vorgeschlagenen Bestimmungen. Ohne solche Folge würde demjenigen, der ges{üßt werden soll, thatsählih der Schuß entzogen bleiben. Auch würde es wider allgemeine Rehtsnormen ver- stoßen, wenn troß der Strafbarkeit eines Handels der Rechtsshußz für den Genuß der Früchte dieses Handelns gewährt würde. Ferner würde es andernfalls an einem Interesse fehlen, die Handlung über- haupt zur Anzeige zu bringen. Einer besonderen Vorsorge bcturfte der Fall, daß die Verleitung von einer anderen Person als dem Gegen- contrahenten des zu Schüßenden, oder als dem denselben beim Ab- \{chluß Bertretenden auégegangen ist, während dem Gegencontrahenten felbst ein eigenes strafbares Handeln niht zur Last zu legen ift. Hier foll, wenn diese andere Person ein Handelsangestellter des Gegen- contrahenten, der in Ausübung seiner Verrichtungen thätig geworden ist, oder ein von dem Gegencoutrahenten zur Gewinnung von Kun- den für Geschäfte in Börsenpapieren aufgesteUter Vermittler ift, für die civilrehtliGßen Folgen jene Verleitung dem Gegencontrahenten selbst zugerehnet werden. Ohne eine solhe Bestimmung würde mitteïst des Agentenwesens der beabsichtigte Schuß des Publikums vereitelt werden. Der Contrahent soll nicht Ergebnisse, welche die von ihm bestellten Agenten oder seine Handelsangestellten nur mittelst strafbarer Handlungen herbeiführen, für fih in Anspruch nehmen dürfen. Unbedenklich dürfte die Bestimmung sein, daß, gleichviel in welhem Berßältnisse der Verleitende zu dem Contrahenten \teht, leßterer sich die Verleitung in Bezug auf die civilrechtlichen Folgen zure{nen lassen muß, wenn er um dieselbe zur Zeit des Abschlusses gewußt hat. Daß der Contrahent, der sich für den Abschluß des Geschäfts durch einen Anderen vertreten läßt, civilrechtliß dessen den Abschluß herbeiführende Handlungen wie seine eigenen gelten lassen muß, entspricht \{hon dem bestehenden Recht. Ebenso, daß der Ein- wand der Nichtigkeit auh gegen denjcnigen geltend gemaht werden kaun, an welchen der ursprüngliche Contrahent seine Ansprüche aus dem Geschäft überträgt.

Die Commission“ empfiehlt ferner cine Bestimmung, daß nicht bloß die im voraus zum Zwecke der demnächstigen Verrcchnung bei Erfüllung des Geschäfts gewährten Leistungen, wie Einschüsse, Depots,

zurüdzugewähren sind, sobald es zu folcher Erfüllung nit kommft,

daß vielmehr au die geschehene Erfüllung unwirksam fein foll und das zu diesem Zweck geleistete zurückgefordert werden kann. Die Be, stimmung ift niht ohne Bedeutung, wenn man unterstellt, daß der Geschädigte aus irgend welchen leiht denkbaren Rücksichten die Ex. füllung leistet, aber darauf in Konkurs verfällt oder stirbt. Dabei wurde indessen in Betracht gezogen, daß eine dauernde Ungewißheit des Nechtszustandes mit der Nechtsordnung nit verträglih sei, und wird deshalb für die Geltendmachung des Rükforderungsrehts in Betreff des bei oder nach der Abwikelung geleisteten eine kürzere Ver- jährungsfrist vorgeschlagen.

An die gefaßten Beschlüsse knüpfte sich eine Erörterung darüber, welches in das Gebiet der Uebertragung der Speculation in die Kreise des Publikums fallende Verhalten speciell als der Ahndung durch die Börsendisciplin anheimfallend bezeichnet werden solle. Hier wurden die bereits zu T. 4c. Ziffer 5, 6 und 7 (Börsendisciplin) wiedergegebenen Be- \{chlüfse gefaßt. Danach foll jede Anreizung zu Börfenspeculationen der Ahndung unterliegen, gleichviel ob sie persönlich oder dur Agenten, Briefe, Anzeigen, Reclamen in öffentlichen Blättern erfolgt, sofern si dieselbe an andere Personen als diejenigen, innerhalb deren Geshäfts- betrieb solhe Speculationen fallen, rihtet und sie in ciner eines ehr- baren Kaufmanns unwürdigen Weise crfolgt. Leßterer Zusaß erscheint unentbehrlich, da die Grenze zwischen den Prattiken, welche zu ver- werfen sind, und folchen Kundgebungen, die dem berechtigten Bedürf- niß eines Kaufmanns, mit Dienstanerbietungen hervorzutreten, ent- sprechen, si nicht bis ins einzelne feststellen läßt. Hier wird es gerade Aufgabe der Börsendisciplin sein, eine gute Sitte herzustellen und gegenüber cingerissenen Mißbräuchen reinigend zu wirken. Die Com- mission geht davon aus, daß dana Aushänge der Curse von Specu- lationspapieren an den Fenstern oder Ladenthüren, solche Angebote von Diensten in den Zeitungen oder durch Circularversendungen, in denen gewisse Speculationen, sei es ofen, sei es verschleiert, be» sonders empfohlen, dem Anbietenden für eine erfolgreihe Specu- lation besonders gute Informationsquellen beigemessen werden, der Ahndung unterliegen.

Dieser Ahndung soll ferner unterliegen der ohne Genehmigung der Borgeseßten erfolgte Abschluß von Börsengeschäften mit Handelsangestellten und Personen, welhe im Handelsgewerbe Gesindedienste verrihten, sowie mit Kassenbeamten öffentlicher Behörden, bei Kenntniß dieser Stellungen seitens des Abschließenden, es sei denn, daß leßterer besondere Gründe für den guten Glauben hatte, daß die Geschäfte in den Kreis der dur die Verwaltung des eigenen Vermögens der betreffenden Angestellten oder ihrer An- gehörigen erforderten fielen. Darüber, daß dem Abschluß von Speculationsgesc{häften seitens Handelsangestellter möglichst ge- stèuert “werden müsse, stimmten die Sachverständigen über- ein. Dieselben legten dabei freilich f

j das Hauptgewiht auf die möglide Schädigung der Principale. Die Commission

legt ein größeres Gewicht noch auf die Gefahr, welche dadur, daß in Zeiten hochgradiger Speculation gerade der Handelsangestellte dem Neiz, an der Speculation theilzunehmen, besonders ausgeseßt sei, für dessen eigene Existenz in Gegenwart und Zukunft entstehe. Die Coms- mission vermochte indessen nicht, sich zur Befürwortung von Be- stimmungen zu entschließen, nah welchen Börseuspeculationsgeschäfte, bei welchen der eine Theil cin Handelsangestellter ist für ungültig zu erklären oder der Abschluß solcher Geschäfte für den die Stellung kennenden Gegencontrahenten unter Criminalstrafe zu stellen wäre. Für eine derartige Norm ist der Begriff der Börsenspeculations- geschäfte ein zu unbestimmter. Ferner fallen unter die Kategorie der Handelsangestellten doch auch, soweit cs fich nameantlich um Procuristen, General-Directoren bei sebr großen Unternehmungen handelt, Leute von größter Neife des Urtheils, umfassenden ei Bermögensbcesiß und hohem Ansehen. Will man den des Börsenspeculatio [chäfts dur den festeren des Ör geschäfts als cines Geschäfts über an Börsen gehandelte Gegenstände erseßen, so werden aus derartigen festen Normen Unzuträglichkeiten noch öôfter und \tärker hervortreten. Soll jedes Börsengeschäft eines Handelsangestellten, weil der Principal es nicht genehmigt habe, un- gültig sein, so würde der Banquier, der es mit ihm geschlossen, si, wenn es ihm convenirt, auch auf diese Ungültigkeit berufen dürfen. Ein Handelsangestellter kann die dringendste und gerechteste lassung zum Abschluß eines Geschäfts über ein Werthpapier und dies auch für denjenigen, mit dem er es abschließen will, aus erkennbar sein. Die Commission erachtet daber, soweit das Handeln mit Handelsangestellten nit unter die beschlossenen allge- meinen Bestimmungen gegen die Ausbeutung durch Börsengeschäfte fällt, nur die disciplinarishe Ahndung für angemessen und stellt für dieselbe das Princip auf, daß Börfengeschäfste mit solchen Personen mangels Genchmigung ihrer Principale überhaupt zu unterlassen find, fo- fern die mit denselben Abschließenden niht besondere Gründe für den guten Glauben an die Zugehörigkeit der Geschäfte zu einer gewöhn lichen Kapitalverwaltung haben. Die gleiche Bestimmung glaubt Commission für die Abschlüsse von Börsengeshäften mit Kassen beamten öffentliher Behörden, und zwar hier zum Schuße der öffentlichen Kassen, vorschlagen zu sollen. Erliegt heut ab und zu ein Beamter, der öffentlihe Gelder in Verwahrung hat, dem Specu- lationsfieber, so wird nur in besonderen Fällen sich ein Erstattungs anspruch gegen den Fondshändler, welhem er die Gelder zu glückten Geschäften überliefert hat, begründen lassen. Es wird schwer feststellen lassen, ob und in welchem Zeitpunkte demselben der Besiß solcher Mittel zur freien Verfügung des Beamten hätte auf- fallen follen. Deshalb erscheint es der Commission zweckmäßig, daß die Pflicht, überhaupt Börsengeschäfte mit diesen Beamten mangels besonderer Gründe für den oben bezeihneten guten Glauben zu unter- lassen, als eine wenigstens dem Börsenhändler bei Vermeidung dis- ciplinarisher Ahndung obliegende festgestellt wird. Die Bestimmung über den Kreis der Kassenbeamten als derjenigen Beamten, welche zum unmittelbaren Dienst für die Kasse angestellt sind, hinaus auf alle Angestellten öffentliher Finanzinstitute zu erstrecken, wurde als zu weitgehend abgelehnt. E Gndlich soll disciplinarishe Ahndung eintreten für den Abs{luß von Börsenspeculationégeschäften mit Personen in unselbständiger oder dürftiger wirth schaftlicher Lage, sowie für den Abschluß solcher Geschäfte, die mit Personen, deren Geschäftsbetrieb solche Ab- \chlüsse niht gewöhnli mit sich bringt, in einem in auffälligem Mißverhältniß zu ihrer wirthschastlißen Lage stehendemin Üinfange erfolgt, wenn diese Umstände dem Abschließenden bei Anwendung ge- wöhnlicher Aufmerksamkeit nit entgehen konnten. E Die disciplinarishe Ahndung in den bezeichneten Fällen soll für den Geschäftsverkehr sowohl in Waaren wie in Werthpapieren eintreten. i 3) Die in der Bestimmung zu 3 zum Ausdruck gebrachte Be- seitigung des Einwandes, daß eine Erfüllung des Geschäfts dur Lieferung nach Abrede der Parteien niht stattfinden follte, erregkle, soweit fie sih auf die börsenmäßigen Termingeschäfte in Waaren be- zieht, nachdem hierfür die Einführung des Registers beschlossen war, in dec Commission keinen Widerspruch. Allseitig wurde angenommen, daß registrirte Personen wie Berufshändler anzuschen sind, und daß der Registerzwang die Scheidung zwischen berechtigtem und un? berehtigtem Handel bewirken soll, neben welher nun niht noch außerdem eine zweite Scheidung dur den Einwand von Spiel und Wette oder zwishen Effectiv- und Differenzgeshäft bestehen soll. Dagegen wurde die Beseitigung des Cinwandes für die Geschäste in Werthpapieren lebhaft bekämpft. Man habe so wurde von verschiedenen Seiten ausgeführt zwar für die beschlossenen Straf- bestimmungen mit daran geknüpfter Ungültigkeit der betreffenden Ge- \häfte gestimmt. Als ein wirklihes Palliativ vermöge man diese Bestimmungen indessen nit zu betrachten. Der bestehende Rechts- zustand möge zu wünscben übrig lassen. Immerhin gewähre er eine Waffe gegen die Ausschreitungen, die man nicht der Nechtsordnung entwinden solle. Die Unklagbarkeit des Spiels sei doch gemeines Recht und ebenso sei es unzweifelhaftes Recht, daß ein zum Schein geshlossenes Rechtsgeschäft nicht gelte. An diesen Säßen ¡werde jede

Codification festhalten. Es sei nun nit einzusehen, welher Grund vor- liege, gerade das Börsengeschäft in diesen Nichtungen zu privilegiren. Das olk, welches eine Verschärfnng des bestehenden Rechtszustandes zur Bekämpfung der Ausschreitungen gegen die Speculation erwarte, werde ein folhes Vorgehen unbegreiflich finden. Die Be- fämpfung derselben mittels dieser allgemeinen Grundsätze sei viel einfacher, als das neue System. Nach demselben werde, wenn feine Verleitung nachgewiesen fei und der Contrahent aus dem Publikum nicht unerfahren sei, der Nichter Geschäften im maßlosesten Umfange den Rechts\chuß gewähren müssen. Es wurde von einer Seite der Antrag gestellt, die vorgeschlagene Bestimmung auf den Fall zu be- \{chränken, daß es sih um Geschäfte zwischen in das Handelsregister eingetragenen Kaufleuten handle, von einer anderen Seite, zur Ge- währung eines festeren Anhalts für die rihterlihe Entscheidung eine reichsgefeßlihe Bestimmung vorzuschlagen, nah welcher Differenz- geschäfte, welhe niht zu dem Geschästsbetriebe desjenigen gehörten, der fie abshlösse, unkflagbar seien, wenn sie in keinem Verhältniß zur Vermögenslage des Vertragschlicßenden stünden und dies dem Gegencontrahenten bekannt war oder bekannt sein mußte. Von einem Commissionsmitgliede wurde geltend gemacht, die Be- seitigung des Spieleinwands sei zwar logisch richtig, aber zur Zeit nicht opportun. Erst müsse abgewartet werden, wie ih die beshlossenen neuen Vorschriften in der Praxis bewähren würden, ehe man diesen Schußzwall beseitige. Dagegen erklärten mehrere Mit- glieder, daß sie die Beseitigung des Spieleinwands für die natürliche Consequenz der zuvor gefaßten Beschlüsse erachteten, für die sie nur in der Vorausseßung gestimmt hätten, daß unter Heraushebung der wirklich verwerflichen Fälle dem jeßigen unerträglihen Nechtézustande, der au das legitime Geschäft bedrohe, ein Ende gemacht werde.

Die Mehrheit entschied sih troß der erhobenen Einwendungen für die vorgeschlagene Bestimmung. Sie ging davon aus: das Volks- gefühl könne ein Uebel bezeihnen und Abhilfe gegen dasselbe mit vollem Recht auf Beachtung begehren. Für die geeigneten Mittel zur Abhilfe fei seine Auffassung niht maßgebend. Die Bestimmung sei allerdings die natürlihe Consequenz der zuvor gefaßten Beschlüsse. Zwei nebeneinander bestehende civilrehtlihe Anfehtungen hätten keinen Sinn. Die neuen Bestimmungen könnten nur in die Lage kommen, sich zu bewähren, wenn die bisherigen beseitigt würden. Sobald dies geschehe, würden die auf Zahlung der Differenzen in Anspruch Genommenen, wie sie heute Spiel oder reines Differenzgeshäft einwendeten, ihre Einwände entsprechend dem neuen Thatbestand substantiiren. Dieser Thatbestand biete mehr als der bisherige Rechtszustand, soweit letzterer bisher überhaupt Wirkungen ausgeübt habe. Denn ohne das BVorhandenscin folcher Borausfeßzungen, wie die neue Strafbestimmung erfordere, sei auch bisher kaum die Abweisung erhobener Differenzansprüche endgültig erfolgt. Nunmehr folle aber die Nechtsprehung von der Fessel der Prüfung, ob der Wille auch wirklih auf Aus\f{chluß der Effectiv- erfüllung gerihtet gewesen, befreit werden. Zeit- wie Kassageschäfte würden gleichmäßig von der neuen Vorschrift ergriffen. Für die Wirkung des Handelns des Agenten auf das Recht desjenigen, für den er vermittle, würden feste Grundsäße geschaffen, während die Nichtigkeit der betreffenden Sätze unter der derzeitigen Nechtsordnung durchaus bestritten sei. Auch das endgültig Geleistete könne in Zukunft nockch innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgefordert werden. Dazu kämen dann noch die umfassenden disciplinarischen Bestimmungen. Seien die Vorausseßungen des neuen Straf- thatbestandes nicht vorhanden, so sei allerdings die Forderung des Schutzes gegen das Ergebniß eigener Handlungen auch unbegründet. Alsdann käme das Princip in Geltung, daß es unmoralisch sci, die Lossagung eines Theils von dem eingegangenen Geschäft, weil das Ergebniß gegen ihn ausgefallen, zu begünstigen. Es handle sih nicht lediglich um Schutz, fondern auch um Erziehung. Gestatte man dem Publikum auch ohne eigenes Nisico solche Speculationen zu machen, so werde der Spieltrieb genährt. Von einer Privilegirung der Börsengeschäfte dur die Bestimmung könne nicht gesprochen werden. Wenn der Begriff des Spiels doch gegen die Geschäfte des Wohl- habenden nichts zu leisten vermöge, so beweise dies, daß der Begriff niht passe, denn das Unvermögen habe mit dem Begriff des Spiels nihts zu thun. Es werde aber auch durch die Bestimmung die An- wendung der das Spiel betreffenden Nechtssäße nicht völlig beseitigt, wie auch die Behauptung, daß man die in Bezug auf Simulation geltenden Nechtsfäße ausschließe, niht zutreffend sci. Mit vollem Bedacht sei es vermicden, die Bestimmung dahin zu fassen, daß der Einwand des Spiels oder der Wette ausgeschlossen sei. Der Sinn der Bestimmung fei nur der, daß, wer mit Willen den Abschluß eines hörsenüblichen Zeitgeschäfts erkläre, nicht folle einwenden dürfen, der betreffende Geschäftsschluß habe nah dem daneben ausdrüdcklich oder stillschweigend erklärten Willen der Betheiligten statt der Lieferung als des unmittelbaren Vertragsgegenstandes der betreffenden Geschäftsart nur den Curs- unterschied zum Gegenstande gehabt. Es solle alfo ein in solcher Weise zum Ausdruck gebrachtes Geschäft eventuell auch als reines Differenzgeschäft Wirksamkeit haben. Es werde nur eine bestimmte Unterscheidung, auf welhe man einen Einwand der Simulation gründen möchte, sür unerheblih erklärt. Die Beachtlichkeit von Be- bhauptungen, daß überhaupt ernstlih gar kein Geschäft geschlossen oder ein in anderen Richtungen inhaltlih verschietenes, bleibe natürlich be- stehen. Der Einwand des Spiels sei keineswegs in den Fällen aus- geschlosfsen, in denen ftatt dec Nichtung der Erklärung auf cin börsen- übliches Zeitgeschäft lediglih ein Versprcchen, für den Fall eines be- stimmten Cursunterschiedes eine Differenz zu zahlen, erflärt oder die Erklärung im Sinne des börsenüblihen Zeitgeschäfts noch mit be- sonderen anderen aleatorischen Bestimmungen verknüpft würde. Ebenso niht, wenn Werthpapiere - auf cinen Zeitpunkt versprochen würden, zu welchem sie die Eigenschaft curshabender Papiere gar nicht mehr haben fönnten, wie beim Zeitgeshäft über Dividendenscheine auf Lieferung nach der Dividendenfeststellung, oder wenn eine Quantität versprochen würde, die überhaupt nicht cxristirte.

Nach der Absicht der Commission sollen gemäß der ledigli be- zweckten Anerkennung des Satzes, daß das börsenübliche Zeitgeschäft auch als reines Differenzgeshaft Nechtswirksamkeit beanspruchen darf, dem Spieleinwande, fofern ihm Geltung versc;afft werden kann, nohch weiter unterworfen bleiben die Zeitgeschäfte über Waaren, die nicht Börsentermingeschäfte im Sinne der bei dem Börsenregister gegebenen Begriffsbestimmung find, sowie die Kassageschäfte, die sh die Ver- tragshließenden etwa vermöge besonderer Vereinbarungen zu gleichen Wirkungen wie Zeitgeschäfte zurihten möchten. Dagegen foll die Bestimmung für Zeitgeshäfte bei Werthpapieren s{lechthin, ohne Beschränkung auf eigentliche Termingeshäfte, zur Anwendung kommen. Man war der Meinung, daß im Effectenhandel der Unterschied zwischen dem Termingeschäft und dem gewöhnlichen Zeitgeshäft kein so tiefgreifender wie im Productenhandel ist. Die wirthschaftliche Cigenart des Termingeshäfts macht sih im Effectenhandel weniger geltend. Die für die Zeitgeshäfte in Effecten aufgestellten allge- meinen Geschäftsbedingungen erfordern weder typische Massenein- beiten als Gegenstand des Geschäfts, noch typische Lieferung8termine. Nach der Natur des Geschäftsgegenstanves find diese Zeitgeschäfte, für welche eine Prüfung auf die Lieferungsbeschaffenheit, etne Lagerung und eine Regulirung von Kündigungen nicht in Betracht kommt, weit weniger an eine bestimmte Börse und deren Einrichtungen gebunden, als die Termingeschäfte in Producten. Während daher beim Zeit- geschäft in Producten die Festseßung gewisser von den Bedingungen für Termingeschäfte abweichender Bedingungen, z. B. die Bestimmung des bom Börsenort verschiedenen Wohnorts des Käufers als Er- füllungsort den Charakter des Geschäfts völlig ändert, sodaß es zweifel- haft wird, ob man es überhaupt noch als Börsengeschäft anzusehen hat, ist dies beim Zeitgeshäft in Effecten anders, und es rechtfertigt fich deshalb, für die Anwendung der beschlossenen Bestimmung auf Zeitgeschäfte in Effecten nihts ande1es zu fordern, als daß diese an einer Börse thatsächlich gehandelt werden,

¿ 4) Der Commission i} für eine Ahndung der Verletzung, welche Jemand gegen seine Gläubiger dadur begeht, daß er durch leicht-

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sinnige Börsenspeculationen sich außer Stand seßt, seinen Verpflich- tungen gegen dieselben naWzufommen, der § 210 3. 1 der Konkurs- ordnung in Verbindung mit § 214 daselbst zulänglih erschienen. Der Begriff der Zahlungseinstellung als des in die äußere Erscheinung tretenden Zustands der Unfähigkeit, fällige Zahlungen zu leisten, genügt ebenso dem vorhandenen Bedürfniß wie der Begriff des Differenzhandels, welchen die Nechtsprehung in weiterem Sinne als dem des Abschlusses reiner Differenzgeschäfte auffaßt, indem sie es für unerheblich erklärt, wenn auch ‘die wirklihe Lieferung der Waaren oder Börsenpapiere nicht ausgeschlossen gewesen. Freilih is in zwei Entscheidungen des dritten Strafsenats des Reichsgerichts angenommen worden, daß es für den Begriff des Differenzhandels sh um auf Zeit gestellte Geschäfte handeln müsse, während sofort zu erfüllende und durch Lieferung erfüllte dem Begriff des Differenzhandels nicht zu unterstellen seien, und in der ersten dieser Entscheidungen ist ausgeführt, daß es hieran nichts ändere, wenn auch die Effecten in der Hand des Com- missionärs verblieben wären, weil der Committent den Anschaffungs- preis nicht bezahlt habe und nicht bezahlen konnte. Indessen ist nicht anzunehmen, daß nicht, sofern bei Kassageschäften es durch besondere Vereinbarungen als darauf abgestellt erscheint, die Abwickelung ebenso durh Differenzausgleihung herbeizuführen, wie beim eigentlichen Zeit- geschäft, ebenfalls der Begriff des Differenzhandels als zutreffend an- gesehen werden würde. Würde freilich in weiterer Entwickelung der Nechtsprehung1) angenommen werden, daß die Unterstellung solcher Fälle unter den Differenzhandel deshalb abzulehnen fei, weil für letteren Geschäfte mit einem fest bestimmten Abwickelungstermin erforderlich wären, so würde entweder eine geseßliche Erweiterung des Begriffs oder die Erseßung desselben durch „Handel mit börsengängigen Waaren oder Börfenpapieren“ angezeigt erscheinen. Die Commission glaubt, die Aufmerksamkeit hierauf lenken zu follen, ohne daß sie zu einer solchen Aenderung des Geseßes hon heute eine dringende Ver- anlassung als vorhanden ansieht. Eine Erörterung der Frage, ob überhaupt in der Konkursordnung der Begriff der „Zahlungseinstellung“ durch den der „UÜebershuldung“ zu erseßen ist, hält die Ccmmission für außerhalb ihrer Aufgabe liegend. Dieselbe greift in das formelle und materielle Konkurêrecht nah den verschiedensten Nichtungen ein. 2) Einen dringenden Anlaß, eine solhe Aenderung lediglih unter dem Gesichtspunkte der erforderlichen Börsenreform herbeizuführen, erachtet die Commission nicht als vorliegend.

Wohl aber if der Commission aufgefallen, daß von mehreren Sachverständigen aus verschiedenen deutshen Gebieten?) übereinstim- mend darauf hingewiesen worden ist, daß troß des Vorliegens vieler Fâlle, in denen der Thatbestand des § 210 Z. 1 zur Anwendung zu bringen und seine Anwendung nüßlih wäre, eine Verfolgung kaum einträte. Dies hat der Commission das Bedenken nahe gelegt, ob die zur Verfolgung berufenen Behörden auch wirklich überall von den innerhalb ihres Bezirks si ereignenden Konkuréfällen in geeigneter Weise Notiz nehmen. Nach der früheren Preußischen Konkursordnung vom 8. Mai 1855 § 163 hatte der einstweilige Verwalter über die hauptsälhlidsten Gründe des Konkurses einen \riftlichen Bericht zu erstatten, welher abschriftlich mit den Bemerkungen des Commissars der Staatsanwaltschaft mitzutheilen war. Eine entsprehende Bestimmung hat die Reichs - Konkursordnung niht. Der im § 119 daselbst vorgesehene Bericht des Ver- walters in der ersten Gläubigerversammlung über die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel mündlih erstattet. Im preußischen Ausführungsgeseß vom 6. März 1879 § 12 sowie in einigen anderen Auéführungégesetzen t) findet sih wenigstens die Be- stimmung, daß der Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Eröffnungs- beshlusses unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzutheilen ist. In den meisten Ausführungsgeseßen findet sich auch eine folhe Be- stimmung niht. Nah Meinung der Commission müßte die Staats- anwaltschaft von jedem sih in ihrem Bezirk ereignenden Konkursfall Kenntniß nehmen und sich über die Umstände, die zu demselben ge- führt haben, unterrichten, auch hierüber geeigneten Falls einen \{rift- liden Bericht des Verwalters erfordern. Und insbesondere wäre mit Rüdcksiht auf die so oft wiederkehrenden Perioden der Ueberspeculation ihr Augenmerk auf das Vorhandensein dieser Ursache zu richten Die Commission will dabei nur - anregen, ob es j und angemessen erscheint, die Konkursrichter oder verwalter anzuweisen, die Staatsanwaltschaft scheinende Vorhandensein der Vorausseßungen insbesondere der Ziffer 1 desselben, aufmerksam zu machen. aber solllen bekannt gewordene Zahlungseinstellungen, die Konkurseröffnung geführt haben, wenn sie auf übermäßigen 2 \peculationen beruhen, der Aufmerksamkeit der Staatsanwälte 3 entgehen. Solche Fälle treten wiederholt bei Börsenspeculanten ein und erregen wegen ihres Umfanges die öffentliche Aufmerksamkeit, werden sogar în Zeitungen besprochen, ohne daß ein Einschreiten der berufenen Behörden ersichtlich wird. Schritte, die für die Bekämpfung eines großen allgemeinen Schadens nüßlich sind, follten niht vom Eingehen einer Denunciation abhängig gemaht werden. Die Com- mission glaubt hierbei noch hervorheben zu follen, daß der § 210 Z. 1 auch die Mittel biet:t, gegen diejenigen wegen Theilnahme an dem Ver- gehen vorzugehen, welche die Speculationen des zahlungsunfähig Ge wordenen mit dem Bewußsein, daß sie für denselben ü fördert haben, da es eines besonderen auf die Zahlungécinfstell richteten Vorsaßzes niht bedarf. Demnach kann,

\chließlich bemerkt werden soll, unter Umständen mit

bestande, der na den Vorschlägen der Commission zu 1 als

unter Strafe gestellt werden soll, der Thatbestand der Thse

an dem Vergehen nach § 210 Z. 2 der Reichs-Konkuréordnung curriren. Entbehrlich werden dadurch die Vorschläge zu

wegs, da die Richtung beider Vergehen eine durchaus verschiedene und es keineswegs in der Intention der Commission liegt, daß die wissentlihe Ausnußung vermögenss{chwacher Personen ledigli unter dem Gesichtspurkte der Beihilfe zu von diesen durch die Speculation begangenen strafbaren Handlungen angesehen werde.

Die Frage, ob dem Börsenspiel durch eine Erhöhung der L steuer für gewisse Geschäfte mit Aussicht auf Erfolg entgegengewirkt werden könne, gelangte in der Commission zur Erörterung, ohne daß aus derselben bestimmte Anträge hervorgingen. Allgemein wurde dc von ausgegangen, daß die Commission die Steuererhöhung nit vom finanzpolitishen Standpunkte zu beurtheilen hat. Was äber dieselbe als Mittel, den Ausschreitungen der Speculation entgegenzuwirken, angeht, so war man der Meinung, daß eine Scheidung zwischen wirtb- schaftlich berechtigten und unberechtigten Geschäften in einer für die Stenuertechnik brauchbaren Weise kaum möglich erscheint. Der Betrag der Erhöhung wird demna das Maß des für erstere Ges{chäfte Er- träglicben nicht übersteigen dürfen. Innerhalb dieser nothwendigen Grenzen wird aber die Erhöhung von Spielgeshäften niht absc{hrecken.

[V. Maklerwesen und Curs®sfestftellung. *) Vor allen Dingen haben diejenigen Kaufleute, welche

1) Entsch. des ih8gerichts in Strafs. Bd. 12, Rechtspr. des Neich8gerichts in Straff. ck. 516. 2) Relhtsp. des Neichsgerichts in Strafs. : ck. 767, Entsch. des Reichsgerihts in Strafs. U tenogr. Ber. S. 1563, 2512, 3431.

H C 1A, | V vom 26. Mai 1879 § 15

1

i) Mecklenburg: Shwerin Verordnung (Regierungebl. 79 S. 309), Mecklenburg-Streliß vom 26. Mai 1879 S 15 (Offiz. L (9 S. 20) 20, Mai 1879 tes.-Samml. 79 S. 9%. Juni 1879 § 5 „Samml. bis burg-Lippe vom 30. Juni 1879 § 96 S. 245), Waldeck vom 1. September 1879 Art. 1 (Negierungsbl. Anhalt vom 10. Mai 1879 8 9 S. 467), Sachsen-Altenburg vom W. März Samml. 79 S. 89).

5) Veral. über Preis, C

S{warzburg-Sondershaufen vom 124), Lippe-Detmold vom 9 S. 693), Schaum deêverordn. 78 bis 80

(Ly 5 4M DLLUils 1d

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missionsge\{äft.

Börse als Käufer oder Verkäufer Geschäfte machen, ein erheblihes Interesse daran, daß die vorhandenen Einrichtungen, namentlih au die Organisirung des Maklerwesens, ihnen die Sicherheit bieten, daß Preise und orie an der Börse rihtig notirt werden.

Als eine Folge der Bedeutung, welche die Börsen für den Effecten- und Waarenverkehr erlangt haben, bilden aber auch ferner die an ihnen festgestellten Preise und Curse die Grundlage für zahlreihe außerhalb der Börse abgeschlossene Geschäfte. Insbesondere ist dies bei dem Waarenverkehr der Fall. Es ift bekannt, daß z. B. die Loconotizen für Spiritus ohne Faß die Grundlage für den größten Theil der von den Brennereien über die Lieferung des von thnen erzeugten Spi- ritus abgeschlossenen Verträge bilden, indem der Preis unter Zugrunde- legung der Berliner beziehungsweise der unter ihrem Einfluß stehenden Stettiner, Danziger oder Breélauer Notiz und unter Berücksichtigung der Frachten von dem Production8ort nah diesen Börsenpläßen be- messen wird. Auch beim Getreide bildet im allgemeinen die Berliner Notiz die Grundlage der zwishen den Landwirthen und Kaufleuten der benachbarten Orte abgeschlossenen Kaufverträge ,!) wenn dieser Preis auch nicht so direct und ausdrücklih, wie beim Spiritus, als die Grundlage der Berechnung bezeichnet zu werden pflegt. Hieraus geht die große Bedeutung hervor , welche die Preis- und Cursnotizen der maßgebenden Börsen nicht bloß für die Börsenbesucher , sondern auch für viele Privatpersonen und für wichtige vaterländische Erwerbs- zweige haben, die alle ein wesentlihes Interesse daran haben, daß die Notirungen _ an der Börse zuverlässig und richtig sind.

Daß die Börsenorgane sih redlih bemühen, die Cursnotirungen fo zuverlässig wie möglich zu machen, wurde allseitig anerkannt. Von einer Seite wurde jedoch darauf hingewiesen, wie aus den Ausfagen einzelner Sachverständigen und den Einrihtungen einzelner Börsen hervorzugehen schiene, daß manhe Börsen von einer falshen Auf- falung des Begriffs des Börsenpreises ausging Als Börsenpreise im Sinne des Handelsgeseßbuhs, insbesondere der Art. 357 und 376 desselben, könnten keineswegs die einzelnen an der Börse bezahlten Preise angesehen werden, fondern J i is dem gefammten Geschäftsverkehr an d den gemeinen Werth der Waare Börsenpreises seße also vor abges{lossen seien, aus denen bert lichen örtlihen Geschäftslage müßten alle Geschäfte Berhältnisse des Käufers Îon Einfluß gewesen

: auf die Pr

60 Zweifellos müsse z. B. zablungsfähiger Käufer die von ibm gekaufte Waare einen Preis zahlen als ei ut zahlungsfähiger. Dieser höhere könne bei der Festste es Börsenpreises jedoch nicht beri werden, weil in ihm nicht bloß die En di

sondern auch zugleih die Entschädigung

das der Verkäufer für die Zweifelhaftigkeit der

Käufers zu Gbenfo fön

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i a. Einheoîts Geschäfte als zu Grund Det Vor mter WBerüÆ “imiten Die

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