1893 / 308 p. 30 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

sein, da er den Ansichten der meisten Verkäufer und Käufer übcr den MWerth der betreffenden Effecten, wie solher in den Limiten zum Ausdruck gelangt is, entspriht. Dagegen mußte sih die Commission überzeugen, daß beim Waarenhandel allgemein sowie beim Termin- handel in Effecten die Ermittelung des Börfenpreifes sich nit in gleiher Weise bewirken läßt, wie solches beim Kassahandel in Werth- papieren der Fall ist. Denn bet den Locogeschäften in Waaren wird der Preis au bei Festsezung allgemeiner Lieferungsbedingungen durch Nerscbiedenheiten in der Qualität, den Ort der Lagerung und andere Umstände mitbestimmt, während bei Termingeschäften mit Rücksicht auf die Hinautschiebung der Erfüllung die persönlichen Verhältnisse der Contrabenten vielfa den Preis beeinflussen, sodaß die gezahlten Preise oft auch die Entschädigung des Risicos enthalten, welches die Verkäufer für die Creditfähigkeit des Käufers zu tragen haben. Dem- gemäß glaubte die Commission die Art der Curs- und Preisfeststellung den cinzelnen Börsen überlassen und sih auf die Forderung be- \hränken zu sollen, daß der Börsenpreis der örtlichen Geschäftélage und dem gemeinen Werthe der Waaren entsprechen soll. E

Ueber die Art und Weise, wie dieses Ziel zu erreihen fei, gingen allerdings die Ansichten erheblich auéeinander. Von der etnen Seite wurde darauf hingewiesen, daß, da an der Börse sowobl die Ver- fäufer wie die Käufer verkehrten, deren Interessen \sih meist gegen- überständen, die Börsenbesuher hon selbst für absolut zuverlä!fige Curse sorgen würden. Ueberlasse man die ganze Regelung der Börse und ihren Organen, fo sei mit Sicherheit zu erwarten, daß erhebliche Beschwerden über die festgestellten Curse und Preise nit vorkommen würden. Hierfür sorge niht bloß das verschiedene Interesse der Börsenbesucher, sondern au die von Börsenorganen über die Curs- und Preisfeststellung geübte Controle. Diefe Organe seien so voll- stäntig mit dem ganzen Geschäft und der Lage des Marktes vertraut, daß ihnen irgend erbheblihe Beeinflussungen der Curse und Preise selten. entgingen. Daß die bisherigen Einrichtungen sich im allge- meinen bewährt lätten, ginge daraus bervor, daß über die Preis- und Cursfeststellung nur überaus selten Beschwerden erhoben feien und daß die erhobenen Beschwerden sich min der Regel als unbegründet herausgestellt hätten.1) i,

Von anderer Seite wurde diesen Ausführungen widersprochen. Es fei zuzugeben, daß die Börsenbesucher im allgemeinen mit den Preisnotirungen zufrieden fcien und daß, wenn dieses niht der Fall sei, ihnen durch das Recht der Beschwerde bei den Börsenorganen die Möglichkeit gegeben sei, eine ihren Interessen und Wünschen mehr entsprechende Preisfeslstellung zu erlangen. Ganz anders stehe aber das außerhalb der Börse stehende Publikum dieser Frage gegenüber. Man könne unmöglich die Börsenbesucher als die berechtigten Ver- treter der Interessen des außerhalb der Börse stehenden Publikums, der Landwirthschaft und der fonstigen in Frage kommenden Grwerbs- zweige ansehen. 2) Zunächst sei es unrichtig, daß das entgegengeseßte Snteresse der Käufer und Verkäufer {hon dafür forge, daß richt!ge Preise zur Notirung gelangten. Denn diejenigen, die effective Geschäfte für eigene Rechnung machten, hätten an sich gar kein nteresse daran, daß und wie der Börsenpreis notirt würde, wenngleich allerdings n Ter Negel derjenige, der Waare rerkaufe oder weiter verkaufen wolle, aljo der Producent und dessen Vertreter, den Wunsch haben, bobe Preise, der- jenige aber, der Waaren kaufen wolle, den Wunsch habe, niedrigere Preise notirt zu erlangen. Dagegen ließe sich gar nicht übersehen, welches Interesse in Bezug auf die Preisnotirung diejenigen hätten, welche Geschäfte machten lediglich in der Absicht, aus ter Differenz des Einkaufs- und des Verkaufépreises Gewinn zu ziehen. So lange die Haussiers Käufer, die Baissirs Verkäufer feien, hätten erstere eîn Snteresse an der Notirung niedriger, leßtere ein íúInteresse an der Notirung hoher Preise. Dies ändere sich, sobald der Hausfier reali- siren bezw. der Baissier- sich decken wolle. Dazu komme, daß die meisten Börsenbesuer niht PropreHändler, sondern lediglich Com- missionäre seien und als solche an der Cursfeststellung durchaus nicht das gleiche Interesse wie ihre Committenten zu haben brauchten, auch feineswocgs immer hätten. Könne somit die Erwartung in feiner Weise geheat werden, daß ohne öffentliche Fürforge stets richtige Curse zur Notirung gelangten, so sei es geboten, (Finrihtungen zu treffen, die eine Gewähr hierfür schaften. Zu diefem Zweck fei es zu empfehlen, das Institut der vereidigten Makler in feiner früberen Reinheit wieder herstellen und nicht bloß vorzuschreiben, sondern auch ftricte durchzuführen, daß diefe amtlichen Bermittler feine Geschäfte für eigene Nechnung machen dürften. Nux dann, wenn die vereideten Makler ganz ausschließlich auf eine vermittelnde Thätigkeit angewiesen wären, könne man hoffen, daß die von ihnen bewirkten Curénotizen im allgemeinen richtig seten. 22-c) Wenn be- hauptet würde, daß die Bedürfnisse des Börsenverkehrs die strenge Scheidung zwischen Vermittlern und Proprehändlern nicht gestatteten und daß die Maklec sich niht ausschließlich auf cine vermittelnde Thätigkeit beshränken könnten, sondern genöthigt seien, Geschäfte auf eigene Rehnung abzuschließen, und daß, wenn sie leßteres nie thäten, au) ihre Maklerstellung und ihr Erwerb aus derselben bceinträchtig! würde, so sei dieses niht zutreffend. Makler hätten bestätigt, daß sie die bisherigen Verbotsbestimmuugen des Handelsgeschbuh8 nie übertreten hätten, und dies sci auch sonst von einzelnen Maklern bekannt. Wenn dieses jeßt nur ausnahmsweise der Fall sei, so liege der Grund darin, daß den vereidigten Maklern dur die ganz ohne Beschränkung zugelassenen sonstigen Vermittler eine sie shwer schädi- gende Concurrenz bereitet würde. Es sei deshalb nothwendig, um den Mafklern zu einem genügenden Geschäft zu verhelfen, vorzuschreiben, daß nur die von den vereidigten Malklern ges{lofenen Geschäfte bei der Cursnotirung berücksihtigt werden und die Einrichtungen der Börse benutzen dürften. Durch eine folche Vorschrift würde man €s erreichen, daß die Makler in schr viel größerem Umfang wie bisher als Vermittler in Anspru genommen und dadur ihnen die Be- achtung des Verbots, für eigene Nehnung Geschäfte zu 1nahen, er- mögliht würde. Eine derartige Bestimmung, daß nur die dur ver- cidigte Makler abgeschlossenen Geschäfte bei der Cursnotirung berücksichtigt werden sollen und die Einrichtungen der Börse be- nußen dürfen, erscheine aber durhaus gerechtfertigt. Die Börse sei eben eine öffentlihen Interessen dienende Veranstaltung, und das öoffentlidhe SInteresse erheische es, daß möglichst alle an derselben abgeschlossenen Geschäfte zur Kenntniß derjenigen Behörden gelangten, denen die Preisfeststellung obliege, weil nur diese Kenntniß die Gewähr sür die Festseßung richtiger Preise biete. Wenn nach dem gegenwärtigen Verfahren zwar im allge- meinen auch die von den vereidigten Mafklern abgeschlossenen Geschäfte die Grundlage für die Notizen bildeten, aber es do jedem Privatvermittler oder sonstigen Börsenbesucher unbenommen bliebe, die Berücksichtigung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte bei der Gursnotiz zu beanspruchen, so sei dasselbe nicht empfehlenéwerth. Es führe dahin, daß nur diejenigen Privatpersonen sich mit der Be- rcücksichtigung ihrer Geschäfte an die Börsenorgane wendeten, welche aus ganz besonderen Gründen mit den von den Maklern in Ausficht genommenen Cursen nicht zufrieden wären.

1) Stenogr. Ber. S. 1087, 2397, 2401, 9730, 2961, 3190: einander ergänzend sind hier die sämmtlihen Sachversiändigen-Aeuße- rungen über Frage 10 und Frage 13 zu vergleichen, in welchen die verschiedensten Ansichten zum Ausdruck gebracht sind.

2) Stenogr. Ber. S. 2392, 2960, 3182, 3457, 340, S4.

2a) Für mehr oder minder weitgehende Freigabe des Mafkler- gewerbes: Stenogr. Ber. S. 204, 206, 527 ff., 9551, 1393, 10/50: ebenso die meisten Frankfurter Sachverständigen in ausführlicher Dar- legung; ferner S. 2380, 2396, 2578, 2735, 2961, 3086, 3090, 3460, 3591, 3592, M

2d) Für ftricteste Gestaltung des Maklerthums als eines Official- gewerbes: Stenogr. Ber. S. 1659, 1997, 2389, 2586, 2987, 2726, 3085, 3457, 3469, 3471.

2c) Schwankend zwischen beiden Ansichten: Stenogr. Ber. S. 193, 900, 524, 541, 690, 694ffff., 696, 862 ff., 872, 878, 882, 1090, 1241 Ne, 1391, 1812, 1996, 2960.

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Diesen Ausführungen über die den Maklern cinzuräumende Stellung wurde von mehreren Seiten entgegengetreten. Es empfehle sh so wurde von einzelnen Mitgliedern der Commission aus- geführt —, das Institut der beamteten Makler im Sinne des Han- delsgeseßzbuhs überhaupt zu beseitigen, weil es nicht möglich sei, diese Personen auf eine vermittelnde Thätigkeit zu beschränken, dieselben vielmehr durch dic Bedürfnisse des Verkehrs genöthigt feien, nicht bloß vereinzelt, sondern dauernd Geschäfte für eigene Rechnung zu machen. Die zu diesem Zweck vorgeschlagenen Mittel, den beamteten Maklern die Geschäfte vorzugsweise zuzuwenden, charakterisirten sich als unberechtigte Eingriffe in die Geschäfts- thätigkeit der Börsenbesucher, und müßten um fo mehr zurück- gewiesen werden, als, wie die Verhältnisse in Hamburg darthäten, ein Bedürfniß zu solchen Maßregeln in keiner Weise vorliege. Dort fei seit längerer Zeit das Institut der becidigten Makler aufgehoben und gleihwohl hätten sich hieraus für die Preisnotirung keine Schwierigkeiten ergeben, sondern im Gegentheil, der gesammte Ham- burger Handelsstand sei mit den Verhältnissen, wie fie sich seit Auf- hebung der beamteten Makler entwickelt hätten, in jeder Beziehung zufrieden. ——

Von anderen Mitgliedern der Commission wurde zwar die Beîi- behaltung des Instituts der beamteten Makler empfohlen, weil diese Personen für die Zwecke der Preisnotirung nicht entbehrt werde: fönnten, jedo der Ausschließung der von anderen Personen ver- mittelten Geschäfte von der Berücksichtigung bei der Preisnotirung entschieden widersprohen. Die Bedürfnisse des Verkehrs nöthigten nur ausnahmsweise die vereidigten Makler dazu, Geschäfte für eigene Nechnung zu machen. Werde thnen dieses gestattet und eine Controle darüber geführt, daß die Geschäfte für eigene Rechnung die berehtigten und nothwendigen Grenzen nicht überschritten, so würde durch folche Geschäfte die Objectivität und Zuverlässigkeit der beeidiaten Makler bei der Ermittelung und Notirung der Preise in keiner Weife beeins- trächtiat.

Die Commission glaubte ihrerseits, zwischen diefen verschiedenen Auffassungen cinen vermittelnden Standpunkt einnehmen zu sollen. Sie war der Ansicht, daß die Bedeutung, welche die Preisnotizen für viele Grwerbszweige außerhalb der Börse haben, es durchaus gerecht- fertigt und nothwendig erscheinen läßt, die Feststellung der Curse und Preise unter eine amtliche Controle zu stellen. Zu dieser amtlichen (Controle sind in erster Neihe die Bôrsenbehörden und deren Organe berufen. Da cs aber unmöglich ist, daß dicse allein diese Notizen bewirken, hält die Commission es für nothwendig, ihnen aus dem Kreise der Vermittler besondere Hilfspersonen zur Seite zu stellen, welche der Disciplin der Börsenbehörde ¿u unterstellen sind. Da es sich bei den vereidigten Maklern als ein Uebelstand herausgestellt hat, daß deren Anstellung auf Lebenszeit erfolgt und sie nur bei {weren Verfehlungen auf cinem ziemli complicirten und \{Gwierigen Wege aus ihrem Amt entfernt werden können, so glaubt die Commissio? die Anstellung dieser Cursmakler auf kürzere Zeit empfehlen zu \ollen. Dadurch wird einerseits die Möglichkeit gegeben, stets die zuver- lässigslen und tüchtigsten Personen aus dem Kreise der Vermittler zu diesen Cursmaklern zu machen, anterseits es auch erleihtert, Personen, die für diefen Zweck nicht geeignet sind oder fich Nerstöße zu Schulden kommen lassen, aus diesem Ante zu ent- fernen. Um eine genügende Gewähr dafür zu schaffen, daß nur absolut zuverlässige und von Börseninteressen unabhängige Personen zur Cursmafklern ernannt werden, hält die Commission die Anstellung derselben dur die Staatsbehörde auf Vorschlag der Vörsenorzane für geboten und empfiehlt auh teren Vercidigung.

Bei dieser Gelegenheit wurde der Beschwerde Ausdruck gegeben, daß mehrfah zu vereidigten Maklern bankerott gewordene Kausleute zu dem Zwecl gewählt worden seien, damit sie in bie Lage kämen, die nit beglihenen Differenzen zu bezahlen.) Die Commission war zwar der Ansicht, daß es durchaus gebilligt werden kann, wenn die Bôörsenorgane Kaufleute, die ohne eigene Verschuldung in Vermögens- verfall gerathen, bei der Besetzung der Maklerstellen berücksichtigen, sofern sie im übrigen den Anforderungen für diese Stellen genügen, sie bält es aber andererseits im Interesse der Moral nicht für gerecht- fertigt, auf solche Personen Nücksicht zu nehmen, die durch Termin- ges{äfte und Disferenzhandel in Vermögensverfall gerathen sind. Dic Commission glaubt aber in der vorgeshlagenen Ernennung der Curs- makler dur die Staatsbehörde eine genügende Gewähr dafür zu erblicken, daß nur zuverlässige und nicht in die Kategorie der Bör)en- spieler gehörende Personen zu diesen Stellen berufen werden.

Die Commission war übrigens der Ansicht, daß die Controle der Preisnotizen seitens der Börsenorgane sich auf den gesammten Börsen» verkehr, also auch auf diejenigen Ge|chäite, welhe außerhalb der ge- wöhnlichen Börsenstunden in regelmäßigen Versammlungen böôrsen- mäßig abgeschlossen werden, zu erstrecken hat ?), und doß es fich empfiehlt, ten Schwerpunkt der Controle mehr noch als bisher in die Börsenorgane selbft zu legen. In dieser Beziehung wurde von einer Scite darauf hingewiesen, daß die Feststellung der Curse der Wert h- vapiecre thatsählih fast ganz in den Händen der vereidigten Makler liege, da die Börsencommissare nur eingriffen, wenn Beschwerden gegen Notirungen der Makler erboben würden.) Es müsse ja anerkannt werden, daß bei der aroßen Menge der an der Berliner Börse zur Notirung gelangenden Werthpapiere eine laufende, wirksame Controle der Makler dur die Börsenorgane gar nicht möglich sei; in Zukunst würde dieses aber eher mögli sein, wenn die Berliner Börse zu Gunsten der Pro- vinzialbörsen ron einer größeren Menge von Werthpapieren entlastet ind Einrichtungen getroffen würden, wonach diejenigen Werthpapiere, in denen fein regelmäßiger Handel bestände, nicht täglich zur Notirung gelangten.) Besonderer Werth müsse auf die Richtigkeit der Noti- rungen im Waarenverkchr gelegt werden, weil an derselben wichtige cinheimische Erwerbszweige betheiligt seien. Es müsse deshalb ge wünscht werden, daß die Controle über die Notirung der aaren- preise mehreren Börsencommissaren gemeinschaftlich übertragen werde.

Die Commission {loß sib im allgemeinen diesen Erwägungen an und empfahl deren Beachtung bei der zukünftigen Regelung dieser Angelegenheit.

Im Anschluß an die Erörterungen über das Maklerwesen wurde von einzelnen Seiten auf die Mißstände hingewiesen, welde mit dem Geschäftsbetrieb dex Maklerbanken verbunden seien. Diese Malkler- banken beschäftigten eine große Anzahl von Commissionären, indem sie die Garantie für die von tiesen abgeschlossenen (Geschäfte gegen Gewährung eines Antheils an deren Provision übernähmen. Da die Mafklerbanken Actiengesellshaften seien, so gewönnen deren Directoren sowie Mitglieder des Aufsichtsraths Einblick in einen großen Theil der laufenden Engagements und könnten diese Kenntniß zu ihrem Vortheil kei ihren eigenen Geschäften mißbräuchlih ausnußten.

Bon anderer Seite wurde dem widersprochen, daß die Malkler- banken und deren Geschäftébetrieb zu berehtigten Beschwerden Anlaß gäben. Durch die von ihnen übernommene Garantie für die von ihren Commissionären abgeschlossenen Geschäfte würde den leßteren cine solidere Grundlage gegeben, und da diese Garantie stets in Bezug auf den Umfang der Geschäfte der Commissionäre beshränkt sei, au} die Speculationen felbst eins{chränkend gewirkt. Daß die Leiter der Maklerbanken sowie die Mitglieder des Aufsichtsraths ihre Kenntniß von den laufenden Engagements gemißbrauht hätten, sei niht er- wiesen, auch um so weniger anzunehmen, als bei der einzelnen Maklerbank nur eine verhältnißmäßige geringe Zahl von Geschäften befannt würde.

Die Commission glaubte sich den leßteren Ausführungen an- e und von Maßregeln zu Ungunsten der Maklerbanken absehen u sollen.

; Die von anderen als den vorbezeichneten Hilfspersonen vermittelten oder ohne Vermittlung an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sollen zwar nicht an sich von der Berücksichtigung bei der Cursnotirung aus-

1) Vergl. z. B. die Aeußerung Stenogr. Ber. S. 1686, 1689.

2 Stenogr. Ber. S. 2373, 2402, 3082, 3464, 3467, 3468.

3) Stenogr. Ber. S. 173, 183, 1472, 1481, 1993, 2394.

4) Stenogr. Ber. S. 551, 553, 714, 1641.

geshlossen werden. Die Commission hält es aber aus den vorher er- örterten Gründen für nothwendig, das bisherige Verfahren, wonach hinterher, wenn es sich um die Feststellung der Curfe handelt, ein- zelne Kaufleute und Vermittler die Berücksichtigung einzelner Ge- \häfte bei der Cursnotirung verlangen können, zu ändern und den- jenigen Börsenbesuchern, welhe die Berücksichtigung ihrer Geschäfte bei der Cursnotiz wünschen, die Verpflichtung aufzuerlegen, dies fo- gleich bei dem Abschluß der Geschäfte zum Ausdruck zu bringen. Zu diesem Zweck empfiehlt sie, daß die von anderen als den vor- bezeichneten Hilfspersonen vermittelten oder ohne jede Vermittlung an der Börse abgeschlossenen Geschäfte auf Verlangen des Ver- mittlers oder eines der Contrahenten in ein an der Börje zu führentes Buch einzutragen sind, widrigenfalls sie bei der Notiz nicht berück- sichtigt werden sollen. Dicjenigen Geschäfte, die si dieser Eintra- gung entziehen und sih damit selbst außerhalb der Börseneinrichtungen tellen, follen auch von den sonstigen Vortheilen der Börseneinrich- tungen (Benußung der Sachverständigencommissionen, Schieds- gerichte u. \. w.) ausgeschlossen werden.

Die Commission war der Ansicht, daß ein öffentliches und alige- meines Interesse bestände, mögli von allen an der Börse abge- \{lofsenen Geschäften Kenntniß zu erlangen, weil die Notirungen um so richtiger die wirklihe örtlihe Geschäftslage des Verkehrs zum Ausdruck bringen, je vollständiger das Material ist, auf welches sih die Cursmakler und Börsenorgane bei der Feststellung der Curse und Preise süten.1) Diesem öffentlichen Interesse gegenüber müssen die Belästigungen, welche den einzelnen Börsenbesuchern aus der vor- geschlagenen Eintragung ihrer Geschäfte erwachsen, in den Kauf ge- nommen werden.

Wenngleih im allgemeinen die Stellung, welche die Curêmalkler in Bezug auf ihre Mitwirkung bei der Feststellung des Börfenpreiscs haben, es niht wünschenswerth erscheinen läßt, daß sie auch Geschäft für eigene Rechnung machen, fo erkennt doch die Commission an, daß ih dieses nicht völlig beseitigen läßt. Es kommt im Effecten- verkehr mehr noch als im Waarenverkehr vor, daß di Makler Theilbeträge für eigene Rechnung übernehmen müssen, wenn fie überhaupt die Geschäfte zu stände bringen wollen.2) Will z. B. jemand 100000 46 Consols verkaufen, der Makler hat nur Kaufaufträge über 95 000, so ist er genöthigt, diese 5000 M zu übernehmen, wenn er nicht auf das ganze Geschäft verzichten will. Dice Commission ist der Ansicht, daß man in derartigen Ausnahme- fällen den Curêmaklern das Abschließen von Geschäften für eigene Rechnung unter angemessenen Cautelen gestatten kann, ohne damit ihre Objectivität und Unparteilichkeit bei der Feststellung der (urse und Preise wesentlich zu beeinträchtigen. (

Ato 1

Sie befürwortet zwar, die zwecks Befolgung dieser Bestimmungen nöthigen Borschriften den Börsenordnungen zu überlassen; sie ist jedoch der Ansicht, daß sich cine Controle über die von den Cursmatlern für cigene Rechnung abge- \{lossenen Geschäfte niht wird entbehren lasen, und daß eine solhe Con- trole ohne Schwierigkeiten und ohne den Geschäftsverkehr zu belästigen, sich wohl ermöglicen läßt. Es wurde hierbei zur Erwägung gestellt, ob si nit z. B. eine Anordnung dahin empfehle, daß die Curê- makler, die derartige Theilbeträge für eigene Rechtnung übernehmen wollten, veipflihtet wären, die in Frage kommenden Beträge Curse zur Kenntniß der Börsenbesucher zu bringen, und daß sie das Necht, dicse Geschäfte für eigene Rechnung zu machen, nur dann habe sollten, wenn sich aus dem Kreise der Börsenbesuher niemand zur Lieferung oder zum Empfang dieser Beträge erböôte.

Aus dieser Stellung der Cursmalkler ergiebt fich die Nothwendig- feit, den siebenten Titel des ersten Buches des Handelêgeseßbucch8 Lis auf die darin enthaltenen privatrehtlichen Vorschriften aufzuheben. Dagegen sollen die Cursmakler im übrigen die Verpflichtungen haken, welche bisher in den Artifeln 69 Nr. 2 bis 6, 71 bis 75, 80 des Handel2geseßbuchs festgesetzt sind.

Die von den Handelsmaklern handelnden Bestimmungen Artikel 311, 343, 348, 354, 357, 365 und 387 H. G. B. sollen auch auf die Cursmakler Anwendung finden.

Die Negelung diesèr Materie wird lgen haben.

Von verschiedenen Seiten an den Börsen zur Notirung

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S, ito

rourde hervorgehoben, daß

gelangenden Preise deLhald

fein vollständiges und richtiges Bild von dem (Geschäftsverkehr ergäben und demgemäß dem außerhalb der Börse stehenden Publikum die Beurtheilung der Bedeutung der Preise er \hwerten, weil in den Preis- und Curszetteln die Angabe über dic- tenigen Quantitäten fehlten, auf die sich die festgeseßten Curse und ise bezögen. Es sei für die Beurtheilung der Geschäftslage nicht gleichgültig, ob zu einem bestimmten Preise 100 oder 1000 & verïautï! seien, Nur, wenn man wisse, auf welche Quantitäten sich der zu

Notirung gelangte Preis beziehe, könne man dessen Bedeutung für den MWaarenverkehr ri@tig beurtheilen. Es sei deshalb geboten, die amt- lichen Curszettel dur) Angabe der gehandelten Quantitäten zu ergänzen. Erst dann, wenn dies geschehe, Tönnte eint Controle darüber ausgeübt werden, ob in der That zu den zur Notirung gelangten Preisen und Cursen Geschäfte geschlossen seien, oder ob nicht vielmehc diese Curfe nah det Gutdünken ver Makler unter Berücksichtigung der Cursstände früherer Tage angegeben seien. L Non allen Seiten wurde der große Werth eincr derartigen Be: vollständigung der CGurszettel anerkannt, jedo hervorgehoben, daß di! Ausdehnung des Geschäfts es vielfah niht möglich oder Do) \hwierig macht, dem Wunsch in vollem Umfange zu entsprechen. ?) Insbesondere wird bei Werthpapieren, die im Terminhandel ost 11 fehr großen Mengen und zu wechselnden Preisen umge!eßi werden, die Feststellung der zu den einzelnen Preisen handelten Mengen erheblihe Zeit beanspruchen und den reht- zeitigen Druck der Curszettel unmöglich macwen. Zur Beseitigung dieser Bedenken wurde darauf hingewiesen, daß man ja den Curê- zettel ohne Angabe der gehandelten Mengen zu der gleichen Zeit wie biéher veröffentlichen und die Ergänzungen demnächst in einem neuen Curszettel bringen könnte. : e Die Commission hält im allgemeinen die vorgeschlagene G: gänzung der Curszettel dur Aufnahme der zu den einzelnen Preisen gehandelten Mengen für durhaus wünschenswerth, glaubt si ave mit Nücksicht auf die hervorgehobenen praktischen Bedenken darau! besGränken zu sollen, sie nur bei Termingeschäften in Waaren uUn- bedingt, dagegen bei sonstigen Waaren und Werthpapieren nur 11- soweit zu empfehlen, als die Verßältnisse der einzelnen Börfen gestatten. A An verschiedenen Börsen besteht die Einrichtung, daß die Bôrsen- zeit in gewisse Abschnitte eingetheilt ist, und daß in den einzelnen Ab- \chnitten die Curse fortshreitend entsprechend den gemachten Ab {lüssen notirt werden. Da es namentlih für das (Commisston®?- geschäft von erhebliher Bedeutung ist, den Zeitpunkt festzustellen, n welchem die ertheilten Aufträge zur Ausführung gelangt sind, hält die Commission es für zweckmäßig, die Zeiträume, für welche die Cur!e notirt würden, in? kleinere Zeiteinheiten zu zerlegen, und am Gnèe derselben die Curse feststellen und notiren zu lassen, welde fich ll die vorangegangene Zeiteinheit ergäben. Ein derartiges Verfahren ill namentli zum Zweck der Controle der Commissionâre zu empfehlen, weil es dem Publikum die Möglichkeit bietet, wenigstens annähern? festzustellen, ob die Aufträge in denjenigen Zeiträumen zur Aub, führung gelangt sind, in denen sie nach der Zeit des Eingangs e Auftrags und der Ausführungsanzeige ausgeführt werden konnten. Es liegt au in der Natur der Sache, daß in der Regel in fleinercn Zeiteinheiten die Curse nicht so erheblichen Schwankungen unterliege wie in größeren; diese Eintheilung in kleinere Zeiteinheiten ist Lek gemäß für das außerhalb der Börse stehende Publikum auch desHha!ls

1) Stenogr. Ber. S. 2401, 2591, 3090/91, 340, 3475.

2) Stenogr. Ber. S. 1242 ff., 1676, 1690, 1996, 2002. vont

3) Sten. Ber. S. 172, 178, 343, 520, 523, 839, 999, 1090, 1654, 1982, 1983, 1984, 1986, 1988.

von Werth, weil sie für den Commissionär die Wahl der dem Com- mittenten in Rechnung zu stellenden Preise einshränkt. !)

Von verschiedenen Seiten wurde Beschwerde darüber geführt, daß namentlih im Verkehr mit Werthpapieren sich an den einzelnen Börsen erhebliche Verschiedenheiten in den Cursnotizen vorfänden, die in den Bedürfnissen des Börsenverkehrs nicht begründet seien. Während an der einen Börse der holländishe Gulden zu 1,70 4, der Dollar zu 4,50 46, das Pfund Sterling zu 21 Æ, der Rubel zu 3,20 M. berehnet würden, gälten an der anderen Börse 7 holländische Gulden = 12 Æ, das Pfund Sterling = 20 Æ, der Dollar = 4,25 M, der Rubel = 3,30 4 Außerdem würden an einzelnen Börsen die gleihen Werthpapiere mit Zinsen, an anderen dagegen ohne solche gehandelt. Für diese Verschiedenheiten in der Cursnotiz sei ein berehtigtec Grund nicht einzusehen. Dagegen wurde von anderer Seite auf die von einzelnen Frankfurter Sachverständigen hiergegen hervor- gehobenen Bedenken hingewiesen, daß das Publikum, das in Frank- furt seine Geschäfte besorgen ließe, an die dortigen Notizen gewöhnt sei, und daß eine völlige Einheitlichkeit der Preisnotizen die provin- zialen Börsen nicht unerheblih beeinträchtigen würde. 2)

Die Commission hält diese Bedenken niht für zutreffend, fondern empfiehlt den Erlaß von Bestimmungen durch den Bundesrath um die Einheitlichkeit der Notizen herbeizuführen. Sie ging dabei vor allem von der Erwägung aus, daß das Publikum dur soihe Verschiedenheiten getäusht und demgemäß in feinen Inter- essen geshädigt werden kann. Dasselbe wird verleitet, den Curs an der einen Börse für günstiger zu balten und dort seine Cinkäufe zu bewirken, obwohl dies thatsächlich) nicht der Fall ift, sondern der an- \cheinend geringere Curs nur in der verschiedenen Art der Berechnung der Valuten oder in ähnlichen Gründen seine Ursache findet. j

Auch für den Waarenverkehr empfiehlt die Commission einheit- lide Grundsäße für die Notizen nah der Richtung hin, daß die gleichen Gewichte und die gleichen Maße zu Grunde gelegt werden möchten. Es ist nicht abzusehen, weshalb die Preise an der einen Börse nah Tonnen, an anderen nah Centnern oder Doppelcentnern zur Notirung gelangen.

Diese Wünsche nah ciner größeren Einheitlichkeit beziehen sich aber nicht auf die Einheitlichkeit der Lieferungsbedingungen, insbesondere der Lieferungsqualität für Getreide. Zu dieser Frage glaubt die Com- mission keine Stellung nehmen, vielmehr die weitere Crörterung und Entschließung darüber, ob und in welhem Umfange cine größere Ein- heitlichkeit au in dieser Beziehung zweckmäßig und angängig wäre, den weiteren Berathungen der betheiligten Kreise und den Enischlie- ßungen der Staatsaufsichtsbehörde überlassen zu sollen. ?)

Das Handelsgeseßbuh enthält im Artikel 249 4 24) die Bestim- mung, daß derjenige mit Gefängniß und mit Geldbuße zu bestrafen sei, wer in betrügerisher Absicht auf Täuschung berechtigte Mittel an- wendet, um auf den Curs von Actien einzuwirken. Von verschiedenen Seiten wurde angeregt, diese Bestimmung auch auf den Curs anderer Börsenpapiere sowie auf den Börsenpreis von Waaren auszudehnen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß das Acticngeseß seinerzeit nur eine Bestimmung für Actien hätte treffen können, daß aber ein rationeller Grund nicht einzusehen sei, weshalb die betrüge- rishe Beéinflussung des Curses der Actien anders zu behandeln sei, als die betrügerishe Beeinflussung des Curses anderer Börsenpapiere oder des Börsenpreises von Waaren. Von anderer Seite wurde das Bedenken erhoben, daß die Bestimmungen des Handelsgeseßbuchs in Bezug auf die Beeinflussung des Curses von Actien sih nicht bewährt hätten und gerade für das solide Geschäft sehr bedenklich scien. Es sei selbstverständlil, daß die Banguiers die Curse foler Werthpapiere, von denen sie erhebliche Bestände hätten, oder an denen sie aus anderen Gründen interressirt tvären, dur zeitweise Käufe zu halten und auch eventuell zu steigern bestrebt wären. Sie thäten dies natürlih, um aus dieser Steige- rung einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Der Richter könne nun in der Anwendung dieser Mittel eine beabsichtigte Täushung des Publikums erblicken und demgemäß die Strafbestimmung für ein Geschäftsgebahren in Anwendung bringen, welches in den vornehmsten Vanguierkreisen allgemein üblich und für gewisse Zwecke ganz unent- behrlih sei. Eine Täuschung des Publikums könne der Nichter darin finden, wenn ein Emissionshaus, das selbs noch erheblihe Bestände des von ihm zu emittirenden Werthpapiers besäße und an sfich an dem weiteren Erwerb dieses Papiers kein Interesse habe, gleihwohl zeitweilig als Käufer auftrete, um den Curs desselben zu halten oder auch zu steigern. Die Furcht vor unrihtiger Anwendung dieser Bestimmung hätte einzelne Bankgeschäste schon jeßt veranlaßt, sich von dem Verkehr mit Actien vollständig zurückzuziehen. Würde diese Bestimmung auch auf andere Börsenpapiere und auf Waaren ausgedehnt, so sei cine erheb- liche Schädigung der betresfenden Geschäftszweige zu befürchten.)

Die Commission glaubte diese Bedenken und Befürchtungen als begründet nicht anerkennen zu sollen, Wenn ein Vankhaus, um den Curs der von ibm emittirten oder sonstiger Werthpapiere zu halten, an der Börse die angebotenen Beträge aufnimmt, fo ist das ein völlig legitimes Geschäftsgebahren. Es kann bei demselben weder von einer betrügerisWen Absicht, noch von der Anwendung auf Täuschung be- rechneter Mittel die Nede sein. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die Bestimmung in Art. 349d 2 des Handelsgeseßbuchs bisher nur sehr selten zur Anwendung gelangt ist, so kann doch niemand die Berechtigung derselben und die Nothwendigkeit der Uebertragung auf die sonstigen Werthpapiere und den Waarenverkehr bezweifeln, weil die allgemeinen Strafbestimmungen zur Ahndung eincs derartigen unsoliden Geschäftégebahrens nicht ausreihen. Der Betrug seßt den Nachweis der Schädigung einer bestimmten anderen Person, sowie des causalen Zusammenhangs zwischen dieser Schädigung und der Frrthumserregung des Betreffenden voraus. Dieser Nachweis ist \chwierig zu führen und infolge dessen die Ergänzung der strafrecht- lichen Vorschristen durch Aufnahme einer dem Art. 269 4 Nr. 2 ähnlichen allgemeinen Strafbestimmung geboten.

V. GCommissionsgeschäft.

Da die Beziehungen" zwischen der Börse und den außerhalb der- felben stehenden Kreisen in der Regel durch Aufträge der leßteren an Bzrsenhäuser vermittelt werden, kommen die Entartungen des Speculationsverkehrs, die in der Theilnahme eines nach Verständniß und wirthschaftliher Lage ungeeigneten Publikums an Börsen- \peculationen und der Heranziehung desfelben hierzu bestehen, im Commissionsgeshäft zur Erscheinung. Daher erstrecken sich die bereits erörterten diesseitigen Vorschläge zu 111 B (Negister für Termin- geschäfte in Waaren) und 111 E (Börsenspiel) nicht bloß auf die Kauf- und Anschaffungsgeschäfte, sondern auh auf die Ertheilung und Ueber- nahme von Aufträgen zu denselben.

Für eine Erörterung, ob der Behandlung des Commissions- geschäfts durch das Geseß oder einer besonderen Handhabung des Commissionsverkehrs seitens der Commissionäre besondere Mißstände zuzuschreiben sind oder ob dadurch die Ausbeutung des Privatpublikums eine besondere Förderung erfährt, kommen einmal die allgemeinen 1) Stenogr. Ber. S. 518, 520, 841, 1648, 1607, 2137, Z0c0, 2082, 3071.

2) Für Einheitlichkeit: Stenogr. Ber. S. 190, 524, 686, 687, 856, 869, 1000, 1239 u. a.

Gegen eine solhe: Stenogr. Ber. S. 190, 684, 858, 1240 u. a.

3) Vergl. hierzu die Sachverständigen-Aeußerungen zu Frage 13 S. 173 des Registers.

4) Art. 2494 2 des Handelsgeseßbuchs lautet :

Mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und zugleich mit Geld- strafe bis zu 10000 M wird bestraft, wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berehnete Mittel anwendet, um auf den Curs von Actien einzuwirken.

*) Für die Ausdehnung: Stenogr. Ber. S. 266, 272, 580 (nicht ganz unbedenklich), 580, 581, 749, 751, 899, 900, 1293, 1298, 1400, 1709, 1710; 1861, 2031, 2002 u. a.

Bedenken gegen dieselbe: Stenogr. Ber. S. 583, 898,

S

Geschäftsbedingungen in Betracht, welche die E häuser behufs der Genehmigung feitens ihrer Kunden aufzustellen pflegen und die im Allgemeinen {on oben unter „Börsendisciplin“ 1. 4 c Ziffer 3 der Vorschläge berührt sind. Auf die üblichen Vor- behalte wegen des Selbsteiniritts sowie gewisse Vereinbarungen in Betreff der Art der Realisirung von Pfändern wird weiterhin zurück- zukommen sein. Die Würdigung allgemeiner und insbesondere bei Commissionären geringeren Schlages üblicher Abreden, durch welche ih diese von der Verpflichtung entbinden lassen, sowohl die aus der Hand der Committenten als Pfand empfangenen wie die für die- selben einzukaufenden Werthpapiere gesondert aufzubewahren, gehört in eine Erörterung über die Regelung des Depot- wesens, in welhe die Commission aus weiterhin anzugeben- den Gründen nicht eingetreten! ist. Im übrigen enthalten die üblichen

| Geschäftsbedingungen, soweit solhe der Commission bekannt geworden

sind, in vielen Punkten nihts Unbilliges. Daß sh z. B. der Com- missionär für seine Aufwendungen bei der Cinkaufêcommission neben den cinzukaufenden Werthpapieren, welche {hon dem geseßlichen Pfandrecht unterliegen, auch noch die aus irgend einem anderen Grunde in seinen Besiß gelangenden Werthpapiere der Committenten zum Pfand bestellen läßt, kann nicht beanstandet werden, zumal ihm in der Negel an leßteren nah dem Gese das kaufmännische Zurück- behaltungsrecht zustehen wird. Dem Commissionär, der bei Kassa- fäufen dem Committenten den Kaufpreis ganz oder zum theil creditiren foll, bedingt sich ferner häufig für den Fall eines Cursrückgangs der als Sicherheit dienenden eingekauften Werthpapiere das Recht aus, eine entsprechende Ergänzung der Sicherheit zu fordern und, wenn diese nicht geleistet wird, die Papiere zu verkaufen. Ebenso bedingt er sich bei Aufträgen zu Termingeshäften gegen Einshuß für den Fall der Vergrößerung seines Misicos durch Curê- veränderungen das MNecht zur vorzeitigen Regulirung der Geschäfte, sofern ihm der -.Committent niht einen das ursprünglihe Verhältniß: des Einfhusses zum Betrage des Geschäfts wiederherstellenden Nachshuß leistet. Dies sind berehtigte Vorsichts- maßregeln des Commissionärs zur eigenen Sicherung, zumal nach der Rechtsprehung der Commissionär, wenn er sih das RNecht auf Nach- schüsse niht vorbehalten hat, auf den cinmal gemachten Einschuß hin auch bei den stärksten und nachhaltigsten ungünstigen Cursveränderungen in den eingegangenen Terminengagements bis zum Stichtage verharren muß.1) Gefäbrlih werden solhe Bedingungen nur den Committenten, die mit unzulänglihen Mitteln \speculiren wollen. Wenn aber Com- missionäre von solcher Unzulänglichkeit Kenntniß haben und Curs- bewegungen zu dem Zwecke hervorrafen, um mittelst dieser Bedin- gungen die Kunden mit einem Verlustsaldo aus den Engagements zu werfen, so sind es nicht die Bedingungen an sich, sondern es ist dieses individuelle Gesammtverhalten, dem gegenüber neben den bereits vor- geschlagenen allgemeinen Maßregeln gegen die Ausbeutung eine Ahn- dung des treulosen Verhaltens eines Commissionârs in Frage kommen fann. Nun sind allerdings wiederholt auch Geschäftsbedingungen aufgestellt worden, die in Betreff der Borauéseßungen für eine Depotverstärkung odex einen Nach- {uß oder Cinshuß nah bereits eingegangener Geschäftsverbindung dur eine an Willkür des Commissionärs grenzende Unbestimmt- heit odcr durch besondere Härte in Betreff der Bemessung der Frist hierfür hervorstechen. 2) Die Rechtsprehung is niht ohne Erfolg be- müht gewesen, solhe Bedingungen möglichst cinshränkend auszulegen. Dieses Bestreben müßte indessen unter Umständen an Fassungen, die gerade darauf gerichtet sind, fsolher Auêlegung keinen Raum zu ge- währen, scheitern, während das in Speculationssucht befangene Publi- fum faum Anstand nimmt, sih auch folchen Fassungen zu unterwerfen. Gleichwohl lassen sich nah Ansicht der Commi}sion zwingende gefeßz- lihe Grenzen für das Maß solcher Clauseln nicht aufstellen. Unter Umständen kann das Interesse des Comumissionärs, das Engagement {hon mit Beginn der nähsten Börse nah Empfang des die Sicher- heit fordernden Briefes seitens des Committenten lösen zu

ein berehtigtes sein. Die Commission erachtet eine Bekämpfung Handhabung von Clauseln in einer als wucherish

offenbare Unbilligkeit zu bezeihnenden Weise nur

Ark als ausführbar, aber auch als angezeigt, daß die wendung von Geschäftsbedingungen, welhe gegen den männishen Anstand verstoßen, im Wege der Börsendisciplin geahndet wird. Mittelst der Kennzeihnung des zu ahndenden Handelns in der angegebenen Art dur die Börfenordnungen foll zun Ausdruck gelangen, daß einem Börsenbesucher, der die Achtung seine Standesgenossen beanspruchen will, keineswegs unter allen Un ansteht, in der Ausnußzung folcher Clauseln bis zu dem äußer} rehtlich möglihen Maße zu gehen.

Einen hauüptsächlichen Gegenstand des Angriffs bildet in Da stellungen der Mißbräuche im Börsenverkehr und Reformvorschlägen das Selbsteintrittsrecht des Commissionärs?). Unleugbar erfolg mittels der Combination des Commissionsgeschäfts mit dem Selb} cintrittsrecht beim Commissionär ein Zusammentreffen einander ent- gegengeseßter nteressen, und die Lösung dieser Collision erzeugt in

vielen Fällen thatsächlihe und juristishe Schwierigkeiten. zelnen läßt sich niht in Abrede stellen, daß das Recht eintritt im Vergleich zur einfachen, durch ein Ausführur dritten zu vollziehenden Commission die Pre Interessen des Committenten an die Speculation des Comm zu eigenem Vortheil erleichtert. Jst dies der Fal ih auch nit leugnen, daß in den Kreisen, in dene:

zur Ausbeutung des Publikums durch en handen ist, von dem Selbsteintrittsrecht

Preisgebung Gebrauch gemaht wird. Im Wege

rets kann der Commissionär sinnlose Speculatio

NBortheil ausführen, sowie aus falshen Ratbfdä

Kunden ertheilt, zu dessen Nachtheil Nußen z

eine Curs\teigerung, um unter Hinweis auf

aufträgen zu reizen, so fällt ihm dur den

das Sinken des nur künstlih gesteigerten Cur!e®

schaffung gestattet, die Frucht seines Vorhaben® z

find wiederholt vorgekommen. Au erscheint

zelnen sogenannten Commissionären den

Thätigkeit eine solche Handhabung der Geschäfte

der Selbsteintritt statt, ohne daß sih der Cor

Geschäft mit cinem Dritten deckt, so zeigt sich der

in den Fällen erforderliher Ertheilung des ricbtigen Raths det der Abwickelung des Geschäfts und getreuer Ausführung des fernere: Auftrages, für die Deckung den günstigsten Zeitvunkt wahrzunebmen Durch den Selbsteintritt wird der sogenannte Cursschnitt ermöglicht. Endlich entzieht der Selbsteintritt, soweit niht durch denfelben ent- gegengeseßte Aufträge im Wege der Compensation zur Erledigung gaec- langen, die betreffenden Geschäfte der Einwirkung auf die Cursbil- dung, und verhindert damit, daß die zur Notirung gelangende Curs- entwickelung Angebot und Nachfrage entsprechend dem wirklichen Um- fange im Verkehr vollständig wiedergiebt.

Gleichwohl hat die Commission nicht geglaubt, eine Beseitigung des Selbsteintrittsrechts oder auch nur eine wesentlihe Ershwerung desselben befürworten zu können, fondern hat sih vielmehr auf die möglichste Klarstellung des Verhältnisses zwichen Committenten und Commissionär , insbesondere auch hinsichtlich der Preisfeststellung beschränkt.

Auch wenn der Commissionär die empfangenen Aufträge stets an die Börse gelangen lassen müßte, so würden Ausbeutungen der oben zunächst geschilderten Art, wenn auch in anderer Form, nicht ausge- \{lossen fein. Der Commissionär kann von den von ihm provocirten

pl httorrt

1) N..G. 1 348/89 22. Fedruar N.-G. Bd. 9 Nr. 4192, 1 27/91 8 April 18

2) Vergl. S. 7, 8 der System. I bedingungen.

I) So vergl. namentli Eschenbach în {rift Bd. 411 S. 6 f.

illimitirten Kaufaufträgen in solchem Falle auf Kosten des Com- mittenten Nutzen ziehen, indem er bei Effecten, von denen er das hauptsächlihe Material in Händen hat, den Makler zugleich beauftragt, für ihn selbst aus seinen Beständen den enisprehenden Betrag zu dem von ihm bestimmten Curse zu verkaufen oder auch, indem er die von ihm gerade durch das Gelangen der seinerseits provocirten Auf- träge an die Börse hervorgerufene Curssteigerung zu Baisse- speculationen oder zur Erledigung eingegangener Davftefbecuiatiene benußt. Ebenso mußte anerkannt werden, daß das beim Selbsft- eintritt stattfindende Ergebniß, die Aufträge der Einwirkung auf den Curs zu entziehen, ganz ebenso vorhanden if, wenn der Commissionär die Aufträge an die Börse bringt, zugleih aber entsprechende eigene Geschäfte in entgegengesezter Nihtung dem Makler aufgiebt. Um alles dies auszuschließen, müßte niht bloß durch Gesey der Betrieb des Eigenhandels demjenigen, der Commissionsge\häfte betreiben will, verboten werden, sondern es müßte zugleih Mittel geben. dieses der Entwickelung und derzeitigen Gestalt des deutschen Commissions- handels zuwiderlaufende Verbot gegen die Umgebung mittels des Strohmännerwesens zu sichern.

Die Commission verkannte ferner niht, daß den Fällen miß- bräuchliher Anwendung des Selbsteintrittsrehts erhebliche Gründe der Zweckmäßigkeit zu Gunsten desselben gegenüberstehen. Die Ver- knüpfung des Commissionshandels mit dem Eigenhandel, deren Ueblichkeit in Deutschland zur Anerkennung jenes Rechts durch das Handelsgeseubuch geführt hat, ist im Laufe der Verkehrsentwickelung, insbesondere im Börsenhandel, eine noch weit engere geworden. Auch bei Werthpapieren können, was für Waaren ohne weiteres zugegeben werden dürfte, sih größere Vorräthe ciner Gattung, statt im Markte, in den Händen Einzelner, z. B. der Emissionshäuser, befinden und es fönnen gerade deshalb Kaufaufträge an diese gerihtet werden. Bei hohen Posten wird gerade das Bringen der betreffenden Aufträge an die Börse statt der Erledigung durch Selbsteintritt ven Curs zu Ungunsten des Committenten beeinflußen. Im heutigen Börsenverkehr drängen mannigfache Interessen und ihre Verknüpfung auf möglichst schnelle Ent- \chließung hin. Der Ccmmittent, der eine Conjunctur ausnußen möchte, will möglichst {nell Gewißheit j ung des Auf- trages zum geseßten Limitum rechnen r nicht, daß mit der Zusage bloß deshalb t Markt noch Hindernisse für f leiht in seinem eigenen Interesse besser in einzelnen Abschrit und nach ausgeführt d Besives von entsprechenden trefens fi deckender Aufträg Erledigung im We nur durch de ledigung der 2 fachste, billigste Committente:

Commissionä bne dafür entspreche Delcredereprovision za

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nit lediglich aus ei an solcher Namhaftr esondere einer aus füllung des Geschäfts an sprechen würde. der Absay 3 missionär, der fic eschäfts mi

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der Selbsteintritt zu dem betre Theile liegendes Mittel, Beschwerd

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