1893 / 308 p. 31 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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In der Commission würde wohl Meinungsverschiedenheit darüber geverridt haben, ob diese Bedürfnisse gegenüber den fonstigen Wir- ngen eines aus Commission und Propregeshäft gemischten Ver- hältnisses eine zum ersten Mal bei noch unentwickelter Tendenz des Geschäftsverkehrs an die Materie herantretende Gesetzgebung veran- laffen jollen, die Begründung eines sclhen Mischverhältnisses, statt sie der besonderen Vereinbarung der Betheiligten zu überlassen, zur ge- seßlihen Regel beim Commissionsgeschäft zu erklären. Angesichts des bestehenden thatsächlihen Zustandes erschien aber der großen Mehrheit der Commission die freilich wiederholt in derselben angeregte bloße nunmehrige Umkehrung von Regel und Ausnahme, wie sie nah bis- herigem Gesetz bestehen, sodaß, während jeßt das Selbsteintrittsreht dem Commissionär zusteht, wenn es der Committent nicht ausgeschlossen hat, es in Zukunft ihm nicht zustehen soll, wenn es der Committent niht ausdrücklih eingeräumt hat, obne jede Bedeutung für ein auf Einschränkung des Selbsteintritts gestecktes Ziel. Denn {hon heute lassen sich die Commissionshäuser im Effectengeschäft fast durch- weg in ihren Geschäftsbedingungen von den Kunden das Selbsteintritts- cet ausdrücklich bewilligen, indem sie theils erklären, daß sie stets als Selbstcontrahenten eintreten, theils, daß sie als solche erachtet werden wollen, wenn ihre Ausführungsanzeige nit eine gegentheilige Mittheilung enthalten \ollte, wobei nicht felten noch befonders hervor- gehoben wird, daß die Anzeige: „ih kaufte bezw. verkaufte für Sie“, als keine gegentheilige Mittheilung zu gelten habe, und ferner, daß die wirklihe Ausführung ohne Belang sein folle. Aber auch im Pro-

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ducten-Commissionsverkehr ist der Selbsteintritt so überwiegend ge- bräuchlih1), daß, wenn das Geseß eine besondere Einwilligung für denselben erforderte, ähnlihe Geschäftsbedingungen aufgestellt werden würden. Daß derartige Forderungen nur gestellt und bewilligt würden, weil und folange {on das Geseß ausdrücklich dem Commissionär das Eintrittérecht zuspricht, erachtete die Commission bei der Ueberein- stimmung der (Yommissionshäuser über den Werth des Eintrittsrehts von vielen ist es als unentbehrlich bezeichnet worden bei der vorhandenen Gewöhnung und im Hinblick auf die gemachten .Erfah- rungen über das geringe Maß des Widerstandes seitens des Publikums gegen weit auffälligere Bedingungen für eine haltlose Annahme. Aenderungen des Gesetzes aber zu empfehlen, etwa bloß um den Ge- setzgeber zu decken, während fie eine Wirksamkeit nicht versprechen, er- schien der Commission nicht angezeigt.

Um den vorhandenen thatsächlihen Zustand für die Zukunft zu verändern, müßte daher die Vorausbedingung des Eintrittsrechts ent- weder durch Gesetz für unzulässig und daher unwirksam erklärt oder etwa dadurch erschwert werden, daß es wirksam nicht in allgemeinen

‘Geschäftsbedingungen, vielmehr immer nur für den einzelnen Auftrag

vorbedungen werden dürfte. Die Commission nahm an, daß im leßteren Falle niht mehr erreicht werden möchte, als die stete An- wendung von Brief- oder Depeschenformularen, welche, mit ein- geschriebener Ermächtigungsformel versehen, der Commissionär dem Kunden zur Verfügung gestelli hat. Vermag auch das Geseß dem Kunden äußerlich die freie Entschließung über die Art der jedesmaligen Ausftragsausführung zu wahren, fo fann es do) dem Commissionär nicht das Recht entziehen wollen, ih die Entschließung darüber vorzubehalten, ob er einen Auftrag übernehmen will, der ihm die Ermächtigung zu einer bestimmten Art der Ausführung vorenthält. Der Committent, der gerade bei Specu- lationen seinen Auftrag ausgeführt wissen will, wird sih der Be- dingung au im Einzelfall fügen. Von ents\heidenderer Bedeutung egen folche geseßgeberishe Maßregeln war aber der Commission, daß on heute die Tendenz der Börsenhändler, die Versorgung der Außenstehenden lediglih im Wege des Eigenhandels mit denselben zu bewirken, in entshiedener Aufwärtsbewegung begriffen ist. Von Sach- verständigen verschiedener Geschäftszweige ist übereinstimmend bekundet worden, daß es in denselben für den Effectivhandel ein Commissions- geshäft überhaupt niht mehr gebe. Jm Productenterminhandel find bereits in erheblichem Umfange die festen Anstellungen feitens der Commissionshäuser statt des Erbiectens zur Uebernahme von Aufträgen üblih.2) Die Commission befürchtet daher, daß dur eine Beseiti- gung oder Erschwerung derjenigen Bewegungsfreiheit, welche dem Commissionär der détzeitige Nechtszustand gewährt, entweder dieser Entwickelungsgang nur beschleunigt wird oder eine {wer nach- weisbare Umgehung der zu gebenden Vorschriften in großem Maßstab eintritt.

Der bloße Hinweis, daß die Combination des Commissions- geschäfts mit dem Selbsteintritt {wer zu lösende Interessencolli- fNonen erzeugt, genügt niht zur Begründung der Auffassung, daß es immerhin ein Bortheil für das Publikum sei, wenn einem irreführen- den Zustande cin Ende gemacht werde, während für eine Verhütung der völligen Verdrängung der Commission durch den Eigenhandel {hon der Wettbewerb sorgen werde. Bei jedem entwickelten Ver- mittelungsverkehr ist, wenn der Vermittler auch Eigenhandel betreibt, die Möglichkeit von Interessencollisionen vorhanden. Im soliden Ver- fehr vollzieht sih, da der Commissionär forgfältig au8gewählt wird, bei jener Combination in der Regel der Ausgleich zur Zufriedenheit beider Theile. Die Hervorhebung der Unklarheit und des VBerleit- lichen, welche der Combination selbst anhaften, knüpft sih an einen Verkehr, dessen gesammte Züge ihn zu einem verwerflichhen \stempeln. Ob das Publikum, welches unter demselben Schaden gelitten, solchen weniger zu tragen gehabt hätte, wenn die Aufforderungen statt in der Form des Erbietens zur Uebernahme von Aufträgen in der des Eingehens von Eigenhandel an dasselbe herangetreten wären, gxscheint fraglich. Bleibt, auch wenn das Commissions- verbältniß mit dem Eintrittsrecht combinirt ist, eine besondere Pflicht des Commissionärs zur Treue bestehen, welhe dem Eigenhändler nicht obliegt, so erscheint gerade im Interesse der Kunden, zumal auch ge-

wisse Bedürfnisse gerade dieser in der reinen Commission keine aus- reichende Befriedigung finden, es für die Geseßgebung mehr angezeigt, diese Pflicht der Treue im Hinblick auf die möglichen Verdunkelungen flarer zu {tellen und einzuschärfen, als durch Beseitigung des ganzen Verhältnisses dem Verkehr vielleiht eine Nichtung zu geben, bei welcher von einem besonderen Treueverhältniß überhaupt nicht mehr die Nede ist. Nach Auffassung der Commission liegt aber dem felbsteintretenden Commissionär zunächst bis zur Vollziehung des Selbsteintritts die fliht zur Wahrnehmung lediglih des Interesses der Kunden gerade o uneingeschränkt ob, wie bei der einfahen Commission. Er muß die Entscheidung, ob er das Geschäft durch Selbsteintritt aus- führen soll, mit der Sorgfalt des Commissionärs treffen, fodaß er dem Committenten den demselben günstigeren Preis zu be- rechnen hat, zu dem er das Geschäft mit einem Dritten am Mèarkte abgeschlossen hat, oder doch, sofern er dies erkennen mußte, abschließen konnte. Die Seßzung eines Limits entzieht dem Committenten auch gegenüber dem zum Selbsteintritt berechtigten Commissionär nicht das Recht auf die Berechnung des noch günstigeren Preises, der in dem Zeitpunkt bestand, zu welhem die Commission von einem forgfältigen Commissionär auszuführen war. Auch der selbsteintretende Com- missionâr haftet bei dem Rathe, welchen er in Bezug auf den ihm zu ertheilenden Auftrag giebt, für die Sorgfalt eines ordentlichen Commissionärs. Aber auch nach Vollziehung des Selbsteintritts wird das Verhältniß noch fernerhin insoweit von den Grundsäßen des Commissionsgeschäfts beherrscht bleiben, als dieselben nicht mit dem Eintritt des Commissionärs in die Stellung als Käufer oder Berkäufer und deren rehtlichen Wirkungen unverträglich sind. Die Schwierigkeit, die Wirkungen dieser beiden Verhältnisse gegen einander abzugrenzen, welcher auch die Unsicherheit in der Behaudlung seitens der Necht- sprehung und Nechtswissenschaft entspricht, vermag nah der Ansicht der Commission die Erkenntniß, daß solche Fortwirkung des Com- missionsverhältnisses in vielen Beziehungen nothwendig und natürlich

1) Stenogr. Ber. S. 2190, 2191, 2746, 2966, 3215. Wegen œr Bedingungen im Effectengeshäft vergl. System. Darstellung 2c. 4,0. 2) Stenogr. Ber. S. 2180 bis 2182, 2195, 2196/97, 2271/72, 2417/18, 2593/95, 2743, 3215/16, 3220, 3486.

ist, niht zu beeinträchtigen und erscheint niht unüberwindlih.!)) Nach íInhalt des betreffenden Commissionsverhältnisses hat häufig der Commissionär zugleih die Vervflichtung, Aufträge zur Deckung des committirten Geschäfts vor dessen Erfüllungszeit oder im Falle der Einkaufêcommission zum Wiederverkauf der zur Abnahme angekündigten Waare zu übernehmen. Er hat daher dieselben bei Erreichung der geseßten Limiten oder fonst im Maße des“ bei sorgfältiger Wahr- nehmung des Interesses . des Auftraggebers Erreichbaren auszuführen. Diese Verpflichtung behält der Commissionär auch nah vollzogenem Seslbsteintritt in das ursprüngliche Geschäft, sofern der betreffende Auftrag zur Abwickelung ihm ertheilt und ausführbar ist, bevor der Committent mit den für ihn aus dem Selbsteintritt des Commissionärs hervorgehenden Verpflichtungen als Verkäufer oder Käufer in Verzug gerathen ist. Gestaltungen des Commissionsverkehrs in der bezeichneten Urt sind au ohne ausdrückliche Vereinbarung durchaus üblich. Die Schlußscheinbedingungen an den größeren Productenbörsen für den directen Verkehr zwishen Verkäufer und Käufer normiren die Ab- widckelung der Termingeschäfte in einer Weise, bei welcher {on für die Kündigung durch Uebergabe und Empfangnahme des Kündigungs- \cheins als die Betheiligten nur am Orte der Börse Anwesende vor- ausgeseßt sind, die dann ihre Interessen weiter wahrnehmen. Ertheilt ein auéwärtiger Kunde einem Börsenhause einen Auftrag zu einem \folhen Terminkauf, so ist daher anzunehmen, daß der Commissionär auch m Betreff der Ahwickelung von ihm die erforderlichen Aufträge entgegennehmen und entsprehend dem Interesse desselben ausführen soll. Sollte nun der zur Erfüllung dieser Aufgaben gewählte Com- missionär mit vollzogenem Selbsteintritt wie ein gewöhnlicher Ver- fäufer diese Erfüllung ablehnen können, so müßte der auswärtige Committent sich*- hierfür einen neuen zur Theilnahme an der börsenmäßigen Abwickelung befähigten Vertreter suchen, wenn er nit auf Bethätigungen verzichten soll, die er sh gerade dur Eingehung des Commissionsverhältnisses zur Verfügung halten wollte. Eine folhe Verschiebung des ursvrünglihen Verhältnisses kann der Nichtaus\shließung des Selbsteintrittérehts niht Pbeigemessen werden. Vielmehr wird auch der eingetretene Commisstionär, wenn er auch infolge des Eintritts als Verkäufer dem Committenten die Waare zur Abnahme angekündigt hat was selbst {hon in anderer Meise als nach den Schlußscheinbedingungen und Kündigungs- reglements, welhe eine Kündigung an der Börse vorschreiben, ge- schehen muß —, den Auftrag des Committenten, das Urtheil der Sachverständigen über die Lieferbarkeit der angekündigten Waare an- zurufen, ausführen müssen, und er wird die den Schlußscheinbedingungen entsprechende Zwangsregulirung nur vornehmen können, wenn ihm nicht bis zu dem Zeitpunkte, zu welchem ihm diese zusteht, ein aus- führbarer Auftrag, die Waare in anderer Weise zu realisiren, ertheilt ist. Daß in dieser Weise verfahren wird, ist mehrfach von Sach- verständigen bekundet worden.2) Es erscheint dies besonders ein- leuhtend, wenn man statt eines vereinzelten Commisstionsauftrages eine auf fortaeseßte Aufträge gerichtete Geschäftêverbindung unterstellt. Solche Verpflichtungen, wie sie aus dem Commissionsverbältniß noch nach dem Eintritt des Commissionärs fortbestehen, könnten freilich auch beim Propregeshäft besonders übernommen werden. Es bestände aber eben dann tein reines Propregeschäft, sondern ebenfalls ein ge- mischtes Verhältniß.

Bei der Bedeutung, welhe nach den dargelegten Gesichtspunkten die Commission dem thatsählihen Entwickelungëgang in Deutschland beilegt, würde es für dieselbe auch niht von einem das Ergebniß nah ciner anderen Richtung bestimmenden Einfluß gewesen sein, wenn in Frankreih und England sich der Commissionsverkehr in börsen- gängigen Werthen und Waaren noch heute der Regel nah ohne Selbsteintritt vollziehen sollte. Was übrigens insbesondere Frankreich angeht, so erscheint dies höht zweifelhaft, wenn man die Mitthei- lungen der Sachverständigen über dort übliche Scheinverträge ?) mit bereits in der Nürnberger Conferenz gethanen Aeußerungen #) sowie mit Anführungen französisher Schriftsteller über den vielfach herrschen- den entgegengeseßten Gebrauch ®) zusammenhält. Auch ist in keinem von beiden Ländern die Vereinbarung des Rechts zum Selbsteintritt unwirksam, sodaß etwa der Committent troß der Vereinbarung das derselben entsprehende Geschäft zurückweisen könnte.6) Die neueren Geseßgebungen in Ungarn, der Schweiz und Italien behandeln den Selbsteintritt im wesentlichen gemäß unserem Artikel 376 H.-G.-B.?).

Da sich die Commisfion von den der Gesetzgebung zur Verfügung stehenden Mitteln, das Selbsteintrittsreht zu beseitigen oder zu er- \chweren, einen Erfolg niht zu versprechen vermag, so hat fie auch die Anwendung eines derselben in der Beschränkung sei es auf Termingeschäfte oder auf Deckungsgeshäfte oder auf Ge- schäfte der bezeichneten Arten bei vorausgegangener MRaths- ertheilung seitens des Ccemmissionärs nicht vorzuschlagen vermocht. In dem Verkehr, für welchen die Wirkung folcher Vorschläge gerade be- rechnet sein würde, nimmt der Committent, so lange ex auf Gewinn hofft, an der Bewilligung des Selbsteintritts keinen Anstand. Handelt es fich alsdann um die Deckung gegen Verlust, so ist er auf die Hilfe des)elben Commissionärs derartig angewiesen, daß er sich niht gegen Bedingungen, die er für den nunmehr zu deckenden Auftrag bewilligt hat, für den Deckungsauftrag auflehnt. Wie übrigens ein falscher Rath auch bei wirklicher Ausführung des Auftrages an der Börse für Rechnung des Committenten vom Commissionar für sich ausgenußt werden fann, fo folgt andererfeits daraus, daß der Commissionär vom Selbsteintritt Gebrauch gemacht hat, noch nicht, daß derselbe, statt für Rechnung des Committenten zu speculiren, gegen ihn hat \peculiren wollen. Der Selbsteintritt kann die bloß gewählte Nechenschaftéform fein, während si der Commissionär in der That zuvor zu demselben Preise gedeckt hat. Er kann im Interesse des Committenten noch vor der eigenen De@ung, die erst alsdann geschieht oder durch die Ereignisse entbehrlich wird, erfolgen. Wenn Committenten, um sich den ein- getretenen Verlusten zu entziehen, in Prozessen wiederholt bei Er- hebung des CEinwandes, daß der Commissionär die Aufträge durch Geschäfte mit Dritten überhaupt nicht ausgeführt hätte, den Hinweis

1) Vergl. darüber, daß bei der Einkaufscommission au im Lalle des Selbsteintritts, soweit nicht die Folgen des Berzuges nach Art. 343, 354 bis 357 H. G. B. geltend gemaht werden, das Gut „Commissionsgut“ und die Kaufpreisforderung „Forderung aus laufender Rechnung in Commissionsgeschäften“ im Sinne des Art. 374 bleibt, Lepa a. a. O. S. 182f. Cosack, Lehrbuch des H.-N. 2, Abth. S. 198, Grünhut, Necht des Commissionshandels S. 4833 (bei seiner Construction freilich felbstverständlih). Für die Fortwirkung des Commissionéverhältnisses in Bezug auf die Verjährung, Ube DeS L -O V G DHoOber 1891 ao uno RunBel, Beitr. Jahrg. 36 S. 1070), gegen früher Entsch. des R.-O.-H.-G. Bd. 17 S. 328.

2) Stenogr. Ber. S. 2747, 2749 bis 52, 2754/55, 3487 bis 89.

9) Stenoar. Ber. ©. 2999/97, 2970.

4) Nürnberger Prot. S. 1210.

5) Delamarre et Lepoitvin, Traité de droit commercial 1861 Bd. 2 S. 402. Bédarride, Droit commercial. 2me éd. 1882 Bd. 1 Nr. 87 S. 127. Lyon-Caën et Renault, Manuel du droit commercial 1891 S. 3183.

6) In Frankreich gilt alsdann das Geschäft als Kauf, und nur die Versagung der Provision troß Borbedingung findet sich in soldhem Falle in Doctrin und Praxis vertreten. Pardessus, Cours de droit commercial. 2me éd. 1856 Bd. 2 Nr. 570. Delamarre et Lepoitvin L c. G. 401. Lyon-Caën et Renault, Traité de droit commercial 1891 Bd. 5 &. 336. Uebrigens fehlt es au nit an Schriftstellern, die das Recht zum Selbsteintritt auch ohne ausdrüd- liche Vereinbarung, zum theil wegen Art. 1596 Cods civil bloß bei der Einkaufscommission, vertreten, vergl. Lepa a. O. S. 274 ff. Für England Nürnberger Protokolle S. 1210. Levi, International commercial law 1863 S. 171. Melsheimer-Gardner, the law and customs of the stock exchange 5. ed. 1891 S. 92.

7) Ungar. H.-G.-B. § 381, Jtalien. Handelsgeseßb. v, 1882 Art. 386, Schweizer Obligationenreht 2c. §8 444 bis 446.

auf die Berechtigung zum Selbsteintritt nach den allgemeinen Ge- \häftsbedingungen damit zu entkräften versucht haben, sie hätten diese niht gelesen oder dieselben feien ihnen bei Ertheilung der einzelnen Aufträge niht gegenwärtig gewesen, so erscheint es doch sehr bedenklich, aus folchen nachträglichen Prozeßbehauptungen zu folgern, daß die Sache irgendwie anders verlaufen wäre, wenn der Committent bei jedem einzelnen Auftrage eine folhe Geschäftsbedingung zu unter- zeichnen gehabt hätte.

Die Rechtsprechung erstreckt die Haftung für die Sorgfalt eines ordentlihen Commissionärs auch auf den Nath, den der Uebernehmer des Auftrages noch vor Ertheilung desfelben gegeben!) hat. Hier fann unter Umständen die Thatsache, daß der Commissionär bei einem auf die Differenz absehenden Termingeschäft den durch Selbsteintritt auêgeführten Auftrag niemals gedeckt hat, von einer anzeigenden Be- deutung dafür werden, daß er auf Kosten des Berathenen habe \pe- culiren wollen. Ebenso wird, wenn der Rath auf Thatsachen gestützt wird, deren Unrichtigkeit vom Committenten dargethan wird, dem Commissionär der Beweis, daß er bei der Rathsertheilung die er- forderlihhe Sorgfalt angewendet habe, obliegen. Auf Grund der Ver- antwortlihkeit für unforgfältige Nathsertheilung sind Commissionäre wiederholt zum Ersaß des ganzen Schadens der Committenten aus den eingegangenen Börsengeschäften verurtheilt worden. Ein Satz freilih des allgemeinen Inhalts, daß, wenn der Commissionär zu einer Speculation gerathen, welche für den Committenten ungünstig ausgegangen, ihm der Commissionär, der als Selbfstcontrahent ein- getreten, für den Verlust haften müsse, wenn er nicht beweise, daß er nit auf Kosten des Committenten \peculirt habe, läßt fich für eine Sanction durch Gese sowohl wegen der Präsumtion für die Vertrauensunwürdigkeit bei einem auf Vertrauen be- ruhenden Verhältniß, wie au wegen der völligen Unbestimmtheit des Beweisthemas nicht empfehlen.) So nüßlih es sein kann, das Publikum darüber aufzuklären, in wie sinnreicher und zugleich treulofer Weise eine Geschäftsform zu seinem Nachtheil gehandhabt werden kann und au von Geschäftsleuten, denen es an Nechtschaffenheit mangelt, gehandhabt wird, so würde eine Geseßgebung, welche bei der Behandlung dieser Geschäftsform von folcher Handhabung als der Negel ausginge, nur dazu führen, daß die Geschäftsform für ehrbare Häuser theils aus berehtigtem Selbstgefühl, theils wegen der Scheu vor Ghikane überhaupt unanwendbar wird, und damit würde das Publikum \{chwerlich gewinnen. Solche Handhabung als Mittel für den fogenannten Börsenwucher foll im wesentlichen ihre Abwehr durch die geseßlichen Maßregeln gegen diesen finden. Die Befürwortung der Aufstellung eines gegen die verwerflichhe Tendenz individuellen Ver- haltens unmittelbar gerihteten Strafthatbestandes beruht gerade auf der Ansicht, daß es nicht ausführbar erscheint, die Geschäftsformen, mittels deren sich die Mißbräuche vielleicht besonders leiht begehen lassen, derartig zu ändern, daß jene Mißbräuche besonders ershwert werden und doch die Formen für den legitimen Verkehr noch brauchbar bleiben. i -

Werden demnach grundlegende Veränderungen in Betreff des Selbsteintrittsrechts nicht vorgeschlagen, fo verspricht sich die Commission do allerdings Nußen von einer größeren Klarstellung des Wesens des Selbsteintritts und einer festeren Regelung der Art seiner Aus- übung durch geseßlihe Bestimmungen, welche gewisse, dem Treuc verhältnisse entsprehende, aber vielfah verkannte Grundsäße ausdrüd- lich aussprechen, im Falle des Selbsteintritis bei vershiedenen Börsen- oder Marktpreisen innerhalb derselben Börsen- oder Marktzeit den Zeitpunkt bestimmen, dessen Preis beim Selbsteintritt einzuhalten ist, und die zeither bestehende Ungewißheit für den Committenten, ob der als ausgeführt gemeldete Auftrag nah dem Willen des Commissionärs als dur Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten oder durch Selbsteintritt desfelben ausgeführt zu gelten hat, beseitigen. Jn diesem Sinne sind in den Beschlüssen der Commission zu V. A. 1— Aenderungen und Ergänzungen des Art. 376 H.-G.-B. vorgeschlagen. Die ebenda zu C. und D. gemachten Vorschläge betreffen das Com missionsverhältniß überhaupt, auch unter Absehen vom Selbsteintritt bezweden aber insbesondere au, dem felbsteintretenden Commissionar die Verpflichtung zur Treue einzushärfen und eine Prüfung feines Berhaltens zu erleichtern. /

Qu A. 1 und 2: Wenn ungeachtet der zu Gunsten der Aufrecht haltung des geseßzlihen Selbsteintrittsrehts geltend gemachten allge- meinen Gesichtspunkte die Beschränkung des geseßlichen Cintrittsrechts auf Waaren und Werthpapiere, welche einen amtlich festgestellten Börsen- oder Marktyreis haben, befürwortet wird, so erscheint diese Beschränkung als eine Consequenz der Auffassung, daß die Garantie für die Nichtigkeit eines Curses in der Mitwirkung börsenamtlicher Organe bei seiner Feststellung gefunden werden muß. Auf dieter Auffassung beruhen die in Betreff des Maklerwesens und der Curs- feststelung gemahten Vorschläge. Es tritt aber noch insbesondere hinzu, daß eine Bestimmung des Zeitpunkts, dessen Preis beim Selbft- eintritt im Falle verschiedener Börsenpreise innerhalb derselben Börsen zeit einzuhalten ist, in Sinne der diesseitigen Vorschläge zu V. A. 3 ohne eine officielle Preisnotirung kaum ausführbar ist, da hier die Möglichkeit vorhanden sein muß, daß noch nachträglich für jeden in Betracht kommenden Zeitpunkt der Preis zuverlässig beauskunsftet werden bann. e L

Durch die weitere Aenderung in der Fassung des Absatzes 1 des bisherigen Artikels 376 soll zu klarerem Ausdruck gebracht werden, daß der Selbsteintritt, wenn auch durch denselben der Commissionär felbst vom Committenten kauft oder an denselben verkauft, nur etne Art der Ausführung des übernommenen Auftrages ist, sodaß die Ent- \{ließung des Commissionärs für den Selbsteintritt zu einem Börsen preise gegenüber dem Preise eines Ausführungsgeshäfts mit einem Dritten unter dem Etforderniß eines forgfältigen Handelns 1m íInteresse des Ccemmittenten Artikel 361 H.-G.-B. steht. Die bisherige Fassung leistete Constructionen Vorschub, nah welchen im Falle des Selbsteintritts das Auftragëverhältniß als niemals zu stande gekommen oder mit Nückwirkung wieder beseitigt zu erachten wäre. In der neueren Nehtsprehung wird allerdings bereits entgegen diesen Constructionen und in Verwerfung besonders der Annahme, daß der Auftrag eine eventuelle Offerte zu etnem Kaufgeschäft enthalte, der Selbsteintritt als cine Art der Ausführung des Auftrages bezeichnet. Aber der sih dabei mehrfach findende Zusaß, der Commissionär mache das aufgetragene Geschäft „in ih“), deutet auf eine Construction des Contrahirens des Commissionärs mit sich selbst, deren rechtliche Möglichkeit gerade vielfah bestritten wird. Will man auch solche Bedenken bei Seite lassen*) oder fie durch den Willen des Geseße®, die Wirkungen so zu bestimmen, als hätte der Commissionär mil einem Dritten contrahirt, für erledigt halten, fo ergeben fich bei der Fortführung dieser Construction, gemäß welcher auch die Abwickelung

1) Entsch. d. N.-G. in Civils. Bd. 19 S. 100, Bd. 27 S, 122 }- N. G. 1. 151/86 in Bolze, Praxis des R.-G. Bd. 3 Nr. 622, Dem in den beiden ersten Entscheidungen betonten Umstande, daß zur Zell der Nathsertheilung bereits eine Geschäftsverbindung zwischen den Parteien bestand, wird ves glei{stehen, wenn der Nath unter Erbiete1! zur Uebernahme des Auftrages erfolgte oder erkennbar in Rücksicht auf cinen zu ertheilenden Auftrag erbeten wurde. Die zuleßt citirte Entscheidung ergiebt, daß aus der Nathsertheilung nit der Ausschluß des Selbsteintritts folgt. Ebenso wenig folgt er daraus, daß das aufgetragene Geschäft ein Termingeschäft ist, wofür man sich bisweilen auf Entscheidungen des R. -O.-H, -G. Bd. 11 S. 43 berufen hat.

Vergl. dagegen Entsh. d. N. -O.- H. -G. Bd. 15 S. 279 ff-- von Hahn, Commentar 2. Aufl. Bd. 2 S. 512 Note 26a.

2) Goldschmidt's Zeitschrift Bd. 41 S. 4}. 5

s) Entsh. d. R.-G. în Civils. Bd. 1 S. 288 fff., Bd. 4 S. 92. In Entsh. Bd, 2% S. 69 wird freilich der Construction, wonach der Commissionär von sich kauft bez. an si verkauft, entgegeugetreten,

4) Vergl. § 149 des Entwurfs eines bürgerl. Geseßb. sür L Deutsche Reich, 2. Lesung in Nassow u. Küntzel Beitr. Bd. : i Beilageheft 1 S. 43, Motive zum Entw. ders. 1. Lesung Bd. L S. 224.

S.

des Geschäfts seitens des Commissionärs mit sihch selbs oder dem fingirten Dritten anzunehmen wäre, für die Feststellung der Wirkungen auf das Commissionsverhältniß große Schwierigkeiten. Jn ihren Wirkungen verhä U Raa einfaher und ohne rechtsgrund\äßliche Hindernisse ist die Auffassung, nah welcher beim Selbsteintritt der

uftrag übernommen ist, der Committent es aber gestatten muß, daß der Commissionäâr statt des Abschlusses des Geschäfts für seine Rechnung mit einem Dritten ein dem zum Abs ble aufgetragenen Geschäft entsprechendes felbst mit ihm zu einem Börsen- oder Markt- preise \{ließt, in Betreff dessen angenommen werden darf, daß er dem Coz1mittenten niht ungünstiger-ist, als es der Preis eines von dem Commissionär mit der erforderlichen Sorgfalt gewählten Abschlusses mit cinem Dritten sein würde. 1)

Die Bezeichnung des Selbsteintritts als cine Art der Auftrags- ausführung und des durch Selbsteintritt auszuführenden Auftrages lediglich als Auftrag zum Abschluß des Geschäfts dürften genügend zu erkennen geben, daß für das dem Selbsteintritt vorausgebende Stadium wie für die mit der Commission noch besonders zu über- nehmenden Dienste behufs einer Deckung oder einer besonderen Art der Abwickelung des Geschäfts die Verpflichtungen des Commissionärs verbleiben. Einem abstracten Satze, daß der Commissionär zugleich die Rechte und Pflichten des Käufers oder Verkäufers habe, wie er im preußishen Entwurf zum H.-G.-B. Artikel 294 Absatz 2 auf- gestellt worden, würde eine für die sichere Behandlung der Einzel- wirkungen des Combinationsverhältnisses fruhtbarere Bedeutung nicht zukommen. i

3) Der Selbsteintritt kann nicht dur einen innerlich bleibenden Entschluß, fondern nur durch eine zum Vernehmen seitens des Com- mittenten abgegebene Erklärung des Commissionärs vollzogen werden. Als zur Bollziehung geeigneter Act kann daher im Verkehr mit an der Börse niht anwesenden Committenten nur die Abgabe der Aus- führung8anzeige behuss Absendung an den Committenten (Art. 377 H.-G.-B.) in Betracht kommen. Diese Abgabe der Ausführungs- anzeige zur Absendung der Kürze wegen hier weiter als die Ausführungsanzeige zu bezeihnen ist beim Selbsteintritt die Aus- führung des Auftrages. Erfolgt sie nicht innerhalb des Zeitraumes, für welchen der Auftrag gilt, so kann von einem Selbsteintritt nicht mehr die Rede fein. Denn ein Auftrag kann nah Ablauf des für seine Ausführung bestimmten Zeitraumes nicht mehr ausgeführt werden. Da es die Ausführungsanzeige ist, dur welche die Aus- führung des Auftrages beim Selbsteintritt erfolgt, so kann der Aus- führungspreis nur dec zur Zeit dieser Anzeige bestehende Börsen- oder Marktpreis sein. Der Commissionär darf daher beim Selbsteintritt feincn dem Committenten ungünstigeren Börsen- oder Marktpreis zu Grunde legen. Dürfte er der Anzeige, durh deren Absendung er erst dem Committenten sich bindet, einen früheren niht mehr bestehenden Preis zu Grunze legen, so würde er auf Kosten des Committenten \peculiren können. Dies ergiebt sih bereits aus dem biéherigen Art. 576 und ist im Allgemeinen auch anerkannt. 2)

Aber die Anerkennung besteht die Probe nicht, sobald die Be- folgung der betreffenden Grundsäge gewisse thatsächlihe Schwierigkeiten bereitet. Besteht innerhalb des ganzen Zeitraumes eines Börsentages nur ein und derselbe Börsenpreis, wie dies an der Berliner Effecten- bôrse der Einheitscurs für Kassageschäfte ist, so kann der Commissionär diesen Preis dem Selbsteintritt zu Grunde legen, auh wenn die Aus- führungéanzeige erst nah Schluß der Börsenzeit erfolgt, da hier das Auseinanderfallen von Börsenzeit und Zeit der Ausführungs- anzeige bedeutungs8los ist. Bestehen aber während derselben Börsenzeit wech}elnde Preise, so kann bei Anwendung kes oben zuletzt aufgestellten Grundsaßzes der Commissionär einen Preis, bei dessen Bestehen er sich zum Selbfteintritt entschloß, diesem niht zu Grunde legen, wenn im Zeitpunkte der Ausführungsanzeige der Preis bereits zu Gunsten des Sommittenten gewechselt hatte.?) Die in diesem Falle erforderliche Schleunigkeit der Anzeige, die noch während der Börse erfolgen muß, fowie der eventuell erforderlihe Beweis, daß die Anzeige in dem Zeit- punkte erfolgt sei, in welchem der angezeigte Preis bestand, stoßen auf erhebliche, nah den bisherigen Einrichtungen im Einzelfalle vielleicht unüberwintlihe Schwierigkeiten. Deshalb wird, falls wechselnde Curfe innerhalb derselben Börsenzeit bestehen, die Ansicht vertreten, daß der Durchschnittspreis des betreffenden Tages zu Grunde zu legen sei 4), ja auch, daß es genügen müsse, wenn der für den Selbsteintritt dem Committenten angezeigte Preis nur überhaupt innerhalb der Preisspannung der betreffenden Börsenzeit liege. *®) Ersteres ift ein bloßes Auskunftsmittel, welches beide Theile dem Zufall überliefert. Letzteres gestattet dem Commissionär das Schneiden am Curse. Kann derselbe fih am Schluß der Börse beim Ueberblick über die gesammte Preisentwicklung einen Preis aus derselben zur nunmehrigen Anzeige desfelben als Preis des Selbsteintritts aussuchen, so ist er in der Lage, fowobl einen vor seinem Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten bestandenen, dem Committenten ungünstigeren Preis herauszugreifen, wie auch die Preisveränderungen nach jenem Asschluß abzuwarten und bei Aenderung des Preises zu Ungunsten des Committenten zu dem ungünsti- geren Preije einzutreten, bei Aenderungen zu Gunsten desfelben das mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft als die Ausführung des Auftrages zu bezeihnen. Wenn nun auch nah den Mittheilungen der Sachverständigen die größeren Commissionshäuser die Ausführungsanzeigen, insbesondere bei Aufträgen, die ihnen für Zeitgeschäfte in Cffecten erst während der Börse zugehen , sodaß sie niht mehr zum ersten Curse auszuführen sind, {hon während der Börse zu telegraphiren pflegen, fo erfolgt doch anscheinend im Geschäftsverkehr kleinerer Commissionshäuser noch itberwiegend die Absendung der Anzeigen erst nach Schluß der Börse. Freilih ift der Committcnt an die Wahl des Preises seitens des Commissionärs nicht {chlechthin gebunden. Er darf vielmehr nah- weisen, daß der Auftrag zu einem Zeitpunkte, zu welhem der Preis ein anderer war, hätte ausgeführt werden follen. Und wenn man der Auffassung einer Anzahl von Sachverständigen folgt, daß ein Auftrag mit Limit sofort, wenn der Curs den Limitpreis erreicht, ein Auftrag „bestens“ sofort nach Eingang des Auftrages auszuführen sei 8), so möchte für eine willfkfürlihe Wahl des Preises seitens des Com- missionärs nux ein geringer Raum bleiben. Allein nah den Bekun- dungen der Sachverständigen der Berliner Productenbörse gilt für diese Börse solche Auffassung der Aufträge „bestens", sowie die Uebung sofortiger Drahtanzeige nicht?), und es handelt si hier darum, für die Nachweispflichten des Commissionärs die Grundlagen zu gewinnen, da das Correctiv, das im Nachweise eines anderen maßgebenden Preises seitens des Committenten beruht, bei der diesem erwachsenden Nach- forshungspflicht selten zur Anwendung kommen wird.

Den von verschiedenen Seiten vorgeschlagenen besonderen Mitteln, diesem Cursfchnitt vorzubeugen, stehen erheblihe Bedenken entgegen. Soll Erforderniß des Selbsteintritts die sofortige Anzeige desselben an der Börse an einen Cursmakler sein, so ist eine Befreiung des Commissionärs von solcher Pflicht seitens der Committenten als Megel zu erwarten, weil insbesondere die speculirenden Committenten der als- dann unvermeidlichen Offenlegung ihrer Aufträge an dritte, wenn auch discretionspflichtige Personen durchaus abgeneigt sein und den bloßen Schuß gegen Vertheuerung der Kosten durh solheSchnittgewinne geringer als jenen, wenn auch vielleiht nux vermeintlihen Nachtheil anschlagen dürften, Das Gleiche gilt von einer Verpflichtung des Commissionärs, den Selbsteintritt sofort zu einem an der Börse zu führenden Negister anzumelden, was ebenfalls, um Wirkung zu üben, unter Namhasft- machung des Committenten geschehen müßte. Sollte aber die Be-

) Vergl. die verschiedenen Auffassungen in Grünhut a. O.

S. 468, 469, 483 ff., von Hahn a. O. S. 505 ff., sowie in Zeitschr.

f. Handelsr. Bd. 29 S. 2 bis 7, Lepa a. O. S. 219 ff. S 9) Entsch. der R.-O.-H.G. Bd. 4 S. 170, Entsch. des R.-G. in

Civils. Bd. 6 S. 53.

3) y. Hahn a. O. S. 515. : E

“au a. O. S. 180, Auerbach, Das neue H.-G.:B. 18365

5) Stenogr. Ber. S. 599. s) Stenogr. Ber. S. 331; 1649/50; 2051. 7) Stenogr. Ber. S. 2593 ; 3232/39.

freiung des Commissionärs von folchen Maßregeln dur Vereinbarung mit dem Committenten vom Geseg für unwirksam erklärt werden, fo daß der Committent dann nah freiem Belieben einen ohne folche Maßregeln erklärten Selbsteintritt als wirksam oder den Auftrag als nicht ausgeführt erachten dürfte, so entsteht wieder die Befürchtung, daß hierdurch wie“ dur die in jenen Maßregeln liegende Geschäfts- erschwerung das Commissionsgeshäft mehr als wünschenswerth ein- geshränkt werden möchte. Gegen die Einführung einer Verpflihtung des Commissionärs, an der Börse ein besonderes Handelöbueh zur \o- fortigen Ausfüllung des Zeitpunktes des Eingangs und der Ausführung des Auftrages, des Curses im leßteren Zeitpunkte und der Art der Ausführung zu halten, spricht die Erwägung, daß, um Gewähr für diese Eintragungen zu geben, behufs Verhinderung nachträglicher Aende- rungen und Ausfüllungen in demselben die Eintragungen an jedem Schlusse der Börse von einem Börsenorgan abgestempelt werden müßten, was si als kaum durchführbar herausstellen dürfte. Für zweckmäßig ist es allerdings von. der Commission ecrahtet worden, daß an den Börsen, eventuell im Wege der Anordnung der Aufsichtsbehörde, insbe- sondere für Zeitgeschäfte eine mehrmalige Feststellung einheitliher Curse Durchschnittécurse oder {ließliche Curse in mehreren, mindestens drei Zeitabschnitten auf der Grundlage der innerhalb einer kürzzren Zeitspanne zuvor gemahten Geschäfte eingeführt werde. Hierdurch wird eine Erleichterung der Controle des Commissionärs durch den Committenten erwirkt.1) Dagegen hat die Commission gegen eine geseßliche Bestimmung, daß der Commissionär nur zu einem dieser Curse eintreten darf und daß der Auftrag zu dem nächsten Curse, der nach seinem Eingang in dieser Weise festgeseßt wird, auszuführen ift, erhebliche Bedenken. Die hierdurch eintretende Zusammendrängung des maßgebenden Geschäfts auf ganz kurze Zeitspannen könnte Curs- treibereien gerade besonders hervorrufen.

Beim Mangel eines geeigneten Mittels, welhes im Falle wechselnder Curse die Anwendung des an sich richtigen Princips der Maßgeblichkeit des zur Zeit der Ausführungsanzeige bestehenden Curfes ersetzen könnte, hält es die Commission für nüßlih und auch nit für bedenklich, der Geltung des Princips auch für wehselnde Curse geseßtz- lichen Ausdruck zu geben, sodaß der Commissionär dem Committenten feinen Preis berehnen darf, der für ihn ungünstiger ist, als der zu dieser Zeit als bestehend notirte, und daß der Commissionär die Ein- haltung dieses Curses, also den Curs, der zu dieser Zeit notirt war, nachzuweisen hat. Wird dieser Grundsaß ausgesprochen, so werden fich, wie dies auch mit den Börsenverhältnissen vertraute Commissions- mitglieder bestätigt haben, auch an den Börsen Einrichtungen treffen lassen, welche dem Commissionär die Erfüllung der Aufgabe erleichtern. Man braucht nur an die Einrichtung eines mit der Post in Verbindung stehenden Bureaus an der Börse zu denken, bei welchem zu einer Weiter- keförderung die in adressirte Couverts gelegten Ausführungsanzeigen an Börsenbeamte, denen die Zurückgabe untersagt ist, eingereiht und in Betreff des Zeitpunktes der Einreichung daselbst abgestempelt werden. Die dem Commissionär hierdurch zugemuthete Leistung er]cheint nicht zu weitgehend. Verschiedene Sachverständige haben fogar eine Pflicht zur fofortigen Aufgabe ciner Depesche über jede geschehene Auftrags- ausführung für durchaus erfüllbar erachtet. 2) Welcher Curs der zu dieser Zeit notirte war, wird sich bei Anfragen, die bald darauf er- folgen, durch Auskunft der Börsenbehörde mit einer Wahrscheinlichkeit feststellen lassen, die bei der Beweiswürdigung als Gewißheit gelten darf. Wenn sich die Commissionäre mit Nücksiht hierauf kurze Re- clainationsfristen ausbedingen, fo ist hierin kein Nachtheil zu erblicken. Die mehrmalige Feststellung etinheitliher Curse kann daneben aller- dinas von Nutzen sein, indem Verabredungen oder Usancen an diese anknüpfen Tönnen.

Einer besonderen Negulirung bedurfte hierbei allerdings noch der Fall, daß die Ausführungsanzeige doch erst nah Schluß der Börse erfolgt. Die \trenge Consequenz, daß solche Anzeige, weil zu einer Zeit erfolgt, zu der ein Curs überhaupt nicht bestehe, einen Selbst- eintritt nit mehr begründen fönne, erscheint unthunlich. Andererseits fann es au dem Commissionär nicht schlechthin gestattet sein, in solchem Falle den Schlußcurs zu berechnen, da er alsdann zu seinem Vortheil auf diefen hin speculiren könnte. Vielmehr foll, um diefes zu verhüten und einer Verschiebung der Anzeige bis nah Schluß der Börse, wie sie danach unter der Herrschaft der neuen Bestimmungen in Uebung kommen könnte, möglihst zu begegnen, in solhem Falle nach Wahl des Committenten der Commissionär statt des Schluß- curses den Durchschnitt der sämmtlichen während der Börse festgestellten einheitlihen Curse oder, wenn folhe mehrmalige Feststellung nit erfolgt, der sämmtlichen während der betreffenden Börse notirten Curfe als Preis des Selbsteintritts anseßen müssen.

Anträge, diese Bestimmungen mit zwingender Kraft auszustatten, weil sich anderenfalls der Veckehr ihrer völlig entledigen werde, wurden abgelehnt. ‘Es erscheint der Commission unthunlih, dem Verkehr folhe Säße unbedingt aufzunöthigen. Daß sie bei bloß dispositiver Geltung wirkungslos bleiben müßten, ist niht zuzugeben. Der Börse ist, wie sih aus Aeußerungen der Sachverständigen ergiebt, felbst daran gelegen, den Verdacht der Uebung eines unehrlichhen Ver- fahrens mittels des Cursschnittes zu beseitigen, und sie erhebt den Vorwurf, daß es in der Gesetzgebung und Auffassung der Juristen an einer siheren Behandlung der betreffenden Fälle fehle. Wird nun die Anwendung des maßgebenden Princips auch für die Fälle wechselnder Curse dur Gesey ausgesprochen und entsprechend diefen Fällen näher bestimmt, und erfolgen in Rücksicht hierauf besondere Börseneinrich- tungen, fo darf man sich der Hoffnung hingeben, daß sich die durch ihr Verfahren für das Ueblihe das Beispiel gebenden Häuser der Anwendung dieser Grundsäße und Einrichtungen gruudsäßlih nicht entziehen werden. j :

Mit Nücksicht darauf, daß es die Commission ablehnte, den vor- stehenden Bestimmungen zwingende Kraft zu gehen, war \chließlich von einer Seite der Antrag gestellt worden, diese Bestimmungen aänzlih aufzugeben und statt derselben auszusprehen, daß der Com- missionär beim Selbsteintritt, sofern niht die Abrechnung zu einem bestimmten Curse (erster, leßter Curs) oder die sofortige Mittheilung über die Ausführung des Auftrages ausdrücklih verabredet oder der Auftrag durch Compensation erledigt worden, dem Committenten denjenigen Preis zu berechnen habe, der sich aus dem Durchschnitt aller von dem Commissionâr für eigene oder fremde Nechnung an dem betreffenden Börsentage abgeschlossenen Geschäfte ergebe.

Dieser Antrag stieß auf mehrseitigen Widerspruch und wurde hierauf unter der Hervorhebung zurückgezogen, daß dies lediglih im Hinblick auf die bereits vorgeschrittene Veran und ohne An- erkennung der Widerspruchsgründe geschehe.

4) Da bei der innerhalb der geseßten Schranken immer noch be- liebigen Wahl des Zeitpunkts für die Ausführungsanzeige es sih doch zunächst nur um die Behauptung des Commissionärs handelt, es ent- \sprehe die Ausführung zu diese Zeitpunkte der R en Sorgfalt, so muß dem Committenten ein Gegenbeweis zustehen. Wie der Committent die Berehnung des Curses eines bestimmten Zeit- punkts, z. B. des ersten oder leßten Curses, fordern kann, wenn fein Auftrag auf Ausführung zu demselben lautete, kann er au, wenn er die Wahl des Zeitpunkts der Sorgfalt des Commissionärs überläßt, die Berechnung des Curses desjenigen Zeitpunkts fordern, von dem er darzuthun vermag, daß entgegen der wirklih getroffenen Wahl auf ihn eine Sorgfalt in der Wahl geführt haben würde. Zur Ver- meidung entgegengesezter Folgerungen aus dem Borhergehenden ershien es der Commission empfehlenswerth, dies im Geseß aus- drücklih auszusprechen. t dabei dem Ermessen des Commissionärs ein weiter Spielraum gewährt werden m ehe man dazu gelangen kann, seine Wahl im Hinblick auf, eine andere, die sich hätte treffen lassen, als eine der gebotenen Sorgfalt entbehrende zu bezeichnen, sowie daß bei der Beurtheilung des Verhaltens des Commissionärs gewisse herkömmliche Auffassungen über die gebotene Zeit der Aus- führung, wie bei Aufträgen mit Limit oder „bestens“, in Betracht zu

1) Vergl. oben IV. 3. : : Z

Ÿ Stenogr. Ber. S. 328, 602/3, 1424, 2035, 2047, 2050, 2178,

2271, 2593, 3492.

ziehen sind, versteht ih von selbst. Aus der oben entwidckelten Auf- fassung des Eintrittsrehts folgt aber au, daß sich der Commissionär nicht auf ein Recht des Eintritts zu einem notirten Preise berufen kann, wenn ihm am Markte die Gelegenheit, das Geschäft zu einem dem Commitkenten günstigeren Preise abzuschließen, entgegentrat. Das Recht des Committenten, die Anseßung des günstigeren Preises auch in dem Falle, daf er dies nachweist, zu fordern, foll ebenfalls durch die vorgeschlagene geseßliche Bestimmung zum Ausdruck kommen. Die Commission geht davon aus, daß überall, wo es sich bei innerhalb des für die Auftragsausführung bestimmten Zeitraums erfolgter Aus- führungsanzeige nur um Abweichungen des für den Selbsteintritt an- geseßten Preises von demjenigen handelt, welher anzuseßen gewesen wäre, leßterer an die Stelle zu seßen, nicht aber der Selbsteintritt als nicht erfolgt anzusehen ist. Änträgen, dem Committenten für seine Erinnerungen gegen den Preis durch Gese eine kurze Frist vorzuschreiben, wurde keine Folge gegeben, weil bei der größtentheils nur diépositiven Natur der zu Gunsten des Committenten zu treffenden Bestimmungen der Committent in der Ausübung seiner Rechte nicht durch Gesetz eine solche besondere Beschränkung erfahren solle.

_5) Die Commission empfiehlt, diesen Grundsaß ausdrücklih im Gesetz auszusprehen. Es herrscht über denselben im Geschäftsverkehr, insbesondere kleinerer Commissionéhäuser, noch keine sichere Nechts- überzeugung, wie au in der Literatur und Rechtsprehung sih ab- weichende Meinungen finden.!)) Es möchte scheinen, daß der Grundsaß bereits in dem soeben erörterten Vorschlage enthalten ift. Es erschien aber der Commission gerade rathsam, die Anwendung des Grundsates auch für Fälle sicher zu stellen, in denen seine Folgerung aus der Pflicht zur Anwendung der ordnungsmäßigen Sorgfalt im Interesse des Committenten Zweifeln begegnen könnte. Unter Umständen mag der Commissionär den Eintritt zu einem dem Committenten un- günstigeren Curse als der erforderlihen Sorgfakt entsprehend recht- fertigen wollen, indem er darthut, ‘er hätte, als er mit dem Dritten für ih abschloß, die freilih feblges{chlagene Erwartung hegen dürfen, daß sich ein noch günstigerer Curs bilden werde und auf diesen für den Committenten gewartet. Es erscheint zweckmäßig, solhe Ein- wände eines für sih vorsihtigen, aber für den Auftraggeber beherzten Commissionârs nicht aufkommen zu lassen, vielmehr den lettereu {chlechthin zu nöthigen, dem Committenten keinen ungünstigeren Preis zu berehnen, als denjenigen, zu dem er sich für einen empfangenen Auftrag vor vollzogenem Eintritt am Markte felbst geoeckt hatte. Hat beim Borhandensein mehrerer gleichartiger Aufträge seitens ver- schiedener Committenten der Commissionär die Ausführungsgeschäfte zu verschiedenen Preisen ges{lossen, so kann die Folge dieses Grund- jaßes natürlich nicht sein, daß nun jedem der Committenten der günstigere Preis zu berehnen sei. Ist der günstigere Preis dem einen oder anderen Committenten thatsäblich aufgegeben worden, so wird anzunehmen sein, daß der Commissionâär das betreffende Geschäft au allein aus Anlaß feines Auftrages dieses Committenten abgeschlossen hat. Jeder andere Committent würde beweisen müssen, daß das betreffende Geschäft allein aus Anlaß seines Auftrages geschlossen sei. Ob die Wirksamkeit einer Vereinbarung, durch welche sih der Committent im voraus dieses Nechts begiebt, \ck;on nah allgemeinen Nechtsgrundsäßen als Gestattung eines Vertrauensmißbrauhs zu beanstanden sein würde, kann zweifelhaft sein. Jedenfalls aber steht nah Ansicht der Commission keine Rücksicht auf ein berehtigtes Interesse der Verkehrsfreiheit der ausdrücklichen Unwirksamkeits- erklärung einer folhen Geschäftsbedingung durch das Gesetz, wie sie hier vorgeschlagen ift, entgegen.

6) Gemäß einer festen Nechtsprehung genügt für die Erhaltung des Rechts des Commissionärs, die geschehene Auftragsausführung auf den Selbsteintritt zu stüßen, eine allgemeine Ausführungsanzeige, die es offen läßt, ob der Commissionär damit berichtet, den Auftrag durch Abschluß eines Geschäfts mit einem Dritten ausgeführt zu haben oder ob die Anzeige die Auftragsausführung mittels Selbsteintritts dar- stellen foll.2) In dieser Richtung soll der Commissionär die all- gemeine Anzeige erft zu erläutern brauhen, wenn der Committent es von ihm fordert oder sonst ein Bedürfniß dazu eintritt. Nicht selten wird dies als cine dem Commissionâr noch verbleibende „Wahl“ be- zeichnet. Diese Zulassung des Zustandes einer unbegrenzten Ungewiß- heit, ob als Ausführung des Auftrages Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten oder Selbsteintritt zu gelten hat, wird vielfa bean- standet und es wird gefordert, daß bereits mit der Ausführungsanzeige oder in einem derselben möglich nahen Zeitpunkte zur Gewißheit gelange, in welcher der beiden Arten der Auftrag als ausgeführt zu gelten habe. Dieses Verlangen erschien der Commission begründet. Zwar erachtet sie mit der derzeitigen, dur jene Nechtsprehung zu- gelassenen Praxis nicht in der Richtung Nachtheile vorhanden, in welcher solche die hier eine Geseßesänderung Fordernden anscheinend zu finden glauben. Von einer Benachtheiligung des Committenten im Sinne der Ausnußung von Preisveränderungen gegen ihn kann hierbei niht die Rede sein. Der Preis, zu dem der Auftrag aus- geführt ist, muß aus der allgemeinen Ausführungsanzeige hervorgehen oder sih mit Rücksicht auf die sonstigen Umstände danach bestimmen lassen. Anderenfalls ist eine solche nicht erfolgt, und is ste innerhalb des Zeitraumes, für welchen der Auftrag lautet, nicht erfolgt, fo kann von einem Selbsteintritt, wie {on früher bemerkt, überhaupt nit die Rede sein. Was bei der gedachten Praxis allein offen bleibt, ist die Art der Ausftragsausführung im Hinblik auf die beiden möglichen Arten derselben. Von einer deshalb dem Commissionär noch verbleibenden Wahl fann auch nur in einem beschränkten Sinn die Rede sein. Hatte er bis zur Ausführungsanzeige überhaupt mit einem Dritten ein Geschäft, das sih auf den Auftrag beziehen läßt und dem angezeigten Preis enspriht, niht gemacht, so kann er natürlih auch nicht nachträglich die Ausführung des Auftrages durch Abschluß mit einem Dritten als die Art der Ausführung bezeichnen. Nur wenn er ein \olhes Geschäft geschlossen hatte, bleibt es ihm allerdings möglich, nahträglich nah seinem Belieben dieses Geschäft als das für Rechnung des Committenten geschlossene hinzustellen, oder den Selbsteintritt zu behaupten. Denn, auch wenn man annimmt, daß das Lettere unmöglich ist, wenn das Erstere stattgefunden hat, fo ist es do nicht controlirbar, ob der Commissionär das Geschäft mit dem in der Absicht, es für Rechnung des Committenten oder Rechnung zu machen, abgeschlossen hat. Stimmen aber der jenes mit dem Dritten geschlossenen Geschäfts und der dem Com- mittenten angezeigte Preis überein, fo ist mt ersihtlich, was es dem Committenten vers{lägt, daß der Commissionär die Rechtfertigung des Preises nach der einen oder anderen Ausführungs8art noch wählen fann. Der Umstand, daß der Preis des Geschäfts mit dem Dritten günstiger fein kann, als der dem Committenten angezeigte, hat mit dem bier in Rede \tchenden Punkt nihts zu schaffen. Dies kann ebenso der Fall fein, au wenn si der Commissionär schon in der Ausführungsanzeige erklären muß, ob dieselbe den Selbsteintritt bedeute. Die Beriiebuna der Mit- theilung der Art der Ausführung kann vielleicht dazu dienen, daß fich infolge des längeren Zeitverlaufs eine geradezu betrügerische Rechen- sastsablegung \hwerer controliren läßt, wenn also, um den an- ezeigten Curs zu rechtfertigen, ein Geshäft als Ausführungsges{chäft Feine wird, das für Rechnung eines anderen oder erst nah der Ausführungsanzeige geshlossen war, oder wenn als zur Zeit der Ausführungs8anzeige bestandener Curs ein anderer behauptet wird, als wirklich Fetand, Immerhin aber \prehen, abgesehen biervon, andere

D) S T

1) Lepa, a. O. S. 6á, Entsch. des R.-G. in Civils. Bd. 6 S. 46, wo ausgeführt wird, daß, wenn der Commissionäâr die Abschlüsse für eigene Rechnung gemacht, um sich in den Stand zu seyen, bereits ér- haltene E auszuführen, nicht unbedingt die mit Dritten ftipu- lirten Preise ¡nal genend seien, vielmehr der Commisfsionär ea gere Börsenpreise in Rechnung stellen könne, sofern er niht dadurch aus besonderen Gründen mit feiner Vertragspfliht in Widerspru trete. Anders, aber unter 3 zutreffenden Hinweis auf Vorents{eidungen, R.-O.-H.-G. Bd. 12 S. 263. -

2) Entsch. d. R.-G. in Civils. Bd. 1 S. 289, 4 S. 9%, 6 S. 46, 53, 7 S. 9, R.-D.-H.-G. Bd. 19 S. 355, 20 S. 328.

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